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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: T-373/00
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 114
Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank Art. 41
Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank Art. 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. Juni 2002. - Carmine Salvatore Tralli gegen Europäische Zentralbank. - Beamte - Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank - Verlängerung der Probezeit - Kündigung in der Probezeit - Zulässigkeit - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründung - Kosten. - Verbundene Rechtssachen T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01

Carmine Salvatore Tralli, ehemaliger Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Nidderau (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pflueger, R. Steiner und S. Mittländer, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Europäische Zentralbank, vertreten durch A. Sáinz de Vicuña Barosso, M. Benisch und V. Saintot als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung vom 18. September 2000, die im Beschäftigungsvertrag des Klägers festgelegte Probezeit zu verlängern, der Entscheidung vom 29. November 2000 über die Kündigung des Klägers und der Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden gegen die genannten Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit und die Kündigung sowie wegen Feststellung, dass es der Präsident der EZB rechtswidrig unterlassen hat, die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit zu beantworten,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Auf der Grundlage von Artikel 36.1 des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB) (im Folgenden: ESZB-Satzung) erließ der EZB-Rat die Conditions of Employment for Staff of the European Central Bank (Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen, ABl. L 125 vom 19. Mai 1999, S. 32), die in der Fassung, die zur Zeit der streitigen Vorgänge galt, u. a. bestimmten:

"9. a) Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und deren Mitarbeitern werden durch im Rahmen der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geschlossene Beschäftigungsverträge geregelt. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser Beschäftigungsbedingungen werden in den vom Direktorium festgelegten Dienstvorschriften geregelt.

...

10. a) Die Beschäftigungsverträge zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden in der Form von Anstellungsschreiben geschlossen, die von den Mitarbeitern gegenzuzeichnen sind....

b) Einstellungen können von einer Probezeit gemäß den Dienstvorschriften abhängig gemacht werden. Die Probezeit ist keinesfalls länger als zwölf Monate.

11. a) Die EZB kann die Verträge der Mitarbeiter durch eine gemäß dem in den Dienstvorschriften geregelten Verfahren ergangene mit Gründen versehene Stellungnahme des Direktoriums kündigen, und zwar aus folgenden Gründen:

i) bei anhaltend unzureichender Leistung. Kündigt die EZB einen Vertrag aus diesem Grund, hat sie eine Frist von drei Monaten einzuhalten und eine Entlassungsabfindung in Höhe eines Monatsgehalts für jedes vollendete Jahr der Beschäftigung bis zu einer Hoechstgrenze von zwölf Monaten zu zahlen. Das Direktorium kann einen Mitarbeiter während der Kündigungsfrist von seinen Aufgaben freistellen;

...

41. Die Mitarbeiter können gemäß dem in den Dienstvorschriften geregelten Verfahren durch die Erhebung von Beschwerden und Widersprüchen eine verwaltungsinterne Überprüfung von ihnen gegenüber ergangenen Einzelentscheidungen auf deren Vereinbarkeit mit der Personalpolitik und den Beschäftigungsbedingungen der EZB beantragen. Den Mitarbeitern, deren Rechtsbehelf im Anschluss an die verwaltungsinterne Überprüfung nicht abgeholfen wurde, steht das in den Dienstvorschriften vorgesehene Beschwerdeverfahren offen.

Die folgenden Rechtsakte können nicht in diesen Verfahren angefochten werden:

...

iii) Entscheidungen, mit denen die Einstellung eines Mitarbeiters nach Abschluss der Probezeit nicht bestätigt wird.

42. Sind alle zur Verfügung stehenden internen Verfahren erschöpft, entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in allen Streitsachen zwischen der EZB und einem Mitarbeiter bzw. ehemaligen Mitarbeiter, für den diese Beschäftigungsbedingungen gelten.

Diese Zuständigkeit ist auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oder Entscheidung beschränkt, es sei denn, es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der dem Gerichtshof eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zukommt."

2 Auf der Grundlage von Artikel 12.3 der ESZB-Satzung erließ der EZB-Rat die Geschäftsordnung der EZB (ABl. 1999, L 125, S. 34; Berichtigung ABl. 1999, L 273, S. 40). In Artikel 21 dieser Geschäftsordnung, der die Überschrift "Beschäftigungsbedingungen" trägt, heißt es:

"21.1 Die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden in den Beschäftigungsbedingungen und den Dienstvorschriften geregelt.

21.2 Die Beschäftigungsbedingungen werden vom EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums genehmigt und geändert. Der Erweiterte Rat wird nach Maßgabe der in dieser Geschäftsordnung festgelegten Verfahren angehört.

21.3 Die Beschäftigungsbedingungen werden durch Dienstvorschriften umgesetzt, die vom Direktorium festgelegt und geändert werden.

21.4 Die Personalvertretung ist vor der Festlegung neuer Beschäftigungsbedingungen oder Dienstvorschriften anzuhören. Ihre Stellungnahme ist dem EZB-Rat oder dem Direktorium vorzulegen."

3 Auf der Grundlage von Artikel 21.3 der Geschäftsordnung der EZB und von Artikel 9 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen erließ das Direktorium der EZB die European Central Bank Staff Rules (im Folgenden: Dienstvorschriften), die u. a. vorsehen:

"2.1 Probezeit

Artikel 10 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen wird wie folgt angewandt:

2.1.1 Für Einstellungen gilt eine Probezeit von drei Monaten, es sei denn, das Direktorium verzichtet auf eine Probezeit. Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Direktorium gemäß der nachstehenden Regelung unter 2.1.2 Buchstabe a eine längere Probezeit als drei Monate festsetzen.

...

2.1.2 Kann der Mitarbeiter in der Probezeit seinen Dienst wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub oder - unter außergewöhnlichen Umständen - wegen Sonderurlaubs länger als einen Monat nicht versehen, so kann das Direktorium die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.

Außerdem kann das Direktorium unter außergewöhnlichen Umständen

a) die Probezeit bis auf höchstens zwölf Monate verlängern oder

b) die Probezeit bis auf höchstens zwölf Monate verlängern und dem Mitarbeiter andere dienstliche Aufgaben zuweisen.

2.1.3 In der Probezeit kann das Direktorium den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, wenn sich die Leistung oder Befähigung des Mitarbeiters als unzureichend erweist.

...

8.1 Verwaltungsinterne Überprüfung und Beschwerden

Artikel 41 der Beschäftigungsbedingungen wird wie folgt angewandt:

8.1.0 Ein Mitarbeiter, der eine verwaltungsinterne Überprüfung herbeiführen möchte, kann diese innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm die zu überprüfende Entscheidung mitgeteilt wurde, beantragen.

...

8.1.3 Der Generaldirektor/Direktor hat dem Mitarbeiter innerhalb eines Monats, nachdem er mit dem Antrag [auf verwaltungsinterne Überprüfung] befasst wurde, seine mit Gründen versehene Entscheidung zu übermitteln.

8.1.4 Ist dem Antrag des Mitarbeiters auf verwaltungsinterne Überprüfung nicht entsprochen worden oder hat er auf seinen Antrag innerhalb eines Monats vom Generaldirektor/Direktor keinen Bescheid erhalten, so kann er im nachstehend geregelten Verfahren Beschwerde erheben.

8.1.5 Ein Mitarbeiter, der das Beschwerdeverfahren einleiten will, reicht beim Präsidenten innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück ein, das den Gegenstand seiner Beschwerde bezeichnet und dem die einschlägigen Unterlagen beigefügt sind. Die Frist von zwei Monaten beginnt

a) an dem Tag, an dem dem Mitarbeiter die endgültige Entscheidung über seinen Antrag auf verwaltungsinterne Überprüfung zugegangen ist, oder,

b) wenn keine Entscheidung ergangen ist, einen Monat nach Einreichung des Antrags beim Generaldirektor/Direktor...

In der Beschwerdeschrift ist eindeutig anzugeben, aus welchen Gründen die Entscheidung angefochten wird und was der Beschwerdeführer begehrt.

Der Präsident (in seiner Abwesenheit der Vizepräsident oder, sind beide abwesend, ein anderes Mitglied des Direktoriums) erteilt dem Mitarbeiter innerhalb eines Monats schriftlich einen Bescheid.

...

8.2 Klagen beim Gerichtshof...

Artikel 42 der Beschäftigungsbedingungen wird wie folgt angewandt:

8.2.1 Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sind innerhalb von zwei Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt

- an dem Tag, an dem dem betroffenen Mitarbeiter die endgültige Entscheidung über seine Beschwerde zugestellt wird, oder,

- wenn keine Entscheidung ergangen ist, mit dem Ablauf der im Beschwerdeverfahren geltenden Frist von einem Monat; wird die Beschwerde jedoch nach Ablauf der zweimonatigen Klagefrist durch eine ausdrückliche Entscheidung zurückgewiesen, so setzt diese die Klagefrist erneut in Gang."

Sachverhalt, Verfahren und Anträge

Rechtssache T-373/00

4 Am 10. März 2000 veröffentlichte die EZB eine Stellenausschreibung für den Posten eines Wachmanns, dessen Aufgaben im Wesentlichen die Überwachung der Zugänge des EZB-Gebäudes und die Sicherheitskontrollen bei Besuchern umfassten.

5 Mit Schreiben vom 20. Juni 2000 wurde der Kläger in dieser Stelle ab 1. Juli 2000 eingestellt. In dem Anstellungsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass für den Beschäftigungsvertrag des Klägers die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften gälten und dass er eine Probezeit von drei Monaten abzuleisten habe.

6 Am 21. August 2000 erklärte der Vorgesetzte des Klägers diesem, dass seine fachlichen Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Sicherheitssystem der EZB, nicht den für seine Stelle geltenden Anforderungen entsprächen.

7 Am 1. September 2000 fand ferner zwischen dem Kläger, seinem Vorgesetzten und zwei weiteren Mitarbeitern, darunter dem Koordinator der EZB für Sicherheitsfragen, ein Gespräch statt, in dem es ebenfalls um Mängel der fachlichen Leistungen des Klägers ging.

8 Am 8. September 2000 erhielt der Kläger in Kopie einen internen Vermerk, in dem der Koordinator der EZB für Sicherheitsfragen den Vorgesetzten des Klägers ersuchte, die Probezeit des Klägers zu verlängern. In dem Vermerk, in dem auf die Unterredungen vom 21. August und 1. September 2000 Bezug genommen wurde, hieß es, die zusätzliche Probezeit sei erforderlich, weil die berufliche Leistung des Klägers unzureichend und ihm Gelegenheit zu geben sei, an einer zusätzlichen Ausbildung hinsichtlich seiner Hauptaufgaben und des Sicherheitssystems der EZB teilzunehmen. In dem Vermerk wurde erwähnt, dass der Kläger sich zur Teilnahme an dieser zusätzlichen Ausbildung bereit erklärt habe. Unter Bezugnahme auf das Gespräch vom 1. September 2000 hieß es in dem Vermerk weiter: "[Mr] Tralli would agree to an extension of his probationary period until 31st December 2000 and he confirmed to improve the mentioned deficiencies as soon as possible" ("[Herr] Tralli wäre mit einer Verlängerung seiner Probezeit bis zum 31. Dezember 2000 einverstanden und versicherte, er werde die genannten Mängel so schnell wie möglich beheben"). Der Kläger bestätigte schriftlich auf dem Vermerk, dass er von ihm Kenntnis genommen habe.

9 Mit Schreiben vom 18. September 2000 teilte die EZB dem Kläger ihre Entscheidung mit, seine Probezeit bis zum 31. Dezember 2000 zu verlängern (im Folgenden: Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit). Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung, ob seine Einstellung bestätigt werde, von der Güte seiner fachlichen Leistung in der verlängerten Probezeit abhänge.

10 Am 2. Oktober 2000 erließ die EZB eine Rundverfügung über die Einführung einer Niederschrift betreffend die Probezeit; die Rundverfügung sah u. a. für bestimmte Fragen der Probezeit, darunter deren Verlängerung, ein förmliches Verfahren vor.

11 Am 8. November 2000 fand zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten ein erneutes Gespräch über die fachliche Leistung des Klägers statt.

12 Am 10. November 2000 erhielt der Kläger in Kopie einen internen Vermerk desselben Datums, den der Koordinator der EZB für Sicherheitsfragen an einen Mitarbeiter der Personalabteilung gerichtet hatte und in dem er empfahl, die Einstellung des Klägers am Ende der verlängerten Probezeit nicht zu bestätigen. Der Kläger bestätigte auf dem Vermerk schriftlich, dass er von ihm Kenntnis genommen habe.

13 Am 24. November fand ein weiteres Gespräch zwischen dem Kläger und dem Generaldirektor für Verwaltung und Personal, dem Vorgesetzten des Klägers, dem Koordinator der EZB für Sicherheitsfragen und einem vom Kläger hinzugezogenen Mitglied der Personalvertretung über die Arbeitsleistung des Klägers statt. Am 7. Dezember 2000 fertigten der Kläger und der genannte Personalvertreter ein Protokoll über dieses Gespräch an, und am 12. Dezember 2000 erstellten auch die Dienststellen der EZB ein Protokoll darüber.

14 Mit Schreiben vom 29. November 2000, das dem Kläger am selben Tag übermittelt wurde und vom Generaldirektor für Verwaltung und Personal sowie vom Leiter der Abteilung für Personalentwicklung unterzeichnet war, wurde der Kläger über die Entscheidung des Direktoriums unterrichtet, seinen Beschäftigungsvertrag zum 31. Dezember 2000 zu beenden (im Folgenden: Kündigungsentscheidung). Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass sich die fachliche Leistung des Klägers in der verlängerten Probezeit nicht so verbessert habe, dass sie den Mindestanforderungen an seine Stelle genüge. Seine Leistung sei insbesondere hinsichtlich der Handhabung des Sicherheitssystems der EZB und der Einhaltung der für die Tätigkeit geltenden administrativen und organisatorischen Regeln und Verfahren mangelhaft.

15 Mit Klageschrift, die am 12. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger eine Anfechtungsklage erhoben, die unter der Nummer T-373/00 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist.

16 In der Rechtssache T-373/00 beantragt der Kläger,

1. die Kündigungsentscheidung aufzuheben;

2. die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit aufzuheben;

3. bis 5. festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis durch die Kündigungsentscheidung nicht gekündigt wurde, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit rechtlich unwirksam ist und dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet wurde und über den 31. Dezember 2000 hinaus fortbesteht;

6. die EZB zu verurteilen, den Kläger zu den vertraglichen Beschäftigungsbedingungen als Wachmann über den 31. Dezember 2000 hinaus weiter zu beschäftigen;

7. die EZB zu verurteilen, an den Kläger über den 31. Dezember 2000 hinaus die Grundvergütung in Höhe von 32 304 Euro jährlich zuzüglich der in den Beschäftigungsbedingungen der EZB vorgesehenen Zulagen und sonstigen Vergütungsbestandteile zu zahlen.

17 Hilfsweise beantragt der Kläger,

8. die Kündigungsentscheidung insoweit aufzuheben, als mit ihr das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf des 28. Februar 2001 beendet wird;

9. und 10. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis durch die Kündigungsentscheidung nicht vor Ablauf des 28. Februar 2001 aufgelöst wurde und zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 28. Februar 2001 fortbestand;

11. und 12. die EZB zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 28. Februar 2001 die Grundvergütung von 32 304 Euro jährlich zuzüglich der in den Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Zulagen und sonstigen Vergütungsbestandteile und eine Abfindung gemäß Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Beschäftigungsbedingungen zu zahlen;

13. die EZB zu verurteilen, den Kläger als Wachmann über den 31. Dezember 2000 hinaus bis zum Ablauf des 28. Februar 2001 weiter zu beschäftigen.

18 Der Kläger beantragt ferner, der EZB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19 Die EZB beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

20 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG beantragt, den Vollzug der Kündigungsentscheidung auszusetzen. Der Präsident des Gerichts hat den Antrag mit Beschluss vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-373/00 R (Tralli/EZB, Slg. ÖD, I-A-19 und II-83) zurückgewiesen.

Weiterer Tatbestand in der Rechtssache T-27/01

21 Am 17. November 2000 beantragte der Kläger eine verwaltungsinterne Überprüfung u. a. der Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit. Dieser Antrag wurde am 19. Dezember als unzulässig zurückgewiesen.

22 Am 28. Dezember 2000 erhob der Kläger gegen diese zurückweisende Entscheidung eine Beschwerde. Am 29. Januar 2001 wies der Präsident der EZB diese Beschwerde zurück.

23 Mit Klageschrift, die am 5. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger eine Anfechtungsklage erhoben, die unter der Nummer T-27/01 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist. In dieser Klageschrift stellt der Kläger eine Reihe ähnlicher Anträge wie in der Rechtssache T-373/00 und beantragt insbesondere, die Entscheidung vom 29. Januar 2001 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben und der EZB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

24 Mit besonderem Schriftsatz, der am 25. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die EZB gegen diese Klage eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die EZB beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen und dem Kläger sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Weiterer Tatbestand in der Rechtssache T-56/01

25 Am 7. Dezember 2000 beantragte der Kläger, die Kündigungsentscheidung verwaltungsintern zu überprüfen.

26 Da der Kläger innerhalb der einmonatigen Frist gemäß Artikel 8.1.3 der Dienstvorschriften vom Präsidenten der EZB keine Antwort erhalten hatte, erhob er am 5. Februar 2001 gemäß Artikel 8.1.5 Buchstabe b der Dienstvorschriften eine Beschwerde, deren Begehren dem Antrag auf verwaltungsinterne Überprüfung entsprach.

27 Da er innerhalb der einmonatigen Frist gemäß Artikel 8.1.5 Absatz 3 der Dienstvorschriften vom Präsidenten der EZB keine Antwort erhalten hatte, hat der Kläger mit Klageschrift, die am 13. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Untätigkeitsklage erhoben, die unter der Nummer T-56/01 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist.

28 In dieser Klageschrift stellt der Kläger eine Reihe ähnlicher Anträge wie in den Rechtssachen T-373/00 und T-27/01 und beantragt insbesondere, festzustellen, dass der Präsident der EZB gegen Artikel 8.1.5 letzter Absatz der Dienstvorschriften verstoßen hat, indem er es unterlassen hat, die Beschwerde des Klägers innerhalb der geltenden Frist von einem Monat zu beantworten. Ferner beantragt der Kläger, der EZB die Kosten aufzuerlegen.

29 Mit besonderem Schriftsatz, der am 26. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die EZB gegen diese Klage eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die EZB beantragt, die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Weiterer Tatbestand in der Rechtssache T-69/01

30 Mit Entscheidung vom 12. März 2001, dem Kläger zugestellt am selben Tag, hat der Präsident der EZB die am 5. Februar 2001 erhobene Beschwerde des Klägers gegen die Kündigungsentscheidung zurückgewiesen.

31 Mit Klageschrift, die am 23. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger eine Anfechtungsklage erhoben, die unter der Nummer T-69/01 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist. In dieser Klageschrift stellt der Kläger eine Reihe ähnlicher Anträge wie in den Rechtssachen T-373/00, T-27/01 und T-56/01. Er beantragt ferner, die Entscheidung vom 12. März 2001 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben und der EZB die Kosten aufzuerlegen.

32 Mit besonderem Schriftsatz, der am 30. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die EZB gegen diese Klage eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die EZB beantragt, die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Weiteres Verfahren in den vier Rechtssachen

33 Mit Beschluss vom 15. Januar 2002 hat der Präsident der Dritten Kammer die Rechtssachen T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

34 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung in der Rechtssache T-373/00 hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage und in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 nur hinsichtlich der Zulässigkeit zu eröffnen. Es hat den Parteien im Wege verfahrensleitender Maßnahmen schriftliche Fragen gestellt, die diese fristgerecht beantwortet haben.

35 Die Parteien haben in der Sitzung vom 6. Februar 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Sie haben in dieser Sitzung u. a. erklärt, dass sie zu einer Verbindung der Rechtssachen T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01 zu gemeinsamer Entscheidung keine Stellungnahme abzugeben wünschen. Die Beklagte hat außerdem auf ihre in der Rechtssache T-373/00 erhobene Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts verzichtet.

Zur Zulässigkeit

Zur Zulässigkeit der Klagen

36 Mit den vorliegenden Klagen begehrt der Kläger im Wesentlichen die Aufhebung erstens der Kündigungsentscheidung und der Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit (Rechtssache T-373/00, Klageanträge Nrn. 1, 2 und 8, vgl. oben, Randnrn. 16 und 17), zweitens der Entscheidung, die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit zurückzuweisen (Rechtssache T-27/01), und drittens der Entscheidung, die Beschwerde gegen die Kündigungsentscheidung zurückzuweisen (Rechtssache T-69/01). In der Rechtssache T-373/00 hat der Kläger außerdem seinen Hauptanträgen entsprechende Zahlungsanträge gestellt (Klageanträge Nrn. 11 und 12, vgl. oben, Randnr. 17). In der Rechtssache T-56/01 beantragt der Kläger im Wesentlichen überdies, festzustellen, dass es der Präsident der EZB rechtswidrigerweise unterlassen hat, über die vom Kläger gegen die Kündigungsentscheidung erhobene Beschwerde zu entscheiden.

37 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf mündliche Fragen des Gerichts erklärt, dass sein Rechtsschutzbegehren, obgleich er vier Klagen gegen formal gesonderte Handlungen und Unterlassungen erhoben habe, hauptsächlich auf die Aufhebung der Kündigungsentscheidung ziele. Der Grund für diese von ihm gewählte Verfahrensweise liege darin, dass Artikel 41 der Beschäftigungsbedingungen nicht klar zu entnehmen sei, ob ein Mitarbeiter im Beschäftigungsverhältnis auf Probe bei den Gemeinschaftsgerichten die Aufhebung der Kündigungsentscheidung beantragen könne und müsse, ohne zuvor die in dieser Bestimmung vorgesehenen internen Verfahren ausgeschöpft zu haben. Auf Fragen des Gerichts hat der Kläger somit in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er die Klagen in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 lediglich vorsorglich, d. h. für den Fall erhoben habe, dass das Gericht die Klage in der Rechtssache T-373/00 gegen die Kündigungsentscheidung mit der Begründung als unzulässig abweisen sollte, es seien die internen Verfahren nicht ausgeschöpft worden.

38 Dazu ist festzustellen, dass gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen eine Klage vor den Gemeinschaftsgerichten erst nach Ausschöpfung der in Artikel 41 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen genannten internen Verfahren erhoben werden kann. Nach diesen Bestimmungen sind Klagen der Mitarbeiter der EZB somit nur zulässig, wenn diese internen Verfahren eingehalten wurden (vgl. auch die ständige Rechtsprechung auf dem Gebiet des europäischen öffentlichen Dienstes und insbesondere Beschluss des Gerichtshofes vom 4. Juni 1987 in der Rechtssache 16/86, P/WSA, Slg. 1987, 2409, Randnrn. 6 bis 9, sowie Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache T-144/00, Tirelli/Parlament, Slg. ÖD 2001, I-A-45 und II-171, Randnr. 25). Gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen können jedoch u. a. "Entscheidungen, mit denen die Einstellung eines Mitarbeiters nach Abschluss der Probezeit nicht bestätigt wird", nicht in diesen internen Verfahren angefochten werden.

39 Die Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-373/00 und damit die weitere Behandlung der Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 hängen folglich davon ab, ob der Kläger nach den Artikeln 41 und 42 der Beschäftigungsbedingungen gegen die Kündigungsentscheidung zunächst in den internen Verfahren vorzugehen hatte. In der Rechtssache T-373/00 macht der Kläger indessen in der Sache (vgl. unten, Randnrn. 48 ff.) geltend, dass die ursprünglich vereinbarte Probezeit nicht gültig verlängert worden sei und er sich deshalb im Zeitpunkt des Erlasses der Kündigungsentscheidung nicht mehr in der Probezeit befunden habe.

40 Die Prüfung der Zulässigkeit der in der Rechtssache T-373/00 erhobenen Klage hängt daher mit der Prüfung der Begründetheit der in dieser Rechtssache gestellten Klageanträge Nummern 1, 2, 8, 11 und 12 (vgl. oben, Randnrn. 16 und 17) zusammen.

Zur Zulässigkeit bestimmter Klageanträge

41 Mit seinen Klageanträgen Nummern 3 bis 5, 9 und 10 in der Rechtssache T-373/00 (vgl. oben, Randnrn. 16 und 17) sowie mit seinen entsprechenden Anträgen in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 (vgl. oben, Randnrn. 23, 28 und 31) begehrt der Kläger im Wesentlichen verschiedene Feststellungen zum Status seines Beschäftigungsverhältnisses bei der EZB. Würde jedoch die mit dem Klageantrag Nummer 1 angefochtene Kündigungsentscheidung ganz oder teilweise aufgehoben werden, so hätte die EZB die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Mit diesen Klageanträgen begehrt der Kläger somit vom Gericht Erklärungen grundsätzlicher Art, für die der Gemeinschaftsrichter, der damit in die Rechte der EZB eingriffe, nicht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-583/93, P/Kommission, Slg. ÖD 1995, I-A-137 und II-433, Randnrn. 17 und 18). Diese Klageanträge sind deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

42 Mit seinen Klageanträgen Nummern 6 und 13 in der Rechtssache T-373/00 und seinen entsprechenden Anträgen in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 begehrt der Kläger weiterhin die Erteilung bestimmter Anordnungen an die EZB, so u. a. deren Verurteilung zu seiner weiteren Beschäftigung. Damit fallen diese Anträge aber unter das für die Gemeinschaftsgerichte geltende Verbot, der Verwaltung Anordnungen zu erteilen (Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache T-333/99, X/EZB, Slg. 2002, II-0000, Randnrn. 47 und 48, und Beschluss des Gerichts vom 24. Oktober 2000 in der Rechtssache T-27/00, Personalvertretung der EZB u. a./EZB, Slg. ÖD 2000, I-A-217 und II-987, Randnr. 37). Sie sind deshalb gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Begründetheit der Klage in der Rechtssache T-373/00

Zur Einrede der Rechtswidrigkeit der Dienstvorschriften

43 Nach Auffassung des Klägers ermangeln die Dienstvorschriften einer Rechtsgrundlage. Sie beträfen nämlich die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB und hätten deshalb gemäß Artikel 36.1 der ESZB-Satzung vom EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums festgelegt werden müssen und nicht vom Direktorium selbst, das dazu keine Befugnis gehabt habe.

44 Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht bereits in der Rechtssache X/EZB (zitiert oben in Randnr. 42) mit einer Rechtswidrigkeitseinrede gleichen Inhalts wie der hier vom Kläger erhobenen befasst wurde. Es hat in den Randnummern 96 bis 109 seines Urteils in jener Rechtssache im Wesentlichen entschieden, dass die Vorschriften zur Durchführung der Beschäftigungsbedingungen den vom Kläger gerügten rechtlichen Mangel insbesondere deshalb nicht aufwiesen, weil der EZB-Rat in Artikel 21.3 der Geschäftsordnung der EZB die Befugnis zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Beschäftigungsbedingungen auf das Direktorium übertragen habe.

45 Die Einrede der Rechtswidrigkeit ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

46 Der Kläger macht geltend, dass die Kündigungsentscheidung unter Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen und der Dienstvorschriften sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erlassen worden sei. Zur Begründung verweist der Kläger zunächst darauf, dass diese Entscheidung erst nach Ablauf der in seinem Vertrag ursprünglich vereinbarten Probezeit, also nach dem 30. September 2000, erlassen worden sei, denn die Entscheidung vom 18. September 2000 über die Verlängerung der Probezeit sei null und nichtig.

47 Da für die Kündigung eines Mitarbeiters der EZB auf Probe andere Voraussetzungen gelten als für die eines endgültig angestellten Mitarbeiters, ist vorab das Vorbringen zu prüfen, der Kläger habe sich bei Erlass der Kündigungsentscheidung nicht mehr in der Probezeit befunden.

Zur Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit

48 Der Kläger macht erstens geltend, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit von dem Direktor und einem Abteilungsleiter der Direktion für Personal unterzeichnet sei, obgleich nach Artikel 2.1.2 der Dienstvorschriften Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit vom Direktorium der EZB zu erlassen seien.

49 Auf Ersuchen des Gerichts hat die EZB einen Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Direktoriums der EZB vom 16. März 1999, ausweislich dessen das Direktorium in dieser Sitzung die Befugnis zum Erlass von Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit dem Vizepräsidenten der EZB übertrug, und weiterhin einen Vorschlag vom 13. September 2000 über die Verlängerung der Probezeit des Klägers vorgelegt, auf dem der Vizepräsident der EZB handschriftlich mit Datum vom 15. September 2000 seine Zustimmung vermerkte. Die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit wurde daher im Einklang mit den einschlägigen Formvorschriften erlassen. Die erste Rüge des Klägers ist deshalb zurückzuweisen.

50 Der Kläger macht zweitens geltend, die EZB habe, da das Beschäftigungsverhältnis zwischen ihr und ihren Mitarbeitern vertraglicher Art sei, die zwischen ihr und dem Kläger ursprünglich vereinbarte Probezeit nicht einseitig, sondern nur mit seiner Zustimmung ändern dürfen. Er habe jedoch der Verlängerung der Probezeit nicht zugestimmt.

51 Dazu ist festzustellen, dass in dem Anstellungsschreiben an den Kläger vom 20. Juli 2000 darauf hingewiesen wurde, dass sein Arbeitsvertrag den Beschäftigungsbedingungen und den Dienstvorschriften unterliege. Nach diesen Bestimmungen darf jedoch die Probezeit eines neu angestellten Mitarbeiters unter bestimmten Voraussetzungen bis auf zwölf Monate verlängert werden (Artikel 10 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen und Artikel 2.1.2 der Dienstvorschriften), ohne dass hierfür die Zustimmung des Betroffenen erforderlich ist. Mit der Annahme seines Vertrages, dessen Rechtmäßigkeit er nicht bestreitet, stimmte der Kläger somit im Voraus einer etwaigen Verlängerung seiner Probezeit durch die zuständigen Stellen der EZB unter Einhaltung der dafür geltenden Voraussetzungen zu. Folglich konnte die EZB die Probezeit des Klägers ohne dessen Zustimmung wirksam verlängern.

52 Dieses Ergebnis wird bestätigt durch Artikel 2.1.3 der Dienstvorschriften, wonach das Direktorium den Vertrag eines Mitarbeiters auf Probe einseitig während der Probezeit beenden kann. In einem solchen Fall muss es deshalb erst recht die Befugnis haben, die Probezeit eines noch im Probeverhältnis beschäftigten Mitarbeiters einseitig zu verlängern.

53 Die zweite Rüge ist deshalb ebenfalls zurückzuweisen.

54 Der Kläger macht drittens geltend, dass die Beklagte ihre Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit nicht auf Artikel 2.1.2 Absatz 2 der Dienstvorschriften habe stützen können. Nach dieser Bestimmung dürfe die Probezeit nämlich nur unter "außergewöhnlichen Umständen" verlängert werden. Solche "außergewöhnlichen Umstände" lägen aber nur vor, wenn eine längerfristige Dienstverhinderung die Verwirklichung des Probezwecks unmittelbar beeinträchtige. So habe es sich jedoch in seinem Fall nicht verhalten. Eine unsubstantiiert behauptete Schlechtleistung könne als solche keinen außergewöhnlichen Umstand in diesem Sinne darstellen.

55 Die Beklagte trägt dazu im Wesenlichen vor, dass die ursprünglich vereinbarte Probezeit des Klägers zu einem großen Teil in die Zeit der Sommerferien gefallen sei und dass wegen des eingeschränkten Dienstbetriebs der EZB in dieser Zeit die Befähigung des Klägers zur Wahrnehmung der mit seiner Stelle verbundenen Aufgaben nicht ausreichend habe überprüft werden können. Eine solche Überprüfung sei jedoch erforderlich gewesen, da der Kläger in der ursprünglich vereinbarten Probezeit bestimmte Leistungsmängel gezeigt habe.

56 Nach Auffassung des Gerichts kann der Umstand, dass die Probezeit im vorliegenden Fall teilweise in die Monate der Sommerferien fiel, allein nicht als außergewöhnlich im Sinne von Artikel 2.1.2 der Dienstvorschriften angesehen werden. Dieser Umstand war für die Verwaltung im Zeitpunkt der Anstellung vielmehr sehr wohl vorhersehbar. Dagegen darf die Bank diese Voraussetzung als erfuellt betrachten, wenn die Verwaltung aus objektiv gerechtfertigten Gründen Zweifel an der Befähigung des Mitarbeiters hegt, den mit der Stelle, für die er rekrutiert wurde, verbundenen Anforderungen gerecht zu werden, sich aber wegen eines eingeschränkten Dienstbetriebs in den Monaten der Sommerferien noch keine endgültige Meinung darüber zu bilden vermag, ob die Einstellung des Betroffenen zu bestätigen oder ob sein Vertrag in der Probezeit zu beenden ist.

57 Wie aus den Akten und insbesondere dem Vermerk vom 8. September 2000 hervorgeht, konnte sich jedoch die Verwaltung im vorliegenden Fall während der ursprünglich vereinbarten Probezeit keine Gewissheit über die Befähigung des Klägers verschaffen, und zwar weder im Sinne einer Bestätigung seiner Einstellung noch im Sinne eines eindeutigen, die Kündigung nach sich ziehenden Befähigungsmangels. Dennoch hegte die Verwaltung nach dem Inhalt der Akten während der ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Probezeit Zweifel an der Befähigung des Klägers zur Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben und insbesondere zur Handhabung des Sicherheitssystems der EZB, ohne dass sie jedoch endgültig zu entscheiden vermochte, ob der Vertrag in dieser ursprünglichen Probezeit zu beenden war. Dass diese Zweifel bei seinen Vorgesetzten bestanden, bestätigte der Kläger selbst im Übrigen dadurch, dass er dem genannten Vermerk zufolge den Willen äußerte, seine Leistungen zu verbessern. Unter diesen Umständen durfte die Beklagte annehmen, dass im Sinne von Artikel 2.1.2 Absatz 2 der Dienstvorschriften außergewöhnliche Umstände vorlagen, unter denen sie die Probezeit des Klägers verlängern konnte.

58 Die dritte Rüge ist deshalb gleichfalls unbegründet.

59 Der Kläger macht viertens geltend, dass sich die Beklagte für die Verlängerung seiner Probezeit nicht auf ihre Rundverfügung vom 2. Oktober 2000 über die Einführung einer Niederschrift betreffend die Probezeit habe stützen dürfen.

60 Wie aus der Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit hervorgeht, stützte die Beklagte sie jedoch nicht auf diese Rundverfügung, was der Kläger auf eine schriftliche Frage des Gerichts auch bestätigt hat. Diese Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

61 Damit hat der Kläger nicht darzutun vermocht, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit rechtswidrig war. Folglich befand er sich am 29. November 2000, als die Kündigungsentscheidung erging, noch in der Probezeit.

Zu der Kündigungsentscheidung

62 Der Kläger bestreitet im Wesentlichen, dass er vor Erlass der Kündigungsentscheidung Leistungsmängel gezeigt habe, die die Beklagte zur Beendigung seines Vertrages berechtigt hätten. Die Beklagte habe gegen Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Beschäftigungsbedingungen verstoßen, wonach Mitarbeitern der EZB bei "anhaltend unzureichender Leistung" gekündigt werden dürfe.

63 Da sich der Kläger jedoch, wie vorstehend festgestellt, im Zeitpunkt der Kündigung noch in der Probezeit befand, war die Rechtsgrundlage für die Kündigungsentscheidung allein Artikel 2.1.3 der Dienstvorschriften. Nach dieser Bestimmung kann das Direktorium den Vertrag in der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, "wenn sich die Leistung oder Befähigung des Mitarbeiters als unzureichend erweist". Das Vorbringen des Klägers ist demgemäß nachstehend nur darauf zu prüfen, ob die Beklagte diese Bestimmung fehlerhaft anwandte.

64 Der Kläger rügt erstens, dass die Beklagte seine angeblich unzureichenden Leistungen niemals konkret beanstandet, sondern stets nur pauschal kritisiert habe.

65 Aus den für die Mitarbeiter der EZB geltenden Vorschriften ergibt sich jedoch keine Verpflichtung der Verwaltung, einem Mitarbeiter auf Probe, dessen Leistungen nicht zufriedenstellend sind, zu irgendeinem Zeitpunkt der Probezeit einen entsprechenden Hinweis zu geben (vgl. zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften [im Folgenden: Statut] Urteil des Gerichts vom 5. März 1997 in der Rechtssache T-96/95, Rozand-Lambiotte/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-35 und II-97, Randnr. 102).

66 Im vorliegenden Fall wurde der Kläger jedenfalls sowohl in Gesprächen als auch durch ihm in Kopie übersandte Vermerke davon unterrichtet, dass seine Leistungen als unzureichend betrachtet wurden. So bestätigte der Kläger insbesondere schriftlich den Erhalt der Vermerke vom 8. September und 10. November 2000, in denen festgestellt wurde, dass seine Leistungen als unzureichend angesehen wurden. Weiterhin ist den Akten und insbesondere dem Protokoll, das der Kläger und ein von ihm hinzugezogenes Mitglied der Personalvertretung auf der Grundlage der Besprechung vom 24. November 2000 fertigten, zu entnehmen, dass die Vorgesetzten dem Kläger - entgegen dessen Vorbringen - hinsichtlich seines dienstlichen Verhaltens sehr konkrete Vorhaltungen machten. So erklärten sie, dass der Kläger viermal verspätet zur Arbeit erschienen sei, ein nicht zufahrtberechtigtes Fahrzeug in das Gebäude der EZB eingelassen habe, Personen mit abgelaufenen Dienstausweisen den Zutritt zu den Räumlichkeiten der EZB gestattet habe, es einmal versäumt habe, die durch einen LKW blockierte Zufahrt zur Garage zu erleichtern, nicht fähig sei, eigenständig zu arbeiten, und vergesse, was man ihm sage. Der Kläger räumt im Übrigen selbst ein, dass man ihm unzureichende Kenntnisse in Informatik vorgeworfen habe.

67 Die erste Rüge ist deshalb zurückzuweisen.

68 Zweitens macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass ihm während der Probezeit keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich den Anforderungen des täglichen Wachdienstes anzupassen, dass er sich nicht in Ruhe in seine dienstlichen Aufgaben habe einarbeiten können, sondern sofort in den regulären Dienstplan der Wachmannschaften eingeteilt worden sei, und dass ihm hierfür keinerlei Einweisung zuteil geworden sei. Insbesondere hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Mängel bei der Handhabung des Informatiksystems der EZB sei zu berücksichtigen, dass er insoweit während der Probezeit keine hinreichende Unterweisung erhalten habe.

69 Eine am Ende der Probezeit ergangene Kündigungsentscheidung ist aufzuheben, wenn es dem Betroffenen nicht ermöglicht wurde, seine Probezeit unter normalen Bedingungen abzuleisten (vgl. hinsichtlich des Statuts Urteile des Gerichtshofes vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 3/84, Patrinos/WSA, Slg. 1985, 1421, Randnrn. 20 bis 24, und des Gerichts vom 30. November 1994 in der Rechtssache T-568/93, Correia/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-271 und II-857, Randnr. 34).

70 Im vorliegenden Fall ist deshalb zu prüfen, ob es dem Kläger ermöglicht wurde, seine Probezeit unter normalen Bedingungen abzuleisten.

71 Aus den Akten und insbesondere dem Vermerk, den der Koordinator der EZB für Sicherheitsfragen am 8. September 2000 an den Vorgesetzten des Klägers richtete und der dem Kläger, wie er schriftlich darauf vermerkte, zur Kenntnis gelangte, geht hervor, dass der Kläger in seinen ersten vier Arbeitswochen bei der EZB an einem Programm zur Einführung in die von ihm wahrzunehmenden Hauptaufgaben teilnahm. Die Ziele und der Inhalt dieses Programms waren von dem mit der Kontrolle des Wachpersonals der EZB betrauten Mitarbeiter ("supervisor") festgelegt worden, und dieser erstellte hierfür einen Einweisungsplan vom 29. Juni 2000, der dem Gericht auf sein Ersuchen vorgelegt worden ist. In dieser Zeit nahm der Kläger, wie er selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, zum einen an einer Reihe von Veranstaltungen über die Funktionsweise der verschiedenen Arbeitsmittel für das Sicherheitssystem der EZB teil und wurde zum anderen in seiner täglichen Arbeit von zwei erfahrenen Kollegen betreut, die ihm entsprechend ihrer jeweiligen Spezialisierung als "Paten" ("godfather") zugeteilt worden waren. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger außerdem bestätigt, dass diese Kollegen ihm tatsächlich eine Reihe grundsätzlicher Weisungen für seine künftigen Aufgaben erteilten. Zum Vorbringen des Klägers, diese Weisungen seien nicht ausreichend präzise gewesen, genügt der Hinweis, dass er insoweit vor dem Gericht nichts Konkretes vorgetragen hat, aus dem zu schließen wäre, dass diese "Patenregelung" ihre Zwecke nicht erfuellt hätte.

72 Weiterhin ist einem für das vorliegende Verfahren gefertigten Vermerk des stellvertretenden Kontrolleurs des Wachpersonals der EZB vom 21. Dezember 2001, dessen Inhalt der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, zu entnehmen, dass dem Kläger vom 23. bis 25. August 2000 eine Zusatzausbildung für die verschiedenen Überwachungssysteme einschließlich bestimmter Informatiksysteme erteilt wurde. Aus diesem Vermerk geht auch hervor, dass der Kläger - wie er ebenfalls selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - in der verlängerten Probezeit an einer zweitägigen Informatikschulung teilnahm, wovon ein Tag in den Jahresurlaub des Klägers fiel und bei der die Funktionsweise dieser verschiedenen Systeme erneut behandelt wurde. Auch diese Fortbildungen beanstandet der Kläger als unzureichend, ohne jedoch konkrete Umstände anzuführen, denen das Gericht entnehmen könnte, aus welchen Gründen diese Ausbildungsmaßnahmen es ihm nicht erlaubt haben sollen, sich mit den Anforderungen an seine Tätigkeit vertraut zu machen und eine seinem Bedarf gemäße Einweisung zu erhalten.

73 Die EZB hatte somit für neu eingestellte Mitarbeiter wie den Kläger ein Einweisungsprogramm aufgestellt, das es dem Kläger hätte ermöglichen müssen, während der sechsmonatigen Probezeit zu erkennen, welche Art von Aufgaben er zu erfuellen haben würde, welchen Umfang seine Verantwortlichkeiten haben würden und welche Initiativen von ihm erwartet würden. Unter diesen Umständen lässt nichts den Schluss zu, dass es dem Kläger nicht ermöglicht worden wäre, seine Probezeit unter normalen Bedingungen zu absolvieren.

74 Diese Rüge des Klägers ist deshalb zurückzuweisen.

75 Der Kläger bestreitet drittens, dass seine Leistung in der Probezeit unzureichend gewesen sei. Die Beklagte könne ihm insbesondere nicht mangelnde Informatikkenntnisse zur Last legen, denn in der Ausschreibung für seine Stelle sei nicht spezifiziert worden, welche Qualifikation oder Berufserfahrung in dieser Hinsicht verlangt wurde. Was die verschiedenen konkreten Vorfälle angeht, die dem Kläger hinsichtlich seines dienstlichen Verhaltens vorgeworfen wurden, so bestreitet der Kläger diese Vorfälle entweder oder legt dar, aus welchen Gründen sie ihm nicht angelastet werden dürften. Jedenfalls sei seine Kündigung eine im Verhältnis zum verfolgten Zweck unverhältnismäßige Maßnahme.

76 Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gericht - außer im Fall offensichtlicher Beurteilungsfehler oder eines Ermessensmissbrauchs - nicht in die Beurteilung der Gemeinschaftsorgane hinsichtlich des Ergebnisses einer Probezeit und der Bewertung der Befähigung eines Bewerbers für die endgültige Ernennung im öffentlichen Dienst der Gemeinschaften eingreifen darf (Urteile Patrinos/WSA, zitiert oben in Randnr. 69, Randnr. 25, und Rozard-Lambiotte/Kommission, zitiert oben in Randnr. 65, Randnr. 112).

77 Entgegen der Auffassung des Klägers braucht nicht geprüft zu werden, ob die ihm zur Last gelegten Leistungsmängel so schwerwiegend waren, dass die Beklagte fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass der Kläger eine anhaltend unzureichende Leistung im Sinne von Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Beschäftigungsbedingungen gezeigt habe, die ihr die Kündigung des Vertrages eines endgültig übernommenen Mitarbeiters erlaubt hätte. Der Kläger verkennt, dass die Beklagte, da er sich noch in der Probezeit befand, zur Kündigung seines Vertrages nach Artikel 2.1.3 der Dienstvorschriften befugt war, sofern sie im Verlauf der Probezeit zu dem Ergebnis kam, dass der Betroffene für die zu besetzende Stelle nicht geeignet sei.

78 Im vorliegenden Fall konnte die EZB rechtmäßig zu dem Schluss gelangen, dass die in Artikel 2.1.3 der Dienstvorschriften festgelegten Voraussetzungen für die Beendigung des Vertrages des Klägers in der Probezeit vorlagen.

79 Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich nämlich aus den Akten und insbesondere aus den genannten Vermerken vom 8. September und 10. November 2000 sowie aus dem Protokoll der Besprechung vom 24. November 2000, dass der Kläger von seinen Vorgesetzten mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass seine fachliche Leistung ihrer Ansicht nach den Mindestanforderungen, die sie an einen Wachmann der EZB stellten, nicht gerecht werde. Im Wesentlichen wurde dem Kläger vorgeworfen, dass er trotz seiner Teilnahme an den verschiedenen Einweisungsmaßnahmen Mängel bei der Handhabung des Sicherheitssystems der EZB gezeigt habe. Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass in der Stellenausschreibung keine speziellen Kenntnisse und Erfahrungen in Informatik verlangt worden waren, da er, wie er selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, bereits vorher mit gleichwertigen Informatiksystemen gearbeitet hatte und dies einer der Gründe für die Berücksichtigung seiner Bewerbung war. Überdies hatte der Kläger, wie er selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, bei dem Bewerbungsgespräch angegeben, dass er sich dazu fähig fühle, die erforderlichen Informatikkenntnisse für die Tätigkeit als Wachmann zu erwerben.

80 Den genannten Schriftstücken ist ferner zu entnehmen, dass die Vorgesetzten des Klägers eine Reihe von Vorfällen angeführt hatten, die der Kläger teilweise nicht einmal bestritten hat und aus denen sie den Schluss gezogen hatten, dass der Kläger zur Einhaltung der für seine Tätigkeit geltenden administrativen und organisatorischen Regeln und Verfahren nicht in der Lage sei. Auch wenn der Akteninhalt nicht die Annahme rechtfertigt, dass der einzelne dieser Vorfälle besonders schwerwiegend gewesen wäre, ist doch festzustellen, dass sich den Vorgesetzten des Klägers zufolge mehrere derartige kleinere Vorfälle ereignet hatten, und zwar auch noch nach den Abmahnungen, die sie in den verschiedenen zu diesem Thema geführten Gesprächen an den Kläger gerichtet hatten. Die Beklagte konnte deshalb fehlerfrei zu der Annahme gelangen, dass die Häufung dieser kleineren Vorfälle während der Probezeit zeige, dass der Kläger zur Wahrnehmung der - längerfristig mit besonders wichtigen und sensiblen Verantwortlichkeiten verbundenen - Aufgaben eines Wachmanns der EZB nicht befähigt sei.

81 Unter diesen Umständen lässt sich der Beklagten nicht der Vorwurf machen, sie habe, als sie den Vertrag des Klägers am Ende seiner Probezeit kündigte, die Grenzen ihres weiten Ermessens überschritten. Entgegen der Auffassung des Klägers kann diese Maßnahme auch nicht als offenkundig unverhältnismäßig gegenüber dem verfolgten Zweck betrachtet werden, da die Beklagte bereits verschiedene mündliche und schriftliche Abmahnungen an den Kläger gerichtet und seine Probezeit schon verlängert hatte, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Leistungen den dienstlichen Anforderungen anzupassen und zu verbessern.

82 Die Rüge ist deshalb zurückzuweisen.

83 Demnach ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ingesamt zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht

84 Der Kläger macht erstens geltend, dass der interne Vermerk vom 10. November 2000, mit dem der Koordinator der EZB für Sicherheitsfragen empfohlen hatte, die Ernennung des Klägers am Ende der verlängerten Probezeit nicht zu bestätigen, nicht hinreichend klar gewesen sei.

85 Das Gericht sieht diese Rüge als unbeachtlich an, da der interne Vermerk vom 10. November 2000 bloß eine vorbereitende Handlung war und den Kläger deshalb nicht beschwert.

86 Der Kläger rügt zweitens, dass die Kündigungsentscheidung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genüge.

87 Aus der Kündigungsentscheidung, die auf der Grundlage der Vorschriften der Beschäftigungsbedingungen über die Probezeit erging, geht jedoch klar hervor, dass sie mit den unzureichenden Leistungen des Klägers begründet war. Es heißt darin, dass der Kläger auch nach der Verlängerung der Probezeit Mängel bei der Handhabung des Sicherheitssystems der EZB und der Einhaltung der administrativen und organisatorischen Regeln und Verfahren für seine Tätigkeit gezeigt habe. Die Rüge ist deshalb offenkundig unbegründet.

88 Der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht ist deshalb ebenfalls zurückzuweisen.

Zum Klagegrund einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers auf weitere Beschäftigung

89 Unter Bezugnahme auf das deutsche Recht macht der Kläger geltend, dass er, da sein Beschäftigungsverhältnis bei der EZB über den 31. Dezember 2000 hinaus fortbestanden habe, gegenüber der EZB aufgrund seines Persönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf habe, als Wachmann weiterbeschäftigt zu werden (Weiterbeschäftigungsanspruch), und das vertraglich vereinbarte Gehalt zu beziehen.

90 Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die auf das Beschäftigungsverhältnis zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern anwendbaren Rechtsvorschriften ein Persönlichkeitsrecht auf Weiterbeschäftigung im vom Kläger dargelegten Sinne begründen, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen des Klägers auf der fehlerhaften Prämisse beruht, sein Beschäftigungsverhältnis bei der EZB habe nach der Kündigungsentscheidung fortbestanden.

91 Auch dieser Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

Ergebnis

92 Da keiner der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe Erfolg hat, ist die Klage sowohl hinsichtlich der mit ihr begehrten Aufhebung der Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit und der Kündigungsentscheidung (Klageanträge Nrn. 1, 2 und 8) als auch hinsichtlich der Zahlungsanträge (Klageanträge Nrn. 7, 11 und 12) als unbegründet abzuweisen.

Schlussfolgerungen

93 Nach alledem ist festzustellen, dass der Kläger, da er sich im Zeitpunkt des Erlasses der Kündigungsentscheidung noch in der Probezeit befand, gemäß den Artikeln 41 und 42 der Beschäftigungsbedingungen zur Erhebung einer Klage bei den Gemeinschaftsgerichten befugt war, ohne zuvor die in Artikel 41 der Beschäftigungsbedingungen genannten internen Verfahren ausgeschöpft haben. Die in der Rechtssache T-373/00 erhobene Klage auf Aufhebung der Kündigungsentscheidung ist deshalb zulässig, aber, wie vorstehend in den Randnummern 62 bis 90 ausgeführt, unbegründet.

94 Hingegen hat sich in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 die Hauptsache erledigt, da diese Klagen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, nur vorsorglich für den Fall erhoben worden sind, dass das Gericht die in der Rechtssache T-373/00 erhobene Klage mit der Begründung als unzulässig abweisen sollte, dass die internen Verfahren nicht ausgeschöpft worden seien.

Kostenentscheidung:

Kosten

95 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

96 In der Rechtssache T-373/00 hat deshalb jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

97 Dagegen beantragt in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 die Beklagte, dem Kläger unter Abweichung von Artikel Artikel 88 der Verfahrensordnung gemäß deren Artikel 87 § 3 Absatz 2 sämtliche Kosten einschließlich der Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte macht geltend, dass die Erhebung dieser Klagen rechtsmissbräuchlich sei. Ihre durch diese Klagen verursachten Kosten seien deshalb als im Sinne von Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung ohne angemessenen Grund verursacht anzusehen.

98 Der Kläger beantragt in den Rechtssachen T-27/01 und T-69/01 seinerseits, die ihm entstandenen Kosten gemäß Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung der Beklagten auch dann aufzuerlegen, wenn diese Klagen als unzulässig abgewiesen werden sollten. In diesem Zusammenhang macht er im Wesentlichen geltend, er sei zur Wahrung seiner Rechte gezwungen gewesen, diese verschiedenen Klagen zu erheben. Nach den Artikeln 41 und 42 der Beschäftigungsbedingungen habe er vor Erhebung einer Anfechtungsklage beim Gericht gegen die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit und die Kündigungsentscheidung die vorgerichtlichen Verfahren einleiten können und müssen. Dieser Situation sei die Beklagte jedoch bereits während des Verwaltungsverfahrens entgegengetreten. Die dadurch entstandene Ungewissheit sei der Beklagten zuzurechnen. Er sei deshalb gezwungen gewesen, in den Rechtssachen T-373/00, T-27/01 und T-69/01 parallele Klagen zu erheben.

99 Entgegen der Auffassung des Klägers ist jedoch Artikel 41 Ziffer iii der Beschäftigungsbedingungen eindeutig zu entnehmen, dass Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit und die Kündigung während der Probezeit nicht Gegenstand eines Antrags auf verwaltungsinterne Überprüfung oder einer Beschwerde sein können. Mit beiden Entscheidungen wird nämlich im Sinne dieser Bestimmung "die Einstellung eines Mitarbeiters nach Abschluss der Probezeit nicht bestätigt".

100 Mit der Klageerhebung in den Rechtssachen T-27/01 und T-69/01 wurden deshalb der Beklagten Kosten ohne angemessenen Grund verursacht.

101 In der Rechtssache T-56/01 erhob der Kläger, da er auf seine Beschwerde vom 5. Februar 2000 keine Antwort erhalten hatte, die bei der Kanzlei des Gerichts am 13. März 2001 eingegangene Untätigkeitsklage, obgleich die Beschwerde zum einen gemäß Artikel 8.2.1 der Dienstvorschriften einen Monat nach ihrer Einreichung als stillschweigend zurückgewiesen galt und zum anderen vom Präsidenten der EZB am 12. März 2001 auch noch ausdrücklich zurückgewiesen worden war.

102 Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Klage mangels einer entsprechenden Aufforderung vor Klageerhebung als unzulässig abzuweisen ist, war dem Kläger somit im Zeitpunkt der Klageerhebung in der Rechtssache T-56/01 oder zumindest in den Tagen unmittelbar danach bekannt, dass die Beklagte im Sinne von Artikel 232 Absatz 2 EG Stellung genommen hatte. Er traf gleichwohl keine geeigneten Maßnahmen, um zu vermeiden, dass der Beklagten ohne angemessenen Grund Kosten entstuenden.

103 Demnach sind nicht, wie vom Kläger beantragt, seine Kosten der Beklagten, sondern ihm zu einem Drittel die Kosten der Beklagten in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtssachen T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Klage in der Rechtssache T-373/00 wird abgewiesen.

3. In den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 ist die Hauptsache erledigt.

4. In der Rechtssache T-373/00 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

5. In den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 trägt der Kläger seine eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Beklagten.

Ende der Entscheidung

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