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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: T-369/00 (1)
Rechtsgebiete: Entscheidung 2002/14/EG


Vorschriften:

Entscheidung 2002/14/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

29. März 2007

"Staatliche Beihilfen - Verkaufspreis eines Grundstücks - Entscheidung, mit der die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe angeordnet wird - Aktualisierter Wert der Beihilfe - Nach der Zinseszinsformel berechneter Zinssatz - Begründung"

Parteien:

In der Rechtssache T-369/00

Département du Loiret (Frankreich), vertreten durch Rechtsanwalt A. Carnelutti,

Kläger,

unterstützt durch

Scott SA mit Sitz in Saint-Cloud (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Sir Jeremy Lever, QC, J. Gardner und G. Peretz, Barristers, sowie R. Griffith und M. Papadakis, Solicitors,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet und J. Flett als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (ABl. 2002, L 12, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin I. Labucka,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 1969 kaufte die Gesellschaft amerikanischen Rechts Scott Paper Co. die Gesellschaft französischen Rechts Bouton Brochard und gründete eine eigenständige Gesellschaft, die Bouton Brochard Scott SA, die das Geschäft von Bouton Brochard übernahm. Bouton Brochard Scott wurde im November 1987 in "Scott SA" umbenannt. Deren Tätigkeit bestand in dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum in der Herstellung von Sanitär- und Haushaltspapier.

2 Am 31. August 1987 schlossen die Stadt Orleans (Frankreich), das Departement Loiret (Frankreich) (im Folgenden: Kläger) und Scott eine Vereinbarung über den Verkauf eines Grundstücks mit einer Fläche von 48 ha im Gewerbegebiet von La Saussaye an Scott und über die Abwassergebühr, die nach einem Vorzugstarif berechnet werden sollte (im Folgenden: Vereinbarung Scott). Die Vereinbarung sah vor, dass sich der Kläger und die Stadt Orleans bis zu einem Betrag von 80 Millionen FRF (12,2 Mio. Euro) an den Arbeiten für die Erschließung des Standorts zugunsten von Scott beteiligen sollten.

3 Mit den für die Erschließung des betreffenden Grundstücks erforderlichen Studien und Bauarbeiten wurde die Société d'économie mixte pour l'équipement du Loiret (im Folgenden: Sempel) beauftragt. Gemäß einer Vereinbarung vom 12. September 1987 zwischen dem Kläger, der Stadt Orleans und Sempel (im Folgenden: Vereinbarung Sempel) überließ die Stadt Orleans Sempel 68 ha für einen symbolischen Preis von einem Franc. Außerdem sollte Sempel nach Art. 4 der Vereinbarung Scott und Punkt 12 der Vereinbarung Sempel die 48 ha sowie Werk- und Lagergebäude für 31 Mio. FRF (4,7 Mio. Euro), d. h. zu einem Preis von 65 FRF/m2, an Scott verkaufen.

4 Im November 1996 veröffentlichte der französische Rechnungshof einen öffentlichen Bericht mit dem Titel "Les interventions des collectivités territoriales en faveur des entreprises" (Interventionen der Gebietskörperschaften zugunsten von Unternehmen). Mit diesem Bericht wollte er auf eine Reihe von Beihilfen aufmerksam machen, die möglicherweise von den Gebietskörperschaften zugunsten bestimmter Unternehmen gewährt worden waren, und insbesondere auf die Übertragung eines 48 ha großen Grundstücks im Gewerbegebiet von La Saussaye an Scott.

5 Im Anschluss an die Veröffentlichung dieses Berichts ging bei der Kommission mit Schreiben vom 23. Dezember 1996 eine Beschwerde ein, mit der die Vorzugsbedingungen, zu denen die Stadt Orleans und der Kläger das betreffende 48 ha große Grundstück an Scott verkauft hätten, und der Tarif gerügt wurden, der Scott für die Abwasserentsorgung eingeräumt worden sei.

6 Mit Schreiben vom 17. Januar 1997 ersuchte die Kommission die französischen Behörden um zusätzliche Angaben. Daran schloss sich von Januar 1997 bis April 1998 ein Schriftwechsel zwischen den französischen Behörden und der Kommission über die erbetenen Angaben und Erläuterungen an.

7 Die Aktien von Scott wurden im Januar 1996 von der Kimberly-Clark Corp. aufgekauft. Diese kündigte im Januar 1998 die Schließung des Werks an. Die Vermögenswerte des Werks, d. h. das Grundstück und die Papierfabrik, wurden im Juni 1998 von Procter & Gamble (im Folgenden: P & G) übernommen.

8 Mit Schreiben vom 10. Juli 1998 unterrichtete die Kommission die französischen Behörden von ihrer Entscheidung vom 20. Mai 1998, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, und forderte sie auf, sich zu der Angelegenheit zu äußern und eine Reihe von Fragen zu beantworten. Den Beteiligten wurde die Eröffnung des Verfahrens mit Veröffentlichung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 1998 (ABl. C 301, S. 4) mitgeteilt und Gelegenheit gegeben, zu den betreffenden Maßnahmen Stellung zu nehmen.

Angefochtene Entscheidung

9 Nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens erließ die Kommission am 12. Juli 2000 die Entscheidung 2002/14/EG betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (ABl. 2002, L 12, S. 1, im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Nach Einreichung der vorliegenden Klageschrift (siehe unten, Randnr. 13) teilte die Kommission der Französischen Republik am 2. März 2001 eine Berichtigung der angefochtenen Entscheidung mit. Demnach waren Art. 1 sowie die Erwägungsgründe 172, 217 und 239 Satz 2 Buchst. a der angefochtenen Entscheidung geändert worden.

10 Die angefochtene Entscheidung sieht in ihrer geänderten Fassung vor:

"Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Form des Vorzugspreises für ein Grundstück und eines Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung, die Frankreich zugunsten von Scott gewährt hat und die sich bei dem Vorzugspreis für das Grundstück auf 39,58 Mio. FRF (6,03 Mio. EUR) beläuft bzw. einen aktualisierten Wert von 80,77 Mio. FRF (12,3 Mio. EUR) erreicht ..., ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1) Frankreich ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um von dem Begünstigten die im Artikel 1 genannte und ihm bereits rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach nationalem Verfahrensrecht, soweit die Verfahren die sofortige Durchführung dieser Entscheidung tatsächlich ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt an, ab dem sie dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zum Zeitpunkt ihrer Rückzahlung erhoben werden. Die Zinsen werden auf der Grundlage des Bezugssatzes berechnet, der für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gilt."

11 Zur Festsetzung der Zinsen führte die Kommission aus (Erwägungsgrund 239 der angefochtenen Entscheidung):

"... die französischen Behörden [haben] zur Wiederherstellung der Wirtschaftsbedingungen, die das Unternehmen hätte bewältigen müssen, wenn die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen ihm nicht gewährt worden wären, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die sich aus den Beihilfen ergebenden Vorteile zu beseitigen und die Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern.

Die Beihilfen sind nach französischem Verfahrensrecht zurückzufordern. Die zurückzufordernden Beihilfen sind ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung zu einem Satz zu verzinsen, der als Bezugspunkt für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in Frankreich gilt."

12 Somit ist in dem von der Kommission berechneten aktualisierten Wert der zurückzufordernden Beihilfe, nämlich 80,77 Mio. FRF (siehe oben, Randnr. 10), die Anwendung eines bestimmten Zinssatzes ab dem Zeitpunkt der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt. Dieser Zinssatz entspricht dem von der Kommission zur Bemessung des Beihilfeelements bei staatlicher Subventionierung in Frankreich angewandten Bezugssatz, der "seit dem 1. Januar 2000 ... 5,7 %" beträgt (Erwägungsgründe 172 und 239 der angefochtenen Entscheidung).

Verfahren und Anträge der Beteiligten

13 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 4. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

14 Mit Klageschrift, die am 30. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter der Rechtssachennummer T-366/00 in deren Register eingetragen worden ist, hat Scott eine Klage erhoben, die ebenfalls die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zum Gegenstand hat.

15 Mit Schriftsatz, der am 19. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Scott beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Klägers zugelassen zu werden.

16 Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer vom 10. Mai 2001 ist Scott in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Klägers zugelassen worden.

17 Auf Antrag von Scott hat das Gericht beschlossen, in einem ersten Schritt nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) vorab über die von Scott in der Rechtssache T-366/00 aufgeworfene Frage nach der Frist für die Rückforderung der Beihilfe zu entscheiden.

18 Mit Urteilen vom 10. April 2003 hat das Gericht die vom Kläger und von Scott erhobenen Klagen abgewiesen, soweit sie auf einen Verstoß der Kommission gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützt waren; die Entscheidung über die damit verbundenen Kosten ist vorbehalten worden (Urteile vom 10. April 2003, Scott/Kommission, T-366/00, Slg. 2003, II-1763, und Département du Loiret/Kommission, T-369/00, Slg. 2003, II-1789). Das Gericht hat entschieden, die Verfahren im Übrigen fortzusetzen.

19 Das Gericht hat das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache T-366/00 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das Rechtsmittel von Scott gegen das Urteil Scott/Kommission (siehe oben, Randnr. 18) ausgesetzt.

20 Mit Urteil vom 6. Oktober 2005, Scott/Kommission (C-276/03 P, Slg. 2005, I-8437), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel von Scott gegen das Urteil vom 10. April 2003, Scott/Kommission (siehe oben, Randnr. 18), zurückgewiesen.

21 Mit Schreiben vom 10. November 2005 hat das Gericht die Beteiligten aufgefordert, zur Wiederaufnahme des Verfahrens im Licht des Urteils vom 6. Oktober 2005, Scott/Kommission (siehe oben, Randnr. 20), Stellung zu nehmen. In seiner Antwort vom 24. November 2005 hat der Kläger bestätigt, dass er seine materiell-rechtlichen Klagegründe aufrechterhalte.

22 Auf Bericht der Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen die Beteiligten aufgefordert, schriftlich eine Reihe von Fragen zu beantworten. Dem sind die Beteiligten nachgekommen.

23 Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 25. Oktober 2006 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

24 Der Kläger beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit mit ihr die in Form des Vorzugspreises für ein Grundstück gewährte Beihilfe für rechtswidrig erklärt und die Rückzahlung eines Betrags von 39,58 Mio. FRF (6,03 Mio. Euro) oder eines aktualisierten Werts von 80,77 Mio. FRF (12,3 Mio. Euro) angeordnet wird;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

25 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

26 Scott, die als Streithelferin die Anträge des Klägers unterstützt, beantragt,

- der Klage stattzugeben;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

27 Der Kläger stützt sich auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten macht er geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie ihre Mitteilung betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. 1997, C 209, S. 3) angewandt habe, gegen das für das Gemeinschaftsrecht geltende Rückwirkungsverbot und den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie gegen die Art. 87 EG und 253 EG verstoßen. Mit dem zweiten rügt er eine Verletzung der Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG. Dieser zweite Klagegrund gliedert sich in fünf Teile, die folgende Aspekte der angefochtenen Entscheidung betreffen:

- die Publizität des Verkaufs des fraglichen Grundstücks;

- die Steuereinnahmen infolge der Ansiedlung von Scott;

- die im Allgemeininteresse übernommenen Kosten;

- den Fehler bei der Berechnung der Beihilfe;

- die Kapitalisierung der Zinsen.

28 Zunächst ist der fünfte Teil des zweiten Klagegrundes zu behandeln.

Vorbringen der Beteiligten

29 Der Kläger macht geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie in der angefochtenen Entscheidung die Zinsen kapitalisiert habe, gegen die Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG verstoßen. Die Wiederherstellung des vorherigen Zustands verlange nicht die Kapitalisierung der Zinsen, sondern die Erhebung des ermittelten Jahreszinses. Die Kapitalisierung der Zinsen sei nicht ständige Praxis der Kommission. Die Kommission habe die Kapitalisierung der Zinsen auch nicht begründet und dadurch Art. 253 EG verletzt.

30 Scott räumt ein, dass es in bestimmten Fällen angemessen sein könne, Zinseszinsen zu berechnen, um den Vorteil zu beseitigen, der dem Begünstigten zugutegekommen sei, z. B. in dem Fall, dass dieser den Betrag eines zinslosen Darlehens, das ihm ein Mitgliedstaat gewährt hat, angelegt und einen Nettogewinn erzielt habe, nachdem er einer Rückforderungsanordnung nachgekommen sei, in der keine Zinseszinsen berechnet worden seien. Dieser Sonderfall liege aber hier nicht vor, und in der angefochtenen Entscheidung werde dies auch nicht behauptet.

31 Außerdem habe Art. 2 der angefochtenen Entscheidung, indem er vorsehe, dass die Rückforderung nach nationalem Recht erfolge, zur Folge, dass die Zinsen für den Zeitraum vom Erlass der angefochtenen Entscheidung bis zur Rückforderung der Beihilfe nach der Zinsformel berechnet würden. Wenn es aber gerechtfertigt sei, die Zinsen für diesen Zeitraum auf diese Art und Weise zu berechnen, dann sei es erst recht gerechtfertigt, sie für den Zeitraum von der Gewährung der Beihilfe bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung nach der Zinsformel zu berechnen.

32 Die Kommission weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung im Fall einer rechtswidrigen Beihilfe, die mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärt werde, ein wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden müsse (Erwägungsgrund 218 der angefochtenen Entscheidung). Zu diesem Zweck müsse der Vorteil, den der Begünstigte tatsächlich genossen habe, vollständig beseitigt werden. Durch die Aktualisierung des Nennwerts der Beihilfe in der angefochtenen Entscheidung (vgl. Erwägungsgrund 172) sei der tatsächliche Vorteil berücksichtigt worden, der einem zinslosen Darlehen gleichkomme, das dem Begünstigten während des betreffenden Zeitraums gewährt worden sei. Der aktualisierte Wert sei der Gegenwert für den finanziellen Vorteil, der sich daraus ergebe, dass das Kapital für einen bestimmten Zeitraum unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei, und spiegele die Kosten wider, die Scott bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zu tragen gehabt hätte, wenn sie diesen Betrag 1987 bei einer Bank geliehen hätte. Der Ansatz, dem die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gefolgt sei, entspreche dem des Gerichts in seinem Urteil vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission (T-459/93, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 97), so dass die Entscheidung hinreichend begründet sei.

33 Die Kommission bemerkt, dass der in der angefochtenen Entscheidung angegebene aktualisierte Wert bereits den Vorteil enthalte, den der Begünstigte von der Gewährung der Beihilfe im Jahr 1987 bis zum Erlass der Entscheidung genossen habe, so dass nur noch die Zinsen für den Zeitraum zwischen dem Erlass der Entscheidung und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückforderung zu berücksichtigen seien.

Würdigung durch das Gericht

34 Zunächst ist der Vorwurf des Klägers zu prüfen, dass die Kommission ihre Entscheidung, den Wert der Beihilfe durch die Berechnung von Zinseszinsen zu aktualisieren, nicht hinreichend begründet habe.

35 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C-301/96, Slg. 2003, I-9919, Randnr. 87).

36 Im vorliegenden Fall wird in der angefochtenen Entscheidung ein Zinssatz von 5,7 % ohne die Angabe verwendet, dass es sich um einen Zinssatz handelt, der nach der Zinseszinsformel berechnet ist. Erst wenn der Leser den Betrag von 80,77 Mio. FRF, der als "aktualisierter Wert" der schon bei ihrer Gewährung im Jahr 1987 auf 39,58 Mio. FRF geschätzten Beihilfe angegeben ist, rechnerisch nachvollzieht, kann er ableiten, dass ein nach der Zinseszinsformel berechneter Zinssatz verwendet worden ist. Die Kommission gibt nicht an, aus welchen Gründen sie einen Zinssatz nach der Zinseszinsformel anstelle eines Zinssatzes nach der Zinsformel berechnet hat. Zudem führt sie nicht aus, wie durch die Berechnung eines Zinssatzes im Jahr 2000 der Wert einer Beihilfe aktualisiert werden kann, die 1987 in Form des Verkaufs eines Grundstücks zu einem Vorzugspreis gewährt wurde.

37 Der Kläger macht mit Unterstützung von Scott geltend, dass die Kapitalisierung der Zinsen eine Neuerung in der Praxis der Kommission dargestellt habe und diese daher ihre Entscheidung insoweit hätte begründen müssen.

38 Es ist festzustellen, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung keine Regelung gab, wonach unter dem in den Rückforderungsanordnungen vorgesehenen Zinssatz ein Zinssatz nach der Zinseszinsformel zu verstehen war, und dass keine Praxis der Kommission dahin bestand, in ihren Rückforderungsanordnungen Zinzeszinsen zu berechnen.

39 Was erstens das Fehlen entsprechender Regelungen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Befugnis der Kommission zum Erlass von Entscheidungen, mit denen die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen angeordnet wird, derzeit in der Verordnung Nr. 659/1999 geregelt ist (vgl. hierzu Urteil Département du Loiret/Kommission, siehe oben in Randnr. 18, Randnrn. 50 und 51). Nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 umfasst "[d]ie aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe ... Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden". Die Kommission hat in ihren schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichts bestätigt, dass aus dieser Bestimmung nicht klar wird, ob Zinssätze nach der Zinsformel oder nach der Zinseszinsformel anzuwenden sind.

40 Tatsächlich hat die Kommission in ihrer Mitteilung über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze (ABl. C 110 vom 8. Mai 2003, S. 21), also drei Jahre nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung, festgestellt, dass sich die Frage gestellt habe, ob der bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anwendbare Zinssatz nach der Zins- oder nach der Zinseszinsformel zu berechnen sei, und es für dringend notwendig erachtet, "diesen Punkt ... zu klären". Sie hat daher den Mitgliedstaaten und den sonstigen Betroffenen mitgeteilt, dass sie in künftigen Entscheidungen zur Anordnung der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen den Referenzzinssatz nach der Zinseszinsformel anwenden werde. Im Gegenschluss folgt daraus, dass vor Erlass dieser Mitteilung nicht selbstverständlich war, welchen Standpunkt die Kommission in Bezug auf die Verwendung eines Zinssatzes nach der Zinseszinsformel in Rückforderunganordnungen vertrat.

41 Die Verwendung eines Zinssatzes nach der Zinseszinsformel wurde erst mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 (ABl. L 140, S. 1) in den Regelungen [über die Rückforderung von Beihilfen] verankert; dort heißt es: "Der Zinssatz wird bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet. ..."

42 Zweitens hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung die Berechnung von Zinsen nach der Zinseszinsformel praktiziert hätte. Zum einen führt sie in der angefochtenen Entscheidung keine Entscheidung dieses Inhalts an. Zum andern hat die Kommission in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichts, die auf den Nachweis ihrer damaligen Praxis zielte, keine einzige der angefochtenen Entscheidung vorausgehende Entscheidung nennen können, in der Zinsen nach der Zinseszinsformel festgesetzt worden wären.

43 Folglich kam in der Berechnung von Zinsen nach der Zinseszinsformel im vorliegenden Fall erstmals eine neue und folgenschwere Politik der Kommission zum Ausdruck, die von ihr in keiner Weise erläutert worden ist. Die Kommission hätte in der angefochtenen Entscheidung angeben müssen, dass sie beschlossen hatte, die Zinsen zu kapitalisieren, und ihren Ansatz begründen müssen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1975, Fabricants de papiers peints/Kommission, 73/74, Slg. 1975, 1491, Randnrn. 31 bis 34). Entgegen der Auffassung der Kommission (siehe oben, Randnr. 32) enthält das von ihr angeführte Urteil Siemens, in dem es in allgemeiner Art und Weise um die Bedeutung geht, die der Berechnung der Zinsen zukommt, nicht die hier erforderlichen Angaben.

44 In Anbetracht der Zeit, die zwischen dem streitigen Verkauf und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vergangen ist, nämlich dreizehn Jahre, hatte die Berechnung der Zinsen nach der Zinseszinsformel außerdem erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Höhe der zurückzufordernden Beihilfe (siehe oben, Randnr. 10). Daher hatten der Kläger und die Streithelferin ein besonderes Interesse daran, die Begründung für die Berechnung der Zinsen nach der Zinseszinsformel zu erfahren. Unter diesen Umständen traf die Kommission eine gesteigerte Verpflichtung, die angefochtene Entscheidung zu begründen.

45 Zudem ist die Begründung der Kommission in Bezug auf die Verwendung eines Zinssatzes von 5,7 % unzureichend. Die Kommission beschränkt sich in der angefochtenen Entscheidung darauf, ihn als Bezugssatz zur Bemessung des Beihilfeelements bei staatlicher Subventionierung in Frankreich seit dem 1. Januar 2000 zu beschreiben, und führt in einer Fußnote eine von ihr aufgestellte Tabelle an, die zur Berechnung des "Subventionsäquivalents" einer Beihilfe verwendet werde und die von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezugs- und Aktualisierungssätze angebe (Erwägungsgründe 172 und 239).

46 Nach der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 1997 über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273, S. 3) entspricht "[d]er Richtsatz ... dem Inter-Bank-Swap-Satz für Laufzeiten von fünf Jahren zuzüglich eines Zuschlags". Anscheinend entsprach der für das Jahr 2000 anwendbare Satz von 5,7 % einem Referenzzinssatz für einen Zeitraum von fünf Jahren. In der angefochtenen Entscheidung wird jedoch in keiner Weise die Verwendung eines solchen Satzes für einen Zeitraum begründet, der sich über dreizehn Jahre erstreckt und vom Zeitpunkt des streitigen Verkaufs im Jahr 1987 bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung im Jahr 2000 läuft.

47 Zudem enthält die Mitteilung von 1997 keinen Hinweis in Bezug auf die Frage, ob die Zinssätze nach der Zins- oder nach der Zinseszinsformel berechnet werden sollten. Bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung wurde die fragliche Tabelle für die Anwendung von Zinssätzen nach der Zinsformel verwendet. In der angefochtenen Entscheidung wird nicht auf die Frage eingegangen, ob diese Sätze für die Berechnung von Zinsen nach der Zinseszinsformel übernommen worden sind.

48 Die Kommission macht geltend, die Verwendung eines Zinssatzes nach der Zinseszinsformel zum Zweck der Aktualisierung des ursprünglichen Werts der Subvention sei durch das Erfordernis gerechtfertigt, mit der Beseitigung des Vorteils, der dem Begünstigten zugutegekommen sei, einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen (siehe oben, Randnr. 32).

49 Diese Rechtfertigung setzt jedoch voraus, dass der Begünstigte zu dem betreffenden Zeitpunkt immer noch einen solchen Vorteil besitzt und dass die streitige Beihilfe ihrer Form nach der Gewährung eines zinslosen Darlehens über einen Betrag gleichkommt, der dem Wert der ursprünglichen Subvention entspricht. In der angefochtenen Entscheidung fehlt jegliche Erläuterung zu diesem Punkt.

50 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtenen Entscheidung zufolge die Beihilfe, die Scott 1987 erhielt, in Form der Übertragung eines erschlossenen Grundstücks zu einem Vorzugspreis, d. h. einem Preis, der unter dem damaligen Marktpreis lag, gewährt wurde. Es ist überhaupt nicht klar, ob unter solchen Umständen die Aktualisierung des geschätzten Werts der ursprünglichen Subvention durch Anwendung eines nach der Zinseszinsformel berechneten Zinssatzes von 5,7 % im fraglichen Zeitraum zu einer Zahl führt, die dem Wert des Vorteils entspricht, den der Beihilfeempfänger als Eigentümer der Sache im Jahr 2000 genoss. Tatsächlich hat die Kommission festgestellt, dass der 1987 gewährte Vorteil in der zu 56 % subventionierten Übereignung des erschlossenen Grundstücks (39,58 Mio. FRF bezogen auf einen geschätzten Wert von 70,588 Mio. FRF) bestanden habe. In der angefochtenen Entscheidung wird nicht klargestellt, inwiefern Scott einen solchen Vorteil noch bei ihrem Erlass besessen hat.

51 Darüber hinaus steht fest, dass Scott ihre Aktivitäten im Gewerbegebiet von La Saussaye eingestellt hat und dass Grundstück und Werk 1998 an P & G verkauft wurden (siehe oben, Randnr. 7), wobei sich der Preis nach Angaben der französischen Behörden auf 27,6 Mio. FRF belief (Erwägungsgrund 162 der angefochtenen Entscheidung). Obwohl die Kommission es nicht für erforderlich hielt, diese Zahl zu überprüfen, bestreitet sie nicht, dass der betreffende Verkauf zu normalen Marktbedingungen stattfand, und prüft den Verkauf in der angefochtenen Entscheidung unter der Annahme, dass das Grundstück möglicherweise tatsächlich für 27,6 Mio. FRF verkauft wurde (Erwägungsgründe 163 bis 166). Dieser Preis lag jedoch nicht nur unter dem Wert, den die Kommission für 1987 ermittelt hatte (70,588 Mio. FRF), sondern auch unter dem Preis von 31 Mio. FRF, den Scott an Sempel gezahlt hatte.

52 Unter diesen Umständen und weil in der angefochtenen Entscheidung jegliche Begründung dazu fehlt, worin die Verbindung zwischen dem angeblichen Vorteil, den Scott im Jahr 2000 besessen habe, und dem Betrag von 80,77 Mio. FRF bestehen soll, ist es dem Gericht unmöglich, seine gerichtliche Kontrolle hinsichtlich der Frage auszuüben, ob die Verwendung eines Zinssatzes nach der Zinseszinsformel zu einem aktualisierten Wert führt, der dem zu beseitigenden Vorteil entspricht.

53 Schließlich findet sich in der angefochtenen Entscheidung ein offensichtlicher Widerspruch, den die Kommission nicht erklärt hat. Obwohl die Kommission den aktualisierten Wert der Beihilfe in der angefochtenen Entscheidung unter Verwendung eines nach der Zinseszinsformel berechneten Zinssatzes ermittelt hat, hat Art. 2 der Entscheidung, indem er vorsieht, dass die Rückforderung nach nationalem Recht erfolgt (siehe oben, Randnr. 10), zur Folge, dass zur Berechnung der Zinsen für den Zeitraum vom Erlass der angefochtenen Entscheidung bis zur Rückforderung der Beihilfe die Zinsformel verwendet wird. Die Kommission hat nicht begründet, warum bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung Zinsen nach der Zinseszinsformel zu berechnen sein sollen und von da an bis zur Rückforderung der Beihilfe Zinsen nach der Zinsformel. Obwohl Scott auf diesen Widerspruch hingewiesen hat (siehe oben, Randnr. 31), hat die Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht einmal versucht, ihren hierzu vertretenen Ansatz zu begründen.

54 Demnach ist die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet. Der fünfte Teil des zweiten Klagegrundes hat deshalb Erfolg, so dass die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären ist, soweit sie die in Form eines Vorzugspreises für das streitige Grundstück gewährte Beihilfe betrifft, ohne dass die übrigen Klagegründe und Ausführungen der Klägerin geprüft zu werden brauchen.

Kostenentscheidung:

Kosten

55 In seinem Urteil Département du Loiret/Kommission (siehe oben, Randnr. 18) hat das Gericht die Kostenentscheidung vorbehalten.

56 Daher obliegt es dem Gericht, im vorliegenden Urteil über die gesamten Kosten der Verfahren vor dem Gericht zu entscheiden.

57 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihren Anträgen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten gemäß den Anträgen des Klägers und von Scott auch die Kosten der anderen Beteiligten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe wird für nichtig erklärt, soweit sie die Beihilfe betrifft, die in Form des in ihrem Art. 1 genannten Vorzugspreises für ein Grundstück gewährt wurde.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers und von Scott.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. März 2007.

Ende der Entscheidung

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