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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: T-330/05
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 99
Verfahrensordnung Art. 87 § 5
Verfahrensordnung Art. 87 § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

8. Februar 2006

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache T-330/05,

Aqua-Terra Bioprodukt GmbH mit Sitz in Griesheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. A. Müller,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

De Ceuster Meststoffen N.V. mit Sitz in Sint-Katelijne-Waver (Belgien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Juli 2005 (Sache R 984/2004-1) in einem Widerspruchsverfahren zwischen der Aqua-Terra Bioprodukt GmbH und der De Ceuster Meststoffen N.V.

erlässt

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 23. Dezember 2005 in der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben beantragte die Klägerin gemäß Artikel 99 der Verfahrensordnung die Streichung der Rechtssache. Sie beantragt, keine Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

2 Mit am 19. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass er zu der Rücknahme der Klage keine Anmerkungen habe und beantragt, die Klägerin gemäß Artikel 87 § 5 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

3 Gemäß Artikel 87 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. In diesem Fall hat der Beklagte beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4 Daher sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-330/05 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 8. Februar 2006

Der Kanzler



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