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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 06.11.1991
Aktenzeichen: T-33/90
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 25
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Noten, die einem Beamten in einer Beurteilung von seinen Vorgesetzten erteilt werden, stellen Bewertungen dar, die allein vom persönlichen Urteil der Beurteilenden abhängen und die das Gericht nicht durch seine eigene Bewertung ersetzen kann.

2. Die Organe verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten respektiert wird.

Eine Umsetzungsentscheidung, die diese beiden Voraussetzungen erfuellt und die statutarische Stellung des Betroffenen nicht beeinträchtigt, ist eine blosse Maßnahme der internen Organisation der Dienststellen. Die Verwaltung ist somit weder verpflichtet, eine solche Entscheidung zu begründen, noch, den betroffenen Beamten vorher anzuhören.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 6. NOVEMBER 1991. - CHARLOTTE VON BONKEWITZ-LINDNER GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - BEURTEILUNG - BESCHREIBUNG DER TAETIGKEITEN - UNGENUEGENDE NOTE - ENTZIEHUNG UND NEUZUWEISUNG VON TAETIGKEITEN. - RECHTSSACHE T-33/90.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Klägerin trat am 1. September 1977 als Bedienstete auf Zeit in den Dienst des Europäischen Parlaments (im folgenden: Parlament), bevor sie am 1. Oktober 1977 unter Einstufung in die Besoldungsgruppe C 3/3 zur Beamtin auf Probe und am 1. April 1978 in dieser Besoldungsgruppe zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt wurde.

2 Nachdem sie erfolgreich an den Prüfungen des internen Auswahlverfahrens B/141 teilgenommen hatte, wurde sie durch Beschluß vom 8. November 1983 mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 zur Beamtin der Laufbahngruppe B ernannt und in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft. In der Ernennungsurkunde wurde - offensichtlich irrtümlich, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat - auf die Stellenausschreibung Nr. 4144 Bezug genommen.

3 Am 9. November 1983 wies der zuständige Abteilungsleiter der Klägerin schriftlich Tätigkeiten zu. In dem fraglichen Vermerk heisst es insbesondere:

1) Betreuung der Gruppen in Straßburg

a) Frau von Bonkewitz nimmt den ganzen Posteingang in Empfang und beantwortet ihn umgehend. Sie ist verantwortlich für die langfristige Einteilung der Besuchergruppen auf die einzelnen Sitzungswochen. Sie nimmt die vorläufige Einteilung vor, welche Gruppen in welcher Sitzungswoche empfangen werden.

Diese Post wird von mir unterzeichnet.

...

2) Betreuung der Gruppen in Luxemburg

Durch den Mehranfall von Arbeit für Frau H[] übernimmt Frau von Bonkewitz die Abwicklung der deutschsprachigen Besuchergruppen in Luxemburg.

Sie führt die Korrespondenz, bereitet das Informationsmaterial vor, spricht die Referenten an, besorgt die Gesamtkoordination mit Frau D[] und bereitet die Ausgabenanordnungen vor.

3) Kontoführung

Nach Ausstellung der Ausgabenanordnungen für die Besuche in Straßburg durch Frau H[] wird Frau von Bonkewitz zuständig für die Gesamtkontoführung der Gruppen in Straßburg und in Luxemburg. Monatlich ist eine Vorlage an den Abteilungsleiter erforderlich.

4 Durch Vermerk vom 24. Januar 1984 wurde die Klägerin ordnungsgemäß in die Planstelle eines Verwaltungsinspektors (Laufbahn B 5/B 4) eingewiesen, für die sie sich beworben hatte (Stellenausschreibung Nr. 4143). Die zu dieser Planstelle gehörenden Tätigkeiten waren wie folgt beschrieben:

"Wahrnehmung von weisungsgebundenen laufenden Sachbearbeiteraufgaben, die insbesondere betreffen:

- Erledigung der Korrespondenz;

- Planung für die Besuchergruppen (Datum, zeitlicher Ablauf, Vorträge etc.);

- die praktische Organisation des Empfangs in Straßburg und Luxemburg;

- Berechnung der Vergütungen."

5 Mit Wirkung vom 1. April 1984 wurde die Klägerin in die Besoldungsgruppe B 4 befördert.

6 Am 4. Februar 1986 nahm der Abteilungsleiter eine schriftliche Aufteilung der mit der Planung der Gruppenbesuche in Luxemburg zusammenhängenden Arbeit in seiner Abteilung vor. In dem fraglichen Vermerk, der sieben Punkte enthielt, wurden der Klägerin bestimmte Tätigkeiten übertragen, die sich speziell auf die Organisation der Besuche deutschsprachiger Gruppen bezogen (Punkte 1 und 3), sowie andere Tätigkeiten, die allgemeiner die Organisation der Besuche von Gruppen aller Sprachen betrafen.

7 Am 1. April 1988 wurde ein neuer Abteilungsleiter ernannt.

8 Am 8. Juni 1988 reichte die Klägerin bei der Anstellungsbehörde einen Antrag auf Höhergruppierung ihrer Stelle nach Besoldungsgruppe 3 der Laufbahngruppe B rückwirkend zum 1. April 1986 ein. Zur Begründung des Antrags wies sie auf ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit den deutschsprachigen Besuchergruppen hin und erklärte gleichzeitig, sie habe für die Stellung des Antrags den Eintritt des neuen Abteilungsleiters abgewartet.

9 Am 23. November 1988 lehnte die Anstellungsbehörde diesen Antrag ab.

10 Am 21. Februar 1989 legte die Klägerin eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

11 Am 5. Juli 1989 wurde die Beschwerde vom Generalsekretär des Parlaments zurückgewiesen, der unter anderem folgenden Grund angab:

"Entsprechend den mir zugegangenen Informationen haben Ihre Vorgesetzten Sie niemals darum gebeten, Aufgaben der Laufbahngruppe A wahrzunehmen. Falls einige Ihrer Tätigkeiten jedoch einer höheren Besoldungsgruppe entsprechen sollten, so stellen diese nicht den wesentlichen Teil Ihrer Arbeit dar."

12 Die Klägerin hat gegen die Ablehnung ihres Antrags und die Zurückweisung ihrer Beschwerde keine Anfechtungsklage erhoben.

A - Beurteilung für den Zeitraum von 1987 bis 1988

13 Am 7. September 1989 wurde die Klägerin zum Abteilungsleiter bestellt, um das in den Beurteilungsrichtlinien des Parlaments für die Erstellung der Beurteilung vorgesehene Gespräch zu führen. Bei diesem Gespräch äusserte die Klägerin den Wunsch, daß in die Beurteilung nunmehr folgende von ihr ausgeuebten Tätigkeiten aufgenommen würden:

"Selbständige Betreuung der deutschsprachigen Besuchergruppen in Luxemburg unter der Verantwortung des Abteilungsleiters -

im einzelnen

- Entscheidung darüber, welche Gruppen zu empfangen sind

- Entscheidung über die Zuschüsse zu den Reisekosten

- Bereitstellung von Rednern bzw. selbst Vorträge vor den Gruppen zu halten

- Planung und Ausführung der entsprechenden Korrespondenz und Abrechnung"

Der Abteilungsleiter kam dem Wunsch der Klägerin nicht nach.

14 Am 18. und 21. September 1989 unterzeichneten der zuständige Abteilungsleiter und der zuständige Direktor die Beurteilung der Klägerin.

15 Am 16. Oktober 1989 unterzeichnete die Klägerin ihre Beurteilung, fügte jedoch einen Anhang mit ihren Bemerkungen bei. Diese betrafen zum einen die Angabe der von der Klägerin ausgeuebten Haupttätigkeiten (Punkt 7 b der Beurteilung) und zum anderen die Note "satisfaisant" ["befriedigend"] für "Organisatorische Fähigkeit - Methodik" (Punkt 10.1.4 der Beurteilung), die die Klägerin für unzureichend hielt. Diesem Anhang war eine Notiz beigefügt, die die Klägerin von ihrem Gespräch mit dem Abteilungsleiter am 7. September 1989 angefertigt hatte.

16 Ende Oktober 1989 machte der Abteilungsleiter unter Punkt 12 der Beurteilung "Etwaige Antwort des für die Beurteilung Verantwortlichen bei Bemerkungen des Beamten oder sonstigen Bediensteten" folgende Bemerkung: "La description des fonctions faite par Mme von Bonkewitz est aussi fausse que son 'résumé' de l' entretien de notation est incorrecte" ["Die Beschreibung der Aufgaben durch Frau von Bonkewitz ist genauso falsch, wie ihr 'Resümee' des Beurteilungsgesprächs unrichtig ist"].

17 Am 8. Dezember 1989 legte die Klägerin gegen ihre Beurteilung eine Beschwerde ein, in der sie die Angaben und die Note unter Punkt 7 b und Punkt 10.1.4 beanstandete. Zum ersten Punkt führte sie aus: "Pendant la période en question, j' ai rempli, vis-à-vis des visiteurs et groupes allemands, les fonctions qui sont normalement attribuées à un fonctionnaire de catégorie A assisté par un fonctionnaire de catégorie C" ["Im fraglichen Zeitraum habe ich gegenüber den deutschen Besuchern und Gruppen die Aufgaben wahrgenommen, die normalerweise einem Beamten der Laufbahngruppe A zugewiesen sind, der von einem Beamten der Laufbahngruppe C unterstützt wird"]. Zum zweiten Punkt bemerkte sie: "Dans ce contexte, je dois considérer que la note attribuée au point 10/4 est trop faible par rapport à ma prestation réelle. Il est à noter que plus de 30 % des visiteurs sont allemands, et que l' organisation n' a donné lieu à aucune plainte ni objection" ["In diesem Zusammenhang muß ich davon ausgehen, daß die unter Punkt 10.4 erteilte Note im Verhältnis zu meiner tatsächlichen Leistung zu niedrig ist. Es ist darauf hinzuweisen, daß mehr als 30 % der Besucher Deutsche sind und daß die Organisation zu keiner Beschwerde oder Einwendung Anlaß gegeben hat"].

18 Mit Schreiben vom 19. April 1990 wies der Generalsekretär des Parlaments diese Beschwerde zurück.

B - Entbindung von den mit der Organisation der deutschsprachigen Besuchergruppen in Luxemburg zusammenhängenden Aufgaben

19 Am 21. September 1989 richtete der Abteilungsleiter einen Vermerk an die Klägerin, um die Mißverständnisse zu zerstreuen, zu denen es ihrerseits hinsichtlich des genauen Inhalts ihrer Tätigkeiten gekommen sei und die sich bei ihrem Gespräch vom 7. September 1989 über die Erstellung ihrer Beurteilung sowie in der "Gesprächsnotiz" gezeigt hätten, die sie daraufhin verfasst und die er beanstandet hatte. Der Abteilungsleiter führte in seinem Vermerk aus, der Arbeitsbereich der Klägerin umfasse ausschließlich die materielle Vorbereitung und Durchführung von Besuchen deutschsprachiger Gruppen in Luxemburg. Dazu gehörten unter anderem die Erstellung des Besuchsprogramms entsprechend dem vorhandenen Besuchsschema, die Vorbereitung des Besuchs durch entsprechende Korrespondenz, die Vervollständigung der Unterlagen (Teilnehmerliste, Zahlungsanweisung), die Erstellung der Finanzplanung entsprechend den Zusagen für Zuschüsse, die Suche nach Rednern und der Empfang der Gruppen. Sodann wurde in dem Vermerk folgendes vom Arbeitsbereich der Klägerin ausgenommen: die Entscheidung darüber, welche Gruppen zu empfangen seien, die Entscheidung über Zuschüsse zu den Reisekosten und das Halten von Vorträgen vor Gruppen. Abschließend hieß es in dem Vermerk, um der Klägerin das Verständnis ihres Aufgabenbereichs zu erleichtern, werde der Abteilungsleiter auf den schriftlichen Besuchsanträgen in einem handschriftlichen Vermerk angeben, ob die Gruppe zu akzeptieren sei und für wieviele Personen gegebenenfalls ein Reisekostenzuschuß vorzusehen sei oder ob gegebenenfalls ein Mittagessen angeboten werden solle. Der Abteilungsleiter erklärte, er werde in Zukunft auf die von der Klägerin bisher geleistete Vorbereitung der Entscheidungen verzichten.

20 Am 2. Oktober 1989 unterrichtete der Abteilungsleiter die Klägerin "im Anschluß" an seinen Vermerk vom 21. September 1989 davon, daß sie ab 1. Januar 1990 nicht mehr mit der Betreuung der deutschsprachigen Besuchergruppen in Luxemburg beauftragt sei. Er fügte hinzu, daß diesbezuegliche Anfragen für das Jahr 1990 an ihn und in seiner Abwesenheit an einen anderen Beamten weiterzuleiten seien und daß ihr neuer Aufgabenbereich ihr zu gegebener Zeit mitgeteilt werde.

21 Am 19. Dezember 1989 legte die Klägerin eine Beschwerde gegen die beiden Vermerke vom 21. September und 2. Oktober 1989 ein. Darin erinnerte sie zunächst an die Differenzen, die zwischen ihr und dem Abteilungsleiter über die in ihrer Beurteilung enthaltene Beschreibung derjenigen Tätigkeiten bestanden hätten, die sie seit dem 9. November 1983 im Zusammenhang mit der Betreuung der deutschsprachigen Besuchergruppen in Luxemburg tatsächlich ausgeuebt habe. Weiter führte sie aus, die Entziehung dieser Tätigkeiten stelle in Wirklichkeit eine Disziplinarmaßnahme dar, die ihr gegenüber ohne Durchführung des korrekten Verfahrens von einer unzuständigen Behörde (vom Abteilungsleiter statt von der Anstellungsbehörde), ohne die geringste Begründung (die Vermerke vom 21. September und 2. Oktober 1989 waren nach Auffassung der Klägerin nicht mit Gründen versehen) und unter Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemässen Verwaltung und der Verhältnismässigkeit (angesichts der Tatsache, daß sie ihre Aufgaben zur allgemeinen Zufriedenheit erfuellt habe) getroffen worden sei, so daß diese Maßnahmen nur mit einem Ermessensmißbrauch erklärt werden könnten. Die Klägerin fügte hinzu, daß die Verwaltung durch dieses Vorgehen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, ihre Fürsorgepflicht sowie die Achtung vor dem Menschen als individueller Persönlichkeit verletzt habe.

22 Die Beschwerde wurde von der Anstellungsbehörde stillschweigend zurückgewiesen, da diese Behörde nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) vorgesehenen Viermonatsfrist, die am 19. April 1990 ablief, ausdrücklich geantwortet hatte.

C - Zuweisung neuer Tätigkeiten

23 Durch handschriftlichen Vermerk vom 12. Januar 1990, den die Klägerin am 22. Januar 1990 erhielt, gab der Abteilungsleiter der Klägerin den Auftrag, eine Aufstellung aller deutschsprachigen Besuchergruppen in Luxemburg - alphabetisch nach Herkunftsort - des Jahres 1989 anzufertigen und dabei die Gruppen, die ein Essen erhalten hatten, zu kennzeichnen.

24 Durch Vermerk vom 31. Januar 1990 übersandte der Abteilungsleiter der Klägerin eine Beschreibung ihrer neuen Aufgaben innerhalb der Abteilung, die folgende Einzelheiten umfasste:

"- Dokumentensuche für die Verwaltungsräte zur Vorbereitung der Gespräche mit Besuchern;

- Überwachung des Dokumentationsbestandes in allen Sprachen;

- Erstellung von Statistiken über die Anzahl der Besucher in Luxemburg;

- Verwaltung des Lagerbestandes und Bestellungen von Büromaterial;

- Laufende Aktualisierung des Inventars der Abteilung Besuchergruppen;

- Lagerung und Verteilung periodischer Veröffentlichungen mit Informationscharakter (Protokolle der Sitzungen des Kollegiums der Quästoren, INFO-MEMO, Informationsdienst Europa, Depeschen usw.);

- Archivierung und Auswertung der Korrespondenz betreffend Besuchergruppen;

- Koordinierung und Auswertung der Besuchswünsche von Schulklassen."

In dem Vermerk wurde ein Mitarbeiter der Abteilung im Range eines Verwaltungsrats als neuer unmittelbarer Vorgesetzter der Klägerin, der ihr gegenüber weisungsbefugt sei, benannt.

25 Mit Schreiben ihres Anwalts vom 2. März 1990, das am 5. März 1990 beim Parlament einging, legte die Klägerin eine Beschwerde gegen den Vermerk vom 31. Januar 1990 ein. In dieser dritten Beschwerde wurde an den Inhalt der ersten beiden Beschwerden der Klägerin erinnert und im wesentlichen der Vorwurf erhoben, der Vermerk vom 31. Januar 1990 bewirke eine "diminutio capitis" insofern, als die Tätigkeiten von Planstellen der Laufbahngruppen A und B, die die Klägerin bisher ausgeuebt habe (es wurde auf die Entscheidung darüber, welche Gruppen einzuladen und welche Zuschüsse zu gewähren waren, das Halten von Vorträgen, die Erledigung der Korrespondenz, die Organisation der praktischen Durchführung der Besuche und die Berechnung der Vergütungen verwiesen), durch Tätigkeiten von Planstellen der Laufbahngruppe C oder D ersetzt worden seien. Eine solche Maßnahme - die einer Versetzung gleichkomme - beschwere die Klägerin und wäre daher erstens gemäß Artikel 25 des Statuts mit einer Begründung zu versehen und zweitens nur nach einem gegen die Klägerin durchgeführten Disziplinarverfahren zulässig gewesen (ein solches Verfahren habe aber mangels eines hierfür gegebenen Anlasses nicht stattgefunden). Drittens könne die Anstellungsbehörde eine Versetzung nur im dienstlichen Interesse vornehmen, wobei der Beamte vorher zu informieren sei. Im vorliegenden Fall habe der Abteilungsleiter nicht im dienstlichen Interesse gehandelt, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, die Klägerin vorher über die Erfordernisse dieses Interesses zu informieren. In Wirklichkeit habe er sich von persönlichen Gründen leiten lassen, um der Klägerin jegliche Aufstiegschancen in ihrer Laufbahngruppe zu nehmen. Abschließend wurde in der Beschwerde ausgeführt, in der Tatsache, daß die Klägerin vom 1. Januar bis 31. Januar 1990 in ihrem Büroraum habe verbleiben müssen, ohne daß ihr eine Tätigkeit zugewiesen worden sei, liege ein Verstoß gegen Artikel 35 des Statuts. Daran ändere auch nichts die handschriftliche Notiz des Abteilungsleiters vom 12. Januar 1990, die der Klägerin am 22. Januar 1990 zugegangen sei.

26 Die Beschwerde wurde von der Anstellungsbehörde stillschweigend zurückgewiesen, da diese Behörde nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Viermonatsfrist, die am 5. Juli 1990 ablief, ausdrücklich geantwortet hatte.

27 Am 18. Juli 1990 wies der Generalsekretär des Parlaments die Beschwerde zurück und führte erstens aus, daß die Entscheidung vom 31. Januar 1990 durch Umstände begründet sei, die der Klägerin in den der Entscheidung vorausgegangenen Monaten genauestens bekannt gewesen seien. Zweitens wies er darauf hin, daß die Entscheidung im Rahmen der breiten Ermessensbefugnisse, über die die Behörde bei Fragen ihrer internen Organisation verfüge, getroffen worden sei und deshalb als im Interesse des Dienstes, dem die Klägerin angehöre, gerechtfertigt angesehen werden müsse. Drittens führte er aus, daß die neuen Funktionen der Klägerin in ihrer Gesamtheit als mit den Funktionen übereinstimmend angesehen werden könnten, die der Besoldungsgruppe und der Planstelle der Klägerin entsprächen. Schließlich könne von einem disziplinarischen Charakter der Entscheidung keine Rede sein.

Verfahren

28 Nach Zurückweisung ihrer drei Beschwerden hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 17. Juli 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

29 Mit Schreiben seines Kanzlers vom 31. Mai 1991 hat das Gericht jedoch die Klägerin und das Parlament gebeten, bis zum 14. Juni 1991 schriftlich fünf Fragen zu den Tätigkeiten der Klägerin zu beantworten.

30 Die Klägerin und das Parlament haben mit Schriftsätzen, die am 14. Juni 1991 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sind, die Fragen des Gerichts beantwortet.

31 Die mündliche Verhandlung hat am 27. Juni 1991 stattgefunden. Die Vertreter der Parteien haben mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

32 Die Klägerin beantragt,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 1987 bis 1. Januar 1989 eine Beurteilung zu erstellen, die unter Punkt 7 b eine Beschreibung der von der Klägerin innerhalb dieses Zeitraums ausgeuebten Haupttätigkeiten enthält;

- den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin in o. a. Beurteilung unter Punkt 10.1.4 eine angemessene Benotung zu erteilen;

- festzustellen, daß der Entzug jeglicher Tätigkeitsaufgabe, wie mit Vermerk vom 2. Oktober 1989 verfügt, rechtswidrig ist;

- festzustellen, daß die Zuweisung einer von der Stellenbeschreibung abweichenden, ausschließlichen Hilfstätigkeit als alleinige Beschäftigung, wie mit Vermerk vom 31. Januar 1990 verfügt, rechtswidrig ist;

- den Beklagten zu verurteilen, Schadensersatz für materiellen und moralischen Schaden zu leisten;

- dem Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das Parlament beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Zur Begründetheit

Zur Beurteilung der Klägerin für den Zeitraum von 1987 bis 1988

Zur Beschreibung ihrer Tätigkeiten

33 Die Klägerin führt aus, seit der Abfassung des Vermerks des damaligen Abteilungsleiters vom 9. November 1983 habe sie in Wirklichkeit die Tätigkeiten eines von einem Beamten der Laufbahngruppe C unterstützten Verwaltungsrats (Laufbahngruppe A) verrichtet, was dem Aufbau der übrigen Sprachsektionen des Besucherdienstes entspreche. So habe sie wie ihre Kollegen der Laufbahngruppe A der anderen Sprachsektionen selbst die Entscheidungen über die zu empfangenden Gruppen und die ihnen zu gewährenden Zuschüsse getroffen sowie Vorträge vor deutschsprachigen Besuchergruppen gehalten, und zwar alles zur allgemeinen Zufriedenheit.

34 Zum Beweis führt sie mehrere Schriftstücke an, darunter die vorgenannten Vermerke vom 9. November 1983 und 4. Februar 1986, einen Vermerk des Abteilungsleiters vom 8. September 1988 an die Klägerin und an die verschiedenen verantwortlichen Beamten der Laufbahngruppe A der anderen Sprachsektionen sowie ein Schreiben des Abteilungsleiters vom 27. Januar 1989 an eine deutschsprachige Besuchergruppe.

35 Die Klägerin leitet aus diesen verschiedenen Schriftstücken her, daß sie die gleichen Tätigkeiten verrichtet habe wie die verantwortlichen Beamten der anderen Sprachsektionen der Abteilung, so daß das (immer noch geltende) Organigramm der Abteilung vom 6. September 1988 insoweit unrichtig sei, als es den Abteilungsleiter selbst als den "für die deutsche Sektion Verantwortlichen" bezeichne (Tätigkeiten, die mit denen vergleichbar seien, die die Verwaltungsräte der anderen Sprachsektionen ausübten) und der Klägerin die Aufgabe der "Koordinierung der in Luxemburg empfangenen Gruppen" zuweise, während die Klägerin in Wirklichkeit als für die deutsche Sektion Verantwortliche tätig geworden sei. Sie verweist auf die am 14. März 1988 veröffentlichte Stellenausschreibung Nr. 5510 für die Stelle des für die niederländische Sektion Verantwortlichen und vertritt aufgrund der in dieser Stellenausschreibung enthaltenen Tätigkeitsbeschreibung die Auffassung, daß die Tätigkeiten, die sie von 1983 bis 1989 ausgeuebt habe, die eines Beamten der Laufbahngruppe A gewesen seien.

36 Diese anormale Situation sei in einem (nicht zu den Akten gereichten) Schreiben des Vizepräsidenten des Parlaments vom 17. Mai 1987 an den Generalsekretär hervorgehoben worden. Letzterer habe in seinem Antwortschreiben vom 13. Juni 1988 selbst anerkannt, daß ein Problem bestehe. Die Klägerin weist im übrigen auf einen Widerspruch zwischen diesem Schreiben des Generalsekretärs und dem Schreiben vom 5. Juli 1989 hin, durch das dieser ihre Beschwerde gegen die Weigerung, sie nach Besoldungsgruppe B 3 zu befördern, insbesondere mit der Begründung zurückgewiesen habe, ihre Vorgesetzten hätten sie niemals mit Aufgaben betraut, die einer Planstelle der Laufbahngruppe A entsprächen.

37 Daher trägt die Klägerin vor, die "Angabe der ausgeuebten Haupttätigkeiten" (Punkt 7 b der Beurteilung) entspreche seit 1983 nicht der Wirklichkeit. Nur die Beschreibung, die sie dem Abteilungsleiter bei dem Gespräch vom 7. September 1989 vorgeschlagen habe, wäre zutreffend gewesen. Dieser offensichtliche Irrtum stelle eine Verletzung der Regeln des Leitfadens für die Beurteilung dar, wonach sie einen Anspruch darauf habe, daß die von ihr ausgeuebten Haupttätigkeiten auch in ihrer Beurteilung Niederschlag fänden. Die Klägerin fügt hinzu, sie habe insbesondere im Hinblick auf spätere Beförderungen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß sie höherwertige Aufgaben, nämlich solche, die Planstellen der Laufbahngruppe A entsprächen, wahrgenommen habe. Im übrigen sei sie in ihren Rechten beeinträchtigt, da in ihrem Fall gegen die Regel der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten verstossen worden sei, denn sie habe Tätigkeiten eines Beamten der Laufbahngruppe A ausgeuebt, jedoch nur der Besoldungsgruppe B 4 entsprechende Dienstbezuege erhalten.

38 Die Klägerin trägt ausserdem in ihrer Erwiderung vor, der Letztbeurteilende habe unter Verstoß gegen den Beschluß des Parlaments über den Ablauf des Beurteilungsverfahrens ein Gespräch mit ihr über ihre Beurteilung abgelehnt und dabei angegeben, daß er sich "nicht verantwortlich" fühle.

39 Das Parlament bestreitet die Tatsachen, auf die die Klägerin ihre Argumentation stützt, nämlich daß sie Tätigkeiten ausgeuebt habe, die einer Planstelle der Laufbahngruppe A entsprächen. Nach Auffassung des Parlaments geht aus den verschiedenen von der Klägerin angeführten Vermerken klar hervor, daß sie vorbereitende und ausführende Tätigkeiten wahrgenommen, aber keine Entscheidungsbefugnisse gehabt habe. So habe die Klägerin keine Entscheidungen darüber getroffen, welche Gruppen zu empfangen und welche Zuschüsse zu gewähren seien. Was die Vorträge angehe, die die Klägerin nach ihrem Vorbringen gehalten habe, so stellt das Parlament fest, daß dieses Argument vom Abteilungsleiter energisch zurückgewiesen worden sei.

40 Daraus ergibt sich nach Ansicht des Parlaments, daß die Abfassung von Punkt 7 b der Beurteilung völlig angemessen sei und keine weiteren Details erfordere.

41 Das Parlament führt dazu noch aus, daß in den vorhergehenden Beurteilungen die von der Klägerin "ausgeuebten Haupttätigkeiten" mit denselben Worten beschrieben worden seien, was im jetzigen Stadium nicht mehr beanstandet werden könne.

42 Das Parlament regt ausserdem in seiner Gegenerwiderung an, den Antrag auf Berichtigung von Punkt 7 b als unerheblich zurückzuweisen, da die Beschreibung der Tätigkeiten nur statistischen Wert habe und sich daraus für den betroffenen Beamten weder Vorteile noch Nachteile ergäben. Dies sei um so mehr der Fall, wenn die Beurteilung einen etwas zurückliegenden Zeitraum - hier 1987/1988 - betreffe.

43 Schließlich trägt das Parlament, ebenfalls in seiner Gegenerwiderung, vor, in der Beurteilung sei unter Punkt 10.3 b ein Gespräch mit dem Letztbeurteilenden vom 4. Oktober 1989 erwähnt. Die Klägerin habe diese Beurteilung am 16. Oktober 1989 gegengezeichnet, ohne insoweit den geringsten Vorbehalt zu machen.

44 Das Gericht stellt fest, daß die Klägerin Anspruch darauf hat, daß Punkt 7 b ihrer Beurteilung eine genaue Beschreibung der Haupttätigkeiten enthält, die sie im fraglichen Zeitraum ausgeuebt hat.

45 Daher ist zu prüfen, ob in der Beurteilung der Klägerin die Tätigkeiten genau beschrieben sind, die diese tatsächlich ausgeuebt hat.

46 Insoweit können die drei Vermerke, die die Klägerin zur Begründung ihrer Behauptung vorgelegt hat, daß sie die Tätigkeiten eines Beamten der Laufbahngruppe A ausgeuebt habe, indem sie die Entscheidungen über die Auswahl der zu empfangenden Gruppen und die ihnen zu gewährenden Zuschüsse selbst getroffen habe, diese Behauptung nicht stützen.

47 Aus dem Vermerk vom 9. November 1983 ergibt sich nämlich keineswegs, daß die Klägerin eine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Auswahl der zu empfangenden Gruppen und der ihnen zu gewährenden Zuschüsse besaß.

48 Auch der Vermerk vom 4. Februar 1986 verleiht der Klägerin keine Entscheidungsbefugnis, da sie danach "die deutschen Anfragen erhält" und "für den direkten Empfang... sowie für die organisatorische und finanzielle Abwicklung des Besuches [verantwortlich ist]".

49 Schließlich erlaubt der Vermerk vom 8. September 1988, den der neue Abteilungsleiter an die Klägerin sowie an vier Beamte der Laufbahngruppe A richtete, nicht die Annahme, daß die Klägerin Aufgaben wahrnahm, die Planstellen dieser Laufbahngruppe entsprachen, da dieser Vermerk ausschließlich bezweckt, denjenigen Beamten innerhalb der Abteilung zu bestimmen, dem die Ausgabenvoranschläge zu übermitteln sind. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, daß die Klägerin unmittelbar mit dem Abteilungsleiter zusammenarbeitete, der nach dem geltenden Organigramm auch für die deutschsprachigen Besuche verantwortlich war. Somit hatte er gute Gründe dafür, diese Information direkt an seine Untergebene weiterzuleiten, während er für die anderen Sprachsektionen den Dienstweg einhielt.

50 Folglich ist festzustellen, daß der Klägerin rechtlich nicht der Beweis gelungen ist, daß die in Punkt 7 b ihrer Beurteilung enthaltene Beschreibung der Haupttätigkeiten zu Unrecht keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Auswahl der zu empfangenden Gruppen und der ihnen zu gewährenden Zuschüsse erwähnt.

51 Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß, auch wenn die Klägerin nachgewiesen hat, daß sie eine Reihe von Vorträgen vor Besuchergruppen gehalten hat, dies doch nicht bedeutet, daß sie damit Tätigkeiten ausgeuebt hat, die Planstellen der Laufbahngruppe A entsprechen.

52 Zunächst ist insoweit zu bemerken, daß nicht alle Vorträge gleichartig sind und daß sie nicht alle in die Zuständigkeit von Beamten der Laufbahngruppe A fallen. Im vorliegenden Fall brachte die Zuständigkeit der Klägerin für den Empfang der Besuchergruppen es natürlich mit sich, daß sie diese Gruppen begrüsste und sie über Ablauf und Organisation des Besuches unterrichtete oder ihnen auch allgemeinere Auskünfte gab, die die Besucher interessieren konnten und die die Klägerin zu erteilen in der Lage war, ohne daß davon auszugehen wäre, daß derartige Vorträge in die Zuständigkeit von Beamten der Laufbahngruppe A fallen. Das Schreiben des Abteilungsleiters vom 27. Januar 1989 an eine deutschsprachige Besuchergruppe sowie das ihm beigefügte Merkblatt können nicht, wie die Klägerin meint, das Gegenteil beweisen. In diesem Schreiben heisst es nämlich nur, die Klägerin "wird die Gruppe betreuen", während das Merkblatt lediglich auf ein "Informationsgespräch" mit einem Beamten des Parlaments mit anschließender Aussprache sowie nach Möglichkeit einer Filmvorführung hinweist.

53 Der Umstand, daß die Klägerin, weil sie keinen Vortragenden finden konnte, bei der einen oder anderen Gelegenheit möglicherweise inhaltsreichere Vorträge gehalten hat - was aber tatsächlich nicht bewiesen ist -, entkräftet zum anderen nicht die Schlußfolgerung, daß es sich dabei nicht um eine der ihr zugewiesenen Hauptaufgaben handelte.

54 Es erscheint insoweit kaum zulässig, daß sich eine Beamtin, die Redner der Laufbahngruppe A ausfindig machen soll, auf angeblich gleichwertige Vorträge beruft, die sie gehalten habe, als sie keinen verfügbaren Redner habe finden können, um darzutun, daß sie Tätigkeiten einer Planstelle einer höheren Laufbahngruppe als der ihren ausgeuebt hat.

55 Was schließlich die in ihrer Erwiderung enthaltene Behauptung der Klägerin angeht, ihr sei unter Verstoß gegen den Beschluß des Parlaments über den Ablauf des Beurteilungsverfahrens die Möglichkeit vorenthalten worden, ein Gespräch mit dem Letztbeurteilenden zu führen, so stellt das Gericht fest, daß es sich dabei um ein neues Angriffsmittel im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts handelt, das im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden kann. Dieses Angriffsmittel ist somit für unzulässig zu erklären.

56 Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Beschreibung der der Klägerin zugewiesenen Haupttätigkeiten, wie sie in Punkt 7 b ihrer Beurteilung enthalten ist, insoweit zutreffend ist, als sie weder eine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der zu empfangenden Gruppen und der ihnen zu gewährenden Zuschüsse noch die Befugnis erwähnt, Vorträge, die in die Zuständigkeit von Beamten der Laufbahngruppe A fallen, vor deutschsprachigen Besuchergruppen zu halten.

Zur Erteilung der Note "befriedigend"

57 Die Klägerin wendet sich gegen die Note "befriedigend" unter Punkt 10.1.4 der Beurteilung sowie gegen den zur Rechtfertigung dieser Note angegebenen Grund, wie er ihr vom Abteilungsleiter mitgeteilt worden sei, nämlich daß sie es unterlassen habe, ihm vor ihrem Sommerurlaub 1989 eine Gesamtaufstellung aller deutschen Besuchergruppen vorzulegen. Jedenfalls sei dieser einmalige Vorfall nicht geeignet, die Benotung "befriedigend" zu rechtfertigen, während ihre übrigen Noten "gut" bis "sehr gut" seien.

58 In ihrer Erwiderung macht die Klägerin geltend, es sei kein vernünftiger Grund für diese Minderbewertung und dafür, daß die Note gegenüber den früheren Beurteilungen so plötzlich gesunken sei, zu erblicken. Sie fügt hinzu, daß diese Note eine "Willkürentscheidung" des Abteilungsleiters darstelle, der hätte wissen müssen, daß ein "befriedigend" im Rahmen der Einzelbeurteilungen die Aufnahme des betreffenden Beamten in die Vorschlagsliste für Beförderungen verhindere. Dies sei "ein sicherer Weg zur Nichtbeförderung innerhalb des Parlaments", zumal der Durchschnitt der Noten aller Beamten viel höher sei. Zur Begründung dieser Behauptung verweist sie auf die von ihr gefertigte Notiz über ihr Gespräch mit dem Abteilungsleiter vom 7. September 1989, wonach dieser ihr erklärt habe, "solange er Leiter dieser Abteilung sei, werde [sie] niemals befördert werden".

59 Das Parlament entgegnet, gegen eine in einer Beurteilung enthaltene Note könne keine Klage beim Gemeinschaftsrichter erhoben werden. Es handele sich nämlich um eine Einschätzung des beurteilenden Vorgesetzten, die in seinem alleinigen Ermessen liege. Das Parlament weist die bereits in der Beschwerde der Klägerin vom 8. Dezember 1989 zum Ausdruck gekommene Vorstellung, daß die streitige Beurteilung des Abteilungsleiters nur dessen Bemühen widerspiegele, der Klägerin jede künftige Beförderungsmöglichkeit zu nehmen, nachdrücklich zurück. Die von der Klägerin verfasste "Gesprächsnotiz" über das Gespräch vom 7. September 1989 könne keinen Beweis für die Behauptungen der Klägerin erbringen, da diese Gesprächsnotiz dem Abteilungsleiter Äusserungen zuschreibe, die er nicht oder jedenfalls nicht in dem von der Klägerin angegebenen Sinn getan habe. Das Parlament bestreitet im übrigen diese Gesprächsnotiz in ihrer Gesamtheit und verteidigt die Haltung des Abteilungsleiters, der sie am 13. September 1989 mit der Begründung der Klägerin zurückgegeben hat, daß ein solches Schriftstück nicht zum Beurteilungsverfahren gehöre.

60 Das Parlament führt ausserdem aus, der Umstand, daß die Klägerin es unterlassen habe, eine Tabelle vorzulegen, bevor sie 1989 in Urlaub gegangen sei, habe bei der streitigen Note keine Rolle gespielt; es habe der Klägerin jedoch freigestanden, diese Frage bei dem Gespräch vom 7. September 1989 aufzuwerfen, was sie aber nicht getan habe.

61 In seiner Gegenerwiderung antwortet das Parlament nicht auf die von der Klägerin in ihrer Erwiderung erhobenen Vorwürfe, daß das plötzliche Absinken der Note unter Punkt 10.1.4 gegenüber den früheren Beurteilungen nicht speziell begründet worden sei.

62 Das Gericht stellt fest, daß die Note "befriedigend" unter Punkt 10.1.4 der Beurteilung der Klägerin eine Bewertung darstellt, die von den Vorgesetzten als Beurteilenden vorgenommen wird und die allein von deren persönlichem Urteil abhängt, und daß es nicht Sache des Gerichts ist, diese Bewertung durch seine eigene Bewertung zu ersetzen (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 207/81, Ditterich/Kommission, Slg. 1983, 1359, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-27/90, Latham/Kommission, Slg. 1991, II-35, Randnr. 19).

63 Was das Vorbringen der Klägerin in ihrer Erwiderung angeht, diese Note "befriedigend" hätte, da sie gegenüber der ihr früher erteilten Note niedriger sei, begründet werden müssen, so ist festzustellen, daß es sich dabei um ein neues Angriffsmittel im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts handelt, das im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden kann. Dieses Angriffsmittel ist somit für unzulässig zu erklären.

64 Das Gericht stellt fest, daß das gleiche für die Behauptung gilt, der Klägerin sei rechtswidrig ein Gespräch mit dem Letztbeurteilenden verwehrt worden.

65 Zu dem Vorbringen der Klägerin, die Benotung "befriedigend" sei Ausdruck eines Ermessensmißbrauchs, stellt das Gericht fest, daß das einzige Beweismittel, das die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens vorgelegt hat, die Gesprächsnotiz ist, die sie selbst von dem Gespräch verfasst hat, das sie am 7. September 1989 mit ihrem Abteilungsleiter führte. Das Parlament und dieser Abteilungsleiter bestreiten jedoch ausdrücklich Inhalt und Gehalt dieses Schriftstücks.

66 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, daß das genannte Schriftstück für sich allein nicht beweisen kann, daß die der Klägerin erteilte Benotung "befriedigend" Ausdruck eines Ermessensmißbrauchs ist.

67 Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Klagegründe in bezug auf die Beurteilung der Klägerin für den Zeitraum von 1987 bis 1988 zurückzuweisen sind.

Zu den der Klägerin zugewiesenen neuen Tätigkeiten

68 Die Klägerin trägt vor, der Abteilungsleiter habe durch seinen Vermerk vom 21. September 1989 indirekt bestätigt, daß sie Tätigkeiten ausübe, die einer Planstelle der Laufbahngruppe A entsprächen. Um diese Situation nicht anerkennen zu müssen, habe der Abteilungsleiter ihr durch seinen Vermerk vom 2. Oktober 1989 ab 1. Januar 1990 jegliche Tätigkeit entzogen. Nachdem sie - wie sie behauptet - mehrere Wochen lang keinerlei Aufgaben gehabt habe (worüber sie sich mit Schreiben vom 23. Januar 1990 beim zuständigen Direktor beschwert habe), seien ihr durch Vermerk vom 31. Januar 1990, bestätigt am 6. Februar 1990, neue Aufgaben zugewiesen worden, die Planstellen der Laufbahngruppe C oder D entsprächen. Alle diese Aufgaben seien nämlich bis dahin von Beamten dieser Laufbahngruppen wahrgenommen worden. Die einzige Aufgabe, die ihr der Abteilungsleiter durch seinen Vermerk vom 12. Januar 1990 für Januar übertragen habe, dürfte im übrigen gegenüber dem europäischen Steuerzahler kaum die Beschäftigung eines Verwaltungsinspektors der Besoldungsgruppe B 4 während eines Monats rechtfertigen.

69 Die Klägerin sieht in diesen Tatsachen eine Verringerung ihrer Tätigkeiten, die eine beschwerende Maßnahme darstelle und als solche gemäß Artikel 25 des Statuts mit einer Begründung zu versehen gewesen wäre. Eine Begründung sei jedoch nicht erfolgt.

70 Die Klägerin ist ausserdem der Ansicht, daß die streitigen Maßnahmen einer Versetzung gleichkämen, die ausschließlich im dienstlichen Interesse hätte beschlossen werden dürfen. Der Umstand, daß der Abteilungsleiter offensichtlich der Auffassung sei, daß man die Tätigkeiten der Klägerin im Bereich der Laufbahngruppe D ansiedeln müsse, damit sie nicht später Zugang zu einer Planstelle der Laufbahn B 3/B 2 oder der Laufbahngruppe A haben könne, liege jedoch ganz ausserhalb des dienstlichen Interesses. Die Rückstufung, die sich aus der Änderung ihrer Aufgaben ergeben habe, wäre nur aufgrund eines Disziplinarverfahrens gerechtfertigt gewesen.

71 Die Klägerin erblickt zudem in dem Umstand, daß alle ihre neuen Tätigkeiten ihrer Meinung nach Planstellen der Laufbahngruppe C oder D entsprechen, eine Beeinträchtigung ihrer Rechte, die im Verstoß gegen die Regel der Entsprechung zwischen der Laufbahngruppe, der sie angehöre (B), und dem Dienstposten, der ihr nunmehr zugewiesen sei (ihrer Ansicht nach der Laufbahngruppe C oder D), liege, so wie diese Regel im Urteil des Gerichtshofes vom 13. Mai 1970 in der Rechtssache 46/69 (Reinarz/Kommission, Slg. 1970, 275) entwickelt worden sei.

72 Das Parlament antwortet auf dieses Vorbringen, indem es zunächst an die Gründe für die Zurückweisung der dritten Beschwerde der Klägerin erinnert, wie sie im Schreiben des Generalsekretärs des Parlaments vom 18. Juli 1990 dargelegt worden seien. Diese Zurückweisung sei auf die Umstände gestützt worden, unter denen die Neuformulierung der Tätigkeiten der Klägerin erfolgt sei, und auf die Tatsache, daß die neuen Tätigkeiten der Klägerin ihrer Besoldungsgruppe und ihrem Dienstposten im Organigramm entsprächen, so daß von einem disziplinarischen Charakter der Entscheidung keine Rede sein könne. Das Parlament verweist dazu auf einen Vermerk des die Aufgaben des Generaldirektors für Information und Öffentlichkeitsarbeit wahrnehmenden Beamten vom 3. Mai 1990 an den Rechtsberater des Parlaments, in dem er die Auffassung vertrete, daß die früheren Tätigkeiten der Klägerin kein höheres Niveau gehabt hätten als die, die ihrer Besoldungsgruppe entsprochen hätten, und daß die der Klägerin zugewiesenen neuen Tätigkeiten keineswegs eine "beschwerende" Maßnahme im Sinne von Artikel 25 des Statuts darstellten, denn sie entsprächen, wie eine Analyse von fünf der acht in Rede stehenden Aufgaben zeige, der Besoldungsgruppe der Klägerin und nicht, wie diese behaupte, Planstellen der Laufbahngruppe C oder D. Ausserdem habe mit dieser Änderung der internen Organisation der Abteilung eine Wiederholung von Zwischenfällen, wie sie am 27. September und 4. Oktober 1989 festgestellt worden seien, vermieden werden sollen. An diesen Tagen habe die Klägerin zu deutschen Besuchergruppen - also zu Dritten - von ihren Problemen mit dem Abteilungsleiter gesprochen, um zu begründen, weshalb sie ihrer Meinung nach keine Vorträge vor den fraglichen Gruppen mehr halten dürfe, da der Abteilungsleiter ihr dies am 26. September 1989 mündlich verboten habe, was sie ihm durch Vermerk vom 28. September 1989 bestätigt habe. Die Klägerin habe auch einen Journalisten von diesen Problemen unterrichtet und Besucher aufgefordert, sich bei einem Europa-Abgeordneten über den fehlenden Vortrag zu beschweren.

73 Das Parlament macht sich den Inhalt des Vermerks vom 3. Mai 1990 in vollem Umfang zu eigen und trägt vor, die Neufestlegung der Tätigkeiten der Klägerin sei rechtmässig durch ihren Vorgesetzten zur Sicherstellung eines ordnungsgemässen Dienstbetriebs vorgenommen worden. Es handele sich weder um eine Rückstufung noch um eine Versetzung und noch viel weniger um eine disziplinarische Maßnahme.

74 Die angefochtene Entscheidung könne somit - objektiv - nicht als beschwerende Maßnahme angesehen werden; da die Klägerin sie jedoch als eine solche Maßnahme ansehe, akzeptiere das Parlament, daß sich die Frage ihrer Begründung gemäß Artikel 25 des Statuts stellen könne (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juni 1971 in der Rechtssache 61/70, Vistosi/Kommission, Slg. 1971, 535, und vom 21. Oktober 1986 in den verbundenen Rechtssachen 269/84 und 292/84, Fabbro/Kommission, Slg. 1986, 2983).

75 Das Parlament räumt ein, daß die angefochtene Entscheidung keine Begründung enthalte, die es ermöglicht hätte, Sinn und Tragweite der Entscheidung zu beurteilen. Es führt jedoch aus, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447) zur Klärung der Frage, ob Artikel 25 des Statuts genügt, nicht allein die streitige Maßnahme selbst, sondern auch die Umstände in Betracht gezogen werden müssten, unter denen sie ergangen sei. Diese "Umstände" seien die Mitteilungen, Unterredungen und ausgetauschten schriftlichen Noten, die der angefochtenen Entscheidung vorausgegangen seien (Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1988 in der Rechtssache 19/87, Hecq/Kommission, Slg. 1988, 1681). Das Parlament verweist insoweit auf die verschiedenen Gespräche, die die Klägerin mit dem Abteilungsleiter geführt hat, auf die erwähnten Vermerke vom 21. September und 2. Oktober 1989 und auf die genannten Zwischenfälle vom 27. September und 4. Oktober 1989. Angesichts dieser Umstände, die der endgültigen Neufestlegung ihrer Tätigkeiten vorausgegangen seien, sei die Klägerin eingehend informiert gewesen, so daß die streitige Maßnahme für sie voll verständlich gewesen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq/Kommission, Slg. 1990, I-599).

76 Zur Begründetheit trägt das Parlament noch vor, die angefochtene Entscheidung entspreche dem Ermessensspielraum, über den die Verwaltung im dienstlichen Interesse verfüge (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, a. a. O.). Diese Entscheidung habe nämlich von der Verwaltung getroffen werden müssen, um eine reibungslose und störungsfreie Abwicklung der Tätigkeiten der Dienststelle "Besuchergruppen" zu gewährleisten. Ausserdem sei die Neufestlegung der Tätigkeiten der Klägerin ohne Beeinträchtigung ihrer legitimen Interessen und statutarischen Rechte vorgenommen worden.

77 Die Klägerin führt in ihrer Erwiderung aus, selbst wenn man dem Vorbringen des Parlaments folge, daß sie zu keiner Zeit Tätigkeiten ausgeuebt habe, die Planstellen der Laufbahngruppe A entsprächen, so stellten die Entziehung sämtlicher Tätigkeiten, die sie vorher zu verrichten gehabt habe, und die spätere Zuweisung neuer, geringerwertiger Tätigkeiten dennoch Disziplinarmaßnahmen dar, da diese neuen Tätigkeiten nicht der Tätigkeitsbeschreibung in der Stellenausschreibung Nr. 4143 entsprächen, aufgrund deren die Klägerin auf ihrer derzeitigen Planstelle ernannt worden sei. Der Vermerk des Generaldirektors vom 3. Mai 1990 sei insoweit nichts anderes als eine nachträgliche Aufwertung der der Klägerin durch Vermerk des Abteilungsleiters vom 31. Januar 1990 zugewiesenen Tätigkeiten.

78 Auf eine Frage des Gerichts hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß der genannte Vermerk vom 3. Mai 1990 nur fünf der acht neuen Tätigkeiten behandele, die ihr zugewiesen worden seien. Sie ist der Auffassung, daß für die drei nicht genannten Tätigkeiten es dem Generaldirektor ganz einfach nicht gelungen sei, sie als solche darzustellen, die einer Planstelle der Laufbahngruppe B entsprächen. In bezug auf die fünf in dem Vermerk untersuchten Tätigkeiten bestreitet die Klägerin die Auslegung, die der zuständige Generaldirektor ihrem Inhalt gegeben hat, und in bezug auf zwei davon die Identität der Person, die vorher mit ihrer Ausführung betraut war.

79 Die Klägerin versteht den Vermerk vom 3. Mai 1990 dahin, daß sie aufgrund von Vorfällen, die am 27. September und 4. Oktober 1989 stattgefunden hätten, von ihren Tätigkeiten suspendiert worden sei. Diese Suspendierung, die eine sie beschwerende Maßnahme darstelle, hätte nach Artikel 25 des Statuts begründet werden müssen. Die Klägerin wendet sich gegen die Auslegung der Rechtsprechung, die das Parlament in bezug auf den Inhalt dieses Begründungserfordernisses vorgenommen hat, und erklärt, entweder handele es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine disziplinarische Maßnahme, dann gebe es auch keine der Klägerin bekannten "Umstände", unter denen sie ergangen sein könnte, oder es handele sich um eine disziplinarische Maßnahme, dann hätten die Gründe dafür angeführt werden müssen.

80 Die Klägerin bemerkt sodann, das, was das Parlament als Zwischenfall vom 4. Oktober 1989 bezeichne, liege zeitlich nach dem Vermerk vom 2. Oktober 1989, durch den das erfolgt sei, was die Klägerin einen Stellenentzug nennt, so daß dieser Umstand - im Gegensatz zum Inhalt des Vermerks vom 3. Mai 1990 - bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung keine Rolle habe spielen können. Ausserdem bestreitet die Klägerin die vom Parlament gegebene Version der Ereignisse vom 27. September und 4. Oktober 1989. Sie legt einen an sie gerichteten Vermerk des Abteilungsleiters vom 9. März 1990, in dem die ihr zur Last gelegten Zwischenfälle beschrieben werden, vor, um darzutun, daß die angefochtene Entscheidung sehr wohl disziplinarischen Charakter habe. Sie behauptet, daß sie in Wirklichkeit einer Besuchergruppe mitgeteilt habe, daß ihr kein Sprecher zur Verfügung stehe, und daß, nachdem der Gruppenleiter sie gebeten habe, doch wie in den Vorjahren selbst den Vortrag zu halten, sie dies habe ablehnen müssen, da sie hierzu keine Kompetenz mehr gehabt habe. Im übrigen hätten am 4. Oktober 1989 einige Gruppenmitglieder mehr scherzhaft gesagt, dann müssten sie sich wohl beschweren. Ebenso scherzhaft habe die Klägerin geantwortet, daß sie die Gruppe hieran selbstverständlich nicht hindern könne. Die Klägerin bestreitet ausserdem, an einen Journalisten oder einen Europa-Abgeordneten herangetreten zu sein, und bietet hierfür Beweis durch das Zeugnis einer Europa-Abgeordneten und eines ehemaligen Europa-Abgeordneten an. Weiterhin erklärt sie, sie habe zu keinem Zeitpunkt schriftlich und ausserhalb des Hauses von ihrem Vorgesetzten behauptet, er spiele regelmässig Schach, anstatt sich um ihre Arbeit zu kümmern (letzter in dem Vermerk vom 9. März 1990 erhobener Vorwurf); sie fügt jedoch hinzu, es sei zutreffend, daß der Abteilungsleiter regelmässig Schach spiele, anstatt zu arbeiten, und es sei durchaus möglich, daß sie einmal darüber gesprochen habe.

81 Der einzige "Umstand", der dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung vorausgegangen sei, sei ihre in dem Gespräch vom 7. September 1989 geäusserte Bitte gewesen, die von ihr geleisteten Arbeiten und Tätigkeiten in die Beurteilung mit aufzunehmen. Dies habe jedoch seitens ihrer Vorgesetzten offensichtlich verhindert werden müssen, da sie ihr sonst attestiert hätten, daß sie seit Jahren in rechtswidriger Weise unterbezahlt beschäftigt worden sei. Ausserdem sei es geradezu grotesk, wenn das Parlament die angefochtene Entscheidung mit dem dienstlichen Interesse zu rechtfertigen suche, denn der Dienst habe nach dem Wirksamwerden der Vermerke vom 21. September und 2. Oktober 1989 nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert.

82 In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, in dem Vermerk vom 9. März 1990, der ihr vier Tage nach Eingang ihrer dritten Beschwerde beim Parlament übermittelt worden sei, würden ihr plötzlich dienstliche Verfehlungen vorgeworfen, um im nachhinein die für die Begründung der angefochtenen Entscheidung erforderlichen "Umstände" zu schaffen, auf die dann in der auf diese Beschwerde am 18. Juli 1990 verspätet gegebenen Antwort habe verwiesen werden können. Eine derartige Rechtfertigung könne der angefochtenen Entscheidung nicht ihren willkürlichen Charakter nehmen.

83 Das Parlament bestätigt in seiner Gegenerwiderung vollständig seine bisherige Argumentation und nimmt zur Kenntnis, daß die Klägerin dadurch, daß sie ihre eigene Version der ihr vorgeworfenen Zwischenfälle gebe, faktisch das Wesentliche dessen, was ihr das Parlament vorwerfe, anerkenne. Es fügt hinzu, die Klägerin mache in Wirklichkeit ihrem Abteilungsleiter den Prozeß, was sich sowohl aus der Form als auch aus dem Inhalt der Erwiderung ergebe.

84 Das Parlament wiederholt, daß die angefochtene Entscheidung eine reine Verwaltungsmaßnahme sei, die der Abteilungsleiter habe treffen müssen, um das ordnungsgemässe Funktionieren des Dienstbetriebs sicherzustellen, und daß diese Maßnahme keinen disziplinarischen Charakter habe. Die Zwischenfälle vom 27. September und 4. Oktober 1989 seien Umstände unter anderen, die den Abteilungsleiter veranlasst hätten, im dienstlichen Interesse eine Neuverteilung der Tätigkeiten innerhalb dieses Dienstes vorzunehmen. Das Parlament fügt in diesem Zusammenhang hinzu, daß die Klägerin zu Unrecht von sich aus vor Besuchern darauf hingewiesen habe, daß sie keinen Vortrag mehr halten dürfe, "was an sich bereits von der Sache her falsch" sei.

85 Das Gericht stellt zunächst fest, daß der Klägerin durch den Vermerk vom 2. Oktober 1989 nicht alle ihre Tätigkeiten ab 1. Januar 1990 entzogen wurden. Durch diesen Vermerk wurden ihr nämlich nicht alle Aufgaben genommen, die ihr durch die Vermerke vom 9. November 1983 und 4. Februar 1986 zugewiesen worden waren, sondern nur Aufgaben, die speziell die Besuche deutschsprachiger Gruppen betrafen. So behielt die Klägerin nach dem Vermerk vom 2. Oktober 1989 alle Aufgaben, die sämtlichen Sprachsektionen gemeinsam waren, wie die Führung eines Registers der Gruppen von Besuchern des Parlaments in Luxemburg, die allgemeine wöchentliche Vorausplanung dieser Besuche sowie die Reservierung der Säle, die Bereitstellung von Getränken und die Bestellungen für die den Besuchergruppen angebotenen Mittagessen oder Cocktailempfänge nach Entscheidung des Abteilungsleiters.

86 Insoweit entsprachen die Tätigkeiten, die die Klägerin behalten hatte, vollständig ihrem Dienstposten im Organigramm der Abteilung "Besuchergruppen und Seminare", dem zufolge sie mit der "Koordinierung der in Luxemburg empfangenen Besuchergruppen" betraut war.

87 Die Klägerin behauptet deshalb zu Unrecht, daß ihr ab 1. Januar 1990 keine Aufgabe mehr übertragen worden sei.

88 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq, a. a. O., Randnr. 11) die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen verfügen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten respektiert wird.

89 Die Argumente der Klägerin sind somit im Lichte dieser Grundsätze zu prüfen.

90 Dazu ist zu bemerken, daß die neuen Aufgaben, die der Klägerin durch den - am 6. Februar 1990 bestätigten - Vermerk vom 31. Januar 1990 übertragen wurden, nicht, wie sie behauptet, Planstellen der Laufbahngruppe C oder D entsprechen. Wie der Vermerk des die Aufgaben des Generaldirektors für Information und Öffentlichkeitsarbeit wahrnehmenden Beamten vom 3. Mai 1990 nämlich zeigt, wurde die Klägerin zum Beispiel mit der "Suche nach Dokumenten für den Bedarf der Verwaltungsräte, die einen Vortrag über ein bestimmtes Thema halten müssen" beauftragt, einer Tätigkeit, die durchaus zur Zuständigkeit eines Beamten der Laufbahngruppe B gehört, die nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts "Dienstposten mit Sachbearbeitertätigkeit [umfasst], die höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern (gehobener Dienst)".

91 Diese Feststellung wird nicht dadurch entkräftet, daß die Klägerin in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts erklärt hat, daß es ihr nicht möglich gewesen sei, eine Dokumentensuche für sämtliche Amtssprachen der Gemeinschaft für die verschiedenen Verwaltungsräte der einzelnen Sprachsektionen vorzunehmen, um der Anweisung ihres neuen Vorgesetzten nachzukommen, "gebrauchsfertige Dossiers" zu erstellen, die einen "gewissen Mehrwert" hätten im Vergleich zu der Arbeit, die bereits von den Dokumentaren der Bibliothek verrichtet werde. Denn diese Erklärung könnte darauf schließen lassen, daß das Niveau dieser Aufgabe vielleicht für die Klägerin zu hoch war, was ausschließt, daß diese Aufgabe einer Planstelle der Laufbahngruppe C oder gar D entsprechen kann, wie die Klägerin behauptet.

92 Was in allgemeinerer Hinsicht die sieben anderen Tätigkeiten betrifft, die der Klägerin durch den Vermerk vom 31. Januar 1990 übertragen wurden, so stellt das Gericht fest, daß das Niveau dieser Tätigkeiten dem derjenigen Tätigkeiten für sämtliche Sprachsektionen der Abteilung gleichwertig ist, die der frühere Abteilungsleiter durch seinen erwähnten Vermerk vom 4. Februar 1986 der Klägerin übertragen hatte und von denen sie niemals behauptet hat, daß sie nicht ihrer Besoldungsgruppe entsprächen. Die zwischen der Klägerin und dem Parlament divergierende Beurteilung des genauen Inhalts jeder dieser Tätigkeiten ist nicht geeignet, diese tatsächliche Feststellung zu erschüttern, da selbst die von der Klägerin vorgenommene sehr enge Beschreibung des Inhalts der Tätigkeiten nicht dazu führt, die genannte Gleichwertigkeit in Frage zu stellen. So ist das Niveau der Tätigkeiten der Führung eines Registers der Gruppen von Besuchern des Parlaments in Luxemburg, der allgemeinen wöchentlichen Vorausplanung, der Reservierung der Säle und der Bereitstellung von Getränken sowie der Bestellungen für die den Besuchergruppen angebotenen Mittagessen und Cocktailempfänge nach Entscheidung des Abteilungsleiters (Vermerk vom 4. Februar 1986) sicher nicht höher als das der Tätigkeiten - wie beschränkt ihr tatsächlicher Inhalt auch sein mag - der Erstellung von Statistiken über die Anzahl der Besucher in Luxemburg, der Überwachung des Dokumentenbestands in allen Sprachen, der Archivierung und Auswertung der Korrespondenz betreffend die Besuchergruppen, der Koordinierung und Behandlung der Besuchswünsche von Schulklassen, der Verwaltung des Lagerbestands und der Bestellungen von Büromaterial, der laufenden Aktualisierung des Inventars der Abteilung "Besuchergruppen" und der Lagerung und Verteilung der periodischen Veröffentlichungen mit Informationscharakter (Protokolle der Sitzungen des Kollegiums der Quästoren, INFO-MEMO, Informationsdienst Europa, Depeschen usw.). Der zuständige Abteilungsleiter konnte somit zu Recht davon ausgehen, daß diese Tätigkeiten, ebenso wie die im Vermerk seines Vorgängers vom 4. Februar 1986 erwähnten, sehr wohl der Besoldungsgruppe der Klägerin (Laufbahn B 5/B 4) entsprachen.

93 Es ist hervorzuheben, daß, da die der Klägerin zugewiesenen neuen Tätigkeiten ihrer Besoldungsgruppe entsprechen, keine Rede von Disziplinarmaßnahmen oder einer Rückstufung sein kann, die als solche begründet werden müssten, sondern nur von einer Umorganisation des Dienstbetriebs. Aus den Akten ergibt sich nämlich, daß die Beziehungen der Klägerin zu ihren aufeinanderfolgenden Vorgesetzten, namentlich wegen der Festlegung ihrer Tätigkeiten, zumindest gespannt waren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist aber eine Versetzung eines Beamten, mit der einer unhaltbar gewordenen dienstlichen Situation ein Ende bereitet werden soll, als im dienstlichen Interesse erfolgt anzusehen (vgl. zuletzt Urteil vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq, a. a. O., Randnr. 22). Unter den Umständen des vorliegenden Falles durfte die Verwaltung also davon ausgehen, daß es im dienstlichen Interesse lag, die nunmehr angefochtene Neuzuweisung von Tätigkeiten vorzunehmen.

94 Da das Gericht aufgrund der Tatsachen feststellen konnte, daß die Zuweisung neuer Tätigkeiten an die Klägerin keine Verringerung ihrer Aufgaben darstellte und folglich weder ihre statutarische Stellung noch den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten beeinträchtigte, ergibt sich weiter, daß die angefochtene Entscheidung eine blosse Maßnahme der internen Organisation ist, die im dienstlichen Interesse getroffen wurde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Verwaltung aber weder verpflichtet, eine solche Entscheidung zu begründen, noch, den betroffenen Beamten vorher anzuhören (vgl. zuletzt Urteil vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq, a. a. O., Randnr. 14).

95 Das Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

Zum Schadensersatzantrag

96 Die Klägerin führt aus, sie habe jahrelang Tätigkeiten eines Beamten der Laufbahngruppe A weisungsgemäß ausgeführt, sei jedoch nur in der Besoldungsgruppe eines Beamten der Laufbahngruppe B geführt worden. Ausserdem bedeute der Entzug jeglicher Tätigkeit ebenso wie die Zuweisung von Hilfsarbeiten für einen Beamten der Laufbahngruppe B eine Minderung der Rangstellung in der Ämterhierarchie sowie eine Beeinträchtigung der immateriellen Belange und Zukunftsaussichten der Klägerin. Bei wahrheitsgemässer Dokumentation der von der Klägerin über Jahre hinweg ausgeuebten Tätigkeiten hätte eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 erfolgen und zumindest in der Zwischenzeit eine Ausgleichszulage gezahlt werden müssen.

97 Die Klägerin bewertet deshalb ihren materiellen Schaden mit einem Betrag von 206 160 LFR, der sich aus dem Unterschied zwischen den Dienstbezuegen nach der Dienstaltersstufe 1 der Besoldungsgruppe A 7 und den Dienstbezuegen nach der Dienstaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe B 4 ergebe, das heisst 17 180 LFR x 12 Monate = 206 160 LFR.

98 Die Bewertung ihres immateriellen Schadens überlässt die Klägerin dem Ermessen des Gerichts; sie erklärt jedoch, daß sich dieser Schaden daraus ergebe, daß ihr zugemutet worden sei, tagelang ohne Tätigkeit in ihrem Büro herumzusitzen oder minderwertige Tätigkeiten auszuüben. Durch diese Degradierung sei sie in ihrem bis dahin grossen Ansehen bei Besuchern, Kollegen und vor allem den Diensten, die im Parlament mit dem Besucherdienst zusammenarbeiteten, auf das Ärgste verletzt und gedemütigt worden.

99 Das Parlament beantragt lediglich Zurückweisung des Schadensersatzantrags als logische Folge seines Vorbringens zur Unbegründetheit sämtlicher Forderungen der Klägerin.

100 Da die Klägerin keine Tätigkeiten ausgeuebt hat, die denen eines Beamten der Laufbahngruppe A entsprechen, da ihr nicht alle ihre Aufgaben genommen worden und da ihr keine Tätigkeiten unterhalb ihrer Besoldungsgruppe zugewiesen worden sind, stellt das Gericht insoweit fest, daß ihr Schadensersatzantrag zurückzuweisen ist, und zwar sowohl hinsichtlich des angeblichen materiellen Schadens als auch des immateriellen Schadens.

Kostenentscheidung:

Kosten

101 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sind der unterliegenden Partei auf Antrag die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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