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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 22.03.2006
Aktenzeichen: T-4/05
Rechtsgebiete: Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften


Vorschriften:

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Art. 22a Abs. 1
Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Art. 22a Abs. 3
Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Art. 22b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

22. März 2006

"Beamte - Beamter, der das OLAF über ein mögliches Fehlverhalten informiert - Entscheidung des OLAF über die Einstellung der Untersuchung - Beschwerende Maßnahme - Klagebefugnis - Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-4/05

Guido Strack, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Wasserliesch (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Schmitt,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Ladenburger und H. Kraemer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Februar 2004 über die Einstellung der Untersuchung OF/2002/0356 und des ihr zugrunde liegenden Final Case Report vom 5. Februar 2004 sowie wegen Wiederaufnahme dieser Untersuchung und Erstellung eines neuen Final Case Report

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie des Richters J. D. Cooke und der Richterin I. Labucka,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 22a Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) sieht im Titel über die Rechte und Pflichten des Beamten vor, dass ein Beamter, der im Rahmen seines Dienstes Kenntnis von einer möglichen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften oder von Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten erhält, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Gemeinschaften darstellen können (im Folgenden: mögliches Fehlverhalten), unverzüglich seinen Vorgesetzten oder direkt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu unterrichten hat. Artikel 22a Absatz 3 des Statuts stellt klar, dass der Beamte, der nach Treu und Glauben gehandelt hat, nicht von der Verwaltung bestraft werden darf, weil er ein mögliches Fehlverhalten angezeigt hat.

2 Artikel 22b Absatz 1 des Statuts bestimmt:

"Dem Beamten, der Informationen gemäß Artikel 22a an den Präsidenten der Kommission, den Präsidenten des Rechnungshofes, den Präsidenten des Rates, den Präsidenten des Europäischen Parlaments oder an den Europäischen Bürgerbeauftragten weitergegeben hat, dürfen keine nachteiligen Auswirkungen seitens des Organs erwachsen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Beamte hält die weitergegebenen Informationen und jede darin enthaltene Anschuldigung nach Treu und Glauben für im Wesentlichen wahr und

b) er hat zuvor die gleichen Informationen dem [OLAF] oder seinem Organ übermittelt und abgewartet, bis das [OLAF] bzw. Organ binnen der Frist, die es in Anbetracht der Komplexität des Falles festgelegt hat, geeignete Maßnahmen ergriffen hat. Über diese Frist wird der Beamte binnen 60 Tagen ordnungsgemäß unterrichtet."

3 Die vorgenannten Bestimmungen sind durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1) in das Statut eingefügt worden. Sie sind am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

4 Vor diesem Zeitpunkt hatte die Kommission mit ihrer Entscheidung K (2002) 845 vom 4. April 2002 ähnliche Bestimmungen für ihre Beamten und sonstigen Bediensteten erlassen.

5 Außerdem kann nach Artikel 90a Satz 2 des Statuts sich jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, mit einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts an den Direktor des OLAF wenden, wenn im Zusammenhang mit einer Untersuchung des OLAF eine sie beschwerende Maßnahme ergangen ist. Auch diese Bestimmung ist durch die Verordnung Nr. 723/2004 in das Statut eingefügt worden und am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

6 Vor diesem Zeitpunkt bestimmte Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, S. 1):

"In Erwartung der Änderung des Statuts kann jeder Beamte ... der Europäischen Gemeinschaften beim Direktor des [OLAF] nach den in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Modalitäten Beschwerde gegen eine ihn beschwerende Maßnahme einlegen, die das [OLAF] im Rahmen einer internen Untersuchung ergriffen hat. Artikel 91 des Statuts findet auf die im Zusammenhang mit der Beschwerde ergehenden Entscheidungen Anwendung."

Sachverhalt:

7 Der Kläger ist am 1. September 1995 in den Dienst der Kommission getreten und bezieht seit dem 31. März 2005 ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. Er war vom 16. April 1999 bis 1. April 2002 beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften für die Neukonzeption der Massenproduktion konsolidierter Rechtstexte zuständig.

8 Am 15. Juni 2000 schloss das Amt für Veröffentlichungen zur Durchführung der Konsolidierungsarbeiten der Gemeinschaftsgesetzgebung einen Vertrag mit einem externen Dienstleister. Nach Auffassung des Klägers sind diese Arbeiten nicht zufrieden stellend ausgeführt worden.

9 Am 2. Mai 2001 wurde nach einer Diskussion über die Auslegung dieses Vertrages zwischen dem Amt für Veröffentlichungen und dem Dienstleister ein Kompromiss über die Klärung bestimmter Vertragsklauseln vereinbart. Der Kläger war der Ansicht, dass der Dienstleister auch weiterhin die Klauseln des Vertrages nicht eingehalten habe, und schlug seinen Vorgesetzten daher vor, zur Verhängung der vertraglich vorgesehenen Sanktionen überzugehen, was aber nicht geschah.

10 Sodann wurde eine Vertragsergänzung zwischen dem Amt für Veröffentlichungen und dem Dienstleister über die Änderung des Preissystems vereinbart. Diese führte nach Auffassung des Klägers zu unbegründeten Gewinnsteigerungen für den Dienstleister. Die Vorgesetzten des Klägers teilten seine Kritik an der Vertragsdurchführung durch den Dienstleister jedoch nicht.

11 Nachdem der Kläger am 1. April 2002 das Amt für Veröffentlichungen verlassen hatte und zur Generaldirektion Unternehmen und Industrie der Kommission übergewechselt war, unterrichtete er den Generaldirektor des OLAF mit E-Mail vom 30. Juli 2002 über seine Version des Sachverhalts im Hinblick auf bestimmte Verhaltensweisen der Beamten des Amtes für Veröffentlichungen und des externen Dienstleisters, die ihm unter Artikel 1 der Entscheidung K (2002) 845 der Kommission (der im Wesentlichen in Artikel 22a Absatz 1 des Statuts übernommen wurde) zu fallen schienen.

12 Das OLAF leitete am 18. Oktober 2002 eine interne Untersuchung (OF/2002/0356) ein und informierte den Kläger darüber am 11. November 2002.

13 Am 7. Januar 2004 übermittelte der Kläger dem Europäischen Bürgerbeauftragten die an das OLAF weitergeleiteten Informationen. Der Bürgerbeauftragte leitete ein Beschwerdeverfahren ein, das er am 6. Juni 2005 abschloss, indem er unter Berufung auf das beim Gericht anhängige Verfahren seine Zuständigkeit für eine Entscheidung über die Beschwerdepunkte, die auch Gegenstand der vorliegenden Klage sind, verneinte. Er stellte jedoch fest, dass die Tatsache, dass das OLAF den Kläger nicht nach Artikel 2 der Entscheidung K (2002) 845 der Kommission (dessen Inhalt im Wesentlichen in Artikel 22b des Statuts übernommen wurde) über die vom OLAF für das Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen gesetzte Frist unterrichtet habe, einen Missstand darstelle.

14 Mit Schreiben vom 5. Februar 2004 teilte das OLAF dem Kläger mit, dass es beschlossen habe, die Untersuchung einzustellen.

15 Am 3. März 2004 bat der Kläger um eine Kopie des Untersuchungsberichts.

16 Mit Schreiben vom 25. März 2004 übermittelte das OLAF dem Kläger die Kopie einer nicht vertraulichen Fassung des Untersuchungsberichts. In diesem Bericht wurde festgestellt, dass die interne Untersuchung des OLAF keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ergeben habe und daher einzustellen sei.

17 Am 19. Mai 2004 reichte der Kläger beim Direktor des OLAF nach Artikel 90a des Statuts eine Beschwerde gegen die Entscheidung des OLAF vom 5. Februar 2004 über die Einstellung des Untersuchungsverfahrens und gegen den Final Case Report ein. Er beantragte die Aufhebung dieser Maßnahmen und die Wiederaufnahme der Untersuchung.

18 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 wies der Direktor des OLAF die Beschwerde als unzulässig zurück, da die Entscheidung des OLAF in Bezug auf diese Untersuchung den Kläger nicht im Sinne von Artikel 90a Satz 2 des Statuts beschweren könne, weil er sich als Informant an das OLAF gewandt habe und nicht Gegenstand einer Untersuchung des OLAF sei.

Verfahren und Anträge der Parteien

19 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 4. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

20 Die Kommission hat mit am 4. Juli 2005 eingereichtem Schriftsatz nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Der Kläger hat am 2. September 2005 zu dieser Einrede Stellung genommen. Die Entscheidung, die Klage als unzulässig abzuweisen, ist am 22. November 2005 vom Spruchkörper getroffen worden, also vor dem 12. Dezember 2005, dem Tag, an dem die Feststellung des Präsidenten des Gerichtshofes über die ordnungsgemäße Konstituierung des Gerichts für den öffentlichen Dienst im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, weshalb das Gericht die vorliegende Rechtssache nicht an das Gericht für den öffentlichen Dienst verwiesen hat.

21 Der Kläger beantragt,

- die Einrede der Unzulässigkeit zu verwerfen;

- den Beschluss des OLAF vom 5. Februar 2004 über die Einstellung der Untersuchung OF/2002/0356 und den ihm zugrunde liegenden Final Case Report aufzuheben;

- die Kommission zur Wiederaufnahme dieser Untersuchung und zur Erstellung eines neuen Final Case Report zu verpflichten;

- die Kommission zur Übernahme aller Gerichts- und sonstigen Kosten zu verurteilen.

22 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe:

23 Nach Artikel 114 der Verfahrensordnung wird über den Antrag einer Partei, vorab über die Unzulässigkeit zu entscheiden, mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit des Aufhebungsantrags

Vorbringen der Parteien

24 Die Kommission macht erstens geltend, dass sich die Klage nicht gegen eine den Kläger beschwerende Maßnahme richte und somit im Hinblick auf die Artikel 90 Absatz 2, 90a Satz 2 und 91 Absatz 1 des Statuts unzulässig sei. Ein Beamter könne im Verfahren nach Artikel 91 des Statuts nur solche Akte angreifen, die ihm gegenüber verbindliche Rechtswirkungen erzeugten, die seine Interessen durch einen erheblichen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigten (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87, Bossi/Kommission, Slg. 1989, 303, Randnr. 23, und Urteil des Gerichts vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache T-391/94, Baiwir/Kommission, Slg. ÖD 1996, I-A-269 und II-787, Randnr. 34). Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die Entscheidung, die Untersuchung einzustellen, und der Final Case Report dem Kläger gegenüber keinerlei verbindliche Rechtswirkungen entfalteten. Dem Kläger werde nämlich in dem Bericht kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen. Vielmehr habe er lediglich dem OLAF als Whistleblower Informationen gegeben, die die Einleitung einer Untersuchung ermöglicht hätten.

25 Der Kläger trägt vor, der Gemeinschaftsrichter habe sich noch nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Entscheidung des OLAF über die Einstellung einer internen Untersuchung den Whistleblower beschwere. Er weist insbesondere darauf hin, dass in den vorgenannten Urteilen Bossi/Kommission und Baiwir/Kommission festgestellt werde, dass Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entscheidung nicht im Sinne von Artikel 90 des Statuts beschwerend wirkten. Im vorliegenden Fall stelle aber die auf dem Final Case Report beruhende Einstellungsentscheidung keine bloß vorbereitende Maßnahme dar, sondern eine Maßnahme, die das Untersuchungsverfahren des OLAF endgültig beende. Die Notwendigkeit, dem Kläger effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ergebe sich außerdem auch aus der Existenz von Artikel 14 der Verordnung Nr. 1073/1999 und aus Artikel 90a des Statuts, die völlig ins Leere liefen, wenn den Handlungen und Abschlussentscheidungen des OLAF niemals Rechtswirkungen zukommen könnten.

26 Zweitens trägt die Kommission vor, dass die Klage unzulässig sei, weil ein Beamter nicht im Interesse des Gesetzgebers oder der Organe tätig werden und für seine Klage nur Beschwerdepunkte geltend machen könne, die ihn persönlich beträfen (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1983 in der Rechtssache 85/82, Schloh/Rat, Slg. 1983, 2105, Randnr. 14). Untersuchungen des OLAF dienten ausschließlich dem allgemeinen Interesse der Gemeinschaft an der Bekämpfung von Betrug und rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil ihrer finanziellen Interessen, nicht aber dem Individualinteresse eines Whistleblowers.

27 Der Kläger macht geltend, dass er aufgrund der Rechte, die er aus seiner Eigenschaft als Whistleblower herleite, ein individuelles Interesse an einer Klage gegen die angefochtenen Handlungen habe. So gehe es ihm nicht darum, die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen, sondern er wolle lediglich eine ordnungsgemäße und willkürfreie Behandlung seiner Whistleblowing-Anzeige erreichen. Es sei zwar möglich, dass sich dieses Individualinteresse mit dem Gemeinschaftsinteresse decke, doch könne dies nicht rechtfertigen, dass ihm Rechtsschutz verwehrt werde. Die Kommission räume im Übrigen ein, dass die Artikel 22a und 22b des Statuts Schutzregelungen für den Whistleblower enthielten, die auch in ihrer Entscheidung K (2002) 845 enthalten seien.

28 So weise Artikel 22a Absatz 3 des Statuts, dessen Bestimmungen schon vorher in Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung K (2002) 845 der Kommission enthalten gewesen seien, darauf hin, dass dem anzeigenden Beamten, wenn er nach Treu und Glauben handele, keine nachteiligen Auswirkungen seitens des Organs erwachsen dürften. Wenn, wie im vorliegenden Fall geschehen, die vom Kläger erteilten Informationen nicht ordnungsgemäß weiterverfolgt, sondern vertuscht würden, und entgegen dem Grundsatz der Gleichbehandlung andere Verfahren ordnungsgemäß behandelt würden, das auf Initiative des Klägers eingeleitete Verfahren aber nicht, liege darin eine für den Kläger nachteilige Auswirkung. Er stehe dann nämlich als jemand da, der Dritte zu Unrecht beschuldigt habe, und habe keine Möglichkeit, dieses Bild geradezurücken oder seine Verbreitung zu verhindern. Außerdem könnten die Vorgesetzten des Klägers, die über die Anschuldigungen, die er gegen sie erhoben habe, informiert worden seien, an den Beurteilungs- und Beförderungsentscheidungen über ihn mitwirken. Die nicht ordnungsgemäße Ermittlung werde so zur Ursache von Diskriminierungen des Klägers, dem es möglich sein müsse, sich dagegen zu schützen, indem er die fraglichen Handlungen anfechte.

29 Im Übrigen sei das Organ oder das OLAF nach Artikel 22b Absatz 1 Buchstabe b des Statuts und Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung K (2002) 845 der Kommission verpflichtet, nach Eingang einer Whistleblowing-Anzeige eine Frist für das Ergreifen geeigneter Maßnahmen festzulegen und den Whistleblower innerhalb von 60 Tagen darüber zu unterrichten. Die Fristfestlegung, das Ergreifen geeigneter Maßnahmen und die Information des Klägers seien Pflichten, die die Kommission gegenüber dem Whistleblower habe. Der Kläger macht geltend, dass die Kommission diese Pflichten im vorliegenden Fall nicht erfüllt habe, was einen Eingriff in seine individuelle Rechtsstellung bedeutet habe und somit zur Zulässigkeit der Klage führe. Er hebt hervor, dass die vorgenannten Bestimmungen keine im allgemeinen Interesse liegende Regelung zum Schutz der Finanzinteressen der Gemeinschaft seien, sondern explizit die Rechte des Whistleblowers gegenüber diesem Organ festschrieben. Danach sei die Kommission zum ermessensfehlerfreien und willkürfreien Ergreifen von geeigneten Maßnahmen verpflichtet.

30 Die Kommission ist drittens der Auffassung, dass das Argument des Klägers, dass der Ausgang der OLAF-Untersuchung von der Verwaltung als relevant für ein ihn betreffendes Beurteilungs- und Beförderungsverfahren bezeichnet worden sei, keine Auswirkung auf die vorliegende Rechtssache habe. Diese Erwägung bedeute nicht, dass der Kläger in Bezug auf den Abschlussbericht und die Einstellungsentscheidung klagebefugt sei.

31 Der Kläger trägt vor, dass die in der vorliegenden Rechtssache angefochtenen Handlungen Rechtswirkungen auf das ihn betreffende Beurteilungs- und Beförderungsverfahren gehabt hätten. In der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. November 2003, die auf seine Beschwerde gegen die Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für den Zeitraum von Juli 2001 bis Dezember 2002 ergangen sei, heiße es nämlich:

"[D]ie Anstellungsbehörde [weist] darauf hin, dass sie im derzeitigen Stadium, da die Untersuchung des OLAF noch nicht abgeschlossen ist, noch über keinerlei Informationen verfügt, die die Feststellung erlauben, dass sich die ehemaligen Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers rechtswidrig verhalten haben. .... [D]ie Anstellungsbehörde [kann] der Beschwerde von Herrn Strack nicht stattgeben. Sie weist allerdings darauf hin, dass diese Antwort auf Angaben beruht, die der Anstellungsbehörde zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bekannt waren. Sollte die derzeit laufende Untersuchung im Zusammenhang mit den Behauptungen von Herrn Strack Einzelheiten zu Tage bringen, durch die die Rechtsgültigkeit der Maßnahme, die Gegenstand dieser Beschwerde ist, angezweifelt werden kann, könnte sich die Anstellungsbehörde veranlasst sehen, diese Entscheidung aufzuheben ..."

32 Die Entscheidung über die Beschwerde des Klägers und damit über seine Beurteilung sei also an den Ausgang der Ermittlungen des OLAF gekoppelt, da die Möglichkeit einer Aufhebung der Beurteilungsentscheidung vom Ergebnis dieser Ermittlungen abhänge.

33 Viertens tritt die Kommission dem Argument des Klägers entgegen, dass der Antrag auf Aufhebung des OLAF-Abschlussberichts zulässig sei, weil dieser Bericht seine Aussagen falsch und verzerrend dargestellt, seine Ehre verletzt und ihm psychische Schäden zugefügt habe. Selbst wenn dem so wäre, so würden sich daraus nämlich keine verbindlichen Rechtswirkungen dieses Berichts gegenüber dem Kläger ergeben. Wenn sich der Kläger durch den Untersuchungsbericht in seiner Ehre verletzt fühle, könne er eine Klage auf Schadensersatz nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts oder den Artikeln 236 EG und 288 EG erheben, was er aber in der vorliegenden Rechtssache nicht getan habe.

34 Der Kläger trägt vor, dass die angefochtenen Handlungen, mit denen die Untersuchung, die auf der Grundlage der von ihm an das OLAF weitergegebenen Informationen eingeleitet worden sei, abgeschlossen werde, gegen die Beistandspflicht des Artikels 24 des Statuts verstießen, da sie ihn in seiner Ehre verletzten und ihm auch einen gesundheitlichen Schaden in Form der Verschärfung seiner Depression zugefügt hätten, die auf das Handeln seiner Vorgesetzten zurückzuführen sei. Die Kommission bestreite übrigens nicht das Vorliegen der psychischen Schäden und den Kausalzusammenhang zwischen diesen Schäden und den angefochtenen Handlungen. Aus diesen Gründen habe sie auch inzwischen die Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt.

Würdigung durch das Gericht

35 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme im Sinne der Artikel 90 Absatz 2 und 91 Absatz 1 des Statuts eine unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Klage eines Beamten gegen das Organ, dem er angehört (Urteile des Gerichts vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache T-20/92, Moat/Kommission, Slg. 1993, II-799, Randnr. 39, und Baiwir/Kommission, Randnr. 34). Nach der Rechtsprechung stellen nur solche Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen entfalten, die die Interessen des Klägers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, Handlungen dar, die Gegenstand einer Anfechtungsklage sein können (Urteile des Gerichts vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache T-562/93, Obst/Kommission, Slg. ÖD 1995, I-A-247 und II-737, Randnr. 23, und Baiwir/Kommission, Randnr. 34).

36 Insoweit ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des OLAF über die Einstellung der Untersuchung OF/2002/0356 und der Final Case Report des OLAF, auf dessen Grundlage diese Entscheidung ergangen ist, dem Kläger gegenüber keine verbindlichen Rechtswirkungen entfalten. Dem Kläger wird nämlich weder im Untersuchungsbericht noch in der Einstellungsentscheidung irgendein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen. Ebenso hat er als jemand, der ein etwaiges Fehlverhalten anzeigt, lediglich Informationen an das OLAF weitergegeben, die die Einleitung einer Untersuchung ermöglichten. Die vom Kläger angefochtenen Handlungen beeinträchtigen also in keiner Weise seine persönliche Rechtsstellung.

37 Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass ein Beamter nicht im Interesse des Gesetzgebers oder der Organe tätig werden und für seine Klage nur Beschwerdepunkte geltend machen kann, die ihn persönlich betreffen (Urteil Schloh/Rat, Randnr. 14, und Urteil des Gerichts vom 20. September 2001 in der Rechtssache T-95/01, Coget u. a./Rechnungshof, Slg. ÖD 2001, I-A-191 und II-879).

38 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungen des OLAF ausschließlich im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft an der Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, durchgeführt werden, nicht aber im Individualinteresse eines Beamten. Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1073/1999 ist das OLAF nämlich zur Durchführung von administrativen Untersuchungen errichtet worden, die dazu dienen, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu bekämpfen und zu diesem Zweck schwerwiegende Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufzudecken, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten darstellen können, die disziplinarisch und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden kann.

39 Der Kläger kann daher die angefochtenen Handlungen nicht dadurch angreifen, dass er sich auf seine Beamteneigenschaft beruft, um die Einhaltung der Vorschriften über die internen Untersuchungen des OLAF zu verlangen. Dies liefe nämlich darauf hinaus, dass dem OLAF die ihm durch die geltende Regelung zuerkannten Befugnisse abgesprochen würden. So kann nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1073/1999 die Einleitung einer internen Untersuchung des OLAF nur vom Direktor des Amtes von sich aus oder auf Ersuchen des Organs, der Einrichtung oder des Amtes oder der Agentur, um das oder die es geht, beschlossen werden. Der Beamte, der das OLAF über ein mögliches Fehlverhalten in Kenntnis setzt, kann das OLAF somit nicht zur Einleitung einer internen Untersuchung in Bezug auf derartige Verhaltensweisen zwingen. Außerdem sieht Artikel 5 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen des OLAF (ABl. L 136, S. 15) vor, dass das OLAF die interne Untersuchung einstellt, wenn kein Vorwurf aufrechterhalten werden kann.

40 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen des Klägers der Final Case Report vom 5. Februar 2004 am Ende einer gründlichen Untersuchung und einer detaillierten Analyse des fraglichen Sachverhalts erstellt worden ist. So werden in diesem Bericht die verschiedenen Anschuldigungen, die der Kläger beim OLAF vorgebracht hat, klar dargelegt und die Ermittlungsmaßnahmen des OLAF in der Zeit vom 18. Oktober 2002 bis 5. Februar 2004 im Einzelnen angegeben. Im Rahmen dieser Ermittlungen benutzte das OLAF die Datenbank Sysper, um Informationen über die genannten Beamten einzuholen, es organisierte - im November 2002 und dann im September und Dezember 2003 - mehrere Unterredungen zwischen dem Kläger und Mitgliedern des OLAF oder seinem Generaldirektor, und es prüfte die Unterlagen in Bezug auf den streitigen Vertrag. Am Ende dieser detaillierten Prüfung gelangte das OLAF zu dem Ergebnis, dass mit den Vorgängen, die Gegenstand der Untersuchung waren, die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Amt für Veröffentlichungen und seinem externen Dienstleister geordnet werden sollten, dass es keine Unregelmäßigkeiten seitens der Beamten des Amtes für Veröffentlichungen gegeben habe und dass folglich die Untersuchung einzustellen sei.

41 Zu Unrecht und im Widerspruch zu den offenkundigen Tatsachen wirft also der Kläger dem OLAF vor, es habe seine Verpflichtungen auf dem Gebiet der Untersuchung nicht erfüllt, behauptet er, die von ihm erteilten Informationen seien nicht ordnungsgemäß weiterverfolgt, sondern vertuscht worden, und trägt er vor, die Kommission habe ermessensfehlerhaft und willkürlich gehandelt. Die These des Klägers, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung die Feststellung einer erheblichen Rechtsverletzung ermöglicht hätte, entbehrt jeder Grundlage und jeder Rationalität. Dies würde bedeuten, dass das Ergebnis der Untersuchung dadurch vorweggenommen würde, dass die Anschuldigungen des Klägers für berechtigt gehalten würden, ohne die Ermessensbefugnisse des OLAF im Rahmen der internen Untersuchung zu berücksichtigen.

42 Keines der Argumente des Klägers ist geeignet, seine Forderungen zu untermauern. Seiner Argumentation kann nicht gefolgt werden, die dahin geht, dass seine persönliche Rechtsstellung durch die angefochtenen Handlungen beeinträchtigt werde, weil diese in die Rechte eingriffen, die in den Artikeln 22a und 22b des Statuts zum Schutz desjenigen Beamten verankert seien, der beim OLAF oder beim Bürgerbeauftragten ein mögliches Fehlverhalten im Sinne von Artikel 22a Absatz 1 des Statuts anzeige.

43 Aus Artikel 22a Absatz 3 des Statuts ergibt sich nämlich, dass dem Beamten, der Informationen in Bezug auf ein etwaiges Fehlverhalten an das OLAF weitergeleitet hat, seitens seines Organs keine Nachteile erwachsen dürfen, sofern er dabei nach Treu und Glauben gehandelt hat. Ebenso dürfen dem Beamten, der solche Informationen an die in Artikel 22b Absatz 1 des Statuts genannten Personen, zu denen der Bürgerbeauftragte zählt, unter den in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Bedingungen weitergegeben hat, keine nachteiligen Auswirkungen seitens des Organs, dem er angehört, erwachsen.

44 Entgegen dem Vorbringen des Klägers werden diese statutarischen Garantien keineswegs in Frage gestellt, wenn das OLAF wie im vorliegenden Fall beschließt, die auf der Grundlage der Informationen, die er ihm übermittelt hat, eingeleitete Untersuchung einzustellen. Auch in einem solchen Fall wird der Kläger nämlich weiterhin durch die in den Artikeln 22a und 22b des Statuts festgelegten Garantien geschützt, wenn er die in diesen Bestimmungen aufgestellten Bedingungen erfüllt, und verfügt gegebenenfalls über die geeigneten Rechtsbehelfe, um auf der Grundlage der Artikel 90 und 91 des Statuts bei der Verwaltung oder beim Gericht zu beantragen, dass sichergestellt wird, dass ihm keine nachteiligen Auswirkungen seitens des Organs, dem er angehört, wegen der angefochtenen Handlungen erwachsen.

45 Was insbesondere Artikel 22b Absatz 1 des Statuts angeht, so stellt diese Bestimmung klar, dass "[d]em Beamten, der Informationen gemäß Artikel 22a an den Präsidenten der Kommission, den Präsidenten des Rechnungshofes, den Präsidenten des Rates, den Präsidenten des Europäischen Parlaments oder an den Europäischen Bürgerbeauftragten weitergegeben hat, ... keine nachteiligen Auswirkungen seitens des Organs erwachsen [dürfen]", sofern u. a. die Bedingung des Artikels 22b Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist, nämlich dass "er ... zuvor die gleichen Informationen dem [OLAF] oder seinem Organ übermittelt und abgewartet [hat], bis das [OLAF] bzw. Organ binnen der Frist, die es in Anbetracht der Komplexität des Falles festgelegt hat, geeignete Maßnahmen ergriffen hat[, wobei ü]ber diese Frist ... der Beamte binnen 60 Tagen ordnungsgemäß unterrichtet [wird]".

46 Der Kläger kann jedoch nicht behaupten, dass die Nichteinhaltung der Verpflichtung, ihn über die vom OLAF festgelegte Frist für das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zu unterrichten, seine persönliche Rechtsstellung unmittelbar und sofort beeinträchtige. Denn die Tatsache, dass das OLAF den Kläger nicht über die von ihm in Anbetracht der Komplexität des Falles festgelegte Frist für das Ergreifen geeigneter Maßnahmen unterrichtet hat, hat als solche für den Kläger keine nachteiligen Auswirkungen gehabt und ihn keineswegs daran gehindert, die fraglichen Informationen an den Bürgerbeauftragten weiterzugeben.

47 Folglich erlaubt der dem Informanten durch die Artikel 22a und 22b des Statuts gewährte Schutz nicht die Annahme, dass die persönliche Rechtsstellung des Klägers durch die angefochtenen Handlungen unmittelbar und sofort beeinträchtigt wird.

48 Außerdem ist die Befürchtung des Klägers, er laufe Gefahr, als jemand dazustehen, der Dritte zu Unrecht beschuldigt habe, unbegründet. Denn die Entscheidung des OLAF, die auf der Grundlage der von ihm weitergegebenen Informationen eingeleitete Untersuchung einzustellen, erlaubt als solche nicht die Annahme, dass der Kläger nicht nach Treu und Glauben im Sinne der Artikel 22a und 22b des Statuts gehandelt habe.

49 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Argumente, die der Kläger zur Begründung der Zulässigkeit seines Aufhebungsantrags vorgebracht hat, im Wesentlichen auf den schädlichen Folgen beruhen, die die angefochtenen Handlungen nach seiner Ansicht für seine Laufbahn und seine Gesundheit haben könnten. Der Kläger hat jedoch die Möglichkeit, die Maßnahmen der Verwaltung in Bezug auf die Entwicklung seiner Laufbahn anzufechten, falls ihm damit übelgenommen wird, dass er das OLAF oder die in Artikel 22b Absatz 1 des Statuts genannten Personen über ein Verhalten unterrichtet hat, von dem er nach Treu und Glauben annahm, dass es ein Fehlverhalten sei, oder er hat die Möglichkeit, Schadensersatz zu erlangen. Auch was das Vorbringen hinsichtlich der Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit angeht, so verfügt der Kläger über Rechtsbehelfe, um seine Rechte zu schützen.

50 Vertritt der Kläger insoweit die Auffassung, dass die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. November 2003, mit der seine Beschwerde gegen seine Beurteilung für den Zeitraum von Juli 2001 bis Dezember 2002 beschieden wurde, geeignet ist, ihm infolge seiner Anzeige beim OLAF einen Schaden zuzufügen, so hat er die Möglichkeit, diese Entscheidung im Rahmen der Klage zu beanstanden, die er gegen die Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für den Beurteilungszeitraum 2001-2002 erhoben hat (gegenwärtig beim Gericht anhängige Rechtssache T-85/04, in der sich der Kläger und die Kommission gegenüberstehen). Denn in einem solchen Fall ist der geeignete Rechtsbehelf eine Klage gegen die Maßnahme, die den Kläger unmittelbar beschwert, und nicht eine Klage, die wie im vorliegenden Fall gegen Handlungen erhoben wird, mit denen er nicht beschuldigt wird.

51 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Entscheidung des OLAF über die Einstellung der Untersuchung und der Final Case Report des OLAF, auf dessen Grundlage diese Entscheidung ergangen ist, den Kläger nicht beschweren. Die angefochtenen Handlungen beeinträchtigen die persönliche Rechtsstellung des Klägers nicht unmittelbar, ob er nun als Beamter der Kommission oder als Informant des OLAF handelt, und er verfügt nicht über die erforderliche Klagebefugnis, um ihre Aufhebung zu beantragen.

52 Der Aufhebungsantrag ist deshalb für unzulässig zu erklären.

Zur Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme der Untersuchung des OLAF und auf Erstellung eines neuen Final Case Report

53 Die Kommission trägt vor, der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme der Untersuchung und Erstellung eines neuen Final Case Report sei unzulässig, weil die Gemeinschaftsgerichte nicht befugt seien, den Organen Anordnungen zu erteilen (Urteil des Gerichts vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache T-111/94, Ouzounoff Popoff/Kommission, Slg. ÖD 1996, I-A-277 und II-819, Randnr. 40).

54 Der Kläger macht geltend, dass sein Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung und Erstellung eines neuen Final Case Report kein selbständiger Antrag sei, sondern nur die Rechtsfolgen klarstellen solle, die sich für das OLAF ergäben, wenn die Einstellungsentscheidung und der Final Case Report aufgehoben würden.

55 Das Gericht stellt fest, dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt ist, den Organen Anordnungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache T-19/90, Von Hoessle/Rechnungshof, Slg. 1991, II-615, Randnr. 30, Beschluss des Gerichts vom 28. Januar 1993 in der Rechtssache T-53/92, Piette de Stachelski/Kommission, Slg. 1993, II-35, Randnr. 21, und Urteil Ouzounoff Popoff/Kommission, Randnr. 40).

56 Demzufolge ist der Antrag, die Kommission zu verpflichten, die Untersuchung wieder aufzunehmen und einen neuen Final Case Report zu erstellen, unzulässig.

57 Die Klage ist demnach in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

58 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst. Im vorliegenden Fall hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 22. März 2006



Ende der Entscheidung

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