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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 23.10.2007
Aktenzeichen: T-405/04
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
VO (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

23. Oktober 2007(*)

"Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Caipi - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter -Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94"

Parteien:

In der Rechtssache T-405/04

Borco-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wolter,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 6. August 2004 (Sache R 912/2002-2) über die Anmeldung des Wortzeichens Caipi als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, der Richterin I. Labucka und des Richters M. Prek,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 11. Oktober 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 15. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 27. Juni 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung,

auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 16. April 2002 meldete die Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Dabei handelte es sich um das Wortzeichen Caipi.

3 Es wurde für "alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" in Klasse 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4 Die Klägerin beanspruchte dabei für ihre Anmeldung den Zeitrang ihrer am 3. Mai 1996 eingetragenen deutschen Marke Caipi (Nr. 395 22 731 3).

5 Mit Schreiben vom 9. August 2002 beanstandete die Prüferin die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung, dass der Ausdruck "Caipi" eine geläufige Abkürzung für das brasilianische Getränk "Caipirinha" sei und damit eine die beanspruchten Waren beschreibende Sachaussage enthalte. Die Prüferin fügte ihrer Beanstandung verschiedene Internet-Auszüge zu dem Wort "Caipi" bei.

6 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2002 nahm die Klägerin zu der Beanstandung der Prüferin Stellung.

7 Mit Entscheidung vom 22. Oktober 2002 wies die Prüferin die Anmeldung aus den bereits in ihrer Beanstandung angeführten Gründen zurück.

8 Am 31. Oktober 2002 erhob die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin eine Beschwerde.

9 Mit Entscheidung vom 6. August 2004 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Ihrer Auffassung nach war das angemeldete Wortzeichen Caipi im Hinblick auf die beanspruchten Waren nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen, weil die relevanten Verkehrskreise, d. h. die Durchschnittsverbraucher alkoholischer Getränke, das Wort "Caipi" als verkürzte Bezeichnung eines alkoholischen Getränks betrachteten, nämlich des Cocktails mit der Bezeichnung "Caipirinha". Diese Beurteilung ergebe sich eindeutig aus den von der Prüferin herangezogenen Unterlagen, denen die Beschwerdekammer weitere Beispiele hinzufügte. Die Kammer führte in der angefochtenen Entscheidung aus, es handele sich, wie die Gesamtzahl der einschlägigen Beispiele zeige, nicht nur um die umgangssprachliche Übung einiger weniger Personen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis e der Verordnung Nr. 40/94 verhindern sollten, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen erlange, das allen zur freien Verwendung überlassen bleiben müsse. Nach Meinung der Kammer muss der Begriff "Caipi" auch Mitbewerbern zur Bezeichnung ihrer alkoholischen Getränke, insbesondere solcher im Zusammenhang mit "Caipirinha", zur Verfügung stehen. Die Beschwerdekammer entschied ferner, dass das angemeldete Zeichen auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 habe. Schließlich ergebe sich keine andere Beurteilung aus den von der Klägerin angeführten nationalen Entscheidungen, zumal nationale Voreintragungen für die Prüfung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung nur Indizwirkung entfalten könnten.

Anträge der Parteien

10 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 der Veröffentlichung der angemeldeten Marke Caipi für die Waren der Klasse 33 ("alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]") nicht entgegensteht;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

11 Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Rügen, die zu den beiden Klagegründen eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und eines Verstoßes gegen Buchst. b dieser Bestimmung zusammengefasst werden können.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94

13 Dieser Klagegrund beruht auf drei Rügen. Die Klägerin macht erstens geltend, die Beschwerdekammer habe nicht nachgewiesen, dass das Wort "Caipi" die in der Anmeldung beanspruchten Waren unmittelbar oder mittelbar beschreibe, und zu Unrecht das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses an diesem Wort angenommen. Zweitens habe die Beschwerdekammer fehlerhaft die Indizwirkung unberücksichtigt gelassen, die sich aus den nationalen Markeneintragungen und der deutschen Rechtsprechung für die Eintragungsfähigkeit der Anmeldemarke ergebe. Drittens habe die Beschwerdekammer die Reichweite des Art. 12 der Verordnung Nr. 40/94 und dessen Einfluss auf die Interpretation des Freihaltebedürfnisses verkannt.

Zu der Rüge, die sich auf den fehlenden beschreibenden Charakters des streitigen Zeichens und das Freihaltebedürfnis bezieht

- Vorbringen der Parteien

14 Die Klägerin meint, die Beschwerdekammer habe im vorliegenden Fall zu Unrecht das Vorliegen des Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung bejaht (Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Februar 2004, Telefon & Buch/HABM, C-326/01 P, Slg. 2004, I-1371, Randnrn. 25 bis 27).

15 Erstens sei in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerhaft angenommen worden, dass die angemeldete Bezeichnung "Caipi" eine übliche Abkürzung für das alkoholische Getränk "Capirinha" sei. Eine übliche Abkürzung könne nur dann angenommen werden, wenn sie lexikalisch nachweisbar sei oder jedenfalls durch umfangreiche Drittverwendung im geschäftlichen Verkehr nachgewiesen worden sei.

16 Im vorliegenden Fall sei zum einen eine lexikalische Nachweisbarkeit des Wortes "Caipi" nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung sei die fehlende lexikalische Nachweisbarkeit eines als Marke angemeldeten Wortes ein starkes Indiz dafür, dass das Wort nicht existiere und somit keinen, also auch keinen beschreibenden Bedeutungsinhalt habe.

17 Zum anderen gebe es keinen Beweis für die beschreibende Verwendung des Wortes "Caipi" im geschäftlichen Verkehr für "alkoholische Getränke". Anders als das HABM in seiner Klagebeantwortung behaupte, sei das Kriterium, ob eine Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr als beschreibende Bezeichnung für die betroffenen Waren verwendet werde, im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 relevant; dies ergebe sich aus dem Urteil zu der Marke DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031).

18 Die Auffassung der Beschwerdekammer, die Eingabe eines Begriffs in eine Suchmaschine des Internets reiche aus, um eine beschreibende Verwendung durch Dritte zu dokumentieren, sei rechtsfehlerhaft. Die Trefferzahl allein sage noch nichts darüber aus, für welche Waren oder Dienstleistungen der streitige Begriff verwendet werde, ob es sich um die beanspruchten Waren handele und ob die fragliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr verwendet werde.

19 Weder die mit der angefochtenen Entscheidung überreichten Internet-Ausdrucke noch die der Klagebeantwortung beigefügte Getränkekarte der Bar Tio in Erlangen (Deutschland) stellten einen Nachweis dafür dar, dass andere Hersteller alkoholischer Getränke die Bezeichnung "Caipi" verwendeten, um ihre Produkte zu bezeichnen oder zu bewerben. Vielmehr zeigten sie, dass der Begriff "Caipi" ausschließlich außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, zu privaten Zwecken oder für andere als die in der Anmeldung beanspruchten Waren verwendet werde.

20 Die vom HABM angeführten Beispiele stellten somit keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, dass die Bezeichnung "Caipi" von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine unmittelbare oder mittelbare Beschreibung der in der Anmeldung beanspruchten Waren oder ihrer wesentlichen Merkmale verstanden werde. Es stehe fest, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung "Caipi" beim Erwerb alkoholischer Getränke, in der Regel im Fachhandel oder in den Getränkeabteilungen von Supermärkten, an Tankstellen usw., nicht begegneten. Es gebe auch keinerlei Anlass zu der Annahme, dass dies in Zukunft zu erwarten sei. Folglich werde der deutsche Verbraucher, der auf einer Flasche mit einem alkoholischen Getränk das Wort "Caipi" sehe, nicht annehmen, dass es sich dabei um eine übliche, beschreibende Bezeichnung des Getränks handele. Vielmehr werde er dieses Wort als Bezeichnung des Getränks und damit als eine Marke verstehen, die auf dessen betriebliche Herkunft hinweise.

21 Zweitens sei die angefochtene Entscheidung auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil darin nicht hinreichend dargetan sei, dass an der angemeldeten Bezeichnung für die in der Anmeldung genannten Waren gegenwärtig oder in der Zukunft ein Freihaltebedürfnis bestehe. Der beanstandete Begriff müsse nicht bloß für irgendwelche Waren oder Dienstleistungen, sondern gerade für die in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend sein, damit ihm die Eintragung verweigert werden könne (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 33). Es müsse somit ein konkretes Freihaltebedürfnis, nämlich ein Freihaltebedürfnis für die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, nachgewiesen werden. Um einer Bezeichnung die Eintragung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zu verweigern, müssten zudem bei Fehlen einer gegenwärtigen beschreibenden Verwendung für ihre Entwicklung zu einer eindeutig und unmittelbar beschreibenden Angabe klare Indizien vorliegen (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 31).

22 In der angefochtenen Entscheidung werde indessen lediglich die Behauptung aufgestellt, dass der deutsche Verbraucher das Wort "Caipi" als Bezeichnung des Cocktails Caipirinha verstehen werde. Selbst wenn man jedoch unterstellte, dass der Begriff "Caipi" eine gängige Abkürzung für den Cocktail Caipirinha wäre - was jedoch bestritten werde -, so hätte dies keine Relevanz für das vorliegende Verfahren.

23 Caipirinha sei nämlich grundsätzlich und ohne Ausnahme ein frisch zubereiteter Cocktail, der ausschließlich in Restaurants und Bars erhältlich sei und keinesfalls als Fertiggetränk angeboten werden könne. Der Name "Caipirinha" diene also dazu, bei der Bestellung klarzustellen, welche Art von Cocktail gewünscht werde. In einem Restaurant oder einer Bar werde sich das Wort "Caipirinha" oder "Caipi" daher nicht auf dem Behältnis eines Fertiggetränks finden und nicht als ein Kennzeichen benutzt werden, das ein bestimmtes Produkt aus einem bestimmten Herstellerunternehmen identifiziere. Der beschreibende Charakter des Begriffs "Caipirinha" beschränke sich somit auf die Bezeichnung des frisch zubereiteten Cocktails, und es sei nichts dafür ersichtlich, dass er auf "alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" hinweise.

24 Das HABM ist, erstens, der Ansicht, dass die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach es die Verwendung der in Frage stehenden Bezeichnung lexikalisch nachweisen und deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr aufzeigen müsse, im Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts stehe.

25 Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 fielen nach der Rechtsprechung alle Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezeichnen könnten (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, C-383/99 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, I-6251, Randnr. 39). Ob ein Zeichen beschreibend sei, könne nur im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise beurteilt werden. Auf die lexikalische Erfassung eines Begriffs sowie seine Verwendung im geschäftlichen Verkehr komme es nicht an. Die Zurückweisung einer Angabe als beschreibend sei sogar dann möglich, wenn eine aktuelle Verwendung des Zeichens als beschreibende Angabe noch nicht gegeben sei, eine solche jedoch vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten sei (vgl. Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 31). Zur von der Klägerin geforderten Verwendung im geschäftlichen Verkehr sei darauf hinzuweisen, dass dieses Kriterium, wie der Gerichtshof im Urteil HABM/Erpo Möbelwerk festgestellt habe, ausschließlich im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 40/94 eine Rolle spiele.

26 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundsätze werde deutlich, dass die Beschwerdekammer zu Recht die von der Prüferin vorgelegten umfangreichen Materialien berücksichtigt habe, die eindeutig einen Gebrauch des Wortes "Caipi" als Bezeichnung eines Cocktails aufzeigten. Ebenso seien die von der Beschwerdekammer selbst vorgelegten Internet-Ausdrucke relevant. Sie alle zeigten, dass das Wort "Caipi" jedenfalls in Deutschland eine in der Umgangssprache übliche Abkürzung des brasilianischen Mischgetränks Caipirinha sei. Dazu hat das HABM als Anlage die Getränkekarte der Bar Tio in Erlangen vorgelegt, in der der Begriff "Caipi" ebenfalls verwendet wird. Das HABM trägt weiter vor, dass die Behauptung der Klägerin, dem deutschen Verbraucher begegne die Bezeichnung "Caipi" beim Erwerb alkoholischer Getränke nicht, falsch sei, und verweist insoweit auf die Anlagen zu seiner Gegenerwiderung.

27 Zweitens macht das HABM geltend, dass die Frage, ob an einem Wort ein Freihaltebedürfnis bestehe, kein Anwendungskriterium des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sei. Daher sei der Vorwurf der Klägerin verfehlt, dass die Entscheidung deshalb rechtsfehlerhaft sei, weil sie nicht hinreichend differenziere, ob die angemeldete Bezeichnung für die in der Anmeldung genannten Waren freihaltebedürftig sei. Es sei nicht entscheidend, wie groß die Zahl der Konkurrenten sei, die ein Interesse an der Verwendung der Zeichen oder Angaben haben könnten, aus denen die Marke bestehe. Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der Waren oder Dienstleistungen, die mit denen konkurrierten, für die die Eintragung beantragt werde, gegenwärtig anbiete oder künftig anbieten könne, müsse die Zeichen oder Angaben, die zur Beschreibung der Merkmale seiner Waren oder Dienstleistungen dienen könnten, frei nutzen dürfen (Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 58).

- Würdigung durch das Gericht

28 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, "die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können". Nach Art. 7 Abs. 2 finden "die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen".

29 Es ist daran zu erinnern, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Urteile des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 31, und des Gerichts vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM - Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T-322/03, Slg. 2006, II-835, Randnr. 89).

30 Unter diesem Blickwinkel fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung diejenigen Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil Procter & Gamble/HABM, Randnr. 39). Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (Urteil WEISSE SEITEN, Randnr. 90).

31 Zu den angesprochenen Verkehrskreisen hat die Beschwerdekammer in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass es sich um den Durchschnittsverbraucher handele. Da die Waren für alle Verbraucher bestimmte Artikel des laufenden Verbrauchs sind, ist diese im Übrigen von der Klägerin nicht bestrittene Beurteilung zu bestätigen. Dabei ist von normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern auszugehen (Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, Slg. 2003, II-5167, Randnr. 28; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26). Der angefochtenen Entscheidung ist ferner zu entnehmen, dass das absolute Eintragungshindernis nur im Hinblick auf eine Sprache der Europäischen Union, nämlich Deutsch, geprüft wurde (vgl. Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung sowie die in ihrer Randnr. 17 angeführten deutschsprachigen Beispiele aus dem Internet). Folglich ist für die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 davon auszugehen, dass das relevante Publikum, hinsichtlich dessen das absolute Eintragungshindernis zu beurteilen ist, aus den deutschsprachigen Durchschnittsverbrauchern besteht.

32 Für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ist daher auf der Grundlage der relevanten Bedeutung des fraglichen Wortzeichens lediglich zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Wort "Caipi" und den in der Anmeldung beanspruchten Waren, also "alkoholischen Getränken (ausgenommen Biere)", besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts in der Rechtssache TDI, Randnr. 29, und vom 20. Juli 2004, Lissotschenko und Hentze/HABM [LIMO], T-311/02, Slg. 2004, II-2957, Randnr. 30).

33 Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdekammer im Rahmen ihrer Prüfung der Frage, ob das Zeichen Caipi für die in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung aufgeführten Waren beschreibend verwendet werden kann, fest, dass das Wort "Caipi" eine normale und übliche Abkürzung für "Caipirinha" sei (Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung). Nach Ansicht der Beschwerdekammer wird der relevante Verbraucher, wenn er mit dem Wort in Zusammenhang mit alkoholischen Getränken konfrontiert wird, es als Bezeichnung für ein bestimmtes alkoholisches Getränk, nämlich den Cocktail Caipirinha, wahrnehmen (Randnrn. 17 und 18 der angefochtenen Entscheidung).

34 Das Gericht hält diese von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung für zutreffend.

35 So ist das Gericht hinsichtlich der relevanten Bedeutung des Wortzeichens der Auffassung, dass die von der Prüferin und der Beschwerdekammer (vgl. Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung) angeführten Beispiele und die Zahl der Fundstellen, auf die die Beschwerdekammer in Randnr. 20 ihrer Entscheidung Bezug genommen hat (40 000 Treffer für den Ausdruck "Caipi" nur mit der Suchmaschine Google und 12 500 Treffer für die Wörter "Caipi Cocktail"), als Nachweis dafür genügen, dass das Wort "Caipi" zu den im gängigen Sprachgebrauch verwendeten Ausdrücken für die Bezeichnung des Cocktails Caipirinha gehört und dem relevanten Publikum in dieser Bedeutung bekannt ist. Dieses Verständnis des relevanten Publikums kann nicht allein deshalb außer Betracht gelassen werden, weil das streitige Wort nicht in Wörterbüchern stehen soll.

36 Im Übrigen wird dieses Verständnis von der Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage nicht ernsthaft bestritten. So räumt sie in ihren Schriftsätzen ein, dass das Wort "Caipi" zur Bezeichnung des Cocktails "Caipirinha" verwendet wird, macht aber geltend, dass diese Verwendung auf private Zwecke beschränkt sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auch eingeräumt, dass das Wort "Caipi" semantisch die Bedeutung eines frisch zubereiteten Cocktails besitzt, und zugleich bekräftigt, dass dieses Wort nicht für ein alkoholisches Fertiggetränk benutzt werden könne.

37 Selbst wenn das Wort "Caipi", wie die Klägerin geltend macht, auch noch andere Bedeutungen als die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte haben sollte, ist überdies daran zu erinnern, dass ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Beschluss des Gerichts vom 27. Mai 2004, Irwin Industrial Tool/HABM [QUICK-GRIP], T-61/03, Slg. 2004, II-1587, Randnr. 32, und Urteil LIMO, Randnr. 47).

38 Folglich erweist sich bei Berücksichtigung der in der Anmeldung beanspruchten Waren und des Verständnisses des Zeichens durch das relevante Publikum die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bedeutung als sachlich richtig.

39 Es steht jedoch fest, dass der Cocktail Caipirinha ein alkoholisches Getränk ist. Wenn das relevante Publikum mit den in der Anmeldung beanspruchten Waren konfrontiert ist, ermöglicht es ihm das Zeichen deshalb, sofort und ohne weiteres Nachdenken festzustellen, dass die alkoholischen Getränke einen Zusammenhang zu dem Cocktail Caipirinha aufweisen. Da das streitige Wort eine übliche Bezeichnung der in der Anmeldung beanspruchten Waren darstellt, wird es vom relevanten Publikum insbesondere als Bezeichnung für die Art dieser Waren aufgefasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil WEISSE SEITEN, Randnr. 96). Die Beschwerdekammer hat das streitige Zeichen daher zu Recht als einen beschreibenden Hinweis auf die betroffenen Waren angesehen.

40 Sollte im Übrigen das Vorbringen der Klägerin (vgl. oben, Randnrn. 21 und 23) zum angeblich fehlenden Freihaltebedürfnis im vorliegenden Fall dahin zu verstehen sein, dass sie der Beschwerdekammer zur Last legt, sie habe nicht geprüft, ob das streitige Zeichen für verschiedene Arten der alkoholischen Getränke, die zu der in der Anmeldung beanspruchten Warenart "alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" gehören, beschreibend sei, könnte dieses Vorbringen nicht durchgreifen. Denn die Klägerin hat das Zeichen für diese Warenkategorie insgesamt und ohne weitere Unterscheidung angemeldet. Die Beurteilung der Beschwerdekammer, die sich auf diese Warenkategorie in ihrer Gesamtheit bezieht, ist daher zu bestätigen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts in der Rechtssache TDI, Randnr. 35, vom 14. September 2004, Applied Molecular Evolution/HABM [APPLIED MOLECULAR EVOLUTION], T-183/03, Slg. 2004, II-3113, Randnr. 25, vom 8. Juni 2005, Wilfer/HABM [ROCKBASS], T-315/03, Slg. 2005, II-1981, Randnr. 64, und WEISSE SEITEN, Randnrn. 73 und 74).

41 Schließlich wird die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung auch nicht durch die übrigen Argumente der Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage entkräftet.

42 So ergibt sich erstens aus der Rechtsprechung, dass das HABM nicht nachweisen muss, dass das als Gemeinschaftsmarke angemeldete Zeichen in Wörterbüchern verzeichnet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg. 2005, II-2383, Randnr. 34, und vom 8. September 2005, CeWe Color/HABM [DigiFilm und DigiFilmMaker], T-178/03 und T-179/03, Slg. 2005, II-3105, Randnr. 36). Ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist allein auf der Grundlage des einschlägigen Gemeinschaftsrechts in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen. Es genügt also, dass die Beschwerdekammer für ihre Entscheidungsfindung das Kriterium des beschreibenden Charakters in der Auslegung durch die Rechtsprechung angewandt hat; sie braucht sich dafür nicht auf Beweise zu stützen (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY SOLUTIONS], T-289/02, Slg. 2004, II-2851, Randnr. 54, und PAPERLAB, Randnr. 34).

43 Was zweitens den Nachweis angeht, dass das Wort im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, genügt der Hinweis, dass die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 durch das HABM nicht voraussetzt, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32, und Beschluss Telefon & Buch/HABM, Randnr. 28). Selbst wenn daher aus den von der Beschwerdekammer herangezogenen Beispielen die beschreibende Verwendung des Wortes "Caipi" im geschäftlichen Verkehr nicht hervorgehen sollte, wäre dies kein ausreichender Grund, den beschreibenden Charakter des Zeichens von vornherein auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile LIMO, Randnr. 32). Wie oben festgestellt, hat die Beschwerdekammer jedoch zu Recht den beschreibenden Charakter des Zeichens auf der Grundlage des Verständnisses bejaht, das das relevante Publikum von dem Zeichen hat, wenn es mit den in der Anmeldung beanspruchten Waren konfrontiert ist.

44 Soweit die Klägerin drittens geltend macht, die Beschwerdekammer hätte nachweisen müssen, dass an dem Wort "Caipi" für die in der Anmeldung beanspruchten Waren ein Freihaltebedürfnis bestehe, ist daran zu erinnern, dass die Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [TRUCKCARD], T-358/00, Slg. 2002, II-1993, Randnr. 28, und TDI, Randnr. 29; vgl. auch entsprechend Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 35). Wie oben ausgeführt, ist daher für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Wortzeichens lediglich zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wurde (Urteil TDI, Randnr. 29). Das Bestehen eines solchen Zusammenhangs ist in der angefochtenen Entscheidung jedoch hinreichend nachgewiesen worden.

45 Jedenfalls ist das streitige Wortzeichen, wie in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung erwähnt, ohne Zweifel geeignet, von anderen Wirtschaftsteilnehmern der betroffenen Branche, die auf einen Zusammenhang ihrer Waren zu dem Cocktail Caipirinha hinweisen wollen, verwendet zu werden. Dass das Wort "Caipi" dabei nicht, wie die Klägerin geltend macht, als eine Marke benutzt wird und nicht auf dem Behältnis eines Fertiggetränkes steht, ist ohne Bedeutung, da es zu beschreibenden Zwecken im Hinblick auf die in der Anmeldung genannte Warenkategorie verwendet würde, zu der im vorliegenden Fall auch frisch zubereitete alkoholische Getränke gehören. Dass Caipirinha normalerweise ein frisch zubereiteter Cocktail ist, schließt im Übrigen die Möglichkeit einer beschreibenden Verwendung des Wortes "Caipi" für Fertigprodukte nicht aus, so beispielsweise als Hinweis darauf, dass ein alkoholisches Getränke als Zutat für diesen Cocktail geeignet ist, und damit auf seine Bestimmung.

46 Die vorliegende Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Rüge der mangelnden Berücksichtigung der nationalen Voreintragungen

- Vorbringen der Parteien

47 Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe rechtsfehlerhaft die innerstaatlichen Entscheidungen über das streitige Zeichen nicht berücksichtigt. Diese Entscheidungen entfalteten eine sehr starke Wirkung als Indiz dafür, dass das Zeichen Unterscheidungskraft habe und dass seiner Eintragung als Gemeinschaftsmarke kein Freihaltebedürfnis entgegenstehe. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf die Eintragung ihrer Marke Caipi in Deutschland für Waren der Klasse 33 und auf zwei Entscheidungen deutscher Gerichte über den Schutz dieses Zeichens. Darin sei festgestellt worden, dass in Deutschland an dem Zeichen kein Freihaltebedürfnis bestehe und es als unübliche Abkürzung unterscheidungskräftig sei. Die Klägerin verweist ferner auf eine internationale Registrierung der Marke Caipi durch einen Dritten für Waren der Klasse 33 mit Schutzwirkung für die Beneluxländer, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Spanien, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich, wobei die Basismarke eine schweizerische Marke sei.

48 Wenn gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 auf angebliche Eintragungshindernisse in einem Mitgliedstaat abgestellt werde, so sei der Umstand, dass die angemeldete Bezeichnung in diesem Mitgliedstaat als Marke eingetragen sei und von den nationalen Gerichten als unterscheidungskräftig angesehen werde, insbesondere dann, wenn das nationale Markenrecht dieses Mitgliedstaats bereits harmonisiertes Gemeinschaftsrecht sei, ein sehr starkes Indiz für das tatsächliche Vorliegen einer Unterscheidungskraft. Die Zurückweisung der Anmeldemarke sei aber gerade damit begründet worden, dass die Bezeichnung "Caipi" vom deutschen Verbraucher verwendet werde, und in Deutschland sei das streitige Zeichen von der Beschwerdekammer als freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig angesehen worden sei.

49 Folglich hätte sich die Beschwerdekammer nicht auf den bloßen Hinweis beschränken dürfen, dass die von ihr vorzunehmende Prüfung eigenständig zu erfolgen habe, sondern sie hätte sich mit den entgegenstehenden nationalen Eintragungen und dem Verkehrsverständnis im betreffenden Mitgliedstaat intensiv auseinandersetzen müssen. Aus der Rechtsprechung gehe hervor, dass die Bedeutung, die nationale Voreintragungen für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Anmeldung im Hinblick auf die Eintragungshindernisse nach Art. 7 der Verordnung Nr. 40/94 haben könnten, für jeden Einzelfall gesondert zu betrachten sei (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, Slg. 2002, II-753, Randnrn. 53 ff., und vom 5. Juni 2002, Hershey Foods/HABM [Kiss Device with plume], T-198/00, Slg. 2002, II-2567, Randnrn. 32 und 33).

50 Das HABM macht erstens geltend, dass der in Frage stehende Vorwurf der Klägerin faktisch unzutreffend sei. In Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung habe sich die Beschwerdekammer sehr wohl mit der Eintragung von Caipi durch das Deutsche Patent- und Markenamt auseinandergesetzt, sei aber zu dem Schluss gekommen, dass die Voreintragung ihre eigene Einschätzung der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke nicht ändern könne.

51 Zweitens sei daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System bilde, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Vorschriften und Zielsetzungen bestehe und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig sei (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47, und vom 5. Dezember 2002, BioID AG/HABM [BioID], T-91/01, Slg. 2002, II-5159, Randnr. 45). Ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden könne, sei demgemäß nur nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu entscheiden. Das HABM und gegebenenfalls der Gemeinschaftsrichter seien durch eine Entscheidung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, wonach das Zeichen als nationale Marke eintragbar sei, nicht gebunden. Dies gelte selbst dann, wenn diese Entscheidung nach nationalen Rechtsvorschriften ergangen sei, die gemäß der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) harmonisiert worden seien.

- Würdigung durch das Gericht

52 Es ist zutreffend, dass die in den Mitgliedstaaten bereits vorliegenden Eintragungen, wie die Klägerin geltend macht, einen Umstand darstellen, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, ohne entscheidend zu sein, berücksichtigt werden kann. Solche Eintragungen können demnach bei der Beurteilung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke in die Prüfung mit einbezogen werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Develey/HABM [Form einer Kunststoffflasche], T-129/04, Slg. 2006, II-811, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Es ist allerdings daran zu erinnern, dass das HABM seiner Beurteilung der Frage, wie das relevante Publikum die in Frage stehende Marke wahrnimmt, nicht eine nationale Entscheidung zugrunde zu legen hat. Die Gemeinschaftsregelung für Marken ist ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil electronica, Randnr. 47). Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke darf nur auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung beurteilt werden. Das HABM und gegebenenfalls der Gemeinschaftsrichter sind nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies gilt selbst dann, wenn eine solche Entscheidung gemäß nationalen Rechtsvorschriften, die mit der Richtlinie 89/104 harmonisiert wurden, oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, Slg. 2002, II-723, Randnr. 47, PAPERLAB, Randnr. 37, und WEISSE SEITEN, Randnr. 30).

54 Die Bedeutung, die nationale Eintragungen für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Anmeldung im Hinblick auf die Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 40/94 haben können, hängt folglich von den Umständen des Einzelfalls ab (Urteil Kiss Device with plume, Randnr. 33).

55 Im vorliegenden Fall ist der Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, dass die Beschwerdekammer die ihr von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte, d. h. die Eintragung der Marke Caipi durch das Deutsche Patent- und Markenamt, den Beschluss eines deutschen Gerichts hinsichtlich einer einstweiligen Verfügung in einem Inter-Partes-Verfahren und die internationale Registrierung der Marke Caipi, ordnungsgemäß berücksichtigt hat. Nach Auffassung der Beschwerdekammer waren diese Gesichtspunkte jedoch nicht geeignet, etwas an ihrer Beurteilung zu ändern, dass das Zeichen Caipi für die beanspruchten Waren als Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsfähig sei. Nach der oben angeführten Rechtsprechung durfte die Beschwerdekammer diese Gesichtspunkte frei würdigen und aus dieser Prüfung die Konsequenzen für die zu treffende Entscheidung über die Eintragung der Marke Caipi ziehen.

56 Unter diesen Umständen sind die Argumente, die die Klägerin aus dem Bestehen der genannten Eintragungen herleitet, zurückzuweisen. Im Übrigen hat die Klägerin kein substanzielles Argument vorgetragen, dass sich diesen nationalen Entscheidungen entnehmen und für ihren Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 anführen ließe.

Zu der Rüge der fehlenden Berücksichtigung von Art. 12 der Verordnung Nr. 40/94

- Vorbringen der Parteien

57 Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung die Reichweite und Bedeutung von Art. 12 der Verordnung Nr. 40/94 verkenne, der völlig unberücksichtigt geblieben sei. Den Bedenken, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt sei und die sich auf das Bedürfnis an einer Freihaltung des Zeichens Caipi bezögen, werde durch diese Vorschrift ausreichend Rechnung getragen. Für eine unzulässige Beschränkung Dritter im geschäftlichen Verkehr, falls der Begriff Caipi als Marke für die angemeldeten Waren eingetragen werde, seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

58 Aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung Nr. 40/94 ergebe sich, dass diejenigen Bezeichnungen, die nicht freihaltebedürftig seien, als Marke zugelassen werden müssten, jedoch nicht dazu verwendet werden dürften, einen beschreibenden Gebrauch im geschäftlichen Verkehr zu blockieren, soweit ein solcher vorliege. Zwar sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass ein beschreibender Gebrauch der Bezeichnung "Caipi" vorliegen könne - wenn etwa ein Barkeeper auf die Bestellung von "Caipirinha" durch einen Gast "Ihre Caipi" antworte -, doch sei in einem solchen Fall auch ein unmittelbar beschreibender Bezug zum angebotenen Getränk hergestellt, so dass durch Art. 12 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ausreichend vorgesorgt werde. Im Übrigen gehe aus den Internet-Auszügen, auf die in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werde, hervor, dass die Bezeichnung "Caipi" nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet werde.

59 Dazu trägt das HABM vor, dieses Argument sei vom Gerichtshof bereits mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass sich die Prüfung bei der Anmeldung nicht auf ein Mindestmaß beschränken dürfe, sondern streng und umfassend sein müsse, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/04, Slg. 2003, I-3793, Randnrn. 58 und 59, bestätigt durch das Urteil HABM/Erpo Möbelwerk, Randnr. 45) Die Existenz von Art. 12 der Verordnung Nr. 40/94 wirke sich daher nicht auf die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung aus.

- Würdigung durch das Gericht

60 Es ist daran zu erinnern, dass Art. 12 ("Beschränkung der Wirkungen der Gemeinschaftsmarke") der Verordnung Nr. 40/94 vorsieht:

"Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,

...

b) Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung ...

...

im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht."

61 Diese von der Klägerin geltend gemachte Bestimmung regelt somit eine Beschränkung der Rechte des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke im geschäftlichen Verkehr. So kann sich ein angeblicher Verletzer von Markenrechten zu seiner Verteidigung auf diese Bestimmung berufen, um dem Vorwurf zu begegnen, er habe in die Rechte des Markeninhabers aus einer Gemeinschaftsmarke eingegriffen, die u. a. Ausdrücke enthält, mit denen die Merkmale der fraglichen Waren bezeichnet werden (Urteil des Gerichts vom 31. März 2004, Interquell/HABM - SCA Nutrition [HAPPY DOG], T-20/02, Slg. 2004, II-1001, Randnr. 56).

62 Das Vorbringen der Klägerin in diesem Zusammenhang beruht auf dem Gedanken, dass Art. 12 der Verordnung Nr. 40/94 die Gefahr ausräume, dass sich Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Zeichen aneignen könnten, die verfügbar bleiben müssten, und dass infolgedessen die Kontrolle des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung festgelegten Eintragungshindernisses großzügig zu handhaben sei.

63 Dieses Argument ist jedoch bereits, wie das HABM vorgetragen hat, vom Gerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass sich die Prüfung der Anmeldungen nicht auf ein Mindestmaß beschränken darf, sondern streng und umfassend sein muss, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Libertel, Randnrn. 58 und 59, und HABM/Erpo Möbelwerk, Randnr. 45).

64 Im Übrigen setzt die Anwendung des Art. 12 der Verordnung Nr. 40/94 zunächst die Feststellung einer wirksam eingetragenen Marke voraus, aus der ein Inhaber Rechte geltend macht. Folglich ist Art. 12 im Rahmen des Verfahrens der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nicht anwendbar (Urteile des Gerichts vom 15. Oktober 2003, Nordmilch/HABM [OLDENBURGER], T-295/01, Slg. 2003, II-4365, Randnrn. 55 bis 57, und HAPPY DOG, Randnrn. 55 und 56).

65 Folglich ist die vorliegende Rüge nicht begründet.

66 Der erste Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Zu dem Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

67 Die Klägerin wendet sich ferner gegen die Feststellung, es liege ein Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vor. Wie sie bereits in ihren Ausführungen zum Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dargelegt habe, bezeichne der Begriff "Caipi" nicht in abgekürzter Weise die in der Anmeldung genannten Waren. In der angefochtenen Entscheidung seien jedoch keine sonstigen Gründe für das angebliche Fehlen jedweder Unterscheidungskraft angeführt. Im Übrigen handele es sich bei dem streitigen Zeichen um eine phantasievolle Bezeichnung für die angemeldeten Waren, die Unterscheidungskraft habe. Ohnehin reiche für die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens ein Minimum an Unterscheidungskraft aus.

68 Das HABM erinnert daran, dass die angefochtene Entscheidung auf die Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 gestützt sei. Nach der Rechtsprechung, die im Übrigen in Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung angeführt werde, fehle einer im allgemeinen Sprachgebrauch beschreibenden Angabe notwendigerweise auch die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geforderte Unterscheidungskraft (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C 265/00, Slg. 2004, I-1699). Das HABM geht daher nicht gesondert auf das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b ein.

Würdigung durch das Gericht

69 Da der erste Klagegrund zurückgewiesen worden ist und das in Frage stehende Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29), ist der zweite von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund eines Verstoßes gegen Buchst. b dieser Bestimmung nicht zu prüfen.

70 Im Übrigen fehlt nach der Rechtsprechung einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b (Urteile des Gerichts vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM (SnTEM, SnPUR, SnMIX), T-367/02 bis T-369/02, Slg. 2005, II-47, Randnr. 46, und DigiFilm, Randnr. 44; vgl. ferner entsprechend Urteil Campina Melkunie, Randnr. 19).

71 Da die Beschwerdekammer mit der angefochtenen Entscheidung zu Recht entschieden hat, dass die Anmeldemarke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 für die streitigen Waren von der Eintragung ausgeschlossen ist, kann demnach der zweite Klagegrund nicht durchgreifen.

72 Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

73 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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