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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 23.05.2007
Aktenzeichen: T-342/05
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

23. Mai 2007

"Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke COR - Ältere nationale Wort-/Bildmarke, die in Frakturschrift das Wortelement 'Dor' enthält - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94"

Parteien:

In der Rechtssache T-342/05

Henkel KGaA mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Osterrieth,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch A. Folliard-Monguiral, dann durch G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Serra Y Roca, SA (SERCA) mit Sitz in Barcelona (Spanien),

wegen Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Juli 2005 (Sache R 556/2003-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Henkel KGaA und der Serra Y Roca, SA

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin I. Wiszniewska-Bialecka und des Richters E. Moavero Milanesi,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 14. September 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 13. Dezember 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 20. August 1999 stellte die Serra Y Roca, SA nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) einen Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen COR.

3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 3 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: "Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Zahnputzmittel".

4 Die Anmeldung wurde am 24. Juni 2002 im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 49/2002 veröffentlicht.

5 Am 18. September 2002 erhob die Henkel KGaA, gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke hinsichtlich eines Teils der in der Anmeldung bezeichneten Waren, nämlich "Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen".

6 Der Widerspruch beruhte auf der nachstehend wiedergegebenen deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 481 250, die 1935 u. a. für Waren der Klasse 3 - "Spül- und Abwaschmittel für Haus- und Küchengeräte und für Flaschen, Flaschen-, Kannen-, Fassreinigungsmittel, Fensterreinigungsmittel, Fettlösungsmittel, Produkte zum Entölen und Reinigen von Porzellan" - eingetragen worden war:

Image not found

7 Mit Entscheidung vom 19. August 2003 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der Grad der Unterschiedlichkeit der beiden Zeichen derart sei, dass für den deutschen Verbraucher keine Verwechslungsgefahr bestehe, obwohl die in Rede stehenden Waren teilweise identisch und teilweise ähnlich seien.

8 Am 16. September 2003 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde beim HABM ein.

9 Mit Entscheidung vom 14. Juli 2005 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Widerspruchsabteilung. Die Beschwerdekammer führte aus, dass die Marken in visueller Hinsicht zwar die beiden letzten Buchstaben gemeinsam hätten, sich jedoch durch ihren Anfangsbuchstaben unterschieden. Außerdem trage die Gestaltung des ersten Buchstabens "D" zur visuellen Unterscheidung des Zeichens Image not found vom Zeichen COR bei, dessen erster Buchstabe keine besondere Gestaltung aufweise. In klanglicher Hinsicht bestehe zwischen den beiden Marken nur eine geringe Ähnlichkeit. Ein begrifflicher Vergleich sei nicht möglich, weil keine der beiden Marken im Deutschen eine Bedeutung habe. Ferner stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Klägerin sich nicht auf eine durch Benutzung erworbene bedeutende Kennzeichnungskraft ihrer Marke berufen habe und dass diesem Begriff aus sich heraus keine erhöhte Kennzeichnungskraft zukomme. Die beiden Marken zusammengenommen hätten nur eine geringe Ähnlichkeit und begründeten für den deutschen Verbraucher keine Verwechslungsgefahr.

Anträge der Parteien

10 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

11 Das HABM beantragt in seiner Klagebeantwortung,

- die Unzulässigkeit der Anlagen 12 und 13 der Klageschrift festzustellen;

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

12 In der mündlichen Verhandlung hat das HABM die Rücknahme seines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit der Anlagen 12 und 13 zur Klageschrift erklärt; dies hat das Gericht vermerkt.

Entscheidungsgründe

13 Die Klägerin macht mit ihrem einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

Vorbringen der Parteien

14 Erstens trägt die Klägerin vor, dass die als Wort-/Bildmarke eingetragene Marke Image not found eine gesteigerte Kennzeichnungskraft habe, zum einen aufgrund der Dauer und der Intensität ihrer Nutzung seit 70 Jahren und zum anderen, weil sie als Bezeichnung für die beanspruchten Waren ungewöhnlich sei, da sie lediglich aus drei Buchstaben bestehe und durch den Klang des Vokals "o" mit der den dunklen Ton noch verstärkenden Konsonantendung "r" geprägt sei. Die Wettbewerbsprodukte seien alle mit wenigstens zweisilbigen Marken gekennzeichnet. Daher verfüge die ältere Marke gemäß der Rechtsprechung über eine besondere Kennzeichnungskraft, was sich bei der Frage der Reichweite des Schutzumfangs zugunsten der Klägerin auswirke. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bestätigt, dass die ältere Marke als Wort-/Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist.

15 Zweitens bestehe zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken eine optische Ähnlichkeit, die zu einer Verwechslungsgefahr führe. Das HABM sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass zu berücksichtigen sei, dass die ältere Marke in Frakturschrift wiedergegeben und als Wort-/Bildmarke eingetragen sei, und es habe diese grafische Gestaltung unzutreffenderweise als ein deutliches Unterscheidungsmerkmal angesehen. Die genannte Schriftart, die bis 1941 für amtliche und überwiegend auch für private Druckwerke verwendet worden sei, sei bei deutschen Marken geläufig und könne daher nicht das dominierende Element der älteren Marke sein. Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Klägerin auf mehrere in Anlage 13 zu ihrer Klageschrift wiedergegebene Marken in Frakturschrift, die für niedrigpreisige Konsumgüter verwendet würden.

16 Der Frakturschrift als solcher komme daher aus der Sicht der deutschen Verbraucher, die die ältere Marke als reine Wortmarke mit einer besonderen typografischen Form ohne eigenen bildlichen Gehalt wahrnähmen, keine eigene Bedeutung zu.

17 Aus Art. 15 der Verordnung Nr. 40/94 ergebe sich, dass die Benutzung einer einfach gestalteten Wort-/Bildmarke als Wortmarke - in welcher typografischen Form auch immer - ausreiche, um ihr diese Eigenschaft zuzuschreiben. Daraus folge, dass die bildlichen Unterschiede zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken keinerlei Bedeutung hätten.

18 Darüber hinaus seien die beiden Marken aufgrund ihrer Kürze, ihrer identischen Buchstaben "o" und "r" sowie ihrer ähnlichen Anfangsbuchstaben "C" bzw. "D" optisch ähnlich. Diese Anfangsbuchstaben orientierten sich ähnlich wie die Buchstaben "B", "O" oder auch "Q" an einer aufrecht stehenden elliptischen Grundform, anders als Buchstaben, die wie die Buchstaben "W", "M" oder "X" einen vertikalen oder diagonalen Bestandteil hätten. Daher sei es schwierig, diese beiden Anfangsbuchstaben auf den ersten Blick auseinanderzuhalten. Das HABM habe die Typografie der älteren Marke unzutreffend gewürdigt und daraus zu Unrecht abgeleitet, dass keine Verwechslungsgefahr vorliege.

19 Drittens ergebe sich eine Verwechslungsgefahr aus der Ähnlichkeit der beiden Zeichen in klanglicher Hinsicht. In der deutschen Sprache bleibe nämlich nicht der stimmlose "k"- bzw. "d"-Konsonant, sondern allein der Diphthong "oa" im Gedächtnis, dessen Klangfarbe sich durch den Anfangskonsonanten nicht ändere. Die ältere Marke werde somit wegen der Kombination mit dem Buchstaben "r" und aufgrund der Tatsache, dass der Diphthong "oa" im Deutschen der tiefste Diphthong sei, ebenso guttural wie die angemeldete Marke ausgesprochen. Dieser Diphthong bilde also das dominierende Element der beiden Marken.

20 Darüber hinaus handele es sich bei den beanspruchten Waren um solche des täglichen Bedarfs, die vom Verbraucher spontan und ohne genaue akustische Prüfung der Marken erfasst würden. Wegen der Identität der Waren, auf die sich die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen bezögen, müsse sich die angemeldete Marke von der älteren Marke klanglich hinreichend unterscheiden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, dass die Gefahr der klanglichen Verwechslung bereits für sich genommen zur Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 führe, und sich hierzu auf die Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Institut für Lernsysteme/HABM - Educational Services (ELS) (T-388/00, Slg. 2002, II-4301), und vom 3. März 2004, Mülhens/HABM - Zirh International (ZIRH) (T-355/02, Slg. 2004, II-791), berufen.

21 Viertens bestehe eine assoziative Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, die das HABM hätte berücksichtigen müssen. Wegen der ähnlichen Struktur der einander gegenüberstehenden Zeichen, insbesondere wegen ihrer Kürze und des zentralen Buchstabens "o", könne der deutsche Verkehr, der die Marke Image not found seit Jahrzehnten mit den mit dieser Marke beanspruchten Waren verbinde, die Waren, die die Marke COR trügen, ebenfalls mit der Klägerin in Verbindung bringen und denken, dass es sich um eine Zweitmarke der Marke Image not found handele.

22 Das HABM trägt zunächst vor, dass die Vorlage der in den Anlagen 12 und 13 zur Klageschrift enthaltenen Dokumente, d. h. der Auszüge aus dem deutschen Markenregister, unzulässig sei, weil diese erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden seien.

23 Was den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 angehe, treffe es zwar zu, dass die von der Anmeldung erfassten Waren und diejenigen, für die die ältere Marke eingetragen worden sei, teilweise ähnlich und teilweise identisch seien; jedoch bestehe zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen nur eine geringe Ähnlichkeit.

24 In visueller Hinsicht betont das HABM, dass die Anfangsbuchstaben bei einer kurzen Marke wie im vorliegenden Fall umso wichtiger seien und die Aufmerksamkeit der Verbraucher erregten, und trägt weiter vor, dass die grafische Ausgestaltung der älteren Marke ein spezifisches Element sei, das zur visuellen Unterscheidung des Zeichens Image not found von der angemeldeten Marke beitrage, die keine besondere grafische Ausgestaltung habe. Die Frakturschrift des als Großbuchstabe geschriebenen Anfangsbuchstabens "D" hebe diesen Unterschied durch eine deutlich wahrnehmbare Vergrößerung hervor.

25 Das Argument der Klägerin, wonach die Frakturschrift zum Zeitpunkt der Anmeldung der älteren Marke in Deutschland geläufig gewesen sei, greife hierbei nicht, da der Schutzumfang der älteren Marke während des gesamten Widerspruchsverfahrens und nicht in einem früheren Stadium beurteilt werde. Ebenso wenig greife das auf Art. 15 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 gestützte Vorbringen der Klägerin, da diese Vorschrift nur die Aufrechterhaltung von Rechten betreffe und nicht deren Ausübung.

26 In klanglicher Hinsicht habe die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass in der deutschen Sprache der Buchstabe "c" wie "k" ausgesprochen werde und guttural sei, während der Buchstabe "d" wie "d" ausgesprochen werde und mehr lingual sei. Folglich sei die klangliche Ähnlichkeit der beiden Marken nur gering.

27 In begrifflicher Hinsicht hätten die beiden Zeichen in der deutschen Sprache keine Bedeutung, so dass ein Zeichenvergleich nicht möglich sei.

28 Was die Verwechslungsgefahr betrifft, weist das HABM das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke zurück. Zum einen habe die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass der Begriff "dor" zwar für die betroffenen Waren willkürlich sei, aber dennoch aus sich heraus keine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze. Zum anderen sei das Vorbringen, dass die ältere Marke infolge ihrer Benutzung eine gesteigerte Kennzeichnungskraft erworben habe, durch keinerlei Beweismittel untermauert worden.

29 Darüber hinaus greife das Argument bezüglich einer assoziativen Verwechslungsgefahr nicht durch, weil gemäß der Rechtsprechung der Begriff der "Gefahr der gedanklichen Verbindung" keine Alternative zum Begriff der "Verwechslungsgefahr" darstelle, sondern dessen Umfang nur genauer bestimmen solle. Eine solche Verwechslungsgefahr liege hier nicht vor.

30 Im Ergebnis reiche im vorliegenden Fall die Ähnlichkeit der Zeichen für den Nachweis einer Verwechslungsgefahr nicht aus, obwohl die in Rede stehenden Waren identisch oder ähnlich seien und obwohl der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher nicht überdurchschnittlich sei. Dem bildlichen Aspekt komme gegenüber dem klanglichen Aspekt größere Bedeutung zu, weil die betreffenden Waren bei ihrem Erwerb von den Verbrauchern hauptsächlich visuell wahrgenommen würden und von diesen nicht mündlich bestellt werden müssten. Die bloße Übereinstimmung in zwei von drei Buchstaben führe somit, auch wenn sie in derselben Reihenfolge angeordnet seien, beim deutschen Verbraucher nicht zu einer Verwechslungsgefahr.

Würdigung durch das Gericht

31 Was die in den Anlagen 12 und 13 zur Klageschrift enthaltenen Dokumente betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die beim Gericht erhobene Klage der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer des HABM im Sinne von Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 dient. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die tatsächlichen Umstände im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweismittel zu überprüfen (Urteile des Gerichts vom 6. März 2003, DaimlerChrysler/HABM [Calandre], T-128/01, Slg. 2003, II-701, Randnr. 18, und vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T-320/03, Slg. 2005, II-3411, Randnr. 14). Somit sind die von der Klägerin erstmals vor dem Gericht vorgelegten Beweismittel zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht.

32 In Bezug auf den einzigen Klagegrund der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 sind "ältere Marken" in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

33 Nach gefestigter Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das relevante Publikum glauben könnte, dass die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller den Einzelfall prägenden Umstände umfassend gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch das maßgebende Publikum zu beurteilen (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, Slg. 2003, II-2821, Randnrn. 30 bis 32, und vom 12. Juli 2006, Rossi/HABM - Marcorossi [MARCOROSSI], T-97/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).

34 Bei dieser umfassenden Beurteilung ist auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abzustellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2006, Inex/HABM - Wiseman [Darstellung einer Kuhhaut], T-153/03, Slg. 2006, II-1677, Randnr. 24; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26) und dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2003, Mystery Drinks/HABM - Karlsberg Brauerei [MYSTERY], T-99/01, Slg. 2003, II-43, Randnr. 32).

35 Da es sich bei den Waren, die die Marke tragen, deren Eintragung beantragt wird und gegen die Widerspruch erhoben worden ist, um Reinigungsmittel und damit um Waren des täglichen Bedarfs handelt und da sich der Schutz der älteren Marke Image not found nur auf Deutschland erstreckt, ist die Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall in Bezug auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen deutschen Verbraucher zu prüfen.

36 Die Ähnlichkeit der mit den einander gegenüberstehenden Zeichen gekennzeichneten Waren wird nicht bestritten.

37 Zum Zeichenvergleich ist festzustellen, dass zwei Marken ähnlich sind, wenn sie aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], T-6/01, Slg. 2002, II-4335, Randnr. 30, und vom 26. Januar 2006, Volkswagen/HABM - Nacional Motor [Variant], T-317/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46). Ferner ist bei der Ermittlung des Grades ihrer Ähnlichkeit in Bild, Klang und Bedeutung gegebenenfalls zu bewerten, welches Gewicht diesen einzelnen Elementen unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und der Bedingungen, unter denen sie vertrieben werden, beizumessen ist (Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM - Dann und Becker [HOOLIGAN], T-57/03, Slg. 2005, II-287, Randnr. 54; vgl. auch entsprechend Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 27).

38 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T-292/01, Slg. 2003, II-4335, Randnr. 47, und Urteil MARCOROSSI, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 38).

39 Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Verbraucher üblicherweise dem Wortanfang mehr Gewicht beilegt (Urteile des Gerichts vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM - González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T-183/02 und T-184/02, Slg. 2004, II-965, Randnr. 81, und Urteil Variant, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 50).

40 Im vorliegenden Fall geht es zum einen um die Wortmarke COR und zum anderen um eine ältere Wort-/Bildmarke, die in Frakturschrift das Wort "Dor" enthält.

41 In visueller Hinsicht besteht der Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen in den Anfangsbuchstaben "C" und "D", während die beiden Marken den zweiten und den dritten Buchstaben, "o" und "r", gemeinsam haben.

42 Im Hinblick darauf, dass der Verbraucher üblicherweise dem ersten Teil der Wörter mehr Gewicht beilegt und dass beide Marken nur aus drei Buchstaben bestehen, ist festzustellen, dass der Unterschied zwischen den jeweiligen ersten Buchstaben der beiden Zeichen ausreicht, um die beiden Marken visuell zu unterscheiden.

43 Dieser Unterschied in optischer Hinsicht wird dadurch verstärkt, dass die ältere Marke eine Wort-/Bildmarke ist, während die angemeldete Marke eine Wortmarke ist. Die Gestaltung des Zeichens Image not found , das in Frakturschrift wiedergegeben und dessen Anfangsbuchstabe "D" vergrößert ist, stellt ein unterscheidungskräftiges Element des Zeichens dar, das die Unähnlichkeit zwischen den beiden Marken verstärkt.

44 Das Argument der Klägerin, dass die Frakturschrift der älteren Marke den deutschen Verkehrskreisen geläufig sei, da die betreffenden Schriftzeichen in Deutschland bis 1941 gewöhnlich verwendet worden seien, geht ins Leere, da der Zeichenvergleich, wie das HABM zu Recht festgestellt hat, unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens und nicht der in einem früheren Stadium herrschenden Wahrnehmung zu ziehen ist. Darüber hinaus hat die Tatsache, dass die Frakturschrift bis 1941 in Deutschland die amtliche Schrift war, deshalb keine Auswirkung, weil sich die bei der älteren Marke verwendeten Schriftzeichen, wie die Klägerin anerkannt hat, von denen der erwähnten amtlichen Schrift unterscheiden.

45 Auch das auf Art. 15 der Verordnung Nr. 40/94 gestützte Vorbringen der Klägerin greift nicht, da diese Vorschrift die Aufrechterhaltung der durch die Benutzung der eingetragenen Marke gewährten Rechte betrifft und nicht die Eigenschaften dieser Marke.

46 Hieraus folgt, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit betrachtet visuell unterscheiden.

47 In klanglicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Anfangsbuchstaben der einander gegenüberstehenden Zeichen in der Sprache der angesprochenen Verkehrskreise, nämlich dem Deutschen, unterschiedlich gebildet werden. So ist der Konsonant "c", der "k" ausgesprochen wird, guttural, während der Konsonant "d", der "d" ausgesprochen wird, mehr lingual ist. Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht nur geringe Ähnlichkeit haben.

48 In begrifflicher Hinsicht ist ein Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht möglich, da diese Zeichen in der deutschen Sprache keine Bedeutung haben.

49 In Anbetracht all dieser Gesichtspunkte ist die Feststellung der Beschwerdekammer, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt nur eine geringe Ähnlichkeit besteht, nicht mit einem Beurteilungsfehler behaftet. Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. Im Urteil ZIRH (oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 51) hat das Gericht nämlich entschieden, dass klangliche Ähnlichkeiten der in Rede stehenden Zeichen u. a. durch zwischen ihnen bestehende optische Unterschiede neutralisiert werden können.

50 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist zu berücksichtigen, dass erstens auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen deutschen Verbraucher abzustellen ist, dass zweitens Identität oder Ähnlichkeit zwischen bestimmten Waren besteht, die von den einander gegenüberstehenden Marken erfasst sind, und dass drittens diese Marken visuell nicht ähnlich sind und nur eine geringe klangliche Ähnlichkeit untereinander aufweisen.

51 Außerdem lässt sich nach der Rechtsprechung nicht ausschließen, dass allein die klangliche Ähnlichkeit zweier Marken eine Verwechslungsgefahr hervorrufen kann (Urteil des Gerichts vom 20. April 2005, Faber Chimica/HABM - Nabersa [Faber], T-211/03, Slg. 2005, II-1297, Randnr. 27; vgl. entsprechend auch Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 28). Diese Feststellung allein genügt jedoch nicht für die Annahme, dass auch die beiden fraglichen Marken, die im Verhältnis zueinander jeweils als Ganzes zu betrachten sind, einander ähnlich sind (Urteil MATRATZEN, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 31, und Urteil vom 11. Mai 2005, CM Capital Markets/HABM - Caja de Ahorros de Murcia [CM], T-390/03, Slg. 2005, II-1699, Randnr. 44).

52 Somit kommt im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr den visuellen, klanglichen oder begrifflichen Aspekten der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht immer gleiches Gewicht zu, so dass die objektiven Umstände, unter denen sich die Marken auf dem Markt gegenüberstehen können, zu untersuchen sind (Urteile des Gerichts vom 3. Juli 2003, Alejandro/HABM - Anheuser-Busch [BUDMEN], T-129/01, Slg. 2003, II-2251, Randnr. 57, und vom 6. Oktober 2004, New Look/HABM - Naulover [NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection], T-117/03 bis T-119/03 und T-171/03, Slg. 2004, II-3471, Randnr. 49). Das Gewicht der ähnlichen oder unterschiedlichen Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen kann u. a. von den Eigenschaften des Zeichens oder von den Bedingungen der Vermarktung der mit den Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen abhängen. Werden die mit den Marken gekennzeichneten Waren üblicherweise in Selbstbedienungsgeschäften verkauft, wo der Verbraucher die Ware selbst auswählt und sich daher hauptsächlich auf das Bild der auf dieser Ware angebrachten Marke verlassen muss, ist eine visuelle Ähnlichkeit der Zeichen in der Regel von größerer Bedeutung. Wird die betreffende Ware hingegen hauptsächlich über Verkaufsgespräche verkauft, ist der klanglichen Ähnlichkeit üblicherweise mehr Gewicht beizumessen (Urteil NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection, Randnr. 49).

53 Ebenso ist der Grad der klanglichen Ähnlichkeit zwischen zwei Marken von geringerer Bedeutung, wenn es sich um Waren handelt, die auf eine Weise vermarktet werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise beim Erwerb die sie kennzeichnende Marke gewöhnlich optisch wahrnehmen (Urteil BASS, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 55, und Urteil vom 28. Juni 2005, Canali Ireland/HABM - Canal Jean [CANAL JEAN CO. NEW YORK], T-301/03, Slg. 2005, II-2479, Randnr. 55). Dies ist bei den hier betroffenen Waren der Fall. Bei den in Rede stehenden Waren handelt es sich nämlich um Waren des täglichen Bedarfs, die üblicherweise in Selbstbedienungsgeschäften verkauft werden. Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Gespräche über die Ware und die Marke geführt werden oder dass sie in einer anderen als der Frakturschrift auf einer Einkaufsliste stehen, wird die optische Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken in der Regel dem Kauf vorausgehen. Dem visuellen Aspekt kommt bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr demnach größere Bedeutung zu.

54 Die geringe klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen lässt es daher im vorliegenden Fall nicht zu, das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 anzunehmen.

55 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vorliege, keinen Beurteilungsfehler begangen hat.

56 Dieses Ergebnis wird weder durch das Vorbringen der Klägerin, die ältere Marke verfüge über eine erhöhte Kennzeichnungskraft, noch durch ihr Vorbringen bezüglich des Bestehens einer assoziativen Verwechslungsgefahr in Frage gestellt.

57 Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke, ob sie sich nun aus den dieser Marke innewohnenden Eigenschaften oder aus ihrer Bekanntheit ergibt, bei der Beurteilung, ob die Ähnlichkeit zwischen den durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr herbeizuführen, zu berücksichtigen ist (vgl. in Bezug auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], dessen Regelungsgehalt im Wesentlichen mit dem des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 übereinstimmt, Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnrn. 18 und 24). Diese Auslegung wird in der Verordnung Nr. 40/94 durch deren siebten Erwägungsgrund bestätigt, wonach die Verwechslungsgefahr u. a. im Hinblick auf die Bekanntheit der Marke auf dem Markt zu beurteilen ist.

58 Was jedoch zum einen die angeblich durch Benutzung erworbene erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke angeht, ergibt sich aus der Akte des Verfahrens vor dem HABM, dass dieses Argument im genannten Verfahren nicht vorgebracht wurde und daher erstmals vor dem Gericht vorgetragen worden ist. Aus Art. 74 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 geht aber hervor, dass das HABM, soweit es sich wie im vorliegenden Fall um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, bei der Ermittlung des Sachverhalts auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist. Außerdem hatte weder die Widerspruchsabteilung noch die Beschwerdekammer von Amts wegen den angeblich hohen Bekanntheitsgrad festzustellen, den die angemeldete Marke erworben haben soll (Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2005, Grupo Sada/HABM - Sadia [GRUPO SADA], T-31/03, Slg. 2005, II-1667, Randnr. 23). Folglich ist dieses Vorbringen unzulässig.

59 Zum anderen ist zu der der älteren Marke innewohnenden Kennzeichnungskraft festzustellen, dass die Beschwerdekammer diese von Amts wegen geprüft hat und zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der älteren Marke Image not found aus sich heraus keine erhöhte Kennzeichnungskraft zukommt. Es deutet nämlich nichts darauf hin, dass die drei gewählten Buchstaben aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise als besonders aussagekräftig gelten könnten. Daher lässt sich nicht behaupten, dass diese Marke aus sich heraus eine erhöhte Kennzeichnungskraft hätte.

60 Zu dem Vorbringen bezüglich des Bestehens einer assoziativen Verwechslungsgefahr ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Gefahr der gedanklichen Verbindung keine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr darstellt, sondern dessen Umfang genauer bestimmen soll (Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Eurodrive Services and Distribution/HABM - Gómez Frías [euroMASTER], T-31/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40; vgl. ebenfalls, in Bezug auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104, Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1997, Sabèl, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 18). Dieses Vorbringen ist daher unbegründet.

61 Nach alledem ist der auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützte einzige Klagegrund zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

62 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Mai 2007.



Ende der Entscheidung

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