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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: T-4/01
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 93/37


Vorschriften:

EG Art. 288 Abs. 2
Richtlinie 93/37 Art. 30 Abs. 1
Richtlinie 93/37 Art. 30 Abs. 2
Richtlinie 93/37 Art. 30 Abs. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG setzt voraus, dass ein Tatbestand erfuellt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind. In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen verlangt die Rechtsprechung, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachgewiesen wird, die bezweckt, den Einzelnen zu schützen. Verfügt das Organ über ein Ermessen, so besteht das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, darin, dass dieses Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat.

( vgl. Randnrn. 60, 63 )

2. Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge überlässt den öffentlichen Auftraggebern, welche Kriterien sie für die Zuschlagserteilung wählen, sofern die gewählten Kriterien der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen. Um das wirtschaftlich günstigste Angebot herauszufinden, muss der öffentliche Auftraggeber nämlich aufgrund qualitativer und quantitativer Kriterien, die je nach Auftrag wechseln, eine Ermessensentscheidung treffen können. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass jedes Vergabekriterium, das der öffentliche Auftraggeber festgelegt hat, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, notwendigerweise quantitativer Art oder ausschließlich auf die Preise oder Sätze der Leistungsbeschreibung ausgerichtet sein muss. Die Ausführung der Arbeiten und damit der wirtschaftliche Wert eines Angebots können nämlich durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden, die nicht rein quantitativer Art sind.

( vgl. Randnrn. 66, 68 )

3. Der öffentliche Auftraggeber ist zwar nach Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge nicht verpflichtet, jeden Preis in jedem Angebot zu überprüfen, er muss aber allgemein die Verlässlichkeit und Seriosität der ihm zweifelhaft erscheinenden Angebote prüfen und zu diesem Zweck gegebenenfalls Aufklärung über die ihm zweifelhaft erscheinenden Einzelpreise verlangen, zumal wenn deren Zahl groß ist. Die Feststellung, dass ein Angebot den Verdingungsunterlagen entspricht, befreit den öffentlichen Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung, die Preise eines Angebots zu überprüfen, wenn im Laufe der Prüfung der Angebote und nach der ursprünglichen Bewertung ihrer Übereinstimmung mit den Verdingungsunterlagen Zweifel an ihrer Verlässlichkeit aufkommen. So entspricht der öffentliche Auftraggeber den Anforderungen des Verfahrens nach Artikel 30 Absatz 4, wenn er einem Bieter wiederholt die Möglichkeit gibt, die Seriosität seines Angebots darzutun.

( vgl. Randnrn. 76-77 )

4. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, die nach Artikel 56 der Haushaltsordnung auf die Vergabe von Aufträgen durch die Gemeinschaftsorgane anzuwenden ist, wenn der Auftragswert den in der Richtlinie festgesetzten Schwellenbetrag übersteigt, genügt ein Gemeinschaftsorgan seiner Begründungspflicht, wenn es zunächst die unterlegenen Bieter nur mit einer einfachen Mitteilung ohne Begründung über die Ablehnung ihres Angebots unterrichtet und anschließend den Bietern, die dies ausdrücklich beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Eingang des schriftlichen Antrags die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mitteilt.

Ein solches Vorgehen entspricht dem Zweck der in Artikel 253 EG verankerten Begründungspflicht. Danach muss die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und dass der Richter seine Kontrolle ausüben kann. Eine ausreichende Begründung wird nicht dadurch berührt, dass das Organ anschließend eingehendere Erläuterungen gibt.

( vgl. Randnrn. 92-93, 96 )

5. Die Frage, ob die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG eingehalten wurde, ist unter Berücksichtigung der Informationen zu beurteilen, die der Kläger bei der Klageerhebung besaß. Ersucht im Rahmen der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ein unterlegener Bieter das betreffende Gemeinschaftsorgan vor der Klageerhebung, aber nach dem in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt um ergänzende Erläuterungen zu der Entscheidung, mit der sein Angebot abgelehnt wurde, und erhält er sie, so kann er nicht verlangen, dass das Gericht diese bei seiner Beurteilung, ob die Begründung ausreichend war, unberücksichtigt lässt; dabei ist freilich zu beachten, dass das Organ die ursprüngliche Begründung nicht durch eine gänzlich neue Begründung ersetzen darf.

( vgl. Randnr. 96 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 25. Februar 2003. - Renco SpA gegen Rat der Europäischen Union. - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 93/37/EWG - Verdingungsunterlagen - Kriterien für die Erteilung des Zuschlags- Begründung der Vergabeentscheidung - Offensichtliche Ermessensfehler - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft. - Rechtssache T-4/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-4/01

Renco SpA mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Philippe und F. Apruzzi, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch F. van Craeyenest und M. Arpio Santacruz als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck,

eklagter,

wegen Ersatzes des Schadens, der der Klägerin angeblich durch die Entscheidung des Rates entstanden ist, den Auftrag, der Gegenstand der am 30. Juli 1999 bekannt gemachten Ausschreibung Nr. 107865 (ABl. S Nr. 146) für die Durchführung allgemeiner Ausbau- und Instandsetzungsarbeiten in den Gebäuden des Rates war, nicht an sie zu vergeben,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Vergabe öffentlicher Bauaufträge durch den Rat wird im Titel IV Abschnitt I (Artikel 56 bis 64a) der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356, S. 1), vor Erhebung der vorliegenden Klage zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. L 326, S. 1), näher geregelt.

2 Nach Artikel 56 der Haushaltsordnung muss bei der Vergabe von Aufträgen, deren Volumen die in den Richtlinien über die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen festgesetzten Beträge erreicht oder übersteigt, jedes Organ den Verpflichtungen nachkommen, die sich für die Behörden der Mitgliedstaaten aus diesen Richtlinien ergeben".

3 Im vorliegenden Fall ist die Regelung, auf die damit verwiesen wird, die Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) in der Fassung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 (ABl. L 328, S. 1).

4 Artikel 8 der Richtlinie 93/37 in der Fassung der Richtlinie 97/52 bestimmt:

(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots und den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des erfolgreichen Bieters mit.

..."

5 In Artikel 18 der Richtlinie 93/37 in geänderter Fassung heißt es:

Der Zuschlag des Auftrags erfolgt aufgrund der in [den Artikeln 30 bis 32 dieser Richtlinie] vorgesehenen Kriterien..."

6 Artikel 30 der Richtlinie 93/37 bestimmt:

(1) Bei der Erteilung des Zuschlags wendet der öffentliche Auftraggeber folgende Kriterien an:

a) entweder ausschließlich das Kriterium des niedrigsten Preises

b) oder - wenn der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt - verschiedene auf den jeweiligen Auftrag bezogene Kriterien, wie z. B. Preis, Ausführungsfrist, Betriebskosten, Rentabilität oder technischer Wert.

(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fall gibt der öffentliche Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung alle Zuschlagskriterien an, deren Verwendung er vorsieht, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.

(3)...

(4) Scheinen bei einem Auftrag Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, so muss der öffentliche Auftraggeber vor der Ablehnung dieser Angebote schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote verlangen, wo er dies für angezeigt hält; die anschließende Prüfung dieser Einzelposten erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen.

Der öffentliche Auftraggeber kann Erläuterungen bezüglich der Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, der gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstiger Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Arbeiten verfügt, oder der Originalität des Projekts des Bieters anerkennen.

..."

Sachverhalt

7 Das Generalsekretariat des Rates veröffentlichte mit der Bekanntmachung Nr. 107 865 vom 30. Juli 1999 (ABl. S Nr. 146) eine Ausschreibung im nichtoffenen Verfahren für allgemeine Ausbau- und Instandsetzungsarbeiten in den Gebäuden des Rates in Brüssel; diese Bekanntmachung ersetzte eine Bekanntmachung vom 4. Juni 1999 (ABl. S Nr. 107). Das Verfahren zielte auf den Abschluss eines Rahmenvertrags mit einer Laufzeit von fünf Jahren und der Möglichkeit der Verlängerung um jeweils zwölf Monate. Weiterhin wurde in der Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass sich für 1998... die Kosten der allgemeinen Ausbau- und Instandsetzungsarbeiten in der Größenordnung von 5 000 000 EUR" bewegt hätten.

8 In den Verdingungsunterlagen für die Ausschreibung hieß es im Abschnitt IV.5 unter der Überschrift Auswahlkriterien":

Das [Generalsekretariat des Rates] wählt aus den eingegangenen Angeboten das Angebot aus, das ihm unter Berücksichtigung der von dem Unternehmen mitgeteilten Informationen am günstigsten erscheint. Als maßgebende Kriterien sind insbesondere anzusehen:

- die Ordnungsmäßigkeit des Angebots;

- der Betrag des Angebots;

- die Erfahrung und das Leistungsvermögen der Stammbelegschaft hinsichtlich der Erbringung von Leistungen, die den in den Verdingungsunterlagen beschriebenen Leistungen ähnlich sind;

- die Erfahrung und das technische Leistungsvermögen des Unternehmens;

- der unterbreitete Vorschlag hinsichtlich des Koordinators für Sicherheitsfragen;

- die Qualität etwaig vorgeschlagener Subunternehmer und Lieferanten;

- die technische Qualität der vorgeschlagenen Ausrüstung und Materialien;

- die vorgeschlagenen Maßnahmen, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Ausführungsfristen sicherzustellen.

..."

9 Nach den Verdingungsunterlagen handelte es sich bei dem Auftrag um einen Rahmenvertrag, der die beiden Parteien hinsichtlich der allgemeinen administrativen und technischen Fragen sowie der Modalitäten für die Festsetzung der Preise, der Beschaffenheit und der Fristen binden sollte.

10 Die Verdingungsunterlagen sahen drei Arten von Leistungen vor. Erstens musste das Unternehmen eine polyvalent zusammengesetzte Stammbelegschaft von sechzehn Personen einsetzen. Diese sollte zum einen die Ausbau- und Instandsetzungsarbeiten vorbereiten, verwalten und koordinieren und zum anderen einen Teil dieser Arbeiten ausführen. Die Bieter mussten in Teil A einer Leistungsbeschreibung den Einzelpreis pro Stunde für jedes Mitglied der Stammbelegschaft sowie den Gesamtbetrag für die Leistungen der Stammbelegschaft auf der Grundlage einer angenommenen Menge von 1 800 Stunden pro Mitglied angeben. Im Übrigen umfasste der Auftrag zwei Arten von Vorhaben. Die erste Art Vorhaben umfasste Ausbau- und Instandsetzungsarbeiten, die vom Rat noch nicht festgelegt worden waren. Für diese Arbeiten mussten die Bieter in Teil B der Leistungsbeschreibung ihre Preise für jeden Posten einer Beispielliste von Arbeitsleistungen und Materiallieferungen angeben. Die zweite Art Vorhaben umfasste sieben Posten von Arbeiten, die der Rat zum Zeitpunkt der Ausschreibung bereits festgelegt hatte, über deren Ausführung er aber später entscheiden konnte. In Teil C der Leistungsbeschreibung mussten die Bieter einen Preis für diese Arbeiten festsetzen.

11 Nach den Verdingungsunterlagen sollten die Leistungen der Stammbelegschaft nach dem Preis vergütet werden, der durch Anwendung der vertraglichen Sätze auf die tatsächliche Dauer der Leistungen ermittelt wurde, die Leistungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Vorhaben der Teile B und C der Leistungsbeschreibung dagegen nach den Ausschreibungspreisen. In den drei vorstehend genannten Fällen mussten die Bieter ihre Sätze und Preise unter Berücksichtigung des Umstands festlegen, dass bei der Inrechnungstellung ein Steigerungskoeffizient oder ein Multiplikationsfaktor auf die allgemeinen Kosten des Sitzes des Unternehmens" angewandt werden sollte.

12 Nach den Verdingungsunterlagen waren nämlich in den Preisen und Sätzen der Teile A, B und C der Leistungsbeschreibung nicht berücksichtigt die Leistungen, die am Sitz des Unternehmens erbracht werden oder mit diesem zusammenhängen, wie [insbesondere]: indirekte Personalkosten, soweit diese Kosten in den Sätzen nicht berücksichtigt sind, Personalverwaltung, allgemeine Betriebskosten, allgemeine Buchführung, Baurisikoversicherung und Haftpflichtversicherung, Erfuellungsgarantie, Vergütung von Geschäftsführern, Kosten der Personalausbildung, Steuern [und] Gewinne des Unternehmens". Die vorstehend aufgeführten allgemeinen Kosten des Sitzes" wurden mittels eines einheitlichen Steigerungskoeffizienten oder einen Multiplikationsfaktors vergütet, den die Bieter bei Abgabe ihrer Angebote festzulegen hatten und der auf die Preise und Sätze der in den Teilen A, B und C der Leistungsbeschreibung genannten Leistungen angewandt werden sollte. Ferner geht aus den Akten hervor, dass der erfolgreiche Bieter, wenn er für die Ausführung der Arbeiten Subunternehmer verpflichtete, den in seinem Angebot angegebenen Steigerungskoeffizienten auf die Preise der Subunternehmer anwenden durfte. Bei den betreffenden Arbeiten konnte es sich um solche handeln, die in den Verdingungsunterlagen vorgesehen waren, oder solche, die nicht vorgesehen waren.

13 Die für die Teile A und B vorgeschlagenen Preise stellten nur die ungefähren Kosten der Leistungen in einem Zeitraum von einem Jahr dar, während es sich bei dem für Teil C vorgeschlagenen Preis um den Preis bestimmter Vorhaben handelte, die in den Verdingungsunterlagen beschrieben waren und während der Laufzeit des Vertrages durchgeführt werden sollten.

14 Die insgesamt acht Bewerber wurden am 28. Oktober 1999 davon unterrichtet, dass sie für die Teilnahme an der nichtoffenen Ausschreibung ausgewählt worden waren. Von diesen acht Bewerbern reichten drei ein ordnungsgemäßes Angebot ein, und zwar Strabag Benelux N. V. (im Folgenden: Strabag), die Gesellschaft Entreprises Louis De Waele (im Folgenden: De Waele) und die Klägerin.

15 Am 11. Januar 2000 reichte die Klägerin ein Angebot mit einem Betrag von jährlich 3 946 745,49 Euro ein, dessen Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verdingungsunterlagen festgestellt wurde.

16 Nach einer ersten Prüfung des Angebots der Klägerin vertrat der Rat die Auffassung, dass einige der darin genannten Preise ungewöhnlich niedrig" schienen und andere noch nicht einmal die bloße Lieferung von Material und Ausrüstung [deckten]". Mit Schreiben vom 20. Januar 2000 forderte er die Klägerin auf, unter Erläuterung der betreffenden Posten ihre Berechnungen zu überprüfen. Er stellte ferner fest, dass sie einige Preise für Kochgeräte nicht aufgeführt habe.

17 Mit Schreiben vom 24. Januar 2000 an den Rat bestätigte die Klägerin ihrer Preise, bestritt, dass sie ungewöhnlich niedrig seien, und führte aus:

... wir haben unser Angebot äußerst sorgfältig bewertet und vorbereitet und bei der Erstellung unserer Preise unsere üblichen Lieferanten (mit denen wir seit vielen Jahren eng zusammen arbeiten) berücksichtigt; wir hatten insoweit das Ziel, ein außerordentlich wettbewerbsfähiges Angebot abzugeben (unter Einhaltung aller technischen Spezifikationen), damit wir schließlich den Zuschlag erhalten".

18 Mit Schreiben vom 1. Februar 2000 an die Klägerin verlangte der Rat Auskünfte über bestimmte Preise, die im Angebot der Klägerin nicht angegeben waren. Er erklärte außerdem, dass die Klägerin zwar in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2000 die von ihm für ungewöhnlich niedrig gehaltenen Preise bestimmter Posten bestätigt habe, dass das Schreiben aber keine Begründung für diese Preise enthalte, von denen einige, insbesondere im Sanitärbereich, noch nicht einmal die Lieferung von Material deckten. Der Rat verlangte ferner ergänzende Auskünfte zu ungefähr hundert Posten.

19 Die Vertreter der Klägerin und des Rates trafen sich am 9. Februar 2000 in Brüssel, um bestimmte Punkte des Angebots zu klären. Nach diesem Treffen antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 11. Februar 2000 förmlich auf das Schreiben des Rates vom 1. Februar 2000; darin blieb sie allgemein bei den in ihrem Angebot vom 11. Januar 2000 vorgeschlagenen Preisen, die sie damit begründete, dass die Pauschalierung der Posten einen Ausgleich der einzelnen Preise ermögliche. Insbesondere führte sie aus:

[U]nsere Politik war es, jedes Vorhaben auf der Grundlage eines Pauschalpreises zu bewerten, wobei die Kosten für die einzelnen Posten nicht immer homogen, sondern so aufgespalten wurden, dass bei der Vorbereitung des Angebots Zeit gespart werden konnte. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Preise, sondern auch für die in dem Angebot veranschlagten Gewinne. Wir bestätigen jedenfalls erneut, dass wir uns dazu verpflichten, die Arbeiten in vollem Umfang oder zum Teil entsprechend unserem Angebot und Ihren Anforderungen auszuführen. Der mit unserer Entscheidung verbundenen Risiken sind wir uns bewusst."

20 Mit Entscheidung vom 12. April 2000, die auf der Grundlage einer Stellungnahme des Vergabebeirats vom 5. April 2000 und eines diesem übermittelten Berichts vom selben Tag (im Folgenden: Bericht an den Vergabebeirat) vergab der Rat den Auftrag an De Waele, deren Angebot sich auf jährlich 4 088 938,10 Euro belief. Diese Entscheidung war Gegenstand der am 29. April 2000 veröffentlichten Bekanntmachung Nr. 054869 (ABl. S Nr. 84).

21 Mit Schreiben vom 14. April 2000 teilte der Rat der Klägerin mit, dass ihr Angebot abgelehnt worden sei.

22 Mit Schreiben vom 26. April 2000 ersuchte die Klägerin den Rat, ihr innerhalb von acht Tagen die offiziellen Gründe, aus denen die Gemeinschaftsbehörde sie für den genannten Auftrag [nicht berücksichtigt habe]", zu übermitteln. Mit Schreiben vom 10. Mai 2000 wiederholte die Klägerin diese Aufforderung.

23 Mit Schreiben vom 11. Mai 2000 entgegnete der Rat auf die Aufforderung der Klägerin:

Die für die Zuschlagserteilung maßgebenden Kriterien waren gemäß der Richtlinie 93/37/EWG des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in den Verdingungsunterlagen der Ausschreibung angegeben worden...

Demgemäß wurden die drei am 11. Januar 2000 eingegangenen Angebote anhand dieser Kriterien geprüft und miteinander verglichen. Der Auftrag wurde sodann an das Unternehmen De Waele vergeben, das das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hatte.

Zu Ihrer Information teile ich ergänzend mit, dass das Angebot von Renco bei keinem der acht in den Verdingungsunterlagen genannten Kriterien besser eingestuft ist als das von De Waele."

24 Mit Schreiben vom 15. Mai 2000 erklärte die Klägerin, dass sie ihr Angebot für günstiger als das von De Waele halte, und bat den Rat um ergänzende Auskünfte zur Ablehnung ihres Angebots.

25 Mit Telefax vom 24. Mai 2000 bat die Klägerin um Beantwortung ihres Schreibens vom 15. Mai 2000, und mit Schreiben vom 2. Juni 2000 wiederholte sie die Aufforderung in ihrem Schreiben vom 26. April 2000. Sie bat ferner um eine Kopie der Protokolle des Ausschusses, der die im Rahmen der genannten Ausschreibung abgegebenen Angebote bewertet hat".

26 Mit Schreiben vom 14. Juni 2000 beantwortete der Rat die Schreiben der Klägerin vom 15. Mai und 2. Juni 2000 und machte ergänzende Angaben zur Ablehnung ihres Angebots. Er teilte mit, wie das Angebot der Klägerin bezüglich der acht Zuschlagskriterien im Vergleich zu den Angeboten von De Waele und Strabag eingestuft worden sei. Speziell zum Betrag des Angebots erklärte der Rat, dass das Angebot der Klägerin wegen der sehr große[n] Zahl ungewöhnlich niedriger Preise, die [die Klägerin] nicht angemessen begründet hat..., [dem] hohe[n] Multiplikationsfaktor für die allgemeinen Kosten [und] de[m] höhere[n] Betrag des Auftrags, wenn man ihn über die vertragliche Laufzeit von fünf Jahren betrachtet" an dritter Stelle liege. Er kam zu dem Ergebnis:

Obwohl das Angebot [der Klägerin] kurzfristig am günstigsten erscheint, ist es nicht berücksichtigt worden, was zum einen am Betrag ihres Vorschlags über einen Zeitraum von fünf Jahren sowie an zahlreichen Fragen im Zusammenhang mit ihren Preisen und zum anderen daran liegt, dass sie bei den übrigen Bewertungskriterien nicht besser eingestuft wurde als De Waele."

27 Mit Schreiben vom 21. Juni 2000 bat die Klägerin den Rat erneut, ihr eine Kopie der Verwaltungsakten zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2000 lehnte der Rat diese Bitte ab.

28 Mit Klageschrift, die am 3. August 2000 beim Gericht eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-205/00 eingetragen worden ist, hat die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 4. Juli 2000 erhoben, mit der dieser es abgelehnt hatte, ihr Einsicht in die Verwaltungsakten zur Bewertung der Angebote zu gewähren.

29 Mit am 5. Februar 2001 beim Gericht eingegangenen Schreiben hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klage in der Rechtssache T-205/00 zurücknehme, da der Rat bei Einreichung seiner Klagebeantwortung am 12. Oktober 2000 endlich über die Kanzlei die Verwaltungsakten zur Bewertung der Angebote übermittelt habe.

Verfahren und Anträge der Parteien

30 Mit Klageschrift, die am 5. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

31 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen der in Artikel 64 der Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen hat es den Parteien schriftliche Fragen gestellt und den Rat aufgefordert, Informationen mitzuteilen, was fristgerecht geschehen ist.

32 Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. Februar 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

33 Die Klägerin beantragt,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

- den Rat zu verurteilen, 26 063 000 Euro Schadensersatz zuzüglich Ausgleichszinsen ab 12. April 2000 zu zahlen;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

34 Der Rat beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Gründe

35 Die Klägerin beantragt die Zahlung von 26 063 000 Euro als Ersatz für den Schaden, der ihr durch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Rates im Verfahren zur Vergabe des betreffenden Auftrags entstanden sei. Der Rat habe die Grenzen seiner Befugnisse missachtet und das Verfahren mit offenkundig mangelnder Sorgfalt betrieben. Die Fehler, die dem Rat zur Last gelegt werden könnten, ergäben sich daraus, dass er

- in den Verdingungsunterlagen unklare Auswahlkriterien genannt habe, die bezüglich des Gegenstand des Auftrags ein zu weites Ermessen zuließen;

- bei der abschließenden Wahl des Vertragspartners unter Verstoß insbesondere gegen Artikel 18 der Richtlinie 93/37 Kriterien verwendet habe, die in den Verdingungsunterlagen nicht genannt seien, und so die berechtigten Erwartungen der Klägerin enttäuscht habe;

- die Ablehnung ihres Angebots nicht begründet habe.

36 Der Rat ist der Ansicht, dass der Antrag der Klägerin unbegründet sei, hilfsweise, dass eine unverhältnismäßig hohe Entschädigung verlangt werde. Er habe keinen der ihm vorgeworfenen Fehler begangen; zumindest seien diese Fehler nicht hinreichend qualifiziert im Sinne der Rechtsprechung. Der Rat verweist insoweit darauf, dass nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P (Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291) nur dann, wenn das betreffende Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfüge, die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen könne, um einen Verstoß anzunehmen, der hinreichend qualifiziert sei, um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 EG zu begründen. Ferner verfüge der Rat nach ständiger Rechtsprechung wie die anderen Organe bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen seien, über ein weites Ermessen, und die Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter müsse sich auf die Prüfung der Frage beschränken, ob ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliege (Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1978 in der Rechtssache 56/77, Agence européenne d'intérims/Kommission, Slg. 1978, 2215, Randnr. 20; Urteile des Gerichts vom 8. Mai 1996 in der Rechtssache T-19/95, Adia interim/Kommission, Slg. 1996, II-321, Randnr. 49, vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache T-203/96, Embassy Limousines & Services/Parlament, Slg. 1998, II-4239, Randnr. 56, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-139/99, AICS/Parlament, Slg. 2000, II-2849).

Vorbringen der Parteien

Zum Vorwurf der Verwendung unklarer Auswahlkriterien

37 Die Klägerin wirft dem Rat vor, die von ihm in den Verdingungsunterlagen verwendeten Auswahlkriterien seien nicht klar genug. Nach den Verdingungsunterlagen müssten nämlich Faktoren als maßgeblich berücksichtigt werden, die mit dem Leistungsvermögen des Unternehmers oder seiner Subunternehmer zusammenhingen; Kriterien, die sich auf das Angebot bezögen seien - mit Ausnahme seiner Ordnungsmäßigkeit" und seines Betrages" - erstaunlicherweise kaum vorhanden, obwohl nur objektive Faktoren, die mit der Ausführung des Auftrags und damit dem Angebot zusammenhingen, die Gleichheit der Bieter hätten gewährleisten und somit schwer zu rechtfertigende Werturteile hätten verhindern können. Außerdem führe Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/37, der das wirtschaftlich günstigste Angebot" betreffe, nur Faktoren auf, die sich auf das Angebot selbst bezögen, wozu im vorliegenden Fall einige der in den Verdingungsunterlagen genannten Kriterien, wie die Erfahrung und das technische Leistungsvermögen des Unternehmens sowie die Qualität etwaiger Subunternehmer und Lieferanten, die schwer zu beurteilen seien, nicht gezählt werden könnten.

38 Nach Auffassung des Rates kann diesem Standpunkt nicht gefolgt werden. In der Ausschreibung seien klar die acht Kriterien angegeben worden, anhand deren er über die Vergabe des Auftrags habe entscheiden müssen (siehe oben, Randnr. 8). Aus diesen Kriterien gehe klar hervor, dass die Ordnungsmäßigkeit und der Betrag des Angebots nicht die einzigen Faktoren seien, die zu berücksichtigen seien, sondern dass der Zuschlag auf das im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/37 wirtschaftlich günstigste Angebot" erfolge (siehe oben, Randnr. 6). Diese Bestimmung enthalte nur Beispiele von Kriterien, die herangezogen werden könnten und auf den jeweiligen Auftrag bezogen seien. Im vorliegenden Fall seien in der Ausschreibung auf klare Weise acht Kriterien angegeben worden, darunter die Erfahrung und das technische Leistungsvermögen des Unternehmens und die Qualität etwaig vorgeschlagener Subunternehmer und Lieferanten. Der Rat ergänzt, dass die Klägerin nicht dartue, dass er das Ermessen, über das er bei der Aufführung der genannten Kriterien verfügt habe, erheblich und offenkundig überschritten habe. Im Übrigen gehe sowohl aus seinem Schriftwechsel mit der Klägerin als auch aus dem Bericht an den Vergabebeirat hervor, dass er die drei eingegangenen Angebote objektiv anhand der acht Kriterien der Verdingungsunterlagen geprüft habe.

Zum Vorwurf der Verwendung von in den Verdingungsunterlagen nicht angegebenen Kriterien

39 Die Klägerin macht geltend, dass der Rat seine Auswahl des Bieters nicht auf die in den Verdingungsunterlagen genannten Kriterien gestützt habe. Ihr Angebot entspreche den Verdingungsunterlagen, erfuelle hinreichend die übrigen vorgesehenen Kriterien und liege weit unter dem der übrigen Angebote. Der Rat habe deshalb durch die Anwendung anderer Kriterien, die der Klägerin nicht mitgeteilt worden seien, ihr berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens zur Vergabe des Auftrags und die Einhaltung der aufgestellten Voraussetzungen enttäuscht und den allgemeinen Grundsatz der Sorgfalt und der Genauigkeit verletzt, den die Organe nach der Rechtsprechung beachten müssten (Urteil des Gerichts vom 19. März 1997 in der Rechtssache T-73/95, Oliveira/Kommission, Slg. 1997, II-381). Der Rat habe das Angebot der Klägerin hauptsächlich unter Berufung darauf abgelehnt, dass die Preise ungewöhnlich niedrig, der Multiplikationsfaktor zu hoch und die Gesamtpreise für die Gesamtdauer des Auftrags von fünf Jahren zu hoch seien. Die Klägerin habe jedoch hinreichend erklärt, wie sie jedes dieser Elemente berechnet habe, und so aufgezeigt, dass die Kriterien, die die Wahl des Rates tatsächlich bestimmt hätten, nicht gerechtfertigt gewesen seien und ihre berechtigten Erwartungen enttäuscht hätten. Die Klägerin ergänzt, dass ihr Ausschluss in keiner Weise gerechtfertigt wäre, wenn sich der Rat auf die Verdingungsunterlagen gestützt hätte.

40 Was die als ungewöhnlich niedrig angesehenen Preise angehe, erkläre sich diese Feststellung dadurch, dass die genannten Preise Gesamtpreise und keine Einzelpreise seien, so dass einige niedrig angesetzte Preise durch hoch angesetzte Preise hätten ausgeglichen werden können (siehe insbesondere oben, Randnrn. 17 und 19). Außerdem habe sie in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2000 (siehe oben, Randnr. 17) mitgeteilt, dass sie zu ihren üblichen Lieferanten privilegierte Beziehungen habe. Im Übrigen verpflichte Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37 den öffentlichen Auftraggeber nicht, jeden ungewöhnlich niedrigen Preis abzulehnen. Der Auftraggeber müsse lediglich Aufklärung über die Einzelposten derjenigen Angebote verlangen, die ungewöhnlich niedrig erschienen. Dass Einzelpreise angegeben würden, die ungewöhnlich niedrig seien, während die Gesamtpreise der einzelnen Posten es nicht seien, könne die Entscheidung des Rates daher nicht rechtfertigen.

41 Was den Multiplikationsfaktor für die allgemeinen Kosten betreffe, sei erstaunlich, dass der Rat einen Koeffizienten von 20 % als hoch eingestuft und nicht vielmehr überrascht gewesen sei, dass De Waele und Strabag einen Multiplikationskoeffizienten von 6 % bis 8 % verwendet hätten, obwohl dieser Koeffizient nach den Verdingungsunterlagen alle oben in Randnummer 12 genannten Kosten umfassen müsse. Die Klägerin habe den Koeffizienten von 20 % unter Berücksichtigung der Grundsätze der geordneten Betriebsführung angewandt. Nach diesen Grundsätzen sei es nicht möglich, die neun genannten Kosten in einer Spanne von 6 % bis 8 % zu halten. Außerdem sei in den Verdingungsunterlagen jedenfalls nicht empfohlen worden, diesen Koeffizienten so niedrig wie möglich zu halten.

42 Was die Berechnung des Betrages der Angebote über die Gesamtdauer des Auftrags von fünf Jahren angehe, sei der Rat zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Angebot der Klägerin langfristig weniger wettbewerbsfähig sei. Dieses Kriterium sei in den Verdingungsunterlagen nicht aufgeführt und diese Berechnungsmethode zum Zeitpunkt der Ausschreibung daher nicht vorhersehbar gewesen. Die Berechnungsmethode sei auch fehlerhaft, da sie zur Errechnung eines Gesamtpreises führe, der den in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen Kosten nicht entsprechen könne. Es sei unbestreitbar, dass einige Preise schwanken könnten und andere nur ein einziges Mal zu entrichten seien.

43 Die Klägerin macht weiter geltend, dass sie als einzige den Verdingungsunterlagen entsprochen und - wie in den die Ausschreibung regelnden amtlichen Unterlagen von ihr verlangt - ihre Gewinnspanne in Teil A" ihres Preises aufgegliedert habe, während Strabag und De Waele die Gewinnspanne in den Posten B und C aufgegliedert hätten. Deshalb sei unvermeidbar gewesen, dass die Pauschalierung des Postens A für die Klägerin nachteilig sei und dass ihr Angebot in diesem Punkt über denen der beiden anderen Gesellschaften liege (siehe oben, Randnrn. 10 bis 13). Darüber hinaus hätte der Rat den Multiplikationsfaktor für die allgemeinen Kosten und die Vertragsdauer nicht nebeneinander berücksichtigen dürfen, da es sich bei diesen beiden Elementen in Wirklichkeit nur um ein Element handele.

44 Auch sei weder erläutert worden noch klar, welcher Logik der Rat bei der Bewertung des Kriteriums der Erfahrung und des technischen Leistungsvermögens des Unternehmens gefolgt sei.

45 Der Rat trägt vor, dass dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt werden könne. Er habe seine abschließende Wahl auf die in der Ausschreibung und den Verdingungsunterlagen genannten Kriterien gestützt und sorgfältig geprüft, ob die drei Angebote jedem dieser Kriterien entsprächen.

46 Seine Prüfung des Angebots der Klägerin habe zu folgenden Ergebnissen geführt:

- Ordnungsmäßigkeit: Gleichheit der drei Bewerber...;

- Betrag des Angebots: [Klägerin] an dritter Stelle;

- qualitative Kriterien: Bei drei Kriterien ist [die Klägerin] an die letzte Stelle gesetzt worden, bei einem Kriterium ex aequo an die letzte Stelle, und bei zwei Kriterien sind die drei Bieter gleich eingestuft worden."

47 Das Kriterium der Ordnungsmäßigkeit des Angebots sei ein absolutes Kriterium in dem Sinne, dass das Unternehmen, das es nicht erfuelle, von vornherein ausgeschlossen werde, ohne dass sein Angebot geprüft zu werden brauche. Das Kriterium des Betrages des Angebots sei ein objektives Kriterium, da es erlaube, eine Rangordnung der Angebote festzulegen. Das günstigste Angebot sei für den Rat am interessantesten, sofern es die qualitativen Kriterien erfuelle. Die übrigen Kriterien seien sämtlich qualitativer Art und erlaubten eine Beurteilung der Qualtiät und des Leistungsvermögens des Unternehmens, der Belegschaft und der vorgeschlagenen Mittel. Sie seien jedoch sämtlich weniger wichtig als die Ordnungsmäßigkeit und der Preis, da diese qualitativen Kriterien zum Teil bereits im ersten Abschnitt der Ausschreibung anhand der jeweiligen Angebotsunterlagen geprüft worden seien.

48 Zu den ungewöhnlich niedrigen Preisen führt der Rat aus, dass er nach Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37 verpflichtet sei, jeden ungewöhnlich niedrigen Preis, der nicht begründet werden könne, abzulehnen. Nach dieser Bestimmung dürfe er Aufklärung über die ungewöhnlich niedrigen Preise verlangen und das Angebot ablehnen, wenn die Erläuterungen nicht überzeugend seien. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung habe der Rat die Klägerin bei zwei Gelegenheiten zu einer großen Zahl ungewöhnlich niedriger Preise befragt, doch habe die Klägerin zu diesen Preisen nur vage Erklärungen abgegeben und lediglich behauptet, dass sie richtig seien (siehe insbesondere oben, Randnrn. 16 bis 19). Der Rat ergänzt, dass die pauschale" Art und Weise, in der die Klägerin auf eine Ausschreibung eingehe, Spekulation ähnele und daher nicht akzeptiert werden könne.

49 Zum Multiplikationsfaktor für die allgemeinen Kosten macht der Rat geltend, dass dieser ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Organisation des Auftrags sei. Dieser Faktor müsse auf die Grundpreise" jeder Leistung angewandt werden und sei daher als Bestandteil des Kriteriums Betrag des Auftrags" in den Verdingungsunterlagen aufgeführt (siehe oben, Randnrn. 11 und 12). Dieser Koeffizient sei im Angebot der Klägerin sehr hoch, während er in denen der beiden anderen Bieter deutlich niedriger sei und der Marktpraxis entspreche. Der von der Klägerin vorgeschlagene hohe Prozentsatz hätte folglich ein finanzielles Risiko für den Rat dargestellt, wenn die Klägerin für Arbeiten, die nicht unter den in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen vorgesehen seien, Subunternehmer hätte hinzuziehen müssen. In einem solchen Fall hätten die tatsächlichen Kosten des Rates nämlich aus dem Preis der Weitervergabe des Auftrags oder der Lieferung zuzüglich des genannten Koeffizienten bestanden. Die tatsächlichen Kosten des Rates wären somit unter derartigen Umständen im Fall der Klägerin deutlich höher gewesen als im Fall der beiden anderen Bieter. Die Klägerin müsse deshalb dartun, dass der Rat sein Ermessen erheblich und offenkundig überschritten habe, als er die Auffassung vertreten habe, dass der von ihr vorgeschlagene Koeffizient von 20 % für ihn ein finanzielles Risiko darstelle. Darüber hinaus habe die Klägerin nichts vorgetragen, was ihre Behauptung stütze, dass es nicht möglich sei, die neun in den Verdingungsunterlagen genannten Kosten (siehe oben, Randnr. 12) in einer - der Marktpraxis entsprechenden - Spanne von 6 % bis 8 % zu halten.

50 Der Rat führt weiter aus, dass es in seinem Interesse liege, den Betrag der Angebote nicht nur für ein Jahr, sondern für die gesamte Vertragsdauer zu vergleichen. Da in den Verdingungsunterlagen festgelegt sei, dass der Werkvertrag für fünf Jahren geschlossen werde, sei es natürlich und liege in seinem Interesse, die Kosten der einzelnen Angebote für diesen Zeitraum zu prüfen. Auf der Grundlage dieses Vergleichs sei das Angebot der Klägerin wegen eines hohen Steigerungskoeffizienten nicht das wirtschaftlich günstigste. Der Rat erläutert, dass die Arbeiten des Teils C des Angebots (die vorab bestimmten Vorhaben) nur ein einziges Mal ausgeführt werden könnten, die Leistungen der Teile A und B dagegen während der gesamten Vertragsdauer. Der Rat habe die Angebote der Bewerber in finanzieller Hinsicht unter Verwendung objektiver und einheitlicher Kriterien geprüft. Folgende beide Kriterien ergäben sich klar aus den Verdingungsunterlagen:

- theoretisches Volumen der Arbeiten über ein Jahr (= Betrag des Angebots), d. h.: A + B + 50 % C;

- theoretisches Volumen der Arbeiten über fünf Jahre (= Vertragsdauer), d. h. 5A + 5B + 100 % C".

51 Das Vorbringen der Klägerin, dass der Rat einen hohen Multiplikationsfaktor und die Vertragsdauer nebeneinander berücksichtigt habe (siehe oben, Randnr. 43), sei dem Rat in seiner Bedeutung nicht klar.

52 Zu den qualitativen Kriterien trägt der Rat ferner vor, dass die Klägerin bezüglich des fünften Kriteriums (Koordinator für Sicherheitsfragen) keine angemessene Antwort gegeben habe und dass ihre Antwort bezüglich des sechsten Kriteriums (Subunternehmer) nicht zufrieden stellend sei.

Zum Vorwurf einer fehlenden Begründung

53 Die Klägerin macht geltend, dass der Rat einen offenkundigen Verstoß gegen Artikel 8 der Richtlinie 93/37 begangen habe, wonach er ihr innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrags die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots mitteilen müsse. Der Rat habe ferner gegen nationale Vorschriften (belgisches Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge) verstoßen, die im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge gälten. Diese Vorschriften enthielten eine Verpflichtung zur Begründung der Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber sowie ein Verbot diskriminierender Vorgehensweisen. Im vorliegenden Fall habe sich der Rat jedoch auf vage Ausführungen beschränkt, die der Klägerin in keiner Weise erlaubten, ihre tatsächlichen Aussichten auf den Zuschlag oder die Rechtfertigung der getroffenen Entscheidung zu beurteilen.

54 Die Anwendung des belgischen Gesetzes könne nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass nur die Richtlinie 93/37 die Transparenz und die Begründungspflicht des öffentlichen Auftraggebers der Gemeinschaft regele. Auf Seite 32 der Verdingungsunterlagen heiße es nämlich, dass vorbehaltlich der für die Europäischen Gemeinschaften geltenden besonderen Vorschriften... das belgische Recht auf den Auftrag anwendbar [ist]". Die Klägerin erklärt ferner, dass sie durch die Rücknahme ihrer Klage in der Rechtssache T-205/00 (siehe oben, Randnrn. 28 und 29) nicht auf ihren Anspruch, sondern nur auf das Verfahren verzichtet habe. Diese Klage habe nur die Entscheidung des Rates betroffen, ihr die angeforderten Verwaltungsakten zu übermitteln, und nicht die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung, das Angebot abzulehnen. Jedenfalls könne sie die letztgenannte Entscheidung nach wie vor im Hinblick auf Artikel 8 der Richtlinie 93/37 angreifen, soweit es um ihre Begründung gehe.

55 Das Schreiben des Rates vom 11. Mai 2000 (siehe oben, Randnr. 23), das die erste Antwort auf ihre Aufforderung sei, ihr innerhalb von acht Tagen die offiziellen Gründe, aus denen die Gemeinschaftsbehörde sie für den genannten Auftrag [nicht berücksichtigt habe]", zu übermitteln, könne nicht die von der Richtlinie 93/37 verlangte Mitteilung der Gründe für die Ablehnung darstellen, da dieses Schreiben keinen einzigen Grund nenne. Auch das Schreiben des Rates vom 14. Juni 2000 (siehe oben, Randnr. 26) könne nicht die erforderliche Begründung darstellen, da es mehr als anderthalb Monate nach ihrer ersten Aufforderung und einen Monat nach ihrer Bitte vom 15. Mai 2000 um Erläuterung (siehe oben, Randnr. 24) verfasst worden sei und lediglich eine Rangordnung der drei Bewerber nach den acht Kriterien enthalte, jedoch keine Rechtfertigung, wenn man vom Kriterium des Betrages absehe, dessen Anwendung angegriffen werde.

56 Der Rat vertritt die Ansicht, dass der Vorwurf der Klägerin, es fehle an Transparenz, völlig haltlos sei. Das belgische Gesetz vom 24. Dezember 1993 sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da er als öffentliche Stelle, die einen öffentlichen Bauauftrag vergebe, gehalten sei die Richtlinie 93/37 zu beachten, die allein die Transparenz und die Begründungspflicht des öffentlichen Auftraggebers der Gemeinschaft [regele]".

57 Die Klägerin habe auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 1 dieser Richtlinie eine Klage auf Nichtigerklärung seiner Entscheidung, ihren Antrag auf Erhalt der Verwaltungsakten" abzulehnen, erhoben und diese Klage zurückgenommen, weil er ihr während des Verfahrens vor dem Gericht die betreffenden Akten übermittelt habe. Aus dieser Klagerücknahme müsse geschlossen werden, dass die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Ablehnung nicht mehr in Frage stelle, soweit es um die Begründung gehe.

58 Er habe die durch die Richtlinie 93/37 auferlegte Begründungspflicht erfuellt, da er die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 14. April 2000 von der Ablehnung ihres Angebots unterrichtet habe und ihr anschließend mit Schreiben vom 11. Mai 2000 auf ihre ausdrückliche Aufforderung vom 26. April und 10. Mai 2000, ihr die offiziellen Gründe, aus denen die Gemeinschaftsbehörde sie für den... Auftrag [nicht berücksichtigt habe]", mitzuteilen, geantwortet habe. Im Schreiben vom 11. Mai 2000 habe der Rat der Klägerin mitgeteilt, welches Verfahren befolgt worden sei und aus welchen Gründen ihr Angebot abgelehnt und das von De Waele ausgewählt worden sei.

Würdigung durch das Gericht

59 Nach Artikel 288 Absatz 2 EG ersetzt die Gemeinschaft im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

60 Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft setzt voraus, dass ein Tatbestand erfuellt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind. In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen verlangt die Rechtsprechung, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachgewiesen wird, die bezweckt, den Einzelnen zu schützen (in diesem Sinne Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 42, und Urteil des Gerichts vom 11. Januar 2002 in der Rechtssache T-210/00, Biret et Cie/Rat, Slg. 2002, II-47, Randnr. 52). Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen dieser Haftung geprüft zu werden brauchen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 81).

61 Was im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Gemeinschaft angeht, wirft die Klägerin dem Rat vor, er habe gegen die Richtlinie 93/37 verstoßen, indem er aufgrund der oben in Randnummer 35 genannten Fehler die Grenzen seiner Befugnisse missachtet und das Verfahren zur Vergabe des Auftrags mit offenkundig mangelnder Sorgfalt betrieben habe.

62 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Rat nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind über ein weites Ermessen verfügt (Urteile Agence européenne d'intérims/Kommission, Randnr. 20, Adia interim/Kommission, Randnr. 49, und Embassy Limousines & Services/Parlament, Randnr. 56).

63 Verfügt das Organ über ein Ermessen, so besteht das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, darin, dass dieses Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 55, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 25, sowie Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 43). Die erste Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ist folglich nur dann erfuellt, wenn der Rat die oben in Randnummer 35 genannten Fehler und Verstöße begangen und dadurch die Grenzen, die seinem Ermessen im Bereich der Ausschreibungen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat.

Vorbemerkungen

64 Vorab erscheint es angebracht, auf einige besondere Merkmale des Auftrags hinzuweisen, der Gegenstand der betreffenden Ausschreibung war. Erstens erfolgte der Zuschlag des fraglichen Auftrags nicht auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis, sondern auf das wirtschaftlich günstigste Angebot, was die Anwendung verschiedener, auf den jeweiligen Auftrag bezogener Kriterien bedeutet (siehe insbesondere unten, Randnr. 65). Zweitens sollte das Verfahren zum Abschluss eines Rahmenvertrags mit einer Laufzeit von fünf Jahren führen, der um einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten verlängerbar war. Drittens handelte es sich um einen gemischten Auftrag, der aus drei Arten verschiedener Leistungen bestand, deren Preise auf unterschiedliche Weise bestimmt wurden. Außerdem enthielt Teil B des Vertrages eine erhebliche Zahl von Leistungen, die erst während der Erfuellung des Vertrages festgelegt und vergütet werden sollten. In Anbetracht der besonderen Merkmale des fraglichen Auftrags musste der Rat im Rahmen der von ihm vorzunehmenden vergleichenden Bewertung der Angebote nicht nur die Richtigkeit und Verlässlichkeit der in den Angeboten genannten Einzelpreise prüfen, sondern auf der Grundlage der Auftragsbedingungen und der in den Angeboten genannten Preise auch die Gesamtkosten der im Auftrag vorgesehenen Leistungsarten über einen Zeitraum von fünf Jahren schätzen.

Zum Vorwurf der Verwendung unklarer Auswahlkriterien

65 Zu den angeblich unklaren Zuschlagskriterien ist zunächst festzustellen, dass der Rat in Anwendung des Artikels 30 Absatz 1 der Richtlinie 93/37 in seiner Ausschreibung nicht ausschließlich das Kriterium des niedrigsten Preises" aufgestellt, sondern das wirtschaftlich günstigste Angebot" gesucht hat. Nach dem das wirtschaftlich günstigste Angebot betreffenden Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/37 handelt es sich bei den anwendbaren Kriterien um auf den jeweiligen Auftrag bezogene Kriterien, wie z. B. Preis, Ausführungsfrist, Betriebskosten, Rentabilität oder technischer Wert".

66 Aus Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 93/37 geht hervor, dass, wenn der Zuschlag eines Auftrags auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt, der Rat in den Verdingungsunterlagen alle Zuschlagskriterien angeben muss, deren Verwendung er vorsieht. Außerdem überlässt diese Bestimmung es dem Rat, welche Kriterien er für die Zuschlagserteilung wählt, sofern die gewählten Kriterien der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen. Um das wirtschaftlich günstigste Angebot herauszufinden, muss es dem Rat nämlich aufgrund qualitativer und quantitativer Kriterien, die je nach Auftrag unterschiedlich sein können, möglich sein, eine Ermessensentscheidung zu treffen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1985 in der Rechtssache 274/83, Kommission/Italien, Slg. 1985, 1077, Randnr. 25).

67 Insoweit sei daran erinnert, dass der Gerichtshof im Rahmen der entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) festgestellt hat, dass Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden darf, dass jedes Vergabekriterium, das der Auftraggeber festgelegt hat, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, notwendigerweise rein wirtschaftlicher Art sein muss, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Faktoren, die nicht rein wirtschaftlich sind, sich auf den Wert eines Angebots für diesen Auftraggeber auswirken können (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-513/99, Concordia Bus Finland, Slg. 2002, I-7213, Randnr. 55).

68 Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/37 kann folglich nicht dahin ausgelegt werden, dass jedes Vergabekriterium, das der Rat festgelegt hatte, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, notwendigerweise quantitativer Art oder ausschließlich auf die Preise oder Sätze der Leistungsbeschreibung ausgerichtet sein musste. Die Ausführung der Arbeiten und damit der wirtschaftliche Wert eines Angebots können nämlich durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden, die nicht rein quantitativer Art sind. So sind die Erfahrung und das technische Leistungsvermögen eines Bieters und seiner Belegschaft, die Üblichkeit der Art von Vorhaben, um die es in dem jeweiligen Auftrag geht, und die Qualität der vorgeschlagenen Subunternehmer sämtlich qualitative Elemente, die, wenn sie nicht das für den Auftrag erforderlich Niveau erreichen, zu Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten oder zur Notwendigkeit zusätzlicher Arbeiten führen können. Selbst wenn einige der in den Verdingungsunterlagen genannten Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit eines Bieters, die Arbeiten auszuführen, nicht quantitativ ausgedrückt sind, können diese Kriterien folglich objektiv und einheitlich zum Vergleich der Angebote angewandt werden und sind eindeutig relevant für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots.

69 Im vorliegenden Fall sind, wie der Rat erläutert hat (siehe oben, Randnr. 47), die acht in den Verdingungsunterlagen genannten Kriterien mit Ausnahme des ersten Kriteriums - Ordnungsmäßigkeit des Angebots - qualitativer und quantitativer Art. Da das Kriterium der Ordnungsmäßigkeit ein absolutes Kriterium ist, ist ein Angebot abzulehnen, wenn es den Verdingungsunterlagen nicht entspricht. Das zweite Kriterium - Betrag des Angebots - ist quantitativer Art und dient als objektive Grundlage für den Vergleich der jeweiligen Kosten, Preise und Sätze der Angebote. Die sechs übrigen Kriterien sind alle qualitativer Art und dienen hauptsächlich der Prüfung, ob alle Bieter über die Fähigkeiten und die Eignung verfügen, die für die Ausführung der vertraglichen Arbeiten erforderlich sind. Diese sechs Kriterien, darunter die Erfahrung und das technische Leistungsvermögen des Unternehmens und die Qualität etwaig vorgeschlagener Subunternehmer, sind zwar nicht absolut oder quantitativ wie die beiden ersten, sie sind aber nicht unklar und ermöglichen alle eine objektive und konkrete Bewertung. Im Übrigen handelt es sich bei Kriterien wie der Erfahrung und dem technischen Leistungsvermögen des Unternehmens und der Qualität etwaig vorgeschlagener Subunternehmer um Faktoren, die den Wert eines Angebots beeinflussen können und sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin dafür eignen, bei den Kriterien in den Verdingungsunterlagen aufgeführt zu werden.

70 Im Übrigen beschränkt sich die Klägerin darauf, zu behaupten, dass die in den Verdingungsunterlagen genannten Auswahlkriterien nicht die Gleichheit der Bieter gewährleisteten, ohne den geringsten Beweis hierfür vorzulegen und auch ohne eine Ungleichbehandlung zu ihrem Nachteil geltend zu machen. Jedenfalls geht aus den Akten und dem Bericht an den Vergabebeirat eindeutig hervor, dass die drei Angebote im vorliegenden Fall mit der nötigen Sorgfalt geprüft wurden und die Zuschlagskriterien unterschiedslos angewandt wurden.

71 Daher ist festzustellen, dass die acht in den Verdingungsunterlagen aufgeführten Beurteilungskriterien transparent und für die Natur des Auftrags relevant waren und dass sie der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienten.

72 Der Rat hat demnach die Grenzen seines Ermessens bei der Formulierung der Zuschlagskriterien in den Verdingungsunterlagen nicht überschritten.

Zum Vorwurf einer Verwendung von in den Verdingungsunterlagen nicht angegebenen Kriterien

73 Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass der Rat seine Auswahl des Bieters nicht auf in den Verdingungsunterlagen angegebene Kriterien, sondern auf andere, ihr nicht mitgeteilte Kriterien gestützt und so ihr berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens zur Vergabe des Auftrags enttäuscht habe. Er habe ihr Angebot unter Berufung auf drei Gründe abgelehnt: Sie habe in ihrem Angebot ungewöhnlich niedrige Preise, einen zu hohen Multiplikationsfaktor und zu hohe Gesamtpreise für die Gesamtdauer des Auftrags von fünf Jahren genannt. Die Klägerin macht jedoch geltend, dass sie hinreichend erklärt habe, wie sie jedes dieser Elemente berechnet habe, und so aufgezeigt habe, dass die Kriterien, die die Wahl des Rates tatsächlich bestimmt hätten, nicht gerechtfertigt gewesen seien und ihre berechtigten Erwartungen enttäuscht hätten.

74 Was die vom Rat für ungewöhnlich niedrig gehaltenen Preise angeht, ist unstreitig, dass die Klägerin, statt - wie verlangt - Einzelpreise für jeden in den Verdingungsunterlagen genannten Posten anzugeben, für bestimmte Posten Gesamt- und nicht Einzelpreise verwendet hat. Nach dem Bericht an den Vergabebeirat wurden Preise eines Bieters, die weniger als die Hälfte der Preise der übrigen Bieter und der von Architekten vorgenommenen Schätzung betrugen, als ungewöhnlich niedrig angesehen, was besagt, dass die betreffenden Preise zweifelhaft waren. Aus den Akten geht hervor, dass der Rat die Klägerin wiederholt um Erläuterung einer großen Zahl von Preisen bat, die nach seiner Auffassung noch nicht einmal die Lieferung von Material und Ausrüstung deckten. Trotz der zahlreichen Kontakte, die die Parteien bezüglich dieses Punktes hatten, beließ die Klägerin diese Preise jedoch in ihrem Angebot. Sie erklärte, dass ihre Praxis, die Preise zu pauschalieren, ihr eine Zeitersparnis bei der Vorbereitung ihres Angebots ermögliche, und bestätigte, dass ihre Preise richtig seien. Sie behauptete ferner, dass sie ihr Angebot zusammen mit einigen ihrer üblichen Lieferanten vorbereitet habe, und bestätigte, dass sie sich verpflichte, die Arbeiten entsprechend ihrem Angebot auszuführen (siehe oben, Randnr. 17).

75 Die Klägerin kann dem Rat keinen Vorwurf daraus machen, dass er zahlreiche der in ihrem Angebot genannten Preise überprüft hat. Aus dem Wortlaut des Artikels 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37 ergibt sich nämlich, dass der Rat verpflichtet ist, erstens die zweifelhaften Angebote zu ermitteln, zweitens es den betroffenen Unternehmen zu ermöglichen, deren Seriosität darzutun, indem er von ihnen Aufklärung verlangt, wo er dies für angezeigt hält, drittens die Stichhaltigkeit der von den Betroffenen eingereichten Erklärungen zu beurteilen und viertens über die Zulassung oder die Ablehnung dieser Angebote zu entscheiden (Urteil des Gerichtshofes vom 27. November 2001 in den Rechtssachen C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Slg. 2001, I-9233, Randnr. 55). So hat der Rat in seiner Klagebeantwortung erklärt, dass er die Klägerin zu einer sehr großen Zahl ungewöhnlich niedriger Preise befragt habe, nämlich zu den Preisen von 319 Artikeln einer Leistungsbeschreibung mit insgesamt 1 020 Artikeln. Darüber hinaus hat er von der Klägerin Aufklärung über eine Reihe sehr auffälliger Ungereimtheiten verlangt, insbesondere über die Preise der Türen, die unabhängig davon, ob es sich um einfache Türen, Doppeltüren oder Glastüren handelte, gleich waren. Die Klägerin hat weder in ihrer Erwiderung noch in der mündlichen Verhandlung eine glaubwürdige Begründung für diese Ungereimtheiten vorgetragen.

76 Insoweit ist festzustellen, dass der Rat zwar nach Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37 nicht verpflichtet ist, jeden Preis in jedem Angebot zu überprüfen, dass er aber allgemein die Verlässlichkeit und Seriosität der ihm zweifelhaft erscheinenden Angebote prüfen und zu diesem Zweck gegebenenfalls Aufklärung über die ihm zweifelhaft erscheinenden Einzelpreise verlangen muss, zumal wenn deren Zahl groß ist. Außerdem befreite die Feststellung, dass das Angebot der Klägerin den Verdingungsunterlagen entsprach, den Rat nicht von seiner Verpflichtung, nach diesem Artikel Preise eines Angebots zu überprüfen, wenn im Laufe der Prüfung der Angebote und nach der ursprünglichen Bewertung ihrer Ordnungsmäßigkeit Zweifel an ihrer Verlässlichkeit aufkamen.

77 Der Rat hat das Verfahren nach Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37 ordnungsgemäß befolgt und insbesondere den Anforderungen entsprochen, die mit dem kontradiktorischen Charakter dieses Verfahrens zusammenhängen, indem er der Klägerin wiederholt die Möglichkeit gab, die Seriosität ihres Angebots darzutun. Insoweit ergibt sich aus dem Schriftwechsel zwischen den Parteien, vor allem aus den Schreiben der Klägerin vom 24. Januar und 11. Februar 2000 an den Rat (siehe oben, Randnrn. 17 und 19), dass sich die Klägerin ungeachtet der genauen Aufforderungen des Rates darauf beschränkt hat, allgemein die Seriosität der in ihrem Angebot genannten Preise zu bestätigen, ohne den geringsten stichhaltigen Beweis für die Verlässlichkeit der Einzelpreise vorzulegen.

78 Der Rat hat die Grenzen, die seinem Ermessen in dem betreffenden Bereich gesetzt sind, nicht offenkundig und erheblich überschritten, als er bei der Bewertung des Angebots der Klägerin berücksichtigte, dass zahlreiche ungewöhnlich niedrige Preise angegeben worden waren und dass auch nach dem Abschluss des in Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37 vorgesehenen kontradiktorischen Verfahrens eine überzeugende Erklärung fehlte.

79 Das Vorbringen der Klägerin zu den ungewöhnlich niedrigen Preisen ist daher zurückzuweisen.

80 Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Rat den Multiplikationsfaktor von 20 %, der in ihrem Angebot für die oben in Randnummer 12 angeführten allgemeinen Kosten des Sitzes" genannt war, zu Unrecht als hoch angesehen habe. Es sei nicht möglich, diese Kosten in einer Spanne von 6 % bis 8 % zu halten, wie dies De Waele und Strabag getan hätten.

81 Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin die Unmöglichkeit lediglich behauptet, ohne hierzu irgendwelche Beweise oder Indizien vorzulegen.

82 Ferner ist festzustellen, dass der von der Klägerin vorgeschlagene Multiplikationsfaktor für die allgemeinen Kosten des Sitzes" deutlich höher war als der der übrigen Bieter und nach Angaben des Rates für ihn ein finanzielles Risiko darstellte, wenn die Klägerin für Arbeiten, die nicht unter den in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen vorgesehen waren, Subunternehmer hätte hinzuziehen müssen. Als Antwort auf eine schriftliche Frage, die das Gericht vor der mündlichen Verhandlung zum tatsächlichen Umfang des angeblichen finanziellen Risikos gestellt hat, hat der Rat auf der Grundlage der Arbeiten, die während des ersten Jahres des Vertrages mit De Waele in einem seiner Gebäude durchgeführt wurden, und ausgehend von den Zahlen und dem Multiplikationsfaktor im Angebot der Klägerin hochgerechnet, wie teuer diese Arbeiten gewesen wären, wenn sie von der Klägerin ausgeführt worden wären. Sodann hat der Rat diese Kosten mit den Kosten der von De Waele durchgeführten Arbeiten über einen Zeitraum von einem Jahr und über einen Zeitraum von fünf Jahren, der vorgesehenen Vertragsdauer, verglichen. Da ein großer Teil der betreffenden Arbeiten von Subunternehmern durchgeführt wurde, ergibt sich aus dieser Simulation, dass der Rat der Klägerin gegebenenfalls einen deutlich höheren Betrag als De Waele für die Durchführung der gleichen Arbeiten hätte zahlen müssen. Der Rat hat somit bei der Bewertung zum Zweck der Ermittlung des über die Vertragsdauer von fünf Jahren wirtschaftlich günstigsten Angebots zu Recht die potenzielle Auswirkung der Diskrepanz zwischen dem von der Klägerin vorgeschlagenen Multiplikationsfaktor von 20 % und dem von den übrigen Bietern vorgeschlagenen Multiplikationsfaktor berücksichtigt.

83 Die Klägerin hat folglich nicht nachgewiesen, dass der Rat einen offensichtlichen und schweren Beurteilungsfehler begangen hat, als er bei der Bewertung ihres Angebots die Auffassung vertrat, dass der Multiplikationsfaktor von 20 % ein finanzielles Risiko darstelle. Dass der Rat in den Verdingungsunterlagen nicht empfohlen hat, diesen Faktor so niedrig wie möglich zu halten, ist irrelevant, da es der Zweck der Leistungsbeschreibung ist, die Bieter zu zwingen, alle ihre Preise einschließlich des Multiplikationsfaktors unabhängig davon anzugeben, ob sie hoch sind oder nicht, und diese Preise die Parteien gegebenenfalls binden.

84 Das Vorbringen der Klägerin zum Multiplikationsfaktor für die allgemeinen Kosten des Sitzes" ist daher zurückzuweisen.

85 Was die Berechnung des Betrages der Angebote für einen Zeitraum von fünf Jahren durch den Rat bei der Bewertung der Angebote betrifft, ist die Klägerin der Ansicht, dass der Rat zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass ihr Angebot langfristig weniger wettbewerbsfähig sei. Sie macht insbesondere geltend, dass die vom Rat verwendete Formel" 5A + 5B + C" nicht in den Verdingungsunterlagen stehe und dass diese Berechnungsmethode zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht vorhersehbar gewesen sei. Zudem sei diese Berechnungsmethode fehlerhaft, da sie zur Errechnung eines Gesamtpreises führe, der den im Zeitraum von fünf Jahren tatsächlich entstandenen Kosten der Arbeiten nicht entsprechen könne.

86 Das Gericht erinnert vorab daran, dass der Rat in diesem Punkt über ein weites Ermessen verfügte und dass sich die Kontrolle durch das Gericht auf die Prüfung der Frage beschränken muss, ob ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliegt. Zunächst ist festzustellen, dass die Verdingungsunterlagen die betreffende Formel zwar nicht enthielten, dass aber in der Ausschreibung und in den Verdingungsunterlagen deutlich angegeben war, dass der Vertrag normalerweise eine Laufzeit von fünf Jahren hatte (siehe insbesondere oben, Randnr. 7). Die Anwendung der betreffenden Formel hat es tatsächlich ermöglicht, ausgehend von den Bedingungen der Angebote der drei Bieter unter Berücksichtigung der verschiedenen Merkmale der Teile A, B und C der Leistungsbeschreibung auf die Gesamtkosten des Auftrags für den Rat über fünf Jahre hochzurechnen. Der von der Klägerin vorgeschlagene Angebotsbetrag von jährlich 3 946 745,49 Euro (siehe oben, Randnr. 15) lag unter dem jährlichen Betrag der beiden anderen Angebote, doch konnte der Rat aufgrund der von ihm durchgeführten Hochrechnung die wirtschaftlichen Gesamtvorteile der drei Angebote im Hinblick auf die Gesamtdauer des Auftrags von fünf Jahren und die besonderen Merkmale der in den Teilen A, B und C der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Leistungen vergleichen. Dadurch konnte der Rat feststellen, dass das Angebot der Klägerin langfristig das teuerste war. Zwar stand die oben in Randnummer 85 wiedergegebene Formel nicht in den Verdingungsunterlagen, die Verwendung einer solchen Formel war aber insbesondere angesichts der Laufzeit, die der Vertrag im vorliegenden Fall hatte, vorhersehbar und angemessen.

87 Das in Randnummer 43 dargestellte Vorbringen der Klägerin ist nicht verständlich. Die Antworten der Klägerin auf die Fragen, die ihr vor und während der mündlichen Verhandlung gestellt worden sind, haben dieses Vorbringen für das Gericht nicht klarer gemacht. Es ist daher gemäß Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung zurückzuweisen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 1999 in der Rechtssache T-154/98, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1703, Randnr. 49).

88 Demnach hat die Klägerin nicht dargetan, dass der Rat bei der Prüfung der Frage, wie hoch der Betrag der Angebote über die gesamte Vertragsdauer war, einen offensichtlichen und schweren Fehler begangen hat. Das Vorbringen der Klägerin zur Bewertung der Preise der Angebote ist deshalb zurückzuweisen.

Zum Vorwurf einer fehlenden Begründung

89 Was die angebliche Verletzung der Begründungspflicht angeht, stellt das Gericht fest, dass der Antrag der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 26 036 000 Euro (siehe oben, Randnr. 33) u. a. einen Antrag auf Zahlung von 24 000 000 Euro als Ersatz des Schadens infolge der entgangenen Aussicht auf den Zuschlag des fraglichen Auftrags umfasst. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Rat seine Ablehnung des Angebots der Klägerin nicht hinreichend begründet hat, stuende damit weder fest, dass die Vergabe des Auftrags an De Waele einen Fehler darstellt, noch, dass ein Kausalitätszusammenhang zwischen diesem Umstand und dem von der Klägerin geltend gemachten Verlust besteht.

90 Zu dem oben in Randnummer 57 dargestellten Vorbringen des Rates stellt das Gericht fest, dass die Klage der Klägerin in der Rechtssache T-205/00 auf die Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates, mit der ihr die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zur Bewertung der Angebote verweigert worden war, gerichtet und somit gegen eine von der streitigen Entscheidung getrennte Entscheidung erhoben worden war. Da die Klägerin diese Klage zurückgenommen hat, hat sie keine Auswirkungen auf die vorliegende Klage.

91 Was das oben in Randnummer 54 dargestellte Vorbringen der Klägerin zu den Vorschriften des belgischen Rechts im Bereich von Ausschreibungen angeht, wurde mit der Angabe in Nummer 26 Buchstabe a der Verdingungsunterlagen, dass das belgische Recht auf den Auftrag anwendbar [ist]", bezweckt, die Erteilung des Auftrags und die Erbringung der im Auftrag vorgesehenen Leistungen den einschlägigen Vorschriften des belgischen Rechts zu unterwerfen. Dagegen erfasst diese Angabe keine Verfahren, die der Erteilung des Auftrags vorangehen; diese werden ausschließlich durch die Richtlinie 93/37 geregelt. Folglich bestimmt sich der Umfang der Begründungspflicht, die der Rat gegenüber dem Bieter hat, der im Verfahren zur Vergabe eines Auftrags nicht berücksichtigt wurde, nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/37 in der Fassung der Richtlinie 97/52.

92 Aus dieser Bestimmung und aus dem Urteil Adia interim/Kommission ergibt sich, dass der Rat seiner Begründungspflicht genügt, wenn zunächst die unterlegenen Bieter nur mit einer einfachen Mitteilung ohne Begründung unverzüglich über die Ablehnung ihres Angebots unterrichtet und anschließend den Bietern, die dies ausdrücklich beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Eingang des schriftlichen Antrags die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mitteilt.

93 Ein solches Vorgehen entspricht dem Zweck der in Artikel 253 EG verankerten Begründungspflicht. Danach muss die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und dass der Richter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1995 in der Rechtssache T-166/94, Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-2129, Randnr. 103, und Adia interim/Kommission, Randnr. 32).

94 Um zu ermitteln, ob der Rat seine Begründungspflicht erfuellt hat, ist deshalb das Schreiben vom 11. Mai 2000 zu prüfen, mit dem er den ausdrücklichen Antrag der Klägerin vom 26. April 2000 beschied.

95 Dazu ist festzustellen, dass der Rat in seinem Schreiben vom 11. Mai 2000 die Gründe, aus denen er das Angebot der Klägerin abgelehnt hatte, hinreichend genau begründete und die Merkmale und Vorteile des Angebots von De Waele darlegte. Dem Schreiben ist klar zu entnehmen, welches Verfahren für die Bewertung der Angebote der drei Bieter befolgt worden war und dass das Angebot von De Waele deshalb ausgewählt wurde, weil es als das wirtschaftlich günstigste erschien. Für die Klägerin war der genaue Grund für die Ablehnung ihres Angebots sofort erkennbar, nämlich der Umstand, dass ihr Angebot wirtschaftlich weniger günstiger war als das von De Waele. Der Rat hat ergänzt, dass das Angebot der Klägerin bei keinem der acht in den Verdingungsunterlagen genannten Kriterien besser eingestuft worden sei als das von De Waele.

96 Jedenfalls kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin (siehe oben, Randnr. 55) bei der Prüfung der Frage, ob die Begründung im vorliegenden Fall ausreichend war, auch das Schreiben des Rates vom 14. Juni 2000 berücksichtigt werden, da die Begründungspflicht unter Berücksichtigung der Informationen zu beurteilen ist, die die Klägerin bei der Klageerhebung besaß. Ersucht ein Kläger das betreffende Organ vor der Klageerhebung, aber nach dem in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/37 genannten Zeitpunkt um ergänzende Erläuterungen zu einer Entscheidung und erhält er sie, so kann er nicht verlangen, dass das Gericht diese bei der Beurteilung, ob die Begründung ausreichend war, unberücksichtigt lässt; dabei ist freilich zu beachten, dass das Organ die ursprüngliche Begründung nicht durch eine gänzlich neue Begründung ersetzen darf, was hier jedoch auch nicht geschah. Der Rat hat in seinem Schreiben vom 14. Juni 2000, das sein Schreiben vom 11. Mai 2000 ergänzte, eingehendere Erläuterungen gegeben, die aber den Erläuterungen entsprachen, die das letztgenannte Schreiben zur Ablehnung des Angebots der Klägerin enthielt. Dass die Begründung im Schreiben vom 11. Mai 2000 ausreichend war, wird auch nicht dadurch berührt, dass die Angaben im Schreiben vom 14. Juni 2000 vollständiger waren.

97 Die Klägerin kann ihre Klage somit nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht stützen.

98 Nach alledem hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Rat die Grenzen seines Ermessens missachtet hat, und somit auch nicht, dass er einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begangen hat.

99 Da die erste Voraussetzung für die Haftung der Gemeinschaft - Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ zur Last gelegten Verhaltens - nicht vorliegt, ist der Antrag der Klägerin auf Schadensersatz zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Kostenentscheidung:

Kosten

100 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist und der Rat beantragt hat, sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind ihr ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

Ende der Entscheidung

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