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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 26.01.2001
Aktenzeichen: T-353/00 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Akte zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss des Rates vom 20. September 1976, Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, Gesetz 77-729 vom 7. Juli 1977 über die Wahl der Vertreter der Versammlung der Europäischen Gemeinschaften (Frankreich


Vorschriften:

EGV Art. 242
EGV Art. 243
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Akte zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss des Rates vom 20. September 1976
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Gesetz 77-729 vom 7. Juli 1977 über die Wahl der Vertreter der Versammlung der Europäischen Gemeinschaften (Frankreich)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Zulässigkeit der Klage ist im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu untersuchen, damit der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgegriffen wird. Wird geltend gemacht, dass die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegende Klage offensichtlich unzulässig sei, kann es sich jedoch als erforderlich erweisen, das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte festzustellen, aus denen auf den ersten Blick auf die Zulässigkeit der Klage geschlossen werden kann.

( vgl. Randnr. 58 )

2. Handlungen oder Entscheidungen können Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein, wenn sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern. Die Form, in der diese Handlungen oder Entscheidungen ergehen, ist dagegen grundsätzlich ohne Bedeutung für ihre Anfechtbarkeit. Die Tatsache, dass eine Handlung nicht vom Parlament, sondern von seinem Präsidenten in seinem Namen vorgenommen wurde, hat keinen Einfluss darauf, dass der Kläger die Gültigkeit dieser Handlung anfechten kann, sofern sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugt.

( vgl. Randnr. 61 )

3. Das Vorbringen, die Rolle des Parlaments im Rahmen eines auf Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 gestützten Verfahrens wegen des Mandatsverlusts eines seiner Mitglieder beschränke sich nicht auf einen Fall rein gebundener Befugnis, hat ernst zu nehmenden Charakter und lässt sich nicht ohne weiteres von der Hand weisen. Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich danach, ob eine vorläufige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, dass der Antragsteller einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller trägt die Beweislast dafür, dass er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden. Da die Laufzeit des Mandats eines Mitglieds des Parlaments auf fünf Jahre beschränkt ist und der aus einer Handlung des Parlaments resultierende Mandatsverlust eines seiner Mitglieder es diesem unmöglich macht, sein Amt als europäischer Abgeordneter weiter auszuüben, wäre im Fall der Nichtigerklärung dieser Handlung im Verfahren zur Hauptsache der Schaden, den der Antragsteller erleidet, wenn der Vollzug der Handlung nicht ausgesetzt wird, nicht wieder gutzumachen.

( vgl. Randnrn. 63, 85, 95-96 )

4. Bei der Abwägung der betroffenen Belange hat der Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs einer Handlung festzustellen, ob die Nichtigerklärung der streitigen Handlung im Verfahren zur Hauptsache eine Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstehen würde, und ob umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung ein Hindernis für ihre volle Wirksamkeit wäre, falls die Klage abgewiesen wird.

Es liegt zwar unbestreitbar im allgemeinen Interesse, dass die Zusammensetzung des Parlaments dem Gemeinschaftsrecht entspricht, doch besteht auch ein allgemeines Interesse daran, dass die Mitglieder des Parlaments das ihnen von ihren Wählern übertragene Amt während der gesamten Dauer ihres Mandats ausüben können, sofern dieses nicht im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften beendet wird. Dem allgemeinen Interesse des Parlaments am Fortbestand des aufgrund des nationalen Rechts eingetretenen Mandatsverlusts eines seiner Mitglieder kann angesichts aller für dieses Mitglied nachteiligen Folgen nicht das gleiche Gewicht wie dem speziellen Interesse des Mitglieds daran beigemessen werden, seinen Sitz im Parlament zurückzuerhalten und das damit verbundene öffentliche Amt bis zur Entscheidung des Gerichts im Verfahren zur Hauptsache erneut auszuüben, sofern das Parlament nicht unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vom Mandatsverlust Kenntnis nimmt. Wie bedeutend auch das Interesse der Französischen Republik daran ist, dass das Parlament ihre Wahlvorschriften beachtet, so bleibt doch dieses Interesse ein allgemeines, dem nicht das gleiche Gewicht wie dem speziellen und unmittelbaren Interesse des betroffenen Mitglieds beigemessen werden kann.

( vgl. Randnrn. 100-104 )


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 26. Januar 2001. - Jean-Marie Le Pen gegen Europäisches Parlament. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Handlung des Parlaments - Auf dem nationalen Recht beruhender Verlust eines parlamentarischen Mandats - Zulässigkeit - Fumus boni juris - Dringlichkeit - Interessenabwägung. - Rechtssache T-353/00 R.

Parteien:

In der Rechtssache T-353/00 R

Jean-Marie Le Pen, Saint-Cloud (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: F. Wagner, avocat,

Antragsteller,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch H. Krück und C. Karamarcos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegner,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch D. Wibaux und G. de Bergues als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der in Form einer Erklärung der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2000 getroffenen Entscheidung

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

1 Artikel 5 EU lautet:

Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof üben ihre Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderung oder Ergänzung einerseits und der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus."

2 Gemäß Artikel 189 Absatz 1 EG, Artikel 20 KS und Artikel 107 EA besteht das Europäische Parlament aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten".

3 Artikel 190 Absatz 4 EG, Artikel 21 Absatz 3 KS und Artikel 108 Absatz 3 EA sehen vor, dass das Parlament einen Entwurf für die Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen ausarbeitet und dass der Rat einstimmig die entsprechenden Bestimmungen erlässt und den Mitgliedstaaten zur Annahme empfiehlt. Ferner heißt es in Artikel 7 Absatz 1 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss des Rates vom 20. September 1976 (im Folgenden: Akt von 1976), dass das Parlament für die Ausarbeitung des Entwurfs eines einheitlichen Wahlverfahrens zuständig ist. Bis heute wurde jedoch trotz der dahin gehenden Vorschläge des Parlaments kein einheitliches System geschaffen.

4 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Aktes von 1976 werden die Mitglieder des Parlaments auf fünf Jahre gewählt".

5 In Artikel 6 Absatz 1 des Aktes von 1976 wird aufgezählt, mit welchen Ämtern die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar ist, und in Artikel 6 Absatz 2 heißt es, dass jeder Mitgliedstaat nach Artikel 7 Absatz 2 innerstaatlich geltende Unvereinbarkeiten festlegen" kann. Artikel 7 Absatz 2 des Aktes von 1976 lautet:

Bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Wahlverfahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften."

6 Artikel 11 des Aktes von 1976 bestimmt:

Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen einheitlichen Wahlverfahrens prüft das Europäische Parlament die Mandate der Abgeordneten. Zu diesem Zweck nimmt das Europäische Parlament die von den Mitgliedstaaten amtlich bekannt gegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis und befindet über die Anfechtungen, die gegebenenfalls auf Grund der Vorschriften dieses Akts - mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die darin verwiesen wird - vorgebracht werden könnten."

7 Artikel 12 des Aktes von 1976 sieht Folgendes vor:

(1) Bis zum Inkrafttreten des nach Artikel 7 Absatz 1 einzuführenden einheitlichen Wahlverfahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts legt jeder Mitgliedstaat für den Fall des Freiwerdens eines Sitzes während der in Artikel 3 genannten fünfjährigen Wahlperiode die geeigneten Verfahren fest, um diesen Sitz für den verbleibenden Zeitraum zu besetzen.

(2) Hat das Freiwerden seine Ursache in den in einem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat das Europäische Parlament hierüber, das davon Kenntnis nimmt.

In allen übrigen Fällen stellt das Europäische Parlament das Freiwerden fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hierüber."

8 Artikel 7 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (ABl. 1999, L 202, S. 1, im Folgenden: Geschäftsordnung) ist mit Prüfung der Mandate" überschrieben. Sein Absatz 4 lautet:

Der zuständige Ausschuss wacht darüber, dass alle Angaben, die die Ausübung des Mandats eines Mitglieds bzw. die Rangfolge der Stellvertreter beeinflussen können, dem Parlament unverzüglich von den Behörden der Mitgliedstaaten und der Union unter Angabe des Inkrafttretens im Falle einer Benennung übermittelt werden.

Falls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegen ein Mitglied ein Verfahren eröffnen, das den Verlust des Mandats zur Folge haben könnte, so ersucht der Präsident sie darum, ihn regelmäßig über den Stand des Verfahrens zu unterrichten. Er befasst damit den zuständigen Ausschuss, auf dessen Vorschlag das Parlament Stellung nehmen kann."

9 Artikel 8 Absatz 6 der Geschäftsordnung sieht Folgendes vor:

Als Stichtag für das Erlöschen des Mandats und für das Freiwerden eines Sitzes gelten:

- im Rücktrittsfall: der Tag, an dem das Freiwerden des Sitzes vom Parlament entsprechend dem Rücktrittsprotokoll festgestellt wurde;

- im Falle der Ernennung zu einem Amt, das aufgrund innerstaatlichen Wahlrechts oder gemäß Artikel 6 des Akts [von 1976] mit dem Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments unvereinbar ist: der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union mitgeteilte Zeitpunkt."

10 Die Aufgaben des Präsidenten des Parlaments sind in Artikel 19 der Geschäftsordnung geregelt; dieser lautet:

1. Der Präsident leitet unter den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen sämtliche Arbeiten des Parlaments und seiner Organe. Er besitzt alle Befugnisse, um bei den Beratungen des Parlaments den Vorsitz zu führen und deren ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten.

2. Der Präsident eröffnet, unterbricht und schließt die Sitzungen. Er achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung, wahrt die Ordnung, erteilt das Wort, erklärt die Aussprachen für geschlossen, lässt abstimmen und verkündet die Ergebnisse der Abstimmungen. Er übermittelt den Ausschüssen die Mitteilungen, die ihre Tätigkeit betreffen.

3. Der Präsident darf in einer Aussprache das Wort nur ergreifen, um den Stand der Sache festzustellen und die Aussprache zum Beratungsgegenstand zurückzuführen; will er sich an der Aussprache beteiligen, so gibt er den Vorsitz ab; er kann ihn erst wieder übernehmen, wenn die Aussprache über den Gegenstand beendet ist.

4. Der Präsident vertritt das Parlament im internationalen Bereich, bei offiziellen Anlässen sowie in Verwaltungs-, Gerichts- und Finanzangelegenheiten; er kann diese Befugnisse übertragen."

11 Artikel 19 Absatz 1 der Geschäftsordnung ist gemäß Artikel 180 der Geschäftsordnung wie folgt ausgelegt worden:

Zu diesen Befugnissen gehört unter anderem die, über Textteile in einer anderen Reihenfolge als derjenigen, die in dem zur Abstimmung vorliegenden Dokument festgelegt ist, abstimmen zu lassen. Entsprechend den Bestimmungen nach Artikel 130 Absatz 7 kann der Präsident zuvor das Einverständnis des Parlaments einholen."

Französisches Recht

12 Artikel 5 des Gesetzes 77-729 vom 7. Juli 1977 über die Wahl der Vertreter der Versammlung der Europäischen Gemeinschaften (JORF vom 8. Juli 1977, S. 3579, im Folgenden: Gesetz von 1977) lautet:

Die Artikel LO 127 bis LO 130-1 der Wahlordnung sind auf die Wahl der Vertreter der Versammlung der Europäischen Gemeinschaften anwendbar.

Der Verlust des passiven Wahlrechts während der Laufzeit des Mandats führt zum Erlöschen des Mandats. Dies wird durch Dekret festgestellt."

13 Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes von 1977 lautet:

Der Bewerber, der auf einer Liste dem letzten gewählten Bewerber unmittelbar nachfolgt, ersetzt den auf dieser Liste gewählten Vertreter, dessen Sitz - aus welchem Grund auch immer - frei wird."

14 Artikel 25 des Gesetzes von 1977 sieht Folgendes vor:

Die Wahl der Vertreter der Versammlung der Europäischen Gemeinschaften kann binnen zehn Tagen nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse in Bezug auf jede die Anwendung des vorliegenden Gesetzes betreffende Frage von jedem Wähler vor dem Conseil d'État angefochten werden, der im streitigen Verfahren entscheidet. Die Entscheidung ergeht im Plenum.

Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung."

Sachverhalt und Verfahren

15 Der Antragsteller wurde am 13. Juni 1999 zum Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt.

16 Mit Urteil vom 23. November 1999 wies die französische Cour de cassation (Strafkammer) das Rechtsmittel des Antragstellers gegen das Urteil der Cour d'appel Versailles vom 17. November 1998 zurück, die ihn für schuldig erklärt hatte, gegenüber einer Person, die Inhaber öffentlicher Gewalt ist, anlässlich der Ausübung ihres Amtes Gewalttätigkeiten begangen zu haben, wenn die Eigenschaft des Opfers offenkundig oder dem Täter bekannt ist, ein gemäß Artikel 222-13 Absatz 1 Nr. 4 des französischen Strafgesetzbuchs unter Strafe gestelltes Vergehen. Wegen dieses Vergehens wurde er zu einer zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 5 000 FRF verurteilt. Als Nebenstrafe wurde ihm gemäß Artikel 131-26 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs das passive Wahlrecht für die Dauer eines Jahres aberkannt.

17 Aufgrund dieser strafrechtlichen Verurteilung stellte der Premierminister der französischen Regierung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes von 1977 mit Dekret vom 31. März 2000 fest, dass der Verlust des passiven Wahlrechts [des Antragstellers] zum Erlöschen seines Mandats als Vertreter im Europäischen Parlament führt".

18 Das Dekret vom 31. März 2000 wurde dem Antragsteller mit Schreiben des Generalsekretärs des französischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 5. April 2000 bekannt gegeben. In diesem Schreiben hieß es, der Antragsteller könne gegen das Dekret binnen zwei Monaten nach dessen Bekanntgabe Klage beim französischen Conseil d'État erheben.

19 Mit undatiertem Schreiben teilte Frau Fontaine, Präsidentin des Europäischen Parlaments, dem Antragsteller mit, dass sie von den französischen Behörden (offenbar am 25. April 2000 durch ein Schreiben der Ständigen Vertretung der Französischen Republik bei der Europäischen Union) offiziell mit der den Verlust seines Mandats als Abgeordneter des Parlaments betreffenden Angelegenheit befasst worden sei. Sie wies ihn darauf hin, dass sie in der Plenarsitzung vom 3. Mai [2000] darüber berichten" werde und dass gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung der zuständige Ausschuss damit befasst" werde.

20 Im Protokoll der Plenarsitzung vom 3. Mai 2000 heißt es unter der Überschrift Mandat von Jean-Marie Le Pen":

Die Präsidentin des [Europäischen Parlaments]... teilte mit, dass sie [die Angelegenheit gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung] an den Rechtsausschuss überwiesen [habe], der am folgenden Tag [um 9 Uhr] dazu beraten werde."

21 Der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt (im Folgenden: Rechtsausschuss) nahm in seinen nichtöffentlichen Sitzungen vom 4., 15. und 16. Mai 2000 eine Prüfung des Mandats des Antragstellers vor.

22 Aus dem Protokoll der Sitzung vom 4. Mai 2000 geht hervor, dass der Rechtsausschuss die Prüfung der Unterlagen, die ihm gegebenenfalls eine Entscheidung ermöglichen würden, auf eine spätere Sitzung verschob. Aus dem Protokoll der Sitzung vom 15. Mai 2000 ergibt sich, dass die Vorsitzende des Rechtsausschusses, Frau Palacio, vorschlug, die Entscheidung des Parlaments auf die formale Frage der Kenntnisnahme oder Nichtkenntnisnahme zu beschränken. Dieser Vorschlag für eine Empfehlung an die Präsidentin des Parlaments wurde jedoch mit 15 zu 13 Stimmen abgelehnt. Die Erörterung wurde am folgenden Tag fortgesetzt, doch im Protokoll der Sitzung vom 16. Mai 2000 heißt es nur, dass die Kommission an der am Vortag getroffenen Entscheidung festhalte.

23 In der Plenarsitzung vom 18. Mai 2000 wies die Präsidentin des Parlaments zunächst darauf hin, dass sie den Rechtsausschuss um Stellungnahme zur Mitteilung der französischen Regierung über den Mandatsverlust des Antragstellers ersucht habe, und verlas dann folgendes Schreiben, das sie am 17. Mai 2000 von Frau Palacio erhalten hatte:

Frau Präsidentin,

auf seiner Sitzung vom 16. Mai 2000 hat der [Rechtsausschuss] sich nochmals mit der Situation von Herrn Jean-Marie Le Pen beschäftigt. Der Ausschuss ist sich bewusst, dass das Dekret des Premierministers der Französischen Republik, das Herrn Le Pen am 5. April 2000 zugegangen ist und am 22. April 2000 im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wurde, rechtskräftig ist. Dennoch stellte der Ausschuss fest, dass, wie aus dem Zustellungsschreiben zu dem Dekret an den Betreffenden hervorgeht, dieser berechtigt ist, beim Conseil d'État Berufung einzulegen und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Wirksamkeit des Dekrets zu stellen.

Unter dem Blickwinkel des am Vortag gefassten Beschlusses, derzeit nicht zu empfehlen, dass das Parlament förmlich das Dekret betreffend Herrn Le Pen zur Kenntnis nimmt, erörterte der Ausschuss mögliche weitere Schritte. Hierfür wurde der Fall von Herrn Tapie als Präzedenzfall herangezogen, woraus sich ergibt, dass das Europäische Parlament das Dekret über den Mandatsentzug förmlich erst nach Ablauf der Berufungsfrist vor dem Conseil d'État bzw. gegebenenfalls nach einer Entscheidung desselben zur Kenntnis nimmt."

Anschließend kündigte die Präsidentin des Parlaments an, dass sie beabsichtige, der Stellungnahme des Rechtsausschusses" zu folgen.

24 Während der Debatte zwischen mehreren Mitgliedern des Parlaments, die dieser Ankündigung folgte, wies die Präsidentin des Parlaments u. a. darauf hin, dass die Kenntnisnahme durch das Parlament erfolgt und nicht durch seine Präsidentin".

25 Gemäß dem Protokoll dieser Plenarsitzung ging die Präsidentin des Parlaments am Ende der Debatte davon aus, dass sich Herr Barón Crespo, der beantragt hatte, das Parlament möge sich zur Stellungnahme des Rechtsausschusses äußern, dem Standpunkt von Herrn Hänsch angeschlossen habe, wonach insbesondere wegen des Fehlens eines förmlichen Vorschlags des Ausschusses keine Abstimmung erfolgen sollte. Die Präsidentin des Parlaments kam zu dem Schluss, dies sei die beste Lösung für alle", da es an einem echten Vorschlag des Rechtsausschusses" fehle.

26 Am 5. Juni 2000 erhob der Antragsteller beim Conseil d'État Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets vom 31. März 2000.

27 In einem Schreiben vom 9. Juni 2000 an Herrn Védrine und Herrn Moscovici, den Minister für auswärtige Angelegenheiten und den beigeordneten Minister für europäische Angelegenheiten der französischen Regierung, führte die Präsidentin des Parlaments aus:

Nach Stellungnahme unseres [Rechtsausschusses] halte ich es aufgrund der Unwiderruflichkeit des Mandatsverlusts für angebracht, dass das Europäische Parlament von dem Dekret [vom 31. März 2000] erst nach Ablauf der Frist für eine Klage [vor dem] Conseil d'État oder gegebenenfalls nach dessen Entscheidung förmlich Kenntnis nimmt."

28 Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 teilte Herr Moscovici der Präsidentin des Parlaments mit, dass sich die französische Regierung nachdrücklich gegen die in der Sitzung vom 18. Mai 2000 ausgesprochene Weigerung des Parlaments wende, von dem mit Dekret vom 31. März 2000 beschlossenen Verlust des Mandats des Antragstellers Kenntnis zu nehmen. Dadurch verstoße das Parlament gegen den Akt von 1976, ohne dass dieser Verstoß mit der geltend gemachten Begründung gerechtfertigt werden könne. Das Parlament werde deshalb aufgefordert, von dem Mandatsverlust umgehend" Kenntnis zu nehmen.

29 Die Präsidentin des Parlaments antwortete mit Schreiben vom 16. Juni 2000, das Parlament werde vom Verlust des Mandats [des Antragstellers] Kenntnis nehmen, sobald [das Dekret vom 31. März 2000] rechtskräftig wird", was noch nicht der Fall sei. Zur Rechtfertigung dieses Standpunkts verwies sie auf den Präzedenzfall Bernard Tapie und auf das Erfordernis der Rechtssicherheit.

30 Am 6. Oktober 2000 wies der Conseil d'État die Klage des Antragstellers ab.

31 Am 17. Oktober 2000 wurde dem Parlament von der Ständigen Vertretung der Französischen Republik bei der Europäischen Union ein Schreiben von Herrn Védrine und Herrn Moscovici vom 12. Oktober 2000 übermittelt. Die beiden Minister hoben hervor, dass sich die französische Regierung stets nachdrücklich gegen den Standpunkt des Parlaments, die Entscheidung des Conseil d'État über die Klage des Antragstellers gegen das Dekret vom 31. März 2000 abzuwarten, gewandt habe, den sie für einen Verstoß gegen Wortlaut und Geist des Aktes von 1976" halte. Sie fügten hinzu:

Wir erwarten, dass das Parlament dem Gemeinschaftsrecht Genüge tut und durch Sie so bald wie möglich vom Mandatsverlust von Herrn Le Pen Kenntnis nimmt."

32 Am 20. Oktober 2000 informierte die Präsidentin des Parlaments Herrn Le Pen schriftlich darüber, dass sie am Vortag die offizielle Mitteilung der zuständigen Behörden der Französischen Republik" über die Abweisung seiner Klage gegen das Dekret vom 31. März 2000 durch den Conseil d'État erhalten habe und dass sie im Einklang mit der Geschäftsordnung und dem Akt von 1976 von dem Dekret [vom 31. März 2000] nach Wiederaufnahme der Plenarsitzung am 23. Oktober Kenntnis nehmen" werde.

33 Der Antragsteller antwortete mit Schreiben vom 23. Oktober 2000. Er teilte der Präsidentin des Parlaments mit, dass das Urteil des Conseil d'État vom 6. Oktober 2000 nur von zwei vereinigten Unterabteilungen erlassen worden sei, obwohl Artikel 25 des Gesetzes von 1977 im Fall des Mandats eines europäischen Abgeordneten eine Entscheidung des Plenums verlange. Ferner teilte er ihr mit, dass ein Gnadengesuch beim Präsidenten der Französischen Republik und eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht würden. Er forderte deshalb, den Rechtsausschuss zu einer erneuten Sitzung einzuberufen und ihn sowie seine Anwälte dort anzuhören.

34 In der Plenarsitzung des Parlaments vom 23. Oktober 2000 machten der Antragsteller und weitere Abgeordnete seiner politischen Partei im Rahmen des Tagesordnungspunkts Erklärungen der Präsidentin" nochmals angebliche Rechtsfehler der französischen Behörden in dem Verfahren geltend, das zum Urteil des Conseil d'État vom 6. Oktober 2000 geführt hatte. Sie beantragten, dass das Parlament von dem fraglichen Mandatsverlust keine Kenntnis nehmen solle, zumindest nicht vor einer nochmaligen Befassung des Rechtsausschusses.

35 Gemäß dem Protokoll dieser Sitzung vom 23. Oktober 2000 gab die Präsidentin des Parlaments im Rahmen des Tagesordnungspunkts Mitteilung über die Bekanntgabe der Aberkennung des Mandats von Herrn Le Pen" zunächst folgende Erklärung ab:

Ich muss Ihnen zur Kenntnis bringen, dass ich am Donnerstag, dem 19. Oktober 2000, die offizielle Bekanntgabe der zuständigen Behörden der Französischen Republik über einen Erlass mit Datum vom 6. Oktober 2000 des Staatsrates erhalten habe, mit dem der Einspruch von Jean-Marie Le Pen gegen das Dekret des französischen Premierministers vom 31. März 2000 zur Beendigung seines Mandats als Vertreter im Europäischen Parlament abgelehnt wurde.

Ich teile Ihnen mit, dass ich inzwischen eine Kopie des Begnadigungsgesuchs erhalten habe, das die Herren Charles de Gaulle, Carl Lang, Jean-Claude Martinez und Bruno Gollnisch zu Gunsten von Herrn Le Pen bei Herrn Jacques Chirac, Präsident der Republik, eingereicht haben."

36 Sie erteilte sodann der Vorsitzenden des Rechtsausschusses das Wort, die sich wie folgt äußerte:

Frau Präsidentin! Der [Rechtsausschuss] hatte nach seiner Beratung auf der Sitzung am 15. und 16. Mai dieses Jahres beschlossen, die Aussetzung der Kenntnisnahme des Entzugs des Mandats von Herrn Jean-Marie Le Pen durch das Parlament im Plenum zu empfehlen. Ich betone, dass der [Rechtsausschuss] empfahl, diese Kenntnisnahme bis zum Ablauf der Herrn Le Pen eingeräumten Berufungsfrist vor dem französischen Conseil d'État bzw. bis zu einer Entscheidung desselben auszusetzen. Ich zitiere damit wörtlich das Schreiben vom 17. Mai, das Sie selbst, Frau Präsidentin, im Plenum verlesen haben.

Der Conseil d'État hat - wie Sie sagten - diese Berufung abgelehnt, und diese Ablehnung wurde uns in gebührender Form mitgeteilt. Somit liegt kein Grund vor, der eine weitere Aussetzung dieser Kenntnisnahme im Plenum rechtfertigen würde, da es sich um einen förmlichen Akt gemäß vorrangigem Recht, konkret gemäß Artikel 12 Absatz 2 des [Aktes von 1976] handelt.

Das Gnadengesuch, das Sie, Frau Präsidentin, anführen, ändert nichts an dieser Sachlage, da es sich nicht um eine Rechtsbeschwerde handelt. Wie der Name schon sagt, handelt es sich um einen höchststaatlichen Akt, der das Dekret der französischen Regierung, das gemäß der Empfehlung des [Rechtsausschusses] dem Plenum zur Kenntnis zu geben ist, nicht berührt."

37 Daraufhin erklärte die Präsidentin des Parlaments:

Folglich nimmt das Europäische Parlament gemäß Artikel 12 Absatz 2 des [Aktes von 1976] die Bekanntgabe der französischen Regierung über die Aberkennung des Mandats von Herrn Jean-Marie Le Pen zur Kenntnis."

38 Sie forderte den Antragsteller daher auf, den Plenarsaal zu verlassen, und unterbrach die Sitzung, um ihm dies zu erleichtern.

39 Mit Vermerk vom 23. Oktober 2000 forderte der Generaldirektor der Generaldirektion Verwaltung des Parlaments Frau Ratti, die Generalsekretärin der Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten, auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die persönlichen Gegenstände des Antragstellers bis zum 27. Oktober bzw. 31." November 2000 aus den von ihm in Straßburg und Brüssel genutzten Büroräumen zu entfernen.

40 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 informierte die Präsidentin des Parlaments den französischen Minister für auswärtige Angelegenheiten darüber, dass das Europäische Parlament von dem Dekret vom 31. März 2000 Kenntnis genommen habe, und forderte ihn auf, ihr gemäß Artikel 12 Absatz 1 des [Aktes von 1976] mitzuteilen, wer den frei gewordenen Sitz [des Antragstellers] besetzen wird".

41 Herr Védrine antwortete ihr mit Schreiben vom 13. November 2000, dass Frau Marie-France Stirbois [dem Antragsteller] im Namen der Liste des Front national für die Wahlen zum Europäischen Parlament nachfolgen wird".

42 Gemäß dem Protokoll der Plenarsitzung des Parlaments vom 17. November 2000 teilte Vizepräsident Onesta, der den Vorsitz führte, dem Parlament mit, dass die zuständigen französischen Behörden Frau Stirbois mit Wirkung vom 13. November 2000" als Mitglied des Parlaments anstelle des Antragstellers benannt hätten.

43 Mit Klageschrift, die am 21. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Antragsteller Klage auf Nichtigerklärung der in Form einer Erklärung der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2000 getroffenen Entscheidung (im Folgenden: angefochtene Handlung) erhoben.

44 Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Antragsteller die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Handlung beantragt.

45 Die Französische Republik hat mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 beantragt, gemäß Artikel 37 des Protokolls über die EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts im Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Antragsgegners zugelassen zu werden.

46 In der Anhörung, die am 15. Dezember 2000 vor dem Richter der einstweiligen Anordnung stattgefunden hat, ist die Französische Republik ausdrücklich als Streithelferin zugelassen worden.

47 Auf ein vom Gericht in der Anhörung an den Antragsgegner gerichtetes Ersuchen hat der Generaldirektor der Generaldirektion Finanzen und Finanzkontrolle des Parlaments am 18. Dezember 2000 bestätigt, dass der Antragsteller bis zum Erlöschen seines Mandats die Reisekostenvergütung, die Tagegelder und alle übrigen... vorgesehenen Vergütungen erhalten hat". Ferner hat er bestätigt, dass der Antragsteller seit dem 21. Oktober 2000 ein Ruhegehalt der Pensionskasse der Nationalversammlung" und seit dem 1. November 2000 eine Übergangsvergütung erhalte. Außerdem stellt der Generaldirektor Folgendes fest: Die Hälfte der allgemeinen Kostenvergütung wird für einen Zeitraum von drei Monaten ab 1. November 2000 gezahlt. Die Sekretariatszulage ist für einen Zeitraum von drei Monaten zu zahlen, sofern die... [für] Kostenerstattungen und Vergütungen vorgesehenen Voraussetzungen noch vorliegen."

48 Die französischen Behörden haben ebenfalls auf ein Ersuchen des Gerichts in der Anhörung mit Schreiben vom 5. Januar 2001 bestätigt, dass sie die Bezüge des Antragstellers bis zum 24. Oktober 2000 fortgezahlt haben.

Rechtliche Würdigung

49 Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluss 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

50 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung muss ein Antrag auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, sofern eine Voraussetzung fehlt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 25. November 1999 in der Rechtssache T-222/99 R, Martinez und de Gaulle/Parlament, Slg. 1999, II-3397, Randnr. 22, und vom 2. Mai 2000 in der Rechtssache T-17/00 R, Rothley u. a./Parlament, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37). Das Gericht nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschlüsse Martinez und de Gaulle/Parlament, Randnr. 22, und Rothley u. a./Parlament, Randnr. 37).

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

51 Der Antragsteller hält seinen Antrag für zulässig. Er verweist vor allem auf das Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83 (Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339), wonach gegen Handlungen des Parlaments, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten sollten, eine Nichtigkeitsklage erhoben werden könne. Die angefochtene Handlung habe, auch wenn sie von der Präsidentin des Parlaments stamme, die Form einer Mitteilung dahin gehend, dass das Parlament von dem von den französischen Behörden bekannt gegebenen Verlust seines Mandats Kenntnis nehme. Da er bis zur Vornahme der angefochtenen Handlung erwiesenermaßen europäischer Abgeordneter gewesen sei, betreffe diese ihn unmittelbar und individuell.

52 Die angefochtene Handlung sei endgültig und entfalte Rechtswirkungen außerhalb der rein internen Sphäre des Parlaments. Ihre Rechtswirkungen ergäben sich daraus, dass sie die Rechtsstellung des Antragstellers durch die Feststellung des Verlustes seines Mandats in qualifizierter Weise verändere (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9).

53 Nach Ansicht des Parlaments ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, da die diesem Antrag zugrunde liegende Klage offensichtlich unzulässig sei. In der Anhörung hat sich die Französische Republik die These des Parlaments zur Unzulässigkeit der Klage zu Eigen gemacht.

54 Nach Ansicht des Parlaments ergibt sich die Unzulässigkeit der Klage daraus, dass die Gemeinschaft nicht zuständig sei, wenn die Inkompatibilität oder Nichtwählbarkeit seiner Mitglieder aus dem nationalen Recht folge. Das Parlament verweist auf den Grundsatz, dass die Europäischen Gemeinschaften nur über begrenzte Ermächtigungen verfügten, die in den Verträgen abschließend festgelegt seien, und trägt unter Bezugnahme auf Artikel 5 EU vor, es dürfe seine Befugnisse ebenso wenig wie die übrigen Gemeinschaftsorgane überschreiten. Mangels eines einheitlichen Systems für die Wahl der europäischen Abgeordneten sei der Akt von 1976 die einzige zurzeit geltende Gemeinschaftsregelung im Bereich des Parlamentsrechts und beruhe auf der Beibehaltung der nationalen Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Parlaments.

55 Werde ein Sitz aufgrund nationaler Bestimmungen über eine Inkompatibilität mit dem Mandat des europäischen Parlamentariers frei, so beschränke sich die Rolle des Parlaments nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Aktes von 1976 darauf, von der Anwendung der einschlägigen nationalen Bestimmungen Kenntnis zu nehmen. Das Parlament macht deshalb mit Unterstützung der Französischen Republik geltend, dass die angefochtene Handlung keine Rechtsfolgen habe, da in diesem Bereich nach Artikel 5 des Gesetzes von 1977 der französische Premierminister ausschließlich zuständig sei. Der Antragsteller werde somit durch das Dekret vom 31. März 2000 und nicht durch die angefochtene Handlung beschwert. Im Ergebnis habe sich der Antragsteller mit seiner Klage vor dem Gemeinschaftsrichter an das falsche Gericht gewandt, denn die Entscheidung über den Rechtsstreit sei Sache der nationalen Gerichte und vom Conseil d'État mit der Abweisung der Klage des Antragstellers gegen das Dekret vom 31. März 2000 bereits getroffen worden.

56 Im Übrigen hat die Französische Republik, unterstützt vom Parlament, in der Anhörung die Befugnis des Parlaments zur Vornahme der angefochtenen Handlung als mehr als gebunden" bezeichnet, da diese Handlung den Charakter einer rein administrativen Formalität habe. Da es keine Handlung des Parlaments im Sinne von Artikel 230 EG gebe, seien sowohl die Klage als auch der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung offensichtlich unzulässig.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

57 Gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat". Diese Regelung ist keine bloße Formalität, sondern setzt voraus, dass die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegende Klage vom Gericht tatsächlich geprüft werden kann.

58 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Klage im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu untersuchen, damit der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgegriffen wird. Wird geltend gemacht, dass die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegende Klage offensichtlich unzulässig sei, kann es sich jedoch als erforderlich erweisen, das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte festzustellen, aus denen auf den ersten Blick auf die Zulässigkeit der Klage geschlossen werden kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 146/85 R, Diezler u. a./WSA, Slg. 1985, 1805, Randnr. 3, vom 16. Oktober 1986 in der Rechtssache 221/86 R, Fraktion der Europäischen Rechten und Front national/Parlament, Slg. 1986, 2969, Randnr. 19, vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21, und vom 24. September 1996 in den Rechtssachen C-239/96 R und C-240/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-4475, Randnr. 37; Beschlüsse Martinez und de Gaulle/Parlament, Randnr. 59, und Rothley u. a./Parlament, Randnr. 44).

59 Gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG überwacht der Gerichtshof u. a. die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Diese Bestimmung soll dem Gemeinschaftsrichter die Nachprüfung von Handlungen des Parlaments im Bereich des EG-Vertrags ermöglichen, die in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten oder der anderen Organe eingreifen oder die Grenzen überschreiten könnten, die den Befugnissen ihres Urhebers gezogen sind (Urteil Les Verts/Parlament, Randnr. 25).

60 Im vorliegenden Fall wird mit der Klage die Rechtmäßigkeit einer Handlung" in Form einer Erklärung" der Präsidentin des Parlaments vom 23. Oktober 2000 in Frage gestellt, mit der diese im Namen des Parlaments vom Verlust des Mandats des Antragstellers Kenntnis nahm. Nach Ansicht des Antragstellers hat die Präsidentin des Parlaments dabei die Grenzen ihrer Befugnisse überschritten, da die angefochtene Handlung nur vom Parlament selbst hätte vorgenommen werden können. Das Parlament bestreitet nicht, dass die Feststellung des Mandatsverlusts des Antragstellers zu seinen Befugnissen gehört, macht aber im Wesentlichen geltend, da es sich um eine mehr als gebundene" Befugnis handele, habe diese Feststellung in Form einer Erklärung wie der vorliegenden getroffen werden können, so dass die angefochtene Handlung keine echte Handlung" im Sinne von Artikel 230 EG darstelle.

61 Nach ständiger Rechtsprechung können Handlungen oder Entscheidungen Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein, wenn sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern; die Form, in der diese Handlungen oder Entscheidungen ergehen, ist dagegen grundsätzlich ohne Bedeutung für ihre Anfechtbarkeit (Urteil IBM/Kommission, Randnr. 9, Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Juni 1991 in der Rechtssache C-50/90, Sunzest/Kommission, Slg. 1991, I-2917, Randnr. 12, und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-147/96, Niederlande/Kommission, Slg. 2000, I-4723, Randnr. 25). Folglich hat die Tatsache, dass die angefochtene Handlung nicht vom Parlament, sondern von seiner Präsidentin in seinem Namen vorgenommen wurde, keinen Einfluss darauf, dass der Antragsteller die Gültigkeit dieser Handlung anfechten kann, sofern sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugt.

62 Dies ist auf den ersten Blick der Fall.

63 Erstens lässt sich das Vorbringen des Antragstellers, die Rolle des Parlaments im Rahmen eines Verfahrens wegen des Verlustes des Mandats eines seiner Mitglieder könne nicht als ein Fall rein gebundener Befugnis verstanden werden, nicht ohne weiteres von der Hand weisen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass das Parlament zumindest befugt ist, die Einhaltung des Verfahrens, das in dem im konkreten Fall anzuwendenden nationalen Recht vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Beachtung der Grundrechte des betreffenden Mitglieds des Parlaments zu überprüfen. Für eine solche Befugnis spricht auch der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung, wonach der Präsident des Parlaments nicht nur um regelmäßige Unterrichtung über den Stand solcher Verfahren ersucht, sondern auch den Rechtsausschuss befasst, damit das Parlament auf dessen Vorschlag Stellung nehmen kann.

64 Zudem erlaubt nur eine Prüfung im Verfahren zur Hauptsache eine angemessene Würdigung seines Hilfsvorbringens, dass das Parlament, selbst wenn seine Befugnis als gebunden anzusehen wäre, als Verwaltungsbehörde verpflichtet sei, sich im Einklang mit den Anforderungen der Geschäftsordnung und insbesondere dem Erfordernis der Befassung des Rechtsausschusses mit jedem Ersuchen, das wie im vorliegenden Fall von einem Mitgliedstaat unterbreitet werde, zu äußern, und dass die somit vorzunehmende Handlung spezielle Rechtswirkungen entfalte.

65 Drittens steht außer Zweifel, dass die angefochtene Handlung den Antragsteller sowohl individuell als auch unmittelbar betrifft. Auch wenn sie in Form einer Erklärung der Präsidentin des Parlaments ergangen ist, mit der diese von der Mitteilung der französischen Behörden über den Verlust des Mandats des Antragstellers Kenntnis genommen hat, bezweckt sie eindeutig den Vollzug dieses Mandatsverlusts.

66 Überdies entfaltet die angefochtene Handlung für den Antragsteller besondere Rechtswirkungen sowohl in Bezug auf die Fortführung seines Mandats als Parlamentarier als auch in Bezug auf seine persönliche Situation. So konnte der Antragsteller bis zum 23. Oktober 2000, an dem die angefochtene Handlung vorgenommen wurde, sein Amt als Mitglied des Parlaments ausüben und sogar an den Plenarsitzungen teilnehmen. Außerdem geht aus dem Schriftwechsel vom 27. Oktober und 13. November 2000 zwischen der Präsidentin des Parlaments und der französischen Regierung sowie aus dem Protokoll der Plenarsitzung vom 17. November 2000 hervor, dass der Sitz des Antragstellers erst am 13. November 2000 neu besetzt wurde. In der Anhörung hat das Parlament auf Fragen des Gerichts erklärt, dass der 13. November 2000 aus praktischen Gründen gewählt worden sei, da die französische Regierung in ihrem Schreiben vom gleichen Tag kein Datum angegeben habe. Ungeachtet der vom Antragsgegner und der Streithelferin vertretenen Auslegung von Artikel 12 des Aktes von 1976 erscheint daher klar, dass der Mandatsverlust des Antragstellers frühestens mit Vornahme der angefochtenen Handlung eingetreten ist.

67 Schließlich steht hinsichtlich der Auswirkungen der angefochtenen Handlung auf die persönliche Situation des Antragstellers (siehe oben, Randnrn. 47 und 48) fest, dass er bis zum 23. Oktober 2000 alle Vergütungen erhalten hat, die das Parlament normalerweise einem europäischen Abgeordneten gewährt, der an der Arbeit dieses Organs in Brüssel und Straßburg mitwirkt, und dass ihm die französischen Behörden bis zum 24. Oktober 2000 seine Bezüge als europäischer Abgeordneter gezahlt haben.

68 Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist somit zulässig.

Zum Fumus boni iuris

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

69 Der Antragsteller trägt mehrere Klagegründe vor, mit denen er die externe" und interne" Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung rügt. In seinen mündlichen Ausführungen hat er auch eine Verletzung seiner parlamentarischen Immunität geltend gemacht.

70 Zunächst ist auf den Klagegrund der externen" Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung einzugehen, die darin bestehen soll, dass bei ihrer Vornahme nicht ordnungsgemäß verfahren worden sei.

71 Der Antragsteller trägt erstens vor, nach dem allgemeinen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte stelle die Einhaltung der formalen Erfordernisse eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661). Im vorliegenden Fall habe es der Rechtsausschuss unterlassen, ihn und seine Anwälte vor der Annahme des Dekrets vom 31. März 2000 in der Plenarsitzung vom 23. Oktober 2000 anzuhören.

72 Zweitens habe die Präsidentin des Parlaments, als sie sich mit der angefochtenen Handlung im Namen dieses Organs geäußert habe, eine eigene Zuständigkeit des Parlaments verletzt. Artikel 19 der Geschäftsordnung verleihe dem Präsidenten des Parlaments nicht die Befugnis, von dem aus der Anwendung des nationalen Rechts folgenden Mandatsverlust eines Mitglieds des Parlaments Kenntnis zu nehmen. Vielmehr müsse gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Geschäftsordnung das Parlament auf Vorschlag des Rechtsausschusses durch Abstimmung in der Plenarsitzung Stellung nehmen.

73 Auch wenn es sich schließlich um eine gebundene Befugnis des Parlaments handeln sollte, hätte dies das Parlament nicht daran hindern dürfen, zum Ersuchen der französischen Behörden Stellung zu nehmen.

74 In der Anhörung hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass dieses Ergebnis durch die Haltung des Parlaments im Schriftwechsel mit den französischen Behörden bestätigt werde, der der anfänglichen Weigerung des Parlaments, von dem Dekret vom 31. März 2000 Kenntnis zu nehmen, gefolgt sei.

75 Er schließt daraus, dass die Voraussetzung des Fumus boni iuris vorliege.

76 Das Parlament, unterstützt von der Französischen Republik, bestreitet, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers diese Voraussetzung als erfuellt angesehen werden könne.

77 Zunächst sei die Klage offensichtlich unbegründet, da sie auf die Nichtigerklärung eines Rechtsakts abziele, der nicht von einem Gemeinschaftsorgan, sondern von einer nationalen Behörde stamme; allein die französischen Behörden seien befugt, den Mandatsverlust des Antragstellers auszusprechen, und hätten dies im Einklang mit ihren innerstaatlichen Vorschriften getan. Die Mitteilung der Präsidentin vom 23. Oktober 2000 sei folglich eine reine Verwaltungsformalität gewesen. Die Kenntnisnahme vom Dekret vom 31. März 2000 habe kein aktives Handeln des Parlaments erfordert. Somit sei am 23. Oktober 2000 keine Abstimmung vorgenommen worden, weil es sich um die Übermittlung der fraglichen Information in der Plenarsitzung gehandelt habe.

78 Ferner treffe es nicht zu, dass das angewandte Verfahren und insbesondere die Tatsache, dass der Rechtsausschuss kein zweites Mal befasst worden sei, gegen Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung verstoße. Diese Bestimmung gelte nicht für einen Fall wie den vorliegenden, in dem nach Abschluss des nationalen Verfahrens eine neue Sitzung des Rechtsausschusses beantragt werde. Sie solle es nur ermöglichen, nationale Verfahren anzuwenden, die zum Verlust eines Mandats führen könnten, und für das Parlament eine rein technische Analyse vorzunehmen.

79 Durch das vom Rechtsausschuss in den Sitzungen vom 4., 15. und 16. Mai 2000 angewandte Verfahren seien auch keine Verteidigungsrechte des Antragstellers verletzt worden. Erstens sei die Tagesordnung der Sitzungen dieses Ausschusses öffentlich, und zweitens hätte der Antragsteller seinen Standpunkt in diesen Sitzungen persönlich vortragen können.

80 Eine zweite Befassung des Rechtsausschusses wäre jedenfalls unnötig gewesen, da sich der Ausschuss bereits abschließend zur Frage des Mandatsverlusts des Antragstellers geäußert habe. Insoweit gehe aus dem Schreiben der Vorsitzenden des Rechtsausschusses vom 17. Mai 2000 an die Präsidentin des Parlaments hervor, dass der Ausschuss dem Parlament empfohlen habe, vom Mandatsverlust des Antragstellers erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Klage vor dem Conseil d'État gegen das Dekret vom 31. März 2000 oder gegebenenfalls nach dessen Entscheidung Kenntnis zu nehmen.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

81 Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsteller im Rahmen des Klagegrundes der externen" Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung in Wirklichkeit drei Rügen erhebt. Es handelt sich um die mangelnde Befugnis der Präsidentin des Parlaments zur Vornahme dieser Handlung, das Fehlen eines Vorschlags des Rechtsausschusses und die Behauptung, dass die Befugnis des Parlaments nicht, zumindest nicht völlig gebunden sei.

82 Ferner hat das Parlament auf Fragen in der Anhörung erklärt, dass es ihm und nicht seinem Präsidenten nach Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 obliege, vom Freiwerden eines Sitzes aufgrund nationalen Rechts Kenntnis zu nehmen. Es hat auch bestätigt, dass diese Befugnis nicht auf seine Präsidentin übertragen worden sei.

83 Das Parlament behauptet, seine Präsidentin habe sich mit der angefochtenen Handlung darauf beschränkt, Informationen über den Verlust des Parlamentsmandats des Antragstellers weiterzugeben, die zuvor von den zuständigen französischen Behörden übermittelt worden seien. Da Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 dem Parlament in Bezug auf die Behandlung der von den Mitgliedstaaten auf seiner Grundlage vorgenommenen Mitteilungen weder ein Ermessen noch eine über rein formale Fragen hinausgehende Prüfungsbefugnis einräume, sei es unnötig gewesen, in der fraglichen Plenarsitzung eine Abstimmung des Parlaments herbeizuführen. Unter diesen Umständen sei die von der Präsidentin vorgenommene Übermittlung der Informationen, gegen die das Parlament keinen Einwand erhoben habe, einer Kenntnisnahme des Parlaments von dem mitgeteilten Mandatsverlust gleichzusetzen.

84 Trotz der diesem Vorbringen zugrunde liegenden wörtlichen Auslegung des Aktes von 1976 erscheinen die Argumente des Antragstellers keineswegs völlig unbegründet.

85 Erstens ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags bereits festgestellt worden (siehe oben, Randnr. 63), dass das Argument des Antragstellers, die in Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 vorgesehene Rolle des Parlaments beschränke sich nicht auf eine reine Verwaltungsformalität, nicht von der Hand zu weisen ist.

86 Diese Beurteilung wird im vorliegenden Fall durch die Haltung des Parlaments bestätigt, das sich nicht auf die Prüfung der formalen Ordnungsmäßigkeit der Mitteilung der Französischen Republik beschränkt hat. So hat die Präsidentin des Parlaments, nachdem die französische Regierung am 25. April 2000 das Dekret vom 31. März 2000 übermittelt hatte, das Parlament nicht sogleich aufgefordert, von ihm Kenntnis zu nehmen, obwohl ein solches Dekret nach französischem Recht sofort vollziehbar ist. Sie hat vielmehr in der Plenarsitzung vom 3. Mai 2000 erklärt, dass sie von der in Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, den Rechtsausschuss mit der Angelegenheit zu befassen. In der Plenarsitzung vom 18. Mai 2000 hat das Parlament auf Betreiben der Präsidentin nicht über die Frage des Mandatsverlusts des Antragstellers abgestimmt. Sie hat diese Vorgehensweise sodann verteidigt, als die französischen Behörden das Parlament mit Schreiben vom 13. Juni 2000 aufforderten, von dem mitgeteilten Mandatsverlust umgehend" Kenntnis zu nehmen. In ihrem Schreiben vom 16. Juni 2000 hat sie die beanstandete Weigerung des Parlaments insbesondere damit gerechtfertigt, dass das Dekret vom 31. März 2000 noch nicht rechtskräftig sei, sowie mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit angesichts der Unwiderruflichkeit einer Feststellung des Mandatsverlusts.

87 Diese Reaktion deutet auf den ersten Blick darauf hin, dass sich das Parlament zumindest nicht für verpflichtet hielt, unverzüglich von dem Dekret vom 31. März 2000 Kenntnis zu nehmen. Die Vorsitzende des Rechtsausschusses hatte nämlich in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2000, das die Präsidentin des Parlaments in der Sitzung vom 18. Mai 2000 verlesen hat, darauf hingewiesen, dass der Antragsteller neben der Erhebung einer Klage vor dem Conseil d'État einen Antrag auf Aussetzung der Wirksamkeit des Dekrets" stellen könne. Trotz dieser Vollziehbarkeit des Dekrets vom 31. März 2000 hat das Parlament aber erst von ihm Kenntnis genommen, nachdem der Conseil d'État am 6. Oktober 2000 die Klage des Antragstellers abgewiesen hatte.

88 Ohne dass im Rahmen der Prüfung dieses Antrags auf einstweilige Anordnung im Einzelnen geklärt zu werden braucht, welches Verfahren das Parlament bei der Ausübung der Befugnis, die ihm Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 nach Ansicht des Antragstellers verleiht, hätte anwenden müssen, genügt zweitens die Feststellung, dass in den Plenarsitzungen vom 18. Mai 2000 und 23. Oktober 2000 unstreitig nicht über die Frage des Mandatsverlusts des Antragstellers abgestimmt wurde, obwohl die Präsidentin des Parlaments in der Sitzung vom 18. Mai erklärt hatte, dass das Parlament dafür zuständig sei. Das Verteidigungsvorbringen, dass die angefochtene Handlung als bloße Übermittlung von Informationen anzusehen sei, gegen die das Parlament keinen Einwand erhoben habe, erlaubt es auf den ersten Blick nicht, die Behauptung des Antragstellers zu entkräften, dass über eine solche Erklärung hätte abgestimmt werden müssen, um Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 zu genügen, wonach das Parlament Kenntnis nehmen" müsse.

89 Was drittens das Vorbringen des Antragstellers angeht, im Fall des Mandatsverlusts eines Abgeordneten seien sowohl die Befassung des Rechtsausschusses als auch ein Vorschlag dieses Ausschusses vor einer Stellungnahme des Parlaments zwingend erforderlich, so geht aus den Protokollen der Sitzungen des Ausschusses am 4., 15. und 16. Mai 2000 und aus der Erklärung, die dessen Vorsitzende in der Plenarsitzung vom 23. Oktober 2000 abgegeben hat, klar hervor, dass der Ausschuss keinen Vorschlag abgegeben hat, über den hätte abgestimmt werden können. Unter diesen Umständen lässt sich angesichts der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 4 der Geschäftsordnung zumindest in diesem Stadium des Verfahrens nicht ausschließen, dass das Verfahren, das zur Vornahme der angefochtenen Handlung geführt hat, mit einem wesentlichen Formfehler behaftet ist, der zur Nichtigerklärung der Handlung führen kann.

90 Der Klagegrund der externen" Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung hat folglich ernst zu nehmenden Charakter.

91 Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob das Gleiche auch für die übrigen vom Antragsteller angeführten Klagegründe gilt, ist der Fumus boni iuris somit gegeben.

Zur Dringlichkeit und zur Interessenabwägung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

92 Der Antragsteller trägt vor, wenn der Vollzug der angefochtenen Handlung nicht ausgesetzt werde, erleide er einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden, da er sein Mandat verliere und dadurch daran gehindert werde, den Auftrag seiner Wähler weiter zu erfuellen. Der Schaden sei im Übrigen mit der Vornahme der angefochtenen Handlung eingetreten.

93 Nach Ansicht des Parlaments liegt keine Dringlichkeit vor. Es gebe keine Rechtsgrundlage für eine Rückkehr zum Status quo, da der Mandatsverlust des Antragstellers auf den Urteilen der französischen Gerichte und dem Dekret vom 31. März 2000 beruhe.

94 Zur Abwägung der betroffenen Belange führt das Parlament aus, sie erfordere eine vergleichende Beurteilung des Interesses des Antragstellers an der Wiedererlangung seiner Stellung als Mitglied des Parlaments auf der einen Seite und des Interesses des Parlaments an seiner rechtmäßigen Zusammensetzung, des Interesses der Französischen Republik an der Beachtung seines Wahlrechts, des Interesses der Nachfolgerin des Antragstellers an einer Gewissheit über ihre Mitgliedschaft im Parlament und des Erfordernisses der Beachtung der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und damit des öffentlichen Interesses der Gemeinschaft auf der anderen Seite.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

95 Nach ständiger Rechtsprechung bemisst sich die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach, ob eine vorläufige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, dass der Antragsteller einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller trägt die Beweislast dafür, dass er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (Beschlüsse des Gerichts vom 16. Juli 1999 in der Rechtssache T-143/99 R, Hortiplant/Kommission, Slg. 1999, II-2451, Randnr. 18, und in der Rechtssache Rothley u. a./Parlament, Randnr. 103).

96 Im vorliegenden Fall geht daraus, dass die Laufzeit des Mandats eines Mitglieds des Parlaments auf fünf Jahre beschränkt ist (Artikel 3 Absatz 1 des Aktes von 1976) und dass der aus der angefochtenen Handlung resultierende Mandatsverlust des Antragstellers es ihm unmöglich macht, sein Amt als europäischer Abgeordneter weiter auszuüben, klar hervor, dass im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung im Verfahren zur Hauptsache der Schaden, den der Antragsteller erleidet, wenn der Vollzug dieser Handlung nicht ausgesetzt wird, nicht wieder gutzumachen wäre.

97 Hinzu kommt, dass die Realisierung des Schadens bereits begonnen hat, da der Mandatsverlust des Antragstellers am 23. Oktober 2000 eingetreten ist und sein Sitz mit Wirkung vom 13. November 2000 neu besetzt wurde.

98 Folglich liegt Dringlichkeit vor.

99 In diesem Stadium der Prüfung hat das Gericht ferner das Interesse des Antragstellers am Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gegen das Interesse des Parlaments und der Französischen Republik als des Staates, auf dessen Rechtsvorschriften der fragliche Mandatsverlust beruht, an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Handlung abzuwägen.

100 Im Rahmen einer solchen Prüfung der widerstreitenden Interessen hat das Gericht festzustellen, ob die etwaige Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung im Verfahren zur Hauptsache eine Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstehen würde, und - umgekehrt - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung ein Hindernis für ihre volle Wirksamkeit wäre, falls die Klage abgewiesen wird (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 15, und des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-41/97 R, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 1997, II-447, Randnr. 42, und in der Rechtssache Rothley u. a./Parlament, Randnr. 112).

101 Im vorliegenden Fall liegt es zwar unbestreitbar im allgemeinen Interesse, dass die Zusammensetzung des Parlaments dem Gemeinschaftsrecht entspricht, doch besteht auch ein allgemeines Interesse daran, dass die Mitglieder des Parlaments das ihnen von ihren Wählern übertragene Amt während der gesamten Dauer ihres Mandats ausüben können, sofern dieses nicht im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften beendet wird.

102 Es steht fest, dass der Verlust des parlamentarischen Mandats des Antragstellers mit allen für ihn nachteiligen Folgen am 23. Oktober 2000 eingetreten ist. Je länger der Antragsteller daran gehindert ist, das bei der Wahl vom 13. Juni 1999 erhaltene Mandat auszuüben, dessen Laufzeit nur noch etwa dreieinhalb Jahre beträgt, desto größer wird im Übrigen sein Schaden, der naturgemäß nicht wieder gutzumachen ist.

103 Unter diesen Umständen kann dem allgemeinen Interesse des Parlaments am Fortbestand des aufgrund des nationalen Rechts eingetretenen Mandatsverlusts des Antragstellers nicht das gleiche Gewicht wie dem speziellen Interesse des Antragstellers daran beigemessen werden, seinen Sitz im Parlament zurückzuerhalten und das damit verbundene öffentliche Amt bis zur Entscheidung des Gerichts im Verfahren zur Hauptsache erneut auszuüben, sofern das Parlament nicht unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vom Mandatsverlust Kenntnis nimmt.

104 Wie bedeutend auch das Interesse der Französischen Republik daran ist, dass das Parlament ihre Wahlvorschriften in Übereinstimmung mit der Befugnis beachtet, die ihres Erachtens den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 zusteht, so bleibt doch dieses Interesse ein allgemeines, dem nicht das gleiche Gewicht wie dem speziellen und unmittelbaren Interesse des Antragstellers beigemessen werden kann.

105 Was das vom Parlament angeführte Interesse der Nachfolgerin des Antragstellers, Frau Stirbois, an einer Gewissheit über ihre Mitgliedschaft im Parlament anbelangt, so ist es nicht Sache des Antragsgegners, sich auf das Interesse einer Person zu berufen, die im Gegensatz zur Französischen Republik nichts mit dem in der Hauptsache streitigen Mandatsentzugsverfahren zu tun hat. Zudem hat das angebliche Interesse von Frau Stirbois, auch wenn es ein spezielles wäre, nicht das gleiche Gewicht wie das zuvor entstandene vorrangige Interesse des Antragstellers. In einem Schreiben, das der Antragsteller in der Anhörung verlesen hat und dessen Echtheit weder vom Parlament noch von der Französischen Republik in Zweifel gezogen worden ist, hat Frau Stirbois jedenfalls erklärt, dass sie ihr Amt vorbehaltlich der anstehenden Gerichtsentscheidungen ausübe, zu denen auch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehört, was kaum überrascht, da sie in Frankreich bei der Wahl im Juni 1999 der gleichen Liste angehörte.

106 Schließlich wird das Vorbringen des Parlaments, es gebe keine Rechtsgrundlage, die es dem Antragsteller ermögliche, seinen Sitz bis zum Erlass der Entscheidung zur Hauptsache zurückzuerhalten, durch nichts gestützt. Aus dem ernst zu nehmenden Charakter des vom Antragsteller geltend gemachten Klagegrundes folgt für den Umfang der Befugnis, die dem Parlament zusteht, wenn es um Kenntnisnahme eines auf dem nationalen Recht beruhenden Mandatsverlusts ersucht wird, dass mangels einer ordnungsgemäßen Entscheidung des Parlaments über ein solches Ersuchen das im vorliegenden Fall für eine rechtsgültige Feststellung des Mandatsverlusts des Antragstellers erforderliche Verfahren nicht als abgeschlossen betrachtet werden kann. Somit ist der Sitz des Antragstellers nie frei geworden, so dass seiner Rückkehr in das Parlament und der Fortführung seiner parlamentarischen Aufgaben nichts im Wege steht.

107 Demnach liegen alle für die beantragte Aussetzung des Vollzugs erforderlichen Voraussetzungen vor.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Vollzug der in Form einer Erklärung der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2000 getroffenen Entscheidung wird ausgesetzt, soweit es sich um eine Entscheidung des Europäischen Parlaments handelt, mit der dieses vom Verlust des Mandats des Antragstellers als Mitglied des Europäischen Parlaments Kenntnis nimmt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten

Ende der Entscheidung

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