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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 13.06.2007
Aktenzeichen: T-395/05
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung 87 § 5 Abs. 1
Verfahrensordnung 87 § 5 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

13. Juni 2007

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache T-395/05

Multikauf Warenhandelsgesellschaft mbH mit Sitz in Krailling (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Bahmann,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Weberndörfer als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

DEMO Holding SA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Jacobacci und A. Panka,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Juni 2005 (Sache R 895/2004-1) in einem Widerspruchsverfahren zwischen der Multikauf Warenhandelsgesellschaft mbH und der DEMO Holding SA

erlässt

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 27. März 2007 in der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass die Parteien sich außergerichtlich geeinigt haben und dass aus diesem Grund die Klage zurückgenommen wird. Sie hat dem Gericht weiter mitgeteilt, dass die Parteien vereinbart hätten, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trage.

2 Mit am 30. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Streithelferin dem Gericht gegenüber bestätigt, dass die Parteien eine außergerichtliche Einigung gefunden und vereinbart hätten, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trage.

3 Mit am 30. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat das beklagte Amt dem Gericht mitgeteilt, dass es zu der Klagerücknahme keine Anmerkungen habe, und hat beantragt, die Klägerin nach Artikel 87 § 5 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4 Nach Artikel 87 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. In diesem Fall hat das beklagte Amt beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

5 Nach Artikel 87 § 5 Absatz 2 der Verfahrensordnung wird gemäß der Vereinbarung entschieden, wenn sich die Parteien über die Kosten einigen. In diesem Fall haben die Klägerin und die Streithelferin vereinbart, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

6 Daher sind der Klägerin die Kosten des beklagten Amtes aufzuerlegen sowie zu beschließen, dass gemäß der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Streithelferin diese jeweils ihre eigenen Kosten tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-395/05 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem beklagten Amt entstandenen Kosten.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 13. Juni 2007



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