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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 25.06.2003
Aktenzeichen: T-41/01
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 87
EG-Vertrag Art. 232
EG-Vertrag Art. 88
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 25. Juni 2003. - Rafael Pérez Escolar gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Behilfen - Beschwerde - Untätigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit. - Rechtssache T-41/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-41/01

Rafael Pérez Escolar, wohnhaft in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moreno Pardo,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Martínez del Peral und J. Flett als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung gemäß Artikel 232 EG, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, über die Beschwerde des Klägers gegen das Königreich Spanien wegen Verstoßes gegen Artikel 87 EG zu entscheiden, und es unterlassen hat, das in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehene Verfahren in Bezug auf die Beihilfen einzuleiten, die Spanien den Kreditinstituten Banco Español de Crédito und Banco Santander gewährt haben soll,

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi, A. W. H. Meij und M. Vilaras,

Kanzler: H. Jung,

erlässt

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1. Die Kommission veröffentlichte am 15. Dezember 1994 eine Pressemitteilung mit dem Titel Die Kommission genehmigt die Rettung von Banesto, in der sie ankündigte, dass die von Spanien beschlossenen finanziellen Maßnahmen zur Durchführung des Umstrukturierungsplans des Kreditinstituts Banco Español de Crédito SA (im Folgenden: Banesto) nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG fielen. Von den Vorgängen, die dieser Umstrukturierungsplan umfasste, wurden in der Pressemitteilung insbesondere eine Kapitalerhöhung um 180 Milliarden spanische Peseten (ESP), der Kauf unter ihren Nennwert gefallener Vermögensrechte durch den Einlagensicherungsfonds (im Folgenden: ESF) und deren unmittelbarer Weiterverkauf an Banesto mit einem Verlust von 285 Milliarden ESP sowie ein vom ESF gewährtes vergünstigtes Darlehen in Höhe von 315 Milliarden ESP, verteilt über vier Jahre, das für den ESF auf 41 Milliarden ESP geschätzte Kosten durch Zinsverluste bedeutete, erwähnt.

2. Rafael Pérez Escolar (im Folgenden: der Kläger) legte mit Schreiben vom 23. Februar 1999 an das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission eine Beschwerde ein, mit der er rügte, dass die spanischen Maßnahmen im Rahmen des erwähnten Umstrukturierungsplans die Gewährung staatlicher Beihilfen für Banesto und Banco Santander umfasst hätten. Im Rahmen dieser Beschwerde forderte der Kläger die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Banesto die vom ESF erhaltene Subvention von 285 Milliarden ESP zurückzahle und die Körperschaftsteuer für den Betrag dieser Subvention nach dem spanischen Steuerrecht entrichte. Die Kommission wurde ferner aufgefordert, alle anderen Maßnahmen zu ergreifen, die sich aufgrund des vom Kläger dargestellten Sachverhalts als erforderlich erwiesen, soweit dieser Sachverhalt Verletzungen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft umfasse.

3. Mit Schreiben vom 25. Juni 1999 an das für Wettbewerbsfragen zuständige Kommissionsmitglied wiederholte der Kläger seine Beschwerde und fügte weitere Ausführungen betreffend einen angeblichen Verstoß Spaniens gegen Artikel 101 EG hinzu.

4. Mit Schreiben vom 27. März und vom 4. April 2000 wandte sich der Kläger an Herrn Feltkamp, seinerzeit Leiter des Referates Öffentliche Unternehmen und Dienstleistungen der Direktion Staatliche Beihilfen II der Generaldirektion für Wettbewerb, wiederholte sein Vorbringen und fügte neue Unterlagen zu dessen Stützung bei.

5. Der Kläger erwähnt eine Zusammenkunft mit Herrn Feltkamp, die am 31. März 2000 in Brüssel in den Räumlichkeiten der Kommission stattgefunden habe.

6. Am 15. Juni 2000 sandte der Kläger eine Nachricht per E-Mail an Frau Rodríguez Galindo, Mitglied des Kabinetts des für Wettbewerbsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds. Frau Rodríguez Galindo antwortete am selben Tag per E-Mail und bat den Kläger um Kopien der Unterlagen, auf die er in seiner Nachricht Bezug genommen habe. Am 21. Juni 2000 sandte der Kläger eine zweite Nachricht per E-Mail an Frau Rodríguez Galindo, in der er ihr die Übersendung der angeforderten Unterlagen gemeinsam mit einer kurzen Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhalts der Angelegenheit ankündigte.

7. Am 6. November 2000 übersandte der Kläger dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Kommissionsmitglied ein neues Schreiben, in dem er seine Beschwerde vom 23. Februar 1999 wiederholte und die Kommission aufforderte, eine Untersuchung zu den vorgetragenen Tatsachen einzuleiten und von Banesto die Erstattung der vom ESF erhaltenen Subvention von 285 Milliarden ESP, die Entrichtung der Körperschaftsteuer für den Betrag dieser Subvention, die Überweisung der Zinsen von dem vom ESF gewährten Darlehen in Höhe von 315 Milliarden ESP an diesen und die Wiederherstellung der Vorzugsrechte anzuordnen, die den Minderheitsaktionären von Banesto angeblich bei der im Rahmen der Umstrukturierung dieses Kreditinstituts vorgenommenen Kapitalerhöhung entzogen wurden.

Verfahren und Anträge der Parteien

8. Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 23. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

9. Die Kommission hat am 16. Mai 2001 mit gesondertem Schriftsatz gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Der Kläger hat seine Stellungnahme zu dieser Einrede am 29. August 2001 eingereicht.

10. Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,

- festzustellen, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, über seine Beschwerde vom 23. Februar 1999 zu entscheiden;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11. Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12. Der Kläger beantragt in seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit,

- die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit in Bezug auf seine Klagebefugnis dem Endurteil vorzubehalten;

- hilfsweise, den Termin für die mündliche Verhandlung im Verfahren über die Einrede der Unzulässigkeit anzuberaumen;

- festzustellen, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, eine Entscheidung über seine Beschwerde vom 23. Februar 1999 zu treffen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

13. Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

14. Das Gericht hält im vorliegenden Fall die in den Akten enthaltenen Angaben für ausreichend und beschließt daher gemäß der erwähnten Bestimmung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

Vorbringen der Parteien

15. Die Kommission macht gegen die vorliegende Klage drei Unzulässigkeitsgründe geltend.

16. Erstens rügt sie, sie sei nicht innerhalb angemessener Frist aufgefordert worden, tätig zu werden, da zwischen dem 15. Dezember 1994, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung, mit der sie angekündigt habe, dass die im Rahmen des Restrukturierungsplans von Banesto ergriffenen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellten, und dem 23. Februar 1999, dem Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde des Klägers, mehr als vier Jahre verstrichen seien. Nach so langer Untätigkeit habe der Kläger aus Gründen der Rechtssicherheit die Befugnis verloren, von der Klagemöglichkeit in Artikel 232 EG Gebrauch zu machen.

17. Die Behauptung des Klägers, seine Beschwerde vom 23. Februar 1999 beziehe sich nicht auf die bereits 1994 geprüften finanziellen Maßnahmen, sei falsch und auf alle Fälle im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage unerheblich.

18. Zweitens macht die Kommission geltend, die Klage sei nach Ablauf der in Artikel 232 EG vorgeschriebenen Frist erhoben worden. Der Kläger habe die Kommission mit seinem Schreiben vom 23. Februar 1999 im Sinne von Artikel 232 EG aufgefordert, tätig zu werden. Die Klagefrist nach dieser Bestimmung sei daher am 6. Juli 1999 abgelaufen, während die Klageschrift erst am 23. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sei. Der Kläger könne die Frist, die er habe verstreichen lassen, nicht dadurch rückwirkend wieder in Lauf setzen, dass er der Kommission eine neue Kopie seiner ursprünglichen Beschwerde oder ein Schreiben im Wesentlichen gleichen Inhalts übersende.

19. Drittens sei der Kläger zu einer Klage nach Artikel 232 EG nicht befugt, da er von der Maßnahme, deren Erlass die Kommission unterlassen habe, nicht unmittelbar und individuell betroffen sei. Im Bereich der staatlichen Beihilfen könne ein Kläger nur dann als durch die Maßnahme, die zu ergreifen die Kommission unterlassen habe, unmittelbar und individuell betroffen betrachtet werden, wenn er zumindest dartun könne, dass er Beteiligter im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG sei. Zu diesem Zweck müsse der Kläger belegen, dass er unmittelbarer Konkurrent der Empfänger der gerügten staatlichen Beihilfe sei. Im vorliegenden Fall erkläre der Kläger jedoch nur, seine Klagebefugnis beruhe darauf, dass er bei der Kommission eine Beschwerde eingelegt habe; das reiche nicht aus, um die Zulässigkeit seiner Klage zu begründen. Schließlich könne der Kläger seine Klagebefugnis weder daraus, dass er bis Ende 1993 Mitglied des Verwaltungsrats von Banesto gewesen sei, noch aus seiner Eigenschaft eines Minderheitsaktionärs von Banesto herleiten.

20. Zu dem Unzulässigkeitsgrund, die Klage sei verspätet, da die Kommission nicht innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert worden sei, tätig zu werden, macht der Kläger, erstens, geltend, der Gemeinschaftsrechtsprechung sei keine allgemeine Verpflichtung zu entnehmen, nach der eine Untätigkeitsklage innerhalb einer angemessenen Frist erhoben werden müsse.

21. Zweitens könne die Kommission von Einzelpersonen nicht verlangen, dass sie ihre Pressemitteilungen zur Kenntnis nähmen, wenn sie ihre Entscheidungen, dass keine staatlichen Beihilfen vorlägen, nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt mache. Zudem sei es dem Kläger unmöglich gewesen, allein anhand der Pressemitteilung vom 15. Dezember 1994 die Auffassung der Kommission genau zu erfahren. Ferner seien in der Pressemitteilung nicht alle Beihilfemaßnahmen angegeben, die der Kläger in seiner Beschwerde aufgeführt habe. Insbesondere werde weder die Befreiung von der Körperschaftsteuer, die Banesto für den vom ESF empfangenen Betrag von 285 Milliarden ESP zugute gekommen sei, noch der Zahlungsaufschub für die dem Banco Santander zugeteilten Aktien der Banesto aufgeführt, den der Banco Santander zum Nachteil der Mittel des ESF erhalten habe.

22. Drittens sehe in Bezug auf staatliche Beihilfen Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] EGVertrag (ABl. L 83, S. 1) vor, dass die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen einer Verjährungsfrist von zehn Jahren unterlägen. Daher sei die Ansicht der Kommission, ihr Eingreifen im vorliegenden Fall unterliege anderen zeitlichen Zwängen als denjenigen, die sich aus der Beachtung der in dieser Bestimmung vorgesehenen langen Verjährungsfrist ergäben, nicht stichhaltig. Im Übrigen sehe Artikel 10 der Verordnung Nr. 659/1999 vor, dass die Kommission, wenn sie sich im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angeblich rechtswidrige Beihilfen befinde, diese Informationen unverzüglich zu prüfen habe.

23. Zum Unzulässigkeitsgrund, dass die in Artikel 232 EG vorgesehene Frist von zwei Monaten abgelaufen sei, führt der Kläger aus, dass nach diesem Artikel diese Frist von der Aufforderung an das betreffende Organ zum Tätigwerden an berechnet werde. Eine solche Aufforderung zum Tätigwerden sei jedoch in der am 23. Februar 1999 eingereichten Beschwerde nicht enthalten gewesen, in der der Kläger die Kommission nur aufgefordert habe, die gemeldeten Beihilfemaßnahmen zu prüfen. Erst das Schreiben vom 6. November 2000 könne als Aufforderung zum Tätigwerden betrachtet werden, die den von Artikel 232 EG vorgeschriebenen Anforderungen entspreche. Daher sei die Klage, die am 23. Februar 2001 eingereicht worden sei, nicht verspätet.

24. Ferner macht der Kläger geltend, entgegen der Ansicht der Beklagten gleiche der Inhalt der Schreiben, die er nach seiner Beschwerde vom 23. Februar 1999 an die Kommission gesandt habe, nicht im Wesentlichen dieser Beschwerde; vielmehr enthielten diese Schreiben neue Vorbringen, denen neue Unterlagen beigefügt gewesen seien.

25. In Bezug auf den dritten Unzulässigkeitsgrund, die fehlende Klagebefugnis des Klägers, führt dieser aus, dass die in den Artikeln 230 EG und 232 EG geregelten Klagemöglichkeiten dem Schutz unterschiedlicher Interessen dienten; die eine eröffne den Anspruch auf Nichtigerklärung eines Aktes der Gemeinschaftsorgane, die andere stelle darauf ab, von diesen Organen eine Entscheidung zu verlangen.

26. Im Übrigen reiche es aus, Beschwerdeführer zu sein, um das Gericht mit einer Untätigkeitsklage befassen zu können. Auch sei dem Kläger als Minderheitsaktionär von Banesto durch die Anwendung der im Plan zur Umstrukturierung dieses Unternehmens enthaltenen Maßnahmen ein unmittelbarer und individueller Schaden entstanden. Eine der Maßnahmen dieses Planes habe nämlich in einer Erhöhung des Kapitals von Banesto um 180 Milliarden ESP unter der Voraussetzung bestanden, dass die Hauptversammlung dem vollständigen Ausschluss des Vorzugsbezugsrechts zustimme und alle Bezugsrechte dem ESF zugestehe. Dass er zum Verzicht auf das Vorzugsbezugsrecht gezwungen worden sei, stelle einen Schaden dar, der ausreiche, um dem Kläger die Klagebefugnis im Rahmen der vorliegenden Klage zu verleihen.

Würdigung durch das Gericht

27. Zuerst ist der dritte von der Kommission geltend gemachte Unzulässigkeitsgrund, die fehlende Klagebefugnis des Klägers, zu prüfen.

28. Nach Artikel 232 Absatz 3 EG kann jede natürliche oder juristische Person beim Gemeinschaftsrichter Beschwerde darüber führen, dass ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.

29. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 59) ausgeführt, dass - ebenso wie Artikel 230 Absatz 4 EG es dem Einzelnen erlaubt, Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt zu erheben, der zwar nicht an ihn gerichtet ist, ihn aber unmittelbar und individuell betrifft - auch Artikel 232 Absatz 3 EG dahin auszulegen ist, dass der Einzelne Untätigkeitsklage gegen ein Organ erheben kann, das es unterlassen hat, einen Rechtsakt zu erlassen, der ihn in gleicher Weise betroffen hätte.

30. Daher ist zu prüfen, inwieweit der Kläger im vorliegenden Fall von den Handlungen, deren Unterlassen er der Kommission vorwirft, unmittelbar und individuell betroffen wäre.

31. Der Kläger rügt im Kern, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EGVertrag verstoßen habe, dass sie es unterlassen habe, über seine Beschwerde vom 23. Februar 1999 betreffend die Beihilfen, die Spanien angeblich Banesto und Banco Santander gewährt hat, zu entscheiden. Somit ist zu prüfen, ob der Kläger von einer Entscheidung unmittelbar betroffen wäre, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat gegenüber der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG nach Abschluss der Vorprüfungsphase erlassen könnte und mit der sie entweder entscheiden würde, dass die fragliche staatliche Maßnahme keine Beihilfe darstellt oder dass sie eine Beihilfe darstellt, sich jedoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erweist (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-95/96, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II3407, Randnr. 63).

32. Diese Prüfung kann unabhängig von der Frage erfolgen, ob die Kommission die vom Kläger gemeldeten Maßnahmen, wie sie, von diesem widersprochen, ausführt, 1994 insgesamt geprüft hat. Insbesondere braucht weder vorab geprüft zu werden, ob dem Kläger unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles entgegengehalten werden kann, dass er nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eine Nichtigkeitsklage gegen die 1994 von der Kommission erlassene Entscheidung erhoben hat, noch, ob seine später mehrfach wiederholte Beschwerde vom 23. Februar 1999 als Antrag auf Widerruf dieser Entscheidung gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 659/1999 gewertet werden könne. Denn wenn sich aus dieser Prüfung ergeben würde, dass der Kläger von den mit seiner Beschwerde gerügten Maßnahmen und damit einer Entscheidung der Kommission über diese Maßnahmen nicht unmittelbar und individuell betroffen ist, so würde daraus folgen, dass er weder im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen die 1994 von der Kommission getroffene Entscheidung noch, angenommen, seine Beschwerde könnte als Antrag auf Rücknahme betrachtet werden, im Rahmen einer Untätigkeitsklage gegen die Unterlassung der Kommission, über diesen Antrag zu entscheiden, klagebefugt wäre.

33. Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, aufgrund von Artikel 88 Absatz 3 fest, dass eine staatliche Maßnahme keine Beihilfe darstellt oder dass diese Maßnahme, obgleich sie eine Beihilfe darstellt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können nach ständiger Rechtsprechung die Personen, die die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehenen Verfahrensgarantien genießen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I2487, Randnr. 23, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I3203, Randnr. 17, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I1719, Randnr. 47, und Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 64).

34. Beteiligte im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG sind nach der vom Gerichtshof und dem Gericht gewählten Definition nicht nur das oder die durch eine Beihilfe betroffenen Unternehmen, sondern ebenso die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, Urteile Matra/Kommission, Randnr. 18, und Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 65).

35. Eine juristische oder natürliche Person kann, wie dies in der in den Randnummern 33 und 34 angeführten Rechtsprechung klargestellt worden ist, nur dann als Beteiligter im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG betrachtet werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran dartut, dass die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen durchgeführt oder nicht durchgeführt oder, wenn sie bereits gewährt worden sind, aufrechterhalten oder nicht aufrechterhalten werden. Bei einem Unternehmen kann ein solches berechtigtes Interesse insbesondere im Schutz seiner Wettbewerbsposition auf dem Markt bestehen, wenn diese durch die Beihilfemaßnahmen beeinträchtigt wird (vgl. Urteile Cook/Kommission, Randnr. 25, Matra/Kommission, Randnr. 19, und Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 66).

36. Würde nämlich die Eigenschaft eines Beteiligten im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG und der in den Randnummern 33 und 34 angeführten Rechtsprechung jeder Person zugebilligt, die im Hinblick auf die in Rede stehenden staatlichen Maßnahmen ein nur allgemeines oder mittelbares Interesse hat, so wäre gegebenenfalls jeder Steuerpflichtige im Sinne der erwähnten Bestimmung im Hinblick auf eine finanzielle Beihilfe aus allgemeinen staatlichen Mitteln eines Mitgliedstaats Beteiligter. Eine solche Auslegung wäre, wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-188/95 (Waterleiding Maatschappij/Kommission, Slg. 1998, II3713) ausgeführt hat, mit Artikel 88 Absatz 2 EG in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung offensichtlich unvereinbar und würde dem Begriff der unmittelbar betroffenen Person im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG bei Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidungen, die aufgrund von Artikel 88 Absatz 3 EG erlassen wurden, jede rechtliche Bedeutung nehmen (Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission, Randnr. 68) und diesen Klageweg in eine Art Popularklage verwandeln.

37. Nach diesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, ob der Kläger als Beteiligter im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG in Bezug auf die in seiner Beschwerde vom 23. Februar 1999 gerügten Maßnahmen zu betrachten ist.

38. Zur Untermauerung seiner Eigenschaft als Beteiligter im Sinne der erwähnten Bestimmungen beruft sich der Kläger zum einen auf seine Stellung als Beschwerdeführer und macht zum anderen geltend, er sei durch die gerügten Maßnahmen in seiner Eigenschaft als Minderheitsaktionär von Banesto betroffen.

39. Zunächst genügt der bloße Umstand, dass der Kläger bei der Kommission eine Beschwerde eingereicht hat, nicht, um ihn zum Beteiligten eines Beteiligten im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG zu machen, wenn er kein berechtigtes Interesse daran nachweist, von der Kommission die Prüfung der Vereinbarkeit der gerügten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht betreffend staatliche Beihilfen zu fordern. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung, wonach ein beschwerdeführendes Unternehmen nur dann Beteiligter im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG und der in den Randnummern 33 und 34 aufgeführten Rechtsprechung ist, wenn es ein berechtigtes Interesse nachweist, das u. a. im Schutz seiner Wettbewerbsposition auf dem Markt vor den gerügten Maßnahmen bestehen kann (vgl. Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission, Randnr. 62).

40. Somit wäre der Kläger nicht allein deshalb, weil er Beschwerdeführer war, befugt, gegen eine Entscheidung Klage zu erheben, mit der die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG zu eröffnen, festgestellt hätte, dass die gerügten Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellten oder dass sie zwar solche Beihilfen darstellten, jedoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien. Dass er Beschwerdeführer war, reicht daher ebenfalls nicht aus, um die Klagebefugnis des Klägers im Rahmen der vorliegenden Klage zu begründen, mit der die Unterlassung der Kommission, ein Verfahren im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG gegen die gerügten Maßnahmen einzuleiten, beanstandet wird.

41. Was weiter die Frage angeht, ob der Kläger als Minderheitsaktionär von Banesto durch die in seiner Beschwerde vom 23. Februar 1999 gerügten Maßnahmen in seinen Interessen verletzt worden sei, so dass er in Bezug auf diese Maßnahmen Beteiligter und somit zur Erhebung der vorliegenden Klage befugt wäre, ist festzustellen, dass der Kläger hierzu im Kern geltend macht, ihm sei ein Schaden dadurch entstanden, dass ihm die Möglichkeit der Ausübung seines Vorzugsbezugsrechts bei der 1994 vorgenommenen Erhöhung des Kapitals von Banesto, mit der der ESF 180 Milliarden ESP zuführen sollte, genommen worden sei.

42. Was zunächst die vom Kläger in seiner Beschwerde vom 23. Februar 1999 gerügten Maßnahmen angeht, insbesondere eine Subvention von 285 Milliarden ESP, ein zinsvergünstigtes Darlehen von 315 Milliarden ESP, das der ESF Banesto gewährte, ein Aufschub der Zahlung des Preises der Aktien von Banesto für den Banco Santander und eine Befreiung von der Körperschaftsteuer, die Banesto gewährt wurde, so ist zum einen festzustellen, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht von der Durchführung dieser Maßnahmen herrührt, da diese keinen Einfluss auf den angeblichen Ausschluss von der Ausübung seines Vorzugsbezugsrechts zum Zeitpunkt der 1994 durchgeführten Kapitalerhöhung von Banesto hatten, und zum anderen, dass der Kläger in Bezug auf diese Maßnahmen keinen anderen Schaden dargetan hat, der im Zusammenhang mit den Interessen, deren Schutz Artikel 88 EG dient, stuende. Dem steht das Vorbringen des Klägers in seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit nicht entgegen, dass die verschiedenen Maßnahmen des Umstrukturierungsplans von Banesto, die er in seiner Beschwerde gerügt habe, ein unteilbares Ganzes seien.

43. Was weiter die Einlage von 180 Milliarden ESP durch den ESF bei der Kapitalerhöhung von Banesto 1994 angeht, so ist auf die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde des Klägers vom 23. Februar 1999 und seine beim Gericht eingereichten Schriftsätze zu verweisen. Der Kläger macht im Kern geltend, dass Spanien mit der Durchführung des Umstrukturierungsplans von Banesto im Wesentlichen bezweckt habe, die Zusammensetzung der Aktionäre dieses Unternehmens zu ändern. Zu diesem Zweck seien die Angaben über die finanzielle Lage von Banesto dahin gehend verfälscht worden, dass sich ein Defizit gezeigt habe, das als Druckmittel auf die Aktionäre verwendet worden sei, um diese zu zwingen, zum Zeitpunkt der Erhöhung des Kapitals zugunsten des ESF auf ihre Bezugsrechte zu verzichten. Im Übrigen sei die Satzung des ESF zu dem Zweck geändert worden, die betreffende Kapitaleinlage durchzuführen.

44. Aus dieser Sachverhaltsdarstellung geht hervor, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden, unterstellt, er sei nachgewiesen, die Folge einer Reihe von Manipulationen der verschiedenen mit der Durchführung des Umstrukturierungsplans für Banesto befassten Einrichtungen und Behörden wäre. Dagegen lässt sich kein Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und der möglicherweise von der Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen erfassten Maßnahme, nämlich der Zufuhr von Kapital für Banesto durch den ESF, nachweisen. Daher kann der Kläger keinen Ersatz dieses Schadens in der Phase der Prüfung der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit den Bestimmungen des EGVertrags über staatliche Beihilfen durch die Kommission geltend machen. Zu diesem Zweck muss er sich gegebenenfalls des Rechtswegs bedienen, den ihm die Rechtsordnung des betroffenen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen mag.

45. Nach allem zeigt es sich, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Minderheitsaktionär von Banesto in Bezug auf sämtliche mit seiner Beschwerde vom 23. Februar 1999 gerügten Maßnahmen kein berechtigtes Interesse geltend machen kann, das ihm eine Klagebefugnis im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung verleihen könnte, mit der die Kommission, ohne das in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehene Verfahren einzuleiten, seine Beschwerde mit der Erklärung zurückgewiesen hätte, dass diese Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellten oder dass sie zwar staatliche Beihilfen darstellten, sich jedoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erwiesen. Daher kann der Kläger auch nicht als Minderheitsaktionär von Banesto eine Klagebefugnis für eine Klage wie die vorliegende geltend machen, mit der die Unterlassung der Kommission, eine solche Entscheidung zu erlassen, angegriffen wird.

46. Da es sich im Übrigen beim Kläger nicht um ein Unternehmen handelt, dessen Stellung im Wettbewerb von den in Rede stehenden Maßnahmen beeinträchtigt worden wäre, kann er auch kein persönliches Rechtsschutzinteresse aufgrund der angeblich den Wettbewerb behindernden Wirkungen dieser Maßnahmen im Rahmen einer solchen Klage geltend machen (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache T-178/94, ATM/Kommission, Slg. 1997, II2529, Randnr. 63).

47. Nach allem hat der Kläger keine Klagebefugnis im Rahmen der vorliegenden Klage dargetan, die daher als unzulässig abzuweisen ist, ohne dass die übrigen von der Kommission vorgetragenen Unzulässigkeitsgründe geprüft zu werden brauchten.

Kostenentscheidung:

Kosten

48. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, ist er dem Antrag der Kommission entsprechend zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten der Kommission zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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