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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.05.1998
Aktenzeichen: T-337/94
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 85 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Indizien, auf die sich die Kommission in einer Entscheidung zum Nachweis des Vorliegens eines Verstosses eines Unternehmens gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beruft, sind nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen.

Haben die Aktenstücke auch in ihrer Gesamtheit keinen hinreichenden Beweiswert, um zu belegen, daß ein Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages begangen hat, so ist die Entscheidung der Kommission, in der eine solche Zuwiderhandlung festgestellt wird, für nichtig zu erklären, soweit sie dieses Unternehmen betrifft.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998. - Enso-Gutzeit OY gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Zuwiderhandlung - Beweis. - Rechtssache T-337/94.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton, ABl. L 243, S. 1), die vor ihrer Veröffentlichung durch eine Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1994 (K[94] 2135 endg.) berichtigt wurde (im folgenden: Entscheidung). In der Entscheidung wurden gegen 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstössen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages Geldbussen festgesetzt.

2 Gegenstand der Entscheidung ist das Erzeugnis Karton. In der Entscheidung werden drei Kartonsorten erwähnt, die den Qualitäten "GC", "GD" und "SBS" zugeordnet werden.

3 Karton der Qualität GD (im folgenden: GD-Karton) ist ein Karton mit einer grauen unteren Lage (Altpapier), der in der Regel für die Verpackung von Non-food-Produkten verwendet wird.

4 Karton der Qualität GC (im folgenden: GC-Karton) besitzt eine obere weisse Lage und wird gewöhnlich für die Verpackung von Nahrungsmitteln verwendet. GC-Karton ist von höherer Qualität als GD-Karton. In dem von der Entscheidung erfassten Zeitraum bestand zwischen diesen beiden Produkten im allgemeinen ein Preisunterschied von etwa 30 %. In geringerem Umfang wird hochwertiger GC-Karton auch für graphische Zwecke verwendet.

5 SBS ist die Bezeichnung für durch und durch weissen Karton (im folgenden: SBS-Karton). Sein Preis liegt etwa 20 % über dem von GC-Karton. Er dient zur Verpackung von Lebensmitteln, Kosmetika, Arzneimitteln und Zigaretten, ist aber hauptsächlich für graphische Zwecke bestimmt.

6 Mit Schreiben vom 22. November 1990 legte die British Printing Industries Federation (BPIF), eine Branchenorganisation der Mehrzahl der britischen Kartonbedrucker, bei der Kommission eine informelle Beschwerde ein. Sie machte geltend, daß die das Vereinigte Königreich beliefernden Kartonhersteller eine Reihe gleichzeitiger und einheitlicher Preiserhöhungen vorgenommen hätten, und ersuchte die Kommission, das Vorliegen eines Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu prüfen. Um ihr Vorgehen publik zu machen, gab die BPIF eine Pressemitteilung heraus. Deren Inhalt wurde von der Fachpresse im Dezember 1990 verbreitet.

7 Am 12. Dezember 1990 reichte die Fédération française du cartonnage bei der Kommission ebenfalls eine informelle Beschwerde mit Behauptungen betreffend den französischen Kartonmarkt ein, die ähnlich wie die BPIF-Beschwerde lautete.

8 Am 23. und 24. April 1991 nahmen Beamte der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), in den Geschäftsräumen verschiedener Unternehmen und Branchenorganisationen des Kartonsektors ohne Vorankündigung gleichzeitig Nachprüfungen vor.

9 Im Anschluß an diese Nachprüfungen richtete die Kommission an alle Adressaten der Entscheidung Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 und ersuchte um die Vorlage von Dokumenten.

10 Aufgrund der im Rahmen dieser Nachprüfungen und Ersuchen um Auskünfte und Vorlage von Dokumenten erlangten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß sich die betreffenden Unternehmen von etwa Mitte 1986 bis (in den meisten Fällen) mindestens April 1991 an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beteiligt hätten.

11 Sie beschloß daher, ein Verfahren gemäß dieser Bestimmung einzuleiten. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 richtete sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an alle fraglichen Unternehmen. Sämtliche Adressaten antworteten darauf schriftlich. Neun Unternehmen baten um eine mündliche Anhörung. Ihre Anhörung fand vom 7. bis zum 9. Juni 1993 statt.

12 Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung, die folgende Bestimmungen enthält:

"Artikel 1

Buchmann GmbH, Cascades S.A., Enso-Gutzeit Oy, Europa Carton AG, Finnboard - the Finnish Board Mills Association, Fiskeby Board AB, Gruber & Weber GmbH & Co. KG, Kartonfabriek "De Eendracht" NV (unter der Firma BPB de Eendracht handelnd), NV Koninklijke KNP BT NV (ehemals Koninklijke Nederlandse Papierfabrieken NV), Laakmann Karton GmbH & Co. KG, Mo Och Domsjö AB (MoDo), Mayr-Melnhof Gesellschaft mbH, Papeteries de Lancey S.A., Rena Kartonfabrik A/S, Sarrió SpA, SCA Holding Ltd (ehemals Reed Paper & Board (UK) Ltd), Stora Kopparbergs Bergslags AB, Enso Española S.A. (früher Tampella Española S.A.) und Moritz J. Weig GmbH & Co. KG haben gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages verstossen, indem sie sich

- im Falle von Buchmann und Rena von etwa März 1988 bis mindestens Ende 1990,

- im Falle von Enso Española von mindestens März 1988 bis mindestens Ende April 1991 und

- im Falle von Gruber & Weber von mindestens 1988 bis Ende 1990,

- in den [übrigen] Fällen von Mitte 1986 bis mindestens April 1991,

an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft

- sich regelmässig an einer Reihe geheimer und institutionalisierter Sitzungen zwecks Erörterung und Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zur Einschränkung des Wettbewerbs trafen;

- sich über regelmässige Preiserhöhungen für jede Kartonsorte in jeder Landeswährung verständigten;

- gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft planten und durchführten;

- sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller verständigten;

- in zunehmendem Masse ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung der vorerwähnten abgestimmten Preiserhöhungen sicherzustellen;

- als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen Geschäftsinformationen (über Lieferungen, Preise, Abstellzeiten, Auftragsbestände und Kapazitätsauslastung) austauschten.

...

Artikel 3

Gegen die nachstehenden Unternehmen werden für den in Artikel 1 festgestellten Verstoß folgende Geldbussen festgesetzt:

...

iii) gegen Enso-Gutzeit Oy eine Geldbusse in Höhe von 3 250 000 ECU;

..."

13 Der Entscheidung zufolge geschah die Zuwiderhandlung im Rahmen einer aus mehreren Gruppen oder Ausschüssen bestehenden Organisation namens "Produktgruppe Karton" (im folgenden: PG Karton).

14 Im Rahmen dieser Organisation sei Mitte 1986 ein Ausschuß namens "Presidents' Working Group" (PWG) eingesetzt worden, der aus hochrangigen Vertretern der (etwa acht) führenden Kartonlieferanten der Gemeinschaft bestanden habe.

15 Der PWG habe sich u. a. mit der Erörterung und Abstimmung der Märkte, Marktanteile, Preise und Kapazitäten beschäftigt. Er habe insbesondere umfassende Beschlüsse über die zeitliche Folge und die Höhe der von den Herstellern vorzunehmenden Preiserhöhungen gefasst.

16 Der PWG habe der "Präsidentenkonferenz" (PK) Bericht erstattet, an der (mehr oder weniger regelmässig) fast alle Generaldirektoren der betreffenden Unternehmen teilgenommen hätten. Die PK habe im maßgeblichen Zeitraum zweimal pro Jahr getagt.

17 Ende 1987 sei das "Joint Marketing Committee" (JMC) eingesetzt worden. Die Hauptaufgabe des JMC habe darin bestanden, zum einen zu ermitteln, ob und, wenn ja, wie sich Preiserhöhungen durchsetzen ließen, und zum anderen die vom PWG beschlossenen Preisinitiativen nach Ländern und wichtigsten Kunden im Detail auszuarbeiten, um zu einem einheitlichen Preissystem in Europa zu gelangen.

18 Schließlich habe die "Wirtschaftliche Kommission" (WK) u. a. die Preisentwicklung auf den nationalen Märkten und die Auftragslage erörtert und dem JMC oder - bis Ende 1987 - dessen Vorgänger, dem "Marketing Committee", über die Ergebnisse ihrer Arbeit berichtet. Die WK habe aus Vertriebs- und/oder Verkaufsleitern der meisten fraglichen Unternehmen bestanden und sei mehrmals pro Jahr zusammengetreten.

19 Aus der Entscheidung geht ferner hervor, daß die Tätigkeiten der PG Karton nach Ansicht der Kommission durch einen Informationsaustausch über die Treuhandgesellschaft FIDES mit Sitz in Zuerich (Schweiz) unterstützt wurden. In der Entscheidung heisst es, die meisten Mitglieder der PG Karton hätten der FIDES regelmässig Berichte über Auftragslage, Produktion, Verkäufe und Kapazitätsauslastung geliefert. Diese Berichte seien im Rahmen des FIDES-Systems bearbeitet worden, und die Teilnehmer hätten die zusammengefassten Daten erhalten.

20 Die Klägerin, die nur SBS-Karton herstellt, nahm der Entscheidung zufolge an Sitzungen der PK teil. Ferner war sie Mitglied des Nordic Paperboard Institute (NPI). Sie beteiligte sich nach Ansicht der Kommission von Mitte 1986 bis April 1991 an der in Artikel 1 der Entscheidung gerügten Zuwiderhandlung.

Verfahren

21 Mit Klageschrift, die am 14. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

22 Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94).

23 Die Klägerin in der Rechtssache T-301/94, die Laakmann Karton GmbH, hat ihre Klage mit Schreiben, das am 10. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zurückgenommen; durch Beschluß vom 18. Juli 1996 in der Rechtssache T-301/94 (Laakmann Karton/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist diese Rechtssache im Register des Gerichts gestrichen worden.

24 Vier finnische Unternehmen, die als Mitglieder der Wirtschaftsvereinigung Finnboard gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen diese festgesetzten Geldbusse haftbar gemacht wurden, haben ebenfalls gegen die Entscheidung geklagt (verbundene Rechtssachen T-339/94, T-340/94, T-341/94 und T-342/94).

25 Schließlich hat der Verband CEPI-Cartonboard, der nicht zu den Adressaten der Entscheidung gehört, Klage erhoben. Er hat sie jedoch mit Schreiben, das am 8. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zurückgenommen; durch Beschluß vom 6. März 1997 in der Rechtssache T-312/94 (CEPI-Cartonboard/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist diese Rechtssache im Register des Gerichts gestrichen worden.

26 Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äussern sollten. In dieser Sitzung, die am 29. April 1997 stattfand, haben sich die Parteien mit einer solchen Verbindung einverstanden erklärt.

27 Mit Beschluß vom 4. Juni 1997 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die genannten Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden und einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-334/94 auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.

28 Mit Beschluß vom 20. Juni 1997 hat er einem Antrag der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache auf vertrauliche Behandlung eines in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts vorgelegten Dokuments stattgegeben.

29 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat prozeßleitende Maßnahmen getroffen, indem es die Parteien ersucht hat, einige schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente vorzulegen. Die Parteien sind diesen Ersuchen nachgekommen.

30 Die Parteien in den in Randnummer 26 genannten Rechtssachen haben in der Sitzung, die vom 25. Juni bis zum 8. Juli 1997 stattfand, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

31 Die Klägerin beantragt,

- Artikel 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er sich auf sie bezieht;

- die Geldbusse für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

32 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen; - der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung

33 Die Klägerin beruft sich zur Stützung ihres Antrags, die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf sie bezieht, auf vier Gründe, mit denen sie geltend macht, daß SBS-Karton nicht in die Entscheidung hätte einbezogen werden dürfen, daß es keine Beweise für ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages gebe, daß gegen Artikel 190 des Vertrages verstossen worden sei und daß ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

34 Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen.

Zum Klagegrund des Fehlens von Beweisen für eine Kartellteilnahme der Klägerin

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

- Vorbringen der Klägerin

35 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe ihre Beteiligung an einem Kartell nicht bewiesen.

36 Sie wendet sich erstens gegen die Behauptung in Randnummer 121 der Entscheidung, daß Anlage 102 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, ein von Rena erlangter Vermerk über eine angebliche Sitzung des NPI auf dem Flughafen Arlanda (Schweden) am 3. Oktober 1988, ihre Beteiligung an den in der Entscheidung behandelten rechtswidrigen Verhaltensweisen beweise. Die Kommission habe nämlich aus einer Einladung (Anlage 101 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) zu einer ausserordentlichen Vorstandssitzung des NPI den Schluß gezogen, daß der Vermerk diese Sitzung betreffe. Der Vermerk lasse indessen nicht erkennen, daß er die in der Einladung angesprochene Sitzung betreffe.

37 Die Vorstandssitzung des NPI am 3. Oktober 1988 sei angesetzt worden, weil Iggesunds Bruk AB, ein jetzt zur MoDo-Gruppe gehörender Hersteller von SBS-Karton (im folgenden: Iggesunds Bruk), geplant habe, die Beteiligung an "Pro-Carton"-Aktivitäten und deren Finanzierung einzustellen. Auf dieser Sitzung seien keine Preise erörtert worden. Der Hinweis auf die "Pro-Carton"-Aktivitäten in Anlage 102 ("Wie und an wen vermarkten") belege nicht, daß es sich um die Sondersitzung des NPI gehandelt habe, da er sich nicht auf den Gegenstand der fraglichen Sitzung beziehe.

38 Falls Anlage 102 allerdings so zu verstehen sei, daß sie Hinweise auf Preiserhöhungen im Vereinigten Königreich im April 1989 enthalte, so beträfen solche Hinweise nicht die Klägerin. Die Preise für den von ihr hergestellten Karton seien nämlich im Vereinigten Königreich nicht im April 1989, sondern im Januar 1989 erhöht worden. Darüber hinaus betreffe auch die Erwähnung einer Preiserhöhung von Karton für die Zigarettenindustrie sie nicht, weil sie seit 1987 dieser Industrie keinen Karton geliefert habe und weil ihr Kartonpreis deutlich höher gelegen habe als der in dem betreffenden Vermerk genannte Preis. SBS-Karton werde übrigens in Anlage 102 nicht ausdrücklich angesprochen.

39 Zweitens wendet sich die Klägerin gegen die Behauptung in Randnummer 97 Absatz 1 der Entscheidung, daß Anlage 133 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, eine bei der ebenfalls zur MoDo-Gruppe gehörenden Iggesund Board Sales Ltd gefundene Aufzeichnung, "einen eindeutigen Hinweis auf eine Preisabsprache zwischen den Herstellern von gestrichenem Karton für graphische Zwecke... anläßlich der Preisanhebung im Vereinigten Königreich zum 2. April 1990" liefere.

40 Der Verfasser dieser Aufzeichnung habe erklärt, sie beziehe sich auf ein Telefongespräch zwischen zwei Angestellten von Iggesund, und die Bezugnahme auf "Presidents/Enso" sei ein Hinweis auf die Praxis bestimmter Konkurrenten, Führungskräfte aus ihren Hauptverwaltungen in das Vereinigte Königreich zu entsenden, um dort Preise auszuhandeln. Diese noch heute bestehende Praxis sei bei den wichtigsten Kunden unerläßlich, für die die Aushandlung der Preise eine sehr wichtige Angelegenheit sei. Die Bezugnahme auf "Presidents/Enso" sei daher - insbesondere hinsichtlich der Klägerin - kein Beweis für eine Absprache zwischen Unternehmen.

41 Ausserdem würden die Behauptungen der Kommission bezueglich einer Preisabsprache zwischen der Klägerin und den anderen in Anlage 133 der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Herstellern durch Tabelle F im Anhang der Entscheidung, die eine Preiserhöhung im Vereinigten Königreich im April 1990 betreffe, nicht belegt. Sowohl die Ankündigung als auch die Durchführung ihrer Preiserhöhung seien nämlich eine Woche später als die Ankündigungen und tatsächlichen Erhöhungen der anderen beteiligten Hersteller erfolgt.

42 Drittens lasse auch Anlage 44 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, eine handschriftliche Eintragung im Terminkalender eines Angestellten von Feldmühle (Stora-Gruppe), keine Absprache zwischen Feldmühle und anderen Herstellern, einschließlich der Klägerin, über die Preise und die Produktionskontrolle in Zusammenhang mit der Preiserhöhung im Vereinigten Königreich vom Januar 1987 erkennen.

43 Die einzige Erwähnung ihrer Preise in dieser Eintragung ("[Enso] 86 gleiche Preise ö wie 85") betreffe einen Umstand, der Anfang 1987 - die Zeit, auf die sich die Eintragung beziehen solle - allgemein bekannt gewesen sei. Im übrigen habe sie ihre Preise im Vereinigten Königreich am 1. Dezember 1986 um 10 UKL/t erhöht, was nicht mit den Behauptungen der Kommission übereinstimme.

44 Die Erwähnung ihrer Auftragsbestände ("ca. 2 W. Beschäft.") sei kein Beleg für eine Absprache. Auftragsbestände von zwei Wochen seien zu Beginn des Jahres normal, wie jeder Branchenkenner wisse. Kunden, die mit einer Preiserhöhung ihres üblichen Lieferanten konfrontiert würden, erkundigten sich normalerweise bei anderen Herstellern über die Lieferfrist und benutzten dann die erlangte Information, um die angekündigte Preiserhöhung abzulehnen oder hinauszuzögern. Informationen über die Auftragsbestände der einzelnen Hersteller stuenden daher der gesamten Branche rasch zur Verfügung.

45 Viertens wendet sich die Klägerin gegen die Behauptung der Kommission, wonach sich der Beweis für ihre Beteiligung an einer Preisabsprache aus der "praktisch 100%igen Übereinstimmung" ihrer Preiserhöhungen mit den Angaben in Anlage 111 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, einer von Rena erlangten Preisliste, ergebe. Rena habe erklärt, daß sie die Liste nicht vom NPI, sondern von einem anderen skandinavischen Hersteller bei einer Sitzung erhalten habe. Eine undatierte Liste, die von einem unbekannten skandinavischen Hersteller stamme, könne aber nicht als Beweis gegen die Klägerin verwendet werden. Da sie im übrigen ihre Preiserhöhungen im Vereinigten Königreich und in Deutschland 6 bzw. 21 Tage nach Iggesunds Bruk angekündigt habe, bestätige ihr tatsächliches Preisverhalten, daß sie sich nicht an einer Absprache darüber beteiligt habe.

46 Fünftens bestreitet die Klägerin die Richtigkeit der Annahme von Stora (Anlage 38 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), daß Finnboard sie über die Ergebnisse der Sitzungen des PWG informiert habe. Sie sei nie Mitglied von Finnboard gewesen, und Finnboard habe sie nie vertreten. Etwaige Verbindungen zwischen Finnboard, dem PWG, dem JMC und dem NPI seien unerheblich für die Frage, ob Finnboard sie über die Ergebnisse der Sitzungen des PWG informiert habe. Ferner habe Stora entgegen der Behauptung der Kommission nie gesagt, daß die Informationen im Rahmen des NPI weitergegeben und erörtert worden seien.

47 Die Kommission habe im übrigen die betreffende Anlage nicht als Beweis für eine Verbindung zwischen der PG Karton und einigen anderen von Stora genannten Herstellern herangezogen. Stora habe nämlich zu den Unternehmen, die angeblich über die Ergebnisse der Sitzungen des PWG informiert worden seien, nicht nur Strömsdahl, ein finnisches Mitgliedsunternehmen des NPI, sondern auch zwei spanische Gesellschaften gezählt, gegen die sich die Entscheidung nicht richte.

48 Sechstens streitet die Klägerin ab, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum NPI Informationen über die Sitzungen des PWG oder der WK erhalten zu haben. Es könne auch nicht unterstellt werden, daß sie solche Informationen erhalten habe.

49 Siebtens treffe die Behauptung der Kommission nicht zu, daß die PK sich vor 1987 rechtswidrig betätigt habe (Randnr. 35 der Entscheidung). Diese Behauptung beruhe auf einer falschen Auslegung der Aussagen von Stora (Anlage 39 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) durch die Kommission.

50 Die Niederschriften über die Sitzungen der PK seien entgegen der Behauptung in Randnummer 41 der Entscheidung nicht irreführend. Ihre Vertreter in den Sitzungen der PK hätten bestätigt, daß in ihrer Gegenwart nicht über Preise gesprochen worden sei.

51 Auch die beim Verkaufsagenten von Mayr-Melnhof gefundene Notiz (Anlage 61 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) könne nicht als Beweis dafür betrachtet werden, daß in der PK über Preise gesprochen worden sei. Die Kommission habe nämlich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärt, sie wisse nicht einmal, ob die Notiz eine Sitzung der PK betreffe.

52 Achtens treffe die Behauptung in der Entscheidung (Randnrn. 38 und 41) nicht zu, wonach zum einen der PWG der PK über die genaue Angebots- und Nachfragesituation berichtet habe und zum anderen die an den Sitzungen der PK teilnehmenden Direktoren über die vom PWG getroffenen Preisbeschlüsse und die Anweisungen unterrichtet worden seien, die ihren Vertriebsabteilungen zwecks Durchführung der vereinbarten Preisinitiativen zu erteilen gewesen seien. Diese Behauptung könne nicht allein durch den Hinweis auf die Aussagen von Stora bewiesen werden.

53 Die vier von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung angeführten Beispiele, die eine Verbindung zwischen den Sitzungen der PK, dem PWG und dem Preisverhalten der Klägerin belegen sollten, bewiesen diese Behauptung nicht. Es sei nämlich unmöglich, irgendeine Verbindung zwischen den Sitzungen der PK, an denen sie teilgenommen habe, und ihrem Preisverhalten herzustellen.

54 Neuntens stellten die Unterlagen über die Preiserhöhungen kein Indiz für eine Beteiligung der Klägerin an einem Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages dar. Diese Unterlagen zeigten vielmehr, daß sie nicht an einer Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Insoweit ergäben sich bei einem Gesamtvergleich ihrer Preiserhöhungen mit denen von Iggesunds Bruk und Finnboard beträchtliche Unterschiede bei den Zeitpunkten und Beträgen der durchgeführten Erhöhungen.

55 Die relative Ähnlichkeit der von Iggesunds Bruk und von ihr bei einigen Preiserhöhungen verlangten Preise sei mit dem normalen Wettbewerb zu erklären. Aufgrund der Wirkungsweise des Marktes habe sich für die Unternehmen die Möglichkeit einer Preiserhöhung zu etwa dem gleichen Zeitpunkt geboten. Die Preiserhöhungen der Klägerin seien daher das Ergebnis entweder des Drucks der Produktionskosten oder von Veränderungen der Marktpreise gewesen. Ausserdem habe sie, wenn sie von Kunden und/oder aus der Fachpresse erfahren habe, daß ein anderer Hersteller eine Preiserhöhung angekündigt habe, diese Ankündigung für eine Erhöhung ihrer eigenen Preise zu nutzen versucht, wenn sie der Meinung gewesen sei, daß der Markt eine solche Erhöhung hinnehmen würde.

56 In diesem Zusammenhang könne ein Parallelverhalten nur dann als Beweis für eine Absprache betrachtet werden, wenn eine Absprache die einzig mögliche Erklärung sei (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 71). Selbst wenn man - fälschlich - unterstelle, daß die Kommission über andere Beweisstücke als die Preisunterlagen verfügt habe, hätte sie immer noch die verschiedenen Übereinstimmungen bei den Preisen prüfen müssen, um zu klären, ob sie anders als mit einer Absprache erklärt werden könnten.

57 Schließlich verweist die Klägerin auf ihre eingehende Prüfung aller angeblichen abgestimmten Preisinitiativen, an denen sie beteiligt gewesen sein soll. Diese Prüfung führe ebenfalls zu dem Ergebnis, daß sie sich nicht an einer Absprache beteiligt habe, denn sie zeige, daß es bei jeder Preiserhöhung beträchtliche Unterschiede hinsichtlich Zeitpunkt und Umfang gegeben habe.

- Vorbringen der Kommission

58 Die Kommission führt aus, sie sei zu dem Ergebnis gekommen, daß eine einheitliche Zuwiderhandlung begangen worden sei, die in einem "gemeinsamen Branchenplan zur Einschränkung des Wettbewerbs" mit Preiserhöhungen, einer Absprache über die Marktanteile, abgestimmten Maßnahmen zur Kontrolle des Angebots auf dem Markt und dem Austausch von Geschäftsdaten zur Absicherung dieser Maßnahmen bestanden habe (Randnrn. 116 ff. der Entscheidung). Ferner hätten sich alle Adressaten der Entscheidung an dieser Zuwiderhandlung in Form der von allen Herstellern befolgten "Preis-vor-Menge"-Politik beteiligt (Randnrn. 129 ff. der Entscheidung). Folglich sei es unerheblich, ob ein bestimmter Hersteller an dieser oder jener Sitzung nicht teilgenommen oder nicht jede Maßnahme des Kartells durchgeführt habe.

59 Die Klägerin dürfe die gegen sie verwendeten Beweisstücke nicht so zergliedern, daß jedes von ihnen für sich genommen nichts mehr beweise. Man müsse nämlich alle Indizien für die Beteiligung an einem Kartell insgesamt betrachten und feststellen, ob genügend übereinstimmende Hinweise zur Stützung der Behauptungen der Kommission vorlägen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619). Das gesamte Vorbringen der Kommission müsse im Licht dieser allgemeinen Erwägungen gewürdigt werden, denn sie habe nie behauptet, daß jedes der gegen die Klägerin verwendeten Beweisstücke für sich genommen ausreiche, um alle gegen sie erhobenen Vorwürfe zu belegen.

60 Zum Vorbringen der Klägerin zu den einzelnen Beweisstücken macht die Kommission erstens geltend, daß Anlage 102 der Mitteilung der Beschwerdepunkte (siehe oben, Randnr. 36) die Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung bestätige.

61 Die Einladung zu einer Sitzung des NPI auf dem Flughafen Arlanda am 3. Oktober 1988 (Anlage 101 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) sei u. a. an Herrn Paronen (Enso-Gutzeit) und Herrn Kordal (Rena) gerichtet gewesen; Anlage 102 der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalte Notizen, die Herr Kordal über diese Sitzung angefertigt habe. Die Klägerin räume im übrigen ein, daß Herr Paronen am 3. Oktober 1988 an einer Sitzung auf dem Flughafen Arlanda teilgenommen habe, um dort "Pro-Carton"-Aktivitäten zu besprechen. Der erwähnte Vermerk enthalte aber einen Hinweis auf "Pro-Carton"-Aktivitäten.

62 Auch wenn dieser Vermerk keinerlei Hinweis auf SBS-Karton als solchen enthalte, sei doch zu berücksichtigen, daß die von der Klägerin hergestellte Sorte Ensocoat in unmittelbarem Wettbewerb zu bestimmten GC 1-Kartonsorten für graphische Zwecke stehe. Die Klägerin habe ihre Preise in bestimmten Ländern im April 1989 erhöht (Tabelle D im Anhang der Entscheidung); im Vereinigten Königreich habe sie keine Erhöhung durchführen müssen, weil sie ihre Preise in diesem Land bereits zum 23. Januar 1989 um 50 UKL, d. h. um genau den in Anlage 102 der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Betrag, angehoben habe. Diese Erhöhung sei bei den meisten Kunden bis April 1989 hinausgeschoben worden.

63 Schließlich habe Iggesunds Bruk ihre Preise im Vereinigten Königreich zum 9. Januar 1989 um den gleichen Betrag erhöht.

64 Was zweitens Anlage 133 der Mitteilung der Beschwerdepunkte angehe (siehe oben, Randnr. 39), so sei die gewundene Erläuterung der Bedeutung des Wortes "Presidents" in der fraglichen Notiz durch Iggesund nicht glaubwürdig, weil sie von den der Kommission zur Verfügung stehenden schriftlichen Beweisstücken nicht gestützt werde und im Grunde mit ihnen unvereinbar sei.

65 Die Beweisstücke bestätigten den Vorwurf, daß Anlage 133 der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Beweis dafür sei, daß es hinsichtlich der Preiserhöhung im April 1990 bei graphischen Sorten im Vereinigten Königreich eine Absprache gegeben habe. Die von der Klägerin aufgezeigten Unterschiede bei den Unternehmen, die die Preiserhöhung angekündigt hätten, und den Zeitpunkten dieser Ankündigungen sprächen nicht gegen das Vorliegen einer Absprache. Im PWG sei bei jeder Preisinitiative die Reihenfolge der Ankündigungen der Preiserhöhungen durch die Mitglieder des PWG festgelegt worden, während die übrigen Unternehmen den Zeitpunkt für die Ankündigung ihrer eigenen Erhöhung hätten frei wählen können (Randnrn. 72 und 73 der Entscheidung). Folglich sei die Art der Preiserhöhung im April 1990 ein klarer Beweis für das Vorliegen einer Absprache.

66 Daß der Verfasser von Anlage 133 der Mitteilung der Beschwerdepunkte regelmässig an den Sitzungen der Paper Agents' Association (PAA) und insbesondere an den Sitzungen, auf denen über die Preiserhöhung vom April 1990 gesprochen worden sei, teilgenommen habe und daß das Datum der Notiz in der Nähe des Datums der maßgeblichen JMC-Sitzung liege, sei ein Beleg dafür, daß die Notiz als Beweis für die Absprache herangezogen werden könne. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, daß die Klägerin nicht an JMC-Sitzungen und an den fraglichen PAA-Sitzungen teilgenommen habe. Auch wenn die Klägerin nicht an allen Tätigkeiten des Kartells teilgenommen habe, habe sie doch im gesamten System eine Rolle gespielt (Randnr. 121 der Entscheidung).

67 Auch die auffälligen Ähnlichkeiten zwischen den in Anlage 133 der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in anderen Beweisstücken (Anlagen 113 und 130 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) angeführten Preisen bestätigten, daß ihre Behauptungen bezueglich der Preisabsprache im April 1990 zuträfen.

68 Alle in Anlage 133 der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Hersteller hätten ihre Listenpreise für das Vereinigte Königreich um ähnliche oder identische Beträge erhöht. Die Preiserhöhungen im Vereinigten Königreich hätten zwischen 50 und 60 UKL für die verschiedenen Sorten gelegen (Schriftstücke F-5-6, F-12-7 bis F-12-9 und F-3-2 der Preisunterlagen), und - das sei entscheidend - die prozentualen Preiserhöhungen der Klägerin, von Finnboard und von Iggesunds Bruk für die maßgeblichen Sorten entsprächen sich weitgehend. Finnboard habe nämlich ihre Preise für graphische Sorten um 8,5 %, d. h. im gleichen Umfang wie die Klägerin, erhöht, und bei Iggesunds Bruk habe die Preiserhöhung 8 % betragen. Die Ähnlichkeiten bei den Preiserhöhungen seien in anderen Jahre noch auffälliger, denn die Klägerin und Iggesunds Bruk hätten ihre Preise im Oktober 1988 um 50 UKL und im Oktober 1989 um 60 UKL erhöht. Bei der letztgenannten Preiserhöhung müsse ferner berücksichtigt werden, daß die Preiserhöhungen der Klägerin den Angaben in Anlage 111 der Mitteilung der Beschwerdepunkte entsprochen hätten (siehe oben, Randnrn. 72 ff.).

69 Drittens sei zu Anlage 44 der Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hinzuweisen, daß der Name der Klägerin in einer Liste zahlreicher Hersteller mit Informationen über Preise, Auftragsbestände und Abstellzeiten auftauche, die nicht allgemein bekannt gewesen sein dürften. Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, daß die Preise der Klägerin im Jahr 1986 bekanntermassen den Preisen von 1985 entsprochen hätten und daß die Bezugnahme auf die Preise der Klägerin als für sich genommen unverfänglich angesehen werden könne.

70 Die Klägerin habe ihre Preise im Dezember 1986 zur gleichen Zeit wie die anderen Hersteller graphischer Sorten von GC-Karton und von SBS-Karton tatsächlich erhöht. Der durch den Eintrag im Terminkalender gelieferte Beweis für eine Absprache werde daher durch die von den betreffenden Herstellern vorgenommenen Preiserhöhungen bestätigt.

71 Der Umfang des Auftragsbestands der Klägerin, der in Anlage 44 der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnt werde, könne im übrigen nicht als allgemein bekannt betrachtet werden.

72 Viertens verweist die Kommission bezueglich der von Rena erlangten Preisliste (Anlage 111 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) darauf, daß diese Liste nach Angaben von Rena ihrem damaligen Geschäftsführer bei Treffen in Stockholm mit anderen skandinavischen Herstellern anläßlich einer NPI-Sitzung ausgehändigt worden sei (Randnr. 80 der Entscheidung). Die Liste sei unter anderen das NPI betreffenden Schriftstücken gefunden worden, und Rena habe nicht genau angeben können, wo und von wem sie sie erhalten habe, obwohl die betreffende Person nicht glaube, sie vom NPI selbst bekommen zu haben.

73 Diese Preisliste sei ein überzeugender Beweis für die Absprache, weil die Preiserhöhungen der Klägerin im Oktober 1989 auf allen Märkten in fast allen Fällen mit den in dieser Liste erwähnten Erhöhungen für gestrichenen SBS-Karton identisch gewesen seien (vgl. Tabelle E im Anhang der Entscheidung). Auch die von den anderen Herstellern angekündigten Preiserhöhungen hätten denen in der Liste entsprochen. Unter diesen Umständen komme es nicht auf die von der Klägerin angeführten Unterschiede bei den Zeitpunkten der Ankündigungen von Preiserhöhungen an.

74 Fünftens sei die Aussage von Stora (Anlage 38 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), wonach die Klägerin von Finnboard über die Ergebnisse der PWG-Sitzungen unterrichtet worden sei, ein weiterer Beweis für ihre Kartellteilnahme. Der Vertreter von Finnboard sei nämlich Vorsitzender des NPI gewesen, dem die Klägerin angehört habe, und er habe das NPI im PWG und im JMC vertreten. Ab Mai 1988 habe er sogar den Vorsitz im PWG geführt. Im übrigen würden die Angaben von Stora zur Art und Weise, in der Informationen im Rahmen des NPI übermittelt und erörtert worden seien, durch andere Beweisstücke wie Anlage 102 der Mitteilung der Beschwerdepunkte (siehe oben, Randnr. 60 ff.), die Übergabe von Preislisten an Rena bei NPI-Sitzungen und das Eingeständnis von Fiskeby, daß dies tatsächlich der Praxis entsprochen habe (Randnr. 46 der Entscheidung), untermauert.

75 Die Klägerin sei nicht allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem Berufsverband mit dem Kartell in Verbindung gebracht worden.

76 Sechstens sei bezueglich der Mitgliedschaft der Klägerin im NPI darauf hinzuweisen, daß zwar aus der Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einem Berufsverband nicht geschlossen werden könne, daß es alle diesem Berufsverband zur Verfügung stehenden Informationen kenne, daß aber im vorliegenden Fall zahlreiche Belege zeigten, daß die Klägerin als Mitglied des Vorstands und des Marketing-Ausschusses des NPI einschlägige Informationen erhalten und diese bei ihrem Handeln berücksichtigt habe.

77 Siebtens hält die Kommission an ihrer auf die Aussagen von Stora gestützten Behauptung in der Entscheidung fest, daß die Sitzungen der PK einen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt hätten. Die Unverfänglichkeit der Niederschriften über die Sitzungen der PK sei unerheblich, da sich die Mitglieder eines Kartells natürlich bemühten, dessen Existenz zu verbergen. Im vorliegenden Fall werde aber die wahre Natur der Erörterungen in der PK durch die Aussagen von Stora belegt. Diese Aussagen würden zum einen durch die der Kommission von Weig übermittelte Erklärung von Herrn Roos (einem ehemaligen Vorstandsmitglied von Feldmühle aus der Stora-Gruppe) und zum anderen durch die beim Verkaufsagenten von Mayr-Melnhof gefundene Notiz (Anlage 61 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) untermauert.

78 Achtens sei das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, daß es keinen Beweis dafür gebe, daß die Ergebnisse der PWG-Sitzungen den anderen Unternehmen bei Sitzungen der PK übermittelt worden seien. Nach Angaben von Stora sei nämlich in der PK über die Preissituation sowie die Überkapazität gesprochen worden. Ab 1986 habe der PWG der PK über den genauen Stand von Angebot und Nachfrage auf dem Markt und die zu seiner Regulierung zu treffenden Maßnahmen berichtet. Die Teilnehmer an den Sitzungen der PK seien somit insbesondere über die Preisbeschlüsse des PWG sowie über die ihren Vertriebsabteilungen zwecks Durchführung dieser Beschlüsse zu erteilenden Anweisungen unterrichtet worden. Angesichts der Aussagen von Stora könne Enso-Gutzeit daher nicht behaupten, nie an Gesprächen über Preise in der PK teilgenommen zu haben.

79 Die Aussagen von Stora würden durch die Erklärung von Herrn Roos (siehe oben, Randnr. 77) bestätigt. Aus ihr ergebe sich, daß über den Inhalt der im PWG geführten Gespräche in der Sitzung der PK berichtet worden sei, wenn diese anschließend stattgefunden habe.

80 Es gebe Beispiele für einen Zusammenhang zwischen einigen Sitzungen der PK und des PWG sowie dem Preisverhalten der Klägerin. Die Feststellung, daß die Klägerin über die Preisbeschlüsse des PWG informiert worden sei, werde durch die von ihr im Anschluß an Sitzungen der PK angekündigten und durchgeführten Preiserhöhungen bestätigt.

81 Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens einer angekündigten Preiserhöhung je nach Kunde, Produkt oder nationalem Markt unterschiedlich gewesen sein könne (Randnr. 72 der Entscheidung). Dieser Zeitpunkt habe sogar von Unternehmen zu Unternehmen schwanken können, weil ein Unternehmen die Preiserhöhung angeführt habe und die anderen gefolgt seien (Randnr. 73 der Entscheidung). Bei einer Analyse der Preiserhöhungen müssten daher zwangsläufig Unterschiede zwischen den Unternehmen zu Tage treten.

82 Das von der Klägerin herangezogene Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Es habe sich lediglich mit der Frage befasst, ob ein Parallelverhalten bei den Preisen für sich genommen der Beweis für eine Absprache sein könne. Im vorliegenden Fall müssten die Preisfestsetzungsmaßnahmen der Mitglieder der PG Karton dagegen im Licht sämtlicher Beweise betrachtet werden; da es zahlreiche Beweise für eine Absprache gebe, bestätigten die Übereinstimmungen bei den Preisen diese Beweise und könnten nicht mit einem blossen Parallelverhalten erklärt werden.

83 Der von der Klägerin angestellte detaillierte Vergleich ihrer eigenen Preiserhöhungen mit den Erhöhungen von Iggesunds Bruk und Finnboard zeige nur, daß es geringfügige Abweichungen bei den Zeitpunkten der Ankündigungen gegeben habe.

Würdigung durch das Gericht

84 Gemäß Artikel 1 der Entscheidung haben die dort genannten Unternehmen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen, indem sie sich im Referenzzeitraum an einer Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft u. a. "sich über regelmässige Preiserhöhungen für jede Kartonsorte in jeder Landeswährung verständigten", "gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft planten und durchführten", "sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller verständigten" und "in zunehmendem Masse ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung der vorerwähnten abgestimmten Preiserhöhungen sicherzustellen".

85 Die Kommission legt in der Entscheidung dar, welche Gesichtspunkte sie zum Nachweis der Beteiligung der Klägerin an den im verfügenden Teil gerügten Absprachen herangezogen hat.

86 In Randnummer 121 der Entscheidung heisst es:

"[Die Klägerin] kam nur zu den Präsidentenkonferenzen und war der einzige Hersteller, der an keiner JMC-Sitzung teilnahm. Die Kommission wertet jedoch die Teilnahme von Enso-Gutzeit an den Präsidentenkonferenzen nicht als einzigen Beweis für deren Mitwirkung an dem Verstoß. Weitere Beweise für ihre Mitwirkung liefern (unter anderem) ihre Mitgliedschaft im Vorstand und im Marketing-Ausschuß des NPI, eines Gremiums, dessen Rolle bei den Absprachen hinlänglich nachgewiesen ist, ferner ihre von Rena dokumentierte Teilnahme an dem Treffen in Arlanda (Randnr. 58), die verschiedenen Hinweise in dem Vermerk von Iggesund über die Preiserhöhung vom April 1990 (Randnr. 97) und die eigenen Geschäftsunterlagen des Unternehmens, die nicht nur ständige Preiserhöhungen, die mit derjenigen des anderen führenden SBS-Herstellers Iggesunds Bruk identisch sind, sondern für Oktober 1989 auch eine praktisch 100%ige Übereinstimmung mit der von Rena erhaltenen NPI-Preisliste (Randnr. 80) belegen. Die Kumulierungswirkung dieser verschiedenen direkten und detaillierten Beweise ist dergestalt, daß an der Beteiligung von Enso-Gutzeit an einem Absprachesystem kein ernstlicher Zweifel bestehen kann."

87 Um zu klären, ob die Kommission nachgewiesen hat, daß sich die Klägerin von Mitte 1986 bis April 1991 an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beteiligte, sind erstens der Gegenstand der Sitzungen der PK, der die Klägerin im fraglichen Zeitraum angehörte, zweitens die unmittelbar die Klägerin betreffenden Beweismittel der Kommission, drittens die Frage, ob sich die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Mitglied des NPI an dem gerügten Kartell beteiligte, und viertens das tatsächliche Preisverhalten der Klägerin zu prüfen.

- Zum Gegenstand der Sitzungen der PK

88 Es steht fest, daß die Klägerin regelmässig an den Sitzungen dieses Gremiums teilnahm (vgl. Tabelle 3 im Anhang der Entscheidung). Die Kommission legt jedoch keinen Beweis für den Gegenstand der Sitzungen vor, an denen die Klägerin nachweislich teilgenommen hat. Wenn sie diese Teilnahme als Beweis für die Beteiligung des Unternehmens an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages heranzieht, stützt sie sich daher zwangsläufig auf die in der Entscheidung enthaltene allgemeine Beschreibung des Gegenstands der Sitzungen dieses Gremiums sowie auf die in der Entscheidung zur Untermauerung dieser Beschreibung angeführten Beweismittel.

89 Die Beschreibung der Ziele und Tätigkeiten der PK, die speziell in den Randnummern 41 bis 43 der Entscheidung enthalten ist, erfolgt auf der Grundlage der Aussagen von Stora (Anlage 39 der Mitteilung der Beschwerdepunkte). Die Kommission führt aus, nach der Aussage von Stora sei "in der Präsidentenkonferenz tatsächlich über Preisabsprachen geredet" worden (Randnr. 41 Absatz 3 der Entscheidung; siehe auch Randnr. 75 Absatz 2). Diese Aussage werde durch eine beim Verkaufsagenten von Mayr-Melnhof im Vereinigten Königreich gefundene Notiz (Anlage 61 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) bestätigt. Ausserdem seien die an den Sitzungen der PK teilnehmenden Direktoren über die Beschlüsse des PWG und die ihren Vertriebsabteilungen zwecks Durchführung der vereinbarten Preisinitiativen zu erteilenden Anweisungen unterrichtet worden (Randnr. 41 Absatz 1 der Entscheidung). Ferner heisst es in der Entscheidung, der PWG habe der PK über "die genaue Angebots- und Nachfragesituation auf dem Markt sowie die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um Ordnung in den Markt zu bringen", berichtet (Randnr. 38 Absatz 1).

90 Schließlich wird in Randnummer 53 Absatz 1 der Entscheidung ausgeführt, eine vertrauliche Aktennotiz des für die Verkaufsaktivitäten der Mayr-Melnhof-Gruppe in Deutschland zuständigen Verkaufsleiters (Herrn Katzner) an den Geschäftsführer von Mayr-Melnhof in Österreich (Herrn Gröller) vom 28. Dezember 1988 (Anlage 73 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) bestätige, "daß Ende 1987 im Rahmen der beiden Präsidentengremien eine Vereinbarung über die beiden miteinander verbundenen Fragen der Mengenkontrolle und der Preisdisziplin gefunden worden war".

91 Die Kommission stützt ihre Behauptung zum wettbewerbsfeindlichen Gegenstand der Sitzungen der PK in erster Linie auf die Aussagen von Stora. Die Richtigkeit dieser Behauptung wird jedoch von mehreren Unternehmen, die an den Sitzungen der PK teilnahmen, in Abrede gestellt; zu ihnen gehört die Klägerin. Folglich können die Aussagen von Stora zur Rolle der PK ohne Untermauerung durch andere Beweismittel nicht als hinreichender Beleg für den Gegenstand der Sitzungen dieses Gremiums angesehen werden.

92 Anlage 61 der Mitteilung der Beschwerdepunkte (siehe oben, Randnr. 68) ist ein Schriftstück, das sich auf eine Sitzung in Wien am 12. und 13. Dezember 1986 bezieht. Es enthält folgende Angaben:

"Preisfestsetzung VK

An der letzten FIDES-Sitzung nahm der Vertreter von Weig teil, der erklärte, daß sie 9 % für das VK für zu hoch halten und sich mit 7 % zufriedengeben!! Grosse Enttäuschung, da dies eine "Verhandlungsmarge" für alle anderen signalisiert. Die Preispolitik im VK bleibt RHU mit Unterstützung durch [Mayr-Melnhof] überlassen, selbst wenn dies eine vorübergehende Verringerung der Tonnage bedeutet, während wir versuchen (und dies auch deutlich machen), auf 9 % zu kommen. [Mayr-Melnhof/FS] behalten eine Wachstumspolitik im VK bei, aber der Rückgang der Erträge ist ernst, und wir müssen kämpfen, um die Kontrolle über die Preisfestsetzung zurückzugewinnen. [Mayr-Melnhof] räumt ein, daß es nicht hilfreich ist, daß sie bekanntermassen ihre Tonnage in Deutschland um 6 000 erhöht haben!"

93 Bei der "FIDES-Sitzung", auf die am Anfang des Zitats Bezug genommen wird, handelt es sich nach Angaben von Mayr-Melnhof (Antwort auf ein Auskunftsverlangen, Anlage 62 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) wahrscheinlich um das Treffen der PK am 10. November 1986. Wie Tabelle 3 im Anhang der Entscheidung zeigt, nahm die Klägerin aber an diesem Treffen nicht teil.

94 Das analysierte Schriftstück zeigt, daß Weig mit Angaben über ihre künftige Preispolitik im Vereinigten Königreich auf das ursprüngliche Ausmaß einer Preiserhöhung reagierte.

95 Es kann jedoch nicht als Beweis dafür angesehen werden, daß Weig auf ein bestimmtes Ausmaß einer Preiserhöhung reagierte, das zwischen den der PG Karton angehörenden Unternehmen vor dem 10. November 1986 vereinbart worden war.

96 Die Kommission beruft sich nämlich insoweit auf kein anderes Beweismittel. Ausserdem kann die Bezugnahme von Weig auf eine Preiserhöhung um "9 %" damit zu erklären sein, daß Thames Board Ltd am 5. November 1986 eine Preiserhöhung im Vereinigten Königreich ankündigte (Anlage A-12-1). Diese Ankündigung wurde innerhalb kurzer Zeit publik gemacht, wie aus einem Pressebericht hervorgeht (Anlage A-12-3). Schließlich hat die Kommission kein anderes Schriftstück vorgelegt, das einen unmittelbaren Beweis dafür darstellen könnte, daß die Preiserhöhungen auf Sitzungen der PK erörtert wurden. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß die in Anlage 61 der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegebenen Äusserungen von Weig am Rand der Sitzung der PK vom 10. November 1986 fielen, wie Weig in der mündlichen Verhandlung wiederholt geltend gemacht hat.

97 Der Verfasser von Anlage 73 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, auf die sich die Kommission in der Entscheidung stützt (siehe oben, Randnr. 90), verweist einleitend auf die engere Zusammenarbeit auf europäischer Ebene im "Präsidentenkreis"; dieser Ausdruck ist nach der Auslegung von Mayr-Melnhof eine gemeinsame Bezeichnung für PWG und PK in allgemeinem Zusammenhang, d. h. ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Ereignis oder Treffen (Anlage 75 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 2.a).

98 Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache ist zwar unstreitig, daß Anlage 73 der Mitteilung der Beschwerdepunkte einen Beweis für die Richtigkeit der Aussagen von Stora zum Vorliegen einer Absprache der zum "Präsidentenkreis" gehörenden Unternehmen über die Marktanteile und einer Absprache dieser Unternehmen über die Abstellzeiten darstellt; die Kommission hat jedoch kein weiteres Beweismittel vorgelegt, das bestätigt, daß in der PK u. a. die Absprache über die Marktanteile und die Kontrolle der Produktionsmengen erörtert wurden. Somit kann das in Anlage 73 der Mitteilung der Beschwerdepunkte verwendete Wort "Präsidentenkreis" trotz der Erläuterungen von Mayr-Melnhof nicht als Bezugnahme auf andere Gremien als den PWG ausgelegt werden.

99 Schließlich kann die Erklärung eines früheren Vorstandsmitglieds von Feldmühle, Herrn Roos, vom 22. März 1993 nicht als Bestätigung für die Behauptung von Stora angesehen werden, daß die PK u. a. die Aufgabe gehabt habe, die Direktoren über die Beschlüsse des PWG und die ihren Vertriebsabteilungen zwecks Durchführung der vereinbarten Preisinitiativen zu erteilenden Anweisungen zu unterrichten (Anlage 39 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 8).

100 In seiner Erklärung, die der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens übermittelt wurde und auf die die Kommission Bezug nimmt (siehe oben, Randnr. 77), führt Herr Roos u. a. aus: "Der Inhalt der in der Presidents' Working Group geführten Gespräche wurde an in dieser Gruppe nicht vertretene Unternehmen in der darauffolgenden Präsidentenkonferenz oder, wenn keine Präsidentenkonferenz anschließend stattfand, über das Joint Marketing Committee übermittelt." Dieses Schriftstück, das in der Entscheidung nicht ausdrücklich zur Stützung der Behauptungen der Kommission zum Gegenstand der Sitzungen der PK herangezogen wird, kann jedenfalls nicht als zusätzlicher Beweis angesehen werden, der zu den Aussagen von Stora hinzukommt. Da diese Aussagen nämlich eine Zusammenfassung der Antworten aller drei Unternehmen darstellen, die Stora während des Zeitraums der Zuwiderhandlung gehörten und zu denen Feldmühle zählt, war das frühere Vorstandsmitglied des letztgenannten Unternehmens zwangsläufig eine der Quellen der Aussagen von Stora selbst.

101 Nach dem Vorstehenden ist nicht erwiesen, daß sich die Klägerin durch ihre Teilnahme an den Sitzungen der PK an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beteiligte.

- Zu den unmittelbaren Beweisen

102 Zum Beweis für die Beteiligung der Klägerin an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beruft sich die Kommission in der Entscheidung auf zwei Schriftstücke, in denen die Klägerin ausdrücklich erwähnt wird. Diese Schriftstücke - die Anlagen 44 und 133 der Mitteilung der Beschwerdepunkte - sind ihrer Ansicht nach ein unmittelbarer Beweis für die Beteiligung der Klägerin an einer wettbewerbsfeindlichen Absprache. Sie werden einzeln geprüft.

103 In bezug auf Anlage 44 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, eine handschriftliche Eintragung im Terminkalender eines Angestellten von Feldmühle (Stora-Gruppe) auf den Seiten für den 15. bis 17. Januar 1987, vertritt die Kommission die Auffassung, daß sie einen "weiteren Beweis für eine Absprache" über die Preiserhöhung im Vereinigten Königreich im Januar 1987 darstelle (Randnr. 75 Absatz 3 der Entscheidung).

104 Diese Eintragung hat jedoch nicht den ihr von der Kommission beigemessenen Beweiswert. Sie besteht aus handschriftlichen Bemerkungen, in denen mehrere Kartonhersteller sowie - im allgemeinen vergangenheitsbezogene - Daten über Preise und Abstellzeiten erwähnt werden. Ihr Ursprung lässt sich jedoch anhand der in ihr enthaltenen Daten nicht ermitteln; ob sie während einer Sitzung oder eines Telefongesprächs erstellt wurde oder ihrem Verfasser als Gedächtnisstütze dienen sollte, ist ihr ebenfalls nicht zu entnehmen.

105 Selbst wenn man unterstellt, daß sie eine Sitzung betrifft, bleibt unklar, welche Sitzung dies war, so daß nicht auszuschließen ist, daß es sich um eine interne Sitzung des Unternehmens Feldmühle handelte. Da die Eintragung vermutlich Mitte Januar 1987 vorgenommen wurde, beweist sie ausserdem nicht, daß die Durchsetzung der Preiserhöhung, "incl. TBM", das Ergebnis einer Abstimmung war, da diese Angabe eine blosse Feststellung sein kann. Aus Tabelle A im Anhang der Entscheidung geht nämlich hervor, daß Thames Board Mills Ltd (TBM) am 5. November 1986 eine Erhöhung ihrer Preise im Vereinigten Königreich angekündigt hatte (siehe auch Anlage A-12-1).

106 Einige Angaben in der Eintragung sprechen sogar gegen die Behauptung der Kommission, daß sie das Vorliegen einer Absprache über die Entscheidung belege, die Preise im Vereinigten Königreich anzuheben. Insbesondere kann die Bemerkung, daß der Direktor von Feldmühle "Skepsis" gegenüber Kopparfors (Stora-Gruppe) gezeigt und Mayr-Melnhof beschuldigt habe, "ohne Verantwortung" zu handeln, nicht als Stütze für die These der Kommission angesehen werden. Gleiches gilt für die Bemerkung: "Finnboard: Preisautonomie auch f. Tako".

107 Ausserdem heisst es dort in bezug auf die Klägerin:

"Enso Produkt. unter Plan in 1986 86 gleiche Preise ö wie 85... ca. 2 W. Beschäft."

108 Daß diese Informationen über die Klägerin in einem Schriftstück enthalten sind, das vermutlich Mitte Januar 1987 von einem Konkurrenzunternehmen verfasst wurde, kann keinen Beweis für die Beteiligung der Klägerin an einem abgestimmten Verhalten der Unternehmen darstellen. Die Informationen können nämlich von Kunden von Feldmühle erlangt worden sein.

109 Die einzige Information über die Klägerin, die nicht vergangenheitsbezogen zu sein scheint - die Information über ihren Auftragsbestand -, ist nicht so genau, daß sie zwangsläufig von der Klägerin stammen müsste. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die Kommission der - auf den ersten Blick plausiblen - Behauptung der Klägerin, daß die Kunden der Kartonhersteller im allgemeinen über Informationen zum Auftragsbestand ihrer Lieferanten verfügten, zwar widersprochen, dies aber nicht näher begründet hat.

110 Schließlich trägt die Klägerin vor, wobei sie sich auf eine schriftliche Beschreibung der Entwicklung ihrer Preise bei einem ihrer Kunden im Vereinigten Königreich stützt, daß sie ihre Preise für SBS-Karton im Vereinigten Königreich im Dezember 1986 um 10 UKL/Tonne erhöht habe. Diese Erhöhung ist deutlich geringer als das, was die der PG Karton angehörenden Unternehmen angeblich vereinbart hatten (vgl. Randnr. 74, letzter Absatz, der Entscheidung). Da die Kommission keinen Beweis zur Widerlegung dieses Vorbringens angeführt hat, entbehrt ihre Behauptung, daß Anlage 44 der Mitteilung der Beschwerdepunkte einen zusätzlichen Beweis für die Absprache über die Preiserhöhung im Vereinigten Königreich im Januar 1987 darstelle, nach Ansicht des Gerichts in bezug auf die Klägerin jeder Grundlage.

111 Nach den vorstehenden Erwägungen beweist Anlage 44 der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht, daß sich die Klägerin an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beteiligte.

112 Zu Anlage 133 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, einem bei Iggesund Board Sales Ltd gefundenen Schriftstück, führt die Kommission aus (Randnr. 97 Absätze 1 und 5 der Entscheidung):

"Eine weitere anläßlich der Ermittlungen der Kommission bei Iggesund Board Sales gefundene Aufzeichnung liefert einen eindeutigen Hinweis auf eine Preisabsprache zwischen den Herstellern von gestrichenem Karton für graphische Zwecke (wozu sowohl SBS als auch hochwertige GC-Sorten zählen) anläßlich der Preisanhebung im Vereinigten Königreich zum 2. April 1990. Neben verschiedenen Kurznotizen über den Umfang der Preisanhebung, zwei Bezugnahmen auf die "Präsidenten" und einer Bezugnahme auf "Enso/Finnboard/Strömsdahl" nennt die Aufzeichnung eine Reihe von Namen von Verlaufsleitern oder Verkaufsdirektoren von Iggesund, Kopparfors, Enso-Gutzeit und Finnboard. Diese Hersteller sind die wichtigsten Anbieter von graphischen Qualitäten im Vereinigten Königreich.

...

Zwischen den in diesem Vermerk genannten Preisen für das Vereinigte Königreich, denen im Vermerk von [Mayr-Melnhof] über die JMC-Sitzung vom 11. Januar 1990 (Randnr. 84) und der von Kopparfors verfassten Notiz vom 23. Januar 1990 über die [Paper Agents Association] bestehen einige auffällige Ähnlichkeiten."

113 Nach Angaben von Iggesunds Bruk wurde das Schriftstück zwischen dem 3. und dem 14. Januar 1990 verfasst (Randnr. 97 Absatz 4 der Entscheidung). Es wurde demnach vor der von Iggesunds Bruk am 24. Januar 1990 und von der Klägerin am 9. Februar 1990 vorgenommenen Ankündigung einer im April 1990 in Kraft tretenden Preiserhöhung erstellt.

114 Diese undatierte Anlage besteht aus einem offenbar in drei Teile unterteilten Blatt Papier, das ganz ungeordnete handschriftliche Bemerkungen enthält. Zwischen den auf das Blatt geschriebenen Worten und Zahlen wie "SBS", "Presidents", "Anything Gös", "Buddy", "780", "805/850", "£55/850" und "£815/35" besteht kein erkennbarer Zusammenhang. Ihm lässt sich nicht entnehmen, ob die Vermerke, die es enthält, bei einem Treffen mit Konkurrenten oder anläßlich eines Telefongesprächs mit einem von ihnen verfasst wurden. Es könnte sich somit um Vermerke mit vergangenheitsbezogenem Charakter handeln, die eine Gedächtnisstütze darstellen sollten. Im übrigen ist nicht feststellbar, ob alle Worte und Zahlen am gleichen Tag notiert wurden.

115 Unter diesen Umständen kann Anlage 133 der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht als Beweis für die Beteiligung der Klägerin an einer Absprache über die im April 1990 erfolgte Preiserhöhung angesehen werden.

116 Die Verwendung des Wortes "Presidents", die Erwähnung der Unternehmen "Enso/Finnboard/Strömsdahl" und die Tatsache, daß das Schriftstück eine Liste der Namen von leitenden Mitarbeitern oder Direktoren von Iggesunds Bruk, Kopparfors, Enso-Gutzeit und Finnboard enthält, sind für sich genommen keine Gesichtspunkte, die die These der Kommission stützen könnten, daß das Schriftstück eine Preisabsprache der genannten Unternehmen belege. Denn selbst wenn man unterstellt, daß das Wort "Presidents" als Bezugnahme auf die PK anzusehen wäre - was sowohl die Klägerin als auch MoDo bestreiten (Randnr. 97 Absatz 2 der Entscheidung) -, hat die Kommission nicht nachgewiesen, daß die Sitzungen dieses Gremiums einen wettbewerbsfeindlichen Zweck hatten.

117 Auch die in diesem Schriftstück enthaltenen Angaben zu den Preisen und Preiserhöhungen bei verschiedenen Kartonsorten (GC 1, GC 2 und SBS) stützen die These der Kommission nicht.

118 Es ist zwar richtig, daß das Schriftstück mehrere Zahlen enthält, die sich auf die Preise der verschiedenen Kartonsorten und die vorgesehenen Preiserhöhungen beziehen könnten; keine der Zahlen kann jedoch den Preisen oder Preiserhöhungen eines bestimmten Unternehmens zugeordnet werden. Anlage 133 der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthält insbesondere nichts, was als Bezugnahme auf die von der Klägerin am 9. Februar 1990 für das Vereinigte Königreich angekündigte Preiserhöhung um 69 UKL/Tonne ausgelegt werden könnte. Dieser Betrag, den die Klägerin in ihren dem Gericht eingereichten Schriftsätzen angegeben hat, ist von der Kommission nicht in Abrede gestellt worden.

119 Ausserdem sind die Unterschiede zwischen den von Iggesunds Bruk und der Klägerin angekündigten Preiserhöhungen so groß, daß sie nicht mit der Behauptung der Kommission vereinbar sind, daß die "im Vermerk von Iggesund erwähnten Anbieter von graphischen Kartonqualitäten... sämtlich ihre Listenpreise für das Vereinigte Königreich um ähnliche oder gleiche Beträge [erhöhten]" (Randnr. 97 Absatz 6 der Entscheidung).

120 Die von der Klägerin am 9. Februar 1990 angekündigte Erhöhung des Preises für SBS-Karton um 69 UKL/Tonne weicht nämlich von der von Iggesunds Bruk am 24. Januar 1990 angekündigten Erhöhung um 50 UKL/Tonne ab. Die Differenz zwischen diesen beiden Erhöhungen ist so groß, daß die Beträge nicht als "ähnlich" oder "gleich" bezeichnet werden können.

121 Im übrigen hat die Kommission, während sie in der Entscheidung auf die Beträge der angekündigten Preiserhöhungen abstellte, in ihren dem Gericht eingereichten Schriftsätzen geltend gemacht, daß die von Iggesunds Bruk im Vereinigten Königreich angekündigte Preiserhöhung 8 % betragen habe und der von der Klägerin angekündigten Erhöhung um 8,5 % als "ähnlich" anzusehen sei. Unabhängig davon, ob ein Vergleich der prozentualen Preiserhöhungen zulässig ist, trifft die Behauptung der Kommission jedoch sachlich nicht zu. Wie aus der der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügten Dokumentation über die Preise (Anlage F-12-6) hervorgeht, lag der Katalogpreis von Iggesunds Bruk für SBS-Karton vor der betreffenden Erhöhung bei 800 UKL/Tonne. Die Erhöhung ihres Preises für SBS-Karton um 50 UKL/Tonne betrug somit 6,25 %. Folglich können die beiden fraglichen Erhöhungen auch in Prozent ausgedrückt nicht als "ähnlich" oder "gleich" bezeichnet werden.

122 Schließlich ist das Vorbringen der Kommission, daß zwischen den Preisangaben in Anlage 133 der Mitteilung der Beschwerdepunkte und den Angaben in einem Vermerk von Mayr-Melnhof vom 11. Januar 1990 über eine Sitzung des JMC (Anlage 113 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) sowie in einer Notiz von Kopparfors vom 23. Januar 1990 über eine Sitzung der Paper Agents' Association (Anlage 130 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) "auffällige Ähnlichkeiten" bestuenden, in bezug auf die Klägerin unerheblich, da sie nie an den Sitzungen dieser Gremien teilnahm.

123 Überdies enthält das fragliche Schriftstück mehrere handschriftliche Angaben, die in keinem Zusammenhang mit den Preisen der Kartonprodukte stehen.

124 Angesichts dessen hat Anlage 133 der Mitteilung der Beschwerdepunkte in bezug auf eine Beteiligung der Klägerin an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages keinen Beweiswert.

125 Demnach stellen die Schriftstücke, in denen die Klägerin ausdrücklich erwähnt wird, keine Anhaltspunkte für ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages dar.

- Zur Eigenschaft als Mitglied des NPI

126 Zum Beweis für die Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung stützt sich die Kommission in Randnummer 121 der Entscheidung auf ihre "Mitgliedschaft im Vorstand und im Marketing-Ausschuß des NPI, eines Gremiums, dessen Rolle bei den Absprachen hinlänglich nachgewiesen ist".

127 Vertreter des NPI sollen an den Sitzungen der PK und der WK teilgenommen haben (Randnr. 42 Absatz 2 und Tabellen 3 und 6 im Anhang der Entscheidung). Da das NPI im PWG und im JMC nicht gesondert vertreten war, macht die Kommission geltend, daß die Vertreter von Finnboard in diesen beiden Gremien sowohl das NPI als auch ihre eigenen Unternehmen vertreten hätten und daß die Klägerin von Finnboard über die in diesen Gremien getroffenen Entscheidungen informiert worden sei (vgl. u. a. Randnrn. 38 Absatz 4 und 46 Absatz 1 der Entscheidung). Von den Ergebnissen der Sitzungen der WK soll die Klägerin nach Ansicht der Kommission offenbar durch den daran teilnehmenden Vertreter des NPI informiert worden sein (Randnr. 50 Absatz 4 der Entscheidung).

128 Die Kommission hat in ihren Schriftsätzen ausdrücklich eingeräumt, daß die blosse Zugehörigkeit der Klägerin zum NPI kein ausreichender Beweis für ihre Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung sei, auch wenn die Kommission die Rolle des NPI bei der Zuwiderhandlung dargetan zu haben glaubt. Die Kommission selbst hält folglich den Nachweis für erforderlich, daß die Klägerin über die im PWG, im JMC oder gegebenenfalls in der WK getroffenen Entscheidungen von einem Vertreter des NPI oder dem Vertreter eines Mitgliedsunternehmens des NPI, der auch an den Sitzungen dieser Gremien teilnahm, tatsächlich informiert wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission auch bei den übrigen Mitgliedern des NPI die Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung nicht aus der blossen Zugehörigkeit zu diesem Verband schließen zu können glaubte. So wurde z. B. Rena erst ab März 1988 eine Beteiligung an der in Artikel 1 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung zur Last gelegt, obwohl sie im gesamten von der Entscheidung erfassten Zeitraum Mitglied des NPI war.

129 Unter diesen Umständen sind die von der Kommission zur Stützung ihrer These, daß die Klägerin über die im PWG, im JMC oder in der WK getroffenen Entscheidungen informiert worden sei, angeführten Beweismittel - die Anlagen 38, 102 und 111 der Mitteilung der Beschwerdepunkte - nacheinander zu prüfen.

130 Anlage 38 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, eine Aussage von Stora, enthält Angaben zu den Herstellern, die über die Ergebnisse der Sitzungen des PWG informiert wurden:

"Skandinavische Hersteller wurden im allgemeinen vom skandinavischen Vertreter, bei dem es sich um den Vertreter von Finnboard handelte, über das Ergebnis informiert. Kopparfors wurde auf diese Weise über das Ergebnis informiert. Die Stora-Hersteller glauben, daß auch die skandinavischen Hersteller [Rena] (Norwegen), [Strömsdahl] und Enso (beide Finnland) informiert wurden."

131 Wie aus dem Wortlaut dieser Aussage klar hervorgeht, spricht Stora nur von einer Annahme, daß die Klägerin über die Ergebnisse der Sitzungen des PWG informiert worden sei. Die Grundlage für diese Annahme wird im übrigen nicht genannt. Unter diesen Umständen kann die Aussage keinen Beweis für eine Beteiligung der Klägerin an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darstellen. Diese Schlußfolgerung ist um so mehr geboten, als Stora in Anlage 38 der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht nur ein anderes Mitgliedsunternehmen des NPI belastet, gegen das sich die Entscheidung nicht richtet (Strömsdahl), sondern auch zwei spanische Mitgliedsunternehmen der PG Karton, denen in der Entscheidung keine Beteiligung an einer Zuwiderhandlung zur Last gelegt wurde.

132 Anlage 102 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, ein von Rena erlangtes Schriftstück, enthält nach Angaben der Kommission die bei Gesprächen während der Sitzung des "Marketing Committee" des NPI auf dem Flughafen Arlanda angefertigten Notizen. Sie führt aus, dieses Schriftstück bestätige, daß im Zusammenhang mit der Preiserhöhung im April 1989 Produktionsunterbrechungen erwogen worden seien (Randnr. 58 Absätze 2 und 3 der Entscheidung). Die bei dieser Sitzung anwesende Klägerin hat angegeben, daß sie vor allem die Finanzierung der Werbekampagne "Pro-Carton" zum Gegenstand gehabt habe. Die Kommission hat in der Verhandlung erläutert, daß das Schriftstück nach Angaben des Vertreters von Rena, der es ihr übergeben habe, der Einladung zur betreffenden Sitzung beigelegen habe.

133 Um zu klären, ob dieses Schriftstück beweist, daß die Klägerin bei der Sitzung des NPI am 3. Oktober 1988 von einem Vertreter des NPI oder einem Vertreter eines Mitgliedsunternehmens des NPI, das dem PWG, dem JMC oder der WK angehörte, über eine Absprache der zur PG Karton gehörenden Unternehmen informiert wurde, ist zu prüfen, ob die Notizen nachweislich bei dieser Sitzung angefertigt wurden.

134 Hierzu ist festzustellen, daß Anlage 102 der Mitteilung der Beschwerdepunkte keine speziellen Hinweise auf das NPI enthält. Es heisst darin allerdings:

"Wie? PRO-CARTON in nordischem Kontext. Wie und an wen vermarkten. Ist vor dem Helsingfors-Treffen zu klären."

135 Diese Angabe könnte wegen der Bezugnahme auf "Pro-Carton" und dem von der Klägerin angegebenen Gegenstand der Sitzung darauf hindeuten, daß Anlage 102 der Mitteilung der Beschwerdepunkte tatsächlich die Erörterungen auf der Sitzung des NPI am 3. Oktober 1988 wiedergibt.

136 Da die Klägerin jedoch bestreitet, an den in diesem Schriftstück, das keine explizite oder implizite Bezugnahme auf ihren Namen oder die von ihr hergestellte Kartonsorte enthält, wiedergegebenen Gesprächen mit wettbewerbsfeindlichem Gegenstand teilgenommen zu haben, kann nicht ausgeschlossen werden, daß es sich um einen Vermerk über Gespräche handelt, die Rena ausserhalb des NPI und in Abwesenheit der Klägerin mit einem oder mehreren anderen skandinavischen Herstellern führte. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission keinen weiteren Beweis dafür geliefert hat, daß bei den Sitzungen des NPI wettbewerbsfeindliche Gespräche geführt wurden, und daß die Erläuterungen des "Managing director" von Rena zur Herkunft der Preislisten in den Anlagen 110 und 111 der Mitteilung der Beschwerdepunkte (siehe unten, Randnr. 139) zu belegen scheinen, daß die Sitzungen des NPI den Mitgliedsunternehmen dieses Verbandes die Gelegenheit boten, sich auch in kleinerem Kreis zu treffen.

137 Unter diesen Umständen ist Anlage 102 der Mitteilung der Beschwerdepunkte kein Beweis für die Beteiligung der Klägerin an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages.

138 Schließlich enthält Anlage 111 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, eine von Rena erlangte Preisliste, Angaben zu den Preiserhöhungen bei Karton der Sorten GC 1, GC 2 und SBS, die am 1. Oktober 1989 in Kraft treten sollten.

139 Zur Herkunft dieser und einer anderen von Rena erlangten Preisliste (Anlage 110 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) hat der "Managing director" dieses Unternehmens in einem Schreiben vom 10. Juli 1992 (Anlage 112 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) folgendes ausgeführt:

FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM: 694A0337.1

"Die von Ihnen angesprochenen Preislisten befanden sich bei den Unterlagen von Sitzungen des [NPI], und ich muß sie während eines Besuchs in Stockholm im Zusammenhang mit einer [NPI]-Sitzung erhalten haben. Während dieser Besuche hatte ich normalerweise mehrere Treffen mit einigen anderen skandinavischen Herstellern. Ich war zu diesem Zeitpunkt gerade erst Managing director von Rena geworden und führte zahlreiche Gespräche mit anderen Branchenmitgliedern; es war eine kritische Zeit für unsere Kartonfabrik, die in diesem Jahr einen hohen Verlust erlitten hatte, und es war wichtig für mich, die bestmögliche Grundlage für die Finanzplanung für 1990 zu haben. Ich habe die Listen vermutlich bei einem dieser Treffen erhalten.

Ich verstehe, daß diese Erklärung hinsichtlich der Umstände für Ihre Untersuchung seltsam klingt, aber soweit ich mich erinnere, kann ich diese Listen nicht vom [NPI] bekommen haben."

140 In Anbetracht dieser Erklärung kann es nicht als erwiesen angesehen werden, daß Rena diese Liste bei einer Sitzung des NPI oder einer anderen Sitzung erlangte, an der die Klägerin teilnahm. In diesem Zusammenhang gibt es keinen Grund, am Wahrheitsgehalt der Erklärung von Rena zur Herkunft der fraglichen Preislisten zu zweifeln.

141 Die Auskünfte, über die die Kommission in bezug auf die von der Klägerin angekündigten Preiserhöhungen verfügt, können ebenfalls nicht als Bestätigung ihrer These angesehen werden, daß Anlage 111 der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Beteiligung der Klägerin an der Preisabsprache beweise.

142 Die Klägerin kündigte nämlich eine Erhöhung ihrer Preise in den Niederlanden um 13 HFL/100 kg an, die am 1. Oktober 1989 in Kraft treten sollte, später aber auf den 1. Januar 1990 verschoben wurde (Anlagen E-3-3 bis E-3-7 der Dokumentation über die Preise). Gemäß Anlage 111 der Mitteilung der Beschwerdepunkte sollte der Preis für SBS-Karton in den Niederlanden jedoch am 1. Oktober 1989 um 17 HFL/100 kg erhöht werden. Aus Tabelle E im Anhang der Entscheidung geht ferner hervor, daß die Klägerin am 25. Mai 1989 eine Erhöhung ihrer Preise in Dänemark ankündigte, also fast zwei Monate vor dem ersten Schreiben zur Ankündigung einer Preiserhöhung eines der anderen Unternehmen, die an der Preisabsprache teilgenommen haben sollen (vgl. Tabelle E im Anhang der Entscheidung). Ausserdem wurde nach Angaben von Stora (Anlage 39 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 34) der Beschluß, die Preise für GC- und SBS-Karton mit Wirkung zum Oktober 1989 zu erhöhen, im Juni 1989 im PWG getroffen, also nachdem die Klägerin die Erhöhung ihrer Preise in Dänemark angekündigt hatte.

143 In Anbetracht dessen kann Anlage 111 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, auch wenn die von der Klägerin in Deutschland, in Frankreich und im Vereinigten Königreich angekündigten Preiserhöhungen den in dieser Anlage enthaltenen Beträgen entsprechen, nicht als Beweis für die Beteiligung der Klägerin an einer Preisabsprache angesehen werden. Möglicherweise betrafen die Angaben über die Preiserhöhungen bei SBS-Karton nur Iggesunds Bruk, den anderen Hersteller dieser Kartonsorte, der an der Zuwiderhandlung mitgewirkt haben soll.

144 Nach alledem hat die Kommission nicht nachgewiesen, daß die Klägerin über wettbewerbswidrige Beschlüsse, die im PWG, im JMC oder in der WK gefasst wurden, vom NPI oder von dem Vertreter eines Mitgliedsunternehmens des NPI, der auch an den Sitzungen dieser Gremien teilnahm, informiert wurde.

- Zum tatsächlichen Preisverhalten der Klägerin

145 Der Entscheidung zufolge belegen die verfügbaren Geschäftsunterlagen der Klägerin "nicht nur ständige Preiserhöhungen, die mit derjenigen des anderen führenden SBS-Herstellers Iggesunds Bruk identisch sind, sondern für Oktober 1989 auch eine praktisch 100%ige Übereinstimmung mit der von Rena erhaltenen NPI-Preisliste" (Randnr. 121).

146 In bezug auf die Preiserhöhungsinitiative im April 1990 (Randnr. 86, letzter Absatz, der Entscheidung) führt die Kommission aus:

"Ensos angekündigte Preiserhöhung von 8,5 % für das Vereinigte Königreich deckt sich genau mit der von Finnboard angekündigten Preiserhöhung für deren GC-Qualitäten für graphische Zwecke, die mit dem SBS-Produkt "Ensocoat" von Enso-Gutzeit konkurrieren. So gibt es Schriftstücke (siehe Randnr. 97), die auf geheime Absprachen zwischen Iggesund, Enso, Kopparfors und Finnboard über Preiserhöhungen bei Kartonsorten für graphische Zwecke im Vereinigten Königreich hindeuten."

147 Wie bereits festgestellt, weisen die Angaben über die Erhöhungen des Kartonpreises der Klägerin im Oktober 1989 keine so grosse Ähnlichkeit mit den Angaben in Anlage 111 der Mitteilung der Beschwerdepunkte (der von Rena erlangten Preisliste; siehe oben, Randnr. 138) auf, daß sie die Behauptung der Kommission bestätigen würden, daß dieses Schriftstück die Beteiligung der Klägerin an einer Preisabsprache belege (siehe oben, Randnrn. 141 ff.).

148 Wie ebenfalls bereits festgestellt, hat Anlage 133 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, auf die sich die Kommission zum Nachweis einer Beteiligung der Klägerin an einer Absprache über die Preiserhöhung im Vereinigten Königreich im April 1990 stützt, keinen Beweiswert (siehe oben, Randnrn. 112 ff.). In diesem Zusammenhang ist ferner ausgeführt worden, daß die Anfang 1990 von Iggesunds Bruk und der Klägerin im Vereinigten Königreich angekündigten Preiserhöhungen nicht als "ähnlich" oder "gleich" angesehen werden können (siehe oben, Randnrn. 119 bis 121).

149 Schließlich bietet das tatsächliche Preisverhalten der Klägerin bei den Erhöhungen, in bezug auf die ihr die Kommission kein Aktenstück entgegenhält - d. h. die Erhöhungen im März/April 1988, Oktober 1988, April 1989 und Januar 1991 -, keinen Anhaltspunkt für ihre Beteiligung an einer Preisabsprache im Referenzzeitraum. Das Preisverhalten der Klägerin und das der Unternehmen Iggesunds Bruk und Finnboard, das in den Tabellen im Anhang der Entscheidung (Tabellen B, C, D und G) wiedergegeben wird, weisen nämlich keine so grosse Übereinstimmung auf, daß die Annahme einer Anpassung der Klägerin an das Marktverhalten ihrer Konkurrenten weniger plausibel erschiene als die Annahme ihrer Beteiligung an einer Preisabsprache. Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Artikel 85 des Vertrages zwar jede Form der Absprache, die geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen, beseitigt aber nicht das Recht der Wirtschaftsteilnehmer, sich dem festgestellten oder zu erwartenden Verhalten ihrer Konkurrenten auf intelligente Weise anzupassen (vgl. u. a. Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 71).

150 Folglich kann das Preisverhalten der Klägerin nicht als Anhaltspunkt für ihre Beteiligung an einer Preisabsprache herangezogen werden.

- Ergebnis

151 Die Indizien, auf die sich die Kommission in der Entscheidung zum Nachweis des Vorliegens eines Verstosses eines Unternehmens gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beruft, sind nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Urteil ICI/Kommission, Randnr. 68).

152 Im Rahmen der Prüfung des Gegenstands der Sitzungen der PK, der Schriftstücke, in denen die Klägerin ausdrücklich erwähnt wird (Anlagen 44 und 113 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), der Bedeutung der Mitgliedschaft der Klägerin im NPI und ihres tatsächlichen Preisverhaltens ist festgestellt worden, daß keiner dieser Gesichtspunkte für sich genommen den Beweis für eine Beteiligung der Klägerin an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darstellen kann.

153 Auch in ihrer Gesamtheit haben die Aktenstücke keinen hinreichenden Beweiswert, um zu belegen, daß die Klägerin eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages begangen hat.

154 Folglich ist die Entscheidung, soweit sie die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären, ohne daß die übrigen Klagegründe geprüft zu werden brauchen, die sie zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung angeführt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

155 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) wird in bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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