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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 28.11.1991
Aktenzeichen: T-35/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, EWG-Satzung


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 85
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
EWG-Satzung Art. 37
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 37 der Satzung des Gerichtshofes sieht vor, daß einem Rechtsstreit zwischen einem der Adressaten einer Entscheidung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln und der Kommission alle Personen beitreten können, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits glaubhaft machen. Dies trifft auf ein Unternehmen zu, dessen Beschwerde zur Einleitung des Verfahrens geführt hatte, das mit der fraglichen Entscheidung abgeschlossen wurde. Es trifft auch auf ein Unternehmen zu, das ebenso wie der Kläger Adressat der Entscheidung war und aus diesem Grund ein eigenständiges Klagerecht gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag besaß. Die Tatsache, daß es hiervon nicht Gebrauch gemacht hat, lässt sein Interesse nicht entfallen, hat aber zur Folge, daß seine Rechte als Streithelfer auf die Unterstützung der Anträge des Klägers zu beschränken sind.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 28. NOVEMBER 1991. - EUROSPORT CONSORTIUM GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STREITHILFE. - RECHTSSACHE T-35/91.

Entscheidungsgründe:

1 Das European Sports Network (vormals Screensport Limited), London, Prozeßbevollmächtigte: Jonathan Scott und Stephen Kinsella, Solicitors, von der Rechtsanwaltskanzlei Herbert Smith, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Georges Baden, 8, boulevard Royal, Luxemburg, hat mit Antragschrift, die am 21. August 1991 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, in der Rechtssache T-35/91 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

2 Der nach Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 46 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes der EWG gestellte Antrag auf Zulassung als Streithelfer ist gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts eingereicht worden.

3 Der Antrag ist den Parteien zugestellt worden. Die Beklagte hat erklärt, daß sie keine Stellungnahme zu dem Antrag abgeben wolle. Der Kläger hat mitgeteilt, daß er keine Einwände gegen die Zulassung des Antragstellers als Streithelfer habe.

4 Der Präsident der Ersten Kammer hat die Entscheidung über den Antrag gemäß Artikel 116 § 1 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichts der Kammer übertragen.

5 Aus der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheidung ergibt sich, daß das European Sports Network am 17. Dezember 1987 eine Beschwerde gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, 13, S. 204) erhoben hat, aufgrund deren die Kommission ein Verfahren gemäß Artikel 85 EWG-Vertrag eingeleitet und die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das European Sports Network hat daher ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung dieser Entscheidung.

6 Dem Antrag des European Sports Network auf Zulassung als Streithelfer ist deshalb stattzugeben.

7 Die Sky Television PLC, London, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mario Siragusa, Rom, und Michäl Bowsher, Bar of England and Wales, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger, Hoß & Prussen, 15, Côte d' Eich, Luxemburg, hat mit Antragschrift, die am 19. September 1991 in der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, in derselben Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Klägers zugelassen zu werden.

8 Der nach Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 46 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes der EWG gestellte Antrag auf Zulassung als Streithelfer ist gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts eingereicht worden.

9 Der Präsident der Ersten Kammer hat die Entscheidung über den Antrag gemäß Artikel 116 § 1 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichts der Kammer übertragen.

10 Zur Begründung ihres Antrags macht die Sky Television PLC zunächst geltend, daß sie ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung habe, da sie zu den in das Verwaltungsverfahren unmittelbar einbezogenen Parteien gehört habe und die angefochtene Entscheidung an sie gerichtet gewesen sei.

11 Darüber hinaus habe sie auch deshalb ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil ihre Rechtsstellung durch diese Entscheidung sowie durch das Ergebnis der beim Gericht erhobenen Klage des Eurosport Consortium beeinträchtigt werden könne. Dies ergebe sich daraus, daß u. a. das European Sports Network, der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, und die Sportkanal GmbH eine Schadensersatzklage gegen sie erhoben hätten. Dieses Verfahren sei durch eine Ladung des High Court of Justice, Chancery Division, London, vom 14. Mai 1991 eingeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie am Betrieb des Eurosport-Kanals nicht mehr beteiligt gewesen. Die Ladung sei ihr am 4. Juli 1991 zugestellt worden.

12 Im Rahmen des Verfahrens vor dem High Court hätten die beiden Kläger u. a. Schadensersatzforderungen wegen eines Verstosses gegen Artikel 85 und/oder Artikel 86 EWG-Vertrag in Zusammenhang mit der Gründung und dem Betrieb des Eurosport-Kanals erhoben. In der der Sky Television PLC am 30. Juli 1991 zugestellten Klagebegründung hätten sich die beiden Kläger zur Stützung ihres Schadensersatzanspruchs insbesondere auf die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Verletzung des Artikels 85 berufen. Diese Entscheidung werde deshalb eine wichtige Rolle bei der Entscheidung im Verfahren vor dem High Court spielen, so daß die Rechtsstellung der Antragstellerin durch das Urteil des Gerichts unmittelbar beeinflusst werde.

13 Schließlich bestehe ihr Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits ungeachtet der Tatsache fort, daß sie von ihrem Recht zur Erhebung einer Klage gegen die angefochtene Entscheidung gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag keinen Gebrauch gemacht habe. Sie habe niemals, weder ausdrücklich noch stillschweigend, auf ihr Recht verzichtet, dem vorliegenden Verfahren beizutreten.

14 Der Antrag der Sky Television PLC auf Zulassung als Streithelferin ist den Parteien zugestellt worden. Die Beklagte hat erklärt, daß sie keine Stellungnahme zu dem Antrag abgeben wolle. Der Kläger hat mitgeteilt, daß er keine Einwände gegen die Zulassung der Antragstellerin als Streithelferin habe.

15 Artikel 37 der EWG-Satzung des Gerichtshofes sieht vor, daß alle Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits der vorliegenden Art glaubhaft machen, dem Rechtsstreit beitreten können. Das berechtigte Interesse der Sky Television PLC als Adressatin der angefochtenen Entscheidung wird dadurch bekräftigt, daß sie ein eigenständiges Klagerecht gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag besaß (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 28. Januar 1987 in der Rechtssache 150/86, Usinor und Sacilor/Kommission, nicht veröffentlicht). Die Tatsache, daß sie eine derartige Klage nicht erhoben hat, lässt dieses Interesse nicht entfallen. Da die Sky Television PLC von der Klageerhebung abgesehen hat, sind ihre Rechte als Streithelferin allerdings auf die Unterstützung der Anträge des Klägers zu beschränken.

16 Dem Antrag der Sky Television PLC auf Zulassung als Streithelferin ist deshalb stattzugeben.

17 Gemäß Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sind, wenn das Gericht dem Antrag auf Zulassung als Streithelfer stattgibt, dem Streithelfer alle den Parteien zugestellten Schriftstücke zu übermitteln.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1) Das European Sports Network wird in der Rechtssache T-35/91 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen.

2) Die Sky Television PLC wird in der Rechtssache T-35/91 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Klägers zugelassen.

3) Der Kanzler übermittelt den Streithelfern Kopien aller Schriftstücke.

4) Den Streithelfern wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt werden.

5) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 28. November 1991.

Ende der Entscheidung

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