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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: T-351/05
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1784/1999


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

14. Februar 2008

"Europäischer Sozialfonds - Gemeinschaftszuschuss im Bereich innovativer Maßnahmen nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen - Zurückweisung des Vorschlags"

Parteien:

In der Rechtssache T-351/05

Provincia di Imperia (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rostagno und K. Platteau,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und A. Weimar als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2005 über die Zurückweisung des Vorschlags 2005/VP021/20293, den die Provincia di Imperia auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen VP/2003/021 betreffend "Innovative Maßnahmen, die gemäß Artikel 6 der Verordnung über den Europäischen Sozialfonds finanziert werden: 'Innovative Ansätze zur Bewältigung des Wandels'" vorlegte, und aller mit dieser Entscheidung zusammenhängenden Rechtsakte

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen M. E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe,

Kanzler: K. Pochec, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) bestimmt:

"(1) Die Fonds können auf Initiative der Kommission und nach Stellungnahme der Ausschüsse gemäß den Artikeln 48 bis 51 zu den Leitlinien für die verschiedenen Typen von innovativen Maßnahmen im Rahmen von 0,4 v. H. ihrer jeweiligen jährlichen Mittelausstattung innovative Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene finanzieren. Diese Maßnahmen umfassen Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen.

Die innovativen Maßnahmen tragen zur Ausarbeitung neuartiger Methoden und Praktiken bei, mit denen die Qualität der Interventionen für die Ziele 1, 2 und 3 verbessert werden soll. Sie werden auf einfache, transparente und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechende Weise durchgeführt.

(2) Jeder Aktionsbereich für Pilotprojekte wird aus einem einzigen Fonds finanziert. Mit der Entscheidung über eine Beteiligung der Fonds kann der in den spezifischen Verordnungen für die einzelnen Fonds festgelegte Geltungsbereich ausgedehnt werden, um Maßnahmen, die für die Durchführung des betreffenden Pilotprojekts erforderlich sind, einzubeziehen, ohne dass die spezifischen Bestimmungen als solche überschritten werden."

2 Art. 24 dieser Verordnung sieht vor:

"(1) Nach Information der betreffenden Mitgliedstaaten über die innovativen Maßnahmen beurteilt die Kommission die im Rahmen der Artikel 22 und 23 eingereichten Anträge auf Beteiligung der Fonds anhand folgender Einzelheiten:

a) eine Beschreibung der vorgeschlagenen Intervention, ihres Anwendungsbereichs, einschließlich des geografischen Geltungsbereichs, und ihrer spezifischen Ziele;

b) die für die Durchführung der Intervention zuständigen Stellen und die Begünstigten;

c) der Zeitplan und der Finanzierungsplan, einschließlich der Beteiligung sonstiger gemeinschaftlicher Finanzierungsquellen;

d) die Durchführungsbestimmungen zur Gewährleistung einer effizienten und ordnungsgemäßen Durchführung;

e) alle weiteren Einzelheiten, anhand deren die Übereinstimmung mit den Gemeinschaftspolitiken und die Berücksichtigung der Leitlinien gemäß Artikel 10 Absatz 3 überprüft werden kann.

Die Kommission genehmigt die Beteiligung der Fonds, wenn diese Angaben eine Beurteilung des Antrags ermöglichen.

(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten werden von der Kommission unmittelbar nach Genehmigung eines Antrags hiervon in Kenntnis gesetzt.

(3) Bei innovativen Maßnahmen im Sinne des Artikels 22 und Maßnahmen der technischen Hilfe im Sinne des Artikels 23 sind die Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats ergeben, im Sinne dieser Verordnung finanziell nicht haftbar."

3 Die Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213, S. 5) zielt auf die Unterstützung von Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie zur Entwicklung der Humanressourcen und der sozialen Integration in den Arbeitsmarkt, um ein hohes Beschäftigungsniveau, die Gleichstellung von Männern und Frauen, eine nachhaltige Entwicklung sowie den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu fördern.

4 Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 ermächtigt die Kommission zur Finanzierung derjenigen Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung und Bewertung, die für die Durchführung der in der Verordnung genannten Maßnahmen erforderlich sind.

5 Am 12. Januar 2001 erließ die Kommission eine Mitteilung (KOM[2000] 894 endg.) über die Durchführung von innovativen Maßnahmen nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1784/1999 im Programmplanungszeitraum 2000-2006.

6 In Randnr. 6 dieser Mitteilung werden als innovative Maßnahmen aufgeführt:

"- prozessorientierte Innovationen, die sich auf die Entwicklung neuer Methoden, Instrumente oder Konzepte wie auch die Verbesserung vorhandener Methoden erstrecken;

- zielorientierte Innovationen, die sich mit der Formulierung neuer Ziele befassen, einschließlich Ansätzen zur Identifizierung neuer und vielversprechender Qualifikationen, sowie der Erschließung neuer Beschäftigungsbereiche für den Arbeitsmarkt;

- kontextorientierte Innovationen, die mit politischen und institutionellen Strukturen in Verbindung stehen und sich auf die Systementwicklung in Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt erstrecken".

7 Im Übrigen heißt es in Randnr. 43 der Mitteilung: "Um die Transparenz bei der Unterstützung via innovative Maßnahmen zu gewährleisten, veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt und auf der Europa-Website Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Welche Projekte förderfähig sind, hängt vom jeweiligen Leistungsumfang und Thema der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ab."

8 Ferner soll nach Randnr. 44 der Mitteilung "[d]er Leitfaden als Begleitdokument für alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ... es den potenziellen Projektträgern ermöglichen, in ihrem Zuschussantrag die Kriterien und Anforderungen zu berücksichtigen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 dargelegt sind".

9 Auf dieser Grundlage wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. Oktober 2003 (ABl. C 262, S. 22) unter der Nr. VP/2003/021 eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, die den Titel "Haushaltslinie B2-1630 - Innovative Maßnahmen, die gemäß Artikel 6 der Verordnung über den Europäischen Sozialfonds finanziert werden: 'Innovative Ansätze zur Bewältigung des Wandels'" trägt.

10 Unter der Überschrift "Schwerpunktthemen" heißt es darin: "Im Zeitraum 2004-2006 werden gemäß Artikel 6 [der Verordnung Nr. 1784/1999] die Entwicklung und Erprobung innovativer Maßnahmen zur Antizipation und Bewältigung des Wandels im Rahmen des übergeordneten Themas 'Innovative Ansätze zur Bewältigung des Wandels' unterstützt."

11 Unter derselben Überschrift wird weiter ausgeführt, dass im Rahmen dieses übergeordneten Themas bei den innovativen Maßnahmen der Schwerpunkt auf zwei spezifischere Unterthemen gelegt werde, nämlich die Bewältigung des demografischen Wandels und das Management der Umstrukturierung.

12 Unter der Überschrift "Zeitplan" ist in der Mitteilung zu lesen:

"Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gelten drei Fristen:

- ...

- Frist für die Einreichung von Vorschlägen für die zweite Runde ist der 26. Januar 2005. Die Zuschussvereinbarungen werden im Prinzip im September 2005 unterzeichnet. Die Projekte können zwischen dem 1. Oktober 2005 und 30. November 2005 anlaufen, allerdings nicht vor Unterzeichnung der Zuschussvereinbarung. Die Projektlaufzeit beträgt höchstens 24 Monate; abzuschließen sind die Projekte zwischen dem 30. September 2007 und 29. November 2007.

- Frist für die Einreichung von Vorschlägen für die dritte Runde ist der 25. Januar 2006. Die Zuschussvereinbarungen werden im Prinzip im September 2006 unterzeichnet. Die Projekte können zwischen dem 1. Oktober 2006 und 30. November 2006 anlaufen, allerdings nicht vor Unterzeichnung der Zuschussvereinbarung. Die Projektlaufzeit beträgt höchstens 24 Monate; abzuschließen sind die Projekte zwischen dem 30. September 2008 und 29. November 2008."

13 Am 15. Oktober 2004 wurde im Rahmen der zweiten Runde der Einreichung von Vorschlägen im Amtsblatt (ABl. C 255, S. 11) unter der Nr. VP/2003/21 eine Erinnerung an die Aufforderung zur Einreichung vom Vorschlägen veröffentlicht; diese Erinnerung trug den Titel "Haushaltslinie 04.021000.00.11 - Innovative Maßnahmen gemäß Artikel 6 der Verordnung über den Europäischen Sozialfonds: 'Innovative Ansätze zur Bewältigung des Wandels'". In der Erinnerung wird u. a. darauf hingewiesen, dass die nächste Frist für die Einreichung von Vorschlägen im Rahmen dieser Aufforderung der 26. Januar 2005 sei und dass nähere Informationen zum Antragsverfahren, zu den verfügbaren Mitteln, den Förderfähigkeits-, Auswahl- und Gewährungskriterien sowie dem Leitfaden für Antragsteller von der dort angegebenen Internetseite heruntergeladen werden könnten.

14 Der Leitfaden für Antragsteller enthält verschiedene Anhänge, darunter den Anhang 2 mit dem Titel "Fachliche und finanzielle Aspekte", den Anhang 6 mit dem Titel "Zuschussantrag - Projektbeschreibung" und den Anhang 7 mit dem Titel "Finanzplan".

15 In Randnr. 34 des Anhangs 2 heißt es:

"Alle Anträge, die den [in den Randnrn. 27, 29 und 31] genannten Kriterien entsprechen, werden anschließend anhand nachstehender Kriterien hinsichtlich Qualität und Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen bewertet:

- ...

- innovative Aspekte des Vorschlags, insbesondere hinsichtlich der Ziele und Durchführung des Projekts, einschließlich des Aspekts, wie sich das Projekt von den normalen Aktivitäten der beteiligten Einrichtungen unterscheidet oder darauf aufbaut;

- ...

- Grad der Übereinstimmung zwischen den im Finanzplan aufgeführten Aufwendungen und den in der Projektbeschreibung und im Arbeitsprogramm beschriebenen Maßnahmen."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

16 Am 21. Januar 2005 übermittelte die Klägerin, die Provincia di Imperia, der Kommission im Rahmen der zweiten Runde der Einreichung von Vorschlägen einen Zuschussantrag für ihren Vorschlag 2005/VP021/20293 mit dem Titel "Flores", der Maßnahmen für die Blumenzuchtbranche in Italien, Frankreich und Spanien betraf, mit denen die negativen Auswirkungen von Umstrukturierungsprozessen bekämpft werden sollten und die Entwicklung gefördert werden sollte.

17 Mit E-Mail vom 29. Juni 2005 unterrichtete die Kommission die Klägerin über ihre Entscheidung, den Zuschussantrag abzulehnen.

18 Die Entscheidung wurde mit Schreiben vom 30. Juni 2005 bestätigt (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

19 In ihrer Entscheidung teilte die Kommission der Klägerin Folgendes mit:

"Ihr Vorschlag ist dahin beurteilt worden, dass er nicht den Bewertungskriterien der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entspricht. Und zwar insbesondere aus folgenden Gründen: Der Vorschlag vermag nicht zu erklären, in welcher Weise er die vorherigen Erfahrungen auf diesem Gebiet in Ligurien verarbeitet und berücksichtigt. Es bestehen gravierende Unstimmigkeiten zwischen den finanziellen Angaben in den Anhängen 6 und 7."

20 Mit E-Mail vom 1. Juli 2005 trat die Klägerin diesen beiden Gründen für die in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Zurückweisung ihres Vorschlags entgegen und ersuchte die Kommission, den Vorschlag erneut zu prüfen und in die gemeinschaftliche Finanzierung einzubeziehen. Hinsichtlich des Ablehnungsgrundes, wonach der Vorschlag nicht die vorherigen Erfahrungen in Ligurien berücksichtige, verwies die Klägerin darauf, dass sie "in Anhang 6 von Seite 57 bis Seite 89 sorgfältig die Lage, die Erfahrungen und die Politiken in diesem Sektor unter wirtschaftlichem, sozialem und räumlichem Aspekt auf internationaler, regionaler und Provinzebene geschildert" habe.

21 Mit E-Mail vom 4. Juli 2005 erläuterte die Kommission ihren vorherigen Bescheid durch eine nähere Angabe der Gründe für die Zurückweisung des Zuschussantrags der Klägerin. Sie führte hierzu u. a. aus:

"1. Hinsichtlich des ersten Punkts ist es zwar zutreffend, dass auf 32 Seiten der 'cluster' in der Blumenzucht beschrieben wird; gleichwohl ist diese einfache Beschreibung nicht geeignet, uns zu erklären, wie Sie Ihr neues Projekt auf der Grundlage Ihrer vorangegangenen Erfahrungen gestalten und entwickeln können und schließlich eine Innovation vorzuschlagen vermögen.

2. Die Unterlagen, die Sie fristgerecht übersandt haben (die einzigen Unterlagen, die im Auswahlverfahren berücksichtigt werden), weisen unseres Erachtens Unstimmigkeiten in den finanziellen Angaben auf. So wird in Anhang 6 ein Gesamtbetrag von 2 029 599,19 Euro angegeben, in Anhang 7 hingegen ein Gesamtbetrag von 2 109 599,99 Euro (eine erhebliche Differenz von 80 000 Euro)."

22 Mit E-Mail vom 11. Juli 2005 widersprach die Klägerin dieser Erläuterung.

23 Mit E-Mail vom 15. Juli 2005 teilte die Kommission mit, dass sie am Inhalt ihrer vorangegangenen Mitteilungen festhalte. Sie fügte hinzu, die Klägerin möge bedenken, dass die erhebliche Differenz von 80 000 Euro ohne Weiteres im Rahmen der Verwaltungskosten hätte angegeben werden können.

Verfahren und Anträge der Parteien

24 Mit Klageschrift, die am 7. September 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

25 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen ist die Klägerin ersucht worden, ein bestimmtes Schriftstück vorzulegen und eine schriftliche Frage des Gerichts zu beantworten. Dem ist die Klägerin nachgekommen.

26 In der Sitzung vom 6. März 2007 haben die Parteien mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

27 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung und alle mit ihr zusammenhängenden Rechtsakte für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Klage

Vorbringen der Parteien

29 Die Klägerin macht geltend, dass die vorliegende Klage zulässig sei, da sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist erhoben worden sei und auf die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission ziele, deren Adressatin sie sei und die sie angesichts der beträchtlichen personellen und finanziellen Mittel, die sie für die Ausarbeitung ihres Antrags aufgewandt habe, in ihren Vermögensinteressen berühre.

30 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass die Klägerin kein Vermögensinteresse in Form eines "Zuschussanspruchs" geltend machen könne, da die Kommission keinerlei Verpflichtung habe, die ihr vorgelegten Vorschläge und Vorhaben zu bezuschussen. Überdies erfolge die Einreichung eines Vorschlags auf freiwilliger Basis. Dabei hätten alle Antragsteller die gleichen Anstrengungen zu erbringen, und die Kommission habe jedem von ihnen eine faire und transparente Behandlung zuteil werden lassen.

31 In ihrer Gegenerwiderung äußert die Kommission Zweifel, dass die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse habe. Für dessen Beurteilung sei der Tag maßgebend, an dem die Klage eingereicht worden sei, im vorliegenden Fall also der 7. September 2005. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin aber noch einen neuen, berichtigten Antrag einreichen können, nämlich bis zum 25. Januar 2006 in der dritten Runde der Einreichung von Vorschlägen. Die Klägerin könne keine zulässige Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erheben, wenn sie kein Interesse an deren Nichtigerklärung dartue. Die Unzulässigkeitseinrede wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses der Klägerin betreffe einen Mangel, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen könne und auch müsse, und der Beklagte könne diese Einrede zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erheben.

Würdigung durch das Gericht

32 Hinsichtlich der Frage des Rechtsschutzinteresses der Klägerin ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur dann zulässig ist, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat (Urteile des Gerichts vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, T-480/93 und T-483/93, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 59, vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T-102/96, Slg. 1999, II-753, Randnr. 40, und vom 30. Januar 2002, Nuove Industrie Molisane/Kommission, T-212/00, Slg. 2002, II-347, Randnr. 33). Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln (Urteil des Gerichts vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T-138/89, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 33), wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1963, Forges de Clabecq/Hohe Behörde, 14/63, Slg. 1963, 769, 799, und Urteil des Gerichts vom 24. April 2001, Torre u. a./Kommission, T-159/98, Slg. ÖD 2001, I-A-83 und II-395, Randnr. 28). Ein solches Interesse existiert nur, wenn der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T-310/00, Slg. 2004, II-3253, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Im vorliegenden Fall ist für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Klägerin der Frage nachzugehen, welchen Vorteil ihr die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung verschaffen könnte. Obgleich deren Nichtigerklärung in keinem Fall eine Lage herbeiführen könnte, in der die Klägerin Anspruch darauf hätte, dass ihr die Kommission gemäß ihrem in der zweiten Runde der Einreichung von Vorschlägen gestellten Antrag auf Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds tatsächlich einen solchen Zuschuss gewährt, verschaffte ihr diese Nichtigerklärung doch eine zusätzliche Chance, in den Genuss eines solchen Zuschusses zu gelangen. Würde die angefochtene Entscheidung aufgehoben, müsste die Kommission nämlich den Vorschlag der Klägerin, so wie er bei ihr am 21. Januar 2005 eingereicht wurde, unter Berücksichtigung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung erneut prüfen. Die Klägerin müsste ihren Vorschlag dann weder ändern noch aktualisieren, was nicht der Fall wäre, wenn sie ihren Vorschlag in der dritten Runde der Einreichung von Vorschlägen erneut einreichen müsste.

34 Im Licht dieser Überlegungen ist festzustellen, dass die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse besitzt, so dass die vorliegende Klage für zulässig zu erklären ist.

Begründetheit

35 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wendet sie sich gegen die in der angefochtenen Entscheidung gegebene Begründung, dass die finanziellen Angaben in den Anhängen 6 und 7 ihres Vorschlags "gravierende Unstimmigkeiten" aufwiesen. Der zweite Klagegrund richtet sich gegen die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung, dass der Vorschlag der Klägerin nicht erklären könne, in welcher Weise er die vorherigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Blumenzucht in Ligurien verarbeite und berücksichtige.

36 Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes erhebt die Klägerin mehrere Rügen, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 253 EG, gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 1784/1999, gegen die Art. 22 und 24 der Verordnung Nr. 1260/1999, gegen die in der Mitteilung vom 12. Januar 2001 festgelegten Regeln, gegen die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen VP/2003/021 enthaltenen Regeln und gegen den Leitfaden für Antragsteller, insbesondere dessen Anhänge 2, 6 und 7, ferner einen offensichtlichen Fehler in der Beurteilung des Sachverhalts, einen Ermessensmissbrauch und schließlich eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit geltend macht. Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes erhebt die Klägerin die gleichen Rügen, ausgenommen die eines Verstoßes gegen Anhang 7 des Leitfadens für Antragsteller.

37 Vor der eigentlichen Prüfung dieser beiden Klagegründe ist darauf hinzuweisen, dass jede der beiden in der angefochtenen Entscheidung angeführten Begründungen für sich allein genügen würde, um der Entscheidung, den Vorschlag der Klägerin nicht für eine gemeinschaftliche Kofinanzierung zu berücksichtigen, eine Grundlage zu geben. Unter diesen Umständen wäre die Entscheidung grundsätzlich nur dann für nichtig zu erklären, wenn beide Begründungen rechtswidrig wären. In dieser Situation könnte ein Fehler oder sonstiger Rechtsverstoß, der nur einen der beiden Entscheidungsgründe berührt, nicht genügen, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu rechtfertigen, da dieser Fehler oder Rechtsverstoß auf die Ablehnung der gemeinschaftlichen Kofinanzierung keinen bestimmenden Einfluss gehabt haben könnte. In der vorliegenden Rechtssache hat die Klägerin mit zwei gesonderten Klagegründen beide Entscheidungsgründe angegriffen. Vor einer etwaigen Nichtigerklärung im vorliegenden Fall sind daher beide Klagegründe zu prüfen.

Zum ersten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

- Zur Zulässigkeit des Klagegrundes

38 Die Kommission weist darauf hin, dass nach der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift u. a. eine Bezeichnung des Streitgegenstands, die Anträge des Klägers und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten müsse, wobei die Klagegründe so klar und eindeutig gefasst sein müssten, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten könne. Das sei hier nicht der Fall. Die Klägerin mache nämlich nur Ausführungen unter der Überschrift "Rügen", ohne anzugeben, welche Rüge jeweils erhoben werde und unter welchem Gesichtspunkt sie erhoben werde. Die Klägerin entwickele nicht die geringste rechtliche Argumentation, um ihre Anträge zu untermauern. Insbesondere der Vortrag zu den Rügen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, eines Ermessensmissbrauchs und einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit bleibe völlig abstrakt. Die Darlegungen der Klägerin dazu seien in keiner Hinsicht genügend klar und verständlich, um der Kommission eine sachgerechte Vorbereitung ihrer Verteidigung zu ermöglichen. Diese Rügen seien daher unzulässig.

39 Die Klägerin hält dem zunächst entgegen, dass der vorliegende Klagegrund ein Ganzes bilde, das nicht je nach der geltend gemachten Rechtsgrundlage zergliedert werden könne. Die Klägerin betont ferner, dass sie durchaus erklärt habe, womit die Kommission in der angefochtenen Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Ermessensmissbrauch begangen habe. Der in der Entscheidung enthaltene Verstoß gegen die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen VP/2003/021 und gegen den Leitfaden für Antragsteller habe einen Verstoß gegen die höherrangigen Rechtsnormen zur Folge, aufgrund deren diese Aufforderung und der Leitfaden erlassen worden seien.

- Zur Begründetheit

40 Die Klägerin bestreitet, dass die finanziellen Angaben in den Anhängen 6 und 7 ihres Vorschlags "gravierende Unstimmigkeiten" aufwiesen. Zwar bestehe zwischen den Angaben in den beiden Anhängen eine Differenz, jedoch folge diese aus der Struktur der Anhänge, an die sie sich habe halten müssen, und aus dem Unterschied zwischen den erfragten Informationen. Anhang 6 ("Zuschussantrag") beziehe sich nämlich nur auf die direkten zuschussfähigen Ausgaben, worauf die Verwendung des Großbuchstabens "D" ("Ausgaben für Personal, Reisen, Dienstleistungen/Tätigkeiten und Verwaltung") hinweise, während Anhang 7 ("Finanzplan") zusätzlich zu den in Anhang 6 genannten direkten zuschussfähigen Ausgaben auch die indirekten zuschussfähigen Ausgaben umfasse, was mit der Verwendung des Großbuchstabens "I" zum Ausdruck gebracht werde. Aus dieser Unterscheidung ergebe sich die Begründung für die von der Kommission beanstandete Differenz von 80 000 Euro zwischen den beiden Anhängen.

41 Die Klägerin macht somit geltend, dass zwischen den Anhängen 6 und 7 ihres Vorschlags keine Unstimmigkeit bestehen könne, weil sie sich in jedem Punkt an das von der Kommission im Leitfaden für Antragsteller bindend vorgegebene Muster gehalten habe. Die 80 000 Euro als Gemeinkosten in die Verwaltungsausgaben unter "D4" einzubeziehen, wie die Kommission in ihrer E-Mail vom 15. Juli 2005 vorgeschlagen habe, wäre daher abwegig gewesen; in diesem Fall wäre der Zuschussantrag fehlerhaft ausgefüllt worden, und die Rubrik "I" in Anhang 7 (b) des Leitfadens für Antragsteller wäre überflüssig. Diese Auslegung der Kommission beruhe entweder auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler, weil die Kommission die Gesamtausgaben für das Vorhaben mit dem Gesamtbetrag der direkten zuschussfähigen Ausgaben verwechsele, oder auf einem Ermessensmissbrauch, weil die Kommission die von ihr selbst ausgearbeiteten Muster für Vorschläge nach ihrem Belieben auslege. Die angefochtene Entscheidung verstoße daher gegen zuvor festgelegte Regeln, nämlich den Leitfaden für Antragsteller und seine Anhänge 6 und 7. Darüber hinaus verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die vorherige Entscheidung, die in der Mitteilung vom 12. Januar 2001 liege, gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 1784/1999, gegen die Art. 22 und 24 der Verordnung Nr. 1260/1999 und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

42 Dem Argument der Kommission, dass die Klägerin sie nicht um eine ergänzende Auskunft ersucht habe, hält die Klägerin entgegen, dass eine Nachfrage unnötig gewesen sei, da nicht der geringste Zweifel an der Art der verlangten finanziellen Angaben bestanden habe. Die mathematische Identität zwischen den verschiedenen Haushaltsposten sei evident, soweit nicht in Anhang 7 (b) des Leitfadens für Antragsteller neben den in Anhang 6 verlangten Angaben zusätzlich die indirekten Ausgaben aufgeführt würden.

43 Die von der Kommission erhobene Behauptung "gravierender Unstimmigkeiten" sei auch deshalb eine unzureichende Begründung, weil die Differenz von 80 000 Euro erst verspätet, nämlich erst mit der E-Mail vom 4. Juli 2005, beanstandet worden sei, wobei in dieser E-Mail keine etwaigen weiteren Unstimmigkeiten genannt worden seien, die der Kommission eine Zurückweisung des Vorschlags ermöglicht hätten. Nach der Rechtsprechung zu Art. 253 EG müsse eine beschwerende Entscheidung jedoch eine klare und eindeutige Begründung enthalten.

44 Schließlich bezieht sich die Klägerin auf das Vorbringen der Kommission, wonach die Begründungspflicht, wie es in der Rechtsprechung heiße, "den Empfänger über die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf denen die Entscheidung beruht, unterrichten soll, so dass er sich namentlich über die Erfolgsaussichten einer Klage schlüssig werden kann". Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil es die Behauptung der Kommission, es bestünden "gravierende Unstimmigkeiten zwischen den finanziellen Angaben in den Anhängen 6 und 7", der Klägerin nicht ermöglicht habe, die Gründe für die Zurückweisung ihres Vorschlags zu verstehen. Ergänzende Angaben, die die Kommission nachträglich mache, könnten die angefochtene Entscheidung nicht wesentlich ändern, da die erforderliche Begründung in der Entscheidung selbst oder gleichzeitig mit ihr mitzuteilen gewesen wäre.

45 Die Kommission betont, dass die Klägerin die Differenz zwischen den Angaben in den Anhängen 6 und 7 ihres Vorschlags nicht abstreite. Es sei jedoch unrichtig, dass diese Differenz aus der Struktur der Anhänge folge. Vielmehr müsse zwischen den Angaben in Anhang 6, in dem die "in der Projektbeschreibung beschriebenen Maßnahmen" darzustellen seien, und den Angaben in Anhang 7, der den "Finanzplan" enthalte, völlige Übereinstimmung bestehen. Nach Randnr. 34 des "Fachliche und finanzielle Aspekte" betreffenden Anhangs 2 zum Leitfaden für Antragsteller sei diese Übereinstimmung eine notwendige Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Zuschussantrags. Auch dem Abschnitt C8 des Anhangs 6 sei zu entnehmen, dass dieser alle Kosten des Projekthaushalts umfassen müsse. Wenn Anhang 6 von Anhang 7 abweiche, müsse die Kommission darauf hinweisen und dies bei der Bewertung des Vorhabens berücksichtigen. Was die Struktur von Anhang 6 angehe, so sei es Sache jedes Antragstellers, seine Fähigkeit unter Beweis zu stellen, die finanziellen und personellen Mittel dadurch kohärent und funktional zu organisieren, dass er die Art und den Wert der geplanten Tätigkeiten und der den Beteiligten übertragenen Aufgaben klar darstelle.

46 Soweit sich die Klägerin auf die Verwendung des Buchstabens "D" in Anhang 6 stütze, gebe es nichts, woraus sich herleiten ließe, dass die Verwendung dieses Buchstabens, die den Antragstellern das Verständnis erleichtern solle, die Gemeinkosten von den Ausgaben gemäß Anhang 6 ausschließe. Normalerweise würden diese Kosten in Abschnitt D4 "Management und Koordinierung" angegeben. Die Kommission lasse zwar ihre Angabe auch in einer anderen spezifischen Phase oder in gesonderter Form zu, sie könne aber wegen der Bedeutung der Angabe keinesfalls ihr Fehlen hinnehmen. Die Anforderung der Klarheit unabhängig von einer mathematischen Exaktheit werde indessen durch Abschnitt 3.4 des Anhangs "Fachliche und finanzielle Aspekte" zum Leitfaden der Antragsteller vorgeschrieben.

47 Bei Unsicherheit über die Frage, ob die Gemeinkosten in Höhe von 80 000 Euro in Anhang 6 aufzuführen gewesen seien, hätte die Klägerin zudem die Kommission um ergänzende Auskünfte ersuchen müssen. Die Kommission sei auf mögliche unterschiedliche Auslegungen auch eingestellt gewesen, und sie habe einen raschen und einfachen Kommunikationsweg vorgesehen, um etwaige Fragen beantworten zu können. Auf die Möglichkeit, ergänzende Auskünfte über eine Internetseite, per E-Mail oder telefonisch einzuholen, sei im Leitfaden der Antragsteller, in seinem Anhang "Fachliche und finanzielle Aspekte" und in der im Amtsblatt vom 31. Oktober 2003 veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen VP/2003/021 hingewiesen worden.

48 Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 253 EG rüge, sei darauf hinzuweisen, dass die Kommission auf die Auskunftsersuchen der Klägerin äußerst rasch (binnen drei Tagen) reagiert habe. Nach der Rechtsprechung sei eine gedrängte Begründung ausreichend; eine solche genüge den Anforderungen des Art. 253 EG in diesem Bereich. Die Gedrängtheit der Begründung sei die unvermeidliche Folge der Bearbeitung einer großen Zahl von Anträgen. Im Übrigen solle es die Begründungspflicht dem Beteiligten vor allem ermöglichen, sich über die Erfolgsaussichten einer Klage vor dem zuständigen Gericht schlüssig zu werden. Eine solche Begründung sei im vorliegenden Fall gegeben worden.

49 Schließlich sei die Frage der Begründungspflicht zu unterscheiden von der Frage, ob die Begründung stichhaltig sei. Wenn sich eine summarische Begründung der angefochtenen Entscheidung im vorliegenden Fall als unzureichend erweisen sollte, dürfe die Kommission nach der Rechtsprechung die Begründung jedenfalls ergänzen, sofern dies vor Klageerhebung geschehe. So habe es sich hier verhalten. Die Kommission habe nämlich auf die Anfrage der Klägerin ergänzende Angaben gemacht; dies könne ihr nicht zur Last gelegt werden.

Würdigung durch das Gericht

50 Der vorliegende Klagegrund richtet sich gegen die von der Kommission für die angefochtene Entscheidung gegebene Begründung, dass der Vorschlag "gravierende Unstimmigkeiten zwischen den finanziellen Angaben in den Anhängen 6 und 7" enthalte. Diese Begründung präzisierte die Kommission mit ihrer E-Mail vom 4. Juli 2005 dahin, dass die von der Klägerin eingereichten "Unterlagen ... Unstimmigkeiten in den finanziellen Angaben" aufwiesen; so werde "in Anhang 6 ein Gesamtbetrag von 2 029 599,19 Euro angegeben, in Anhang 7 hingegen ein Gesamtbetrag von 2 109 599,99 Euro (eine erhebliche Differenz von 80 000 Euro)".

51 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes die verschiedenen oben in Randnr. 36 genannten Rügen erhebt. Selbst wenn bestimmte dieser Rügen, wie die Kommission vorträgt, wegen ihrer Ungenauigkeit unzulässig wären, gilt dies mit Gewissheit nicht für die Rügen einer Verletzung der Begründungspflicht und eines Verstoßes gegen den Leitfaden für Antragsteller, die hinreichend klar und eindeutig formuliert worden sind, um der Kommission eine Vorbereitung ihrer Verteidigung und dem Gericht eine Entscheidung über die Klage zu ermöglichen.

52 In der Sache muss, was erstens die von der Klägerin erhobene Rüge der Begründungspflicht anbelangt, nach ständiger Rechtsprechung die durch Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15, vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C-56/93, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission, C-159/01, Slg. 2004, I-4461, Randnr. 65).

53 In der Begründung brauchen jedoch nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Delacre u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54 Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Gedrängtheit der Begründung der Entscheidung, mit der die Kommission einen Zuschussantrag ablehnt, eine unvermeidliche Folge der Bearbeitung von Hunderten von Zuschussanträgen, die die Kommission binnen kurzer Frist bescheiden muss, im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ist. Eine ausführlichere Begründung für jede Einzelentscheidung könnte somit die rationelle und wirksame Zuweisung der Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds gefährden (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Februar 1990, Gemeente Amsterdam und VIA/Kommission, C-213/87, Slg. 1990, I-221, Randnr. 28).

55 Im vorliegenden Fall ist die Begründungspflicht entgegen der Auffassung der Klägerin anhand der ergänzenden Darlegungen zu beurteilen, die in der E-Mail der Kommission vom 4. Juli 2005 enthalten waren und über die die Klägerin zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage verfügte. Ersucht, wie im vorliegenden Fall, ein Kläger das betreffende Organ vor der Klageerhebung um ergänzende Erläuterungen zu einer Entscheidung und erhält er sie, so kann er nicht verlangen, dass das Gericht diese bei seiner Beurteilung, ob die Begründung ausreichend war, unberücksichtigt lässt; dabei ist freilich zu beachten, dass das Organ die ursprüngliche Begründung nicht durch eine gänzlich neue Begründung ersetzen darf, was hier jedoch auch nicht geschah (Urteil des Gerichts vom 25. Februar 2003, Strabag Benelux/Rat, T-183/00, Slg. 2003, II-135, Randnr. 58).

56 Infolgedessen war die im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes angegriffene Begründung insbesondere im Licht der ergänzenden Angaben in der E-Mail vom 4. Juli 2005 geeignet, der Klägerin eindeutig verständlich zu machen, dass einer der beiden Gründe für die Ablehnung ihres Zuschussantrags in dem Umstand lag, dass sie nach Auffassung der Kommission dem letzten in Randnr. 34 des Anhangs "Fachliche und finanzielle Aspekte" zum Leitfaden für Antragsteller aufgeführten Bewertungskriterium, anhand dessen die Qualität und Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen geprüft werden sollten, nicht genügt hatte.

57 In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles lässt sich damit nicht feststellen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie mit dem vorliegenden Klagegrund angegriffen wird, unzureichend gewesen wäre.

58 Soweit die Klägerin zweitens rügt, dass die mit dem vorliegenden Klagegrund angegriffene Begründung, der zufolge "gravierende Unstimmigkeiten zwischen den finanziellen Angaben in den Anhängen 6 und 7" des Vorschlags bestanden haben sollen, gegen den Leitfaden für Antragsteller verstoße, ist zu konstatieren, dass zwischen den Rubriken D1 bis D4, wie die beiden nachstehenden Tabellen belegen, völlige Übereinstimmung besteht, da darin exakt die gleichen Gesamtbeträge angegeben wurden:

Tabelle 1 (Kosten der Tätigkeiten, wie im Zuschussantrag entsprechend dem Muster in Anhang 6 zum Leitfaden für Antragsteller angegeben)

 PhaseD1 Personal (in Euro)D2 Reisekosten (in Euro)D3 Dienstleistungen/ Tätigkeiten (in Euro)D4 Verwaltungskosten (in Euro)D1 + D2 + D3 + D4 Insgesamt (in Euro)
1395 012,4622 160,0034 200,00 451 372,46
2185 856,7512 540,0051 840,00 250 236,75
3161 292,8615 820,0073 840,00 250 952,86
4255 457,8512 560,00116 000,00 384 017,85
5226 150,6225 600,00 50 356,00302 106,62
667 474,0515 420,0032 000,00 114 894,05
764 574,4019 950,00191 495,00 276 019,40
Insgesamt1 355 818,99124 050,00499 375,0050 356,002 029 599,99

Tabelle 2 (Kostenpositionen, wie im Finanzplan entsprechend dem Muster in Anhang 7 zum Leitfaden für Antragsteller angegeben)

 D1 Personal (in Euro)1 355 818,99
D2 Reisekosten (in Euro)124 050,00
D3 Dienstleistungen/Tätigkeiten (in Euro)499 375,00
D4 Verwaltungskosten (in Euro)50 356,00
Insgesamt direkte Kosten (D1 bis D4)2 029 599,99
Insgesamt indirekte Kosten (I.1)80 000,00
Gesamtausgaben Gesamtprojekt - (D + I)2 109 599,99

59 Diesen beiden Tabellen ist zu entnehmen, dass die Klägerin entgegen dem Vorbringen der Kommission durchaus kohärent handelte, als sie im Finanzplan (Anhang 7) unter der Rubrik "Indirekte zuschussfähige Ausgaben" einen Betrag von 80 000 Euro als Gemeinkosten hinzufügte. Es wird nämlich dadurch eine Kohärenz zwischen den Anhängen 6 und 7 hergestellt, dass die im Zuschussantrag (Anhang 6) angegebenen verschiedenen Beträge, die die Gesamtheit der direkten zuschussfähigen Ausgaben bilden, in die Rubrik "Direkte zuschussfähige Ausgaben D1 bis D4" des Finanzplans übertragen werden. Diese Kohärenz entspricht im Übrigen völlig der Übereinstimmung, die in Randnr. 34 des Anhangs "Fachliche und finanzielle Aspekte" zum Leitfaden für Antragsteller als letztes Kriterium zur Bewertung der Qualität und Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen gefordert wird. Die in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Behauptung, dass zwischen den Angaben in den Anhängen 6 und 7 des Vorschlags der Klägerin "gravierende Unstimmigkeiten" bestünden, ist daher unzutreffend.

60 Dieser Schluss wird nicht durch den Vorschlag der Kommission in Frage gestellt, dem zufolge die in der Rubrik I des Finanzplans angegebenen Gemeinkosten in Höhe von 80 000 Euro in die Rubrik D4 des Zuschussantrags aufgenommen werden sollten. Damit entfiele nämlich die bestehende Übereinstimmung zwischen der Rubrik D4 des Zuschussantrags und der Rubrik D4 des Finanzplans.

61 Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass dieser Vorschlag der Kommission nicht mit den Informationen vereinbar ist, die in dem in Anhang 7 zum Leitfaden für Antragsteller enthaltenen Muster für den Finanzplan gegeben werden. Zum einen nämlich geht aus diesem Muster hervor, dass die Gemeinkosten zu den "Indirekten zuschussfähigen Ausgaben I" gehören, die eine gesonderte und andere Ausgabenart als die Ausgabenart "Direkte zuschussfähige Ausgaben D1 bis D4" bilden. Zum anderen verweist das Muster auf den Grundsatz, dass die Gemeinkosten nicht höher sein dürfen als 7 % des Gesamtbetrags der "direkten zuschussfähigen Ausgaben D1 bis D4", was notwendig impliziert, dass die Gemeinkosten nicht in die Rubrik D4 des Finanzplans aufgenommen werden dürfen.

62 Soweit sich die Kommission auf die in Abschnitt C8 des Anhangs 6 zum Leitfaden für Antragsteller festgelegte Anforderung bezieht, dass im Zuschussantrag im Hinblick auf das Management und die Koordinierung des Projekts "sämtliche Verwaltungsmaßnahmen und -kosten (vgl. Finanzplan D.4) anzugeben [sind]", ist festzustellen, dass sich diese Anforderung nur auf die direkten zuschussfähigen Ausgaben beziehen kann. Durch den Zusatz "Finanzplan D.4" wird nämlich unterstrichen, dass es hier um direkte zuschussfähige Ausgaben geht, die sich auf die Verwaltungskosten beziehen. Dazu gehören die Gemeinkosten nicht, da in dem Muster des Finanzplans, wie in der vorstehenden Randnummer ausgeführt, ausdrücklich klargestellt wird, dass die Gemeinkosten als indirekte zuschussfähige Ausgaben anzusehen sind.

63 Daraus folgt, dass die Klägerin den Zuschussantrag und den Finanzplan in Übereinstimmung mit den Mustern erstellt hat, die in den Anhängen zum Leitfaden für Antragsteller enthalten sind. Hingegen ist die Auslegung der Kommission, wonach zwischen diesen beiden Anhängen eine Übereinstimmung bestehen müsse, mit diesen Mustern nicht vereinbar.

64 Nach alledem hat die Kommission weder die Grundsätze, die in den Mustern in den Anhängen 6 und 7 zum Leitfaden für Antragsteller festgelegt sind, noch das letzte Kriterium in Randnr. 34 des Anhangs "Fachliche und finanzielle Aspekte" zum Leitfaden für Antragsteller ordnungsgemäß angewandt.

65 Der erste Klagegrund ist folglich wegen eines Verstoßes gegen die Anhänge 2, 6 und 7 zum Leitfaden für Antragsteller für begründet zu erklären, ohne dass die übrigen Argumente, die die Klägerin im Rahmen dieses Klagegrundes vorbringt, geprüft zu werden brauchen.

Zum zweiten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

- Zur Zulässigkeit des Klagegrundes

66 Die Kommission trägt vor, dass die im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes erhobenen Rügen eines Verstoßes gegen die Verordnungen Nrn. 1784/1999 und 1260/1999 und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie eines angeblichen Ermessensmissbrauchs aus den gleichen Gründen, die sie bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes dargelegt habe, unzulässig seien.

67 Nach Auffassung der Klägerin, die insoweit auf ihre Ausführungen zur Zulässigkeit des ersten Klagegrundes verweist, greift die von der Kommission gegen diese Rügen erhobene Unzulässigkeitseinrede nicht durch.

- Zur Begründetheit

68 Die Klägerin macht erstens geltend, dass die Behauptung der Kommission, wonach sie den innovativen Charakter ihres Projekts nicht hinreichend verdeutlicht habe, erst in der E-Mail vom 4. Juli 2005 aufgestellt worden sei. Da diese Behauptung im Verhältnis zur angefochtenen Entscheidung ein neuer Gesichtspunkt sei, könne das Gericht sie nicht berücksichtigen.

69 Demgemäß legt die Klägerin nur hilfsweise dar, dass ihr Vorschlag tatsächlich einen innovativen Charakter gehabt habe. Dieser ergebe sich aus einer Zusammenschau des Abschnitts C3 mit den Abschnitten C2, C4 und C8 ihres Vorschlags. Um die Abgestimmtheit ihrer Ausführungen in Abschnitt C3 mit den in den Abschnitten C2 und C4 genannten konkreten und innovativen Zielsetzungen zu belegen, führt die Klägerin die verschiedenen in Abschnitt C8 beschriebenen Projektphasen auf, nämlich "Maßnahmen im Bereich der Erzeugung", "Maßnahmen im Bereich der Koordinierung und des Dialogs im Erzeugungsgebiet", die "Sanierung von Flächen für ihre Widmung zu Wohn- und touristischen Zwecken" und "Maßnahmen im Bereich von Vertrieb und Marketing". Insoweit macht die Klägerin zum einen geltend, dass die Kommission die Struktur, die den Antragstellern für die Einreichung ihrer Anträge vorgegeben werde, bewusst dadurch missachtet habe, dass sie die Ausführungen zu den Innovationen nur in Abschnitt C3 gesucht habe. Zum anderen seien die in Randnr. 34 des Anhangs "Fachliche und finanzielle Aspekte" zum Leitfaden für Antragsteller genannten Kriterien der Kommission für die Bewertung der Vorschläge eher weit gefasst und bezögen sich nicht auf die vorgegebene Struktur des Vorschlags.

70 Was zweitens die Behauptung der Kommission angeht, dass die einfache Beschreibung des "cluster" in der Blumenzucht nicht geeignet sei, zu erklären, wie die Klägerin ihr neues Projekt auf der Grundlage ihrer vorangegangenen Erfahrungen gestalten und entwickeln könne, so räumt die Klägerin ein, dass die Darlegungen zum Kontext (Abschnitt C3) ihres Zuschussantrags der Art nach beschreibend seien. Allerdings habe sie sich damit nur an das Muster gehalten, das die Kommission in Anhang 6 zum Leitfaden für Antragsteller vorgegeben habe. Jedenfalls seien die Erfahrungen in der Region Ligurien im Abschnitt C3 erörtert worden, und zwar sowohl in positiver Hinsicht unter Hervorhebung des Erreichten als auch in negativer Hinsicht unter Benennung der zu füllenden Lücken und zu korrigierenden Mängel.

71 Drittens sei der Anhang "Fachliche und finanzielle Aspekte" zum Leitfaden für Antragsteller, der für die Bewertung der Anträge ein System in vier Etappen vorsehe, nicht eingehalten worden. In der Prüfung des Antrags der Klägerin sei die Kommission bis zur letzten Etappe gelangt, was bedeute, dass die Klägerin die drei vorhergehenden Etappen, d. h. die Prüfung der Förderfähigkeit des Antragstellers (erste Etappe), die der Förderfähigkeit des Antrags (zweite Etappe) und die Beurteilung der Fähigkeit des Antragstellers, die vorgeschlagenen Maßnahmen durchzuführen (dritte Etappe), erfolgreich absolviert habe. Dadurch, dass sie die angefochtene Entscheidung im Rahmen der Prüfung, welche Qualität der Antrag habe (vierte Etappe), unter Heranziehung eines Kriteriums begründet habe, das zur dritten Etappe gehöre, habe die Kommission gegen den Anhang "Fachliche und finanzielle Aspekte" zum Leitfaden für Antragsteller verstoßen und den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt.

72 Viertens sei das in Randnr. 34 des Anhangs "Fachliche und finanzielle Aspekte" zum Leitfaden für Antragsteller genannte Alternativkriterium nicht beachtet worden. Die Innovationen könnten nämlich darin bestehen, dass sich das Projekt "von den normalen Aktivitäten ... unterscheidet oder darauf aufbaut". Die Kommission habe die innovativen Aspekte des Projekts der Klägerin aber nur unter dem Aspekt beurteilt, ob auf normalen Aktivitäten aufgebaut werde, ohne den innovativen Charakter des Projekts unter dem Gesichtspunkt der Abweichung von den normalen Aktivitäten zu würdigen. Damit habe sie gegen die Regelungen des Anhangs "Fachliche und finanzielle Aspekte" zum Leitfaden für Antragsteller und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.

73 Fünftens verstoße die Behauptung der Kommission, dass kein Zusammenhang zu den vorherigen Erfahrungen auf dem fraglichen Gebiet in Ligurien bestehe, gegen Art. 253 EG. Die ergänzende Begründung der Kommission in ihrer E-Mail vom 4. Juli 2005 könne im vorliegenden Rechtsstreit nicht verwertet werden, weil sie nicht im Text der angefochtenen Entscheidung selbst enthalten gewesen sei. Jedenfalls habe die Kommission den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft beurteilt und die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 253 EG nicht angemessen begründet.

74 Sechstens sei die von der Kommission gegebene Erläuterung, wonach das Projekt der Klägerin im Rahmen einer vergleichenden Prüfung zwecks Auswahl nur der besten Projekte abgelehnt worden sei, ein neuer Gesichtspunkt. Die Kommission habe den Vorschlag der Klägerin nämlich wegen eines Mangels an Verständlichkeit zurückgewiesen, der sich angeblich aus seinem Aufbau ergeben habe, und nicht wegen des ihm zukommenden Wertes. Jedenfalls habe sie die angeblich von der Klägerin begangenen Fehler nicht so präzisiert, so dass diese die Ablehnung ihres Projekts hätte verstehen können. Das weite Ermessen, über das die Kommission auf diesem Gebiet verfüge, hindere den Gemeinschaftsrichter nicht an der Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle.

75 Die Kommission hebt hervor, dass sie angesichts der großen Zahl von Anträgen und der begrenzten Haushaltsmittel bei der Zurückweisung bestimmter Projekte äußerst streng vorgehen müsse; dies könne auch Projekte betreffen, die möglicherweise sehr gut gewesen seien, jedoch qualitativ weniger gut als die ausgewählten Projekte. Obgleich eine Ablehnung keine Beurteilung der Qualität der geleisteten Arbeit einschließe, könne doch im Rahmen einer vergleichenden Prüfung der geringste Fehler oder die geringste Unstimmigkeit oder Ungenauigkeit ins Gewicht fallen. Nach ständiger Rechtsprechung sei in diesem Bereich eine gedrängte Begründung ausreichend und dürften bis zur Klageerhebung ergänzende Angaben gemacht werden. Die ergänzenden Angaben zum innovativen Charakter des Projekts könnten nicht als neue Gesichtspunkte angesehen werden, denn sie ergäben sich aus dem Wortlaut des Anhangs "Fachliche und finanzielle Aspekte" zum Leitfaden für Antragsteller. In ständiger Rechtsprechung sei zudem anerkannt, dass eine Gemeinschaftsbehörde, die im Rahmen ihrer Aufgaben komplexe Wertungen vorzunehmen habe, wie es im Bereich der Strukturfonds der Fall sei, dabei über ein weites Ermessen verfüge. Demgemäß beschränke sich der Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen und ihre rechtliche Bewertung. Insbesondere sei die Frage zu prüfen, ob das Handeln der Gemeinschaftsbehörde nicht einen offensichtlichen Irrtum oder einen Ermessensmissbrauch aufweise oder ob sie die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten habe.

76 Zur Rüge eines Ermessensmissbrauchs trägt die Kommission vor, dass die Klägerin, falls dieses Vorbringen zulässig sei, nicht bewiesen habe, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung einen anderen Zweck als den der in Frage stehenden Regelung verfolgt habe oder dass aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen sei, dass die Entscheidung zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden sei.

77 Hinsichtlich des geltend gemachten offensichtlichen Beurteilungsfehlers verweist die Kommission auf den beschreibenden Charakter der Präsentation des Projekts, den die Klägerin selbst eingeräumt habe. Durch eine solche bloße Beschreibung ohne Erläuterungen, die die Innovation im Vergleich zu den vorangegangenen Erfahrungen herausgestellt hätten, sei es der Klägerin nicht gelungen, den Bewertungsausschuss und den zuständigen Bearbeiter im Rahmen einer vergleichenden Prüfung, bei der alle Antragsteller gleichbehandelt worden seien, von dem erhöhten Wert des Projekts zu überzeugen.

78 Was schließlich die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 253 EG betreffe, so lege die Klägerin die Begründungspflicht falsch aus. Aus den gleichen Gründen, die sie bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes erläutert habe, habe die Kommission den Begründungserfordernissen durch ergänzende Angaben entsprochen.

Würdigung durch das Gericht

79 Der vorliegende Klagegrund richtet sich gegen die von der Kommission für die angefochtene Entscheidung angeführte Begründung, dass "[d]er Vorschlag ... nicht zu erklären [vermag], in welcher Weise er die vorherigen Erfahrungen auf diesem Gebiet in Ligurien verarbeitet und berücksichtigt". Diese Begründung hat die Kommission in ihrer E-Mail vom 4. Juli 2005 dahin präzisiert, dass "[die einfache Beschreibung des 'cluster' in der Blumenzucht auf 32 Seiten] nicht geeignet [ist], ... zu erklären, wie [die Klägerin ihr] neues Projekt auf der Grundlage [i]hrer vorangegangenen Erfahrungen gestalten und entwickeln [kann] und schließlich eine Innovation vorzuschlagen [vermag]".

80 Soweit die Klägerin erstens eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist aus den gleichen Gründen, wie sie oben in den Randnrn. 52 bis 55 dargelegt wurden, angesichts der Umstände des vorliegenden Falles festzustellen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes angegriffen wird, ausreichend ist.

81 Die Angaben in der angefochtenen Entscheidung, die durch die in der E-Mail vom 4. Juli 2005 ergänzt wurden, waren nämlich geeignet, der Klägerin eindeutig verständlich zu machen, dass einer der beiden Gründe für die Zurückweisung ihres Zuschussantrags auf das in Randnr. 34 des Anhangs "Fachliche und finanzielle Aspekte" zum Leitfaden für Antragsteller an dritter Stelle genannte Kriterium gestützt war, anhand dessen die Qualität und Durchführbarkeit der im Antrag vorgeschlagenen Tätigkeiten beurteilt werden sollten.

82 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die von der Kommission in ihrer E-Mail vom 4. Juli 2005 gegebene Präzisierung, dass der Vorschlag nicht zu erklären vermöge, worin die vorgeschlagene Innovation liege, keine völlig neue Begründung, weil sie lediglich das in Randnr. 34 des Anhangs "Fachliche und finanzielle Aspekte" zum Leitfaden für Antragsteller an dritter Stelle genannte Kriterium näher erläutert.

83 Zweitens geht das Argument fehl, dass die Kommission, die die innovativen Aspekte nur im Abschnitt C3 des Zuschussantrags gesucht habe, dadurch die den Antragstellern vorgegebene Struktur verkannt habe. Die Klägerin kann der Kommission nämlich nicht zur Last legen, dass sie sich in ihrer E-Mail vom 4. Juli 2005 auf die 32 Seiten des Zuschussantrags konzentrierte, die auf den Abschnitt C3 entfielen, denn mit dieser E-Mail wurde nur die E-Mail der Klägerin vom 1. Juli 2005 beantwortet, in der die Klägerin lediglich auf jene Seiten verwiesen hatte. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Klägerin festzustellen, dass das im Anhang 6 zum Leitfaden für Antragsteller enthaltene Muster den Antragsteller keineswegs daran hindert, klarzustellen, in welcher Art und Weise sein Vorschlag auf normalen Aktivitäten und insbesondere auf seinen vorangegangenen Erfahrungen aufbaut. Anders formuliert wird der Antragsteller durch die Struktur des Zuschussantrags, wie sie Anhang 6 zum Leitfaden für Antragsteller vorgibt, nicht daran gehindert, dem in Randnr. 34 des Anhangs "Fachliche und finanzielle Aspekte" zum Leitfaden für Antragsteller genannten dritten Kriterium zu genügen. Das vorliegende Argument ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

84 Soweit die Klägerin drittens dahin argumentiert, dass die angefochtene Entscheidung unter Heranziehung eines Kriteriums begründet worden sei, das zu einer Etappe gehöre, die sie erfolgreich absolviert habe, ist darauf hinzuweisen, dass die vorangegangenen Erfahrungen, auf die zur Begründung der Entscheidung verwiesen wurde, so zu verstehen sind, dass sie den normalen Aktivitäten im Sinne des dritten Kriteriums der Randnr. 34 des Anhangs "Fachliche und finanzielle Aspekte" zum Leitfaden für Antragsteller entsprechen. Mit ihrer Erwägung, wonach der Vorschlag nicht erkläre, wie die Klägerin auf der Grundlage ihrer vorherigen Erfahrungen ihr neues Projekt gestalten und entwickeln könne, prüfte die Kommission lediglich, ob der Vorschlag dem in Randnr. 34 des Anhangs "Fachliche und finanzielle Aspekte" zum Leitfaden für Antragsteller an dritter Stelle genannten Kriterium entsprach. Damit stellte die Kommission nicht ihre im Rahmen der dritten Etappe der Prüfung des Vorschlags getroffenen Feststellungen in Frage, dass die Klägerin über die nötige finanzielle und operationelle Befähigung verfüge, um ihren Vorschlag auf der Grundlage ihrer Erfahrung und Kompetenz im Bereich der vorgeschlagenen Aktivitäten sowie der Erfahrung und beruflichen Kompetenz des Projektleiters durchzuführen und erfolgreich abzuschließen. Mit dem Verweis auf die vorangegangenen Erfahrungen in der angefochtenen Entscheidung verletzte die Kommission daher nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit. Das vorliegende Vorbringen der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

85 Viertens geht das Vorbringen der Klägerin fehl, wonach die Kommission nicht den Alternativcharakter des in Randnr. 34 des Anhangs "Fachliche und finanzielle Aspekte" zum Leitfaden für Antragsteller genannten Kriteriums beachtet habe, da sie den Vorschlag nicht unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von den normalen Aktivitäten geprüft habe. Insoweit ist nämlich festzustellen, dass die Klägerin weder belegt noch auch nur vorgetragen hat, dass ihr Vorschlag von den normalen Aktivitäten abwich. Selbst wenn die Kommission das Projekt nicht unter dem Gesichtspunkt seiner Abweichung von den normalen Aktivitäten geprüft haben sollte, könnte daher ein solcher Mangel die angefochtene Entscheidung nicht berühren.

86 Soweit die Klägerin fünftens dahin argumentiert, dass die Kommission den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft beurteilt habe, ist daran zu erinnern, dass die Kommission hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen, die die Gewährung eines solchen Zuschusses rechtfertigen, über ein weites Ermessen verfügt (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1992, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, C-258/90 und C-259/90, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994, Consorzio gruppo di azione locale "Murgia Messapica"/Kommission, T-465/93, Slg. 1994, II-361, Randnr. 46). Die Klägerin hat aber zum Sachverhalt nichts vorgetragen, was belegen könnte, dass die Beurteilung, wonach zwischen dem Vorschlag und ihren vorherigen Erfahrungen keine Verbindung hergestellt worden sei, offensichtlich fehlerhaft gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen.

87 Was sechstens die im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes erhobenen Rügen eines Ermessensmissbrauchs und eines Verstoßes gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 1784/1999, gegen die Art. 22 und 24 der Verordnung Nr. 1260/1999 sowie gegen die Regeln angeht, die in der Mitteilung vom 12. Januar 2001, der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen VP/2003/021 und dem Leitfaden für Antragsteller einschließlich seiner Anhänge 2 und 6 festgelegt sind, so ist festzustellen, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, die Verletzung dieser Regelungen in der Umschreibung des vorliegenden Klagegrundes abstrakt aufzuzählen. Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung muss die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. In ihr ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Satzung und der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission, T-102/92, Slg. 1995, II-17, Randnr. 68). Daraus folgt, dass diese Rügen als unzulässig zurückzuweisen sind.

88 Demnach ist der zweite Klagegrund, der teils ins Leere geht, teils unbegründet ist und teils unzulässig ist, zurückzuweisen. Aus den oben in Randnr. 37 dargelegten Gründen ist die Klage damit insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

89 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie von der Kommission beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Provincia di Imperia trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Vilaras

Martins Ribeiro

Jürimäe

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Februar 2008.



Ende der Entscheidung

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