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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 27.05.2004
Aktenzeichen: T-358/02
Rechtsgebiete: Entscheidung 2002/782/EG der Kommission vom 12. März 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Poste Italiane SpA (vormals Ente Poste Italiane) gewährt hat, EGV


Vorschriften:

Entscheidung 2002/782/EG der Kommission vom 12. März 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Poste Italiane SpA (vormals Ente Poste Italiane) gewährt hat
EGV Art. 230 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 27. Mai 2004. - Deutsche Post AG und DHL International Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Genehmigung von Beihilfen der italienischen Behörden an Poste italiane durch die Kommission - Nichtigkeitsklage von Wettbewerbern - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-358/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-358/02

Deutsche Post AG mit Sitz in Bonn (Deutschland),

DHL International Srl mit Sitz in Rozzano (Italien),

vertreten durch die Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci, J. Flett und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Italienische Republik, zunächst vertreten durch U. Leanza, dann durch I. Braguglia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Italienische Republik, zunächst vertreten durch U. Leanza, dann durch I. Braguglia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und durch

und durch

Poste Italiane SpA mit Sitz in Rom (Italien), vertreten durch B. O'Connor, solicitor, und A. Fratini, avvocato,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/782/EG der Kommission vom 12. März 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Poste Italiane SpA (vormals Ente Poste Italiane) gewährt hat (ABl. L 282, S. 29),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung, der Richterin V. Tiili sowie der Richter A. W. H. Meij, M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1. Nachdem die Aktiengesellschaft italienischen Rechts Poste Italiane, früher Ente Poste Italiane (italienische Post, nachstehend: PI), fortlaufend Verluste ausgewiesen hatte, erhielt sie von den italienischen Behörden in den Jahren 1994 bis 1999 öffentliche Beihilfen in Höhe von insgesamt 17 960 Milliarden ITL (9,28 Milliarden Euro), die zum Ausgleich dieser Verluste dienten.

2. Die Kommission erließ nach Durchführung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG am 12. März 2002 die Entscheidung 2002/782/EG über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Poste Italiane SpA (vormals Ente Poste Italiane) gewährt hat (ABl. L 282, S.29). In dieser an die Italienische Republik gerichteten Entscheidung befand die Kommission u. a., dass die Zahlung des genannten Betrages keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG dargestellt habe (nachstehend: angefochtene Entscheidung). Sie stufte in dieser Entscheidung die von der PI außerhalb des Bereichs der im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Dienste ausgeübten Postaktivitäten als vernachlässigbar ein (Begründungserwägung 128) und führte aus, diese wettbewerbliche Tätigkeit habe etwa 10 % des Umsatzes der PI ausgemacht (Begründungserwägung 61). Ferner stellte sie fest: Auf dem italienischen Postmarkt gab es... einen bestimmten Grad an Wettbewerb; [i]nsbesondere wurden die Eilkurierdienste, die Paketzustellungen für gewerbliche Kunden und die logistischen Dienste in Italien von Privatunternehmen erbracht, von denen einige ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten hatten (Begründungserwägung 115). In diesem Zusammenhang heißt es in Fußnote 40: Als kontrollierte ausländische Unternehmen können TNT und DHL genannt werden.

3. Die klagenden Gesellschaften - die Aktiengesellschaft deutschen Rechts Deutsche Post (nachstehend: DP) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung italienischen Rechts DHL International (nachstehend: DHL), an der die DP seit 1998 eine Beteiligung hält, die im Jahr 2002 zu einer Mehrheitsbeteiligung aufgestockt wurde - sind beide auf dem italienischen Markt der für den Wettbewerb geöffneten Postdienste tätig. Zur Wettbewerbsposition der Beteiligungsgesellschaften der DP-Gruppe ist festzustellen, dass die DHL auf dem italienischen Markt für nationale und internationale Expressdienstleistungen tätig ist, dass die Deutsche Post Srl in Italien nationale und internationale Paket und Logistik/Warehousing-Dienstleistungen anbietet, dass die Deutsche Post Global Mail GmbH Inhaberin einer Lizenz zur Erbringung u. a. von Dienstleistungen im Bereich der Einsammlung, der Beförderung, der Sortierung und der Zustellung von Briefen und Paketen ist und dass Danzas Italia SpA für den italienischen Markt integrierte Logistikleistungen auf dem Land-, Luft und Seeweg anbietet.

4. Mit Klageschrift, die am 5. Dezember 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung eingereicht.

5. Die Klägerinnen werfen der Kommission im Wesentlichen einen Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot vor: Sie habe die PI begünstigt, indem sie die von den italienischen Behörden gewährten Beihilfen genehmigt habe, während ähnliche Beihilfen der deutschen Behörden an die DP mit der Entscheidung 2002/753/EG vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. L 247, S. 27, nachstehend: Entscheidung betreffend die DP) für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden seien.

6. Mit am 22. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und darauf hingewiesen, dass zwischen dem die DP und dem die PI betreffenden Verfahren ein grundlegender Unterschied bestehe.

7. Mit am 7. März 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz haben die Klägerinnen zu dieser Einrede Stellung genommen.

8. Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer vom 26. Juni 2003 sind die Italienische Republik und die PI im vorliegenden Rechtsstreit als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. Sie haben mit am 8. bzw. 5. September 2003 eingereichten Schriftsätzen zu der Unzulässigkeitseinrede Stellung genommen. Die Klägerinnen und die Kommission haben am 26. bzw. 27. November 2003 zu dem Schriftsatz der PI Stellung genommen.

9. Die Kommission, die Italienische Republik und die PI beantragen,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10. Die Klägerinnen beantragen

- die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

- hilfsweise, die Entscheidung darüber dem Endurteil vorzubehalten;

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

11. Die Kommission trägt zur Begründung ihrer Einrede zwei Unzulässigkeitsgründe vor. Erstens betreffe die angefochtene Entscheidung, die an die Italienische Republik gerichtet sei, die Klägerinnen nicht individuell im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG. Zweitens hätten die Klägerinnen kein Rechtsschutzinteresse.

12. Nach Artikel 114 § 1 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Nach § 3 dieses Artikels wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden.

13. Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob die Klägerinnen von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen sind.

Vorbringen der Parteien

14. Die Kommission trägt vor, weder die DP noch die DHL hätten sich an dem Verwaltungsverfahren, das dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorausgegangen sei, beteiligt. Daraus ergebe sich, dass die Klägerinnen von dieser Entscheidung so betroffen seien wie alle anderen Unternehmen, die auf dem einem oder dem anderen der fraglichen Märkte mit der PI im Wettbewerb stuenden. Die Klägerinnen würden durch die angefochtene Entscheidung in ihrer Eigenschaft als im Bereich der Expressdienste tätige Unternehmen betroffen, also im Hinblick auf eine kaufmännische Tätigkeit, die jederzeit von jedermann ausgeübt werden könne und daher nicht geeignet sei, sie zu individualisieren.

15. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Begründungserwägungen 32 und 39 der angefochtenen Entscheidung, wonach die Aufgabe der PI neben den Postdiensten auch die Entgegennahme von Postspareinlagen und die Bereitstellung eines Auszahlungsdienstes umfasst habe; außerdem habe die PI die Möglichkeit gehabt, unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs andere Post, Bankpost, Telekommunikations-, Finanz-, Versicherungs- und Vertriebsdienste bereitzustellen. Wie die Klägerinnen selbst vorgetragen hätten, stuenden mehrere Unternehmen ihrer Gruppe auf verschiedenen Gebieten wie dem der Eilkurierdienste und dem der Paketzustellung für gewerbliche Kunden in Italien mit der PI oder mit Unternehmen der PI-Gruppe im Wettbewerb.

16. Die PI habe auf diesen Gebieten eine Reihe weiterer Konkurrenten. Auf dem Markt der Postdienste seien etwa TNT (von der niederländischen öffentlichen Post kontrolliert), Consigna (vom britischen öffentlichen Postdienst kontrolliert), United Parcel Service (UPS), Rinaldi, Swiss Post Italy (SPI), IMX, Mail Express und Easy Mail tätig. Die Kommission erinnert daran, dass die PI und die anderen Unternehmen ihrer Gruppe auch Bankdienste, Versicherungsdienste und Telekommunikationsdienste anböten, wobei auf allen diesen Märkten eine große Zahl anderer Unternehmen aktiv sei und ein lebhafter Wettbewerb bestehe. Es könne daher wohl nicht angenommen werden, dass alle diese Mitbewerber der PI, nachdem sie es versäumt hätten, am Verwaltungsverfahren teilzunehmen, das Recht hätten, eine Klage gegen eine Entscheidung betreffend Beihilfen an die PI zu erheben.

17. Die Kommission habe die angefochtene Entscheidung nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens erlassen, so dass den Drittbetroffenen die in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehenen Verfahrensgarantien zugute gekommen seien. Nur eine Ablehnung der Einleitung des fraglichen Verfahrens durch die Kommission hätte eine Individualisierung der Klägerinnen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG bewirken können. Folglich könnten die Klägerinnen aufgrund ihrer bloßen Eigenschaft als Drittbetroffene nicht als von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen angesehen werden. Hätten die Klägerinnen trotz ihrer versäumten Beteiligung am Verwaltungsverfahren ein Klagerecht, so würden sie vor dem Gericht jene Stellungnahmen vorbringen, die eigentlich in einem Verwaltungsverfahren vor der Kommission vorzubringen seien.

18. Die PI trägt in ihrem Streithilfeschriftsatz vor, die Klägerinnen berücksichtigten mit ihrem Standpunkt nicht den wirtschaftlichen Kontext, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhe. Die Struktur und Entwicklung des italienischen Markts für Eilkurierdienste zeigten in dem betreffenden Zeitraum, dass die Situation der Klägerinnen völlig identisch mit der zahlreicher anderer Marktteilnehmer sei. Ferner gehe daraus hervor, dass die vom italienischen Staat zu Gunsten der PI ergriffenen Maßnahmen die Wettbewerbsposition der Klägerinnen in keiner Weise beeinflusst hätten.

19. Der Eilkurierdienst stelle einen Markt dar, der zum breiten Sektor der Postdienste gehöre. Der Umsatz der PI auf diesem Markt habe 2 % bis 3 % des Umsatzes entsprochen, den das Unternehmen mit seinen dem Wettbewerb ausgesetzten Geschäftsaktivitäten erzielt habe. Zwischen 1994 und 1999 habe sich der Gesamtumsatz der PI nämlich durchschnittlich auf über 5,5 Milliarden Euro belaufen, während sie auf dem Markt der Eilkurierdienste zwischen 1994 und 1998 einen Umsatz von 15 bis 36 Millionen Euro erzielt habe (1999 habe der Umsatz auf Konzernebene aufgrund der Übernahme von SDA 125 Millionen Euro betragen).

20. Folglich könnten die Klägerinnen nicht geltend machen, individuell betroffen zu sein, da sie im allgemeinen Kreis der aktuellen oder potenziellen Konkurrenten der PI auf jedem der über dreißig relevanten Märkte, auf denen diese tätig sei, nicht unterscheidbar seien. Würde man die Argumente der Klägerinnen akzeptieren, wäre jeder Konkurrent der PI, der zur Spitzengruppe eines beliebigen Marktes gehöre, auf dem diese tätig sei, als individuell betroffen anzusehen. Daraus ergäbe sich die paradoxe Konsequenz, dass im vorliegenden Fall etwa zweihundert Unternehmen berechtigt wären, gerichtlich vorzugehen, und zwar auf der Grundlage ihres Konkurrenzverhältnisses zur PI, das mit der Stellung, die die Deutsche Post als Grund ihrer Klage angeführt habe, vergleichbar sei.

21. Im Übrigen lasse selbst im Falle einer Begrenzung der Untersuchung auf den italienischen Markt für Eilkurierdienste die Stellung der Klägerinnen auf diesem Markt nicht darauf schließen, dass diese gegenüber allen anderen Konkurrenten individuell betroffen seien. Denn die Klägerinnen hätten weder einen Nachweis dafür geliefert, dass sie infolge der streitigen Beihilfen einen echten und sicheren Schaden erlitten hätten, noch dafür, dass zwischen diesen Beihilfen und einem eventuell erlittenen Schaden ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Sie hätten vielmehr ihre Marktanteile vergrößert und seien prozentual nicht nur stärker als der Markt, sondern auch stärker als die PI-Gruppe gewachsen.

22. Die Klägerinnen entgegnen, die Kommission verkenne mit ihren Ausführungen die Struktur der einzelnen Märkte, auf denen die PI tätig sei. Die Kommission offenbare damit, dass sie sich der Mühe einer genauen Bestimmung der jeweils betroffenen sachlich relevanten Märkte nicht unterzogen und insoweit die konkreten wettbewerblichen Auswirkungen der Beihilfen des italienischen Staates nicht geprüft habe.

23. Die Klägerinnen hätten vor allem auf dem liberalisierten Markt der Beförderung von Expresspaketen mit der PI konkurriert; diese habe auf diesem Markt bis 1998 über einen Marktanteil von 5 % verfügt, den sie durch die Akquisition des bis dahin unabhängigen privaten Express-Unternehmens SDA erheblich habe erhöhen können. So hätten die verschiedenen Unternehmen im Jahre 1998 in Italien folgende Marktanteile gehabt: TNT (niederländische Post): 21 %, UPS: 15 %, SDA: 9 %, DHL: 8 %, Executive: 8 %, Postacelere (PI): 5 %. Demnach sei die Zahl der auf dem italienischen Markt für Expresspakete tätigen Unternehmen damals auf eine leicht individualisierbare Spitzengruppe von drei ausländischen Unternehmen (TNT, DHL und UPS) beschränkt gewesen, die mit der PI und deren inzwischen integrierter Tochtergesellschaft SDA konkurriert hätten; das Unternehmen Executive sei im Jahre 2000 von der britischen Post erworben worden. Die Aussage der Kommission, es handle sich hierbei um eine kaufmännische Tätigkeit, die jederzeit von jedermann ausgeübt werden könne, beruhe somit auf einer Verkennung der wirtschaftlichen Realität.

24. Im Übrigen beruhe die angefochtene Entscheidung auf einer sauberen Trennung der Aktivitäten der PI. In den Begründungserwägungen 116 und 117 der angefochtenen Entscheidung befasse sich die Kommission nämlich mit den Aktivitäten der PI im Finanz- und Banksektor und stelle hierbei darauf ab, dass die PI im Wettbewerb mit zahlreichen Banken und Finanzinstituten aus dem In- und Ausland stehe; in diesem Zusammenhang würden individuelle Wettbewerber nicht genannt. In der Begründungserwägung 115 dagegen befasse sich die Kommission mit den inzwischen liberalisierten Diensten auf dem italienischen Postmarkt, nämlich den Eilkurierdiensten, der Paketzustellung für gewerbliche Kunden und den logistischen Diensten, die von Privatunternehmen erbracht würden.

25. Hier beziehe sich die Kommission ausdrücklich darauf, dass einige dieser Unternehmen ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten hatten. In Fußnote 40 zu Begründungserwägung 115 der angefochtenen Entscheidung würden TNT und DHL sogar ausdrücklich als kontrollierte ausländische Unternehmen genannt. Die Kommission habe also die Stellung der wenigen maßgeblichen Wettbewerber auf dem italienischen Markt, nämlich die Unternehmen TNT und DHL, sehr genau im Auge gehabt.

26. Diese Darstellung der wettbewerblichen Situation entspreche auch der ständigen Entscheidungspraxis der italienischen Kartellbehörde. Die Klägerinnen verweisen insoweit auf deren Entscheidungen vom 10. Juli 1998, vom 8. Februar 2001 und vom 20. Dezember 2002. In der zuletzt genannten Entscheidung würden als Teilnehmer des Expressdienstemarktes (jeweils mit Angabe des Marktanteils im Jahr 2001) nur die folgenden Unternehmen genannt: Bartolini: 22,4 %, PI / SDA: 21,9 %, TNT: 18,5 %, Executive: 13,1 %, DHL: 6,6 %, UPS: 3,6 %, Rinaldo Rinaldi: 2,9 %.

27. An dem Unternehmen Bartolini sei die PI mit 20 % des Kapitals beteiligt, und zwischen Bartolini und SDA bestehe ein Abkommen über eine strategische Partnerschaft. Die Marktsituation erweise sich somit als vergleichsweise stabil in dem Sinne, dass über einen Zeitraum von über vier Jahren hinweg die italienische Kartellbehörde einen klar abgrenzbaren und individualisierbaren Kreis von Unternehmen als Konkurrenten auf dem italienischen Markt für postalische Expressdienstleistungen identifiziere. Die DHL werde in allen drei Entscheidungen als nennenswerter Wettbewerber der PI bezeichnet.

28. Nach Auffassung der Klägerinnen kann die Kommission ihnen nicht entgegenhalten, sie brächten in dem vorliegenden Klageverfahren Gesichtspunkte vor, die sie eigentlich in dem Verwaltungsverfahren vor der Kommission hätten vortragen müssen. Denn die wesentlichen Klagegründe der vorliegenden Rechtssache beruhten gerade auf den Unterschieden zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung betreffend die DP. Diese Entscheidung sei jedoch drei Monate nach der in der vorliegenden Rechtssache angefochtenen Entscheidung ergangen, so dass die Klägerinnen die vor Gericht vorgebrachten Gesichtspunkte in das Verwaltungsverfahren, das zur angefochtenen Entscheidung geführt habe, nicht hätten einbringen können.

29. In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz der PI tragen die Klägerinnen vor, zur Begründung ihrer Klagebefugnis brauchten sie keine umfassende Beschwer für alle von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Märkte darzutun. Sie griffen die angefochtene Entscheidung nur insoweit an, als es um den Markt für Eilkurierdienste gehe. Auf diesem Markt gehörten sie zu einer leicht individualisierbaren Spitzengruppe von drei ausländischen Unternehmen. Jedenfalls führe die einseitige Begünstigung der PI unweigerlich zu einer Beeinträchtigung der Marktstellung des unmittelbaren Wettbewerbers, also der DHL, dieses begünstigten Unternehmens. Das zunehmende Wachstum der Klägerinnen auf dem fraglichen Markt schließe daher ihre Klagebefugnis nicht aus.

30. Schließlich erörtern die Parteien die Erheblichkeit u. a. folgender Urteile des Gerichts für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits: Urteile vom 27. April 1995 in der Rechtssache T442/93 (AAC u. a./Kommission, Slg. 1995, II1329) und in der Rechtssache T435/93 (ASPEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II1281), vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T266/94 (Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II1399), vom 5. November 1997 in der Rechtssache T149/95 (Ducros/Kommission, Slg. 1997, II2031), vom 15. September 1998 in der Rechtssache T11/95 (BP Chemicals/Kommission, Slg. 1998, II3235) sowie vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T114/00, Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission, Slg. 2002, II5121).

Würdigung durch das Gericht

31. Da die angefochtene Entscheidung nicht an die Klägerinnen gerichtet ist, kann die vorliegende Klage nur dann für zulässig im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG erklärt werden, wenn die Klägerinnen von dieser Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sind.

32. Dass die Klägerinnen unmittelbar betroffen sind, ergibt sich daraus, dass die angefochtene Entscheidung ihnen gegenüber unmittelbare Wirkungen hat, da in ihr gewisse Zahlungen nicht als staatliche Beihilfen eingestuft werden (vgl. entsprechend Urteil Ducros/Kommission, Randnr. 32).

33. Was die Frage angeht, ob die Klägerinnen individuell betroffen sind, so kann nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise wie den Adressaten individualisiert (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und Urteil BP Chemicals/Kommission, Randnr. 71).

34. Da die angefochtene Entscheidung nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG ergangen ist, ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung eine solche Entscheidung Unternehmen dann individuell betrifft, wenn diese die Beschwerde veranlasst haben, die zur Einleitung dieses Verfahrens führte, und wenn sie durch ihre Äußerungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt haben, sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391, Randnrn. 24 und 25, und Urteil BP Chemicals/Kommission, Randnr. 72).

35. In der vorliegenden Rechtssache sind die mit dieser Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen nicht gegeben, denn keine der Klägerinnen hat das Verwaltungsverfahren bei der Kommission anhängig gemacht oder in dessen Rahmen eine Stellungnahme abgegeben, die den Verfahrensablauf hätte bestimmen können.

36. Ein Unternehmen kann aber auch dann, wenn es im Verwaltungsverfahren vor der Kommission keine aktive Rolle gespielt hat, auf andere Weise dartun, dass es individuell betroffen ist (Urteil BP Chemicals/Kommission, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung); es muss jedoch in jedem Fall darlegen, dass die mit der angefochtenen Entscheidung genehmigte Maßnahme geeignet war, seine Stellung auf dem betreffenden Markt spürbar zu beeinträchtigen.

37. Eine solche spürbare Beeinträchtigung liegt nicht schon in dem bloßen Umstand, dass die fragliche Entscheidung geeignet war, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und dass das betroffene Unternehmen in irgendeiner Wettbewerbsbeziehung zum Begünstigten der Entscheidung stand (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 10/68 und 18/68, Eridania u. a./Kommission, Slg. 1969, 459, Randnr. 7). Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des durch die fragliche Maßnahme begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus den Grad der Beeinträchtigung seiner Marktstellung darlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C106/98 P, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Slg. 2000, I3659, Randnrn. 40 und 41).

38. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerinnen nichts vorgetragen haben, was die Besonderheit der wettbewerblichen Situation der Beteiligungsgesellschaften der DP-Gruppe Deutsche Post Srl, Deutsche Post Global Mail GmbH und Danzas Italia SpA auf dem italienischen Postmarkt dartun könnte.

39. Was die Klägerin DHL angeht, so reicht die Tatsache, dass sie in der Fußnote 40 der angefochtenen Entscheidung namentlich genannt ist, nicht aus, um eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsposition darzutun. Die Kommission weist an dieser Stelle lediglich darauf hin, dass es auf dem italienischen Postmarkt einen bestimmten Grad an Wettbewerb gegeben habe und dass bestimmte Dienste in Italien von Privatunternehmen erbracht [wurden], von denen einige ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten hatten; in diesem Zusammenhang steht der Hinweis der Kommission, dass [a]ls kontrollierte ausländische Unternehmen... TNT und DHL genannt werden könnten. Nichts berechtigt dazu, aus dieser Passage zu folgern, dass die mit der angefochtenen Entscheidung genehmigten Maßnahmen zu Gunsten der PI die Marktstellung der DHL spürbar beeinträchtigt hätten.

40. Die Klägerinnen machen allerdings geltend, die DHL gehöre zu einer Spitzengruppe von drei ausländischen Unternehmen, die auf dem Markt der Beförderung von Expresssendungen mit der PI konkurrierten. Um die Individualisierung der DHL darzutun, weisen sie darauf hin, dass sich ihr Marktanteil im Jahr 1998 auf 8 % und im Jahr 2001 auf 6,6 % belaufen habe, während die Marktanteile der PI in diesen Jahren 14 % und 21,9 % betragen hätten (unter Einbeziehung von SDA aufgrund der Kapitalbeteiligung).

41. Wie die PI jedoch zu Recht hervorhebt, waren auf dem Markt noch andere Unternehmen tätig, darunter einige mit größeren Marktanteilen als die DHL, nämlich die TNT (1998: 21 % und 2001: 18,5 %), die UPS (1998: 15 %), die Executive (1998: 8 % und 2001: 13,1 %) und Bartolini (2001: 22,4 %). Im Übrigen haben die Klägerinnen gleiche Zahlen genannt, wobei sie weitere Unternehmen erwähnt haben (vgl. oben, Randnrn. 23 und 26). Diese Zahlenangaben sind als solche nicht geeignet, darzutun, dass die Wettbewerbsposition der DHL gegenüber derjenigen anderer Wettbewerber der PI durch die angefochtene Entscheidung spürbar beeinträchtigt wurde.

42. Zudem geht aus Angaben der PI zur Entwicklung des italienischen Marktes für Eilkurierdienste hervor, dass die DHL von 1994 bis 1999 ein jährliches Wachstum (23,9 %) verzeichnete, das über dem des Marktes (12,1 %) lag, und dass sie von 1998 bis 2001 ihren Umsatz und ihren Marktanteil steigerte und ein jährliches Wachstum (20,3 %) erzielte, das über dem des Marktes (11,6 %) und sogar über dem der PI-Gruppe nach Übernahme der SDA (17,7 %) lag.

43. Die Klägerinnen haben diesem konkreten und auf die Situation der DHL bezogenen Vorbringen lediglich allgemein entgegengehalten, dass die einseitige Begünstigung eines unmittelbaren Konkurrenten... unweigerlich zu einer Beeinträchtigung der Marktposition des unmittelbaren Wettbewerbers dieses begünstigten Unternehmens führe. Ihr zunehmendes Wachstum auf dem Markt schließe die Klagebefugnis... nicht aus, sondern unterstreich[e] nur [ihre] besondere Stellung... auf dem Markt und die daraus folgende Klagebefugnis zur Verhinderung wettbewerbsverzerrender Maßnahmen des italienischen Staates zugunsten eines Konkurrenten. Die Klägerinnen haben aber keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Wettbewerbsposition der DHL sich ohne Genehmigung der fraglichen Maßnahmen spürbar besser entwickelt hätte.

44. Somit haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass die mit der angefochtenen Entscheidung genehmigten Maßnahmen geeignet waren, ihre Stellung auf dem fraglichen Markt spürbar zu beeinträchtigen. Hierfür reichte es nicht aus, dass diese Maßnahmen - wie jede finanzielle Maßnahme, durch die ein einzelnes Unternehmen begünstigt wird - geeignet waren, die auf diesem Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse irgendwie zu beeinflussen.

45. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der Begründung, mit der das Gericht im Urteil Ducros/Kommission eine Klage für zulässig erklärt hat, der nach Auffassung der Klägerinnen ein ähnlicher Fall wie der vorliegende zugrunde lag. Anders als die DP und die DHL hatte die Klägerin Ducros nämlich gegen die Beihilfen, die einem Konkurrenten gewährt worden waren, Beschwerde erhoben und als einziges Unternehmen am Verwaltungsverfahren teilgenommen (Randnr. 35). Zudem bestand eine Besonderheit des in jener Rechtssache fraglichen Marktes darin, dass die Marktanteile der betroffenen Unternehmen schwer bestimmbar waren (Randnr. 38). Schließlich waren die Beschwerde und die anschließende Klage von Ducros durch den Umstand veranlasst worden, dass Ducros und der Empfänger der fraglichen Beihilfen an derselben öffentlichen Ausschreibung teilgenommen hatten und der Auftrag dem Empfänger dieser Beihilfen, nicht aber Ducros erteilt worden war; dieser öffentliche Auftrag war für Ducros von großer Bedeutung, da er einem erheblichen Teil ihres Jahresumsatzes entsprach (Randnrn. 4, 5 und 39). An solchen spezifischen Merkmalen, die Ducros individualisierten, fehlt es bei den Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache.

46. Da die angefochtene Entscheidung nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG ergangen ist, geht der Hinweis der Klägerinnen auf das Urteil Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission (Randnrn. 53 und 54) - wonach die Klage einer Vereinigung zulässig ist, wenn unter ihren Mitgliedern unmittelbare Wettbewerber des Empfängers der streitigen Beihilfe sind - fehl, denn die in jener Rechtssache streitige Entscheidung war nach Abschluss einer bloßen Vorprüfung ergangen. Die Klägerinnen können sich also nicht auf die Rechtsprechung stützen, wonach, falls die Kommission ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Rahmen einer Vorprüfung die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, die Beteiligten im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG, die bei der Durchführung des förmlichen Verfahrens Verfahrensgarantien genießen, als von dieser Feststellungsentscheidung individuell betroffen anzusehen sind (Urteil BP Chemicals/Kommission, Randnrn. 82 und 89).

47. Im Übrigen sind den Klägerinnen nicht die durch Artikel 88 Absatz 2 EG garantierten Verfahrensrechte genommen worden, da die Kommission die Beteiligten ordnungsgemäß aufgefordert hat, sich im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zu äußern. Die Klägerinnen haben sich jedoch an diesem Verfahren trotz der beiden hierzu im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 27. November 1998 (ABl. C 367, S. 5) und vom 3. Februar 1999 (ABl. C 28, S. 5) veröffentlichten Aufforderungen nicht beteiligt. Schließlich reicht der Umstand, dass die Klägerinnen Beteiligte im Sinne der genannten Vorschrift sind, allein nicht aus, um sie in ähnlicher Weise wie den Adressaten der angefochtenen Entscheidung zu individualisieren (Urteil BP Chemicals/Kommission, Randnr. 73).

48. Nach alledem haben die Klägerinnen nicht darzutun vermocht, dass die angefochtene Entscheidung sie individuell betrifft, d. h. gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern in besonderer Weise so berührt, als wären sie Adressaten der Entscheidung.

49. Folglich ist die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Klägerinnen ein Rechtsschutzinteresse haben.

Kostenentscheidung:

Kosten

50. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission deren Kosten sowie ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. Da die PI beantragt hat, den Klägerinnen die Kosten ihrer Streithilfe aufzuerlegen, sind diesen außerdem die Kosten dieser Streithelferin aufzuerlegen.

51. Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Italienische Republik trägt daher ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen ihre eigene Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Poste Italiane SpA. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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