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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: T-394/04
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 43
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

30. Januar 2008

"Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2003 - Vergabe prioritärer Punkte - Ablehnung der Beförderung"

Parteien:

In der Rechtssache T-394/04

Guido Strack, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Wasserliesch (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Mosar, dann Rechtsanwälte F. Gengler und P. Goergen,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Berscheid und H. Krämer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Aufhebung des in Bezug auf den Kläger durchgeführten Beförderungsverfahrens für das Jahr 2003, der Vergabe der Punkte im Rahmen dieses Verfahrens und der darauf ergangenen Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, des Richters D. &brkbar;váby und der Richterin K. Jürimäe,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung (im Folgenden: Statut) lautet wie folgt:

"Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten - mit Ausnahme der Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 - wird regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, unter den von den einzelnen Organen festgelegten Bedingungen (Art. 110) eine Beurteilung erstellt.

Diese Beurteilung wird dem Beamten bekanntgegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält."

2 Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 1 des Statuts lautet:

"Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde ausgesprochen. Sie bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn übertritt. Sie wird ausschließlich auf Grund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten."

3 Art. 110 des Statuts sieht vor:

"Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut werden von jedem Organ nach Anhörung seiner Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats (Art. 10) erlassen.

Alle in Absatz 1 genannten allgemeinen Durchführungsbestimmungen sowie alle von den Organen im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen werden dem Personal zur Kenntnis gebracht.

Die Verwaltungen der Organe konsultieren einander regelmäßig über die Anwendung des Statuts."

4 Am 26. April 2002 erließ die Kommission einen Beschluss zur Annahme allgemeiner Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts und einen Beschluss zur Annahme allgemeiner Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts (im Folgenden: ADB 43 und ADB 45).

5 Nach Art. 1 Abs. 1 der ADB 43 wird "über die Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten ... jährlich eine Beurteilung, die so genannte Beurteilung der beruflichen Entwicklung erstellt".

6 Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 bis 5 der ADB 43 definiert den Begriff der Verdienstpunkte und der prioritären Punkte im Sinne der ADB 43 und der ADB 45 wie folgt:

"Mit Verdienstpunkten und prioritären Punkten sind die Verdienste zu belohnen, und die Vergabe prioritärer Punkte ist stets mit verdienstbezogenen Erwägungen zu begründen.

Verdienstpunkte sind die Punkte, die durch die Einzelbewertungen in der Beurteilung der beruflichen Entwicklung erzielt werden.

...

Verdienstpunkte und prioritäre Punkte werden von Jahr zu Jahr kumuliert. Nach einer Beförderung wird die der Beförderungsschwelle entsprechende Anzahl von Punkten abgezogen, übrig gebliebene Punkte bleiben für das nächste Verfahren stehen."

7 Nach den Verwaltungsmitteilungen Nr. 99-2002 vom 3. Dezember 2002 zur Personalbeurteilungsrunde 2001-2002 erhält "[i]m Rahmen der Beurteilungsrunde ... jeder Beamte eine Gesamtnote zwischen 0 und 20". Diese Note wird anschließend in Verdienstpunkte umgerechnet, die im Hinblick auf eine spätere Beförderung von Bedeutung sind. Aus den Verwaltungsmitteilungen ergibt sich, dass die Zahl der Verdienstpunkte, von Ausnahmen abgesehen, mit der Gesamtnote identisch ist.

8 Nach Art. 3 der ADB 45 wird die Beförderung ausschließlich "nach Abwägung der jeweiligen Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten ... vorgenommen". Aus diesem Artikel geht hervor, dass sich "[d]ie Abwägung der Verdienste ... in erster Linie auf die Zahl der Verdienstpunkte und der prioritären Punkte [stützt], die jeder Beamte im (in den) Vorjahr(en) angesammelt hat". Außerdem werden "[z]ur Differenzierung zwischen Beamten mit der gleichen Anzahl von Verdienstpunkten und prioritären Punkten gemäß Artikel 10 Absatz 1 [der ADB 45] ... sonstige, sekundäre Kriterien herangezogen".

Vorgeschichte des Rechtsstreits

9 Der Kläger trat am 1. September 1995 in den Dienst der Kommission. Vom 1. Januar 2001 an war er in der Besoldungsgruppe A 6 eingestuft. Vom 1. September 1995 bis 31. März 2002 war er beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften beschäftigt. Zwischen dem 1. April 2002 und dem 15. Februar 2003 war er bei der Generaldirektion (GD) Unternehmen tätig. Vom 16. Februar 2003 an war er Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften) zugewiesen.

10 In seiner Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 erhielt der Kläger die Note 13 von 20. Diese Note wurde in 13 Verdienstpunkte umgerechnet.

11 Am 7. April 2003 veröffentlichte die Kommission die Liste der beförderungsfähigen Beamten, zu denen der Kläger gehörte.

12 Am 7. Juli 2003 wurde in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 48-2003 zum Beförderungsverfahren 2003 die in Art. 8 der ADB 45 vorgesehene Rangliste der Beamten, die wie der Kläger in der Besoldungsgruppe A 6 eingestuft waren, bekanntgegeben. Diese Liste gibt für jeden darin aufgeführten Beamten die kumulierte Zahl der Verdienstpunkte und der prioritären Punkte an, die insbesondere die jeder Generaldirektion zur Verfügung gestellten prioritären Punkte und die aufgrund des Dienstalters zugeteilten Übergangsprioritätspunkte umfassen. Der Name des Klägers war in dieser Liste nicht aufgeführt.

13 Am 30. Juni 2003 legte der Kläger über das EDV-System zur Personalverwaltung "Sysper2" Berufung im Sinne von Art. 13 der ADB 45 dagegen ein, dass er nur 3 Übergangsprioritätspunkte und keine weiteren prioritären Punkte erhalten hatte.

14 Der Beförderungsausschuss erließ am 13. November 2003 die in Art.10 der ADB 45 vorgesehene Rangliste, die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 69-2003 vom selben Tag zum Beförderungsverfahren 2003 bekanntgegeben wurde. Der Name des Klägers war darin nicht aufgeführt.

15 Am 20. November 2003 erstellte die Anstellungsbehörde die Liste der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2003 beförderten Beamten, in der der Kläger nicht aufgeführt war. Diese Liste wurde in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 73-2003 vom 27. November 2003 bekanntgegeben.

16 Am 12. Februar 2004 legte der Kläger Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, die Anzahl seiner prioritären Punkte nicht zu erhöhen, und die darauf ergangene Entscheidung ein, ihn nicht nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe (nach Besoldungsgruppe A 5) zu befördern.

17 Mit Entscheidung vom 5. Juli 2004 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück. In dieser Entscheidung heißt es u. a.:

"Die Anstellungsbehörde hat der Qualität der Arbeit [des Klägers] durchaus Rechnung getragen, als sie ihm keinen Prioritätspunkt verliehen hat. Sie hat sich dafür entschieden, die zur Verfügung stehenden Prioritätspunkte auf Beamte zu verteilen, die ihrer Auffassung nach verdienstvoller waren und die mehr Verdienstpunkte erhalten haben. Wie die GD [Unternehmen] bestätigt hat, wurde in dieser GD keinem anderen der 13 Beamten [seiner] Besoldungsgruppe ..., die 13 Verdienstpunkte erhalten hatten, von Seiten der Generaldirektion ein Prioritätspunkt gewährt. Von den zehn Beamten mit 14 Verdienstpunkten erhielten nur drei Personen mit einem Dienstalter von mindestens fünf Jahren Prioritätspunkte von Seiten der Generaldirektion."

Verfahren und Anträge der Parteien

18 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 5. Oktober 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

19 Auf Bericht der Berichterstatterin ist beschlossen worden, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen sind die Parteien aufgefordert worden, ein Dokument vorzulegen und eine schriftliche Frage des Gerichts zu beantworten. Die Parteien sind diesen Aufforderungen nachgekommen.

20 Mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 sind die Rechtssachen T-394/04 und T-85/04 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

21 Die Beteiligten haben in der öffentlichen Sitzung vom 9. Januar 2007 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

22 Der Kläger beantragt,

- das in Bezug auf ihn durchgeführte Beförderungsverfahren für das Jahr 2003 aufzuheben;

- die in diesem Verfahren erfolgte Punktevergabe aufzuheben;

- die darauf ergangene Entscheidung, ihn nicht zu befördern, aufzuheben;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

23 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

24 Das Gericht kann nach Art. 113 seiner Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen. Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen zwingendes Recht sind, kann das Gericht sie von Amts wegen prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 4. Mai 1999, Z/Parlament, T-242/97, Slg. ÖD 1999, I-A-77 und II-401, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25 Im vorliegenden Fall ist zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob die Handlungen, deren Aufhebung der Kläger begehrt, beschwerende Maßnahmen darstellen, die nach den Art. 90 und 91 des Statuts anfechtbar sind.

26 Nach ständiger Rechtsprechung sind anfechtbare Handlungen nur solche Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch berühren können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, und die den Standpunkt des Organs endgültig festlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. September 1993, Yorck von Wartenburg/Parlament, T-57/92 und T-75/92, Slg. 1993, II-925, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Außerdem ist bei Handlungen oder Entscheidungen, deren Vornahme in mehreren Phasen, insbesondere am Ende eines internen Verfahrens, erfolgt, eine Anfechtungsklage nur gegen solche Maßnahmen gegeben, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber gegen Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung nur vorbereiten sollen. In Beamtensachen sind daher Handlungen, die eine Entscheidung vorbereiten, nicht beschwerend im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts (Urteile des Gerichts vom 15. Juni 1994, Pérez Jiménez/Kommission, T-6/93, Slg. ÖD 1994, I-A-155 und II-497, Randnr. 34, vom 22. März 1995, Kotzonis/WSA, T-586/93, Slg. 1995, II-665, Randnr. 29, und vom 17. Dezember 2003, McAuley/Rat, T-324/02, Slg. ÖD 2003, I-A-337 und II-1657, Randnr. 28).

28 Was zunächst die Entscheidung betrifft, den Kläger nicht zu befördern, ist festzustellen, dass diese Entscheidung offensichtlich eine Maßnahme ist, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des Klägers berühren können.

29 Sodann ist zu der im Rahmen des Beförderungsverfahrens des Klägers für das Jahr 2003 erfolgen Punktevergabe daran zu erinnern, dass die Vergabe von Punkten in einem bestimmten Jahr Wirkungen hat, die nicht nur auf das laufende Beförderungsverfahren begrenzt sind und dieses betreffen. Das neue Beförderungssystem beruht nämlich auf der Berücksichtigung der gesamten Verdienste, die durch von Jahr zu Jahr angesammelte Punkte dargestellt werden. Die in einem bestimmten Jahr vergebenen Punkte können folglich auf mehrere Beförderungsverfahren Einfluss haben. Daher ist die Festsetzung der Anzahl der im Hinblick auf eine Beförderung vergebenen Punkte eine selbständige Handlung, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des Beamten dadurch berühren können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, auch wenn diese Festsetzung nur einen Abschnitt im Beförderungsverfahren darstellt (Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T-311/04, Slg. 2006, II-4137, Randnr. 89).

30 Zum Beförderungsverfahren in Bezug auf den Kläger für das Jahr 2003 ist schließlich festzustellen, dass dieses keine beschwerende Maßnahme im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts darstellt, da das Verfahren als solches keine Rechtswirkung erzeugt, die die Interessen des Klägers unmittelbar berühren könnte.

31 Folglich sind nur die gegen die Vergabe der prioritären Punkte und die Entscheidung, ihn nicht zu befördern, gerichteten Anträge zulässig.

Zur Begründetheit

32 Zur Begründung seiner Anfechtungsklage macht der Kläger elf Klagegründe geltend: erstens, Verstoß gegen Art. 26 des Statuts, zweitens, Verstoß gegen Art. 25 des Statuts, drittens, Verstoß gegen Art. 24 Abs. 3 und 4 des Statuts, viertens, Verstoß gegen Art. 110 in Verbindung mit Art. 45 des Statuts, fünftens, Verstoß gegen Art. 43 des Statuts, sechstens, Verstoß gegen Art. 45 Absatz 1 des Statuts und den Gleichbehandlungsgrundsatz, siebtens, Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, achtens, Verstoß gegen die ADB 45, neuntens, Verstoß gegen das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehene Recht auf eine gute Verwaltung, gegen das Recht auf ein faires Verwaltungsverfahren, gegen das Fürsorgeprinzip und das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, zehntens, Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie gegen das Willkürverbot, elftens, Verstoß gegen das Gebot des Schutzes des berechtigten Vertrauens und die Regel patere legem quam ipse fecisti.

33 Zunächst sind der sechste Klagegrund und insbesondere das Vorbringen im Rahmen dieses Klagegrundes, dass das Beförderungsverfahren rechtswidrig sei, da es sich auf eine nicht ordnungsgemäße Beurteilung der beruflichen Entwicklung stütze, zu prüfen.

- Vorbringen der Parteien

34 Der Kläger ist der Auffassung, dass die materielle Rechtswidrigkeit der Beurteilung der beruflichen Entwicklung für den Beurteilungszeitraum 2001-2002 bedeute, dass sie nichtig sei und rückwirkend durch eine neue Beurteilung für diesen Beurteilungszeitraum ersetzt werden müsse. Außerdem strahle diese Rechtswidrigkeit auf die Entscheidungen aus, die sich auf diese Beurteilung stützten, und führe auch zu deren Rechtswidrigkeit.

35 Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beurteilung der beruflichen Entwicklung für den Beurteilungszeitraum 2001-2002 entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht als nichtig anzusehen sei. Von der Rechtswidrigkeit der Beurteilung könne nicht ausgegangen werden, solange das Gericht nicht darüber entschieden habe. Die Anstellungsbehörde habe sich daher im Beförderungsverfahren zu Recht auf die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum 2001-2002 gestützt.

Würdigung durch das Gericht

36 Mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-85/04 hat das Gericht die Entscheidung über die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2001-2002 wegen Verstoßes gegen die ADB 43 aufgehoben.

37 Da die Note, die jeder Beamte im Rahmen seiner Beurteilung der beruflichen Entwicklung erhält, am Ende des Beurteilungsverfahrens automatisch in Verdienstpunkte umgerechnet wird, die im Hinblick auf eine spätere Beförderung von Bedeutung sind, impliziert die Aufhebung der Beurteilung die Aufhebung der Vergabe der Verdienstpunkte.

38 Diese Aufhebung bleibt im Hinblick auf die Vergabe von prioritären Punkten und die Beförderungsentscheidung in Bezug auf das Beförderungsverfahren 2003 nicht ohne Folge, insbesondere, wenn die Anstellungsbehörde wie im vorliegenden Fall ihre Entscheidung über die Vergabe der genauen Anzahl von prioritären Punkten für einen Beamten mit der Anzahl der Verdienstpunkte begründet, die dieser Beamte in dem entsprechenden Beurteilungsverfahren erhalten hat (vgl. Randnr. 17 des vorliegenden Urteils).

39 Daraus folgt, dass sich die Nichteinhaltung der ADB 43 im Beurteilungsverfahren in Bezug auf den Kläger für den Zeitraum 2001-2002, da sie zur Aufhebung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung und somit zur Aufhebung der Vergabe der Verdienstpunkte für diesen Beurteilungszeitraum geführt hat, auf die Entscheidung über die Vergabe von prioritären Punkten an den Kläger und die darauf ergangene Entscheidung, ihn nicht zu befördern, maßgebend auswirken musste.

40 Demnach sind diese beiden Entscheidungen aufzuheben, ohne dass die übrigen vom Kläger angeführten Klagegründe und Argumente geprüft zu werden brauchen.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

42 Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung über die Vergabe prioritärer Punkte an den Kläger für das Beförderungsverfahren 2003 und die Entscheidung, ihn in diesem Verfahren nicht zu befördern, werden aufgehoben.

2. Die Kommission trägt die Kosten.

Vilaras

&brkbar;váby

Jürimäe

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Januar 2008.



Ende der Entscheidung

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