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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: T-332/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 2081/2000, Verordnung (EG) Nr. 2038/1999, Beschluss 97/803/EG, Beschluss 91/482/EWG, ÜLG-Beschluss, EGV


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 2081/2000
Verordnung (EG) Nr. 2038/1999
Beschluss 97/803/EG
Beschluss 91/482/EWG
ÜLG-Beschluss
EGV Art. 230 Abs. 4
EGV Art. 253
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) ansässigen zuckerverarbeitenden Unternehmen, die die in der Verordnung Nr. 2081/2000 zur weiteren Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus den ÜLG genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ausführen, sind von dieser Verordnung im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG unmittelbar und individuell betroffen. Zum einen belässt die Verordnung den für ihre Durchführung zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten nämlich keinen Ermessenspielraum. Zum anderen werden die Klägerinnen durch den Umstand, dass sie Verträge geschlossen hatten, deren Erfuellung ganz oder teilweise durch die Verordnung verhindert wurde, im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individualisiert.

( vgl. Randnrn. 45, 58 )

2. Nach Artikel 109 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kann die Kommission Schutzmaßnahmen treffen, wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten. Im Rahmen der Verordnung Nr. 2081/2000 zur weiteren Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus den ÜLG konnte die Kommission in vertretbarer Weise zum einen annehmen, dass die sehr starke Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen vor dem besonderen Hintergrund des durch Überschüsse gekennzeichneten Gemeinschaftsmarktes für Zucker und der Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften eine Schwierigkeit" im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 darstellte. Zum anderen konnte die Kommission in Anbetracht des Umstands, dass jede zusätzliche Einfuhr von Zucker und Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt aus den ÜLG eine größere Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeuger erfordert und somit zu einem entsprechend höheren Verlust ihrer Einkommensgarantie führt, in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass aufgrund der erhöhten Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG die Gefahr besteht, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem Maße destabilisiert wird.

( vgl. Randnrn. 67, 96, 116-117, 119, 145 )

3. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt die Rechtmäßigkeit einer Schutzmaßnahme voraus, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des mit der fraglichen Verordnung zulässigerweise verfolgten Zieles geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen, wobei von mehreren geeigneten Maßnahmen die am wenigsten belastende zu wählen ist. Die Verordnung Nr. 2081/2000 zur weiteren Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die die zollfreie, durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft nur ausnahmsweise, teilweise und zeitweilig beschränkte, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese Verordnung, die den freien Zugang von Zucker mit Ursprung in den ÜLG zum Gemeinschaftsmarkt in einem Maß beschränkte, das mit der Lage dieses Marktes vereinbar war, und zugleich auf eine mit den Zielen des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der ÜLG mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgestimmte Art und Weise eine Vorzugsbehandlung für dieses Erzeugnis beibehielt, war zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Zieles geeignet und ging nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

( vgl. Randnrn. 143, 153, 174 )

4. Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Anwendung des Artikels 109 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über ein weites Ermessen. Der Gemeinschaftsrichter kann angesichts dieses Ermessens nur prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane bei dessen Ausübung keinen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch begangen haben oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten haben. Die Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Kommission veranlasst sieht, einen Ausgleich zwischen divergierenden Interessen - im vorliegenden Fall dem Schutz der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker einerseits und dem Schutz der Interessen der ÜLG und der in den ÜLG ansässigen Unternehmen andererseits - herbeizuführen.

( vgl. Randnrn. 149-150, 174 )

5. Die Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte gehören wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen das Gemeinschaftsgericht die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Ebenso verhält es sich, wenn die Gemeinschaftshandlung, die der Gemeinschaftsrichter zu beurteilen hat, den Handel zwischen der Gemeinschaft und den überseeischen Ländern und Gebieten beschränkt, und zwar unabhängig von der Stellung, die die ÜLG im Rahmen der WTO einnehmen. Nur dann, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gemeinschaftsgerichts, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen.

( vgl. Randnr. 194 )

6. Eine Rechtshandlung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den vom beklagten Gemeinschaftsorgan angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht.

( vgl. Randnr. 200 )

7. Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen vermag. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Artikel 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

Eine Verordnung zur Einführung von Schutzmaßnahmen, die auf die zweite Fallgestaltung des Artikels 109 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gestützt ist, erfuellt diese Voraussetzungen, wenn sie aufgetretene Schwierigkeiten" erwähnt und darlegt, inwiefern aufgrund dieser Schwierigkeiten die Gefahr einer Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen" besteht, und wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich beurteilen lässt, ob der in Artikel 109 Absatz 2 des Beschlusses 91/482 vorgesehene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde.

( vgl. Randnrn. 207-208 )

8. Im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft wird ein Schadensersatzanspruch unter den drei Voraussetzungen anerkannt, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, den Schutz des Einzelnen bezweckt und der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, dass der Eintritt des Schadens nachgewiesen ist und dass schließlich zwischen dem der Gemeinschaft zur Last fallenden Verstoß und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Außerdem kann in einem Rechtsetzungskontext, der durch ein weites Ermessen gekennzeichnet ist, die Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat.

( vgl. Randnrn. 222-223 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 14. November 2002. - Rica Foods (Free Zone) NV und Free Trade Foods NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Verordnung (EG) Nr. 2081/2000 - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Ursprungskumulierung EG/ÜLG - Schutzmaßnahme - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Ermessensmissbrauch. - Verbundene Rechtssachen T-332/00 und T-350/00.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-332/00 und T-350/00

Rica Foods (Free Zone) NV mit Sitz in Oranjestad (Aruba), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. van der Wal, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-332/00,

unterstützt durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch J. van Bakel, H. Sevenster und J. S. van den Oosterkamp als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

und

Free Trade Foods NV mit Sitz in Curaçao (Niederländische Antillen), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Slotboom, N. Helder und J. Coumans, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-350/00,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad und M. López-Monís Gallego als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2081/2000 der Kommission vom 29. September 2000 zur weiteren Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 246, S. 64) und wegen Schadensersatzes

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündlichen Verhandlungen vom 8. Mai 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 252, S. 1) kodifizierte der Rat nach deren zahlreichen Änderungen die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vom 30. Juni 1981 (ABl. L 177, S. 4), mit der diese gemeinsame Marktorganisation eingeführt worden war. Diese Marktorganisation regelt den Zuckermarkt der Gemeinschaft, um die Beschäftigung und den Lebensstandard der Zuckererzeuger der Gemeinschaft zu erhöhen.

2 Die Stützung der Gemeinschaftsproduktion durch garantierte Preise ist auf nationale Produktionsquoten (A- und B-Quote) beschränkt, die der Rat - im vorliegenden Fall durch die Verordnung Nr. 2038/1999 - den Mitgliedstaaten zuteilt, die sie dann ihrerseits unter ihren Erzeugern aufteilen. Zucker der B-Quote (B-Zucker) unterliegt einer höheren Produktionsabgabe als Zucker der A-Quote (A-Zucker). Über die A- und die B-Quote hinaus erzeugter Zucker wird als C-Zucker" bezeichnet und darf innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht verkauft werden, es sei denn, er wird wieder in die A- oder die B-Quote der folgenden Saison aufgenommen.

3 Für außergemeinschaftliche Ausfuhren werden, ausgenommen für C-Zucker, Ausfuhrvergütungen gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 2038/1999 gewährt, wodurch der Unterschied zwischen dem Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem Preis auf dem Weltmarkt ausgeglichen wird.

4 Die Zuckermenge, für die eine Ausführvergütung beansprucht werden kann, und der jährliche Gesamtbetrag der Vergütungen werden durch die Übereinkünfte der Welthandelsorganisation (WTO) (im Folgenden: WTO-Übereinkünfte) geregelt, denen die Gemeinschaft beigetreten ist (Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde [1986-1994] im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche, ABl. L 336, S. 1). Spätestens ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 mussten die mit Vergütung exportierte Zuckermenge auf 1 273 500 Tonnen und der Gesamtbetrag der Vergütungen auf 499,1 Millionen Euro beschränkt werden, was eine Verringerung um 20 % bzw. 30 % gegenüber den Zahlen für das Wirtschaftsjahr 1994/1995 bedeutet.

Beziehungen mit den ÜLG

5 Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s EG umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG), um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern".

6 Die Niederländischen Antillen und Aruba gehören zu den ÜLG.

7 Die Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft ist im Vierten Teil des EG-Vertrags geregelt.

8 Der Rat erließ auf der Grundlage des Artikels 187 EG mehrere Beschlüsse in Bezug auf die Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft. Am 25. Juli 1991 erließ der Rat den Beschluss 91/482/EWG (ABl. L 263, S. 1), der nach seinem Artikel 240 Absatz 1 für einen am 1. März 1990 beginnenden Zeitraum von zehn Jahren gilt.

9 Verschiedene Bestimmungen des Beschlusses 91/482 wurden durch den Beschluss 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482 (ABl. L 329, S. 50, im Folgenden zusammen mit dem Beschluss 91/482: ÜLG-Beschluss) geändert. Am 25. Februar 2000 erließ der Rat den Beschluss 2000/169/EG zur Verlängerung des ÜLG-Beschlusses (ABl. L 55, S. 67) bis zum 28. Februar 2001.

10 Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses bestimmt:

Waren mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Einfuhrabgaben zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen."

11 Artikel 102 dieses Beschlusses sieht vor:

Unbeschadet [des Artikels] 108b wendet die Gemeinschaft bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an."

12 Artikel 108 Absatz 1 erster Gedankenstrich des ÜLG-Beschlusses verweist für die Bestimmung des Begriffes Ursprungswaren und die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem Gebiet auf Anhang II des Beschlusses (im Folgenden: Anhang II). Gemäß Artikel 1 des Anhangs II gilt ein Erzeugnis als Ursprungsware der ÜLG, der Gemeinschaft oder der Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (im Folgenden: AKP-Staaten), wenn es dort entweder vollständig hergestellt oder gewonnen oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden ist.

13 Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs II führt eine Reihe von Be- und Verarbeitungen auf, die als nicht ausreichend angesehen werden, um den Ursprung eines Erzeugnisses u. a. in den ÜLG zu begründen.

14 Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II bestimmt jedoch:

Wenn vollständig in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, gelten sie als vollständig in den ÜLG hergestellt." Es handelt sich um die so genannten Regeln über die Ursprungskumulierung EG/ÜLG und AKP/ÜLG".

15 Nach Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs II gelten diese Regeln über die Ursprungskumulierung EG/ÜLG und AKP/ÜLG für jede in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung einschließlich der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Behandlungen".

16 Durch den Beschluss 97/803 (siehe oben, Randnr. 9) wurde in den ÜLG-Beschluss u. a. Artikel 108b eingefügt, nach dessen Absatz 1 die in Anhang II Artikel 6 genannte Ursprungskumulierung AKP/ÜLG für eine Jahresmenge von 3 000 Tonnen Zucker zugelassen" wird. Der Beschluss 97/803 hat die Anwendung der Regel der Ursprungskumulierung EG/ÜLG jedoch nicht beschränkt.

Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen, die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt werden

17 Die Kommission erließ am 15. November 1999 auf der Grundlage des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses die Verordnung (EG) Nr. 2423/1999 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Zucker des KN-Codes 1701 und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 mit Ursprung in den ÜLG (ABl. L 294, S. 11). Mit dieser bis zum 29. Februar 2000 geltenden Verordnung unterstellte die Kommission die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker einer Mindestpreisregelung und unterwarf die Einfuhren von Zucker-Kakao-Mischungen (im Folgenden: Mischungen) mit Ursprung in den ÜLG dem gemeinschaftlichen Überwachungsverfahren nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).

18 Am 29. Februar 2000 erließ die Kommission ebenfalls auf der Grundlage des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses die Verordnung (EG) Nr. 465/2000 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus den ÜLG mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG (ABl. L 56, S. 39). Durch diese Verordnung wurde die Ursprungskumulierung EG/ÜLG für die Zeit vom 1. März 2000 bis 30. September 2000 auf 3 340 Tonnen Zucker für die Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1806 10 30 und 1806 10 90 beschränkt.

19 Am 29. September 2000 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2081/2000 zur weiteren Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus den ÜLG (ABl. L 246, S. 64, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

20 Artikel 1 der angefochtenen Verordnung bestimmt:

Für die Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1806 10 30 und 1806 10 90 ist während der Anwendungsdauer dieser Verordnung die Ursprungskumulierung EG/ÜLG gemäß Anhang II Artikel 6 des [ÜLG-Beschlusses] bis zu einer Menge von 4 848 Tonnen Zucker zulässig.

Zum Zwecke der Einhaltung dieser Beschränkung wird für andere Erzeugnisse als unverarbeiteter Zucker der Zuckergehalt des eingeführten Erzeugnisses zugrunde gelegt."

21 Nach Artikel 2 der angefochtenen Verordnung ist bei der Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die gemäß den Modalitäten der Artikel 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG (ABl. L 349, S. 26), die entsprechend Anwendung finden, erteilt wird.

22 Schließlich sieht Artikel 3 vor, dass die angefochtene Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, d. h. am 30. September 2000, in Kraft tritt und vom 1. Oktober 2000 bis zum 28. Februar 2001 gilt.

Verfahren

23 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-332/00 und T-350/00, bei denen es sich um zuckerverarbeitende Unternehmen mit Sitz in den ÜLG (Aruba und Niederländische Antillen) handelt, haben mit am 27. Oktober und 20. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung und auf Schadensersatz erhoben.

24 Mit besonderem Schriftsatz, der am 7. Dezember 2000 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Klägerin in der Rechtssache T-350/00 außerdem die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung oder andere einstweilige Anordnungen zum Schutz ihrer Interessen beantragt.

25 Mit am 22. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich der Niederlande gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, in der Rechtssache T-332/00 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

26 Mit Beschluss vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache T-350/00 R (Free Trade Foods/Kommission, Slg. 2001, II-493) hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung oder auf Erlass anderer einstweiliger Anordnungen zurückgewiesen.

27 Mit am 15. Februar und 1. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen hat das Königreich Spanien gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung beantragt, in den Rechtssachen T-332/00 und T-350/00 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

28 Mit Beschlüssen des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 15. März und 30. April 2001 ist den Streithilfeanträgen in der Rechtssache T-332/00 und dem Streithilfeantrag in der Rechtssache T-350/00 stattgegeben worden.

29 Am 18. Mai 2001 hat das Königreich der Niederlande einen Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache T-332/00 eingereicht. Am 30. Mai 2001 hat das Königreich Spanien seine Streithilfeschriftsätze in den Rechtssachen T-332/00 und T-350/00 eingereicht. Die Parteien sind aufgefordert worden, sich zu den eingereichten Streithilfeschriftsätzen zu äußern.

30 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat im Wege verfahrensleitender Maßnahmen gemäß Artikel 64 der Verfahrensordnung den Verfahrensbeteiligten schriftliche Fragen gestellt, die sie fristgemäß beantwortet haben.

31 Mit Schreiben vom 26. März 2002 hat die Klägerin in der Rechtssache T-350/00 die in ihrer Klageschrift geltend gemachte Rüge eines Verstoßes gegen das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen (WTO-GATT 1994), das im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) (ABl. 1994, L 336, S. 184, im Folgenden: Übereinkommen über Schutzmaßnahmen) abgeschlossen wurde, zurückgenommen. Außerdem hat diese Klägerin hinsichtlich der Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ihr Vorbringen zurückgenommen, die angefochtene Verordnung verstoße gegen diesen Grundsatz, weil sie nicht vorübergehend und in Ausnahmefällen auf außergewöhnliche Schwierigkeiten reagieren solle. Sie hat ferner ihr Vorbringen zurückgenommen, mit dem sie im Rahmen der gegenüber der Verordnung Nr. 2553/97 erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht hatte.

32 In den Sitzungen vom 8. Mai 2002 haben die Verfahrensbeteiligten mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

33 In der Sitzung hat die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 die Einrede der Rechtswidrigkeit zurückgenommen, die sie gegenüber der Verordnung Nr. 2553/97 erhoben hatte.

34 Das Gericht hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten zu einer möglichen Verbindung beschlossen, die Rechtssachen T-332/00 und T-350/00 zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

35 In der Rechtssache T-332/00 beantragen die Klägerin und das Königreich der Niederlande,

- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

- festzustellen, dass die Gemeinschaft für den Schaden haftet, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass seit 1. Oktober 2000 die Einfuhren der in der angefochtenen Verordnung genannten Erzeugnisse infolge dieser Verordnung ausgeschlossen oder beschränkt sind, sowie anzuordnen, dass sich die Parteien über die Höhe dieses Schadens zu verständigen haben und dass in Ermangelung einer Einigung hierüber das Verfahren zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt fortgesetzt wird, um die Schadenshöhe festzustellen, oder, hilfsweise, die Gemeinschaft zu verurteilen, der Klägerin den bezifferten oder noch zu beziffernden Schaden zu ersetzen, oder, höchsthilfsweise, die Gemeinschaft zur Zahlung eines nach billigem Ermessen festzusetzenden Schadensersatzes, zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % pro Jahr ab dem Datum der Klageschrift bis zur vollständigen Bezahlung, zu verurteilen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

36 Die Kommission und das Königreich Spanien beantragen,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

37 In der Rechtssache T-350/00 beantragt die Klägerin,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

- festzustellen, dass die Gemeinschaft für den Schaden haftet, der der Klägerin infolge der Schutzmaßnahme entstanden ist, und festzustellen, dass sich die Parteien über den Umfang des Schadens zu verständigen haben und dass bei fehlender Einigung hierüber das Verfahren zu einem vom Gericht festzusetzenden Zeitpunkt fortgesetzt wird, um die Schadenshöhe festzustellen, oder zumindest die Gemeinschaft zur Zahlung von Schadensersatz in vorläufig geschätzter und noch näher zu bestimmender Höhe zu verurteilen,

- hilfsweise, die Gemeinschaft zur Zahlung von Schadensersatz in vom Gericht nach billigem Ermessen festzustellender Höhe, zuzüglich Zinsen in der anwendbaren Höhe vom Zeitpunkt der Klageschrift bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung, zu verurteilen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

38 Die Kommission und das Königreich Spanien beantragen,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Anträge auf Nichtigerklärung

1. Zur Zulässigkeit

39 Die Kommission bestreitet in ihren Schriftsätzen in der Rechtssache T-332/00 die Zulässigkeit der Anträge auf Nichtigerklärung. Sie macht geltend, dass die Klägerin durch die angefochtene Verordnung nicht im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen sei. Die Klägerin sei nicht wegen persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen, gegenwärtigen oder künftigen in den ÜLG Zucker oder Mischungen herstellenden Unternehmen heraushebender Umstände von der angefochtenen Verordnung betroffen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann, Slg. 1963, 213, 238; Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 66).

40 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auch die Zulässigkeit der Anträge auf Nichtigerklärung in der Rechtssache T-350/00 bestritten, auch wenn sie in ihren Schriftsätzen keinen Antrag auf Abweisung der Anträge als unzulässig gestellt hat.

41 Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Zulässigkeit einer gemäß Artikel 230 EG erhobenen Klage eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung ist, da sie die Zuständigkeit des Gerichts betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 80). Folglich ist die Zulässigkeit der Anträge auf Nichtigerklärung in den beiden Rechtssachen zu prüfen.

42 Gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

43 Es ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung allgemeine Geltung hat. Die in der angefochtenen Verordnung vorgesehene Schutzmaßnahme gilt nämlich für sämtliche durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Form von Mischungen in die Gemeinschaft.

44 Der allgemeine Charakter der angefochtenen Verordnung schließt jedoch nicht aus, dass sie bestimmte natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19; Urteile des Gerichts Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 39, Randnr. 66, und vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50).

45 Es ist festzustellen, dass die Klägerinnen, die die in der angefochtenen Verordnung genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ausführen, von dieser Verordnung unmittelbar betroffen sind. Die angefochtene Verordnung belässt den für ihre Durchführung zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten nämlich keinen Ermessenspielraum.

46 Was sodann die Frage angeht, ob die angefochtene Verordnung die Klägerinnen individuell betrifft, so muss eine natürliche oder juristische Person, um als von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung individuell betroffen angesehen werden zu können, von dem fraglichen Rechtsakt wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt sein (Urteil Plaumann, zitiert in Randnr. 39; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache T-47/00, Rica Foods/Kommission, Slg. 2002, II-113, Randnr. 38).

47 Die Klägerinnen machen geltend, sie seien von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen, da die Kommission rechtlich verpflichtet gewesen sei, ihre besondere Stellung vor deren Erlass zu prüfen (Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 39, Randnr. 70).

48 Nach Ansicht der Kommission sind die Klägerinnen trotz dieser Verpflichtung von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen. Diese Verordnung habe die Klägerinnen nicht daran gehindert, bestimmte Verträge - ganz oder teilweise - zu erfuellen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki/Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 19). In der mündlichen Verhandlung hat sich die Kommission ferner auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98 (Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949) berufen.

49 Es ist daran zu erinnern, dass die aufgrund spezifischer Bestimmungen bestehende Verpflichtung der Kommission, die Folgen einer beabsichtigten Handlung für die Situation bestimmter Personen zu berücksichtigen, Letztere individualisieren kann (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnrn. 25 bis 30, und Antillean Rice Mills/Rat, zitiert in Randnr. 48, Randnr. 57; Urteile vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 39, Randnr. 67, und Rica Foods/Kommission, zitiert in Randnr. 46, Randnr. 41).

50 Insoweit haben der Gerichtshof und das Gericht entschieden, dass sich aus Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses ergibt, dass, wenn die Kommission beabsichtigt, auf der Grundlage des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses eine Schutzmaßnahme zu erlassen, sie, soweit die jeweiligen Gegebenheiten dies zulassen, ermitteln muss, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung möglicherweise für die Wirtschaft der betreffenden ÜLG und für die betroffenen Unternehmen hat (Urteile vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 49, Randnr. 25, und vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 39, Randnr. 70).

51 Da die angefochtene Verordnung gemäß Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses erlassen wurde, war die Kommission verpflichtet, die Folgen zu berücksichtigen, die die beabsichtigten Schutzmaßnahmen für die betreffenden ÜLG und die betroffenen Unternehmen haben konnten.

52 Die bloße Feststellung, dass eine solche Verpflichtung besteht, lässt jedoch noch nicht den Schluss zu, dass die Unternehmen, die von einer auf der Grundlage des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses erlassenen Schutzmaßnahme betroffen sind, von dieser Maßnahme im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen sind (Urteil Antillean Rice Mills/Rat, zitiert in Randnr. 48, Randnr. 60). Ihre Klage ist nur zulässig, wenn die betroffenen Unternehmen nachweisen, dass sie durch die Schutzmaßnahme aufgrund einer tatsächlichen Situation beeinträchtigt sind, die sie aus dem Kreis aller anderen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt (Urteil Antillean Rice Mills/Rat, zitiert in Randnr. 48, Randnr. 62).

53 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Unternehmen, die bereits Verträge geschlossen hatten, deren Erfuellung unter der Geltung der Schutzmaßnahme vorgesehen war und durch diese ganz oder teilweise verhindert wurde, im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen sind (Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 48, Randnrn. 28, 31 und 32, und Antillean Rice Mills/Rat, zitiert in Randnr. 48, Randnr. 61).

54 Die Klägerinnen - die von der angefochtenen Verordnung betroffene Unternehmen sind, da sie in den ÜLG niedergelassen und in dem Sektor tätig sind, auf den sich die angefochtene Verordnung bezieht - machen geltend, dass diese Verordnung sie daran gehindert habe, bestimmte Verträge zu erfuellen.

55 Auf Aufforderung durch das Gericht hat die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 mit Schreiben vom 26. März 2002 einen auf den 2. Dezember 1999 datierten Vertrag über die Lieferung von 12 000 Tonnen Zucker in die Gemeinschaft für die Zeit zwischen Januar und Dezember 2000 vorgelegt. Der Vertrag sah vor, dass die Lieferung zu je 1 000 Tonnen pro Monat erfolgen sollte. Während der Geltungsdauer der angefochtenen Verordnung hätten somit gemäß diesem Vertrag 3 000 Tonnen geliefert werden müssen.

56 Mit Schreiben vom 10. April 2002 hat die Klägerin in der Rechtsache T-332/00 dem Gericht ferner zwei undatierte Verträge übermittelt. Der eine betrifft die wöchentliche Lieferung von 80 Tonnen Mischungen in die Gemeinschaft während eines Jahres ab dem 1. Februar 1999, mit automatischer Verlängerung um ein Jahr, der andere betrifft die wöchentliche Lieferung von 78 bis 130 Tonnen Mischungen während sechs Monaten ab dem 1. Juli 2000, mit automatischer Verlängerung um sechs Monate. Diese beiden Verträge ergeben somit eine Menge von 3 318 Tonnen, die von der Klägerin während der Geltungsdauer der angefochtenen Verordnung zu liefern waren.

57 Nach alledem überschritten die Mengen an Zucker im Rohzustand oder in Form von Mischungen, die die Klägerin gemäß den in den Randnummern 55 und 56 genannten Verträgen liefern musste, bei weitem die in der angefochtenen Verordnung für ihren Geltungszeitraum festgelegte allgemeine Hoechstgrenze von 4 848 Tonnen.

58 Das Gericht ist daher der Auffassung, dass die Klägerin in der Rechtsache T-332/00 Verträge geschlossen hatte, deren Erfuellung ganz oder teilweise durch die angefochtene Verordnung verhindert wurde.

59 Die Klägerin in der Rechtssache T-350/00 hat ihrer Klageschrift zwei Verträge beigefügt. Mit dem einen Vertrag, der von unbestimmter Dauer und auf den 1. Oktober 1998 datiert ist, verkauft die Klägerin eine jährliche Mindestmenge von 28 500 Tonnen Zucker an ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen. Der andere Vertrag, der eine Mindestdauer von fünf Jahren vorsieht und auf den 18. Februar 2000 datiert ist, betrifft die Lieferung von jährlich mindestens 24 000 Tonnen Zucker in die Gemeinschaft.

60 Angesichts des durch die angefochtene Verordnung festgesetzten Kontingents von 4 848 Tonnen Zucker ist davon auszugehen, dass diese Verordnung auch die Klägerin in der Rechtssache T-350/00 zumindest teilweise daran gehindert hat, die Verträge vom 1. Oktober 1998 und vom 18. Februar 2000 zu erfuellen.

61 Die Klägerinnen sind somit von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen.

62 Die Anträge auf Nichtigerklärung sind daher zulässig.

2. Zur Begründetheit

63 Die Klägerinnen machen zur Begründung ihrer Anträge drei gemeinsame Rügen geltend. Erstens rügen sie verschiedene Verstöße gegen Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses. Zweitens machen sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend. Drittens rügen sie einen Verstoß gegen den Präferenzstatus, den der EG-Vertrag den ÜLG einräume.

64 Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 macht ferner drei weitere Rügen geltend, und zwar einen Verstoß gegen das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen, Ermessensmissbrauch und schließlich einen Verstoß gegen Artikel 253 EG.

65 Die Klägerin in der Rechtssache T-350/00 erhebt eine Einrede der Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Verordnung Nr. 2553/97, auf die in der angefochtenen Verordnung Bezug genommen wird.

Zur ersten Rüge: Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses

Vorbemerkungen

66 Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses, wonach sie befugt sind, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Schutzmaßnahmen zu treffen oder dazu zu ermächtigen, über ein weites Ermessen. Angesichts dieses Ermessens hat sich der Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung zu beschränken, ob die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung dieses Ermessens keinen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch begangen haben oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten haben (Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-110/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 61, und die zitierte Rechtsprechung).

67 Nach Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses kann" die Kommission Schutzmaßnahmen treffen, wenn die Anwendung [des ÜLG-Beschlusses] ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet" oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten". Der Gerichtshof hat in seinem in Randnummer 49 zitierten Urteil vom 11. Februar 1999 (Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 47), entschieden, dass in der ersten Fallgestaltung das Bestehen eines Kausalzusammenhangs nachgewiesen werden [muss], weil die Schutzmaßnahmen das Ziel haben müssen, die in dem betroffenen Bereich aufgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen oder zu mildern", und dass es dagegen in der zweiten Fallgestaltung nicht erforderlich [ist], dass die Schwierigkeiten, die die Einführung einer Schutzmaßnahme rechtfertigen, auf der Anwendung des ÜLG-Beschlusses beruhen".

68 Die Kommission hat die angefochtene Verordnung auf die zweite Fallgestaltung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses gestützt. Sie hat nämlich die streitige Schutzmaßnahme erlassen, als Schwierigkeiten [fortbestanden], die die Gefahr der Störung eines Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft mit sich bringen" (sechste Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung).

69 Die erste Rüge gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile. Im Rahmen des ersten Teils machen die Klägerinnen geltend, es bestehe keine Schwierigkeit im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses. Im Rahmen des zweiten Teils tragen sie vor, es bestehe keine Gefahr der Störung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, und bestreiten, dass zwischen den Einfuhren von Zucker und Mischungen, die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt werden, und der Situation des Gemeinschaftsmarktes ein Zusammenhang besteht.

Zum ersten Teil: Fehlen von Schwierigkeiten" im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses

- Die angefochtene Verordnung

70 In der angefochtenen Verordnung hat die Kommission das Bestehen verschiedener Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses festgestellt.

71 Zunächst stellt sie in der ersten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung fest, dass die Einfuhren von Zucker (KN-Code 1701) und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 aus den [ÜLG], insbesondere von unverarbeitetem Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG, zwischen 1997 und 1999 stark zugenommen haben". Diese Einfuhren seien von 0 Tonnen im Jahr 1996 auf mehr als 53 000 Tonnen im Jahr 1999 angestiegen".

72 Anschließend führt die Kommission in der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung aus:

In den letzten Jahren sind auf dem gemeinschaftlichen Zuckermarkt Schwierigkeiten aufgetreten. Dieser Markt ist durch Überschüsse gekennzeichnet. Der Zuckerverbrauch stagniert bei rund 12,8 Mio. Tonnen jährlich. Die Erzeugung von Quotenzucker beträgt rund 14,3 Mio. Tonnen jährlich. Daher verdrängt jede Einfuhr von Zucker in die Gemeinschaft eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker, der nicht auf diesem Markt abgesetzt werden kann. Für diesen Zucker werden - im Rahmen bestimmter Quoten - Ausfuhrerstattungen gezahlt, die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen (zur Zeit etwa 520 EUR/t). Die Ausfuhren mit Erstattungen sind jedoch durch [die WTO-Übereinkünfte] mengenmäßig begrenzt und wurden von 1 555 600 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 auf 1 273 500 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2000/01 gesenkt."

73 Angesichts des Vorbringens der Klägerinnen ist zunächst zu prüfen, ob bestimmte Angaben der Kommission in der ersten und der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung richtig sind und ob mit diesen Angaben zusammen das Bestehen von Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses dargetan wird.

- Zur Richtigkeit der Angaben der Kommission in der ersten und der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung

74 Zu der in der ersten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung festgestellten Zunahme der Einfuhren tragen die Klägerinnen erstens vor, die Erzeugung von Zucker und Mischungen, die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt würden, sei eine relativ neue industrielle Tätigkeit, die sich entwickelt habe, nachdem es aufgrund des Beschlusses 97/803 ab dem 1. Dezember 1997 praktisch unmöglich geworden sei, durch die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG begünstigten Zucker in die Gemeinschaft auszuführen. Nach dem Entstehen einer jungen Industrie (infant industry") sei in den ersten Tätigkeitsjahren ein Wachstum bis zu einem bestimmten Rentabilitätsniveau zu beobachten, wonach sich das Volumen stabilisiere. So hätten sich die Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft im zweiten Halbjahr 1999 stabilisiert. Unter diesen Umständen sei es irreführend, davon zu sprechen, dass die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse stark zugenommen hätten.

75 Hierzu ist festzustellen, dass aus den von der Kommission auf eine schriftliche Frage hin vorgelegten Statistiken des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) hervorgeht, dass 1996 die Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG 2 251,1 Tonnen betrugen und dass es keine Einfuhr von Mischungen mit Ursprung in den ÜLG gab. Die Klägerinnen bestreiten nicht, dass die eingeführten 2 251,1 Tonnen Zucker solchen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG betrafen. Zum einen bestreiten sie nicht die Feststellung in der angefochtenen Verordnung, dass es 1996 keine durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker in die Gemeinschaft gegeben habe. Zum anderen räumen die Klägerinnen ausdrücklich ein, dass die Erzeugung von durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigtem Zucker eine industrielle Tätigkeit sei, die sich entwickelt habe, als der Beschluss 97/803 es praktisch unmöglich gemacht habe, durch die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG begünstigten Zucker auszuführen.

76 Aus den Eurostat-Statistiken geht ferner hervor, dass 1999 die Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft 53 519,9 Tonnen und die Einfuhren von Mischungen mit Ursprung in den ÜLG 14 020 Tonnen betrugen.

77 Da Artikel 108b des Beschlusses 97/803 die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG auf eine jährliche Menge von 3 000 Tonnen Zucker beschränkt, hat die Kommission zu Recht in der ersten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung festgestellt, dass die Einfuhren von Zucker (KN-Code 1701) und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 aus den [ÜLG], insbesondere von unverarbeitetem Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG", von 0 Tonnen im Jahr 1996 auf mehr als 53 000 Tonnen im Jahr 1999 angestiegen" sind. Unabhängig von der Frage, ob diese Einfuhren von einer jungen Industrie stammen, handelt es sich, wie die Kommission zutreffend feststellt, um eine sehr starke Zunahme (erste Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung).

78 Die Klägerinnen bestreiten zweitens die Aussage in der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung, dass die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker zur Ausfuhr einer entsprechenden Menge Gemeinschaftszucker mit Erstattung führten. Auf die Höhe der Ausfuhren könnten sich verschiedene Faktoren auswirken, wie Veränderungen des Gemeinschaftsverbrauchs, schlechte Ernten in der Gemeinschaft usw.

79 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Klägerinnen einräumen, dass der Gemeinschaftsmarkt für Zucker durch Überschüsse gekennzeichnet ist. Die Gemeinschaftserzeugung von A- und B-Zucker, also Zucker, der auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt werden kann und für den bei der Ausfuhr ein Anspruch auf Erstattung besteht, übersteigt bereits den Gemeinschaftsverbrauch von Zucker. Die Klägerinnen machen lediglich geltend, die Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes für Zucker sei strukturell bedingt und bestehe bereits seit Jahrzehnten (siehe unten, Randnr. 93).

80 Außerdem ist die Gemeinschaft, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675, Randnr. 56) ausgeführt hat, im Rahmen der WTO-Übereinkünfte verpflichtet, bestimmte Zuckermengen aus Drittländern einzuführen.

81 Unter diesen Umständen würde, wenn die Zuckererzeugung der Gemeinschaft nicht verringert wird, jede zusätzliche durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker den Zuckerüberschuss auf dem Gemeinschaftsmarkt erhöhen und zu einer Zunahme der subventionierten Ausfuhren führen (Urteil Emesa Sugar, zitiert in Randnr. 80, Randnr. 56).

82 Die Kommission konnte daher in der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung zu Recht feststellen, dass jede Einfuhr von Zucker in die Gemeinschaft eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker [verdrängt], der nicht auf diesem Markt abgesetzt werden kann".

83 Die Klägerinnen beanstanden ferner die Feststellung in der vierten Begründungserwägung, dass jede zusätzliche Ausfuhr zu zusätzlichen Kosten für den Gemeinschaftshaushalt, zur Zeit rund 520 EUR/t", führe.

84 Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission einräumt, dass die Zahl von 520 Euro pro Tonne im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung nicht mehr zutraf. Die fragliche Zahl hätte nach Meinung der Kommission nämlich bei rund 400 Euro pro Tonne liegen müssen. Dieser Irrtum ist jedoch ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung. Die Kommission wollte nämlich darauf hinweisen, dass eine Zunahme der subventionierten Ausfuhren notwendigerweise eine zusätzliche Belastung des Gemeinschaftshaushalts bedeutet. Diese finanzielle Belastung ist auch dann erheblich, wenn die Ausfuhrsubventionen rund 400 Euro pro Tonne betragen.

85 Drittens trägt die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 vor, aus der Fußnote zu der Liste CXL - Europäische Gemeinschaften" im Anhang der WTO-Übereinkünfte gehe hervor, dass die Ausfuhren der Gemeinschaft bis zu einer den Einfuhren unter Vorzugsbedingungen von Zucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien entsprechenden Menge für die Berechnung der Hoechstmenge der subventionierten Ausfuhren nicht berücksichtigt würden. Die Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG müssten genau wie die Einfuhren aus den AKP-Staaten und Indien als Einfuhren unter Vorzugsbedingungen angesehen werden. Die Kommission könne sich daher nicht auf Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften berufen, um die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker in die Gemeinschaft zu beschränken.

86 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Im Gegensatz zu dem, was für die Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien vorgesehen ist, sieht die CXL-Liste nämlich keine Ausnahme für die Einfuhren von Zucker aus den ÜLG vor. Da die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhren eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker verdrängen, müssen diese Einfuhren bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob die in der CXL-Liste festgesetzten Hoechstmengen eingehalten werden können. Um die Fußnote zur CXL-Liste dahin zu ändern, dass sie auch für Zucker aus den ÜLG gilt, müssten gemäß Artikel XXVIII des GATT Verhandlungen geführt werden und die Gemeinschaft müsste für die Änderung ihrer eigenen Zugeständnisse und Zusagen einen Ausgleich anbieten.

87 Nach alledem haben die Klägerinnen nichts dafür vorgetragen, dass die Kommission in der ersten und der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung einen Sachverhalts- oder Rechtsirrtum begangen hat.

- Zum Bestehen von Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses angesichts der in der ersten und der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung angeführten Tatsachen

88 Nach Ansicht der Klägerinnen stellen weder die Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft noch die Überschussproduktion oder die Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses dar, die den Erlass einer Schutzmaßnahme rechtfertigen könnten.

89 Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission nie behauptet hat, dass jede der von ihr aufgezeigten Schwierigkeiten für sich genommen den Erlass einer Schutzmaßnahme rechtfertigen könne. Aus der angefochtenen Verordnung geht im Gegenteil hervor, dass die von der Kommission genannten Schwierigkeiten eng miteinander verknüpft sind. Nach Ansicht der Kommission bewirkt nämlich die Überschusssituation des Marktes, dass jede zusätzlich eingeführte Tonne zur Erhöhung der Ausfuhrsubventionen führen würde, die wiederum möglicherweise nicht mit den in den WTO-Übereinkünften vorgesehenen Beschränkungen vereinbar wäre.

90 Hinsichtlich der Zunahme der Einfuhren erinnern die Klägerinnen daran, dass die Zuckerindustrie in den ÜLG eine junge Industrie sei. Die Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft hätten sich im zweiten Halbjahr 1999 stabilisiert und es bestehe keine echte Gefahr, dass diese Einfuhren nach 1999 noch zunähmen. Unter diesen Umständen stelle die in der ersten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung festgestellte Zunahme der Einfuhren seit 1997 keine Schwierigkeit im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses dar.

91 Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Kommission in der ersten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung zutreffend festgestellt hat, dass die Einfuhren von Zucker (KN-Code 1701) und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 aus den [ÜLG], insbesondere von unverarbeitetem Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG", von 0 Tonnen im Jahr 1996 auf mehr als 53 000 Tonnen im Jahr 1999 angestiegen" sind. Der Umstand, dass die Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen darauf beruht, dass es sich um eine junge, nicht vollständig entwickelte Industrie handelt, ist ohne Belang für die Beurteilung der Frage, ob die betreffenden Einfuhren im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung in Verbindung mit der Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes und den sich aus den WTO-Übereinkünften ergebenden Verpflichtungen Schwierigkeiten" im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses darstellen.

92 Das Vorbringen, es bestehe keine Gefahr, dass die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft nach 1999 zunähmen, ist ebenfalls zurückzuweisen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass bereits 1997 bei Erlass des Beschlusses 97/803 (siehe oben, Randnr. 9) die Kapazität der Zuckererzeugung in den ÜLG auf jährlich 100 000 bis 150 000 Tonnen geschätzt wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache T-43/98, Emesa Sugar/Rat, Slg. 2001, II-3519, Randnr. 137).

93 Zum Produktionsüberschuss und zu den Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften führen die Klägerinnen aus, dass der Produktionsüberschuss seit ungefähr dreißig Jahren bestehe und dass die WTO-Übereinkünfte, die Hoechstgrenzen für die Subventionierung von Zuckerausfuhren vorsähen, im Jahr 1994 geschlossen worden seien. Es handele sich somit nicht um Schwierigkeiten" im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses.

94 Es ist daran zu erinnern, dass das Volumen der subventionsfähigen Zuckerausfuhren durch die WTO-Übereinkünfte, insbesondere durch die CXL-Liste, verringert worden ist. Während im Wirtschaftsjahr 1995/1996 das Volumen der subventionsfähigen Ausfuhren 1 555 600 Tonnen betrug, wurde dieses Volumen für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 auf 1 273 500 Tonnen verringert.

95 Angesichts der Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes für Zucker verdrängt jede zusätzliche Einfuhr von Zucker in die Gemeinschaft eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker (siehe oben, Randnrn. 79 bis 82). Die Zunahme der Einfuhren von Zucker oder Mischungen, die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt werden, kann somit Schwierigkeiten im Hinblick auf die Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften bereiten.

96 Selbst wenn die Hoechstmenge für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 bereits seit 1994 bekannt war und selbst wenn die Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes bereits seit mehreren Jahrzehnten besteht, konnte die Kommission in vertretbarer Weise annehmen, dass die starke Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen vor dem Hintergrund des durch Überschüsse gekennzeichneten Gemeinschaftsmarktes eine Schwierigkeit" im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses darstellt, zumal die in den WTO-Übereinkünften vorgesehene Hoechstmenge bereits eine wesentliche Verringerung der Produktionsquoten der Gemeinschaft für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 erforderlich machte (siehe unten, Randnrn. 107 bis 110).

97 Schließlich trägt die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 vor, die Kosten der Ausfuhrerstattungen für A- und B-Zucker würden (über das System der Selbstfinanzierung) von den Europäischen Zuckerrübenerzeugern und damit letztlich von den europäischen Verbrauchern getragen. Der Betrag, den der Verbraucher in der Europäischen Gemeinschaft für Zucker ausgebe (unabhängig davon, ob er zu Lebensmitteln verarbeitet worden sei), entspreche weniger als 2 % seiner gesamten Ausgaben für Lebensmittel. Die Ausfuhrerstattungen im Zusammenhang mit dem Reexport von Präferenzzucker gingen zu Lasten des Haushalts des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Es handele sich um eine Menge von 1,8 Millionen Tonnen Zucker, die zollbefreit aus den AKP-Staaten, den französischen Übersee-Departements und einigen Drittstaaten eingeführt würden. Nur die Ausfuhren von A- und B-Zucker im Zusammenhang mit der Einfuhr entsprechender Mengen, die unter Vorzugsbedingungen eingeführt würden, wirkten sich auf den Haushalt aus. Die Einfuhren aus den ÜLG seien für diesen Punkt ohne Bedeutung. Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) bestehe für Zucker mit Ursprung in den ÜLG, der zu Gemeinschaftserzeugnissen verarbeitet worden sei, im Fall der Ausfuhr kein Erstattungsanspruch. Die Klägerin verweist ferner auf den Vorschlag vom 16. Oktober 2000 für eine neue Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. C 29 E, S. 315).

98 Nach der Berechnung der Klägerin in der Rechtssache T-332/00 haben die fraglichen Einfuhren, selbst wenn ein Zusammenhang zwischen den 1999 eingeführten rund 50 000 Tonnen Zucker mit Ursprung in den ÜLG und einer entsprechenden Zunahme der Ausfuhren mit Ausfuhrerstattungen bestehen sollte, Ausfuhrerstattungskosten in Höhe von 26 Millionen Euro verursacht, was nur 0,006 % des EAGFL-Haushalts (oder 3,5 % des EAGFL-Haushalts für die Zuckereinfuhren unter Vorzugsbedingungen) entspreche. Es handele sich somit nicht um eine Situation, die den Erlass einer Schutzmaßnahme nach Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses hätte rechtfertigen können.

99 Es ist daran zu erinnern, dass die Schwierigkeiten, die in der angefochtenen Verordnung erwähnt werden, die starke Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen, die zu subventionierten Ausfuhren führende Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes für Zucker und die Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften sind (siehe oben, Randnrn. 70 bis 72).

100 Angesichts der Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes tritt der eingeführte Zucker mit Ursprung in den ÜLG an die Stelle des Gemeinschaftszuckers, der ausgeführt werden muss, um das Gleichgewicht der gemeinsamen Marktorganisation zu erhalten.

101 Selbst wenn die Ausfuhren von Gemeinschaftszucker zum großen Teil von der Zuckerindustrie der Gemeinschaft und damit vom Verbraucher finanziert werden, ist festzustellen, dass die WTO-Übereinkünfte die Ausfuhrsubventionen unabhängig von der Frage beschränken, wer letztlich die Kosten dieser Subventionen trägt, und dass jede zusätzliche Einfuhr die Situation auf einem Markt, der bereits durch Überschüsse gekennzeichnet ist, verschlechtert.

102 Der Gemeinschaftserzeugnissen beigemengte Zuckerbestandteil mit Ursprung in den ÜLG führt zwar nicht zur Zahlung einer Erstattung im Zeitpunkt ihrer Ausfuhr, der bei der Herstellung von verarbeiteten Gemeinschaftserzeugnissen verwendete Zucker mit Ursprung in den ÜLG tritt jedoch an die Stelle von Gemeinschaftszucker, der ohne Einfuhren bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet worden wäre. Angesichts der Überschusssituation des Marktes muss dieser Zucker begünstigt durch Ausfuhrerstattungen ausgeführt werden.

103 Nach alledem kann keinem der Argumente, die im Rahmen des ersten Teils angeführt werden, gefolgt werden.

Zum zweiten Teil: Störung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft oder Gefahr einer solchen Störung und Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen und der Situation des Gemeinschaftsmarktes

104 In der fünften Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung führt die Kommission aus:

Es besteht die Gefahr, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker durch diese Schwierigkeiten in hohem Maße destabilisiert wird. Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 hat die Kommission beschlossen, die Quoten der Gemeinschaftserzeuger um rund 500 000 Tonnen zu senken. Jede zusätzliche Einfuhr von Zucker und Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt aus den ÜLG erfordert eine größere Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeuger und führt somit zu einem entsprechend höheren Verlust ihrer Einkommensgarantie."

105 Die Klägerinnen machen geltend, eine Störung oder die Gefahr einer Störung im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses liege bei einem Preissturz auf dem Zuckermarkt oder bei einer tiefgreifenden Störung der Situation auf dem Zuckersektor vor, die durch Verluste und Entlassungen usw. gekennzeichnet sei. Die europäische Zuckerindustrie sei jedoch völlig gesund. Bei Zucker gebe es keinen Preisrückgang.

106 Das Gericht sieht die von den Klägerinnen angeführten Umstände zwar als geeignet an, eine Störung oder die Gefahr einer Störung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses darzutun. Aber auch eine Situation, die eine Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeuger erfordert, weist auf eine Störung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hin. Eine solche Verringerung wirkt sich nämlich unmittelbar auf das Einkommen der Zuckererzeuger aus.

107 Die Klägerinnen bestreiten, dass es aufgrund der WTO-Übereinkünfte erforderlich sei, die Gemeinschaftsquoten für die Zuckererzeugung um 500 000 Tonnen zu senken. Sie verweisen auf eine Pressemitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2000 und den Vorschlag für eine Neuorganisation des Zuckermarktes, in denen von einer Verringerung um 115 000 Tonnen Zucker gesprochen werde. Außerdem wirke sich eine Verringerung der Produktionsquoten um 500 000 Tonnen, und erst recht um 115 000 Tonnen, weniger stark aus als die Volumensänderungen (gelegentlich über 15 %), die bei der Erzeugung von Zucker aus Zuckerrüben in der Gemeinschaft in der Zeit von 1997/1998 bis 1999/2000 bereits ganz natürlich aufgetreten seien. Die von der Kommission vorgeschlagene Verringerung der Erzeugung um 500 000 Tonnen entspreche ungefähr 3 % der Gemeinschaftserzeugung (was eine Verringerung der Anbauflächen um etwa 3 % bedeute). Wenn man berücksichtige, dass eigentlich nur eine Verringerung um 115 000 Tonnen erforderlich sei, könne man nicht davon ausgehen, dass die Senkung der Produktionsquoten zu einer spürbaren Störung oder der Gefahr einer solchen Störung des Zuckersektors der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses führe.

108 Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftserzeugung von Zucker den Zuckerverbrauch in der Gemeinschaft unabhängig von jährlichen Schwankungen dieser Erzeugung übersteigt. Außerdem ist die Gemeinschaft, wie der Gerichtshof in seinem in Randnummer 80 zitierten Urteil Emesa Sugar ausgeführt hat (Randnr. 56), nach den im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkünften zur Einfuhr bestimmter Zuckermengen aus Drittländern" verpflichtet. Hinzu kommen noch die Einfuhren von Rohrzucker aus den AKP-Ländern..., um die spezielle Nachfrage nach diesem Erzeugnis zu decken" (Urteil Emesa Sugar, zitiert in Randnr. 80, Randnr. 56).

109 Die Klägerinnen bestreiten nicht, dass zwischen der Einhaltung der Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften und der in der angefochtenen Verordnung angekündigten Verringerung der Produktionsquoten der Gemeinschaft ein Zusammenhang besteht. Sie bestreiten jedoch die in der angefochtenen Verordnung angegebene Zahl von 500 000 Tonnen.

110 Es ist daran zu erinnern, dass die Kommission durch ihre Verordnung (EG) Nr. 2073/2000 vom 29. September 2000 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquotenregelung für Zucker garantierten Menge und des angenommenen Hoechstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelungen - Wirtschaftsjahr 2000/01 (ABl. L 246, S. 38) tatsächlich die Produktionsquoten für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 um 478 277 Tonnen für A- und B-Zucker verringert hat. Diese Verringerung wird damit begründet, dass die Vorausschätzungen für das Wirtschaftsjahr 2000/01... eine ausführbare Restmenge erkennen [lassen], die über der im [WTO-]Übereinkommen vorgesehenen Hoechstmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr liegt" (zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2073/2000).

111 Im schriftlichen Verfahren hat die Kommission erläutert, dass sie die Verringerung der Produktionsquoten auf der Grundlage der üblichen Ausfuhren (1 471 000 Tonnen) berechnet habe, von denen die von der WTO gestatteten Ausfuhren abgezogen worden seien (998 200 Tonnen mit einer durchschnittlichen Erstattung von 500 Euro pro Tonne).

112 Die angekündigte Verringerung um 115 000 Tonnen, auf die die Klägerinnen Bezug nehmen, betrifft eine strukturelle und somit nicht auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr beschränkte Verringerung, von der in dem Vorschlag der Kommission vom 16. Oktober 2000 für eine neue Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. 2001, C 29 E, S. 315) die Rede ist. Diese vorgeschlagene strukturelle Anpassung zeigt jedoch nicht, dass eine punktuelle Verringerung um ungefähr 500 000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 nicht erforderlich gewesen wäre.

113 Jedenfalls hat die Kommission in der angefochtenen Verordnung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie bei der Beurteilung der Gefahr der Destabilisierung des Zuckersektors der Gemeinschaft die Verringerung der Produktionsquoten berücksichtigt hat, die in der Verordnung Nr. 2073/2000, deren Rechtmäßigkeit nicht bezweifelt wird, beschlossen wurde.

114 Die Klägerinnen tragen ferner vor, dass das Niveau der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft zu vernachlässigen sei, wenn man das Volumen der Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG mit der Zuckererzeugung der Gemeinschaft und den Zuckermengen vergleiche, die aus bestimmten Drittländern eingeführt würden.

115 Nach der Berechnung der Klägerin in der Rechtssache T-332/00 entsprachen die durch die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG und EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen im Jahr 1999 0,320 % (KN-Code 1701) und 0,102 % (KN-Code 1806) der Gemeinschaftsproduktion. Die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren hätten 1999 unter dem gelegen, was ein AKP-Staat wie z. B. Barbados jährlich in die Gemeinschaft einführen könne. Sie stellten somit keine Bedrohung für die gemeinsame Marktorganisation für Zucker dar.

116 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission in vertretbarer Weise annehmen konnte, dass die sehr starke Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen vor dem besonderen Hintergrund des durch Überschüsse gekennzeichneten Gemeinschaftsmarktes und der Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften eine Schwierigkeit" im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses darstellte.

117 Angesichts der Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften, die die Ausfuhrsubventionen beschränken, ist es vertretbar, davon auszugehen, dass jede zusätzliche Einfuhr von Zucker und Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt aus den ÜLG... eine größere Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeuger [erfordert] und... somit zu einem entsprechend höheren Verlust ihrer Einkommensgarantie" führt (fünfte Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen bei Erlass der angefochtenen Verordnung ungefähr 10 % der darin angekündigten Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeugung entsprachen und dass die Kapazität der jährlichen Erzeugung von Zucker in den ÜLG 100 000 bis 150 000 Tonnen betrug (siehe oben, Randnr. 92).

118 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Verringerung der Gemeinschaftserzeugung, um auf eine Zunahme der Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG zu reagieren, die... gemeinsame Marktorganisation für Zucker [stört] und den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik" widerspricht (Urteil Emesa, zitiert in Randnr. 80, Randnr. 56).

119 Angesichts dieser Umstände konnte die Kommission in der fünften Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass aufgrund der erhöhten Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG die Gefahr besteht, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem Maße destabilisiert wird.

120 Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 macht jedoch geltend, dass die in den WTO-Übereinkünften vorgesehenen betrags- und mengenmäßigen Hoechstgrenzen ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 gälten. Im Rahmen der WTO-Übereinkünfte dauere das Zuckerwirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis zum 30. September für die mengenmäßigen Hoechstgrenzen und vom 1. Juli bis zum 30. Juni für die betragsmäßigen Hoechstgrenzen. Die Gemeinschaft habe für die Zeit bis zum 1. Juli 2000 bzw. 1. Oktober 2000 hinsichtlich der in den WTO- Übereinkünften vorgesehenen Beschränkungen über einen ausreichenden Bewegungsspielraum verfügt. Die Gemeinschaft führe tatsächlich weniger Zucker mit Erstattung aus, als ihr nach den WTO-Übereinkünften gestattet sei.

121 Dieses Vorbringen, mit dem dargetan werden soll, dass die Gemeinschaft vor dem 1. Juli bzw. dem 1. Oktober 2000 eine Zunahme der Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG hätte hinnehmen können, indem sie unter Beachtung der Beschränkungen durch die WTO-Übereinkünfte die subventionierten Zuckerausfuhren erhöht, ist im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen jedoch unbeachtlich, da diese die Rechtmäßigkeit einer Verordnung betreffen, durch die die Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG ab dem 1. Oktober 2000 beschränkt werden sollen.

122 Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 berechnet ferner, dass die in der fünften Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung angekündigte Verringerung der Erzeugung um jährlich 500 000 Tonnen beim derzeitigen Niveau der Preise auf dem Weltmarkt und der Erstattungen pro Tonne eine Ausfuhrkapazität von ungefähr 450 000 Tonnen schaffe, was bei weitem ausreiche, um die Einfuhren von Zucker aus den ÜLG zuzulassen.

123 Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass die Kapazität, auf die die Klägerin Bezug nimmt, der Gemeinschaft ermöglichen muss, sowohl einer negativen Preisentwicklung auf dem Weltmarkt entgegenzuwirken als auch die Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften einzuhalten. Außerdem liefe es den Zielen der Agrarpolitik der Gemeinschaft zuwider, die Produktionsquoten der Gemeinschaft zu senken, um eine Zunahme der Zuckereinfuhren zu ermöglichen (Urteil Emesa Sugar, zitiert in Randnr. 80, Randnr. 56).

124 Die betreffende Klägerin hat jedenfalls nicht dargetan, dass die Kommission die ihr bei Erlass der angefochtenen Verordnung bekannten Umstände offensichtlich falsch beurteilt hat, als sie davon ausging, dass die Gefahr besteht, dass sich die Situation des Gemeinschaftsmarktes für Zucker, die bereits erhebliche Verringerungen der Produktionsquoten erforderlich machte, aufgrund der starken Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen noch weiter verschlechtern würde.

125 Die Klägerin in der Rechtssache T-350/00 meint ferner zu wissen, dass eine Einfuhr von 110 000 Tonnen Zucker mit Ursprung in den ÜLG bei der Entscheidung, die Produktionsquoten um ungefähr 500 000 Tonnen zu verringern, bereits berücksichtigt worden sei. Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 weist darauf hin, dass die Kommission in ihrer EU-Bilanz für Zucker (EU sugar balance sheet") für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 die Einfuhr von 110 000 Tonnen Zucker mit Ursprung in den ÜLG und für das Wirtschaftjahr 2000/2001 von 30 000 Tonnen berücksichtigt habe. Es sei daher irreführend, wenn die Kommission in der fünften Begründungserwägung suggeriere, dass die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker und Mischungen zusätzlich zu der bereits angekündigten Verringerung um 500 000 Tonnen eine größere Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeuger" erfordere.

126 Es ist jedoch festzustellen, dass der Hinweis auf die Planung für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen unbeachtlich ist, da sich die angefochtene Verordnung lediglich auf die Produktionsquoten für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 bezieht, die verringert worden sind. Die Planung für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 sieht Zuckereinfuhren von bis zu 30 000 Tonnen mit Ursprung in anderen Drittländern als den AKP-Staaten, Indien, den meistbegünstigten Nationen, den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren vor. Es ist nicht nachgewiesen, dass die 30 000 Tonnen Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG betreffen. Selbst wenn es sich um solche Einfuhren handeln sollte, ist festzustellen, dass die Kommission zwar bei ihrer Planung höhere Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG berücksichtigt hat, als in der angefochtenen Verordnung zugelassen sind, dass sie aber auch eine deutlichere Verringerung der Produktionsquoten für A- und B-Zucker vorgesehen hatte, als letztlich beschlossen wurde. Die Planung für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 sieht nämlich eine Verringerung der Erzeugung von A- und B-Zucker um rund 600 000 Tonnen gegenüber dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 vor (Verringerung von 12 952 000 auf 12 321 000 Tonnen). Unter diesen Umständen enthält die Planung für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 nichts, was belegen könnte, dass die Feststellungen der Kommission in der fünften Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhen.

127 Die Klägerinnen weisen ferner darauf hin, dass die Verringerung der Produktionsquoten für A- und B-Zucker nicht zwingend zu einem Einkommensverlust für die Landwirte führe. Diese könnten nämlich beschließen, andere Erzeugnisse anzubauen.

128 Es ist jedoch festzustellen, dass unabhängig von der Frage, ob sich der Anbau von anderen Erzeugnissen als ebenso rentabel wie der Anbau von Zucker erweisen sollte, die Notwendigkeit einer erheblichen Verringerung der Produktionsquoten für A- und B-Zucker für sich genommen das Bestehen einer Störung oder zumindest die Gefahr einer Störung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG Beschlusses belegt.

129 Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 weist ferner darauf hin, dass die Einfuhr von Zucker, der kein Präferenzzucker sei, in verarbeiteten Erzeugnissen jährlich 520 000 Tonnen betrage. Auch wenn der Zuckerbestandteil dieser verarbeiteten Erzeugnisse zu verzollen sei, berührten diese Einfuhren die Nachfrage nach Gemeinschaftszucker in der Gemeinschaft. Gegen diese Einfuhren sei keine Maßnahme nach Artikel 134 EG getroffen worden.

130 Die Tatsache, dass der Zuckerbestandteil der verarbeiteten Erzeugnisse zu verzollen ist, führt nach Auffassung des Gerichts jedoch zwingend zu einer anderen Beurteilung der möglichen destabilisierenden Auswirkungen solcher Einfuhren gegenüber den durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker, für die gemäß Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses eine Zollbefreiung gilt. Jedenfalls lässt eine eventuelle Untätigkeit der Kommission in Bezug auf Einfuhren aus Drittländern die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung unberührt.

131 Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 trägt vor, dass die Kommission bei der Beurteilung der Auswirkungen der angeblichen Schwierigkeiten" im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses auch das Niveau der Vorräte zu Beginn und am Ende des Jahres (opening stocks" und closing stocks") und der Ausfuhr in Form von verarbeiteten Erzeugnissen hätte berücksichtigen müssen. Hierfür verweist sie wiederum auf die EU-Bilanz für Zucker.

132 Dieses Vorbringen ist als unsubstantiiert zurückzuweisen. Die Klägerin legt nämlich nicht dar, warum die angebliche Nichtberücksichtigung der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Faktoren zeigen soll, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass aufgrund der in den Randnummern 71 und 72 bezeichneten Schwierigkeiten die Gefahr besteht, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker destabilisiert wird.

133 Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 und die niederländische Regierung weisen ferner darauf hin, dass die Kommission aufgrund der in Spanien aufgetretenen Knappheit im Juli 1999 beschlossen habe, den von spanischen Unternehmen gehaltenen Vorrat von 66 000 Tonnen freizugeben (Entscheidung 1999/444/EG der Kommission vom 7. Juli 1999 zur Freigabe der Mindestlagerbestände und zur teilweisen Freigabe der übertragenen Lagerbestände, die von in Spanien ansässigen Zuckerunternehmen gehalten werden, zwecks Versorgung von dessen südlichen Gebieten im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 1999, ABl. L 174, S. 25). Außerdem habe das Gericht in seinem Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache T-82/96 (ARAP u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1889) im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 1996, die staatlichen Beihilfen unter dem Aktenzeichen N11/95 zugunsten der DAI nicht zu beanstanden, entschieden, dass die Zunahme der Erzeugung subventionierten Zuckers um 70 000 Tonnen in Portugal keine spürbaren Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt gehabt habe. Daher könnten auch die verringerten Einfuhren von Zucker und Mischungen, die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt würden, nicht zu einer Störung des Marktes führen.

134 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 ferner auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (ABl. 2000, L 240, S. 1) hingewiesen. Aufgrund dieser Verordnung sei es zu einem exponentiellen Anstieg der Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den Staaten Ex-Jugoslawiens gekommen. Während diese Einfuhren 0 Tonnen im Jahr 2000 betragen hätten, seien sie in einem Bericht vom 23. Oktober 2001 auf 120 000 Tonnen für das Jahr 2001 geschätzt worden. Es sei unverständlich, dass die geringen Zuckermengen aus den ÜLG eine Bedrohung für die gemeinsame Marktorganisation für Zucker darstellen sollten, nicht aber größere Einfuhren aus den Staaten Ex-Jugoslawiens.

135 Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, darzutun, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie bei Erlass der angefochtenen Verordnung im September 2000 feststellte, dass wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten die Gefahr besteht, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem Maße destabilisiert wird. Nichts lässt nämlich darauf schließen, dass die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zucker zu dem Zeitpunkt, als die Kommission die in Randnummer 133 genannten Entscheidungen erließ, der Marktlage bei Erlass der angefochtenen Verordnung entsprach. Zur Verordnung Nr. 2007/2000, die zwar in der Zeit erlassen wurde, in der die angefochtene Verordnung erging, und u. a. für die Agrarerzeugnisse mit Ursprung in den Staaten Ex-Jugoslawiens bessere Bedingungen für den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt vorsieht, ist festzustellen, dass die Klägerin selbst einräumt, dass sie im Jahr 2000 nicht zu Zuckereinfuhren geführt hat. Die Tatsache, dass im Jahr 2001 auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2007/2000 120 000 Tonnen Zucker in die Gemeinschaft eingeführt wurden, belegt nicht, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in dem Zeitpunkt beging, in dem sie die angefochtene Verordnung erließ. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die bei Erlass des Rechtsakts bestand (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 86).

136 Die Klägerin in der Rechtssache T-350/00 weist darauf hin, dass die Gemeinschaftslieferanten zu einem hohen Preis C-Zucker an zuckerverarbeitende Unternehmen in den ÜLG verkauften. Dieser Preis liege weit über dem Weltmarktpreis für Zucker. Die Gemeinschaftserzeuger profitierten somit auch von der Regel der Ursprungskumulierung EG/ÜLG. Bei diesen Erzeugern bestehe keine Gefahr, dass sie wegen der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhr Gewinneinbußen erlitten.

137 Dieses Vorbringen ist als unsubstanziiert zurückzuweisen. Die Klägerinnen machen nämlich keine Angaben zu den Preisen, die die Gemeinschaftserzeuger für C-Zucker verlangen. Selbst wenn der für C-Zucker verlangte Preis den Weltmarktpreis für Zucker übersteigen sollte, bedeutet dies nicht zwingend, dass es sich für die Gemeinschaftshersteller um einen rentablen Preis handelt.

138 Schließlich machen die Klägerinnen geltend, indem die Kommission ausgeführt habe, dass die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhren zu Schwierigkeiten führten, habe sie anerkannt, dass die Schutzmaßnahme zu der ersten Fallgestaltung gehöre, die der Gerichtshof in Randnummer 47 seines oben in Randnummer 49 zitierten Urteils vom 11. Februar 1999 (Antillean Rice Mills u. a./Kommission) identifiziert habe (siehe auch Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen T-32/98 und T-41/98, Nederlandse Antillen/Kommission, Slg. 2000, II-201). Unter diesen Umständen hätte die Kommission einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren von ÜLG-Erzeugnissen und den Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zucker dartun müssen; dies habe sie jedoch nicht getan.

139 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Zum einen geht aus der angefochtenen Verordnung klar hervor, dass sie auf die zweite Fallgestaltung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses gestützt ist. Die Kommission hat die Schutzmaßnahme nämlich getroffen, als Schwierigkeiten [fortbestanden], die eine Gefahr der Störung eines Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft mit sich bringen" (sechste Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung). Selbst wenn die Zunahme der Einfuhren von Zucker und Mischungen auf die Anwendung des ÜLG-Beschlusses zurückzuführen sein sollte, bedeutet dieser Umstand zum anderen nicht, dass die Kommission die angefochtene Verordnung auf die erste Fallgestaltung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses hätte stützen müssen. Die Merkmale der beiden Fallgestaltungen des Artikels 109 Absatz 1 können nämlich auch bei ein und derselben Sachlage gleichzeitig vorliegen (Nr. 85 der Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Niederlande/Rat, Urteil zitiert in Randnr. 66, Slg. 2001, I-8768, und in der Rechtssache Antillean Rice Mills/Rat, Urteil zitiert in Randnr. 48, Slg. 2002, I-8951).

140 Nach alledem ist auch der zweite Teil der ersten Rüge zurückzuweisen.

141 Folglich ist die erste Rüge insgesamt zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses

142 Im Rahmen dieser Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe durch den Erlass der angefochtenen Verordnung gegen den in Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Artikel 109 Absatz 2 laute nämlich:

[Vorzugsweise sind] Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen."

143 Vorab ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Rechtmäßigkeit einer Schutzmaßnahme voraussetzt, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des mit der fraglichen Verordnung zulässigerweise verfolgten Zieles geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen, wobei von mehreren geeigneten Maßnahmen die am wenigsten belastende zu wählen ist (Urteil vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 49, Randnrn. 51 und 52; Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-162/94, NMB France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-427, Randnr. 69, und vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-87/98, International Potash Company/Rat, Slg. 2000, II-3179, Randnr. 39).

144 Erstens macht die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 geltend, dem Rat sei bei Erlass des Beschlusses 91/482 im Jahr 1991 bekannt gewesen, dass die Einfuhren von Agrarerzeugnissen aus den ÜLG in die Gemeinschaft zu zusätzlichen Ausgaben zu Lasten des Haushalts der gemeinsamen Agrarpolitik führen könnten. Die Zunahme der Einfuhren sei unmittelbare Folge des ÜLG-Beschlusses. Wenn für Agrarprodukte der Zugang zum Gemeinschaftsmarkt geöffnet werde und sie dort vom hohen Preisniveau profitieren könnten, steige notwendigerweise das Angebot. Unter diesen Umständen müsse das Gemeinschaftsinteresse, das die Anwendung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses rechtfertige, besonderes Gewicht haben, was hier nicht der Fall sei.

145 Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich aus der Analyse in den Randnummern 74 bis 103 ergibt, dass die Kommission in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, dass die starke Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen im spezifischen Kontext des durch Überschüsse gekennzeichneten Gemeinschaftsmarkts für Zucker und der Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften eine Schwierigkeit" im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses darstellt. Außerdem ergibt sich aus der Analyse in den Randnummern 104 bis 140, dass die Kommission in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, dass wegen dieser Schwierigkeiten die Gefahr besteht, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem Maße destabilisiert wird.

146 Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, auf der Grundlage des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses eine Schutzmaßnahme gegen Einfuhren von Zucker oder Mischungen zu erlassen, die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt werden.

147 Das hier geprüfte Vorbringen der Klägerin betrifft im Übrigen nicht die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme. Die Tatsache, dass eine Zunahme der Einfuhren bereits 1991 voraussehbar war, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob die im September 2000 getroffene Maßnahme eine geeignete und verhältnismäßige Reaktion zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten" im Sinne des Artikels 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses darstellt.

148 Zweitens machen die Klägerinnen geltend, eine Schutzmaßnahme müsse eine vorübergehende Maßnahme sein. Indem sie nacheinander die Verordnung Nr. 2423/1999, die Verordnung Nr. 465/2000 und die angefochtene Verordnung erlassen habe, habe die Kommission gegen Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses verstoßen.

149 Hierzu ist zum einen daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsorgane bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses entsprechend der ihnen in den Artikeln 182 EG bis 188 EG übertragenen politischen Verantwortung über ein weites Ermessen verfügen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8853, Randnr. 144).

150 Zum anderen kann der Gemeinschaftsrichter angesichts dieses Ermessens nur prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane bei dessen Ausübung keinen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch begangen haben oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten haben (Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 145).

151 Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass der Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist, indem sie durch die angefochtene Verordnung eine dritte Schutzmaßnahme gegen die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen erließ.

152 Die Analyse in den Randnummern 74 bis 140 zeigt nämlich, dass die Kommission in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, dass Schwierigkeiten, die eine Gefahr der Störung eines Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft mit sich bringen, bei Erlass der angefochtenen Verordnung bestanden.

153 Jedenfalls beschränkte die angefochtene Verordnung, die vom 1. Oktober 2000 bis zum 28. Februar 2001 galt, die zollfreie, durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft nur ausnahmsweise, teilweise und zeitweilig. Diese Verordnung, die den freien Zugang von Zucker mit Ursprung in den ÜLG zum Gemeinschaftsmarkt in einem Maß beschränkte, das mit der Lage dieses Marktes vereinbar war, und zugleich auf eine mit den Zielen des ÜLG-Beschlusses abgestimmte Art und Weise eine Vorzugsbehandlung für dieses Erzeugnis beibehielt (siehe unten, Randnrn. 178 bis 191), war zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Zieles geeignet und ging nicht über das dazu Erforderliche hinaus (in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 148).

154 Drittens weisen die Klägerinnen darauf hin, dass in der Verordnung Nr. 2423/1999 für die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker ein Mindestpreis festgesetzt worden sei. Nach der achten Begründungserwägung dieser Verordnung habe durch die Festsetzung eines Mindestpreises das Ziel, eine destabilisierende Wirkung der Zuckereinfuhren zu verhindern, erreicht werden können. Die Kommission lege in der angefochtenen Verordnung aber nicht dar, warum die Festsetzung eines Mindestpreises nicht mehr als angemessen betrachtet werde, um das verfolgte Ziel zu erreichen.

155 Es ist daran zu erinnern, dass der Gemeinschaftsrichter zwar über die Rechte der ÜLG zu wachen hat, jedoch nicht - da er sonst möglicherweise in das weite Ermessen der Kommission eingreifen würde - die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Wahl des geeignetsten Mittels zur Vermeidung von Störungen des Zuckermarktes der Gemeinschaft durch seine eigene Beurteilung ersetzen kann, wenn der Beweis nicht erbracht ist, dass die ergriffene Maßnahme zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet war (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 94, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, I-5689, Randnr. 83; Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 135).

156 Die Klägerinnen haben nicht dargetan, dass die Kommission dadurch, dass sie die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen in die Gemeinschaft für die Geltungsdauer der angefochtenen Verordnung auf 4 848 Tonnen beschränkt hat, eine offensichtlich ungeeignete Maßnahme ergriffen oder die Informationen, über die sie zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung verfügte, offensichtlich falsch bewertet hat (in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 136).

157 Jedenfalls führte die Verordnung Nr. 2423/1999 zu keiner Verringerung der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhren, was die Wirksamkeit der durch diese Verordnung erlassenen Maßnahme, nämlich die Festsetzung eines Einfuhrmindestpreises für das betreffende Erzeugnis, fraglich erscheinen lässt (Urteil des Gerichts vom heutigen Tag in den Rechtssachen T-94/00, T-110/00 und T-159/00, Rica Foods u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 172).

158 Unter diesen Umständen konnte die Kommission im Rahmen des Ausgleichs zwischen den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik und denen der Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft in vertretbarer Weise annehmen, dass die zeitweilige Beschränkung der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen zur Erreichung des gesetzten Zieles geeignet war und nicht über das dazu Erforderliche hinausging (in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 137).

159 Viertens machen die Klägerinnen geltend, dass die Hoechstmenge, die für die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstige Zuckereinfuhr festgesetzt worden sei, nämlich 4 848 Tonnen Zucker während fünf Monaten, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

160 So habe die Kommission erstens gegen Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses verstoßen, als sie die im Jahr 1999 erfolgten Einfuhren nicht in ihre Berechnung der Quote der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhr von Zucker oder Mischungen einbezogen habe. Durch den Beschluss 97/803 sei es ab dem 1. Dezember 1997 praktisch unmöglich gemacht worden, durch die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG begünstigten Zucker in die Gemeinschaft einzuführen. Die Kommission sei nicht berechtigt, die im Jahr 1999 erfolgten Einfuhren mit der Begründung, sie seien exponentiell, nicht zu berücksichtigen, denn sie entsprächen der normalen Zuckerproduktion durch in den ÜLG ansässige Erzeuger. Da die Zahlen für 1997 und 1998 von einer jungen Industrie stammten, seien sie nicht repräsentativ.

161 Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, dass die Kommission für die Berechnung des Kontingents von 4 848 Tonnen auf das Volumen der Einfuhr von Zucker mit Ursprung in den ÜLG im Jahr 1997 abgestellt hat. Für die Einfuhren von Mischungen dienten die Einfuhren im Jahr 1998 als Referenz. Es handelt sich um dieselben Jahre, die als Referenz für die Berechnung der Quote in der Verordnung Nr. 465/2000 gedient haben.

162 Der Präsident des Gerichts hat in seinen Beschlüssen vom 12. Juli 2000 in den Rechtssachen T-94/00 R und T-110/00 R (Rica Foods und Free Trade Foods/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und vom 8. August 2000 in der Rechtssache T-159/00 R (Suproco/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), festgestellt, dass die Kommission in der Verordnung Nr. 465/2000 ein Gesamtvolumen von 4 465 Tonnen Zucker zugrunde gelegt hat, die 1997 begünstigt durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG in die Gemeinschaft eingeführt worden seien. Der Präsident des Gerichts hat jedoch darauf hingewiesen, dass es keine Statistiken gebe, in denen zwischen dem Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG und Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG unterschieden werde. Für den Erlass der einstweiligen Anordnungen hat er sich auf das Gesamtvolumen der Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG (EG/ÜLG und AKP/ÜLG zusammen) im Jahr 1997, d. h. 10 372,2 Tonnen, gestützt. Diese Zahl war in der angefochtenen Verordnung der Berechnung der Einfuhrquote, nur zum Zweck des Erlasses der vorliegenden Schutzmaßnahmen und um unnötige Verfahren zu vermeiden", zugrunde gelegt worden (achte Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung).

163 Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist ferner unstreitig, dass 1997 die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhren über denen von 1996 und 1998 lagen. Jedoch lagen die Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG 1999 weit über dem Volumen von 1997.

164 In der achten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung führt die Kommission hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Jahres 1999 als Referenzjahr aus, dass es sich um das Jahr handele, in dem die Einfuhren exponentiell angestiegen" seien.

165 Es ist festzustellen, dass aus den Eurostat-Statistiken, die die Kommission auf eine schriftliche Frage des Gerichts hin vorgelegt hat, hervorgeht, dass sich die Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG im Jahr 1998 auf 4 250,9 Tonnen, im Jahr 1999 dagegen auf 53 519,9 Tonnen beliefen. Bei den Mischungen mit Ursprung in den ÜLG gab es einen Anstieg von 1 260,9 Tonnen im Jahr 1998 auf 14 020 Tonnen im Jahr 1999.

166 Da Artikel 108b des Beschlusses 97/803 die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG auf eine jährliche Menge von 3 000 Tonnen Zucker beschränkt, hat die Kommission zutreffend festgestellt, dass 1999 die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft exponentiell angestiegen sind.

167 Außerdem konnte die Kommission im spezifischen Kontext des durch Überschüsse gekennzeichneten Gemeinschaftsmarkts und der Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass aufgrund des exponentiellen Anstiegs der Einfuhren die Gefahr einer Störung des Zuckersektors der Gemeinschaft bestand. Wenn die Kommission verpflichtet wäre, bei der Festsetzung eines Einfuhrkontingents ein Einfuhrniveau zu berücksichtigen, das zu einer Störung des betreffenden Sektors führen könnte, hätte die fragliche Schutzmaßnahme möglicherweise keine praktische Wirksamkeit.

168 Folglich konnte die Kommission in vertretbarer Weise 1999 als Referenzjahr für die Berechnung des Einfuhrkontingents in der angefochtenen Verordnung unberücksichtigt lassen.

169 Zweitens macht die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 geltend, selbst wenn die Kommission 1999 als Referenzjahr hätte unberücksichtigt lassen dürfen, sei festzustellen, dass die Berechnung der Kommission falsch sei. Unter Zugrundelegung der Mengen, die in der Verordnung Nr. 465/2000 und in den Beschlüssen Rica Foods und Free Trade Foods/Kommission und Suproco/Kommission, zitiert in Randnr. 162, zugelassen waren, berechnet sie, dass sich die in der angefochtenen Verordnung festgesetzte Menge auf 4 991 Tonnen hätte belaufen müssen.

170 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da es nicht geeignet ist, darzutun, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dadurch begangen hat, dass sie in Artikel 1 der angefochtenen Verordnung die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker im Rohzustand und in Form von Mischungen auf 4 848 Tonnen beschränkt hat.

171 Drittens machen die Klägerinnen geltend, das Einfuhrkontingent von 4 848 Tonnen für fünf Monate sei zu niedrig, um während der Geltungsdauer der Schutzmaßnahme den rentablen Betrieb auch nur einer zuckerverarbeitenden Fabrik zu ermöglichen. Selbst wenn die Beschränkung der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhren erforderlich gewesen sein sollte, hätte die Kommission in der angefochtenen Verordnung die Interessen der im Zuckersektor in den ÜLG vorhandenen Unternehmen berücksichtigen und ein Kontingent auf einem Niveau festsetzen müssen, das es diesen Unternehmen ermöglicht hätte, auf dem Markt zu bleiben.

172 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass die Kommission, wenn sie beabsichtigt, auf der Grundlage des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses eine Schutzmaßnahme zu erlassen, soweit die jeweiligen Gegebenheiten dies zulassen, ermitteln muss, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung möglicherweise für die betroffenen Unternehmen hat (Urteile vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 49, Randnr. 25, und vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 39, Randnr. 70).

173 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission die Interessen der Zuckererzeuger der ÜLG berücksichtigt hat, indem sie die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhren nicht vollständig ausgesetzt hat. Sie hat im Gegenteil in Artikel 1 der angefochtenen Verordnung die Quote von 4 848 Tonnen auf der Grundlage des höchsten Einfuhrniveaus von Zucker und Mischungen während der Zeit von 1996 bis 1998 festgesetzt.

174 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter insbesondere dann geboten ist, wenn sich die Kommission veranlasst sieht, einen Ausgleich zwischen divergierenden Interessen - im vorliegenden Fall dem Schutz der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker einerseits und dem Schutz der Interessen der ÜLG und der in den ÜLG ansässigen Unternehmen andererseits - herbeizuführen, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kommission nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, indem sie die durch Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen während der Geltungsdauer der angefochtenen Verordnung auf 4 848 Tonnen beschränkt hat.

175 Viertens machen die Klägerinnen geltend, Artikel 2 Absatz 3 der angefochtenen Verordnung, wonach den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz... eine Kopie der Ausfuhrlizenz... beizufügen" sei, verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese Bestimmung verhindere in der Praxis, dass die Klägerinnen die durch diese Verordnung festgesetzte Quote in Anspruch nehmen könnten. Nach dieser Bestimmung seien die Klägerinnen nämlich verpflichtet, Zucker mit Ursprung in der Gemeinschaft (wegen der bei diesem Ursprung gewährten Prämie, der so genannten golden premium", über dem Weltpreis) zu kaufen und ihn aus der Gemeinschaft in einem Zeitpunkt auszuführen, in dem sie noch nicht die geringste Gewissheit hätten, dass diese Menge nach Bearbeitung oder Verarbeitung zu Zucker und Mischungen mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG verkauft und in die Gemeinschaft eingeführt werden könne.

176 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Kommission konnte nämlich in vertretbarer Weise die in Artikel 2 Absatz 3 der angefochtenen Verordnung vorgesehene Bedingung aufstellen, da diese Bedingung es ermöglicht, sicherzustellen, dass die im Rahmen der angefochtenen Verordnung gestellten Einfuhranträge Zucker betreffen, der tatsächlich durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt wird.

177 Nach alledem ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

Zur dritten Rüge: Verstoß gegen den Präferenzstatus der Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG

178 Die Klägerinnen machen geltend, dass die Gemeinschaftsorgane nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s EG und den Bestimmungen des Vierten Teils des EG-Vertrags (insbesondere Artikel 183 Absatz 1) den Grundsatz der Präferenzhierarchie berücksichtigen müssten. Nach diesem Grundsatz dürften die Gemeinschaftsorgane die Waren mit Ursprung in den ÜLG nicht gegenüber Waren aus den AKP-Staaten oder anderen Drittländern benachteiligen (Urteil vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 39, Randnrn. 91 und 142).

179 Erstens schließe Artikel 213 des Übereinkommens von Lomé den Erlass von Schutzmaßnahmen für Zucker vollständig aus. Der Erlass der angefochtenen Verordnung verstoße somit gegen den Präferenzstatus der ÜLG gegenüber den AKP-Staaten.

180 Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 vergleicht darüber hinaus Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses mit anderen Schutzmaßnahmen. Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2038/1999, der auf den Handel mit den ÜLG nicht anwendbar sei, verlange, damit die Kommission eine Schutzmaßnahme treffen könne, das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Einfuhren aus Drittländern und den Störungen des Gemeinschaftsmarktes. Auch die Abkommen mit Drittländern wie Marokko verlangten einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus dem betreffenden Land und den Gemeinschaftsproblemen (Assoziierungsabkommen mit Marokko vom 26. Februar 1996, ABl. 2000, L 70, S. 2). Da den ÜLG ein höherer Präferenzgrad zukomme, müsse es die Kommission vermeiden, Schutzmaßnahmen nach Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses gegen Einfuhren aus den ÜLG zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für den Erlass solcher Maßnahmen hinsichtlich der Einfuhren aus weniger bevorzugten Drittländern nicht vorlägen.

181 Zweitens weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die Gemeinschaft nach dem Protokoll Nr. 8 des Übereinkommens von Lomé den AKP-Staaten ein Kontingent von mehr als 1,7 Millionen Tonnen Zucker eingeräumt habe, das diese ganz oder teilweise zollbefreit und zu einem garantierten Preis in die Gemeinschaft einführen könnten. Indem sie die durch Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG auf 4 848 Tonnen für fünf Monate beschränkt habe, habe die Kommission gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Waren mit Ursprung in den ÜLG gegenüber den Waren aus den AKP-Staaten oder anderen Drittländern nicht benachteiligt werden dürften.

182 Es ist daran zu erinnern, dass sich der Gemeinschaftsrichter im Rahmen seiner Kontrolle auf die Prüfung zu beschränken hat, ob der Kommission, die im vorliegenden Fall über ein weites Ermessen verfügte, beim Erlass der angefochtenen Verordnung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 112).

183 Selbst wenn den Erzeugnissen mit Ursprung in den ÜLG nach dem Vierten Teil des EG-Vertrags ein Präferenzstatus zukommt, haben der Gerichtshof und das Gericht bereits entschieden, dass Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses, der die Kommission ermächtigt, Schutzmaßnahmen zu erlassen, als solcher nicht gegen die Grundsätze des Vierten Teils des Vertrages verstößt (Urteil vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 49, Randnr. 40). Aus dem bloßen Erlass einer Schutzmaßnahme auf der Grundlage des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses kann daher kein Verstoß gegen den Präferenzstatus der Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG abgeleitet werden.

184 Zum Status von Zucker im Übereinkommen von Lomé ist festzustellen, dass sich die Gemeinschaft im Protokoll Nr. 8 im Anhang dieses Übereinkommens gegenüber den AKP-Staaten verpflichtet, Zucker zu garantierten Preisen zu kaufen und jährlich eine bestimmte Menge Zucker (1,7 Millionen Tonnen) einzuführen. Diese Einfuhren sind vollständig oder teilweise zollbefreit. Um zu verhindern, dass diese Garantie bloß auf dem Papier steht, sieht Artikel 213 des Übereinkommens von Lomé vor, dass die Schutzklausel (Artikel 177 des Übereinkommens von Lomé) im Rahmen des Protokolls Nr. 8 keine Anwendung findet.

185 Demgegenüber sind nach Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses alle Waren mit Ursprung in den ÜLG, somit grundsätzlich auch Zucker, frei von Einfuhrzöllen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Dem Zucker mit Ursprung in den ÜLG kommt somit eindeutig ein Präferenzstatus gegenüber dem AKP-Zucker zu. Die Tatsache, dass die Kommission eine - naturgemäß vorübergehende - Schutzmaßnahme erlässt, ändert nichts an dieser Sachlage. Insoweit ist zudem darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verordnung nur die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen betrifft. Sie legt keine Hoechstmenge für Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG nach den gewöhnlichen Ursprungsregeln fest, falls es eine solche Erzeugung geben sollte.

186 Das Vorbringen, das auf den Präferenzstatus von Zucker mit Ursprung in den ÜLG gegenüber Zucker mit Ursprung in den AKP-Staaten gestützt wird, ist daher zurückzuweisen.

187 Aus den gleichen Gründen können die Klägerinnen kein Argument aus den Schutzklauseln herleiten, die in den Abkommen enthalten sind, die die Gemeinschaft mit einigen Drittländern geschlossen hat.

188 Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses unterscheidet sich jedenfalls nicht grundlegend von den anderen Schutzklauseln, die möglicherweise einen Zusammenhang zwischen den fraglichen Einfuhren und den aufgetretenen Schwierigkeiten verlangen. Der Gerichtshof ist nämlich, als er in seinem in Randnummer 49 angeführten Urteil vom 11. Februar 1999 (Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 47) entschieden hat, dass es in der zweiten Fallgestaltung [des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses] nicht erforderlich [ist], dass die Schwierigkeiten... auf der Anwendung des ÜLG-Beschlusses beruhen", nicht von dem Erfordernis abgerückt, dass die Schutzmaßnahmen geeignet sein müssen, die aufgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen oder zu mildern. Bei Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den Schwierigkeiten und den getroffenen Maßnahmen wären Letztere nämlich unverhältnismäßig und verstießen gegen Artikel 109 Absatz 2 Satz 2 des ÜLG-Beschlusses (Nr. 67 der Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Urteil vom 11. Februar 1999, zitiert in Randnr. 49, Slg. 1999, I-773).

189 Im vorliegenden Fall hat die Kommission das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem exponentiellen Anstieg der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft und der drohenden Störung des Zuckersektors in der Gemeinschaft hinreichend dargetan (siehe oben, Randnrn. 104 bis 140). Die Beschränkung dieser Einfuhren ist demnach geeignet, die aufgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen oder zu mildern.

190 Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung nicht dazu geführt hat, dass sich die AKP-Staaten und die Drittländer in einer Wettbewerbsposition befinden, die offensichtlich günstiger als die Position der ÜLG ist.

191 Auch die dritte Rüge ist somit unbegründet.

Zur vierten Rüge: Verstoß gegen das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen

192 Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 macht geltend, die angefochtene Verordnung verstoße gegen Artikel 2 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen, der bestimme:

1. Ein Mitglied darf eine Schutzmaßnahme nur dann auf eine Ware anwenden, wenn es gemäß den nachstehenden Bestimmungen festgestellt hat, dass diese Ware absolut oder im Vergleich zu der inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in sein Gebiet eingeführt wird, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.

..."

193 Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses müsse im Licht der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen ausgelegt werden. Aus einem Verstoß gegen Artikel 2 dieses Übereinkommens folge daher auch ein Verstoß gegen Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses.

194 Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen das Gemeinschaftsgericht die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteile des Gerichtshofes vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 53). Ebenso verhält es sich, wenn die Gemeinschaftshandlung, die der Gemeinschaftsrichter zu beurteilen hat, den Handel zwischen der Gemeinschaft und den ÜLG beschränkt (Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnrn. 53 bis 56), und zwar unabhängig von der Stellung, die die ÜLG im Rahmen der WTO einnehmen. Nur dann, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gemeinschaftsgerichts, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (Urteile Portugal/Rat, Randnr. 49, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 54).

195 Die angefochtene Verordnung dient nicht der Umsetzung einer bestimmten, im Rahmen der WTO übernommenen Verpflichtung in die Gemeinschaftsrechtsordnung; ebenso wenig verweist sie ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte. Sie bezweckt lediglich, gemäß Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Zucker und Mischungen mit Ursprung in den ÜLG zu treffen, um die aufgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen.

196 Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 kann daher nicht geltend machen, dass die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen Artikel 2 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen erlassen worden sei.

197 Auch wenn bei der Auslegung von Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses so weit wie möglich der Wortlaut und der Zweck des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen sein sollte (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96, Hermès, Slg. 1998, I-3603, Randnr. 28, und vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98, Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, Randnr. 47), wäre festzustellen, dass die Kommission das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem exponentiellen Anstieg der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen und der drohenden Störung des Zuckersektors in der Gemeinschaft hinreichend dargetan hat (siehe oben, Randnrn. 104 bis 140).

198 Nach alledem ist die vierte Rüge zurückzuweisen.

Zur fünften Rüge: Ermessensmissbrauch

199 Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 weist darauf hin, dass Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses, der 1997 durch den Rat in den ÜLG-Beschluss eingefügt worden sei (siehe oben, Randnr. 16), die Einfuhr von Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG in die Gemeinschaft fast vollständig ausschließe. Der Rat habe jedoch nicht die Ursprungskumulierung EG/ÜLG für Zucker beschränken wollen. Durch den Erlass der angefochtenen Verordnung habe die Kommission die vom Rat gewünschten Auswirkungen des ÜLG-Beschlusses behindert. Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses räume der Kommission nämlich nicht die Ermessensbefugnis ein, einen Beschluss des Rates zu korrigieren".

200 Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den vom beklagten Gemeinschaftsorgan angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/94, Italien/Kommission, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 52; Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 68).

201 Zunächst ist festzustellen, dass Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses die Kommission ermächtigt, Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren mit Ursprung in den ÜLG insbesondere dann zu treffen, wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft... nach sich ziehen könnten".

202 Ferner ergibt sich aus der im Rahmen der ersten Rüge vorgenommenen Analyse, dass die Kommission zu Recht annehmen durfte, dass wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten die Gefahr einer Störung des Zuckersektors der Gemeinschaft bestand.

203 Die Klägerin trägt keinen Anhaltspunkt dafür vor, dass die angefochtene Verordnung nicht mit dem Ziel erlassen wurde, eine Störung des Zuckersektors der Gemeinschaft zu verhindern.

204 Außerdem berührt die Tatsache, dass der Rat in Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses eine mengenmäßige Beschränkung für Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG aufgenommen hat, nicht die Befugnis der Kommission aus Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses, in Bezug auf Zucker oder sonstige Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG Schutzmaßnahmen zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Maßnahme vorliegen.

205 Auch die fünfte Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur sechsten Rüge: Verstoß gegen Artikel 253 EG

206 Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 und die niederländische Regierung machen geltend, dass die Begründung der angefochtenen Verordnung unzureichend sei. Die angefochtene Verordnung gebe keine hinreichenden Erläuterungen zu den aufgetretenen Schwierigkeiten und der Störung oder der Gefahr einer Störung des Zuckersektors. Die Kommission lege auch nicht dar, wie sie dazu gelangt sei, diese Schwierigkeiten in der angefochtenen Verordnung anders als in der Verordnung Nr. 2423/1999 zu bewerten. Schließlich werde in der angefochtenen Verordnung nicht erklärt, warum das Jahr 1999 nicht als Referenzjahr für die Festsetzung des Einfuhrkontingents berücksichtigt worden sei.

207 Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen vermag (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Oktober 1992 in den Rechtssachen C-63/90 und C-67/90, Portugal und Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5073, Randnr. 16; Urteil des Gerichts vom 5. April 2001 in der Rechtssache T-82/00, BIC u. a./Rat, Slg. 2001, II-1241, Randnr. 24). In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Artikel 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63; Urteil BIC u. a./Rat, Randnr. 24).

208 Die angefochtene Verordnung wurde auf die zweite Fallgestaltung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG gestützt. Eine auf dieser Grundlage getroffene Schutzmaßnahme entspricht den Anforderungen des Artikels 253 EG, wenn sie aufgetretene Schwierigkeiten" erwähnt und darlegt, inwiefern aufgrund dieser Schwierigkeiten die Gefahr einer Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen" besteht, und wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich beurteilen lässt, ob der in Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses vorgesehene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde.

209 In der ersten und der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung legt die Kommission die aufgetretenen Schwierigkeiten dar. In der fünften und der sechsten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung erläutert sie, warum aufgrund dieser Schwierigkeiten die Gefahr besteht, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem Maße destabilisiert wird. In der achten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung legt sie die Gründe für die Festsetzung eines Kontingents von 4 848 Tonnen dar. Zur Nichtberücksichtigung des Jahres 1999 als Referenzjahr wird in der achten Begründungserwägung ausgeführt, dass es sich um das Jahr handele, in dem die Einfuhren exponentiell angestiegen" seien.

210 Folglich ist auch die sechste Rüge unbegründet.

Zur gegenüber der Verordnung Nr. 2553/97 erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit

211 Die Klägerin in der Rechtssache T-350/00 weist darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft den Modalitäten der Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 2553/97 unterwerfe. Die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung führe zur Rechtswidrigkeit von Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung.

212 Nach Ansicht der Kommission ist die Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig, da die angefochtene Verordnung nicht zur Anwendung der Verordnung ergangen sei, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werde.

213 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 2553/97 nicht die Rechtsgrundlage der angefochtenen Verordnung ist. Da jedoch die Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 2553/97 für auf durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhren von Zucker und Mischungen entsprechend anwendbar erklärt werden, kann die mögliche Rechtswidrigkeit der Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 2553/97 die Rechtmäßigkeit von Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung berühren. Infolgedessen kann gegenüber diesen Bestimmungen die Einrede der Rechtswidrigkeit nach Artikel 241 EG erhoben werden (Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94, T-306/94, T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnrn. 285 und 286).

214 Die Klägerin in der Rechtssache T-350/00 macht geltend, die Verordnung Nr. 2553/97 sei ermessensmissbräuchlich, da weder das primäre noch das abgeleitete Gemeinschaftsrecht die Kommission zur Durchführung von Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses ermächtigten.

215 Es ist festzustellen, dass die betreffende Klägerin nicht geltend macht, dass speziell die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 2553/97 rechtswidrig seien, die in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung für entsprechend anwendbar erklärt worden sind. Sie macht lediglich geltend, die Kommission sei für den Erlass der Verordnung Nr. 2553/97 nicht zuständig gewesen.

216 Das Vorbringen der Klägerinnen wäre jedoch, wenn es begründet wäre, ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung, wenn feststuende, dass die Kommission befugt war, Bestimmungen wie die in den Artikeln 2 bis 6 der Verordnung Nr. 2553/97 in die angefochtene Verordnung aufzunehmen.

217 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 2553/97 die Modalitäten der Erteilung der Einfuhrlizenzen für Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG regeln.

218 Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses, der die Kommission zum Erlass von Schutzmaßnahmen im Handel zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft ermächtigt, ist dahin auszulegen, dass er es der Kommission erlaubt, die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den ÜLG, deren Einfuhr unter Beachtung der Voraussetzungen des Artikels 109 Absatz 1 dieses Beschlusses beschränkt wurde, von der Erteilung einer Einfuhrlizenz abhängig zu machen, um die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahme sicherzustellen, und die Modalitäten der Erteilung solcher Einfuhrlizenzen festzulegen.

219 Selbst wenn also die Kommission für den Erlass der Verordnung Nr. 2553/97 nicht zuständig gewesen sein sollte, konnte sie unmittelbar auf der Grundlage des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses die Modalitäten der Erteilung der Einfuhrlizenzen für Zucker oder Mischungen mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG durch entsprechende Aufnahme der Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 2553/97 in die angefochtene Verordnung festlegen.

220 Nach alledem ist die gegenüber der Verordnung Nr. 2553/97 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zurückzuweisen.

Zu den Anträgen auf Schadensersatz

221 Die Klägerinnen machen geltend, durch die Rechtsverstöße, auf die sich ihre Nichtigkeitsrügen stützten, sei ihnen ein Schaden entstanden, den die Kommission ihnen ersetzen müsse.

222 Es ist daran zu erinnern, dass im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft ein Schadensersatzanspruch unter den drei Voraussetzungen anerkannt wird, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, den Schutz des Einzelnen bezweckt und der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, dass der Eintritt des Schadens nachgewiesen ist und dass schließlich zwischen dem der Gemeinschaft zur Last fallenden Verstoß und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).

223 In einem Rechtsetzungskontext, der durch ein weites Ermessen gekennzeichnet ist, kann die Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteil vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 49, Randnr. 57 und die zitierte Rechtsprechung).

224 Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen keineswegs dargetan, dass die Kommission durch den Erlass der angefochtenen Verordnung die Grenzen ihrer Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat. Die Prüfung der Rügen, die zur Begründung der Anträge auf Nichtigerklärung geltend gemacht worden sind, hat nicht einmal ergeben, dass die Kommission bei Erlass der angefochtenen Verordnung in irgendeiner Weise rechtswidrig gehandelt hat.

225 Unter diesen Umständen sind auch die Anträge auf Schadensersatz zurückzuweisen.

226 Nach alledem sind die Klagen insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

227 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und die Kommission beantragt hat, ihnen die Kosten aufzuerlegen, haben sie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klägerin in der Rechtssache T-350/00 hat zudem die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu tragen.

228 Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Streithelfer ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtssachen T-332/00 und T-350/00 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Klagen werden abgewiesen.

3. Jede Klägerin trägt in der von ihr anhängig gemachten Rechtssache neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission, die Klägerin in der Rechtssache T-350/00 einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

4. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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