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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 07.07.1994
Aktenzeichen: T-43/92
Rechtsgebiete: EWG, Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 Grad Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages


Vorschriften:

EWG Art. 85 Abs. 1
Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 Grad Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 19 Abs. 1
Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 Grad Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 15
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Entscheidung ist ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie ihrem Adressaten mitgeteilt wird und dieser davon Kenntnis nehmen kann. Allfällige Unregelmässigkeiten der Zustellung beeinträchtigen die Recht- oder Ordnungsmässigkeit der zugestellten Handlung selbst nicht. Für die Zustellung einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln an ein Unternehmen ist nirgends vorgeschrieben, daß das zugestellte Exemplar vom zuständigen Mitglied der Kommission unterschrieben sei.

2. Es liegt keine Verletzung des Grundsatzes der streitigen Verhandlung und der Anhörungsrechte, wie sie sich aus Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und aus den Artikeln 3 und 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 ergeben, vor, wenn in einer von der Kommission an ein Unternehmen gerichteten Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln diesem gegenüber nur Beweismaterialien verwendet wurden, zu denen sich das betroffene Unternehmen bereits gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 hatte äussern können. Im übrigen muß eine derartige Entscheidung zwar die Beweismaterialien angeben, auf die sich die Überzeugung der Kommission stützt; sie muß aber nicht alle Beweismaterialien im einzelnen abschließend aufführen, sondern kann sich auf diese global beziehen.

3. Organisiert ein Hersteller den Absatz seiner Erzeugnisse über ein Netz von zugelassenen Vertriebshändlern, denen er den Allein- oder selektiven Vertrieb gewährleistet, so entspricht ein solches Vertriebssystem nur dann den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln, wenn den Vertragshändlern innerhalb des Vertriebsnetzes weder faktisch noch rechtlich ein Verbot des Weiterverkaufs der Vertragserzeugnisse auferlegt wird. Solche Vereinbarungen bewirken nämlich eine Abschottung der nationalen Märkte und laufen damit dem Ziel des Gemeinsamen Marktes zuwider; damit widersprechen sie ihrem Wesen nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag.

4. Aufgrund des Umstands, daß das für ein selektives Vertriebssystem eines Herstellers charakteristische Verbot der Wiederausfuhr von Vertragserzeugnissen nicht Gegenstand einer schriftlichen Klausel ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein solches Verbot nur auf einem einseitigen Vorgehen des Herstellers beruht ° was verhinderte, daß es unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fiele °, wenn sich aus unwiderlegbaren Anhaltspunkten ergibt, daß dieses Verbot zu den Vereinbarungen gehört, die die Beziehungen zwischen dem Hersteller und seinen Vertriebshändlern regeln. Eine gegen Artikel 85 verstossende Vertragsklausel muß nämlich nicht unbedingt schriftlich vorliegen, sie kann auch stillschweigend in die Vertragsbeziehungen zwischen einem Unternehmen und seinen Geschäftspartnern einbezogen sein.

Der Umstand, daß eine solche Vertragsklausel von den Parteien tatsächlich nicht eingehalten wurde, kann die Zuwiderhandlung, die in ihrer Vereinbarung liegt, nicht beseitigen.

5. Die Unternehmen haben Anspruch auf Rechtssicherheit. Bei einem Streit über das Vorliegen von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln muß die Kommission, der die Beweislast für die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen obliegt, daher Beweismaterialien beibringen, mit denen sie rechtlich hinreichend das Vorliegen eines Sachverhalts belegen kann, der eine Zuwiderhandlung darstellt. Für die behauptete Dauer der Zuwiderhandlung folgt aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, daß die Kommission, soweit es an Beweismaterialien fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweismaterialien beibringt, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, daß sie vernünftigerweise den Schluß zulassen, daß die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist.

6. Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag kann in keinem Falle für nicht anwendbar erklärt werden auf eine Alleinvertriebsvereinbarung, die zwar selbst kein Verbot der Wiederausfuhr der Vertragserzeugnisse enthält, bei der aber die Vertragsparteien ihr Verhalten in einer Weise aufeinander abstimmen, die Paralleleinfuhren für einen nicht zugelassenen Zwischenhändler verhindern soll.

7. Es fällt unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, wenn ein Hersteller und seine Vertriebshändler zur Bekämpfung der Paralleleinfuhren ein System einführen, das auf dem Anbringen von Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen beruht und erlauben soll, die parallel eingeführten Erzeugnisse mit Sicherheit zu erkennen.

Eine solche abgestimmte Verhaltensweise stellt selbst dann eine Zuwiderhandlung dar, wenn sie keine Auswirkung auf den Markt gehabt hätte und sich aus der Identifizierung der Erzeugnisse ausserdem rechtmässige Wettbewerbsvorteile hätten ergeben können.

8. Zwar kann die Kommission oder der Gemeinschaftsrichter bei der Festsetzung der einem Unternehmen für Wettbewerbsbehinderungen aufzuerlegenden Geldbusse unter bestimmten Umständen berücksichtigen, daß die beanstandeten Verhaltensweisen zur Tatzeit in der Entscheidungspraxis der Kommission nicht klar als solche erkennbar waren. Ein Unternehmen kann jedoch nicht ernstlich behaupten, daß dies bei einem allgemeinen, einem Alleinvertriebsnetz auferlegten Verbot der Fall sei, Vertragserzeugnisse wieder auszuführen, das zudem noch von verschiedenen Zwangsmitteln begleitet war. Es steht nämlich zur Genüge fest, daß solche Verhaltensweisen, die dem wahren Zweck des vom EWG-Vertrag gewollten einheitlichen Marktes zuwiderzulaufen bezwecken oder bewirken, indem sie die nationalen Märkte gegeneinander abschotten, ihrem Wesen nach gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen.

Eine solche Geschäftspolitik, die auf die Abschottung der nationalen Märkte zielt, setzt notwendig eine Preispolitik voraus, die nach den nationalen Märkten unterscheidet. Im übrigen kann sich das Unternehmen vor dem Gemeinschaftsrichter nicht auf die Neuartigkeit bestimmter Maßnahmen wie den Aufkauf bestimmter Vertragserzeugnisse berufen, mit denen es die Beachtung des Verbots von Paralleleinfuhren durchsetzen möchte. Im Gegenteil ist bei der Festsetzung der dem Unternehmen aufzuerlegenden Geldbusse zu berücksichtigen, daß dieses seinen Vertragspartnern nicht nur die Beachtung des wettbewerbsbehindernden Verbotes auferlegt, sondern zahlreiche unterschiedliche Mittel angewandt hat, um die Beachtung eines Verbotes durch seine Vertriebshändler und Weiterverkäufer zu erreichen, dessen wettbewerbshindernder Charakter ihm bekannt war.

9. Die Einstellung einer Zuwiderhandlung im Laufe des Verwaltungsverfahrens kann einen mildernden Umstand darstellen, der bei der Festsetzung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbusse zu berücksichtigen ist. Das betroffene Unternehmen muß jedoch ausserdem, nachdem ihm von der Kommission mitgeteilt wurde, daß sein Verhalten gegen die Wettbewerbsregeln verstösst, unverzueglich die erforderlichen Maßnahmen treffen, um diesen Regeln nachzukommen.

Unter bestimmten Umständen kann bei dieser Festsetzung auch die übermässige Dauer berücksichtigt werden, durch die das Verwaltungsverfahren, an dessen Ende die Geldbusse festgesetzt wurde, wegen mangelnder Sorgfalt der Kommission gekennzeichnet war.

10. Die Dauer der Zuwiderhandlung ist nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse gegen die Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln verstossen haben, zu berücksichtigen. Kommt der Gemeinschaftsrichter zu dem Schluß, daß diese Dauer kürzer war als in der Entscheidung, in der die Kommission die Zuwiderhandlung festgestellt hat, angegeben, so muß er im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung die angefochtene Entscheidung abändern und den Betrag der Geldbusse herabsetzen. Die Herabsetzung der Geldbusse braucht jedoch nicht im Verhältnis zu der vorgenommenen Kürzung der Dauer der Zuwiderhandlungen zu stehen, wenn die von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlungen während ihrer tatsächlichen Dauer besonders schwer waren und sich gegenseitig verstärkten.

11. Der Umsatz, auf den sich Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 im Rahmen der Kriterien für die Bestimmung der Geldbussen gegen die Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln verstossen haben, bezieht, ist der Gesamtumsatz des Unternehmens.

12. Hat ein Unternehmen durch sein Verhalten Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zuwidergehandelt, so kann es sich einer Sanktion nicht mit der Begründung entziehen, daß einem anderen Wirtschaftsunternehmen keine Geldbusse auferlegt worden sei, wenn der Gemeinschaftsrichter mit dessen Lage nicht befasst ist.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ZWEITE KAMMER) VOM 7. JULI 1994. - DUNLOP SLAZENGER INTERNATIONAL LTD GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG - ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN - ABSOLUTER GEBIETSSCHUTZ - VERBOT VON PARALLELEINFUHREN - ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN. - RECHTSSACHE T-43/92.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung der Entscheidung 92/261/EWG der Kommission vom 18. März 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.290 ° Newitt/Dunlop Slazenger International u. a., ABl. L 131, S. 32; Entscheidung) begehrt. In dieser Entscheidung hat die Kommission festgestellt, daß Dunlop Slazenger International Ltd (Klägerin) gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie in ihre Geschäftsbeziehungen zu ihren Abnehmern ein allgemeines Exportverbot für ihre Erzeugnisse vorsah und in Abstimmung mit einigen ihrer Alleinvertriebshändler Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbots traf. Zum anderen wurde gegen die Klägerin eine Geldbusse von 5 Millionen ECU verhängt. Mit der Klage wird weiter die Nichtigerklärung dieser Geldbusse, hilfsweise ihre Kürzung begehrt.

Die Beschwerde

2 Die Klägerin war bis zum November 1984 unter der Firma "International Sports Company Limited", dann unter der Firma "Dunlop Slazenger Limited" in das Register eingetragen. Im März 1985 wurde sie im Rahmen der Übernahme der Dunlop Holdings plc von der Gruppe BTR plc (BTR) übernommen. In dieser Gruppe nimmt die Klägerin, eine Gesellschaft des englischen Rechts, weltweit die Herstellung und den Vertrieb von Sportartikeln wahr.

3 Am 18. März 1987 reichte die Newitt & Co. Ltd (Beschwerdeführerin), eine Gesellschaft englischen Rechts, die den Groß- und Einzelhandel mit Sportartikeln betreibt, bei der Kommission gegen die Klägerin eine Beschwerde wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 EWG-Vertrag ein.

4 In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bei der Klägerin im Vereinigten Königreich eine grosse Anzahl von Sportartikeln, insbesondere Tennis- und Squashbälle gekauft. Diese habe sie anschließend auf diesem Markt verkauft oder zum grossen Teil in die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, insbesondere die Niederlande, ausgeführt. Die Klägerin habe die Ausfuhren in andere Staaten der Gemeinschaft, in denen sie über Alleinvertriebshändler verfügt habe, auf verschiedene Weise, vor allem über die Preise behindert; damit habe sie den Alleinvertriebshändlern einen absoluten Gebietsschutz sichern wollen. Die beanstandeten Maßnahmen hätten es der Klägerin erlaubt, den Gemeinschaftsmarkt aufzuteilen und eine Preiskontrolle auszuüben. Aufgrund der beherrschenden Stellung der Klägerin auf dem Markt der Tennis- und Squashbälle habe diese ausserdem gegen Artikel 86 EWG-Vertrag verstossen.

Das Verwaltungsverfahren vor der Kommission

5 Am 23. Juni 1987 teilte die Kommission der Klägerin die Beschwerde mit. Diese forderte ihre Alleinvertriebshändler mit Schreiben vom 12. August 1987 daraufhin auf, Antworten auf allfällige Fragen der Kommission mit der Klägerin abzusprechen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1987 warnte die Kommission die Klägerin angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen und forderte sie auf, diese abzustellen, falls sie sich das ihr vorgeworfene wettbewerbswidrige Verhalten tatsächlich habe zuschulden kommen lassen.

6 Am 3. und 4. November 1988 nahm die Kommission in den Geschäftsräumen des Alleinvertriebshändlers der Klägerin im Beneluxgebiet für die Marke Dunlop, nämlich der All Weather Sports BV (AWS), sowie in den Räumen der Pinguin Sports BV (Pinguin), des Alleinvertriebshändlers der Klägerin in den Niederlanden für die Marke Slazenger, Nachprüfungen vor.

7 Am 7. Mai 1990 beschloß die Kommission, in dieser Sache ein Verfahren einzuleiten. Am 29. Mai 1990 richtete sie an die Klägerin sowie an AWS und Pinguin eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.

8 Am 16. Juli beziehungsweise am 31. Juli 1990 äusserten sich die Klägerin und AWS schriftlich zu den Beschwerdepunkten. Bei einer Anhörung am 5. Oktober 1990 äusserten sie sich mündlich. Pinguin hat auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht geantwortet.

9 Sowohl in ihrer schriftlichen Erklärung wie bei der Anhörung erkannte die Klägerin bestimmte ihr von der Kommission vorgeworfene Maßnahmen an und bedauerte sie. AWS hingegen erkannte die meisten der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellten Tatsachen an, bestritt aber mit wenigen Ausnahmen, daß sie Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag darstellten.

10 Am 12. Dezember 1990 teilte die Klägerin der Kommission neue Anweisungen an ihr Personal mit, um sich den Wettbewerbsregeln anzupassen; am 22. Januar 1991 übersandte sie den Formularvertrag für ihre Beziehungen zu ihren Vertriebshändlern.

Die Entscheidung

11 Am 18. März 1992 erließ die Kommission die Entscheidung. Darin stellte sie fest, daß die Alleinvertriebsvereinbarungen der Klägerin die ungeschriebene Zusicherung enthielten, dem Alleinvertriebshändler absoluten Gebietsschutz einzuräumen, und daß zu diesem Zweck die von der Klägerin mit dem Zwischenhandel und Vertragshändlern geschlossenen Verkaufsverträge ein ebenfalls ungeschriebenes Exportverbot für das jeweilige Gebiet jedes ihrer Alleinvertriebshändler in der Gemeinschaft enthielten.

12 In der Entscheidung wurde weiter festgestellt, daß die Klägerin in Zusammenarbeit mit AWS und Pinguin mit demselben Ziel der Unterbindung von Parallelausfuhren eine Reihe von Maßnahmen für Tennis- und Squashbälle sowie für Tennisschläger und Golfartikel getroffen habe. Zum einen sei im Oktober 1986, im Juni 1987 und im Jahre 1988 bei diesen Erzeugnissen eine direkte oder ° über das amerikanische Tochterunternehmen ° indirekte Liefersperre über die Beschwerdeführerin verhängt worden, zum anderen habe es sich um Preismaßnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin und anderen Händlern mit Sitz im Vereinigten Königreich gehandelt, um ihnen die Wettbewerbsfähigkeit bei Ausfuhren auf den Markt anderer Mitgliedstaaten zu nehmen, zum dritten um den Ankauf von Artikeln aus Parallelausfuhren, zum vierten um die Kennzeichnung von Waren, um den Ursprung der Paralleleinfuhren mit dem Ziel festzustellen, sie zu unterbinden, und schließlich um die Verwendung des Markenzeichens des niederländischen Tennisbundes auf einigen ihrer Erzeugnisse nur zugunsten des Alleinvertriebsnetzes.

13 Nach der Entscheidung (Nr. 70) reichen die Zuwiderhandlungen der Klägerin in das Jahr 1977 zurück und endeten, von der Preispolitik abgesehen, im Jahre 1990. Das Ausfuhrverbot habe wegen seines Ziels und seines umfassenden Charakters den Handel zwischen Mitgliedstaaten besonders fühlbar beeinträchtigt, da die Klägerin auf dem Sportartikelmarkt eine bedeutende Stellung ° 39 % bei "First Grade"-Tennisbällen und durchschnittlich 63 % bei Squashbällen ° sowie eine verstärkte Stellung auf dem Markt der Tennisschläger und der Golfartikel innegehabt habe. Die vier Maßnahmen der Klägerin, die ebenfalls den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätten beeinträchtigen sollen, hätten in zahlreichen Fällen zur Unterbindung von Einfuhren oder zur Beseitigung ihrer Preiswirksamkeit und zur praktischen Unterbindung aller Ausfuhren der Beschwerdeführerin sowie wahrscheinlich der Parallelausfuhren anderer Händler mit Sitz im Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten geführt.

14 Die Alleinvertriebsvereinbarungen der Klägerin fielen nicht unter Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 1), da sie den Parteien Wettbewerbsbeschränkungen auferlegten, die über das in Artikel 2 der Verordnung Erlaubte hinausgingen; insbesondere sei stillschweigend absoluter Gebietsschutz zugesichert; darüber hinaus kämen zu diesen Beschränkungen abgestimmte Verhaltensweisen, die unter Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung fielen. Im übrigen seien diese Vereinbarungen bei der Kommission nicht angemeldet worden, so daß sie keine Einzelfreistellung hätten erhalten können, die ausserdem ohnehin versagt worden wäre.

15 Zur Schwere der Zuwiderhandlungen und zu ihrer erheblichen Dauer komme noch das Verhalten der Klägerin nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte hinzu, da diese einerseits am 12. August 1987 an ihre Alleinvertriebshändler ein Schreiben gesandt habe, in dem diese aufgefordert worden seien, Antworten auf die Fragen der Kommission mit der Klägerin abzusprechen, und da sie zum anderen nur mit Verspätung Maßnahmen getroffen habe, um den Wettbewerbsregeln zu entsprechen; so habe sie Alleinvertriebshändler erst im Januar 1991 davon unterrichtet, daß sie Aufträge im Hinblick auf Ausfuhren in die Gemeinschaft annehmen könnten, und dabei zugleich die Absicht bekundet, die Alleinvertriebshändler mit einer Preis- und Rabattstaffel zu schützen (Punkt 69 der Entscheidung).

16 Auf alle diese Gründe stützte die Kommission den folgenden verfügenden Teil ihrer Entscheidung:

"Artikel 1

Dunlop Slazenger International Ltd hat gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verstossen, indem die Firma in ihre Geschäftsbeziehungen zu ihren Abnehmern ein allgemeines Exportverbot für ihre Erzeugnisse zum Schutz ihrer Vertragshändler einbaute und hinsichtlich einiger dieser Erzeugnisse (Tennis- und Squashbälle, Tennisschläger und Golfartikel) eine Reihe von Maßnahmen traf ° Liefersperren, abschreckende Preisgestaltung, Kennzeichnung und Beobachtung von Exportware, Aufkauf von Exportware, diskriminierende Benutzung offizieller Markenzeichen °, um dieses Verbot durchzusetzen.

All Weather Sports International BV hat gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen, indem die Firma den Anstoß zu diesen Maßnahmen in den Niederlanden gab und sich an diesen beteiligte, soweit es um Dunlop-Artikel ging.

Pinguin Sports BV hat gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen, indem die Firma den Anstoß zu derartigen Maßnahmen in den Niederlanden gab und sich an ihnen beteiligte, soweit es um Artikel von Slazenger ging.

Artikel 2

Wegen der in Artikel 1 genannten Verstösse wird gegen Dunlop Slazenger International Ltd eine Geldbusse von 5 Millionen ECU und gegen All Weather Sports Benelux BV (der Nachfolgerin von All Weather Sports BV) eine Geldbusse von 150 000 ECU verhängt."

Das Verfahren

17 Hiergegen hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, die am 30. Mai 1992 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist.

18 Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters die mündliche Verhandlung eröffnet und die Parteien im Rahmen der prozeßleitenden Maßnahmen aufgefordert, eine Reihe schriftliche Fragen zu beantworten. Ausserdem hat das Gericht die Kommission aufgefordert, Unterlagen vorzulegen. In der Sitzung vom 14. Dezember 1993 haben die Parteien mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

19 Die Klägerin beantragt,

° die Entscheidung insofern für nichtig zu erklären, als sie die Klägerin betrifft;

° die der Klägerin in der Entscheidung auferlegte Geldbusse aufzuheben oder herabzusetzen;

° die Kommission in die Kosten zu verurteilen;

° die Kommission zur Erstattung sämtlicher Kosten zu verurteilen, die der Klägerin durch die Bestellung einer Bürgschaft für die Zahlung der Geldbusse entstanden sind.

20 Die Beklagte beantragt,

° den Antrag, die Kommission zur Erstattung der Kosten an die Klägerin zu verurteilen, die dieser durch die Bestellung einer Bürgschaft für die Zahlung der Geldbusse entstanden sind, als unzulässig zurückzuweisen;

° die Klage im übrigen als unbegründet abzuweisen;

° der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Die Anträge auf Nichtigerklärung der Entscheidung

Formelle Rechtmässigkeit der Entscheidung und ordnungsgemässe Zustellung

21 Unter dem Gesichtspunkt der formellen Rechtmässigkeit der Entscheidung und ihrer ordnungsgemässen Zustellung erhebt die Klägerin drei Rügen: die Ausfertigung der Entscheidung und ihre Zustellung, den Erlaß der Entscheidung ° die Willensfreiheit der Kommission sei beeinträchtigt gewesen ° und schließlich das streitige Verfahren ° die Kommission habe in ihrer Entscheidung bestimmte Unterlagen nicht erwähnt, auf die sie sich in ihrer Klagebeantwortung stütze.

Erste Rüge: Ausfertigung und Zustellung der Entscheidung

Zusammenfassung des Parteivorbringens

22 Unter Berufung auf das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den Rechtssachen T-79/89, T-84/89, T-85/89, T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315) trägt die Klägerin vor, die Entscheidung sei nicht gemäß der Geschäftsordnung der Kommission, insbesondere ihres Artikels 12, erlassen worden. Das ihr zugestellte Exemplar der Entscheidung sei nicht vom Präsidenten der Kommission ausgefertigt worden und, obwohl die Entscheidung grundsätzlich von dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglied der Kommission unterschrieben werden müsse, nicht von diesem unterschrieben, sondern vom Generalsekretär der Kommission beglaubigt worden.

23 Nach Auffassung der Kommission wurde die Entscheidung gemäß der Geschäftsordnung angenommen. Der Präsident der Kommission und ihr Generalsekretär hätten die Entscheidung in den beiden verbindlichen Texten, dem englischen und dem niederländischen, ausgefertigt; das Zustellungsschreiben sei von dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglied der Kommission unterzeichnet worden.

Rechtliche Würdigung

24 Die Klägerin bestreitet zwar, daß die Entscheidung ordnungsgemäß erlassen und ausgefertigt worden sei, und weiter, daß das ihr zugestellte Exemplar mit der Urschrift übereinstimme. Sie beruft sich jedoch weder auf ein Indiz noch auf einen klaren Umstand, der die Gültigkeitsvermutung für Gemeinschaftshandlungen widerlegen könnte, die sowohl für den Erlaß und die Ausfertigung der Entscheidung wie für die Übereinstimmung der Urschrift mit dem zugestellten Exemplar gilt.

25 Soweit die Klägerin bestreitet, daß das ihr zugestellte Exemplar der Entscheidung nicht formgerecht sei, so trifft nach Artikel 16 Absatz 3 der vorläufigen Geschäftsordnung der Kommission, die bei Erlaß der Entscheidung galt, deren Generalsekretär "die zur... Bekanntgabe... der Kommissionsbeschlüsse... erforderlichen Maßnahmen". Ausserdem ist der Generalsekretär nach den Artikeln 10 und 12 Absatz 1 mit dem Festhalten der Beschlüsse der Kommission in Form von Protokollen der Sitzungen der Kommission, bei denen diese Entscheidungen getroffen werden, und in Form der Urschriften dieser Beschlüsse, die den Protokollen beigefügt werden, betraut. Das der Klägerin zugestellte Exemplar der Entscheidung trägt die Angabe "beglaubigte Abschrift" ("certified copy"), gefolgt von der Unterschrift des Generalsekretärs der Kommission sowie des Namens des für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission. Die Zustellung einer Entscheidung ist bereits dann ordnungsgemäß, wenn diese ihrem Adressaten mitgeteilt wird und dieser davon Kenntnis nehmen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215, Randnr. 10, Urteil des Gerichts vom 29. Mai 1991 in der Rechtssache T-12/90, Bayer/Kommission, Slg. 1991, II-219), wobei allfällige Unregelmässigkeiten der Zustellung die Recht- oder Ordnungsmässigkeit der zugestellten Handlung selbst nicht beeinträchtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnrn. 39 f., und in der Rechtssache 52/69, Geigy/Kommission, Slg. 1972, 787, Randnr. 18); zudem ist nirgends vorgeschrieben, daß das einem Unternehmen zugestellte Exemplar einer Entscheidung vom zuständigen Mitglied der Kommission unterschrieben sei (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 97/87 bis 99/87, Dow Chemical Iberica u. a./Kommission, Slg. 1989, 3165, Randnr. 59).

26 Diese Rüge ist somit in beiden Punkten zurückzuweisen.

Zweite Rüge: Formverstösse bei Erlaß der Entscheidung

Zusammenfassung des Parteivorbringens

27 Die Klägerin trägt vor, in zwei Mitteilung von Presseagenturen vom 17. und 18. März 1992 sei am Vortag und am Tag des Erlasses der Entscheidung berichtet worden, daß die Klägerin wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zur Zahlung einer Geldbusse verurteilt worden sei. Diese Berichte hätten sich auf den Erlaß der Entscheidung ungünstig ausgewirkt, da sie diese vorweggenommen hätten und damit das Kommissionskollegium, dessen Unbefangenheit gefährdet worden sei, daran gehindert hätten, die Sache korrekt zu beurteilen und zu untersuchen.

28 Die Kommission führt aus, sie habe vor Erlaß der Entscheidung keine Pressemitteilung genehmigt; durchgeführte Untersuchungen hätten nicht die Feststellung erlaubt, daß einer ihrer Beamten verantwortlich sei. Die fraglichen Berichte seien reine Mutmassungen gewesen und hätten die Unbefangenheit der Kommission als Kollegium nicht gefährden können, da nur die Entscheidung selbst Ausdruck der Meinung der Kommission sei. Diese Rüge sei daher gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnrn. 284 bis 288) zurückzuweisen.

Rechtliche Würdigung

29 Unterstellt, die undichte Stelle, auf der die von der Klägerin angezogenen Berichte beruhten, finde sich in den Dienststellen der Kommission, was diese weder zugesteht noch die Klägerin nachgewiesen hat, so hat das doch keinen Einfluß auf die Rechtmässigkeit der Entscheidung. Da die Klägerin weder belegt hat, daß die Entscheidung tatsächlich nicht erlassen worden wäre, noch, daß sie einen anderen Inhalt hätte, wenn die Berichte nicht erschienen wären (Urteil United Brands/Kommission, a. a. O., Randnr. 286), noch auch nur, daß die Entscheidung "auf anderen als den in ihr angeführten Gründen beruht" (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 136), ist auch diese Rüge zurückzuweisen.

Dritte Rüge: Die Entscheidung wurde in einem fehlerhaften Verwaltungsverfahren erlassen

Zusammenfassung des Parteivorbringens

30 Die Klägerin führt in ihrer Erwiderung aus, die Klagebeantwortung der Kommission umfasse eine Reihe von ° zum Grossteil auf niederländisch abgefassten ° Anlagen (die Anlagen Nrn. 9, 13 bis 17 und 20 bis 27), auf die zwar die Mitteilung der Beschwerdepunkte, nicht aber die Entscheidung Bezug nehme. Damit liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der streitigen Verhandlung vor, da die Kommission diese Unterlagen, die sie in der Entscheidung nicht erwähnt habe, in ihrer Klagebeantwortung nicht habe anführen dürfen, zumal das Schweigen der Entscheidung zu diesen Unterlagen bei der Klägerin den Eindruck erweckt habe, daß die von ihr hierzu im Laufe des Verwaltungsverfahrens abgegebenen Erklärungen ausgereicht hätten und bei Erlaß der Entscheidung berücksichtigt worden seien.

31 Die Kommission führt aus, soweit diese Anlagen Sachverhaltsfragen beträfen, seien sie alle in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführt und der Klägerin vorgelegt worden, die sich ausweislich ihrer Erklärungen auf diese Mitteilung nicht dagegen gewandt habe, daß einige Unterlagen in niederländisch abgefasst seien, und die in diesen Unterlagen enthaltenen Beweise weder erklärt noch zurückgewiesen habe. Da Erklärungen der Klägerin nicht vorgelegen hätten, habe sie zu dem Ergebnis kommen dürfen, daß die Sachverhaltsdarstellung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beibehalten werden könne.

32 Was die Rechtslage angehe, so habe die Kommission Artikel 4 ihrer Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, L 127, S. 2268) und die Rechtsprechung des Gerichtshofes beachtet, da sie in der Entscheidung nur Beschwerdepunkte und Sachverhalte behandelt habe, zu denen die Klägerin ihre Ansicht auf der Grundlage der streitigen Unterlagen gekannt habe, die sämtlich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zitiert und in der Entscheidung wiederholt einzeln und gemeinsam angezogen worden seien und somit der Klägerin eine Überprüfung von deren Begründetheit erlaubt hätten. Im übrigen sei die Kommission nicht verpflichtet gewesen, jede dieser Unterlagen für sich im Text der Entscheidung zu zitieren (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, und vom 2. März 1983 in der Rechtssache 7/82, GVL/Kommission, Slg. 1983, 483). Schließlich widerlegten die fraglichen Unterlagen zum einen Argumente, die sich in der Klage fänden, ohne neue Fragen aufzuwerfen; zum anderen seien sie für die Rechtmässigkeitskontrolle der Entscheidung durch das Gericht erforderlich, so daß sie gemäß Artikel 43 § 4 Verfahrensordnung hätten vorgelegt werden müssen.

Rechtliche Würdigung

33 Die Rüge der Klägerin betrifft zunächst die Beachtung des Grundsatzes der streitigen Verhandlung und der Anhörungsrechte, wie sie sich aus Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 ° Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, L 13, S. 204) und aus den Artikeln 3 und 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 ergeben. Insofern ist unstreitig, daß die fraglichen Unterlagen, die in der Anlage zur Klagebeantwortung aufgeführt sind, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 29. Mai 1990 zitiert und der Klägerin bekanntgegeben wurden. Dieser war es somit möglich, die darin enthaltenen Beweismaterialien zu widerlegen und ihre Ansicht darzulegen. Die Klägerin kann daher eine Verletzung weder des Grundsatzes der streitigen Verhandlung noch der Anhörungsrechte rügen, da die Kommission in der Entscheidung ihr gegenüber nur Beweismaterialien verwendet hat, zu denen sich die Klägerin bereits gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 hatte äussern können (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 39, vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-9/89, Hüls/Kommission, Slg. 1992, II-499, und vom 9. Juli 1992 in der Rechtssache T-66/89, Publishers Association/Kommission, Slg. 1992, II-1995).

34 Weiter beruft sich die Klägerin auf eine Pflicht der Kommission, in ihrer Entscheidung sämtliche Unterlagen im einzelnen in Bezug zu nehmen, auf die sie die Entscheidung stützt. Jedoch muß eine Entscheidung nach der einschlägigen Rechtsprechung zwar die Beweismaterialien angeben, auf die sich die Überzeugung der Kommission stützt, aber nicht alle Beweismaterialien im einzelnen abschließend aufführen; auf diese kann sie sich vielmehr global beziehen (Urteil Petrofina/Kommission, a. a. O., Randnr. 39).

35 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

Materielle Rechtmässigkeit der Entscheidung

36 Nach Artikel 1 der Entscheidung wird der Klägerin vorgeworfen, zum einen in ihrer Vertragspraxis ihren Vertragspartnern ein allgemeines Ausfuhrverbot für Vertragserzeugnisse auferlegt zu haben (I), zum anderen eine Reihe von Maßnahmen getroffen zu haben, um dieses Verbot durchzusetzen (II). Die Rügen der Klägerin, mit denen die Nichtigerklärung des Artikels 1 und folglich auch des Artikels 2 der Entscheidung begehrt werden, sind im Hinblick auf diese beiden Vorwürfe zu untersuchen.

I ° Das allgemeine Ausfuhrverbot

37 Die Klägerin bestreitet, ein allgemeines Ausfuhrverbot auferlegt zu haben (A). Sie bestreitet weiter die Tragweite eines solchen Verbotes (B) sowie die Dauer seiner Auferlegung (C).

A ° Zur Frage, ob die Klägerin ihren Vertragspartnern ein allgemeines Ausfuhrverbot für Vertragserzeugnisse auferlegt hat

38 Die Klägerin bestreitet, in ihren Alleinvertriebsvereinbarungen (a) und in ihren Verkaufsverträgen (b) ein allgemeines Ausfuhrverbot auferlegt zu haben.

a) Zur Frage, ob die Klägerin im Rahmen ihres Alleinvertriebssystems ein allgemeines Ausfuhrverbot auferlegt hat

Zusammenfassung des Parteivorbringens

39 Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung sei weder hinreichend begründet noch durch hinreichende Beweismaterialien gestützt, soweit festgestellt werde, daß die Klägerin in ihren Alleinvertriebsvereinbarungen ein allgemeines Verbot der Ausfuhr ihrer Erzeugnisse in Länder auferlegt habe, in denen sie über Alleinvertriebshändler verfügt habe, um diesen einen absoluten Gebietsschutz zu sichern.

40 Zunächst habe die Kommission ihre Nachforschungen zu Unrecht auf nur zwei der Alleinvertriebshändler im Beneluxgebiet, nämlich die AWS und Pinguin beschränkt. Da sie bei anderen Zwischenhändlern in anderen als den in der Entscheidung genannten Gebieten keine Nachforschungen vorgenommen habe, könne die Kommission nicht feststellen, daß ein allgemeines Ausfuhrverbot vorgelegen habe.

41 Ausserdem handle es sich bei den Unterlagen, aus denen die Kommission auf ein allgemeines Ausfuhrverbot schließe, um Schreiben vom 14. Dezember 1977, vom 5. August 1985, vom 16. Juni 1986 und vom 15. Oktober 1986 an die Beschwerdeführerin, nicht aber an ihre Alleinvertriebshändler, die ein solches Verbot im übrigen nicht anerkannt hätten. Zwar könnten die Erklärungen in diesen Schreiben als einseitige Erklärungen der Klägerin als Herstellerin nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als Teil einer Vereinbarung oder einer mit ihren Alleinvertriebshändlern abgestimmten Verhaltensweise betrachtet werden (Urteile in den Rechtssachen 107/82 vom 25. Oktober 1983, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, und vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725). Die Kommission habe jedoch nicht belegt, daß diese Erklärungen Teil einer einheitlichen, geschlossenen Geschäftspolitik seien, die auch auf andere Käufer ihrer Erzeugnisse angewandt werde und ihre gesamten Vertragsbeziehungen mit ihren Alleinvertriebshändlern kennzeichne. Es handle sich somit nicht um ein "systematisches" Verhalten, wie es die einschlägige Rechtsprechung verlange (Urteil AEG/Kommission, a. a. O., Randnr. 39).

42 Schließlich bezeugten die Beschwerden ihrer Alleinvertriebshändler, aus denen in der Entscheidung auf das Vorliegen eines Ausfuhrverbots geschlossen werde, das diese gegen Paralleleinfuhren schütze, nur den Umstand, daß diese Zwischenhändler, deren Interessen von den Verkäufen der Klägerin im besonderen Rahmen ihrer herkömmlichen Handelsbeziehungen mit der Beschwerdeführerin berührt worden seien, geglaubt hätten, daß die Klägerin gegen die rechtmässigen Ausschließlichkeitsklauseln verstossen habe, die sich in ihren Vertriebsvereinbarungen fänden.

43 Die Kommission nimmt zunächst auf das Schreiben vom 12. August 1987 Bezug, in dem die Klägerin AWS und Pinguin aufgefordert habe, Antworten auf Fragen der Kommission im Rahmen des Verfahrens mit ihr abzusprechen. Da die Klägerin ihre Alleinvertriebshändler zum Schweigen verpflichtet habe, könne sie sich nicht darauf berufen, daß diese ein allgemeines Ausfuhrverbot in ihren Alleinvertriebsverträgen nicht zugestanden hätten.

44 Das Vorliegen eines allgemeinen Ausfuhrverbotes im Rahmen der Alleinvertriebsvereinbarung der Klägerin werde durch eine Reihe von Schreiben der Klägerinnen an die Beschwerdeführerin belegt.

45 Das erste dieser Schreiben, das vom 14. Dezember 1977 datiere, habe die Klägerin unter ihrer damaligen Firma "Dunlop Sports Company" abgesandt; es enthalte insbesondere folgenden Satz: "May I emphasize that this offer is made on the understanding that the goods offered by you will be through your normal retail premises and not for export in bulk to overseas agencies without our prior permission or to other outlets within the UK for resale by companies with whom Dunlop Sports Company do not have a trading account." ("Dieses Angebot gilt nur für den Fall, daß die von Ihnen angebotenen Waren in Ihrem normalen Vertriebsnetz angeboten werden und ohne vorherige Erlaubnis nicht en gros an ausländische Vertreter ausgeführt oder innerhalb des Vereinigten Königreichs an Firmen zum Einzelverkauf abgegeben werden, mit denen Dunlop Sports Company keine Geschäftsbeziehungen unterhält.")

46 Im zweiten Schreiben vom 5. August 1985 heisst es: "I would confirm our export policy as quite simply not allowing shipments to any world market where we have local legal distributor agreements where to supply via a third party would be both a breach of contract and poor commercial practice. In essence all European markets are covered by such agreements..." ("Unsere Geschäftspolitik bei Ausfuhren besteht darin, daß wir Lieferungen auf andere Märkte der Welt, auf denen örtliche Vertriebshändler tätig sind, schlicht nicht erlauben; Lieferungen über einen Dritten stellten dort einen Vertragsbruch und schlechte kaufmännische Praxis dar. Grundsätzlich haben wir in allen europäischen Märkten solche Vertriebshändler...")

47 Das dritte Schreiben datiert vom 16. Juni 1986; in ihm heisst es: "1) You have agreed to eliminate all direct exporting of Dunlop Slazenger Racket and Specialist Sport products, except those agreed by specific agreement with myself. 2) In the event that you receive any export enquiries for our products, you will paß these leads to us for individual consideration. We may, in certain circumstances, agree to take the busineß directly ° building in an agreed commission for your Company." ("1) Sie haben sich bereit erklärt, Direktausfuhren von Dunlop- und Slazengererzeugnissen einzustellen, soweit ich diesen nicht in einer eigenen Vereinbarung zugestimmt habe. 2) Sollten Sie Exportanfragen für unsere Erzeugnisse erhalten, so werden Sie diese an uns zur Berücksichtigung im Einzelfall weiterleiten. Unter bestimmten Umständen können wir den Auftrag selbst übernehmen, wobei wir Ihnen eine vereinbarte Provision zahlen werden.")

48 Im vierten Schreiben der Klägerin an die Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 1986 heisse es: "I thought we had an understanding that any enquiries for export busineß would be passed directly to me following the arrangements I set out in my letter of 16 June. Our previous discussions also indicated that we were unlikely to take any direct busineß in Europe. We anticipated however there may be opportunities in markets such as Africa where we would consider supplying directly with an agreed commission built in for yourselves." ("Ich dachte, wir hätten uns dahin verständigt, daß Sie entsprechend der Vereinbarung, die ich in meinem Schreiben vom 16. Juni dargelegt habe, Exportanfragen direkt an uns weiterleiten würden. Ergebnis unserer früheren Gespräche war auch, daß wir Aufträge aus Europa vermutlich nicht annehmen würden. Gelegenheiten könnten sich jedoch in Märkten wie Afrika ergeben, wo wir möglicherweise Direktlieferungen vornehmen könnten und Ihnen einen vereinbarte Provision zahlen würden.")

49 Schließlich heisst es in einem Schreiben der BRT, der Muttergesellschaft der Klägerin, vom 3. September 1987 an die Beschwerdeführerin: "b) except where (c) below applies Newitt is and will be entitled to purchase such of DSI' s goods as it requires for re-sale at discounts to be negotiated from DSI' s home trade price list; the level of those discounts will be those appropriate to Newitt' s position in the UK wholesale market; c) where Newitt can procure specific export orders to named customers it will be entitled to buy DSI products at discounts from DSI' s export price list the level of such discounts to take account inter alia of the responsibilities borne in the relevant territory by DSI' s distributors there (if any);" ("b) vorbehaltlich c kann Newitt Erzeugnisse der DSI, die sie für den Weiterverkauf benötigt, zu Rabattsätzen erwerben, über die auf der Grundlage der inländischen Preisliste der DSI zu verhandeln ist; die Höhe der Rabattsätze richtet sich nach der Stellung von Newitt im Großhandel des Vereinigten Königreichs; c) soweit Newitt spezifische Ausfuhraufträge namentlich bekannter Kunden beschafft, kann sie diese Waren zu Rabattsätzen nach der Ausfuhrpreisliste der DSI erwerben, wobei bei der Höhe der Rabattsätze u. a. Verpflichtungen von Vertriebshändlern der DSI in dem fraglichen Gebiet zu berücksichtigen sind").

50 Diese Schreiben erbrächten zusammengenommen sehr wohl den Beweis, daß die Klägerin sich systematisch verhalten und ihren Kunden verboten habe, ihre Erzeugnisse ohne ihre Zustimmung auszuführen, um ihren Vertriebshändlern einen absoluten Gebietsschutz zu sichern; sie belegten ausserdem, daß dieses Verbot allgemein für alle Gebiete gegolten habe, in denen die Klägerin über Vertriebshändler verfügt habe.

51 Schließlich müssten die Beschwerden der Alleinvertriebshändler der Klägerin, die von den wenigen, unter Aufsicht der Klägerin durchgeführten beschränkten Ausfuhren der Beschwerdeführerin ausgelöst worden seien, im Lichte des Schreibens vom 14. Dezember 1977 gesehen werden; aus ihnen ergebe sich eine Übereinstimmung zwischen der Klägerin und ihren Vertriebshändlern über einen absoluten Gebietsschutz, da die letzteren glaubten, die Klägerin verletze eine ungeschriebene Klausel ihrer Vereinbarungen, die einen Schutz gegen Paralleleinfuhren vorsehe. Diese Vereinbarungen fielen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnungen Nr. 67/67/EWG der Kommission vom 22. März 1967 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. 1967, 57, S. 849) und Nr. 1983/83; sie seien zudem nicht angemeldet worden, so daß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht anwendbar sei.

Rechtliche Würdigung

52 Organisiert ein Hersteller den Absatz seiner Erzeugnisse über ein Netz von zugelassenen Vertriebshändlern, denen er den Allein- oder selektiven Vertrieb gewährleistet, so entspricht ein solches Vertriebssystem nach ständiger Rechtsprechung nur dann den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln, wenn den Vertragshändlern innerhalb des Vertriebsnetzes weder faktisch noch rechtlich ein Verbot des Weiterverkaufs der Vertragserzeugnisse auferlegt wird. Solche Vereinbarungen bewirken nämlich eine Abschottung der nationalen Märkte und laufen damit dem Ziel des Gemeinsamen Marktes zuwider; damit widersprechen sie ihrem Wesen nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag.

53 Der von der Kommission angezogene Schriftwechsel belegt klar, daß die Klägerin ihren Alleinvertriebshändlern die Wiederausfuhr der Vertragserzeugnisse allgemein verboten hat. In ihrem Schreiben vom 5. August 1985 hat die Klägerin sogar ausdrücklich erklärt, es sei ihre Geschäftspolitik, Wiederausfuhren auf andere Märkte der Welt, auf denen einer ihrer Vertriebshändler tätig sei, nicht zuzulassen. Weiter heisst es dort ausdrücklich, diese Geschäftspolitik betreffe im wesentlichen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Aus dem Schreiben vom 15. Oktober 1986, das auf frühere Erörterungen Bezug nimmt, ergibt sich, daß die Klägerin keine unmittelbaren Geschäftsbeziehungen mit Europa aufnehmen würde. Schließlich wird die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 3. September 1987 daran erinnert, daß sie Anspruch auf Ausfuhrrabatte beim Erwerb von Erzeugnissen der Klägerin nur habe, soweit sie ihren Rabattantrag mit spezfischen Aufträgen untermauern könne, die die Identifizierung der fraglichen Kunden erlaubten.

54 Dieses allgemeine Verbot der Wiederausfuhr von Vertragserzeugnissen der Klägerin beruht nicht auf deren einseitigem Vorgehen, was nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fiele, der nur Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen erfasst. Zunächst muß nämlich eine gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossende Vertragsklausel nicht unbedingt schriftlich vorliegen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. Juni 1978 in der Rechtssache 28/77, Tepea/Kommission, Slg. 1978, 1391); sie kann auch stillschweigend in die Vertragsbeziehungen zwischen einem Unternehmen und seinen Geschäftspartnern einbezogen sein (Urteil AEG/Kommission, a. a. O., Randnr. 38).

55 Die Klägerin hebt zwar hervor, daß ihre Alleinvertriebsvereinbarungen kein Ausfuhrverbot enthielten, das ihren Alleinvertriebshändlern einen absoluten Gebietsschutz sicherte; sie gesteht jedoch zu, daß ihre Alleinvertriebshändler sich bei ihr beschwert hätten, als sie von Verkäufen berührt worden seien, die sie im Rahmen ihrer Sonderbeziehung mit der Beschwerdeführerin vorgenommen habe, und daß diese Beschwerden den Umstand belegten, daß diese Vertriebshändler glaubten, die Klägerin habe die rechtmässigen Ausschließlichkeitsklauseln in ihren Alleinvertriebsvereinbarungen verletzt (Punkt 2.3 der Erwiderung und Antwort der Klägerin auf eine schriftliche Frage des Gerichts). Diese Auslegung, die die Alleinvertriebshändler der Klägerin den mit dieser geschlossenen Verträgen gaben, impliziert in Verbindung mit dem allgemeinen Ausfuhrverbot, das die Klägerin in ihrem Schriftwechsel mit der Beschwerdeführerin dargelegt hat, entweder das Vorliegen einer älteren stillschweigenden Klausel in den Verträgen mit den Vertriebshändlern, die diesen einen absoluten Gebietsschutz gewährte, oder aber, daß diese die Geschäftspolitik der Klägerin als Herstellerin, Ausfuhren ihrer Erzeugnissen auf einen beliebigen Markt der Welt nicht zuzulassen, auf dem sich einer ihrer Vertriebshändler befinde (Schreiben der Klägerin vom 5. August 1985), annahmen.

56 Damit stellt das Verbot der Wiederausfuhr der Vertragserzeugnisse der Klägerin, wie es sich aus dem Schriftwechsel mit der Beschwerdeführerin ergibt, kein einseitiges Verhalten der Klägerin dar, das als solches nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fiele, sondern ein vertragliches Verbot, das Teil der Vertragsbeziehungen mit ihren Alleinvertriebshändlern war (vgl. Urteile AEG/Kommission und Ford/Kommission).

57 Die Rüge, die Kommission habe keine hinreichenden Belege für das Vorliegen eines nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verbotenen allgemeinen Ausfuhrverbots im Rahmen ihres Alleinvertriebssystems erbracht und die Entscheidung soweit nicht hinreichend begründet, ist daher zurückzuweisen.

b) Zur Frage, ob die Klägerin im Rahmen ihrer Verkaufsverträge ein allgemeines Ausfuhrverbot auferlegt hat

Zusammenfassung des Parteivorbringens

58 Die Klägerin bringt vor, ihre drei Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 1977, vom 5. August 1985 und vom 16. Juni 1986 belegten weder das Vorliegen einer Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin noch mit einem anderen Kunden. Bei diesen Schreiben handle es sich allenfalls um den Versuch, einem ihrer Kunden, nämlich der Beschwerdeführerin, ein Ausfuhrverbot aufzuerlegen, das diese im übrigen nicht hingenommen habe. Die Behauptung der Kommission, in den Verkaufsverträgen der Klägerin finde sich eine stillschweigende Klausel, sei somit eine reine Spekulation und unzureichend begründet, da nicht nachgewiesen sei, daß die anderen Kunden eine solche stillschweigende Klausel in ihren Verträgen angenommen oder ihr Vorliegen anerkannt hätten.

59 Die Kommission hält dem entgegen, gehe man vom Vorliegen eines Ausfuhrverbotes im Rahmen des Alleinvertriebssystems der Klägerin aus, so müsse man auch das Vorliegen eines Ausfuhrverbotes in ihren Verkaufsverträgen annehmen. In dem Schreiben der Klägerin vom 5. August 1985 an die Beschwerdeführerin heisse es, die Geschäftspolitik bei Ausfuhren verbiete es, daß Verkäufe durch einen Dritten in das Gebiet eines der Vertriebshändler vorgenommen würden, da dies eine Vertragsverletzung darstellte. Wie sich im übrigen aus einem Protokoll vom 28. Mai 1986 einer Sitzung der Klägerin mit AWS vom 15. und 16. Mai 1986 ergebe, habe die Klägerin von AWS verlangt, keine Squashbälle in das Vereinigte Königreich auszuführen, damit die Preisunterschiede zwischen dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden beibehalten werden könnten, was das Vorliegen einer Geschäftspolitik des absoluten Gebietsschutzes seitens der Klägerin weiter belege.

Rechtliche Würdigung

60 Daß das von der Klägerin ihren Zwischenhändlern auferlegte Verbot, Vertragserzeugnisse auf nationale Märkte auszuführen, die einem Alleinvertriebsvertrag unterlägen, allgemeiner Art war, ergibt sich aus den bereits untersuchten (Randnr. 53) Unterlagen, insbesondere dem Schreiben vom 5. August 1985, in dem die Klägerin der Beschwerdeführerin mitteilte, solche Verkäufe stellten eine Vertragsverletzung dar. Selbst unterstellt, die Beschwerdeführerin hätte dem ihr von der Klägerin auferlegten Verbot nicht ausdrücklich zugestimmt, so wäre das ohne Einfluß auf das Vorliegen des fraglichen Verbots. Eine Willensübereinstimmung zwischen einem Lieferer und einem Zwischenhändler kann nämlich schon dann unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen, wenn der letztere das ihm vom Lieferer auferlegte wettbewerbsfeindliche Verbot zumindest stillschweigend annimmt (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz/Kommission, Slg. 1990, I-45). Im vorliegenden Fall ergibt sich das Vorliegen einer stillschweigenden wettbewerbsbehindernden Abrede zwischen der Klägerin und ihrem Zwischenhändler mit hinreichender Deutlichkeit aus dem genannten Schriftwechsel, nach dem die Missachtung der streitigen Praktik durch den Vertriebshändler als Vertragsverletzung zu betrachten sei.

61 Zudem ergibt sich aus den Akten, daß die Beschwerdeführerin ihre Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin durch erneute Aufträge zu gleichen Bedingungen fortgeführt hat, ohne jedenfalls bis zur Einreichung ihrer Beschwerde am 18. März 1987 ihren Willen, sich gegen das ihr auferlegte Exportverbot aufzulehnen, gezeigt hätte. Das stillschweigende Vorliegen der streitigen Klausel wird auch nicht dadurch berührt, daß der Weiterverkäufer etwa gegen die ihm auferlegte Verpflichtung verstossen und gelegentliche Ausfuhren vorgenommen hätte. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich für das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ohne Belang, ob die streitige wettbewerbsbehindernde Abrede von den Parteien tatsächlich eingehalten wurde. Dasselbe gälte aus demselben Grund, wenn nachgewiesen wäre, daß die Klägerin sich Ausfuhren der Beschwerdeführerin in Verkaufsgebiete ihrer Alleinvertriebshändler nicht widersetzt hätte (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 86/82, Hasselblad/Kommission, Slg. 1984, 883, und Sandoz/Kommission, a. a. O.).

62 Die Rüge, die Kommission habe insoweit keine hinreichenden Beweise erbracht und ihre Entscheidung nicht hinreichend begründet, ist daher zurückzuweisen.

B ° Der Umfang des Ausfuhrverbots

63 Die Klägerin bestreitet den Umfang des ihren Kunden auferlegten Ausfuhrverbotes sowohl unter geographischen (a) wie unter Erzeugnisgesichtspunkten (b).

a) Das vom Verbot erfasste Gebiet

Zusammenfassung des Parteivorbringens

64 Die Klägerin bestreitet, daß das ihr vorgeworfene Verbot "ganz Europa" (Punkt 49 der Entscheidung) erfasst habe. In ihrem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 1986 habe sie kein Ausfuhrverbot als allgemeine Erklärung für ihre Geschäftspolitik ausgesprochen, sondern nur ihre Position gerade gegenüber der Beschwerdeführerin wiederholt, die sie dieser bereits mit Schreiben vom 16. Juni 1986 in dem Sinne mitgeteilt habe, daß sie keine direkten Handelsbeziehungen mit Europa aufnehmen werde, und zwar nicht, um den Absatz ihrer Erzeugnisse von Kontinentaleuropa auf die afrikanischen Märkte umzulenken, sondern um ihren Gewinn aus den Verkäufen auf diesen Märkten zu maximieren.

65 Die Kommission legt dar, die Feststellung, das Ausfuhrverbot betreffe ganz Europa, beruhe teils auf dem Schreiben der Klägerin vom 5. August 1985, mit dem der Beschwerdeführerin die Ausfuhr auf Märkte verboten worden sei, für die es Alleinvertriebshändler gebe, und festgestellt worden sei, daß im wesentlichen alle europäischen Märkte von solchen Vereinbarungen erfasst seien. Weiter habe die Klägerin in ihrer Klage ausgeführt, zur fraglichen Zeit habe sie in acht Mitgliedstaaten über Alleinvertriebshändler verfügt, nämlich in Belgien, Dänemark, Spanien, Griechenland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und in Portugal; in den anderen vier Mitgliedstaaten habe die Klägerin die Lieferungen selbst vorgenommen, was keinen Unterschied begründe.

66 Selbst wenn das Schreiben der Klägerin vom 15. Oktober 1986 in erster Linie deren Haltung gegenüber der Beschwerdeführerin zum Ausdruck bringe, sei diese Haltung doch Ausdruck ihrer allgemeinen Geschäftspolitik zum Verkauf ihrer Erzeugnisse gewesen. In diesem Schreiben habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, daß sie Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich nach Afrika vorziehe, was eine Geschäftspolitik erkennen lasse, nach der die Lieferungen von Kontinentaleuropa nach Afrika umgelenkt werden sollten, nur um den Markt in Kontinentaleuropa zu schützen. Das wettbewerbsbehindernde Verhalten der Klägerin habe sich im übrigen über den Gemeinschafts- und europäischen Markt hinaus weltweit erstreckt; dies belege der Umstand, daß sie ihrer Tochtergesellschaft in den Vereinigten Staaten ab Januar 1988 verboten habe, die Beschwerdeführerin zu beliefern.

Rechtliche Würdigung

67 In ihrem Schreiben vom 5. August 1985 führt die Klägerin aus, ihre Geschäftspolitik gegenüber Ausfuhren bestehe darin, Lieferungen auf andere Märkte der Welt, auf denen örtliche Vertriebshändler tätig seien, schlicht nicht zu erlauben; solche Händler seien auf sämtlichen europäischen Märkten tätig, wobei diese Feststellung sich nach dem insoweit unstreitigen Klagevorbringen auf acht Mitgliedstaaten, nämlich Belgien, Dänemark, Spanien, Griechenland, Italien, Luxemburg, die Niederlande und Portugal erstreckte. Die Klägerin hat weiter zugestanden, daß sie in den übrigen vier Mitgliedstaaten ihre Erzeugnisse selbst vertreibe. Damit steht fest, daß das Exportverbot, das die Klägerin ihren Vertriebshändlern auferlegte, das Gebiet der nationalen Märkte sämtlicher Mitgliedstaaten erfasste. Das wird von dem Schreiben der Klägerin vom 15. Oktober 1986 bestätigt, in dem sie Ausfuhren ihrer Erzeugnisse nach Europa verbot, aber zugleich die Möglichkeit von Ausfuhren auf die afrikanischen Märkte betonte und damit ihre Absicht zu erkenne gab, Parallelausfuhren auf die europäischen Märkte zu verhindern und sie auf Märkte ausserhalb der Gemeinschaft umzulenken.

68 Somit ist die Rüge zurückzuweisen, die Entscheidung sei insoweit nicht hinreichend belegt und begründet, als es das vom Ausfuhrverbot erfasste Gebiet betrifft.

b) Die vom Ausfuhrverbot erfassten Erzeugnisse

Zusammenfassung des Parteivorbringens

69 Die Klägerin bringt vor, die Kommission habe nicht bewiesen, daß alle ihre Erzeugnisse von dem angeblichen Ausfuhrverbot erfasst worden seien. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffe nur Tennis- und Squashbälle. Nur Tennisbälle, die schnell umgeschlagen würden, seien für Parallelimporteure interessant. Die Entscheidung selbst erfasse auch nur Tennis- und Squashbälle sowie Tennisschläger und Golfartikel. Insoweit führe die Kommission als Beleg nur das Schreiben vom 16. Juni 1986 an die Beschwerdeführerin an.

70 Die Kommission bringt vor, sie habe sich sehr wohl auf das Schreiben vom 16. Juni 1986 stützen dürfen, um festzustellen, daß das Ausfuhrverbot alle Erzeugnisse der Klägerin erfasst habe, da dieses Verbot gerade Gegenstand dieses Schreibens gewesen sei, das sie in Punkt 24 der Mitteilung der Beschwerdepunkte zitiert habe und dessen Inhalt die Klägerin weder in ihren schriftlichen Erklärungen noch bei der Anhörung bestritten habe.

Rechtliche Würdigung

71 Aus dem Schreiben vom 16. Juni 1986 ergibt sich klar, daß die Klägerin jede unmittelbare Ausfuhr von Dunlop- und Slazengererzeugnissen verbieten wollte, soweit sie sie nicht ausdrücklich billigte. Die Kommission kam somit zu Recht zu dem Ergebnis, daß das allgemeine Ausfuhrverbot grundsätzlich alle Erzeugnisse der Klägerin erfasste.

72 Dem steht weder entgegen, daß sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin nur auf bestimmte Erzeugnisse bezieht, noch, daß nur Erzeugnisse, die rasch umgeschlagen werden, nämlich Tennis- und Squashbälle, im Rahmen der Parallelimportstrategie von Interesse sein konnten.

73 Somit ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem die Klägerin bestreitet, daß das ihren Vertriebshändlern auferlegte Ausfuhrverbot alle ihre Erzeugnisse betraf.

C ° Die Dauer der Zuwiderhandlung

Zusammenfassung des Parteivorbringens

74 Die Klägerin bringt vor, die Kommission habe keinen genauen, geschlossenen Beweis dafür erbracht, daß ein bereits 1977 bestehendes allgemeines Ausfuhrverbot während der gesamten Zeit von 1977 bis 1985 beibehalten worden sei. Sie habe zwar in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 1977 im Hinblick auf die Beschwerdeführerin ausgeführt, daß ihre Geschäftsbedingungen für das Jahr 1978 ein Ausfuhrverbot enthielten, das möglicherweise gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstosse. Es sei jedoch nicht nachgewiesen, daß dieses Verbot ab diesem Zeitpunkt bis 1985 bestanden hätte. Was die Ausfuhren der Beschwerdeführerin angehe, so habe die Kommission in der Entscheidung anerkannt, daß diese Ausführungen in der Praxis gleichwohl geduldet worden seien und daß dieses Ausfuhrverbot nicht stets angewandt worden sei. Seit 1978 habe die Beschwerdeführerin Zugang zu ihrer Ausfuhrpreisliste gehabt; 1983 sei ein Ausfuhrkonto eröffnet worden, was bedeute, daß sie die Ausfuhren der Beschwerdeführerin begünstigt und aktiv unterstützt habe; die Beschwerdeführerin habe im übrigen in ihrer Beschwerde zugestanden, daß die Klägerin Parallelausfuhren vor 1985 nicht behindert habe.

75 Das Schreiben vom 3. September 1987 an die Beschwerdeführerin habe den Zweck gehabt, das angebliche Ausfuhrverbot aufzuheben und klarzustellen, daß der zweitweise Lieferstop gegenüber der Beschwerdeführerin ab Mitte Juni aufgehoben sei, sobald diese bestätige, daß sie weiterhin Waren der Klägerin beziehen wolle. In diesem Schreiben sei es somit nur um die Preispolitik gegenüber der Beschwerdeführerin gegangen; es erbringe keinen Beweis für eine Fortdauer des angeblichen allgemeinen Verkaufsverbots.

76 Die Kommission trägt vor, das Schreiben vom 14. Dezember 1977, das zusammen mit den Schreiben vom 5. August 1985 und den anderen Schreiben der Klägerin an die Beschwerdeführerin gelesen werden müsse, belege ohne Zweifel die Einführung und Anwendung einer allgemeinen, fortgesetzten Geschäftspolitik der Ausfuhrverbote. Ein anderes Verständnis dieses Schreibens würde bedeuten, daß die Klägerin alle anderen Abnehmer ohne Rücksicht auf die Gebietsaufteilung unter ihren Vertriebshändlern zum freien Handel ermächtige und nur die Tätigkeit der Beschwerdeführerin beschränke, die nach eigenem Vortrag der Klägerin gleichwohl nur ein gelegentlicher Kunde gewesen sei, der nur vergleichsweise geringe Mengen abgesetzt habe. FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 692A0043.1

77 Die Beschwerdeführerin habe in Punkt 5 ihrer Beschwerde nicht ausgeführt, die Klägerin habe bis 1985 den Parallelhandel mit ihren Erzeugnissen generell erlaubt, sondern nur, daß die Vertriebshändler der Klägerin sich bis 1985 bei dieser über Paralleleinfuhren der Beschwerdeführerin beschwert hätten. Diese Beschwerden bewiesen das Vorliegen einer allgemeinen Geschäftspolitik, den freien Verkehr mit den Erzeugnissen der Klägerin nicht zu genehmigen; sie bewiesen auch, daß das mit diesem Verbot angestrebte System des absoluten Gebietsschutzes 1977 bereits eingeführt war, wobei der Parallelhandel der Beschwerdeführerin als beschränkte Ausnahme nur die Regel bestätige. Zusätzlicher Beweis für das Fortbestehen des Verbotes sei das Schreiben vom 5. August 1985, das wenige Monate nach dem Erwerb der Dunlop Holdings durch BTR abgesandt worden sei und die Fortsetzung der alten Geschäftspolitik bei Ausfuhren durch die neue Leitung der Klägerin bestätigt habe. Gerade die Rolle der Beschwerdeführerin in der Geschäftspolitik der Klägerin, die diese als hergebracht bezeichne und die darin bestehe, Ausfuhren in Märkte ohne Alleinvertriebshändler vorzunehmen, belege, daß das Ausfuhrverbot seit 1977 fortbestanden habe.

78 Das Schreiben vom 3. September 1987 habe das Ausfuhrverbot nicht beendet, sondern gerade aufrechterhalten, da die Beschwerdeführerin nach diesem Schreiben Waren für die Ausfuhr nur habe erwerben können, wenn sie exakte Bestellungen namentlich genannter Kunden habe vorlegen können.

Rechtliche Würdigung

79 Die Unternehmen haben Anspruch auf Rechtssicherheit. Bei einem Streit über das Vorliegen von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln muß die Kommission, der die Beweislast für die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen obliegt, daher Beweismaterialien beibringen, mit denen sie rechtlich hinreichend das Vorliegen eines Sachverhalts belegen kann, der eine Zuwiderhandlung darstellt. Für die behauptete Dauer der Zuwiderhandlung folgt aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, daß die Kommission, soweit es an Beweismaterialien fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweismaterialien beibringt, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, daß sie vernünftigerweise den Schluß zulassen, daß die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist.

80 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Schreiben vom 14. Dezember 1977 und vom 5. August 1985 klar, daß die Klägerin an diesen beiden Daten durch das allgemeine Ausfuhrverbot für ihre Erzeugnisse den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln zuwidergehandelt hat. Für ihre Behauptung, diese Zuwiderhandlung habe zwischen diesen beiden Daten, also während ungefähr sieben Jahren, fortbestanden, führt die Kommission als einziges Beweismittel aber eine schlichte Vermutung an, deren Stichhaltigkeit zu untersuchen ist.

81 Die Kommission bezieht sich auf die Rolle der Beschwerdeführerin beim Absatz der klägerischen Erzeugnisse, um zu begründen, daß das allgemeine Ausfuhrverbot nicht nur diese, sondern auch andere Abnehmer der Erzeugnisse der Klägerin betraf. Das erlaubt zwar die Feststellung, daß dieses Verbot allgemein war, aber weder die Angabe von Beginn und genauer Dauer dieser Zuwiderhandlung noch die Feststellung ihres ununterbrochenen Bestehens in der Zeit von 1977 bis 1985.

82 Die Zweifel daran, ob die Zuwiderhandlung zwischen 1977 und 1985 fortbestand, lassen sich nicht allein mit der Begründung beheben, die Alleinvertriebshändler der Klägerin hätten sich bei jener über die Ausfuhren der Beschwerdeführerin beschwert. Selbst wenn diese Beschwerden, wie die Kommission behauptet, vor 1985 vorgebracht worden wären, so erlaubt das Fehlen jeden konkreten Beweismittels in den Akten doch keine genauere Annahme hinsichtlich des Datums dieser Beschwerden und erst recht nicht darüber, ob diese zwischen 1977 und 1985 regelmässig und ständig erfolgten. Unter diesen faktischen Umständen ist ein Schluß auf die Dauer des allgemeinen Ausfuhrverbotes nicht mit der Begründung möglich, der Verstoß der Beschwerdeführerin gegen dieses Verbot habe die fraglichen Beschwerden ausgelöst. Durch ihre Bezugnahme auf Punkt 5 der Beschwerde der Beschwerdeführerin beschränkte sich die Kommission selbst auf die Aufstellung einer schlichten Hypothese, indem sie ausführt, die Beschwerdeführerin habe "eher" anerkannt, daß sich die Vertriebshändler der Klägerin 1985 bei dieser beschwert hätten.

83 Aus dem von der Kommission angeführten Schreiben vom 5. August 1985 lässt sich zwar ableiten, daß die Geschäftspolitik der Klägerin, nämlich das allgemeine Ausfuhrverbot, bereits vor der Versendung dieses Schreibens bestand, wie sich daraus ergibt, daß die Klägerin diese Geschäftspolitik "bestätigen" wollte, doch lässt sich ihm kein hinreichend konkretes Indiz zum Beleg für die Behauptung der Kommission entnehmen, das 1977 eingeführte Exportverbot habe ununterbrochen bis 1985 fortbestanden.

84 Da die Kommission keine Beweismittel anführen konnte, die ihre Behauptung stützten, die der Klägerin vorgeworfene Zuwiderhandlung habe von 1977 bis 1985 angedauert, hat sie nicht rechtlich hinreichend dargetan (Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-6/89, Enichem Anic/Kommission, Slg. 1991, II-1623, Randnrn. 69 ff.), daß der Anfang der Zuwiderhandlung auf das Schreiben vom 14. Dezember 1977 zu datieren sei. Folglich war die durch dieses Schreiben belegte Zuwiderhandlung im Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung der Kommission gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1) verjährt.

85 Somit ist der Beginn der der Klägerin vorgeworfenen Zuwiderhandlung auf einen anderen als den von der Kommission in der Entscheidung festgestellten Zeitpunkt zu legen. In dem Schreiben vom 5. August 1985 wollte die Klägerin ihre Geschäftspolitik bestätigen, nach der Ausfuhren auf einen anderen Markt der Welt, auf dem ein Alleinvertriebshändler tätig war, verboten waren. Wie bereits festgestellt, folgt hieraus, daß dieses Verbot bereits vor dem 5. August 1985 bestand. Die Kommission beruft sich auf zwei Fernschreiben vom 1. Februar und vom 29. April 1985, aus denen sich ergibt, daß der Alleinvertriebshändler der Klägerin für Benelux, AWS, bereits die Erkennungszeichen auf parallel importierten Schlägern der Marke Dunlop ermittelte, um diese Einfuhren in der Folge in Abstimmung mit der Klägerin unterbinden zu können. Diese Maßnahme hat die Klägerin nach eigenem Eingeständnis in Zusammenarbeit mit AWS seit Beginn des Jahres 1985 angewandt (vgl. Punkt 2.16 ii) der Klageschrift. Sie fügt sich in den Rahmen der Geschäftspolitik des Verbots der Parallelausfuhren von Vertragserzeugnissen der Klägerin ein. Daraus lässt sich schließen, daß das allgemeine Ausfuhrverbot bereits Anfang 1985, zumindestens aber ab 1. Februar 1985 bestand. Daher ist der Beginn der Zuwiderhandlung auf den 1. Februar 1985 festzusetzen.

86 Die Entscheidung ist daher insoweit für nichtig zu erklären, als sie das Vorliegen eines allgemeinen Ausfuhrverbots für die Zeit vor dem 1. Februar 1985 feststellt.

II ° Die zur Durchsetzung des allgemeinen Ausfuhrverbots für Vertragserzeugnisse getroffenen Maßnahmen

87 Die Klägerin bestreitet, als Maßnahme zur Durchsetzung oder zur versuchten Durchsetzung des somit festgestellten allgemeinen Ausfuhrverbots für Vertragserzeugnisse bei ihren Vertragshändlern eine entsprechende Preispolitik verfolgt (A) oder Logos und Kennzeichen von Sportverbänden verwendet (B) zu haben. Diese Rügen der Klägerin sind zu prüfen.

88 Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag kann freilich nicht für nicht anwendbar erklärt werden auf eine Alleinvertriebsvereinbarung, die zwar selbst kein Verbot der Wiederausfuhr der Vertragserzeugnisse enthält, bei der aber die Vertragsparteien ihr Verhalten in einer Weise aufeinander abstimmen, die Paralleleinfuhren für einen nicht zugelassenen Zwischenhändler verhindern soll (Urteil Hasselblad/Kommission). Die streitigen Verhaltensweisen sind im Lichte dieser Grundsätze zu überprüfen.

A ° Die Preispolitik

89 Die Klägerin rügt zunächst, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, daß sie ihre Preispolitik mit AWS abgestimmt habe (a); vielmehr habe sie ihre Preispolitik gegenüber der Beschwerdeführerin autonom festgelegt und dabei die Bedeutung der Geschäftsbeziehungen mit dieser Kundin berücksichtigt (b); selbst wenn eine Preispraxis mit wettbewerbsbeschränkendem Ziel oder wettbewerbsbeschränkender Wirkung vorliege, falle diese nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, da sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtige (c). Diese drei Rügen sind nacheinander zu untersuchen.

a) Das Fehlen einer abgestimmten Verhaltensweise in bezug auf die Preise

Zusammenfassung des Parteivorbringens

90 Die Klägerin bestreitet die Feststellungen der Kommission, sie habe ab Juni 1986 in Abstimmung mit AWS in der Absicht, Parallelausfuhren zu unterbinden, eine Reihe von Maßnahmen bei den der Beschwerdeführerin für den Kauf von Tennis- und Squashbällen, Tennisschlägern und Golfartikeln berechneten Preisen ergriffen. Diese Feststellungen der Kommission seien weder belegt noch hinreichend begründet; die Kommission habe Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag falsch angewandt.

91 Eine Reihe von Änderungen der der Beschwerdeführerin ab 1986 berechneten Preise hänge mit der neuen Geschäftspolitik zusammen, die BTR nach der Übernahme der Dunlop Holdings plc im März 1985 beschlossen habe. Diese Änderung sei bereits in dem Übernahmeangebot der BTR skizziert gewesen, in dem von einem neuen Geschäftskonzept die Rede gewesen sei, um die Erträge von Dunlop zu verbessern.

92 Daß die Änderung der Preispolitik einseitig erfolgt sei, ergebe sich aus einem Fernschreiben der AWS vom 27. Februar 1986 über die berechneten Preise, in dem diese ihr mitgeteilt habe, sie werde die neue Preisstrategie unter der ausdrücklichen Voraussetzung unterstützen, daß die Klägerin ihr Vertriebsnetz unter Kontrolle halte ("AWS has agreed to support Dunlops new strategy on pricing last year under explicit conditions that Dunlop would have its distribution under control.")

93 Insbesondere für eine abgestimmte Verhaltensweise bei den Preisen von Squashbällen bringe die Kommission als einzigen Beleg eine Aufforderung vor, die die Klägerin bei einer Sitzung am 15. und 16. Mai 1986 an AWS gerichtet habe, aufgrund ihrer Niedrigpreise keine Squashbälle in das Vereinigte Königreich auszuführen. Diese Aufforderung beruhe auf Artikel 14 der Vertriebsvereinbarung ("The Distributor shall not outside the Territory seek customers for the Goods or establish or maintain any branch or distribution for sale of the Goods". "Der Vertriebshändler wirbt ausserhalb des Gebiets keine Kunden für die Erzeugnisse und errichtet dort weder eine Vertriebsstelle noch unterhält er eine solche."), der den Voraussetzungen für die Freistellung von Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen nach der Verordnung Nr. 1983/83 entsprochen habe. Jedenfalls habe der der Beschwerdeführerin für Squashbälle berechnete höhere Preis diese nicht an Ausfuhren in das Gebiet der AWS gehindert, da die Preise für Squashbälle im Vereinigten Königreich bereits vor den gegenüber der Beschwerdeführerin im Juni 1986 vorgenommenen Preiserhöhungen über den Preisen in den Niederlanden gelegen hätten.

94 Was eine abgestimmte Verhaltensweise bei den Preisen von Tennisbällen angehe, so sei die Änderung in ihrer Preispolitik gegenüber der Beschwerdeführerin kurz nach dem Erwerb der Klägerin durch BTR im Jahre 1985 erfolgt, und nicht im Jahre 1986, wie in der Entscheidung (Punkt 23) behauptet werde. Die Änderung ihrer Preispolitik gegenüber der Beschwerdeführerin könne somit nicht Folge von Beschwerden der AWS sein, die, wie sich aus dem von der Kommission angeführten Schriftwechsel ergebe, aus den Jahren 1986 und 1987 datierten und damit später waren. Die von der Kommission angeführten Belege seien somit ungenügend.

95 Die Kommission führt aus, die Entscheidung sei hinreichend belegt und begründet. Sie enthalte in den Punkten 22 und 23 sowie 30 bis 36 eine Zusammenfassung schriftlicher Unterlagen, die das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise bei Preisen belegten; diese Unterlagen seien zuvor detailliert in den Punkten 41 bis 76 der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschrieben worden. Die Klägerin habe weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren bestritten, daß die behauptete Abstimmung durch Unterlagen bewiesen werde. Sie habe auch weder in Form von Protokollen der Sitzungen ihres Verwaltungsrats noch in Form von Schreiben an die Beschwerdeführerin, noch in beliebiger anderer Form Gegenbeweise dafür vorgelegt, daß sie ihre Preispolitik einseitig geändert hätte.

96 Das Fernschreiben vom 27. Februar 1986, das AWS an die Klägerin gerichtet habe und das in Punkt 42 der Mitteilung der Beschwerdepunkte zitiert und als Anlage 8 der Klagebeantwortung beigelegt sei, belege sowohl durch die dort angesprochenen Gegenstände wie durch seinen Inhalt eine Zuwiderhandlung, selbst wenn es nur die der AWS berechneten Preise betreffen sollte, da die Preispolitik der Klägerin jedenfalls wiederholt Gegenstand langer und ausführlicher Erörterungen mit der AWS gewesen sei.

97 Die Kommission habe ihre in der Entscheidung zusammengefasste Auffassung zur behaupteten Abstimmung zwischen der Klägerin und AWS über die Preise von Tennisbällen und Tennisschlägern in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausführlich dargelegt. Hierzu sei auf Punkt 35 der Entscheidung sowie ° für Tennisbälle ° auf die Punkte 42 bis 57 und ° für Tennisschläger ° auf die Punkte 58 bis 69 der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu verweisen. Die angezogenen Stellen der Mitteilung der Beschwerdepunkte nähmen ausdrücklich auf die Anlagen 8 bis 24 zur Klagebeantwortung Bezug, so daß die Klägerin nicht vorbringen könne, sie habe von diesen Unterlagen vor ihrer Vorlage im Rechtsstreit keine Kenntnis gehabt.

98 Die Klägerin greife die Entscheidung hinsichtlich einer abgestimmten Verhaltensweise bei den Preisen von Golfartikeln nicht an. Die einschlägige Auffassung der Kommission sei ausführlich in den Punkten 70 bis 72 der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegt und in Punkt 35 der Entscheidung zusammengefasst. Die entsprechenden Unterlagen fänden sich in den Anlagen 11, 25 und 26 zur Klagebeantwortung; sie seien in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zitiert; die Klägerin habe also von ihnen Kenntnis gehabt.

99 Die Frage der Abstimmung zwischen der Klägerin und AWS über Squashbälle müsse im allgemeinen Rahmen der Abstimmung über die Preise aller fraglichen Erzeugnisse erörtert werden. Die zwischen der Klägerin und AWS abgestimmte Strategie habe zum Ziel gehabt, im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden das Preisniveau so festzulegen, daß jeder Parallelhandel einschließlich dessen mit Squashbällen ausgeschlossen würde. Das Vorbringen der Klägerin, das Preisniveau im Vereinigten Königreich sei selbst vor den gegenüber der Beschwerdeführerin im Juni 1986 vorgenommenen Preiserhöhungen über dem der Niederlande gelegen, schon das hätte von der Ausfuhr dieses Artikels abgehalten, treffe nicht zu: Mit der Erhöhung der Preise für Squashbälle habe die Klägerin dafür gesorgt, daß der Beschwerdeführerin bei der Eröffnung eines Parallelhandels mit den Niederlanden oder anderen Ländern noch zusätzliche Schwierigkeiten entstanden seien.

100 Die an AWS gerichtete Aufforderung, keine Squashbälle in das Vereinigte Königreich zu exportieren, sei nicht rechtmässig gewesen, da AWS kein Direktexporteur gewesen sei; wie aus dem am 28. Mai 1986 erstellten Protokoll in der Sitzung zwischen der Klägerin und AWS vom 15. und 16. Mai 1986 hervorgehe, sei es in Wirklichkeit darum gegangen, daß AWS die Lieferungen an einen Parallelhändler, nämlich Ron Sports, einstelle.

Rechtliche Würdigung

101 Die behauptete Abstimmung bei den Preisen von Tennisbällen, Tennisschlägern und Golfartikeln ist durch die klaren Unterlagen hinreichend bewiesen, die die Kommission zu den Akten gereicht hat. Insoweit wird ausdrücklich auf die folgenden Unterlagen Bezug genommen.

102 Das Vorliegen einer abgestimmten Praxis für die Festsetzung der Preise von Tennisbällen bewies die Kommission mit einer Reihe von Unterlagen, die sie in der Anlage zur Klagebeantwortung vorgelegt und in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zitiert hat; sie wurden, wie die Kommission unwidersprochen erklärt hat, der Klägerin vorgelegt. Es handelt sich um folgende Schriftstücke:

° ein Fernschreiben vom 10. März 1986 von Rolf Thung, AWS, an Graham Nicholas, bei der Klägerin, in dem AWS über die aufgrund von Parallelimporten niederen Preise in den Niederlanden Klage führt und verlangt, diese Situation nicht länger hinzunehmen;

° ein Fernschreiben vom selben Tage von Graham Nicholas, bei der Klägerin, an Rolf Thung, AWS, in dem es heisst: "We all know goods move accroß Europe but we have to identify the source/buyer. Everything is now vetted at this end so I need your help through your various contacts as well to firstly identify and ultimately eliminate this type of busineß (...)" ("Wir wissen alle, daß Waren in Europa gehandelt werden, aber wir müssen die Quelle identifizieren. Von unserer Seite ist alles überprüft; ich brauche jedoch Ihre Hilfe über Ihre verschiedenen Kontakte, um diese Geschäfte erst festzustellen und dann zu unterbinden...");

° das am 28. Mai 1986 erstellte Protokoll einer Sitzung zwischen der Klägerin und AWS vom 15. und 16. Mai 1986, in dem festgehalten wird, daß die der Beschwerdeführerin berechneten Preise von 7,5 UKL pro Dutzend 1985 auf 8,5 UKL erhöht worden seien, um Paralleleinfuhren uninteressant zu machen, wodurch den Verbrauchern die Möglichkeit genommen wurde, die Preisdifferenz zwischen den Erzeugnissen auszunutzen, die sich aus dem Wettbewerb zwischen den Marken ergab;

° ein Protokoll einer Dienstbesprechung von AWS vom 13. Juni 1986, in dem wichtige Verhandlungen mit der Klägerin über die Festsetzung einer Relation zwischen den Tennisballpreisen in Benelux und im Vereinigten Königreich festgehalten wurden;

° einen Vermerk der AWS vom 19. Juni 1986, in dem auf eine Sitzung vom 5. Juni 1986 zwischen der Klägerin und AWS Bezug genommen wird, auf der die Erörterung der Preise fortgeführt wurde, und in dem festgehalten wird, daß die Paralleleinfuhren erheblich zurückgehen würden, wenn eine Preisrelation angewandt wird, wie sie AWS gefordert habe und wie sie in Abstimmung mit der Klägerin einzuführen sei;

° einen Vermerk der AWS vom 4. März 1987, in dem die mit der Klägerin zum Zwecke der Unterbindung von Paralleleinfuhren vereinbarten Preise erwähnt werden und in dem es zum einen heisst, daß "AWS den Preis von 44,75 HFL aufgrund der Probleme mit dem Parallelhandel nicht halten" könne, zum anderen, daß "aus diesem Grund die Preise für den zweiten Teil der Tennissaison angepasst worden" seien (36 HFL/38 HFL pro Dutzend), und schließlich, daß "für 1987 folgende Entscheidungen getroffen worden [seien], um den Parallelhandel theoretisch zu unterbinden: Preis AWS: 7,27 UKL pro Dutzend. Niedrigster Nettopreis im Vereinigten Königreich: 10,40 UKL (einige Kunden). Gehe ich von der Idee aus, daß ein Händler eine Marge von 10 % nimmt, so bedeutet das, daß AWS mit einer Erhöhung von 58 % (netto) denselben Preis erreicht. Der Händler riskiert, keine Waren mehr zu erhalten.";

° ein am 5. Mai 1987 erstelltes Protokoll der AWS über eine Sitzung vom 7. und 30. April sowie vom 1. Mai 1987 zwischen der Klägerin und AWS, in dem es u. a. heisst, Dunlop verlange von AWS im Hinblick auf die Probleme mit dem Parallelhandel einen Plan für Tennisbälle für 1988 in Belgien und den Niederlanden.

103 Über Bedeutung und Tragweite des Fernschreibens vom 27. Februar 1986 streiten die Parteien. Selbst wenn es aber die von der Klägerin der AWS und nicht die der Beschwerdeführerin berechneten Preise betreffen sollte, so genügt doch bereits die Unterstützung, die AWS in diesem Papier der Preisstrategie der Klägerin zu leisten sich bereit erklärt, um das Vorliegen einer nach Artikel 85 Absatz 1 insbesondere Buchstabe a EWG-Vertrag zuwiderlaufenden Abstimmung festzustellen, die die Klägerin zumindest angenommen hat.

104 Hinsichtlich des Vorliegens seiner abgestimmten Verhaltensweise für Preise von Tennisschlägern nimmt das Gericht auf eine Reihe von Schriftstücken Bezug, die die Kommission in der Anlage zu ihrer Klagebeantwortung (Anlagen 11 bis 14 und 21 bis 24) vorgelegt und in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zitiert hat; sie wurden, wie die Kommission unwidersprochen erklärt hat, der Klägerin vorgelegt. Es handelt sich um folgende Schriftstücke:

° das am 12. Mai 1986 erstellte Protokoll einer Sitzung vom 6. und 7. Mai 1986 zwischen der Klägerin und AWS, in dem die Aufforderung der AWS an die Klägerin angeführt wird, eine zufriedenstellende Differenz zwischen dem ihr und dem im Vereinigten Königreich berechneten Preis von Tennisschlägern herzustellen;

° das am 28. Mai 1986 erstellte Protokoll der Sitzung vom 15. und 16. Mai 1986, in dem Forderungen der AWS an die Klägerin bezueglich der Berechnung der Differenz zwischen den ihr und den im Vereinigten Königreich berechneten Preisen aufgeführt sind;

° ein Bericht über einen Besuch von Angestellten der AWS bei der Klägerin am 5. Juni 1986, in dem u. a. eine Anfrage der Klägerin an AWS nach der Menge und dem Kaufpreis von parallel eingeführten Tennisschlägern angeführt ist;

° das am 13. Juni 1986 erstellte Protokoll über eine Dienstbesprechung der AWS, in dem von Verhandlungen der AWS mit der Klägerin berichtet wird, sowie ein Vermerk der AWS vom 19. Juni 1986 über die Ergebnisse dieser Sitzung, in dem es heisst, die Preisvorschläge der AWS seien ernsthaft mit der Klägerin erörtert worden; bei dem Besuch der Angestellten von AWS bei der Klägerin am 5. Juni 1986 seien die Preiswünsche der AWS von Dunlop gebilligt und auch die gewünschte Struktur bestätigt worden;

° ein Fernschreiben vom 23. April 1987 der AWS an die Klägerin, in dem um Auskünfte über Kunden und Preise von parallel importierten Schlägern der Marke Dunlop ersucht wurde;

° ein Fernschreiben der AWS an die Klägerin vom 10. September 1986, in dem sich AWS über die Auswirkungen der Paralleleinfuhren, nämlich die Preisrückgänge beklagte, sowie zwei Vermerke der AWS vom 22. September 1986 und vom 4. Februar 1987, die ebenfalls die Preise von Waren, die mit Paralleleinfuhren im Wettbewerb standen, sowie die mit der Klägerin aufgenommenen Kontakte über die Festsetzung dieser Preise betrafen.

105 Zum Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise über Preise für Golfartikel schließlich ist auf eine Reihe von Schriftstücken zu verweisen, die der Klagebeantwortung als Anlagen beigefügt waren (Anlagen 11, 25 und 6) und in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zitiert waren; diese wurden, wie die Kommission unwidersprochen erklärt hat, der Klägerin vorgelegt. Es handelt sich um folgende Schriftstücke:

° das am 12. Mai 1986 erstellte Protokoll der Sitzung vom 6. und 7. Mai 1986 zwischen der Klägerin und AWS, in dem ihre Erörterungen des niedrigen Preisniveaus der parallel eingeführten Artikel und die Kürzungen angeführt wurden, die AWS gewährt werden müssten, damit sie im Wettbewerb mit diesen Paralleleinfuhren bestehen könnte;

° ein Protokoll vom 5. September 1986, in dem der Wettbewerb erwähnt wird, dem AWS aufgrund der billigen Paralleleinfuhren ausgesetzt ist, ferner die gemeinsame Prüfung dieses Problems durch AWS und die Klägerin sowie ihre Absicht, angemessene Preise zu vereinbaren;

° ein Vermerk der AWS vom 29. September 1986, in dem ebenfalls Preisabsprachen zwischen der AWS und der Klägerin erwähnt werden, die bereits abgeschlossen oder noch abzuschließen seien, um Paralleleinfuhren von Golfartikeln zu unterbinden, die andernfalls auch 1987 erfolgen würden.

106 Was dann das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise bei der gemeinsamen Festsetzung der Preise für Squashbälle betrifft, so ist die Aufforderung, die die Klägerin bei der Sitzung vom 15. und 16. Mai 1986 an AWS richtete, die Lieferung von Squashbällen in das Vereinigte Königreich einzustellen, im allgemeinen Zusammenhang der Sache zu prüfen, um festzustellen, ob sie in den Rahmen einer abgestimmten Strategie fällt, wie die Kommission behauptet, mit der durch entsprechende Festsetzung der Preise für diese Artikel im Vereinigten Königreich einerseits und den Niederlanden andererseits der Parallelhandel mit diesen Bällen unterbunden oder dies versucht werden sollte. Nun war diese Aufforderung, wie sich aus dem Protokoll ergibt, von dem Wunsch der Klägerin begleitet, über die Tätigkeiten der Ron Sports unterrichtet zu werden, die auf den betroffenen Märkten einen Parallelhandel tätigte. Die Änderung der Preise, die die Klägerin der Beschwerdeführerin berechnete und die sie in einem Schreiben vom 16. Juni 1986 ankündigte, bedeuteten zudem für die Beschwerdeführerin eine Erhöhung des Einkaufspreises der verkauften Waren. Für die Beschwerdeführerin bedeutete die mit dem Schreiben vom 16. Juni 1986 eingeführte neue Preispolitik den Übergang von den günstigeren Ausfuhrpreisen, die ihr seit 1978 noch dazu abzueglich eines Rabatts von 20 % in Rechnung gestellt worden waren, zu den Inlandspreisen der Klägerin. Es steht fest, daß diese Preise höher als die Ausfuhrpreise waren und daß zudem der der Beschwerdeführerin eingeräumte Rabatt nunmehr auf 15 % des Grundpreises beschränkt wurde. Insgesamt bedeutete die neue Preispolitik der Klägerin für die Beschwerdeführerin eine Erhöhung des Einkaufspreises der verkauften Waren um 27 % bei Farbbällen und um 54 % bei schwarzen Bällen.

107 Angesichts dieses Sachverhalts setzt die Aufforderung der Klägerin an die AWS, die Ausfuhren von Squashbällen in das Vereinigte Königreich einzustellen, voraus, daß AWS zuvor solche Lieferungen vornahm. AWS kam dieser Aufforderung der Klägerin nach und stellte ihre Lieferungen in das Vereinigte Königreich ein, so daß die Klägerin auf dem britischen Markt die beabsichtigte Preiserhöhung vornehmen konnte, da diese Preiserhöhung offenkundig nur durchgeführt werden konnte, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit genommen wurde, von den günstigeren Preisen zu profitieren, die sich aus Einfuhren aus den Niederlanden ergaben, wo die Preise für eben die von der Klägerin auf dem britischen Inlandsmarkt vertriebenen Erzeugnisse niedriger waren. Die Klägerin kann also nicht behaupten, an der Durchführung einer abgestimmten Verhaltensweise nicht teilgenommen zu haben, mit der die Unterbindung oder zumindest die Beschränkung des Parallelhandels mit Squashbällen angestrebt wurde.

108 Somit muß auch die Abstimmung zwischen der Klägerin und AWS betreffend eine gemeinsame Preisfeststellung für Squashbälle als erwiesen erachtet werden.

109 Die Rüge, die Kommission habe ihre Entscheidung über das Vorliegen von Abstimmungen zwischen der Klägerin und AWS für die Festsetzung von Preisen für Tennisbälle und -schläger, Golfartikel und Squashbälle weder hinreichend belegt noch hinreichend begründet, ist daher zurückzuweisen.

b) Die Einseitigkeit des Verhaltens der Klägerin bei der Festlegung ihrer Geschäftspolitik

Zusammenfassung des Parteivorbringens

110 Die Klägerin trägt einerseits vor, die Höhe der Preise, die sie ab 1986 der Beschwerdeführerin berechnet habe, sei aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt: Zwischen unabhängigen Unternehmen und Alleinvertriebshändlern bestuenden nämlich Unterschiede in ihren jeweiligen Funktionen beim Absatz der Erzeugnisse des Lieferers und bei ihren jeweiligen finanziellen Lasten. Diese Erwägungen rechtfertigten vor Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag eine Preispolitik, die diese Unterschiede widerspiegele. Bei der Festsetzung der der Beschwerdeführerin ab 1986 berechneten Preise sei sowohl die Rolle berücksichtigt worden, die ihre Käufe beim Absatz der Erzeugnisse der Klägerin spielten, als auch deren Umfang im Verhältnis zu den Käufen anderer Kunden im Vereinigten Königreich sowie im Verhältnis zu Alleinvertriebshändlern der Klägerin. Ausserdem habe sie der Aufforderung der AWS keine Folge geleistet, ihr die niedrigsten Preise zu berechnen, die Händlern im Vereinigten Königreich berechnet würden.

111 Die Kommission nimmt auf ihre Entscheidung (Punkt 56) Bezug. Aus ihr ergebe sich, daß die Klägerin die ihren Händlern im Vereinigten Königreich und ihren Alleinvertriebshändlern in Rechnung gestellten Preise niemals nach ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung oder nach Maßgabe der Lasten festgesetzt habe, die die jeweilige Gruppe von Unternehmen zu tragen hätten, sondern einerseits in Abstimmung mit AWS und andererseits in einer Höhe, die den Händlern im Vereinigten Königreich jedes Interesse daran habe nehmen müssen, die Erzeugnisse der Klägerin auszuführen.

Rechtliche Würdigung

112 Dem Vorbringen der Klägerin kann nicht gefolgt werden, da nach dem Vorstehenden entgegen ihren Behauptungen feststeht, daß ihre Geschäftspolitik gegenüber der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Preispolitik, in Abstimmung mit AWS festgesetzt wurde, um Paralleleinfuhren der Beschwerdeführerin im Absatzgebiet der AWS zu unterbinden. Die Rüge, die Klägerin habe ihre Geschäftspolitik einseitig unter Berücksichtigung der Art und der Bedeutung der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden festgesetzt, ist somit nicht belegt und deshalb zurückzuweisen.

c) Die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels

Zusammenfassung des Parteivorbringens

113 Die Klägerin trägt vor, unterstellt, eine abgestimmte Preispolitik sei nachgewiesen, so falle diese nicht unter das Verbot der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln, da der Begriff des Parallelhandels, wie die Kommission in Punkt 54 ihres ersten jährlichen Berichts über die Wettbewerbspolitik 1971 dargelegt habe, im Lichte der Artikel 2 und 3 EWG-Vertrag und des dort angesprochenen Zieles eines integrierten Marktes auszulegen sei; das setze voraus, daß ein Kaufmann Waren in einem Mitgliedstaat kaufe, um sie in einem anderen zu höheren Preisen abzusetzen, so daß er aus dem Preisunterschied Vorteil ziehe und zur Annäherung der Länder des Gemeinsamen Marktes beitrage. Die Beschwerdeführerin aber sei kein Parallelhändler im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts, da sie nur Nutzen aus den besonders niedrigen Preisen und den besonders günstigen Geschäftsbedingungen gezogen habe, die ihr eingeräumt worden seien, ohne Nutzen aus den Preisunterschieden zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Mitgliedstaaten ziehen und auf diese Weise durch ihre Tätigkeit zur Angleichung der Preise auf den verschiedenen nationalen Märkten innerhalb der Gemeinschaft beitragen zu wollen.

114 Zudem habe die Kommission dadurch, daß sie die der Beschwerdeführerin berechneten Preise beanstandet habe, stillschweigend der Auffassung Ausdruck gegeben, daß die "Hersteller-Lieferer" verpflichtet seien, den Wettbewerb zu verfälschen, um aktiv den Parallelhandel zu fördern, und damit gegen ihre generellen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Alleinvertriebshändlern verstossen und zu diesen in Wettbewerb treten müssten, indem sie anderen Kunden besonders günstige Konditionen einräumten, um die Ausfuhr ihrer Erzeugnisse in Länder zu ermöglichen, in denen Alleinvertriebshändler tätig seien.

115 Die Kommission merkt an, wenn die Klägerin die angeblich nicht gerechtfertigten Vorteile der Beschwerdeführerin einseitig hätte kündigen wollen, so hätte sie diese bereits 1985 im Zeitpunkt der angeblichen Änderung ihrer Preispolitik unterrichtet und nicht erst am 3. September 1987 durch das Schreiben der BTR an die Beschwerdeführerin, das nach Einreichung von deren Beschwerde und nach Abstimmung mit AWS abgesandt worden sei. Daß die Klägerin im übrigen die Beschwerdeführerin dazu eingesetzt habe, zu besonderen Jahresendpreisen die Lager zu räumen, belege, daß die der Beschwerdeführerin vor dem streitigen Zeitraum zu diesem Zweck berechneten Preise kaufmännisch gerechtfertigt gewesen seien und daß die ihr nunmehr berechneten Preise nur das Ziel hätten, den Markt abzuschotten, da die Ausfuhren der Beschwerdeführerin, nachdem die Klägerin sie zunächst dazu eingesetzt habe, Parallelausfuhren unerwünschter Lagerbestände vorzunehmen, nunmehr die Margen der Alleinvertriebshändler, insbesondere von AWS, zu beeinträchtigen begonnen hätten.

116 Das Vorbringen der Klägerin über die wahre Bedeutung des Begriffs Parallelhandel, wie ihn das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht schütze, und über das Erfordernis, daß sie ihre angeblich berechtigten Vertragspflichten gegenüber ihren Alleinvertriebshändlern erfuelle, sei unbegründet, rein theoretisch und ohne Beziehung zum Sachverhalt

Rechtliche Würdigung

117 Aus den bedeutenden, konkreten und übereinstimmenden Indizien, die in den Randnummern 101 bis 107 dieses Urteils beschrieben sind (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1983 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Zellstoff) ergibt sich, daß die Klägerin in Abstimmung mit AWS versucht hat, den Wettbewerbsvorteil, der sich für einen Vertragsfremden wie die Beschwerdeführerin aus den Preisunterschieden zwischen zwei nationalen Märkten, hier dem Markt des Vereinigten Königreichs und dem der Niederlande, ergeben hatte, zu unterbinden. Insbesondere hat die Klägerin in Abstimmung mit AWS eine Reihe von Maßnahmen getroffen, die bezweckten oder bewirkten, Rückausfuhren einer Reihe von Vertragserzeugnissen aus den Niederlanden, in denen sie billiger abgesetzt wurden als im Vereinigten Königreich, in dieses zu verhindern. Diese Feststellungen werden entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht durch die subjektiven Motive oder Modalitäten der Parallelimporteure entkräftet, auf die diese Maßnahmen gerichtet sind, solange diese Erwägungen, ihren Nachweis unterstellt, das Verhalten eines Dritten betreffen und jedenfalls keinen Einfluß auf das Vorliegen einer objektiv festgestellten Abstimmung noch auf deren Tragweite und Wirkungen haben. Die Klägerin hat somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag beeinträchtigt; sie behauptet selbst nicht, daß diese Beeinträchtigung zu vernachlässigen wäre. Diese Auslegung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag entspricht im übrigen derjenigen, die die Kommission in ihrem ersten Bericht über die Wettbewerbspolitik getroffen hat, auf den sich die Klägerin zu Unrecht stützt. Die Rüge, der Handel zwischen Mitgliedstaaten, insbesondere der Parallelhandel, sei nicht beeinträchtigt, ist deshalb zurückzuweisen.

118 Da nach alldem die Festsetzung der der Beschwerdeführerin von der Klägerin in Rechnung gestellten Preise entgegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag Ergebnis einer Abstimmung zwischen der Klägerin und AWS war, ist das Vorbringen der Klägerin über die Art des angeblich durch das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht geschützten Parallelhandels und über die rechtlichen Verpflichtungen der Hersteller und Lieferer gegenüber ihrem Vertriebsnetz hier unerheblich.

B ° Die Verwendung der Logos und der Zulassungszeichen von Sportverbänden

119 Was die Verwendung von Logos und Kennzeichen von Sportverbänden betrifft, so bestreitet die Klägerin zunächst, daß es eine mit AWS abgestimmte Verhaltensweise gebe (a); dann, daß diese Verhaltensweise, ihren Nachweis unterstellt, den Wettbewerb behindere (b); schließlich behauptet sie, die Anbringung der fraglichen Zeichen habe ihr einen Wettbewerbsvorteil im Wettbewerb zwischen den Marken verschafft (c). Diese drei Rügen sind nacheinander zu prüfen.

a) Die mit AWS abgestimmte Verhaltensweise

Zusammenfassung des Parteivorbringens

120 Die Klägerin trägt vor, der Aufdruck des Zeichens des niederländischen Tennisbundes (KNLTB) auf ihre Erzeugnisse sei Ergebnis einseitigen Vorgehens ihrerseits und der AWS bei der Sitzung vom 15. und 16. Mai 1986 mitgeteilt worden, wie die Kommission in ihrer Entscheidung zugestehe, in der es heisse, daß "die Ausführung bei DSI lag" (Punkt 40). Die Verwendung dieses Zeichens entspreche im übrigen ihrer allgemeinen Geschäftspolitik, mit der sie wie andere Unternehmen auch aus kaufmännischen Gründen die Unterstützung nationaler Tennisverbände gesucht habe.

121 Die Kommission trägt vor, selbst wenn diese Maßnahme von der Klägerin autonom erdacht worden sei und wenn die Verwendung von Logos und Zulassungszeichen von Sportverbänden in sich nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstosse, so sei doch im vorliegenden Fall ein zwischen der Klägerin und AWS abgestimmtes Verhalten mit dem Ziel, insoweit die Artikel aus Parallelimporten zu markieren und die letzteren zu unterbinden, unbestreitbar, wie sich aus einer Reihe von Schriftstücken ergebe, die sie als Beweismittel anführe.

Rechtliche Würdigung

122 Insbesondere folgende von der Kommission angezogenen Schriftstücke sind erheblich:

° das am 28. Mai 1986 erstellte Protokoll einer Sitzung zwischen der Klägerin und AWS vom 15. und 16. Mai 1986, in dem es heisst: "Der neue Karton wird auf dem Deckel einen Aufkleber 'KNLTB official' tragen, so daß AWS die parallel eingeführten Bälle sofort unterscheiden kann.";

° das Protokoll einer internen Sitzung der AWS vom 13. Juni 1986, in dem die Verhandlungen mit der Klägerin über die Festsetzung einer Relation zwischen den in Benelux und im Vereinigten Königreich berechneten Preisen festgehalten werden und in dem es u. a. heisst: "Es gibt massive Verhandlungen mit Dunlop... Relation zwischen den Preisen... neuer Karton (...) vom KNLTB zugelassen... parallel eingeführte Tennisbälle klar erkennbar.";

° ein Vermerk der AWS vom 2. Oktober 1986 über eine Vereinbarung mit der Klägerin vom 1. Oktober 1986, in dem es u. a. um den Aufdruck des Zeichens "KNLTB official" auf jeden Tennisball und um die Anbringung eines Aufklebers mit demselben Zeichen auf jede Schachtel Bälle geht;

° das Protokoll einer Sitzung zwischen der Klägerin und AWS vom 16. Oktober 1986, in dem es u. a. um die Bestätigung der Verwendung des Aufdrucks "KNLTB official" geht;

° das Protokoll einer Sitzung zwischen AWS und dem niederländischen Sportverband FSN vom 20. Oktober 1986, in deren Verlauf Herr Thung von der AWS erklärt hat: "Die Schwierigkeiten mit Parallelimporten bei Dunlop-Fort haben AWS dazu veranlasst, in Zusammenarbeit mit Dunlop-England einige massive Maßnahmen zu treffen. Auf jedem Ball von Dunlop-Fort findet sich der Aufdruck 'KNLTB official' , der einzige zugelassene und empfohlene Tennisball.";

° ein Vermerk der AWS vom 4. März 1987, in dem der Verlust erheblicher Marktanteile bei Tennisbällen in den Niederlanden und in Belgien festgehalten wird und in dem es heisst: "Um den Parallelhandel theoretisch zu unterbinden, wurden 1987 folgende Maßnahmen getroffen: 1...., 2.... Auf die Bälle Dunlop Fort wird KNLTB official aufgedruckt sowie ein Aufkleber KNLTB official angebracht... Dieser Aufdruck KNLTB official ist der Hauptgegenstand der Werbung und das Verkaufsargument für die Kunden."; und

° ein am 5. Mai 1987 erstelltes Protokoll der AWS über eine Sitzung mit der Klägerin vom 7. April 1987, in dem es heisst: "Angesichts der Probleme mit dem Parallelhandel verlangt Dunlop von AWS einen Plan für Tennisbälle im Jahre 1988, was die Niederlande und Belgien betrifft. AWS muß Dunlop KNLTB official anstelle von Dunlop Fort ins Auge fassen. Gewinnspanne bei Tennisbällen vermindern."

123 Aus all diesen Unterlagen ergibt sich klar, daß die streitige Verhaltensweise im Handel von der Klägerin nicht einseitig und autonom, sondern in Abstimmung mit AWS festgesetzt wurde. Daher ist die Rüge der Klägerin zurückzuweisen.

b) Der wettbewerbsbehindernde Charakter der Verhaltensweise

Zusammenfassung des Parteivorbringens

124 Die Klägerin bringt vor, sobald sie, wie sie einräume, auf den Tennisballschachteln Unterscheidungsmerkmale angebracht habe, die die Erkennung von parallel eingeführten Artikeln erlaubt hätten, habe sie kein Interesse mehr daran gehabt, in derselben Absicht das Zeichen KNLTB als zusätzliches Unterscheidungsmerkmal auf ihren Erzeugnissen anzubringen. Die schlichte Kennzeichnung von parallel eingeführten Erzeugnissen mittels einer solchen Verhaltensweise stelle in sich auch keine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag dar. Eine solche Zuwiderhandlung liege erst vor, wenn die betroffenen Unternehmen das Recht zur Verwendung eines Logos oder eines Zeichens erworben und es tatsächlich auf ihre Erzeugnisse gedruckt hätten und dann eine Vereinbarung schlössen oder ein abgestimmtes Verhalten vornähmen, das eine Behinderung des Parallelhandels bewirke oder bezwecke, was die Kommission im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen habe.

125 Die Kommission führt aus, die von der Klägerin auf den Tennisballschachteln bereits angebrachten Unterscheidungsmerkmale seien mit blossem Auge nicht zu erkennen gewesen; aus diesen Gründen habe sie das gut sichtbare Zeichen der KNLTB angebracht, um die parallel eingeführten Erzeugnisse leichter erkennen zu können, wie sich aus den genannten Protokollen der internen Sitzung der AWS vom 13. Juni 1986 und der Sitzung der AWS mit dem FSN vom 20. Oktober 1986 hinreichend ergebe. Sobald ein Abkommen, das eine solche Verwendung von Unterscheidungszeichen vorsehe, Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zuwiderlaufe, bräuchten seine konkreten Auswirkungen auf den Markt nicht mehr geprüft zu werden (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 429, und vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83, BNIC, Slg. 1985, 391, Randnr. 22).

Rechtliche Würdigung

126 Die Abstimmung zwischen der Klägerin und AWS, gegen die die Kommission nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag vorgeht, besteht in der Unterbindung der Paralleleinfuhren von Vertragserzeugnissen, die durch Unterscheidungszeichen erkennbar wurden, die auf den Erzeugnissen der Klägerin angebracht wurden.

127 Aus den angeführten Unterlagen (oben Randnr. 122) ergibt sich klar, daß die Klägerin und AWS sich darauf verständigten, auf den von der Klägerin vertriebenen Erzeugnissen ein oder mehrere Unterscheidungszeichen anzubringen, um die sichere Erkennung parallel eingeführter Vertragserzeugnisse zu erlauben. Zu Recht bringt deshalb die Kommission vor, daß eine solche Willensübereinstimmung wettbewerbsbehindernden Charakter hat und als solche von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten ist, ohne daß, wie die Klägerin will, zu prüfen wäre, ob sie ohne Auswirkungen auf den Markt blieb (Urteile Consten und Grundig/Kommision und Sandoz/Kommission).

128 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

c) Der Wettbewerbsvorteil

Zusammenfassung des Parteivorbringens

129 Die Klägerin bestreitet die Feststellung in der Entscheidung (Nr. 60), die Verwendung des Zeichens des KNLTB auf von AWS vertriebenen Tennisbällen und Tennisballschachteln habe ihr Alleinvertriebsnetz bevorzugen sollen, in dem beim Verbraucher der Eindruck einer höheren Qualität der so gekennzeichneten Erzeugnisse erweckt und damit zum Nachteil der parallel importierten Erzeugnisse der höhere Preis gerechtfertigt werden sollte. Der einzige Wettbewerbsvorteil, den sie aus der Verwendung des Zeichens des KNLTB gezogen habe, habe darin bestanden, den Absatz ihrer Erzeugnisse gegenüber denen der Mitbewerber zu begünstigen, ohne daß sie das Recht zur Wiedergabe des fraglichen Zeichens auf ihren Erzeugnissen verwendet habe, um Parallelimporte zu behindern.

130 Die Kommission gesteht zu, daß die Anbringung eines Zeichens auf Erzeugnissen eines Herstellers ohne wettbewerbsbehindernde Wirkung vorgenommen werden kann. Im vorliegenden Fall freilich sei die Verwendung des Zeichens des KNLTB teilweise vorgenommen worden, um den Verkauf von parallel importierten Tennisbällen zu behindern oder zumindest ihren Absatz gegenüber dem von Bällen mit diesem Zeichen zu erschweren, was den Umfang der Parallelverkäufe zugunsten der Alleinvertriebshändler der Klägerin weiter verringert habe. Soweit die Kommission im übrigen das Vorliegen der abgestimmten Verhaltensweise nachgewiesen habe, sei es unerheblich, ob AWS und die Klägerin in der Lage gewesen seien, das Recht der Verwendung des Zeichens zur tatsächlichen Behinderung von Paralleleinfuhren in die Niederlande zu verwenden, da dieses Recht jedenfalls rechtswidrig benutzt worden sei, da es die Erkennung von Paralleleinfuhren mit dem Ziel, sie zu unterbinden, erlaube, wie sich aus den zu diesem Zweck angeführten Schriftstücken und insbesondere dem Fernschreiben der Klägerin an die AWS vom 10. März 1986 ergebe.

Rechtliche Würdigung

131 Angesichts der von der Kommission beigebrachten Schriftstücke, aus denen sich eine Abstimmung zwischen der Klägerin und AWS ergibt, deren Ziel zumindest teilweise die Kenntlichmachung von parallel eingeführten Erzeugnissen mit Hilfe des Aufdrucks eines besonderen Zeichens auf Vertragserzeugnissen mit dem Ziel ist, diese Einfuhren zu unterbinden, ist die Frage, ob die Klägerin und die Alleinvertriebsnetze zur selben Zeit rechtmässige Wettbewerbsvorteile aus der Verwendung dieses Zeichens ziehen konnten, für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Diese Rüge ist also als unerheblich zurückzuweisen.

132 Nach alledem ist die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag vor dem 1. Februar 1985 feststellt. Im übrigen sind die Anträge auf Nichtigerklärung der Entscheidung zurückzuweisen, soweit sie sich nicht auf die Geldbusse beziehen.

Die Anträge auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbusse

133 Die Klägerin trägt vor, die Geldbusse sei ungerechtfertigt und übermässig hoch. Bei ihrer Festsetzung habe die Kommission ihr Ermessen aus Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 mißbraucht und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Die Klägerin bringt "allgemeine" und "besondere" Anträge vor.

134 Im Rahmen ihrer "allgemeinen Anträge" greift die Klägerin in Wirklichkeit nur das Vorbringen wieder auf, mit dem sie ihre Anträge auf Nichtigerklärung der Entscheidung stützen wollte. Dieses Vorbringen braucht in diesem Stadium nicht erneut erörtert zu werden; vielmehr ist auf die "besonderen Anträge" einzugehen, die dasselbe Ziel verfolgen wie die "allgemeinen Anträge" der Klägerin, nämlich die Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbusse.

135 Die Klägerin bringt fünf Argumente dafür vor, die Geldbusse aufzuheben oder herabzusetzen. Zunächst sei bei der Festsetzung der Geldbusse zu berücksichtigen, daß die gerügten Verhaltensweisen teilweise von der Kommission vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung niemals mit Sanktionen belegt worden seien (A); dann sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin ihr Marktverhalten während des Verwaltungsverfahrens auf die ihr von der Kommission zugestellten Beschwerdepunkte eingestellt habe (B); hinzu komme, daß die für die Festsetzung der Geldbusse berücksichtigte Dauer der Zuwiderhandlung falsch festgestellt worden sei (C); weiter sei der Umsatz, der Berechnungsgrundlage für die Geldbusse sei, irrig (D), und schließlich führt die Klägerin mehrere besondere Umstände an (E).

A ° Das Fehlen eines Präzedenzfalles

Zusammenfassung des Parteivorbringens

136 Die Klägerin führt zunächst aus, der Aufkauf von parallel eingeführten Erzeugnissen als Maßnahme, die zur Schwere der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen beigetragen habe, sei von der Kommission bis zu ihrer Entscheidung 88/172/EWG vom 18. Dezember 1987 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.503-Konica, ABl. L 78, S. 34) niemals klar beanstandet worden; der ihr von der Kommission in der Entscheidung vorgeworfene Aufkauf sei aber vor dem Datum dieser Entscheidung erfolgt.

137 Weiter habe die Kommission den Aufdruck von Logos und Zulassungszeichen von Sportverbänden auf den Erzeugnissen eines Herstellers im Rahmen eines Alleinvertriebssystems früher niemals als Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag angesehen.

138 Schließlich habe die Kommission früher weder die Differenz zwischen den einem Alleinvertriebshändler in einem Mitgliedstaat und den einem unabhängigen Händler in einem anderen Mitgliedstaat berechneten Preisen noch die Maßnahmen als Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 angesehen, die dem Ausgleich der den Käufern unter entsprechenden Bedingungen in einem bestimmten Mitgliedstaat berechneten Preisen dienten. Die Kommission habe darüber hinaus bisher nicht die Auffassung vertreten, daß die Lieferer nicht nur den Parallelhandel nicht behindern dürften, sondern ihn auch noch begünstigen und aktiv fördern müssten.

139 Die Kommission führt aus, der Aufkauf von parallel eingeführten Erzeugnissen als Maßnahmen zur Begrenzung oder Kontrolle der Märkte sei in Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten, wenn er von zwei oder mehr Unternehmen abgestimmt vorgenommen werde; die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln seien aus sich heraus anwendbar; ihre Anwendung setze keine Präzedenzfälle voraus, sofern die betroffenen Unternehmen wie im vorliegenden Fall hätten wissen müssen, daß ihr Verhalten eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecke.

140 Was das Fehlen eines Präzedenzfalles für den Aufdruck von Logos auf Sportartikeln betreffe, so hätten die Parteien im vorliegenden Fall wissen müssen, daß diese Maßnahme eine Wettbewerbsbehinderung bezwecke, da es darum gegangen sei, auf diese Weise parallel eingeführte Erzeugnisse im Hinblick auf die Unterbindung von Paralleleinfuhren kenntlich zu machen.

141 Schließlich sei das klägerische Vorbringen zur Neuartigkeit bestimmter Aspekte der Entscheidung in Zusammenhang mit der Preispolitik von Lieferern unerheblich, da die Klägerin an einer abgestimmten Verhaltensweise beteiligt gewesen sei, mit der die Preisunterschiede zwischen den Märkten mehrerer Mitgliedstaaten hätten aufrechterhalten werden sollen, um somit jeden Parallelhandel zu unterbinden, was nach ständiger Rechtsprechung eine schwere Zuwiderhandlung darstelle (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a., Slg. 1983, 1825, Randnr. 107).

Rechtliche Würdigung

142 Die Klägerin beruft sich auf das Fehlen von Präzedenzfällen, in denen die Kommission das Verhalten von Unternehmen, das dem ihren vergleichbar sei, beanstandet hätte. Wenn es auch keine Strafe ohne Verschulden geben kann (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 83/83, Estel/Kommission, Slg. 1984, 2195), so können zu ahndende Verstösse gegen die Wettbewerbsregeln nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1989, 2117, und vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-279/87, Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261) und des Gerichts (Urteil vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 157) doch vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden; es genügt, daß der Zuwiderhandelnde wissen musste, daß sein Verhalten zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen würde.

143 Zwar kann die Kommission oder der Gemeinschaftsrichter bei der Festsetzung der einem Unternehmen für Wettbewerbsbehinderungen aufzuerlegenden Geldbusse unter bestimmten Umständen berücksichtigen, daß die beanstandeten Verhaltensweisen zur Tatzeit in der Entscheidungspraxis der Kommission nicht klar als solche erkennbar waren (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359). Die Klägerin kann jedoch nicht ernstlich behaupten, daß dies bei einem allgemeinen, einem Alleinvertriebsnetz auferlegten Verbot der Fall sei, Vertragserzeugnisse wieder auszuführen, das zudem noch von verschiedenen Zwangsmitteln begleitet war. Es steht nämlich zur Genüge fest, daß solche Verhaltensweisen, die dem wahren Zweck des vom EWG-Vertrag gewollten einheitlichen Marktes zuwiderzulaufen bezwecken oder bewirken, indem sie die nationalen Märkte gegeneinander abschotten, nach ständiger Rechtsprechung ihrem Wesen nach gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen. Eine solche Geschäftspolitik, die auf die Abschottung der nationalen Märkte zielt, setzt notwendig eine Preispolitik voraus, die nach den nationalen Märkten unterscheidet. Im übrigen kann sich die Klägerin vor dem Gemeinschaftsrichter nicht auf die Neuartigkeit bestimmter von ihr eingeführter Zwangsmaßnahmen wie den Aufkauf bestimmter Vertragserzeugnisse berufen, mit denen sie die Beachtung des allgemeinen Verbots durchsetzen möchte. Im Gegenteil ist bei der Festsetzung der der Klägerin aufzuerlegenden Geldbusse zu berücksichtigen, daß diese ihren Vertragspartnern nicht nur die Beachtung des von ihr verhängten wettbewerbsbehindernden Verbotes auferlegt, sondern zahlreiche unterschiedliche Mittel angewandt hat, um die Beachtung des Verbotes durch ihre Vertriebshändler und Weiterverkäufer zu erreichen, dessen wettbewerbshindernder Charakter ihr bekannt war.

B ° Das Verhalten der Klägerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission

Zusammenfassung des Parteivorbringens

144 Die Klägerin bestreitet, ihr Verhalten weder nach der Mitteilung der Beschwerde der Beschwerdeführerin noch nach der förmlichen Warnung vom 29. Oktober 1987 gegen die Fortsetzung der ausfuhrbeschränkenden Verhaltensweisen geändert zu haben. Sie bestreitet weiter, von ihren Alleinvertriebshändlern mit Schreiben vom 12. Oktober 1987 verlangt zu haben, Fragen der Kommission erst nach vorheriger Absprache mit ihr zu beantworten. Ihr Schreiben vom 12. August 1987 habe eine Verfälschung oder Beseitigung von Beweismitteln weder bezweckt noch bewirkt. Im übrigen habe sie nach der Mitteilung der Beschwerde der Beschwerdeführerin diese Beschwerde gewissenhaft geprüft; ihre Auffassung habe sie in ihrem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 3. September 1987 dargelegt, von dem sie der Kommission im August 1988 eine Kopie gesandt habe. Sie rügt weiter, daß die Kommission bei der Festsetzung der Geldbusse die Maßnahmen nicht in Rechnung gestellt habe, die sie nach dem Empfang der Mitteilung der Beschwerdepunkte aus eigenem Antrieb ergriffen habe, um sich den Wettbewerbsregeln gemäß zu verhalten; in anderen Fällen habe die Kommission ein solches Verhalten berücksichtigt [Entscheidungen 82/853/EWG vom 7. Dezember 1982 (IV/30.070 ° National Panasonic, ABl. L 354, S. 28), 85/79/EWG vom 14. Dezember 1984 (IV/30.809 ° John Deere, ABl. L 35, S. 58) in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag; 88/518/EWG vom 18. Juli 1988 (IV/30.178 ° Napier Brown ° British Sugar, ABl. L 284, S. 41) in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag]. Schließlich müsse die Kommission in Rechnung stellen, daß die Klägerin freiwillig die Rechtswidrigkeit bestimmter Verhaltensweisen eingeräumt habe.

145 Die Kommission führt aus, sie habe der Klägerin nicht vorgeworfen, mit ihrem Schreiben vom 12. August 1987 sich um eine Koordinierung der Antworten ihrer Vertriebshändler auf die Beschwerde bemüht zu haben. Vielmehr werfe sie ihr vor, nach Eingang der Beschwerde ihr Verhalten nicht geändert und versucht zu haben, aus dem Schweigen ihrer Vertriebshändler Nutzen zu ziehen. Die Klägerin könne sich jetzt nicht auf dieses Schweigen berufen, um eine Kürzung der gegen sie verhängten Geldbusse zu erlangen. Nach der Mitteilung der Beschwerde und der Warnung habe die Klägerin weiter Artikel 85 EWG-Vertrag zuwidergehandelt; erst nach ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 16. Juli 1990 habe sie Maßnahmen getroffen, um sich tatsächlich den Regeln des EWG-Vertrages anzupassen. Das Schreiben der BTR an die Beschwerdeführerin vom 3. September 1987 habe die Geschäftspolitik der Klägerin im Kern nicht geändert; sie könne sich daher darauf nicht berufen. Schließlich habe die Klägerin die Rechtswidrigkeit bestimmter Tätigkeiten anerkennen müssen, so daß es den präventiven Charakter der Geldbusse in Frage stellen würde, wollte man dies als mildernden Umstand anerkennen.

Rechtliche Würdigung

146 Die Einstellung einer Zuwiderhandlung im Laufe des Verwaltungsverfahrens kann einen bei der Festsetzung der Geldbusse durch die Kommission zu berücksichtigenden mildernden Umstand darstellen (Urteil Sandoz/Kommission). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch nach der Mitteilung der Beschwerde der Beschwerdeführerin an sie und nach dem Empfang des Warnschreibens, das die Schwere der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen unterstrich, bei ihrer amerikanischen Tochtergesellschaft Schritte unternommen, um die Belieferung der Beschwerdeführerin mit 1988 erfolgten Bestellungen zu verhindern, und zwar unter Berufung auf eine Anpassung der Geschäftspolitik, wie sich aus einem Telegramm dieser Tochtergesellschaft an die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 1989 ergibt.

147 Die Bedeutung des Schreibens der BTR an die Beschwerdeführerin vom 3. September 1987 kann nur unter Berücksichtigung dessen gewürdigt werden, daß die der Klägerin vorgeworfenen Zuwiderhandlungen auch nach diesem Datum nicht aufhörten und daß die Aufhebung des der Beschwerdeführerin auferlegten allgemeinen Ausfuhrverbots bereits nach dem Inhalt dieses Schreibens nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen sollte, zu denen die Zustimmung der Klägerin zu den von der Beschwerdeführerin bezeichneten Empfängern der Ausfuhren gehörte.

148 Im übrigen hat die Klägerin erst mehrere Monate nach der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und mehr als drei Jahre nach der Mitteilung der Beschwerde der Beschwerdeführerin im Juni 1987 Maßnahmen getroffen, um sich den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln anzupassen, und dies der Kommission mit Schreiben vom 12. Dezember 1990 und vom 22. Januar 1991 mitgeteilt.

149 Wenn es schließlich auch von Bedeutung ist, daß die Klägerin bestimmte Verhaltensweisen zugestanden und bedauert hat, so kann dies doch, insbesondere unter den Umständen des vorliegenden Falls, keinen Einfluß auf die tatsächlich festgestellte Zuwiderhandlung haben (Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711).

150 Das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe bei der Festsetzung der Geldbusse ihr Verhalten im Laufe des Verwaltungsverfahrens nicht hinreichend berücksichtigt, ist daher zurückzuweisen.

C ° Die Dauer der Zuwiderhandlung

Zusammenfassung des Parteivorbringens

151 Was den Beginn der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen betrifft, so beharrt die Klägerin darauf, daß das Schreiben vom 14. Dezember 1977 an die Beschwerdeführerin zwar eine Zuwiderhandlung belegen könne, daß aber keine Verbindung zwischen diesem Schreiben und ihrer 1985 infolge der Übernahme durch BTR eingeleiteten Geschäftspolitik bestehe. Die 1977 begangene Zuwiderhandlung sei also nach der Verordnung Nr. 2988/74 nach Ablauf von fünf Jahren verjährt. Was die Einstellung der Zuwiderhandlungen angehe, so habe von den Maßnahmen, die sie einräume, keine bedeutende Wirkungen gezeitigt; die ihr von der Kommission vorgeworfenen Maßnahmen seien nur einzelne, kurzfristige Vorfälle, die in einer Zeit gespannter Geschäftsbeziehungen zur Beschwerdeführerin getroffen worden seien.

152 Die Kommission greift ihr Vorbringen auf, die der Klägerin vorgeworfenen Zuwiderhandlungen hätten 1977 begonnen und ohne Unterbrechung bis 1990 fortbestanden.

Rechtliche Würdigung

153 Wie bereits dargelegt (vgl. oben Randnrn. 79 bis 85), ist der 1. Februar 1985 als Beginn der Zuwiderhandlung festzusetzen.

154 Damit ist die Dauer der Zuwiderhandlung, die nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse zu berücksichtigen ist, auf ungefähr fünf Jahre reduziert. Das Gericht muß deshalb im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung die angefochtene Entscheidung abändern und den Betrag der Geldbusse im Rahmen der folgenden Erwägungen herabsetzen.

155 Die Zuwiderhandlungen bestanden in den Maßnahmen, die die Klägerin ergriffen hat, um die von dem allgemeinen Ausfuhrverbot unmittelbar betroffenen Parallelimporte zu unterbinden. Diese Maßnahmen waren nach der Entscheidung das Ergebnis einer Abstimmung zwischen der Klägerin und ihren Alleinvertriebshändlern, darunter AWS. Der Beginn der Zuwiderhandlungen muß also auf das Datum festgelegt werden, an dem die beanstandeten Abstimmungen zwischen der Klägerin und AWS nach den von der Kommission vorgelegten Beweismitteln begannen. Die beiden Fernschreiben vom 1. Februar und vom 29. April 1985 zeigen, daß AWS im Rahmen der Durchführung des mit der Klägerin abgestimmten Verhaltens, mit dem die Paralleleinfuhren unterbunden werden sollten, nachdem die parallel eingeführten Artikel kenntlich gemacht waren, nach Erkennungszeichen auf parallel eingeführten Dunlopschlägern suchte. Das Datum, zu dem die von der Kommission der Klägerin vorgeworfenen Zuwiderhandlungen begonnen haben, ist somit auf Anfang 1985 festzusetzen (vgl. oben Randnr. 85). Dasselbe gilt für die Preismaßnahmen, die als Ergebnis einer Abstimmung zwischen der Klägerin und AWS ebenfalls 1985 erlassen wurden, wie sich aus dem Fernschreiben vom 27. Februar 1986 ergibt, in dem AWS erklärt, die Preispolitik der Klägerin im vergangenen Jahr unterstützt zu haben, sofern diese ihr Vertriebssystem wirksam überwache.

156 Was das Ende der Abstimmung anbetrifft, so ist dieses auf April 1989 festzusetzen, da AWS nach diesem Zeitpunkt nicht mehr Alleinvertriebshändler der Klägerin war, was auf das Ende der Abstimmungen zwischen ihnen schließen lässt, und nicht auf 1990, wie die Kommission stillschweigend annimmt, wie sich daraus ergibt, daß sie zwischen dem allgemeinen Ausfuhrverbot und den anderen Maßnahmen zur Unterbindung von Parallelausfuhren nicht unterscheidet (Punkt 70 der Entscheidung).

157 Bei der Festsetzung der Geldbusse ist also auch zu berücksichtigen, daß die wettbewerbsbehindernden Verhaltensweisen 1989 und nicht, wie die angefochtene Entscheidung meint, 1990 beendet wurden.

D ° Der für die Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Geldbusse maßgebende Umsatz

Zusammenfassung des Parteivorbringens

158 Die Klägerin meint, abzustellen sei auf den Umsatz, den sie beim Verkauf ihrer Erzeugnisse an AWS erzielt habe, mit der sie sich abgestimmt haben solle (2,2 % ihres Gemeinschaftsumsatzes und 1,9 % ihres Weltumsatzes im Jahre 1988), während die ihr auferlegte Geldbusse 7 % ihres Weltumsatzes entspreche, wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ausführe. Ihr Weltumsatz (73,4 Millionen ECU 1988 und 75,4 Millionen ECU 1989 für Tennisbälle und -schläger, Squashbälle und Golfartikel) sei, was den Produktmarkt betreffe, zu einem sehr grossen Teil mit dem Absatz von Golfartikeln im Vereinigten Königreich und, was den geographischen Markt betreffe, durch Verkäufe ausserhalb der Gemeinschaft, im Nahen und im Fernen Osten mit dort hergestellten Erzeugnissen getätigt worden. Die Berechnung der Geldbusse sei also anhand einer nicht einschlägigen Zahl ihres Umsatzes erfolgt.

159 Die Kommission legt dar, die Zuwiderhandlungen seien besonders schwer und langfristig gewesen, sie hätten sich nicht auf die Gemeinschaft und Europa beschränkt, sondern sich auf die Vereinigten Staaten erstreckt, wie das im Januar 1988 ihrer dortigen Tochtergesellschaft auferlegte Verbot zeige, die Beschwerdeführerin mit Tennisbällen zu beliefern. Sie hätten sich nach dem Schreiben der Klägerin an die Beschwerdeführerin vom 5. August 1985 selbst auf jeden beliebigen Markt der Welt erstreckt, auf dem die Klägerin Alleinvertriebshändler besessen habe. Durch die Auferlegung einer Geldbusse in Höhe von 7 % ihres Weltumsatzes mit den fraglichen Erzeugnissen habe die Kommission daher ihre Befugnis aus Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht überschritten, da die Geldbusse erheblich unter dem Hoechstsatz von 10 % des Gesamtjahresumsatzes liege und sie bei ihrer Berechnung alle in Betracht kommenden mildernden Umstände berücksichtigt habe.

Rechtliche Würdigung

160 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission) und des Gerichts (Urteil Hilti/Kommission) bezieht sich der Betrag von 10 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes, aufgrund dessen nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 die für Verletzung der Wettbewerbsregeln auferlegten Geldbussen berechnet werden, auf den Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens.

161 Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß die Geldbusse von 5 Millionen ECU, die ihr auferlegt wurde, den Hoechstsatz von 10 % ihres Umsatzes übersteige; aus den Akten lässt sich nichts dafür entnehmen, daß diese Grenze überschritten sei.

162 Selbst wenn also der Gesamtbetrag der der Klägerin auferlegten Geldbusse herabzusetzen ist, wie bereits erwähnt, so rechtfertigt die Schwere der Zuwiderhandlung und die Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt doch rechtlich hinreichend den Prozentsatz des Umsatzes, den die Kommission bei der Festsetzung der der Klägerin ursprünglich auferlegten Geldbusse angenommen hat.

163 Diese Rüge ist folglich zurückzuweisen.

E ° Die übrigen bei der Festsetzung der Geldbusse zu berücksichtigenden Gesichtspunkte

164 Die Klägerin bringt gegen die Höhe der Geldbusse noch andere Gesichtspunkte vor: Die Kommission habe nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen (a); der Verbraucher habe keinen Schaden erlitten (b); die Unternehmen seien nicht gleich behandelt worden (c).

a) Die Kommission habe bei der Untersuchung der Sache nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen

165 Angesichts der Zeit, die zwischen der Einreichung der Beschwerde im März 1987 und dem Erlaß der Entscheidung im März 1992 verstrichen sei und binnen deren die Kommission ihre Praxis in Richtung auf eine Erhöhung der den Unternehmen auferlegten Geldbussen geändert habe, dürfe die Klägerin unter diesen ungewöhnlich langen Fristen nicht zu leiden haben.

166 Die Kommission nimmt hierzu nicht ausdrücklich Stellung.

167 Unter bestimmten Umständen kann die Sorgfalt der Kommission bei der Untersuchung einer Sache im Rahmen der dem betroffenen Unternehmen aufzuerlegenden Geldbusse Berücksichtigung finden (Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223). Im vorliegenden Fall belegt die zwischen der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens wegen der Zuwiderhandlung am 7. Mai 1990 und dem Tag des Erlasses der Entscheidung verstrichene Zeit zumindest die erforderliche Sorgfalt der Verwaltungsbehörde. Ausserdem steht fest, daß die Kommission vor der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens binnen angemessener Fristen die zur Nachprüfung der am 23. Juni 1987 eingereichten Beschwerde erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, indem sie insbesondere im Laufe des Jahres 1988 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der AWS vorgenommen hat. Die Klägerin hätte sich den Folgen der Untersuchung der Sache, die sie beklagt, entziehen können, indem sie die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln von dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerde der Beschwerdeführerin an beachtet hätte; diese Mitteilung seitens der Kommission erfolgte am 20. Oktober 1987.

168 Das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe im Verwaltungsverfahren nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen, ist daher zurückzuweisen.

b) Der Verbraucher habe keinen Schaden erlitten

169 Die Klägerin trägt vor, das streitige Verhalten habe dem Verbraucher keinerlei Schaden verursacht; die von ihr getroffenen Preismaßnahmen seien ebenso wie ihre Wirkungen zum grossen Teil Ergebnis des normalen Marktgeschehens gewesen. Auf den Märkten der betroffenen Länder seien auch andere Lieferanten des Erzeugnisses tätig; nichts erlaube die Behauptung, der Einzelhandelspreis ihrer Erzeugnisse in diesen Ländern sei während der streitigen Zeit über den allgemeinen Inflationsdruck hinaus gestiegen. Im übrigen sei sie sowieso gezwungen gewesen, die der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten ungewöhnlich niedrigen Preise zu erhöhen, um die Anomalie abzuschaffen, daß diese Tennisbälle zu Preisen beziehe, die weitgehend den Alleinvertriebshändlern ausserhalb des Vereinigten Königreichs berechneten Preisen entsprochen hätten.

170 Die Kommission nimmt hierzu nicht ausdrücklich Stellung.

171 Dem Verbraucher als Opfer der von den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln verbotenen Verhaltensweisen kann nicht nur ein unmittelbarer finanzieller Schaden derart entstehen, wie ihn die Klägerin meint, sondern auch auch ein mittelbarer Schaden durch die Beschädigung der Wettbewerbsstruktur (vgl. dazu im Rahmen der Auslegung des Artikels 86 EWG-Vertrag das Urteil Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, a. a. O., Randnr. 32). Ein einem Alleinvertriebsnetz auferlegtes allgemeines Ausfuhrverbot, das den vom Lieferer zugelassenen Mitgliedern des Netzes einen absoluten Gebietsschutz sichert, beraubt den Verbraucher der vom EWG-Vertrag, insbesondere seinem Artikel 3 Buchstabe f, gewollten wirksamen Wettbewerbsstruktur. Eine solche Geschäftsorganisation, die jeden Wettbewerb innerhalb der Erzeugnisse der Marke des Lieferers verbietet, während der Wettbewerb zwischen den Marken aufgrund eben des von diesen angewandten Vertriebssystems für die Erzeugnisse bereits erheblich geschwächt ist, bringt den Verbraucher in eine Abhängigkeitssituation gegenüber dem einzigen Anbieter. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin verursacht eine solche Marktorganisation dem Verbraucher einen besonders schweren Schaden. Was den rein finanziellen Schaden anbetrifft, den die Klägerin anspricht, so können entgegen ihrem Vorbringen die Unterbindung oder die Verlangsamung von Parallelimporten als solche sich für den Verbraucher nachteilig auswirken, da sie einen Preisrückgang verhindern, den Parallelimporte üblicherweise nach sich ziehen. Was die Rechtfertigung der Preismaßnahmen der Klägerin betrifft, so hat der Umstand, daß ein Verhalten von Unternehmen auf dem Markt eine in Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verbotene Abstimmung ist, unabhängig von der sonstigen wirtschaftlichen Rechtfertigung dieses Verhaltens zur Folge, Vorbringen über die wirtschaftliche Rechtfertigung eines solchen Verhaltens zu entkräften, da ein solches Verhalten wie im vorliegenden Fall zumindest nicht unter Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag fallen kann.

172 Die Vorbringen der Klägerin, die streitigen Verhaltensweisen hätten dem Verbraucher keinen unmittelbaren Schaden verursacht und die übliche Unternehmensgeschäftspolitik hätte zu einer der beanstandeten Politik gleichen Preispolitik geführt, sind daher zurückzuweisen.

c) Die Ungleichbehandlung von Unternehmen

173 Die Klägerin bringt vor, die Kommission habe weder zu den allgemeinen Kriterien für die Festsetzung von Geldbussen noch zu den Unterschieden zwischen den den betroffenen Unternehmen auferlegten Geldbussen Stellung genommen und damit das Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89 (ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 352) verkannt. In der Entscheidung heisse es zwar, daß die Zuwiderhandlungen der AWS 1989 aufgehört hätten und daß dieses Unternehmen finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe, die zu seiner Übernahme geführt hätten (Randnrn. 70 f.). Nicht berücksichtigt werde, daß auch die Klägerin finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe, die zu ihrer Übernahme durch BTR im Jahre 1985 geführt hätten. Durch die Auferlegung einer Geldbusse, die mehr als 30 mal so hoch sei wie die der AWS auferlegte, habe die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. Die Kommission habe auch nirgends die Gründe dargelegt, aus denen sie der Firma Pinguin keine Geldbusse auferlegt habe, obwohl sie zum Ergebnis gekommen sei, daß auch diese Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zuwidergehandelt habe und obwohl dieses Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht geantwortet habe.

174 Die Kommission führt aus, die AWS auferlegte Geldbusse entspreche 5 % ihres Umsatzes mit den fraglichen Erzeugnissen. Die Unterschiede zwischen der AWS und der der Klägerin auferlegten Geldbusse rechtfertigten sich durch die jeweilige Dauer der Zuwiderhandlung, die die Unternehmen begangen hätten. Die Firma Pinguin habe nicht nur auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht reagiert, sie habe auch die Entscheidung nicht angefochten, obwohl ihr eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zur Last gelegt werde. Das Gericht könne daher die Art und Weise, in der die Firma Pinguin im Verhältnis zur Klägerin behandelt worden sei, nicht überprüfen. In der mündlichen Verhandlung schließlich hat die Kommission ausgeführt, die Firma Pinguin sei ein kleines Unternehmen, das im Rahmen der streitigen Zuwiderhandlung eine untergeordnete, passive Rolle gespielt habe.

175 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin bringt die Kommission in der Entscheidung die Erwägungen vor, die sie zur Festsetzung der Geldbusse veranlasst haben. Insbesondere wird die jeweilige Schwere der den Unternehmen zur Last gelegten Zuwiderhandlung, ihre Dauer sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Klägerin und der AWS angeführt. Angesichts ihrer wirtschaftlichen Bedeutung im Verhältnis zu AWS und ihrer bestimmenden Rolle bei der fraglichen Zuwiderhandlung kann die Klägerin somit weder behaupten, die Entscheidung lege die allgemeinen Kriterien für die Festsetzung der Geldbusse nicht dar, noch, die Kommission habe den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.

176 Der Firma Pinguin wurde keine Geldbusse auferlegt. Jedoch kann sich ein Kläger nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf den Umstand, daß die Kommission einem anderen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen keine Geldbusse auferlegt, nicht zu dem Zweck berufen, selbst der ihm wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 auferlegten Geldbusse zu entkommen, wenn der Gemeinschaftsrichter mit der Lage dieses anderen Unternehmens nicht befasst ist (vgl. Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 197).

177 Folglich ist auch das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe die allgemeinen Kriterien für diese Festsetzung der auferlegten Geldbusse nicht dargelegt und der Firma Pinguin keine Geldbusse auferlegt, zurückzuweisen.

178 Nach alledem ist die der Klägerin auferlegte Geldbusse grundsätzlich zu bestätigen. Sie ist jedoch herabzusetzen, da die von der Klägerin begangene Zuwiderhandlung, was das allgemeine Ausfuhrverbot angeht, von 1985 bis 1990 und, was die verschiedenen Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbots angeht, von 1985 bis 1989 währte (vgl. oben Randnrn. 153 bis 157). Die Herabsetzung der Geldbusse braucht jedoch nicht im Verhältnis zu der vorgenommenen Kürzung der Dauer der Zuwiderhandlungen zu stehen, da die von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlungen während ihrer tatsächlichen Dauer besonders schwer waren und sich gegenseitig verstärkten.

179 Im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung hält es das Gericht deshalb für eine gerechte Würdigung der Umstände des vorliegenden Falls, die der Klägerin auferlegte Geldbusse von 5 Millionen auf 3 Millionen ECU herabzusetzen.

Der Antrag auf Erstattung der Kosten für die Stellung eines Bürgen für die Bezahlung der verhängten Geldbusse

180 Die Klägerin beantragt schließlich, der Kommission aufzugeben, ihr alle Kosten für die Bestellung eines Bürgen für die Bezahlung der Geldbusse zu erstatten.

181 Die Kommission erhebt in ihrer Klagebeantwortung gegen diesen Antrag der Klägerin eine Einrede der Unzulässigkeit. Die Klägerin habe sich selbst entschlossen, die Geldbusse nicht zu zahlen, sondern statt dessen eine Bürgschaft zu stellen; im übrigen habe das Gericht im Rahmen der von ihm ausgeuebten Rechtmässigkeitskontrolle nicht die Befugnis, solche Maßnahmen anzuordnen (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO/Kommission, Slg. 1986, 1965).

182 Die Klägerin hat in ihrer Erwiderung zu dieser von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit nicht Stellung genommen.

183 Nach Artikel 19 der EWG-Satzung des Gerichtshofes und nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c Verfahrensordnung muß jede Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muß so klar und genau sein, daß sie dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht (Beschluß des Gerichts vom 29. November 1993 in der Rechtssache T-56/92, Kölman/Kommission, Slg. 1993, II-1269, Randnr. 21). Ebenso muß jeder Antrag in einer Weise begründet sein, die sowohl dem Beklagten wie dem Richter eine Entscheidung über seine Begründetheit ermöglicht.

184 Der geprüfte Antrag benennt im vorliegenden Fall weder eine Rechtsgrundlage, noch ist zu seiner Stütze etwas vorgebracht, was die Beurteilung seiner Begründetheit erlaubte. Insbesondere ist dem Antrag nicht zu entnehmen, ob er im Rahmen der vorliegenden Nichtigkeitsklage gestellt ist, ob er auf die Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag gestützt ist oder ob er sich auf die erstattungsfähigen Kosten bezieht.

185 Der Antrag, der Kommission aufzugeben, der Klägerin alle Kosten für die Stellung eines Bürgen für die Bezahlung der Geldbusse zu erstatten, ist damit als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden bräuchte.

Kostenentscheidung:

Kosten

186 Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts kann dieses die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da im vorliegenden Fall jede Partei teilweise unterlegen ist, hat die Klägerin bei angemessener Würdigung der Sachlage ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Kommission zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidung 92/261/EWG der Kommission vom 18. März 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV.32.290 ° Newitt/Dunlop Slazenger International u. a.) wird für nichtig erklärt, soweit:

a) der Beginn der der Klägerin vorgeworfenen Zuwiderhandlung, nämlich eines allgemeinen Ausfuhrverbotes, auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 1985 festgesetzt wurde;

b) die Einstellung der verschiedenen von der Klägerin zur Durchsetzung des Ausfuhrverbots für Vertragserzeugnisse getroffenen Maßnahmen auf einen Zeitpunkt nach dem Jahre 1989 festgesetzt wurde.

2) Die der Klägerin auferlegte Geldbusse wird von 5 Millionen ECU auf 3 Millionen ECU herabgesetzt.

3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4) Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

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