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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: T-330/01
Rechtsgebiete: EG, Verordnung Nr. 17


Vorschriften:

EG Art. 81
Verordnung Nr. 17 Art. 15 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

27. September 2006

"Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht"

Parteien:

In der Rechtssache T-330/01

Akzo Nobel NV mit Sitz in Arnheim (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. van Empel und C. Swaak, dann Rechtsanwalt C. Swaak,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Whelan, A. Bouquet und W. Wils als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. H. van der Woude,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Artikel 3 und 4 der Entscheidung K(2001) 2931 endg. vom 2. Oktober 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.756 - Natriumglukonat), soweit diese Artikel die Klägerin betreffen, und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Gesellschaft Akzo Nobel NV (im Folgenden: Akzo) ist die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die in der chemischen und der pharmazeutischen Industrie tätig ist. Sie hält sämtliche Anteile an der Gesellschaft Akzo Nobel Chemicals BV (im Folgenden: ANC). Zur Zeit des Sachverhalts und weiter bis Dezember 1995 war ANC über ihre Beteiligung an der Gesellschaft Glucona vof, ein Unternehmen, das sie gemeinsam mit der Coöperatieve Verkoop- en Productievereniging van Aardappelmeel en Derivaten Avebe BA (im Folgenden: Avebe) kontrollierte, auf dem Natriumglukonatmarkt tätig. Im Dezember 1995 erwarb Avebe den Anteil von ANC an der Glucona vof, die zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde und den Namen Glucona BV erhielt (im Folgenden werden die Gesellschaften Glucona vof und Glucona BV beide "Glucona" genannt).

2 Natriumglukonat gehört zu den Chelatbildnern, Produkte, die in industriellen Verfahren die Metallionen inaktivieren. Diese Verfahren umfassen u. a. die industrielle Reinigung (Reinigung von Flaschen und Utensilien), die Oberflächenbehandlung (Rostschutzbehandlungen, Fettentfernung, Aluminiumätzen) und die Wasserbehandlung. Chelatbildner werden entsprechend in der Lebensmittelindustrie, der Kosmetikindustrie, der pharmazeutischen Industrie, der Papierindustrie und weiteren Industrien verwendet. Natriumglukonat wird weltweit verkauft; auf den Weltmärkten sind konkurrierende Unternehmen tätig.

3 Im Jahr 1995 betrug der Gesamtabsatz von Natriumglukonat weltweit ungefähr 58,7 Mio. Euro, wovon auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ungefähr 19,6 Mio. Euro entfielen. Zur Zeit des Sachverhalts lag die weltweite Produktion von Natriumglukonat nahezu vollständig in den Händen von fünf Unternehmen, erstens der Fujisawa Pharmaceutical Co. Ltd (im Folgenden: Fujisawa), zweitens der Jungbunzlauer AG, drittens der Roquette Frères SA (im Folgenden: Roquette), viertens der Glucona vof und fünftens der Archer Daniels Midland Co. (im Folgenden: ADM).

4 Im März 1997 teilte das amerikanische Justizministerium der Kommission mit, dass nach einer Untersuchung der Märkte für Lysin und Zitronensäure auch eine Untersuchung des Marktes für Natriumglukonat eingeleitet worden sei. Im Oktober und Dezember 1997 sowie im Februar 1998 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass Akzo, Avebe, Glucona, Roquette und Fujisawa ihre Beteiligung an einem Kartell eingestanden hatten, in dessen Rahmen sie die Preise für Natriumglukonat festgesetzt und die Absatzmengen für dieses Produkt in den Vereinigten Staaten und andernorts untereinander aufgeteilt hatten. Nachdem diese Unternehmen mit dem amerikanischen Justizministerium bestimmte Vereinbarungen getroffen hatten, wurden ihnen von den amerikanischen Behörden Geldbußen auferlegt.

5 Am 18. Februar 1998 richtete die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), Auskunftsverlangen an die wichtigsten Hersteller, Einführer, Ausführer und Abnehmer von Natriumglukonat in Europa.

6 Auf das Auskunftsverlangen hin nahm Fujisawa Kontakt mit der Kommission auf und teilte ihr mit, dass sie im Rahmen der genannten Untersuchung mit den amerikanischen Behörden zusammengearbeitet habe und auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) auch mit der Kommission zusammenarbeiten wolle. Am 12. Mai 1998 legte Fujisawa im Anschluss an eine Zusammenkunft mit der Kommission am 1. April 1998 eine schriftliche Erklärung zusammen mit einem Dossier vor, das eine Zusammenfassung der Entwicklung des Kartells und eine Reihe von Dokumenten enthielt.

7 Am 16. und 17. September 1998 führte die Kommission Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 in den Geschäftsräumen von Avebe, Glucona, Jungbunzlauer und Roquette durch.

8 Am 2. März 1999 richtete die Kommission detaillierte Auskunftsverlangen an Glucona, Roquette und Jungbunzlauer. Mit Schreiben vom 14., 19. und 20. April 1999 teilten diese Unternehmen mit, dass sie mit der Kommission zusammenarbeiten wollten, und legten ihr bestimmte Informationen über das Kartell vor. Am 25. Oktober 1999 richtete die Kommission zusätzliche Auskunftsverlangen an ADM, Fujisawa, Glucona, Roquette und Jungbunzlauer.

9 Am 17. Mai 2000 sandte die Kommission Akzo und den übrigen betroffenen Unternehmen auf der Grundlage der ihr übermittelten Informationen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR-Abkommen). Akzo und alle übrigen betroffenen Unternehmen nahmen zu den Beschwerdepunkten der Kommission schriftlich Stellung. Keiner der Beteiligten beantragte eine Anhörung oder bestritt die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Tatsachen.

10 Am 11. Mai 2001 sandte die Kommission Akzo und den übrigen betroffenen Unternehmen nochmals zusätzliche Auskunftsverlangen.

11 Am 2. Oktober 2001 erließ die Kommission die Entscheidung K(2001) 2931 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.756 - Natriumglukonat) (im Folgenden: Entscheidung). Die Entscheidung wurde Avebe mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 zugestellt.

12 Die Entscheidung enthält u. a. folgende Bestimmungen:

"Artikel 1

[Akzo], [ADM], [Avebe], [Fujisawa], [Jungbunzlauer] und [Roquette] haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. - seit dem 1. Januar 1994 - Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Natriumglukonatsektor mitgewirkt haben.

Die Dauer der Zuwiderhandlung war Folgende:

- im Falle von [Akzo], [Avebe], [Fujisawa] und [Roquette] von Februar 1987 bis Juni 1995;

- im Falle von [Jungbunzlauer] von Mai 1988 bis Juni 1995 und

- im Falle von [ADM] von Juni 1991 bis Juni 1995.

...

Artikel 3

Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

a) [Akzo] 9 Mio. EUR

b) [ADM] 10,13 Mio. EUR

c) [Avebe] 3,6 Mio. EUR

d) [Fujisawa] 3,6 Mio. EUR

e) [Jungbunzlauer] 20,4 Mio. EUR

f) [Roquette] 10,8 Mio. EUR

..."

13 In den Randnummern 296 bis 309 der Entscheidung untersuchte die Kommission die Beziehungen, die während der Zeit des Kartells zwischen Glucona und ihren Muttergesellschaften Avebe und Akzo bestanden hatten. Sie stellte insbesondere fest, dass Glucona bis zum 15. August 1993 gemeinsam von Vertretern von Avebe und von Akzo geführt worden sei, danach jedoch wegen einer bei ihr erfolgten Umstrukturierung allein von einem Vertreter von Avebe. Avebe und Akzo seien gleichwohl im gesamten relevanten Zeitraum für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich zu machen; die Entscheidung sei deshalb an beide zu richten.

14 Bei der Bemessung der Geldbußen wandte die Kommission in der Entscheidung die Methode an, die in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), beschrieben ist, sowie die Mitteilung über Zusammenarbeit.

15 Als Erstes ermittelte die Kommission anhand der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung den Grundbetrag der Geldbuße.

16 Dabei stellte die Kommission zur Schwere der Zuwiderhandlung zunächst fest, dass die betroffenen Unternehmen unter Berücksichtigung der Art der Zuwiderhandlung, ihrer konkreten Auswirkungen auf den Natriumglukonatmarkt im EWR und des Umfangs des betreffenden räumlichen Marktes einen sehr schweren Verstoß begangen hätten (Randnr. 371 der Entscheidung).

17 Weiter vertrat die Kommission die Auffassung, dass der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, dem Wettbewerb Schaden zuzufügen, Rechnung zu tragen und die Geldbuße in einer Höhe festzusetzen sei, die eine hinreichende Abschreckungswirkung gewährleiste. Demgemäß teilte sie die betroffenen Unternehmen unter Zugrundelegung des weltweiten Umsatzes, den sie im Jahr 1995, dem letzten Jahr der Zuwiderhandlung, durch den Verkauf von Natriumglukonat erzielt hatten und den sie auf die Auskunftsverlangen hin der Kommission mitgeteilt hatten, die anhand dessen die Marktanteile der einzelnen Unternehmen berechnet hatte, in zwei Gruppen ein. Der ersten Gruppe ordnete sie die Unternehmen zu, die nach den ihr vorliegenden Zahlen Anteile von mehr als 20 % am weltweiten Natriumglukonatmarkt hielten, und zwar Fujisawa (35,54 %), Jungbunzlauer (24,75 %) sowie Roquette (20,96 %). Gegen diese Unternehmen setzte die Kommission einen Ausgangsbetrag von 10 Mio. Euro fest. Der zweiten Gruppe ordnete sie die Unternehmen zu, die nach den ihr vorliegenden Zahlen Anteile von weniger als 10 % am weltweiten Natriumglukonatmarkt hielten, nämlich Glucona (ungefähr 9,5 %) und ADM (9,35 %). Gegen diese Unternehmen setzte die Kommission einen Ausgangsbetrag von 5 Mio. Euro fest, gegen Akzo und Avebe, die gemeinsam Glucona besaßen, damit jeweils 2,5 Mio. Euro (Randnr. 385 der Entscheidung).

18 Diesen Ausgangsbetrag passte die Kommission an, um eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbußen zu gewährleisten und um die Tatsache zu berücksichtigen, dass Großunternehmen juristische und wirtschaftliche Kenntnisse und Infrastrukturen hätten, die es ihnen erleichterten, ihr Verhalten als Zuwiderhandlung zu erkennen und die entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Folgerungen daraus zu ziehen. Angesichts der Größe und der Gesamtressourcen der betroffenen Unternehmen wandte die Kommission deshalb einen Multiplikator von 2,5 auf die für ADM und Akzo ermittelten Ausgangsbeträge an und erhöhte diesen Betrag entsprechend auf 12,5 Mio. Euro im Fall von ADM und auf 6,25 Mio. Euro im Fall von Akzo (Randnr. 388 der Entscheidung).

19 Um der Dauer der Zuwiderhandlung der einzelnen Unternehmen Rechnung zu tragen, wurde der so ermittelte Ausgangsbetrag pro Jahr um 10 % erhöht, d. h. um 80 % im Fall von Fujisawa, Akzo, Avebe und Roquette, 70 % im Fall von Jungbunzlauer und 35 % im Fall von ADM (Randnrn. 389 bis 392 der Entscheidung).

20 Gegen Akzo setzte die Kommission auf diese Weise einen Grundbetrag von 11,25 Mio. Euro fest. Im Fall von ADM, Akzo, Fujisawa, Jungbunzlauer und Roquette wurden Grundbeträge von 16,88, 4,5, 18, 17 und 18 Mio. Euro festgesetzt (Randnr. 396 der Entscheidung).

21 Als Zweites wurde wegen erschwerender Umstände der Grundbetrag der Geldbuße von Jungbunzlauer um 50 % erhöht, weil dieses Unternehmen als Anführer des Kartells gehandelt habe (Randnr. 403 der Entscheidung).

22 Als Drittes prüfte und verwarf die Kommission das Vorbringen einiger Unternehmen, dass ihnen mildernde Umstände zuzubilligen seien (Randnrn. 404 bis 410 der Entscheidung).

23 Als Viertes gewährte die Kommission Fujisawa gemäß Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit eine "wesentlich niedrigere Festsetzung" (80 %) der Geldbuße, die ohne Zusammenarbeit gegen sie verhängt worden wäre. Gemäß Abschnitt D der Mitteilung gewährte die Kommission ADM und Roquette (jeweils 40 %) sowie Akzo, Avebe und Jungbunzlauer (jeweils 20 %) eine "spürbar niedrigere Festsetzung" der Geldbuße (Randnrn. 418, 423, 426 und 427 der Entscheidung).

Verfahren und Anträge der Parteien

24 Akzo hat mit Klageschrift, die am 19. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

25 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 seiner Verfahrensordnung schriftliche Fragen gestellt, die die Parteien fristgerecht beantwortet haben.

26 Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Februar 2004 mündlich verhandelt.

27 Akzo beantragt,

- die Artikel 3 und 4 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie Akzo betreffen;

- hilfsweise, Artikel 3 in Verbindung mit Randnummer 388 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit in ihrem Fall der Multiplikator von 2,5 angewandt wurde;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Zinsen und der Kosten der Bankbürgschaft aufzuerlegen.

28 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- Akzo die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

29 Die von Akzo vorgebrachten Nichtigkeitsgründe betreffen erstens die Festsetzung des Ausgangsbetrags der gegen die Kartellteilnehmer insgesamt verhängten Geldbußen, zweitens die Einteilung der Kartellteilnehmer, drittens die Berücksichtigung des Umsatzes von Akzo und viertens die Anwendung eines Multiplikators von 2,5.

Zur Festsetzung des Ausgangsbetrags für die Berechnung der gegen die Kartellteilnehmer insgesamt verhängten Geldbußen

30 Akzo macht erstens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zweitens eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.

Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

31 Akzo macht geltend, dass die Kommission, als sie in Randnummer 385 der Entscheidung den Ausgangsbetrag für die Berechnung der gegen die Kartellteilnehmer insgesamt verhängten Geldbußen auf 40 Mio. Euro festgesetzt habe, den beschränkten Umfang des Natriumglukonatmarktes außer Acht gelassen und dadurch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe.

32 Im Jahr 1995 sei mit Natriumglukonat ein Gesamtumsatz von weniger als 20 Mio. Euro im EWR und weniger als 59 Mio. Euro weltweit erzielt worden. Der Gesamtbetrag der durch die Entscheidung auferlegten Geldbußen sei damit doppelt so hoch wie der Jahresumsatz mit dem relevanten Produkt im EWR und entspreche mehr als zwei Dritteln des weltweiten Umsatzes.

33 Die Kommission habe folglich bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags für die Berechnung der Geldbußen entgegen ihrer Behauptung in Randnummer 377 der Entscheidung nicht die begrenzte Marktgröße, d. h. den beschränkten Umfang des relevanten Produktmarktes, berücksichtigt. Sie habe die Kartellteilnehmer vielmehr in zwei Gruppen eingeteilt, eine erste Gruppe mit den Unternehmen, die Anteile von mehr als 20 % am weltweiten Natriumglukonatmarkt gehalten hätten, und eine zweite Gruppe mit den Unternehmen, deren Anteile an diesem Markt weniger als 10 % betragen hätten. Eine derartige Einteilung der betroffenen Unternehmen nach ihrem jeweiligen Gewicht auf dem relevanten Markt habe aber nichts mit dessen Größe zu tun.

34 Nach Ansicht der Kommission ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

35 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Höhe der Geldbuße nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 anhand der Schwere des Verstoßes und seiner Dauer festgesetzt wird. Nach den Leitlinien wird der Ausgangsbetrag der Geldbuße anhand der Schwere des Verstoßes unter Berücksichtigung seiner Art und seiner konkreten Auswirkungen auf den Markt sowie des Umfangs des räumlichen Marktes festgesetzt.

36 Diese Bestimmungen verlangen somit nicht ausdrücklich, dass die Kommission die begrenzte Größe des Produktmarktes und den Produktwert berücksichtigt, wenn sie den Ausgangsbetrag der Geldbuße festsetzt.

37 Nach der Rechtsprechung muss die Kommission jedoch bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung zahlreiche Faktoren berücksichtigen, die je nach Art der fraglichen Zuwiderhandlung und nach den Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Art und Bedeutung sind (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 120). Zu diesen Faktoren, die für die Schwere einer Zuwiderhandlung maßgebend sind, kann je nach Fall auch die Größe des betroffenen Produktmarktes gehören.

38 Zwar können demnach die Marktgröße und der Produktwert Faktoren darstellen, die bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind, doch sind sie je nach den Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung.

39 Im vorliegenden Fall geht aus Randnummer 385 der Entscheidung hervor, dass die Kommission, auch wenn sie die Zuwiderhandlung als besonders schwer im Sinne der Leitlinien angesehen hat, die für derartige Fälle bestimmen, dass sie einen Ausgangsbetrag von mindestens 20 Mio. Euro vorsehen kann, nur einen Ausgangsbetrag von 10 Mio. Euro für die der ersten Gruppe zugeordneten Unternehmen und von 5 Mio. Euro für die der zweiten Gruppe zugeordneten Unternehmen festgesetzt hat und damit jeweils die Hälfte oder ein Viertel des Betrages, den sie nach den Leitlinien für besonders schwere Verstöße vorsehen kann.

40 Diese Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße zeigt, dass die Kommission entsprechend ihrer Klarstellung in Randnummer 377 der Entscheidung, dass die begrenzte Größe des Produktmarktes "bei der Festsetzung der Ausgangsbeträge in dieser Entscheidung ebenfalls zu berücksichtigen [ist]", die Größe des relevanten Produktmarktes hinreichend beachtet hat.

41 Jedenfalls hat die Kommission angesichts der Art der von Akzo begangenen Zuwiderhandlung und der Größe des relevanten Produktmarktes nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, als sie gegen Akzo für die Berechnung ihrer Geldbuße einen Ausgangsbetrag von 5 Mio. Euro festsetzte.

42 Der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist folglich zurückzuweisen.

Zur Verletzung der Begründungspflicht

43 Akzo hält die Entscheidung für unzureichend begründet, weil ein Widerspruch zwischen der Erklärung der Kommission, dass sie die begrenzte Größe des Natriumglukonatmarktes berücksichtigt habe (Randnr. 377 der Entscheidung), und den Randnummern bestehe, in denen es um die Einteilung der betroffenen Unternehmen gehe (Randnrn. 378 bis 384 der Entscheidung).

44 Nach Ansicht der Kommission ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

45 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-301/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-9919, Randnr. 87; Urteil des Gerichts vom 20. November 2002 in der Rechtssache T-251/00, Lagardère und Canal+/Kommission, Slg. 2002, II-4825, Randnr. 155).

46 In Randnummer 377 der Entscheidung hat die Kommission erklärt, dass sie im Rahmen der Festsetzung der Ausgangsbeträge die begrenzte Größe des Natriumglukonatmarktes berücksichtigt habe. Anschließend hat sie die Kartellteilnehmer in den Randnummern 378 bis 384 unterschiedlich behandelt, indem sie sie entsprechend ihrem jeweiligen Gewicht auf dem Markt und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, in zwei Gruppen eingeteilt hat. Schließlich hat sie, wie bereits oben in Randnummer 39 festgestellt worden ist, in Randnummer 385 der Entscheidung im Rahmen der anhand der Schwere der Zuwiderhandlung erfolgten Berechnung der Geldbuße einen Ausgangsbetrag von 10 Mio. Euro für die Unternehmen der ersten Gruppe und von 5 Mio. Euro für die Unternehmen der zweiten Gruppe festgesetzt und damit jeweils die Hälfte oder ein Viertel des Betrages, den sie nach den Leitlinien für besonders schwere Verstöße vorsehen konnte.

47 Aus Randnummer 377 in Verbindung mit Randnummer 385 der Entscheidung ergibt sich damit, dass die Kommission mit der gebotenen Klarheit darauf hingewiesen hat, dass sie die begrenzte Größe des Produktmarktes berücksichtigt habe, indem sie niedrigere Ausgangsbeträge für die Geldbußen festgesetzt habe, als ihr nach den Leitlinien bei besonders schweren Verstößen möglich sei. Diesen Ausführungen zur Berücksichtigung der Größe des Produktmarktes wird durch die Randnummern 378 bis 384 der Entscheidung, in denen die Kommission erläutert hat, weshalb die Kartellteilnehmer nach ihrem jeweiligen Gewicht auf dem Markt und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, in zwei Gruppen einzuteilen seien, nicht widersprochen. Dieser Berechnungsabschnitt betrifft nämlich das Verhältnis zwischen den Kartellteilnehmern und nicht den absoluten Wert des betroffenen Marktes.

48 Anders als Akzo meint, besteht mithin kein Widerspruch zwischen Randnummer 377 und den Randnummern 378 bis 384 der Entscheidung.

49 Der Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht ist daher zurückzuweisen.

Zur Einteilung der Kartellteilnehmer

50 Akzo macht erstens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zweitens eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.

Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

- Vorbringen der Parteien

51 Akzo trägt vor, dass die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe, weil sie die Kartellteilnehmer anhand ihrer Anteile am Natriumglukonatmarkt in zwei Gruppen eingeteilt und dabei nicht ihre tatsächlichen Marktanteile genau berücksichtigt habe, sondern die Unternehmen in zu stark vereinfachender Weise danach aufgeteilt habe, ob sie Marktanteile von mehr als 20 % oder weniger als 10 % gehalten hätten (Randnrn. 379 bis 382 der Entscheidung).

52 Das tatsächliche Verhältnis zwischen den weltweiten Umsätzen der betroffenen Unternehmen unterscheide sich wesentlich von dem stark vereinfachten Verhältnis von 1 zu 2, dass die Kommission angewandt habe. Tatsächlich bestehe nämlich zwischen den Unternehmen mit dem kleinsten Marktanteil (jeweils 9 % für ADM und Glucona) und den Unternehmen mit dem größten Marktanteil (36 % für Fujisawa) ein Verhältnis von 1 zu 4 und nicht von 1 zu 2. Die Kommission hätte daher nach ihrer eigenen Berechnungsmethode, jedoch unter Berücksichtigung dieses tatsächlichen Verhältnisses zwischen den betroffenen Unternehmen, den Grundbetrag der gegen Akzo und Avebe verhängten Geldbuße auf 1,25 Mio. Euro statt auf 2,5 Mio. Euro festsetzen müssen.

53 Zwar müsse nicht unbedingt ein mathematisch genaues Verhältnis zwischen der endgültigen Geldbuße und dem Umsatz der betroffenen Unternehmen bestehen. Aus der Entscheidungspraxis der Kommission ergebe sich jedoch, dass diese die Umsätze der Teilnehmer eines Kartells auf dem relevanten Markt zugrunde lege.

54 Der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts sei zu entnehmen, dass sich die Kommission, sofern sie nicht besondere objektive Rechtfertigungsgründe anführe, vergewissern müsse, dass die spezifischen Grundbeträge das in Umsatzzahlen oder Marktanteilen ausgedrückte wirtschaftliche Gewicht der betroffenen Unternehmen widerspiegelten. Das sei jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen. Unter den besonderen Umständen dieses Falles hätte die Kommission die betroffenen Unternehmen in drei Gruppen einteilen müssen: Es sei nämlich möglich gewesen, noch eine Gruppe von Unternehmen zu bilden, die sich nach Marktanteilen zwischen ADM und Glucona (jeweils 9 %) und Fujisawa (36 %) befunden habe, und zwar die Unternehmen Roquette (21 %) und Jungbunzlauer (25 %). Eine derartige Einteilung hätte das jeweilige Gewicht der betroffenen Unternehmen genauer widergespiegelt und es der Kommission ermöglicht, ihr ausdrückliches Ziel zu erreichen, dieses Gewicht bei der Festsetzung des spezifischen Grundbetrags der Geldbuße zu berücksichtigen.

55 Nach Ansicht der Kommission ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

- Würdigung durch das Gericht

56 Nach den Leitlinien kann die Kommission, wie im vorliegenden Fall geschehen, bei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, die Ausgangsbeträge gewichten, um das jeweilige Gewicht jedes einzelnen Unternehmens zu berücksichtigen, indem sie die Kartellteilnehmer in Gruppen unterteilt, und zwar "vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren" (Abschnitt 1 A Absatz 6 der Leitlinien). Weiter heißt es in den Leitlinien, dass "[d]er Grundsatz der Strafgleichheit für die gleiche Verhaltensweise ... gegebenenfalls dazu führen [kann], dass abgestufte Beträge gegenüber den beteiligten Unternehmen festgesetzt werden, wobei dieser Abstufung keine arithmetische Formel zugrunde liegt" (Abschnitt 1 A Absatz 7 der Leitlinien).

57 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts ist die Kommission, wenn gegen mehrere an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz zum Ausdruck kommen, sie kann aber Einteilungen in Gruppen vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 278, vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-213/00, CMA CGM u. a./Kommission, Slg. 2003, II-913, Randnrn. 385 und 386, sowie vom 30. September 2003 in den Rechtssachen T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Atlantic Container Line u. a./Kommission, im Folgenden: Urteil TACA, Slg. 2003, II-3275, Randnrn. 1519 und 1520 sowie die dort zitierte Rechtsprechung).

58 Wie das Gericht jedoch ebenfalls bereits wiederholt entschieden hat, muss, wenn die Kommission die betroffenen Unternehmen für die Bemessung der Geldbußen in Gruppen einteilt, die Bestimmung der Schwellenwerte für jede der auf diese Weise gebildeten Gruppen schlüssig und objektiv gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil LR AF 1998/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 57, Randnr. 298; Urteile CMA CGM u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 57, Randnr. 416, und TACA, zitiert vorstehend in Randnr. 57, Randnr. 1541 und die dort zitierte Rechtsprechung).

59 Im vorliegenden Fall hat die Kommission, um die Gruppen festzulegen, denen die betroffenen Unternehmen zugeordnet werden sollten, auf deren Bedeutung auf dem relevanten Markt abgestellt und dabei ein einziges Kriterium zugrunde gelegt, nämlich die Anteile am weltweiten Natriumglukonatmarkt, die anhand des von den Unternehmen im Jahr 1995 auf diesem Markt erzielten Umsatzes berechnet wurden.

60 Auf dieser Grundlage bildete die Kommission zwei Gruppen von Unternehmen, zum einen die Gruppe der "drei wichtigsten Hersteller von [Natriumglukonat] mit weltweiten Marktanteilen über 20 %" und zum anderen die der Unternehmen, "die wesentlich geringere Anteile am weltweiten [Natriumglukonatmarkt] hielten (weniger als 10 %)" (Randnr. 382 der Entscheidung).

61 Gegen die Unternehmen der ersten Gruppe, d. h. Fujisawa, Jungbunzlauer und Roquette mit Marktanteilen von ungefähr 36 %, 25 % und 21 %, setzte die Kommission einen Ausgangsbetrag von 10 Mio. Euro fest, gegen die Unternehmen der zweiten Gruppe, Glucona und ADM, die Marktanteile von ungefähr 9 % hielten, einen Ausgangsbetrag von 5 Mio. Euro. Da Glucona im gemeinsamen Besitz von Akzo und Avebe stand, setzte die Kommission gegen jede dieser beiden Gesellschaften einen Ausgangsbetrag von 2,5 Mio. Euro fest (Randnr. 385 der Entscheidung).

62 Indem die Kommission auf der Grundlage ihrer Berechnung der Marktanteile der betroffenen Unternehmen auf diese Weise vorgegangen ist, hat sie für die Einteilung der Kartellteilnehmer in zwei Gruppen eine schlüssige Methode gewählt, die durch den Größenunterschied zwischen den Unternehmen der beiden Gruppen objektiv gerechtfertigt ist.

63 Anders als Akzo meint, war die Kommission unter derartigen Umständen nicht verpflichtet, zwischen den Kartellteilnehmern anhand ihrer Marktanteile noch stärker zu differenzieren. Insbesondere ist die Frage irrelevant, ob, wie Akzo geltend macht, eine Einteilung der Kartellteilnehmer in drei Gruppen das jeweilige Gewicht der betroffenen Unternehmen genauer widergespiegelt hätte, da der von der Kommission gewählte Ansatz weder unschlüssig noch objektiv ungerechtfertigt ist. Auch der Umstand, dass sich die Kommission in anderen Fällen für eine andere Einteilung der Kartellteilnehmer entschieden hat, kann nicht mit Erfolg angeführt werden, da er nicht belegt, dass der Ansatz, den die Kommission im vorliegenden Fall gewählt hat, nicht schlüssig und objektiv gerechtfertigt war.

64 Jedenfalls wäre die Festsetzung eines Ausgangsbetrags von 5 Mio. Euro gegen Glucona unter Berücksichtigung der oben in den Randnummern 39 ff. gemachten Ausführungen selbst dann nicht unverhältnismäßig, wenn eine Einteilung der Kartellteilnehmer in drei Gruppen gerechtfertigt wäre. Die hypothetische Neueinteilung der Kartellteilnehmer könnte die Lage von Akzo daher nicht beeinflussen.

65 Der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist deshalb zurückzuweisen.

Zur Verletzung der Begründungspflicht

66 Nach Auffassung von Akzo ist die Entscheidung nicht hinreichend begründet, weil die Kommission nirgends erläutert habe, weshalb sie einen spezifischen Grundbetrag festgesetzt habe, der das relative Gewicht von Glucona im Hinblick auf ihren Umsatz oder ihren Marktanteil nicht eindeutig widerspiegele.

67 Nach Ansicht der Kommission ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

68 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die oben in Randnummer 45 definierte Begründungspflicht auch dann erfüllt ist, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln (Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnrn. 73, 76 und 80, und in der Rechtssache C-279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnrn. 39 bis 47; Urteil TACA, zitiert oben in Randnr. 57, Randnr. 1521).

69 Wie sich aus den Randnummern 15 bis 20 des vorliegenden Urteils ergibt, hat die Kommission in der Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angegeben, die es ihr ermöglicht hatten, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln.

70 Außerdem ist unabhängig von der Frage, ob möglicherweise keine genaue Korrelation zwischen dem von der Kommission festgesetzten Grundbetrag von Glucona und ihrem Umsatz oder Marktanteil besteht, bereits oben in Randnummer 57 festgestellt worden, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Beträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz zum Ausdruck kommen. Die Kommission kann Einteilungen in Gruppen vornehmen. Sie brauchte folglich nicht besonders zu begründen, weshalb der spezifische Grundbetrag das relative Gewicht von Glucona im Hinblick auf ihren Umsatz oder ihren Marktanteil genau widerspiegelte oder dies nicht tat.

71 Im Übrigen ist zum Grundsatz der Einteilung der Kartellteilnehmer in Gruppen festzustellen, dass eine solche Einteilung auf den Leitlinien beruht, die die Möglichkeit einer Gewichtung der Beiträge vorsehen (siehe oben, Randnr. 56). Die Entscheidung wurde damit in einem Akzo gut bekannten Kontext erlassen.

72 Der Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht ist folglich zurückzuweisen.

Zur Berücksichtigung des Umsatzes von Akzo

73 Akzo trägt Klagegründe vor, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Artikel 81 EG und zweitens eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht.

Zum Verstoß gegen Artikel 81 EG

- Vorbringen der Parteien

74 Akzo bestreitet nicht, dass, wie die Kommission in Randnummer 310 der Entscheidung festgestellt hat, ANC, eine Tochtergesellschaft, deren gesamtes Kapital sie gehalten habe und die zur Zeit des Sachverhalts gemeinsam mit Avebe die Gesellschaft Glucona kontrolliert habe, für die Glucona zugerechneten Zuwiderhandlungen mitverantwortlich sei.

75 In den Randnummern 296 bis 310 der Entscheidung sei die Kommission jedoch zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass ANC hinsichtlich der Tätigkeiten von Glucona so sehr nach den Weisungen von Akzo gehandelt habe, dass diese für die angeblichen Zuwiderhandlungen von Glucona im eigenen Namen verantwortlich gemacht werden könne.

76 In Randnummer 310 der Entscheidung habe die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass Akzo für die Tätigkeiten von Glucona verantwortlich gemacht werden könne, in erster Linie auf die Vermutung gestützt, dass ANC als 100%ige Tochtergesellschaft von Akzo deren Weisungen in allen wesentlichen Gesichtspunkten ausgeführt habe, und sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82 (AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151) berufen. Nur ergänzend ("außerdem" [Randnr. 310 der Entscheidung]) habe die Kommission berücksichtigt, dass zumindest zwei der Personen, die Akzo innerhalb von Glucona vertreten hätten, insbesondere durch ihre Teilnahme an den multilateralen Kartellzusammenkünften eine aktive Rolle im Kartell gespielt hätten und gleichzeitig die Position des Vizepräsidenten und des Geschäftsführers von Akzo eingenommen hätten.

77 Zwar habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-286/98 P (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 29) entschieden, dass die Kommission vernünftigerweise annehmen könne, dass eine 100%ige Tochtergesellschaft die Weisungen ihrer Muttergesellschaft ausführe, und dass es in einem solchen Fall dem betroffenen Unternehmen obliege, zu beweisen, dass diese Annahme falsch sei.

78 Es sei jedoch zu bezweifeln, dass diese Vermutung nicht nur in Fällen gelten müsse, in denen eine unmittelbare Beziehung zwischen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft bestehe, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Beziehung wesentlich lockerer sei. Erstens sei nämlich im vorliegenden Fall ANC eine Tochtergesellschaft der nationalen Holdinggesellschaft Akzo Nobel Nederland BV (im Folgenden: ANN), die wiederum eine Tochtergesellschaft der Spitzenholding sei. Zweitens seien sowohl Akzo als auch ANN Holdings gewesen, die selbst keine Geschäftstätigkeit ausgeübt und Produkte weder hergestellt noch vertrieben hätten. Drittens habe Akzo nur über andere Gesellschaften eine (mittelbare) Beteiligung von 50 % an der Gesellschaft Glucona gehabt, über die sie somit keine direkte Kontrolle ausgeübt habe.

79 Vor diesem Hintergrund weist Akzo vor dem Gericht auf eine Reihe tatsächlicher Umstände hin. Sie macht geltend, dass sie anhand dieser Umstände auf jeden Fall die genannte Vermutung widerlegen und beweisen könne, dass es, obwohl ANC zu 100 % ihre Tochtergesellschaft gewesen sei, völlig unrealistisch gewesen sei, anzunehmen, dass Akzo das strategische und geschäftliche Verhalten von Glucona habe bestimmen oder auch nur beeinflussen können, und dass dies auch nicht geschehen sei.

80 Nach Ansicht der Kommission ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

- Würdigung durch das Gericht

81 Akzo bestreitet nicht, dass die von Glucona begangene Zuwiderhandlung ANC zugerechnet werden konnte. Zu prüfen ist deshalb nur, ob Akzo für die Handlungen verantwortlich gemacht werden konnte, die ihrer 100%igen Tochtergesellschaft ANC zugerechnet wurden.

82 Der Umstand, dass eine Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, schließt noch nicht aus, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, zitiert oben in Randnr. 77, Randnr. 26 und die dort zitierte Rechtsprechung).

83 Unter solchen Umständen kann die Kommission, wie Akzo selbst einräumt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts vernünftigerweise vermuten, dass eine 100%ige Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft im Wesentlichen die Weisungen ihrer Muttergesellschaft ausführe, und braucht aufgrund dieser Vermutung nicht nachzuprüfen, ob die Muttergesellschaft ihr Weisungsrecht tatsächlich ausgeübt hat. Erklärt die Kommission in diesem Fall unter Berufung auf diese Vermutung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass sie beabsichtige, die Muttergesellschaft für eine Zuwiderhandlung einer 100%igen Tochtergesellschaft verantwortlich zu machen, müssen die Betroffenen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten trotz der fraglichen Beteiligungen eigenständig bestimmt, die Annahme entkräften, indem sie der Kommission im Verwaltungsverfahren ausreichende Beweise vorlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111, Randnr. 80, insoweit bestätigt durch Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, zitiert oben in Randnummer 77, Randnrn. 27 bis 29, und Urteil AEG/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 50; Urteil des Gerichts vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/89, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II-389, Randnr. 149).

84 Im vorliegenden Fall war ANC während der Zeit, um die es in der Entscheidung geht, unstreitig eine 100%ige Tochtergesellschaft von Akzo.

85 Außerdem ist in Bezug auf den Ablauf des Verwaltungsverfahrens darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sie in Randnummer 300 der Entscheidung erklärt hat, in den Randnummern 324 bis 330 der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Beziehungen zwischen Glucona und ihren Muttergesellschaften untersucht und ihre Absicht bekundet hatte, ANC und Avebe als für die Zuwiderhandlung gemeinsam verantwortlich anzusehen. Zu den Beziehungen zwischen ANC und Akzo vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte an Akzo zu richten sei, da ANC deren 100%ige Tochtergesellschaft sei. Wie die Kommission in Randnummer 301 der Entscheidung festgestellt hat, hat Akzo in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich bestätigt, dass ihr die Zuwiderhandlung gemeinsam mit Avebe zuzurechnen sei.

86 Angesichts dieser Umstände kann Akzo nicht beanstanden, dass die Kommission sie für die von ihrer 100%igen Tochtergesellschaft ANC begangenen Zuwiderhandlungen als Miteigentümerin von Glucona im eigenen Namen verantwortlich gemacht hat.

87 Akzo vertritt in diesem Zusammenhang zu Unrecht die Auffassung, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte vor allem dazu diene, die von der Kommission behaupteten Zuwiderhandlungen auf die dort ausdrücklich genannten Gesichtspunkte zu begrenzen, so dass sich das betroffene Unternehmen verteidigen könne, indem es sich im Verwaltungsverfahren zu all diesen Punkten äußere, und die Kommission das Vorbringen im Rahmen ihrer Entscheidung berücksichtigen könne, dass aber die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht die Frage betreffe, welchem (oder welchen) Unternehmen eine solche Zuwiderhandlung zurechenbar sei. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, muss nämlich die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthalten, damit sich das Unternehmen im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsverfahrens sachgerecht äußern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 26, vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 29, und vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 135). Ebenso muss nach ständiger Rechtsprechung angesichts der Bedeutung der Mitteilung der Beschwerdepunkte darin eindeutig angegeben werden, gegen welche juristische Person Geldbußen festgesetzt werden könnten, und sie muss an diese gerichtet werden (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 16. März 2000 in den Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 2000, I-1365, Randnrn. 143 und 146, sowie vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-176/99 P, ARBED/Kommission, Slg. 2003, I-10687, Randnr. 21).

88 Angesichts der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Angaben konnte Akzo mithin nicht in Unkenntnis darüber sein, dass sie als Adressatin einer endgültigen Entscheidung der Kommission in Frage kam. Sie musste deshalb im Verwaltungsverfahren reagieren, um das Recht darauf nicht zu verwirken, und dartun, dass ihr die von Glucona begangene Zuwiderhandlung trotz der von der Kommission festgestellten Gesichtspunkte nicht zugerechnet werden konnte.

89 Da die für das Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze und Regelungen, insbesondere das Erfordernis der praktischen Wirksamkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte, beachtet wurden, braucht nicht geprüft zu werden, ob die verschiedenen erstmals vor dem Gericht vorgebrachten tatsächlichen Umstände zutreffen, mit denen Akzo zu beweisen versucht, dass sie, obwohl ANC ihre 100%ige Tochtergesellschaft gewesen sei, das strategische und geschäftliche Verhalten von Glucona nicht habe bestimmen oder auch nur beeinflussen können.

90 Der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 81 EG ist folglich zurückzuweisen.

Zur Verletzung der Begründungspflicht

91 Akzo hält die Entscheidung für unzureichend begründet, weil sich die Kommission mit der apodiktischen und vagen Behauptung begnügt habe, dass ANC eine 100%ige Tochtergesellschaft von Akzo gewesen sei und deshalb davon auszugehen sei, dass ANC die Weisungen ihrer Muttergesellschaft in allen wesentlichen Gesichtspunkten ausgeführt habe.

92 Die Kommission dagegen hält die Entscheidung in diesem Punkt für ausreichend begründet.

93 Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine Entscheidung zur Anwendung des Artikels 81 EG, wenn sie wie im vorliegenden Fall eine Mehrzahl von Adressaten betrifft und sich die Frage stellt, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, im Hinblick auf jeden der Adressaten hinreichend begründet sein muss, insbesondere aber im Hinblick auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zugerechnet wird (Urteil des Gerichts vom 28. April 1994 in der Rechtssache T-38/92, AWS Benelux/Kommission, Slg. 1994, II-211, Randnr. 26).

94 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Randnummern 278 bis 284 der Entscheidung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts die Grundsätze zusammengefasst, nach denen sie die Adressaten der Entscheidung festlegen wollte. Speziell zur Frage, ob Akzo das Verhalten von ANC zuzurechnen ist, die, wie die Kommission in Randnummer 310 der Entscheidung festgestellt hat, "eine vollständige Tochtergesellschaft der Gruppe Akzo Nobel N. V." war, hat die Kommission in den Randnummern 280, 281 und 310 der Entscheidung an die oben in Randnummer 83 zitierte Rechtsprechung erinnert, aus der sie in Randnummer 310 der Entscheidung hergeleitet hat, dass davon auszugehen sei, dass ANC die Weisungen ihrer Muttergesellschaft in allen wesentlichen Gesichtspunkten ausgeführt habe. Darüber hinaus hat sie in den Randnummern 300 und 301 der Entscheidung darauf hingewiesen, dass sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre Absicht bekundet habe, Akzo und Avebe für die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung als gemeinsam verantwortlich anzusehen, und dass Akzo mit der Auffassung der Kommission übereingestimmt habe.

95 Die Kommission hat sich also keineswegs mit einer apodiktischen und vagen Behauptung begnügt, wie dies Akzo geltend macht, sondern rechtlich und tatsächlich genau begründet, weshalb sie Akzo das Verhalten von ANC zugerechnet hat.

96 Die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, ist überdies nach ständiger Rechtsprechung nicht nur anhand des Wortlauts des betreffenden Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand des Kontextes, in dem dieser Rechtsakt erlassen worden ist (vgl. u. a. Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, zitiert oben in Randnr. 45, Randnr. 63, und Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 45, Randnr. 87). Die Gründe der Entscheidung, die sich auf die Frage beziehen, ob Akzo das Verhalten von ANC zurechenbar ist, werden aber auch durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte erläutert, die zu dem Kontext gehört, in dem die Entscheidung ergangen ist und dem die Klägerin Informationen zur Absicht der Kommission entnehmen musste, ihr das Verhalten von ANC zuzurechnen. Zudem hatte Akzo selbst in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich erklärt, dass die Zuwiderhandlung ihr gemeinsam mit Avebe zuzurechnen sei (siehe oben, Randnr. 85), so dass die Kommission mit gutem Grund annehmen konnte, sie sei über den Kontext der Entscheidung in diesem speziellen Punkt hinreichend unterrichtet.

97 Der Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht ist somit zurückzuweisen.

Zur Anwendung eines Multiplikators von 2,5

98 Akzo trägt Klagegründe vor, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und zweitens eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht.

Zum Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17

- Vorbringen der Parteien

99 Akzo macht geltend, dass die Kommission, indem sie auf den Ausgangsbetrag wegen der Größe und der Gesamtressourcen des Unternehmens einen Multiplikator von 2,5 angewandt habe, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verletzt habe, weil sie die Geldbußen nicht, wie in dieser Bestimmung vorgesehen, anhand der Schwere und der Dauer des Verstoßes ermittelt habe, sondern anhand des Typs von Unternehmen, der die Zuwiderhandlung begangen habe.

100 Zwar hätten der Gerichtshof und das Gericht entschieden, dass die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zahlreiche Faktoren berücksichtigen müsse, zu denen die Notwendigkeit einer abschreckenden Wirkung der Geldbuße gehöre, doch bezögen sich diese Ausführungen unmittelbar auf das Kriterium der Schwere der Zuwiderhandlung und nicht auf den Typ des betroffenen Unternehmens. Das letztgenannte Kriterium finde in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 keine Grundlage, und der Rat habe durch die Festlegung einer Höchstgrenze von 10 % des Umsatzes für die endgültige Geldbuße bereits dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Geldbußen auf Unternehmen je nach deren Größe unterschiedlich auswirkten.

101 Unter Bezugnahme auf das Urteil LR AF 1998/Kommission (zitiert oben in Randnummer 57, Randnr. 280) vertritt Akzo ferner die Ansicht, dass die Kommission, indem sie den Multiplikator auf der Grundlage eines einzigen Faktors, nämlich des Umsatzes der Gruppe Akzo Nobel, festgesetzt habe, diesem Faktor eine übermäßige Bedeutung im Verhältnis zu den übrigen Faktoren beigemessen habe, anhand deren sie die Schwere der Zuwiderhandlung beurteilt habe.

102 Sollten die letzten drei Absätze des Abschnitts A ("Schwere des Verstoßes") der Leitlinien dahin auszulegen sein, dass sie der Kommission erlaubten, einen Multiplikator wie den im vorliegenden Fall festgesetzten anzuwenden, verstießen zudem diese Bestimmungen der Leitlinien gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und könnten ihr deshalb nicht entgegengehalten werden.

103 Ferner habe die Kommission Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verletzt, weil sie auf den gegen Akzo festgesetzten Ausgangsbetrag einen Multiplikator von 2,5 angewandt habe, der auf der Größe der gesamten Gruppe Akzo Nobel beruhe.

104 Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 müsse die Kommission die Geldbuße anhand der Schwere und der Dauer des Verstoßes und nicht anhand seiner wirtschaftlichen Auswirkungen festsetzen.

105 Zwar habe der Gerichtshof im Urteil Musique diffusion francaise u. a./Kommission (zitiert oben in Randnr. 37) entschieden, dass der Gesamtumsatz der betroffenen Unternehmen - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über deren Größe und Wirtschaftskraft aussage.

106 Erstens sei jedoch die Anwendung des Begriffes "Unternehmen", der vom Gerichtshof in diesem Urteil verwendet worden sei, im vorliegenden Fall nicht selbstverständlich.

107 Zweitens habe der Gerichtshof im Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission (zitiert oben in Randnr. 37) festgestellt, dass auch der Teil dieses Umsatzes heranzuziehen sei, der mit den Waren erzielt worden sei, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckt habe, und der somit einen Anhaltspunkt für deren Ausmaß liefern könne. In der Entscheidung habe die Kommission jedoch verkannt, dass dieses Kriterium von unmittelbarerer Bedeutung sei als das oben in Randnummer 104 genannte, weil es einen direkten Zusammenhang mit den Kriterien des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 aufweise. Diese Erwägungen seien umso wichtiger, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt worden sei, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckt habe, nur 0,05 % des Gesamtumsatzes ausmache.

108 Was das Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-31/99 (ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Slg. 2002, II-1881) angehe, sei der dort angewandte Multiplikator nicht auf der Grundlage des Gesamtumsatzes des Konzerns festgesetzt worden. Aus den Randnummern 164 und 165 des genannten Urteils gehe vielmehr hervor, dass der Multiplikator auf die Größe des Unternehmens gestützt werden müsse, das die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung begangen haben solle. Außerdem habe das Gericht in dieser Rechtssache auf das Vorbringen von ABB, dass die Kommission die Geldbuße nur auf der Grundlage des durch den Geschäftsbereich Fernwärme des Konzerns erzielten Umsatzes hätte festsetzen dürfen (und nur auf dieser Grundlage den Multiplikator hätte anwenden dürfen), entgegnet, dass die Kommission die Geldbuße offenkundig richtig berechnet habe, als sie den Multiplikator auf die Größe des gesamten ABB-Konzerns und nicht nur auf die des "Unternehmens" gestützt habe, das möglicherweise den Geschäftsbereich Fernwärme von ABB dargestellt habe, da die Kommission anhand zahlreicher Gesichtspunkte zu Recht festgestellt habe, dass die Zuwiderhandlung dem ABB-Konzern zuzurechnen sei (Randnr. 163 des Urteils).

109 Nach Ansicht der Kommission ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

- Würdigung durch das Gericht

110 Soweit Akzo erstens geltend macht, die Kommission habe die Geldbuße anhand des Typs von Unternehmen festgesetzt, der die Zuwiderhandlung begangen habe, ist festzustellen, dass die Kommission in den Randnummern 334 bis 371 der Entscheidung in einem ersten Beurteilungsschritt die Auffassung vertrat, dass die betroffenen Unternehmen unter Berücksichtigung der Art der Zuwiderhandlung, ihrer konkreten Auswirkungen auf den Natriumglukonatmarkt im EWR und des Umfangs des betreffenden räumlichen Marktes einen sehr schweren Verstoß begangen hätten, durch den der gesamte EWR beeinträchtigt worden sei.

111 Sodann hat die Kommission die betroffenen Unternehmen unterschiedlich behandelt, um der jeweiligen Bedeutung ihres Verhaltens für den Wettbewerb Rechnung zu tragen, und dabei den Umsatz zugrunde gelegt, den die betroffenen Unternehmen im letzten Jahr der Zuwiderhandlung, 1995, weltweit durch den Verkauf von Natriumglukonat erzielt hatten (vgl. insbesondere Randnr. 381 der Entscheidung). In diesem Abschnitt der Bemessung der Geldbuße anhand der Schwere der Zuwiderhandlung hat die Kommission somit entgegen der Ansicht von Akzo nicht berücksichtigt, welcher Typ von Unternehmen die Zuwiderhandlung begangen hatte, sondern welche Bedeutung die Unternehmen auf dem speziellen Markt hatten.

112 Erst in einem letzten Schritt der Berechnung der Geldbuße anhand der Schwere der Zuwiderhandlung hat die Kommission entsprechend mit der in den Leitlinien vorgesehenen Differenzierungsmöglichkeit eine gewisse Typologie der fraglichen Unternehmen berücksichtigt. Diese Typologie ergab sich unmittelbar aus der Berücksichtigung der Größe und der Ressourcen der fraglichen Unternehmen, Kriterien, die heranzuziehen sind, um eine abschreckende Wirkung der Sanktionen zu gewährleisten. Die Kommission hat in diesem Stadium der Größe und den Gesamtressourcen der Unternehmensgruppen, denen die Kartellteilnehmer angehörten, Rechnung getragen, indem sie bei mehreren von ihnen, darunter Akzo, einen Multiplikator von 2,5 anwandte (Randnr. 380 der Entscheidung).

113 Dadurch hat sie aber nicht, wie Akzo behauptet, die Geldbuße anhand des Typs von Unternehmen, der die Zuwiderhandlung begangen hat, festgesetzt, sondern anhand der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung, auch wenn sie im Rahmen der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung die Größe und die Gesamtressourcen der betroffenen Unternehmen herangezogen hat, um eine abschreckende Wirkung der zu verhängenden Geldbußen zu gewährleisten. Das Vorbringen von Akzo trifft somit sachlich nicht zu.

114 Soweit Akzo zweitens beanstandet, die Kommission habe durch die Berücksichtigung der Größe und der Gesamtressourcen der betroffenen Unternehmen Rechtsfehler begangen, ist festzustellen, dass Akzo selbst einräumt, dass die Kommission bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung zahlreiche Faktoren berücksichtigen muss, zu denen die Notwendigkeit einer abschreckenden Wirkung der Geldbuße gehört. Die Kommission ist völlig berechtigt, die Höhe der Geldbuße unter Berücksichtigung der Besonderheiten des für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Unternehmens festzusetzen, um diese abschreckende Wirkung zu erzielen.

115 Die Kommission berücksichtigte damit, dass sie den Ausgangsbetrag für Unternehmen mit einem vergleichsweise höheren Anteil an dem betroffenen Markt als die übrigen Unternehmen auf höherem Niveau festsetzte, die spezifische Verantwortung des Unternehmens in Bezug auf das Erfordernis der Aufrechterhaltung des freien Wettbewerbs, die sie als subjektives Element ansah, das es ermögliche, die Schwere des Verhaltens der betroffenen Unternehmen zu charakterisieren. Dieses Element ist nämlich Ausdruck der größeren Verantwortung, die Unternehmen mit einem vergleichsweise bedeutenderen Marktanteil als die übrigen Unternehmen im Fall der Bildung eines Kartells für die Schädigung des Wettbewerbs tragen.

116 Die Kommission konnte in diesem Zusammenhang im Übrigen auch mit gutem Grund berücksichtigen, dass sehr große Unternehmen wie Akzo juristische und wirtschaftliche Kenntnisse und Infrastrukturen haben, die es ihnen erleichtern, ihr Verhalten als Zuwiderhandlung zu erkennen und die entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Folgerungen daraus zu ziehen.

117 So kann die Kommission, was die Anwendung eines Multiplikators nach Maßgabe der Größe und der Gesamtressourcen der betroffenen Unternehmen angeht, nach ständiger Rechtsprechung bei der Berechnung der Geldbuße für ein Unternehmen u. a. seine Größe und Wirtschaftskraft berücksichtigen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 120, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache T-48/98, Acerinox/Kommission, Slg. 2001, II-3859, Randnrn. 89 und 90). Was die Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mitglieder eines Kartells betrifft, hat die Rechtsprechung außerdem die Relevanz des Gesamtumsatzes anerkannt (Urteil Sarrió/Kommission, zitiert oben in Randnr. 68, Randnrn. 85 und 86). Die Kommission hat daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Größe und der Wirtschaftskraft des betroffenen Unternehmens zu Recht einen Multiplikator von 2,5 angewandt, um die abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten.

118 Die Kommission hat demnach zu Recht den Gesamtumsatz von Akzo zugrunde gelegt, um die Geldbuße in einer Höhe festzusetzen, die hinreichende Abschreckungswirkung hat, und um der Bedeutung der in Bezug auf juristische und wirtschaftliche Beratung vorhandenen Infrastrukturen Rechnung zu tragen, über die Unternehmen dieser Größe verfügen. Das Vorbringen von Akzo geht damit auch rechtlich fehl.

119 Soweit Akzo drittens geltend macht, die Leitlinien seien rechtswidrig, weil sie der Kommission erlaubten, einen Multiplikator wie den im vorliegenden Fall festgesetzten anzuwenden, ist daran zu erinnern, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass die Berechnung der Geldbußen nach der in den Leitlinien beschriebenen Methode anhand der beiden in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Kriterien - Schwere des Verstoßes und Dauer der Zuwiderhandlung - unter Beachtung der dort festgelegten Obergrenze in Bezug auf den Umsatz jedes Unternehmens vorgenommen wird und dass die Leitlinien somit nicht über den rechtlichen Rahmen hinausgehen, der in der genannten Bestimmung in ihrer Auslegung durch das Gericht vorgegeben ist (Urteil LR AF 1998/Kommission, zitiert oben in Randnr. 57, Randnrn. 219 bis 232; Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/00, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Slg. 2003, II-2597, Randnrn. 39 bis 52; Urteil TACA, zitiert oben in Randnr. 57, Randnr. 1527). Akzo hat aber nichts Neues gegenüber den Argumenten vorgetragen, die bereits in diesen Urteilen zurückgewiesen wurden (vgl. die vorstehend genannten Randnummern dieser Urteile).

120 Was viertens die Ansicht von Akzo angeht, dass die Kommission bei der Anwendung eines Erhöhungskoeffizienten wie des hier festgesetzten jedenfalls nicht die Größe und die Gesamtressourcen der Gruppe Akzo Nobel NV hätte heranziehen dürfen, der ANC, das Unternehmen, das die Zuwiderhandlung begangen habe, angehört habe, sondern allenfalls die Höhe des Umsatzes, der durch den Verkauf des Produktes erzielt worden sei, auf das sich die Zuwiderhandlung erstreckt habe, verkennt Akzo, dass die Kommission diesen Koeffizienten angewandt hat, um eine abschreckende Wirkung der Geldbußen zu gewährleisten. Mit ihrer Auffassung, dass im vorliegenden Fall nur unter Zugrundelegung des Umfangs der Ressourcen der gesamten Unternehmensgruppe das Ziel einer abschreckenden Wirkung der Geldbußen erreicht werden könne, hat die Kommission aber keinen Beurteilungsfehler begangen, durch den gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verstoßen würde.

121 Nach alledem ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Verletzung der Begründungspflicht

122 Akzo wirft der Kommission vor, sie habe nicht erläutert, weshalb sie auf den Grundbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße einen Multiplikator von 2,5 angewandt habe, weshalb dieser Multiplikator identisch mit dem bei ADM angewandten sei und weshalb er auf ihren Gesamtumsatz und nicht auf 50 % des Jahresumsatzes von Glucona gestützt worden sei. In dem Fall, der dem Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission (zitiert oben in Randnr. 108) zugrunde liege, habe die Kommission zwar den gleichen Multiplikator wie im vorliegenden Fall angewandt, die Anwendung aber eingehend begründet.

123 Nach Ansicht der Kommission ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

124 Hierzu ist unter Bezugnahme auf die oben in Randnummer 68 zitierte Rechtsprechung festzustellen, dass die Kommission in den Randnummern 389 bis 392 der Entscheidung erläutert hat, nach welchen Beurteilungsgesichtspunkten sie die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung bewertet hat. Ihre Erläuterungen haben im Übrigen Akzo ermöglicht, zahlreiche Rügen zu erheben, mit denen sie die materielle Rechtswidrigkeit dieser Gesichtspunkte geltend gemacht hat, und dem Gemeinschaftsgericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe erlaubt.

125 Was die Höhe des im Fall von Akzo angewandten Erhöhungskoeffizienten angeht, konnte sich die Kommission damit begnügen, auf die Größe dieses Unternehmens hinzuweisen, wie sie sich ungefähr aus dessen Gesamtumsatz ergibt, und die Notwendigkeit zu betonen, eine abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten. Aus der Begründungspflicht folgt nicht, dass sie Zahlenangaben zu der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Berechnungsweise machen musste (vgl. in diesem Sinne Urteil Sarrió/Kommission, zitiert oben in Randnr. 68, Randnr. 80).

126 Akzo wirft der Kommission auch zu Unrecht vor, sie habe nicht erläutert, weshalb der Erhöhungskoeffizient, der auf den Ausgangsbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße angewandt worden sei, identisch mit dem bei ADM festgesetzten sei. Die Kommission war nämlich nicht verpflichtet, die Höhe dieses Koeffizienten so festzulegen, dass darin das Verhältnis zwischen den verschiedenen Unternehmensgruppen, denen die Kartellteilnehmer angehörten, genau zum Ausdruck kam. Wie aus den Randnummern 386 bis 388 der Entscheidung hervorgeht, diente der Koeffizient vielmehr dazu, die Geldbuße in einer Höhe festzusetzen, die hinreichende Abschreckungswirkung hatte, und der Bedeutung der in Bezug auf juristische und wirtschaftliche Beratung vorhandenen Infrastrukturen Rechnung zu tragen, die Unternehmen dieser Größe haben. Mit diesen Ausführungen hat die Kommission hinreichend klargestellt, dass sie die abschreckende Wirkung der Höhe der Geldbuße unter Zugrundelegung der Größe und der Ressourcen der Unternehmensgruppen und nicht der diesen Gruppen angehörenden Unternehmen beurteilen wolle.

127 Darüber hinaus stellt die Anwendung eines Multiplikators eine Differenzierung dar, wie sie in den Leitlinien vorgesehen ist. Die Entscheidung wurde damit in einem Akzo gut bekannten Kontext erlassen.

128 Da die Kommission demnach im vorliegenden Fall eine ausreichende Begründung gegeben hat, braucht nicht geprüft zu werden, ob sie, wie Akzo geltend macht, in anderen Fällen die Wahl des angewandten Multiplikators eingehender begründet hatte.

129 Der Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zurückzuweisen.

130 Da keiner der Klagegründe, mit denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung verneint wird, Erfolg hat, ist die der Klägerin in der Entscheidung auferlegte Geldbuße nicht im Rahmen der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung herabzusetzen, und die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

131 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

132 Da die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird (siehe oben, Randnr. 130), ist der Antrag von Akzo auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung der Zinsen und der Kosten der Bankbürgschaft (siehe oben, Randnr. 27) als gegenstandslos zurückzuweisen.

133 Ohnehin sind die Kosten, die einem Unternehmen durch die Stellung einer Bürgschaft zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung einer ihm gegenüber erlassenen Entscheidung der Kommission entstanden sind, keine Aufwendungen für das Verfahren im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung. Auch der Antrag eines Unternehmens, die Kommission zur Erstattung der Kosten zu verurteilen, die ihm im Verwaltungsverfahren entstanden seien, ist zurückzuweisen. Gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung "gelten als erstattungsfähige Kosten ... Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren"; "Verfahren" im Sinne dieser Vorschrift ist aber nur das Verfahren vor dem Gericht unter Ausschluss des Vorverfahrens (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, Randnrn. 5133 und 5134 sowie die dort zitierte Rechtsprechung).

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Akzo Nobel NV trägt die Kosten des Verfahrens.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. September 2006.

Ende der Entscheidung

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