Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 06.02.2006
Aktenzeichen: T-341/04
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 87 § 5
Verfahrensordnung Art. 87 § 5 Abs. 1
Verfahrensordnung Art. 87 § 5 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

6. Februar 2006

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache T-341/04,

Datac AG mit Sitz in Passau (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Zingsheim und N. Hetzelt und sodann Rechtsanwältin N. Hetzelt,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch B. Müller und T. Eichenberg als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Datev eG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Veh,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Mai 2004 (Sache R 176/2002-4) über ein Widerspruchsverfahren zwischen der Datev eG und der Datac AG

erlässt

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 11. Januar 2006 in der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben teilt die Streithelferin dem Gericht mit, dass sie mit der Klägerin eine Vereinbarung über die Rücknahme des Widerspruchs gegen die Anmeldung der Marke DATAC getroffen habe und dass der Rechtsstreit erledigt sei. Sie hat dem Gericht weiter mitgeteilt, dass die Klägerin und die Streithelferin vereinbart hätten, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trage.

2 Mit am 12. Januar 2006 in der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben bestätigt die Klägerin die zwischen ihr und der Streithelferin getroffene Vereinbarung und dass der Streithelfer seinen Widerspruch zurückgenommen habe. Die Klägerin teilt dem Gericht mit, dass sie nach Artikel 99 der Verfahrensordnung die Klage zurücknehme und festzustellen sei, dass die Klägerin und die Streithelferin jeweils ihre Kosten selbst tragen.

3 Mit am 19. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass er zu der Rücknahme der Klage keine Anmerkungen habe, und beantragt, die Klägerin nach Artikel 87 § 5 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4 Nach Artikel 87 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. In diesem Fall hat der Beklagte beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

5 Nach Artikel 87 § 5 Absatz 2 der Verfahrensordnung wird gemäß der Vereinbarung entschieden, wenn sich die Parteien über die Kosten einigen. In diesem Fall haben die Klägerin und die Streithelferin vereinbart, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

6 Daher sind der Klägerin die Kosten des Beklagten aufzuerlegen sowie festzustellen, dass gemäß der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Streithelferin diese jeweils ihre eigenen Kosten tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-341/04 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beklagten. Die Klägerin und die Streithelferin tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 6. Februar 2006



Ende der Entscheidung

Zurück