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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: T-354/00
Rechtsgebiete: EGV, Entscheidung 2000/400/EG


Vorschriften:

EGV Art. 230 Abs. 4
Entscheidung 2000/400/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Zwar ist der Begriff des bestätigenden Rechtsakts von der Rechtsprechung vor allem deshalb entwickelt worden, um zu verhindern, dass durch die Erhebung einer Klage abgelaufene Klagefristen wieder aufleben. Daher hat der Gemeinschaftsrichter in Fällen, in denen sich eine derartige Umgehung der Klagefristen nicht bestätigt, bei bestimmten Gelegenheiten die Zulässigkeit von Anträgen bejaht, die mit derselben Klage sowohl gegen eine bestätigte Entscheidung als auch gegen eine bestätigende Entscheidung eingereicht wurden. Diese Lösung ist jedoch nicht anwendbar, wenn die bestätigte Entscheidung und die bestätigende Entscheidung mit zwei verschiedenen Klagen angefochten werden und der Kläger im Rahmen der ersten Klage seinen Standpunkt vertreten und seine Argumente vorbringen kann.

( vgl. Randnrn. 34-35 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 25. Oktober 2001. - Métropole Télévision (M6) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Zurückweisung einer Beschwerde - Einrede der Unzulässigkeit - Entscheidung, die eine fristgemäß angefochtene Entscheidung bestätigt - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-354/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-354/00

Métropole télévision SA (M6) mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Théophile, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner und B. Mongin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. September 2000 über die Zurückweisung einer von der Klägerin am 6. März 2000 erhobenen Beschwerde

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Europäische Rundfunk- und Fernseh-Union (im Folgenden: EBU) ist eine 1950 gegründete berufsständische Vereinigung von Rundfunk- und Fernsehanstalten, die keinen Erwerbszweck verfolgt und ihren Sitz in Genf (Schweiz) hat. Nach Artikel 2 ihrer Satzung in der Fassung vom 3. Juli 1992 hat die EBU die Aufgabe, die Interessen ihrer Mitglieder in Programmfragen sowie rechtlichen, technischen und anderen Angelegenheiten zu vertreten und insbesondere den Austausch von Rundfunk- und Fernsehprogrammen mit allen Mitteln - z. B. durch Eurovision und Euroradio - sowie jede andere Form der Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern und mit den übrigen Rundfunkveranstaltern oder deren Zusammenschlüssen zu fördern sowie ihre aktiven Mitglieder bei Verhandlungen aller Art zu unterstützen oder auf Antrag ihrer aktiven Mitglieder für deren Rechnung selbst Verhandlungen zu führen.

2 Der Austausch von Programmen zwischen den aktiven Mitgliedern der EBU erfolgt hauptsächlich im Rahmen der Eurovision. Diese besteht seit 1954 und entspricht einem wesentlichen Teil der Ziele der EBU. Artikel 3 § 6 der Satzung der EBU in der Fassung vom 3. Juli 1992 bestimmt: Die ,Eurovision ist ein von der EBU eingerichtetes und koordiniertes System des Austauschs von Fernsehprogrammen, das auf der Verpflichtung der Mitglieder beruht, sich gegenseitig... ihre Berichterstattung über sportliche und kulturelle Ereignisse, die in ihrem Land stattfinden, anzubieten, soweit sie für die übrigen Mitglieder der Eurovision von Interesse sein können, wodurch die Mitglieder auf diesen Gebieten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Dienstleistung von hoher Qualität für ihr jeweiliges nationales Fernsehpublikum sicherstellen." Mitglieder der Eurovision sind die aktiven Mitglieder der EBU sowie die Zusammenschlüsse ihrer aktiven Mitglieder. Alle aktiven Mitglieder der EBU können sich an einem System des gemeinsamen Erwerbs und der gemeinsamen Nutzung von Eurovisionsrechten genannten Fernsehrechten (unter Aufteilung der damit verbundenen Kosten) für internationale Sportveranstaltungen beteiligen.

3 Um aktives Mitglied zu werden, muss eine Rundfunkanstalt die in Artikel 3 § 3 der Satzung aufgeführten Bedingungen (nachfolgend: Aufnahmekriterien) erfuellen. Diese Bedingungen beziehen sich insbesondere auf den nationalen Versorgungsgrad sowie auf die Art und Finanzierung der Programme.

4 Bis zum 1. März 1988 war die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der EBU und der Eurovision ihren Mitgliedern vorbehalten. Durch die Änderung der Satzung der EBU von 1988 wurde allerdings dem Artikel 3 ein neuer § 6 angefügt, der für assoziierte Mitglieder der EBU und Nichtmitglieder einen Zugang zur Eurovision auf Vertragsbasis vorsah.

5 Aufgrund einer Beschwerde der Gesellschaft Screensport vom 17. Dezember 1987 untersuchte die Kommission die Vereinbarkeit der Regeln über dieses System des gemeinsamen Erwerbs und der gemeinsamen Nutzung von Fernsehrechten für Sportveranstaltungen mit Artikel 81 EG. Die Beschwerde bezog sich insbesondere auf die Weigerung der EBU und ihrer Mitglieder, Unterlizenzen für Sportveranstaltungen zu gewähren. Am 12. Dezember 1988 übersandte die Kommission der EBU eine Mitteilung der Beschwerdepunkte im Hinblick auf die Regeln über den Erwerb und die Nutzung von Fernsehrechten für Sportveranstaltungen im Rahmen des Eurovisionssystems, die im Allgemeinen ausschließlichen Charakter haben. Die Kommission erklärte sich bereit, eine Freistellung dieser Regeln ins Auge zu fassen, sofern die Verpflichtung vorgesehen werde, Nichtmitgliedern für einen wesentlichen Teil der betreffenden Rechte zu angemessenen Bedingungen Unterlizenzen zu gewähren.

6 Am 3. April 1989 meldete die EBU bei der Kommission ihre Satzungsbestimmungen und sonstigen Regeln über den Erwerb von Fernsehrechten für Sportveranstaltungen, den Austausch von Sportprogrammen im Rahmen der Eurovision und den vertraglichen Zugang Dritter zu diesen Programmen an, um ein Negativattest oder ersatzweise eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG zu erlangen.

7 Nachdem die EBU eingewilligt hatte, die Regeln über den Erwerb von Unterlizenzen für die betreffenden Programme zu lockern, erließ die Kommission am 11. Juni 1993 die Entscheidung 93/403/EWG in einem Verfahren gemäß Artikel [81] des EWG-Vertrags (ABl. L 179, S. 23), mit der sie eine Freistellung nach Absatz 3 dieser Vorschrift gewährte (im Folgenden: erste Freistellungsentscheidung).

8 Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen T-528/93, T-542/93, T-543/93 und T-546/93 (Métropole télévision u. a./Kommission, Slg. 1996, II-649, im Folgenden: Urteil vom 11. Juli 1996) für nichtig erklärt.

9 Seit 1987 hat die Métropole télévision (im Folgenden: M6) sechs Mal Bewerbungsunterlagen bei der EBU eingereicht. Jedes Mal wurde ihr Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht die in der Satzung der EBU vorgesehenen Aufnahmebedingungen erfuelle. Nach der letzten Ablehnung durch die EBU legte M6 am 5. Dezember 1997 bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der sie die Praktiken der EBU ihr gegenüber und insbesondere den Umstand beanstandete, dass ihre Anträge auf Zulassung systematisch von vornherein abgelehnt würden.

10 Am 3. April 1998 änderte die EBU Artikel 3 § 3 ihrer Satzung u. a. dahin, dass sie eine zusätzliche Bedingung einführte, die sich auf die Unabhängigkeit des antragstellenden Senders von Agenturen bezieht, die Rechte im Sportbereich ankaufen und in Konkurrenz zur EBU stehen, und erließ neue Bestimmungen zur Auslegung dieser Kriterien (nachfolgend: die neuen Aufnahmekriterien). Diese neuen Bestimmungen wurden am selben Tag der Kommission mitgeteilt.

11 Mit Entscheidung vom 29. Juni 1999 wies die Kommission die Beschwerde der Klägerin zurück.

12 Das Gericht erklärte mit Urteil vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-206/99 (Métropole télévision/Kommission, Slg. 2001, II-1057) diese Zurückweisungsentscheidung wegen fehlender Begründung und Verletzung der der Kommission bei der Behandlung von Beschwerden obliegenden Verpflichtungen für nichtig.

13 In der Zwischenzeit, am 6. März 2000, hatte M6 eine neue Beschwerde bei der Kommission erhoben, mit der sie von der Kommission die Feststellung verlangte, dass die neuen Aufnahmekriterien der EBU den Wettbewerb beschränken und nicht gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG freigestellt werden können.

14 Am 10. Mai 2000 erließ die Kommission eine neue Freistellungsentscheidung (Entscheidung 2000/400/EG in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag, ABl. L 151, S. 18), in der sie insbesondere gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG für den Zeitraum vom 26. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 2005 Artikel 81 Absatz 1 EG für nicht anwendbar auf die übermittelten Vereinbarungen erklärte, die Folgendes betrafen: den gemeinsamen Erwerb von Fernsehrechten an Sportveranstaltungen, die gemeinsame Nutzung der für Sportveranstaltungen gemeinsam erworbenen Rechte, den Austausch des Signals von Sportveranstaltungen, den Zugang von Nichtmitgliedern der EBU zu Eurovisionssportrechten und die Regeln für die Vergabe von Unterlizenzen für Eurovisionsrechte an Pay-TV-Programmen (Artikel 1). Die Freistellungsentscheidung ist mit einer Bedingung versehen und setzt eine Gebühr fest (Artikel 2).

15 In dieser Entscheidung führt die Kommission im Hinblick auf die Aufnahmekriterien aus:

(67) Die Kommission räumt ein, dass der nicht eindeutige Wortlaut ihrer [ersten Freistellungsentscheidung] Gründe für die Auslegung des Gerichts erster Instanz bot, nach der die Kommission die Aufnahmeregeln der EBU als wettbewerbsbeschränkend eingestuft und freigestellt hätte, was jedoch tatsächlich nicht der Fall war. Die Voraussetzungen für eine aktive Mitgliedschaft, die in Artikel 3 Absatz 3 der EBU-Satzung festgelegt sind, waren bei der Kommission überhaupt nicht angemeldet worden; die EBU hatte lediglich das ,Eurovisionssystem angemeldet.

(68) Die Kommission vertritt weiterhin die Auffassung, dass Aufnahmeregeln eines Branchenverbandes von Rundfunkunternehmen nicht eo ipso im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag den Wettbewerb beschränken können. Viele andere wirtschaftlich tätige Organisationen und Verbände in Europa verfügen über vergleichbare Aufnahmeregeln. Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag kann keine Pflicht für solche Verbände begründen, gegen ihren Willen Mitglieder aufzunehmen. Das gilt besonders für Verbände wie die EBU, deren Marktmacht es ihnen nicht ermöglicht, den Wettbewerb auszuschalten... Dritte können jederzeit ähnliche Verbände gründen.

(69) Eine ganz andere Frage ist jedoch die, ob innerhalb eines solchen Verbandes Wettbewerbsbeschränkungen vereinbart wurden. Die möglichen Wettbewerbsbeschränkungen werden nachstehend unter den Randnummern 71 bis 80 separat behandelt."

16 Am 13. Juli 2000 erhob M6 gegen diese Entscheidung Klage. Diese wurde bei der Kanzlei des Gerichts unter dem Aktenzeichen T-185/00 eingetragen.

17 Mit Schreiben vom 12. September 2000 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Kommission die Beschwerde vom 6. März 2000 wie folgt zurück:

Ich stelle fest, dass Ihre Beschwerde die Worte und Argumente wiedergibt, die Sie in Ihrer Beschwerde vom 5. Dezember 1997 verwendet hatten, die Gegenstand einer zurückweisenden Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 1999 war. Gegen diese Entscheidung haben Sie am 15. September 1999 Klage erhoben. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen werden deshalb jetzt dem Gericht erster Instanz unterbreitet, das die verschiedenen vorgebrachten Argumente zu prüfen hat."

Seit Dezember 1997 ist keine Änderung der Umstände eingetreten, die es rechtfertigen würde, dass M6 eine neue Beschwerde erhebt.

Schließlich haben Sie am 13. Juli 2000 beim Gericht erster Instanz Klage gegen die Entscheidung vom 10. Mai 2000 erhoben, mit der das gemeinsame Erwerbssystem der EBU freigestellt wurde. Mit dieser Klage werfen Sie auch die Frage auf, unter welchen Bedingungen eine Aufnahme und Teilnahme am System der EBU möglich ist, ganz wie in den beiden Beschwerden, wobei Sie dieselben Argumente wiederholen.

In Anbetracht all dieser Umstände und des Wiederholungscharakters Ihrer Beschwerde vom 6. März 2000 fehlt dieser Beschwerde jeder Gegenstand und jede nützliche Wirkung, soweit es sich um Fragen handelt, die der Beurteilung durch das Gericht unterliegen.

Die Untersuchung ist deshalb nicht fortzuführen.

Verfahren und Anträge der Parteien

18 Mit Klageschrift, die am 23. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

19 Mit besonderem Schriftsatz, der am 21. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben.

20 Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 12. Februar 2001 eingereicht.

21 Mit Schriftsatz, der am 17. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die EBU beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

22 Mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

24 Mit Schreiben vom 5. April 2001 hat das Gericht die Klägerin um Mitteilung gebeten, ob sie die Fortführung des Verfahrens angesichts der Tatsache für sinnvoll halte, dass sich im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung möglicherweise für die Kommission die Verpflichtung ergibt, zu den neuen Aufnahmekriterien Stellung zu nehmen, was die Kommission jedoch bereits in ihrer Entscheidung 2000/400 getan hat, die von der Klägerin in der Rechtssache T-185/00 angefochten wurde.

25 Die Klägerin hat dem Gericht mit Telefax vom 19. April 2001 geantwortet. In ihrer Antwort hat sie zwei Gründe angeführt, aus denen sie es für sinnvoll hält, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache fortzuführen. Erstens nehme die Kommission in der Entscheidung 2000/400 nicht zu allen Punkten Stellung, die von der Klägerin in ihrer Beschwerde vom 6. März 2000 erwähnt worden seien, insbesondere nicht zu der von der Klägerin geäußerten Kritik daran, dass die neuen Aufnahmekriterien nicht gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG freigestellt werden könnten. Sie führt insoweit aus, da die Kommission diese Punkte in ihrer Entscheidung vom 10. Mai 2000 nicht erwähnt, würde die Beendigung des vorliegenden Verfahrens M6 jede Möglichkeit einer Antwort auf die von ihr entwickelte wesentliche Argumentation nehmen".

26 Zweitens macht die Klägerin geltend, da ihre Klage auf die Verletzung bestimmter Verfahrensvorschriften bei der Behandlung von Beschwerden gestützt sei, habe sie immer noch ein Interesse daran, dass diese Verletzung durch ein Urteil des Gerichts festgestellt werde.

Zur Zulässigkeit

27 Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht, dessen Entscheidung gemäß Artikel 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung ergeht, zu jeder Zeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, zu denen nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage zählen (insbesondere Beschluss des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-100/94, Michailidis u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3115, Randnr. 49 und die dort zitierte Rechtsprechung). Das Gericht ist folglich nicht an die Gründe gebunden, auf die sich die Beklagte in ihrer Einrede der Unzulässigkeit beruft.

28 Im vorliegenden Fall hält das Gericht den Sachverhalt nach Aktenlage für hinreichend aufgeklärt und entscheidet gemäß diesem Artikel ohne Fortsetzung des Verfahrens.

29 Nach ständiger Rechtsprechung kann gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG eine natürliche oder juristische Person nur solche Rechtsakte anfechten, die zwingende Rechtswirkungen erzeugen, die ihre Interessen dadurch beeinträchtigen können, dass sie ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnr. 42, und Beschluss des Gerichts vom 16. März 1998 in der Rechtssache T-235/95, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-523, Randnr. 37).

30 Daher ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung die Interessen der Klägerin dadurch beeinträchtigt, dass sie ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändert. Dies muss der Fall sein, damit die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts nachweisen kann.

31 Vor der angefochtenen Entscheidung erließ die Kommission die Entscheidung 2000/400, deren Wortlaut oben unter Randnummer 15 wiedergegeben ist. In dieser Entscheidung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Aufnahmekriterien der EBU nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 EG fielen, weil Aufnahmeregeln eines Branchenverbandes von Rundfunkunternehmen nicht eo ipso im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG den Wettbewerb beschränken können", und dass es sich selbst dann, wenn innerhalb eines solchen Verbandes Wettbewerbsbeschränkungen vereinbart wurden", um eine ganz andere Frage handele.

32 Da sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung darauf beschränkt hat, auf die Position zu verweisen, die sie klar und ausdrücklich in ihrer Entscheidung 2000/400 vertreten hatte, stellt die angefochtene Entscheidung einen Rechtsakt dar, mit dem die Entscheidung 2000/400 lediglich bestätigt wird (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, Randnr. 4).

33 In Bezug auf die Möglichkeit, einen bestätigenden Rechtsakt anzufechten, beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung, nach der eine Klage gegen eine bestätigende Entscheidung nur dann unzulässig sei, wenn die bestätigte Entscheidung für den Betroffenen Bestandskraft erlangt habe, weil gegen sie nicht fristgemäß Klage erhoben worden sei. Wenn der Kläger - wie im vorliegenden Fall - die bestätigte Entscheidung fristgemäß angefochten habe, habe er das Recht, gegen die bestätigte Entscheidung oder gegen die bestätigende Entscheidung oder aber gegen beide vorzugehen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 193/87 und 194/87, Maurissen und Union syndicale/Rechnungshof, Slg. 1989, 1045, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-64/92, Chavane de Dalmassy u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994, IA-227 und II-723, Randnr. 25).

34 Zwar ist der Begriff des bestätigenden Rechtsakts von der Rechtsprechung vor allem deshalb entwickelt worden, um zu verhindern, dass durch die Erhebung einer Klage abgelaufene Klagefristen wieder aufleben (insbesondere Urteil des Gerichts vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-188/95, Waterleiding Maatschappij/Kommission, Slg. 1998, II-3713, Randnr. 108). Daher hat der Gemeinschaftsrichter in Fällen, in denen sich eine derartige Umgehung der Klagefristen nicht bestätigt, bei bestimmten Gelegenheiten die Zulässigkeit von Anträgen bejaht, die mit derselben Klage sowohl gegen eine bestätigte Entscheidung als auch gegen eine bestätigende Entscheidung eingereicht wurden.

35 Diese Lösung ist jedoch nicht anwendbar, wenn - wie im vorliegenden Fall - die bestätigte Entscheidung und die bestätigende Entscheidung mit zwei verschiedenen Klagen angefochten werden und der Kläger im Rahmen der ersten Klage seinen Standpunkt vertreten und seine Argumente vorbringen kann.

36 Diese Schlussfolgerung kann durch keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente entkräftet werden, mit denen dargetan werden soll, dass nur die Beschwerde vom 6. März 2000 die Kommission zu einer Stellungnahme zu den neuen Aufnahmekriterien veranlasst habe und dass folglich die angefochtene Entscheidung ein neues Element enthalte, das geeignet sei, zwingende Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen der Klägerin dadurch beeinträchtigen könnten, dass sie ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise änderten.

37 Aus den zu den Akten gereichten Schreiben der Klägerin an die Kommission, insbesondere denen vom 16. Juli 1997 sowie vom 21. April und 11. Dezember 1998, ergibt sich nämlich, dass die Klägerin bereits bei dem Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Entscheidung 2000/400 die Kommission auf die neuen Aufnahmekriterien der EBU und auf die Tatsache hingewiesen hatte, dass ihrer Meinung nach die vorgenommenen Änderungen es nicht zuließen, die vom Gericht in seinem Urteil vom 11. Juli 1996 geäußerte Kritik auszuräumen, und deshalb die Kommission diese Kriterien nicht habe freistellen können. Daraus folgt, dass die Kommission bei Erlass der Entscheidung 2000/400 der Ansicht war, dass die Aufnahmekriterien der EBU einschließlich der neuen Kriterien den Wettbewerb nicht beschränkten, und dass sie dies in voller Kenntnis der Position tat, die die Klägerin hinsichtlich dieser Aufnahmekriterien vertrat.

38 Da außerdem die Kommission in der Entscheidung 2000/400 feststellte, dass diese Kriterien einschließlich der neuen Kriterien nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 EG fielen, kann man ihr nicht vorwerfen, dass sie nicht die Frage behandelt hat, ob die neuen Aufnahmekriterien gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG freigestellt werden können. Unter diesen Umständen entbehrt das Argument der Klägerin, dass sie ein Interesse an der vorliegenden Klage behalten habe, weil die Kommission in der Entscheidung 2000/400 nicht alle in ihrer Beschwerde vom 6. März 2000 aufgeworfenen Punkte behandelt habe, jeder Grundlage.

39 Überdies steht die Frage, ob die Aufnahmekriterien wettbewerbsbeschränkend sind und die Kommission das Eurovisionssystem ungeachtet der Kriterien, nach denen ein Fernsehsender als Mitglied Zugang zu diesem System erhält, freistellen kann, genau im Mittelpunkt der Probleme, die die Klägerin im Rahmen der die Entscheidung 2000/400 betreffenden Rechtssache T-185/00 aufgeworfen hat.

40 Schließlich ist das Argument zurückzuweisen, mit dem die Zulässigkeit der vorliegenden Klage begründet werden soll und das darin besteht, dass die Klägerin ein Interesse an der Beanstandung angeblicher Fehler habe, die der Kommission bei der Behandlung der Beschwerden unterlaufen seien. Denn soweit sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung darauf beschränkt hat, auf den Standpunkt zu verweisen, den sie bereits in einer früheren, von der Klägerin angefochtenen Entscheidung bezogen hatte, können die von der Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung geltend gemachten Angriffsmittel für sich allein kein Interesse an einer Klageverdoppelung vor dem Gericht rechtfertigen.

41 Die Klage ist deshalb als unzulässig abzuweisen.

42 Da die Klage unzulässig ist und das Gericht den Anträgen der Beklagten stattgibt, hat sich der Antrag der EBU auf Zulassung als Streithelferin erledigt.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streithilfeantrag der Europäischen Rundfunk- und Fernsehunion hat sich erledigt.

Ende der Entscheidung

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