Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: T-374/00
Rechtsgebiete: EGKSV, Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997


Vorschriften:

EGKSV Art. 33
EGKSV Art. 66
EGKSV Art. 80
Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 Art. 2
Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 Art. 6 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Aufzählung der zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugten Rechtssubjekte in Artikel 33 Absatz 2 KS ist abschließend, so dass diejenigen, die darin nicht erwähnt sind, eine solche Klage nicht rechtswirksam erheben können. Daher sind Unternehmen, die keine Produktions- oder Vertriebstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben, nicht zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine EGKS-Entscheidung befugt. Dies gilt für Unternehmen, die Stahlrohre herstellen, die in der Anlage I des EGKS-Vertrags nicht aufgeführt sind und daher nicht unter diesen Vertrag fallen. Zwar sind die Bestimmungen des EGKS-Vertrags über die Klagebefugnis weit auszulegen, damit der Rechtsschutz des Einzelnen gewährleistet ist, doch darf diese großzügige Auslegung nicht soweit gehen, dass sie gegen den klaren Wortlaut des EGKS-Vertrags verstoßen würde. Die Gemeinschaftsgerichte sind nämlich nicht befugt, von den Rechtsschutzbestimmungen der Verträge abzuweichen.

( vgl. Randnrn. 33-38 )

2. Nach Artikel 230 Absatz 4 EG ist ein Unternehmen, das nicht Adressat einer Entscheidung über die Genehmigung eines Zusammenschlusses ist, zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung nur befugt, wenn es von dieser unmittelbar und individuell betroffen ist.

Unmittelbar betroffen von einer solchen Entscheidung ist ein Unternehmen, das auf dem oder den gleichen Märkten wie die Parteien des Zusammenschlusses auftritt, da die Entscheidung dadurch, dass sie die Durchführung des beabsichtigten Zusammenschlusses gestattet, zu einer unmittelbaren Änderung der Lage auf dem oder den betroffenen Märkten führt, die dann nur noch vom alleinigen Willen der Parteien des Zusammenschlusses abhängt.

Ein Unternehmen ist darüber hinaus von dieser Entscheidung individuell betroffen, wenn die Entscheidung es wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, es aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und es daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. Dies trifft auf ein Unternehmen zu, das sich zum einen in unmittelbarem Wettbewerb zu den Parteien des Zusammenschlusses auf dem Markt für bestimmte Produkte befindet, da der streitige Zusammenschluss sich auf das Unternehmen als unmittelbaren Konkurrenten auswirken kann, und das zum anderen von diesem Zusammenschluss auch als Käufer des für diese Produkte erforderlichen Ausgangsmaterials betroffen sein kann, wenn es sich mehrfach an eine der Parteien des Zusammenschlusses zur Deckung seines entsprechenden Bedarfs gewandt hat, und das sich schließlich nach einer Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 aktiv am Verwaltungsverfahren beteiligt hat, in dem es insbesondere Einwände erhoben hat, die die Kommission in ihrer Entscheidung berücksichtigt hat.

( vgl. Randnrn. 46-55 )

3. Da, was das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes angeht, die Bestimmungen des EGKS-Vertrags und alle zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen trotz des Inkrafttretens des EG-Vertrags nach Artikel 305 Absatz 1 EG in Kraft geblieben sind, sind die Aspekte eines gemischten Zusammenschlusses, die unter den EGKS-Vertrag fallen, anhand der Bestimmungen des Artikels 66 KS zu prüfen, während die anderen Aspekte dieses Zusammenschlusses im Rahmen der allgemeinen Regelung über die Kontrolle von Zusammenschlüssen gemäß der Verordnung Nr. 4064/89 geprüft werden müssen.

Soweit sowohl Artikel 66 KS als auch die Verordnung Nr. 4064/89 die Zusammenschlussvorhaben einer Regelung der vorherigen Genehmigung unterwerfen, folgt daraus, dass die Parteien eines gemischten Zusammenschlusses das angemeldete Vorhaben erst durchführen können, wenn sie im Besitz der beiden verschiedenen Genehmigungen sind, d. h. der Genehmigung nach Artikel 66 § 2 KS für die Teile des Zusammenschlusses, die unter den EGKS-Vertrag fallen, und der Genehmigung nach der Verordnung Nr. 4064/89 für die Teile des Zusammenschlusses, die unter den EG-Vertrag fallen.

Schon wegen dieser Besonderheiten darf die Kommission für die Genehmigung eines gemischten Zusammenschlusses daher zwei verschiedene Entscheidungen erlassen, wobei sich diese Vorgehensweise als umso mehr gerechtfertigt erweist, als die Bestimmungen des Artikels 66 KS und die der Verordnung Nr. 4064/89 sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich voneinander abweichen. Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich um einen einzigen, nicht teilbaren Zusammenschluss handelt. Auch wenn wirtschaftlich gesehen ein angemeldeter gemischter Zusammenschluss im Allgemeinen für die Anmelder ein nicht teilbares Ganzes darstellt, schließt dies nämlich nicht aus, dass hierfür rechtlich gesehen zwei getrennte Genehmigungen der Kommission erforderlich sind.

Allein der Erlass zweier getrennter Entscheidungen im Rahmen der Kontrolle eines gemischten Zusammenschlusses verstößt als solcher jedoch nicht gegen die Verpflichtung der Kommission, Widersprüche zu vermeiden, die sich aus der Durchführung der verschiedenen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergeben können. Die Möglichkeit, dass der Erlass getrennter Entscheidungen unter Umständen dazu führt, dass die Kommission den Zusammenschluss gemäß dem EGKS-Vertrag insgesamt oder teilweise genehmigt und gemäß dem EG-Vertrag ganz oder teilweise verbietet, stellt nämlich keinen Widerspruch dar, sondern ist vielmehr die Folge dessen, dass die Zusammenschlüsse oder bestimmte Teile dieser Zusammenschlüsse unterschiedlichen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorschriften unterliegen, je nachdem, ob sie unter den EGKS-Vertrag oder unter den EG-Vertrag fallen. Gleiches gilt im Übrigen für die Möglichkeit, dass die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidungen über die Genehmigung eines gemischten Zusammenschlusses zu einem anderen Ergebnis für die Entscheidung nach Artikel 66 KS als für die nach der Verordnung Nr. 4064/89 führt. Unabhängig davon, ob die Kommission eine einzige oder zwei getrennte Entscheidungen erlässt, müssen die Gemeinschaftsgerichte nämlich die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen nach den unterschiedlichen Bestimmungen der beiden Regelungen prüfen.

( vgl. Randnrn. 68-70, 75-76 )

4. Da die Grundregeln der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, insbesondere Artikel 2, der Kommission ein bestimmtes Ermessen namentlich bei Beurteilungen wirtschaftlicher Art einräumen, muss der Gemeinschaftsrichter bei der Kontrolle der Ausübung eines solchen Ermessens, das bei der Festlegung der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlich ist, dem Beurteilungsspielraum Rechnung tragen, den die Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, umfassen.

( vgl. Randnr. 105 )

5. Für eine kollektive beherrschende Stellung müssen drei Voraussetzungen zusammen erfuellt sein: Erstens muss jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols das Verhalten der anderen Mitglieder in Erfahrung bringen können, um festzustellen, ob sie einheitlich vorgehen oder nicht; zweitens muss der Zustand der stillschweigenden Koordinierung auf Dauer aufrechterhalten werden können, d. h., es muss einen Anreiz geben, nicht vom gemeinsamen Vorgehen auf dem Markt abzuweichen; drittens darf die voraussichtliche Reaktion der tatsächlichen und potenziellen Konkurrenten sowie der Verbraucher die erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens nicht in Frage stellen.

( vgl. Randnr. 121 )

6. In der Begründung für ihre Entscheidungen braucht die Kommission insoweit nicht auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Fragen einzugehen, als die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Somit kann, wenn ein Beschlussfassungsorgan im Rahmen von parallelen Verfahren zum Erlass zweier getrennter Entscheidungen befugt ist, die sich auf ein und denselben Tatsachenkomplex beziehen, und es diese Entscheidungen ein und demselben Betroffenen innerhalb eines kurzen Zeitraums mitteilt, jede der beiden Entscheidungen, was die Begründungspflicht gegenüber dem Betroffenen angeht, als Teil des Kontextes der anderen Entscheidung angesehen werden und damit sinnvollerweise insoweit als ergänzende Begründung dienen.

Infolgedessen ist, wenn die Kommission im Rahmen paralleler Verfahren für die Genehmigung ein und desselben Zusammenschlusses, der sowohl unter den EGKS-Vertrag als auch unter den EG-Vertrag fällt, zwei getrennte Entscheidungen erlässt und diese gleichzeitig mitgeteilt werden, die Begründung, die eine dieser Entscheidungen enthält, zwangsläufig unter Berücksichtigung der Begründung der anderen Entscheidung zu beurteilen. Auch wenn die von der Kommission in diesen Entscheidungen durchgeführte Prüfung auf unterschiedlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen beruht, betreffen diese getrennten Entscheidungen nämlich nichts desto weniger ein und denselben Zusammenschluss, so dass die Würdigung der Kommission sich in mancher Hinsicht überschneiden kann.

( vgl. Randnrn. 123-124 )

7. Bei der Beurteilung des Umfangs der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb ist der relevante geografische Markt der abgegrenzte räumliche Bereich, in dem das relevante Erzeugnis vertrieben wird und in dem die Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsteilnehmer hinreichend homogen sind, um ihnen eine vernünftige Einschätzung der Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb zu erlauben.

( vgl. Randnr. 141 )

8. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt ist die Kommission nicht verpflichtet, nach Artikel 81 EG zu prüfen, ob eventuell die Gefahr besteht, dass die Parteien des Zusammenschlusses als Folge dieses Zusammenschlusses versucht sein könnten, wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zu schließen. Nach dem klaren Wortlaut des Artikels 81 Absatz 1 EG kommt das dort niedergelegte Verbot nur zum Zuge, wenn wettbewerbswidrige Vereinbarungen tatsächlich geschlossen worden sind. Die Kommission darf bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt nur die tatsächlichen und rechtlichen Umstände zugrunde legen, die im Zeitpunkt der Anmeldung dieser Handlung gegeben sind, nicht aber hypothetische Gesichtspunkte, deren wirtschaftliche Bedeutung zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht abgeschätzt werden kann.

( vgl. Randnr. 170 )

9. Im Rahmen der gemeinsamen Kontrolle eines Gemeinschaftsunternehmens müssen sich die Muttergesellschaften dieses Unternehmens zwangsläufig über die kaufmännische Geschäftsführung dieses Unternehmens und in gewissem Maße über ihre eigene Stellung gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen auf bestimmten Märkten verständigen. Daher lässt sich nicht ausschließen, dass solche mittelbaren Verbindungen das Wettbewerbsverhalten der auf diese Weise verbundenen Unternehmen auf bestimmten Märkten beeinflussen können. Infolgedessen stellen solche mittelbaren wirtschaftlichen und strukturellen Verbindungen einen Umstand dar, der bei der Beurteilung eines Zusammenschlusses im Hinblick auf die Bedingungen des Artikels 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 4064/89 zu berücksichtigen ist.

( vgl. Randnrn. 173-174 )

10. Wenn die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 einen Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, ist es im Hinblick auf die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG erforderlich, aber auch hinreichend, dass diese Entscheidung klar und eindeutig die Gründe wiedergibt, weshalb die Kommission der Ansicht ist, dass der streitige Zusammenschluss keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Aus dieser Verpflichtung kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass in einem solchen Fall die Kommission ihre Würdigung aller rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, die eventuell mit dem angemeldeten Zusammenschluss zusammenhängen und/oder im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden sind, begründen müsste. Ein solches Erfordernis wäre nicht nur schwerlich vereinbar mit dem Gebot der raschen Erledigung, dem die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse, insbesondere im Falle einer Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 nachkommen muss, sondern von der Art dieser Befugnis her auch kaum zu rechtfertigen. Die Kommission muss nämlich im Rahmen der Regelung der Verordnung Nr. 4064/89 anhand einer Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung der relevanten Märkte prüfen, ob der Zusammenschluss, mit dem sie befasst ist, eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, die zu einer Situation führt, in der ein wirksamer Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird. Ein solcher Vorgang erfordert eine aufmerksame Untersuchung insbesondere der Umstände, die sich nach Lage des Einzelfalls als maßgebend für die Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den relevanten Märkten erweisen. Ändert ein Zusammenschluss nicht oder nur sehr begrenzt die Wettbewerbsverhältnisse auf einem bestimmten Markt, kann von der Kommission insoweit also keine besondere Begründung verlangt werden. Aus den gleichen Gründen verstößt die Kommission nicht gegen ihre Begründungspflicht, wenn sie in ihrer Entscheidung nicht genau die Gründe für die Würdigung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses darlegt, die ihrer Ansicht nach offenkundig neben der Sache liegen, keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung für die Einschätzung dieses Zusammenschlusses haben.

Infolgedessen bedeutet allein die Tatsache, dass eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden ist, keine Begründung für eine Reihe von tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten enthält, an und für sich nicht, dass die Kommission gegen ihre Begründungspflicht verstoßen hätte, die ihr bei Erlass einer solchen Entscheidung obliegt. Das Fehlen einer Begründung lässt sich nämlich auch so auslegen, dass diese Gesichtspunkte nach Ansicht der Kommission keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des streitigen Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt gaben.

( vgl. Randnrn. 184-187 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2003. - Verband der freien Rohrwerke eV, Eisen- und Metallwerke Ferndorf GmbH und Rudolf Flender GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Fusionskontrolle - Zusammenschluss, der teils unter den EGKSVertrag, teils unter den EGVertrag fällt - Genehmigung nach Artikel 66 §2 KS - Entscheidung über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem EGKSVertrag und dem EGVertrag - Verhältnis zwischen den Fusionskontrollregelungen nach dem EGKSVertrag und dem EGVertrag - Begründungspflicht - Fehlbeurteilung. - Rechtssache T-374/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-374/00

Verband der freien Rohrwerke e.V. mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland),

Eisen- und Metallwerke Ferndorf GmbH mit Sitz in Kreuztal-Ferndorf (Deutschland),

Rudolf Flender GmbH & Co. KG mit Sitz in Siegen (Deutschland),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hellmann,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls und W. Wils als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

unterstützt durch

Mannesmann AG mit Sitz in Düsseldorf, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Moosecker und K. Niggemann,

und durch

Salzgitter AG mit Sitz in Salzgitter (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen COMP/M.2045 vom 5. September 2000 und COMP/EGKS.1336 vom 14. September 2000, mit denen die Kommission den Erwerb der Kontrolle über die Mannesmannröhren-Werke durch die Salzgitter AG gemäß den Artikeln 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 und 66 § 2 KS genehmigt hat,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

A - Rechtlicher Rahmen der EGKS-Entscheidung

1 Artikel 33 KS bestimmt:

...

Die Unternehmen oder die in Artikel 48 genannten Verbände können unter denselben Bedingungen Klage gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen und Empfehlungen oder gegen die allgemeinen Entscheidungen und Empfehlungen erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmissbrauch ihnen gegenüber darstellen.

Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Klagen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung der individuellen Entscheidung oder Empfehlung oder nach Veröffentlichung der allgemeinen Entscheidung oder Empfehlung zu erheben.

..."

2 Artikel 66 KS sieht u. a. vor:

§ 1. Der vorherigen Genehmigung der Kommission unterliegt, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3, innerhalb der in Artikel 79 Absatz 1 genannten Gebiete jedes Vorgehen, das unmittelbar oder mittelbar seiner Natur nach und infolge der Tätigkeit einer Person oder eines Unternehmens, einer Gruppe von Personen oder Unternehmen zu einem Zusammenschluss zwischen Unternehmen führt, von denen mindestens eines unter Artikel 80 fällt; dabei ist es unerheblich, ob das Vorgehen sich auf ein und dasselbe Erzeugnis oder auf verschiedene Erzeugnisse bezieht, ob es in einer Fusion, einem Erwerb von Aktien oder Vermögenswerten, einer Darlehensverpflichtung, einem Vertrag oder einer anderen Art der Kontrolle besteht. Für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat die Kommission nach Anhörung des Rates in einer Verordnung die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens zu bestimmen.

§ 2. Die Kommission erteilt die in § 1 vorgesehene Genehmigung, wenn sie feststellt, dass das beabsichtigte Vorgehen den beteiligten Personen oder Unternehmen nicht die Möglichkeit gibt, hinsichtlich der ihrer Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnisse

- auf einem bedeutenden Teil des Marktes dieser Erzeugnisse die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern,

- oder den aus der Anwendung dieses Vertrages sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt.

..."

3 Artikel 80 KS lautet schließlich:

Unternehmen im Sinne dieses Vertrages sind diejenigen Unternehmen, die innerhalb der in Artikel 79 Absatz 1 genannten Gebiete eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben; was die Artikel 65 und 66 sowie die zu ihrer Anwendung erforderlichen Auskünfte und die ihretwegen erhobenen Klagen anbelangt, so sind Unternehmen im Sinne dieses Vertrages ferner diejenigen Unternehmen oder Organisationen, die gewerbsmäßig eine Vertriebstätigkeit ausüben, mit Ausnahme des Verkaufs an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende."

B - Rechtlicher Rahmen der EG-Entscheidung

4 Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1, Berichtigungen in ABl. 1990, L 257, S. 13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 180, S. 1) (nachfolgend: Verordnung Nr. 4064/89), bestimmt:

(1) Zusammenschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen.

Bei dieser Prüfung berücksichtigt die Kommission

a) die Notwendigkeit, im Gemeinsamen Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf die Struktur aller betroffenen Märkte und den tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft ansässige Unternehmen;

b) die Marktstellung sowie die wirtschaftliche Macht und die Finanzkraft der beteiligten Unternehmen, die Wahlmöglichkeiten der Lieferanten und Abnehmer, ihren Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken, die Entwicklung des Angebots und der Nachfrage bei den jeweiligen Erzeugnissen und Dienstleistungen, die Interessen der Zwischen- und Endverbraucher sowie die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts, sofern diese dem Verbraucher dient und den Wettbewerb nicht behindert.

(2) Zusammenschlüsse, die keine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, sind für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären.

..."

5 In Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 heißt es:

Die Kommission beginnt unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung.

...

b) Stellt sie fest, dass der angemeldete Zusammenschluss zwar unter diese Verordnung fällt, jedoch keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so trifft sie die Entscheidung, keine Einwände zu erheben, und erklärt den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.

..."

Sachverhalt und Verfahren

6 Die vorliegende Nichtigkeitsklage ist vom Verband der freien Rohrwerke e.V. (nachfolgend: VFR), einem Unternehmensverband, und zweien seiner Mitglieder, nämlich der Eisen- und Metallwerke Ferndorf GmbH (nachfolgend: Ferndorf) und der Rudolf Flender GmbH & Co. KG (nachfolgend: Flender), erhoben worden.

7 Der VFR ist ein Verband, der die Interessen von zehn mittelständischen Unternehmen mit Sitz in Deutschland vertritt, die geschweißte Stahlrohre aus Warmbreitband oder Quartoblechen herstellen und keinem der großen europäischen Stahlkonzerne angehören. Er ist seinerseits Mitglied des Wirtschaftsverbands Eisen, Blech und Metall verarbeitende Industrie e.V. (nachfolgend: EBM), der die Interessen verschiedener Zweige der Eisen, Blech und Metall verarbeitenden Industrie wahrnimmt.

8 Ferndorf stellt hauptsächlich spiralnahtgeschweißte Stahlrohre mit einem Durchmesser von mehr als 406 mm (nachfolgend: Großrohre) her. Flender stellt längsnahtgeschweißte Stahlrohre mit einem Durchmesser bis zu 406 mm (nachfolgend: Kleinrohre) her. Im Gegensatz zu den anderen Mitgliedern des VFR, die Stahlrohre aus Quartoblechen herstellen, stellen Ferndorf und Flender Rohre aus Warmbreitband her.

9 Am 1. August 2000 meldete die Salzgitter AG (nachfolgend: Salzgitter), ein deutsches Großunternehmen, das vollintegriert Stahlerzeugnisse herstellt und verarbeitet, bei der Kommission ihr Vorhaben an, die Kontrolle über die Mannesmannröhren-Werke AG (nachfolgend: MRW) zu erwerben, ein Gemeinschaftsunternehmen der Mannesmann AG (99,3 %) und der Thyssen AG (0,7 %), das Stahlrohre und Rohmaterial für die Rohrproduktion herstellt und vertreibt (dieses Vorhaben wird nachfolgend als streitiger Zusammenschluss" bezeichnet). MRW kontrolliert zusammen mit der Dillingerhütte (nachfolgend: DH), die zum Usinor-Konzern gehört, das Unternehmen Europipe SA, das längsnahtgeschweißte und spiralnahtgeschweißte Rohre herstellt. Darüber hinaus kontrolliert MRW gemeinsam mit der Vallourec-Gruppe das Unternehmen Vallourec & Mannesmann tubes SA, das ebenfalls Stahlrohre herstellt. Schließlich hat MRW zusammen mit der Thyssen Krupp Stahl AG (nachfolgend: TKS) die Kontrolle über die Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH (nachfolgend: HKM), die Rohstahl und Halbzeug herstellt.

10 Da der streitige Zusammenschluss sowohl Stahlerzeugnisse, die gemäß Artikel 81 KS in Verbindung mit der Anlage I zum EGKS-Vertrag der Fusionskontrolle nach Artikel 66 KS unterliegen, als auch unter den EG-Vertrag fallende Verarbeitungserzeugnisse wie Stahlrohre betraf, wurde das Vorhaben zum einen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 und zum anderen gemäß Artikel 66 KS angemeldet.

11 Mittels einer Veröffentlichung im Amtsblatt vom 12. August 2000 forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, binnen zehn Tagen Stellung zum streitigen Zusammenschluss zu nehmen.

12 Auf diese Veröffentlichung hin machten sowohl der EBM als auch Ferndorf Bedenken gegenüber dem angemeldeten Zusammenschluss geltend. Sie teilten ihre Befürchtung mit, dass Salzgitter nach diesem Zusammenschluss kein Interesse mehr daran haben werde, Quartobleche und Warmbreitband zu Wettbewerbsbedingungen an die nicht zu einem großen vollintegrierten Stahlkonzern gehörenden Rohrhersteller zu liefern (nachfolgend: unabhängige Rohrhersteller), zumal diese auf dem nachgelagerten Rohrmarkt mit Salzgitter und einigen von ihr kontrollierten Unternehmen im Wettbewerb ständen.

13 Am 5. September 2000 erließ die Kommission die Entscheidung COMP/M.2045 - Salzgitter/Mannesmannröhren-Werke, mit der sie den streitigen Zusammenschluss gemäß Artikel 2 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte (nachfolgend: EG-Entscheidung).

14 Am 14. September 2000 erließ die Kommission die Entscheidung COMP/EGKS.1336 - Salzgitter/Mannesmannröhren-Werke, mit der sie den streitigen Zusammenschluss gemäß Artikel 66 § 2 KS genehmigte (nachfolgend: EGKS-Entscheidung; die EGKS-Entscheidung und die EG-Entscheidung zusammen werden nachstehend als die angefochtenen Entscheidungen bezeichnet).

15 In der letztgenannten Entscheidung sah die Kommission die Bedenken, die einige in Deutschland niedergelassene unabhängige Hersteller von Großrohren gegen das Zusammenschlussvorhaben geäußert hatten, weil sie befürchteten, dass Salzgitter sie bei der Belieferung mit Quartoblechen und Warmbreitband benachteiligen werde, als unbegründet an. Sie wies darauf hin, dass es im Falle solcher Diskriminierungspraktiken von Salzgitter immer noch möglich sei, die in den Artikeln 65 und 66 § 7 KS vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Gleichwohl nahm sie folgende Erklärung von Salzgitter zur Kenntnis:

Die Salzgitter-Gruppe erklärt hiermit im Rahmen der Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß der Fusionskontrollverordnung und Artikel 66 § 3 des EGKS-Vertrags, dass sie für den Fall der Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Europäische Kommission im Bereich der Quartobleche bzw. des Warmbreitbandes nach dem Zusammenschluss ihren Kunden, insbesondere Produzenten von geschweißten Großrohren, weiterhin marktgerechte Angebote unterbreiten wird, solange die Salzgitter-Gruppe derartige Produkte herstellt. Sie wird keine diskriminierenden Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf Preis, Qualität und Lieferbedingungen, gegenüber ihren Kunden vornehmen. Maßstab für die Nichtdiskriminierung sind für Quartobleche die Konditionen, die Europipe eingeräumt werden, und für Warmbreitband die Konditionen, die die Salzgitter AG zurzeit Röhrenproduzenten einräumt" (nachfolgend: Nichtdiskriminierungserklärung).

16 Mit Schreiben vom 25. September 2000 bat der EBM die Kommission um weitere Informationen über die Entscheidungen zur Genehmigung des streitigen Zusammenschlusses und über die Möglichkeit einer Stellungnahme zu diesen Entscheidungen.

17 Auf diese Anfrage übermittelte die Kommission dem EBM mit Fax vom 3. Oktober 2000 eine Kopie der angefochtenen Entscheidungen.

18 Darauf antwortete der EBM mit Schreiben vom 4. Oktober 2000. Er führte darin aus, dass zu seinen Mitgliedern auch eine Reihe von Herstellern kleiner Stahlrohre gehöre und dass diese Unternehmen von dem streitigen Zusammenschluss genauso betroffen seien, so dass sich Salzgitter dazu verpflichten müsse, auch diese nicht zu diskriminieren.

19 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2000 teilten die Kläger der Kommission ihre Bedenken gegen die angefochtenen Entscheidungen mit. Sie legten u. a. dar, aus welchen Gründen sie der Ansicht waren, dass weder die angefochtenen Entscheidungen noch die darin aufgenommene Nichtdiskriminierungserklärung den Belangen der unabhängigen Rohrhersteller ausreichend Rechnung trügen. Ferner baten sie die Kommission, ihnen vollständige Kopien der angefochtenen Entscheidungen zukommen zu lassen. Diese Kopien gingen am 14. November 2000 bei ihnen ein.

20 Mit Schreiben vom 23. November 2000 beantragten die Kläger bei der Kommission Einsicht in die Verfahrensakten des streitigen Zusammenschlusses. Die Kommission teilte ihnen mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 mit, dass sie diesem Antrag nicht stattgeben könne. Ferner bestätigte sie mit Schreiben vom 5. Dezember 2000, dass Salzgitter sich dagegen ausgesprochen habe, ihnen eine um die Geschäftsgeheimnisse bereinigte Kopie der Anmeldung zu übermitteln.

21 Mit Klageschrift, die am 12. Dezember 2000 bei der Kanzlei eingegangen ist, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

22 Mit Schreiben vom 8. bzw. vom 20. März 2001 haben Mannesmann und Salzgitter die Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Kommission beantragt.

23 Nach Einholung der Stellungnahmen der Parteien hat der Präsident der Dritten Kammer Salzgitter und Mannesmann mit Beschluss vom 17. Mai 2001 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission (nachfolgend: Streithelfer) zugelassen. Die Streithelfer haben ihre Streithilfeschriftsätze am 2. Juli 2001 eingereicht.

24 Das schriftliche Verfahren ist am 14. Dezember 2001 mit dem Eingang der Gegenerwiderung abgeschlossen worden.

25 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung die Parteien zur Vorlage verschiedener Schriftstücke aufgefordert und ihnen schriftlich Fragen gestellt.

26 Die Parteien haben in der Sitzung vom 16. Januar 2003 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

27 Die Kläger beantragen,

- der Kommission die Vorlage der Verfahrensakten des streitigen Zusammenschlusses oder zumindest der Anmeldung(en) aufzugeben;

- die angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

28 Die Kommission beantragt, unterstützt durch die Streithelfer,

- die Nichtigkeitsklage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise die Nichtigkeitsklage als unbegründet abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

A - Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der EGKS-Entscheidung gerichtet ist

1. Vorbringen der Beteiligten

29 Die Kommission, unterstützt durch die Streithelfer, hält die Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der EGKS-Entscheidung gerichtet ist, für unzulässig, da die Kläger nicht die erforderliche Klagebefugnis hätten. Die Kläger seien nämlich keine Unternehmen oder... in Artikel 48 [KS] genannten Verbände", die allein nach Artikel 33 Absatz 2 KS eine Nichtigkeitsklage gegen die gemäß dem EGKS-Vertrag erlassenen Entscheidungen und Empfehlungen erheben könnten.

30 Außerdem macht die Kommission geltend, die Klage, die am 11. Dezember 2000 eingereicht worden sei, sei verspätet. Nach der Rechtsprechung beginne in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der angefochtene Rechtsakt den Klägern nicht zugestellt und nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden sei, die einmonatige Frist des Artikels 33 Absatz 3 KS von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die Kläger Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung dieses Rechtsakts erhalten hätten (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988, 3761, Randnr. 14). Aus verschiedenen Umständen zusammen ergebe sich, dass die Kläger die EGKS-Entscheidung und ihre Begründung spätestens am 30. Oktober 2000, sehr wahrscheinlich aber schon vorher vollständig gekannt hätten.

31 Die Kläger tragen vor, sie hätten die erforderliche Klagebefugnis für eine Nichtigkeitsklage gegen die EGKS-Entscheidung. Für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage eines Dritten gegen eine EGKS-Entscheidung gälten nämlich die gleichen Bedingungen wie für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen eine EG-Entscheidung, da Dritte nach Artikel 33 KS gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen" klagen könnten, was für die Kläger zutreffe. Außerdem verstoße das durch den EGKS-Vertrag errichtete System, das allen nicht unter diesen Vertrag fallenden Unternehmen den Zugang zu einem Gericht verwehre, selbst wenn sie von einer EGKS-Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen seien, gegen die Verfassungsgrundsätze und insbesondere gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

32 Die Kläger weisen auch das Argument der Kommission zurück, dass die Klage verspätet sei, soweit sie auf Nichtigerklärung der EGKS-Entscheidung gerichtet sei. Diese Entscheidung sei ihnen nämlich noch nicht mitgeteilt worden, so dass nach Artikel 33 Absatz 3 KS die dort vorgesehene Frist von einem Monat noch nicht zu laufen begonnen habe.

2. Beurteilung durch das Gericht

33 Nach Artikel 33 Absatz 2 KS können die Unternehmen oder die in Artikel 48 [KS]" genannten Verbände unter denselben Bedingungen wie den in Absatz 1 genannten Klage gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen und Empfehlungen oder gegen die allgemeinen Entscheidungen und Empfehlungen erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmissbrauch ihnen gegenüber darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung zählt diese Bestimmung die Rechtssubjekte, die zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt sind, abschließend auf, so dass diejenigen, die darin nicht erwähnt sind, eine solche Klage nicht rechtswirksam erheben können (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 222/83, Commune de Differdange u. a./Kommission, Slg. 1984, 2889, Randnr. 8; Beschlüsse des Gerichts vom 29. September 1997 in der Rechtssache T-4/97, D'Orazio und Hublau/Kommission, Slg. 1997, II-1505, Randnr. 15, und in der Rechtssache T-70/97, Région wallonne/Kommission, Slg. 1997, II-1513, Randnr. 22).

34 Im Übrigen ergibt sich aus Artikel 80 KS, dass der Begriff der Unternehmen diejenigen Unternehmen umfasst, die innerhalb der [Gemeinschaft] eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben", außerdem, was die Artikel 65 und 66 KS sowie die insoweit erhobenen Klagen betrifft, diejenigen Unternehmen oder Organisationen, die auf diesem Gebiet eine Vertriebstätigkeit ausüben.

35 Was die in Artikel 48 [KS] genannten Verbände" betrifft, so umfasst dieser Begriff die Verbände, die die Vertretung und einen Zusammenschluss der Unternehmen im Sinne von Artikel 80 KS darstellen (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofes vom 23. April 1956 in den Rechtssachen 7/54 und 9/54, Groupement des industries sidérurgiques luxembourgeoises/Hohe Behörde, Slg. 1956, 53, 84, vom 19. März 1964 in der Rechtssache 67/63, Sorema/Hohe Behörde, Slg. 1964, 321, 346, vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-180/88, Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie/Kommission, Slg. 1990, I-4413, Randnr. 23, und des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 28).

36 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Ferndorf und Flender keine Produktions- oder Vertriebstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben, da sie Stahlrohre herstellen, die in der Anlage I des EGKS-Vertrags nicht aufgeführt sind und daher nicht unter diesen Vertrag fallen. Der VFR vertritt die Interessen der Hersteller von Stahlrohren.

37 Selbst wenn die Kläger nachweisen könnten, dass sie von der EGKS-Entscheidung betroffen sind, haben sie offenkundig nicht die zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung nach Artikel 33 Absatz 2 KS erforderliche Klagebefugnis.

38 In diesem Zusammenhang ist das Argument der Kläger zurückzuweisen, dass die Beschränkung der Befugnis, gegen die nach dem EGKS-Vertrag erlassenen Entscheidungen und Empfehlungen Klage zu erheben, auf die unter diesen Vertrag fallenden Unternehmen und Unternehmensverbände gegen den Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Zwar sind nach gefestigter Rechtsprechung die Bestimmungen des EGKS-Vertrags über die Klagebefugnis weit auszulegen, damit der Rechtsschutz des Einzelnen gewährleistet ist (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 66/76, CFDT/Rat, Slg. 1977, 305, Randnr. 8, und des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-12/99 und T-63/99, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2153, Randnr. 53). Diese großzügige Auslegung darf jedoch nicht soweit gehen, dass sie gegen den klaren Wortlaut des EGKS-Vertrags verstoßen würde. Wie die Gemeinschaftsgerichte nämlich mehrfach festgestellt haben, sind sie nicht befugt, von den Rechtsschutzbestimmungen der Verträge abzuweichen (vgl. insbesondere zu dem Rechtsschutz nach dem EGKS-Vertrag: Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 12/63, Schlieker/Hohe Behörde, Slg. 1963, 187, 200).

39 Somit ergibt sich aus dem Vorstehenden, ohne dass die Frage noch geprüft werden müsste, ob die Klage angesichts der Monatsfrist des Artikels 33 Absatz 3 KS verspätet erhoben worden ist, dass die Klage unzulässig ist, soweit sie auf die Nichtigerklärung der EGKS-Entscheidung gerichtet ist.

B - Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der EG-Entscheidung gerichtet ist

1. Vorbringen der Beteiligten

40 Die Kommission, insoweit unterstützt durch die Streithelfer, äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Entgegen Artikel 230 Absatz 4 EG seien die Kläger nämlich von der nicht an sie gerichteten EG-Entscheidung nicht individuell betroffen.

41 Erstens liege im Fall des VFR und von Flender keiner der drei Umstände vor, aufgrund deren das Gericht in seinem Urteil vom 15. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93 (Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323) die individuelle Betroffenheit der Klägerin bejaht habe; erstens habe dort nämlich die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss erhoben, zweitens habe die Kommission die Wettbewerbssituation auf den betroffenen Märkten vor allem unter Berücksichtigung der Situation der Klägerin beurteilt, und drittens sei die Klägerin durch eine Vereinbarung mit der französischen Regierung und der Kommission verpflichtet worden, ihre Beteiligung an dem Unternehmen TAT aufzugeben. Was Ferndorf betreffe, so reiche ihre bloße Beteiligung am Verwaltungsverfahren zu ihrer Individualisierung nicht aus, da die Kommission entsprechend ihrer gängigen Praxis auf diesem Gebiet im Rahmen der Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses zu zahlreichen Unternehmen Kontakt aufgenommen habe und von diesen etwa zwanzig Antworten erhalten habe.

42 Zweitens macht die Kommission geltend, die Kläger beriefen sich zu Unrecht auf das Urteil vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-96/92 (CCE de la Société générale des grandes sources u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1213), in dem das Gericht festgestellt habe, dass der Umstand, dass in Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 die rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen unter den Dritten, die ein für eine Anhörung durch die Kommission hinreichendes Interesse darlegten, ausdrücklich genannt würden, ausreiche, um sie als von der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit dieses Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt individuell betroffen anzusehen. Dieser Grundsatz sei auf die vorliegende Rechtssache nicht übertragbar, da die Kläger anders als die anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer nicht zu einer klar umrissenen Gruppe gehörten und keine besonderen Rechte nach der Verordnung Nr. 4064/89 hätten.

43 Drittens reiche entgegen der Behauptung der Kläger der Umstand allein, dass der Zusammenschluss negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage von Ferndorf und Flender als unabhängige Rohrhersteller habe, zur Individualisierung dieser Unternehmen nicht aus, da es - abgesehen davon, dass die Behauptung teilweise auf falschen Tatsachen beruhe - in der Gemeinschaft zahlreiche unabhängige Rohrhersteller gebe, die sich in einer ähnliche Lage befänden.

44 Schließlich beriefen sich die Kläger zu Unrecht auf das Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93 (Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121), da sich die Lage von Air France in dieser Sache anders als im vorliegenden Fall deutlich von der der anderen Marktteilnehmer unterschieden habe.

45 Die Kläger machen geltend, dass sie zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung der EG-Entscheidung befugt seien.

2. Würdigung durch das Gericht

46 Da die Kläger nicht Adressaten der EG-Entscheidung sind, die nur an die Parteien des Zusammenschlusses gerichtet ist, ist ihre Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung nach Artikel 230 Absatz 4 EG nur zulässig, wenn sie von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sind.

47 Im vorliegenden Fall ist es offenkundig und im Übrigen zwischen den Parteien auch unstreitig, dass die Kläger von der EG-Entscheidung unmittelbar betroffen sind. Da diese Entscheidung nämlich die Durchführung des beabsichtigten Zusammenschlusses gestattet, führt sie zu einer unmittelbaren Änderung der Lage auf den betroffenen Märkten, die dann nur noch vom alleinigen Willen der Parteien des Zusammenschlusses abhängt (Randnr. 80 des Urteils vom 24. März 1994 in der Rechtssache Air France/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 44).

48 Somit ist zu prüfen, ob die Kläger von der genannten Entscheidung auch individuell betroffen sind.

49 Nach ständiger Rechtsprechung kann, [w]er nicht Adressat einer Entscheidung ist,... nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten" (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 211, 238, und Randnr. 42 des Urteils vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache Air France/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 41).

50 Dazu ist zunächst festzustellen, dass sich Ferndorf laut den Randnummern 37 und 43 der EG-Entscheidung in unmittelbarem Wettbewerb zu den Parteien des Zusammenschlusses auf dem Markt der spiralnahtgeschweißten Großrohre befindet. Der streitige Zusammenschluss kann sich daher auf Ferndorf als unmittelbare Konkurrentin auswirken.

51 Sodann kann der streitige Zusammenschluss auch Auswirkungen auf Ferndorf als Käuferin des für die Rohrherstellung erforderlichen Ausgangsmaterials haben. Es steht nämlich fest, dass Ferndorf, die als Rohrhersteller nicht über eine eigene Produktion für Warmbreitband verfügt, das sie für die Herstellung von spiralnahtgeschweißten Großrohren benötigt, sich mehrfach an Salzgitter gewandt hat, um ihren entsprechenden Bedarf zu decken. So ergibt sich aus dem Streithilfeschriftsatz von Salzgitter, dass dieses Unternehmen 1998 und 1999 Ferndorf 2 100 t bzw. 10 200 t Warmbreitband geliefert hat, was zumindest für das Jahr 1999 einen erheblichen Teil des Jahresverbrauchs von Ferndorf ausmacht. Zudem haben die Kläger in ihren Schriftsätzen und in der Sitzung geltend gemacht, dass die nachteiligen Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf ihre Versorgungslage umso gravierender seien, als Salzgitter durch diesen Zusammenschluss mittelbar die gemeinsame Kontrolle über den größten Rohrhersteller in der Gemeinschaft, nämlich Europipe, erlangt habe und daher versucht sein könne, dieses Unternehmen zum Nachteil der Kläger bei der Belieferung mit Warmbreitband zu bevorzugen. Im Übrigen seien durch diesen Zusammenschluss auch Verbindungen zwischen Salzgitter und den anderen Hauptlieferanten von Warmbreitband, dem Usinor-Konzern und dem Thyssen-Konzern, entstanden, und es lasse sich nicht ausschließen, dass die Parteien des Zusammenschlusses und diese Drittunternehmen im Rahmen dieser Verbindungen ihre Tätigkeiten auf den Märkten der für die Rohrherstellung erforderlichen Rohstoffe zum Nachteil der unabhängigen Rohrhersteller koordinierten. Die Befürchtungen der Kläger hinsichtlich der negativen Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf die Belieferung mit Warmbreitband seien durch die Tatsache bestätigt worden, dass von der Vereinbarung dieses Zusammenschlusses im August 2000 an die daran beteiligten Unternehmen die Belieferung von Flender mit Warmbreitband eingestellt hätten.

52 Zudem ist festzustellen, dass Ferndorf nach der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 sich aktiv am Verwaltungsverfahren beteiligt hat.

53 Nachdem sie von sich aus die Kommission gebeten hatte, auf den Fragebogen antworten zu können, den diese verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern übersandt hatte, um Informationen über die möglichen Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf die relevanten Märkte zusammenzutragen, äußerte sie in verschiedenen Punkten Kritik an diesem Zusammenschluss. Insbesondere wies sie in ihren Schreiben vom 22. und 24. August 2000 sowie in ihrer Antwort auf den Fragebogen, den sie dem letztgenannten Schreiben beifügte, darauf hin, dass der streitige Zusammenschluss die Wettbewerbsstellung der Parteien des Zusammenschlusses auf dem Markt der spiralnahtgeschweißten Großrohre zum Nachteil der unabhängigen Rohrhersteller stärken werde, die wie sie selber nicht über eine eigene Produktion der für die Rohrherstellung erforderlichen Ausgangsstoffe verfügten und diese auch nicht zu wettbewerbsfähigen Preisen von den großen integrierten Stahlkonzernen beziehen könnten.

54 Aus den Randnummern 20 bis 23 der EGKS-Entscheidung, die zum Kontext der Begründung der EG-Entscheidung gehört (vgl. nachstehend Randnr. 123), und aus den Schriftsätzen der Kommission ergibt sich klar, dass diese die Wettbewerbslage auf den Märkten der für die Rohrherstellung erforderlichen Rohstoffe sowie auf den Rohrmärkten unter Berücksichtigung der Einwände der unabhängigen Rohrhersteller wie Ferndorf beurteilt hat.

55 Außerdem hat die Kommission in Randnummer 23 der EGKS-Entscheidung die Nichtdiskriminierungserklärung von Salzgitter zur Kenntnis genommen. Diese Stelle zeigt klar, was im Übrigen zwischen den Parteien auch unstreitig ist, dass Salzgitter sich gerade als Antwort auf die Einwände verschiedener unabhängiger Rohrhersteller wie Ferndorf in dieser Erklärung dazu verpflichtet hat, keine diskriminierenden Bedingungen für die Lieferung von Quartoblechen und Warmbreitband gegenüber den unabhängigen Rohrherstellern aufzustellen.

56 Unter diesen Umständen ist Ferndorf als von der EG-Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen.

57 Da es sich um eine gemeinsame Klage handelt, braucht die Klagebefugnis der anderen Kläger nicht geprüft zu werden (Urteile des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 31, und des Gerichts vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1275, Randnr. 52).

58 Somit ist die Klage zulässig, soweit sie auf Nichtigerklärung der EG-Entscheidung gerichtet ist.

C - Zu dem Argument der Kläger, dass die Klage insgesamt zulässig sei, da sie auf die Nichtigerklärung zweier Entscheidungen gerichtet sei, die in Wirklichkeit eine einzige Entscheidung darstellten

1. Vorbringen der Beteiligten

59 Die Kläger sind der Ansicht, die Argumentation der Kommission für den Nachweis der Unzulässigkeit der Klage beruhe auf der falschen Rechtsvorstellung, dass die EGKS-Entscheidung und die EG-Entscheidung zwei unabhängige Rechtsakte seien, die auf verschiedene Rechtsvorschriften gestützt seien und daher unterschiedlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Klagen auf ihre Nichtigerklärung unterlägen. Diese beiden Entscheidungen stellten in Wirklichkeit einen einzigen Verwaltungsakt dar, auf den einheitliche Zulässigkeitsvoraussetzungen anzuwenden seien, so dass eine Klage, die wie im vorliegenden Fall die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach einem der beiden Verträge erfuelle, insgesamt für zulässig zu erklären sei.

60 Zur Begründung hierfür tragen die Kläger erstens vor, gegen die Rechtsvorstellung der Kommission spreche, dass die angefochtenen Entscheidungen ein und dasselbe, nicht teilbare Zusammenschlussvorhaben zum Gegenstand hätten, dass gemäß Artikel 66 § 1 KS und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 der Fusionskontrolle durch die Kommission unterlegen habe und mithin nur habe zulässig sein können, wenn es den Anforderungen beider Rechtskreise entsprochen habe. Nach Ansicht der Kläger hätte eine Entscheidung ergehen müssen, die alleine den Erfordernissen beider Normenbereiche hätte gerecht werden müssen.

61 Zweitens könne der Erlass getrennter Entscheidungen eventuell zu widersprüchlichen Ergebnissen führen, was gegen die Grundsätze der Kohärenz und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstieße, die es geböten, dass die Kommission in ihren Entscheidungen den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Rechtsnormen Rechnung trage, die auf den Gegenstand des Verfahrens anwendbar seien oder seine Beurteilung beeinflussen könnten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnrn. 41 f., vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-164/98 P, DIR International Film u. a./Kommission, Slg. 2000, I-447, Randnrn. 21 und 30, und des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache C-156/98, RJB Mining/Kommission, Slg. 2001, II-337, Randnr. 112).

62 Drittens stehe die von der Kommission vertretene Auffassung im Widerspruch zu den Bestrebungen, die in der Mitteilung über die Angleichung der Bearbeitungsverfahren bei Zusammenschlussvorhaben nach dem EGKS- und dem EG-Vertrag (ABl. 1998, C 66, S. 36, im Folgenden: Mitteilung über die Verfahrensangleichung) zum Ausdruck kämen; aus dieser Mitteilung ergebe sich, dass die Zusammenschlüsse, die in den Anwendungsbereich beider Verbotsnormen fielen, in einem einheitlichen Verfahren unter beiden Aspekten zu prüfen seien und dass die Regeln der Verordnung Nr. 4064/89 und der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen entsprechende Anwendung auf dieses Verfahren fänden.

63 Viertens sei das Vorgehen der Kommission fehlerhaft, weil der Zusammenschluss aller Wahrscheinlichkeit nach Gegenstand einer einzigen Anmeldung gewesen sei und deshalb nur in einem Rechtsakt in der Frist von einem Monat nach der Anmeldung darüber habe entschieden werden können (Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89). Selbst wenn die Kommission in ihrer Mitteilung über die Verfahrensangleichung die Monatsfrist nicht generell als verbindlich anerkannt habe, sei sie in einem Fall wie dem vorliegenden aus Gründen des Verkehrsschutzes und der Sorge, das Anmeldesystem der Verordnung Nr. 4064/89 nicht zu denaturieren, zwingend geboten.

64 Fünftens machen die Kläger geltend, der Auffassung der Kommission könne nicht gefolgt werden, weil der EGKS-Vertrag im Jahr 2002 ausgelaufen sei. Die fusionskontrollrechtliche Beurteilung des Zusammenschlusses setze eine längerfristige Prognose seiner Auswirkungen auf die Marktstrukturen voraus, so dass die Kommission Veränderungen marktstruktureller Wettbewerbsbedingungen, die der Zusammenschluss auf den Stahlmärkten und den nachgeordneten Verbrauchermärkten erwarten lasse, in einem über die Geltungsdauer des EGKS-Vertrags hinausgehenden Zeithorizont hätte Rechnung tragen müssen, und zwar mit Blickrichtung auf das Fusionskontrollrecht des EG-Vertrags.

65 Schließlich beeinträchtige die Auffassung der Kommission auch den Rechtsschutz der Kläger, da keineswegs ausgeschlossen sei, dass als Folge dieser Auffassung ein Betroffener gegen die erste Entscheidung bereits Anfechtungsklage habe einreichen müssen, bevor er von der zweiten überhaupt Kenntnis erlangt habe.

66 Die Kommission weist sämtliche Argumente der Kläger, dass sie den streitigen Zusammenschluss im Rahmen einer einzigen Entscheidung hätte genehmigen müssen, zurück.

2. Würdigung durch das Gericht

67 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der streitige Zusammenschluss sowohl unter den EGKS-Vertrag als auch unter den EG-Vertrag fällt, da die Parteien des Zusammenschlusses nicht nur auf dem Gebiet der Stahlproduktion im Sinne der Definition dieses Begriffs in der Anlage I zum EGKS-Vertrag tätig sind, sondern auch auf den nachgelagerten Gebieten der Stahlverarbeitung, die insoweit nicht unter den EGKS-Vertrag, sondern unter den EG-Vertrag fallen (im Folgenden: gemischter Zusammenschluss).

68 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich, was das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes angeht, aus Artikel 305 Absatz 1 EG, dass die Bestimmungen des EGKS-Vertrags und alle zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen trotz des Inkrafttretens des EG-Vertrags in Kraft geblieben sind (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1985 in der Rechtssache 239/84, Gerlach, Slg. 1985, 3507, Randnr. 9, und vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869). Soweit der EGKS-Vertrag in Artikel 66 spezielle Bestimmungen für die Kontrolle der Zusammenschlussvorhaben enthält, gelten diese als lex specialis für die unter den EGKS-Vertrag fallenden Zusammenschlussvorhaben oder Parteien dieser Vorhaben. Infolgedessen sind im besonderen Fall eines gemischten Zusammenschlusses die Aspekte dieses Vorhabens, die unter den EGKS-Vertrag fallen, anhand der Bestimmungen des Artikels 66 KS zu prüfen, während die anderen Aspekte dieses Zusammenschlusses im Rahmen der allgemeinen Regelung über die Kontrolle von Zusammenschlüssen gemäß der Verordnung Nr. 4064/89 geprüft werden müssen.

69 Soweit sowohl Artikel 66 KS als auch die Verordnung Nr. 4064/89 die Zusammenschlussvorhaben einer Regelung der vorherigen Genehmigung unterwerfen, folgt daraus, dass die Parteien eines gemischten Zusammenschlusses das angemeldete Vorhaben erst durchführen können, wenn sie im Besitz der beiden verschiedenen Genehmigungen sind, d. h. der Genehmigung nach Artikel 66 § 2 KS für die Teile des Zusammenschlusses, die unter den EGKS-Vertrag fallen, und der Genehmigung nach der Verordnung Nr. 4064/89 für die Teile des Zusammenschlusses, die unter den EG-Vertrag fallen.

70 Schon wegen dieser Besonderheiten durfte die Kommission für die Genehmigung des streitigen Zusammenschlusses zwei verschiedene Entscheidungen erlassen. Zudem war diese Vorgehensweise umso mehr gerechtfertigt, als die Bestimmungen des Artikels 66 KS und die der Verordnung Nr. 4064/89 sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich voneinander abweichen.

71 Die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen für die Genehmigung eines Zusammenschlussvorhabens und damit der Gegenstand selbst der durch diese Bestimmungen eingeführten Kontrolle stimmen nicht überein. Nach Artikel 66 § 2 KS kann die Kommission einen Zusammenschluss, der unter den EGKS-Vertrag fällt, nämlich nur genehmigen, wenn das Vorhaben den beteiligten Personen oder Unternehmen nicht die Möglichkeit gibt, auf einem bedeutenden Teil des Marktes dieser Erzeugnisse die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern" oder aber den aus der Anwendung dieses Vertrags sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt". Dagegen kann die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 ein Zusammenschlussvorhaben nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären, wenn der Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begründe[t] oder verstärk[t], durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird".

72 Zudem gibt es zahlreiche verfahrensrechtliche Unterschiede. Zum Beispiel ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 4064/89 im Gegensatz zur Kontrollregelung für Zusammenschlüsse nach Artikel 66 KS die Veröffentlichung der Anmeldung im Amtsblatt (Artikel 4 Absatz 3) strenge Fristen für den Erlass von Entscheidungen im Rahmen der Kontrolle der Zusammenschlussvorhaben (Artikel 10), die Übersendung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte und Akteneinsicht vorsieht, bevor die Kommission eine Entscheidung erlässt, mit der sie einen Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt oder unter Festlegung von Auflagen genehmigt (Artikel 18 Absätze 1 und 3).

73 Somit hat die Kommission offenkundig nicht rechtswidrig gehandelt, als sie für die Genehmigung des streitigen Zusammenschlusses zwei getrennte Entscheidungen erlassen hat.

74 Diese Feststellung wird durch keines der Argumente der Kläger erschüttert.

75 Erstens machen die Kläger zu Unrecht geltend, die Kommission habe keine zwei getrennten Entscheidungen erlassen dürfen, weil diese dasselbe unteilbare Zusammenschlussvorhaben beträfen, das nach den Artikeln 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 und 66 § 1 KS unter die Regelung über die Fusionskontrolle der Kommission falle und daher nur rechtmäßig habe sein können, wenn es den Anforderungen beider Rechtsbereiche genüge. Wie nämlich gerade festgestellt worden ist, durfte die Kommission allein schon wegen der Unterschiedlichkeit der verschiedenen Kontrollregelungen, die im EGKS-Vertrag und im EG-Vertrag vorgesehen sind, zwei getrennte Entscheidungen für die Genehmigung eines gemischten Zusammenschlusses erlassen, zumal die Kontrolle nach Artikel 66 KS sowohl verfahrens- als auch materiellrechtlich von jener nach der Verordnung Nr. 4064/89 abweicht. Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich um einen einzigen, nicht teilbaren Zusammenschluss handelt. Auch wenn wirtschaftlich gesehen der angemeldete gemischte Zusammenschluss im Allgemeinen für die Anmelder ein nicht teilbares Ganzes darstellt, schließt dies nämlich nicht aus, dass hierfür rechtlich gesehen zwei getrennte Genehmigungen der Kommission erforderlich sind, und zwar zum einen eine Genehmigung nach Artikel 66 § 2 KS für die Aspekte des Zusammenschlusses, die unter den EGKS-Vertrag fallen, und zum anderen im Übrigen eine Genehmigung des Zusammenschlusses nach der Verordnung Nr. 4064/89.

76 Zweitens ist das Argument der Kläger zurückzuweisen, dass der Erlass getrennter Entscheidungen im Falle eines gemischten Zusammenschlusses gegen die Verpflichtung der Kommission zur Sicherstellung der Kohärenz ihrer Entscheidungen verstoße. Zwar muss die Kommission nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich Widersprüche, die sich aus der Durchführung der verschiedenen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergeben können, vermeiden (Randnrn. 41 und 42 des Urteils Matra/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 61, und Randnrn. 21 und 30 des Urteils DIR International Film u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 61). Allein der Erlass zweier getrennter Entscheidungen im Rahmen der Kontrolle eines gemischten Zusammenschlusses verstößt als solcher jedoch nicht gegen diese Verpflichtung. Entgegen der Ansicht der Kläger stellt nämlich die Möglichkeit, dass der Erlass getrennter Entscheidungen unter Umständen dazu führt, dass die Kommission den Zusammenschluss gemäß dem EGKS-Vertrag insgesamt oder teilweise genehmigt und gemäß dem EG-Vertrag ganz oder teilweise verbietet, keinen Widerspruch dar, sondern ist vielmehr die Folge dessen, dass die Zusammenschlüsse oder bestimmte Teile dieser Zusammenschlüsse unterschiedlichen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorschriften unterliegen, je nachdem, ob sie unter den EGKS-Vertrag oder unter den EG-Vertrag fallen. Gleiches gilt im Übrigen für die Möglichkeit, dass die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidungen über die Genehmigung eines gemischten Zusammenschlusses zu einem anderen Ergebnis für die Entscheidung nach Artikel 66 KS als für die nach der Verordnung Nr. 4064/89 führt. Unabhängig davon, ob die Kommission eine einzige oder zwei getrennte Entscheidungen erlässt, müssen die Gemeinschaftsgerichte nämlich die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen nach den unterschiedlichen Bestimmungen der beiden Regelungen prüfen.

77 Zwar muss die Kommission nach der genannten Rechtsprechung Widersprüche vermeiden, wenn sie einen gemischten Zusammenschluss im Hinblick auf die Voraussetzungen des Artikels 66 KS und der Verordnung Nr. 4064/89 prüft. Die Kläger haben jedoch nicht dargetan, dass die Kommission hiergegen verstoßen hätte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Verstoß hier gerade nicht vorliegt, da die Kommission die angefochtenen Entscheidungen, wie sich aus ihnen klar ergibt, aufgrund einer umfassenden und kohärenten Würdigung des angemeldeten Zusammenschlusses erlassen hat. So sind die Tätigkeiten der Parteien und das Vorhaben in den Randnummern 3 bis 11 der EGKS-Entscheidung und in den Randnummern 3 bis 8 der EG-Entscheidung nicht nur fast gleich lautend beschrieben, sondern die Kommission hat in Randnummer 11 der EGKS-Entscheidung außerdem deutlich darauf hingewiesen, dass die unter den EG-Vertrag fallenden Aspekte des Zusammenschlusses in der EG-Entscheidung behandelt worden seien, und in Randnummer 8 der EG-Entscheidung erklärt, dass die EGKS-Aspekte des Zusammenschlusses in der EGKS-Entscheidung geprüft worden seien. Schließlich hat die Kommission in den Randnummern 20 bis 23 der EGKS-Entscheidung die möglichen Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf die EGKS-Märkte untersucht, die den unter den EG-Vertrag fallenden Rohrmärkten unmittelbar vorgelagert sind. Sie hat nämlich den Bedenken Rechnung getragen, die hierzu von den Rohrherstellern vorgetragen worden sind, dass nämlich nach dem Zusammenschluss die daran beteiligten Parteien kein Interesse mehr daran hätten, sie mit Rohstoffen zu beliefern, die für die Stahlrohrproduktion notwendig seien, bei der es sich um einen Markt handele, auf dem sie in unmittelbarem Wettbewerb mit den Tochtergesellschaften der Parteien des Zusammenschlusses stuenden. Um hierauf entgegnen zu können, hat die Kommission die möglichen Auswirkungen untersucht, die die Stellung der Parteien des Zusammenschlusses auf den vorgelagerten EGKS-Märkten auf die Wettbewerbssituation auf den nachgelagerten EG-Märkten, d. h. den Rohrmärkten, haben könnte.

78 Drittens beziehen sich die Kläger zu Unrecht auf die Mitteilung über die Verfahrensangleichung, um darzutun, dass die Kommission zum Erlass getrennter Entscheidungen nicht berechtigt gewesen sei.

79 Diese Mitteilung soll nach ihrem klaren Wortlaut für eine bessere Transparenz und eine bessere Gewährleistung der Verteidigungsrechte anlässlich der Bearbeitung der [unter den EGKS-Vertrag fallenden] Zusammenschlussvorhaben und für eine Beschleunigung des Entscheidungsverfahrens sorgen" (Nummer 1). Sie soll auch den Erwartungen der Unternehmen gerecht werden, insbesondere bei gemischten Zusammenschlussvorhaben, aber auch der Vereinfachung der Verfahren dienen und den Unternehmen Gelegenheit geben, sich angesichts des bevorstehenden Außerkrafttretens des EGKS-Vertrags mit dem EG-Verfahren vertraut zu machen" (Nummer 2). Zu diesem Zweck hat die Kommission die analoge Anwendung bestimmter Regeln der Verordnung Nr. 4064/89 und der zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen auf die unter den EGKS-Vertrag fallenden Zusammenschlüsse vorgesehen. Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Kommission in dieser Mitteilung aber nirgendwo verlauten lassen, dass sie sämtliche Regeln der Verordnung Nr. 4064/89 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen analog anwenden werde. Sie hat im Gegenteil eindeutig erklärt, dass nur einige besondere Regeln analog angewendet würden.

80 Außerdem schließt diese Mitteilung, die bestimmte Regeln enthält, die sich die Kommission selbst gesetzt hat, keineswegs aus, dass die Kommission für die Genehmigung eines gemischten Zusammenschlusses getrennte Entscheidungen erlässt. Diese Mitteilung sieht vielmehr eine Reihe von Regeln vor, um das Verfahren zu vereinfachen, d. h. die eventuellen Unannehmlichkeiten möglichst gering zu halten, die dadurch bedingt sind, dass der angemeldete Zusammenschluss unter zwei verschiedene Verträge fällt und anhand der unterschiedlichen Bestimmungen dieser Verträge geprüft wird. Dies gilt insbesondere für die Fristen, in denen die Kommission ihre Entscheidungen nach dem EGKS-Vertrag erlässt (Nummern 7 bis 9 der Mitteilung). So hat sie, obwohl Artikel 66 KS keine Frist für den Erlass einer Entscheidung über die Genehmigung eines unter diesen Vertrag fallenden Zusammenschlusses vorsieht, in Nummer 7 der Mitteilung erklärt, dass sie sich darum bemühen [wird], ihre Entscheidung innerhalb von einem Monat nach der Anmeldung zu erlassen". Diese Zusage, die einer Handlungspflicht gleich kommt, gewährleistet, dass die Kommission im Fall eines gemischten Zusammenschlusses ihre Genehmigung nach dem EGKS-Vertrag in einem Zeitraum erlässt, der sich soweit wie möglich dem für die Genehmigung nach dem EG-Vertrag annähert, die nach Artikel 10 Absatz 1 binnen eines Monats nach der Anmeldung des Zusammenschlusses erfolgen muss.

81 In diesem Zusammenhang ist im Übrigen das Argument der Kläger zurückzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Sorge um den Erhalt der Anmelderegelung der Verordnung Nr. 4064/89 im Fall eines gemischten Zusammenschlusses die Anwendung der Monatsfrist des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 auch auf eine Entscheidung gemäß dem EGKS-Vertrag verlangten. Zwar ist es möglich, dass die Parteien eines gemischten Zusammenschlusses in eine schwierige Lage geraten können, weil die Kommission anders als nach der Kontrollregelung für Zusammenschlüsse, die unter den EG-Vertrag fallen, nicht an die Einhaltung strenger Fristen gebunden ist, wenn sie eine Entscheidung im Rahmen der Kontrolle von Zusammenschlüssen erlässt, die unter den EGKS-Vertrag fallen. Dies gilt insbesondere, wenn die Kommission den unter den EG-Vertrag fallenden Teil bereits genehmigt hat, aber noch nicht den unter den EGKS-Vertrag fallenden Teil. In einem solchen Fall müssen die Betroffenen trotz der vorliegenden Genehmigung des unter den EG-Vertrag fallenden Teils nämlich warten, bis die Kommission auch den unter den EGKS-Vertrag fallenden Teil des Zusammenschlusses genehmigt hat, bevor sie das gesamte Vorhaben durchführen können. Es ist jedoch offenkundig, dass die Problematik dieser Situation entgegen der Ansicht der Kläger sich nicht in einer Rechtsunsicherheit bezüglich des betreffenden Vorhabens äußert, da dieses nach dem Gemeinschaftsrecht noch nicht durchgeführt werden konnte. Zudem hat die Kommission in der Mitteilung über die Verfahrensangleichung gerade zu dem Zweck, die Dauer dieses problematischen Zustandes soweit wie möglich zu verkürzen, erklärt, sich darum bemühen zu wollen, die EGKS-Entscheidungen binnen eines Monats nach Anmeldung zu erlassen.

82 Viertens ist das Argument der Kläger zurückzuweisen, dass der Erlass getrennter Entscheidungen ihren Rechtsschutz beeinträchtige. Im vorliegenden Fall ist die EGKS-Entscheidung nämlich neun Tage nach der EG-Entscheidung ergangen, d. h. innerhalb eines besonders kurzen Zeitraums. Damit hat sich die Kommission an ihre Erklärung in Nummer 7 der Mitteilung über die Verfahrensangleichung gehalten, nämlich dass sie sich darum bemühen [wird], ihre Entscheidung [nach dem EGKS-Vertrag] innerhalb von einem Monat nach der Anmeldung zu erlassen". Da die Kommission die EGKS-Entscheidung kurze Zeit nach der EG-Entscheidung erlassen hat, ist auch der von den Klägern angeführte Fall nicht eingetreten, dass sie noch vor Erlass der EGKS-Entscheidung eine Nichtigkeitsklage gegen die EG-Entscheidung hätten erheben müssen. Im vorliegenden Fall haben die Kläger nämlich von den angefochtenen Entscheidungen durch die Fernkopie vom 4. Oktober 2000 Kenntnis erhalten, so dass die zweimonatige Klagefrist nach Artikel 230 Absatz 5 EG noch nicht zu laufen begonnen hatte, als die Kommission die EGKS-Entscheidung erließ.

83 Schließlich hinderte das Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags im Jahr 2002 die Kommission entgegen der Ansicht der Kläger nicht am Erlass zweier getrennter Entscheidungen für die Genehmigung des streitigen Zusammenschlusses. Das Außerkrafttreten des EGKS-Vertrages kann nämlich nicht die Tatsache verdecken, dass die Kommission, solange dieser Vertrag in Kraft war, verpflichtet war, im Licht der Anforderungen des Artikels 66 KS zu prüfen, ob die unter diesen Vertrag fallenden Zusammenschlüsse oder die daran beteiligten Parteien zugelassen werden können. Es steht fest, dass der EGKS-Vertrag zum Zeitpunkt des Erlasses der EGKS-Entscheidung durch die Kommission in Kraft war. Außerdem haben die Kläger zu keinem Zeitpunkt dargetan, inwiefern das bevorstehende Außerkrafttreten dieses Vertrages die Kommission an einer zutreffenden Würdigung des angemeldeten Zusammenschlusses im Hinblick auf die Anforderungen des Artikels 66 § 2 KS gehindert hätte.

84 Nach alledem ist das Vorbringen der Kläger, mit dem sie darzutun versucht haben, dass die Klage in einem Fall wie dem vorliegenden schon dann insgesamt zulässig sei, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Hinblick auf eine der beiden Entscheidungen über die Genehmigung des streitigen Zusammenschlusses erfuellt seien, zurückzuweisen. Ebenso ist festzustellen, dass die Kommission nicht rechtswidrig gehandelt hat, indem sie zwei getrennte Entscheidungen für die Genehmigung des streitigen Zusammenschlusses erlassen hat.

D - Zur Zulässigkeit des Streithilfeschriftsatzes von Mannesmann

1. Vorbringen der Parteien

85 Die Kläger machen geltend, der Streithilfeschriftsatz von Mannesmann verstoße gegen Artikel 116 § 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verfahrensordnung sowie gegen die Begründungspflicht und sei daher als unzulässig anzusehen, da er keine eigene Begründung der Streithelfer enthalte, sondern nur eine Bezugnahme auf die Ausführungen von Salzgitter.

2. Würdigung durch das Gericht

86 Artikel 116 § 4 Absatz 2 der Verfahrensordnung bestimmt:

Der Streithilfeschriftsatz muss enthalten:

a) die Anträge des Streithelfers, die der vollständigen oder teilsweisen Unterstützung oder Bekämpfung der Anträge einer Partei zu dienen bestimmt sind;

b) die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Argumente des Streithelfers;

c) gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel."

87 Im vorliegenden Fall hat Mannesmann dem Gericht mit Schriftsatz vom 2. Juli 2001 mitgeteilt, dass sie sich dem Vorbringen der Kommission in vollem Umfang anschließe und auch deren Anträge, die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen und den Klägern die Kosten aufzuerlegen, unterstütze. Sie hat jedoch hinzugefügt, dass sie zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Vorbringen im Streithilfeschriftsatz von Salzgitter Bezug nehme, an dessen Erstellung sie mitgewirkt habe.

88 Entgegen dem Vorbringen der Kläger verstößt dieses Vorgehen weder gegen Artikel 116 § 4 der Verfahrensordnung noch gegen die Begründungspflicht.

89 Damit hat Mannesmann bloß auf einen Schriftsatz Bezug genommen, der allen Anforderungen des Artikels 116 § 4 Absatz 2 der Verfahrensordnung genügt. Dieser Schriftsatz ist im Übrigen am selben Tag in derselben Sache bei derselben Kammer des Gerichts eingegangen. Es besteht daher keine Gefahr irgendeiner Verwechslung. Im Übrigen trägt diese Vorgehensweise zu einem sparsamen Umgang mit den begrenzten Mitteln der Gemeinschaftsgerichte bei. Da Mannesmann nicht auf künftige Schriftstücke oder solche, deren Inhalt sie nicht kennen konnte, verwiesen hat, ist eine solche Vorgehensweise mit der Verantwortlichkeit jedes einzelnen Verfahrensbeteiligten für den Inhalt der von ihm eingereichten Schriftsätze nicht unvereinbar.

90 Die von den Klägern zur Begründung ihrer Ansicht herangezogene Rechtsprechung ist nicht einschlägig.

91 So hat das Gericht zwar in seinem Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1901) die allgemeine Bezugnahme der Klägerin in dieser Rechtssache auf die Klageschriften, die sie in zwei anderen Rechtssachen eingereicht hatte, zurückgewiesen, doch beruhte dies auf der Feststellung, dass die in diesen beiden Klageschriften angeführten Klagegründe und Argumente zwei andere Märkte und zwei andere Zuwiderhandlungen" betrafen (Randnr. 46 des Urteils); insbesondere handelte es sich dabei um zwei verschiedene Rechtssachen, deren Akten nicht beigezogen worden waren, so dass auf ein Schriftstück Bezug genommen wurde, das nicht zu den Akten gehörte. Ein solcher Fall liegt hier aber offenkundig nicht vor, da es um die Bezugnahme auf einen Schriftsatz in derselben Rechtssache vor derselben Kammer geht. Im Übrigen hatte das Gericht in Randnummer 47 dieses Urteils die Bezugnahme auf Schriftsätze zugelassen, die in einer anderen Rechtssache eingereicht worden waren, weil die Parteien, Bevollmächtigten und Rechtsanwälte... identisch sind, die beiden Klagen am selben Tag beim Gericht eingereicht worden sind, die beiden Rechtssachen vor derselben Kammer anhängig sind und demselben Berichterstatter zugeteilt worden sind und schließlich die angefochtenen Entscheidungen den gleichen Markt betreffen". Wenn aber das Gericht zu Recht die Möglichkeit der Bezugnahme auf Schriftsätze anerkannt hat, die in einer anderen Rechtssache eingereicht worden sind, gilt dies erst recht für die Bezugnahme auf ein Schriftstück im selben Verfahren und vor derselben Kammer, wie es hier der Fall ist.

92 Den Urteilen des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747) und vom 13. März 1992 in der Rechtssache C-43/90 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-1909) lässt sich ebenfalls nichts entnehmen, was für ein rechtswidriges Vorgehen von Mannesmann spräche. In diesen Rechtssachen hatte sich die Kommission, die vor dem Gerichtshof auf Feststellung geklagt hatte, dass die betroffenen Mitgliedstaaten gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hätten, auf eine Reihe von Rügen bezogen, die nur in den an diese Staaten gerichteten Mahnschreiben aufgeführt waren. Der Gerichtshof erklärte eine solche Bezugnahme auf Rügen, die nicht in den Klageschriften wiedergegeben worden sind, als unzulässig, da ein solches Vorgehen eindeutig gegen Artikel 19 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes und Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes verstößt, wonach eine Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss (Randnrn. 28 und 29 des Urteils Kommission/Griechenland und Randnrn. 5 bis 9 des Urteils Kommission/Deutschland).

93 Schließlich stützt der Beschluss des Gerichtshofes vom 7. März 1994 in der Rechtssache C-338/93 P (De Hoe/Kommission, Slg. 1994, I-819, Randnrn. 28 bis 30) ebenfalls nicht die Auffassung der Kläger. Mit seinem Rechtsmittel gegen das klageabweisende Urteil des Gerichts rügte Herr De Hoe u. a., dass das Gericht zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, dass durch die Wiedergabe des gesamten Inhalts der Beschwerde in der Klageschrift weder den Erfordernissen von Artikel 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes noch denjenigen von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung Genüge getan worden sei. Der Gerichtshof wies diese Rüge in seinem Urteil mit der Begründung zurück, dass in diesem konkreten Fall die bloße Wiedergabe des gesamten Inhalts der Beschwerde in der Klageschrift die Unterlassung der Angabe der Klagegründe nicht heilen konnte (Randnr. 29 des Beschlusses). Es liegt auf der Hand, dass diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind, der die Bezugnahme auf einen Streithilfeschriftsatz betrifft, der von einem anderen Streithelfer im Rahmen desselben streitigen Verfahrens eingereicht worden ist.

Zur Begründetheit

A - Zum Klagegrund der falschen Beurteilung der Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf den Markt für geschweißte Großrohre

1. Vorbringen der Beteiligten

94 Die Kläger machen geltend, dass die Kommission sowohl die horizontalen als auch die vertikalen Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf den Markt für geschweißte Großrohre falsch beurteilt habe.

95 Was die horizontalen Wirkungen angeht, so bezweifeln die Kläger die Richtigkeit der in der EG-Entscheidung genannten Höhe der Anteile, die auf dem Markt für Großrohre von den Parteien des Zusammenschlusses gehalten werden, da die Kommission die Absatzmengen eines Unternehmens, das nie auf diesem Markt tätig gewesen sei (Linde), eines anderen Unternehmens, das seit 1993 auf diesem Markt nicht mehr vertreten sei (Gräbener), und schließlich eines Unternehmens, das sich bei Erlass der angefochtenen Entscheidung in Konkurs befunden habe (Klöckner Muldenstein), berücksichtigt habe. Selbst wenn die Zahlen der Kommission richtig wären, ergäbe sich mit einem Marktanteil von 30,5 % (Randnr. 36 der EG-Entscheidung) und angesichts des beträchtlichen Abstands zu den anderen Wettbewerbern eine beherrschende Stellung der Parteien des Zusammenschlusses auf dem Markt für geschweißte Großrohre.

96 Was die vertikalen Wirkungen des streitigen Zusammenschlusses betrifft, so ergibt sich für die Kläger aus dem Formblatt CO im Anhang der Verordnung Nr. 447/98 sowie aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 4064/89 eindeutig, dass die Kommission nicht nur die horizontalen, sondern auch die vertikalen Wirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf dem jeweiligen Markt berücksichtigen müsse. Eine solche Untersuchung sei im vorliegenden Fall umso bedeutsamer, als nach dem streitigen Zusammenschluss die sehr starke Stellung der Parteien des Zusammenschlusses auf dem Markt für geschweißte Großrohre durch ihre Stellung auf dem Markt der für die Herstellung dieser Rohre bestimmten Rohstoffe, d. h. zum einen bei Warmbreitband und zum anderen bei den Quartoblechen, gestärkt worden sei. Diesen vertikalen Wirkungen habe die Kommission nicht oder nur unzulänglich Rechnung getragen.

97 Bezüglich der für die Herstellung von längsnahtgeschweißten Großrohren bestimmten Quartoblechen tragen die Kläger vor, dass die Parteien des Zusammenschlusses nach den Nummern 17 bis 19 der EGKS-Entscheidung eine sehr starke Stellung auf diesem Markt inne hätten, da sie zusammen mit Usinor/DH und Riva über einen Marktanteil von 96 % verfügten, was im Übrigen für ein Oligopol auf diesem Markt spreche. Diesem Umstand komme umso mehr Bedeutung zu, als diese drei Unternehmen mit einem Marktanteil von 50 % über eine sehr starke Stellung auf dem nachgelagerten Markt der längsnahtgeschweißten Großrohre verfügten. Die Kommission habe diesem Umstand in ihrer EG-Entscheidung nicht Rechnung getragen, was einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 darstelle.

98 Zu dem für die Rohrherstellung bestimmten Warmbreitband führen die Kläger aus, dass der streitige Zusammenschluss die Lage der Parteien des Zusammenschlusses auf diesem Markt grundlegend verändert habe, da MRW aufgrund der Warmbreitbandproduktion von Salzgitter jetzt über eine eigene Versorgungsquelle bei Rohstoffen verfüge, was ihre Stellung auf dem nachgelagerten Markt für spiralnahtgeschweißte Großrohre zum Nachteil der unabhängigen Hersteller, darunter Ferndorf, stärke.

99 Außerdem beruhe die Behauptung von Salzgitter, die Parteien des Zusammenschlusses verfügten auf dem Warmbreitbandmarkt nur über einen Anteil von 4,2 %, auf der falschen Annahme, dass dieser Markt den Gesamtmarkt für Warmbreitband ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck umfasse. Sowohl aufgrund der technischen Zwänge als auch aufgrund der Normanforderungen sei die Herstellung von Warmbreitband, das für die Produktion von Stahlrohren bestimmt sei, von der Herstellung von Warmbreitband, das für andere Zwecke, wie z. B. den Automobilbau bestimmt sei, so verschieden, dass die beiden Produktgruppen nicht untereinander austauschbar seien. Zu dieser fehlenden Austauschbarkeit komme noch hinzu, dass die Stahlerzeuger unterschiedliche Preise festsetzten, je nachdem, ob das Warmbreitband für die Rohrproduktion oder für andere Zwecke bestimmt sei. Diese falsche Abgrenzung des relevanten Produktmarktes habe zahlreiche Konsequenzen für die Darstellung von Salzgitter und der Kommission, da bei Zugrundelegung der von den Klägern vorgeschlagenen Abgrenzung des Produktmarktes der Anteil von Salzgitter viel höher sei als letztere angegeben habe. Außerdem habe die Kommission in Fußnote 20 der Klagebeantwortung die von den Klägern vorgeschlagene Abgrenzung des Produktmarktes implizit als richtig anerkannt.

100 Ebenso habe die Kommission den räumlichen Markt für Warmbreitband falsch abgegrenzt. Eine ganze Reihe von Anhaltspunkten sprächen dafür, dass der räumliche Markt für Warmbreitband nicht die gesamte Gemeinschaft umfasse, sondern auf die Nationalmärkte beschränkt sei: Erstens gelange nur ein kleiner Teil der Warmbreitbandproduktion in der Gemeinschaft in den innergemeinschaftlichen Handel, zweitens seien die Einfuhren von Warmbreitband aus Drittländern durch die Verhängung sehr hoher Antidumpingzölle begrenzt worden (Beschluss Nr. 283/2000/EGKS der Kommission vom 4. Februar 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Bulgarien, Indien, Südafrika, Taiwan und der Bundesrepublik Jugoslawien, zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter ausführender Hersteller und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Iran [ABl. L 31, S. 15]; Entscheidung Nr. 1758/2000/EGKS der Kommission vom 9. August 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Rumänien, zur Annahme einer Verpflichtung im Falle Indiens und Rumäniens und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle [ABl. L 202, S. 21]), drittens seien die Preise von Salzgitter für die Lieferung von Warmbreitband im Jahr 2000 um fast 74 % gestiegen, und schließlich beständen große Unterschiede zwischen den Preisen in den einzelnen Mitgliedstaaten für Warmbreitband und Quartobleche.

101 Außerdem hätte die Kommission für die Berechnung der Marktanteile bei Warmbreitband auch die Warmbreitbandproduktion von MRW berücksichtigen müssen, auch wenn sich diese dabei der Lohnfertigung durch TKS bediene. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass MRW wegen der von der Kommission verhängten öffentlich-rechtlichen Auflagen Warmbreitband nicht an Dritte verkaufen dürfe, denn im Falle einer Nichtigerklärung dieser Auflagen sei MRW jedenfalls ein potenzieller Verkäufer von Warmbreitband und damit auch ein potenzieller Konkurrent von Salzgitter und anderen Unternehmen.

102 Im Übrigen habe die Kommission in Randnummer 14 der EGKS-Entscheidung offen gelassen, ob es Überschneidungen zwischen dem Markt für Warmbreitband und dem für Quartobleche gebe. Es könne nicht der geringste Zweifel bestehen, dass - selbst nach dem Verständnis der Kommission - sich die Angebote von Quartoblech und Warmbreitband auf demselben Markt begegneten, so dass die Kommission für die Berechnung der Marktanteile bei Quartoblech die von Salzgitter verkauften Warmbreitbandmengen hätte einbeziehen müssen. Da die Kommission für Warmbreitband jedoch nicht die geringsten Tatsachenfeststellungen getroffen habe, sei ihre Beurteilung des Quartoblechmarktes fehlerhaft. Dieser Schluss sei umso zwingender, als die Kommission in Randnummer 17 der EGKS-Entscheidung den Marktanteil der Parteien des Zusammenschlusses allein beim Verkauf von Quartoblechen auf 28 % beziffert habe, so dass dieser Anteil noch bedeutend höher gewesen wäre, wenn die Kommission den Absatz von Salzgitter bei Warmbreitband berücksichtigt hätte.

103 Schließlich machen die Kläger geltend, die Nichtdiskriminierungserklärung von Salzgitter reiche schon wegen ihres unverbindlichen Charakters und der daraus resultierenden unterschiedlichen Behandlung der einzelnen Betroffenen nicht aus, den Mängeln der Entscheidung bei der Beurteilung der vertikalen Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses abzuhelfen. Außerdem ließen die von ihnen vorgetragenen Einwendungen so erhebliche Zweifel an den in der EG-Entscheidung getroffenen Tatsachenfeststellungen und ihrer zutreffenden rechtlichen Wertung aufkommen, dass diese Entscheidung selbst keinen Bestand haben könne.

104 Die Kommission, insoweit unterstützt von den Streithelfern, weist die gesamte Argumentation der Kläger zurück, wonach sie sowohl die horizontalen als auch die vertikalen Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf den Markt für geschweißte Großrohre falsch beurteilt habe.

2. Würdigung durch das Gericht

105 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Grundregeln der Verordnung Nr. 4064/89, insbesondere Artikel 2, der Kommission ein bestimmtes Ermessen namentlich bei Beurteilungen wirtschaftlicher Art einräumen. Daher muss der Gemeinschaftsrichter bei der Kontrolle der Ausübung eines solchen Ermessens, das bei der Festlegung der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlich ist, dem Beurteilungsspielraum Rechnung tragen, den die Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, umfassen (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnrn. 223 und 224, Urteile des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753, Randnr. 165, und vom 28. April 1999 in der Rechtssache T-221/95, Endemol/Kommission, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 106).

106 Anhand dieser Grundsätze ist zunächst das Vorbringen der Kläger zu prüfen, dass die Kommission die horizontalen Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf den Markt für geschweißte Großrohre falsch beurteilt habe, und sodann das Vorbringen, dass sie die vertikalen Auswirkungen dieses Zusammenschlusses auf diesen Markt falsch beurteilt habe.

a) Zu den horizontalen Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf den Markt für geschweißte Großrohre

107 In den Randnummern 11 ff. der EG-Entscheidung hat die Kommission den Markt für längsnaht- und spiralnahtgeschweißte Großrohre untersucht. Sie hat dazu ausgeführt, dass offen bleiben könne, ob die längsnaht- und spiralnahtgeschweißten Großrohre einen einzigen oder getrennte Märkte darstellten und ob der relevante geografische Markt der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) oder der Weltmarkt sei, da keine dieser Marktdefinitionen die Feststellung erlaube, dass als Folge des Zusammenschlusses eine beherrschende Stellung begründet worden sei.

108 Selbst wenn der relevante Markt als weltweiter oder EWR-weiter Markt für längsnaht- oder spiralnahtgeschweißte Großrohre definiert würde, würde der streitige Zusammenschluss nicht zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führen. Selbst im Falle eines weltweit definierten Marktes und trotz der Führungsrolle der Parteien des Zusammenschlusses auf dem Weltmarkt aufgrund ihres Marktanteils von 17 % wäre zu beachten, dass erstens die anderen Wettbewerber mehr als 80 % der Marktanteile auf sich vereinigten, zweitens in der Zeit von 1997 bis 1999 die Kapazitätsauslastung bei der Produktion von Großrohren weltweit im Durchschnitt nur 36 % betragen habe und drittens die Nachfragemacht der internationalen Öl- und Gasunternehmen sehr stark sei. Ebenso wenig würde der Zusammenschluss im Falle der Beschränkung dieses Marktes auf den EWR zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führen, auch wenn die Parteien dieses Zusammenschlusses mit einem Marktanteil von 30,5 % dort eine Führungsrolle einnähmen. Erstens würden die anderen Wettbewerber nämlich ungefähr 70 % der Marktanteile auf sich vereinigen, zweitens habe die Kapazitätsauslastung bei der Produktion von Großrohren in der Zeit von 1997 bis 1999 im EWR im Durchschnitt nur 51 % betragen, drittens stütze sich die untersuchte Annahme einer Begrenzung des Marktes auf den EWR im Wesentlichen auf bestimmte Segmente wie Wasser und Bau, die nur eine Nebentätigkeit der Parteien des Zusammenschlusses darstellten und wo sich diese zahlreichen Wettbewerbern gegenübersähen, und viertens besäßen die internationalen Öl- und Gasunternehmen auch auf diesem Markt eine starke Nachfragemacht.

109 Darüber hinaus vertritt die Kommission die Ansicht, dass der streitige Zusammenschluss auch auf dem engeren Markt der spiralnahtgeschweißten Großrohre weder weltweit noch EWR-weit eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt habe. Weltweit betrage der Marktanteil der Parteien des Zusammenschlusses insgesamt nämlich nur 8,6 %. Begrenze man diesen Markt auf den EWR, begründe oder verstärke der Zusammenschluss ebenfalls keine beherrschende Stellung, auch wenn die Parteien des Zusammenschlusses dort mit einem Marktanteil von 21,2 % eine Führungsrolle einnähmen. Erstens hätten sie einen relativ geringen Marktanteil und sähen sich bedeutenden Wettbewerbern gegenüber, zweitens seien die Kapazitäten bei der Produktion von Großrohren im EWR in der Zeit von 1997 bis 1999 im Durchschnitt nur zu 51 % ausgelastet gewesen, drittens stütze sich die untersuchte Annahme einer Begrenzung auf den EWR im Wesentlichen auf bestimmte Segmente wie Wasser und Bau, die nur eine Nebentätigkeit der Parteien des Zusammenschlusses darstellten und wo sie sich zahlreichen Wettbewerbern gegenübersähen, und viertens besäßen die internationalen Öl- und Gasunternehmen auch auf diesem Markt eine sehr starke Nachfragemacht.

110 Diese verschiedenen Gründe zeigen klar und unmissverständlich, dass die horizontalen Wirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf den Markt für geschweißte Großrohre keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gegeben haben.

111 Keines der von den Klägern in diesem Zusammenhang vorgetragenen Argumente kann diese Feststellung erschüttern.

112 Entgegen der Ansicht der Kläger bedeutet die Tatsache allein, dass die Parteien des Zusammenschlusses laut der Randnummer 36 der EG-Entscheidung zusammen über einen Anteil von 30,5 % auf dem EWR-Markt für längsnaht- und spiralnahtgeschweißte Großrohre verfügen, nicht schon, dass der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung auf diesem Markt begründet oder verstärkt hat. Zwar kann das Verhältnis zwischen den Marktanteilen der Unternehmen des Zusammenschlusses und denen ihrer Konkurrenten, insbesondere der nächstkleineren, ein taugliches Indiz für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung sein (Randnr. 202 des Urteils Gencor/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 105), doch hat die Kommission im vorliegenden Fall klar und unmissverständlich dargelegt, warum sie das Vorliegen einer solchen Stellung verneint hat (vgl. vorstehend Randnr. 108). Die Kläger haben nichts vorgetragen, um diese Gründe zu entkräften.

113 Auch ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen, dass die Richtigkeit der Höhe der Marktanteile der Parteien des Zusammenschlusses auf dem Markt für längsnaht- und spiralnahtgeschweißte Großrohre fraglich sei, da die Kommission bei der Berechnung dieser Anteile die Absatzmengen von Linde, die auf diesem Markt niemals tätig gewesen sei, die von Gräbener, die auf diesem Markt seit 1993 nicht mehr vertreten sei, und schließlich die von Klöckner Muldenstein, die zum Zeitpunkt der Anmeldung in Konkurs gewesen sei, berücksichtigt habe.

114 Außer im Fall von Gräbener, die in einem Schreiben vom 7. September 2001 die Einstellung ihrer Rohrproduktion im Jahr 1997 bestätigt hat, werden die Behauptungen der Kläger zu Linde und Klöckner Muldenstein durch keinen konkreten Beweis gestützt und im Übrigen durch die von der Kommission vorgelegten Daten widerlegt. So wird in der im Jahr 2000 herausgegebenen Untersuchung Tube Mills of the World, die die Kommission auszugsweise vorgelegt hat, der Name dieser Unternehmen ausdrücklich genannt, und Art und Umfang ihrer Tätigkeiten im Bereich der Rohrproduktion werden genau beschrieben. Zwar war über Klöckner Muldenstein, die auch den Fragebogen der Kommission beantwortet hatte, zum Zeitpunkt des Erlasses der EG-Entscheidung in der Tat das Insolvenzverfahren eröffnet worden, doch stand dies einer Berücksichtigung der Marktstellung dieses Unternehmens nicht entgegen. Es war nämlich in keiner Weise ausgeschlossen, dass die Rohrproduktion des Unternehmens ganz oder teilweise fortgesetzt werden konnte, insbesondere bei Übernahme dieser Produktionstätigkeit durch ein Drittunternehmen.

115 Jedenfalls hat die Kommission auf eine schriftliche Frage des Gerichts klar und überzeugend dargetan, dass selbst dann, wenn die Marktanteile dieser drei Unternehmen nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, die Stellung der Parteien des Zusammenschlusses auf dem Markt für geschweißte Großrohre nicht grundsätzlich anders gewesen wäre, so dass sich dieser Umstand auf die Beurteilung der Vereinbarkeit des Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt nicht ausgewirkt hätte. Diese Darlegungen sind von den Klägern nicht bestritten worden.

116 Somit ist das Vorbringen der Kläger, dass die Kommission die horizontalen Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf den Markt für geschweißte Großrohre falsch beurteilt habe, zurückzuweisen.

b) Zu den vertikalen Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf den Markt für geschweißte Großrohre

117 Die Argumente der Kläger zu den vertikalen Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf den Markt für längsnahtgeschweißte Großrohre und auf den für spiralnahtgeschweißte Großrohre sind getrennt zu untersuchen. Wie sich nämlich aus den Randnummern 12 und 13 der EG-Entscheidung ergibt, werden spiralnahtgeschweißte Großrohre anders als längsnahtgeschweißte Großrohre, die aus Quartoblechen hergestellt werden, aus Warmbreitband hergestellt.

Zu den vertikalen Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf den Markt für längsnahtgeschweißte Großrohre

118 Nach Ansicht der Kläger hat die Kommission die vertikalen Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf dem Markt für längsnahtgeschweißte Großrohre falsch beurteilt, da sich aus den Randnummern 17 bis 19 der EGKS-Entscheidung ergebe, dass die Parteien des Zusammenschlusses eine sehr starke Stellung auf dem vorgelagerten Markt der für die Herstellung von längsnahtgeschweißten Großrohren bestimmten Quartobleche inne hätten, was ihre Stellung auf dem betreffenden Großrohrmarkt verstärke. Sie hielten zusammen mit Usinor/DH und Riva einen Anteil von 96 % auf dem Markt der Quartobleche, die für die Herstellung von längsnahtgeschweißten Großrohren bestimmt seien, was im Übrigen dafür spreche, dass sie auf diesem Markt ein Oligopol bildeten.

119 Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die Kommission sowohl in ihren Schriftsätzen als auch auf eine schriftliche Frage des Gerichts erklärt hat, dass die in den Randnummern 17 bis 19 der EGKS-Entscheidung genannten Marktanteile keine Marktanteile im technischen Sinne seien, da sie außer den Lieferungen von Quartoblech an Dritte auch konzerninterne Lieferungen von Quartoblech umfassten. Nach Angaben der Kommission waren die Marktanteile der Parteien des Zusammenschlusses auf dem freien Markt der für alle Zwecke verwendbaren Quartobleche und dem engeren Markt der für die Herstellung längsnahtgeschweißter Großrohre bestimmten Quartobleche ersichtlich von geringerer Bedeutung, da sie zwischen 6,2 % und 7,3 % bei Quartoblechen für alle Verwendungszwecke geschwankt hätten und bei Quartoblechen für die Herstellung von längsnahtgeschweißten Rohren 10,6 % im Jahr 1997 und 9,1 % im Jahr 1999 betragen hätten.

120 Aufgrund dieser Zahlen, die von den Klägern nicht bestritten worden sind, konnte die Kommission, der insoweit kein Fehler unterlaufen ist, davon ausgehen, dass die Stellung der Parteien des Zusammenschlusses auf dem vorgelagerten Markt für Quartobleche eine beherrschende Stellung auf dem nachgelagerten Markt der längsnahtgeschweißten Großrohre weder begründen noch verstärken konnte und damit auch keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des streitigen Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt bot.

121 Selbst wenn die in den Randnummern 17 bis 19 der EGKS-Entscheidung genannten Marktanteile Anteile am freien Markt wären, würde die Tatsache, dass drei Unternehmen zusammen über einen sehr großen Anteil an einem bestimmten Markt verfügen, als solche nicht schon einen Beweis für ein Oligopol darstellen. Nach der Rechtsprechung müssen für eine kollektive beherrschende Stellung drei Voraussetzungen zusammen erfuellt sein: Erstens muss jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols das Verhalten der anderen Mitglieder in Erfahrung bringen können, um festzustellen, ob sie einheitlich vorgehen oder nicht; zweitens muss der Zustand der stillschweigenden Koordinierung auf Dauer aufrechterhalten werden können, d. h., es muss einen Anreiz geben, nicht vom gemeinsamen Vorgehen auf dem Markt abzuweichen; drittens darf die voraussichtliche Reaktion der tatsächlichen und potenziellen Konkurrenten sowie der Verbraucher die erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens nicht in Frage stellen (Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache T-342/99, Airtours/Kommission, Slg. 2002, II-2585, Randnr. 62). Die Kläger haben aber nichts vorgetragen, was dafür spräche, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfuellt wären.

122 Schließlich hat die Kommission in den Randnummern 20 bis 22 der EGKS-Entscheidung die Gründe für ihren Standpunkt erläutert, dass der streitige Zusammenschluss die Belieferung der Unternehmen, die mit den Parteien des Zusammenschlusses auf dem Markt für längsnahtgeschweißte Großrohre in Wettbewerb stehen, mit Quartoblechen nicht gefährde. Erstens sei der Beitrag von Salzgitter zur Versorgung des freien Markts für Quartoblech zu gering, als dass ihr eventuelles Ausscheiden aus dem Markt Anlass zur Besorgnis geben könnte, zweitens bezögen die Rohrhersteller Quartoblech von zahlreichen anderen Herstellern, z. B. von DH, drittens würde sich, wenn DH Dritte in geringerem Umfang mit Quartoblechen belieferte, um Europipe zu begünstigen, dies auf die Rentabilität seiner Blechwalzwerke auswirken und damit automatisch seine Wettbewerbsposition auf dem nachgelagerten Markt der längsnahtgeschweißten Großrohre schwächen, und viertens sei die Kapazitätsauslastung der Walzwerke für Quartoblech innerhalb Europas sehr gering, so dass die anderen Hersteller von Quartoblech für längsnahtgeschweißte Großrohre ohne weiteres die Rohrhersteller beliefern könnten, die derzeit von Salzgitter beliefert würden.

123 Diese Begründung gehört zu dem Kontext, in dem die EG-Entscheidung erlassen worden ist. Nach der Rechtsprechung braucht in der Begründung insoweit nicht auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Fragen eingegangen zu werden, als ja die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichts vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-290/94, Kaysersberg/Kommission, Slg. 1997, II-2137, Randnr. 150 und die dort zitierte Rechtsprechung). Somit kann, wenn ein Beschlussfassungsorgan im Rahmen von parallelen Verfahren zum Erlass zweier getrennter Entscheidungen befugt ist, die sich auf ein und denselben Tatsachenkomplex beziehen, und es diese Entscheidungen ein und demselben Betroffenen innerhalb eines kurzen Zeitraums mitteilt, jede der beiden Entscheidungen, was die Begründungspflicht gegenüber dem Betroffenen angeht, als Teil des Kontextes der anderen Entscheidung angesehen werden und damit sinnvollerweise insoweit als ergänzende Begründung dienen.

124 Daraus folgt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Kommission im Rahmen paralleler Verfahren für die Genehmigung ein und desselben Zusammenschlusses zwei getrennte Entscheidungen erlässt und diese den Klägern gleichzeitig mitgeteilt werden, die Begründung, die eine dieser Entscheidungen enthält, zwangsläufig unter Berücksichtigung der Begründung der anderen Entscheidung zu beurteilen ist. Auch wenn die von der Kommission in diesen Entscheidungen durchgeführte Prüfung auf unterschiedlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen beruht (vgl. vorstehend Randnrn. 70 bis 72), betreffen diese getrennten Entscheidungen nämlich nichts desto weniger ein und denselben Zusammenschluss, so dass die Würdigung der Kommission sich in mancher Hinsicht überschneiden kann.

125 Nach alledem ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen, dass die Kommission die vertikalen Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf den Markt für längsnahtgeschweißte Großrohre falsch beurteilt habe.

Zu den vertikalen Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf dem Markt für spiralnahtgeschweißte Großrohre

126 Nach Ansicht der Kläger ist die Beurteilung der Kommission falsch, weil diese die Veränderung der Lage der Parteien des Zusammenschlusses auf dem Markt für spiralnahtgeschweißte Großrohre außer Betracht gelassen habe, die dadurch eingetreten sei, dass MRW aufgrund der Warmbreitbandproduktion von Salzgitter jetzt über eine sichere Versorgungsquelle verfüge, was ihre Stellung auf dem Markt spiralnahtgeschweißter Großrohre zum Nachteil der unabhängigen Hersteller wie Ferndorf stärke.

127 Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die Kommission sowohl in ihren Schriftsätzen als auch auf Fragen des Gerichts erklärt hat, aus der Anmeldung sowie verschiedenen Informationen, über die sie zum Zeitpunkt der Anmeldung verfügt habe, ergebe sich, dass zum einen MRW Warmbreitband nicht an Dritte verkaufe und zum anderen Salzgitter einen Marktanteil von deutlich weniger als 25 % habe, da sie nur einen geringen Teil des von ihr hergestellten Warmbreitbands an Dritte verkaufe. Diese Angaben sind durch die Streithelfer bestätigt worden, die sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der Sitzung erklärt haben, dass der Anteil von Salzgitter am Gemeinschaftsmarkt für Warmbreitband im Jahr 1999 4,2 % betragen habe.

128 Aufgrund dieser Zahlen konnte die Kommission, der insoweit kein offenkundiger Fehler unterlaufen ist, davon ausgehen, dass die Stellung der Parteien des Zusammenschlusses auf dem vorgelagerten Markt für Warmbreitband in keiner Weise irgendeine beherrschende Stellung auf dem nachgelagerten Markt für spiralnahtgeschweißte Großrohre begründen oder verstärken konnte und daher auch keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des streitigen Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt bot.

129 Diese Feststellung wird durch keines der Argumente der Kläger erschüttert.

130 Erstens fordern die Kläger zu Unrecht, dass die Kommission neben den Mengen von Warmbreitband, die Salzgitter an Dritte verkauft habe, auch die von MRW hergestellten Mengen hätte berücksichtigen müssen.

131 Wie die Kläger selbst eingeräumt haben, stellte MRW zum Zeitpunkt der Anmeldung kein Warmbreitband her, sondern ließ dieses bei Thyssen im Lohnauftrag herstellen. Die Kommission hat, ohne dass dem die Kläger widersprochen hätten, darauf hingewiesen, dass es äußerst unwahrscheinlich sei, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der nicht über eine eigene Produktionsanlage für Warmbreitband verfüge, ein bedeutsamer Konkurrent auf diesem Markt sein könne. Obwohl die Kläger eine Kopie der Entscheidung COM/70/25 der Kommission vom 20. Januar 1970 über den Erwerb bestimmter Teile der Mannesmann AG durch die August Thyssen Hütte AG und die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens Mannesmann Röhrenwerke und eines weiteren Gemeinschaftsunternehmens durch die Thyssen Hütte AG und die Mannesmann AG erhalten hatten, die sie in ihren Schriftsätzen erwähnt haben und die von der Kommission vor der Sitzung vorgelegt worden ist, haben sie nicht darzutun vermocht, inwiefern diese Entscheidung ihre Behauptung trägt, dass die Kommission MRW dazu verpflichtet habe, Warmbreitband nicht an Dritte zu verkaufen. Unter diesen Umständen hat die Kommission bei ihrer Einschätzung, dass MRW auch nicht als potenzieller Konkurrent bei Warmbreitband berücksichtigt werden muss, keinen Fehler begangen.

132 Zweitens ist die Argumentation zurückzuweisen, mit der die Kläger beweisen wollten, dass die Behauptung der Kommission und der Streithelfer, dass die Parteien des Zusammenschlusses nur über einen sehr begrenzten Anteil am Markt für Warmbreitband verfügten, auf einer falschen Abgrenzung des relevanten Produktmarkts beruhe. Zwar kann diese Argumentation entgegen der Auffassung der Kommission nicht als verspätet angesehen werden, da sie bereits hinreichend substantiiert in den Randnummern 61 und 62 der Klageschrift vorgetragen worden ist, doch entbehrt sie jeder Grundlage.

133 Die Kommission hat nämlich, wie sie in ihren Schriftsätzen hervorgehoben hat, im Rahmen ihrer ständigen Entscheidungspraxis (u. a. Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung eines Zusammenschlusses vom 28. Juli 1997 [Fall IV/EGKS.1243 - Krupp Hoesch/Thyssen, Randnr. 19], vom 4. Februar 1999 [Fall IV/EGKS.1268 - Usinor/Cockerill Sambre, Randnr. 16] und vom 15. Juli 1999 [Fall IV/EGKS.1310 - British Steel/Hoogovens, Randnr. 13]) festgestellt, dass Warmbreitband und die anderen warmgewalzten Flacherzeugnisse zu ein und demselben Markt gehörten, da ihre Produktion durch eine hohe Flexibilität und Anpassbarkeit gekennzeichnet sei, die es den Herstellern erlaube, verschiedene Arten und Güten von Warmbreitband ohne nennenswerte Kostensteigerung anzubieten und zu verkaufen. Die Kläger haben nichts vorgetragen, was diese Feststellung entkräften könnte. Entgegen ihrem Vorbringen beweist die Tatsache allein, dass die Endverbraucher die verschiedenen Güten und Arten von Warmbreitband nicht als untereinander austauschbar ansehen, nicht, dass diese Arten und Güten zu verschiedenen Märkten gehören, da die fehlende Austauschbarkeit bei der Nachfrage durch eine Austauschbarkeit auf der Angebotsseite ausgeglichen wird.

134 Im Übrigen bestätigen einige Stellen in der Klageschrift die Richtigkeit der Feststellung der Kommission. So haben die Kläger in Randnummer 21 der Klageschrift bestätigt, dass in Zeiten einer florierenden Automobilkonjunktur die Kapazitäten der Hersteller von Warmbreitband gut ausgelastet seien, so dass die Nachfrage seitens der unabhängigen Rohrhersteller bei führenden europäischen Anbietern auf bemerkenswerte Engpässe treffe. Obwohl die Definition der relevanten Märkte in dem Fragebogen wiedergegeben war, den die Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens versandt hatte, hat weder Ferndorf noch ein anderer Verfahrensbeteiligter geltend gemacht, dass Warmbreitband zur Rohrherstellung einen anderen Markt darstelle als Warmbreitband für andere Verwendungszwecke.

135 In diesem Zusammenhang ist auch die Argumentation der Kläger zurückzuweisen, dass die Kommission in Fußnote 20 ihrer Klagebeantwortung implizit anerkannt habe, dass die von den Klägern befürwortete Marktabgrenzung mit ihrer eigenen Verwaltungspraxis übereinstimme. In dieser Fußnote hat die Kommission lediglich erklärt, dass ihr bekannt [ist], dass in der Automobilindustrie eine Nachfrage nach höherwertigen Produkten besteht, insbesondere nach kaltgewalzten Blechen. Letztere werden ihrerseits aus Warmbreitband hergestellt. Die Kommission ist jedoch stets, und auch im vorliegenden Fall, davon ausgegangen, dass diese Bleche nicht in den Markt für Warmbreitband einzubeziehen sind." Entgegen der Ansicht der Kläger bestätigt diese Stelle nicht die von ihnen vorgeschlagene Marktabgrenzung bei Warmbreitband. Die Kommission bestätigt dort nämlich nicht, dass Warmbreitband für die Rohrherstellung und Warmbreitband für andere Verwendungszwecke zwei verschiedene Märkte bildeten, sondern geht vielmehr davon aus, dass Warmbreitband und kaltgewalzte Bleche aus Warmbreitband, die einen dem Warmbreitband nachgelagerten Markt bildeten, nicht zu ein und demselben Markt gehörten.

136 Aus demselben Grund ist auch das Argument der Kläger zurückzuweisen, dass die von ihnen in den Randnummern 52 bis 54 der Erwiderung angeführten Preisvergleiche bewiesen, dass unterschiedliche Märkte je nach Verwendungszweck des Warmbreitbands existierten. Im Rahmen dieser Vergleiche vergleichen die Kläger aber nicht die Preise verschiedener Arten und Güten von Warmbreitband je nach ihrem Verwendungszweck, sondern lediglich die für Warmbreitband verlangten Preise mit den Preisen, die für kaltgewalzte, verzinkte oder unverzinkte Bleche verlangt werden, sowie die Preise für kaltgewalzte Bleche in den einzelnen Mitgliedstaaten. Solche Vergleiche können das Vorbringen der Kläger zur Abgrenzung des Marktes für Warmbreitband aber nicht untermauern.

137 Selbst wenn man von der engsten Definition des Produktmarktes ausgeht, die die Kläger vorschlagen, hätte eine solche nicht die Folgen, die die Kläger ihr zuschreiben. Insbesondere erweist sich die Behauptung der Kläger als falsch, dass sich das Gesamtvolumen der Verkäufe von Warmbreitband für die Rohrherstellung an Dritte auf 300 000 t jährlich belaufen habe. Wie die Streithelfer ausgeführt haben und sich insbesondere aus Tabelle 6 Anteile am Umsatz mit warmgewalztem Kohlenstoff-Flachstahl" in der Gemeinschaft im Jahr 1999 auf Seite 29 der von der Kommission vorgelegten Entscheidung zur Genehmigung eines Zusammenschlusses vom 21. November 2001 (Sache COMP/EGKS.1351 - Usinor/Arbed/Aceralia) ergibt, belief sich der Absatz bei Warmbreitband gemeinschaftsweit auf insgesamt 21,26 Mio. t im Jahr 1999, wovon auf Salzgitter ein Anteil von weniger als 5 % entfiel. Entgegen der Behauptung der Kläger bezieht sich diese Zahl ausschließlich auf die Verkäufe von Warmbreitband an Dritte und schließt die konzerninternen Verkäufe von Warmbreitband nicht ein. Selbst wenn, wie die Kläger behaupten, 1999 nur 28 % des gemeinschaftsweiten Absatzes bei Warmbreitband für die Rohrproduktion verwendet worden wäre, hätte sich das Gesamtvolumen dieses Marktes 1999 auf 6 050 000 t und nicht auf 300 000 t belaufen.

138 Im Übrigen wirkt die von den Klägern genannte Zahl von 300 000 t nicht überzeugend, wenn man die Art und Weise der Berechnung betrachtet, bei der zu der Menge von Warmbreitband, die Ferndorf und Flender bezogen haben, noch die Menge Warmbreitband hinzugerechnet worden ist, die die vier anderen unabhängigen Rohrhersteller, die nach Angaben der Kläger in der Gemeinschaft noch tätig sind, nämlich Technotubi, Tubemeuse, De Boer Buizen und Wilson Byard, schätzungsweise bezogen haben. Wie sich aus den von der Kommission und den Streithelfern vorgelegten Schriftstücken ergibt, stellen in der Gemeinschaft weit mehr als sechs Unternehmen Rohre aus Warmbreitband her, ohne zu einem großen integrierten Stahlkonzern zu gehören.

139 Ebenso ist die Rüge der Kläger zurückzuweisen, dass der Bezug von Warmbreitband durch die großen integrierten Stahlkonzerne nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Auch wenn diese in der Tat über eine bedeutende konzerninterne Produktion dieser Rohstoffe verfügen, sind sie trotzdem auch zum Kauf von Warmbreitband bei ihren Konkurrenten gezwungen, um einen vorübergehenden Bedarf zu decken. Für das Argument der Kläger, dass diese Geschäfte nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, da sie außerhalb des Marktes nach Regeln, die nicht den Gesetzmäßigkeiten von Angebot und Nachfrage unterlägen, vollzogen würden, gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt.

140 Drittens ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen, dass die Kommission die Stellung der Parteien des Zusammenschlusses auf dem dem Warmbreitband vorgelagerten Markt ebenfalls auf der Grundlage einer falschen Abgrenzung des relevanten geografischen Marktes beurteilt habe.

141 Nach ständiger Rechtsprechung besteht der relevante geografische Markt aus einem abgegrenzten räumlichen Bereich, in dem das relevante Erzeugnis vertrieben wird und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind, um eine vernünftige Einschätzung der Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb zu ermöglichen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnrn. 11 und 44 und Randnr. 143 des Urteils Frankreich u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 105).

142 Im vorliegenden Fall hat die Kommission zahlreiche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der relevante geografische Markt für Warmbreitband, wie sich im Übrigen aus ihrer Entscheidungspraxis (vgl. u. a. Randnr. 25 der Entscheidung IV/EGKS.1243, Randnr. 26 der Entscheidung IV/EGKS.1268 und Randnr. 20 der Entscheidung IV/EGKS.1310, vorstehend zitiert in Randnr. 133) ergibt, zumindest das Gebiet der gesamten Gemeinschaft umfasst. Insbesondere hat sie darauf hingewiesen, dass die Transportkosten gering seien, keine Marktzutrittsschranken bestuenden und die Kunden nur in geringem Umfang bestimmte Hersteller der Gemeinschaft bevorzugten.

143 Dies wird durch die Studie über die Lage der Stahlindustrie bestätigt, die die Kommission im Jahr 2001 durchgeführt hat (im Folgenden: Studie über die Stahlindustrie) und die sie auszugsweise in der Anlage zu ihrer Gegenerwiderung vorgelegt hat. So ergibt sich insbesondere aus der synoptischen Tabelle über den offensichtlichen Verbrauch in den Mitgliedstaaten und die Einfuhren in jedem Einzelnen dieser Staaten auf Seite 23 ff. dieser Studie, dass entgegen der Behauptung der Kläger die Einfuhren im Verhältnis zu dem Gesamtverbrauch von Warmbreitband in der Gemeinschaft außerordentlich hoch sind.

144 Zudem haben die Kläger in ihren Schriftsätzen an einigen Stellen bestätigt, dass es einen Gemeinschaftsmarkt für Warmbreitband gibt. So haben sie in Randnummer 21 der Klageschrift erklärt, Flender habe Warmbreitband aus europäischen Quellen" bezogen und namhafte europäische Anbieter" gebeten, sie zu beliefern. Außerdem haben sie in den Randnummern 74 und 75 ihrer Erwiderung erklärt, dass etwa 25 % bis 30 % ihrer Einfuhren von Warmbreitband von Herstellern stammten, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien, was das Bestehen eines Gemeinschaftsmarktes für Warmbreitband bestätigt.

145 Die Kläger machen in diesem Zusammenhang zu Unrecht geltend, aus ihrem Preisvergleich in der Erwiderung ergebe sich, dass der relevante geografische Markt eher ein nationaler als ein gemeinschaftlicher Markt sei. Dazu ist nämlich festzustellen, dass die Kläger in Randnummer 80 der Erwiderung die Preise für Quartoblech mit denen für Warmbreitband vergleichen, was für die Beurteilung des relevanten geografischen Marktes für Warmbreitband offensichtlich ohne Bedeutung ist. Zwar vergleichen die Kläger in Randnummer 81 der Erwiderung die Warmbreitbandpreise innerhalb der Gemeinschaft. Dieser Vergleich bezieht sich jedoch lediglich auf die Mindest- und Hoechstpreise für diese Erzeugnisse, was zu einem verzerrten Bild der Wirklichkeit führt. Aber selbst wenn man diesen Vergleich zugrunde legen würde, lägen die Preisunterschiede nach den Angaben der Kläger in einer Größenordnung von 10 % bis 15 %. Wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, schließt aber eine solche Größenordnung einen gemeinschaftsweiten Markt nicht aus.

146 Ebenso ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen, die Kommission habe in Randnummer 16 der EGKS-Entscheidung zu Unrecht auf die Bedeutung der Einfuhren aus Drittstaaten hingewiesen, um die Annahme eines gemeinschaftsweiten Marktes für Warmbreitband zu stützen. Aus dem allgemeinen Kontext der Entscheidung ergibt sich, dass dieser Hinweis sich nicht auf Warmbreitband bezog, sondern ausschließlich auf Quartobleche und Halbzeuge. Der vorausgehende Satz zeigt klar, dass die Definition des relevanten geografischen Marktes die Quartobleche und Halbzeuge betrifft, was folgerichtig erscheint, da die Kommission in Randnummer 13 darauf hingewiesen hat, dass die Geschäftstätigkeiten der Parteien des Zusammenschlusses sich nur bei diesen Erzeugnissen überschnitten. Zudem wird beim Lesen dieser Stelle klar, dass die Kommission mit dem Hinweis auf die Einfuhren aus Drittländern nicht zeigen wollte, dass der geografische Markt das Gebiet der Gemeinschaft umfasst, sondern dass es sich eventuell um einen weltweiten Markt handelt. Im Übrigen ergibt sich aus der von der Kommission vorgelegten Studie über den Stahlmarkt, dass die Verhängung von Antidumpingzöllen auf die Warmbreitbandeinfuhren aus Drittländern gemäß den Entscheidungen 283/2000/EGKS und 1758/2000/EGKS entgegen den Behauptungen der Kläger nicht zu einem Rückgang der Einfuhren geführt hat. Diese Einfuhren haben, wie sich aus Seite 7 der Studie ergibt, sogar noch zugenommen.

147 Viertens ist festzustellen, dass es für die Behauptungen der Kläger zu der Liefer- und Preispolitik, die Salzgitter angeblich gegenüber Flender bei Warmbreitband verfolgt, keine konkreten Beweise gibt. Im Übrigen zeigen die von den Parteien vorgelegten Schriftstücke, dass die von ihnen angeführten Preiserhöhungen nicht nur Warmbreitband betrafen, das den Klägern geliefert worden war, sondern sämtliche Stahlerzeugnisse, und zum Teil auf die Hochkonjunktur zurückzuführen waren, die den gesamten Markt in den Jahren 1999 und 2000 kennzeichnete. Aber selbst wenn die von den Klägern angeführten Informationen richtig wären, haben sie keineswegs dargetan, inwiefern das angebliche Verhalten von Salzgitter Beweis für eine offenkundig falsche Beurteilung der Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses durch die Kommission ist.

148 Schließlich ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen, die Kommission hätte eine Überschneidung der Tätigkeiten der Parteien des Zusammenschlusses bei der Herstellung von Warmbreitband und Quartoblechen berücksichtigen müssen und die von Salzgitter auf dem freien Markt abgesetzten Warmbreitbandmengen in die Berechnung der Marktanteile einbeziehen müssen. Zunächst ist festzustellen, dass diese Argumentation im Widerspruch zu derjenigen steht, die die Kläger zur Definition des relevanten Produktmarkts bei Warmbreitband vorgetragen haben. Es ist nämlich widersprüchlich, wenn zum einen vorgetragen wird, die Kommission hätte Warmbreitband für die Rohrherstellung und Warmbreitband für andere Verwendungszwecke als getrennte Märkte behandeln müssen, zum anderen aber geltend gemacht wird, die Kommission hätte von einem größeren Markt ausgehen müssen, der sowohl Warmbreitband als auch Quartobleche umfasse. Sodann hat die Kommission in ihren Schriftsätzen zu Recht darauf hingewiesen, dass sie in Randnummer 14 der EGKS-Entscheidung die Möglichkeit, für bestimmte Verwendungszwecke Quartobleche durch vom Warmbreitband geschnittenes Blech zu ersetzen, gerade deshalb offen gelassen habe, weil sie der Meinung gewesen sei, dass der Zusammenschluss auch bei der engstmöglichen Definition des Marktes keine Wettbewerbsprobleme aufwerfe. Wie vorstehend dargelegt, waren die Anteile der Parteien des Zusammenschlusses sowohl am Markt für Warmbreitband (Randnr. 119) als auch am Markt für Quartobleche (Randnr. 127) sehr gering.

Ergebnis bezüglich der vertikalen Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf den Markt für geschweißte Großrohre

149 Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass die Kläger nicht dargetan haben, dass die Kommission die vertikalen Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf den Markt für geschweißte Großrohre offenkundig falsch beurteilt hat.

150 Ebenso ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Kläger die Nichtdiskriminierungserklärung von Salzgitter zu Unrecht als unzulänglich rügen. Da feststeht, dass der Kommission bei ihrer Einschätzung, dass die vertikalen Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf den Markt für Großrohre keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt geben, kein offenkundiger Fehler unterlaufen ist, ist es unerheblich, ob die Erklärung von Salzgitter zur Ausschaltung diskriminierender Wirkungen ausreichend war. In diesem Fall war eine solche Zusage von Salzgitter nicht einmal erforderlich. Erst recht war es nicht erforderlich, den streitigen Zusammenschluss von einer solchen Zusage abhängig zu machen.

c) Allgemeines Ergebnis

151 Nach alledem ist der Klagegrund einer falschen Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Märkte für geschweißte Großrohre in vollem Umfang zurückzuweisen.

B - Zu dem Klagegrund einer falschen Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Markt für längsnahtgeschweißte Kleinrohre

1. Vorbringen der Beteiligten

152 Nach Ansicht der Kläger werden in der EG-Entscheidung die Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf den Markt für längsnahtgeschweißte Kleinrohre falsch beurteilt. Die Kommission, so die Kläger, könne in diesem Zusammenhang nicht geltend machen, sie habe zu den Wirkungen des Zusammenschlusses auf diesen Markt deshalb keine Feststellungen treffen brauchen, weil die Tätigkeiten der Parteien sich nicht überschnitten. Eine solche Betrachtung, die sich allein auf die horizontalen Auswirkungen eines Zusammenschlusses beschränke, widerspreche dem im Formblatt CO im Anhang der Verordnung Nr. 447/98 zum Ausdruck gebrachten Prinzip und dem Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 4064/89, wonach bei der Prüfung von Zusammenschlüssen auch die vertikalen Auswirkungen zu berücksichtigen seien. Dies sei im vorliegenden Fall umso mehr geboten, als der Zusammenschluss die Existenz der unabhängigen Hersteller von Kleinrohren bedrohe, die bei der Rohstoffversorgung von Salzgitter abhingen und mit diesem Unternehmen auf dem nachgelagerten Markt der Produktion von Kleinrohren im Wettbewerb stuenden. Die Behauptung der Kommission sei falsch, dass die Anteile der Parteien des Zusammenschlusses am vorgelagerten Markt für Rohstoffe keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich einer Verstärkung ihrer Stellung auf dem nachgelagerten Markt für Kleinrohre gäben. Diese Behauptung beruhe vor allem auf einer falschen Abgrenzung des Warmbreitbandmarktes und einer falschen Berechnung des Marktvolumens.

153 Dass die Kommission die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Markt der Großrohrproduktion ohne Berücksichtigung der Lage auf dem Kleinrohrmarkt geprüft habe, sei umso erstaunlicher, als die Kommission bei der Beurteilung des Marktes für den Handel mit Rohren (Randnrn. 18 bis 20 der EG-Entscheidung) nicht zwischen dem Handel mit Großrohren und dem mit Kleinrohren unterschieden habe, obwohl eine solche Unterscheidung unerlässlich gewesen wäre, da der Rohrhandel auf demselben Markt tätig sei wie die Hersteller. Die Kommission habe in der EG-Entscheidung den Handel mit Rohren zu Unrecht als einen von dem Markt für die Herstellung von Rohren... zu unterscheidende[n] eigenständige[n] sachlich relevante[n] Markt" behandelt, wobei sie sich auf ihre frühere Entscheidung vom 7. April 1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1369 - Thyssen/Mannesmann, angeführt in Randnr. 18 der EG-Entscheidung) berufen habe.

154 Die Kommission, insoweit unterstützt von den Streithelfern, weist die Rüge einer falschen Beurteilung der Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf den Markt für längsnahtgeschweißte Kleinrohre zurück.

2. Würdigung durch das Gericht

155 Zu den horizontalen Wirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf den Markt für längsnahtgeschweißte Kleinrohre genügt die Feststellung, dass die Tätigkeiten der Parteien des Zusammenschlusses, wie die Kläger in Randnummer 70 ihrer Klageschrift selbst eingeräumt haben, sich auf diesem Markt nicht überschneiden, da dort nur MRW über zwei Tochterunternehmen, die Mannesmann Präzisrohr GmbH und die Röhrenwerk Gebrüder Fuchs GmbH, tätig ist.

156 Zu den vertikalen Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf den Markt für längsnahtgeschweißte Kleinrohre ist Folgendes festzustellen. Da die Parteien des Zusammenschlusses, wie sich vorstehend aus Randnummer 127 ergibt, auf dem vorgelagerten Markt für Warmbreitband einen Anteil von weniger als 5 % hielten, konnte die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen, dass diese Wirkungen keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des streitigen Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt boten. Zudem haben, wie sich vorstehend aus den Randnummern 132 ff. ergibt, die Kläger die Berechnung des Volumens und die Abgrenzung des relevanten Marktes bei Warmbreitband durch die Kommission und die Streithelfer zu Unrecht als falsch gerügt.

157 Im Übrigen ist die Argumentation der Kläger zurückzuweisen, dass der Ausschluss der Kleinrohre bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Markt für die Rohrproduktion im Widerspruch dazu stehe, dass die Kommission bei der Beurteilung des Marktes für den Rohrhandel in den Randnummern 18 bis 20 der EG-Entscheidung nicht zwischen dem Handel mit Großrohren und dem mit Kleinrohren unterschieden habe.

158 Dazu ist nämlich festzustellen, dass diese Argumentation auf der falschen Annahme beruht, dass die Rohrproduktion und der Rohrhandel zum gleichen Markt gehörten und daher dieselben Erwägungen hinsichtlich der Definition der engstmöglichen Märkte gälten. Die Kommission hat im Rahmen ihrer Entscheidungspraxis, insbesondere in Nummer 7 der vorstehend in Randnummer 153 genannten Entscheidung IV/M.1369 festgestellt, dass der Markt für die Herstellung von Rohren sich von dem Markt für den Handel mit Rohren wegen der unterschiedlichen Kundenstruktur, der unterschiedlichen Abnahmemengen und der unterschiedlichen Flexibilität, mit der auf Kundenwünsche reagiert werde, unterscheide. Gegenüber dieser Begründung haben die Kläger kein stichhaltiges Argument vorgetragen, um zu zeigen, dass diese Feststellung falsch ist. Der von den Klägern angeführte Umstand, dass der Rohrhändler das gleiche Erzeugnis verkauft wie der Rohrhersteller, reicht allein nicht aus, um zu begründen, dass die Tätigkeit der Rohrproduktion und die des Rohrhandels zu einem einzigen Markt gehörten.

159 Aus den vorangegangenen Erwägungen folgt, dass die Kommission bei der Einschätzung, dass die Auswirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf den Markt für längsnahtgeschweißte Kleinrohre keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt bieten, keinen offenkundigen Fehler begangen hat.

160 Infolgedessen ist der Klagegrund zurückzuweisen.

C - Zum Klagegrund der fehlenden Berücksichtigung der Verbindungen von Salzgitter zu verschiedenen Drittunternehmen

1. Vorbringen der Beteiligten

161 Die Kläger werfen der Kommission einen Fehler bei der Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses vor, weil sie nicht nach Artikel 81 EG und Artikel 2 der Verordnung Nr. 4064/89 die verhängnisvollen Folgen untersucht habe, die sich für den Wettbewerb aus den Verflechtungen von Salzgitter mit verschiedenen Drittunternehmen aufgrund des streitigen Zusammenschlusses ergeben hätten. Sie verweisen insbesondere darauf, dass aufgrund dieses Zusammenschlusses Salzgitter zusammen mit Usinor/DH das Gemeinschaftsunternehmen Europipe kontrolliere, das geschweißte Großrohre aus Quartoblech und Warmbreitband herstelle, und zusammen mit Thyssen/TKS das Gemeinschaftsunternehmen HKM kontrolliere, das Rohstahl, Brammen und Quartobleche herstelle. Die Kommission hätte nach Artikel 81 EG das Verhältnis der jeweils Beteiligten zueinander in Betracht ziehen und prüfen müssen, welche wettbewerblich relevanten Folgen dies für die einzelnen betroffenen Märkte haben könnte. Außerdem müsse die Kommission bei der Prüfung von Zusammenschlüssen berücksichtigen, welches Gefahrenpotenzial sich für die Wirksamkeit des Wettbewerbs daraus ergebe, dass konkurrierende Hersteller sich in einem Gemeinschaftsunternehmen zu einem Interessenverbund zusammenfänden, der auf ihr Geschäftsverhalten in gleichen oder benachbarten Tätigkeitsbereichen auszustrahlen drohe.

162 Die Kommission, unterstützt von den Streithelfern, hält diesen Klagegrund für unbegründet (Klagebeantwortung, Randnrn. 54 bis 75, Streithilfeschriftsatz Randnrn. 32 bis 35, Sitzungsbericht Nrn. 96 bis 108).

2. Würdigung durch das Gericht

163 Salzgitter hat im Rahmen des streitigen Zusammenschlusses die Kontrolle über MRW erworben, das seinerseits zusammen mit DH, die zur Usinor-Gruppe gehört, die gemeinsame Kontrolle über Europipe ausübt. Wie sich aus Randnummer 30 der EG-Entscheidung ergibt, ist das letztgenannte Unternehmen bei der Herstellung von längsnaht- und spiralnahtgeschweißten Großrohren weltweit führend.

164 Zudem ergibt sich aus Randnummer 6 der EG-Entscheidung, dass Salzgitter durch die Kontrolle von MRW mittelbar auch die gemeinsame Kontrolle über HKM erworben hat. Bereits vor dem streitigen Zusammenschluss hielt MRW nämlich unmittelbar 20 % und mittelbar 30 % der Anteile an diesem Gemeinschaftsunternehmen über das von ihr gemeinsam kontrollierte Unternehmen Vallourec & Mannesmann Tubes. Salzgitter teilt sich jetzt diese Kontrolle mit TKS, die zum Thyssen-Konzern gehört. HKM stellt hauptsächlich Halbzeuge her.

165 Daraus folgt, dass durch die gemeinsame Kontrolle über die Gemeinschaftsunternehmen Europipe und HKM der streitige Zusammenschluss mittelbar Verbindungen zwischen Salzgitter und Usinor/DH bzw. Thyssen/TKS geschaffen hat.

166 Somit ist zu prüfen, ob der Kommission, wie die Kläger geltend machen, ein Fehler unterlaufen ist, weil sie die Folgen dieser mittelbaren Verbindungen nicht nach Artikel 81 EG und Artikel 2 der Verordnung Nr. 4064/89 geprüft hat.

a) Prüfung nach Artikel 81 EG

167 Nach Ansicht der Kläger hat die Kommission versäumt, nach Artikel 81 EG den Umstand zu berücksichtigen, dass durch den mittelbaren Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über die Gemeinschaftsunternehmen Europipe und HKM die Gefahr bestehe, dass die Muttergesellschaften dieser Gemeinschaftsunternehmen ihre Tätigkeiten auf den Märkten, auf denen diese Gemeinschaftsunternehmen tätig seien, oder auf benachbarten Märkten untereinander abstimmten.

168 Wie die Kommission jedoch zu Recht hervorgehoben hat, ist der Zusammenschluss am 1. August 2000 nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 4064/89 und nicht nach Artikel 81 EG angemeldet worden.

169 In der Tat ergibt sich aus der Rechtsprechung, wie vorstehend in Randnummer 77 ausgeführt worden ist, dass die Kommission Widersprüche, die durch die Durchführung verschiedener Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts entstehen können, grundsätzlich vermeiden muss (Randnrn. 41 bis 47 des Urteils Matra/Kommission und Randnrn. 21 und 30 des Urteils DIR International Film u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 61) und dass das Gericht aus diesem Grundsatz abgeleitet hat, dass die Kommission, wenn sie eine Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses von Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt trifft, über die Folgen der Gewährung einer staatlichen Beihilfe für diese Unternehmen für die Aufrechterhaltung eines effektiven Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt nicht hinwegsehen darf (Randnr. 114 des Urteils RJB Mining/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 61). Nach Ansicht der Kläger folgt aus dieser Rechtsprechung, dass die Kommission die gleiche Verpflichtung habe, wenn sie im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt von einem Kartell erfahre, dass eine der Parteien des Zusammenschlusses binde.

170 Im vorliegenden Fall verfügte die Kommission jedoch über keine Informationen bezüglich eines solchen Kartells, und die Kläger haben nicht dargetan - und auch nicht behauptet -, dass die Parteien des Zusammenschlusses wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen mit Usinor und/oder mit Thyssen geschlossen hätten. Die Kläger haben nämlich nur auf die Gefahr hingewiesen, dass für diese Unternehmen aufgrund ihrer Beteiligung an Europipe und HKM ein Anreiz zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bestehe. Es ist jedoch offenkundig, dass die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt nicht verpflichtet sein kann, nach Artikel 81 EG zu prüfen, ob eventuell die Gefahr besteht, dass die Parteien des Zusammenschlusses als Folge dieses Zusammenschlusses versucht sein könnten, solche wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zu schließen. Nach dem klaren Wortlaut des Artikels 81 Absatz 1 EG kommt das dort niedergelegte Verbot nur zum Zuge, wenn wettbewerbswidrige Vereinbarungen tatsächlich geschlossen worden sind. Zudem darf die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt nur tatsächliche und rechtliche Umstände zugrunde legen, die im Zeitpunkt der Anmeldung dieser Handlung gegeben sind, nicht aber hypothetische Gesichtspunkte, deren wirtschaftliche Bedeutung zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht abgeschätzt werden kann (Randnr. 70 des Urteils vom 19. Mai 1994, Air France/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 41).

171 Nach alledem war die Kommission nicht verpflichtet, die eventuellen Folgen der mittelbaren Verbindungen von Salzgitter zu verschiedenen Drittunternehmen im Hinblick auf das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG zu untersuchen; ihr ist daher insoweit kein Fehler unterlaufen.

b) Prüfung gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 4064/89

172 Die Kläger machen geltend, die Kommission habe nicht nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 4064/89 berücksichtigt, welches Gefahrenpotential sich für die Wirksamkeit des Wettbewerbs daraus ergebe, dass konkurrierende Hersteller sich in einem Gemeinschaftsunternehmen zu einem Interessenverbund zusammenschlössen, der auf ihr Geschäftsverhalten in gleichen oder benachbarten Tätigkeitsbereichen auszustrahlen drohe.

173 Allgemein gesprochen lässt sich nicht ausschließen, dass mittelbare Verbindungen wie die von den Klägern angeführten das Wettbewerbsverhalten der auf diese Weise verbundenen Unternehmen auf bestimmten Märkten beeinflussen können. Im Rahmen der gemeinsamen Kontrolle eines Gemeinschaftsunternehmens müssen sich die Muttergesellschaften dieses Unternehmens zwangsläufig über die kaufmännische Geschäftsführung dieses Unternehmens und in gewissem Maße über ihre eigene Stellung gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen auf bestimmten Märkten verständigen.

174 Infolgedessen stellen solche mittelbaren wirtschaftlichen und strukturellen Verbindungen einen Umstand dar, der bei der Beurteilung eines Zusammenschlusses im Hinblick auf die Bedingungen des Artikels 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 4064/89 zu berücksichtigen ist (in diesem Sinne Randnrn. 277 ff. des Urteils Gencor/Kommission zu kollektiven beherrschenden Stellungen, vorstehend zitiert in Randnr. 105).

175 Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht bewiesen, dass die von den Klägern angeführten mittelbaren Verbindungen von Salzgitter zu verschiedenen Drittunternehmen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des streitigen Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt gegeben hätten.

176 Es ist nämlich festzustellen, dass die Kläger nichts vorgetragen haben, was dafür spräche, dass die mittelbaren Verbindungen von Salzgitter zu Thyssen/TKS als Folge der Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen HKM irgendwelche Auswirkungen auf die Märkte für Brammen, Quartobleche und Warmbreitband haben könnten und damit Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des streitigen Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt gaben. Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, war eine solche Möglichkeit im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da das Gemeinschaftsunternehmen HKM zum Zeitpunkt der Anmeldung keine Quartobleche oder Warmbreitband herstellte und auch keine Brammen an Dritte verkaufte.

177 Ebenso haben die Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die mittelbaren Verbindungen von Salzgitter zu Usinor/DH als Folge der Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen Europipe irgendwelche Auswirkungen auf die Märkte für Quartobleche und Warmbreitband haben könnten und damit Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des streitigen Zusammenschlusses mit dem gemeinsamen Markt gaben. Wie die Kommission ausgeführt hat, war dies im Übrigen auch wenig wahrscheinlich, da die Parteien des Zusammenschlusses nur über geringe Anteile an diesen Märkten verfügten (vgl. vorstehend Randnrn. 119 und 127).

178 Zudem hat die Kommission in ihrer Antwort auf die Vorbehalte Dritter, die befürchteten, dass Salzgitter und Usinor/DH aufgrund ihrer Verbindungen infolge des streitigen Zusammenschlusses versucht sein könnten, ihre Lieferungen von Quartoblech an Wettbewerber von Europipe einzuschränken, in den Randnummern 20 bis 22 der EGKS-Entscheidung dargelegt, weshalb sie eine solche Wirkung dieser Verbindungen für ausgeschlossen hielt. Die Kommission wies erstens darauf hin, dass Salzgitter 1999 lediglich 33 000 t Quartoblech geliefert habe, so dass das gänzliche Ausscheiden dieses Unternehmens jedenfalls keine spürbaren Auswirkungen auf den Markt für Quartoblech und/oder sogar auf den engeren Markt für Quartoblech für die Herstellung längsnahtgeschweißter Großrohre hätte. Zweitens habe Usinor/DH, obwohl sie bereits vor dem streitigen Zusammenschluss eine gemeinsame Kontrolle über Europipe ausgeübt habe, weiterhin Quartobleche an Rohrhersteller geliefert, die mit Europipe in Wettbewerb stuenden. Würde Usinor/DH diese Hersteller nicht mehr beliefern, würde dies die Stückkosten bei der Herstellung von Quartoblech erhöhen und dadurch der Wettbewerbsfähigkeit von Europipe schaden. Daher sei ein solches Vorgehen von Usinor/DH nicht zu befürchten. Drittens sei die Kapazitätsauslastung von Blechwalzwerken innerhalb Europas sehr gering, so dass andere Hersteller von Quartoblech für die Herstellung von Rohren dieses Erzeugnis an Hersteller liefern könnten, die zuvor von Salzgitter beliefert worden seien. Schließlich gebe es keine Marktzutrittsschranken, die Hersteller von Blechen beim Einstieg in die Produktion von Quartoblechen behindern würden.

179 Diese einzelnen Gründe, die von den Klägern nicht bestritten worden sind und zum Kontext der EG-Entscheidung gehören (vgl. vorstehend Randnr. 123), zeigen klar und unmissverständlich, dass die Verbindungen von Salzgitter zu Usinor/DH als Folge des streitigen Zusammenschlusses jedenfalls nicht die verheerenden vertikalen Auswirkungen haben konnten, die die Kläger ihnen zugeschrieben haben.

180 Infolgedessen ist der Kommission bei der Einschätzung, dass die Verbindungen von Salzgitter zu verschiedenen Drittunternehmen keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des streitigen Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt gaben, kein offenkundiger Fehler unterlaufen.

c) Ergebnis

181 Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

D - Zum Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht

1. Vorbringen der Beteiligten

182 Die Kläger machen geltend, die Kommission habe bei Erlass der EG-Entscheidung die Begründungspflicht verletzt, da sie ihre Einschätzung der vertikalen Wirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf die Märkte für geschweißte Großrohre und der horizontalen und vertikalen Wirkungen dieses Zusammenschlusses auf die Märkte für längsnahtgeschweißte Kleinrohre nicht begründet habe. Sie habe weiter gegen die Begründungspflicht verstoßen, weil die EG-Entscheidung keine Begründung ihrer Einschätzung der Wirkungen enthalte, die sich aus den Verbindungen von Salzgitter mit verschiedenen Drittunternehmen ergäben.

183 Die Kommission, insoweit unterstützt von den Streithelfern, widerspricht dem Vorwurf, bei Erlass der EG-Entscheidung die Begründungspflicht verletzt zu haben.

2. Würdigung durch das Gericht

184 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63 und die dort zitierte Rechtsprechung).

185 Somit ist es, wenn die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 einen Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, im Hinblick auf die Begründungspflicht erforderlich, aber auch hinreichend, dass diese Entscheidung klar und eindeutig die Gründe wiedergibt, weshalb die Kommission der Ansicht ist, dass der streitige Zusammenschluss keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Aus dieser Verpflichtung kann jedoch entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht hergeleitet werden, dass in einem solchen Fall die Kommission ihre Würdigung aller rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, die eventuell mit dem angemeldeten Zusammenschluss zusammenhängen und/oder im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden sind, begründen müsste (in diesem Sinne Randnr. 92 des Urteils vom 19. Mai 1994, Air France/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 41).

186 Ein solches Erfordernis wäre nicht nur schwerlich vereinbar mit dem Gebot der raschen Erledigung, dem die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse, insbesondere im Falle einer Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 nachkommen muss, sondern von der Art dieser Befugnis her auch kaum zu rechtfertigen. Die Kommission muss nämlich im Rahmen der Regelung der Verordnung Nr. 4064/89 anhand einer Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung der relevanten Märkte prüfen, ob der Zusammenschluss, mit dem sie befasst ist, eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, die zu einer Situation führt, in der ein wirksamer Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird. Ein solcher Vorgang erfordert eine aufmerksame Untersuchung insbesondere der Umstände, die sich nach Lage des Einzelfalls als maßgebend für die Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den relevanten Märkten erweisen (Randnr. 222 des Urteils Frankreich u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 105). Ändert ein Zusammenschluss nicht oder nur sehr begrenzt die Wettbewerbsverhältnisse auf einem bestimmten Markt, kann von der Kommission insoweit also keine besondere Begründung verlangt werden. Aus den gleichen Gründen verstößt die Kommission nicht gegen ihre Begründungspflicht, wenn sie in ihrer Entscheidung nicht genau die Gründe für die Würdigung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses darlegt, die ihrer Ansicht nach offenkundig neben der Sache liegen, keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung für die Einschätzung dieses Zusammenschlusses haben (in diesem Sinne Randnr. 64 des Urteils Kommission/Sytraval und Brink's France, vorstehend zitiert in Randnr. 184).

187 Infolgedessen bedeutet allein die Tatsache, dass eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden ist, keine Begründung für eine Reihe von tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten enthält, an und für sich nicht, dass die Kommission gegen ihre Begründungspflicht verstoßen hätte, die ihr bei Erlass einer solchen Entscheidung obliegt (in diesem Sinne Randnr. 92 des Urteils vom 19. Mai 1994, Air France/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 41, und Randnr. 150 des Urteils Kaysersberg/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 123). Das Fehlen einer Begründung lässt sich nämlich auch so auslegen, dass diese Gesichtspunkte nach Ansicht der Kommission keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des streitigen Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt gaben.

188 Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Kommission, wie die Kläger meinen, ihre Begründungspflicht dadurch verletzt hat, dass sie in der EG-Entscheidung ihre Einschätzung der vertikalen Wirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf die Märkte für geschweißte Großrohre, der horizontalen und vertikalen Wirkungen des Zusammenschlusses auf den Markt für längsnahtgeschweißte Kleinrohre und der Verbindungen von Salzgitter zu verschiedenen Drittunternehmen nicht eigens begründet hat.

189 Dazu ist einleitend festzustellen, dass, wie sich insbesondere aus der Prüfung der vorstehend untersuchten einzelnen Klagegründe bezüglich der angeblichen Fehleinschätzungen ergeben hat, die Kommission klar und unmissverständlich in der EG-Entscheidung die Gründe dargelegt hat, weshalb nach ihrer Meinung der streitige Zusammenschluss keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gab.

190 Zwar enthält die EG-Entscheidung keine Begründung für die Einschätzung der Kommission hinsichtlich der vertikalen Wirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf die Märkte für geschweißte Großrohre, dazu ist aber festzustellen, dass, wie vorstehend in Randnummer 117 ausgeführt worden ist, vor allem wegen der sehr geringen Anteile der Parteien an den vorgelagerten Märkten für Warmbreitband und Quartoblech diese Gesichtspunkte keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des streitigen Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt gaben.

191 Zudem ist festzustellen, dass die Kommission auf die u. a. vom EBM und Ferndorf im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente hin in den Randnummern 20 bis 22 der EGKS-Entscheidung, die zum Kontext der EG-Entscheidung gehören (vgl. vorstehend Randnr. 123), die Gründe dargelegt hat, weshalb nach ihrer Ansicht der streitige Zusammenschluss die Belieferung der Unternehmen, die auf dem nachgelagerten Markt der längsnahtgeschweißten Großrohre mit den Parteien des Zusammenschlusses in Wettbewerb stehen, mit Quartoblechen nicht gefährdete. Zudem hat sie in Randnummer 23 die Nichtdiskriminierungserklärung zur Kenntnis genommen, mit der Salzgitter auf die Sorgen der unabhängigen Rohrhersteller hinsichtlich ihrer Belieferung mit Rohstoffen durch Salzgitter reagierte.

192 Somit hat die Kommission ihre Begründungspflicht hinsichtlich der vertikalen Wirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf den Markt für geschweißte Großrohre nicht verletzt.

193 Ebenso wenig hat die Kommission dadurch gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, dass sie in ihre Entscheidung keine Begründung für ihre Einschätzung zum einen der horizontalen und vertikalen Wirkungen des streitigen Zusammenschlusses auf den Markt für Kleinrohre und zum anderen der Verbindungen von Salzgitter zu verschiedenen Drittunternehmen aufgenommen hat. Wie nämlich vorstehend in den Randnummern 155 ff. und 163 ff. festgestellt worden ist, gaben diese Gesichtspunkte keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des streitigen Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt. Außerdem haben im Verwaltungsverfahren weder EBM noch Ferndorf hiergegen Einwände erhoben.

194 Nach alledem ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

E - Zum Klagegrund der Rechtswidrigkeit des Erlasses getrennter Entscheidungen

1. Vorbringen der Parteien

195 Unter Berufung auf die vorstehend unter den Randnummern 59 ff. wiedergegebenen Argumente vertreten die Kläger die Ansicht, dass die Kommission rechtswidrig gehandelt habe, indem sie für die Genehmigung des streitigen Zusammenschlusses getrennte Entscheidungen erlassen habe.

196 Die Kommission weist sämtliche Argumente der Kläger zurück, wonach sie rechtswidrig gehandelt habe, indem sie für die Genehmigung des streitigen Zusammenschlusses zwei getrennte Entscheidungen erlassen habe.

2. Würdigung durch das Gericht

197 Wie sich vorstehend aus den Randnummern 67 ff. ergibt, hat die Kommission nicht rechtswidrig gehandelt, indem sie für die Genehmigung des streitigen Zusammenschlusses zwei getrennte Entscheidungen erlassen hat. Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

F - Zum Antrag auf Vorlage von Schriftstücken

1. Vorbringen der Parteien

198 Nach Ansicht der Kläger hätten sich weder Salzgitter noch die Kommission auf die Tatsachenbehauptungen beziehen dürfen, die in der Anmeldung des Zusammenschlusses enthalten gewesen seien, da weder das Gericht noch die Kläger Gelegenheit gehabt hätten, von diesem Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Die Berufung auf diese Tatsachenbehauptungen sei nach Artikel 116 § 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verfahrensordnung unzulässig. Für den Fall, dass das Gericht diese Berufung gleichwohl zulässt, beantragen die Kläger höchstvorsorglich, der Kommission zum Zwecke der Beweiserhebung aufzugeben, die Verfahrensakten bezüglich des streitigen Zusammenschlusses oder zumindest die Anmeldung bzw. die Anmeldungen dieses Zusammenschlusses vorzulegen.

199 Die Kommission hält solche verfahrensleitenden Maßnahmen des Gerichts, unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage, nicht für angebracht, da sie sich in eine Klage einfügten, die offenkundig unzulässig sei.

2. Würdigung durch das Gericht

200 Einleitend ist festzustellen, dass der Antrag auf Vorlage der Anmeldung des streitigen Zusammenschlusses sich erledigt hat, da die Kommission als Anlage zu ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2002, das sie den Klägern in Kopie übermittelt hat, eine Kopie dieses Schriftstücks vorgelegt hat.

201 Was den Antrag auf Vorlage der Verfahrensakten bezüglich des streitigen Zusammenschlusses betrifft, so können die Kommission und die Streithelfer, wie die Kläger ausgeführt haben, sich in der Tat nicht auf Schriftstücke beziehen, die weder dem Gericht noch den Klägern zugänglich gemacht worden sind, doch rechtfertigt dieser Umstand allein als solcher keine Anordnung des Gerichts auf Vorlage der Schriftstücke nach Artikel 64 der Verfahrensordnung. Nur wenn die Kläger substantiiert vortragen, dass diese Schriftstücke für die Entscheidung der Rechtssache erforderlich und einschlägig seien, kann das Gericht eine solche verfahrensleitende Maßnahme anordnen. Im vorliegenden Fall haben die Kläger aber nichts in diesem Sinne vorgetragen. Außerdem haben die Kläger nicht nur nicht angegeben, was sie unter den Verfahrensakten" des Zusammenschlusses verstehen, sondern die Kommission und die Streithelfer haben sich darüber hinaus niemals auf diese Akten bezogen.

202 Daher ist dem Antrag der Kläger auf Vorlage dieser Verfahrensakten nicht stattzugeben.

Kostenentscheidung:

Kosten

203 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission und der Streithelfer die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Entscheidung COMP/EGKS.1336 vom 14. September 2000 gerichtet ist, als unzulässig abgewiesen;

2. die Klage wird, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Entscheidung COMP/M.2045 vom 5. September 2000 gerichtet ist, als unbegründet abgewiesen;

3. die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und die Kosten von Salzgitter und Mannesmann.

Ende der Entscheidung

Zurück