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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: T-346/03
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 237
EWG-Vertrag Art. 288
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2003. - Grégoire Krikorian, Suzanna Krikorian und Euro-Arménie ASBL gegen Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Offensichtliche Unbegründetheit der Klage. - Rechtssache T-346/03.

Parteien:

In der Rechtssache T-346/03

Grégoire Krikorian, wohnhaft in Bouc-Bel-Air (Frankreich),

Suzanne Krikorian, wohnhaft in Bouc-Bel-Air,

Euro-Arménie ASBL mit Sitz in Marseille (Frankreich),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Krikorian,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch R. Passos und A. Baas als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Kyriakopoulou und G. Marhic als Bevollmächtigte,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Dintilhac und C. Ladenburger als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Antrags auf Ersatz des immateriellen Schadens, den die Kläger angeblich insbesondere dadurch erlitten haben, dass der Türkischen Republik der Kandidatenstatus für den Beitritt zur Europäischen Union zuerkannt wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter P. Mengozzi und der Richterin E. Martins Ribeiro,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt und Verfahren

1 Mit Klageschrift, die am 9. Oktober 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger die vorliegende Schadensersatzklage erhoben, mit der sie Ersatz des Schadens verlangen, der ihnen angeblich insbesondere dadurch entstanden ist, dass der Türkischen Republik der Kandidatenstatus für den Beitritt zur Europäischen Union zuerkannt worden sei, obwohl dieser Staat es abgelehnt habe, den 1915 an den in der Türkei lebenden Armeniern begangenen Völkermord anzuerkennen.

2 Die Kläger beantragen,

- die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 1987 zu einer politischen Lösung der armenischen Frage (ABl. C 190, S. 119, im Folgenden: Entschließung von 1987) für rechtsverbindlich gegenüber der Europäischen Gemeinschaft zu erklären;

- festzustellen, dass die Beklagten das Gemeinschaftsrecht in hinreichend qualifizierter Weise zum Schaden der Kläger verletzt haben;

- die Beklagten zu verurteilen, an jeden der Kläger einen Betrag von einem Euro als Schadensersatz zu zahlen;

- den Beklagten die Kosten aufzuerlegen, die mit 30 000 Euro zuzüglich Zinsen veranschlagt werden.

3 Mit besonderem Schriftsatz, der am 9. Oktober 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger einen Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht, der darauf abzielt, dass die beklagten Organe das Verfahren zur Prüfung der Kandidatur der Türkischen Republik für den Beitritt zur Europäischen Union aussetzen und die Wiederaufnahme dieses Verfahrens von der vorherigen Anerkennung des erwähnten Völkermordes durch diesen Staat abhängig machen.

Entscheidungsgründe

Vorbringen der Parteien

4 Nach Ansicht der Kläger besteht der erste haftungsbegründende Umstand für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft darin, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung am 10. und 11. Dezember 1999 in Helsinki (Finnland) der Türkischen Republik offiziell den Kandidatenstatus für den Beitritt zur Europäischen Union zuerkannt habe, ohne diesen Beitritt von der vorherigen Anerkennung des erwähnten Völkermordes durch diesen Staat abhängig zu machen. Die Kläger weisen außerdem darauf hin, dass die Türkische Republik von einer Beitrittspartnerschaft profitiere, die eine beträchtliche Unterstützung vorsehe, wodurch sich dieser Staat unwiderruflich auf den Weg zum Beitritt begeben könne. Sie beziehen sich insoweit auf mehrere Dokumente, darunter die Verordnung (EG) Nr. 390/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über die Hilfe für die Türkei im Rahmen der Heranführungsstrategie und insbesondere über die Errichtung einer Beitrittspartnerschaft (ABl. L 58, S. 1), die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 555/2000 (ABl. L 342, S. 1) und den Beschluss 2001/235/EG des Rates vom 8. März 2001 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft für die Türkische Republik (ABl. L 85, S. 13).

5 Aus diesem Grund hätten die beklagten Organe in eklatanter Weise gegen die Entschließung von 1987 verstoßen. Das Parlament habe mit dieser Entschließung erklärt, dass die Weigerung der türkischen Regierung, den erwähnten Völkermord anzuerkennen, ein unüberwindliches Hindernis für die Prüfung eines möglichen Beitritts der Türkischen Republik zur Europäischen Union darstelle.

6 Nach Ansicht der Kläger stellt die Entschließung von 1987 einen Rechtsakt dar, der in gleicher Weise wie die Empfehlungen und Stellungnahmen Rechtswirkungen entfalten könne (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-322/88, Grimaldi, Slg. 1989, 4407). Im vorliegenden Fall entfalte die Entschließung von 1987 Rechtswirkungen oder sei dazu bestimmt, Rechtswirkungen zu entfalten, die über den Rahmen der internen Arbeitsorganisation des Parlaments hinausgingen (Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2001 in den Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99, Martinez u. a./Parlament, Slg. 2001, II-2823). Denn mit dieser Entschließung habe das Parlament öffentlich eine besondere Beitrittsbedingung für die Türkische Republik aufstellen wollen, die in der vorherigen Anerkennung des genannten Völkermordes bestehe. Die in der Entschließung gebrauchten Formulierungen ließen im Übrigen keinerlei Zweifel an der Absicht des Gemeinschaftsorgans.

7 Die Kläger erinnern in dieser Hinsicht daran, dass das Parlament mit dem Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte am 1. Juli 1987 aufgrund des inzwischen aufgehobenen Artikels 237 EWG-Vertrag die Befugnis gehabt habe, sich dem Beitritt der Türkischen Republik zu widersetzen, und dass sich das Erfordernis einer zustimmenden Stellungnahme des Parlaments nunmehr aus Artikel 49 des Vertrages über die Europäische Union ergebe. Sie heben hervor, dass die Entschließung von 1987 nach diesem Datum, nämlich am 20. Juli 1987, veröffentlicht worden und so zu ihrer Kenntnis gelangt sei.

8 Infolgedessen habe die Entschließung von 1987 bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass das Parlament gegebenenfalls von seinem Vetorecht hinsichtlich des Beitritts der Türkischen Republik Gebrauch mache, oder, allgemeiner gesagt, darauf entstehen lassen, dass sich dieses Organ der Prüfung der Kandidatur der Türkischen Republik widersetzen werde, solange diese den fraglichen Völkermord nicht anerkannt habe. Die oben in Randnummer 4 genannten Umstände stellten eine Verletzung dieses berechtigten Vertrauens dar.

9 Die Kläger meinen deshalb, da sich die Gemeinschaft eine Verhaltens- und Erfolgspflicht auferlegt habe, genüge die bloße Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorgaben der Entschließung von 1987, um eine hinreichend qualifizierte Verletzung des Gemeinschaftsrechts nachzuweisen.

10 Die Kläger berufen sich außerdem auf einen Verstoß gegen mehrere Grundrechte, insbesondere das Recht darauf, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden, und das Recht auf Achtung des Privatlebens, die in Artikel 3 und 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert seien.

11 Schließlich machen die Kläger geltend, dass sie als Mitglieder der armenischen Gemeinschaft und als Nachkommen von Überlebenden des fraglichen Völkermordes einen immateriellen Schaden erlitten.

12 Insoweit tragen sie vor, dass das Verhalten der beklagten Organe eine Verletzung ihrer Würde darstelle, berücksichtige man die Tatsache, dass die Erinnerung an die Opfer des genannten Völkermordes und die Sorge um die historische Wahrheit integraler Bestandteil der Würde aller Armenier seien. Da dieser Völkermord integraler Bestandteil der Geschichte und Identität des armenischen Volkes sei, sei die Identität der Kläger selbst in irreparabler Weise durch das Verhalten der beklagten Organe beeinträchtigt. Schließlich führe es zu einer Marginalisierung und einem Inferioritätsgefühl in der armenischen Gemeinschaft, wenn die Realität des genannten Völkermordes in Frage gestellt werde. So bewirke die Haltung der Türkischen Republik eine Ächtung der Kläger, da sie als Opfer zweiter Klasse angesehen würden. Diese Umstände hätten zur Folge, dass die Kläger von einem tiefen Ungerechtigkeitsgefühl erfuellt seien, das sie auch daran hindere, ihre Trauer ausreichend zu verarbeiten.

Würdigung durch das Gericht

13 Nach Artikel 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Das Gericht sieht sich in Anbetracht der Klageschrift in der Lage, über die Begründetheit der vorliegenden Klage zu entscheiden, ohne die beklagten Organe anzuhören und ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

14 Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG davon ab, dass eine Reihe von Voraussetzungen erfuellt sind, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30, und vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 20).

15 Sobald eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft geprüft zu werden brauchten (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 65).

16 Im vorliegenden Fall führen die Kläger im Wesentlichen zwei Umstände an, die die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen könnten, nämlich zum einen, dass der Türkischen Republik vom Europäischen Rat von Helsinki am 10. und 11. Dezember 1999 der Kandidatenstatus für den Beitritt zur Europäischen Union zuerkannt worden sei, und zum anderen, dass dieser Staat von einer Beitrittspartnerschaft mit der Europäischen Union profitiere.

17 Was die Zuerkennung des Kandidatenstatus für den Beitritt zur Europäischen Union an die Türkische Republik angeht, so ist festzustellen, dass sie sich aus einer Handlung des Europäischen Rates ergibt, der kein Gemeinschaftsorgan im Sinne von Artikel 7 EG ist. Wie oben unter Randnummer 14 ausgeführt, kann jedoch nur das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen. Unter diesen Umständen ist das Argument zurückzuweisen, dass die Zuerkennung des Kandidatenstatus für den Beitritt zur Europäischen Union an die Türkische Republik dazu angetan sei, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen.

18 Was den Umstand betrifft, dass die Türkische Republik von einer Beitrittspartnerschaft zur Europäischen Union profitiert, so stützen sich die Kläger auf die These, dass das Verhalten der beklagten Organe rechtswidrig sei, weil es gegen die Entschließung von 1987 verstoße.

19 Dazu genügt die Feststellung, dass die Entschließung von 1987 ein Dokument ist, das rein politische Erklärungen enthält, die jederzeit vom Parlament geändert werden können. Aus diesem Grund kann sie nicht gegenüber ihrem Verfasser und erst recht nicht gegenüber den anderen beklagten Organen verbindliche Rechtswirkungen entfalten.

20 Diese Schlussfolgerung genügt auch, um das Argument zurückzuweisen, dass die Entschließung von 1987 bei den Klägern ein berechtigtes Vertrauen darauf habe entstehen lassen können, dass sich die Organe nach dem Inhalt dieser Entschließung richten würden (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Salerno u. a./Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523, Randnr. 59, und vom 28. November 1991 in den Rechtssachen C-213/88 und C-39/89, Luxemburg/Parlament, Slg. 1991, I-5643, Randnr. 25).

21 Bezüglich der angeblichen Verletzung der Grundrechte (siehe oben, Randnr. 10) genügt die Bemerkung, dass sich die Kläger auf die Behauptung beschränken, eine solche Verletzung habe stattgefunden, ohne zu erklären, inwiefern diese auf das den beklagten Organen im vorliegenden Fall vorgeworfene Verhalten zurückzuführen sein soll.

22 Nur nebenbei sei zum einen erwähnt, dass die Kläger offensichtlich nicht dargetan haben, dass die Voraussetzung hinsichtlich des Kausalzusammenhangs vorliegend erfuellt ist.

23 Nach ständiger Rechtsprechung muss nämlich ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem von dem betreffenden Organ angeblich begangenen Fehler und dem geltend gemachten Schaden bestehen, für den der Kläger die Beweislast trägt (Urteil des Gerichts vom 24. April 2002 in der Rechtssache T-220/96, EVO/Rat und Kommission, Slg. 2002, II-2265, Randnr. 41, und die dort zitierte Rechtsprechung). Außerdem muss das Fehlverhalten des betreffenden Organs die unmittelbare und entscheidende Ursache für diesen Schaden sein (Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache T-614/97, Aduanas Pujol Rubio u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, II-2387, Randnr. 19, vom 16. Juni 2000 in den Rechtssachen T-611/97, T-619/97 und T-627/97, Transfluvia u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, II-2405, Randnr. 17, und vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-201/99, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, II-4005, Randnr. 26, auf Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-49/01 P, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

24 Im vorliegenden Fall geht aus den Argumenten der Kläger hervor, dass sich der behauptete immaterielle Schaden aus der Weigerung der türkischen Regierung ergibt, den fraglichen Völkermord anzuerkennen, und nicht aus dem den beklagten Organen vorgeworfenen Verhalten. Die Kläger haben daher durch nichts dargetan, dass das den beklagten Organen vorgeworfene Verhalten die unmittelbare und entscheidende Ursache für den behaupteten Schaden war.

25 Zum anderen ist zu der Voraussetzung, dass die Kläger einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten haben müssen, festzustellen, dass sie sich in ihrer Klageschrift darauf beschränkt haben, in allgemeiner Form einen immateriellen Schaden geltend zu machen, der der armenischen Gemeinschaft zugefügt worden sei, ohne die geringste Angabe zum tatsächlichen Vorliegen und zum Umfang des Schadens zu machen, den sie nach ihrer Ansicht persönlich erlitten haben. Die Kläger haben somit keine Informationen gegeben, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, ob sie wirklich selbst einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten haben (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 2003 in der Rechtssache T-99/98, Hameico Stuttgart u. a./Rat und Kommission, Randnrn. 68 und 69, Slg. 2003, II-0000).

26 Die Kläger haben demnach offensichtlich nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft erfuellt sind.

27 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Schadensersatzanträge offensichtlich unbegründet sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

29 Im vorliegenden Fall ergeht der Beschluss nach Artikel 111 der Verfahrensordnung, bevor die Beklagten ihre Klagebeantwortung eingereicht haben und Kostenanträge stellen konnten. Deshalb ist Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach das Gericht die Kosten teilen kann, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

30 Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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