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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 01.02.2001
Aktenzeichen: T-350/00 R
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 2038/1999


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 2038/1999 Art. 13
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wenn in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung die angefochtene Maßnahme einem Bereich angehört, in dem das Gemeinschaftsorgan über ein weites Ermessen nicht nur in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen, die den Erlass der angefochtenen Maßnahme rechtfertigen, sondern auch im Hinblick auf den grundsätzlichen Erlass einer solchen Maßnahme verfügt, die meisten vom Antragsteller vorgetragenen Gründe gerade die Art und Weise betreffen, in der das Organ die Notwendigkeit der Schutzmaßnahme und die Modalitäten, mit denen sie auszugestalten war, beurteilt hat, und eine Entscheidung des Richters der einstweiligen Anordnung, mit der die Aussetzung dieser Maßnahme verfügt wird, wegen der befristeten Geltung dieser Maßnahme praktisch endgültige Wirkungen hätte, kann der Richter der einstweiligen Anordnung die Beurteilung des Organs nur unter außergewöhnlichen Umständen durch seine eigene Beurteilung ersetzen; diese außergewöhnlichen Umstände müssen durch einen besonders ernsthaften Fumus boni iuris und eine offensichtliche Dringlichkeit gekennzeichnet sein

( vgl. Randnrn. 46-48 )

2. Die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung muss sich aus den Wirkungen der angefochtenen Maßnahme und nicht aus einem Sorgfaltsmangel desjenigen, der diese Anordnung beantragt hat, ergeben. Denn es obliegt dem Antragsteller, eine angemessene Sorgfalt an den Tag zu legen, um den Umfang des Schadens zu begrenzen, will er nicht Gefahr laufen, den Schaden selbst tragen zu müssen.

( vgl. Randnr. 59 )


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 1. Februar 2001. - Free Trade Foods NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Schutzmaßnahme - Erzeugnisse des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG - Dringlichkeit. - Rechtssache T-350/00 R.

Parteien:

In der Rechtssache T-350/00 R

Free Trade Foods NV mit Sitz in Curaçao (Niederländische Antillen), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. M. Slotboom und R. J. van Agteren, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und C. Van der Hauwaert als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 2081/2000 der Kommission vom 29. September 2000 zur weiteren Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 246, S. 64) oder jeder anderen einstweiligen Anordnung, die geeignet ist, die Interessen der Antragstellerin zu schützen,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Niederländischen Antillen sind Teil der mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Gebiete (im Folgenden: ÜLG), auf die die Bestimmungen des Vierten Teils des EG-Vertrags anwendbar sind. Die Assoziation der ÜLG mit der Gemeinschaft ist im Vierten Teil des EG-Vertrags sowie im Beschluss 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1, im Folgenden: ÜLG-Beschluss) geregelt, der zur Durchführung des Artikels 136 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 187 EG) erlassen wurde.

2 Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses in seiner ursprünglichen Fassung lautete:

Waren mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen."

3 Artikel 102 des Beschlusses lautete:

Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an."

4 Artikel 108 Absatz 1 erster Gedankenstrich des ÜLG-Beschlusses verweist für die Bestimmung des Begriffes der Ursprungswaren und die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem Gebiet auf Anhang II des Beschlusses.

5 Nach Artikel 1 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses gilt ein Erzeugnis als Ursprungsware der ÜLG, der Gemeinschaft oder der Atlantik-Karibik-Pazifik-Staaten (im Folgenden: AKP-Staaten), wenn es dort entweder vollständig hergestellt oder gewonnen oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden ist.

6 Nach Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses gelten vollständig in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse, wenn sie in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, als vollständig in den ÜLG hergestellt. Nach dieser Bestimmung, der so genannten Ursprungskumulierung AKP/ÜLG", kann daher Zucker mit Ursprung in den AKP-Staaten, der in den ÜLG in bestimmtem Umfang be- oder verarbeitet wurde, zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden.

7 Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses lautet wie folgt

(1) Wenn die Anwendung dieses Kapitels ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen können, so kann die Kommission nach dem in Anhang IV festgelegten Verfahren die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen oder den betreffenden Mitgliedstaat ermächtigen.

(2) Bei der Durchführung des Absatzes 1 sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen."

8 Am 24. November 1997 erließ der Rat den Beschluss 97/803/EG zur Halbzeitänderung des ÜLG-Beschlusses (ABl. L 329, S. 50), der am 30. November 1997 in Kraft trat.

9 Durch den Beschluss 97/803 wurden in den ÜLG-Beschluss die Artikel 108a und 108b eingefügt, die die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG für Reis und Zucker bis zu einer festgelegten jährlichen Menge zulassen.

10 Durch den Beschluss 97/803 wurden auch die Artikel 101 Absatz 1 und 102 des ÜLG-Beschlusses geändert, die nunmehr wie folgt lauten:

Artikel 101

(1) Waren mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Abgaben zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

...

Artikel 102

Unbeschadet der Artikel 108a und 108b wendet die Gemeinschaft bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an."

11 Am 17. November 1997 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2553/97 betreffend die Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG (ABl. L 349, S. 26).

12 Am 15. November 1999 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2423/1999 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Zucker des KN-Codes 1701 und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 294, S. 11). Mit dieser Verordnung, die bis zum 29. Februar 2000 galt, führte die Kommission für die Einfuhren dieser Erzeugnisse Mindestpreisregelungen für Zucker und das gemeinschaftliche Überwachungsverfahren für Zucker-Kakao-Mischungen ein.

13 Am 25. Februar 2000 erließ der Rat den Beschluss 2000/169/EG zur Verlängerung des ÜLG-Beschlusses (ABl. L 55, S. 67) um ein Jahr bis zum 28. Februar 2001.

14 Am 29. Februar 2000 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 465/2000 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus überseeischen Ländern und Gebieten mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG (ABl. L 56, S. 39). Durch diese Verordnung begrenzte die Kommission die Ursprungskumulierung EG/ÜLG für Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1806 10 30 und 1806 10 90 auf eine Hoechstmenge von 3 340 t Zucker für die Zeit vom 1. März bis zum 30. September 2000.

15 Am 29. September 2000 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 2081/2000 zur weiteren Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 246, S. 64, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

16 Die erste Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung lautet:

Die Kommission hat festgestellt, dass die Einfuhren von Zucker (KN-Code 1701) und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 aus den [ÜLG], insbesondere von unverarbeitetem Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG, zwischen 1997 und 1999 stark zugenommen haben. Diese Einfuhren sind von 0 Tonnen im Jahre 1996 auf mehr als 53 000 Tonnen im Jahre 1999 angestiegen. Die betreffenden Erzeugnisse sind bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von Einfuhrabgaben befreit und unterliegen gemäß Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses keinen mengenmäßigen Beschränkungen."

17 In der vierten Begründungserwägung wird festgestellt:

In den letzten Jahren sind auf dem gemeinschaftlichen Zuckermarkt Schwierigkeiten aufgetreten. Dieser Markt ist durch Überschüsse gekennzeichnet. Der Zuckerverbrauch stagniert bei rund 12,8 Mio. Tonnen jährlich. Daher verdrängt jede Einfuhr von Zucker in die Gemeinschaft eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker, der nicht auf diesem Markt abgesetzt werden kann. Für diesen Zucker werden - im Rahmen bestimmter Quoten - Ausfuhrerstattungen gezahlt, die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen (zur Zeit 520 EUR/t). Die Ausfuhren mit Erstattungen sind jedoch durch das im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguayrunde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft mengenmäßig begrenzt und wurden von 1 555 600 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 auf 273 500 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2000/01 gesenkt."

18 Da nach der fünften Begründungserwägung der Verordnung die Gefahr bestand, dass diese Schwierigkeiten die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem Maße destabilisieren, hat die Kommission beschlossen, die Gemeinschaftsquoten um rund 500 000 Tonnen zu senken.

19 Nach der sechsten Begründungserwägung der Verordnung bestanden die Schwierigkeiten, die die Gefahr der Störung eines Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft mit sich bringen,... fort", und die Kommission hat daher am 19. September 2000 beschlossen, dass in Bezug auf Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus den ÜLG weiterhin die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses anzuwenden sind".

20 In der achten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung heißt es:

... [Es erscheint] angemessen, die Ursprungskumulierung EG/ÜLG für die Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1806 10 30 und 1806 10 90 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis 28. Februar 2001 auf eine Hoechstmenge von 4 648 Tonnen Zucker zu beschränken. Diese Menge ist die Summe der höchsten jährlichen Einfuhrvolumen, die in den drei Jahren vor 1999 bei den betreffenden Erzeugnissen verzeichnet wurden.... Bei der Festsetzung der zu berücksichtigenden Zuckermengen nimmt die Kommission den Standpunkt des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz der EG in seinen Beschlüssen vom 12. Juli und 8. August 2000 in den Rechtssachen T-94/00 R, T-110/00 R und T-159/00 R zur Kenntnis, ohne sie jedoch als gerechtfertigt anzuerkennen. So berücksichtigt die Kommission nur zum Zweck des Erlasses der vorliegenden Schutzmaßnahmen und um unnötige Verfahren zu vermeiden, für Zucker des KN-Codes 1701 und das Jahr 1997 eine Gesamtmenge von 10 372,2 Tonnen. Diese Menge entspricht den von EUROSTAT festgestellten Gesamteinfuhren von Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG und AKP/ÜLG."

21 Artikel 1 der angefochtenen Verordnung lautet:

Für die Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1806 10 30 und 1806 10 90 ist während der Anwendungsdauer dieser Verordnung die Ursprungskumulierung EG/ÜLG gemäß Anhang II Artikel 6 des [ÜLG-Beschlusses] bis zu einer Menge von 4 848 Tonnen Zucker zulässig.

Zum Zwecke der Einhaltung dieser Beschränkung wird für andere Erzeugnisse als unverarbeiteter Zucker der Zuckergehalt des eingeführten Erzeugnisses zugrunde gelegt."

22 Nach Artikel 2 ist bei der Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die nach den in der Verordnung Nr. 2553/97 enthaltenen Modalitäten vorbehaltlich bestimmter Besonderheiten ausgestellt wird.

23 Nach Artikel 2 Absatz 3 der angefochtenen Verordnung ist [d]en Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für den Zucker der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse... eine Kopie der Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates (ABl. L 252, S. 1) über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker beizufügen".

24 Schließlich sieht Artikel 3 der angefochtenen Verordnung vor, dass diese am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft tritt und vom 1. Oktober 2000 bis zum 28. Februar 2001 gilt.

25 Die Antragstellerin, die Free Trade Foods NV mit Sitz in Curaçao (Niederländische Antillen), betreibt die Zuckerverarbeitung. Sie wurde im Oktober 1996 ursprünglich zu dem Zweck gegründet, Zucker aus AKP-Staaten zu mahlen, zu verpacken und in die Gemeinschaft auszuführen. Nach dem Inkrafttreten des Beschlusses 97/803 und der Beschränkung der Einfuhren von AKP/ÜLG-Zucker in die Gemeinschaft nahm sie die Einfuhr von Zucker aus der Gemeinschaft auf, um in den Genuss der Regel der Ursprungskumulierung EG/ÜLG zu kommen. Ihre Erzeugungskapazität wurde 1999 auf mehr als 50 000 t pro Jahr erhöht, und sie verarbeitete in diesem Jahr 24 865 t Zucker. Sie führt aus, sie habe im Jahr 2000 2 500 t Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG (im Folgenden: EG/ÜLG-Zucker) in die Gemeinschaft verkauft und dann jede Geschäftstätigkeit eingestellt.

26 Im Übrigen beantragte die Antragstellerin keine Einfuhrlizenz für EG/ÜLG-Zucker in die Gemeinschaft nach der angefochtenen Verordnung.

Verfahren

27 Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 20. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2081/2000 und auf Ersatz des Schadens, der ihr aufgrund des Erlasses dieser Verordnung entstanden ist.

28 Mit besonderem Schriftsatz, der am 7. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie außerdem die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung oder jede andere einstweilige Anordnung beantragt, die geeignet ist, ihre Interessen zu schützen.

29 Die Kommission hat zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung am 10. Januar 2001 schriftlich Stellung genommen.

30 Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. Januar 2001 mündlich verhandelt. In der Sitzung hat der Richter der einstweiligen Anordnung den Parteien aufgegeben, kurzfristig bestimmte Angaben zu machen. Die Kommission hat die Angaben am selben Tag übermittelt. Die Antragstellerin hat die angeforderten Angaben am 16. Januar 2001 gemacht, und die Stellungnahme zu diesen Angaben, um die die Kommission gebeten wurde, ist am 22. Januar 2001 eingereicht worden.

Entscheidungsgründe

31 Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

32 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfuellen, so dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, sofern eine Voraussetzung fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-70/99 R, Alpharma/Rat, Slg. 1999, II-2027, Randnr. 42).

Vorbringen der Parteien

33 Die Antragstellerin führt vier Gründe an, um das Vorliegen des Fumus boni iuris darzutun.

34 Der erste Grund, Verstoß gegen Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses, gliedert sich in sieben Teile. Mit dem ersten Teil bestreitet die Antragstellerin, dass Schwierigkeiten im Sinne dieser Bestimmung auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zucker aufgetreten seien. Mit dem zweiten Teil macht sie geltend, es bestehe nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft. Mit dem dritten Teil führt sie an, es treffe nicht zu, dass jede Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors der ÜLG in die Gemeinschaft erhebliche Auswirkungen auf die angeführten Schwierigkeiten habe. Mit dem vierten Teil trägt die Antragstellerin vor, dass die in Rede stehende Schutzmaßnahme gegen Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses verstoße, denn mit ihr werde nicht bezweckt, ausnahmsweise und vorläufig aufgetretene außergewöhnliche Schwierigkeiten zu beheben. Im fünften Teil vertritt die Antragstellerin die Ansicht, die Einführung einer Einfuhrquote durch Artikel 1 der angefochtenen Verordnung stelle ohne weiteres eine Verletzung von Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses dar. Im sechsten Teil trägt sie vor, die Einfuhrquote für ÜLG/PTOM-Zuckererzeugnisse von 4 848 t in Artikel 1 der angefochtenen Verordnung verstoße gegen Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses. Schließlich macht sie im siebten Teil geltend, die für die Anträge auf Einfuhrlizenzen verlangten Voraussetzungen im Sinne von Artikel 2 und 3 der angefochtenen Verordnung verstießen gegen Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses.

35 Mit dem zweiten Grund wird eine Missachtung der im EG-Vertrag verankerten besonderen und bevorzugten Stellung der ÜLG gerügt.

36 Mit dem dritten Grund wird eine Verletzung von Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen im Anhang des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (ABl. 1994, L 336, S. 184) und von Artikel 300 Absatz 7 EG geltend gemacht.

37 Schließlich rügt die Antragstellerin mit dem vierten Grund die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2553/97.

38 Die Voraussetzung der Dringlichkeit sei ebenfalls erfuellt, weil der Antragstellerin, wenn keine einstweiligen Anordnungen erlassen würden, ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde.

39 Die Anwendung der angefochtenen Verordnung hindere sie daran, EG/ÜLG-Zucker in der Gemeinschaft zu verkaufen. Denn eine Ausstellung von Einfuhrlizenzen im Sinne von Artikel 2 dieser Verordnung würde unweigerlich zu einem finanziellen Verlust führen. Die anwendbare Regelung verpflichte zum Kauf von Gemeinschaftszucker in Höhe der Hoechstmenge von 4 848 t und zur Ausfuhr dieser Menge in die ÜLG, obwohl aller Wahrscheinlichkeit nach die Einfuhrlizenzen nur für einen Teil dieser Menge ausgestellt würden. Die verbleibende Zuckermenge müsse daher mit hohen Kosten eingelagert oder mit Verlust auf dem Weltmarkt verkauft werden. Aus diesen Gründen habe die Antragstellerin keinen Antrag auf eine Einfuhrlizenz im Sinne der angefochtenen Verordnung gestellt.

40 Ohne Einnahmen und ohne die Möglichkeit, von ihren Aktionären oder Tochterunternehmen eine finanzielle Hilfe zu erhalten, könne sie ihre Schulden nicht zurückzahlen, von denen einige fällig seien. In Anbetracht der finanziellen Angaben, die in Anlage 17 zum Antrag auf einstweilige Anordnung aufgeführt und durch Unterlagen belegt seien, die nach der Verhandlung übermittelt worden seien, sei die Gefahr ihres Konkurses auf Antrag eines Gläubigers in naher Zukunft real und hänge vom Ausgang des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ab.

41 Die Kommission, die in der Verhandlung vor dem Richter der einstweiligen Anordnung erklärt hat, sie bestreite die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags nicht, vertritt die Ansicht, dass die Voraussetzung des Fumus boni iuris nicht erfuellt sei, da keiner der von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe stichhaltig sei.

42 Auch belege schon der Umstand, dass die Antragstellerin keinen Antrag auf eine Einfuhrlizenz gemäß der angefochtenen Verordnung eingereicht habe, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfuellt sei. Insoweit müsse eine Partei, die einstweilige Anordnungen beantrage, jede erforderliche Sorgfalt beweisen, um einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu vermeiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. April 1994 in der Rechtssache C-87/94 R, Kommission/Belgien, Slg. 1994, I-1395).

43 Die Gründe, aus denen die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen von der Einreichung eines Antrags auf Einfuhrlizenzen abgesehen habe (oben, Randnr. 39), könnten eine derartige Unterlassung nicht rechtfertigen. Die Ausfuhrlizenzen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung könnten von jedem Beteiligten beantragt werden, der Zucker aus der Gemeinschaft ausführen wolle. Das Bestimmungsland der Erzeugnisse müsse darin angegeben werden, könne jedoch auch geändert werden. Auch könnten Ausfuhrlizenzen teilweise genutzt werden, so dass die Antragstellerin einen Vertrag über den Erwerb von Gemeinschaftszucker unter der aufschiebenden Bedingung, dass ihr eine hinreichende Menge von Einfuhrlizenzen erteilt werde, hätte schließen und ihr Lieferant für ein anderes Bestimmungsland die Ausfuhrlizenzen hätte nutzen können, die nicht zur Deckung des Geschäftes mit der Antragstellerin gedient hätten. Die Kommission könne nicht verstehen, weshalb ein derartiges Geschäft zwangsläufig zu einem finanziellen Verlust geführt hätte. Die Menge Zucker, die die Antragstellerin erhalten hätte, wenn sie einen Antrag auf eine Einfuhrlizenz gestellt hätte, hätte es ihr aller Wahrscheinlichkeit nach ermöglicht, das Entstehen eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens zu verhindern.

44 Die Kommission ist der Ansicht, dass die Antragstellerin die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht in der Weise glaubhaft gemacht habe, die zu deren Beurteilung notwendig gewesen wäre, wie es stets der Partei obliege, die einstweilige Anordnungen beantrage. Insbesondere würden einige der in dem Antrag auf einstweilige Anordnung aufgeführten finanziellen Angaben nicht erläutert, und die nach der Verhandlung übermittelten Angaben seien nicht unbestreitbar.

45 Schließlich würde die Aussetzung des Vollzugs notwendigerweise zu einer noch erheblicheren Kürzung der Erzeugungsquoten der Erzeuger in der Gemeinschaft als derjenigen führen, die bereits unerlässlich sei. Diese Folgen seien unumkehrbar. Daher erfordere die Abwägung der Interessen der Antragstellerin und der Gemeinschaft die Glaubhaftmachung einer offensichtlichen Dringlichkeit und eines besonders ausgeprägten Fumus boni iuris (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-364/98 P[R], Emesa Sugar/Kommission. Slg. 1998, II-8815, Randnr. 49); doch seien diese Beurteilungskriterien im vorliegenden Fall nicht erfuellt. Daher seien die Anträge auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

46 Zunächst ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung ab 1. März 2001 nicht mehr gilt. Für eine Aussetzungsmaßnahme oder jede andere Maßnahme, die der Richter der einstweiligen Anordnung beschließen würde, besteht daher nur dann ein Interesse, das sich von dem an der Entscheidung zur Hauptsache unterscheidet, wenn sie vor dem Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung erlassen wird. Indessen hätte eine Entscheidung des Richters der einstweiligen Anordnung, mit der die Aussetzung dieser Maßnahme verfügt wird, wegen der befristeten Geltung dieser Maßnahme praktisch endgültige Wirkungen.

47 Sodann verfügt die Kommission im Bereich der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses über ein weites Ermessen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 48.) nicht nur in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen, die den Erlass einer Schutzmaßnahme rechtfertigen, sondern auch im Hinblick auf den grundsätzlichen Erlass einer solchen Maßnahme (Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 122). Die meisten von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe betreffen gerade die Art und Weise, in der die Kommission die Notwendigkeit der Schutzmaßnahme und die Modalitäten, mit denen sie auszugestalten war, beurteilt hat.

48 Unter diesen Umständen gebietet es die Abwägung der widerstreitenden Interessen, dass der Richter der einstweiligen Anordnung wegen der endgültigen Wirkungen, die sein Beschluss haben kann, und auch wegen der Natur der angefochtenen Maßnahme die Beurteilung der Kommission nur unter außergewöhnlichen Umständen durch seine eigene Beurteilung ersetzen kann (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-110/97 R, Niederlande/Rat, Slg. 1997, I-1795, Randnr. 33); diese außergewöhnlichen Umstände müssen durch einen besonders ernsthaften Fumus boni iuris und eine offensichtliche Dringlichkeit gekennzeichnet sein (zum letztgenannten Kriterium vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1997 in der Rechtssache T-179/97 R, Regierung der niederländischen Antillen/Rat, Slg. 1997, II-1297, Randnr. 36).

49 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die angefochtene Verordnung, wenn ihr Vollzug nicht ausgesetzt würde, die Antragstellerin in eine finanzielle Lage versetzen würde, durch die ihre Existenz tatsächlich gefährdet wäre. Hierdurch würde auch glaubhaft gemacht, dass der Schaden, der ihr bei Fehlen einstweiliger Anordnungen entstuende, nicht wieder gutzumachen wäre (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. Juni 1988 in der Rechtssache 152/88 R, Sofrimport/Kommission, Slg. 1988, 2931, Randnr. 32).

50 Unbestreitbar macht die angefochtene Verordnung, die eine Quote für die Einfuhr von EG/ÜLG-Erzeugnissen des Zuckersektors in die Gemeinschaft einführt, den Absatz dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft sehr schwierig und behindert infolgedessen die wirtschaftliche Betätigung der Antragstellerin, die nunmehr ausschließlich in der Verarbeitung von Zucker aus der Gemeinschaft besteht.

51 Die Antragstellerin, die keinen Zucker auf Vorrat hält, hat jedoch trotz der tatsächlichen Gefahr eines Konkurses, in die sie wegen der mangelnden wirtschaftlichen Betätigung gerät, eine vor jeder Einfuhr einer EG/ÜLG-Zuckermenge in die Gemeinschaft nach der angefochtenen Verordnung zu beachtende unerlässliche Förmlichkeit nicht erfuellt, denn sie hat keinen Antrag auf eine Einfuhrlizenz gestellt.

52 Vom Richter der einstweiligen Anordnung bei der Anhörung über die Gründe dieses Verhaltens befragt, hat die Antragstellerin erklärt, die kurze Frist für die Einreichung der Anträge auf Einfuhrlizenzen nach der angefochtenen Verordnung gemäß Artikel 2 Absatz 2 - vom 1. bis zum 15. Oktober 2000 - habe es nicht erlaubt, einen Vertrag über den Erwerb von Gemeinschaftszucker zu schließen, dessen Erfuellung von der Erteilung solcher Lizenzen abhängig gewesen sei. Die Ausfuhr von Gemeinschaftszucker aus der Gemeinschaft habe vor dem 31. Dezember 2000 erfolgen müssen, da sonst der Erzeuger verpflichtet gewesen wäre, eine Produktionsabgabe zu entrichten. Schließlich sei der Betrag der für die Bewilligung der Einfuhrlizenzen zu leistenden Sicherheit so hoch gewesen, dass ein Antrag auf Erteilung solcher Lizenzen niemals hätte eingereicht werden können, wenn nicht die Gewissheit bestanden hätte, dass diesem Antrag stattgegeben werde.

53 Diese Erklärungen reichen jedoch nicht aus, um darzutun, dass es unmöglich gewesen wäre, einen Antrag auf Einfuhrlizenzen zu stellen. Denn die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass es ihr unmöglich war, einen Vertrag über den Erwerb von Gemeinschaftszucker zu schließen, dessen Erfuellung von der Erteilung von Einfuhrlizenzen abhängig gewesen wäre.

54 Dazu ist zunächst zu bemerken, dass nach Anlage 15 zum Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß den Bedingungen eines Vertrages, der auf unbestimmte Dauer zwischen der Antragstellerin und einem Aufkäufer für EG/ÜLG-Zucker in der Gemeinschaft geschlossen wurde, dieser Aufkäufer willens und in der Lage ist, den Kauf von C-Zucker aus der Gemeinschaft zu übernehmen, der zur Verarbeitung durch [Free Trade Foods] in Curaçao bestimmt ist" (is willing and able to take care of the purchase of C-Sugar of EC origin sugar to be processed by [Free Trade Foods] on Curaçao"). Artikel 5 Ziffer i dieses Vertrages bestimmt außerdem, dass dieser Käufer sein Bestes tun wird, um C-Zucker aus der Gemeinschaft zu kaufen, der von [Free Trade Foods] zum niedrigstmöglichen Preis zu den bestmöglichen Bedingungen verarbeitet werden soll" (will do the utmost to purchase C-sugar of EC origin to be processed by [Free Trade Foods] at the lowest possible prices and against the best possible conditions"). Daher kann, wie die Kommission in der Verhandlung erklärt hat, nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin von ihrem Vertragspartner innerhalb des Zeitraums für die Einreichung der Anträge auf Einfuhrlizenz die Zusage hätte erhalten können, ihr unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Lizenzen die gewünschte Menge Zucker aus der Gemeinschaft zu liefern.

55 Ferner kann die bloße, in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung der Antragstellerin, dass die Restmenge Gemeinschaftszucker, die sie schließlich nicht gekauft habe, da sie keine Einfuhrlizenzen für die gesamte unter Vorbehalt gekaufte Menge Zucker erhalten habe, vom Lieferanten auf dem Weltmarkt nicht habe abgesetzt werden können, nicht ausreichen, um die behauptete Tatsache glaubhaft zu machen, während die gegenteilige Behauptung der Kommission als richtig betrachtet werden kann.

56 Schließlich kann, da der Betrag der Sicherheit, die für die Anträge auf Einfuhrlizenzen geleistet werden muss, von der Menge EG/ÜLG-Zucker abhängt, deren Einfuhr in die Gemeinschaft letztlich bewilligt wird, nicht angenommen werden, dass dieser Betrag eine Schwierigkeit darstellt, die es rechtfertigt, dass überhaupt kein Antrag auf eine Einfuhrlizenz gestellt wurde.

57 Indem die Antragstellerin keinen Antrag auf Einfuhrlizenzen eingereicht hat, obwohl nicht nachgewiesen ist, dass ihr dies unmöglich gewesen wäre, hat sie sich in einer Weise verhalten, die es ihr selbst unmöglich gemacht hat, EG/ÜLG-Zucker in die Gemeinschaft auszuführen, obgleich ihr eine Menge hätte zugeteilt werden können. Insoweit genügt die Feststellung, dass ein mit der Antragstellerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen, die Firma Rica Foods, Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt hat und ihm die gesamte in der angefochtenen Verordnung vorgesehene Einfuhrquote für Erzeugnisse des EG-ÜLG-Zuckersektors bewilligt wurde.

58 Auch wenn also die Schutzmaßnahme die wirtschaftliche Betätigung der Antragstellerin unbestreitbar beeinträchtigt, so hat diese doch, indem sie keinen Antrag auf Erteilung von Einfuhrlizenzen gestellt hat, dazu beigetragen, dass sie in eine erheblich schwierigere finanzielle Situation als die geriet, in der sie sich wahrscheinlich befunden hätte, wenn sie einen solchen Antrag gestellt hätte. Somit war die Antragstellerin an der Entstehung des Schadens beteiligt, auf die sie sich beruft, um die Dringlichkeit der beantragten Aussetzung des Vollzugs glaubhaft zu machen.

59 Die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung muss sich jedoch aus den Wirkungen der angefochtenen Maßnahme und nicht aus einem Sorgfaltsmangel desjenigen, der diese Anordnung beantragt hat, ergeben. Denn es obliegt dem Antragsteller, eine angemessene Sorgfalt an den Tag zu legen, um den Umfang des Schadens zu begrenzen, will er nicht Gefahr laufen, den Schaden selbst tragen zu müssen. So hat der Präsident des Gerichtshofes in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung einer Antragstellerin das Verhalten entgegengehalten, das sie in voller Kenntnis der Marktlage gezeigt hatte, weil er der Ansicht war, dass die Reaktion, die dieses Verhalten bei der Kommission hervorgerufen hatte, zum Unternehmensrisiko" gehöre (Beschluss vom 1. Februar 1984 in der Rechtssache 1/84 R, Ilford/Kommission, Slg. 1984, 423, Randnr. 22). Ebenso hat der Präsident des Gerichtshofes im erwähnten Beschluss Kommission/Belgien ausgeführt, dass der Antragsgegner selbst zur Entstehung einer Sachlage beigetragen habe, die die zwingenden Erfordernisse der Sicherheit, von denen sich jedes Handeln des öffentlichen Dienstes leiten lassen müsse, beeinträchtigt habe, und festgestellt, dass eine Unterlassung grundsätzlich verhindern [kann], dass die Interessenabwägung zugunsten der pflichtwidrig handelnden Partei ausfällt" (vgl. auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in der Rechtssache 194/88 R, Kommission/Italien, Slg. 1988, 5647, Randnr. 16).

60 Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin mit ihrer Entscheidung, keine Einfuhrlizenz zu beantragen, das Risiko eingegangen, dass sie den Schaden tragen muss, da sie nicht darauf bedacht war, den Schadensumfang zu begrenzen. Aufgrund eines derartigen Sorgfaltsmangels kann der Richter der einstweiligen Anordnung nicht erkennen, wie sich die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin gestaltet hätte, wenn sie EG/ÜLG-Zucker in die Gemeinschaft hätte einführen können. Insbesondere kann er nicht erkennen, welcher Geldbetrag für die Befriedigung der Gläubiger zu erlösen gewesen wäre und wie die Gläubiger in diesem Fall reagiert hätten.

61 Ferner ist festzustellen, dass die Antragstellerin den Antrag auf einstweilige Anordnung mehr als zwei Monate nach dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung eingereicht hat und dass die Gläubiger zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Richter der einstweiligen Anordnung noch keine Rückzahlung der geschuldeten Beträge verlangt hatten. Da der neue Beschluss über die Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft vom Rat vor dem 28. Februar 2001, dem Zeitpunkt, bis zu dem der ÜLG-Beschluss gilt (Artikel 1 des oben in Randnr. 13 erwähnten Beschlusses 2000/169), erlassen werden muss und dieser neue Beschluss die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors aus den ÜLG in die Gemeinschaft regeln wird, ist vernünftigerweise anzunehmen, dass die Gläubiger nicht zur Zwangsvollstreckung schreiten werden, bevor ihnen der Inhalt dieses neuen Beschlusses bekannt ist.

62 Da die Voraussetzung der Dringlichkeit fehlt, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Voraussetzung des Fumus boni iuris erfuellt ist.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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