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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: T-336/04
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung des Gerichts


Vorschriften:

Verfahrensordnung des Gerichts Art. 116 § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER FÜNFTEN KAMMER

DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

1. März 2007

"Vertraulichkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-336/04

TVDanmark A/S mit Sitz in Skovlund (Dänemark),

Kanal 5 Denmark Ltd mit Sitz in Hounslow, Middlesex (Vereinigtes Königreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Vandermeersch, K.-U. Karl und H. Peytz,

Klägerinnen,

unterstützt durch

Viasat Broadcasting UK Ltd mit Sitz in West Drayton, Middlesex (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. E. Hjelmborg,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Khan und M. Niejahr als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte P. Biering und K. Lundgaard Hansen,

TV 2/Danmark A/S mit Sitz in Odense (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Koktvedgaard und M. Thorninger,

und durch

Union européenne de radio-télévision (UER) mit Sitz in Grand-Saconnex (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Carnelutti,

Streithelfer,

wegen Teilnichtigerklärung der Entscheidung 2006/217/EG der Kommission vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für TV2/DANMARK (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2004] 1814) (ABl. 2006, L 85, S. 1) in der berichtigten Fassung (ABl. 2006, L 368, S. 112), soweit diese Entscheidung feststellt, dass die Beihilfen teilweise mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind,

erlässt

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 TV 2/Danmark A/S (im Folgenden: TV2) ist eine dänische öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt.

2 Mit Entscheidung 2006/217/EG vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für TV2 (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2004] 1814) (ABl. 2006, L 85, S. 1) in der berichtigten Fassung (ABl. 2006, L 368, S. 112, im Folgenden: die angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission fest, dass "[d]ie staatliche Beihilfe, die [TV2] in den Jahren 1995 bis 2002 in Form von Fernsehgebühren und anderen in dieser Entscheidung beschriebenen Maßnahmen [vom Königreich Dänemark] gewährt wurde, ... mit Ausnahme eines Betrages in Höhe von 628,2 Mio. DKK [dänische Kronen] mit dem gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 86 Absatz 2 [EG] vereinbar" sei (vgl. Art. 1 der angefochtenen Entscheidung).

3 Mit am 13. August 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben TVDanmark A/S und Kanal 5 Denmark Ltd (im Folgenden: TVDanmark bzw. Kanal 5 oder zusammen: die Klägerinnen) eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben, soweit in dieser Entscheidung festgestellt wurde, dass die in Randnr. 2 angeführten Beihilfen teilweise mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien.

4 Mit Schriftsatz vom 18. November 2004 hat das Königreich Dänemark beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Schreiben vom 2. und 15. Dezember 2004 haben die Kommission und die Klägerinnen mitgeteilt, dass sie gegen den Streithilfeantrag keine Einwände hätten.

5 Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 hat TV2 beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Dieser Antrag ist am 3. Dezember 2004 berichtigt worden. Die Kommission und die Klägerinnen haben jeweils mit Schreiben vom 18. März 2005 mitgeteilt, dass sie gegen den Streithilfeantrag keine Einwände hätten.

6 Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 hat Viasat Broadcasting UK Ltd (im Folgenden: Viasat) beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden. Dieser Antrag ist am 17. Februar 2005 berichtigt worden. Die Kommission und die Klägerinnen haben jeweils mit Schreiben vom 18. März 2005 mitgeteilt, dass sie gegen den Streithilfeantrag keine Einwände hätten.

7 Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2004 hat British Broadcasting Corp. (BBC) beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Dieser Antrag ist am 7. Januar 2005 berichtigt worden. Mit Schreiben vom 18. März 2005 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie gegen den Streithilfeantrag keine Einwände habe. Mit Schriftsatz vom 18. März 2005 haben die Klägerinnen beantragt, dem Streithilfeantrag nicht stattzugeben.

8 Mit nicht datiertem Schriftsatz, der am 13. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Union européenne de radio-télévision (UER) beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Schreiben vom 18. März 2005 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie gegen den Streithilfeantrag keine Einwände habe. Mit Schriftsatz vom 18. März 2005 haben die Klägerinnen beantragt, dem Streithilfeantrag nicht stattzugeben.

9 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 und vom 18. März 2005 haben die Klägerinnen beantragt, bestimmte Teile der Klageschrift gegenüber dem Königreich Dänemark, TV2, Viasat, der UER und BBC vertraulich zu behandeln.

10 Mit Beschlüssen des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 15. April 2005 sind das Königreich Dänemark und TV2 als Streithelfer zur Unterstützung der Kommission und Viasat als Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen zugelassen worden.

11 Mit Schreiben vom 20. April 2005 haben die Klägerinnen beantragt, bestimmte Teile der Klagebeantwortung gegenüber dem Königreich Dänemark, TV2, Viasat, der UER und BBC vertraulich zu behandeln.

12 Mit Beschluss vom 25. April 2005, der den Streithelfern am selben Tag zugestellt worden ist, hat der Kanzler des Gerichts für Einwände der Streithelfer gegen die Anträge auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Klageschrift und der Klagebeantwortung eine Frist bis zum 11. Mai 2005 festgelegt.

13 Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2005 hat das Königreich Dänemark gegen die Anträge der Klägerinnen, bestimmte Teile der Klageschrift und der Klagebeantwortung gegenüber dem Königreich Dänemark vertraulich zu behandeln, Einwände erhoben.

14 Mit Beschlüssen des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 10. Mai 2005 ist die UER als Streithelferin zur Unterstützung der Kommission zugelassen und der Streithilfeantrag von BBC zurückgewiesen worden.

15 Mit Schreiben vom 27. Mai 2005, das am 15. Juni 2005 berichtigt worden ist, haben die Klägerinnen beantragt, bestimmte Teile der Erwiderung gegenüber dem Königreich Dänemark, TV2, Viasat und der UER vertraulich zu behandeln.

16 Mit Beschluss vom 17. Juni 2005, der den Streithelfern am selben Tag zugestellt worden ist, hat der Kanzler des Gerichts für Einwände der Streithelfer gegen diesen Antrag auf vertrauliche Behandlung eine Frist bis zum 4. Juli 2005 festgelegt.

17 Mit Schreiben vom 1. Juli 2005, das am selben Tag in der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat TV2 Einwände gegen diesen Antrag auf vertrauliche Behandlung erhoben. Außerdem hat sie sich den Einwänden angeschlossen, die das Königreich Dänemark mit Schreiben vom 9. Mai 2005 gegen die Anträge auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Klageschrift und der Klagebeantwortung erhoben hat.

18 Mit Schreiben vom 8. Juli 2005 haben die Klägerinnen auf die Einwände des Königreichs Dänemark in seinem Schreiben vom 9. Mai 2005 hin ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung, der die Klageschrift betrifft, teilweise zurückgenommen, insbesondere, soweit es um die in der Anlage der Klageschrift aufgeführte angefochtene Entscheidung und bestimmte Teile der Klageschrift geht, die unmittelbare Abschriften von Angaben sind, die der Entscheidung entnommen wurden. Hinsichtlich aller übrigen Teile der Klageschrift haben die Klägerinnen ihren Antrag aufrechterhalten. Sie haben darüber hinaus beantragt, dass ihnen gestattet werde, lediglich Zahlenspannen anzugeben, falls dem Antrag auf Vertraulichkeit nicht stattgegeben werde.

19 Mit Schreiben vom 27. Juli 2005 haben die Klägerinnen zu den Einwänden Stellung genommen, die TV2 mit Schreiben vom 1. Juli 2005 erhoben hat.

20 Mit Schreiben vom 23. September 2005 haben die Klägerinnen auf Ersuchen der Kanzlei des Gerichts berichtigte neue, nicht vertrauliche Fassungen der Klageschrift und der Anlagen zur Klageschrift eingereicht.

21 Die UER und Viasat haben zu den von den Klägerinnen gestellten Anträgen auf vertrauliche Behandlung keine Stellungnahmen eingereicht.

Zu den Anträgen auf vertrauliche Behandlung

Gegenstand der Anträge und Vorbringen der Beteiligten

22 Da die Klägerinnen ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Klageschrift teilweise zurückgenommen haben (vgl. oben, Randnr. 18), beziehen sich ihre Anträge auf vertrauliche Behandlung betreffend Klageschrift, Klagebeantwortung und Erwiderung gegenüber allen Streithelfern auf folgende Angaben:

- auf S. 13 der Klageschrift in den Randnrn. 21 und 23 die unleserlich gemachten Angaben, die sich laut den Klägerinnen auf ihren Marktanteil und ihre Verluste beziehen;

- auf S. 17 der Klageschrift in Randnr. 37 die unleserlich gemachten Angaben, die sich laut den Klägerinnen auf den geschätzten Finanzierungsanteil (share of money) für 2000-2002 beziehen;

- auf S. 19 der Klageschrift in Randnr. 40 die unleserlich gemachten Angaben, die sich laut den Klägerinnen auf das Leistungsverhältnis (power ratio) für 2000-2002 beziehen;

- auf S. 24 der Klageschrift in Randnr. 54 die unleserlich gemachten Angaben, die sich laut den Klägerinnen auf die geschätzten Preise beziehen;

- auf den S. 25 und 27 der Klageschrift in den Randnrn. 60, 61 und 71 die unleserlich gemachten Angaben, die sich laut den Klägerinnen auf ihre Preise und auf ihre Kosten im Vergleich zu den Preisen von TV2 beziehen;

- auf S. 73 der Klageschrift in Randnr. 251 die unleserlich gemachten Angaben, die sich laut den Klägerinnen auf ihre Kosten im Vergleich zu den Preisen von TV2 beziehen;

- auf S. 76 der Anlagen zur Klageschrift (S. 9 der Anlage 2 zur Klageschrift) die unleserlich gemachten Angaben, die sich laut den Klägerinnen auf die geschätzten Tauschgeschäfte (barter sale) beziehen;

- auf S. 77 der Anlagen zur Klageschrift (S. 10 der Anlage 2 zur Klageschrift) die unleserlich gemachten Angaben, die sich laut den Klägerinnen auf ihren Umsatz und auf das Nettovermögen der Gruppe beziehen;

- auf den S. 80 und 81 der Anlagen zur Klageschrift (S. 13 und 14 der Anlage 2 zur Klageschrift) die unleserlich gemachten Angaben, die sich laut den Klägerinnen auf ihre Preispolitik beziehen;

- auf den S. 82 und 83 der Anlagen zur Klageschrift (S. 15 und 16 der Anlage 2 zur Klageschrift) die unleserlich gemachten Angaben in den Reihen 1 bis 5 und 7 der Tabelle 5 und in den Reihen 1, 3 und 4 der Tabelle 6, die sich laut den Klägerinnen auf ihre Einnahmen und Ausgaben beziehen, sowie die unleserlich gemachten Angaben in der Fn. 46, die sich laut den Klägerinnen auf ihre Preispolitik und ihre Kosten beziehen;

- auf S. 84 der Anlagen zur Klageschrift (S. 17 der Anlage 2 zur Klageschrift) die unleserlich gemachten Angaben, die sich laut den Klägerinnen auf ihre Preispolitik, ihre Kosten im Vergleich zu den Preisen von TV2 und auf das von ihrer Muttergesellschaft eingebrachte Kapital beziehen;

- auf S. 87 der Anlagen zur Klageschrift (Anlage 1 zur Anlage 2 der Klageschrift) alle Zahlen der Tabelle, die von den Klägerinnen als Aufstellung von Schlüsselzahlen aus dem gesetzlichen Jahresabschluss bezeichnet wird;

- auf S. 89 der Anlagen zur Klageschrift (Anlage 2 zur Anlage 2 der Klageschrift) alle Zahlen der Tabelle;

- auf S. 134 der Anlagen zur Klageschrift (Anlage 4 zur Klageschrift) der gesamte Abschnitt B.1.a;

- auf S. 367 der Anlagen zur Klageschrift (Anlage 7 zur Anlage 4 der Klageschrift) alle Beträge der Tabelle, die sich laut den Klägerinnen auf die Einnahmen von SBS Broadcasting Danmark A/S und TvDanmark Ltd zwischen 1997 und 2000 und auf den Budgetplan für 2001 bezieht;

- auf S. 489 der Anlagen zur Klageschrift (S. 4 der Anlage 5 zur Klageschrift) alle unleserlich gemachten Eigennamen;

- auf S. 490 der Anlagen zur Klageschrift (S. 5 der Anlage 5 zur Klageschrift) die unleserlich gemachten Beträge in den Reihen 1, 3, 4 und 5 der Abbildung 3, die sich laut den Klägerinnen auf ihre Kosten bezieht;

- auf den S. 491 und 492 der Anlagen zur Klageschrift (S. 6 und 7 der Anlage 5 zur Klageschrift) Abschnitt III "Erläuterung der Verluste von TVDanmark";

- auf S. 494 der Anlagen zur Klageschrift (S. 9 der Anlage 5 zur Klageschrift) die unleserlich gemachten Angaben, die sich laut den Klägerinnen auf ihr Preisnachlasssystem beziehen;

- auf S. 495 der Anlagen zur Klageschrift (S. 10 der Anlage 5 zur Klageschrift) der unleserlich gemachte Inhalt der Fn. 8;

- auf den S. 510 bis 512 der Anlagen zur Klageschrift (S. 8 bis 10 der Anlage 1 zur Anlage 5 der Klageschrift) die Abbildung und die Angaben in der Tabelle und im Text, die sich laut den Klägerinnen auf ihre Preise und Kosten beziehen;

- auf S. 514 und 515 der Anlagen zur Klageschrift (Anlage 2 zur Anlage 5 der Klageschrift) bestimmte Eigennamen;

- auf S. 530 bis 538 der Anlagen zur Klageschrift (Anlage 5 zur Anlage 5 der Klageschrift) sämtliche Angaben;

- auf S. 540 und 541 der Anlagen zur Klageschrift (Anlage 6 zur Anlage 5 der Klageschrift) sämtliche Angaben;

- auf den S. 608 und 609 der Anlagen zur Klageschrift (S. 3 und 4 der Anlage 12 zur Anlage 5 der Klageschrift) die unleserlich gemachten Angaben, die sich laut den Klägerinnen auf ihre Preise und Kosten beziehen;

- auf den S. 613, 614, 616 und 618 der Anlagen zur Klageschrift (S. 3, 4, 6 und 8 der Anlage 6 zur Klageschrift) die unleserlich gemachten Angaben, die sich laut den Klägerinnen auf vertrauliche Informationsquellen und ihre Preise beziehen;

- auf S. 636 der Anlagen zur Klageschrift (Anlage 4 zur Anlage 6 der Klageschrift) alle unleserlich gemachten Eigennamen und Zahlen;

- auf S. 741 der Anlagen zur Klageschrift (Anlage 7 zur Anlage 6 der Klageschrift) die unleserlich gemachten Beträge, die sich laut den Klägerinnen auf den Bruttoumsatz von TVDanmark zwischen 1995 und 2002 beziehen;

- auf S. 745 der Anlagen zur Klageschrift (Anlage 9 zur Anlage 6 der Klageschrift) die unleserlich gemachten Beträge, die sich laut den Klägerinnen auf ihre Preise und Kosten beziehen;

- auf den S. 748 und 749 der Anlagen zur Klageschrift (S. 2 und 3 der Anlage 10 zur Anlage 6 der Klageschrift) die unleserlich gemachten Zahlen in den Reihen 1, 3 bis 5 und 7 bis 10 der Tabelle, die sich laut den Klägerinnen auf ihre Preise und Kosten bezieht;

- auf den S. 752 und 753 der Anlagen zur Klageschrift (S. 2 und 3 der Anlage 11 zur Anlage 6 der Klageschrift) die unleserlich gemachten Zahlen in den Reihen 1, 3 bis 5 und 7 bis 10 der Tabelle, die sich laut den Klägerinnen auf ihre Preise und Kosten bezieht;

- auf den S. 756 und 757 der Anlagen zur Klageschrift (Anlage 12 zur Anlage 6 der Klageschrift) die unleserlich gemachten Zahlen in den Reihen 2 und 3 der Tabelle 2, der Reihen 2 und 3 der Tabelle 4 und der Reihen 1, 3 und 4 der Tabelle 6, die sich laut den Klägerinnen auf ihre Preise und Kosten beziehen;

- auf S. 19 der Klagebeantwortung die unleserlich gemachten Angaben in Fn. 55;

- auf S. 20 der Klagebeantwortung in Randnr. 39.2 der unleserlich gemachte Teil dieser Randnummer einschließlich der Fn. 59, 60 und 61;

- auf S. 21 der Klagebeantwortung in Randnr. 40 der unleserlich gemachte Teil dieser Randnummer;

- auf S. 25 der Klagebeantwortung in Randnr. 50.2 der unleserlich gemachte Teil dieser Randnummer einschließlich der Fn. 79;

- auf S. 55 der Anlagen zur Klagebeantwortung (S. iv der Anlage B.4 zur Klagebeantwortung) der unleserlich gemachte Teil von Tabelle 1;

- auf S. 56 der Anlagen zur Klagebeantwortung (S. v der Anlage B.4 zur Klagebeantwortung) der unleserlich gemachte Teil von Abbildung 1;

- auf S. 85 der Anlagen zur Klagebeantwortung (S. 28 der Anlage B.4 zur Klagebeantwortung) der unleserlich gemachte Teil von Tabelle 5;

- auf S. 86 der Anlagen zur Klagebeantwortung (S. 29 der Anlage B.4 zur Klagebeantwortung) der unleserlich gemachte Teil von Abbildung 10;

- auf S. 92 der Anlagen zur Klagebeantwortung (S. 35 der Anlage B.4 zur Klagebeantwortung) der unleserlich gemachte Teil von Abbildung 12;

- auf S. 93 der Anlagen zur Klagebeantwortung (S. 36 der Anlage B.4 zur Klagebeantwortung) der unleserlich gemachte Teil der Abbildungen 13 und 14;

- auf S. 94 der Anlagen zur Klagebeantwortung (S. 37 der Anlage B.4 zur Klagebeantwortung) der unleserlich gemachte Teil von Abbildung 15;

- auf S. 23 der Erwiderung in Randnr. 66 der unleserlich gemachte Teil dieser Randnummer;

- auf S. 24 der Erwiderung in Randnr. 67 die beiden unleserlich gemachten Teile dieser Randnummer;

- auf S. 28 der Erwiderung in Randnr. 84 der unleserlich gemachte Teil dieser Randnummer.

23 Die Klägerinnen machen geltend, dass alle Angaben in der Klageschrift, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt worden sei, sensible Geschäftsinformationen und Geschäftsgeheimnisse seien, deren Offenlegung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsstellung oder der Wettbewerbsstellung ihrer Muttergesellschaft SBS Broadcasting führen würde.

24 Der Antrag auf vertrauliche Behandlung des Namens einer Person (S. 514 der Anlagen zur Klageschrift) sei auf eine Bitte dieser Person zurückzuführen und behindere das Königreich Dänemark und die übrigen Streithelfer nicht bei der Verteidigung ihrer Interessen.

25 Die beantragte vertrauliche Behandlung von Teilen der Klagebeantwortung betreffe Angaben, deren vertrauliche Behandlung die Klägerinnen bereits in der Klageschrift beantragt hätten und deren Entfernung nicht die Möglichkeit der Streithelfer beeinträchtige, ihre Interessen zu verteidigen.

26 Die Passagen der Erwiderung, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt worden sei, enthielten vertrauliche Angaben zu Preisen und Marktanteilen der Klägerinnen sowie weitere sensible Geschäftsinformationen. Deren Offenlegung würde zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Interessen der Klägerinnen oder ihrer Muttergesellschaft SBS Broadcasting führen.

27 Der Fernsehsektor sei in Dänemark relativ klein. Auf ihm seien nur wenige Marktteilnehmer vertreten, und ihre jeweilige Wettbewerbsstellung ändere sich nicht von Jahr zu Jahr. Die vertraulichen Angaben in der Erwiderung seien daher entgegen der Auffassung von TV2 nicht von bloß historischem Interesse.

28 Da TV2 nicht innerhalb der festgelegten Fristen Einwände gegen die Anträge auf vertrauliche Behandlung von Teilen der Klageschrift und der Klagebeantwortung erhoben habe, dürften ihre Einwände gegen die vertrauliche Behandlung der Erwiderung, soweit sie die Vertraulichkeit von Teilen beträfen, die in der Klageschrift oder der Klagebeantwortung enthalten seien und bereits Gegenstand der diese Schriftstücke betreffenden Anträge auf vertrauliche Behandlung gewesen seien, nicht zugelassen werden. Drei der vier vertraulichen Passagen der Erwiderung seien jedoch bereits in den Anträgen auf vertrauliche Behandlung von Teilen der Klageschrift und der Klagebeantwortung aufgeführt worden. Es handle sich um die Passagen in den Randnrn. 66, 67 (erster unleserlich gemachter Teil dieser Randnummer) und 84 der Erwiderung.

29 Das Königreich Dänemark erhebt mehrere Einwände gegen die Anträge auf vertrauliche Behandlung von Teilen der Klageschrift und der Klagebeantwortung.

30 Was die Klageschrift und darüber hinaus den Einwand betrifft, dass die angefochtene Entscheidung - die bestimmte Angaben enthält, die die Klägerinnen vertraulich zu behandeln beantragt haben - veröffentlicht wurde - was die Klägerinnen zur teilweisen Rücknahme ihrer Anträge auf vertrauliche Behandlung bewogen hat (vgl. oben, Randnr. 18) -, so vertritt das Königreich Dänemark die Auffassung, dass die negativen Folgen, die sich konkret aus einer Offenlegung bestimmter Angaben, z. B. der Namen, ergeben könnten, schwer auszumachen seien.

31 Ganz allgemein ist das Königreich Dänemark der Ansicht, dass die Klägerinnen in der Klageschrift Angaben unleserlich gemacht hätten, ohne tatsächlich zu prüfen, ob dies erforderlich sei. Zumindest fehle es offensichtlich an einer solchen Prüfung.

32 Was die angeblich vertraulichen Angaben in der Klagebeantwortung betreffe, so könne nicht festgestellt werden, welche Angaben unleserlich gemacht und somit geheim gehalten worden seien. Schon aus diesem Grund erhebe das Königreich Dänemark Einwände gegen diese Unkenntlichmachung von Angaben, zumal die Klagebeantwortung der Kommission dadurch in diesen Punkten überhaupt nicht mehr verständlich sei und es sich offensichtlich um Aspekte handle, die für die Rechtssache von zentraler Bedeutung seien.

33 Daher beantragt das Königreich Dänemark, den Antrag der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung insgesamt zurückzuweisen oder ihnen zumindest eine neue Frist für die Einreichung eines überarbeiteten und begründeten neuen Antrags zu setzen, wobei die Klägerinnen konkret die Art von Angaben zu benennen hätten, für die sie die Unkenntlichmachung beantragten.

34 Soweit das Gericht die Unkenntlichmachung bestimmter Angaben für gerechtfertigt halte, sei mindestens eine Spanne anzugeben, innerhalb deren die betreffenden Zahlen lägen. Diese Spanne müsse hinreichend eng sein, damit das Königreich Dänemark zu den Darstellungen der Klägerinnen tatsächlich Stellung nehmen könne.

35 TV2 erklärt, dass es sich den Einwänden des Königreichs Dänemark gegen die Anträge auf vertrauliche Behandlung von Teilen der Klageschrift und der Klagebeantwortung anschließe.

36 Außerdem erhebt TV2 Einwände gegen den Antrag auf vertrauliche Behandlung von Teilen der Erwiderung. Die Klägerinnen hätten keine besondere Begründung für die vertrauliche Behandlung der unkenntlich gemachten Angaben angeführt. Ihr Antrag auf vertrauliche Behandlung verweise vielmehr allgemein auf Kategorien von Informationen. Die Klägerinnen hätten nicht nachgewiesen, dass die Offenlegung dieser Angaben ihnen oder ihrer Muttergesellschaft einen Nachteil zufügen würde.

37 Auf der Grundlage der wenigen Informationen, die die Klägerinnen gegeben hätten, sei zu vermuten, dass sich die unleserlich gemachten Angaben auf historische Daten bezögen.

38 Falls das Gericht der Auffassung sei, dass bestimmte Zahlen, die die Klägerinnen vertraulich zu behandeln beantragt hätten, nicht zu übermitteln seien, seien sie durch hinreichend enge Spannen zu ersetzen.

Würdigung durch den Präsidenten

39 Art. 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:

"Wird ein Beitritt, der innerhalb der in Artikel 115 § 1 vorgesehenen Frist von sechs Wochen beantragt worden ist, zugelassen, so sind dem Streithelfer alle den Parteien zugestellten Schriftstücke zu übermitteln. Der Präsident kann jedoch auf Antrag einer Partei geheime oder vertrauliche Unterlagen von der Übermittlung ausnehmen."

40 Nach dieser Bestimmung sind grundsätzlich alle den Parteien zugestellten Schriftstücke den Streithelfern zu übermitteln. Nur ausnahmsweise erlaubt Satz 2 dieser Vorschrift, bestimmte Unterlagen vertraulich zu behandeln und deshalb von der Verpflichtung zur Übermittlung an die Streithelfer auszunehmen (Beschlüsse des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 3. Juli 1998, Volkswagen und Volkswagen Sachsen/Kommission, T-143/96, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15, des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. Januar 2005, Deutsche Post/Kommission, T-266/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19, und vom Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 24. Januar 2006, Endesa/Kommission, T-417/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14).

41 Bei der Würdigung der Umstände, unter denen die vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben gewährt werden kann, sind für jedes Aktenstück oder jede Passage eines Aktenstücks, dessen oder deren vertrauliche Behandlung beantragt wird, das berechtigte Anliegen des Klägers, eine wesentliche Beeinträchtigung seiner geschäftlichen Interessen zu verhindern, und das ebenso berechtigte Anliegen der Streithelfer, über die notwendigen Angaben zu verfügen, um vollständig in der Lage zu sein, vor dem Gemeinschaftsrichter ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten, gegeneinander abzuwägen (Beschlüsse des Gerichts vom 4. April 1990, Hilti/Kommission, T-30/89, Slg. 1990, II-163, auszugsweise veröffentlicht, Randnr. 11, des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 5. August 2003, Glaxo Wellcome/Kommission, T-168/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, oben in Randnr. 40 angeführte Beschlüsse Deutsche Post/Kommission, Randnr. 20, Endesa/Kommission, Randnr. 15, und des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 15. Juni 2006, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 10).

42 Im Übrigen bestimmt Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts erster Instanz vom 3. März 1994 (ABl. L 78, S. 32) in ihrer zuletzt geänderten Fassung vom 5. Juni 2002 (ABl. L 160, S. 1), dass im Antrag einer Partei auf Anordnung der vertraulichen Behandlung bestimmter Angaben oder Schriftstücke in den Akten die vertraulichen Angaben oder Passagen genau zu bezeichnen sind und der Antrag eine Begründung des vertraulichen Charakters für jede dieser Angaben oder Passagen enthalten muss. In den praktischen Anweisungen des Gerichts für die Parteien vom 14. März 2002 (ABl. L 87, S. 48) wird wiederum konkretisiert, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung, der nicht hinreichend detailliert ist, nicht berücksichtigt werden kann und dass in einem Antrag auf vertrauliche Behandlung die betreffenden Angaben oder Passagen genau zu bezeichnen sind und er eine ganz kurze Begründung des geheimen oder vertraulichen Charakters für jede dieser Angaben oder Passagen enthalten muss (Abschnitt VIII Nrn. 2 und 3 der praktischen Anweisungen für die Parteien).

43 Ein Antrag auf vertrauliche Behandlung, der die vertraulich zu behandelnden Angaben nicht hinreichend genau bezeichnet, wird daher zurückgewiesen.

44 Daraus folgt auch, dass der Knappheit der Begründung für einen Antrag auf vertrauliche Behandlung Rechnung zu tragen ist, wenn sich der vertrauliche Charakter der Angaben, auf die sich der Antrag auf vertrauliche Behandlung bezieht, nicht hinreichend eindeutig aus der Prüfung dieser Angaben ergibt (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 40 angeführter Beschluss Endesa/Kommission, Randnr. 18). Diese Erwägung gilt im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege erst recht, wenn sich die beantragte vertrauliche Behandlung auf eine Vielzahl von Angaben bezieht (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 40 angeführter Beschluss Deutsche Post/Kommission, Randnr. 23).

45 Schließlich müssen die Streithelfer, wenn sie die Vertraulichkeit bestreiten, genau angeben, auf welche unleserlich gemachten Angaben in den Aktenstücken sie sich dabei beziehen, und begründen, weshalb diese Angaben nicht als vertraulich zu behandeln sind. Daher ist einem Antrag auf vertrauliche Behandlung stattzugeben, soweit er Angaben betrifft, die nicht oder nicht ausdrücklich und genau beanstandet worden sind (oben in Randnr. 41 angeführter Beschluss Deutsche Telekom/Kommission, Randnrn. 12, 14 und 15, vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 15. Oktober 2002, Michelin/Kommission, T-203/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10, des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 5. Februar 2003, Bioelettrica/Kommission, T-287/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12, des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, Slg. 2005, II-621, Randnrn. 36 und 83, und des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 4. März 2005, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2005, II-741, Randnr. 11).

Zu den Anträgen auf vertrauliche Behandlung, gegen die die Streithelfer keine Einwände erhoben haben

46 Viasat und die UER haben gegen die Anträge der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung keine Einwände erhoben. Das Königreich Dänemark hat keine Einwände gegen den Antrag auf vertrauliche Behandlung erhoben, der die Erwiderung betrifft. TV2 hat innerhalb der festgesetzten Fristen keine Einwände gegen die Anträge auf vertrauliche Behandlung erhoben, die die Klageschrift und die Klagebeantwortung betreffen. Denn erst mit Schreiben vom 1. Juli 2005, d. h. nach Ablauf der festgesetzten Frist, hat TV2 - im Übrigen ohne eigene Argumente vorzutragen - erklärt, dass es sich insoweit den Einwänden des Königreichs Dänemark anschließe (vgl. oben, Randnrn. 12 und 17).

47 Entsprechend der oben in Randnr. 45 angeführten Rechtsprechung ist somit den Anträgen, Teile der Klageschrift, Klagebeantwortung und Erwiderung gegenüber Viasat und der UER vertraulich zu behandeln, in vollem Umfang stattzugeben. Bezüglich des Königreichs Dänemark ist dem die Erwiderung betreffenden Antrag auf vertrauliche Behandlung in vollem Umfang stattzugeben. Bezüglich TV2 ist den Anträgen auf vertrauliche Behandlung betreffend Klageschrift und Klagebeantwortung in vollem Umfang stattzugeben.

Zu den Anträgen auf vertrauliche Behandlung, gegen die von Streithelfern Einwände erhoben worden sind

48 Das Königreich Dänemark hat gegen die Anträge auf vertrauliche Behandlung, die die Klageschrift und die Klagebeantwortung betreffen, Einwände erhoben; TV2 hat gegen den die Erwiderung betreffenden Antrag auf vertrauliche Behandlung Einwände erhoben.

- Zur Zulässigkeit der Einwände von TV2 gegen den die Erwiderung betreffenden Antrag auf vertrauliche Behandlung

49 Das Vorbringen der Klägerinnen, dass die Einwände von TV2 gegen drei der vier als vertraulich bezeichneten Teile der Erwiderung unzulässig seien, da für diese Teile bereits im Stadium der Klageschrift und der Klagebeantwortung eine vertrauliche Behandlung beantragt worden sei, gegen die TV2 innerhalb der festgesetzten Fristen keine Einwände erhoben habe, ist zurückzuweisen.

50 Denn soweit ein Streithelfer die zu diesem Zweck vom Gericht festgesetzten Fristen einhält, kann ihm das Recht, Einwände gegen einen Antrag auf vertrauliche Behandlung von Teilen eines Verfahrensschriftstücks zu erheben, nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass er gegen die Vertraulichkeit dieser Teile zum Zeitpunkt, als sie in einem früheren Verfahrensstadium vorgelegt worden seien, nicht fristgemäß Einwände erhoben habe. In der vorliegenden Rechtssache steht fest, dass TV2 fristgemäß Einwände gegen den die Erwiderung betreffenden Antrag auf vertrauliche Behandlung erhoben hat (vgl. oben, Randnrn. 16 und 17).

51 Folglich sind die Einwände von TV2 gegen den die Erwiderung betreffenden Antrag auf vertrauliche Behandlung zulässig.

- Zur Begründetheit der Anträge auf vertrauliche Behandlung

52 Die Anträge der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung, die sich auf die Klageschrift, die Klagebeantwortung und die Erwiderung beziehen, sind also im Hinblick auf die Einwände zu prüfen, die das Königreich Dänemark und TV2 erhoben haben.

53 Erstens ist festzustellen, dass die Begründung der Klägerinnen für ihre Anträge auf vertrauliche Behandlung ganz allgemein gehalten ist, auch wenn sich die Anträge auf eine Vielzahl von Angaben in den Schriftsätzen der Parteien beziehen. Die Klägerinnen beschränken sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass die als vertraulich bezeichneten Angaben Geschäftsgeheimnisse seien, durch deren Offenlegung die Geschäftsinteressen der Klägerinnen oder ihrer Muttergesellschaft beeinträchtigt werden könnten. Sie liefern keine, noch nicht einmal eine knappe, Begründung für die einzelnen Angaben, auf die sich die Anträge auf vertrauliche Behandlung richten.

54 Unter diesen Umständen ist der Knappheit der Begründung der Klägerinnen für ihre Anträge auf vertrauliche Behandlung entsprechend der oben in Randnr. 44 angeführten Rechtsprechung Rechnung zu tragen.

55 Zweitens beziehen sich die Klägerinnen in ihren Anträgen auf vertrauliche Behandlung offensichtlich auf bestimmte Angaben aus den Jahren 1998 bis 2002, bisweilen ergänzt um Schätzungen für das Jahr 2003, die sich auf ihre Gesamtkosten und die Preise für den Verkauf ihrer Werbesendeplätze beziehen. Mit diesen Angaben soll nachgewiesen werden, dass TV2 seine Werbesendeplätze zu Preisen verkauft hat, die niedriger waren als die, die ein in einer Marktsituation befindlicher Wirtschaftsteilnehmer, im vorliegenden Fall TVDanmark, zur Deckung seiner Kosten hätte verlangen müssen (vgl. Randnr. 189 der Klageschrift). Nach Auffassung der Klägerinnen ist diese Praxis durch die öffentliche Finanzierung von TV2 ermöglicht worden, die das Maß überschritten habe, das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von TV2 erforderlich gewesen sei. Diese Angaben haben die Klägerinnen auch im Zusammenhang mit ihren Einwänden gegen die Anwendung des sogenannten Kriteriums der "Maximierung der Werbeeinnahmen" (vgl. Erwägungsgründe 137 bis 161 der angefochtenen Entscheidung) in der angefochtenen Entscheidung gemacht, anhand dessen die Kommission feststellen wollte, ob TV2 während des Untersuchungszeitraums versucht hatte, ihre Werbeeinnahmen zu maximieren (vgl. dritter und vierter Klagegrund in der Klageschrift, dort insbesondere Randnrn. 223 und 239 bis 265).

56 Zwar können Angaben zu Kosten und Erträgen von Wirtschaftsteilnehmern sowie zu den von ihnen angewendeten Preisen unter Umständen Geschäftsgeheimnisse darstellen, doch die fraglichen Angaben beziehen sich auf Zeiträume, die im Wesentlichen mindestens vier Jahre zurückliegen. Unter diesen Umständen ist der Präsident in der vorliegenden Rechtssache der Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass diese Angaben relativ veraltet sind, entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht nachgewiesen worden ist, dass die Offenlegung der Angaben die derzeitigen Geschäftsinteressen der Klägerinnen wesentlich beeinträchtigen könnte.

57 Jedenfalls ist es offensichtlich notwendig, dass diese Angaben als solche offengelegt, d. h. nicht durch Zahlenspannen ersetzt werden, damit die Streithelfer, die sich den Anträgen auf vertrauliche Behandlung widersetzt haben, vor dem Gemeinschaftsrichter ihre Rechte geltend machen und ihre Auffassung vertreten können.

58 Darüber hinaus ist auf der Grundlage eines Abgleichs der verschiedenen, als vertraulich bezeichneten Angaben festzustellen, dass erstens einige dieser Angaben in Wirklichkeit in der angefochtenen Entscheidung enthalten sind (vgl. u. a. die unleserlich gemachten prozentualen Angaben auf S. 24 [Randnr. 54] und S. 25 [Randnr. 60] der Klageschrift und auf S. 80 [erste und zweite Unkenntlichmachung] der Anlagen zur Klageschrift, die in den Erwägungsgründen 43 und 143 der angefochtenen Entscheidung enthalten sind). Zweitens sind einige Angaben an bestimmten Stellen der Schriftsätze unleserlich gemacht, an anderen Stellen dieser Schriftsätze hingegen nicht (vgl. u. a. bestimmte Angaben auf a) S. 25 [Randnr. 61] der Klageschrift, b) S. 89, c) S. 491, d) S. 492, e) S. 614 [zweite und dritte Unkenntlichmachung] der Anlagen zur Klageschrift und f) S. 25 [Randnr. 50.2 und Fn. 79] der Klagebeantwortung, die an den folgenden Stellen nicht unleserlich gemacht worden sind: a) S. 28 [Randnr. 84] der Erwiderung, b) und c) S. 11 [Randnr. 23.3] der Gegenerwiderung, d) S. 11 [Randnr. 23.2] der Gegenerwiderung, e) S. 613 [zweiter Gedankenstrich Satz 1] der Anlagen zur Klageschrift und f) S. 526 bis 528 dieser Anlagen). Drittens ergeben sich einige der als vertraulich bezeichneten Angaben in Wirklichkeit entweder aus der bloßen Beobachtung des Markts für Fernsehwerbung (vgl. u. a. die unleserlich gemachten Angaben auf den S. 13 [Randnr. 21), 17 und 19 der Klageschrift) oder aus dem Abgleich einer solchen Beobachtung mit den nicht vertraulichen Angaben (vgl. u. a. S. 80 [letzte Unkenntlichmachung] der Anlagen zur Klageschrift) oder aus den Abschlüssen der Klägerinnen oder der übrigen Gesellschaften ihrer Gruppe (vgl. u. a. die unleserlich gemachten Angaben auf den S. 84 [Abs. 3], 87, 89, 367, 530 bis 541 der Anlagen zur Klageschrift), deren Veröffentlichung nicht bestritten wird und die bestimmte Angaben enthalten, die auf jeden Fall Dritten bekannt sind [vgl. die als vertraulich bezeichnete Tabelle, die tatsächlich jedoch von TV2 stammt, auf S. 745 der Anlagen zur Klageschrift). Schließlich richten sich einige der Anträge auf vertrauliche Behandlung pauschal auf ganze Textabsätze oder Tabellen, ohne dass hierfür eine angemessene Begründung oder eine genaue Bezeichnung der in diesen Absätzen oder Tabellen enthaltenen Angaben, die eventuell eine vertrauliche Behandlung rechtfertigen, gegeben wird (vgl. z. B. S. 492 und 530 bis 541 der Anlagen zur Klageschrift).

59 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und nach Prüfung der einzelnen Angaben, auf die sich die Anträge auf vertrauliche Behandlung der Klageschrift, der Klagebeantwortung und der Erwiderung richten, beschließt der Präsident erstens in Bezug auf die Anträge, die sich auf die vertrauliche Behandlung von Teilen der Klageschrift und der Klagebeantwortung gegenüber dem Königreich Dänemark (als einzigem Streithelfer, der gegen diese Anträge Einwände erhoben hat) richten, dass die unleserlich gemachten Angaben auf den S. 13, 17, 19, 24, 25, 27 und 73 der Klageschrift, S. 77, 80 bis 84, 87 bis 89, 134, 367, 490 bis 492, 510 bis 512, 530 bis 541, 608, 609, 613 (außer der ersten Unkenntlichmachung), 614, 616, 636 (außer der ersten, zweiten und vierten Unkenntlichmachung), 741 und 745 bis 757 der Anlagen zur Klageschrift, auf den S. 19, 20 (außer dem Prozentsatz vor dem Verweis auf Fn. 60 sowie den in dieser Fußnote genannten Prozentsätzen), 21 und 25 der Klagebeantwortung und S. 55, 56 und 85 bis 94 der Anlagen zur Klagebeantwortung nicht als vertraulich zu behandeln sind. Zweitens sind in Bezug auf den die Erwiderung betreffenden Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber TV2 (als einziger Streithelferin, die gegen diesen Antrag Einwände erhoben hat) die unleserlich gemachten Angaben auf den S. 23, 24 und 28 der Erwiderung nicht als vertraulich zu behandeln. Da diese Angaben alle Angaben umfassen, auf die sich der die Erwiderung betreffende Antrag auf vertrauliche Behandlung richtet, hat dies praktisch zur Folge, dass der die Erwiderung betreffende Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber TV2 insgesamt zurückzuweisen ist.

60 Dagegen ist den Anträgen, Teile der Klageschrift und der Klagebeantwortung gegenüber dem Königreich Dänemark vertraulich zu behandeln, insoweit stattzugeben, als es erstens um bestimmte Angaben zur Aufgliederung der Tauschgeschäfte (barter sale) zwischen nationalen und regionalen Verkäufen, zweitens um bestimmte Namensangaben und drittens um detaillierte Angaben zu bestimmten Modalitäten bei der Gewährung von Rabatten durch die Klägerinnen geht. Dabei handelt es sich um die Angaben auf den S. 76, 489, 494, 495, 514, 515, 613 (erste Unkenntlichmachung), 618, 636 (erste, zweite und vierte Unkenntlichmachung) der Anlagen zur Klageschrift sowie S. 20 der Klagebeantwortung (nur der Prozentsatz vor dem Verweis auf Fn. 60 sowie die in dieser Fußnote genannten Prozentsätze).

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER

DES GERICHTS

beschlossen:

1. Bezüglich der Union européenne de radio-télévision und Viasat Broadcasting UK Ltd wird den Anträgen auf vertrauliche Behandlung betreffend Klageschrift, Klagebeantwortung und Erwiderung insgesamt stattgegeben.

2. Bezüglich des Königreichs Dänemark wird dem die Erwiderung betreffenden Antrag auf vertrauliche Behandlung insgesamt stattgegeben; außerdem wird den Anträgen auf vertrauliche Behandlung betreffend Klageschrift und Klagebeantwortung stattgegeben, soweit sie auf die folgenden, in den Anträgen genannten Angaben gerichtet sind: die unleserlich gemachten Angaben auf den S. 76, 489, 494, 495, 514, 515, 613 (erste Unkenntlichmachung), 618 und 636 (erste, zweite und vierte Unkenntlichmachung) der Anlagen zur Klageschrift sowie auf S. 20 der Klagebeantwortung (nur der Prozentsatz vor dem Verweis auf Fn. 60 sowie die in dieser Fußnote genannten Prozentsätze).

3. Bezüglich des Königreichs Dänemark werden die Anträge auf vertrauliche Behandlung betreffend Klageschrift und Klagebeantwortung zurückgewiesen, soweit sie auf die unleserlich gemachten Angaben auf den S. 13, 17, 19, 24, 25, 27 und 73 der Klageschrift, S. 77, 80 bis 84, 87 bis 89, 134, 367, 490 bis 492, 510 bis 512, 530 bis 541, 608, 609, 613 (außer der ersten Unkenntlichmachung), 614, 616, 636 (außer der ersten, zweiten und vierten Unkenntlichmachung), 741 und 745 bis 757 der Anlagen zur Klageschrift, S. 19, 20 (außer dem Prozentsatz vor dem Verweis auf Fn. 60 sowie den in dieser Fußnote genannten Prozentsätzen), 21 und 25 der Klagebeantwortung und S. 55, 56 und 85 bis 94 der Anlagen zur Klagebeantwortung gerichtet sind.

4. Bezüglich TV 2/Danmark A/S wird den Anträgen auf vertrauliche Behandlung betreffend Klageschrift und Klagebeantwortung insgesamt stattgegeben.

5. Bezüglich TV 2/Danmark A/S wird der die Erwiderung betreffende Antrag auf vertrauliche Behandlung insgesamt zurückgewiesen.

6. Nicht vertrauliche Fassungen der Klageschrift und der Klagebeantwortung, die die in Nr. 3 genannten Passagen enthalten, werden von den Klägerinnen und der Kommission innerhalb der vom Kanzler des Gerichts festgesetzten Frist übermittelt.

7. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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