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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 20.03.2002
Aktenzeichen: T-355/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 89/104/EWG, Erste Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, Verordnung Nr. 40/94 und Regel 31 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94


Vorschriften:

Richtlinie 89/104/EWG, Erste Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 3 Abs. 1 Buchst. c
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke
Verordnung Nr. 40/94 und Regel 31 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 Art. 17
Verordnung Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
Verordnung Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Verordnung Nr. 40/94 Art. 59
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, der es nicht erlaubt, dass die Zeichen oder Angaben, auf die er sich bezieht, aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden, verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht, so dass auf der Grundlage der einschlägigen Bedeutung des fraglichen Zeichens lediglich zu prüfen ist, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Kategorien von Waren oder Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wurde.

( vgl. Randnrn. 24, 27-28 )

2. Wird die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke unterschiedslos für eine Dienstleistungskategorie in ihrer Gesamtheit beantragt und ist dieses Zeichen nicht hinsichtlich aller zu dieser Kategorie gehörenden Dienstleistungen beschreibend, ist das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 trotzdem auf dieses Zeichen für die gesamte betreffende Kategorie anwendbar.

( vgl. Randnr. 34 )

3. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,... der Bestimmung... oder... sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können", von der Eintragung ausgeschlossen. Überdies finden gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 [d]ie Vorschriften des Absatzes 1... auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen".

Was insoweit die Eintragung der angemeldeten Wortzusammenstellung TELE AID für die Dienstleistungen Reparaturleistungen für Kraftfahrzeuge; Pannenhilfe", Einsatzleitung und Koordination von Unfall- und Rettungseinsätzen", Abschleppdienste, Rettungsdienste" und Dienstleistungen eines Rechenzentrums mit Fahrzeugortung und -positionsbestimmung" angeht, so kann die Wortzusammenstellung TELE AID als Ganzes betrachtet zur Bezeichnung ihrer Art wie auch ihrer Beschaffenheit dienen, da diese Dienstleistungen spezifische Formen der Hilfe darstellen. Im Übrigen ist der Umstand, dass die Hilfe aus der Ferne geleistet wird, als eine Beschaffenheit dieser Dienstleistungen anzusehen, von der angenommen werden kann, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, und die deshalb ein wesentliches Merkmal darstellt. Daher besteht aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der Wortzusammenstellung TELE AID und diesen Dienstleistungen, um das Verbot nach den genannten Bestimmungen insoweit eingreifen zu lassen.

Was die Eintragung dieser angemeldeten Wortzusammenstellung für Auto-Notrufsysteme" angeht, so deckt sich die Bestimmung dieser Waren mit der Beschreibung dieser Kategorie teilweise, da darin ausdrücklich Notrufe genannt werden und Waren, die Notrufe ermöglichen, dazu benutzt werden können, Dienste der Fernhilfe in Anspruch zu nehmen. Insoweit stellt die Hilfe aus der Ferne die Bestimmung dieser Waren dar, und es besteht daher aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der Wortzusammenstellung TELE AID und diesen Waren, um das fragliche Verbot auch insoweit eingreifen zu lassen.

Was dagegen die Eintragung dieser angemeldeten Wortzusammenstellung für Elektrische und elektronische Geräte zur Übermittlung von Sprachen und Daten; stationäre und mobile Sende-, Übertragungs-, Relais- und Empfangsgeräte; Datenverarbeitungsgeräte und deren Teile; Navigationsgeräte" sowie für die Dienstleistungskategorien Betrieb eines Kommunikationsnetzes" und Sammeln, Speichern, Aufbereiten und Ausgeben von Informationen" angeht, so ist nicht nachgewiesen, dass diese Wortzusammenstellung zur Bezeichnung ihrer Bestimmung dienen kann. Die Hilfe aus der Ferne würde nämlich, selbst wenn sie die Verwendung dieser Waren oder Dienstleistungen zu ihrer Inanspruchnahme erfordern oder sogar implizieren sollte, allenfalls einen unter vielen Einsatzbereichen dieser Waren darstellen, jedoch keine technische Funktion; dies genügt aber nicht, um annehmen zu können, dass aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der Wortzusammenstellung TELE AID und den fraglichen Waren und Dienstleistungen besteht. Im Übrigen ist nicht nachgewiesen, dass die Wortzusammenstellung TELE AID für diese Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig im Sinne vom Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist.

( vgl. Randnrn. 33, 35, 39, 55 )

4. Der beschreibende Charakter eines Wortzeichens im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist in Bezug auf jede einzelne in der Anmeldung genannte Waren- und/oder Dienstleistungskategorie zu beurteilen. Es kommt für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Wortzeichens in Bezug auf eine bestimmte Waren- und/oder Dienstleistungskategorie nicht darauf an, ob der Anmelder der fraglichen Marke ein bestimmtes Vermarktungskonzept vorsieht oder durchführt, das neben den Waren und/oder Dienstleistungen dieser Kategorie Waren und/oder Dienstleistungen anderer Kategorien umfasst. Zum einen ist nämlich das Vorliegen eines Vermarktungskonzepts ein außerhalb des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke liegender Umstand, und zum anderen kann sich ein Vermarktungskonzept, über das allein das betreffende Unternehmen entscheidet, nach der Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ändern und kann daher auf die Beurteilung der Eintragbarkeit des Zeichens keinerlei Einfluss haben.

( vgl. Randnr. 42 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 20. März 2002. - DaimlerChrysler AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Wortzusammenstellung TELE AID - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94. - Rechtssache T-355/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-355/00

DaimlerChrysler AG mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Völker,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. von Mühlendahl und D. Schennen als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. September 2000 (Beschwerdesache R 142/2000-3) über die Eintragung der Wortzusammenstellung TELE AID als Gemeinschaftsmarke

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos, der Richterin V. Tiili sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi und A. W. H. Meij,

Kanzler: H. Jung

aufgrund der am 24. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 23. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Die Mercedes-Benz AG meldete am 18. Februar 1997 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der geänderten Fassung ein Wortzeichen als Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um die Wortzusammenstellung TELE AID.

3 Die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, gehören zu den Klassen 9, 12, 37, 38, 39 et 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung und sind für diese Klassen jeweils wie folgt beschrieben:

- Klasse 9: "Elektrische und elektronische Geräte zur Übermittlung von Sprachen und Daten; stationäre und mobile Sende-, Übertragungs-, Relais- und Empfangsgeräte; Datenverarbeitungsgeräte und deren Teile; Navigationsgeräte; Auto-Notrufsysteme";

- Klasse 12: "Kraftfahrzeuge und deren Teile";

- Klasse 37: "Reparaturleistungen für Kraftfahrzeuge; Pannenhilfe";

- Klasse 38: "Betrieb eines Kommunikationsnetzes; Einsatzleitung und Koordination von Unfall- und Rettungseinsätzen";

- Klasse 39: "Abschleppdienste, Rettungsdienste";

- Klasse 42: "Dienstleistungen eines Rechenzentrums mit Fahrzeugortung und -positionsbestimmung; Sammeln, Speichern, Aufbereiten und Ausgeben von Informationen".

4 Im Januar 1999 wurde der Rechtsübergang der Anmeldung auf die Klägerin gemäß den Artikeln 17 und 24 der Verordnung Nr. 40/94 und Regel 31 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in das Register eingetragen.

5 Mit Bescheid vom 9. Dezember 1999 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, die Wortzusammenstellung TELE AID beschreibe die betroffenen Waren und Dienstleistungen und entbehre jeder Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben c und b der Verordnung Nr. 40/94.

6 Am 2. Februar 2000 legte die Klägerin gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 beim Amt Beschwerde gegen den Bescheid des Prüfers ein.

7 Durch Entscheidung vom 12. September 2000 (nachstehend: angefochtene Entscheidung) hob die Dritte Beschwerdekammer den Bescheid des Prüfers auf, soweit damit die Anmeldung für die Waren der Klasse 12 zurückgewiesen wurde, und wies die Beschwerde hinsichtlich der übrigen in der Anmeldung beschriebenen Klassen zurück, da die betreffende Wortzusammenstellung unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 falle.

Anträge der Parteien

8 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

9 Das Amt beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Entscheidungsgründe

10 Die Klägerin beruft sich auf zwei Klagegründe, nämlich Verstöße gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

11 Die Klägerin trägt vor, bei Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse müsse eine Marke als Ganzes betrachtet werden, so wie sie angemeldet worden sei. Im vorliegenden Fall ergebe jedoch selbst eine Zergliederung der Wortzusammenstellung TELE AID in ihre beiden Bestandteile keinen beschreibenden Hinweis auf die konkreten Waren oder Dienstleistungen.

12 So sei der Wortbestandteil "tele" weder ein selbständiges Wort noch eine Abkürzung, sondern eine im allgemeinen Sprachgebrauch als Bestandteil zahlreicher Wörter vorkommende Doppelsilbe. In all diesen Kombinationen habe der Bestandteil "tele" weder denselben noch einen annähernd ähnlichen Bedeutungsgehalt. In diesem Zusammenhang nennt die Klägerin Wörter, bei denen der Bestandteil "tele", wie etwa in "Telefon" oder "Teleskop", Distanz bezeichne, Wörter wie z. B. "Teleologie", bei denen der Bestandteil "tele" die Bedeutung von Zweck oder Ziel (im Griechischen "telos") habe, und Wörter wie die Namen eines Komponisten (Telemann) oder einer norwegischen Landschaft (Telemark), für die keine dieser Bedeutungen zutreffe.

13 Überdies werde der Wortbestandteil "tele" häufig in den unterschiedlichsten Zusammensetzungen als Bestandteil einer Marke verwendet, so dass der Verkehr an Marken mit einem solchen Bestandteil gewöhnt sei. Die Klägerin führt insoweit die Marken TELE-ATLAS, TELE-PAGE und TELE-CARD an. Daher beschreibe der Bestandteil "tele" die betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar.

14 Zum Bestandteil "aid" trägt die Klägerin vor, er werde häufig in den unterschiedlichsten Kombinationen als Bestandteil einer Marke verwendet, so dass der Verkehr an Marken mit diesem Bestandteil gewöhnt sei. Sie führt insoweit die deutschen Marken AID und BIKEAID sowie die Gemeinschaftsmarken MICROAID und FIRST AID an.

15 Auch beschreibe der Bestandteil "aid" die betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht konkret und unmittelbar, denn er löse allenfalls die vage, unbestimmte und vieldeutige Assoziation aus, dass etwas oder jemand helfe, beistehe oder fördere, oder aber Hilfe oder Beistand erhalte.

16 Zur Wortzusammenstellung TELE AID als Ganzes betrachtet erklärt die Klägerin, es handele sich um eine sprachliche Neuschöpfung, die in den gängigen Wörterbüchern der Gemeinschaftssprachen, einschließlich der englischen Sprache, nicht nachweisbar sei und als solche weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch in einer Fachsprache vorkomme.

17 Im Übrigen habe die betreffende Wortzusammenstellung keine bestimmte und eindeutige Bedeutung, sondern wecke lediglich vage und abstrakte Vorstellungen in dem Sinn, dass es sich um eine Hilfe, eine Unterstützung, einen Gehilfen oder ein Hilfsmittel "aus der Ferne" oder über eine Distanz hinweg oder auch mittels eines die Entfernung überbrückenden Vorgangs handele.

18 Zum Zusammenhang zwischen der Wortzusammenstellung TELE AID als Ganzes betrachtet und den betroffenen Waren und Dienstleistungen trägt die Klägerin vor, diese Wortzusammenstellung sei entgegen den Feststellungen in den Nummern 20 ff. der angefochtenen Entscheidung keine hinreichend konkrete beschreibende Angabe über die Bestimmung oder die Beschaffenheit dieser Waren und Dienstleistungen.

19 Das Freihaltebedürfnis für ein Zeichen stelle eine immanente Einschränkung absoluter Schutzhindernisse dar. Deshalb seien selbst die beschreibenden Zeichen nur insoweit von der Eintragung ausgeschlossen, als ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis Dritter, insbesondere der Wettbewerber, an ihrer freien Verwendung widerspreche. Im vorliegenden Fall gebe es für die betreffende Wortzusammenstellung angesichts der Tatsache, dass sie nicht zur Beschreibung der betroffenen Waren und Dienstleistungen verwendet werde und dass ihre Verwendung hierzu auch nicht erforderlich oder unentbehrlich sei, kein Freihaltebedürfnis. Ein solches Freihaltebedürfnis könne nicht allein auf die durch diese Wortzusammenstellung hervorgerufenen vagen Assoziationen gestützt werden.

20 Schließlich würde die Eintragung der fraglichen Marke der bisherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern entsprechen. Die Klägerin nennt in diesem Zusammenhang die Entscheidungen der Beschwerdekammern, mit denen die Eintragbarkeit der Wortmarken NETMEETING, CareService, Schülerhilfe, GLOBAL CARE, MEGATOURS, SAFETYTECH, STEAM TERMINAL, ProBank, FIXIT, TOP-LOK, helpLine, HYPERLITE, Tensiontech, SAFEJAW, SURESEAL, FOILGUARD, OMNICARE, ZONEMESSAGE, BIDWATCH, Oilgear und TELESCAN anerkannt worden sei.

21 Das Amt widerspricht dem Vorbringen der Klägerin und vertritt die Ansicht, die betreffende Wortzusammenstellung beschreibe sämtliche betroffenen Waren und Dienstleistungen.

22 Insbesondere hat das Amt in der Sitzung vorgetragen, dass bei der Beurteilung, ob die Wortzusammenstellung TELE AID beschreibenden Charakter habe, in Bezug auf sämtliche in der Anmeldung genannten Kategorien von Waren und Dienstleistungen das von der Klägerin vorgesehene oder bereits durchgeführte Vermarktungskonzept zu berücksichtigen sei.

Würdigung durch das Gericht

23 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 sind "Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können", von der Eintragung ausgeschlossen. Überdies finden gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 "[d]ie Vorschriften des Absatzes 1... auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen".

24 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 erlaubt es nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt mithin das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25).

25 Unter diesem Blickwinkel fallen unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 diejenigen Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99 P, Procter & Gamble/OHMI, Slg. 2001, I-6251, Randnr. 39). Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das bestimmte angesprochene Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden.

26 Vorliegend hat die Beschwerdekammer in Nummer 23 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die betroffenen Waren und Dienstleistungen allgemein den Durchschnittskunden ansprächen, was die Klägerin nicht bestritten hat. Die Durchschnittsverbraucher gelten als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-359/99, DKV/HABM [EuroHealth], Slg. 2001, II-1645, Randnr. 27). Da im Übrigen die betreffende Wortzusammenstellung aus Wörtern der englischen Sprache besteht, sind die maßgeblichen angesprochenen Verkehrskreise hier englischsprachig.

27 Zum Argument der Klägerin, Dritte und insbesondere ihre Wettbewerber benötigten nicht die betreffende Wortzusammenstellung, um die in der Anmeldung genannten Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnummer 35 des Urteils Windsurfing Chiemsee festgestellt hat, dass die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104/EWG, Erste Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), der im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 hat, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht.

28 Wie das Amt zutreffend ausgeführt hat, ist daher für die Zwecke der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Wortzeichens lediglich zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Kategorien von Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wurde.

29 Zunächst ist festzustellen, dass die Wortzusammenstellung TELE AID aus einem Substantiv (aid) und einem Präfix (tele) besteht. Die Wortzusammenstellung TELE AID hat keine ungewöhnliche Struktur. Sie weist nämlich keine Abweichung von den lexikalischen Regeln der englischen Sprache auf und ist vielmehr in Übereinstimmung mit diesen gebildet.

30 Zur Bedeutung der Wortzusammenstellung TELE AID ergibt sich aus Nummer 19 der angefochtenen Entscheidung sowie aus den Erläuterungen des Amtes in seiner Klagebeantwortung und in der Sitzung, dass diese Wortzusammenstellung für das Amt "Hilfe aus der Ferne" bedeutet. Insoweit geht die Behauptung der Klägerin fehl, die betreffende Wortzusammenstellung habe keine bestimmte und eindeutige Bedeutung. In Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, trifft die von der Beschwerdekammer festgestellte Bedeutung nämlich zu. Es ist daran zu erinnern, dass ein Wortzeichen schon dann unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 fällt, wenn zumindest eine seiner potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.

31 Zur Art des Zusammenhangs zwischen der Wortzusammenstellung TELE AID und den betroffenen Waren und Dienstleistungen befand die Beschwerdekammer in Nummer 21 der angefochtenen Entscheidung, dass diese Wortzusammenstellung deren Beschaffenheit und Bestimmung bezeichne.

32 Erstens ist zu prüfen, ob die Wortzusammenstellung TELE AID hinsichtlich der folgenden Dienstleistungskategorien beschreibenden Charakter hat: "Reparaturleistungen für Kraftfahrzeuge; Pannenhilfe" der Klasse 37, "Einsatzleitung und Koordination von Unfall- und Rettungseinsätzen" der Klasse 38, "Abschleppdienste, Rettungsdienste" der Klasse 39 und "Dienstleistungen eines Rechenzentrums mit Fahrzeugortung und -positionsbestimmung" der Klasse 42.

33 Zu den Dienstleistungen der in der vorstehenden Randnummer genannten Kategorien ist festzustellen, dass die Wortzusammenstellung TELE AID als Ganzes betrachtet zur Bezeichnung ihrer Art wie auch ihrer Beschaffenheit dienen kann. Diese Dienstleistungen stellen nämlich spezifische Formen der Hilfe dar. Außerdem ist der Umstand, dass die Hilfe aus der Ferne geleistet wird, als eine Beschaffenheit dieser Dienstleistungen anzusehen, von der angenommen werden kann, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, und die deshalb ein wesentliches Merkmal darstellt. Daher besteht aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der Wortzusammenstellung TELE AID und diesen Dienstleistungen.

34 Überdies kann sicherlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Dienstleistungen der oben in Randnummer 32 genannten Kategorien auch unter Bedingungen erbracht werden können, bei denen der Gesichtspunkt der Ferne unerheblich ist, und dass die Wortzusammenstellung TELE AID daher nicht hinsichtlich aller Dienstleistungen dieser Kategorien beschreibenden Charakter hat. Hierzu ist hervorzuheben, dass die Klägerin die betreffende Wortzusammenstellung für sämtliche Dienstleistungen dieser Kategorien ohne Unterscheidung angemeldet hat. Daher ist die Beurteilung der Beschwerdekammer zu bestätigen, soweit sie sich auf die Dienstleistungen dieser Kategorien in ihrer Gesamtheit bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil EuroHealth, Randnr. 33).

35 Was zweitens die Waren der Kategorie "Auto-Notrufsysteme" der Klasse 9 angeht, so ist festzustellen, dass sich die Bestimmung dieser Waren mit der Beschreibung dieser Kategorie teilweise deckt, da darin ausdrücklich Notrufe genannt werden. Waren, die Notrufe ermöglichen, können nämlich dazu benutzt werden, Dienste der Fernhilfe in Anspruch zu nehmen. Insoweit stellt die Hilfe aus der Ferne die Bestimmung dieser Waren dar. Daher besteht aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der Wortzusammenstellung TELE AID und den Waren dieser Kategorie.

36 Zum Vorbringen der Klägerin betreffend Entscheidungen der Beschwerdekammern, in denen die Eintragbarkeit anderer Marken bejaht wurde, ist festzustellen, dass die in früheren Entscheidungen der Beschwerdekammern enthaltenen tatsächlichen oder rechtlichen Gründe zur Unterstützung eines Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen eine Bestimmung der Verordnung Nr. 40/94 gerügt wird, geltend gemacht werden können. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch keine in den genannten Entscheidungen über andere Marken enthaltenen Gründe angeführt, die die oben vorgenommene Beurteilung in Frage stellen könnten. Überdies hat das Amt zu Recht ausgeführt, dass die Marke TELESCAN, die einzige, die mit der Wortzusammenstellung TELE AID einen gemeinsamen Bestandteil hat, für andere als die in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Dienstleistungen eingetragen wurde, nämlich für solche des Bereichs Investment und Finanzwesen.

37 Folglich kann die Wortzusammenstellung TELE AID im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zur Bezeichnung der wesentlichen Merkmale der Waren und Dienstleistungen der oben in den Randnummern 32 bis 35 genannten Kategorien dienen.

38 Drittens ist zu prüfen, ob die Wortzusammenstellung TELE AID beschreibenden Charakter hat hinsichtlich der Warenkategorien "Elektrische und elektronische Geräte zur Übermittlung von Sprachen und Daten; stationäre und mobile Sende-, Übertragungs-, Relais- und Empfangsgeräte; Datenverarbeitungsgeräte und deren Teile; Navigationsgeräte" der Klasse 9, sowie hinsichtlich der Dienstleistungskategorien "Betrieb eines Kommunikationsnetzes" der Klasse 38 und "Sammeln, Speichern, Aufbereiten und Ausgeben von Informationen" der Klasse 42.

39 Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der in der vorstehenden Randnummer genannten Kategorien hat das Amt nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Wortzusammenstellung TELE AID zur Bezeichnung ihrer Bestimmung dienen kann. Die Hilfe aus der Ferne würde nämlich, selbst wenn sie die Verwendung dieser Waren oder Dienstleistungen zu ihrer Inanspruchnahme erfordern oder sogar implizieren sollte, allenfalls einen unter vielen Einsatzbereichen dieser Waren darstellen, jedoch keine technische Funktion. Dies genügt aber nicht, um annehmen zu können, dass aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der Wortzusammenstellung TELE AID und diesen Waren und Dienstleistungen besteht.

40 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnummer 33 des Urteils EuroHealth zwar entschieden hat, dass die Eintragung eines Wortzeichens, das nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter habe, dennoch abgelehnt werden könne, wenn der Anmelder seinen Antrag auf Eintragung nicht auf die Waren oder Dienstleistungen beschränke, für die das Wortzeichen nicht beschreibend sei. Die vorliegende Rechtssache betrifft jedoch eine Situation, die sich von der der Rechtssache, die zum Urteil EuroHealth führte, unterscheidet. Die Wortzusammenstellung TELE AID ist nämlich für keinen Teil der oben in Randnummer 38 genannten Kategorien von Waren oder Dienstleistungen beschreibend.

41 Im Übrigen hat das Amt in der Sitzung vorgetragen, aus den Stellungnahmen der Klägerin gehe hervor, dass sie die oben in Randnummer 38 genannten Waren und Dienstleistungen im Rahmen eines den Käufern von Fahrzeugen aus ihrer Produktion angebotenen Systems der Organisation von Hilfe aus der Ferne vermarkte oder vermarkten wolle, das neben diesen Waren und Dienstleistungen die oben in den Randnummern 32 und 35 genannten Waren und Dienstleistungen umfasse. Daher sei bei der Beurteilung, ob die Wortzusammenstellung TELE AID beschreibenden Charakter habe, in Bezug auf sämtliche in der Anmeldung genannten Kategorien von Waren und Dienstleistungen dieses von der Klägerin vorgesehene oder bereits durchgeführte Vermarktungskonzept zu berücksichtigen.

42 Hierzu ist entgegen dem Vorbringen des Amtes festzustellen, dass der beschreibende Charakter eines Wortzeichens in Bezug auf jede einzelne in der Anmeldung genannte Waren- und/oder Dienstleistungskategorie zu beurteilen ist. Es kommt für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Wortzeichens in Bezug auf eine bestimmte Waren- und/oder Dienstleistungskategorie nicht darauf an, ob der Anmelder der fraglichen Marke ein bestimmtes Vermarktungskonzept vorsieht oder durchführt, das neben den Waren und/oder Dienstleistungen dieser Kategorie Waren und/oder Dienstleistungen anderer Kategorien umfasst. Das Vorliegen eines Vermarktungskonzepts ist nämlich ein außerhalb des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke liegender Umstand. Zudem kann sich ein Vermarktungskonzept, über das allein das betreffende Unternehmen entscheidet, nach der Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ändern und kann daher auf die Beurteilung der Eintragbarkeit des Zeichens keinerlei Einfluss haben.

43 Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Wortzusammenstellung TELE AID zur Bezeichnung der Bestimmung oder irgendeines anderen wesentlichen Merkmals der Waren und Dienstleistungen der oben in Randnummer 38 genannten Kategorien dienen könnte.

44 Folglich kann die Wortzusammenstellung TELE AID nicht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zur Bezeichnung wesentlicher Merkmale der Waren und Dienstleistungen der oben in Randnummer 38 genannten Kategorien dienen.

45 Nach alledem ist dem Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 in Bezug auf die oben in den Randnummer 38 genannten Kategorien von Waren und Dienstleistungen stattzugeben; in Bezug auf die in den Randnummern 32 und 35 genannten Kategorien von Waren und Dienstleistungen ist er zurückzuweisen.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

46 Die Klägerin trägt vor, aus der Formulierung "keine Unterscheidungskraft" in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ergebe sich, dass jeder - noch so geringe - Grad an Unterscheidungskraft ausreiche, um die Eintragung eines Zeichens als Marke zu rechtfertigen, so dass sich bei Beurteilung der Unterscheidungskraft eine zu strenge Betrachtungsweise verbiete.

47 Zur betreffenden Wortzusammenstellung erklärt sie, diese enthalte als sprachliche Neuschöpfung ohne eindeutige Bedeutung ein schöpferisches Element und ein Mindestmaß an Phantasieüberschuss, die ihr das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft verliehen.

48 Ferner nennt die Klägerin Entscheidungen der Beschwerdekammern, mit denen die Eintragbarkeit anderer Marken anerkannt worden sei (siehe oben, Randnr. 21).

49 Das Amt trägt vor, dem Zeichen TELE AID fehle die Unterscheidungskraft, weil es ausschließlich aus beschreibenden Angaben über die betroffenen Waren und Dienstleistungen bestehe und kein zusätzliches Element enthalte, das die Wortzusammenstellung als Ganzes geeignet machen würde, die Waren der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die angesprochenen Verbraucher verstuenden die betreffende Wortzusammenstellung nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern allein als allgemeinen Hinweis darauf, dass ihnen Hilfe aus der Ferne geleistet werde.

Würdigung durch das Gericht

50 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sind "Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Überdies finden gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 "[d]ie Vorschriften des Absatzes 1... auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen".

51 Die Unterscheidungskraft eines Zeichens kann nur in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die maßgeblichen angesprochenen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden.

52 Soweit der Wortzusammenstellung TELE AID für die von der angefochtenen Entscheidung erfassten Waren und Dienstleistungen oben in Randnummer 37 beschreibender Charakter zuerkannt wurde, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, wenn eines der Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-345/99, Harbinger/OHMI [TRUSTEDLINK], Slg. 2000, II-3525, Randnr. 31; vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-360/99, Community Concepts/OHMI [Investorworld], Slg. 2000, II-3545, Randnr. 26, und vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-24/00, Sunrider/OHMI [VITALITE], Slg. 2001, II-449, Randnr. 28). Daher kann dieser Klagegrund keinen Erfolg haben.

53 Dagegen ist der Klagegrund hinsichtlich der oben in Randnummer 38 genannten von der angefochtenen Entscheidung erfassten Waren- und Dienstleistungskategorien zu prüfen.

54 Die Beschwerdekammer hat, wie sich aus Nummer 25 der angefochtenen Entscheidung ergibt, die Ansicht vertreten, dass der fraglichen Wortmarke "das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft [fehlt], da sie vom angesprochenen Verkehr lediglich als Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen oder die Bestimmung der Waren verstanden wird". Sie hat somit das Fehlen der Unterscheidungskraft der Wortzusammenstellung TELE AID im Wesentlichen aus deren beschreibendem Charakter abgeleitet. Wie oben in Randnummer 44 entschieden, konnte die Eintragung der Wortzusammenstellung TELE AID für die oben in Randnummer 38 genannten Waren- und Dienstleistungskategorien aber nicht nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 abgelehnt werden. Folglich geht die von der Beschwerdekammer in der Sache entwickelte Begründung zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 fehl, da sie auf dem oben festgestellten Fehler beruht.

55 Außerdem ist festzustellen, dass weder die angefochtene Entscheidung noch die Klagebeantwortung des Amtes, noch dessen Erläuterungen in der Sitzung etwas enthalten, was belegen könnte, dass die Wortzusammenstellung TELE AID für die oben in Randnummer 38 genannten Waren- und Dienstleistungskategorien nicht unterscheidungskräftig ist.

56 Folglich ist dem Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 in Bezug auf die oben in Randnummer 38 genannten Kategorien von Waren und Dienstleistungen stattzugeben; in Bezug auf die oben in den Randnummern 32 und 35 genannten Kategorien von Waren und Dienstleistungen ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

57 Nach alledem ist der Klage in Bezug auf die oben in Randnummer 38 genannten Kategorien von Waren und Dienstleistungen stattzugeben; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

58 Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen, wenn die Parteien jeweils teilweise unterliegen. Da im vorliegenden Fall der Klage nur im Hinblick auf wenige Kategorien von Waren und Dienstleistungen stattzugeben ist, hat die Klägerin ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Amtes zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. September 2000 (Beschwerdesache R 142/2000-3) wird aufgehoben, soweit sie die folgenden Kategorien von Waren und Dienstleistungen betrifft:

- "elektrische und elektronische Geräte zur Übermittlung von Sprachen und Daten; stationäre und mobile Sende-, Übertragungs-, Relais- und Empfangsgeräte; Datenverarbeitungsgeräte und deren Teile; Navigationsgeräte" der Klasse 9;

- "Betrieb eines Kommunikationsnetzes" der Klasse 38;

- "Sammeln, Speichern, Aufbereiten und Ausgeben von Informationen" der Klasse 42.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Beklagten. Dieser trägt die andere Hälfte seiner Kosten.

Ende der Entscheidung

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