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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.10.2003
Aktenzeichen: T-372/02
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 1257/96, EG-Vertrag


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 1257/96 Art. 16 Abs. 2
VO (EG) Nr. 1257/96 Art. 6
VO (EG) Nr. 1257/96 Art. 7
EG-Vertrag Art. 230
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. Oktober 2003. - Internationaler Hilfsfonds eV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Entwicklungszusammenarbeit - Amt für humanitäre Hilfe der Europäischen Gemeinschaft (ECHO) - Partnerschaftsrahmenvertrag für die Kofinanzierung von Aktionen von NGO - Zurückweisung der Bewerbung des Klägers - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-372/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-372/02

Internationaler Hilfsfonds e. V. mit Sitz in Rosbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Kaltenecker,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Wilderspin und S. Fries als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen, erstens, Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 2002, mit der der Antrag des Klägers auf Unterzeichnung eines Partnerschaftsrahmenvertrags mit dem Amt für humanitäre Hilfe der Europäischen Gemeinschaft (ECHO) zurückgewiesen wurde, zweitens, Anweisung an die Kommission, den Kläger in die Lage zu versetzen, in der er sich 1996 befand, als er seine Klage auf Unterzeichnung des Partnerschaftsrahmenvertrags eingereicht hatte, hilfsweise, ihn aufzufordern, den gegenwärtig geltenden Partnerschaftsrahmenvertrag zu unterzeichnen, drittens, Anweisung an die Kommission, dem Kläger die ihm durch seine beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereichte Beschwerde entstandenen Kosten zu ersetzen,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Das Amt für humanitäre Hilfe der Europäischen Gemeinschaft (ECHO) wurde durch Entscheidung der Kommission vom 6. November 1991 geschaffen, um es der Gemeinschaft zu ermöglichen, in humanitären Krisensituationen wirksame Hilfe zu leisten. Zur Erfuellung seines Auftrags finanziert das ECHO von nichtstaatlichen Organisationen (NGO), internationalen Organisationen und spezialisierten Einrichtungen der Mitgliedstaaten durchgeführte humanitäre Vorhaben.

2 Der Partnerschaftsrahmenvertrag ist ein Instrument zur Lenkung der humanitären Vorhaben mit dem Zweck, eine enge Verbindung zwischen dem ECHO und dessen Partnern zu schaffen sowie deren jeweilige Rollen und Verantwortlichkeiten bei der Durchführung der von der Gemeinschaft finanzierten humanitären Aktionen festzulegen. Er enthält die allgemeinen Bedingungen für alle Subventionsabkommen, die das ECHO mit seinen Partnern abschließt, die Vorhaben durchführen. Der Partnerschaftsrahmenvertrag ermöglicht es dem ECHO auch, zu untersuchen, ob seine potenziellen Partner unter den NGO eine Reihe objektiver Kriterien erfuellen. Diese Untersuchung findet bei der Prüfung der Anträge auf Unterzeichnung des Partnerschaftsrahmenvertrags statt. Die Organisationen, die im Rahmen dieses Vorauswahlverfahrens ausgewählt wurden, werden aufgefordert, einen Standardvertrag zu unterzeichnen, und übernehmen die hierin vorgesehenen Verpflichtungen.

3 Der Partnerschaftsrahmenvertrag wird für einen bestimmten Zeitraum geschlossen, der verlängert werden kann. Der erste Partnerschaftsrahmenvertrag wurde 1993 beschlossen und blieb bis Dezember 1998 in Kraft.

4 Am 20. Juni 1996 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163, S. 1). Diese Verordnung legt den gemeinschaftlichen Gesetzgebungsrahmen für Gewährung und Auszahlung einer humanitären Hilfe fest. Seinem Artikel 16 Absatz 2 zufolge ist der Partnerschaftsrahmenvertrag ein Instrument zur Verwaltung der humanitären Aktionen".

5 Artikel 6 der Verordnung Nr. 1257/96 lautet:

Die von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen der humanitären Hilfe können entweder auf Ersuchen von internationalen oder nichtstaatlichen Einrichtungen und Organisationen eines Mitgliedstaats oder des Empfängerdrittlands oder auf Initiative der Kommission durchgeführt werden."

6 Artikel 7 der Verordnung Nr. 1257/96 lautet:

(1) Die nichtstaatlichen Organisationen, die Finanzmittel der Gemeinschaft für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen erhalten können, müssen folgende Kriterien erfuellen:

a) Sie sind in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft nach den in dem betreffenden Staat geltenden Rechtsvorschriften als autonome gemeinnützige Organisationen gegründet worden.

b) Sie haben ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in dem Empfängerdrittland der Hilfe der Gemeinschaft, wobei dieser Sitz das tatsächliche Zentrum für alle Entscheidungen über die gemäß dieser Verordnung finanzierten Aktionen bildet. In Ausnahmefällen darf sich ihr Sitz in einem anderen Drittgeberland befinden.

(2) Bei der Entscheidung, ob eine nichtstaatliche Organisation Finanzmittel der Gemeinschaft erhalten kann, werden folgende Faktoren berücksichtigt:

a) ihre Kapazität im Bereich der Verwaltung und des Finanzmanagements;

b) ihre technische und logistische Kapazität im Verhältnis zu der geplanten Aktion;

c) ihre Erfahrung im Bereich der humanitären Hilfe;

d) die Ergebnisse früherer Aktionen, die die betreffende Organisation, insbesondere mit Gemeinschaftsmitteln, durchgeführt hat;

e) ihre Bereitschaft, sich erforderlichenfalls an dem Koordinierungssystem zu beteiligen, das im Rahmen einer humanitären Aktion eingerichtet wird;

f) ihre Fähigkeit und ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den im humanitären Bereich tätigen Akteuren und den Basisgemeinschaften in den betreffenden Drittländern;

g) ihre Unparteilichkeit bei der Durchführung der humanitären Hilfe;

h) gegebenenfalls ihre früheren Erfahrungen in dem Drittland, in dem die betreffende humanitäre Aktion durchgeführt werden soll."

7 Artikel 12 der Verordnung Nr. 1257/96 bestimmt:

Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen sehen insbesondere vor, dass die Kommission und der Rechnungshof vor Ort und am Sitz der humanitären Partnerorganisationen und -einrichtungen Kontrollen gemäß den üblichen Modalitäten vornehmen können, die die Kommission im Einklang mit den geltenden Bestimmungen, insbesondere der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung, festlegt."

8 Artikel 14 der Verordnung Nr. 1257/96 sieht vor:

Die Kommission prüft, beschließt, verwaltet, überwacht und beurteilt die unter diese Verordnung fallenden Aktionen gemäß den geltenden Haushalts- und sonstigen Verfahren, wie sie insbesondere in der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind."

9 Nach dem Erlass dieser Verordnung überprüfte die Kommission den ersten Partnerschaftsrahmenvertrag und beschloss, einen zweiten Partnerschaftsrahmenvertrag festzulegen, der ein neues Auswahlverfahren vorsieht. Dieser zweite Partnerschaftsrahmenvertrag wurde im März 1998 beschlossen und trat im Januar 1999 in Kraft.

Sachverhalt

10 Der Internationale Hilfsfonds e. V. (im Folgenden: Kläger oder IH) ist eine NGO deutschen Rechts, die auf dem Gebiet der humanitären Hilfe tätig ist. Er hilft insbesondere Flüchtlingen sowie Opfern von Kriegen und Katastrophen.

11 Mit Schreiben vom 9. Februar 1995 bat der Kläger das ECHO um eine Kopie des Partnerschaftsrahmenvertrags und übermittelte ihm bestimmte, ihn betreffende Informationen. Im Anschluss an dieses Schreiben sandte das ECHO am 16. Februar 1995 ein Fax an das deutsche Auswärtige Amt und ersuchte dieses um Auskünfte und Referenzen betreffend den Kläger. In Beantwortung dieses Ersuchens teilte das Auswärtige Amt dem ECHO am 15. März 1995 mit, die Tätigkeiten des Klägers hätten Anlass zu strafrechtlicher Verfolgung gegeben". Am 26. Oktober 1995 wiederholte das ECHO sein an die deutschen Behörden gerichtetes Auskunftsersuchen. Aus einer internen Note von Herrn R. Cox, einem Mitarbeiter des ECHO, vom 17. November 1995 geht hervor, dass die zuständigen deutschen Behörden dem ECHO mitgeteilt hatten, sie arbeiteten nicht mit dem Kläger zusammen und kennten diesen daher nicht.

12 Am 20. März 1996 beantragte der Kläger förmlich, den Partnerschaftsrahmenvertrag unterzeichnen zu können.

13 Am 12. Juli 1996 sandte Herr Cox dem Kläger ein Schreiben folgenden Inhalts:

...

Zurzeit sind Untersuchungen mit dem Ziel im Gange, unsere Partnergruppe zu erweitern. Überdies arbeiten wir an einem neuen System für die Beurteilung der potenziellen Partner aus den Reihen der NGO, das auf einer im Juni 1996 erlassenen neuen Verordnung des Rates über humanitäre Hilfe beruhen wird.

Ich möchte auch betonen, dass der Partnerschaftsrahmenvertrag derzeit mit dem Ziel überarbeitet wird, festzustellen, welche Verbesserungen und Veränderungen im Licht der neuen Verordnung erforderlich sind.

Wir haben jedoch Ihren Antrag zur Kenntnis genommen und werden nicht versäumen, Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden zu halten.

..."

14 Da der erste Partnerschaftsrahmenvertrag abgelaufen war, wurde der Antrag des Klägers auf dessen Unterzeichnung, ebenso wie alle übrigen anhängigen Anträge, im Dezember 1998 der Kommission zufolge hinfällig".

15 Im Anschluss an das Inkrafttreten des zweiten Partnerschaftsrahmenvertrags am 1. Januar 1999 beschloss das ECHO, die im Hinblick auf den ersten Partnerschaftsrahmenvertrag eingegangenen, noch anhängigen Anträge als neue, im Hinblick auf den zweiten Partnerschaftsrahmenvertrag gestellte Anträge zu behandeln. Mit Schreiben vom 1. Juni 1999 unterrichtete das ECHO den Kläger über das Inkrafttreten des zweiten Partnerschaftsrahmenvertrags und das nunmehr geltende Verfahren. Es teilte dem Kläger auch mit, dass seine Bewerbung im Rahmen der dritten Phase dieses Verfahrens geprüft werde.

16 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 unterrichtete das ECHO den Kläger darüber, dass es nunmehr in der Lage sei, dessen Antrag auf Unterzeichnung des zweiten Partnerschaftsrahmenvertrags zu prüfen, und forderte ihn auf, eine Reihe von Unterlagen vorzulegen. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach.

17 Mit Schreiben vom 23. Januar 2001 teilte das ECHO dem Kläger seine Absicht mit, an dessen Sitz ein Audit durchzuführen, um feststellen zu können, ob er die in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1257/96 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen erfuellte. Der Kläger weigerte sich mehrfach telefonisch und schriftlich, sich einem solchen Audit zu unterziehen.

18 Unter diesen Umständen sandte das ECHO dem Kläger am 19. Juli 2001 ein wie folgt lautendes Schreiben:

In Beantwortung Ihres Schreibens vom 6. Juli 2001 möchten wir mit dem vorliegenden Schreiben die Haltung des ECHO bezüglich [Ihres] Antrags... auf Abschluss eines Partnerschaftsrahmenvertrags endgültig klarstellen.

Der Abschluss eines Partnerschaftsrahmenvertrags mit dem ECHO setzt die Beachtung gewisser Verpflichtungen seitens des Bewerbers sowie vom ECHO in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten vorzunehmende unerlässliche Überprüfungen voraus. Zu diesen Überprüfungen kann die Durchführung von Audits gehören, wenn dies für unerlässlich gehalten wird, um zu beurteilen, ob der potenzielle Partner die Voraussetzungen nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1257/96 erfuellt. Anordnung und Durchführung solcher Kontrollmaßnahmen sind feste Bestandteile unserer Arbeit.

Wie Sie wissen, ist das Auswärtige Amt die für die Erteilung von Auskünften über die in Deutschland mit humanitärer Hilfe befassten Organisationen zuständige Behörde. Das ECHO hat dieses Amt zu diesem Zweck 1995, nachdem es Ihre Bewerbung um den Abschluss des Partnerschaftsrahmenvertrags erhalten hatte, ordnungsgemäß konsultiert. In Ermangelung einer positiven Antwort der deutschen Behörden konnte [Ihre] Bewerbung... nicht geprüft werden.

Das ECHO hat 1999 aus Anlass des Inkrafttretens des neuen Partnerschaftsrahmenvertrags Ihre Bewerbungsakten erneut geprüft und beschlossen, ein Audit durchzuführen; dies ist das Verfahren, das normalerweise gegenüber jedem Bewerber eingeschlagen wird, wenn die nationalen Behörden nicht bestätigen, dass der Bewerber die Voraussetzungen nach Artikel 7 erfuellt.

Das ECHO hat beschlossen, ein derartiges Audit bei Ihrer Organisation durchzuführen, und Sie hierüber am 23. Januar 2001 unterrichtet. Für den Besuch wurden zwei Termine vorgeschlagen, nämlich der 22. und der 23. Februar. Unser Vorschlag wurde nicht beantwortet. Anscheinend haben Sie anlässlich anderer Telefongespräche, bei denen meine Dienststellen (die Herren Glatz und Buda) Sie aufforderten, alternative Daten vorzuschlagen, auf die Vorstellung, sich einem Audit unterziehen zu müssen, überzogen reagiert und meine Mitarbeiter mündlich beschimpft. Am 21. Februar hat der Leiter der Finanzeinheit des ECHO, Herr Brandt, Ihnen ein Fax geschickt, mit dem er das vorgeschlagene Audit annullierte und Sie aufforderte, für die Durchführung eines Audits einen Ihnen besser passenden Termin vorzuschlagen, da das Audit eine Voraussetzung für den Abschluss eines Partnerschaftsrahmenvertrags darstelle. Die Frist für die Übermittlung dieses Vorschlags wurde auf den 31. März festgesetzt. Mit Schreiben vom 27. März haben Sie uns erklärt, bei Ihrer Organisation habe bereits ein von den nationalen Behörden durchgeführtes Audit stattgefunden; sie sei durch VENRO kontrolliert worden.

Auch wenn wir nicht an der Richtigkeit Ihrer Angaben zweifeln, ist das ECHO berechtigt, selbst Audits durchzuführen.

Wir bedauern, dass Ihre Organisation trotz der Bemühungen des ECHO auf unsere rechtmäßige Aufforderung nicht positiv reagiert hat. Im Übrigen stelle ich fest, dass der drohende Ton Ihres letzten Schreibens sowie die Haltung, die Sie gegenüber meiner Dienststelle und meinen Mitarbeitern eingenommen haben, in keiner Weise einem wirklich partnerschaftlichen Geist entspricht.

Aus diesen Gründen sind wir genötigt, Ihre Bewerbungsakte zu schließen und Ihre Bewerbung abzulehnen. Eine Abschrift des vorliegenden Schreibens geht an Herrn Stevenson.

..."

19 Am 25. Juli 2001 beantwortete der Kläger dieses Schreiben mit einem an das ECHO gerichteten Schreiben, in dem er die Behandlung seiner Akte seitens des ECHO beanstandete und um bestimmte Auskünfte ersuchte. Mit Schreiben vom 27. August 2001 legte das ECHO ausführlich die Gründe dar, aus denen es die Bewerbung des Klägers abgelehnt hatte. Im gleichen Schreiben führte es aus, die Akte des Klägers [sei] am 19. Juli 2001 geschlossen worden".

20 Am 15. November 2001 teilte das Auswärtige Amt dem ECHO schriftlich mit, das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren sei am 30. April 1996 eingestellt worden.

21 Am 22. November 2001 erhob der Kläger Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten. Mit dieser unter der Nummer 1702/2001/GG eingetragenen Beschwerde beanstandete er verschiedene Aspekte des von der Kommission bei der Bearbeitung seiner Akte eingeschlagenen Verfahrens. Zu seinem Antrag auf Unterzeichnung des zweiten Partnerschaftsrahmenvertrags hob der Kläger u. a. hervor, dass das ECHO seine Akte am 19. Juli 2001 geschlossen hatte.

22 Am 21. Mai 2002 entschied der Europäische Bürgerbeauftragte über die Beschwerde. Was die Bewerbung des Klägers um den ersten Partnerschaftsrahmenvertrag anging, äußerte er folgende Beanstandungen:

- Die Entscheidung des ECHO, die Bewerbung des Klägers nicht zu prüfen, weil keine Referenzen der nationalen Behörden vorgelegen hätten, stelle ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln dar;

- dass das ECHO den Kläger nicht über seine Entscheidung unterrichtet habe, die Bearbeitung der Bewerbung in Ermangelung von Referenzen der nationalen Behörden auszusetzen, stelle ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln dar;

- dass das ECHO die Bewerbung des Klägers nicht innerhalb einer angemessenen Frist geprüft habe, stelle ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln dar;

- dass das ECHO die Bewerbung des Klägers aufgrund von Auskünften der deutschen Behörden ausgesetzt habe, ohne dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern, stelle ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln dar.

23 Angesichts dessen, dass diese Aspekte konkrete in der Vergangenheit liegende Vorgänge beträfen, kam der Europäische Bürgerbeauftragte jedoch zu dem Ergebnis, es sei nicht angezeigt, eine gütliche Einigung anzustreben, und schloss daher die Akte.

24 Was die Bewerbung des Klägers um den zweiten Partnerschaftsrahmenvertrag anbelangt, war der Europäische Bürgerbeauftragte der Auffassung, die Entscheidung des ECHO, ein Audit zu verlangen, sei angemessen gewesen. Insbesondere hob er hervor, dass das ECHO 2001 elf derartige Audits durchgeführt habe, so dass der Kläger keine Diskriminierung nachgewiesen habe.

25 Am 27. August 2002 unterrichtete der Kläger Herrn Nielson, Mitglied der Kommission, schriftlich über die Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten. Sein Schreiben schloss wie folgt:

...

Der IH bittet daher Sie, Herr Nielson, folgende Maßnahmen zu erwägen:

...

b. der Verwaltungsrat ist der Auffassung, dass der IH Anspruch darauf hat, wieder in die Rechte eingesetzt und die Lage versetzt zu werden, die er im Zeitpunkt seiner Bewerbung (März 1996) innehatte, und eine Aufforderung zu erhalten, entweder den neuen oder den alten Partnerschaftsrahmenvertrag abzuschließen.

..."

26 In Beantwortung dieses Schreibens sandte Frau Adinolfi, Direktorin des ECHO, dem Kläger am 22. Oktober 2002 ein Schreiben folgenden Inhalts (im Folgenden: angefochtene Entscheidung):

Herr Kommissar Nielson hat Ihr Schreiben erhalten und mich gebeten, in seinem Namen zu antworten.

Die Kommission hat die vom Bürgerbeauftragten am 21. Mai 2002 zu der Beschwerde des IH abgegebene Stellungnahme (Aktenzeichen Nr. 1702/2001/GG) erhalten und geprüft.

Die kritischen Bemerkungen des Bürgerbeauftragten beziehen sich auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge, bezüglich deren der Bürgerbeauftragte erklärt hat, eine Bereinigung komme nicht mehr in Betracht. Überdies geht es bei diesen Bemerkungen im Wesentlichen um Fragen der Transparenz, die, wie Sie wissen, von der Kommission jetzt im Rahmen eines umfassenden Reformverfahrens behandelt werden.

Was den Hauptpunkt Ihrer Beschwerde betrifft, nämlich Ihre erfolglose Bewerbung um den Abschluss eines Partnerschaftsrahmenvertrags mit dem ECHO, so möchte die Kommission folgende Faktoren hervorheben:

1. Ihr Antrag, den IH aufzufordern, gemäß den im Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung (März 1996) geltenden Bestimmungen den Partnerschaftsrahmenvertrag von 1994 zu unterzeichnen, ist unzulässig, weil dieses Vertragswerk nicht mehr in Kraft ist und infolgedessen hierauf nicht mehr zurückgegriffen werden kann. Überdies betrifft die vorliegende Sache somit Fragen, die sich nicht mehr regeln lassen.

2. Was die jüngsten Entwicklungen angeht, so hat der Bürgerbeauftragte in seiner Stellungnahme erklärt, die Zurückweisung der Bewerbung des IH um Abschluss des gegenwärtig geltenden Partnerschaftsrahmenvertrags sei berechtigt gewesen.

Ich zitiere: ,Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten hat sich die Kommission mit Recht darauf berufen, dass es dem ECHO obliegt, sorgfältig zu untersuchen, ob die sich um einen Partnerschaftsrahmenvertrag bewerbenden Einrichtungen die Zulassungskriterien erfuellen. Ein Audit ist ein geeignetes Mittel, um zu prüfen, ob dies der Fall ist. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten erscheint der Standpunkt der Kommission, das ECHO könne auf der Durchführung derartiger Audits bestehen, vernünftig...

In Ermangelung sonstiger Beurteilungskriterien sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kommission, das ECHO habe 2001 elf derartige Audits durchgeführt, zieht der Bürgerbeauftragte den Schluss, dass die Behauptung des Klägers, er sei dadurch diskriminiert worden, dass das ECHO im vorliegenden Fall auf der Durchführung eines Audits bestanden habe, nicht nachgewiesen ist. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Kommission, was dieses Vorbringen betrifft, eine fehlerhafte Verwaltungsmaßnahme getroffen hätte.

Ihr Schreiben enthält keine neuen Elemente, aus denen hervorgehen könnte, dass Sie mit der Durchführung eines Audits einverstanden wären; nur ein solches Einverständnis könnte aber die Kommission veranlassen, ihre Entscheidung, die Bewerbung des IH um den Abschluss eines Partnerschaftsrahmenvertrags mit dem ECHO abzulehnen, zu überprüfen.

Selbstverständlich steht es dem IH stets frei, sich unter den Ihnen bekannten Bedingungen erneut um einen Partnerschaftsrahmenvertrag zu bewerben.

Was die von Ihnen beantragten Disziplinarmaßnahmen betrifft, die die Kommission gegen die mit der Bearbeitung der Akte des IH befassten Bediensteten ergreifen soll, so bestätige ich Ihnen in Übereinstimmung mit der von der Kommission in ihrem Schreiben an Ihren Anwalt vom 19. September 2002 (Aktenzeichen Nr. [2002] D32992) eingenommenen Haltung, dass weder die Kommission noch der Bürgerbeauftragte hinreichende Gründe für die Eröffnung einer die Bediensteten des ECHO betreffenden Untersuchung zu erkennen vermochte.

... "

Verfahren und Anträge der Parteien

27 Der Kläger hat mit am 13. Dezember 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift die vorliegende Klage erhoben.

28 Am 27. Februar 2003 hat die Kommission bei der Kanzlei ihre Klagebeantwortung eingereicht, mit der sie insbesondere die Zulässigkeit der Klage bestreitet.

29 Am 21. März 2003 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen den Kläger aufgefordert, eine auf die in der Klagebeantwortung geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe beschränkte Stellungnahme einzureichen. Mit am 29. April 2003 bei der Kanzlei eingereichtem Schriftsatz ist der Kläger dieser Aufforderung nachgekommen.

30 Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 15. Dezember 2003 eingereichter Klageschrift hatte der Kläger Nichtigkeitsklage gegen eine ihm mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 zugestellte Entscheidung der Kommission erhoben, mit der die jeweils im Dezember 1996 und im September 1997 gestellten Anträge auf Kofinanzierung zweier Vorhaben abgelehnt worden waren. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-321/01 in das Register eingetragen. Das Gericht hat in dieser Rechtssache am 18. September 2003 ein Urteil erlassen (Internationaler Hilfsfonds/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

31 Der Kläger beantragt,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission aufzugeben, ihn entweder wieder in die Lage zu versetzen, in der er sich 1996 bei Einreichung seiner Bewerbung um den ersten Partnerschaftsrahmenvertrag befand, oder ihn aufzufordern, den zweiten Partnerschaftsrahmenvertrag zu unterzeichnen;

- die Kommission aufzufordern, ihm die mit seiner beim Europäischen Bürgerbeauftragten erhobenen Beschwerde verbundenen Kosten zu erstatten;

- die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

32 Die Kommission beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise, sie als offensichtlich unbegründet abzuweisen;

- den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Zur Zulässigkeit

33 Nach Artikel 113 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, das hierüber gemäß Artikel 114 §§ 3 und 4 dieser Verfahrensordnung entscheidet, jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, zu denen nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 230 Absatz 4 EG festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen gehören (Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-12/96, Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 1999, II-2301, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 13. März 2003 in der Rechtssache T-125/01, Martí Peix/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).

34 Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Prozessakten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt daher, ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

35 Zunächst ist der erste Antrag, sodann sind der zweite und der dritte Antrag gemeinsam zu untersuchen.

Zum ersten Klageantrag: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

36 Nach gesicherter Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage unzulässig, die sich gegen eine Entscheidung richtet, die lediglich eine frühere, nicht fristgemäß angefochtene Entscheidung bestätigt. Eine Entscheidung bestätigt lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709, Randnr. 18; Beschluss des Gerichts vom 4. Mai 1998 in der Rechtssache T-84/97, BEUC/Kommission, Slg. 1998, II-795, Randnr. 52; Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2002 in der Rechtssache T-365/00, AICS/Parlament, Slg. 2002, II-2719, Randnr. 30).

37 Die Kommission hat nach der wiederholten Weigerung des Klägers, sich einem Audit zu unterziehen, mit Schreiben vom 19. Juli 2001 beschlossen, seinen Antrag auf Unterzeichnung des zweiten Partnerschaftsrahmenvertrags abzulehnen und seine Akte zu schließen. Diese Entscheidung hat sie in ihrem Schreiben vom 27. August 2001 bestätigt.

38 Mit der am 22. Oktober 2002 erlassenen angefochtenen Entscheidung bestätigt die Kommission erneut ihre Entscheidung, den Antrag des Klägers auf Unterzeichnung des zweiten Partnerschaftsrahmenvertrags abzulehnen.

39 Diese Entscheidung enthält gegenüber der Entscheidung vom 19. Juli 2001 kein neues Element.

40 Die Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die bei ihm eingereichte Beschwerde des Klägers kann kein solches neues Element darstellen. In der Tat bestätigt der Europäische Bürgerbeauftragte mit ihr lediglich, dass die Kommission berechtigt war, die Durchführung eines Audits beim Kläger zu verlangen.

41 Auch die Weigerung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung, Disziplinarmaßnahmen gegen Angehörige des ECHO einzuleiten, kann entgegen den Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 29. April 2003 kein neues Element darstellen.

42 Diese ablehnende Entscheidung ist klar von der Entscheidung, den Antrag des Klägers auf Unterzeichnung des Partnerschaftsrahmenvertrags zurückzuweisen, zu unterscheiden. Andernfalls könnte ein Unternehmen allein dadurch, dass es die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen Bedienstete des für eine Entscheidung verantwortlichen Organs fordert, die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung verlängern.

43 Jedenfalls handelt es sich bei der Entscheidung, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, um einen rein internen Akt der Kommission, gegen den der Kläger nicht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vorgehen kann. Diesen Aspekt scheint auch der Kläger in seinem Schreiben an die Kommission vom 27. August 2002 berücksichtigt zu haben.

44 Im Übrigen geht weder aus den dem Gericht vorliegenden Akten noch aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass deren Erlass eine erneute Prüfung der Lage des Klägers vorausgegangen wäre. Dass das ECHO ihm erneut geantwortet hat, bedeutet keine erneute Prüfung seiner Bewerbung um den zweiten Partnerschaftsrahmenvertrag (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-83/99 bis T-85/99, Ripa di Meana u. a./Parlament, Slg. 2000, II-3493, Randnr. 34).

45 Die angefochtene Entscheidung bestätigt somit lediglich die Entscheidung vom 19. Juli 2001. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese zweite Entscheidung, von der der Kläger spätestens am 25. Juli 2001 Kenntnis erlangt hat (siehe oben, Randnr. 19), nicht innerhalb der in Artikel 230 Absatz 5 EG vorgesehenen Frist angefochten wurde.

46 Dieser Antrag des Klägers auf Unterzeichnung des zweiten Partnerschaftsrahmenvertrags ist Gegenstand sowohl des Schreibens vom 19. Juli 2001 als auch der angefochtenen Entscheidung. Dagegen enthielt die Entscheidung, deren Nichtigerklärung in der durch das Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission abgeschlossenen Rechtssache beantragt worden war, erstmalig die Ablehnung des streitigen Antrags auf Kofinanzierung. Der der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich daher von demjenigen, den das Gericht im Rahmen der Unzulässigkeitseinrede zu prüfen hatte, die die Kommission in der Rechtssache, die zu dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission geführt hat, erhoben hatte (vgl. Randnrn. 28 bis 34 des Urteils).

47 Der erste Antrag ist daher unzulässig.

Zum zweiten Klageantrag, mit dem gefordert wird, der Kommission aufzugeben, den Kläger entweder in die Lage zu versetzen, in der er sich 1996 bei der Einreichung seiner Bewerbung für den ersten Partnerschaftsrahmenvertrag befand, oder ihn zur Unterzeichnung des zweiten Partnerschaftsrahmenvertrags aufzufordern, sowie zum dritten Klageantrag, mit dem gefordert wird, der Kommission aufzugeben, dem Kläger die durch seine beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingelegte Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten

48 Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht den Gemeinschaftsorganen keine Anweisungen erteilen oder sich an deren Stelle setzen (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-5/93 P, DSM/Kommission, Slg. 1999, I-4695, Randnr. 36; Urteil des Gerichts vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T-145/98, ADT Projekt/Kommission, Slg. 2000, II-387, Randnr. 83).

49 Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG beschränkt sich die Befugnis des Gemeinschaftsrichters auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung. Stellt er fest, dass diese rechtswidrig ist, so erklärt er sie für nichtig. Es ist dann Sache des betroffenen Organs, gemäß Artikel 233 EG die zur Durchführung des Urteils notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (Urteil des Gerichts vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 200, Urteil des Gerichts in der Rechtssache ADT Projekt/Kommission, Randnr. 84).

50 Mit seinem zweiten und dritten Klageantrag zielt der Kläger eindeutig darauf ab, das Gericht zur Erteilung von Weisungen an die Kommission zu veranlassen. Nach den oben in den Randnummern 48 und 49 in Erinnerung gerufenen Grundsätzen sind diese Anträge als unzulässig zurückzuweisen.

51 Was den dritten Klageantrag betrifft, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung als erstattungsfähige Kosten Aufwendungen der Parteien [gelten], die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte". Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass erstattungsfähig nur diejenigen Kosten sind, die zum einen für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und zum anderen hierfür notwendig waren (Beschluss des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-115/94 DEP, Opel Austria/Rat, Slg. 1998, II-2739, Randnr. 26). Unter Verfahren" versteht die vorgenannte Bestimmung lediglich das Verfahren vor dem Gericht (Beschluss des Gerichts vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache T-38/95 DEP, Groupe Origny/Kommission, Slg. 2002, II-217, Randnr. 29). Der Kläger kann daher im Rahmen des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens in keinem Fall die Erstattung der durch das Verfahren vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten entstandenen Kosten durch die Kommission erwirken.

52 Dieser dritte Klageantrag kann auch entgegen dem, was der Kläger in einigen Passagen seiner Stellungnahme vom 29. April 2003 nahe zu legen scheint, nicht als Schadensersatzantrag angesehen werden. Die Klageschrift enthält weder einen derartigen Antrag noch die wesentlichen rechtlichen Elemente, auf die er sich stützen würde.

53 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

54 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird in vollem Umfang als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

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