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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: T-38/99
Rechtsgebiete: Entscheidung 98/653/EWG


Vorschriften:

Entscheidung 98/653/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 7. Februar 2001. - Sociedade Agricola dos Arinhos, Ldª und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Entscheidung 98/653/EG der Kommission - Durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal begründete Maßnahmen - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Zulässigkeit. - Verbundene Rechtssachen T-38/99 bis T-50/99.

Parteien:

In den Rechtssachen T-38/99 bis T-50/99

Sociedade Agrícola dos Arinhos, Ld.ª, mit Sitz in Lissabon (Portugal),

Sociedade Agrícola do Monte da Aldeia, Ld.ª, mit Sitz in Lissabon,

António José da Veiga Teixeira, wohnhaft in Coruche (Portugal),

Sociedade Agrícola Monte da Senhora do Carmo SA mit Sitz in Almeirim (Portugal),

Sociedade Agrícola de Perescuma SA mit Sitz in Almeirim,

Sociedade Agrícola Couto de Fornilhos SA mit Sitz in Moura (Portugal),

Casa Agrícola da Raposeira, Ld.ª, mit Sitz in Coruche,

José de Barahona Núncio, wohnhaft in Évora (Portugal),

Prestase - Prestação de Serviços e Contabilidade, Ld.ª, mit Sitz in Lissabon,

Sociedade Agro-Pecuária da Herdade do Zambujal, Ld.ª, mit Sitz in Palmela (Portugal),

Francisco Luís Pinheiro Caldeira, wohnhaft in Campo Maior (Portugal),

Sociedade Agrícola Cabral de Ascensão, Ld.ª, mit Sitz in Horta dos Arcos, Serpa (Portugal),

Joaquim Inácio Passanha Braancamp Sobral, wohnhaft in Lissabon,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Botelho Moniz und J. Rôla Roque, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

unterstützt durch

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes, A. C. de Seiça Neves und A. M. Gonçalves Monteiro als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. M. Alves Vieira und G. Berscheid als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt V. Airão, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung des Artikels 2 Buchstabe a der Entscheidung 98/653/EG der Kommission vom 18. November 1998 mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen (ABl. L 311, S. 23), soweit darin die Versendung von Kampfstieren aus Portugal nach Spanien und Frankreich für Kultur- und Sportveranstaltungen untersagt wird,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter R. M. Moura Ramos und P. Mengozzi,

Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2000

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Tatbestand und rechtlicher Rahmen

1 Die dreizehn Kläger sind portugiesische Kampfstierzüchter. Kampfstiere sind für Kultur- oder Sportveranstaltungen bestimmt, die in der Europäischen Union nur in Portugal, Spanien und Frankreich stattfinden; die Rasse wird nur in diesen drei Mitgliedstaaten gezüchtet.

2 Nachdem der portugiesische Kampfstierzüchterverein von dem unmittelbar bevorstehenden Erlass einer Gemeinschaftsentscheidung über die Ausfuhr von portugiesischen Rindern erfahren hatte, machte er den Präsidenten der Kommission mit Telefax vom 10. November 1998 auf die besondere Situation der portugiesischen Kampfstiere aufmerksam.

3 Am 18. November 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 98/653/EG mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen (ABl. L 311, S. 23; im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Diese Entscheidung ist auf den EG-Vertrag, auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224, S. 29), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62, S. 49), namentlich auf Artikel 10 Absatz 4, und auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395, S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118, namentlich auf Artikel 9 Absatz 4, gestützt.

4 In der dritten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, dass im Jahre 1996 in Portugal im Zusammenhang mit der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) wiederholt örtliche Kontrollen durchgeführt worden seien, die ergeben hätten, dass Unzulänglichkeiten im Management der Risikofaktoren fortbestuenden. Außerdem habe eine Nachkontrolle des Lebensmittel- und Veterinäramtes vom 28. September bis 2. Oktober 1998 ergeben, dass nach wie vor Mängel bei der Durchführung der Maßnahmen zur Kontrolle der Risikofaktoren bestuenden.

5 Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung bestimmt:

Portugal stellt sicher, dass Folgendes nicht aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet wird:

a) lebende Rinder und Rinderembryonen;

..."

6 Nach Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung musste Portugal sicherstellen, dass bis zum 1. August 1999 Fleisch, Erzeugnisse und Material, die von in Portugal geschlachteten Rindern stammten, nicht aus dem portugiesischen Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet wurden.

7 Artikel 16 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung lautet:

Diese Entscheidung wird bis zu einer umfassenden Prüfung der Lage, insbesondere mit Blick auf die Seuchenentwicklung und die ordnungsgemäße Durchsetzung der einschlägigen Maßnahmen sowie unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Kenntnisse, innerhalb von 18 Monaten überprüft."

8 Nach Artikel 18 der angefochtenen Entscheidung ist diese an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

9 Das in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Verbot der Versendung aus dem portugiesischen Hoheitsgebiet wurde in der Folgezeit durch die Entscheidung 1999/517/EG der Kommission vom 28. Juli 1999 (ABl. L 197, S. 45), die noch weitere Änderungen der angefochtenen Entscheidung enthielt, bis zum 1. Februar 2000 verlängert.

10 Die angefochtene Entscheidung wurde weiter durch die Entscheidung 1999/713/EG der Kommission vom 21. Oktober 1999 (ABl. L 281, S. 90) geändert. Diese Entscheidung sieht Ausnahmen von dem in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochenen Versendungsverbot vor und lässt unter bestimmten Voraussetzungen die Versendung von Kampfstieren aus Portugal in andere Mitgliedstaaten zu.

11 Die angefochtene Entscheidung wurde erneut durch die Entscheidung 2000/104/EG der Kommission vom 31. Januar 2000 (ABl. L 29, S. 36) geändert. Die zeitliche Begrenzung des in Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen Versendungsverbots wurde aufgehoben. Außerdem wurde Artikel 16 dahin geändert, dass die angefochtene Entscheidung in der geänderten Fassung in Erwartung einer umfassenden Prüfung der Lage spätestens am 18. Mai 2000 überprüft" werden sollte.

12 Die Kommission machte durch die Entscheidungen 2000/371/EG und 2000/372/EG vom 6. Juni 2000 (ABl. L 134, S. 34 und 35) von der Ermächtigung in Artikel 3 Absatz 7 der angefochtenen Entscheidung, der durch die Entscheidung 99/713 eingeführt worden war, Gebrauch und setzte den Tag, an dem die Versendung von Kampfstieren aus Portugal nach Frankreich und Spanien beginnen konnte, auf den 7. Juni 2000 fest.

Verfahren und Anträge der Parteien

13 Die Kläger haben mit Klageschriften, die am 12. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, Klagen auf Nichtigerklärung des Artikels 2 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung erhoben, soweit darin die Versendung von Kampfstieren aus Portugal untersagt wird. Diese Klagen wurden bei ihrer Eintragung in das Register zu einer einzigen Rechtssache zusammengefasst.

14 Sieben Kläger haben mit besonderem Schriftsatz, der am 19. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 EG und 243 EG) und den Artikeln 104 ff. der Verfahrensordnung beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug des Artikels 2 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, soweit darin die Versendung von Kampfstieren aus Portugal untersagt wird, und alle sonstigen einstweiligen Anordnungen zu erlassen, die dem Gericht sachdienlich erscheinen.

15 Der Präsident des Gerichts hat den Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen mit Beschluss vom 9. August 1999 zurückgewiesen.

16 Der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts hat dem Antrag der portugiesischen Regierung auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger mit Beschluss vom 14. Oktober 1999 stattgegeben.

17 Die Verfahrensbeteiligten sind vom Gericht ausdrücklich aufgefordert worden, zu der Änderung der angefochtenen Entscheidung durch die Entscheidung 99/713 und zu den Auswirkungen dieser Änderung auf das vorliegende Verfahren Stellung zu nehmen. Die Kläger haben ihre Klagen unverändert aufrechterhalten.

18 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

19 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 20. September 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

20 Die Kläger beantragen,

- Artikel 2 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Versendung von Kampfstieren aus Portugal nach Spanien und Frankreich zur Verwendung bei Kultur- oder Sportveranstaltungen untersagt wird;

- der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21 Die Streithelferin beantragt,

- die Klagen für begründet und die angefochtene Entscheidung den Anträgen der Kläger entsprechend für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

22 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Begründetheit

23 Die Kläger stützen ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Gründe: Erstens beruhe die Entscheidung auf unrichtigen Prämissen, und zweitens seien die Artikel 30, 34 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG, 29 EG und 30 EG) und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Die Kommission wendet sich gegen das Vorbringen der Kläger und macht geltend, die Klage sei unzulässig.

Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

24 Die Kommission führt aus, keiner der Kläger sei von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen, da ihre tatsächliche Lage keine besonderen Merkmale aufweise, die sie in ähnlicher Weise individualisierten wie den Adressaten der Entscheidung.

25 Es sei nicht erforderlich, zwischen der Lage der Kläger und der der portugiesischen Züchter anderer Rinder zu unterscheiden. Insbesondere hindere der Umstand, dass Kampfstiere nur zur Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen oder Stierkämpfen gezüchtet würden, nicht daran, dass sie nach ihrer Tötung in der Arena in den Lebensmittelkreislauf gelangten und ihr Fleisch insbesondere in spezialisierten Restaurants verzehrt werde.

26 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission darauf hingewiesen, dass das Telefax, in dem die Kläger dem Präsidenten der Kommission ihren Standpunkt dargelegt hätten, nur zehn Tage vor dem förmlichen Erlass der angefochtenen Entscheidung übersandt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Vorschlag für diese Entscheidung bereits entsprechend den anwendbaren Vorschriften nach Maßgabe einer Stellungnahme des Veterinärausschusses vom Oktober 1998 ausgearbeitet gewesen.

27 Die Kläger führen aus, sie erfuellten die in Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) für die Klagebefugnis aufgestellten Voraussetzungen, da die angefochtene Entscheidung sie unmittelbar und individuell betreffe.

28 Sie führen tatsächliche Umstände an, die sie aus dem Kreis der übrigen Rinderzüchter und Händler mit lebenden Rindern heraushöben, auf die das vorgenannte Verbot abstrakt gesehen anwendbar sei.

29 Erstens züchteten sie eine einzigartige Rasse von Rindern, die für den Kampf bei Kultur- oder Sportveranstaltungen bestimmt seien, die nur in Portugal, Spanien und Frankreich stattfänden. Diese Kampfstiere unterschieden sich von allen anderen Rindern und könnten folgerichtig ausgeführt werden, selbst wenn sie aus Gründen des Gesundheitsschutzes nach dem Kampf vernichtet werden müssten.

30 Zweitens seien die Kläger im portugiesischen Stammbuch für Kampfstiere und im spanischen Stammbuch für die Kampfstierrasse eingetragen. Die Eintragung im spanischen Stammbuch sei unabhängig von der Eintragung im portugiesischen Stammbuch, da sie den besonderen Voraussetzungen des spanischen Rechts unterliege.

31 Drittens unterlägen die Kläger hinsichtlich der Beförderung der Stiere nach Spanien oder Frankreich den besonderen, nicht für andere Rinder geltenden Vorschriften für Kampfstiere, die eine strenge Kontrolle aller beförderten Tiere sicherstellten. Diese Vorschriften seien ein wesentlicher Teil des Garantiesystems für die Bestimmung der Herkunft der Tiere.

32 Viertens hätten die Kläger die Kommission schon vor Erlass der angefochtenen Entscheidung über den portugiesischen Kampfstierzüchterverein, dessen Mitglieder sie seien, auf die besonderen Merkmale der Kampfstiere und der auf diese anwendbaren Vorschriften aufmerksam gemacht und sie ersucht, diesen Merkmalen Rechnung zu tragen. Dieser Verein gehe keiner eigenen wirtschaftlichen und kaufmännischen Tätigkeit und keiner gegenüber derjenigen seiner Mitglieder selbständigen Tätigkeit nach.

33 Die Kläger hätten am 20. Juli 1998 zusammen mit den anderen Mitgliedern des Vereins Beschwerde bei der Kommission erhoben und diese um eine Intervention wegen der Schwierigkeiten ersucht, die die spanischen Behörden hinsichtlich der Ausfuhr der im portugiesischen Stammbuch eingetragenen Kampfstiere machten. In dieser Beschwerde hätten sie der Kommission die Besonderheit der auf Kampfstiere anwendbaren Vorschriften gegenüber den für die anderen Rinder geltenden Vorschriften erläutert.

34 Außerdem hätten sie am 10. November 1998, nachdem ihnen Informationen über den unmittelbar bevorstehenden Erlass einer Entscheidung über das vollständige Ausfuhrverbot für Rinder zugegangen seien, den Präsidenten der Kommission in einer Stellungnahme auf die besondere Situation der portugiesischen Kampfstiere aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass andere Maßnahmen (wie z. B. die Verbrennung der Stiere nach der Veranstaltung) in Betracht kämen, die ebenfalls dem Gesundheitsschutz dienten, aber weniger einschneidende Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hätten.

35 Schließlich hätten die meisten Kläger mit spanischen und französischen Wirtschaftsteilnehmern Kaufverträge über Stiere geschlossen, die während der Stierkampfsaison 1999 in spanischen und/oder französischen Arenen eingesetzt werden sollten. Die Erfuellung dieser Verträge sei durch die angefochtene Entscheidung unmöglich gemacht worden.

Würdigung durch das Gericht

36 Nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

37 Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände in ihrer Rechtsstellung berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache 309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20, und des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-435/93, ASPEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1281, Randnr. 62). Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag will nämlich auch demjenigen Rechtsschutz verleihen, der, ohne Adressat des streitigen Rechtsakts zu sein, von ihm tatsächlich in ähnlicher Weise betroffen ist wie der Adressat (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 222/83, Gemeinde Differdange u. a./Kommission, Slg. 1984, 2889, Randnr. 9).

38 Anhand dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften von der angefochtenen Entscheidung betroffen sind oder ob besondere Umstände vorliegen, die sie im Hinblick auf diese Entscheidung aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben, auf die die Entscheidung anwendbar ist.

39 Mit der angefochtenen Entscheidung wurden Dringlichkeitsmaßnahmen erlassen, die durch das Auftreten von BSE-Fällen in Portugal notwendig geworden waren. Sie sieht zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein Verbot der Versendung lebender Rinder sowie von Fleisch und anderen Erzeugnissen von in Portugal geschlachteten Rindern vor. Dieses Verbot war von Anfang an zeitlich begrenzt, und die Entscheidung sollte bis zu einer umfassenden Prüfung der Lage innerhalb von 18 Monaten überprüft werden.

40 Die Kläger tragen zunächst vor, dass die von ihnen gezüchteten Stiere dazu bestimmt seien, bei Kultur- oder Sportveranstaltungen zu kämpfen, und dass deshalb ein Interesse an ihrer Ausfuhr fortbestehe, auch wenn sie nach dem Kampf getötet werden müssten. Außerdem seien die Kläger im portugiesischen und im spanischen Stammbuch für Kampfstiere eingetragen, und die Ausfuhr und die Beförderung dieser Tiere nach Spanien und Frankreich unterlägen besonderen Vorschriften, die eine strenge Kontrolle aller ausgeführten Tiere gewährleisteten.

41 Diese Gegebenheiten können nicht als besondere Umstände angesehen werden, die die Kläger im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung aus dem Kreis aller übrigen Rinderzüchter oder -exporteure herausheben, die von dem in der Entscheidung ausgesprochenen Versendungsverbot betroffen sind.

42 Der Umstand, dass die von den Klägern ausgeführten Stiere andere Eigenschaften haben als andere Rinder und besonderen Zuchtbedingungen und einem besonderen Kontrollsystem unterliegen, betrifft nicht die Frage, wie die angefochtene Entscheidung die Kläger berührt.

43 Denn soweit die streitige Entscheidung die Versendung von Rindern untersagt, berührt sie die Kläger nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebender Umstände. Sie betrifft sie lediglich aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Rinderexporteure ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der dieselbe Tätigkeit der Versendung aus Portugal ausübt. Damit wendet sich die angefochtene Entscheidung in abstrakten und allgemeinen Begriffen an unbestimmte Personengruppen und findet auf objektiv bestimmte Sachverhalte Anwendung.

44 Dieses Vorbringen ist somit zurückzuweisen.

45 Die Kläger führen weiter aus, sie hätten die Kommission schon vor Erlass der angefochtenen Entscheidung über den portugiesischen Kampfstierzüchterverein, dessen Mitglieder sie seien, auf die besonderen Merkmale der Kampfstiere und der auf diese anwendbaren Vorschriften aufmerksam gemacht und sie ersucht, diesen Merkmalen Rechnung zu tragen.

46 Selbst für den Fall, dass alle Schreiben und alle Kontakte, auf die sich die Kläger berufen, tatsächlich den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung betroffen haben sollten, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Bürger nicht bereits dadurch im Hinblick auf einen Gemeinschaftsrechtsakt individualisiert wird, dass er sich in der einen oder anderen Weise an dem Verfahren, das zum Erlass dieses Rechtsakts führt, beteiligt, sondern nur dann, wenn die anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften ihm bestimmte Verfahrensgarantien gewähren (Beschluss des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnrn. 56 und 63, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnrn. 55 und 59).

47 Das Vorbringen der Kläger ist anhand der hier anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften, namentlich der Richtlinien 89/662 und 90/425, zu prüfen, soweit diese den Erlass von Dringlichkeitsmaßnahmen betreffen, die notwendig sind, um die Gefahren zu beseitigen, die auftreten, wenn eine Tierseuche, eine neuartige schwere und ansteckende Krankheit oder sonstige Gesundheitsgefahren für Mensch und Tier festgestellt werden.

48 Diese Regelung enthält keine Bestimmung, die die Kommission verpflichtete, derartige Dringlichkeitsmaßnahmen in einem Verfahren zu erlassen, in dem die Kläger das Recht hätten, selbst oder durch ihre Bevollmächtigten gehört zu werden. Somit sind die von den Klägern angeführten Beteiligungshandlungen nicht geeignet, ihnen die Klagebefugnis nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag zu verleihen.

49 Die Kläger tragen abschließend vor, sie hätten Kaufverträge über Kampfstiere geschlossen, die während der Stierkampfsaison 1999 in spanischen und/oder französischen Arenen kämpfen sollten. Die Erfuellung dieser Verträge sei durch die angefochtene Entscheidung unmöglich gemacht worden.

50 Zwar haben der Gerichtshof und das Gericht Nichtigkeitsklagen, die gegen einen normativen Akt erhoben wurden, für zulässig erklärt, wenn eine höherrangige Rechtsnorm dem Urheber des Rechtsakts die Berücksichtigung der besonderen Lage der klagenden Partei vorschrieb (vgl. Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnrn. 67 bis 78, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 90), die sich in bestimmten Fällen daraus ergeben kann, dass der Kläger Verträge geschlossen hat, die von dem streitigen Rechtsakt berührt werden (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn. 28 bis 31, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnrn. 11 bis 13).

51 Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch von dem, der zu den genannten Urteilen geführt hat, denn hier liegt keine derartige Verpflichtung vor. Dieses Vorbringen ist somit zurückzuweisen.

52 Deshalb ist die Zulässigkeitsvoraussetzung, dass die Kläger durch die streitige Entscheidung individuell betroffen sein müssen, im vorliegenden Fall nicht erfuellt.

53 Folglich sind ihre Klagen als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

54 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und die Kommission beantragt hat, ihnen die Kosten aufzuerlegen, haben sie die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu tragen.

55 Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Portugiesische Republik als Streithelferin ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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