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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 06.06.1996
Aktenzeichen: T-382/94
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 194
EG-Vertrag Art. 195
EG-Vertrag Art. 173
EG-Vertrag Art. 190
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Verfahren der Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses muß der Rat bei der Prüfung der Frage, ob die Zusammensetzung dieses Ausschusses gemäß Artikel 195 Absatz 1 des Vertrages eine angemessene Vertretung der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Gruppen auf Gemeinschaftsebene gewährleistet, die Repräsentativität aller in den nationalen Listen aufgeführten Kandidaten selbst beurteilen und darf sich nicht als durch eine von den Mitgliedstaaten getroffene Unterscheidung zwischen in erster Linie und alternativ vorgeschlagenen Kandidaten gebunden betrachten. Er verfügt insoweit über ein weites Ermessen, so daß sich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters auf die Prüfung beschränken muß, ob er sein Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeuebt hat.

Die Anhörung der Kommission, zu der der Rat nach Artikel 195 Absatz 2 des Vertrages verpflichtet ist, muß sich auf die Entscheidungen erstrecken, die er auf der Grundlage der nationalen Vorschläge zu treffen beabsichtigt, nicht dagegen auf diese Vorschläge selbst.

2. Die nach Artikel 190 des Vertrages verlangte Begründung muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenlernen können und daß der Richter seine Kontrolle ausüben kann.

Der Beschluß 94/660 des Rates über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses rechtfertigt, soweit er über die allgemeinen Erwägungen seiner Präambel hinaus die ernannten Personen, nach Mitgliedstaaten geordnet, bezeichnet und unter jedem ihrer Namen das Amt oder die Zugehörigkeit angibt, die es ermöglicht, die wirtschaftlichen oder sozialen Interessen zu bestimmen, sie innerhalb des Ausschusses vertreten können, hinreichend die Auswahl im Hinblick auf die in den Artikeln 194 und 195 des Vertrages genannten Repräsentativitätsbedingungen und ist somit ausreichend begründet.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 6. Juni 1996. - Confederazione Generale dell'Industria Italiana (Confindustria) und Aldo Romoli gegen Rat der Europäischen Union. - Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses. - Rechtssache T-382/94.

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 193 EG-Vertrag hat einen Wirtschafts- und Sozialausschuß der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: WSA) mit beratender Aufgabe errichtet und sieht vor, daß dieser aus Vertretern der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe und der Allgemeinheit besteht.

2 Artikel 194 Absatz 1 EG-Vertrag teilt die Sitze im WSA unter den Mitgliedstaaten auf. Gemäß Artikel 194 Absatz 2 werden die Mitglieder des WSA vom Rat durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Nach Artikel 194 Absatz 3 sind die Mitglieder des WSA an keine Weisungen gebunden und üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

3 Artikel 195 EG-Vertrag lautet folgendermassen:

"(1) Zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses legt jeder Mitgliedstaat dem Rat eine Liste vor, die doppelt so viele Kandidaten enthält, wie seinen Staatsangehörigen Sitze zugewiesen sind.

Die Zusammensetzung des Ausschusses muß der Notwendigkeit Rechnung tragen, den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens eine angemessene Vertretung zu sichern.

(2) Der Rat hört die Kommission. Er kann die Meinung der maßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens einholen, die an der Tätigkeit der Gemeinschaft interessiert sind."

Der Klage zugrunde liegender Sachverhalt

4 Zur Neubesetzung des WSA für die Zeit vom 21. September 1994 bis zum 20. September 1998 übermittelte das Generalsekretariat des Rates der Gruppe "Allgemeine Angelegenheiten" am 8. April 1994 eine Einleitende Aufzeichnung, die insbesondere die Notwendigkeit unterstrich, die Ernennung der Mitglieder spätestens Anfang September 1994 vornehmen zu können, um es den Fachgruppen des WSA zu ermöglichen, ihre Arbeit ohne Unterbrechung fortzuführen. Es hieß darin ausserdem, man könnte vereinbaren, daß der Beschluß über die Ernennung vom Rat im Juli 1994 mit der Maßgabe gefasst wird, daß die Amtszeit der neuen Mitglieder erst am 21. September 1994 beginnt.

5 Diese Aufzeichnung fasst das Verfahren im Rat folgendermassen zusammen:

"a) Jeder Mitgliedstaat legt dem Rat eine Liste vor, die doppelt so viele Kandidaten enthält, wie seinen Staatsangehörigen Sitze zugewiesen sind.

b) Die Gruppe 'Allgemeine Angelegenheiten' prüft diese Liste, um eine ausgewogene Zusammensetzung des Ausschusses zu gewährleisten.

c) Der Ausschuß der Ständigen Vertreter wählt die Kandidaten aus.

d) Die Kommission wird zu der Auswahl gehört.

e) Der Rat beschließt über die Ernennung der Mitglieder des Ausschusses für einen Zeitraum von vier Jahren.

..."

6 Mit seinem Beschluß 94/660/EG, Euratom vom 26. September 1994 über die Ernennung der Mitglieder des WSA für die Zeit vom 21. September 1994 bis zum 20. September 1998 (ABl. L 257, S. 20, im folgenden: Beschluß 94/660) ernannte der Rat die Mitglieder des WSA für diese Zeit im Wege des sogenannten "A -Punkte"-Verfahrens. Die italienischen Mitglieder sind diejenigen, die von den italienischen Behörden in erster Linie vorgeschlagen worden waren. Von diesen 24 italienischen Mitgliedern gehören drei der Klägerin an.

7 Bei der Klägerin, der Confindustria, handelt es sich um eine Vereinigung italienischen Rechts, die insbesondere den Zweck verfolgt, die Interessen der italienischen Produktions- und Dienstleistungsunternehmen auf nationaler, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene in ihren Beziehungen zu den Organen und Verwaltungen sowie zu den wirtschaftlichen, politischen, gewerkschaftlichen und sozialen Organisationen zu vertreten.

8 Der Kläger, Herr Romoli, gehört der Confindustria an. Er war vom 19. September 1978 bis zum 20. September 1994 Mitglied des WSA, wobei er für vier aufeinanderfolgende Amtsperioden ernannt worden war. 1994 wurde er von der italienischen Regierung alternativ vorgeschlagen und vom Rat für die Zeit vom 21. September 1994 bis zum 20. September 1998 nicht wieder ernannt.

9 Unter diesen Umständen haben die Kläger mit Klageschrift, die am 2. Dezember 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

10 Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat den Rat jedoch aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen.

11 Die Parteien haben in der Sitzung vom 15. Februar 1996 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. In der Sitzung hat der Rat auf Verlangen des Gerichts einen Beitrag zum Kurzprotokoll der Sitzung des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) vom 21. September 1994 vorgelegt. Das Gericht hat eine Erklärung des Bevollmächtigten des Rates zur Kenntnis genommen, wonach dieses Schriftstück, auch wenn es die Diskussion wiedergebe, die in der Sitzung des AStV vom 21. September 1994 stattgefunden habe, nicht als offizielles Dokument des Rates angesehen werden könne.

Anträge der Parteien

12 Die Kläger beantragen,

° die Klage für zulässig zu erklären;

° den Beschluß 94/660 für nichtig zu erklären;

° dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13 Der Rat beantragt,

° die von der Klägerin eingereichte Klage für unzulässig oder zumindest für unbegründet zu erklären;

° die Klage des Klägers als unbegründet abzuweisen;

° den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

14 Der Rat ist der Auffassung, daß die Klägerin durch den Beschluß 94/660 nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages individuell betroffen sei und daß ihre Klage daher unzulässig sei.

15 Das Gericht stellt gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 297/86, CIDA u. a./Rat, Slg. 1988, 3531, Randnr. 13) fest, daß der Kläger von dem Beschluß 94/660 individuell betroffen ist, was der Rat übrigens nicht bestreitet. Folglich braucht, da die Klage im Hinblick auf den Kläger zulässig ist, die Klagebefugnis der Klägerin nicht geprüft zu werden, denn es handelt sich um eine und dieselbe Klage (Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 31).

Zur Begründetheit

16 Zur Stützung ihrer Klage bringen die Kläger zwei Klagegründe vor. Der erste Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Artikel 195 EG-Vertrag und der zweite einen Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 195 des Vertrages

Vorbringen der Parteien

17 Die Kläger machen geltend, der Verstoß gegen Artikel 195 des Vertrages beruhe erstens darauf, daß der Rat die von der italienischen Regierung vorgelegte Liste nicht geprüft habe, sowie auf Unregelmässigkeiten bei der Anhörung der Kommission, zweitens auf einer Fehlbeurteilung der Repräsentativität bestimmter Kandidaten und drittens auf der sich daraus ergebenden wenig zufriedenstellenden Vertretung der Gruppe der Industrieunternehmen im WSA. Die Kläger heben hervor, daß diese Argumente im Hinblick auf den Nachweis der Unregelmässigkeit des angefochtenen Beschlusses zusammen und nicht einzeln betrachtet werden müssten.

18 Speziell zum ersten Argument tragen die Kläger vor, daß der Rat nicht einmal versucht habe, die Repräsentativität der in den vorgelegten Listen aufgeführten Kandidaten selbst zu beurteilen. Anstatt unter den 48 von Italien vorgelegten Namen eine Auswahl zu treffen, habe sich der Rat damit begnügt, die Liste der in erster Linie vorgeschlagenen Personen ohne Diskussion zu übernehmen, und dadurch die alternativ vorgeschlagenen insgesamt ausgeschlossen.

19 In ihrer Erwiderung beantragen die Kläger ausserdem die Vorlage der Stellungnahme der Kommission, um die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens prüfen zu können.

20 Zum zweiten Argument machen die Kläger geltend, daß sich der Nachweis des Verstosses gegen Artikel 195 ausserdem insbesondere aus der Fehlbeurteilung der Repräsentativität von Herrn Romoli ergebe, der von 1978 bis 1994 Mitglied des WSA und von 1982 bis 1994 Vorsitzender der Fachgruppe "Energie, Atomfragen und Forschung" gewesen sei. Sie sind der Meinung, daß der einzige Grund dafür, daß er nicht wiederernannt worden sei, darin bestehe, daß sein Name nicht in der Liste der in erster Linie vorgeschlagenen Kandidaten aufgeführt gewesen sei, und vergleichen seine Lage mit der eines anderen ehemaligen Mitglieds, der auf der Hauptliste gestanden habe und der für die Zeit von 1994 bis 1998 wiederernannt worden sei.

21 Die Kläger behaupten, daß dem Rat auch dadurch eine Fehlbeurteilung der Repräsentativität unterlaufen sei, daß er ein Mitglied der Associazione Liberi Imprenditori Autonomisti (ALIA) (Herrn Amato) zum Mitglied des WSA ernannt habe; diese Vereinigung zähle in Wirklichkeit nur etwa hundert Mitglieder für ganz Italien und setze sich, anstatt eine wirtschaftliche Gruppe zu vertreten, nur aus Unternehmern zusammen, die eine politische Ideologie verbinde.

22 Mit ihrem dritten Argument berufen sich die Kläger schließlich darauf, daß die Gruppe der Industrieunternehmen im WSA gegenwärtig unterrepräsentiert sei. Der Nachweis für die unzureichende Vertretung dieser Gruppe ergebe sich aus einem Vergleich des Verhältnisses Vertreter/Vertretene zwischen dem aktuellen und dem vorangegangenen Zeitraum.

23 Der Rat entgegnet, daß das Vorbringen der Kläger keineswegs erkennen lasse, daß die Zusammensetzung des WSA, wie sie sich aus dem streitigen Beschluß ergebe, nicht den in Artikel 195 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrages genannten Kriterien Rechnung trage.

24 Der Rat trägt vor, die Mitglieder des WSA würden in voller Unabhängigkeit als Vertreter der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens und nicht als Vertreter einer Vereinigung ernannt. Er fügt hinzu, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe hervor, daß diese Vertretung auf Gemeinschaftsebene und nicht auf nationaler Ebene beurteilt werden müsse (Urteil CIDA u. a./Rat, a. a. O.); er ist der Auffassung, daß keines der drei von den Klägern vorgetragenen Argumente gezeigt habe, daß der streitige Beschluß nicht dem Kriterium einer angemessenen Vertretung der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Gruppen in der Gemeinschaft entspreche.

Würdigung durch das Gericht

25 Die Kläger tragen zunächst vor, daß sich der Rat damit begnügt habe, die von Italien in erster Linie vorgelegte Liste zu übernehmen, ohne die Repräsentativität der italienischen Kandidaten selbst zu beurteilen.

26 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß der Rat bei der Prüfung der Frage, ob die Zusammensetzung des WSA eine angemessene Vertretung der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Gruppen auf Gemeinschaftsebene gewährleistet, die Repräsentativität aller in den nationalen Listen aufgeführten Kandidaten selbst beurteilen muß und sich nicht als durch eine von den Mitgliedstaaten getroffene Unterscheidung zwischen in erster Linie und alternativ vorgeschlagenen Kandidaten gebunden betrachten darf (vgl. Urteil CIDA u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 24).

27 Nach Auffassung des Gerichts lässt sich im vorliegenden Fall nicht allein daraus, daß der Rat alle von Italien in erster Linie vorgeschlagenen Kandidaten ernannt hat, schließen, daß er ihre Repräsentativität nicht selbst geprüft hat.

28 Ausserdem ergibt sich aus den vom Rat auf Verlangen des Gerichts vorgelegten Unterlagen, daß die von Italien in erster Linie vorgeschlagene Kandidatenliste in den Gremien des Rates nicht ohne Diskussion angenommen worden ist. Diese Unterlagen zeigen nämlich, daß die Gruppe "Allgemeine Angelegenheiten", sobald sie die nationalen Listen erhalten hat, eine erste Kandidatenauswahl getroffen und dem AStV eine Liste aller von jedem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Kandidaten sowie eine Liste von Kandidaten je Mitgliedstaat übermittelt hat, deren Ernennung der AStV vorbehaltlich der Stellungnahme der Kommission vorsehen konnte. Die italienische und die französische Liste wurden dem AStV am 19. September 1994 übersandt.

29 Ebenso geht aus dem vom Rat in der Sitzung vorgelegten Schriftstück (siehe oben, Randnr. 11) hervor, daß die Frage der Ernennung der Mitglieder des WSA sodann in der Sitzung des AStV vom 21. September 1994 erörtert worden ist und daß der AStV in dieser Sitzung zum Wortlaut des Beschlusses Stellung nehmen konnte, der dem Rat nach dem sogenannten "A-Punkte"-Verfahren zur Annahme vorzulegen war, sofern die Kommission inzwischen ihre Stellungnahme zu den letzten Listen übermittelt hatte.

30 Es ist zu betonen, daß die Mitglieder des AStV in dieser Sitzung Gelegenheit hatten, alle Bedenken zu äussern, die sie in der Frage hätten haben können, ob die von der Gruppe "Allgemeine Angelegenheiten" vorgeschlagene Zusammensetzung des WSA geeignet war, eine angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zu gewährleisten. Nichts erlaubt dem Gericht die Schlußfolgerung, daß sie keine Prüfung der Repräsentativität der vorgeschlagenene Kandidaten vorgenommen haben.

31 Im übrigen bestätigen die vom Rat auf Verlangen des Gerichts vorgelegten Unterlagen, daß auch die Kommission der Auffassung war, daß der Beschluß 94/660 eine angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens gewährleiste.

32 Insoweit geht aus dem genannten Urteil CIDA u. a./Rat hervor, daß die Anhörung der Kommission nach Artikel 195 Absatz 2 des Vertrages es dieser ermöglichen soll, "dem Rat bei der Erfuellung seiner Aufgabe zu helfen, den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens im WSA eine angemessene Vertretung zu sichern. Der Rat muß deshalb die Kommission zu den Entscheidungen hören, die er auf der Grundlage der nationalen Vorschläge zu treffen beabsichtigt, nicht dagegen zu diesen Vorschlägen selbst" (Randnr. 28).

33 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vom Rat auf Verlangen des Gerichts vorgelegten Unterlagen, daß das Generalsekretariat des Rates der Kommission zwischen dem 22. Juli und dem 20. September 1994 für jeden Mitgliedstaat entweder eine Liste vom AStV für die Ernennung empfohlener Kandidaten oder eine vorläufige Liste von Kandidaten, deren Ernennung der AStV vorsehen konnte, übermittelt hat.

34 Das in der Sitzung vorgelegte Schriftstück (siehe oben, Randnr. 11) lässt erkennen, daß die Kommission an der Sitzung des AStV vom 21. September 1994 teilgenommen hat, in der die Frage der Ernennung der Mitglieder des WSA aufgeworfen wurde, und daß sie bei dieser Gelegenheit von der endgültigen Liste vom AStV für die Ernennung empfohlener Kandidaten Kenntnis nehmen konnte.

35 Mit Schreiben, die sie zwischen dem 27. Juli und dem 23. September 1994 an das Generalsekretariat des Rates gerichtet hat, hat die Kommission zu den verschiedenen nationalen Listen befürwortend Stellung genommen. Bei Absendung des letzten Schreibens am 23. September 1994, in dem sie ihre befürwortende Stellungnahme zu der französischen und der italienischen Liste abgab, kannte die Kommission daher die vollständige Zusammensetzung des WSA, wie sie der AStV in Aussicht genommen hatte, und hatte somit Gelegenheit, so viele Bemerkungen zu machen, wie sie wollte. Es ist festzustellen, daß sie lediglich ihre befürwortende Stellungnahme übermittelt hat.

36 Die Kläger machen sodann geltend, der Beweis für einen Verstoß gegen Artikel 195 des Vertrages ergebe sich ausserdem aus einer Fehlbeurteilung der Repräsentativität von Herrn Amato und Herrn Romoli.

37 Soweit sich die Kläger darauf berufen, daß sich die Fehlbeurteilung der Repräsentativität von Herrn Amato darin zeige, daß er bei der Bildung der Arbeitsgruppen innerhalb des WSA dazu bestimmt worden sei, die Gruppe der freien Berufe und nicht die der Erzeuger zu vertreten, ist das Gericht der Meinung, daß sie nicht nachgewiesen haben, daß dieser Kandidat vorgeschlagen und ernannt worden ist, um die Erzeugerinteressen zu vertreten. Aus den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen geht nämlich hervor, daß sich der Rat der Identität der Vereinigung, zu der Herr Amato gehörte, völlig bewusst war und daß er deshalb die Repräsentativität von Herrn Amato im Verhältnis zu den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens beurteilen konnte.

38 Im übrigen haben die Kläger nicht die Gründe dargelegt, weshalb Herr Amato, der den freien Beruf eines Rechtsanwalts ausgeuebt hat, nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Interessen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, das die ALIA widerspiegelt, angemessen zu vertreten.

39 In bezug auf den Kläger genügt die Bemerkung, daß aus der Entscheidung des Rates, ihn nicht zum Mitglied des WSA zu ernennen, nicht geschlossen werden kann, daß der Rat seine Repräsentativität fehlerhaft beurteilt hat.

40 Schließlich ist zu prüfen, ob der Beschluß 94/660 ° wie die Kläger behaupten ° keine angemessene Vertretung der Erzeugergruppe gewährleistet.

41 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die nach Artikel 195 Absatz 1 EG-Vertrag erforderliche angemessene Vertretung auf Gemeinschaftsebene gewährleistet sein muß und daß es wegen der begrenzten Anzahl der Sitze ausgeschlossen ist, daß alle Teile jeder Gruppe des wirtschaftlichen und sozialen Lebens durch Angehörige eines jeden Mitgliedstaats vertreten sind (Urteil CIDA u. a./Rat, a. a. O., Randnrn. 17 und 19).

42 Im übrigen ist hinzuzufügen, daß der Rat über ein weites Ermessen verfügt, um für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens auf Gemeinschaftsebene zu sorgen, und daß sich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters daher auf die Prüfung der Frage beschränken muß, ob der Rat sein Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeuebt hat (Urteil CIDA u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 18).

43 Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Auffassung, daß die Kläger nicht dargetan haben, daß der Beschluß 94/660 keine angemessene Vertretung der Gruppe der Erzeuger innerhalb des WSA auf Gemeinschaftsebene gewährleistet. Die Kläger haben sich nämlich auf die italienische Situation beschränkt und nichts vorgetragen, was es dem Gericht erlauben würde, zu beurteilen, ob der WSA insgesamt fähig ist, die Interessen der Erzeuger angemessen zu vertreten. Wäre also die von den Klägern behauptete Verminderung der italienischen Vertretung der Erzeuger tatsächlich gegeben, so könnte daraus doch nicht geschlossen werden, daß der WSA keine angemessene Vertretung der Erzeuger auf Gemeinschaftsebene gewährleistet.

44 Demnach ist der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 195 des Vertrages geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages

Vorbringen der Parteien

45 Die Kläger machen geltend, dem streitigen Beschluß fehle jede Begründung, was eine Kontrolle des Rechtsakts durch das Gericht unmöglich mache.

46 Sie vertreten die Auffassung, die blosse Wiedergabe des Wortlauts von Artikel 195 des Vertrages in der Präambel des angefochtenen Beschlusses könne nicht als hinreichende Begründung angesehen werden (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 143, vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049, und vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469).

47 Der Rat entgegnet, daß der streitige Beschluß dem Begründungserfordernis genüge, da er die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen wiedergebe, auf denen er beruhe.

48 Der Rat sieht nicht, wie er bei einem Beschluß über die Ernennung von 189 Mitgliedern des WSA detailliert die Gründe hätte darlegen können, die ihn dazu bewogen haben, die berücksichtigten Kandidaten zu ernennen und die anderen auszuschließen.

Würdigung durch das Gericht

49 Das Gericht erinnert daran, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 14) die nach Artikel 190 des Vertrages verlangte Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben muß, daß die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die Maßnahme kennenlernen können und daß der Richter seine Kontrolle ausüben kann.

50 Das Gericht stellt fest, daß der Beschluß 94/660, abgesehen von den in seiner Präambel genannten Erwägungen, die in den WSA ernannten Personen nach Mitgliedstaaten bezeichnet und unter jedem ihrer Namen das Amt oder die Zugehörigkeit angibt, die es ermöglicht, die wirtschaftlichen oder sozialen Interessen zu bestimmen, die sie innerhalb des WSA vertreten können. Das Gericht ist der Auffaßsung, daß der in dieser Weise abgefasste Beschluß 94/660 die Auswahl der Mitglieder des WSA im Hinblick auf die in den Artikeln 194 und 195 des Vertrages genannten Repräsentativitätsbedingungen hinreichend rechtfertigt und daß der Beschluß 94/660 somit ausreichend begründet ist.

51 Dieser Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

52 Da keiner der Klagegründe durchgreift, ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

53 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten als Gesamtschuldner.

Ende der Entscheidung

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