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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: T-357/05
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 111
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

5. Juli 2006

"Kohäsionsfonds - Vertretung durch einen Anwalt - Offensichtliche Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-357/05

Comunidad Autónoma de Valencia - Generalidad Valenciana (Spanien), vertreten durch J.-V. Sánchez-Tarazaga Marcelino,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Escobar Guerrero und A. Weimar als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K (2005) 1867 endg. der Kommission vom 27. Juni 2005 über die Kürzung des Zuschusses, den der Kohäsionsfonds ursprünglich der Gruppe von Vorhaben Nr. 97/11/61/028 zur Abwassersammlung und -behandlung in der Mittelmeerküstenregion der Autonomen Gemeinschaft Valencia (Spanien) gewährt hatte,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie des Richters A. W. H. Meij und der Richterin I. Pelikánová,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 19. September 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage gegen die Entscheidung K(2005) 1867 endg. der Kommission vom 27. Juni 2005 über die Kürzung des Zuschusses, den der Kohäsionsfonds ursprünglich der Gruppe von Vorhaben Nr. 97/11/61/028 zur Abwassersammlung und -behandlung in der Mittelmeerküstenregion der Autonomen Gemeinschaft Valencia (Spanien) gewährt hatte, erhoben.

2 In der Klageschrift wird angegeben, dass die Klägerin durch den "Letrado" Sánchez-Tarazaga Marcelino vertreten werde, der dem Juristischen Dienst der Klägerin angehöre. Dieser Klageschrift ist eine Bescheinigung des Stellvertretenden Direktors des Juristischen Dienstes der Klägerin beigefügt, wonach Herr Sánchez-Tarazaga Marcelino befugt sei, die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten.

3 Das Gericht hat die Klägerin am 25. November 2005 gemäß Artikel 44 § 6 seiner Verfahrensordnung gebeten, anzugeben, ob ihr Vertreter ein in Spanien zugelassener Anwalt sei, und gegebenenfalls die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Gleichzeitig sind die Parteien davon unterrichtet worden, dass die Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung bis auf weiteres ausgesetzt worden sei. Am 7. Dezember 2005 hat Herr Sánchez-Tarazaga Marcelino geantwortet und geltend gemacht, dass er zwar nicht als Anwalt zugelassen sei, jedoch nach spanischem Recht befugt sei, die Klägerin vor den nationalen und den Gemeinschaftsgerichten zu vertreten.

4 Die Comunidad Autónoma de Andalucía - Junta de Andalucía hat am 22. Dezember 2005 einen Streithilfeantrag eingereicht. Die Klägerin und die Kommission haben zur Zulässigkeit des Streithilfeantrags am 7. bzw. am 18. März 2006 Stellung genommen.

Gründe

5 Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

6 Gemäß diesem Artikel entscheidet das Gericht hier ohne Fortsetzung des Verfahrens durch vorliegenden Beschluss.

7 Nach Artikel 19 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, müssen die nichtprivilegierten Parteien durch einen Anwalt, d. h. in der spanischen Fassung einen "abogado", vertreten sein. Weiter geht aus Artikel 19 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes eindeutig hervor, dass eine Person andere Parteien als die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane nur dann wirksam vertreten kann, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, nämlich dass sie Anwalt ist und dass sie berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufzutreten. Diese Anforderungen sind wesentliche Formvorschriften, deren Nichtbeachtung zur Unzulässigkeit der Klage führt.

8 Das in Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes normierte Erfordernis hat seinen Grund darin, dass der Anwalt als ein Mitgestalter der Rechtspflege betrachtet wird, der in völliger Unabhängigkeit und in deren vorrangigem Interesse dem Mandanten die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die dieser benötigt. Diesem Schutz stehen auf der anderen Seite die Berufs- und Standespflichten gegenüber, die im allgemeinen Interesse von dazu ermächtigten Einrichtungen festgelegt und kontrolliert werden. Dieses Verständnis entspricht den gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten und hat auch in der Gemeinschaftsrechtsordnung seinen Niederschlag gefunden (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79, AM & S/Kommission, Slg. 1982, 1575, Randnr. 24, und Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2005 in der Rechtssache T-445/04, ET/HABM - Aparellaje eléctrico [UNEX], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 8).

9 Diese Unabhängigkeit und dieser Dienst im vorrangigen Interesse der Rechtspflege könnten beeinträchtigt werden, wenn hingenommen würde, dass eine andere Partei als die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofes erwähnten (die so genannten privilegierten Parteien) vor den Gemeinschaftsgerichten durch eine Person vertreten werden könnten, die kein zugelassener Anwalt, sondern mit ihnen durch ein Beschäftigungsverhältnis verbunden ist. Eine solche Person würde im Ergebnis einem Bevollmächtigten im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes gleichstehen. Die Möglichkeit einer Vertretung durch Bevollmächtigte ist jedoch nach Artikel 19 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes den privilegierten Parteien vorbehalten.

10 Herr Sánchez-Tarazaga Marcelino ist nicht als Anwalt zugelassen, er ist also nicht Anwalt (abogado) im Sinne von Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes. Selbst wenn er nach spanischem Recht die Klägerin, die nicht zu den privilegierten Parteien gehört, im Verfahren vor allen Gerichten vertreten kann, erfüllt er daher nicht die erste der beiden kumulativen Voraussetzungen von Artikel 19 Absatz 4 der Satzung und ist somit nicht befugt, die Klägerin vor dem Gericht zu vertreten.

11 Diese Feststellung wird nicht dadurch abgeschwächt, dass in einer anderen Rechtssache eine spanische autonome Gemeinschaft durch ein Mitglied ihres Juristischen Dienstes vertreten worden ist, das nicht als Anwalt zugelassen war (Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache T-29/03, Comunidad Autónoma de Andalucía/Kommission, Slg. 2004, II-2923). In dieser Rechtssache hatte die Kommission nämlich zunächst die Frage der Vertretung der Klägerin im Rahmen einer Einrede der Unzulässigkeit aufgeworfen, die sie später zurückgezogen hat. Da die Klage aufgrund anderer Erwägungen als unzulässig abgewiesen worden ist, hat das Gericht in diesem Beschluss nicht zur Frage der Vertretung der Klägerin Stellung genommen.

12 Nach allem ist die vorliegende Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

13 Daher braucht über den Streithilfeantrag der Comunidad Autónoma de Andalucía - Junta de Andalucía nicht entschieden zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Klägerin, die Kommission und die Comunidad Autónoma de Andalucía - Junta de Andalucía tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Der Streithilfeantrag ist in der Hauptsache erledigt.

3. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag.

4. Die Klägerin, die Kommission und die Comunidad Autónoma de Andalucía - Junta de Andalucía tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag.

Luxemburg, den 5. Juli 2006.

Ende der Entscheidung

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