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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: T-352/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der geänderten Fassung


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der geänderten Fassung Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 25. Mai 2005. - Creative Technology Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PC WORKS - Ältere nationale Bildmarke W WORK PRO - Zurückweisung der Anmeldung - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94. - Rechtssache T-352/02.

Parteien:

In der Rechtssache T352/02

Creative Technology Ltd, mit Sitz in Singapur (Singapur), vertreten durch M. Edenborough, Barrister, sowie J. Flintoft, S. Jones und P. Rawlinson, Solicitors,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch B. Holst Filtenborg und S. Laitinen als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

José Vila Ortiz, wohnhaft in Valencia (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 4. September 2002 (Sache R 265/2001-4) in einem Widerspruchsverfahren zwischen der Creative Technology Ltd und José Vila Ortiz

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Legal sowie des Richters P. Mengozzi und der Richterin I. Wiszniewska-Biaecka,

Kanzler: H. Jung,

aufgrund der am 25. November 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 8. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Am 4. November 1997 meldete die Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der geänderten Fassung eine Gemeinschaftsmarke an.

2. Die angemeldete Gemeinschaftsmarke besteht aus dem Wortzeichen PC WORKS. Die Waren, für die die Anmeldung erfolgte, gehören der Klasse 9 des Nizzaer Abkommens über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in der revidierten und geänderten Fassung an und entsprechen der folgenden Beschreibung: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Lautsprecher, Verstärker, Plattenspieler, Kassettenabspielgeräte, CD-Player, Tuner sowie Teile und Zubehör für alle erwähnten Erzeugnisse.

3. Die Anmeldung wurde am 26. Oktober 1998 im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 81/98 veröffentlicht.

4. Am 22. Januar 1999 legte Herr J. Vila Ortiz gemäß Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung der Marke der Klägerin ein und berief sich zur Begründung auf die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung. Der Widerspruch bezog sich auf sämtliche von der Markenanmeldung der Klägerin erfasste Erzeugnisse und wurde auf die im Folgenden wiedergegebene nationale Bildmarke gestützt:

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5. Diese Marke wurde am 10. Oktober 1994 in Spanien für elektronische Audiogeräte; Lautsprecher; Tonwiedergabegeräte; Rundfunkgeräte; Fernseh- und Videogeräte der Klasse 9 eingetragen.

6. Die Widerspruchsabteilung vertrat in ihrer Entscheidung vom 26. Januar 2001 die Ansicht, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe und wies daher die Anmeldung der Klägerin für sämtliche Waren zurück.

7. Am 19. März 2001 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung (Sache R 265/2001) Beschwerde ein. In dieser Beschwerde änderte sie die Beschreibung der von ihrer Anmeldung erfassten Waren und fügte folgende Klarstellung hinzu: alle erwähnten Waren beziehen sich auf Computer und Computer-Hardware.

8. Mit Entscheidung vom 4. September 2002 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung und wies die Beschwerde zurück. Die Beschwerdekammer führte aus, dass die Markenanmeldung der älteren Marke im Wesentlichen dieselbe Kategorie von Waren betreffe, nämlich elektrische Geräte zur Wiedergabe von Ton oder Bild, und dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich, klanglich und begrifflich ähnlich seien.

Anträge der Beteiligten

9. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, sie nehme ihren Klageantrag auf Verurteilung des HABM, ihrer Markenanmeldung stattzugeben, zurück.

10. Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung für nichtig zu erklären;

- dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung entstandenen Kosten aufzuerlegen.

11. Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Begründetheit

12. Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, Verstoß gegen die Verordnung Nr. 40/94, indem die Beschwerdekammer zu Unrecht das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen angenommen habe.

Vorbringen der Beteiligten

13. Die Klägerin macht geltend, dass der Vergleich zwischen zwei Marken zur Beurteilung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr vorliege, unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks vorzunehmen sei, den jedes der Zeichen hervorrufe. Dagegen sei es bei einer solchen Beurteilung nicht zulässig, die einander gegenüberstehenden Zeichen zu zerlegen, um ihre verschiedenen Bestandteile zu vergleichen, insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall zum einen weder ein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass die angesprochenen Verkehrskreise so vorgingen, und zum anderen die Bestandteile, aus denen sich die einander gegenüberstehenden Zeichen zusammensetzten, selbst geringe Unterscheidungskraft hätten, die bei jeder dieser Marken im Wesentlichen im Gesamteindruck bestehe, der durch das Zusammenwirken dieser verschiedenen Bestandteile hervorgerufen werde. Es sei auch unangebracht, einer Marke einen erweiterten Schutz zu gewähren, wenn dieser Schutz auf einen ihrer Bestandteile gestützt werde, der geringe Unterscheidungskraft habe.

14. Im vorliegenden Fall setze sich die ältere Marke aus drei Bestandteilen zusammen, dem Buchstaben w, dem Wort work und dem Wort pro, während die angemeldete Marke nur zwei Bestandteile, das Wort pc und das Wort works, umfasse. Da im Übrigen die Unterscheidungskraft der älteren Marke auf dem Zusammenwirken der Bestandteile w und work beruhe und der dritte Bestandteil bei dem durch das Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck eine geringere Rolle spiele, beruhe die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke auf dem Zusammenwirken zwischen den Wörtern pc und works.

15. Daher genüge der bloße Umstand, dass die Buchstaben, die das Wort work bildeten, beiden einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsam seien, nicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr zwischen diesen Zeichen.

16. Was den Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen auf der bildlichen Ebene angehe, so sei die ältere Marke eine Bildmarke, während es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortmarke handele. Die drei Bestandteile, aus denen sich die ältere Marke zusammensetze, seien senkrecht angeordnet, wobei der aus dem Buchstaben w bestehende Bestandteil den Gesamteindruck dominiere, während die beiden Bestandteile der angemeldeten Marke waagerecht angeordnet seien.

17. Klanglich werde die ältere Marke mündlich entweder dadurch bezeichnet, dass die drei Bestandteile w, work und pro, aus denen sie sich zusammensetze, hintereinander ausgesprochen würden, oder durch die Aussprache allein des Wortes work, wenn man die Bestandteile w und pro als rein grafisch betrachte. Dagegen könne die angemeldete Marke nur durch die gemeinsame Aussprache der Wörter pc work bezeichnet werden. Unabhängig von der Aussprache der älteren Marke unterscheide sich diese von der angemeldeten Marke, da der Buchstabe w nicht mit dem Bestandteil pc und das Wort work nicht mit der Wortkombination pc work verwechselt werden könnten.

18. Zur begrifflichen Betrachtung vertritt die Klägerin die Ansicht, dass, unterstellt, die Wörter work und works hätten keine Bedeutung für den spanischen Durchschnittsverbraucher, im Hinblick auf den die Verwechslungsgefahr beurteilt werden müsse, dieser Verbraucher sich nicht veranlasst sehe, sie miteinander in Zusammenhang zu bringen, und sie als zwei verschiedene Wörter betrachte. Insbesondere werde er nicht in der Lage sein, das Wort works als Plural des Wortes work aufzufassen. Gehe man jedoch davon aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfügten, um den Sinn dieser Wörter zu erfassen, so müsse eingeräumt werden, dass sie auch in der Lage seien, deren unterschiedliche Bedeutung zu verstehen.

19. Die von der angemeldeten Marke erfassten Waren seien ihrer Natur nach Gegenstand sorgfältiger Kaufentscheidungen seitens des betreffenden Verbrauchers, so dass sich dieser für ihren Kauf erst entscheide, nachdem er sich vergewissert habe, dass sie tatsächlich seinen Bedürfnissen entsprächen. Dieser Umstand verringere weiter die Verwechslungsgefahr bei den angesprochenen Verkehrskreisen.

20. Das HABM ist der Ansicht, dass der Beschwerdekammer kein Rechtsfehler unterlaufen sei und dass sie das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen richtig festgestellt habe.

Würdigung durch das Gericht

21. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b sieht vor: Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

22. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

23. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Produktähnlichkeit, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T162/01, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], Slg. 2003, II2821, Randnrn. 31 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24. Im vorliegenden Fall bestehen die angesprochenen Verkehrskreise, im Hinblick auf die die Verwechslungsgefahr zu prüfen ist, in Anbetracht der Natur der betroffenen Waren, deren Bezeichnung oben in den Randnummern 2, 5 und 7 wiedergegeben ist, aus Durchschnittsverbrauchern. Ferner ergibt sich aus Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, dass die angesprochenen Verkehrskreise diejenigen sind, die im Gebiet des Mitgliedstaats wohnen, in dem die ältere Marke geschützt ist, also im vorliegenden Fall Spanien.

25. Zwar wenden sich die von der Klägerin angebotenen Waren, bei denen es sich um audiovisuelle Geräte handelt, die u. a. in Verbindung mit einem Computer zu benutzen sind, an Verkehrskreise, die mehr oder weniger eingehende Informatikkenntnisse besitzen und mit der Verwendung elektronischer Geräte vertraut sind, doch haben gegenwärtig das Angebot und der Verbrauch solcher Waren sowie ihre Verbreitung bei einem breiten Publikum, das sich im Wesentlichen aus jungen Menschen zusammensetzt, ein solches Ausmaß erreicht, dass sie nicht als einem beschränkten oder spezialisierten Kreis von Verbrauchern vorbehalten betrachtet werden können, auch wenn sie nicht als Massenverbrauchsgüter definiert werden können. Ebenso sind zwar einige der betreffenden Waren so hoch entwickelt und teuer, dass die Entscheidung über ihren Kauf mit größerer Aufmerksamkeit getroffen wird, doch gilt dies, wie das HABM in seiner Klagebeantwortung richtig ausgeführt hat, nicht für alle in Rede stehenden Waren. Somit ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise aus durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern bestehen.

26. Aufgrund des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 und im Licht der vorangehenden Erwägungen sind demnach zum einen die betroffenen Waren und Dienstleistungen und zum anderen die einander gegenüberstehenden Zeichen miteinander zu vergleichen.

Zu den in Rede stehenden Waren

27. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T388/00, Institut für Lernsysteme/HABM - Educational Services [ELS], Slg. 2002, II4301, Randnr. 51).

28. Im vorliegenden Fall wird der Widerspruch auf eine ältere Marke gestützt, die für Waren der Klasse 9 eingetragen ist, und richtet sich gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für Waren derselben Klasse.

29. Die Klägerin bestreitet nicht die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die in Rede stehenden Marken im Wesentlichen die gleiche Art von Waren kennzeichnen, nämlich elektrische Geräte zur Wiedergabe von Ton und Bild.

30. Diese Feststellung trifft zu.

31. Die von der Klägerin bei der Bezeichnung der von ihrer Anmeldung erfassten Waren im Verfahren vor der Beschwerdekammer vorgenommene Klarstellung (vgl. oben, Randnr. 7), durch die die Anmeldung auf Geräte und Teile beschränkt wird, die zur Verwendung in Verbindung mit Computern und Computer-Hardware bestimmt sind, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn der bloße Umstand, dass in der Warenbeschreibung des Widersprechenden nicht die gleiche Klarstellung enthalten ist, genügt nicht, um den Schluss zu entkräften, dass die in Rede stehenden Waren von gleicher Art sind und für den gleichen Zweck bestimmt sein können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass, wie das HABM in Nummer 21 seiner Klagebeantwortung zu Recht ausgeführt hat, die Beschreibung der durch die ältere Marke bezeichneten Waren weit genug ist, um auch die Waren einzubeziehen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden.

Zu den einander gegenüberstehenden Zeichen

32. Im vorliegenden Fall besteht die ältere Marke aus einem gemischten Bild- und Wortzeichen, das sich aus drei übereinander angeordneten Bestandteilen zusammensetzt: Der erste wird von einem Zeichen gebildet, das aus einer runden schwarzen Fläche besteht, die mit dem weißen Großbuchstaben w beschriftet ist, der zweite Teil besteht in dem Wort work in schwarzen Großbuchstaben, und der dritte Teil besteht in einem schwarzen Rechteck, das mit drei kleinen weißen, durch Abstände voneinander getrennten Großbuchstaben beschriftet ist, die das Wort pro bilden. Die angemeldete Marke besteht aus dem Wortbestandteil pc works.

33. Was zunächst den Vergleich der beiden einander gegenüberstehenden Marken auf bildlicher Ebene betrifft, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht bereits festgestellt hat, nichts daran hindert, das Bestehen einer bildlichen Ähnlichkeit zwischen einer Bildmarke und einer Wortmarke zu prüfen, da diese beiden Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen visuellen Eindruck vermitteln kann (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T110/01, Vedial/HABM - France Distribution [HUBERT], Slg. 2002, II5275, Randnr. 51).

34. Sodann hat das Gericht entschieden, dass eine zusammengesetzte Wort-und Bildmarke nur dann als einer anderen Marke, die ihrerseits mit einem der Bestandteile der zusammengesetzten Marke identisch oder diesem ähnlich ist, ähnlich angesehen werden kann, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist. Dies ist dann der Fall, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T6/01, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], Slg. 2002, II4335, Randnr. 33).

35. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass einer der Bestandteile der älteren Marke, das Wort work, einem der Wortbestandteile sehr ähnelt, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetzt.

36. Was sodann den bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen angeht, hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass die Wörter work und works bildlich die dominierenden Bestandteile sowohl der älteren als auch der angemeldeten Marke seien.

37. In diesem Zusammenhang ist erstens in Bezug auf die ältere Marke darauf hinzuweisen, dass der durch das Wort work gebildete Bestandteil eine zentrale Stellung gegenüber den anderen grafischen Elementen des Zeichens einnimmt und dessen im Verhältnis größten Teil bildet. Im Übrigen ruft das grafische Element, das aus dem schwarzen Rechteck mit dem Buchstaben pro besteht und sich genau unterhalb des Wortes work befindet, durch seine Größe und seine Farbe eine Unterstreichungswirkung hervor, die zum einen den Eindruck nährt, dass dieser Bestandteil nur eine Nebenfunktion gegenüber dem aus dem Wort work gebildeten Bestandteil hat, und zum anderen zur Verstärkung von dessen bildlichem Eindruck beiträgt. Was schließlich den von der runden schwarzen Fläche mit dem Buchstaben w gebildeten Bestandteil angeht, so ist seine bildliche Wirkung im Wesentlichen wegen seiner geringeren Größe eindeutig geringer als die des Bestandteils, der das Wort work wiedergibt. Somit ist der Beschwerdekammer bei der Folgerung, dass dieser Bestandteil den bildlichen Gesamteindruck der älteren Marke beherrscht, kein Beurteilungsfehler unterlaufen.

38. Was zweitens die angemeldete Marke angeht, so dominiert das Wort works gegenüber dem Wort pc, das zwar der erste Bestandteil des Zeichens ist, gleichwohl jedoch eine viel geringere bildliche Wirkung hat, da die von ihm eingenommene Fläche etwas mehr als ein Drittel der Fläche beträgt, die das Wort works einnimmt. Daher ist die Beschwerdekammer nicht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Wort works das den bildlichen Gesamteindruck der angemeldeten Marke dominierende Element darstelle.

39. Nach allem besteht eine große bildliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, da ihre dominierenden Elemente sich größtenteils aus den gleichen grafischen Zeichen, nämlich den Buchstaben w, o, r und k, zusammensetzen, die in der gleichen Folge angeordnet sind und das Wort work bilden, und sich nur darin unterscheiden, dass die angemeldete Marke dieser Buchstabenfolge ein weiteres Zeichen, nämlich den Buchstaben s, hinzufügt.

40. Auf der klanglichen Ebene vertrat die Beschwerdekammer wie auch das HABM in seiner Klagebeantwortung die Ansicht, es sei wenig wahrscheinlich, dass die spanischen Verbraucher die Marke des Widersprechenden unter Aussprache aller ihrer Wortbestandteile, nämlich w, work und pro, aussprächen. Denn sie würden die Marke nicht im Einzelnen untersuchen, sondern vielmehr dazu neigen, sich auf das Wort work zu konzentrieren und den Bestandteil, den der Buchstabe w bilde, als rein dekorativ zu betrachten und den Bestandteil pro wegen seiner geringen Größe zu vernachlässigen.

41. Vorab ist zu bemerken, dass das Ergebnis, zu dem die Beschwerdekammer gelangt ist, auf einer Untersuchung beruht, bei der bildliche und klangliche Kriterien kombiniert wurden. Es ist daher zu prüfen, ob ein solches Vorgehen mit einer richtigen Beurteilung des Grades der Ähnlichkeit zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken zum Zweck der Feststellung, ob Verwechslungsgefahr besteht, vereinbar ist.

42. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im strengen Sinne die klangliche Wiedergabe eines komplexen Zeichens der aller ihrer Wortbestandteile entspricht, unabhängig von ihren grafischen Besonderheiten, die zur Untersuchung des Zeichens auf der bildlichen Ebene gehören.

43. Im Rahmen der Beurteilung der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit zwischen zwei einander gegenüberstehenden Marken zum Zweck der Feststellung oder des Ausschlusses einer Verwechslungsgefahr beim maßgeblichen Publikum ist jedoch der Gesamteindruck zu berücksichtigen, der durch jedes der beiden Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufen wird.

44. Bei einer komplexen Wort- und Bildmarke sind die Wortbestandteile gleichzeitig Bildbestandteile, die nach Maßgabe ihrer grafischen Besonderheiten eine mehr oder weniger akzentuierte bildliche Wirkung hervorrufen können. Wenn sich ein solches Zeichen aus mehreren Wortbestandteilen zusammensetzt, ist es also nicht ausgeschlossen, dass einige von ihnen beispielsweise aufgrund ihrer Größe, ihrer Farbe oder ihrer Stellung die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich ziehen können, so dass dieser, wenn er das Zeichen mündlich benennen muss, veranlasst sein wird, nur diese Bestandteile auszusprechen und die anderen zu vernachlässigen. Der durch die grafischen Besonderheiten der Wortbestandteile eines komplexen Zeichens hervorgerufene bildliche Eindruck kann daher die klangliche Wiedergabe des Zeichens beeinflussen.

45. Im vorliegenden Fall dominiert, wie in Randnummer 37 ausgeführt worden ist, das Wort work den bildlichen Gesamteindruck der älteren Marke und stellt den Wortbestandteil dar, der die Aufmerksamkeit auf sich ziehen und sofort wahrgenommen und leicht behalten werden kann. Die anderen Wortbestandteile des Zeichens haben in dieser Hinsicht nur eine geringere Wirkung. Denn zum einen wird der Bestandteil pro wegen seiner geringen Größe kaum behalten und nicht sofort als Wort aufgefasst werden, da die drei Buchstaben, aus denen er sich zusammensetzt, sehr weit voneinander entfernt sind. Zum anderen wird das Zeichen w, das aus einem isolierten Buchstaben besteht, dessen Verwendung in der spanischen Sprache zudem nicht sehr üblich ist, eher als dekorativer Bestandteil aufgefasst werden.

46. Nach allem ist der Beschwerdekammer kein Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie es als wahrscheinlich erachtet hat, dass der angesprochene spanische Verbraucher die Marke des Widersprechenden mündlich durch die Aussprache allein des Wortes work benennt. Da der Vergleich auf der klanglichen Ebene zwischen der Klangform der Zeichen work und pc work vorzunehmen ist, ist auf eine gewisse Ähnlichkeit zu schließen, da den beiden Zeichen in derselben Buchstabenfolge die Mehrzahl der Buchstaben gemeinsam ist, aus denen sie sich zusammensetzen.

47. Die Beschwerdekammer hat auch auf der begrifflichen Ebene auf eine Ähnlichkeit zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen geschlossen und ist dabei davon ausgegangen, dass den angesprochenen Verkehrskreisen die Bedeutung der englischen Wörter work und works bekannt sei. Das HABM hat in seiner Klagebeantwortung erläutert, dass die beiden Marken an dasselbe denken ließen, nämlich an eine physische Anstrengung, die dazu bestimmt ist, etwas zu verrichten.

48. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass zunächst das in der angemeldeten Marke enthaltene Wort pc beschreibenden Charakter in Bezug auf die erfassten Waren hat, da es sich im Englischen wie auch im Spanischen um ein Zeichen für Personalcomputer handelt. Begrifflich wird der kennzeichnende Bestandteil dieser Marke somit durch das Wort works gebildet. In Bezug auf die ältere Marke gilt aus den gleichen Gründen, wie sie in den Randnummern 43 und 45 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden sind, und in Ermangelung von nichtverbalen Bildelementen mit selbständiger Evokationskraft, dass das dominierende Element auf der begrifflichen Ebene durch das Wort work gebildet wird.

49. Sodann ist es, wie die Klägerin selbst einzuräumen scheint, wahrscheinlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise, die sich aus mit der Verwendung von Computern vertrauten Verbrauchern zusammensetzen, über eine ausreichende Kenntnis der englischen Sprache verfügen, um die Bedeutung des Wortes work zu verstehen und das Wort works als dessen Pluralform zu erkennen.

50. Daher ist die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei zu der Ansicht gelangt, dass die beiden einander gegenüberstehenden Marken auch begrifflich ähnlich sind.

51. Nach allem sind die angemeldete Marke und die ältere Marke auf bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ebene ähnlich.

Zur Verwechslungsgefahr

52. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die diese unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C251/95, SABEL, Slg. 1997, I6191, Randnr. 23, und ELS, Randnr. 62). Denn der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen, dessen Wahrnehmung der Marken bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine entscheidende Rolle spielt, nimmt eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteil SABEL, Randnr. 23).

53. Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen und des Umstands, dass sie Waren der gleichen Art bezeichnen, festzustellen, dass die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei zu der Ansicht gelangt ist, dass im vorliegenden Fall eine konkrete Gefahr besteht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sich in Bezug auf die betriebliche Herkunft dieser Waren täuschen könnten.

54. Nach allem ist der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung zurückzuweisen.

Kosten

55. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten zu tragen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem vom HABM gestellten Antrag die Kosten aufzuerlegen.

56. Nach Artikel 136 § 2 der Verfahrensordnung gelten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten. Dies gilt nicht für die für das Verfahren vor der Widerspruchsabteilung entstandenen Kosten, so dass der Antrag der Klägerin auf Erstattung dieser Kosten jedenfalls aus diesem Grund zurückzuweisen ist. Ebenfalls zurückzuweisen ist der Antrag der Klägerin auf Erstattung der im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten, da der Antrag auf Nichtigerklärung abgewiesen worden ist.

Kostenentscheidung:

Aus diesen Gründen

Tenor:

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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