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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: T-332/99
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 804/68


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 804/68 Art. 5c
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Verjährungsfrist des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes für Klagen gegen die Gemeinschaft im Bereich der außervertraglichen Haftung beginnt nicht, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind, und insbesondere - in Fällen, in denen die Haftung auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht - nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes, wobei diese Voraussetzungen ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane, ein tatsächlicher Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind.

Insoweit ist der Schaden, der dadurch entstanden ist, dass ein Milcherzeuger keine Referenzmenge verwerten konnte, von dem Tag an eingetreten, an dem dieser Erzeuger nach Ablauf seiner im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung die Milchlieferungen, ohne die Zusatzabgabe entrichten zu müssen, hätte wiederaufnehmen können, wenn ihm die Referenzmenge nicht nach der Verordnung Nr. 857/84 verweigert worden wäre. An diesem Tag waren daher die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft erfuellt. Da dieser Schaden im Übrigen nicht schlagartig verursacht wurde, sondern täglich neu entstand, erfasst die Verjährung des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes den um mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung liegenden Zeitraum, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen.

( vgl. Randnrn. 40-41, 44-45 )

2. Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der jeweils maßgebenden Frist des Artikels 230 EG oder des Artikels 232 EG Klage erhoben wird.

Wird einem Milcherzeuger im Rahmen der Verordnung Nr. 2330/98 ein Entschädigungsangebot unterbreitet, muß er sich auf den Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in einem Antwortschreiben der Gemeinschaftsorgane auf einen Entschädigungsantrag, den der Kläger an sie gerichtet hatte, berufen können, und die Verjährungsfrist muss folglich gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes zum Zeitpunkt seines Entschädigungsantrags unterbrochen werden, sofern er die Klage spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Frist für die Annahme des Angebots erhebt.

( vgl. Randnrn. 47, 51-53 )

3. Mangels einer ausdrücklichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung besteht für die Verwaltungen oder die Gerichte der Gemeinschaft keine allgemeine Verpflichtung, die Gemeinschaftsbürger über die möglichen Rechtsbehelfe und die Bedingungen, unter denen sie diese einlegen können, zu belehren.

( vgl. Randnr. 50 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 19. September 2001. - Paul Jestädt gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Verordnung (EG) Nr. 2330/98 - Entschädigung der Erzeuger - Verjährung - Offensichtliche Unzulässigkeit. - Rechtssache T-332/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-332/99

Paul Jestädt, wohnhaft in Großenlüder (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt R. J. Seimetz, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A.-M. Colaert als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Niejahr als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen eines Antrags gemäß den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG auf Ersatz des Schadens, den der Kläger dadurch erlitten zu haben behauptet, dass er aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung an der Vermarktung von Milch gehindert war,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi sowie der Richterin V. Tilli und des Richters R. M. Moura Ramos,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Um einen Überschuss bei der Milcherzeugung in der Gemeinschaft zu verringern, erließ der Rat am 17. Mai 1977 die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1). Mit dieser Verordnung wurde den Erzeugern als Gegenleistung für die Übernahme einer für einen Zeitraum von fünf Jahren geltenden Verpflichtung zur Nichtvermarktung oder Umstellung der Bestände eine Prämie angeboten.

2 Um der anhaltenden Überproduktion entgegenzuwirken, erließ der Rat am 31. März 1984 die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 (ABl. L 90, S. 10) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13). Durch den neuen Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 wurde eine Zusatzabgabe" auf die von den Erzeugern gelieferten Milchmengen eingeführt, die über eine Referenzmenge" hinausgehen.

3 In der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) wurde für jeden Erzeuger auf der Grundlage der in einem Referenzjahr - nach Wahl der Mitgliedstaaten eines der Jahre 1981, 1982 oder 1983 - gelieferten Erzeugung die Referenzmenge festgesetzt. Die Bundesrepublik Deutschland wählte das Kalenderjahr 1983 als Referenzjahr.

4 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

5 Um den genannten Urteilen nachzukommen, erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2). Die Verordnung Nr. 764/89 fügte in die Verordnung Nr. 857/84 insbesondere einen neuen Artikel 3a ein. Aufgrund dieser Änderungsverordnung erhielten die Erzeuger, die Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen eingegangen waren, eine (auch als Quote" bezeichnete) spezifische" Referenzmenge. Diese Erzeuger werden als SLOM-I-Erzeuger" bezeichnet.

6 Die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge war von mehreren Voraussetzungen abhängig. Einige von ihnen wurden vom Gerichtshof mit Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für ungültig erklärt.

7 Im Anschluss an diese Urteile erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 150, S. 35), nach der den betroffenen Erzeugern eine spezifische Referenzmenge zugeteilt werden konnte. Diese Erzeuger werden als SLOM-II-Erzeuger" bezeichnet.

8 Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 enthielt im Übrigen in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich eine sogenannte Antikumulierungs"-Regel. Nach dieser konnten die Übernehmer einer Nichtvermarktungsprämie nur dann eine spezifische Referenzmenge beanspruchen, wenn sie nicht bereits früher für eine andere Fläche, die keiner Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung unterlag, eine Referenzmenge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten hatten. Die Erzeuger, denen eine Referenzmenge verweigert wurde, weil ihnen bereits für eine andere Fläche eine Referenzmenge zugeteilt worden war, werden als SLOM-III-Erzeuger" bezeichnet.

9 Die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 wurde durch Urteil des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285) wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ebenfalls für ungültig erklärt.

10 Zur Durchführung dieses Urteils erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 vom 19. Juli 1993 zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen (ABl. L 187, S. 8). Nach dieser Verordnung wurde denjenigen Erzeugern eine spezifische Referenzmenge zugeteilt, die als Übernehmer von Nichtvermarktungsprämien von der Anwendung des Artikels 3a der Verordnung Nr. 857/84 ausgeschlossen worden waren, weil sie gemäß deren Artikel 2 oder 6 eine Referenzmenge für einen anderen Betrieb erhalten hatten.

11 Einer der Erzeuger, auf deren Klage hin durch das Urteil Mulder die Verordnung Nr. 857/84 für ungültig erklärt worden war, hatte inzwischen zusammen mit anderen Erzeugern gegen den Rat und die Kommission Klage auf Ersatz der durch die Nichtzuteilung einer Referenzmenge aufgrund dieser Verordnung erlittenen Schäden erhoben.

12 Mit Urteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061) entschied der Gerichtshof, dass die Gemeinschaft für diese Schäden haftet; er forderte die Parteien auf, sich über die Höhe der Entschädigung zu einigen, und behielt sich eine spätere Entscheidung vor.

13 Angesichts der großen Zahl der betroffenen Erzeuger und der Schwierigkeiten bei der Aushandlung individueller Lösungen erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6).

14 Mit Urteil vom 9. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-195/94 und T-202/94 (Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247) entschied das Gericht, dass die Gemeinschaft den SLOM-III-Erzeugern für die durch die Anwendung der im Urteil Wehrs für ungültig erklärten Antikumulierungsregel verursachten Schäden haftet.

15 Im Anschluss an das Urteil Quiller und Heusmann/Rat und Kommission erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates vom 22. Oktober 1998 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren (ABl. L 291, S. 4).

Sachverhalt

16 Der Kläger ist Milcherzeuger in Deutschland. Zum 18. September 1979 übernahm er pachtweise zu den von ihm bereits bewirtschafteten Flächen weitere landwirtschaftliche Nutzflächen von dem landwirtschaftlichen Betrieb von A. Motz in Großenlüder (Deutschland).

17 Herr Motz war eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen, die am 1. Juli 1985 endete. Entsprechend dieser Verpflichtung verzichtete auch der Kläger darauf, auf der von Herrn Motz gepachteten Fläche Futter für die Milcherzeugung zu produzieren.

18 Nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 wurde dem Kläger für seine eigenen Flächen eine Referenzmenge zugewiesen. Für die 1985 von Herrn Motz gepachteten Flächen konnte der Kläger dagegen zum Ablauf der auf sie bezogenen Nichtvermarktungsverpflichtung keine Referenzmenge erhalten, weil er auf diesen Flächen im Jahr 1983 keine Milch erzeugt hatte.

19 Nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 lehnten es die zuständigen deutschen Behörden mit Bescheid vom 3. Oktober 1989 unter Berufung auf die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 erneut ab, ihm eine Referenzmenge für diese Flächen zuzuteilen.

20 Nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2055/93 und im Anschluss an ein Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. Juni 1997 gewährten die zuständigen deutschen Behörden dem Kläger mit Bescheid vom 20. August 1997 für die gepachteten Flächen eine Quote.

21 Mit Schreiben vom 8. Oktober 1997 an die Kommission forderte der Kläger Ersatz des Schadens, der ihm zwischen dem 1. Juli 1985, dem Tag nach dem Ende der Nichtvermarktungsverpflichtung für die fraglichen Flächen, und dem 1. August 1993, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 2055/93, entstanden sei.

22 Mit Schreiben vom 3. November 1997 antwortete die Kommission:

[Z]ur Frage einer möglichen Entschädigung für Milcherzeuger, die eine Referenzmenge auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 erhalten haben, besteht nach Auffassung der Kommission für die Europäische Union keine Verpflichtung zur Haftung für etwaige Verluste, die mit der Zuteilung einer solchen Quote im Zusammenhang stehen sollten.

Solange der Europäische Gerichtshof in den Musterfällen Heusmann (T-195/94) und Quiller (T-202/94) keine anderweitige Entscheidung getroffen hat, sieht sich die Kommission nicht in der Lage, eine Entschädigung für die betreffenden Milcherzeuger vorzuschlagen."

23 Mit undatiertem Schreiben, das bei der Kommission am 9. Februar 1998 einging, wiederholte der Kläger seine Schadensersatzforderung unter Berufung auf das inzwischen vom Gericht erlassene Urteil Quiller und Heusmann/Rat und Kommission.

24 Mit Schreiben vom 3. März 1998 antwortete die Kommission, sie prüfe gerade, welche praktischen Vorkehrungen im Hinblick auf die Gewährung einer Entschädigung an die von diesem Urteil betroffenen Erzeuger getroffen werden sollten. Zur Vermeidung einer Klage vor dem Gericht verpflichtete sie sich gegenüber dem Kläger, sich nicht auf die Verjährung nach Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes zu berufen, soweit sein Schadensersatzanspruch zum Zeitpunkt des Eingangs seines Schreibens noch nicht verjährt gewesen sei. Diese Verpflichtung werde bis zu einem Zeitpunkt aufrechterhalten, der im Rahmen der vorstehend erwähnten Regelung noch bekannt gegeben werde.

25 Mit Schreiben vom 11. Mai 1999 übermittelte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) dem Kläger im Namen und für Rechnung des Rates und der Kommission ein Entschädigungsangebot nach der Verordnung Nr. 2330/98. Das Angebot umfasste den Schaden, der ihm zwischen dem 9. Februar 1993 und dem 1. August 1993 entstanden war. In diesem Schreiben wies die BLE ausdrücklich darauf hin, dass für die Annahme des Angebots eine Frist von drei Monaten nach Angebotseingang gelte.

26 Mit Schreiben vom 9. Juli 1999 bat der Kläger die BLE um eine Überprüfung des Angebots vom 11. Mai 1999, da er mit der Bestimmung des Entschädigungszeitraums nicht einverstanden war.

27 In ihrer Antwort vom 27. Juli 1999 lehnte die BLE eine Überprüfung des Angebots ab. Sie wies erneut auf die Annahmefrist hin und stellte dem Kläger anheim, sich unmittelbar an die Kommission zu wenden.

28 Mit Schreiben vom 11. August 1999 an die Kommission bat der Kläger erneut um Überprüfung des Entschädigungsangebots.

29 Mit Schreiben vom 22. September 1999 lehnte die Kommission diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe das ihm unterbreitete Angebot nicht fristgerecht angenommen und seine möglicherweise bestehenden Schadensersatzansprüche seien vollständig verjährt.

Verfahren und Anträge der Parteien

30 Mit am 24. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

31 Der Kläger beantragt,

- die Beklagten zu verurteilen, an ihn 67 522,36 DM zuzüglich Zinsen ab 1. Juli 1985 zu zahlen;

- die Kosten des Verfahrens den Beklagten aufzuerlegen.

32 Der Rat und die Kommission beantragen,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

33 Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, falls die Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

34 Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend, um über die Zulässigkeit der Klage ohne Fortsetzung des Verfahrens entscheiden.

Vorbringen der Parteien

35 Der Kläger macht geltend, er habe Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm als SLOM-III-Erzeuger zwischen dem 1. Juli 1985, dem Tag nach dem Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung für die von Herrn Motz gepachteten Flächen, und dem 1. August 1993, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 2055/93, entstanden sei.

36 Die Verjährungsfrist für seinen Antrag habe erst am 20. August 1997, dem Tag, an dem ihm von den zuständigen deutschen Behörden eine Quote zugeteilt worden sei, begonnen. Die Verjährung habe nicht vor diesem Tag beginnen können, weil die Kommission es aufgrund der Verordnung Nr. 2330/98 abgelehnt habe, Erzeugern, die zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Entschädigung keine Referenzmenge erhalten hatten, ein Entschädigungsangebot zu unterbreiten. Die Verjährungsfrist habe daher erst ab dem Zeitpunkt beginnen können, zu dem die Kommission das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs anerkannt habe.

37 Überdies habe der Kläger vor diesem Zeitpunkt bei der Kommission keinen Entschädigungsantrag stellen können, weil sein Anspruch auf eine Quote noch ungeklärt und ein dahin gehender Antrag ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Der Kläger bezieht sich insoweit auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1998, wonach die Nachholung einer wegen Aussichtslosigkeit unterbliebenen Antragstellung bei Änderung der Erfolgsaussichten nicht treuwidrig sei.

38 Der Kläger widerspricht dem Vorbringen der Beklagten, in dem Schreiben der Kommission vom 3. November 1997 sei der Entschädigungsantrag, den er mit seinem Schreiben vom 8. Oktober 1997 gestellt habe, ausdrücklich abgelehnt worden, so dass er, um die Verjährung zu diesem Zeitpunkt zu unterbrechen, fristgerecht Nichtigkeitsklage hätte erheben müssen. Hätte die Kommission diesen Antrag ablehnen wollen, so hätte es nach seiner Auffassung einer ausführlichen Begründung, gegebenenfalls mit Rechtsbehelfsbelehrung, bedurft. Aufgrund der Kürze und des Inhalts des Antwortschreibens der Kommission habe er davon ausgehen dürfen, dass diese ihn in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufnehmen würde, falls das Gericht im Urteil Quiller und Heusmann/Rat und Kommission der Klage in diesen Rechtssachen stattgeben sollte.

39 Die Beklagten machen geltend, der Antrag des Klägers sei verjährt.

Würdigung durch das Gericht

40 Die Verjährungsfrist des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes beginnt nicht, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind, und insbesondere - in Fällen, in denen die Haftung auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht - nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes. Diese Voraussetzungen sind ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane, ein tatsächlicher Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 107).

41 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Schaden, der dadurch entstanden ist, dass der betroffene Erzeuger keine Referenzmenge verwerten konnte, von dem Tag an eingetreten, an dem dieser Erzeuger nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung die Milchlieferungen, ohne die Zusatzabgabe entrichten zu müssen, hätte wiederaufnehmen können, wenn ihm die Referenzmenge nicht verweigert worden wäre. An diesem Tag waren daher die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft erfuellt (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-554/93, Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 130).

42 Daher begann die Verjährungsfrist in der vorliegenden Rechtssache am 1. Juli 1985, also am Tag nach dem Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung für die Flächen, die der Kläger von Herrn Motz gepachtet hatte.

43 Dagegen kann der Kläger nicht einwenden, die Verjährungsfrist habe nicht beginnen können, bevor er eine Quote erhalten habe, wovon die Kommission im Rahmen der Verordnung Nr. 2330/98 den Entschädigungsanspruch abhängig mache. Das Gericht hat nämlich in Bezug auf die Verordnung Nr. 2187/93 über die pauschale Entschädigungsregelung für die SLOM-I- und die SLOM-II-Erzeuger, nach deren Muster die Verordnung Nr. 2330/98 erlassen wurde, bereits entschieden, dass der Rat durch diesen Rechtsakt den entschädigungsberechtigten Erzeugern lediglich einen zusätzlichen Entschädigungsweg anbot, da ihnen noch die Schadensersatzklage nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG offenstand (Urteil Saint und Murray/Rat und Kommission, Randnr. 40).

44 Zum Zeitraum der Schädigung ist festzustellen, dass die Schäden nicht schlagartig verursacht wurden. Ihr Eintritt hat sich über eine gewisse Zeit fortgesetzt, und zwar solange der Kläger keine Referenzmenge erhalten konnte, d. h. in der vorliegenden Rechtssache, wie vom Kläger selbst angegeben, bis zum 1. August 1993, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 2055/93. Es handelt sich um kontinuierliche Schäden, die täglich neu entstanden sind (vgl. Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 132). Der Anspruch auf Entschädigung betrifft daher aufeinander folgende Zeitabschnitte, die an jedem Tag begonnen haben, an dem die Vermarktung nicht möglich war.

45 Folglich erfasst die Verjährung des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes den um mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung liegenden Zeitraum, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen (Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 132).

46 Aus dem Vorstehenden folgt, dass zur Klärung der Frage, in welchem Umfang die Ansprüche des Klägers verjährt sind, der Zeitpunkt zu ermitteln ist, zu dem die Verjährungsfrist unterbrochen wurde.

47 Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der jeweils maßgebenden Frist des Artikels 230 EG oder des Artikels 232 EG Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn. 35 und 42).

48 Der Kläger kann sich für die Unterbrechung der Verjährung nicht auf das Schreiben vom 8. Oktober 1997 an die Kommission stützen, da er nach deren Antwort vom 3. November 1997 nicht beim Gericht Klage erhoben hat.

49 Insoweit kann der Kläger nicht geltend machen, die Antwort der Kommission sei unklar gewesen. Wie nämlich aus dem oben in Randnummer 22 zitierten Wortlaut dieser Antwort hervorgeht, wurde damit klar eine Ablehnung des Antrags des Klägers zum Ausdruck gebracht, selbst wenn die Kommission implizit darauf hinwies, dass sie ihren Standpunkt überprüfen werde, falls das Gericht in den Rechtssachen Quiller und Heusmann/Rat und Kommission entscheiden sollte, dass die Gemeinschaft für die Schäden der SLOM-III-Erzeuger in diesen Rechtssachen hafte. Überdies hat der Kläger in seinem undatierten Schreiben, das bei der Kommission am 9. Februar 1998 einging, diese Ablehnung selbst eingeräumt, indem er schrieb:

In [Ihrem] Schreiben [vom 3. November 1997] sehen Sie sich nicht in der Lage, einem Schadensersatzanspruch meinerseits... nachzukommen."

50 Der Kläger kann der Kommission auch nicht das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung vorwerfen, um zu rechtfertigen, dass er nicht binnen zwei Monaten nach der Ablehnung des Entschädigungsantrags mit dem Schreiben vom 3. November 1997 Haftungsklage erhoben hat. Nach ständiger Rechtsprechung besteht nämlich [m]angels einer ausdrücklichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung... für die Verwaltungen oder die Gerichte der Gemeinschaft keine allgemeine Verpflichtung, die Gemeinschaftsbürger über die möglichen Rechtsbehelfe und die Bedingungen, unter denen sie diese einlegen können, zu belehren" (Beschluss des Gerichtshofes vom 5. März 1999 in der Rechtssache C-153/98 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1999, I-1441, Randnr. 15).

51 Was schließlich den Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung im Schreiben der Kommission vom 3. März 1998 angeht, so war dieser Verzicht, wie das Gericht bereits im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 2187/93 entschieden hat, eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2330/98 vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten (Urteil Steffens/Rat und Kommission, Randnr. 38).

52 Insoweit konnten nach der Verordnung Nr. 2330/98 die betroffenen Erzeuger verlangen, dass ihnen ein Entschädigungsangebot unterbreitet werde, für das eine Annahmefrist von drei Monaten galt. Angesichts seines Zweckes verlor der genannte Verzicht mit Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots seine Wirkung. In der vorliegenden Rechtssache lief diese Frist am 11. August 1999 ab, ohne dass der Kläger das Angebot angenommen hatte.

53 Unter diesen Umständen hätte der Kläger jedoch, um sich auf den Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in dem genannten Schreiben berufen zu können und folglich die Unterbrechung der Verjährungsfrist zum Zeitpunkt seines Entschädigungsantrags vom 9. Februar 1998 gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes zu bewirken, die vorliegende Klage spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist für die Annahme des Angebots, einschließlich der Entfernungsfrist also bis zum 17. Oktober 1999, erheben müssen.

54 Da der Kläger dies nicht getan hat, hat somit erst die am 24. November 1999 erfolgte Klageerhebung die Verjährungsfrist unterbrechen können. Da aber die Schädigung des Klägers am 1. August 1993, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 2055/93 endete, ist die Klage verspätet erhoben worden, nachdem der Haftungsanspruch bereits verjährt war.

55 Nach alledem ist die Klage offensichtlich unzulässig.

Kostenentscheidung:

Kosten

56 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat er entsprechend den Anträgen des Rates und der Kommission die Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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