Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: T-367/03
Rechtsgebiete: Assoziierungsabkommen EWG-Türkei, EG


Vorschriften:

Assoziierungsabkommen EWG-Türkei
EG Art. 310
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

30. März 2006

"Schadensersatzklage - Internationale Abkommen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei - Finanzielle Ausgleichsbeihilfen"

Parteien:

In der Rechtssache T-367/03

Yedas Tarim ve Otomotiv Sanayi ve Ticaret AS mit Sitz in Ümraniye, Istanbul (Türkei), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Sinner, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und D. Canga Fano als Bevollmächtigte,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Boudot und X. Lewis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Ersatzes des Schadens, der durch die Anwendung der Verfahren der Zollunion, die durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und die Zusatzprotokolle zu diesem Abkommen sowie durch den Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (ABl. 1996, L 35, S. 1) eingeführt worden ist, verursacht worden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse und D. Sváby,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im Folgenden: Assoziationsabkommen) wurde in Ankara am 12. September 1963 von der Republik Türkei einerseits und der Gemeinschaft sowie deren Mitgliedstaaten andererseits unterzeichnet. Am 23. Dezember 1963 erließ der Rat den Beschluss 64/732/EWG über den Abschluss des Abkommens von Ankara (ABl. 1964, 217, S. 3685).

2 Artikel 2 Absatz 1 des Assoziationsabkommens bestimmt:

"Ziel des Abkommens ist es, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter voller Berücksichtigung der Notwendigkeit zu fördern, dass hierbei der beschleunigte Aufbau der türkischen Wirtschaft sowie die Hebung des Beschäftigungsstandes und der Lebensbedingungen des türkischen Volkes gewährleistet werden."

3 In Artikel 2 Absatz 3 des Assoziationsabkommens heißt es:

"Die Assoziation umfasst

a) eine Vorbereitungsphase,

b) eine Übergangsphase,

c) eine Endphase."

4 Artikel 3 Absatz 1 des Assoziationsabkommens sieht vor:

"Während der Vorbereitungsphase festigt die Türkei ihre Wirtschaft mit Hilfe der Gemeinschaft, um die ihr in der Übergangs- und Endphase erwachsenden Verpflichtungen erfüllen zu können.

Die näheren Einzelheiten dieser Vorbereitungsphase und insbesondere der Hilfe der Gemeinschaft werden im Vorläufigen Protokoll und im Finanzprotokoll geregelt, die dem Abkommen anliegen."

5 Artikel 5 des Assoziationsabkommens lautet:

"Die Endphase beruht auf der Zollunion; sie schließt eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Vertragsparteien ein."

6 Artikel 6 des Assoziationsabkommens bestimmt:

"Um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen, treten die Vertragsparteien in einem Assoziationsrat zusammen; dieser wird im Rahmen der Befugnisse tätig, die ihm in dem Abkommen zugewiesen sind."

7 Schließlich sieht Artikel 30 des Assoziationsabkommens vor:

"Die von den Vertragsparteien einvernehmlich dem Abkommen beigefügten Protokolle sind Bestandteil des Abkommens."

8 Dem Assoziationsabkommen ist u. a. das Protokoll Nr. 2 mit dem Titel "Finanzprotokoll" als Anhang beigefügt, das die Regelung der finanziellen Mechanismen zur Förderung des beschleunigten Aufbaus der türkischen Wirtschaft zum Gegenstand hat.

9 Am 23. November 1970 wurden ein Zusatzprotokoll (im Folgenden: Zusatzprotokoll von 1970) und ein zweites Finanzprotokoll unterzeichnet (ABl. 1972, L 293, S. 4), die dem Assoziationsabkommen als Anhänge beigefügt wurden. Diese Protokolle traten am 1. Januar 1973 in Kraft. Ein drittes Finanzprotokoll wurde am 12. Mai 1977 unterzeichnet (ABl. 1979, L 67, S. 14).

10 Am 22. Dezember 1995 erließ der Assoziationsrat EG-Türkei den Beschluss Nr. 1/95 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (ABl. 1996, L 35, S. 1). Durch diesen Beschluss wird eine Zollunion zwischen der Gemeinschaft und der Türkei dem Grundsatz nach für Waren mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschaffen. Er sieht die Beseitigung der Zölle und der Abgaben gleicher Wirkung sowie die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen und der Maßnahmen gleicher Wirkung vor.

11 Die Yedas Tarim ve Otomotiv Sanayi ve Ticaret AS (im Folgenden: Klägerin) ist eine juristische Person türkischen Rechts. Ihre Tätigkeit besteht in der Einfuhr und der Herstellung von Kugellagern sowie der Einfuhr von Kurbelgehäusen und Antriebsriemen als Ersatzteile vor allem für landwirtschaftliche Geräte und für die Kraftfahrzeugindustrie.

Verfahren

12 Die Klägerin hat mit am 2. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift die vorliegende Klage erhoben.

13 Die Kommission und der Rat haben mit besonderen Schriftsätzen, die bei der Kanzlei des Gerichts am 19. bzw. 26. März 2004 eingegangen sind, gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts gegenüber der vorliegenden Klage Einreden der Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerin hat ihre Erklärungen am 17. Mai 2004 eingereicht. Durch Beschluss des Gerichts vom 19. Januar 2005 sind die Entscheidung über diese Einreden und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten worden.

14 Gemäß Artikel 47 § 1 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht (Fünfte Kammer) einen zweiten Austausch von Schriftsätzen nicht als erforderlich angesehen.

15 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

16 Mit am 18. Juli 2005 beim Gericht eingereichtem Schreiben hat die Klägerin beantragt, erforderlichenfalls einen Sachverständigen zu bestellen.

17 In der Sitzung vom 8. September 2005 haben die Parteien mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. Die Beklagten haben bei dieser Gelegenheit ihre Erklärungen zum Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgegeben.

Anträge der Parteien

18 Die Klägerin beantragt,

- die Beklagten zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verurteilen;

- den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19 Der Rat und die Kommission beantragen,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Vorbringen der Parteien

20 Die Klägerin macht geltend, sie habe Verluste erlitten durch die Art und Weise, in der die durch den Beschluss Nr. 1/95 eingeführte Zollunion von der Gemeinschaft umgesetzt worden sei. Die Klägerin legt der Gemeinschaft zunächst einen Mangel an finanzieller Unterstützung zur Last, den sie auf den Widerstand Griechenlands zurückführt. Sie führt dazu aus, dass die Haftung der Gemeinschaft dadurch ausgelöst sei, dass diese kein Verfahren gegen Griechenland wegen dessen Verhalten eingeleitet habe. Als weitere Ursache nennt die Klägerin die Wirkungen von Abkommen, die die Gemeinschaft mit Drittländern geschlossen habe. Sie trägt außerdem vor, dass die Kommission es unterlassen habe, bestimmte Maßnahmen im institutionellen Bereich zu treffen. Insbesondere sei die Republik Türkei von den Diskussionen über die den Handel betreffenden Gemeinschaftspolitiken ausgeschlossen gewesen, insbesondere in den unmittelbar mit der Zollunion zusammenhängenden Bereichen. Zum Beispiel hätten die türkischen Stellen sich nicht an dem nach Artikel 133 EG geschaffenen besonderen Ausschuss beteiligen können. Schließlich habe die Kommission die Beratung der Republik Türkei vernachlässigt und habe sich Praktiken, die der Entwicklung eines gesunden Wettbewerbs im Rahmen der Zollunion zuwiderliefen, nicht entgegengestellt.

21 Außerdem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen erklärt, sie behaupte nicht, dass das schadensstiftende Ereignis im Erlass des Beschlusses Nr. 1/95 oder dem Erlass eines anderen Aktes der Organe bestehe, sondern in der Art und Weise, in der dieser Beschluss von den Beklagten durchgeführt worden sei. Die Klägerin hat darüber hinaus ausgeführt, dass das schadensstiftende Ereignis in einer Untätigkeit der Beklagten bestehe. Das Gericht hat dies in das Protokoll der Sitzung aufgenommen.

22 Die Klägerin leitet die Rechtswidrigkeit der oben genannten Verhaltensweisen aus Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 6 des Assoziationsabkommens her. Außerdem beruft sie sich auf das diesem Abkommen beigefügte Finanzprotokoll sowie die späteren Zusatzprotokolle. Diese Vorschriften seien nach Artikel 310 EG als Gemeinschaftsakte des abgeleiteten Rechts anzusehen. Die Klägerin behauptet außerdem, die Gemeinschaft habe eine Verpflichtung, der Türkei eine finanzielle Unterstützung von 2,5 Milliarden Euro zu gewähren, nicht eingehalten; diese Verpflichtung sei in der Sitzung des Assoziationsrates EG-Türkei eingegangen worden, an deren Ende der Beschluss Nr. 1/95 erlassen worden sei, und sei diesem Beschluss in Form einer einseitigen Erklärung beigefügt worden. Die Klägerin macht schließlich geltend, dass es im Rahmen der euromediterranen Zusammenarbeit nicht eingehaltene Hilfszusagen sowie Schwierigkeiten bei der Gewährung von Subventionen gegeben habe.

23 Was den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden, den die Klägerin erlitten haben will, und den Rechtsverletzungen, die die Kommission begangen haben soll, angeht, trägt die Klägerin zunächst vor, die Zollunion habe negative Auswirkungen auf die türkische Wirtschaft in ihrer Gesamtheit gehabt.

24 Was sie selbst im Besonderen angeht, trägt die Klägerin dann vor, sie habe 1990 beschlossen, in die Herstellung von Kugellagern zu investieren, weil die Inlandsproduktion zum einen durch Prämien und besondere Zuschüsse gefördert und zum anderen durch einen besonderen Zolltarif geschützt worden sei. Außerdem sei die Beteiligung der Republik Türkei an einer Zollunion mit der Gemeinschaft seinerzeit frühestens in zehn Jahren erwartet worden. Ihre Produktionseinheit habe ihren Betrieb im Jahr 1993 aufgenommen. Nach dem Inkrafttreten der Zollunion am 1. Januar 1996 seien aber alle Abgaben und alle Zölle sowie die sonstigen Belastungen der Einfuhr von Kugellagern und Kurbelgehäusen aufgehoben worden. Der türkische Markt sei daraufhin von Importwaren hoher Qualität aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und von preisgünstigen Erzeugnissen niedriger Qualität aus den Ländern des Fernen Ostens überschwemmt worden. Infolgedessen habe die Kugellagerproduktionsabteilung der Klägerin in der Zeit von 1996 bis 2003 Verluste erlitten. Außerdem habe die Zollunion wegen Beseitigung der Zölle am 1. Januar 1996 negative Auswirkungen auf die Einfuhrtätigkeit ihrer kaufmännischen Abteilung gehabt, da der Absatz von eingeführten Waren durch die Intensivierung des Wettbewerbs zurückgegangen sei.

25 Gestützt auf einen Abrechnungs- und Finanzbericht macht die Klägerin in ihrer Klageschrift geltend, dass sie einen auf 1 200 000 Euro geschätzten Schaden erlitten habe. In ihren Erklärungen zu den Einreden der Unzulässigkeit der Beklagten beantragt die Klägerin jedoch, diese zur Zahlung eines Betrages von 4 578 518 Euro zu verurteilen.

26 Die Beklagten erheben erstens drei Einreden der Unzulässigkeit. Sie vertreten die Auffassung, dass die Klägerin den Ersatz eines Schadens fordere, der durch den Beschluss Nr. 1/95 verursacht worden sein solle, bei dem es sich weder um eine Handlung der Kommission noch um eine Handlung des Rates handle, so dass dieser Beschluss nicht Grundlage einer Schadensersatzklage sein könne. Auch sei der Anspruch der Klägerin gemäß Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes verjährt. Schließlich sei die Klageschrift ungenau und entspreche nicht den Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 1 der Verfahrensordnung.

27 Zweitens bestreiten die Beklagten in der Sache, dass das Verhalten der Gemeinschaft den von der Klägerin behaupteten Schaden habe verursachen können. Der Rat weist insbesondere das Vorbringen zurück, die der Türkei gewährte finanzielle Hilfe sei unzulänglich gewesen. Die Kommission trägt vor, es verstoße gegen keine der von der Klägerin angeführten Vorschriften, dass sie die Türkei an der Herabsetzung oder der Beseitigung der Zölle auf aus Drittländern eingeführte Waren nicht beteiligt habe. Auf jeden Fall könne kein Wirtschaftsteilnehmer bei der Beseitigung von Zollschranken und von nicht auf Zöllen beruhenden Schranken ein Eigentumsrecht an einem Teil eines vorher durch diese geschützten Marktes beanspruchen. Ein solcher Marktanteil stelle nämlich nur eine momentane wirtschaftliche Position dar, die Risiken durch Änderungen der Umstände ausgesetzt sei. Die Beklagen sind außerdem der Auffassung, dass in der Klageschrift nichts vorgetragen werde, was das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten rechtswidrigen Verhalten und dem angeblichen Schaden belege. Schließlich bestreiten sie, dass ein Schaden eingetreten sei.

Würdigung durch das Gericht

Vorbemerkungen

28 Aus den Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geht hervor (siehe oben, Randnr. 21), dass die Argumente, die sie in ihren Schriftsätzen aus der angeblichen Rechtswidrigkeit des Beschlusses Nr. 1/95 oder einer Handlung der Kommission oder des Rates hergeleitet hat, nicht berücksichtigt zu werden brauchen.

29 Demzufolge braucht auch die Einrede der Unzulässigkeit, die die Beklagten aufgrund der Rechtsnatur dieses Beschlusses erhoben haben, nicht geprüft zu werden.

30 Darüber hinaus hat das Gericht zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne über die Einreden der Unzulässigkeit zu entscheiden, die die Beklagten erhoben haben (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache C-23/00 P, Rat/Boehringer, Slg. 2002, I-1873, Randnr. 52). Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist das Gericht der Ansicht, dass über die auf die Verjährung des Klageanspruchs gestützte Einrede der Unzulässigkeit nicht entschieden zu werden braucht.

31 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 53 Absatz 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und gemäß Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Darstellung muss hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Mai 1997 in der Rechtssache T-195/95, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-679, Randnr. 20 und die dort zitierte Rechtsprechung).

32 Eine Klage auf Ersatz von Schäden, die ein Gemeinschaftsorgan verursacht haben soll, genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005 in der Rechtssache T-19/01, Chiquita Brands u. a./Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 65 und die dort zitierte Rechtsprechung).

33 Aus den vorstehenden Randnummern 22 ff. geht jedoch hervor, dass die Fülle der von der Klägerin in ihren Verfahrensschriftsätzen angeführten Argumente und die Art ihres Vortrags einer Abweisung der Klage in ihrer Gesamtheit als unzulässig entgegenstehen.

Zu den Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung

34 Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG davon ab, dass eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind: Das den Organen zur Last gelegte Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden vorliegen, und zwischen dem zur Last gelegten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, und vom 16. März 2005 in der Rechtssache T-283/02, EnBW Kernkraft/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 84).

- Zur angeblichen Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten

35 Was die erste der oben aufgezählten Voraussetzungen angeht, ist nach ständiger Rechtsprechung ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachzuweisen, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteile des Gerichtshofes vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 51, vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission,Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42, vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico,Slg. 2002, I-11355, Randnr. 53, und vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-472/00 P, Kommission/Fresh Marine, Slg. 2003, I-7541, Randnr. 25; Urteil EnBW Kernkraft/Kommission, oben zitiert in Randnr. 34, Randnr. 87).

36 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, die Unzulänglichkeit der von der Gemeinschaft gewährten finanziellen Unterstützung und deren Unterlassungen verstießen erstens gegen Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 6 des Assoziationsabkommens, zweitens gegen die Finanzprotokolle, drittens gegen das Zusatzprotokoll von 1970, viertens gegen eine von der Kommission bei Erlass des Beschlusses Nr. 1/95 eingegangene Verpflichtung, der Türkei 2,5 Milliarden Euro zu zahlen, und fünftens gegen andere Hilfszusagen im Rahmen der euromediterranen Zusammenarbeit.

37 Es ist festzustellen, dass das Assoziationsabkommen und die oben genannten Protokolle von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten mit einem Drittstaat geschlossene internationale Abkommen darstellen.

38 Nach Artikel 300 Absatz 7 EG sind derartige Abkommen für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich. Ihre Bestimmungen sind von ihrem Inkrafttreten an integraler Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung (Urteile des Gerichtshofes vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73, Haegeman, Slg. 1974, 449, Randnr. 5, und vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 7). Jedoch darf bei der Entscheidung darüber, welche Wirkungen diese Abkommen in der Gemeinschaftsrechtsordnung entfalten, der völkerrechtliche Ursprung der fraglichen Bestimmungen nicht außer Acht gelassen werden (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnr. 17).

39 Insbesondere ist, um zu entscheiden, ob die Klägerin sich auf bestimmte Regelungen der oben genannten Abkommen berufen kann, um die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens zu belegen, zu prüfen, ob diese Bestimmungen als unmittelbar anwendbar angesehen werden können. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Urteil Demirel (Randnr. 14) entschieden, dass eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen ist, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen.

40 Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt (Urteil Demirel, Randnr. 16):

"Das [Assoziations-]Abkommen ist seinem Aufbau und seinem Inhalt nach dadurch gekennzeichnet, dass es allgemein die Ziele der Assoziierung nennt und Leitlinien für die Verwirklichung dieser Ziele festlegt, ohne selbst genaue Regeln dafür aufzustellen, wie diese Verwirklichung zu erreichen ist. Nur in bestimmten Einzelbereichen treffen die beigefügten Protokolle, an deren Stelle das Zusatzprotokoll getreten ist, eingehende Regelungen."

41 Das Assoziationsabkommen gehört daher seiner Natur und seinem Aufbau nach grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen das Gericht die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane prüft.

42 Im Einzelnen beschreibt Artikel 2 Absatz 1 des Assoziationsabkommens in allgemeinen Formulierungen das Ziel dieses Abkommens, das darin besteht, die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Türkei und der Gemeinschaft zu verstärken. Er nennt auch zwei allgemeine Leitlinien, nämlich die Beständigkeit und die Ausgewogenheit dieser Verstärkung und die Berücksichtigung des beschleunigten Aufbaus der türkischen Wirtschaft sowie die Hebung des Beschäftigungsstands und der Lebensbedingungen des türkischen Volkes. Diese Vorschrift hat folglich Programmcharakter. Sie ist nicht genau und unbedingt genug, und ihre Durchführung und ihre Wirkungen hängen zwangsläufig vom Erlass weiterer Akte ab, was ausschließt, dass sie die Stellung der Klägerin unmittelbar regeln könnte. Darüber hinaus bezweckt sie nicht, Einzelnen Rechte zu verleihen.

43 Das Gleiche gilt für Artikel 3 Absatz 1 des Assoziationsabkommens, der in Absatz 1 in allgemeinen Formulierungen das Ziel der Vorbereitungsphase der Assoziierung zwischen der Türkei und der Gemeinschaft beschreibt. So verweist Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens über die Festlegung der näheren Einzelheiten dieser Phase auf die als Anhänge beigefügten Protokolle. Im Übrigen stellte diese Phase nur die erste der drei im Assoziationsabkommen vorgesehenen Phasen dar und endete mit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls von 1970.

44 Die gleiche Schlussfolgerung ist auch in Bezug auf Artikel 6 dieses Abkommens geboten, bei dem es sich um eine institutionelle Bestimmung handelt, durch die ein Assoziationsrat geschaffen wird.

45 Außerdem beruft die Klägerin sich auf das dem Assoziationsabkommen als Anhang beigefügte Finanzprotokoll, ohne anzugeben, gegen welche Bestimmungen verstoßen worden sein soll. Das Vorbringen, dass eine Rechtsverletzung vorliege, ist aber nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung nur zulässig, wenn das unerlaubte Verhalten benannt wird. Diese Verpflichtung wird im vorliegenden Fall dadurch verstärkt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit nicht global zu beurteilen ist, sondern in jedem Einzelfall eine Untersuchung der Rechtsnatur, der Systematik und des Wortlauts der herangezogenen Bestimmungen erfordert (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnr. 12). Da die Bestimmung, gegen die verstoßen worden sein soll, nicht genau benannt wird, ist die Argumentation, die die Klägerin aus dem oben genannten Finanzprotokoll herleitet, folglich nicht zulässig. Die Klägerin spielt auch auf andere Finanzprotokolle an. Auch unter der Annahme, dass sie damit auf die Finanzprotokolle vom 23. November 1970 und vom 12. Mai 1977 Bezug nimmt, ist jedoch, was diese Protokolle angeht, die gleiche Schlussfolgerung geboten. Auf jeden Fall hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass kein von ihr im Rahmen dieser Protokolle vorgelegtes Investitionsvorhaben abgelehnt worden sei, was das Gericht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen hat.

46 Die Klägerin vertritt außerdem noch die Auffassung, die Kommission habe gegen eine einseitige Erklärung verstoßen, mit der sie sich bei Erlass des Beschlusses Nr. 1/95 verpflichtet habe, der Türkei eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 2,5 Milliarden Euro zu gewähren. Eine solche Erklärung findet sich unter den dem Beschluss Nr. 1/95 als Anhänge beigefügten Erklärungen aber nicht. Unter diesen Voraussetzungen ist das Vorbringen der Klägerin zu ungenau, als dass es im Sinne von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung zulässig wäre. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargetan, dass diese Erklärung eine rechtliche Bedeutung gehabt hätte. Im Übrigen hätte der in Frage stehende Beitrag nach der Klageschrift dem türkischen Staat gewährt werden müssen, so dass er keine Rechte für Einzelne begründen würde.

47 Die Klägerin erwähnt außerdem die Nichteinhaltung von Zusagen für Beihilfen im Rahmen eines besonderen Aktionsprogramms, eine makroökonomische Unterstützung und einen Fonds für die administrative Zusammenarbeit. Ihr Vorbringen ist jedoch zu ungenau, als dass sich damit erstens mit Sicherheit das zur Last gelegte Verhalten ermitteln und zweitens die eventuelle Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens beurteilen ließe. Auf jeden Fall hat die Klägerin nicht dargetan, inwiefern Einzelne aus diesen Zusagen ein Recht herleiten könnten.

48 Schließlich spricht die Klägerin Schwierigkeiten und Probleme an, die im Rahmen der euromediterranen Zusammenarbeit aufgetreten seien. Sie macht zu diesen jedoch keine substanziierten Ausführungen und gibt nicht an, inwieweit sie ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten erkennen ließen.

49 Schließlich stützt die Klägerin ihre Klage auch auf das Zusatzprotokoll von 1970 und insbesondere darauf, dass in diesem gegenseitige und ausgewogene Verpflichtungen zwischen den Parteien ins Auge gefasst würden. Dieses Erfordernis findet sich jedoch nur in der Präambel dieses Protokolls und hat daher keine eigenständige rechtliche Bedeutung. Im Wesentlichen ergibt es sich jedoch aus Artikel 2 Absatz 1 des Assoziationsabkommens. Jedoch ist der Programmcharakter und infolgedessen das Fehlen einer unmittelbaren Geltung dieser Bestimmung oben in Randnummer 42 festgestellt worden.

50 Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist das Gericht der Auffassung, dass der Gemeinschaft die angebliche Unzulänglichkeit der der Türkei gewährten finanziellen Unterstützung nicht als Rechtsverletzung angelastet werden kann, da diese Unzulänglichkeit nach dem Vortrag der Klägerin auf den Widerstand eines Mitgliedstaats zurückzuführen sein soll.

51 Was den Vorwurf der Klägerin angeht, dass die Gemeinschaft gegen diesen Mitgliedstaat wegen der von ihm eingenommenen Haltung nicht vorgegangen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission selbst unter der Annahme, dass diese Haltung als ein Verstoß dieses Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden kann, nicht verpflichtet war, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG einzuleiten. Demzufolge ist die Nichteinleitung eines solchen Verfahrens durch die Kommission auf jeden Fall nicht rechtswidrig, so dass sie nicht geeignet ist, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auszulösen (siehe Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-202/02, Makedoniko Metro und Michaniki AE/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 43 und die dort zitierte Rechtsprechung).

52 Die Klägerin trägt außerdem noch vor, sie habe aufgrund der Abkommen, die die Gemeinschaft mit Drittländern geschlossen habe, einen Schaden erlitten. Da sie zum einen in der mündlichen Verhandlung angegeben hat (siehe oben, Randnr. 21), dass sie keine Amtshandlungen der Gemeinschaft beanstande, und zum anderen diese Abkommen weiter missbilligt hat, ist davon auszugehen, dass sie entweder eine widersprüchliche Stellung eingenommen hat, über die der Gerichtshof nicht entscheiden kann, oder der Gemeinschaft vorwirft, dass diese die Interessen des türkischen Staates beim Abschluss dieser Abkommen nicht ausreichend berücksichtigt habe. Was die letztgenannte Annahme betrifft, ist das Gericht der Auffassung, dass es der Klageschrift an Genauigkeit mangelt, und stellt fest, dass in ihr die Unzulänglichkeiten der Gemeinschaft, durch die die Tätigkeiten der Klägerin konkret berührt worden sein sollen, nicht angegeben werden. Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt den Erfordernissen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, so wie dieser in der oben in Randnummer 32 angesprochenen Rechtsprechung ausgelegt wird, aber nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem betreffenden Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt. Die vorliegende Rüge ist folglich nicht zulässig.

53 Ebenso inkohärent oder ungenau ist das in der mündlichen Verhandlung erneut vorgebrachte Argument, dass die Türkei von den Diskussionen über die den Handel betreffenden gemeinsamen Politiken, insbesondere in den unmittelbar mit der Zollunion zusammenhängenden Bereichen, ausgeschlossen gewesen sei. Nur die Beanstandung, dass die Türkei von dem nach Artikel 133 EG eingerichteten besonderen Ausschuss ausgeschlossen worden sei, ist so klar formuliert, dass sie zulässig ist. Soweit diese letztgenannte Beanstandung als der Vorwurf zu verstehen sein sollte, dass die Türkei nicht aufgefordert worden sei, sich an diesem Ausschuss zu beteiligen, ist darauf hinzuweisen, dass einer solchen Beteiligung der Türkei in diesem Ausschuss kein Recht zugunsten der Klägerin entspricht.

54 Die Klägerin macht schließlich geltend, die Kommission sei ihrer Aufgabe nicht nachgekommen, die Türkei zu beraten und darauf zu achten, wie die Zollunion angewendet werde, um Praktiken entgegenzutreten, die die Entwicklung eines gesunden Wettbewerbs behinderten. Diese Rüge ist jedoch ebenfalls zu ungenau, als das auf sie eine Schadensersatzklage gestützt werden könnte. Die Klägerin spricht darin lediglich eine Reihe von Verhaltensweisen der Gemeinschaft in verschiedenen Wirtschaftssektoren an, ihre Ausführungen stützen sich aber auf keine konkrete Tatsache im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit.

55 Weiter zu der die Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens betreffenden Voraussetzung weist das Gericht schließlich darauf hin, dass - soweit nicht ein erheblich verringerter oder gar auf null reduzierter Gestaltungsspielraum besteht - das Erfordernis, dass der Verstoß gegen eine Rechtsnorm hinreichend qualifiziert sein muss, nur dann erfüllt ist, wenn das betroffene Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteil Kommission/Camar und Tico, oben zitiert in Randnr. 35, Randnr. 54; Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission,Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134, und Urteil EnBW Kernkraft/Kommission, oben zitiert in Randnr. 34, Randnr. 87).

56 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber nicht nachgewiesen, dass die Gemeinschaft die Grenzen des weiten Ermessens, über das sie bei der Gewährung von Finanzhilfen verfügt, überschritten hätte. Zudem hat die Klägerin selbst eingeräumt, dass die Gemeinschaft der Türkei verschiedene Beiträge zugewiesen habe, und der Rat hat das Vorhandensein einer gewissen Anzahl von Finanzinstrumenten zugunsten der Türkei erwähnt. Es ist auch nicht nachgewiesen worden, dass die Gemeinschaft diese Grenzen beim Abschluss von Abkommen mit Drittstaaten dadurch überschritten hätte, dass sie die Türkei an der Festlegung von Politiken oder an der Beurteilung dessen, was die Zollunion und die Entwicklung des Wettbewerbs erfordern, nicht beteiligt hat.

- Zum Kausalzusammenhang

57 Was die dritte oben in Randnummer 34 genannte Voraussetzung angeht, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft voraussetzt, dass derjenige, der Schadensersatz fordert, u. a. das Bestehen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem geltend gemachten Schaden nachweist (Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, oben zitiert in Randnr. 35, Randnr. 51, Bergaderm und Goupil/Kommission, oben zitiert in Randnr. 35, Randnrn. 41 und 42, und Kommission/Camar und Tico, oben zitiert in Randnr. 35, Randnr. 53). Außerdem trägt der Kläger die Beweislast für einen solchen unmittelbaren Zusammenhang (Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-168/94, Blackspur u. a./Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2627, Randnr. 40, und vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-146/01, DLD Trading/Rat, Slg. 2003, II-6005, Randnr. 73).

58 Im vorliegenden Fall kann mit der Berufung auf das makroökonomische Ungleichgewicht, das auf der Unzulänglichkeit der dem türkischen Staat im Rahmen der Zollunion gewährten finanziellen Unterstützung beruhen soll, nicht der Nachweis eines solchen unmittelbaren Zusammenhangs von Ursache und Wirkung zwischen dieser Unzulänglichkeit und der individuellen Lage der Klägerin erbracht werden. Diese weist auch keinen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen den von ihr behaupteten Verlusten einerseits und der Nichtbeteiligung der Türkei an den Diskussionen über die in den im Zusammenhang mit der Zollunion stehenden Bereichen zu ergreifenden Maßnahmen durch die Gemeinschaft, der eventuell mangelnden Beratung und der angeblich fehlenden Überwachung des Wettbewerbs durch die Gemeinschaft andererseits nach. Auch stehen die Erklärungen, die die Klägerin dem Sektor der handgefertigten Teppiche, dem Sektor der Ausfuhr von Fernsehgeräten, dem Agrarsektor, insbesondere Feigen, Nüsse und Pistazien, sowie dem Sektor Textilien und Bekleidung widmet, nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem Gesellschaftszweck (siehe oben, Randnr. 11).

59 Auch der Umstand, dass das Inkrafttreten der Zollunion ungefähr mit dem Rückgang der Gewinne der Klägerin zusammenfallen soll, genügt nicht, um einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den beanstandeten Handlungen und dem behaupteten Schaden nachzuweisen. Andere ausschlaggebende Faktoren konnten nämlich hinzutreten, wie z. B. die Struktur des türkischen Marktes, die Anpassung der Wettbewerber der Klägerin auf den verschiedenen betroffenen Märkten, die Kursschwankungen der nationalen Währung und der Abschluss anderer Handelsabkommen durch die Türkei.

60 Die Klägerin macht außerdem geltend, die Schwierigkeiten ihrer Produktionsstätte für Kugellager seien so ernst, dass nur die Ergebnisse ihrer Abteilung für die Einfuhr von Kugellagern, Kurbelgehäusen und Antriebsriemen sie vor einer Einstellung ihrer Tätigkeit bewahrten. Die Klägerin trägt aber vor, sie habe die Herstellung von Kugellagern 1993 aufgenommen und dabei auf die Aufrechterhaltung des Schutzes durch Zollschranken und von öffentlichen Beihilfen spekuliert, obwohl die Errichtung einer Zollunion seit dem 12. September 1963, dem Tag der Unterzeichnung des Assoziationsabkommens, vorgesehen war. Darüber hinaus war im Zusatzprotokoll von 1970 ein Zeitplan für die Maßnahmen aufgestellt worden, die während eines Übergangszeitraums von 22 Jahren, der dem Inkrafttreten der Zollunion vorausgehen sollte, durchzuführen waren. Trotz der Verzögerungen, die durch den Übergang auf diese letzte Phase hervorgerufen worden sind, beruhen die Schwierigkeiten der Produktionsstätte der Klägerin daher auf dem Risiko, dass sie glaubte eingehen zu können, wobei sie mit dem Fortbestehen von Verhältnissen rechnete, deren Weiterentwicklung die Türkei selbst wünschte. Die Klägerin hat damit ihren Schaden selbst verursacht und unterbricht dadurch den Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und diesem Schaden.

61 Nach alledem fehlt im vorliegenden Fall der Kausalzusammenhang zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden.

Ergebnis

62 Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn eine der oben in Randnummer 34 aufgezählten Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nicht vorliegt, die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen dieser Haftung zu prüfen wären (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 81; Urteile des Gerichts vom 20. Februar 2002 in der Rechtssache T-170/00, Förde-Reederei/Rat und Kommission, Slg. 2002, II-515, Randnr. 37, und vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-273/01, Innova Privat-Akademie/Kommission, Slg. 2003, II-1093, Randnr. 23, und EnBW Kernkraft/Kommission, oben zitiert in Randnr. 34, Randnr. 85).

63 Die vorliegende Klage ist demzufolge abzuweisen, ohne dass über die von den Beklagten auf Artikel 46 des Statuts des Gerichtshofes gestützte Einrede der Unzulässigkeit entschieden und die von der Klägerin beantragte Beweiserhebung angeordnet zu werden braucht.

Kostenentscheidung:

Kosten

64 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. März 2006.



Ende der Entscheidung

Zurück