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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.01.2005
Aktenzeichen: T-367/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der geänderten Fassung


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der geänderten Fassung Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 12. Januar 2005. - Wieland-Werke AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Wortmarken SnTEM, SnPUR und SnMIX - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94. - Verbundene Rechtssachen T-367/02 bis T-369/02.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-367/02 bis T-369/02

Wieland-Werke AG, Ulm (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Gruber und F. Graf von Stosch,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch T. L. Eichenberg und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen Klagen gegen drei Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 25. September 2002 (Sachen R 338/2001-1, R 337/2001-1 und R 335/2001-1) über die Anmeldung der Wortmarken SnTEM, SnPUR und SnMIX als Gemeinschaftsmarken

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am

9. Dezember 2002

bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,

aufgrund der Verbindung der vorliegenden Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts,

aufgrund der am

28. April 2003

bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom

17. Juni 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Am 14. Dezember 1999 reichte die Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der geänderten Fassung drei Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) ein.

2. Angemeldet zur Eintragung als Marken wurden die Wortzeichen SnTEM, SnPUR und SnMIX.

3. Die Waren, für die diese Eintragungen beantragt wurden, gehören zu Klasse 6 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in der revidierten und geänderten Fassung und entsprechen folgender Beschreibung:

Metallische Halbzeuge in Form von Blechen, Bändern, Streifen, Drähten, Rohren, Profilen, Stangen oder dergleichen, insbesondere aus Nichteisenmetallen wie etwa Kupfer oder einer Kupferlegierung, die eine ein- oder beidseitige metallische Beschichtung insbesondere aus Zinn oder einer Zinnlegierung aufweisen.

4. Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 teilte die Prüferin der Klägerin mit, dass die fraglichen Zeichen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und g der Verordnung Nr. 40/94 nicht eingetragen werden könnten, weil sie die Waren, für die die Eintragung gelten solle, lediglich beschrieben, keine Unterscheidungskraft hätten und die Gefahr einer Täuschung begründeten. Der Bestandteil Sn sei das chemische Zeichen für Zinn. Der Bestandteil TEM sei die in Wissenschaft und Technik verwendete Abkürzung für tempered, was bei Legierungen vergütet bedeute. Daher bedeute die Marke SnTEM tempered tin (vergütetes Zinn). Der Bestandteil PUR bedeute pur, die Marke SnPUR damit Zinn pur. Der Bestandteil MIX schließlich sei gleichbedeutend mit dem deutschen Begriff Mischung, so dass die Marke SnMIX Zinnmischung bedeute. Die Prüferin stellte außerdem fest, dass jede der drei angemeldeten Marken insofern zur Täuschung des Publikums geeignet sei, als die in den Anmeldungen genannten Waren diesen Bezeichnungen nicht entsprächen.

5. Mit Schreiben vom 3. April 2000 nahm die Klägerin zu den Beanstandungen der Prüferin Stellung. Außerdem schränkte sie das Verzeichnis der in den Anmeldungen bezeichneten Waren durch Streichung des zweiten insbesondere vor dem Satzteil aus Zinn oder einer Zinnlegierung ein, so dass das Verzeichnis nunmehr wie folgt lautet:

Metallische Halbzeuge in Form von Blechen, Bändern, Streifen, Drähten, Rohren, Profilen, Stangen oder dergleichen, insbesondere aus Nichteisenmetallen wie etwa Kupfer oder einer Kupferlegierung, die eine ein- oder beidseitige metallische Beschichtung aus Zinn oder einer Zinnlegierung aufweisen.

6. Mit drei Entscheidungen vom 7. und 8. Februar 2001 wies die Prüferin die Anmeldungen auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 zurück.

7. Am 4. April 2001 legte die Klägerin gemäß den Artikeln 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 drei Beschwerden beim HABM ein.

8. Mit den Entscheidungen R 338/2001-1, R 337/20011 und R 335/20011 vom 25. September 2002 (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen), der Klägerin zugestellt am 10. Oktober 2002, wies die Erste Beschwerdekammer die Beschwerden zurück. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, angesichts des Umstands, dass in Fachkreisen die Bedeutung des chemischen Zeichens Sn und der Abkürzungen TEM, PUR und MIX bekannt sei, gäben die angemeldeten Marken an, dass es sich um vergütetes Zinn, reines Zinn und eine Zinnmischung handele. Die fraglichen Marken beschrieben daher die in den Anmeldungen bezeichneten Waren und hätten keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und b der Verordnung Nr. 40/94.

Anträge der Parteien

9. Die Klägerin beantragt,

- die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben,

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

10. Das HABM beantragt,

- die Klagen abzuweisen,

- die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

11. Zur Begründung ihrer Klagen trägt die Klägerin zwei Klagegründe vor. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94, mit dem zweiten einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung.

12. Zunächst ist der erste Klagegrund zu prüfen.

13. Nach Auffassung der Klägerin sind die Zeichen SnTEM, SnPUR und SnMIX für die in den Anmeldungen bezeichneten Waren nicht rein beschreibend; sie bezeichneten aus der Sicht der betroffenen Verkehrskreise nicht unmittelbar und konkret die Beschaffenheit oder andere Eigenschaften der bezeichneten Waren.

14. Das HABM trägt vor, die Beschwerdekammer habe in den angefochtenen Entscheidungen zu Recht die Ansicht vertreten, dass die Eintragung der fraglichen Marken abzulehnen sei.

15. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung ausgeschlossen Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Zudem finden nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 [die] Vorschriften des Absatzes 1... auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.

16. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 verhindert, dass die Zeichen und Angaben, auf die er sich bezieht, durch ihre Eintragung als Marken einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C191/01 P, HABM/Wrigley, Slg. 2003, I12447, Randnr. 31).

17. Ob eine Marke beschreibenden Charakter hat, ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung des Zeichens beantragt wurde (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001 in den Rechtssachen T135/99, Taurus-Film/HABM [Cine Action], Slg. 2001, II379, Randnr. 25, und T136/99, Taurus-Film/HABM [Cine Comedy], Slg. 2001, II397, Randnr. 25), und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T219/00, Ellos/HABM [ELLOS], Slg. 2002, II753, Randnr. 29).

18. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass es sich bei den in den Anmeldungen bezeichneten Waren um metallische Halbzeuge - insbesondere aus Nichteisenmetallen - in Form von Blechen, Bändern, Streifen, Drähten, Rohren, Profilen, Stangen oder dergleichen handelt, die eine ein oder beidseitige metallische Beschichtung aus Zinn oder einer Zinnlegierung aufweisen.

19. Angesichts der Art der fraglichen Waren ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen um Fachleute des Bereichs Metallurgie handelt.

20. Da zudem diese Fachleute in ihrem Tätigkeitsbereich die gebräuchlichen wissenschaftlichen Begriffe und Abkürzungen unabhängig von deren sprachlicher Herkunft kennen, bestehen die angesprochenen Verkehrskreise aus den Fachleuten für Metallurgie in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

21. Daher ist im Rahmen der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 unter Berücksichtigung der Bedeutung der fraglichen Wortzeichen zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen diesen Zeichen und den Kategorien von Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T355/00, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], Slg. 2002, II1939, Randnr. 28).

22. Zur Bedeutung der angemeldeten Marken ist festzustellen, dass die Wortzeichen SnTEM, SnPUR und SnMIX jeweils aus zwei Bestandteilen zusammengesetzt sind, nämlich aus Sn einerseits und TEM, PUR bzw. MIX andererseits.

23. Erstens steht fest, dass der Bestandteil Sn, der den drei fraglichen Wortzeichen gemeinsam ist, das chemische Zeichen für Zinn ist. Alle von der Klägerin beanspruchten Waren weisen aber eine ein- oder beidseitige metallische Beschichtung aus Zinn oder einer Zinnlegierung auf. Somit enthalten alle diese Waren Zinn, so dass der Bestandteil Sn eines ihrer Merkmale beschreibt.

24. Sodann ist, zweitens, die Bedeutung des zweiten Bestandteils der drei zur Eintragung angemeldeten Zeichen zu prüfen.

25. Was zunächst den Bestandteil TEM angeht, so bezieht sich dieser unstreitig auf das englische Verb temper (tempern), das auf die Wärmebehandlung verweist, die eines der Merkmale der fraglichen Waren ist. Das Argument der Klägerin, das Wort temper bezeichne nicht die stofflichen Eigenschaften eines Erzeugnisses, sondern ein Herstellungsverfahren, ist unerheblich. Denn auch die Angabe des Herstellungsverfahrens für ein Erzeugnis betrifft ein Merkmal dieses Erzeugnisses.

26. Der Bestandteil TEM beschreibt daher eines der Merkmale der beanspruchten Waren.

27. Auch der Bestandteil PUR beschreibt eines der Merkmale der beanspruchten Waren, nämlich deren Reinheit.

28. Was den Bestandteil MIX angeht, so bezieht sich dieser, wie von der Klägerin nicht bestritten worden ist, auf eine Mischung.

29. Dieser Bestandteil beschreibt somit eines der Merkmale der beanspruchten Waren, indem er darauf hinweist, dass diese Waren oder ein Teil von ihnen aus einer Legierung verschiedener Metalle besteht.

30. Drittens ist zu prüfen, welche Bedeutung jedes der fraglichen Zeichen in seiner Gesamtheit hat.

31. Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 ansehen zu können, genügt es nämlich nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 2004 in den Rechtssachen C265/00, Campina Melkunie, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37, und C363/99, Koninklijke KPN Nederland, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 96).

32. Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. entsprechend Urteile Campina Melkunie, Randnr. 43, und Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 104).

33. Im vorliegenden Fall geht hinsichtlich der Zeichen SnTEM und SnPUR aus den Anlagen zur Klagebeantwortung des HABM, denen die Klägerin nicht widersprochen hat, hervor, dass es im Bereich der Metallwaren, um die es hier geht, absolut üblich ist, der Angabe des maßgeblichen Werkstoffs einen erläuternden Zusatz über die genaue Materialbeschaffenheit dieser Waren folgen zu lassen. Daher können die Zeichen SnTEM und SnPUR entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als Wortschöpfungen angesehen werden. Zudem wird, wie das HABM zutreffend ausgeführt hat, das Adjektiv pur dem dazugehörenden Substantiv zur besonderen Betonung der Reinheit häufig nachgestellt.

34. Angesichts der Natur der in der Markenanmeldung bezeichneten Waren werden die maßgebenden Verkehrskreise mithin das Wortzeichen SnPUR unmittelbar so verstehen, dass mit ihm Waren bezeichnet werden, die aus reinem Zinn bestehen.

35. Das Wortzeichen SnTEM werden die maßgebenden Verkehrskreise, d. h. die Fachleute im Bereich Metallurgie, angesichts der Natur der in der Markenanmeldung bezeichneten Waren so verstehen, dass diese Waren aus vergütetem Zinn bestehen. Insoweit räumt die Klägerin selbst ein, dass in dem Zeichen [allenfalls] eine vage Andeutung auf die mit dem Zinn durchgeführte Wärmebehandlung gesehen werden [kann] (,getempertes oder vergütetes Zinn), sie meint jedoch, das Zeichen könne nicht von vornherein - vor einer Übersetzung des chemischen Symbols Sn in das Wort Zinn - in diesem Sinne verstanden werden. Es ist festzustellen, dass die Fachkreise in Anbetracht der fraglichen Waren unmittelbar erkennen können, dass Sn Zinn bedeutet. Wie sich nämlich aus den Internetseiten ergibt, auf die sich das HABM in seiner Klagebeantwortung bezieht, ohne dass ihm die Klägerin insoweit widersprochen hätte, ist die Verwendung chemischer Zeichen in der Metallurgie üblich.

36. Was das Wortzeichen SnMIX angeht, so werden die maßgebenden Verkehrskreise es angesichts der Natur der in der Markenanmeldung genannten Waren unmittelbar so verstehen, dass es aus einer Zinnlegierung bestehende Waren bezeichnet. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Verbindung zwischen dem Zeichen SnMIX und den beanspruchten Waren sei zu vage oder unbestimmt, als dass dieses Zeichen als eine Beschreibung der beanspruchten Waren angesehen werden könnte. Vielmehr genügt schon die bloße Angabe, dass es sich um eine Zinnlegierung handelt, zur Kennzeichnung der fraglichen Waren, ohne dass es auf die Kenntnis ankäme, mit welchem Metall oder anderen Stoff das Zinn vermischt ist. Auch das Argument der Klägerin, der Ausdruck Zinnmischung beziehe sich möglicherweise auf das Herstellungsverfahren, ist unerheblich, da das Herstellungsverfahren zu den Merkmalen einer Ware gehört.

37. Die Wortzeichen SnTEM, SnPUR und SnMIX haben somit selbst einen die Merkmale der fraglichen Waren beschreibenden Charakter, da kein merklicher Unterschied zwischen diesen Zeichen und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Für diese Waren sind nämlich die Kombinationen SnTEM, SnPUR und SnMIX nicht ungewöhnlich (vgl. entsprechend Urteile Campina Melkunie, Randnr. 41).

38. Zum Zeichen SnTEM hat die Beschwerdekammer in Randnummer 23 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T367/02 festgestellt, dass den Fachkreisen die Bedeutung der Abkürzung Sn bekannt sei und dass es sich bei TEM um eine gebräuchliche Abkürzung der englischen Sprache handele, auch wenn die Kombination beider Bestandteile zu SnTEM lexikalisch nicht nachweisbar sei. Randnummer 24 dieser Entscheidung zufolge sehen die beteiligten Fachkreise in dem Wortzeichen SnTEM keine Wortneuschöpfung..., die entgegen den Regeln der Grammatik gebildet ist, sondern vielmehr eine Abkürzung, die eindeutig darauf hinweise, dass es sich um tempered tin (vergütetes Zinn) handele. Daraus hat die Beschwerdekammer in Randnummer 25 der Entscheidung gefolgert, dass das angemeldete Zeichen hinsichtlich der fraglichen Waren rein beschreibend sei. Entsprechende Ausführungen finden sich in den Randnummern 24 bis 26 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T368/02 und in den Randnummern 24 bis 26 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T369/02.

39. Damit hat die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass die fraglichen Zeichen nicht ungewöhnlich seien. Sie hat daher entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht die Grundsätze des zur Wortmarke BABY-DRY ergangenen Urteils des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C383/99 P (Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, I6251) verkannt, da im vorliegenden Fall feststeht, dass die angemeldeten Zeichen keine Wortschöpfungen darstellen.

40. Was schließlich den Vortrag der Klägerin betrifft, die Ausdrücke SnTEM, SnPUR und SnMIX würden weder zur Bezeichnung der Zwischenprodukte selbst noch zur Bezeichnung eines ihrer wesentlichen Merkmale, noch zur Bezeichnung ihrer durch die Bearbeitung erlangten Beschaffenheit verwendet, so genügt der Hinweis, dass es nicht erforderlich ist, dass die die Marke bildenden Zeichen oder Angaben im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren wie die in der Anmeldung angeführten oder für Merkmale dieser Waren verwendet werden. Es reicht aus, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (vgl. entsprechend Urteil Campina Melkunie, Randnr. 38), was sich hinreichend aus den dem Gericht vom HABM vorgelegten Unterlagen ergibt, denen die Klägerin nicht widersprochen hat. Auch kann sich die Klägerin nicht auf das durch das Urteil HABM/Wrigley aufgehobene Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T193/99 (Wrigley/HABM [DOUBLEMINT], Slg. 2001, II417) berufen, da es genügt, dass das betreffende Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32, und entsprechend Urteil Campina Melkunie, Randnr. 38).

41. Der Ansicht der Klägerin, es gebe andere Ausdrücke zur Bezeichnung derselben Merkmale ihrer Waren, ist nicht zu folgen. Es spielt keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 muss die Marke zwar, um unter das dort genannte Eintragungshindernis zu fallen, ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt diese Bestimmung nicht, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise für die fraglichen Merkmale sind (vgl. entsprechend Urteile Campina Melkunie, Randnr. 42, und Koninklijke KPN Nederland, Randnrn. 57 und 101).

42. Aus alledem folgt, dass die Wortzeichen SnTEM, SnPUR und SnMIX gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zur Bezeichnung der wesentlichen Merkmale der Waren dienen können, die zu den in den Anmeldungen genannten Warengruppen gehören.

43. Die Beschwerdekammer hat daher nicht gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, indem sie die Wortzeichen SnTEM, SnPUR und SnMIX nicht für als Gemeinschaftsmarken eintragungsfähig angesehen hat.

44. Der erste Klagegrund der Klägerin ist daher zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich ist, den von der Klägerin benannten Zeugen zu hören.

45. Was den zweiten Klagegrund angeht, so ist nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I7561, Randnr. 29; Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T331/99, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], Slg. 2001, II433, Randnr. 30, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache T348/02, Quick/HABM [Quick], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

46. Im Übrigen fehlt nach der Rechtsprechung einer Wortmarke, die im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b (vgl. entsprechend Urteil Campina Melkunie, Randnr. 19, und Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 86).

47. Unter diesen Umständen ist der zweite Klagegrund, mit dem die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 rügt, zurückzuweisen.

48. Infolgedessen ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

49. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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