Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 13.01.2006
Aktenzeichen: T-331/94 DEP
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 92 § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

13. Januar 2006(*)

"Verfahren - Kostenfestsetzung"

Parteien:

In der Rechtssache T-331/94 DEP

IPK-München GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Prieß,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Grunwald als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Kostenfestsetzung im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 6. März 2001 in der Rechtssache T-331/94 (IPK-München/Kommission, Slg. 2001, II-779)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Am 13. Oktober 1994 erhob die Antragstellerin beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. August 1994, mit der die Zahlung von 212 000 Euro als Restbetrag des Zuschusses verweigert wurde, der der Antragstellerin im Rahmen ihres Ecodata-Projekts über die Errichtung einer Datenbank zum ökologischen Fremdenverkehr in Europa (im Folgenden: Ecodata-Projekt oder Projekt) bewilligt worden war.

2 Diese Klage wurde mit Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T-331/94 (IPK/Kommission, Slg. 1997, II-1665, im Folgenden: Urteil vom 15. Oktober 1997) abgewiesen. Am 22. Dezember 1997 legte die Antragstellerin ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein. Mit Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-433/97 P (IPK/Kommission, Slg. 1999, I-6795, im Folgenden: Urteil vom 5. Oktober 1999) wurde das Urteil vom 15. Oktober 1997 aufgehoben, die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

3 Mit Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache T-331/94 (IPK-München/Kommission, Slg. 2001, II-779, im Folgenden: Urteil vom 6. März 2001) gab das Gericht der Klage der Antragstellerin statt und entschied, dass die Kommission ihre eigenen Kosten sowie sämtliche Kosten der Antragstellerin aus den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen hat.

4 Mit Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-199/01 P und C-200/01 P (IPK-München und Kommission, Slg. 2004, I-4627) wurden die Rechtsmittel der Antragstellerin und der Kommission gegen das Urteil vom 6. März 2001 zurückgewiesen, und der Gerichtshof entschied, dass beide Beteiligte ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel zu tragen haben.

5 Mit Schreiben vom 30. Juli 2004 teilte die Antragstellerin der Kommission mit, dass sich ihre erstattungsfähigen Kosten im Sinne des Tenors des Urteils vom 6. März 2001 auf 38 373,99 Euro beliefen.

6 Mit Schreiben vom 22. September 2004 wies die Kommission die Forderung der Antragstellerin mit der Begründung zurück, dass die einschlägigen Rechtsfragen bereits im Vorverfahren diskutiert worden seien. Sie vertrat die Auffassung, dass nur Rechtsberatungskosten in Höhe von 13 000 Euro erstattungsfähig seien.

7 Daraufhin hat die Antragstellerin mit am 25. Oktober 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Antragsschrift einen Antrag auf Kostenfestsetzung nach Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt.

Anträge der Parteien

8 Die Antragstellerin beantragt, den Betrag der zu erstattenden Kosten auf 38 373,99 Euro oder, hilfsweise, auf einen vom Gericht für angemessen gehaltenen Betrag festzusetzen.

9 Die Kommission beantragt, den Betrag der zu erstattenden Kosten auf 13 000 Euro oder, hilfsweise, auf einen vom Gericht für angemessen gehaltenen Betrag festzusetzen.

Entscheidungsgründe

1. Vorbringen der Parteien

Vorbringen der Antragstellerin

Die Kosten der Antragstellerin im Einzelnen

10 Die Kosten in Höhe von 38 373,99 Euro, die die Antragstellerin für die Rechtssachen vor dem Gericht, in denen die Urteile vom 15. Oktober 1997 und vom 6. März 2001 ergangen sind, sowie für die Rechtssache vor dem Gerichtshof, in der das Urteil vom 5. Oktober 1999 ergangen ist, geltend macht, setzen sich nach ihren Angaben wie folgt zusammen.

- Für das Verfahren vor dem Gericht bis zum Urteil vom 15. Oktober 1997

11 Die Antragstellerin gibt an, sie habe mit ihren Prozessbevollmächtigten für die Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren vor dem Gericht bis zur Verkündung des Urteils vom 15. Oktober 1997 ein Pauschalhonorar in Höhe von 630 000 belgischen Francs (BEF), also 15 617,29 Euro, zuzüglich Kosten vereinbart. Hierzu hat sie zwei Rechnungen über Beträge von 315 000 BEF und 15 000 DM vorgelegt.

12 Durch die Zahlung der vereinbarten 630 000 BEF seien folgende Leistungen abgegolten worden: der Entwurf der Klageschrift (60 Seiten), der Entwurf der Erwiderung (80 Seiten), die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einschließlich der Beantwortung der Fragen des Gerichts, der Prüfung des Sitzungsberichts und des Entwurfs des Plädoyers, die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und die Korrespondenz mit der Mandantin und dem Gericht.

13 Ferner hat die Antragstellerin zwei Rechnungen über die einzelnen Kosten dieses Verfahrens vorgelegt. Die Rechnung vom 26. Oktober 1995 umfasst folgende Kosten: Bankgebühren (745 BEF), Portokosten (1 087 BEF), Kosten für Reisen nach Luxemburg (13. Oktober 1994 und 18. April 1995) (9 074 BEF), Kosten für Datenbankrecherchen (455 BEF) und Telefon-/Faxkosten (9 094 BEF). Die Rechnung vom 14. Juli 1997 umfasst folgende Kosten: Kopierkosten (379 BEF), Kurierkosten (661 BEF), Telefon-/Faxkosten (1 026 BEF) und Reisekosten (Rechtsanwalt H.-J. Prieß, Reise nach Luxemburg vom 24. bis 25. Juni 1997) (33 032 BEF).

14 Nach Ansicht der Antragstellerin beläuft sich somit der Gesamtbetrag der Kosten und Honorare für die Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren vor dem Gericht bis zur Verkündung des Urteils vom 15. Oktober 1997 auf 685 553 BEF, also 16 994,41 Euro.

- Für das Verfahren vor dem Gerichtshof bis zum Urteil vom 5. Oktober 1999

15 Die Antragstellerin gibt an, sie habe mit ihren Prozessbevollmächtigten für die Wahrnehmung ihrer Rechte vor dem Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren, das zum Urteil vom 5. Oktober 1999 geführt habe, ein Pauschalhonorar in Höhe von 307 500 BEF, also 7 622,73 Euro, zuzüglich Kosten vereinbart.

16 Die Zahlung von 307 500 BEF stelle die Vergütung ihrer Prozessbevollmächtigten für den Entwurf der Rechtsmittelschrift und für die Korrespondenz mit ihr und dem Gerichtshof dar.

17 Außerdem legt die Antragstellerin eine Rechnung vom 31. Dezember 1999 über die Kosten dieses Verfahrens im Einzelnen vor. Diese Rechnung weist folgende Kosten aus: Bankgebühren (560 BEF), Kopierkosten (5 140 BEF), Portokosten (81 BEF), Telefon-/Faxkosten (2 441 BEF), Taxikosten (440 BEF) und Reisekosten (Rechtsanwalt Andrade, Reise nach Luxemburg am 22. Dezember 1997) (3 399 BEF). In ihrer Antragsschrift stellt die Antragstellerin klar, dass die Reisekosten von Rechtsanwalt Andrade anlässlich der Einreichung des Rechtsmittelantrags beim Gerichtshof entstanden seien.

18 Insgesamt hat die Antragstellerin nach eigener Darstellung für das erste Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof, das zum Urteil vom 5. Oktober 1999 geführt hat, Honorare und Kosten in Höhe von 319 561 BEF, also 7 921,71 Euro, getragen.

- Für die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Gericht bis zum Urteil vom 6. März 2001

19 Hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Rechte im Rahmen der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Gericht bis zum Urteil vom 6. März 2001 gibt die Antragstellerin an, die Honorare ihrer Prozessbevollmächtigten seien auf Stundenbasis berechnet worden. Drei Rechtsanwälte hätten an diesem Verfahren gearbeitet. Die Honorare dieser drei Rechtsanwälte beliefen sich auf 10 535 Euro. Die betreffenden Honorare stellten sich im Einzelnen wie folgt dar.

20 Für Rechtsanwalt Prieß belaufe sich das Honorar auf insgesamt 9 360 Euro, d. h. 20,8 Stunden zum Stundensatz von 450 Euro. Die Stundenleistung schlüssele sich wie folgt auf: 0,5 Stunden Prüfung von Unterlagen und Telefonat, 0,5 Stunden Prüfung von Unterlagen, rechtliche Prüfung und interne Besprechung, 9,5 Stunden Geschäftsreise Berlin-Luxemburg und Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, 10 Stunden mündliche Verhandlung vor dem Gericht und Geschäftsreise Luxemburg-Berlin sowie 0,3 Stunden Prüfung von Unterlagen, rechtliche Prüfung und Telefonat.

21 Für Rechtsanwalt Pitschas belaufe sich das Honorar auf insgesamt 650 Euro, d. h. zwei Stunden zum Stundensatz von 325 Euro. Von diesen beiden Stunden sei eine Stunde auf die Verfassung eines Vermerks zur Frage der Zulässigkeit neuen Tatsachenvortrags bei Zurückverweisung an das Gericht und eine Stunde auf eine interne Besprechung mit Rechtsanwalt Prieß u. a. zur Erörterung der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht entfallen.

22 Für Rechtsanwältin A. C. Muner belaufe sich das Honorar auf insgesamt 525 Euro, d. h. fünf Stunden zum Stundensatz von 105 Euro. Diese Arbeitszeit entspreche 2,5 Stunden für einen Vermerk betreffend die Geltendmachung neuer Tatsachen und 2,5 Stunden für die Suche nach Rechtsprechung zur Geltendmachung neuer Tatsachen im schriftlichen Verfahren bei Zurückverweisung an das Gericht.

23 Die Antragstellerin weist darauf hin, dass die angesetzten Stundensätze den marktüblichen Konditionen für in gemeinschaftsrechtlichen Verfahren spezialisierte Partner und angestellte Rechtsanwälte und die Rechtsanwaltshonorare exakt dem Arbeitsaufwand ab dem Urteil vom 5. Oktober 1999 bis zum Urteil vom 6. März 2001 entsprächen.

24 Zusätzlich zum Honorarbetrag von 10 535 Euro seien 1 066,61 Euro Reiseauslagen sowie die Mehrwertsteuer angefallen. Die Gesamtkosten für die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Gericht bis zum Urteil vom 6. März 2001 beliefen sich somit auf 13 457,87 Euro.

Begründung der Kosten der Antragstellerin

25 Die Antragstellerin ist der Ansicht, die 38 373,99 Euro seien nach Maßgabe der Rechtsprechung zur Kostenfestsetzung in vollem Umfang erstattungsfähig (Beschluss des Gerichtshofes vom 4. Februar 2004 in der Rechtssache C-77/99 DEP, Kommission/Oder-Plan Architektur u. a., Slg. 2004, I-1267, Randnr. 18).

26 Sie weist insoweit erstens darauf hin, dass die fraglichen Verfahren gemeinschaftsrechtliche Fragen von erheblicher Bedeutung aufgeworfen hätten. Gegenstand der Verfahren seien die Fragen gewesen, ob die Kommission die Auszahlung einer zugesagten Zuschussrate unter Hinweis auf eine nicht zufrieden stellende Projektdurchführung ablehnen könne, wenn die Verzögerung bei der Projektverwirklichung durch die Einmischung von Kommissionsbeamten verursacht worden sei, und wer in einem solchen Fall die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen einer Einmischung durch ein Gemeinschaftsorgan trage. Die Urteile des Gerichtshofes und des Gerichts hätten wichtige Hinweise zur Klärung dieser Fragen geliefert.

27 Zweitens hätten die fraglichen Verfahren, die nicht weniger als sieben Jahre gedauert hätten, einen erheblichen Arbeitsaufwand verursacht, weil sie aufgrund der zahlreichen und äußerst komplexen Sach- und Rechtsfragen, die den Gemeinschaftsgerichten unterbreitet worden seien, einen hohen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen hätten.

28 Die Antragstellerin macht hierzu geltend, sie habe eine detaillierte Auslegung der Bedingungen für die Gewährung und die Auszahlung des Zuschusses vornehmen müssen. Außerdem sei es erforderlich gewesen, das konkrete Verhalten mehrerer Beamter der Generaldirektion (GD) "Unternehmenspolitik, Handel, Tourismus und Sozialwirtschaft" der Kommission zum einen gründlich zu ermitteln und zum anderen vor dem Hintergrund der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts richtig einzuordnen und zu bewerten sowie die maßgeblichen Beweislastgrundsätze herauszuarbeiten.

29 Im Übrigen wendet sich die Antragstellerin gegen die Ansicht der Kommission, dass ihr die für den Rechtsstreit wesentlichen Elemente bereits aus dem vorprozessualen Verwaltungsverfahren bekannt gewesen seien. Die maßgebenden Fragen der gerichtlichen Verfahren seien nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und der Kommission gewesen. Die Antragstellerin verweist insbesondere auf ihr Schreiben vom 28. Dezember 1993. Daraus sei ersichtlich, dass sie sich nicht mit den Punkten auseinandergesetzt habe, die der den Gegenstand der Nichtigkeitsklage bildenden Weigerung der Kommission, die zweite Zuschussrate auszuzahlen, zugrunde gelegen hätten (Urteil vom 6. März 2001, Randnrn. 35 ff.). Dies werde von der Kommission anerkannt, die einen Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung vom 28. Oktober 1994 mit dem Umfang der durchzusehenden Anlagen und der erforderlichen Konsultation der betroffenen Dienststellen begründet habe. Die Antragstellerin ist daher der Ansicht, dass der Arbeitsaufwand ihrer Rechtsanwälte durch das Verwaltungsverfahren keineswegs verringert worden sei.

30 Auch könne daraus, dass sie der Kommission Rechtsberatungskosten in Höhe von 41 832 DM als Projektkosten in Rechnung gestellt habe, nicht abgeleitet werden, dass ihre Rechtsanwälte umfassend mit den wesentlichen Elementen des Rechtsstreits befasst gewesen seien. Wie bereits in ihrer Klageschrift vom 13. Oktober 1994 ausgeführt, seien diese Kosten für ihre Beratung bei den Verhandlungen mit den drei von der Kommission im Rahmen des Ecodata-Projekts vorgeschriebenen Vertragspartnern und zur Abwehr der rechtswidrigen Versuche bestimmter Beamter der betroffenen GD, auf das Projekt und die Zusammensetzung des Konsortiums Einfluss zu nehmen, angefallen. Diesen Beratungen fehle jeglicher Bezug zu den Rechtsstreitigkeiten vor dem Gericht und dem Gerichtshof, da sie nicht die verweigerte Auszahlung der zweiten Zuschussrate betroffen hätten.

31 Drittens war es nach Ansicht der Antragstellerin aufgrund des konkreten Arbeitsaufwands, der wegen der durch den Rechtsstreit aufgeworfenen komplexen Fragestellungen angefallen sei, schon aus Gründen der Effizienz geboten, dass zeitweise mehrere Rechtsanwälte der von ihr beauftragten Sozietät mit einzelnen Aspekten des Rechtsstreits befasst gewesen seien. Die Antragstellerin beruft sich insoweit auf die ständige Rechtsprechung, wonach unabhängig von der Anzahl der Rechtsanwälte, auf die die erbrachten Dienstleistungen aufgeteilt worden seien, wesentlich auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen sei, die für das Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter objektiv erforderlich gewesen seien (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-115/94 DEP, Opel Austria/Rat, Slg. 1998, II-2739, Randnr. 29, und vom 10. Januar 2002 in der Rechtssache T-80/97 DEP, Starway/Rat, Slg. 2002, II-1, Randnr. 31).

32 Viertens wird nach Meinung der Antragstellerin der geforderte Betrag der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für sie gerecht. Die zweite Zuschussrate mache mehr als 20 % der gesamten Projektfinanzierung aus, von der sie selbst 47 % habe bestreiten sollen. Deshalb hätte, wie das Gericht in Randnummer 51 seines Urteils vom 15. Oktober 1997 festgestellt habe, eine Abweisung der Nichtigkeitsklage schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für sie gehabt.

33 Schließlich weist die Antragstellerin ebenfalls zur Rechtfertigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für sie auf die Auswirkung dieser Rechtssache auf ihre Geschäftstätigkeit hin. Der Rechtsstreit habe u. a. die Qualität ihrer Arbeit und (unbegründete) Vorwürfe kollusiven Verhaltens betroffen. Damit sei er geeignet gewesen, erhebliche geschäftsschädigende Wirkungen für sie zu entfalten.

Vorbringen der Antragsgegnerin

34 Nach Auffassung der Antragsgegnerin sind die von der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vorgebrachten Argumente nicht geeignet, einen Erstattungsanspruch in Höhe von 38 373,99 Euro zu begründen, der im Einklang mit den Kriterien der Rechtsprechung stünde.

35 Was erstens die Bedeutung des Rechtsstreits aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht anbelange, so betreffe die vorliegende Sache ein nicht ordnungsgemäß durchgeführtes Subventionsprojekt, d. h. eine Fallkategorie, die im Wesentlichen einzelfallbezogen sei und der sich seit langem zahlreiche Fälle zuordnen ließen.

36 Was zweitens den hohen Schwierigkeitsgrad der vorliegenden Sache angehe, so betreffe dieser allenfalls das vorprozessuale Verwaltungsverfahren, an dem die Rechtsanwälte der Antragstellerin ausweislich der Verfahrensakten bereits maßgeblich beteiligt gewesen seien und in dem sie Kenntnisse erlangt hätten, die im Gerichtsverfahren nur noch der Verwertung bedurft hätten. Selbst diese vorprozessualen Schwierigkeiten seien weniger rechtlicher als tatsächlicher Art gewesen, da die Antragstellerin zum einen ihre guten Beziehungen zum anschließend als korrupt überführten und aus dem Dienst entfernten verantwortlichen Abteilungsleiter Tzoanos nicht aufs Spiel habe setzen wollen und zum anderen vordergründig der angeblichen Einflussnahme seines Generaldirektors zu entsprechen versucht habe. Die von der Antragstellerin geltend gemachte gründliche Aufklärung und Analyse des tatsächlichen Verhaltens der Kommissionsbeamten im Rahmen des Projekts habe nicht erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens, sondern schon lange davor stattgefunden, weshalb der Kommission Rechtsberatungskosten in Höhe von 41 832 DM in Rechnung gestellt worden seien.

37 Drittens sei auch der von der Antragstellerin behauptete erhebliche Arbeitsaufwand durch das Vorverfahren sowie dadurch wesentlich gemindert worden, dass sich die Antragstellerin von Herrn Tzoanos und/oder einem Journalisten kommissionsinterne Dokumente widerrechtlich habe zuspielen lassen.

38 Außerdem seien entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin alle wesentlichen Elemente des späteren Gerichtsverfahrens von deren Rechtsanwälten bereits im Vorverfahren angesprochen, geprüft und in Rechnung gestellt worden. Die Antragstellerin stelle insoweit die gründliche Aufklärung und Analyse des tatsächlichen Verhaltens der Kommissionsbeamten im Rahmen des Projekts in den Mittelpunkt der Schwierigkeit der zu behandelnden Sach- und Rechtsfragen und des ihr entstandenen Arbeitsaufwands und räume ein, dass die angeblichen Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der Abwehr der rechtswidrigen Versuche bestimmter Beamter der betroffenen GD, auf das Projekt Einfluss zu nehmen, gestanden hätten.

39 Schließlich sei die Behauptung der Antragstellerin, dass dieser Befassung der Rechtsanwälte im Vorverfahren jeglicher Bezug zu den Rechtsstreitigkeiten vor dem Gericht und dem Gerichtshof fehle, völlig falsch und irreführend, weil gerade nach ihrem eigenen Vorbringen der Schwerpunkt des Verfahrens auf dieser angeblichen Einflussnahme und ihrer Abwehr gelegen habe. Allein dieser Punkt habe es ihr ermöglicht, mit ihrer Klage trotz einer offensichtlich mangelhaften Durchführung des Projekts durchzudringen.

40 Die aus dem Vorverfahren resultierenden Anwaltskosten seien nach Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung nicht erstattungsfähig, und dieselben Kosten könnten nicht zweimal geltend gemacht werden. Deshalb sei der von der Antragstellerin insoweit beanspruchte Prozesskostenanteil zurückzuweisen.

41 Unter Berücksichtigung aller sonstigen Elemente der Sache und unter Heranziehung im Wesentlichen vergleichbarer Fälle sei hier ein erstattungsfähiger Kostenaufwand von 8 000 Euro für die Verfahren vor dem Gericht und von 5 000 Euro für das Verfahren vor dem Gerichtshof, insgesamt also ein Betrag von 13 000 Euro, angemessen.

2. Würdigung durch das Gericht

Allgemeines

42 Gemäß Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten "Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten, sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte". Daraus ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die zum einen für das Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter aufgewendet wurden und zum anderen für das Verfahren notwendig waren (Beschlüsse des Gerichts Opel Austria/Rat, Randnr. 26, und vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-64/99 DEP, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2547, Randnr. 25).

43 Unter "Verfahren" im Sinne des Artikels 91 der Verfahrensordnung ist sodann nur das Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter unter Ausschluss der diesem vorangehenden Verfahrensphase zu verstehen. Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 90 der Verfahrensordnung, der vom "Verfahren vor dem Gericht" spricht (vgl. entsprechend Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. Oktober 1970 in der Rechtssache 75/69, Hake/Kommission, Slg. 1970, 901 und 902, und vom 30. November 1994 in der Rechtssache C-294/90 DEP, British Aerospace/Kommission, Slg. 1994, I-5423, Randnrn. 11 und 12).

44 Was die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht anbelangt, so hat der Gemeinschaftsrichter gemäß ständiger Rechtsprechung nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (Beschlüsse des Gerichts vom 8. November 1996 in der Rechtssache T-120/89 DEP, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1996, II-1547, Randnr. 27, Opel Austria/Rat, Randnr. 27, und UK Coal/Kommission, Randnr. 26).

45 Ebenfalls gemäß ständiger Rechtsprechung hat das Gericht, da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen (Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82 DEP, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnrn. 2 und 3; Beschlüsse des Gerichts vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-2/93 DEP, Air France/Kommission, Slg. 1995, II-533, Randnr. 16; Opel Austria/Rat, Randnr. 28, und UK Coal/Kommission, Randnr. 27).

46 Der Gemeinschaftsrichter kann insoweit den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen (Beschluss des Gerichtshofes vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-89/85 DEP, Ahlström u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20; Beschlüsse des Gerichts Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Randnr. 31, und vom 28. Juni 2004 in der Rechtssache T-342/99 DEP, Airtours/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).

47 Diese Gesichtspunkte bilden den Hintergrund, vor dem zu beurteilen ist, in welcher Höhe die Kosten hier erstattungsfähig sind.

Zu Gegenstand und Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht und seinem Schwierigkeitsgrad

Hintergrund des Rechtsstreits

48 Die Verfahren in der Hauptsache betreffen einen finanziellen Zuschuss für ein Projekt zur Errichtung einer Datenbank zum ökologischen Fremdenverkehr in Europa.

49 Sowohl vor als auch nach Bewilligung dieses Zuschusses für die Antragstellerin mischte sich die Kommission bei dieser ein, indem sie versuchte, die Beteiligung des Studienkreises für Tourismus e. V., eines im Vorschlag der Antragstellerin nicht vorgesehenen Unternehmens, an der Durchführung des Ecodata-Projekts vorzuschreiben.

50 Außerdem mischte sich während der Durchführung des Ecodata-Projekts einer der damit befassten Beamten, Herr Tzoanos, mit dem Vorschlag in die Projektabwicklung ein, einen Großteil der Mittel einem der Partner der Antragstellerin zu überlassen.

51 Schließlich erließ die Kommission nach Durchführung des Projekts durch die Antragstellerin eine Entscheidung, mit der dieser die Zahlung des noch offenen Restbetrags des Zuschusses mit der Begründung verweigert wurde, dass sie ihren Verpflichtungen aus der den Zuschuss bewilligenden Entscheidung nicht fristgerecht vollkommen nachgekommen sei.

52 Daraufhin brachte die Antragstellerin den Rechtsstreit mit der Kommission über die Frage, ob die Weigerung, den Restbetrag des Zuschusses zu zahlen, gerechtfertigt war oder nicht, zunächst vor das Gericht und dann vor den Gerichtshof.

Würdigung des Gegenstands und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht und seines Schwierigkeitsgrads

53 Soweit der vorliegende Rechtsstreit die Nichterfüllung von Bedingungen betrifft, an die die Bewilligung eines finanziellen Zuschusses geknüpft war, unterscheidet er sich nicht besonders von sonstigen Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der finanziellen Zuschüsse. Die Auslegung der Subventionsbewilligungsbedingungen erfordert nämlich keine sonderlich komplexe Analyse. Außerdem wirft die Beurteilung der Erfüllung der Bewilligungsbedingungen eines finanziellen Zuschusses wie des hier gewährten keine spezifischen rechtlichen Schwierigkeiten auf und ist nicht von besonderer Bedeutung für das Gemeinschaftsrecht.

54 Dieser Rechtsstreit betrifft aber auch die Einmischung der Kommission vor und bei der Durchführung des geförderten Projekts durch die Antragstellerin. Die Notwendigkeit, die genauen Umstände dieser Einmischung festzustellen sowie ihre Folgen für die Entscheidung des Rechtsstreits gründlich zu prüfen, bringt in gewissem Maße spezifische Schwierigkeiten mit sich, die diese Rechtssache von anderen die Nichterfüllung von Zuschussbewilligungsbedingungen betreffenden Rechtssachen unterscheidet.

55 Im Laufe dieses Rechtsstreits hat sich der Gerichtshof nämlich zur Beweislastverteilung zwischen den Parteien bei Einmischung der Kommission in ein gefördertes Projekt geäußert. Er hat klargestellt, dass es, da die Rechtsmittelführerin Hinweise auf Einmischungen von Kommissionsbeamten in die Durchführung des Projekts beigebracht habe und sich diese Einmischungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Projekts hätten auswirken können, Sache der Kommission sei, nachzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin trotz der Einmischungen weiterhin imstande gewesen sei, das Projekt zufrieden stellend durchzuführen. Insoweit ist der Rechtsstreit von Bedeutung für das Gemeinschaftsrecht, weil er die Klärung der Verteilung der Beweislast zwischen den Streitparteien im Fall einer Einmischung der Kommission in die Durchführung eines geförderten Projektes ermöglicht hat, dessen schuldhafte Nichtdurchführung sie überdies geltend macht.

56 Folglich zeichnet sich dieser Rechtsstreit durch einen gewissen Neuheitsgrad aus, weshalb ihm aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine gewisse Bedeutung zukommt.

Zum Arbeitsaufwand, den das gerichtliche Verfahren verursachen konnte

Vorbemerkungen

57 Hinsichtlich des Arbeitsanfalls im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Rechtsstreit den Rechtsanwälten der Antragstellerin in der Tat einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand abverlangen konnte.

58 Für die vollständige Beurteilung des Arbeitsaufwands, der durch das gerichtliche Verfahren verursacht werden konnte, sind jedoch auch die Vorkenntnisse der Anwälte und die Genauigkeit der Angaben zu den geltend gemachten Kosten und Honoraren zu berücksichtigen.

Vorkenntnisse der Rechtsanwälte

59 Hinsichtlich der Beurteilung des Arbeitsaufwands, der durch das gerichtliche Verfahren verursacht werden konnte, ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter die Arbeit zu berücksichtigen hat, die für das gerichtliche Verfahren in seiner Gesamtheit objektiv notwendig war. Haben allerdings die Anwälte der Antragstellerin dieser bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden, ist auch zu berücksichtigen, dass ihnen die für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente bekannt sind, was dazu angetan ist, ihnen die Arbeit zu erleichtern und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit zu verringern (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 8. November 2001 in der Rechtssache T-65/96 DEP, Kish Glass/Kommission, Slg. 2001, II-3261, Randnr. 25, vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-226/00 DEP und T-227/00 DEP, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, Slg. 2003, II-685, Randnr. 43, und vom 7. Dezember 2004 in der Rechtssache T-251/00 DEP, Lagardère und Canal+/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).

60 Folglich ist bei der Würdigung der erstattungsfähigen Kosten der von Anwälten in der vorgerichtlichen Phase geleistete Beistand nicht zu berücksichtigen, wenn nachgewiesen ist, dass dieser Beistand für die gerichtliche Phase ohne jede Bedeutung ist.

61 Hier sind für die Antragstellerin in der vorgerichtlichen und in der gerichtlichen Projektphase unbestritten dieselben Anwälte tätig gewesen.

62 Die Antragstellerin ist jedoch der Ansicht, dass die maßgebenden Sach- und Rechtsfragen, die sich in den Verfahren vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht gestellt hätten, nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und der Kommission gewesen seien (vgl. oben, Randnrn. 29 und 30). Sie verweist insoweit auf das Schreiben vom 28. Dezember 1993, in dem sie nach der Weigerung der Kommission, den Restbetrag des Zuschusses auszuzahlen, eine einvernehmliche Lösung vorgeschlagen habe.

63 Gleichwohl ist hier der Umstand, dass im Laufe der vorgerichtlichen Projektphase eine einvernehmliche Lösung vorgeschlagen wurde, kein Beleg dafür, dass die Anwälte der Antragstellerin keine Kenntnis von tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten hatten, die ihre Arbeit während der gerichtlichen Verfahren betreffend das Ecodata-Projekt erleichtern konnten.

64 Wer nämlich nach der mit der schuldhaften Nichtdurchführung des geförderten Projekts begründeten Weigerung der Kommission, den Restbetrag eines Zuschusses auszuzahlen, eine einvernehmliche Lösung vorschlagen kann, muss zumindest eine gewisse Kenntnis vom tatsächlichen Kontext dieser Weigerung erlangt und eine erste Beurteilung der Stichhaltigkeit der dafür gegebenen Begründung vorgenommen haben.

65 Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass die Kommission einen Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung mit dem Umfang der durchzusehenden Anlagen und der erforderlichen Konsultation der betroffenen Dienststellen begründet hat. Denn dieser Antrag belegt keineswegs, dass die Anwälte der Antragstellerin in der vorgerichtlichen Phase keine Kenntnis von maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten hatten.

66 Die Antragstellerin stellt auch in Abrede, dass daraus, dass sie der Kommission Rechtsberatungskosten als Projektkosten in Rechnung gestellt hat, abgeleitet werden kann, dass ihre Anwälte in der vorgerichtlichen Phase umfassend mit den wesentlichen Elementen des Rechtsstreits befasst waren.

67 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin selbst im vorliegenden Verfahren vorträgt, dass diese Kosten u. a. zur Abwehr der rechtswidrigen Versuche bestimmter Kommissionsbeamter, auf das Projekt und die Zusammensetzung des Konsortiums Einfluss zu nehmen, angefallen seien.

68 Sodann ist daran zu erinnern, dass die Antragstellerin in dem gerichtlichen Verfahren, das zum Urteil vom 15. Oktober 1997 geführt hat, vorgetragen hat, dass die bei der Durchführung des Projekts eingetretenen Verzögerungen durch das Verhalten von Kommissionsbeamten verursacht worden seien, namentlich durch die Einmischungen mit den Zielen der Überlassung des überwiegenden Teils der bewilligten Mittel an einen ihrer Partner und der Beteiligung des Studienkreises für Tourismus e. V. als Partner. Schon aus diesem Grund war es ihrer Ansicht nach deshalb nicht zu rechtfertigen, sie mit der Sanktion zu belegen, dass sie die Zahlung gerade wegen einer verspäteten Durchführung des Projekts nicht erhalte (Urteil vom 15. Oktober 1997, Randnr. 34).

69 Das zeigt, dass die Einmischungen der Kommission in die Projektabwicklung Gegenstand anwaltlicher Beratung der Antragstellerin in der vorgerichtlichen Projektphase waren und dass diese Einmischungen von ihr in der gerichtlichen Projektphase als Rechtfertigung für die verspätete Projektdurchführung angeführt wurden. Durch die der Antragstellerin in der vorgerichtlichen Projektphase geleistete Beratung, die als Projektkosten in Rechnung gestellt wurde, war es ihren Anwälten also möglich, bestimmte tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte zu kennen, die sich als maßgeblich für die gerichtliche Projektphase erwiesen.

70 Gewiss wurde diese Beratung betreffend die Einmischungen der Kommission in die Projektabwicklung nicht in Bezug auf die Weigerung der Kommission, den Restbetrag des Zuschusses auszuzahlen, erteilt, weil sie vor dieser Weigerung erfolgte. Dennoch konnten die Anwälte der Antragstellerin aufgrund dieser Beratung in der vorgerichtlichen Phase beurteilen, ob diese Einmischungen tatsächlich vorlagen und welche Rechtsfolgen sich daran gegebenenfalls knüpfen ließen. Somit musste diese Beratung die Arbeit der Anwälte der Antragstellerin erleichtern und die erforderliche Vorbereitungszeit insbesondere für das erste gerichtliche Verfahren verkürzen. Wie sich diese Feststellung auswirkt, ist jedoch mit Blick auf die Honorare zu beurteilen, wie sie hier abgerechnet wurden.

Kosten und Honorare

71 Was die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten und Honorare anbelangt, so ist ihr darin zu folgen, dass es ihr freistand, mehrere Anwälte mit der Vertretung ihrer Interessen zu betrauen, dass aber das Gericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die erbrachten Leistungen aufgeteilt wurden, in erster Linie auf die Zahl der Arbeitsstunden abzustellen hat, die für das gerichtliche Verfahren als objektiv notwendig angesehen werden können (Beschlüsse des Gerichts Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, Randnr. 44, Airtours/Kommission, Randnr. 30, und vom 29. Oktober 2004 in der Rechtssache T-77/02 DEP, Schneider Electric/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).

72 Es ist jedoch daran zu erinnern, dass es von der Genauigkeit der gelieferten Informationen abhängt, ob und wie der Gemeinschaftsrichter den Wert der geleisteten Arbeit beurteilen kann (vgl. oben, Randnr. 46 und die dort zitierte Rechtsprechung).

73 Zu den Honoraren für die Verfahren, in denen die Urteile vom 15. Oktober 1997 und vom 5. Oktober 1999 ergangen sind, gibt die Antragstellerin an, ihre Anwälte hätten auf Pauschalhonorarbasis gearbeitet, und listet die von diesen Pauschalhonoraren abgedeckten Leistungen auf. Die Rechnungen der Antragstellerin über diese Pauschalhonorare nennen jedoch keine Einzelheiten in Bezug auf die erbrachten Leistungen oder die Zahl der geleisteten Stunden, was es schwierig macht, die für diese Verfahren verauslagten Kosten zu überprüfen.

74 Unabhängig von den in den Randnummern 59 bis 70 des vorliegenden Urteils enthaltenen Ausführungen zu den Vorkenntnissen der Anwälte können jedoch die geltend gemachten Beträge als dem Arbeitsaufwand angemessen angesehen werden, der durch die fraglichen Verfahren anfallen konnte. Diese Kosten können somit bei vernünftiger Betrachtung als für die Zwecke dieser Verfahren notwendig gelten.

75 Auch die Honorare für das Verfahren, in dem das Urteil vom 6. März 2001 ergangen ist, können unabhängig von den in den Randnummern 59 bis 70 des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Ausführungen zu den Vorkenntnissen der Anwälte als dem Arbeitsaufwand angemessen angesehen werden, der durch das fragliche Verfahren anfallen konnte. Diese Kosten können somit bei vernünftiger Betrachtung als für die Zwecke dieses Verfahrens notwendige Kosten gelten.

76 Was die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit den drei Verfahren betrifft, so fordert die Antragstellerin u. a. die Erstattung von Bankgebühren und von Kosten für Reisen nach Luxemburg.

77 Die in den Rechnungen vom 26. Oktober 1995 und vom 31. Dezember 1999 enthaltenen Bankgebühren sind nicht erstattungsfähig. Die Antragstellerin hat nämlich nicht angeben können, inwiefern diese Gebühren als notwendig für das Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter angesehen werden müssten.

78 Zu den Reisekosten ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin u. a. die Erstattung von Kosten für zur Einreichung ihrer Schriftsätze unternommene Reisen nach Luxemburg am 13. Oktober 1994 und am 18. April 1995 fordert. Diese Daten entsprechen dem Datum der Einreichung der Klageschrift und dem Datum der Einreichung der Erwiderung in dem Verfahren, das zum Urteil vom 15. Oktober 1997 geführt hat. Desgleichen fordert die Antragstellerin für die Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Oktober 1999 ergangen ist, die Erstattung der Kosten für die Reise nach Luxemburg am 22. Dezember 1997, wobei diese Kosten, wie sie selbst zugibt, die Einreichung der Rechtsmittelschrift durch Rechtsanwalt Andrade beim Gerichtshof betreffen.

79 Zum einen hat aber der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung insoweit eine Entfernungsfrist vorgesehen, und zum anderen gibt es andere sichere und eindeutig weniger kostspielige Mittel zur Übermittlung von Schriftstücken an die Gemeinschaftsgerichte (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 2004 in den Rechtssachen T-7/98 DEP, T-208/98 DEP und T-109/99 DEP, De Nicola/EZB, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).

80 Diese Reisekosten können deshalb nicht als notwendig angesehen werden.

81 Die anderen Kosten, deren Erstattung von der Antragstellerin gefordert wird, werden von der Kommission nicht bestritten und scheinen bei vernünftiger Betrachtung als notwendig angesehen werden zu können.

Zum wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits

82 Hinsichtlich der auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen ist in Anbetracht der Aussagen der Antragstellerin, die weder von der Kommission bestritten worden sind noch durch die Akten widerlegt werden, davon auszugehen, dass der Ausgang eines derartigen Rechtsstreits für die Antragstellerin von großer Bedeutung war.

Gesamtwürdigung

83 Nach alledem erscheint es angemessen, den Gesamtbetrag der Kosten, die die Kommission der Antragstellerin für die in Rede stehenden Verfahren zu erstatten hat, auf 34 260 Euro festzusetzen.

84 Da die Parteien keine Erstattungsanträge wegen der Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens gestellt haben, ist insoweit keine Kostenentscheidung zu treffen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

Tenor:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Kommission IPK-München zu erstatten hat, wird auf 34 260 Euro festgesetzt.



Ende der Entscheidung

Zurück