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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: T-366/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 659/1999, Entscheidung 2002/14/EG


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 659/1999
Entscheidung 2002/14/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Verordnung Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 EG ist eine Verfahrensverordnung und als solche auf alle staatliche Beihilfen betreffenden Verwaltungsverfahren anwendbar, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bei der Kommission anhängig waren.

Artikel 15 dieser Verordnung, der eine Frist für die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen festsetzt, gilt, da er keine Übergangsbestimmung in Bezug auf seine zeitliche Geltung enthält, für jede nach Inkrafttreten der Verordnung erlassene Maßnahme, mit der eine Beihilfe endgültig zurückgefordert wird, auch dann, wenn die Beihilfe vor Inkrafttreten gewährt worden ist.

( vgl. Randnrn. 52-53 )

2. Als Beginn der Zehnjahresfrist des Artikels 15 der Verordnung Nr. 650/1999, innerhalb deren die Kommission rechtswidrige Beihilfen zurückfordern kann, ist der Tag anzusetzen, an dem die staatliche Beihilfe gewährt wurde, selbst wenn die Verordnung zu diesem Zeitpunkt nicht galt, so dass die Gewährung der Beihilfe seinerzeit die Verjährungsfrist nicht in Gang setzte.

Obwohl das an eine nationale Behörde gerichtete und vor Inkrafttreten der Verordnung erfolgte Ersuchen um Auskunft über Beihilfen, die möglicherweise gewährt werden sollten, damals nicht die Unterbrechung der Verjährung bewirkte, ist ihm doch eine solche Wirkung beizumessen, wenn die Kommission nach Inkrafttreten der Verordnung ihre Befugnis zur Rückforderung der fraglichen Beihilfe ausübt.

( vgl. Randnrn. 56-57 )

3. Da an dem aufgrund von Artikel 88 Absatz 2 EG eingerichteten Verfahren in erster Linie die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat beteiligt sind, gilt die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene einheitliche Frist von zehn Jahren für die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen gleichermaßen für den betreffenden Mitgliedstaat wie für den Beihilfeempfänger und für Dritte.

Da die Kommission nicht verpflichtet ist, vor Eröffnung des Verwaltungsverfahrens die potenziell Beteiligten einschließlich des Beihilfeempfängers von den Maßnahmen zu unterrichten, die sie in Bezug auf eine rechtswidrige Beihilfe ergreift, nimmt die Tatsache allein, dass der Beihilfeempfänger nichts von den Auskunftsersuchen der Kommission an die nationalen Behörden wusste, ihnen nicht ihre Rechtswirkung ihm gegenüber, insbesondere in Bezug auf die Unterbrechung der erwähnten Verjährungsfrist.

( vgl. Randnrn. 58-60 )

4. Der Empfänger einer staatlichen Beihilfe kann sich, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, nur dann auf ein berechtigtes Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit einer Beihilfe berufen, um sich der Rückerstattungspflicht zu entziehen, wenn diese unter Beachtung des Artikels 88 EG gewährt worden ist.

Da der Gemeinschaftsgesetzgeber vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 keine Verjährungsfrist für Maßnahmen der Kommission in Bezug auf nicht angemeldete staatliche Beihilfen festgelegt hatte, kann sich ein Beihilfeempfänger außerdem hinsichtlich der Verjährung einer solchen Beihilfe, wenn sie vor diesem Zeitpunkt gewährt worden ist, weder auf berechtigtes Vertrauen noch auf die Rechtssicherheit berufen.

( vgl. Randnrn. 61-62 )


Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 10. April 2003. - Scott SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfe - Verordnung (EG) Nr.659/1999 - Verjährungsfrist - Rückforderung der Beihilfe - Maßnahme, die die Verjährung unterbricht. - Rechtssache T-366/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-366/00

Scott SA mit Sitz in Saint-Cloud (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Sir Jeremy Lever, QC, Barrister G. Peretz und Solicitor R. Griffith, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch F. Million, G. de Bergues und S. Seam als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet und J. Flett als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (ABl. L 12, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, des Richters R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh sowie der Richter N. J. Forwood und H. Legal,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Zugrunde liegender Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

1 Bei der Klägerin handelte es sich um die französische Tochtergesellschaft der Scott Paper Company mit Sitz in den Vereinigten Staaten, deren Tätigkeit in dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum in der Herstellung von Sanitär- und Haushaltspapier bestand.

2 1986 beschloss die Klägerin, ein Werk in Frankreich zu errichten, und wählte hierfür ein Grundstück im Gewerbegebiet von La Saussaye im Departement Loiret.

3 Am 31. August 1987 schlossen die Stadt Orleans, das Departement Loiret und die Klägerin einen Vertrag über den Verkauf eines Grundstücks von 48 ha Größe in dem betreffenden Gewerbegebiet an die Klägerin und über die Abwassergebühr, die nach einem Vorzugstarif berechnet werden sollte, der 25 % der niedrigsten von anderen Gewerbebetrieben entrichteten Gebühr entsprach. Die Stadt Orleans bot auch die kostenfreie Erschließung des Standorts an. Der Vertrag sah außerdem vor, dass sich das Departement Loiret und die Stadt Orleans höchstens bis zu einem Betrag von 80 Millionen FRF an den Arbeiten für die Erschließung des Standorts zugunsten der Klägerin beteiligen sollten. Schließlich wurde der Kaufpreis für das Grundstück einschließlich Erschließung auf 31 Mio. FRF, d. h. 65 FRF/m2, festgelegt.

4 Im November 1996 veröffentlichte der französische Rechnungshof einen öffentlichen Bericht mit dem Titel Les interventions des collectivités territoriales en faveur des entreprises" [Interventionen der Gebietskörperschaften zugunsten von Unternehmen] (öffentlicher Sonderbericht des Rechnungshofes, November 1996, Paris). Mit diesem Bericht wollte er auf eine Anzahl von Beihilfen aufmerksam machen, die möglicherweise von den Gebietskörperschaften zugunsten bestimmter Unternehmen gewährt worden waren, und insbesondere auf die Übertragung eines Grundstücks von 48 ha Größe im Gewerbegebiet La Saussaye an die Klägerin.

5 Im Anschluss an die Veröffentlichung dieses Berichts ging bei der Kommission mit Schreiben vom 23. Dezember 1996 eine Beschwerde ein, mit der gerügt wurde, dass die Stadt Orleans und der Conseil général des Departements Loiret der Klägerin die betreffenden 48 ha zu Vorzugsbedingungen verkauft hätten, und mit der der Tarif beanstandet wurde, der der Klägerin für die Abwasserentsorgung eingeräumt worden sei.

6 Mit Schreiben vom 17. Januar 1997 ersuchte die Kommission die französischen Behörden um zusätzliche Angaben. Daran schloss sich von Januar 1997 bis April 1998 ein Schriftwechsel zwischen den französischen Behörden und der Kommission an, in dessen Verlauf die französischen Behörden u. a. mit Schreiben vom 19. März, vom 21. April und vom 29. Mai 1997 die erbetenen Angaben und Erläuterungen übermittelten. Am 8. August 1997 ersuchte die Kommission die französischen Behörden erneut um nähere Angaben. Die Kommission erhielt von ihnen am 3. November 1997 und vom Beschwerdeführer am 8. Dezember 1997, am 29. Januar 1998 und am 1. April 1998 zusätzliche Informationen.

7 Mit Schreiben vom 10. Juli 1998 unterrichtete die Kommission die französischen Behörden von ihrer Entscheidung vom 20. Mai 1998, angesichts der weiterhin bestehenden Bedenken hinsichtlich der Bedingungen, die die französischen Behörden gegenüber [der Klägerin] angewandt haben", das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG zu eröffnen, und forderte sie auf, sich zu der Angelegenheit zu äußern und eine Reihe von Fragen zu beantworten (nachfolgend: Entscheidung über die Verfahrenseröffnung). In diesem Schreiben bat die Kommission die französischen Behörden außerdem, die Klägerin von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen und sie darauf hinzuweisen, dass sie möglicherweise die gesamte rechtswidrig erhaltene Beihilfe zurückzahlen muss. Den Beteiligten wurde die Eröffnung des Verfahrens mit Veröffentlichung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 1998 (ABl. C 301, S. 4) mitgeteilt und Gelegenheit gegeben, gegebenenfalls zu den betreffenden Maßnahmen Stellung zu nehmen.

8 Die Klägerin erfuhr von der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung durch Telefonanruf der französischen Behörden vom 30. September 1998.

9 Nach Bitte um Fristverlängerung äußerten sich die französischen Behörden mit Schreiben vom 25. November 1998 zu der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung. In Erwiderung u. a. auf eine Anordnung der Kommission vom 8. Juli 1999 nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 erteilten die französischen Behörden am 15. Oktober 1999 teilweise die benötigten Auskünfte.

10 Im Laufe des Verwaltungsverfahrens äußerte sich die Klägerin und nahmen ihre Vertreter an Treffen zwischen der Kommission und den französischen Behörden teil.

11 Am 16. April 1999 trat die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [jetzt Artikel 88 EG] (ABl. L 83, S. 1) gemäß ihrem Artikel 30 in Kraft. Mit dieser Verordnung wurden die Verfahrensvorschriften für staatliche Beihilfen aufgestellt.

12 Artikel 15 dieser Verordnung sieht vor:

Frist

(1) Die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren.

(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange die Entscheidung der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist.

(3) Jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe."

Streitige Entscheidung

13 Am 12. Juli 2000 erließ die Kommission eine Entscheidung über die von Frankreich zugunsten der Klägerin gewährte staatliche Beihilfe (nachfolgend: streitige Entscheidung), deren Artikel 1 vorsieht:

Die staatliche Beihilfe in Form des Vorzugspreises für ein Grundstück und eines Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung, die Frankreich zugunsten von Scott gewährt hat und die sich bei dem Vorzugspreis für das Grundstück auf 39,58 Mio. FRF (6,03 Mio. EUR) beläuft bzw. einen aktualisierten Wert von 80,77 Mio. FRF (12,3 Mio. EUR) erreicht... ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar."

14 Artikel 2 der streitigen Entscheidung bestimmt:

(1) Frankreich ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um von dem Begünstigten die im Artikel 1 genannte und ihm bereits rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach nationalem Verfahrensrecht, soweit die Verfahren die sofortige Durchführung dieser Entscheidung tatsächlich ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt an, ab dem sie dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zum Zeitpunkt ihrer Rückzahlung erhoben werden. Die Zinsen werden auf der Grundlage des Bezugssatzes berechnet, der für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gilt."

15 In der streitigen Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, die Verjährungsfrist, die nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 für ihre Befugnisse zur Rückforderung einer rechtswidrig gewährten Beihilfe gelte, sei im vorliegenden Fall unterbrochen worden. Denn jede von ihr in Bezug auf die rechtswidrige Beihilfe ergriffene Maßnahme unterbreche die Verjährungsfrist (219. Begründungserwägung der streitigen Entscheidung).

16 Die Kommission stellte fest, die streitige Beihilfe sei am 31. August 1987 gewährt worden. Die erste, in Form eines Auskunftsersuchens an die französischen Behörden ergriffene Maßnahme der Kommission datiere vom 17. Januar 1997. Mithin sei die Verjährungsfrist vor Ablauf der festgelegten Frist von zehn Jahren unterbrochen worden, so dass sie befugt sei, die fragliche Beihilfe zurückzufordern (220. Begründungserwägung der streitigen Entscheidung).

17 Ferner weist die Kommission in der streitigen Entscheidung das Vorbringen der Klägerin zurück, dass die Verjährungsfrist den Beihilfeempfänger schützen solle und folglich erst unterbrochen werde, wenn dieser Kenntnis davon erhalte, dass die Kommission eine Untersuchung in Bezug auf die Beihilfe durchführe. Denn nach Ansicht der Kommission hat die Frage, wer letztendlich in den Genuss der Verjährungsfrist kommt, nichts mit deren Berechnungsweise zu tun. Außerdem richte sich Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht an Dritte, sondern beschränke sich auf die Beziehungen zwischen ihr selbst und den Mitgliedstaaten. Die Kommission treffe daher keine Informationspflicht gegenüber Dritten. Diese könnten dem betreffenden Artikel keinen besonderen Anspruch entnehmen. In einem Beihilfeverfahren hätten sie lediglich die Verfahrensrechte, die sich aus Artikel 88 Absatz 2 EG ergäben (221. bis 223. Begründungserwägung der streitigen Entscheidung).

18 Wenn Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 auf den Empfänger der Beihilfe Bezug nehme, dann nur, um den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Verjährungsfrist laufe, nämlich mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger... gewährt" werde (223. Begründungserwägung der streitigen Entscheidung).

19 Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass der Empfänger einer Beihilfe überprüfen müsse, ob die ihm gewährte Beihilfe gemeldet worden sei. Sei keine solche Meldung erfolgt und liege keine Genehmigung vor, dann bestehe keine Rechtssicherheit (224. Begründungserwägung der streitigen Entscheidung).

Verfahren und Anträge der Beteiligten

20 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 30. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

21 Das Departement Loiret hat mit Klageschrift, die am 4. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-369/00 eingetragen worden ist, eine Klage erhoben, die ebenfalls auf die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung gerichtet ist.

22 Mit Schriftsatz, der am 5. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Französische Republik beantragt, zur Unterstützung der Anträge der Klägerin als Streithelferin im vorliegenden Verfahren zugelassen zu werden. Am 25. April 2001 hat das Gericht nach Artikel 64 § 3 Buchstabe e seiner Verfahrensordnung eine informelle Sitzung abgehalten, die sowohl die vorliegende Rechtssache als auch die Rechtssache T-369/00 betraf und in der der vom Kläger in der Rechtssache T-369/00 gestellte Antrag auf Verbindung dieser beiden Rechtssachen und der von der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache gestellte Antrag erörtert worden sind, die Frage nach der Verjährung vorab zu entscheiden.

23 Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer vom 10. Mai 2001 ist die Französische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen worden. In ihrem Streithilfeschriftsatz nimmt die Französische Republik lediglich zu dem Klagegrund Stellung, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird, und äußert sich nicht zur Frage nach der Geltung der Verjährungsfrist gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 im vorliegenden Fall.

24 Auf Bericht des Berichterstatters und unter Berücksichtigung der in der informellen Sitzung geäußerten Auffassungen hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, sie jedoch auf die Rüge zu beschränken, die Befugnis der Kommission zur Rückforderung der staatlichen Beihilfe, die Frankreich in Form eines Vorzugspreises für ein Grundstück von 48 ha Größe in La Saussaye gewährt habe, sei verjährt.

25 Als prozessleitende Maßnahme hat das Gericht die Klägerin aufgefordert, zu bestimmten Punkten Stellung zu nehmen, die die Kommission in ihrer Gegenerwiderung aufgeworfen hat; die Stellungnahme ist fristgemäß erfolgt.

26 Die Parteien haben in der Sitzung vom 26. September 2002 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

27 In dieser Sitzung hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Nichtigkeitsklage zurücknehme, soweit sie die in Artikel 1 der streitigen Entscheidung erwähnte staatliche Beihilfe betreffe, die in Form eines Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung gewährt worden sei; ihre Klage beschränke sich auf den Antrag, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit in ihr die Rechtswidrigkeit einer Beihilfe festgestellt werde, die in Form eines Vorzugspreises für ein Grundstück gewährt worden sei, und auf den Hilfsantrag auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der streitigen Entscheidung im selben Umfang. Das Gericht hat diese teilweise Klagerücknahme zu Protokoll genommen.

28 Im vorliegenden Urteil beschränkt sich das Gericht daher auf die Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der streitigen Entscheidung, soweit sich dieser Antrag auf den Klagegrund stützt, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 geltend gemacht wird.

29 In diesem Zusammenhang beantragt die Klägerin,

- Artikel 2 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er die Beihilfe betrifft, die in Form des in ihrem Artikel 1 genannten Vorzugspreises für ein Grundstück gewährt worden sein soll;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

30 Die Französische Republik, die als Streithelferin die Anträge der Klägerin unterstützt, beantragt,

- die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

31 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

- hilfsweise, die Beteiligten zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

Entscheidungsgründe

32 Die Klägerin macht geltend, dadurch, dass die Kommission in Artikel 2 der streitigen Entscheidung die Rückforderung der Beihilfe angeordnet habe, deren Gewährung sie auf den 31. August 1987 datiert habe, habe sie die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Verjährungsfrist von zehn Jahren verletzt.

33 Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Erstens wendet sich die Klägerin gegen die Auslegung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 durch die Kommission in der 219. bis 224. Begründungserwägung der streitigen Entscheidung, wonach die Verjährungsfrist von zehn Jahren zwar im vorliegenden Fall gelte, aber am 17. Januar 1997, dem Tag, an dem die Kommission ein Ersuchen um zusätzliche Auskünfte an die französischen Behörden gerichtet habe, d. h. vor dem zehnten Jahrestag der Beihilfegewährung, unterbrochen worden sei. Zweitens beanstandet die Klägerin die alternative Auslegung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 durch die Kommission in ihrer Klagebeantwortung, der zufolge die Befugnis der Kommission zur Rückforderung der Beihilfe, die der Klägerin am 31. August 1987 gewährt worden sei, aufgrund der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens, die am 30. September 1998 veröffentlicht worden sei und von der sie vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 erfahren habe, nicht der dort vorgesehenen Verjährung unterliege.

34 Die Kommission nimmt auf zweierlei Weise zu dem Klagegrund Stellung. Erstens bekräftigt sie die Auslegung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999, die sie in der streitigen Entscheidung vorgebracht hatte. Zweitens trägt sie in der Klagebeantwortung vor, Artikel 15 der betreffenden Verordnung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG eröffnet worden sei und die Klägerin vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999, nämlich spätestens am 30. September 1998, dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, hiervon Kenntnis erlangt habe. Eine Beihilfe, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 gewährt worden sei, könne nur dann nach deren Artikel 15 verjährt sein, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sein, nämlich zum einen, dass mindestens zehn Jahre seit der Gewährung der Beihilfe verstrichen seien, und zum anderen, dass vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 keine Maßnahme ergriffen worden sei, die die Verjährung unterbrochen habe.

35 Nach Auffassung des Gerichts ist zunächst der erste Teil des Klagegrundes zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

36 Die Klägerin trägt sechs Gründe gegen die Auslegung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 in der 219. bis 224. Begründungserwägung der streitigen Entscheidung vor.

37 Erstens könne ein Maßnahme der Kommission die Frist, in der der Anspruch gegenüber dem Beihilfeempfänger verjähre, nicht unterbrechen, es sei denn, der Empfänger, gegen den eine Anordnung zur Rückforderung eines Betrages gerichtet sein könne, die der betreffende Mitgliedstaat zum Abschluss eines Beihilfeverfahrens gegebenenfalls erlassen müsse, hätte von ihr Kenntnis. Das gelte sogar dann, wenn am Beihilfeverfahren, um die Worte der Kommission aufzugreifen, streng genommen" nur die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat beteiligt seien. Wie auch immer sich die Lage aus rechtlicher Sicht darstelle, es sei der Empfänger, der sich in Wirklichkeit in der Position des Verfahrensgegners der Kommission befinde, und er sei es, der am Ende des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG den Schaden erleide. Aus diesem Grund sei es der Empfänger, der berechtigt sein müsse, sich zu seiner Verteidigung auf die Verjährung gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 zu berufen.

38 Da weder im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gegeben worden sei, dass eine die Verjährung unterbrechende Maßnahme ergriffen worden sei, noch - sei es unmittelbar, sei es über den Mitgliedstaat - eine Mitteilung darüber erfolgt sei, könne es sich gegenüber dem Empfänger nicht um eine die Verjährung unterbrechende Maßnahme im Sinne von Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 handeln. Im vorliegenden Fall sei keine dieser Voraussetzungen erfuellt.

39 Zweitens solle Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 die Rechtssicherheit für Empfänger staatlicher Beihilfen und die Mitgliedstaaten gewährleisten. Die Behauptung der Kommission, dass eine Maßnahme unterbrechende Wirkung haben könne, selbst wenn der Beihilfeempfänger nichts von ihrer Existenz wisse, sei offenkundig nicht mit diesem Ziel vereinbar.

40 Drittens räume die Kommission anscheinend ein, dass es eines der wesentlichen Merkmale einer die Verjährung gegenüber dem Mitgliedstaat unterbrechenden Maßnahme sei, dass dieser von der Existenz der betreffenden Maßnahme unterrichtet sein müsse. Ebenso müsse dem Beihilfeempfänger jede Maßnahme der Kommission bekannt sein, mit der die Verjährung ihm gegenüber unterbrochen werden solle.

41 Viertens trägt die Klägerin vor, wenn sie die Auffassung vertrete, dass sich im Rahmen der Beihilfeverfahren der Beihilfeempfänger in einer anderen Lage als sonstige Dritte befinde, so entwickle sie damit keine vollkommen neue" Theorie. Die Veröffentlichungen der Kommission bestätigten vielmehr diesen Ansatz.

42 Fünftens schlössen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 die Maßnahmen der Kommission, die die Verjährung unterbrechen könnten, auch die Maßnahmen ein, die ein Mitgliedstaat auf Verlangen der Kommission ergreife. Die vom Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen eigens zu erwähnen, wäre nach Ansicht der Klägerin überfluessig, wenn allein das an den Mitgliedstaat gerichtete Verlangen der Kommission ausreichen würde, um auch gegenüber dem Beihilfeempfänger die Verjährung zu unterbrechen. Es sei offensichtlich, dass dem Gemeinschaftsgesetzgeber Umstände vorgeschwebt hätten, unter denen die von der Kommission an den Mitgliedstaat gerichtete Maßnahme die Frist gegenüber einem vom fraglichen Mitgliedstaat verschiedenen Rechtsträger nicht unterbrochen habe, und dass daher der Hinweis erforderlich gewesen sei, dass die von einem Mitgliedstaat auf Verlangen der Kommission erlassene Maßnahme die Verjährung gegenüber vom Mitgliedstaat verschiedenen Rechtsträgern unterbrechen solle.

43 Schließlich gebe es sechstens keinen verwaltungstechnischen oder praktischen Grund, aus dem die Kommission daran gehindert wäre, den Empfänger einer angeblich rechtswidrigen Beihilfe davon zu unterrichten, dass sie eine Prüfung der Beihilfe einleite, insbesondere wenn sie sich wie hier auf Anregung eines Beschwerdeführers mit der Frage nach die Verjährung unterbrechenden Maßnahmen und deren Folgen befasse. Aus verwaltungstechnischer und praktischer Sicht spreche daher nichts gegen die von der Klägerin vorgeschlagene Auslegung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999.

44 Die Kommission macht geltend, die Schreiben, die sie zwischen dem 17. Januar und dem 8. August 1997, d. h. vor Ablauf der Frist von zehn Jahren ab dem Tag der Beihilfegewährung, an die französischen Behörden gerichtet habe, seien Maßnahmen, die die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Verjährung unterbrächen.

45 Am Beihilfeverfahren seien sie und der Mitgliedstaat beteiligt und nicht sie und die Beteiligten einschließlich des Beihilfeempfängers. Das ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut der Artikel 87 EG, 88 EG und 89 EG sowie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, sondern auch aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 659/1999 und insbesondere ihrem Artikel 25, dem zufolge Entscheidungen nach den Bestimmungen der Verordnung an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet seien.

46 Außerdem sei das Beihilfeverfahren kein Strafverfahren gegen den Beihilfeempfänger. Ihm werde keine Geldbuße auferlegt, und die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe habe zum Ziel, wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen, und nicht, den Beihilfeempfänger zu bestrafen.

47 Die Rechte der Beteiligten einschließlich des Beihilfeempfängers seien in Artikel 88 Absatz 2 EG sowie in der Verordnung Nr. 659/1999 und insbesondere in ihrem Artikel 20 festgelegt, der die Überschrift Rechte der Beteiligten" trage. Die Kommission sei nicht verpflichtet, den mutmaßlichen Beihilfeempfängern eine die Verjährung unterbrechende Maßnahme nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 mitzuteilen.

48 Die Klägerin berufe sich anscheinend auf ein besonderes Verfahrensrecht zu ihren Gunsten, nämlich das Recht, unmittelbar von ihr jede die Verjährung unterbrechende Maßnahme mitgeteilt zu bekommen. Die Klägerin vertrete hierzu die Auffassung, dass die Verjährungsregelung Rechtssicherheit für die Beihilfeempfänger gewährleisten solle. Die Kommission teilt diesen Standpunkt nicht und führt aus, wie die anderen Verfahrensvorschriften für staatliche Beihilfen übe die Verjährungsregelung ihre Wirkung gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat aus und nicht gegenüber dem Beihilfeempfänger. Eine Anordnung zur Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe habe nicht nur für den Beihilfeempfänger, sondern auch für den betreffenden Mitgliedstaat nachteilige Folgen. Die Gewährung einer nicht angemeldeten Beihilfe verstoße gegen Artikel 88 Absatz 3 EG und könne nach nationalem Recht zu einer Klage wegen außervertraglicher Haftung gegen den Mitgliedstaat führen.

49 Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass die Verjährungsfrist definitionsgemäß nur für nicht angemeldete Beihilfen gelte. Eine nicht angemeldete Beihilfe verstoße gegen Artikel 88 Absatz 3 EG, der unmittelbare Wirkung habe. Von den Empfängern werde erwartet, dass sie das Gemeinschaftsrecht betreffend staatliche Beihilfen kennten, und sie könnten sich nicht auf fehlende Kenntnis des Gesetzes als Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen darauf berufen, dass die Beihilfe niemals zurückgefordert werden könne. Daher sei Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 in seiner Gesamtheit und nicht, wie die Klägerin es wolle, nur in Bezug auf den Begriff der die Verjährung unterbrechenden Maßnahme restriktiv auszulegen.

Würdigung durch das Gericht

50 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Aktes bestanden (in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T-123/97, Salomon/Kommission, Slg. 1999, II-2925, Randnr. 48, und vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-126/99, Graphischer Maschinenbau/Kommission, Slg. 2002, II-2427, Randnr. 33).

51 Des Weiteren ist nach ständiger Rechtsprechung zwar bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind; dies gilt jedoch nicht für materiell-rechtliche Vorschriften. Diese werden im Allgemeinen so ausgelegt, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist. Diese Auslegung gewährleistet die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, nach denen die Gemeinschaftsgesetzgebung klar und für die Betroffenen vorhersehbar sein muss (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1981 in den Rechtssachen 212/80 bis 217/80, Salumi u. a., Slg. 1981, 2735, Randnrn. 9 und 10, und vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, insbesondere Randnrn. 22 und 23).

52 Die Verordnung Nr. 659/1999, bei der es sich um eine Verfahrensverordnung über die Anwendung von Artikel 88 EG handelt, wurde im Hinblick auf die von der Kommission auf diesem Gebiet entwickelte Praxis insbesondere erlassen, um wirksame und effiziente Verfahren nach Artikel 88 EG zu gewährleisten und um die Transparenz und Rechtssicherheit bei ihrer Durchführung zu erhöhen (zweite und dritte Begründungserwägung der Verordnung). In ihrem Kapitel III, das die Überschrift Verfahren bei rechtswidrigen Beihilfen" trägt, sind die Befugnisse der Kommission insbesondere in Bezug auf die Prüfung staatlicher Beihilfen, Auskunftsersuchen, Anordnungen zur Auskunftserteilung und die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe aufgeführt. Schon aus dem Wortlaut dieser Vorschriften einschließlich des Artikels 15 geht hervor, dass sie verfahrensrechtlicher Art sind und daher aufgrund der oben dargelegten Rechtsprechung auf alle staatliche Beihilfen betreffenden Verwaltungsverfahren anwendbar sind, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 659/1999, d. h. am 16. April 1999, bei der Kommission anhängig waren.

53 Da Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 ferner im Gegensatz zu ihrem Artikel 11 Absatz 2 letzter Unterabsatz, der die Befugnis der Kommission zur Anordnung der einstweiligen Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe betrifft, keine Übergangsbestimmung in Bezug auf seine zeitliche Geltung enthält, gilt er für jede nach Inkrafttreten der Verordnung erlassene Maßnahme, mit der eine Beihilfe endgültig zurückgefordert wird, auch dann, wenn die Beihilfe vor Inkrafttreten gewährt worden ist.

54 Im vorliegenden Fall ist dem Wortlaut der streitigen Entscheidung und insbesondere der Untersuchung der Frage nach der Geltung der Verjährungsfrist in der 219. bis 224. Begründungserwägung zu entnehmen, dass die Kommission bei Erlass dieser Entscheidung selbst der Ansicht war, dass ihre Maßnahme betreffend die Rückforderung der fraglichen Beihilfe unter Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 falle. Die Tatsache, dass die Kommission am 8. Juli 1999 aufgrund von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 an die französischen Behörden eine Anordnung zur Auskunftserteilung richtete, zeigt außerdem, dass sie sich bei der Durchführung des am 20. Mai 1998 gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG eröffneten Beihilfeverfahrens ab Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 am 16. April 1999 auf die neuen Verfahrensvorschriften gestützt hat.

55 Daher hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 geregelte Unterbrechung der Verjährung im Fall einer Maßnahme anwendbar sein kann, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, aber während der Frist von zehn Jahren nach dem Tag der Beihilfegewährung ergriffen wurde, und anschließend, wenn dies der Fall ist, ob eine solche Maßnahme die Verjährung gegenüber dem Beihilfeempfänger nur unterbrechen kann, wenn sie ihm zur Kenntnis gebracht worden ist.

56 Selbst wenn die Verordnung Nr. 659/1999 am 31. August 1987 nicht galt, so dass die Gewährung der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt keine Verjährungsfrist von zehn Jahren in Gang setzte, ist dieser Tag gleichwohl als erster Tag dieser Frist zu nehmen, wenn Artikel 15 auf die Sachlage am 12. Juli 2000 angewendet wird.

57 Desgleichen ist den Maßnahmen, die die Kommission am 17. Januar 1997 ergriff, obwohl sie damals nicht die Unterbrechung der Verjährung bewirkten, doch eine solche Wirkung beizumessen, wenn sie im Zusammenhang mit der von der Kommission nach dem 16. April 1999 ausgeübten Befugnis zur Rückforderung der am 31. August 1987 gewährten Beihilfe betrachtet werden. Mit dieser Auslegung soll Artikel 15 keine Rückwirkung zugestanden werden, sondern lediglich seine einheitliche Anwendung auf eine Reihe von vergangenen Tatsachen oder Ereignissen sichergestellt werden, die ab dem 12. Juli 2000 geprüft worden sind. Wenn anzunehmen ist, dass die Beihilfegewährung am 31. August 1987 die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Verjährungsfrist in Gang gesetzt hat, sind mit anderen Worten die Ereignisse, die während dieser Frist eintreten, ebenfalls auf der Grundlage dieser Verordnung zu beurteilen.

58 Zu dem Vorbringen der Klägerin, die von der Kommission zwischen Januar und August 1997 ergriffenen Maßnahmen könnten keine Unterbrechung der Verjährung nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 bewirken, weil sie seinerzeit keine Kenntnis von diesen Maßnahmen gehabt habe, ist festzustellen, dass mit Artikel 15 eine einheitliche Verjährungsfrist für die Rückforderung einer Beihilfe eingeführt worden ist, die gleichermaßen für den betreffenden Mitgliedstaat wie für Dritte gilt.

59 An dem aufgrund von Artikel 88 Absatz 2 EG eingerichteten Verfahren sind in erster Linie die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat beteiligt, wobei die Beteiligten, darunter der Beihilfeempfänger, einen Anspruch darauf haben, unterrichtet zu werden und Gelegenheit zu erhalten, ihren Standpunkt geltend zu machen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnrn. 16 und 17). Denn nach ständiger Rechtsprechung haben die Beteiligten im Wesentlichen die Rolle von Informationsquellen für die Kommission im Rahmen des gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG eingeleiteten Verwaltungsverfahrens (Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 256, und vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 59). Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die potenziell Beteiligten einschließlich des Beihilfeempfängers von den Maßnahmen zu unterrichten, die sie in Bezug auf eine rechtswidrige Beihilfe vor Eröffnung des Verwaltungsverfahrens ergreift.

60 Die Tatsache allein, dass die Klägerin nichts von der Existenz der Auskunftsersuchen wusste, die die Kommission ab dem 17. Januar 1997 an die französischen Behörden richtete (siehe oben, Randnr. 6), nimmt ihnen folglich nicht ihre Rechtswirkung gegenüber der Klägerin. Somit handelt es sich bei dem Schreiben vom 17. Januar 1997, das die Kommission vor der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens versendete und mit dem sie die französischen Behörden um zusätzliche Angaben ersuchte, gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 um eine Maßnahme, die die Verjährungsfrist von zehn Jahren, die im vorliegenden Fall am 31. August 1987 begonnen hat, vor ihrem Ablauf unterbrach, selbst wenn die Klägerin damals von dem Schriftwechsel nichts wusste.

61 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die betreffende Beihilfe der Kommission nicht gemeldet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jedoch der Begünstigte, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, nur dann auf ein berechtigtes Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit einer Beihilfe berufen, wenn diese unter Beachtung des Artikels 88 EG gewährt worden ist (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51). Ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer sollte nämlich normalerweise in der Lage sein, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten worden ist.

62 Schließlich ist festzustellen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber vor dem 16. April 1999 keine Verjährungsfrist für Maßnahmen der Kommission in Bezug auf nicht angemeldete staatliche Beihilfen festgelegt hatte. Folglich konnte sich die Klägerin vor diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Verjährung einer nicht angemeldeten, 1987 gewährten Beihilfe weder auf berechtigtes Vertrauen noch auf die Rechtssicherheit berufen. Die Auslegung, die Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 oben in den Randnummern 50 bis 57 gegeben worden ist, und dessen Anwendung auf die von der Kommission am 17. Januar 1997 ergriffene Maßnahme nimmt der Klägerin daher nicht die Rechtssicherheit oder ein berechtigtes Vertrauen, das in den zehn Jahren nach Gewährung der fraglichen Beihilfe hätte entstehen können.

63 Nach alledem ist der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen.

64 Was den zweiten Teil des Klagegrundes angeht, der die von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung vorgebrachte alternative Auslegung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 betrifft, hat das Gericht bereits oben in den Randnummern 57 bis 60 festgestellt, dass die Verordnung auf den vorliegenden Fall anwendbar ist und dass die mit Artikel 15 eingeführte Verjährungsfrist von zehn Jahren am 17. Januar 1997 unterbrochen wurde. Bei der Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens am 10. Juli 1998 waren die Befugnisse der Kommission hinsichtlich der Rückforderung der Beihilfe daher nicht verjährt.

65 Somit ist die Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der streitigen Entscheidung abzuweisen, soweit sie auf einen Verstoß der Kommission gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützt wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

66 Da das vorliegende Urteil auf die Frage der Verjährung beschränkt ist und das Verfahren fortgesetzt wird, ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der Entscheidung 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 wird abgewiesen, soweit sie auf einen Verstoß der Kommission gegen Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [jetzt Artikel 88 EG] gestützt wird.

2. Im Übrigen wird das Verfahren fortgesetzt.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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