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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: T-340/99
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1895/1999


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1895/1999
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Gemeinschaftsorgane verfügen im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen. Die Nachprüfung der Beurteilungen der Organe durch den Gemeinschaftsrichter ist demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

( vgl. Randnrn. 53-54 )

2. Auf dem Gebiet des Schutzes gegen Dumpingpraktiken verfügt die Kommission in der Frage der Annahme oder Ablehnung einer Preisverpflichtung über ein weites Ermessen und kann eine solche insbesondere dann ablehnen, wenn sie der Auffassung ist, dass ihre Erfuellung schwer zu überprüfen wäre. Erst recht gilt, dass schon jede Verletzung einer Verpflichtung ein ausreichender Grund ist, der es der Kommission erlaubt, die Annahme der Verpflichtung zu widerrufen und durch einen vorläufigen Antidumpingzoll zu ersetzen, ohne dass erneut das Dumping und der Schaden nachgewiesen werden müssten, die bereits im Rahmen der Untersuchung, die zu der Verpflichtung geführt hat, festgestellt worden sind.

Gleiches gilt für den Fall, dass ein Exporteur, dessen Preisverpflichtung angenommen worden ist, die Bestimmungen der Verpflichtung nicht unmittelbar verletzt, sondern sie durch eine Handelspraxis umgeht, die ihm eine wirksame Kontrolle des tatsächlichen Ausfuhrpreises und damit eine tatsächliche Einhaltung der Verpflichtung, nicht unter dem Mindestpreis auszuführen, zu dem er sich verpflichtet hatte, erschwert oder sogar unmöglich macht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine solche Praxis zur Beteiligung weiterer Wirtschaftsteilnehmer führt, über die der Exporteur, der die Verpflichtung eingegangen ist, keine Kontrolle ausübt und die auch nicht der Überwachung durch die Kommission unterliegen, da sie nicht an eine entsprechende Verpflichtung gebunden sind.

( vgl. Randnrn. 57, 68, 86 )

3. Keine Bestimmung der Antidumping- oder der Antisubventions-Grundverordnung schreibt direkt oder indirekt vor, dass die Angaben, die die Kommission oder der Rat bei der Beurteilung zugrunde legen, ob ein Wirtschaftsteilnehmer seine Preisverpflichtung verletzt hat, einen Mindestprozentsatz der Verkäufe betreffen müssen. Ganz im Gegenteil ist jede Verletzung einer Verpflichtung ein ausreichender Grund, der es der Kommission erlaubt, die Annahme der Verpflichtung zu widerrufen und durch einen Antidumpingzoll zu ersetzen.

( vgl. Randnr. 80 )

4. Nach dem in Artikel 5 Absatz 3 EG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftsregelung voraus, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Zieles geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen, wobei von mehreren geeigneten Maßnahmen grundsätzlich die am wenigsten belastende zu wählen ist.

In einem Bereich wie dem der gemeinsamen Handelspolitik, in dem der Gemeinschaftsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm der Vertrag zuweist, ist jedoch eine erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Zieles, mit dessen Verfolgung das zuständige Organ betraut ist, offensichtlich ungeeignet" ist. Dieses weite Ermessen des Gemeinschaftsgesetzgebers in diesem Bereich entspricht dem weiten Ermessen, das den Gemeinschaftsorganen in den Fällen zuerkannt wird, in denen sie in Anwendung der Grundverordnungen konkrete Schutzmaßnahmen gegen Dumping treffen.

Außerdem gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar für die Frage, ob die Höhe der auferlegten Antidumping- und Ausgleichszölle zur Beseitigung des der Gemeinschaftsindustrie entstandenen Schadens geeignet ist, nicht jedoch für die Frage der Auferlegung dieser Zölle als solcher.

Folglich muss sich die gerichtliche Überprüfung im Bereich des Schutzes gegen Dumpingmaßnahmen auf die Frage beschränken, ob die vom Gemeinschaftsgesetzgeber getroffenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet sind.

( vgl. Randnrn. 112-115, 121 )

5. Das Vorliegen einer Schädigung, die die Gemeinschaftsindustrie durch Einfuhren zu Dumpingpreisen erleidet, ist umfassend zu beurteilen, ohne dass es erforderlich oder auch nur möglich wäre, den individuellen Anteil jedes der verantwortlichen Unternehmen an dieser Schädigung zu bestimmen.

( vgl. Randnr. 123 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 4. Juli 2002. - Arne Mathisen AS gegen Rat der Europäischen Union. - Endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle - Gezüchteter Atlantischer Lachs - Nichtigkeitsklage - Verpflichtung - Umgehung - Mitwirkungspflicht - Verstoß - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Schadensersatzklage. - Rechtssache T-340/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-340/99

Arne Mathisen AS, Værøy (Norwegen), Prozessevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Knudtzon, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

eklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und S. Meany als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1895/1999 des Rates vom 27. August 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 233, S. 1) und Ersatzes des durch den Erlass der Verordnung entstandenen Schadens

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterin V. Tiili und der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi und A. W. H. Meij,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1 Die Klägerin ist eine auf den Handel mit gezüchtetem Atlantischen Lachs spezialisierte Gesellschaft norwegischen Rechts. Zu ihren Lieferanten zählt die Gesellschaft Ex-com AS (im Folgenden: Ex-com) norwegischen Rechts, eine Tochtergesellschaft der Gesellschaft Tomex Danmark AS (im Folgenden: Tomex) dänischen Rechts, eines unabhängigen, Lachs in den Gemeinschaftsmarkt einführenden Unternehmens, das einziger Abnehmer der Klägerin in der Gemeinschaft ist.

2 Die Handelsbeziehungen zwischen diesen drei Unternehmen entwickelten sich in der Zeit der maßgeblichen Vorgänge im Rahmen einer auf einem Kompensationssystem beruhenden dreiseitigen Handelsvereinbarung. Die Klägerin bezog den größten Teil des an Tomex weiterverkauften gezüchteten Atlantischen Lachses bei Ex-com. Den Preis für diese Käufe beglich die Klägerin jedoch nicht unmittelbar gegenüber dieser. Vielmehr zahlte Tomex an Ex-com. Hingegen erhielt die Klägerin anstatt des in den Ausfuhrrechnungen, die sie Tomex erteilte, ausgewiesenenen Gesamtbetrags nur die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Betrag der ihr von Ex-com erteilten Einkaufsrechnungen.

3 Im Anschluss an im Juli 1996 von der Scottish Salmon Growers' Association Ltd und der Shetland Salmon Farmers' Association im Namen ihrer Mitglieder gestellte Anträge veröffentlichte die Kommission am 31. August 1996 zwei verschiedene Bekanntmachungen über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens und eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. C 252, S. 18 und 20).

4 Nachdem die Kommission alle Informationen ermittelt und geprüft hatte, die sie als für ihre endgültigen Schlussfolgerungen notwendig ansah, gelangte sie zu dem Ergebnis, dass es erforderlich sei, endgültige Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen einzuführen, um die schädigenden Auswirkungen der beanstandeten Dumping- und Subventionspraktiken zu beseitigen.

5 Aufgrund dieser Vorgänge schlossen die norwegische Regierung und die Kommission am 2. Juni 1997 eine Vereinbarung über die Ausfuhren norwegischen Lachses in die Europäische Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2002 (im Folgenden: Lachsvereinbarung), die die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen der im Rahmen der Ausfuhren norwegischen Lachses in die Gemeinschaft gewährten Subventionen bezweckte. In der Lachsvereinbarung erklärten sich die norwegischen Behörden zu verschiedenen Maßnahmen bereit, zu denen insbesondere die Festsetzung eines Mindestpreises für die Ausfuhren in die Gemeinschaft, die Erhebung von Zöllen von denjenigen Ausführern, die sich gegenüber der Kommission nicht zur Einhaltung dieses Mindestpreises verpflichten würden (Nr. 3 der Lachsvereinbarung), und ein Mechanismus von Richthöchstpreisen für die Einfuhren in die Gemeinschaft (Nr. 2 der Lachsvereinbarung) gehörten.

6 Im Rahmen der Durchführung von Nr. 3 der Lachsvereinbarung sowie gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1, im Folgenden: Antidumping-Grundverordnung oder Verordnung Nr. 384/96) und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 3284/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 249, S. 22) reichten mehrere norwegische Lachsexporteure, darunter die Klägerin, ein Verpflichtungsangebot bei der Kommission ein.

7 Diese Exporteure verpflichteten sich insbesondere dazu, dass der durchschnittliche Quartalspreis ihrer Verkäufe von gezüchtetem Atlantischen Lachs an ihre größten unabhängigen Kunden in der Gemeinschaft nicht unter bestimmten, nach Maßgabe des jeweiligen Verarbeitungszustands des Lachses festgesetzten Mindestpreisen liegt (im Folgenden: Mindestpreis oder Mindestausfuhrpreis) (Punkt C.3 der Verpflichtung) und dass bei keinem Einzelgeschäft der Verkaufspreis weniger als 85 % des genannten Mindestpreises beträgt, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen und auch dann nur bezogen auf höchstens 2 % der gesamten Menge, die der betreffende Exporteur an seine größten unabhängigen Kunden in der Gemeinschaft im vorangegangenen Quartal verkauft hat (Punkt C.4 Verpflichtung). Weiter verpflichteten sich diese Exporteure, der Kommission für jedes Quartal nach Maßgabe der erforderlichen technischen Spezifikationen mitzuteilen, wie viel gezüchteten Atlantischen Lachs sie insgesamt an ihre größten unabhängigen Kunden in der Gemeinschaft verkauft haben, und mit der Kommission in der Weise zusammenzuarbeiten, dass sie ihr alle Informationen übermitteln, die sie als notwendig ansieht, um sich über die Einhaltung der Verpflichtung zu vergewissern (Punkte E.10 und E.11 der Verpflichtung).

8 Gemäß Punkt D.8 der Verpflichtung verpflichtete sich jeder betroffene norwegische Exporteur zugleich, die Bestimmungen der Verpflichtung nicht

- durch mit seinen unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft geschlossene Kompensationsvereinbarungen über Verkäufe anderer Erzeugnisse oder über Verkäufe des fraglichen Erzeugnisses nach anderen Gebieten als der Gemeinschaft,

- durch irreführende Erklärungen oder Berichte über Beschaffenheit, Art oder Ursprung der verkauften Erzeugnisse oder die Identität des Exporteurs

- oder in sonstiger Weise"

zu umgehen.

9 Die Punkte F.12 und F.14 sehen darüber hinaus vor:

12. Das Unternehmen verpflichtet sich, sich auf eigenes Betreiben oder auf Verlangen der Europäischen Kommission mit dieser über alle Schwierigkeiten ins Benehmen zu setzen, die über die Auslegung oder Anwendung dieser Verpflichtung entstehen könnten.

13....

14. Außerdem ist dem Unternehmen bekannt, dass

- eine Umgehung der Verpflichtung oder eine mangelnde Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission bei der Überwachung dieser Verpflichtung als Verstoß gegen diese angesehen wird. Das gilt auch - außer im Fall höherer Gewalt - für eine fehlende Einreichung des Quartalsberichts nach Punkt [E.]10 innerhalb der vorgeschriebenen Fristen;

- gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung Nr. 384/96... und Artikel 10 Absatz 10 der Verordnung Nr. 3284/94... nach Konsultation vorläufige Antidumpingzölle und Antisubventionszölle auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen erhoben werden können, falls die Europäische Kommission Grund zur Annahme hat, dass die Verpflichtung verletzt worden ist;

- gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung Nr. 384/96... und Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung Nr. 3284/94... dann, wenn die Verpflichtung verletzt oder von der Europäischen Kommission oder dem Unternehmen widerrufen wird, endgültige Antidumping- und Antisubventionszölle auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Untersuchung eingeführt werden können, die zur Verpflichtung geführt hat, sofern diese Untersuchung mit einer endgültigen Feststellung von Dumping, Subventionen und einer Schädigung abgeschlossen und dem Unternehmen selbst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde."

10 Nach Punkt G.17 der Verpflichtung tritt diese am Tag nach der Veröffentlichung der sie annehmenden Entscheidung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Weiter bestimmt dieser Punkt:

Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestpreises... gilt jedoch für alle Verkäufe des Unternehmens an seine größten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, die ab dem 1. Juli 1997 in Rechnung gestellt werden. Der erste gemäß Punkt [E.]10 vom Unternehmen zu übersendende Quartalsbericht bezieht sich auf den Dreimonatszeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 1997 und ist der Kommission spätestens am 31. Oktober 1997 zu übersenden."

11 Mit ihrem Beschluss 97/634/EG vom 26. September 1997 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 267, S. 81) nahm die Kommission die Angebote einer Reihe norwegischer Exporteure dieser Erzeugnisse, darunter die Klägerin, an. Gegenüber diesen Exporteuren wurden die Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen beendet.

12 Am selben Tag erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1890/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 267, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 1891/97 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 267, S. 19). Nach Artikel 1 Absatz 2 jeder dieser beiden Verordnungen war der gezüchtete Atlantische Lachs, der von den Unternehmen ausgeführt wurde, die von der Kommission angenommene Verpflichtungsangebote abgegeben hatten, darunter die Klägerin, von diesen Zöllen befreit. Nach einer späteren Überprüfung der Form dieser Zölle wurden diese beiden Verordnungen durch die Verordnung (EG) Nr. 772/1999 des Rates vom 30. März 1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen und zur Aufhebung der Verordnungen Nr. 1890/97 und Nr. 1891/97 (ABl. L 101, S. 1) ersetzt.

13 Da die Kommission der Auffassung war, dass bestimmte norwegische Exporteure ihre mit dem Beschluss 97/634 der Kommission angenommenen Verpflichtungen nicht einhielten, erließ sie die Verordnung (EG) Nr. 82/1999 vom 13. Januar 1999 zur Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf bestimmte Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen und zur Änderung des Beschlusses 97/634 (ABl. L 8, S. 8). Diese Verordnung erging auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 10 der Verordnung Nr. 384/96 und des Artikels 13 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1, im Folgenden: Antisubventions-Grundverordnung oder Verordnung Nr. 2026/97), die die Verordnung Nr. 3284/94 ersetzte.

14 Zugleich stellte die Kommission fest, dass die Handelspraktiken bestimmter norwegischer Exporteure im Rahmen einer so genannten dreiseitigen Handelsvereinbarung zu einer beträchtlichen Preissenkung auf dem Gemeinschaftsmarkt für Lachs geführt hätten, wodurch die Verpflichtung dieser Exporteure umgangen worden sei, einen durchschnittlichen Quartalspreis anzuwenden, der mindestens dem in Punkt C.3 der Verpflichtung festgelegten Mindestausfuhrpreis entspreche. Sie änderte daher Punkt D.8 dritter Gedankenstrich der Verpflichtung mit Wirkung vom 28. November 1998 wie folgt:

Hierfür gilt:

a) Stammt bei Verkäufen an den der vorliegenden Verpflichtung unterliegenden Exporteur in Norwegen die Ware aus anderen Quellen als von

i) Fischereibetrieben oder -genossenschaften,

ii) Verarbeitungsbetrieben, die nicht mit einem Unternehmen in der Gemeinschaft verbunden sind und nur bei Fischereibetrieben oder -genossenschaften oder bei einer Verpflichtung unterliegenden Exporteuren eingekauft haben, oder

iii) einem anderen einer Verpflichtung unterliegenden Exporteur,

so sieht die Kommission die Verpflichtung als undurchführbar an und widerruft ihre Annahme.

b) Stammt die von einem in der Gemeinschaft ansässigen Importeur verkaufte Ware von einem anderen Unternehmen als dem der vorliegenden Verpflichtung unterliegenden Exporteur in Norwegen, mit dem er verbunden ist, so wird der Importeur den Mindestpreis bei allen Verkäufen in der Gemeinschaft einhalten. In diesem Fall ist weder die Regel des durchschnittlichen Quartalsverkaufspreises noch die 85-%-Regel anwendbar. Die Kommission wird daher davon ausgehen, dass jeder von diesem Importeur an einen unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft zu einem niedrigeren Preis als dem Mindestpreis getätigte Verkauf die Verpflichtung verletzt, so dass sie ihre Annahme widerrufen wird."

15 Diese Änderung galt für alle ab 1. Dezember 1998 in Rechnung gestellten Verkäufe der Lachsexporteure an ihre größten unabhängigen Kunden in der Gemeinschaft.

16 Am 29. April 1999 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 929/1999 zur Änderung der Verordnung Nr. 82/1999 zur Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen im Fall bestimmter Ausführer, zur Änderung des Beschlusses 97/634 und zur Änderung der Verordnung Nr. 772/1999 (ABl. L 115, S. 13). Mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 929/1999 wurden vorläufige Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen eingeführt, der von vier Unternehmen, darunter die Klägerin, ausgeführt wurde, die zudem nach Ansicht der Kommission ihre Verpflichtung verletzt hatten, die die Kommission in ihrem Beschluss 97/634 ursprünglich angenommen hatte.

17 In ihrer in der Folge eingeleiteten Untersuchung stellte die Kommission fest, dass drei der in der Verordnung Nr. 929/1999 genannten vier Unternehmen, darunter die Klägerin, ihre Verpflichtung verletzt hatten. Sie stellte insbesondere fest, dass die von der Klägerin in fünf aufeinander folgenden Bezugsquartalen, zwischen Juli 1997 und November 1998, eingereichten Berichte unzuverlässig gewesen seien, da sie weder die wahre Natur des Verfahrens der Zahlung durch Kompensation für die Geschäfte der Klägerin mit Ex-com und Tomex noch den Umstand offen gelegt hätten, dass diese beiden Unternehmen miteinander verbunden gewesen seien. Außerdem befand sie, dass die Klägerin sie über ihre wahre Funktion als Exporteur und ihre tatsächliche Fähigkeit, ihre Verpflichtung hinsichtlich des Mindestausfuhrpreises einzuhalten, getäuscht habe, da die Geldbewegungen zwischen den drei Unternehmen nicht die in den Einkaufs- und Wiederverkaufsrechnungen ausgewiesenen Bewegungen widergespiegelt hätten.

18 Aufgrund dessen erließ die Kommission am 23. August 1999 die Verordnung (EG) Nr. 1826/1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 929/1999 zur Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen im Falle bestimmter Ausführer, zur Änderung des Beschlusses 97/634 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 (ABl. L 223, S. 3). Parallel dazu legte sie den Vorschlag einer Verordnung des Rates vor, der die Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle gegenüber den drei oben genannten Unternehmen vorsah.

19 So erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1895/1999 vom 27. August 1999 zur Änderung der Verordnung Nr. 772/1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 233, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Nach Artikel 1 und den Anhängen I und II der angefochtenen Verordnung waren die drei genannten Unternehmen, darunter die Klägerin, in der Liste der Unternehmen, die von den endgültigen Antidumping- und Ausgleichszöllen befreit sind, gestrichen und in die Liste der Unternehmen aufgenommen, für die diese Zölle gelten. Außerdem wurden nach Artikel 2 dieser Verordnung die mit der Verordnung Nr. 929/1999 eingeführten Antidumping- und Ausgleichszölle auf gezüchteten Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen, der namentlich von der Klägerinnen ausgeführt wurde, endgültig vereinnahmt.

Verfahren

20 Mit Klageschrift, die am 1. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

21 Mit Schriftsatz, der am 19. Juni 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

22 Mit Beschluss vom 11. September 2000 hat der Präsident der Ersten erweiterten Kammer des Gerichts diese Streithilfe zugelassen.

23 Mit Schriftsatz, der am 5. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin mitgeteilt, dass sie von der Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme absehe.

24 Mit Beschluss des Gerichts vom 20. September 2001 ist der Berichterstatter der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts zugeteilt worden, so dass die vorliegende Rechtssache dieser Kammer zugewiesen worden ist.

25 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und dem Rat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgegeben, bestimmte Unterlagen vorzulegen und eine schriftliche Frage zu beantworten. Der Rat ist dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.

26 Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 24. Januar 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

27 In der Sitzung hat der Vertreter des Rates vier Schriftstücke beim Gericht eingereicht und den übrigen Beteiligten zugeleitet, die eine schematische Erläuterung verschiedener Beispielsfälle enthalten, die er in seinen mündlichen Ausführungen als Veranschaulichung der Handelspraktiken der Klägerin und ihrer Geschäftspartner Tomex und Ex-com angeführt hat. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich dagegen ausgesprochen, dass diese Unterlagen zu den Akten genommen werden.

28 Mit Schreiben vom 28. Januar 2002 hat der Kanzler des Gerichts die Beteiligten vom Beschluss des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer unterrichtet, dass die fraglichen Unterlagen zu den Akten genommen würden, da sie keine neuen Beweismittel darstellten, sondern nur der Veranschaulichung der Argumente des Vertreters des Rates im Rahmen seiner mündlichen Ausführungen dienten.

Anträge der Parteien

29 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

- den Rat zum Ersatz des durch den Erlass der angefochtenen Verordnung entstandenen Schadens zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 12 % zu verurteilen;

- dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

30 Der Rat beantragt,

- den Antrag auf Nichtigerklärung als unbegründet zurückzuweisen;

- den Schadensersatzantrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung

31 Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf zwei Gründe, erstens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler des Rates und zweitens eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Zum ersten Klagegrund: Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers

32 Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Teile, mit denen geltend gemacht wird, erstens werde die dreiseitige Handelspraxis der Klägerin bis zum 1. Dezember 1998 von der Verpflichtung in ihrer ursprünglichen Form nicht erfasst, zweitens habe die Klägerin die Verpflichtung, soweit darin ein Mindestausfuhrpreis festgelegt worden sei, nicht verletzt oder umgangen, und drittens habe sie ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Kommission bei der Überwachung der Verpflichtung nicht verletzt.

Zum ersten Teil: Die Handelspraxis der Klägerin werde von der Verpflichtung in ihrer ursprünglichen Form nicht erfasst

- Vorbringen der Parteien

33 Die Klägerin vertritt die Ansicht, bis zum 1. Dezember 1998, dem Tag der Änderung von Punkt D.8 der Verpflichtung durch die Kommission, sei ihre Handelspraxis von der Verpflichtung nicht erfasst worden. Andernfalls hätte die Kommission nämlich keinen Grund gehabt, die Verpflichtung zu ändern und eine bestimmte Umgehungsform ab 1. Dezember 1998 zu verbieten.

34 Im Gegensatz dazu vertritt der Rat die Ansicht, die Handelspraxis der Klägerin sei von der Verpflichtung in ihrer ursprünglichen Form erfasst gewesen. Die am 28. November 1998 erfolgte Änderung von Punkt D.8 dritter Gedankenstrich der Verpflichtung stelle keinesfalls eine Änderung von Inhalt oder Ziel der Verpflichtung als solcher dar. Die Änderung habe lediglich bezweckt, die wirksame Anwendung des Systems der Verpflichtungen insgesamt zu erleichtern und sicherzustellen, nachdem einige der Verpflichtung unterliegende Exporteure Handelspraktiken angewandt hätten, die andere Wirtschaftsteilnehmer einbezögen, die nicht an eine Verpflichtung gebunden und der Kontrolle der Kommission entzogen gewesen seien.

- Würdigung durch das Gericht

35 Aus dem ursprünglichen Wortlaut von Punkt D.8 dritter Gedankenstrich der Verpflichtung geht hervor, dass jede Handelspraxis gleich welcher Form, bei der die Verpflichtung hinsichtlich des Mindestausfuhrpreises nicht eingehalten oder die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht wirksam sichergestellt wird, eine nach dieser Bestimmung verbotene Umgehung der Verpflichtung darstellt.

36 Daher folgt daraus, dass sich Punkt D.8 der Verpflichtung in seinem ursprünglichen Wortlaut nicht ausdrücklich auf eine dreiseitige Handelspraxis wie die der Klägerin bezieht, keineswegs, dass diese Praxis dem Anwendungsbereich der Verpflichtung entzogen wäre.

37 Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob diese oder jene Handelspraxis vom Wortlaut der Verpflichtung als besondere Umgehungsform ausdrücklich erfasst wird, sondern darauf, ob eine Praxis, auch ohne ausdrücklich bezeichnet worden zu sein, die fragliche Verpflichtung verletzt oder umgeht. Denn ein und dieselbe Handelspraxis kann je nach den Bedingungen, unter denen sie angewandt wird, entweder zu einem Verstoß oder einer Umgehung der genannten Verpflichtung bezüglich des Mindestausfuhrpreises führen oder aber mit dieser Verpflichtung in Einklang stehen.

38 Jedenfalls musste die Klägerin, wenn sie Zweifel hinsichtlich der Tragweite des ursprünglichen Wortlauts von Punkt D.8 dritter Gedankenstrich der Verordnung gehabt haben sollte, gemäß Punkt F.12 der Vereinbarung die Kommission anrufen, um jede Unklarheit über die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung ausräumen zu lassen.

39 Dies wird entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Punkt D.8 dritter Gedankenstrich der Vereinbarung in seiner neuen Fassung, der für Lachsausfuhren gilt, die ab dem 1. Dezember 1998 in Rechnung gestellt werden, bestimmte Formen der Umgehung der Verpflichtung, darunter die dreiseitige Handelspraxis der Klägerin im vorliegenden Fall, aufzählt, die in dieser Bestimmung in ihrem ursprünglichen Wortlaut nicht ausdrücklich genannt waren.

40 Eine solche Auslegung von Punkt D.8 dritter Gedankenstrich n. F. ist mit dem Sinn und Zweck der Verpflichtung insgesamt und insbesondere mit der von der Klägerin von Anfang an eingegangenen Verpflichtung, die Einhaltung des Mindestausfuhrpreises wirksam sicherzustellen, unvereinbar.

41 Punkt D.8 dritter Gedankenstrich n. F. der Verpflichtung zielt nämlich zum einen darauf ab, den Umfang der Verpflichtung in der ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung vor dem Hintergrund bestimmter rechtswidriger Praktiken, zu denen einige Exporteure nach Annahme ihrer Verpflichtung durch die Kommission im Beschluss 97/634 gegriffen haben, klarzustellen und zu präzisieren, und zum anderen darauf, angesichts der zahlreichen Exporteure, die eine Verpflichtung eingegangen sind, eine wirksame Überwachung des Systems der Verpflichtungen sicherzustellen und dieses System im Interesse aller Beteiligter aufrechtzuerhalten, anstatt es wegen solcher Praktiken aufzugeben. Deshalb präzisiert Punkt D.8 dritter Gedankenstrich in seiner geänderten Fassung, dass diese Praktiken zur Undurchführbarkeit der Verpflichtung und zum sofortigen Widerruf seiner Annahme durch die Kommission führen.

42 Trotzdem bedeutet diese neue Fassung von Punkt D.8 dritter Gedankenstrich der Verpflichtung nicht, dass eine vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bestehende Handelspraxis, wie die streitige dreiseitige Praxis, nicht geahndet werden könnte, wenn sie zur Folge hat, dass der betreffende Exporteur seine Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestausfuhrpreises verletzt, oder wenn sie keinerlei Garantie für die tatsächliche Einhaltung dieser Verpflichtung bietet und eine Überprüfung dieser Einhaltung nicht zulässt. Jede andere Auslegung würde gegen Punkt D.8 dritter Gedankenstrich verstoßen, dessen ursprünglicher Wortlaut allgemeine Geltung - in sonstiger Weise" - hatte, und dieser Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit nehmen.

43 Daraus folgt, dass sich die Klägerin nicht im Wege eines Gegenschlusses darauf berufen kann, dass die Änderung der Verpflichtung für ab 1. Dezember 1998 in Rechnung gestellte Lachsausfuhren gilt. Außer aus den bereits oben in Randnummer 41 angeführten Gründen erklärt sich die Bestimmung eines Zeitpunkts für das Inkrafttreten dieser Änderung auch daraus, dass die Regel des durchschnittlichen Quartalsausfuhrpreises und die 85-%-Regel in den Punkten C.3 bzw. C.4 der Verpflichtung (siehe oben, Randnr. 7) auf die in Punkt D.8 dritter Gedankenstrich Buchstabe b der Verpflichtung n. F. genannten Fälle nicht mehr anwendbar sind.

44 Aufgrund des Vorstehenden ist der erste Teil dieses Klagegrundes unbegründet und daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: keine Verletzung oder Umgehung der Verpflichtung der Klägerin

- Vorbringen der Parteien

45 Die Klägerin macht zunächst geltend, das Handelsabkommen mit Ex-com und Tomex sei nicht geschlossen worden, um die Verpflichtung zu umgehen. Dies werde dadurch belegt, dass ihre Handelsbeziehungen zu Tomex auf das Jahr 1990 zurückgingen. Außerdem gehe aus einer an sie gerichteten Rechnung der Ex-com vom 30. April 1997 hervor, dass sie mit dem Bezug von Lachs bei Ex-com im April 1997, also vor dem Inkrafttreten der Verpflichtung am 1. Juli 1997, begonnen habe. Überdies entspreche der Abschluss einer solchen Handelsvereinbarung dem Sinn und Zweck jedes Kompensationsgeschäfts, den Liquiditätsbedarf und die Kosten des Geschäfts zu verringern. Im Übrigen habe die beanstandete Handelspraxis nur einen begrenzten Teil des Gesamtumfangs der Ausfuhren der Klägerin betroffen, da sie sich nur auf den Lachshandel mit Tomex bezogen habe, in dessen Rahmen die Klägerin den Lachs bei Ex-com gekauft habe, die nur ein zweitrangiger Lieferant der Klägerin sei.

46 Die Klägerin sei auch nicht als bloßer Zwischenhändler zwischen Tomex und Ex-com tätig geworden.

47 Insoweit gehe entgegen der Behauptung der Kommission in der 19. und der 25. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1826/99 aus einem Schreiben des norwegischen Wirtschaftsprüfungsunternehmens Noraudit vom 30. Juli 1999 hervor, dass die Verkäufe von durch die Klägerin bei Ex-com gekauftem Lachs an Tomex tatsächlich und vollständig bezahlt worden seien.

48 Ebenso sei die in der 26. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1826/1999 geäußerte Feststellung der Kommission, dass die Klägerin keine Kontrolle über die Preisbestandteile gehabt habe, unrichtig. Die bloße Kenntnis der Klägerin von der Verbindung zwischen Tomex und Ex-com bedeute nämlich keineswegs, dass sie ebenfalls habe wissen müssen, dass der Preis und die Geldbewegungen zwischen diesen beiden Unternehmen rein fiktiv gewesen seien und es sich tatsächlich nur um Transferpreise zwischen miteinander verbundenen Beteiligten gehandelt habe. Sie habe keinen Grund gehabt, an den von Ex-com erteilten Informationen über die Vereinbarungen mit Tomex zu zweifeln, auf denen die Rechnungsprüfung und die der Kommission von ihr übermittelten Berichte beruht hätten.

49 Zudem habe die Kommission ihre Behauptungen über den fiktiven Charakter der Geldbewegungen und das Fehlen angemessener Zahlungen zwischen Tomex und Ex-com nicht untermauert. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass die Kommission im Anschluss an den Kontrollbesuch bei Tomex (siehe 27. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1826/1999) das Argument der Klägerin, die Wiederverkaufspreise von Tomex hätten über dem Mindestausfuhrpreis gelegen, nicht bestritten habe. Dies spreche für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, sie habe keinen Grund zur Annahme gehabt, dass Ex-com für ihre Lieferungen an sie keine Zahlungen von Tomex erhalten habe.

50 Jedenfalls sei sie nach Punkt C.3 der Verpflichtung weder ausdrücklich noch stillschweigend verpflichtet gewesen, ihre Handelspartner zu kontrollieren oder zu prüfen, ob ihr Abnehmer in der Europäischen Union tatsächlich die Nettodifferenz an das von ihm kontrollierte, außerhalb der Europäischen Union ansässige Unternehmen gezahlt habe. Denn von einem Exporteur könne wohl nicht verlangt werden, zwischen einem Lieferanten und einem Gemeinschaftsimporteur möglicherweise bestehende tatsächliche oder potenzielle Beziehungen zu überwachen.

51 Der Rat erwidert, mit der beanstandeten dreiseitigen Handelspraxis habe die Klägerin ihre Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestausfuhrpreises verletzt und umgangen.

52 Daher habe weder die Kommission durch den Widerruf ihrer Annahme des Verpflichtungsangebots und die Erhebung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle noch er selbst durch die Erhebung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle von der Klägerin einen Rechts- oder Tatsachenirrtum begangen, der die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung rechtfertigen könnte.

- Würdigung durch das Gericht

53 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsorgane im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen verfügen (Urteile des Gerichts vom 5. Juli 1996 in der Rechtssache T-162/94, NMB France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-427, Randnr. 72, vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-97/95, Sinochem/Rat, Slg. 1998, II-85, Randnr. 51, und vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 32).

54 Die Nachprüfung der Beurteilungen der Organe durch den Gemeinschaftsrichter ist demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 240/84, Toyo/Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 19, und Thai Bicycle/Rat, Randnr. 33, und die dort angeführte Rechtsprechung).

55 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass nach Punkt F.14 der Verpflichtung eine Umgehung der Verpflichtung... als Verstoß gegen diese angesehen wird". Daher ist die von der Klägerin in ihren Schriftsätzen getroffene Unterscheidung zwischen Verletzung" und Umgehung" der Verpflichtung, an die sie im Übrigen keine präzisen Folgen knüpft, für die Beurteilung dieses Teils des ersten Klagegrundes unerheblich.

56 Folglich können im Fall der Umgehung der von einem Exporteur angebotenen Verpflichtung ebenso endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle gemäß den Artikeln 8 Absatz 9 und 9 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung und den Artikeln 13 Absatz 9 und 15 Absatz 1 der Antisubventions-Grundverordnung verhängt werden wie im Fall des direkten Verstoßes gegen das Verpflichtungsangebot.

57 Sodann ist festzustellen, dass die Kommission in der Frage der Annahme oder Ablehnung einer Preisverpflichtung über ein weites Ermessen verfügt und eine solche insbesondere dann ablehnen kann, wenn sie der Auffassung ist, dass ihre Erfuellung schwer zu überprüfen wäre. Erst recht gilt, dass schon jede Verletzung einer Verpflichtung ein ausreichender Grund ist, der es der Kommission erlaubt, die Annahme der Verpflichtung zu widerrufen und durch einen Antidumpingzoll zu ersetzen (Urteil des Gerichts vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-51/96, Miwon/Rat, Slg. 2000, II-1841, Randnr. 52). Gleiches gilt für den Fall, dass ein Exporteur, dessen Preisverpflichtung angenommen worden ist, die Bestimmungen der Verpflichtung nicht unmittelbar verletzt, sondern sie durch eine Handelspraxis umgeht, die die Nachprüfung der tatsächlichen Einhaltung dieser Bestimmungen durch den betreffenden Exporteur erschwert oder sogar unmöglich macht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine solche Praxis zur Beteiligung weiterer Wirtschaftsteilnehmer führt, über die der Exporteur, der die Verpflichtung eingegangen ist, keine Kontrolle ausübt und die auch nicht der Überwachung durch die Kommission unterliegen, da sie nicht an eine entsprechende Verpflichtung gebunden sind.

58 Schließlich bestimmt Punkt F.14 dritter Gedankenstrich der Verpflichtung in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen, dass gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung Nr. 384/96 und Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung Nr. 3284/94 im Fall einer Verletzung der Verpflichtung, der gemäß dem ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung die Umgehung der Verpflichtung gleichzusetzen ist, endgültige Antidumping- und Antisubventionszölle auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Untersuchung eingeführt werden können, die zu der Verpflichtung geführt hat, sofern diese Untersuchung mit einer endgültigen Feststellung von Dumping, Subventionen und einer Schädigung abgeschlossen und dem Unternehmen selbst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

59 Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass die Klägerin den gezüchteten Atlantischen Lachs ausschließlich an einen einzigen unabhängigen Importeur in der Gemeinschaft (Tomex) ausgeführt hat. Sie hat diesen ausgeführten Lachs überwiegend bei einem norwegischen Lieferanten (Ex-com) bezogen, für den keine Verpflichtung angenommen worden war und bei dem es sich um ein mit dem einzigen Abnehmer der Klägerin in der Gemeinschaft verbundenes Unternehmen handelte. Tatsächlich hat die Klägerin jedoch nicht den Warenwert durch Zahlung an Ex-com abgegolten. Soweit es sich um Ausfuhren handelte, bei denen die Ware von Ex-com geliefert wurde, wurde zwar mit dem Preis, der in den von der Klägerin ausgestellten Ausfuhrrechnungen ausgewiesen war, der Mindestausfuhrpreis eingehalten, doch wurde die entsprechende Ware von Tomex unmittelbar an Ex-com und nicht an die Klägerin bezahlt. Statt des in Rechnung gestellten Gesamtbetrags erhielt die Klägerin nur die Differenz zwischen dem in der Einkaufsrechnung und dem in der Ausfuhrrechnung ausgewiesenen Betrag. In ihren Schriftsätzen bestätigt die Klägerin sowohl die Modalitäten dieser Handelsvereinbarung mit ihren genannten Handelspartnern als auch die Tatsache, dass die Geldbewegungen nicht die in den Einkaufs- und Wiederverkaufsrechnungen ausgewiesenen Bewegungen widerspiegelten.

60 Im Rahmen ihrer in der Verordnung Nr. 929/1999 (34. und 36. Begründungserwägung) und der Verordnung Nr. 1826/1999 (19. Begründungserwägung ff.) - auf diese verweist die 8. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung - dargelegten vorläufigen bzw. endgültigen Schlussfolgerungen befand die Kommission, dass diese Geschäftspraxis mit den Bedingungen der Verpflichtung der Klägerin nicht vereinbar sei, da diese nicht gewährleisten könne, dass der Betrag der Ausfuhrrechnung von ihrem Abnehmer in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlt worden sei und dass der tatsächliche Verkaufspreis nicht unter dem Mindestausfuhrpreis gelegen habe. Daher ging sie davon aus, dass die Klägerin nicht als Exporteur im Sinne der Verpflichtung angesehen werden könne (35. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 929/1999 und 19. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1826/1999 in Verbindung mit deren 25. Begründungserwägung).

61 In der 21. und der 26. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1826/1999 führt die Kommission aus, damit ein Verpflichtungsangebot als annehmbar angesehen werden könne, müsse sie davon überzeugt sein, dass die Einhaltung der Verpflichtung wirksam überwacht werden könne, was eindeutig nicht der Fall sei, wenn ein Unternehmen wie die Klägerin den vom Käufer in der Gemeinschaft direkt an den Lieferanten in Norwegen gezahlten Endpreis nicht kontrollieren könne. Da die Klägerin jedoch eingeräumt habe, dass ihr die Verbindungen zwischen dem norwegischen Lieferanten (Ex-com) und ihrem einzigen Abnehmer in der Gemeinschaft (Tomex) bekannt gewesen seien und sie keine Kontrolle über die Bestandteile des tatsächlichen Endpreises gehabt habe, habe sie auch wissen müssen, dass die Preise und die Geldbewegungen zwischen diesen beiden Unternehmen nur symbolischen Charakter gehabt hätten, da es sich im Wesentlichen um Transferpreise zwischen verbundenen Parteien gehandelt habe.

62 Die Kommission habe ihrerseits keine Kontrolle über den endgültigen Ausfuhrpreis ausüben können, da ihr keine Kontrollbefugnis über Tomex und Ex-com zugestanden habe, die nicht an eine Verpflichtung ihr gegenüber gebunden gewesen seien. Sie sei daher nicht in der Lage gewesen, die wahre Natur und die Wirkungen des zwischen diesen beiden Unternehmen eingerichteten Mechanismus der Zahlung durch Kompensation zu ermitteln.

63 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Kommission während der im November 1998 von ihr in den Geschäftsräumen von Tomex mit deren Einverständnis durchgeführten Prüfung keine Informationen oder Schriftstücke vorgelegt worden sind, die die tatsächliche Natur der zwischen Tomex und ihrer Tochtergesellschaft Ex-com geltenden Kompensationsregelung hätten klären können.

64 Sodann ist festzustellen, dass die oben genannten Modalitäten der Durchführung des Kompensationsmechanismus zwischen Tomex und Ex-com erklären, warum die Klägerin Lachs bei Ex-com nur insoweit kaufte, als dieser zuvor von Tomex bestellt" worden war. So konnte die Klägerin ihre Gewinnspanne realisieren, ohne ein geschäftliches Risiko wegen potenzieller Verluste einzugehen, die sich aus Schwierigkeiten beim Absatz des fraglichen Erzeugnisses hätten ergeben können. Diese Auslegung, auf die die Kommission in ihrer der Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 1999 gemäß den Artikeln 20 der Antidumping-Grundverordnung und 30 der Antisubventions-Grundverordnung übermittelten abschließenden Unterrichtung abgestellt hat, ist von der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 9. August 1999 zu dieser abschließenden Unterrichtung nicht bestritten worden.

65 Welche Möglichkeiten der angewandte undurchsichtige Kompensationsmechanismus den daran Beteiligten bieten könnte, wird auch durch die angesichts der vom Rat in Beantwortung der Fragen des Gerichts vorgelegten, alle Lachseinkäufe der Klägerin bei allen ihren Lieferanten im Jahr 1998 betreffenden Übersicht getroffenen Feststellung erhellt, dass die Klägerin Lachs bei Ex-com zu einem um 11,8 % über dem jährlichen Durchschnittseinkaufspreis ihrer übrigen Lieferanten liegenden jährlichen Durchschnittspreis eingekauft hat. Wie der Rat in seinen Schriftsätzen festgestellt hat, erlaubte es die streitige dreiseitige Handelspraxis erstens der Klägerin, ihre Gewinnspanne zu realisieren, die ihr unmittelbar von Tomex gezahlt wurde, zweitens Tomex, über den genannten Kompensationsmechanismus Lachs bei ihrer Tochter Ex-com einzukaufen, ohne die Antidumpingzölle zu zahlen, die sie hätte entrichten müssen, wenn sie bei dieser unmittelbar eingekauft hätte, und damit Geschäfte zu dem in Norwegen geltenden Marktpreis, d. h. zu einem niedrigeren Preis als dem zwischen der Klägerin und Ex-com vereinbarten, zu tätigen, und drittens Ex-com, ihren Lachs verlustfrei zum norwegischen Marktpreis zu verkaufen.

66 Jedenfalls bot die fragliche Praxis, wie in den Randnummern 60 bis 62 ausgeführt worden ist, der Kommission in keiner Weise Gewähr dafür, dass die Verpflichtung der Klägerin hinsichtlich des Mindestausfuhrpreises tatsächlich eingehalten wurde.

67 Entgegen den Behauptungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren und in der Klageschrift erklärt sich die in Randnummer 65 genannte Preisdifferenz von 11,8 % nicht durch jahreszeitlich bedingte Schwankungen, die die Klägerin veranlasst hätten, den Lachs während der Sommermonate bei der in Südnorwegen ansässigen Ex-com zu beziehen. Wie nämlich der Rat zu Recht in seiner Klagebeantwortung betont hat und wie sich eindeutig aus der Übersicht ergibt, die der der Klägerin am 28 Juli 1999 übermittelten abschließenden Unterrichtung als Anlage beigefügt war, hat die Prüfung der bei einem Kontrollbesuch bei der Klägerin am 27. Januar 1999 gewonnenen Buchhaltungsdaten ergeben, dass die Lachseinkäufe der Klägerin bei Ex-com im Zeitraum Januar bis November 1998 ihren Höhepunkt nicht im Sommer, sondern im Winter und zu Beginn des Frühjahrs 1998 erreicht haben.

68 Daraus folgt, dass die streitige dreiseitige Handelspraxis der Klägerin und ihrer Handelspartner Tomex und Ex-com in keiner Weise eine wirksame Kontrolle des tatsächlichen Ausfuhrpreises durch die Klägerin und damit eine tatsächliche Einhaltung der Verpflichtung durch diese garantierte, Lachs nicht unter dem Mindestpreis auszuführen, zu dem sie sich verpflichtet hatte.

69 Daher hat zum einen die Kommission zu Recht die Annahme der Verpflichtung der Klägerin widerrufen und die Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle vorgeschlagen und zum anderen der Rat mit der angefochtenen Verordnung diese Zölle zu Recht von der Klägerin erhoben.

70 Die verschiedenen Argumente, die die Klägerin gegen diese Beurteilung geltend gemacht hat, sind zurückzuweisen.

71 Erstens ist das Argument, das Verfahren der Zahlung durch Kompensation sei in Norwegen gängige Handelspraxis, die, wie die Klägerin behauptet, den Liquiditätsbedarf und die Kosten des Geschäfts verringern" soll, durch keine Beweismittel gestützt worden. Außerdem erklärt die Klägerin nicht, warum sich die fragliche gängige" Praxis auf ihre Handelsbeziehungen mit Ex-com und Tomex beschränkt und nicht für Geschäfte mit anderen Lachslieferanten gegolten hat. Überdies wird die Behauptung, diese Praxis sei zumindest im Sektor der Lachsvermarktung gängig, durch die vom Rat vorgetragene und von der Klägerin nicht bestrittene Tatsache widerlegt, dass sich für die Kommission, nachdem sie bei 38 verschiedenen norwegischen Exporteuren und Importeuren Kontrollbesuche durchgeführt hatte, kein Anhaltspunkt zur Stützung dieser Behauptung ergeben hat. Wie nämlich aus den Begründungserwägungen 17 bis 30 der Verordnung Nr. 1826/1990 hervorgeht, ist die fragliche Handelspraxis nur bei der Klägerin und einem weiteren Unternehmen (Brødrene Eilertsen A/S) festgestellt worden, dessen Verpflichtung ebenfalls widerrufen wurde.

72 Selbst wenn man unterstellte, dass die fragliche Praxis gängige Handelspraxis in Norwegen ist, wie die Klägerin behauptet, könnte dies jedenfalls doch nicht die Klägerin ihrer Verpflichtung entheben, die tatsächliche Einhaltung des Mindestausfuhrpreises sicherzustellen und sich jeder Umgehung der diesbezüglich angebotenen Verpflichtung zu enthalten.

73 Zweitens ist auch das Argument zurückzuweisen, dass mit der streitigen Handelspraxis tatsächlich schon vor dem Inkrafttreten der Lachsvereinbarung begonnen worden sei, wie sich aus der ersten der Klägerin von Ex-com erteilten Rechnung vom 30. April 1997 ergebe, und dass mithin diese Praxis nicht bezweckt habe, die Verpflichtung der Klägerin zu umgehen.

74 Zunächst wird diese Behauptung durch den Vortrag der Klägerin in ihrer Klageschrift selbst widerlegt, diese Handelspraxis sei für einen begrenzten Zeitraum vom 1. Juli 1997, dem Tag des Inkrafttretens der Lachsvereinbarung, bis Ende 1998 beibehalten worden. Weiter weist nichts in der genannten Rechnung vom 30. April 1997 darauf hin, dass das Verfahren der Zahlung durch Kompensation bereits zu diesem Zeitpunkt angewandt worden war. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, bleibt davon schließlich die Schlussfolgerung unberührt, dass die Modalitäten dieser ab 1. Juli 1997 geltenden Praxis darauf abzielten, die Verpflichtung der Klägerin, den Mindestpreis für ihre nach diesem Tag in Rechnung gestellten Verkäufe an ihren größten in der Gemeinschaft ansässigen unabhängigen Abnehmer einzuhalten, in Frage zu stellen.

75 Drittens ist auch das Argument unbegründet und zurückzuweisen, dass die Kommission in der 19. und der 25. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1826/1999 zu Unrecht festgestellt habe, die Klägerin habe Tomex Ausfuhrrechnungen erteilt, für die aber keine Zahlungen eingegangen seien. Dem Schreiben des norwegischen Rechnungsprüfungsunternehmens Noraudit vom 30. Juli 1999, anhand dessen die Klägerin diese Feststellung bestreitet, ist nämlich keinesfalls der Nachweis zu entnehmen, dass Tomex den in den fraglichen Ausfuhrrechnungen ausgewiesenen Gesamtbetrag tatsächlich an die Klägerin gezahlt hätte. Dieses Schreiben fasst das Ergebnis der Prüfung der Konten der Klägerin mit Tomex und Ex-com für den Zeitraum 1. Januar 1998 bis 30. April 1999 wie folgt zusammen:

...

Aufgrund unserer Prüfung der genannten Konten bestätigen wir hiermit, dass Sie auf alle Ihre Tomex erteilten Rechnungen vollständige Zahlung erhalten haben. Der Betrag von 85 115 586,86 NOK ist durch den Einkaufswert des von der EX-COM AS gekauften frischen Lachses und der Rest ist durch Barzahlung beglichen worden.

Dies ist in der Geschäftspraxis eine nicht unübliche Methode des Ausgleichs von Geschäftskonten in Fällen, in denen zwei Unternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören und eines von ihnen als Lieferant und das andere als Abnehmer einer nicht zur Unternehmensgruppe gehörenden dritten Gesellschaft tätig wird. Für das Lieferunternehmen der Unternehmensgruppe, hier: EX-COM AS, ist dies ein sichererer Weg, um die Bezahlung seiner Lieferungen von frischem Lachs an die Arne Mathisen AS zu erhalten, da damit das Risiko, wegen einer Insolvenz der Arne Mathisen AS keine Zahlung zu erhalten, vermieden wird."

76 Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass die Zahlungen von Tomex an die Klägerin nicht den Ausfuhrrechnungen entsprachen und dass die von der Klägerin tatsächlich erhaltenen und verbuchten Zahlungen den in diesen Rechnungen ausgewiesenen Beträgen nach Abzug der Beträge entsprachen, die Tomex Ex-com schuldete. Die letztgenannten Beträge unterfielen dem Mechanismus der Zahlung durch Kompensation zwischen Tomex und Ex-com, die miteinander verbundene und nicht der Überwachung durch die Kommission unterliegende Unternehmen waren.

77 Daher stellt dieses Schreiben der Firma Noraudit die Feststellungen der Kommission in der 19. und der 25. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1826/1990 nicht nur nicht in Frage, sondern bestätigt sie vielmehr.

78 Viertens ist das Argument der Klägerin, sie habe den Bezug von Lachs bei Ex-com eingestellt, nachdem diese Bezugsmethode Ende November 1998 durch Punkt D.8 dritter Gedankenstrich der Verpflichtung in seiner geänderten Fassung untersagt worden sei (siehe oben, Randnrn. 14 und 15), unerheblich und zurückzuweisen. Denn wie die Kommission in der 28. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1826/1999 ausgeführt hat, hatte die Klägerin ihre Verpflichtung zu diesem Zeitpunkt bereits in mehr als fünf aufeinander folgenden Quartalen missachtet.

79 Fünftens ist der Vortrag der Klägerin, dass Ex-com für sie ein zweitrangiger Lieferant sei und dass die Handelspraxis, der gegenüber die Kommission ihr Misstrauen zum Ausdruck gebracht habe, nur einen Teil der gesamten Verkäufe der Klägerin an Tomex betroffen habe, unbegründet und zurückzuweisen.

80 Nach der Rechtsprechung schreibt keine Bestimmung der Antidumping- oder der Antisubventions-Grundverordnung direkt oder indirekt vor, dass die Angaben, die die Kommission oder der Rat bei der Beurteilung zugrunde legen, ob ein Wirtschaftsteilnehmer seine Verpflichtung verletzt hat, einen Mindestprozentsatz der Verkäufe betreffen müssen. Ganz im Gegenteil ist jede Verletzung einer Verpflichtung ein ausreichender Grund, der es der Kommission erlaubt, die Annahme der Verpflichtung zu widerrufen und durch einen Antidumpingzoll zu ersetzen (vgl. Urteil Miwon/Rat, Randnr. 52).

81 Jedenfalls geht diese Behauptung in tatsächlicher Hinsicht fehl. Zum einen räumt die Klägerin in der Klageschrift ein, dass [d]er Anteil der von Ex-com an Arne Mathisen gelieferten Menge an der von Arne Mathisen insgesamt an Tomex ausgeführten Menge... je nach den Marktbedingungen zwischen etwa 45 % und 70 % [schwankte]" und dass Arne Mathisen... nur einen Teil seines Lachses von Ex-com erworben [hat], wobei der Anteil in der Zeit von Juli 1997 bis November 1998 zwischen 40 % und 70 % Prozent schwankte. Von Arne Mathisen wurde keine weitere dreiseitige Handelsvereinbarung angewandt." Zum anderen hat Ex-com, wie aus der vom Rat in Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts vorgelegten, in Randnummer 65 angeführten Übersichten hervorgeht, der Klägerin im Jahr 1998 von 30 Lieferanten allein bis zu etwa 42 % der gesamten von dieser gekauften und für die Ausfuhr bestimmten Menge Lachs geliefert. Aus dieser Feststellung, die durch die 22. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1826/1999 bestätigt wird, wonach auf diese... Waren... ein erheblicher Teil der Gesamtausfuhren [der Klägerin entfiel]", ist zu schließen, dass Ex-com nicht als zweitrangiger Lieferant der Klägerin angesehen werden kann.

82 Sechstens ist auch das Argument der Klägerin unbegründet, dass sie nach Punkt C.3 der Verpflichtung weder ausdrücklich noch stillschweigend verpflichtet gewesen sei, ihre Handelspartner zu überwachen oder zu prüfen, ob ihr Abnehmer in der Gemeinschaft, Tomex, seiner Tochtergesellschaft Ex-com den in den Ausfuhrrechnungen ausgewiesenen Betrag nach Abzug des von Tomex an die Klägerin gezahlten Betrages tatsächlich gezahlt habe.

83 Ausschlaggebend für die Annahme, dass die Klägerin gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, ist nämlich der Umstand, dass sie nicht der Verpflichtung nachgekommen ist, über die tatsächliche Einhaltung des Mindestausfuhrpreises zu wachen, obwohl sie sich hierzu verpflichtet hatte. Außerdem geht aus Punkt C.3 in Verbindung mit Punkt D.8 der Verpflichtung hervor, dass diese Bestimmungen jedem Exporteur die Handlungspflicht auferlegten, den tatsächlichen Preis des in die Gemeinschaft ausgeführten Lachses zu überwachen. Andernfalls hätte die Verpflichtung über den Mindestausfuhrpreis keinen Sinn.

84 Siebtens ist auch das Argument der Klägerin, die Wiederverkaufspreise von Tomex auf dem Gemeinschaftsmarkt seien höher als der Mindestausfuhrpreis und verursachten daher keine Schädigung, als unerheblich zurückzuweisen.

85 Insoweit können, wie dies in Punkt F.14 der Vereinbarung in Erinnerung gerufen wird, gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Antidumping-Grundverordnung und Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventions-Grundverordnung im Fall der Verletzung oder Umgehung der Verpflichtung endgültige Zölle auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Untersuchung eingeführt werden..., die zu der Verpflichtung geführt hat", sofern diese Untersuchung mit einer endgültigen Feststellung von Dumping, Subventionen und einer Schädigung abgeschlossen und dem betreffenden Exporteur Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

86 Daraus folgt, dass für die Einführung endgültiger Zölle bereits die Verletzung oder Umgehung einer Verpflichtung genügt, ohne dass erneut das Dumping und der Schaden nachgewiesen werden müssten, die bereits im Rahmen der Untersuchung, die zu der Verpflichtung geführt hat, unter den in den genannten Bestimmungen der Antidumping- und der Antisubventions-Grundverordnung vorgesehenen Voraussetzungen festgestellt worden sind. Die Klägerin bestreitet aber keineswegs, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfuellt sind. Außerdem hat ein Exporteur, der eine Preisverpflichtung angeboten hat, die von der Kommission angenommen worden ist, die Möglichkeit, die Erhebung endgültiger Zölle dadurch zu verhindern, dass er die angebotene Verpflichtung genau einhält und jede Verletzung oder Umgehung dieser Verpflichtung unterlässt, wodurch er einen Bruch des zu den Organen aufgebauten Vertrauensverhältnisses vermeidet, auf dem die Annahme der Verpflichtung beruht.

87 Unter diesen Umständen hat die Frage, ob Tomex Lachs zu einem Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt weiter verkauft hat, der dem Mindestausfuhrpreis entsprach oder höher als dieser war, nichts mit der Frage zu tun, ob Arne Mathisen A/S seine Verpflichtung eingehalten hat", wie es in der 27. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1826/1999 heißt. Zudem stellt die 28. Begründungserwägung dieser Verordnung klar: Um feststellen zu können, dass diese Wiederverkaufspreise... keine negativen Auswirkungen hatten, müsste die Untersuchung auf die mit diesem Einführer verbundenen Parteien in Norwegen und in der Gemeinschaft ausgedehnt werden." Weder die Antidumping-Grundverordnung noch die Antisubventions-Grundverordnung verlangen jedoch eine solche Schlussfolgerung, und zwar weder für die Feststellung, dass eine Verpflichtung verletzt worden ist, noch für den Widerruf ihrer Annahme.

88 Indem schließlich die streitige dreiseitige Handelspraxis es Tomex durch ihre Undurchsichtigkeit ermöglichte, den von der Klägerin ausgeführten Lachs zu einem niedrigeren Preis als dem Mindestpreis in den Gemeinschaftsmarkt einzuführen, konnte Tomex beim Wiederverkauf des Lachses in der Gemeinschaft zu einem höheren Preis als dem Mindestausfuhrpreis durch diese Praxis einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Mitbewerbern erlangen. Tomex konnte nämlich eine größere Gewinnspanne als ihre Mitbewerber auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielen, die den Lachs zu einem realen Preis bezogen, der mindestens dem Mindestausfuhrpreis entsprach.

89 Demgemäß ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum dritten Teil: Die Klägerin habe ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei deren Überwachung nicht verletzt

- Vorbringen der Parteien

90 Die Klägerin macht geltend, sie habe stets in gutem Glauben gehandelt und nie die Kommission täuschen wollen. Außerdem habe sie keinen Grund zu der Annahme gehabt, dass sich die Kommission auf der Grundlage der von Ex-com übermittelten Berichte getäuscht habe. Sie habe somit weder ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit verletzt noch die Verpflichtung etwa dadurch umgangen, dass sie die Kommission durch unrichtige Berichte wissentlich getäuscht hätte.

91 Der Rat trägt vor, die Klägerin habe mehrmals unter Verstoß gegen Punkt D.8 zweiter Gedankenstrich der Verpflichtung irreführende Erklärungen abgegeben.

- Würdigung durch das Gericht

92 Nach Artikel 8 Absatz 7 der Antidumping-Grundverordnung und Artikel 13 Absatz 7 der Antisubventions-Grundverordnung verlangt die Kommission von den Ländern und den Ausführern, von denen eine Verpflichtung angenommen wurde, dass sie in regelmäßigen Abständen Informationen über die Einhaltung dieser Verpflichtung erteilen und die Überprüfung der diesbezüglichen Angaben gestatten. Kommt ein Land oder ein Ausführer diesem Verlangen nicht nach, so wird dies als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen.

93 Nach diesen Bestimmungen ist der Rechtsprechung zufolge eine Verletzung der Verpflichtung zu bejahen, wenn der Beteiligte, dessen Verpflichtung angenommen wurde, nicht in regelmäßigen Abständen zweckdienliche Angaben macht, um eine Überprüfung der maßgeblichen Informationen zu ermöglichen (Urteil Miwon/Rat, Randnr. 52).

94 In Übereinstimmung mit den genannten Bestimmungen der Antidumping- und der Antisubventions-Grundverordnung ergibt sich aus den Punkten D.8 zweiter Gedankenstrich, E.10, E.11 und G.17 der Verpflichtung, dass sich jeder Exporteur verpflichtet, zum einen die Verpflichtung nicht durch irreführende Erklärungen oder Berichte über Beschaffenheit, Art oder Ursprung der verkauften Erzeugnisse oder die Identität des Exporteurs zu umgehen und zum anderen mit der Kommission in der Weise zusammenzuarbeiten, dass er ihr alle Informationen übermittelt, die sie als notwendig ansieht, um sich über die Einhaltung der Verpflichtung zu vergewissern.

95 Nach Punkt F.14 erster Gedankenstrich der Verpflichtung wird eine mangelnde Zusammenarbeit mit der Kommission bei der Überwachung der Verpflichtung als Verstoß gegen diese angesehen.

96 Zur Frage, ob die Klägerin im vorliegenden Fall ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Kommission eingehalten hat, ist zunächst festzustellen, dass der 36. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 929/1999 sowie der 20. und der 25. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1826/1999 zufolge die der Kommission vorgelegten Quartalsberichte über Verkäufe der Klägerin in die Gemeinschaft als unzuverlässig angesehen wurden, da sie nur die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge und nicht, wie es die Verpflichtung verlangt, den wahren Umfang der Finanztransaktionen widerspiegelten.

97 Der Rat hat in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts eine Abschrift des von der Klägerin erstellten und der Kommission übermittelten Verkaufsberichts für das vierte Quartal 1998 vorgelegt. In seiner Antwort hat der Rat außerdem, ohne dass ihm widersprochen worden wäre, erklärt, dass die Verkaufsberichte der Klägerin für die anderen Zeiträume gleichartig seien und dem Gericht gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden könnten. Aus dem fraglichen Schriftstück geht hervor, dass die der Kommission von der Klägerin übermittelten Verkaufsberichte nur die Beträge widerspiegeln, die in den von ihr für Tomex erstellten Ausfuhrrechnungen ausgewiesen sind. Ihnen ist nicht zu entnehmen, welche Finanztransaktionen den Vorgängen zugrunde liegen, d. h., welche Beträge Tomex in Bezug auf eine bestimmte Rechnung tatsächlich an die Klägerin gezahlt hat. Ganz im Gegenteil legen diese Berichte die Annahme nahe, die an Tomex gerichteten Ausfuhrrechnungen (Spalten 5 und 6 des übermittelten Berichts) seien von Tomex vollständig beglichen worden (Spalten 9, 101 und 102 des Berichts). Keineswegs war darin angegeben, dass die Klägerin von Tomex nur die Beträge erhielt, die der Differenz zwischen dem in den Rechnungen für den Einkauf des Lachses ausgewiesenen und dem in den Ausfuhrrechnungen ausgewiesenen Preis entsprechen.

98 Ebenso wenig war darin angegeben, dass der von Tomex nicht an die Klägerin abgeführte Betrag durch einen Kompensationsmechanismus zwischen der Klägerin, Ex-com und Tomex beglichen wurde oder dass bei diesem Ausgleich der tatsächliche Ausfuhrpreis mindestens dem Mindestpreis entsprach.

99 Auch hat die Klägerin die Kommission weder auf die wahre Natur des Verfahrens der Zahlung durch Kompensation noch darauf aufmerksam gemacht, dass sie über die Beziehungen informiert war, die von Anfang an, d. h. seit der Einführung der streitigen dreiseitigen Handelspraxis, zwischen Tomex und Ex-com bestanden.

100 Die Klägerin hat schließlich in ihren Berichten auch nicht erläutert oder untermauert, warum sie den Lachs bei Ex-com zu einem Durchschnittspreis bezog, der um 11,8 % über dem seiner übrigen Lieferanten lag.

101 Die Klägerin bestreitet die vorstehenden Ausführungen nicht wirklich, sondern beschränkt sich darauf, ihre Gutgläubigkeit und den Umstand herauszustellen, dass sie keinen Grund zu der Annahme gehabt habe, dass sich die Kommission über die Grundlage der eingereichten Berichte irren würde.

102 Aus diesen Feststellungen ist zu folgern, dass die Klägerin ihre aus den Punkten D.8 zweiter Gedankenstrich, E.10 und E.11 der Verpflichtung folgende Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission bei der Überwachung der Verpflichtung nicht eingehalten hat, da die Quartalsberichte über die Verkäufe der Klägerin in der Gemeinschaft und die der Kommission gegenüber in fünf aufeinander folgenden Quartalen gemachten Angaben (siehe die 25. und die 28. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1826/1999) unzuverlässig waren, was zum einen die Natur und den tatsächlichen Preis dieser Verkäufe und zum anderen die wahre Identität des Exporteurs und die tatsächliche Fähigkeit der Klägerin, die Verpflichtung einzuhalten, anging. Wie bereits dargelegt, genügt schon die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung für die Feststellung, dass die Klägerin die Verpflichtung verletzt hat.

103 Folglich ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

104 Nach alledem ist der erste Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Vorbringen der Parteien

105 Die Klägerin macht zunächst geltend, die angefochtene Verordnung sei offensichtlich ungeeignet, um das von ihr angestrebte, anscheinend im Schutz des Gemeinschaftsmarktes für Lachs bestehende Ziel zu erreichen, da sie von der beanstandeten Handelspraxis unmittelbar nach Änderung der Verpflichtung durch die Kommission Abstand genommen habe. Die angefochtene Verordnung sei somit nicht erforderlich, um die administrative Wirksamkeit des Überwachungssystems der Kommission im vorliegenden Fall zu gewährleisten, und habe den dauerhaften Ausschluss der Klägerin von einem erheblichen Teil ihrer Geschäftstätigkeit, nämlich der Ausfuhr von Lachs in die Gemeinschaft, zur Folge. Ein solcher Ausschluss sei, auch wenn er nicht ausdrücklich angeordnet worden sei, einer gegen die Klägerin wegen angeblicher Verletzung der Verpflichtung verhängten Sanktion" oder Geldbuße" gleichzusetzen und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78, Buitoni, Slg. 1979, 677, Randnr. 20).

106 Die angefochtene Verordnung enthalte eine unangemessene Sanktion auch insoweit, als die Kommission gar nicht behauptet habe, dass die Klägerin den Mindestausfuhrpreis nicht eingehalten habe, zu dessen Einhaltung sie sich im vorliegenden Fall in erster Linie verpflichtet habe (Urteil des Gerichtshofes vom 24. September 1985 in der Rechtssache 181/84, Man [Sugar], Slg. 1985, 2889, Randnr. 20).

107 Zwar bestreite sie nicht, dass die Gemeinschaftsorgane im Bereich des Schutzes vor Dumpingpraktiken über ein weites Ermessen verfügten (Urteil NMB France u. a./Kommission, Randnrn. 69 bis 71). Ein solches Ermessen bedeute jedoch nicht, dass Antidumpingmaßnahmen einer auch nur beschränkten gerichtlichen Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter und der Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, wie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, entzogen wären. Dieser Grundsatz gelte entgegen der vom Rat offenbar vertretenen Ansicht nicht nur für die Frage, ob die Höhe der verhängten Zölle angesichts der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie im Sinne der Artikel 7 Absatz 2 und 9 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung angemessen sei, sondern auch für die Frage, ob die Gemeinschaftsorgane berechtigt seien, Antidumpingmaßnahmen einzuführen.

108 Der Erlass der angefochtenen Verordnung sei im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des engeren Ermessensspielraums, über den der Rat im Verhältnis zur Kommission auf diesem Gebiet verfüge, zur Erreichung des angestrebten Zieles nicht erforderlich gewesen. Insoweit sei die einzige Sanktion, die der von der Kommission behaupteten Verletzung der Verpflichtung durch die Klägerin angemessen sei, ihr Ausschluss vom gemeinschaftlichen Lachsmarkt, der für sie in dem Zeitraum von vier Monaten (vom 4. Mai bis zum 3. September 1999) gegolten habe, in dem von ihr vorläufige Antidumping- und Ausgleichszölle erhoben worden seien.

109 Überdies habe der Rat im vorliegenden Fall die Grenzen seines Ermessens aus folgenden Gründen überschritten. Erstens habe die gesamte Ausfuhrmenge der Klägerin in den Jahren 1997 und 1998 um 1 % bzw. 2,5 % unter derjenigen der kombinierten Ausfuhren im Rahmen der Lachsvereinbarung gelegen. Infolgedessen könne der dauerhafte Ausschluss der Klägerin vom gemeinschaftlichen Lachsmarkt zum Schutz dieses Marktes nicht erforderlich sein. Zweitens habe der Rat nicht berücksichtigt, dass die Klägerin während des fraglichen Zeitraums nur einen Teil ihres Lachses bei Ex-com eingekauft habe, der einem zwischen 40 % und 70 % schwankenden Anteil ihrer Ausfuhren entsprochen habe, und dass sie die streitige dreiseitige Handelspraxis nach der am 1. Dezember 1998 in Kraft getretenen Änderung der Verpflichtung eingestellt habe. Unter diesen Umständen sei der gemeinschaftliche Lachsmarkt insbesondere angesichts der zu vernachlässigenden betroffenen Lachsmengen nicht durch die Handelspraktiken der Klägerin geschädigt worden. Eine andere Beurteilung würde darauf hinauslaufen, dass die Gemeinschaftsorgane eine Nulltoleranz" durchsetzten oder de facto eine gnadenlose Politik" verfolgten, deren Opfer die Klägerin sei. Der Rat habe schließlich die Mehrdeutigkeit des Wortlauts der Verpflichtung in Bezug auf dreiseitige Handelsvereinbarungen verkannt, der weder explizit noch klar gewesen sei, was die Kommission zur Änderung der Verpflichtung bewogen habe. Ein Gemeinschaftsorgan könne daher nicht von einem Einzelnen verlangen, das gesamte durch die Mehrdeutigkeit der Vorschrift verursachte Risiko zu tragen.

110 Der Rat macht erstens geltend, in dem mit der Antidumping- und der Antisubventions-Grundverordnung eingeführten rechtlichen Rahmen werde die Entscheidung, Antidumping- und Ausgleichszölle zu erheben, im Allgemeinen als angemessene Maßnahme angesehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt seien. So könne die Einführung derartiger endgültiger Zölle als solche nicht unter Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Frage gestellt werden.

111 Zweitens habe er im vorliegenden Fall nicht die Grenzen seines Ermessens überschritten.

Würdigung durch das Gericht

112 Nach dem in Artikel 5 Absatz 3 EG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftsregelung voraus, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Zieles geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen, wobei von mehreren geeigneten Maßnahmen grundsätzlich die am wenigsten belastende zu wählen ist (Urteil NMB France u. a./Kommission, Randnr. 69, und Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-87/98, International Potash Company/Rat, Slg. 2000, II-3179, Randnr. 39).

113 In einem Bereich wie dem der gemeinsamen Handelspolitik, in dem der Gemeinschaftsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm der Vertrag zuweist, ist jedoch eine erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Zieles, mit dessen Verfolgung das zuständige Organ betraut ist, offensichtlich ungeeignet" ist (Urteil des Gerichts NMB France u. a./Kommission, Randnrn. 70 und 71).

114 Dieses weite Ermessen des Gemeinschaftsgesetzgebers in diesem Bereich entspricht dem weiten Ermessen, das den Gemeinschaftsorganen nach ständiger Rechtsprechung in den Fällen zuerkannt wird, in denen sie in Anwendung der Grundverordnungen konkrete Schutzmaßnahmen gegen Dumping treffen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82, FEDIOL/Kommission, Slg. 1983, 2913, Randnr. 30, Urteile des Gerichts vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94, NTN Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd/Rat, Slg. 1995, II-1381, Randnrn. 70 und 113, und NMB France u. a./Kommission, Randnr. 72).

115 Folglich muss sich die gerichtliche Überprüfung im Bereich des Schutzes gegen Dumpingmaßnahmen auf die Frage beschränken, ob die vom Gemeinschaftsgesetzgeber getroffenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet sind (Urteil NMB France u. a./Kommission, Randnr. 73).

116 Die Klägerin trägt im vorliegenden Fall im Wesentlichen vor, die Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle durch die angefochtenen Verordnung stelle als solche eine offensichtlich ungeeignete Maßnahme dar, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. In Anbetracht des geringen Umfangs ihrer Ausfuhren im Verhältnis zum Gesamtumfang der im Rahmen der Lachsvereinbarung in den Jahren 1997 und 1998 getätigten Ausfuhren und des Umstands, dass die beanstandete Handelspraxis nach Änderung der Verpflichtung im November 1998 eingestellt worden sei, sei die einzige im vorliegenden Fall verhältnismäßige Sanktion die Auferlegung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle gegen die Klägerin für die vier Monate vom 4. Mai 1999 (Tag der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 929/1999) bis zum 3. September 1999 (Tag der Veröffentlichung der angefochtenen Verordnung).

117 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

118 Erstens ergibt sich aus den Artikeln 8 Absätze 7 und 9 der Antidumping-Grundverordnung und 13 Absätze 7 und 9 der Antisubventions-Grundverordnung, dass jede Verletzung einer Verpflichtung oder der Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Durchführung und der Überwachung der Verpflichtung genügt, um es der Kommission erlauben, ihre Annahme der Verpflichtung zu widerrufen und sie durch einen endgültigen Antidumping- und einen endgültigen Ausgleichszoll auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Untersuchung zu ersetzen, die zu der Verpflichtung geführt hat, sofern diese Untersuchung mit einer endgültigen Feststellung von Dumping, Subventionen und einer Schädigung abgeschlossen und dem betreffenden Exporteur Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Wie jedoch bereits (oben, Randnr. 86) festgestellt worden ist, bestreitet die Klägerin nicht, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfuellt sind. Daher kann der Erlass der angefochtenen Verordnung als solcher nicht als unangemessen oder offensichtlich ungeeignet angesehen werden.

119 Zweitens erfolgt die endgültige Vereinnahmung der von der Kommission eingeführten vorläufigen Zölle nach dem mit der Antidumping- und der Antisubventions-Grundverordnung errichteten System (siehe Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 384/96 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2026/97) durch Beschluss des Rates.

120 Im Übrigen kann für den Rat nur ausnahmsweise Anlass bestehen, im Fall der Verletzung einer Verpflichtung keine endgültigen Zölle zu erheben, z. B. dann, wenn er im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens der Auffassung ist, dass das Gemeinschaftsinteresse ein solches Vorgehen nach Maßgabe der Artikel 9 Absatz 4 und 21 der Verordnung Nr. 384/96 und der Artikel 15 Absatz 1 und 31 der Verordnung Nr. 2026/97 nicht erfordert. Im vorliegenden Fall hat der Rat jedoch dadurch, dass er der Klägerin endgültige Zölle auferlegt hat, nicht die Grenzen seines Ermessens überschritten, da die Voraussetzungen hierfür erfuellt waren.

121 Drittens gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar für die Frage, ob die Höhe der auferlegten Antidumping- und Ausgleichszölle zur Beseitigung des der Gemeinschaftsindustrie entstandenen Schadens geeignet ist (Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-136/91, Findling Wälzlager, Slg. 1993, I-1793, Randnr. 13), nicht jedoch für die Frage der Auferlegung dieser Zölle als solcher.

122 Daher kann die Rechtmäßigkeit der Verhängung der endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle gegenüber der Klägerin durch die angefochtene Verordnung als solche nicht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Frage gestellt werden.

123 Dem steht auch nicht entgegen, dass der Umfang der Ausfuhren der Klägerin in den Jahren 1997 und 1998 im Vergleich zum Gesamtumfang der Lachsausfuhren in die Gemeinschaft im Rahmen der Lachsvereinbarung im selben Zeitraum zu vernachlässigen" sein soll. Nach der Rechtsprechung ist nämlich das Vorliegen einer Schädigung, die die Gemeinschaftsindustrie durch Einfuhren zu Dumpingpreisen erleidet, umfassend zu beurteilen, ohne dass es erforderlich oder auch nur möglich wäre, den individuellen Anteil jedes der verantwortlichen Unternehmen an dieser Schädigung zu bestimmen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 86, und Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 1999 in der Rechtssache T-171/97, Swedish Match Philippines/Rat, Slg. 1999, II-3241, Randnrn. 65 und 66).

124 Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt außerdem der Umstand, dass sie die beanstandete Handelspraxis gleich nach der Änderung von Punkt D.8 dritter Gedankenstrich der Verpflichtung eingestellt haben will, die Frage unberührt, ob die angefochtene Verordnung geeignet oder sachgerecht war. Zum einen hatte die Klägerin zu dieser Zeit ihre Verpflichtung bereits in fünf aufeinander folgenden Quartalen verletzt (siehe 28. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1826/1999 und oben, Randnr. 102). Zum anderen hat sie durch die Verletzung ihrer Verpflichtung das Vertrauensverhältnis, auf dem die Annahme von Verpflichtungen durch die Kommission beruht, gebrochen und damit die Verhängung der endgültigen Zölle gerechtfertigt.

125 Auch das Argument der Klägerin, die angefochtene Verordnung habe ihren Ausschluss von einem erheblichen Teil ihrer Geschäftstätigkeit bewirkt, womit gegen sie eine Sanktion" im Sinne des Urteils Buitoni verhängt worden sei, ist unerheblich und zurückzuweisen. Wie der Rat zu Recht hervorgehoben hat, wird mit der Antidumping-Grundverordnung nur die Verpflichtung auferlegt, sich des Dumpings zu enthalten, und nur die Sanktion" verhängt, die in der Auferlegung von Antidumpingzöllen besteht. Daher ist im Gegensatz zu der Rechtssache, die zum Urteil Buitoni geführt hat, im vorliegenden Fall im Rahmen der Prüfung der Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden ist, keine Beurteilung im Hinblick auf andere Verpflichtungen und Sanktionen anzustellen.

126 Schließlich ist auch das auf das Urteil Man (Sugar) (Randnr. 20) gestützte Argument unerheblich, wonach eine gemeinschaftsrechtliche Regelung, [die] zwischen einer Hauptpflicht... und einer Nebenpflicht [unterscheidet],... nicht, ohne gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen, die Nichtbeachtung der Nebenpflicht mit einer ebenso strengen Sanktion belegen [kann] wie die der Hauptpflicht". Zum einen ist der Verpflichtung der Klägerin keine solche Unterscheidung zu entnehmen. Zum anderen hat die Klägerin, selbst wenn man eine solche Unterscheidung unterstellt, im vorliegenden Fall nicht ihre Hauptpflicht" eingehalten, dafür zu sorgen, dass der tatsächliche Ausfuhrpreis nicht niedriger als der Mindestpreis ist. Wie schließlich bereits dargelegt worden ist, genügt für die Befugnis der Kommission, ihre Annahme zu widerrufen und einen Antidumpingzoll aufzuerlegen, jede Verletzung einer Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers einschließlich derjenigen, mit der Kommission bei der Überwachung der Verpflichtung zusammenzuarbeiten.

127 Daraus folgt, dass der zweite Klagegrund zurückzuweisen ist.

128 Nach allem ist der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung unbegründet und zurückzuweisen.

Zum Schadensersatzantrag

Vorbringen der Parteien

129 Die Klägerin macht geltend, ihr sei durch die angefochtene Verordnung ein Schaden entstanden, und verlangt dessen Ersatz. Ihr Hauptschaden bestehe in entgangenen geschäftlichen Möglichkeiten und mittelbaren Schäden und sei durch ihren Ausschluss vom Handel in Bezug auf die Ausfuhr von Lachs in die Gemeinschaft im Rahmen der Lachsvereinbarung verursacht worden.

130 Angesichts der Natur eines solchen Verlustes sei dessen Umfang schwer zu beurteilen; für seine Bemessung könnten jedoch die gegenwärtigen Verhältnisse in diesem Handelszweig herangezogen werden. Die Klägerin erklärt sich bereit, einen spezifischen Schadensersatzbetrag vorzuschlagen und ihn später zu begründen, falls der Beklagte dies beantrage. Jedenfalls sei sie bereit, nach Erlass der Entscheidung durch das Gericht mit dem Beklagten über den Umfang des ihr entstandenen wirtschaftlichen Schadens zu verhandeln.

131 Unter Hinweis auf ihr durchschnittliches Nettoquartalseinkommen (900 000 norwegische Kronen [NOK]) im Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 4. Mai 1999, in dem sie im Rahmen der Lachsvereinbarung Handel getrieben habe, macht die Klägerin schließlich geltend, der ihr zu zahlende Schadensersatzbetrag sei um 1 200 000 NOK zu erhöhen. Dieser Betrag entspreche ihrem Einkommen im Zeitraum vom 4. Mai 1999 bis zum 3. September 1999, in dem sie vorläufige Antidumpingzölle habe entrichten müssen.

132 Der Rat hält den Schadensersatzantrag für unzulässig, da die Klageschrift nicht Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts entspreche.

133 Hilfsweise macht der Rat geltend, der Schadensersatzantrag sei auch unbegründet.

Würdigung durch das Gericht

134 Nach ständiger Rechtsprechung sind Schadensersatzanträge zurückzuweisen, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit Nichtigkeitsanträgen stehen, die ihrerseits zurückgewiesen wurden (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 1999 in der Rechtssache T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Riviera auto service u. a./Kommission, Slg. 1999, II-93, Randnr. 90, vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-189/95, T-39/96 und T-123/96, SGA/Kommission, Slg. 1999, II-3587, Randnr. 72, und vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-9/96 und T-211/96, Européenne automobile/Kommission, Slg. 1999, II-3639, Randnr. 61).

135 Im vorliegenden Fall besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem Schadensersatzantrag und dem Nichtigkeitsantrag. Daher ist der Schadensersatzantrag zurückzuweisen, da die Prüfung der Klagegründe zur Stützung des Nichtigkeitsantrags kein rechtswidriges Verhalten des Rates und damit kein Fehlverhalten, das seine Haftung auslösen könnte, ergeben hat.

136 Somit ist der Schadensersatzantrag zurückzuweisen, ohne dass die Frage geprüft werden müsste, ob das Vorbringen der Klägerin zu Art und Umfang des Schadens und zum Kausalzusammenhang zwischen dem dem Rat zur Last gelegten Verhalten und diesem Schaden den Anforderungen von Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts genügt (siehe u. a. Urteile SGA/Kommission, Randnr. 73, und Européenne automobile/Kommission, Randnr. 62).

Kostenentscheidung:

Kosten

137 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates aufzuerlegen. Gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung hat die Kommission als Streithelferin ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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