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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: T-44/01
Rechtsgebiete: EGV, Fischereiabkommen mit Argentinien


Vorschriften:

EGV Art. 235
EGV Art. 288 Abs. 2
Fischereiabkommen mit Argentinien
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Auch wenn das Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik und die Verordnung Nr. 3447/93, mit der dieses Abkommen im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, keine spezielle Vorschrift über eine etwaige Kürzung oder Streichung eines im Rahmen des Abkommens gewährten Zuschusses enthalten, besitzt die Gemeinschaft, da sie nach Artikel 7 des Abkommens und Artikel 3 Absatz 1 seines Protokolls Zuschüsse für die Gründung gemischter Gesellschaften gewährt, notwendig auch die Kompetenz, einen solchen Zuschuss zu kürzen, wenn die Voraussetzungen für seine Gewährung nicht eingehalten wurden.

Jede andere Auslegung liefe den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuwider, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, so dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer ungerechtfertigten Bereicherung oder dem Grundsatz, wonach ein gegenseitiges Schuldverhältnis einseitig gekündigt werden kann, wenn einer der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht erfuellt. Folglich besitzt die Gemeinschaft auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3447/93 und des Fischereiabkommens eine allgemeine Zuständigkeit für den Erlass von Entscheidungen über die Kürzung oder Streichung der Zuschüsse.

( vgl. Randnrn. 84-87 )

2. Das Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik umfasst zwei Komponenten: die internationale Komponente, d. h. die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Argentinischen Republik, und die gemeinschaftliche Komponente, zu der u. a. die den Gemeinschaftsreedern von der Kommission gewährten Geldmittel für die Gründung gemischter Gesellschaften im Rahmen des Fischereiabkommens gehören. Die Auswahl und die Beurteilung der Vorhaben zur Gründung gemischter Gesellschaften gehören zur internationalen Komponente des Fischereiabkommens, denn die Gründung dieser Gesellschaften ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Bereich der Fischerei. So erfordert nach den Nummern 2 bis 5 des Anhangs III des Fischereiabkommens die Auswahl der Vorhaben als solche eine Prüfung durch den Gemischten Ausschuss und eine Zustimmung sowohl der Gemeinschaft als auch der argentinischen Behörden. Dagegen ist die Gewährung eines Zuschusses an die Gemeinschaftsreeder für die ausgewählten Vorhaben eine einseitige Handlung der Kommission, die damit zur gemeinschaftlichen Komponente des Fischereiabkommens gehört. Aus diesen Bestimmungen lässt sich nicht ableiten, dass die Kommission vor dem Erlass einer Entscheidung, mit der sie den einem Gemeinschaftsreeder gewährten Zuschuss zur Gründung einer gemischten Gesellschaft kürzt, den Gemischten Ausschuss anhören und die Zustimmung der argentinischen Behörden erwirken müsste.

( vgl. Randnrn. 101-106 )

3. Wenn die Schiffe einer gemischten Gesellschaft, die im Rahmen des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik einen Zuschuss erhalten hat, ohne vorherige Zustimmung der Kommission die Gewässer unter argentinischer Gerichtsbarkeit oder Hoheitsgewalt verlassen und damit den Fang in diesen Gewässern aufgeben, so liegt darin eine offenkundige Verletzung einer Bewilligungsvoraussetzung des Zuschusses. Denn eines der Hauptziele, die die Gemeinschaft mit dem Abschluss des Fischereiabkommens verfolgte, bestand darin, den Gemeinschaftsreedern Zugang zu den argentinischen Fischereiressourcen zu verschaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, fördert das Fischereiabkommen die Bildung gemischter Gesellschaften. Folglich obliegt es diesen, die argentinischen Fischereiressourcen zu bewirtschaften und gegebenenfalls zu verarbeiten. Argentinische Fischereiressourcen sind aber nur Erzeugnisse der Fischerei, die aus dem Fang in argentinischen Gewässern stammen, und es lässt sich nicht geltend machen, dass unter argentinischen Fischereiressourcen alle Fischereierzeugnisse aus Fängen zu verstehen seien, die ein Schiff unter argentinischer Flagge innerhalb oder außerhalb der Gewässer der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens tätige. Denn mit dem Fischereiabkommen wird das Ziel verfolgt, der Gemeinschaft neue Fischgründe zu erschließen, die zu dieser ausschließlichen Wirtschaftszone gehören.

Selbst wenn das Verlassen der argentinischen Gewässer wegen der Erschöpfung der Fischbestände in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens und zusätzlich wegen von den argentinischen Behörden erlassenen Fangverboten oder -beschränkungen erforderlich gewesen wäre, hätten doch die betreffenden Zuschussempfänger, denen eine dem System der Gemeinschaftszuschüsse inhärente und für seine Funktionsfähigkeit wesentliche Informations- und Loyalitätspflicht obliegt, die Kommission über die Schwierigkeiten, denen sie bei der Durchführung der Vorhaben begegneten, unterrichten müssen.

( vgl. Randnrn. 116, 117, 119, 120, 122-124 )

4. Die Kürzung eines Zuschusses, den die Kommission einer gemischten Gesellschaft im Rahmen des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik gewährt hat, im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem das betreffende Schiff nicht in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens auf Fang war, ist angesichts des gerügten Verstoßes, d. h. der Einstellung des Fangs in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens, ohne weiteres verhältnismäßig. Da nämlich die Gemeinschaft mit dem Fischereiabkommen hauptsächlich die Öffnung der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens für die Gemeinschaftsreeder anstrebte, ist die Verpflichtung zur Bewirtschaftung oder Verarbeitung der argentinischen Fischereiressourcen als eine Hauptpflicht anzusehen, die dem System der Bezuschussung gemischter Gesellschaften inhärent ist. Das Verlassen der argentinischen Gewässer ohne Genehmigung der Kommission bedeutet daher zwangsläufig eine Verletzung auch der übrigen Hauptpflichten des Zuschussempfängers, nämlich denen zur Errichtung der gemischten Gesellschaft und zur prioritären Versorgung des Gemeinschaftsmarktes.

( vgl. Randnrn. 142-143 )

5. Hört die Gemeinschaft in einem Verfahren zur Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses freiwillig einen Ausschuss an, dessen Befassung nicht obligatorisch ist, so berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses, die im Übrigen unter Einhaltung der für ihren Erlass zwingend vorgeschriebenen Verfahren erlassen wurde.

( vgl. Randnr. 158 )

6. In einem Verfahren zur Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses, den die Kommission nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik für die Gründung einer gemischten Gesellschaft zur Fischerei gewährt hat, darf sich die Kommission, die bei der Berechnung des endgültigen Zuschussbetrags nur an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ist, für die Festsetzung des Betrages, der für die Übertragung des Schiffes anfällt, im Wege der Analogie an der Verordnung Nr. 3699/93 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse orientieren. Denn auf diese Weise zeigt sie sich bestrebt, die Behandlung einer im Rahmen des Fischereiabkommens gegründeten gemischten Gesellschaft der Behandlung von gemischten Gesellschaften im Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3699/93 anzugleichen.

( vgl. Randnr. 163 )

7. Die Wahrung des Grundsatzes der Angemessenheit von Fristen oder Zeiträumen ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, den die Kommission im Rahmen ihrer Verwaltungsverfahren einzuhalten hat. Jedoch rechtfertigt ein Verstoß gegen diesen Grundsatz, selbst wenn er erwiesen ist, nicht automatisch die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

( vgl. Randnrn. 167, 170 )

8. In einem Fall, in dem der Empfänger eines Gemeinschaftszuschusses eine Hauptvoraussetzung für dessen Gewährung nicht erfuellt, kann er sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen, um eine Kürzung des ihm gewährten Zuschusses durch die Kommission zu verhindern. Selbst wenn frühere Unregelmäßigkeiten vorliegen, die die Kommission nicht verfolgt hat, kann dies keinesfalls ein berechtigtes Vertrauen des Zuschussempfängers begründen.

( vgl. Randnrn. 177, 179 )

9. Die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Rechtsnatur der betreffenden Handlung angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das Gericht seine Kontrolle ausüben kann.

Bei einer Entscheidung über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses zugunsten eines nicht wie vorgesehen durchgeführten Vorhabens muss in der Begründung angegeben werden, weshalb die vorgenommenen Abweichungen nicht gebilligt werden können. Erwägungen zur Erheblichkeit der Abweichungen oder zum Fehlen einer vorherigen Zustimmung allein stellen dafür keine hinreichende Begründung dar. Indessen ist die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand des Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

( vgl. Randnrn. 193-195 )

10. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG ist an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Handlung muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Aussetzung eines Zuschusses während des Verwaltungsverfahrens, in dem über die Kürzung des Zuschusses entschieden werden soll, einem Verfahrensbeteiligten einen Schaden zufügt, noch bevor die Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses ergeht.

( vgl. Randnrn. 202, 207 )

11. Zwar ist die Schadensersatzklage nach Artikel 288 Absatz 2 EG im gemeinschaftsrechtlichen System der Klagemöglichkeiten ein selbständiger Rechtsbehelf, so dass die Unzulässigkeit eines Nichtigkeitsantrags nicht bereits als solche zur Unzulässigkeit eines Schadensersatzantrags führt. Doch ist eine Schadensersatzklage dann für unzulässig zu erklären, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Nichtigerklärung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird und sie, falls ihr stattgegeben würde, zur Folge hätte, dass die Rechtswirkungen dieser Entscheidung beseitigt werden.

( vgl. Randnr. 213 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 3. April 2003. - Eduardo Vieira, SA, Vieira Argentina, SA und Pescanova, SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Fischerei - Fischereiabkommen mit Argentinien - Gemeinschaftszuschuss - Kürzung - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage. - Verbundene Rechtssachen T-44/01, T-119/01 und T-126/01.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-44/01, T-119/01 und T-126/01

Eduardo Vieira SA mit Sitz in Vigo-Pontevedra (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. García-Gallardo Gil-Fournier und M. D. Domínguez Pérez,

Klägerin in den Rechtssachen T-44/01 und T-126/01,

Vieira Argentina SA mit Sitz in Buenos Aires, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. García-Gallardo Gil-Fournier und M. D. Domínguez Pérez,

Klägerin in der Rechtssache T-44/01,

Pescanova SA mit Sitz in Chapela (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras, B. Uriarte Valiente und S. Rodríguez Artacho,

Klägerin in der Rechtssache T-119/01,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Guerra Fernández, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Ersatzes nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG des Schadens infolge der Aussetzung der Restauszahlung des Zuschusses für das Vorhaben ARG/ESP/SM/26-94 zur Gründung einer gemischten Gesellschaft im Rahmen des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Argentinischen Republik (Rechtssache T-44/01) und wegen Nichtigerklärung der beiden Entscheidungen der Kommission vom 19. März 2001 über die Kürzung der Zuschüsse für die Vorhaben ARG/ESP/SM/17-94 (Rechtssache T-119/01) und ARG/ESP/SM/26-94 (Rechtssache T-126/01) zur jeweiligen Gründung einer gemischten Gesellschaft im Rahmen des vorgenannten Abkommens

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündlichen Verhandlungen vom 28. November 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik

1 Das Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik (im Folgenden: Fischereiabkommen oder Abkommen) wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3447/93 des Rates vom 24. September 1993 (ABl. L 318, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

2 Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Fischereiabkommens bestimmt:

(1) Die Parteien schaffen günstige Voraussetzungen für die Gründung in Argentinien von Unternehmen, deren Kapital aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stammt, sowie für die Errichtung von gemischten Gesellschaften und zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen im Fischereisektor, in denen argentinische Reeder und Gemeinschaftsreeder sich zusammenschließen, um die argentinischen Fischereiressourcen zu bewirtschaften und die Erzeugnisse gegebenenfalls zu verarbeiten; hierfür gelten die in Protokoll I und in den Anhängen I und II festgelegten Bedingungen.

(2) Argentinien gestattet den in Absatz 1 genannten Unternehmen die Nutzung der in Protokoll I festgesetzten Fangmöglichkeiten nach den Bestimmungen der Anhänge I bis IV."

3 In Artikel 2 Buchstabe e des Fischereiabkommens wird die gemischte Gesellschaft" definiert als eine privatrechtliche Gesellschaft bestehend aus einem oder mehreren Gemeinschaftsreedern und einer oder mehreren argentinischen natürlichen oder juristischen Personen, die sich vertraglich zu einer gemischten Gesellschaft mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die argentinischen Fischereiressourcen zur vorrangigen Belieferung des Gemeinschaftsmarktes zu bewirtschaften und gegebenenfalls zu verarbeiten".

4 Die Errichtung einer gemischten Gesellschaft schließt grundsätzlich die Übernahme eines Gemeinschaftsschiffes ein (Artikel 5 Absatz 3 des Fischereiabkommens), das sodann aus dem Gemeinschaftsregister gestrichen wird.

5 Nach Nummer 2 des Anhangs III des Fischereiabkommens werden Vorhaben zur Gründung gemischter Gesellschaften von den Mitgliedstaaten bei der Kommission nach den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts" eingereicht.

6 Gemäß Nummer 3 dieses Anhangs legt die Gemeinschaft dem Gemischten Ausschuss eine Liste der Vorhaben vor, die für einen Gemeinschaftszuschuss in Betracht kommen. Es heißt dort weiter:

Der Gemischte Ausschuss prüft diese Vorhaben unter Zugrundelegung folgender Kriterien:

a) Einsatz geeigneter Techniken für die geplante Fangtätigkeit,

b) Arten und Fangzonen,

c) Modernität der Fischereifahrzeuge,

d) Gesamtinvestitionsaufwand für das Vorhaben,

e) Investitionsaufwand für Betriebe an Land,

f) Erfahrungen des Gemeinschaftsreeders und gegebenenfalls des argentinischen Reeders im Fischereisektor."

7 Nach den Nummern 4 und 5 dieses Anhangs III werden die Vorhaben auf Empfehlung des Gemischten Ausschusses durch die zuständige argentinische Behörde und die Gemeinschaft" genehmigt.

8 Das Protokoll I des Fischereiabkommens trägt die Überschrift Fangmöglichkeiten und finanzielle Unterstützung". In seinem Artikel 1 sind die Jahreshöchstmengen für die unter das Abkommen fallenden überschüssigen Arten (Patagonischer Grenadier, Kalmare der Gattung Illex, Argentinischer Kabeljau und/oder Grenadierfisch) und nicht überschüssigen Arten (Argentinischer Seehecht) festgesetzt.

9 Die gemischten Gesellschaften dürfen die genannten überschüssigen und nicht überschüssigen Arten in den durch das Protokoll I festgesetzten Mengen fangen (Artikel 6 des Fischereiabkommens) und erhalten nach den Bestimmungen dieses Protokolls einen Zuschuss (Artikel 7 des Abkommens).

10 Artikel 3 des Protokolls I bestimmt:

(1)... [D]ie Gemeinschaft [gewährt] einen Zuschuss für Vorhaben zur Errichtung von gemischten Gesellschaften...

Diese finanzielle Unterstützung... wird dem Gemeinschaftsreeder gewährt und soll einen Teil seiner finanziellen Beteiligung an der Errichtung einer gemischten Gesellschaft... und/oder der Streichung der betreffenden Schiffe aus dem Gemeinschaftsregister decken.

(2) In dem Bestreben, die Errichtung und die Entwicklung von gemischten Gesellschaften zu fördern, bewilligt die Gemeinschaft der in Argentinien niedergelassenen gemischten Gesellschaft einen Zuschuss in Höhe von 15 % des Betrags, der dem Gemeinschaftsreeder gewährt wird...

...

(4) Die Vorschriften über die Beantragung und die Auszahlung des Gemeinschaftszuschusses an den Gemeinschaftsreeder gemäß Absatz 1 folgen den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.

..."

Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über gemischte Gesellschaften im Bereich der Fischerei

11 Am 18. Dezember 1986 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7). Nach den Artikeln 21 bis 21d dieser Verordnung in der Fassung der Verordnungen des Rates (EWG) Nrn. 3944/90 vom 20. Dezember 1990 (ABl. L 380, S. 1), 2794/92 vom 21. September 1992 (ABl. L 282, S. 3) und 3946/92 vom 19. Dezember 1992 (ABl. L 401, S. 1) kann die Kommission für Vorhaben zur Errichtung gemischter Gesellschaften der Fischerei Zuschüsse verschiedener Art und je nach Tonnage und Alter der Schiffe unterschiedlicher Höhe gewähren, sofern diese Vorhaben den in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen entsprechen.

12 In Artikel 21a der Verordnung Nr. 4028/86 werden [g]emischte Gesellschaften" definiert als alle privatrechtlichen Gesellschaften, an denen ein oder mehrere Reeder aus der Gemeinschaft sowie ein oder mehrere Partner aus einem Drittland... beteiligt... sind" und deren Zweck es ist, die der Hoheitsgewalt und/oder der Gerichtsbarkeit dieser Drittländer unterliegenden Fischereiressourcen im Hinblick auf eine prioritäre Versorgung des Gemeinschaftsmarkts zu nutzen und gegebenenfalls ihre Nutzung zu verbessern". Die Kommission gewährt für Vorhaben zur Errichtung gemischter Gesellschaften einen Zuschuss, der zur Deckung der finanziellen Beteiligung des Partners aus der Gemeinschaft bzw. der Partner aus der Gemeinschaft bestimmt [ist] und... dem in der Gemischten Gesellschaft investierten Kapital" entspricht (Artikel 21c Absatz 1).

13 In Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86, die bis zum 31. Dezember 1993 galt, heißt es:

Während der gesamten Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung übermittelt die hierfür von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde oder Stelle der Kommission auf Ersuchen alle Belege und sonstigen Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die finanziellen oder sonstigen Bedingungen bei den einzelnen Vorhaben eingehalten sind. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 47 eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung beschließen, wenn

- das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird oder

- bestimmte Auflagen nicht erfuellt werden..."

14 Mit dem Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 193, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 346, S. 1) wurden die Verwaltung und Finanzierung der gemischten Gesellschaften in das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) integriert. Für die Auswahl der zu finanzierenden Vorhaben gemischter Gesellschaften sind seither die Mitgliedstaaten zuständig; auch die Verwaltung und Überwachung der Vorhaben obliegen ihnen.

15 Mit der Verordnung Nr. 2080/93 wurde die Verordnung Nr. 4028/86 zum 1. Januar 1994 aufgehoben. Allerdings sind die Verordnung Nr. 4028/86 und ihre Durchführungsbestimmungen für Zuschussanträge, die vor dem 1. Januar 1994 eingereicht wurden, nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2080/93 weiterhin anwendbar.

16 Schließlich kann nach Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 (ABl. L 193, S. 20) die Kommission nach entsprechender Prüfung eines Falles, in dem die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint" (Absatz 1), die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde" (Absatz 2).

17 Mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) wurde die Verordnung Nr. 4253/88 zum 1. Januar 2000 aufgehoben, allerdings, nach Artikel 54 der Verordnung Nr. 1260/1999, unbeschadet des Artikels 52 Absatz 1", wonach die Verordnung Nr. 1260/1999 weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer Intervention [berührt], die... von der Kommission auf der Grundlage der... [Verordnung] (EWG) Nr. 4253/88... genehmigt worden ist".

Sachverhalt in den Rechtssachen T-44/01 und T-126/01 und die Entscheidung über die Kürzung des der Eduardo Vieira SA gewährten Zuschusses

18 Im Rahmen des Fischereiabkommens reichte die spanische Gesellschaft Eduardo Vieira SA (im Folgenden: SAEV) ein Vorhaben zur Gründung einer gemischten Gesellschaft ein, die den Namen Vieira Argentina SA (im Folgenden: VASA) tragen und von der SAEV und einem argentinischen Reeder gebildet werden sollte. Das Vorhaben bezweckte den Fang des Schwarzen Seehechts, einer eigenen Art, und sollte mit dem Gemeinschaftsschiff Ibsa Cuarto, später umbenannt in Vieirasa XII, durchgeführt werden.

19 Mit Schreiben vom 13. Oktober 1994 teilte die Kommission der SAEV mit, dass das Vorhaben nicht in Betracht komme, da die angegebene Art nicht zu den unter das Fischereiabkommen fallenden Arten gehöre.

20 Daraufhin leiteten die spanischen Behörden der Kommission mit Schreiben vom 20. Oktober 1994 Unterlagen über eine von der Klägerin mitgeteilte Änderung des Fangplans zu. Nach dem geänderten Plan sollten in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens die im Protokoll I des Fischereiabkommens aufgeführten überschüssigen Arten Patagonischer Grenadier, Grenadierfisch und Argentinischer Kabeljau gefangen werden.

21 Mit Schreiben vom 8. Dezember 1994 unterrichtete die Kommission die SAEV darüber, dass der Gemischte Ausschuss am 5. und 6. Dezember 1994 ihr Vorhaben nicht empfohlen habe, da der argentinische Gesellschafter darauf [bestehe], dass in dem den argentinischen Behörden vorgelegten Fangplan für das Vorhaben auch weiterhin der Schwarze Seehecht (vom Fischereiabkommen nicht erfasste Art) genannt" werde.

22 Mit Telefax vom 12. Dezember 1994 teilte die SAEV der Kommission mit, dass der argentinische Gesellschafter in einem Schreiben an die argentinische Generaldirektion für Fischerei und Landwirtschaft vom 24. November 1994 auf den Fang des Schwarzen Seehechts verzichtet" habe.

23 Die argentinischen Behörden billigten das Vorhaben mit dem Beschluss Nr. 14/95 vom 14. Juli 1995, mit dem sie für die Vieirasa XII eine Fanglizenz für überschüssige Arten erteilten, und zwar für 1 204 Tonnen Grenadierfisch, 1 204 Tonnen Argentinischen Kabeljau, 301 Tonnen Patagonischen Grenadier und 301 Tonnen sonstige Arten.

24 Mit Schreiben vom 18. Juli 1995 stellte die gemischte Gesellschaft VASA bei den argentinischen Behörden den Antrag, die ihr auf der Grundlage des Fischereiabkommens erteilte Fanglizenz um eine zusätzliche Fanglizenz für Schwarzen Seehecht zu ergänzen.

25 Mit Entscheidung vom 25. Juli 1995 (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung vom 25. Juli 1995) bewilligte die Kommission für das von der SAEV eingereichte Vorhaben (Vorhaben ARG/ESP/SM/26-94) einen Zuschuss unter den sich aus den Bestimmungen des [Fischereiabkommens]..., den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Anhänge ergebenden Voraussetzungen" (Artikel 1).

26 In Anhang I der Bewilligungsentscheidung vom 25. Juli 1995 wurde der der SAEV gewährte Zuschuss auf 1 881 936 ECU festgesetzt. In dem Anhang wurde auch der Zuschuss für die gemischte Gesellschaft VASA festgesetzt, die eine Beihilfe in Höhe von 15 % des der SAEV gewährten Betrages, d. h. 282 290,40 ECU, erhalten sollte. Insgesamt belief sich die Beihilfe für das Vorhaben damit auf 2 164 226,40 ECU.

27 In Anhang I der Bewilligungsentscheidung vom 25. Juli 1995 hieß es weiter:

Die in diesem Anhang genannten Daten dürfen ohne vorherige Genehmigung der argentinischen Behörden und ohne Zustimmung der Kommission nicht geändert werden."

28 Mit Beschluss vom 14. November 1995 erteilten die argentinischen Behörden für die Vieirasa XII eine endgültige Fanglizenz, mit der die Fangmengen der überschüssigen Arten auf 750 Tonnen Grenadierfisch, 230 Tonnen Argentinischen Kabeljau und 230 Tonnen Patagonischen Grenadier gesenkt wurden und eine neue Fangmenge von 1 800 Tonnen Schwarzen Seehecht zugeteilt wurde.

29 Am 27. Juni 1996 zahlte die Kommission den ersten Teilbetrag (80 %) des Zuschusses aus.

30 Die Vieirasa XII verließ am 5. Juli 1996 endgültig die argentinischen Gewässer, um in internationalen Gewässern zu fischen.

31 Am 25. Februar 1997 beantragte die SAEV die Auszahlung des restlichen Zuschusses.

32 Mit Schreiben vom 21. April 1998 teilte die Kommission der SAEV mit, es könne, wenn sie von der SAEV keine zufrieden stellende Erklärung erhalte, das Verfahren zur Kürzung des Gemeinschaftszuschusses eingeleitet werden. Nach Ansicht der Kommission verstieß die Ausfahrt des Schiffes aus den argentinischen Gewässern am 5. Juli 1996 gegen Artikel 5 Absatz 1 des Fischereiabkommens und Artikel 3 Absatz 1 seines Protokolls I, denn gemischte Gesellschaften dienten dem Zweck, die argentinischen Fischereiressourcen zu bewirtschaften und gegebenenfalls zu verarbeiten.

33 Am 19. Mai 1998 nahm die SAEV dazu Stellung. In ihrem Schreiben erläuterte sie, aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses nicht verletzt worden seien.

34 Mit Schreiben vom 9. Juni 1999 antwortete die Kommission der SAEV, deren Erläuterungen im Schreiben vom 19. Mai 1998 [rechtfertigten] nicht den Schluss, dass die einschlägige gemeinschaftliche Regelung eingehalten worden [sei], sondern [bestätigten], dass das Schiff die argentinischen Gewässer am 5. Juli 1996 verlassen" habe. Aus diesem Grund habe die Kommission beschlossen, die für das Vorhaben gewährte Beihilfe zu kürzen". In dem Schreiben wurde die Kürzung im Einzelnen berechnet und der zurückzuzahlende Betrag auf 355 477 Euro festgesetzt. Die Kommission wies darauf hin, dass sie, falls die SAEV mit dieser Lösung nicht einverstanden sei, sich verpflichtet sähe, das anhängige Verfahren zur Kürzung und Wiedereinziehung fortzuführen".

35 Diesem Schreiben folgte ein weiterer Schriftwechsel zwischen der SAEV (Schreiben vom 16. Juli 1999, 21. Dezember 1999 und 5. April 2000) und der Kommission (Schreiben vom 23. September 1999 und 28. Februar 2000). Außerdem fanden verschiedene Treffen zwischen Vertretern der SAEV und der Kommission statt.

36 Mit Schreiben vom 14. September 2000 teilte die Kommission der SAEV mit, eine neue Berechnung habe ergeben, dass sich der zurückzuzahlende Betrag auf 419 446 Euro belaufe.

37 Die SAEV, nach deren Meinung die Kommission ihr die Auszahlung des restlichen Gemeinschaftszuschusses rechtswidrig versagt hatte, sandte der Kommission am 21. September 2000 ein förmliches Mahnschreiben zur Anforderung des Restbetrags.

38 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2000 unterrichtete die Kommission die SAEV darüber, dass das Verfahren zur Kürzung des dem Gemeinschaftsreeder gewährten Zuschusses anhängig sei und dass nach Anhörung des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft eine Entscheidung ergehen werde.

39 Mit der Entscheidung C(2001) 680 final vom 19. März 2001, die an das Königreich Spanien und an die SAEV gerichtet war, kürzte die Kommission den der SAEV gewährten Zuschuss. In Artikel 2 der Entscheidung wurde der SAEV die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 419 446 Euro aufgegeben. Über eine etwaige Kürzung des Zuschusses für die gemischte Gesellschaft VASA wird in der Entscheidung nichts gesagt.

40 In den Begründungserwägungen der Entscheidung C(2001) 680 final heißt es:

(2) Nach Artikel 1 der [Bewilligungsentscheidung vom 25. Juli 1995] wurde der Zuschuss unter den sich aus den Bestimmungen des [Fischereiabkommens]..., den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Anhänge ergebenden Voraussetzungen gewährt.

(3) Nach dem Fischereiabkommen, insbesondere Artikel 5 Absatz 1, dient die Gründung gemischter Gesellschaften in Argentinien dem Zweck, die argentinischen Fischereiressourcen gemäß den im Protokoll I und in den Anhängen I und II festgelegten Bedingungen zu bewirtschaften; nach Artikel 6 des Abkommens wird den gemischten Gesellschaften der Fang der im Protokoll I genannten Mengen gestattet.

(4) Im Teil B des von der [SAEV] ausgefuellten und unterzeichneten Formblatts zur Beantragung eines Gemeinschaftszuschusses wird unter Nummer 3.2.1 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kommission nur Vorhaben bezuschusst, die der Bewirtschaftung von Fischereiressourcen in Gewässern dienen, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des fraglichen Drittlandes unterliegen.

(5)...

(6) Folglich wurde der Gemeinschaftszuschuss zur Gründung der gemischten Gesellschaft nur wirksam gewährt für die Fänge von Arten, die in den Anhängen der genannten Entscheidung aufgeführt sind - d. h. Grenadierfisch, Patagonischer Grenadier und Argentinischer Kabeljau -, und zwar mit dem Fischereifahrzeug ,Ibsa Cuarto in argentinischen Gewässern.

(7) Am 5. Juli 1996 wurde der Fang mit der ,Ibsa Cuarto in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens beendet und mit dem Fang von Schwarzem Seehecht in internationalen Gewässern begonnen, ohne dass dies der Kommission zuvor mitgeteilt und von ihr genehmigt worden wäre."

41 Nach dem Hinweis darauf, dass die Kommission hiervon am 2. Juli 1997 erfahren habe, wird in der neunten Begründungserwägung der Entscheidung C(2001) 680 final festgestellt, dass die SAEV die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses nicht eingehalten habe. In der zehnten bis dreizehnten Begründungserwägung der Entscheidung wird sodann die Kürzung des fraglichen Zuschusses berechnet. Insoweit wird in der Entscheidung zunächst ausgeführt, dass die SAEV nach der der Verordnung Nr. 3699/93 beigefügten Tabelle wegen der endgültigen Einbringung der Vieirasa XII in die gemischte Gesellschaft Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe von 688 187 Euro habe. Der Saldo des ihr mit der Bewilligungsentscheidung vom 25. Juli 1995 gewährten Zuschusses belaufe sich daher auf 1 193 749 Euro (1 881 936 - 688 187). Da die Vieirasa XII nur zwölf Monate (von den vorgesehenen 36 Monaten) in argentinischen Gewässern eingesetzt worden sei, könne die SAEV nur ein Drittel dieses vorgesehenen Betrages von 1 193 749 Euro beanspruchen, also 397 916 Euro. Insgesamt belaufe sich der gekürzte Zuschuss damit auf 1 086 103 Euro (397 916 + 688 187). Da der SAEV 80 % des Zuschusses (1 505 549 Euro) bereits ausgezahlt worden sei, müsse sie der Kommission 419 446 Euro zurückzahlen.

Sachverhalt in der Rechtssache T-119/01 und die Entscheidung über die Kürzung des Pescanova gewährten Zuschusses

42 Im Rahmen des Fischereiabkommens reichte die Pescanova SA (im Folgenden: Pescanova) ein Vorhaben zur Gründung der gemischten Gesellschaft Calanova ein, die sie zusammen mit der argentinischen Reederei Argenova bilden wollte. Das Vorhaben bezweckte den Fang von Kalmaren der Gattung Illex und sollte mit dem Gemeinschaftsschiff Orense durchgeführt werden.

43 Mit Entscheidung vom 21. Dezember 1994 (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung vom 21. Dezember 1994) bewilligte die Kommission für das von Pescanova eingereichte Vorhaben (Vorhaben ARG/ESP/SM/17-94) einen Zuschuss unter den sich aus den Bestimmungen des [Fischereiabkommens]..., den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Anhänge ergebenden Voraussetzungen" (Artikel 1).

44 In Anhang I der Bewilligungsentscheidung vom 21. Dezember 1994 wurde der Pescanova gewährte Zuschuss auf 1 824 813 ECU festgesetzt. In dem Anhang wurde auch der Zuschuss für die gemischte Gesellschaft Calanova festgesetzt, die eine Beihilfe in Höhe von 15 % des der Pescanova gewährten Betrages, d. h. 273 721,90 ECU, erhalten sollte. Insgesamt belief sich die Beihilfe für das Vorhaben damit auf 2 098 534,90 ECU.

45 In Anhang I der Bewilligungsentscheidung vom 21. Dezember 1994 hieß es weiter:

Die in diesem Anhang genannten Daten dürfen ohne vorherige Genehmigung der argentinischen Behörden und ohne Zustimmung der Kommission nicht geändert werden."

46 Auf diese Entscheidung hin wurde die Orense am 23. Januar 1995 aus dem spanischen Seeschiffahrtsregister gestrichen und am 15. März 1995 in das nationale argentinische Schiffsregister eingetragen. Am 21. April 1995 wurde für das Schiff die erforderliche Fanglizenz für 4 000 Tonnen Kalmare der Gattung Illex erteilt, und das Schiff ging sogleich auf Fangreise.

47 Am 23. April 1995 beantragte die Klägerin bei den spanischen Behörden eine erste Teilauszahlung des Zuschusses. Der Antrag wurde am 13. Juni 1995 an die Kommission weitergeleitet. Nach seiner Prüfung wurde die Auszahlung vorgenommen.

48 Was die Fangtätigkeit im Jahr 1996 angeht, so wurde mit der Orense nach dem 23. August 1996 überhaupt nicht mehr in argentinischen Gewässern gefischt. Das Schiff fuhr in internationale Gewässer. Der Fang in argentinischen Gewässern sei wegen der Erschöpfung der dortigen Fischbestände eingestellt worden; aus diesem Grund hätten die argentinischen Behörden Fangbeschränkungen und sogar -verbote erlassen müssen.

49 Am 2. Oktober 1996 beantragte die Klägerin die Auszahlung des restlichen Zuschusses. Sie fügte ihrem Antrag einen ersten Tätigkeitsbericht der gemischten Gesellschaft für die Zeit vom 30. April 1995 bis 30. Juni 1996 bei.

50 Nach dem Formblatt, mit dem die Auszahlung des restlichen Zuschusses beantragt wurde, verpflichtete sich Pescanova, der Kommission den zweiten und dritten Tätigkeitsbericht für das zweite und dritte Geschäftsjahr der Gesellschaft vorzulegen".

51 Die Kommission zahlte den Restbetrag des Zuschusses am 1. Januar 1997 aus.

52 Im Jahr 1997 konzentrierte sich die Fangtätigkeit mit der Orense auf internationale Gewässer, besonders den Indischen Ozean.

53 Am 14. Januar 1998 versank die Orense vor Mauritius.

54 Im Mai 1998 legte Pescanova den spanischen Behörden den zweiten Tätigkeitsbericht der gemischten Gesellschaft für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 vor.

55 Mit Schreiben vom 14. Juli 1999 teilte die Kommission Pescanova mit, dass ihrer Auffassung nach die Bewilligungsvoraussetzungen für den Gemeinschaftszuschuss nicht gewahrt worden seien, da das von der gemischten Gesellschaft betriebene Schiff den Fang in argentinischen Gewässern am 23. August 1996 eingestellt habe. Die Kommission leitete daher das Verfahren der Zuschusskürzung ein und gab Pescanova Gelegenheit, zu der Kürzung und der dafür vorgeschlagenen Berechnungsweise Stellung zu nehmen.

56 Am 10. September 1999 forderte Pescanova die Kommission in einem Schreiben auf, ihr die genauen Vorschriften zu bezeichnen, die angeblich verletzt worden seien.

57 Am 24. Oktober 1999 übermittelten die spanischen Behörden der Kommission eine Mitteilung der Klägerin über den Untergang des Schiffes und den dritten, vom 4. August 1998 datierenden Tätigkeitsbericht der gemischten Gesellschaft.

58 Mit Schreiben vom 18. November 1999 unterrichtete die Kommission Pescanova darüber, dass sie nach Prüfung der ihr zugegangenen Mitteilungen keinen Anlass sehe, von ihrer ursprünglichen Auffassung abzurücken.

59 Mit Schreiben vom 5. Juli 2000 forderte Pescanova die Kommission erneut auf, ihr die verletzten Bestimmungen zu bezeichnen.

60 Mit Schreiben vom 18. August 2000 teilte die Kommission dazu mit, dass die teilweise Rückforderung des Zuschusses deshalb gerechtfertigt sei, weil die Orense im August 1996 den Fischfang in argentinischen Gewässern eingestellt habe, ohne dass dafür die Genehmigung der Kommission eingeholt worden sei.

61 Mit Schreiben vom 14. September 2000 teilte die Kommission Pescanova weiter mit, dass sich der zurückzuzahlende Betrag auf 472 818 Euro belaufe. Die Kommission räumte dem Unternehmen eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme ein. Diese Stellungnahme gab Pescanova mit zwei Schreiben an die Kommission vom 7. November 2000 (an Herrn Steffen Smidt) und 8. November 2000 (an Herrn Giorgio Gallizioli) ab. Am 16. Februar 2001 reichte das Unternehmen noch eine ergänzende Stellungnahme ein.

62 Mit der Entscheidung C(2001) 727 final vom 19. März 2001, die an das Königreich Spanien und an Pescanova gerichtet war, kürzte die Kommission den Pescanova gewährten Zuschuss. In Artikel 2 der Entscheidung wurde Pescanova die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 472 818 Euro aufgegeben. Über eine etwaige Kürzung des Zuschusses für die gemischte Gesellschaft Calanova wird in der Entscheidung nichts gesagt.

63 Die Entscheidung C(2001) 727 final beruht auf folgenden Begründungserwägungen:

(4) Das im Rahmen der Gründung der... gemischten Gesellschaft [Calanova] nach Argentinien überführte Fischereifahrzeug Orense stellte den Fischfang in den argentinischen Gewässern am 23. August 1996, d. h. 16 Monate nach Geschäftsbeginn der gemischten Gesellschaft (am 30. April 1995), ohne vorherige Genehmigung der Kommission ein.

...

(7) Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 kann die Kommission nach entsprechender Prüfung des Falles den Zuschuss für die betreffende Aktion oder Maßnahme kürzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

(8) Für die Einstellung der Fangtätigkeit mit dem genannten Fischereifahrzeug wurde von [Pescanova] keine vorherige Genehmigung der Kommission eingeholt; hierin liegt eine erhebliche Veränderung der Bewilligungsvoraussetzungen für den Zuschuss..."

64 Dieser Sachverhalt rechtfertigte es nach Auffassung der Kommission, den Zuschuss unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu kürzen (neunte Begründungserwägung der Entscheidung C[2001] 727 final). In der Entscheidung wies die Kommission zunächst darauf hin, dass Pescanova nach der der Verordnung Nr. 3699/93 beigefügten Tabelle wegen der endgültigen Einbringung der Orense in die gemischte Gesellschaft Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe von 973 740 Euro habe. Der Saldo des ihr mit der Bewilligungsentscheidung vom 21. Dezember 1994 gewährten Zuschusses belaufe sich daher auf 851 073 Euro (1 824 813 - 973 740). Da die Orense nur 16 Monate (von den 36 vorgesehenen Monaten) in argentinischen Gewässern eingesetzt worden sei, könne Pescanova nur 16/36 dieses vorgesehenen Betrages von 851 073 Euro beanspruchen, also 378 255 Euro. Insgesamt belaufe sich der gekürzte Zuschuss damit auf 1 351 995 Euro (378 255 + 973 740). Da Pescanova bereits der gesamte Zuschuss (1 824 813 Euro) ausgezahlt worden sei, müsse sie der Kommission 472 818 Euro zurückzahlen (zehnte bis zwölfte Begründungserwägung der Entscheidung C[2001] 727 final).

Verfahren

65 Mit Klageschrift, die am 26. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die SAEV und die VASA (Rechtssache T-44/01) Klage auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihnen aus der rechtswidrigen Aussetzung des ihnen mit der Bewilligungsentscheidung vom 25. Juli 1995 gewährten Zuschusses entstanden sei.

66 Mit Klageschrift, die am 1. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Pescanova (Rechtssache T-119/01) Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001) 727 final vom 19. März 2001 (im Folgenden: in der Rechtssache T-119/01 angefochtene Entscheidung) erhoben.

67 Mit Klageschrift, die am 8. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die SAEV (Rechtssache T-126/01) Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001) 680 final vom 19. März 2001 (im Folgenden: in der Rechtssache T-126/01 angefochtene Entscheidung) erhoben.

68 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat den Parteien im Wege prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen gestellt, die diese fristgerecht beantwortet haben.

69 Die Parteien haben in den Sitzungen vom 28. November 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

70 Das Gericht hat, nachdem die Parteien sich hierzu äußern konnten, die Rechtssachen T-44/01, T-119/01 und T-126/01 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Anträge der Parteien

71 In der Rechtssache T-44/01 beantragen die Klägerinnen,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- die Kommission unter Anwendung der Befugnis zur unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung auf der Grundlage der in der Klageschrift dargelegten Berechnungsmodalitäten zu verurteilen, eine Entschädigung für die Schäden und Nachteile zu zahlen, die aus der verspäteten Auszahlung eines Teils der Beihilfe entstanden sind;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

72 Die Kommission beantragt,

- die Klage hinsichtlich des Vorbringens, das Verfahren zur Kürzung des Zuschusses sei rechtswidrig gewesen, für unzulässig oder, hilfsweise, für unbegründet zu erklären;

- die Klage im Übrigen für unbegründet zu erklären;

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

73 In der Rechtssache T-119/01 beantragt die Klägerin,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

- die in der Rechtssache T-119/01 angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

74 Die Kommission beantragt,

- die Klage für unbegründet zu erklären;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

75 In der Rechtssache T-126/01 beantragt die Klägerin,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-44/01 zu verbinden;

- die in der Rechtssache T-126/01 angefochtene Entscheidung für nichtig und nicht ergangen zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

76 Die Kommission beantragt,

- den Antrag auf Verbindung zurückzuweisen;

- die Klage für unbegründet zu erklären;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Rechtssachen T-119/01 und T-126/01

77 Es erscheint angezeigt, zunächst die Begründetheit der Nichtigkeitsklagen in den Rechtssachen T-119/01 und T-126/01 zu prüfen.

78 In diesen Rechtssachen machen die Klägerinnen insgesamt acht Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund rügen sie, dass es für die angefochtenen Entscheidungen keine Rechtsgrundlage gebe oder dass die angegebene Rechtsgrundlage fehlerhaft sei. Mit dem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass ihr Vorhaben keiner erheblichen Veränderung, die eine Kürzung des Zuschusses rechtfertigen könnte, unterlegen habe. Die Klägerinnen rügen drittens eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, viertens eine fehlerhafte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Kürzung von Zuschüssen, fünftens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Angemessenheit von Zeiträumen oder Fristen und eine Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, sechstens eine Verletzung der Verteidigungsrechte und siebtens eine Unstimmigkeit der in der Rechtssache T-126/01 angefochtenen Entscheidung. Als letzten Klagegrund schließlich machen sie einen Verstoß gegen Artikel 253 EG geltend.

Zum Klagegrund der fehlenden oder fehlerhaften Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidungen

79 Die Klägerinnen tragen vor, dass es im Fischereiabkommen keine Bestimmung gebe, die die Kommission zu einer Kürzung von auf der Grundlage des Abkommens gewährten Zuschüssen zur Gründung gemischter Gesellschaften ermächtige. Im Fischereiabkommen und in den Bewilligungsentscheidungen vom 21. Dezember 1994 und 25. Juli 1995 werde auch auf keine Gemeinschaftsvorschrift über ein Verfahren zur Kürzung solcher Zuschüsse verwiesen.

80 Die Klägerin in der Rechtssache T-119/01 schließt daraus, dass es für die angefochtene Entscheidung keine Rechtsgrundlage gebe.

81 Die Klägerin in der Rechtssache T-126/01 räumt ein, dass die Kommission zwar kraft eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes einen Gemeinschaftszuschuss aussetzen, kürzen und/oder streichen dürfe, wenn die Voraussetzungen für seine Gewährung nicht eingehalten worden seien. Sie ist jedoch der Auffassung, dass die Kommission die in der Rechtssache T-126/01 angefochtene Entscheidung nicht auf die Verordnung Nr. 4253/88 hätte stützen dürfen. Denn diese Verordnung gelte für Strukturfonds, während der im Rahmen des Fischereiabkommens gewährte Zuschuss keine Strukturbeihilfe sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung der im Rahmen des Fischereiabkommens vorgesehenen Aktionen im Haushaltstitel B7-8000 des Teileinzelplans B7 (Außenpolitische Maßnahmen) des Gemeinschaftshaushalts eingestellt sei, während die Maßnahmen im Rahmen der Verordnung Nr. 4253/88 im Teileinzelplan B2 (Strukturmaßnahmen) des Haushalts ausgewiesen seien.

82 Hinsichtlich der Rechtsgrundlage ist zunächst festzustellen, dass die angefochtenen Entscheidungen auf die Verordnung Nr. 4253/88, insbesondere Artikel 24, und die Verordnung Nr. 3447/93, mit der das Fischereiabkommen im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, gestützt sind.

83 Es ist somit zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 3447/93 und das Fischereiabkommen eine Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidungen begründen.

84 Die Klägerinnen haben zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass weder diese Verordnung noch das Abkommen eine spezielle Vorschrift über eine etwaige Kürzung oder Streichung eines im Rahmen des Abkommens gewährten Zuschusses enthalten.

85 Da jedoch die Gemeinschaft nach Artikel 7 des Fischereiabkommens und Artikel 3 Absatz 1 seines Protokolls I einen Zuschuss für die Gründung gemischter Gesellschaften gewährt, muss sie auch die Kompetenz besitzen, diesen Zuschuss zu kürzen, wenn die Voraussetzungen für seine Gewährung nicht eingehalten wurden (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. November 2002 in der Rechtssache T-251/00, Lagardère und Canal+/Kommission, Slg. 2002, II-0000, Randnr. 130).

86 Denn jede andere Auslegung liefe, wie die Kommission hervorhebt, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuwider, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, so dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer ungerechtfertigten Bereicherung oder dem Grundsatz, wonach ein gegenseitiges Schuldverhältnis einseitig gekündigt werden kann, wenn einer der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht erfuellt.

87 Folglich besaß die Gemeinschaft auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3447/93 und des Fischereiabkommens eine allgemeine Zuständigkeit für den Erlass der angefochtenen Entscheidungen.

88 Zu der weiteren Frage, ob die Verordnung Nr. 4253/88 eine spezifische Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidungen begründet, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Artikel 24 dieser Verordnung einen auf deren Grundlage gewährten Zuschuss nach entsprechender Prüfung kürzen oder aussetzen" kann, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde".

89 Folglich ist zu prüfen, ob die Bewilligungsentscheidungen vom 21. Dezember 1994 und 25. Juli 1995 in der Verordnung Nr. 4253/88 eine Rechtsgrundlage finden. Ist dies der Fall, so bildet diese Verordnung nach ihrem Artikel 24 auch eine geeignete Rechtsgrundlage für die angefochtenen Entscheidungen.

90 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Bewilligungsentscheidungen vom 21. Dezember 1994 (Rechtssache T-119/01) und 25. Juli 1995 (Rechtssache T-126/01) ausdrücklich nur auf die Verordnung Nr. 3447/93 über die Genehmigung des Fischereiabkommens gestützt sind.

91 Nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidungen wurde der Zuschuss allerdings unter den sich aus den Bestimmungen des [Fischereiabkommens]..., den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Anhänge ergebenden Voraussetzungen" gewährt.

92 Die Bezugnahme auf die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften" ist insbesondere als Verweisung auf die Verordnung Nr. 4253/88 zu verstehen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass diese Verordnung einen sehr weiten Anwendungsbereich hat. Sie betrifft, wie sich aus ihrem Titel ergibt, die Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits". Die Verordnung gilt damit für die verschiedenen strukturpolitischen Maßnahmen" (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88). Die Zuschüsse für die Gründung gemischter Gesellschaften im Rahmen des Fischereiabkommens haben jedoch eine strukturpolitische Zielsetzung. Denn die Gründung gemischter Gesellschaften, die mit der Überführung von Gemeinschaftsschiffen verbunden ist und den Gemeinschaftsreedern neue Fanggebiete zugänglich macht, soll, wie in der zweiten Begründungserwägung der Bewilligungsentscheidungen vom 21. Dezember 1994 und 25. Juli 1995 hervorgehoben wird, Zielen der gemeinschaftlichen Strukturpolitik" im Bereich der Fischerei dienen.

93 In diesem Zusammenhang kann die Klägerin in der Rechtssache T-126/01 nichts aus dem Haushaltstitel herleiten, aus dem die Zuschüsse im Rahmen des Fischereiabkommens gezahlt werden. Die Anforderungen, denen die Bereitstellung der notwendigen Haushaltsmittel für die Durchführung der im Rahmen des Fischereiabkommens vorgesehenen Maßnahmen entsprechen muss, können sich nämlich in keiner Weise auf die Verfahrenserfordernisse auswirken, die für den Erlass der Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen dieses Abkommens gelten (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 242/87, Kommission/Rat, Slg. 1989, 1425, Randnr. 18).

94 Da die Gewährung der Zuschüsse somit zu Recht u. a. auf die Verordnung Nr. 4253/88 gestützt wurde, war die Kommission sachlich dafür zuständig, die angefochtenen Entscheidungen ebenfalls auf der Grundlage dieser Verordnung, insbesondere ihres Artikels 24, zu erlassen.

95 Schließlich bleibt die zeitliche Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 4253/88 zu prüfen.

96 Wie erwähnt, wurde sie nämlich zum 1. Januar 2000 durch die Verordnung Nr. 1260/1999 aufgehoben, allerdings nach deren Artikel 54 unbeschadet des Artikels 52 Absatz 1", wonach die Verordnung Nr. 1260/1999 weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer Intervention [berührt], die... von der Kommission auf der Grundlage der [Verordnung]... Nr. 4253/88... genehmigt worden ist".

97 Da die in den vorliegenden Fällen gewährten Zuschüsse Intervention[en sind], die... von der Kommission auf der Grundlage der [Verordnung]... Nr. 4253/88... genehmigt worden" sind (vgl. oben, Randnrn. 89 bis 94), galt folglich Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 für das Verfahren zur Kürzung dieser Zuschüsse auch nach dem 1. Januar 2000 fort.

98 Nach alledem begründen das mit der Verordnung Nr. 3447/93 im Namen der Gemeinschaft genehmigte Fischereiabkommen und die Verordnung Nr. 4253/88, insbesondere Artikel 24, eine Zuständigkeit der Kommission für die Kürzung der den Klägerinnen gewährten Gemeinschaftszuschüsse. Zu prüfen bleibt indessen noch, ob die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 vorlagen (vgl. unten, Randnrn. 113 bis 135).

99 Die Klägerin in der Rechtssache T-126/01 trägt zusätzlich vor, dass die Kommission, da die für gemischte Gesellschaften geltende rechtliche Regelung durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und der Argentinischen Republik geschaffen worden sei, vor einer Kürzung des gewährten Zuschusses die Genehmigung der argentinischen Behörden und die Stellungnahme des durch das Fischereiabkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses hätte einholen müssen. Hinzuweisen sei insoweit auf Artikel 10 des Fischereiabkommens, wonach der Ausschuss die Verwaltung der Vorhaben sowie [die] Verwendung der zu ihrer Förderung bereitgestellten Zuschüsse gemäß Artikel 7" überwache, und auf die im Anhang I der Bewilligungsentscheidung vom 25. Juli 1995 enthaltene Fußnote 1, der zufolge die in diesem Anhang genannten Daten... ohne vorherige Genehmigung der argentinischen Behörden und ohne Zustimmung der Kommission nicht geändert werden" dürften; zu diesen Daten gehöre aber auch die Höhe des der Klägerin gewährten Zuschusses.

100 Hinsichtlich dieses Vorbringens ist zunächst daran zu erinnern, dass das Fischereiabkommen keine spezielle Vorschrift über eine Kürzung oder Streichung eines Zuschusses enthält. Es stellt sich jedoch die Frage, ob nicht aus der allgemeinen Systematik des Fischereiabkommens und insbesondere aus den von der Klägerin angeführten Bestimmungen implizit, aber notwendig folgt, dass die Kommission vor der Kürzung eines Zuschusses, der im Rahmen des Fischereiabkommens einem Gemeinschaftsreeder wie der Klägerin in der Rechtssache T-126/01 gewährt wurde, den Gemischten Ausschuss anhören und das Einverständnis der argentinischen Behörden erwirken musste.

101 Zur Auswahl der seitens der Gemeinschaft bezuschussbaren Vorhaben ist in Nummer 2 des Anhangs III des Fischereiabkommens festgelegt, dass die Vorhaben zunächst von den zuständigen Behörden des oder der beteiligten Mitgliedstaaten bei der Kommission eingereicht werden.

102 Nach Nummer 3 dieses Anhangs legt die Gemeinschaft sodann dem Gemischten Ausschuss eine Liste der Vorhaben vor, die... für einen Gemeinschaftszuschuss in Betracht kommen". Nach derselben Bestimmung prüft der Ausschuss diese Vorhaben anhand verschiedener Kriterien (vgl. oben, Randnr. 6).

103 Nach den Nummern 4 und 5 des genannten Anhangs werden die Vorhaben auf Empfehlung des Gemischten Ausschusses durch die zuständige argentinische Behörde und die Gemeinschaft" genehmigt.

104 Aus diesen Bestimmungen lässt sich nicht ableiten, dass die Kommission vor dem Erlass einer Entscheidung, mit der sie den einem Gemeinschaftsreeder gewährten Zuschuss zur Gründung einer gemischten Gesellschaft kürzt, den Gemischten Ausschuss anhören und die Zustimmung der argentinischen Behörden erwirken müsste. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Fischereiabkommen zwei Komponenten umfasst: die internationale Komponente, d. h. die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Argentinischen Republik, und die gemeinschaftliche Komponente, zu der u. a. die den Gemeinschaftsreedern von der Kommission gewährten Geldmittel für die Gründung gemischter Gesellschaften im Rahmen des Fischereiabkommens gehören.

105 Die Auswahl und die Beurteilung der Vorhaben zur Gründung gemischter Gesellschaften gehören zur internationalen Komponente des Fischereiabkommens. Die Gründung dieser Gesellschaften ist nämlich ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Bereich der Fischerei. So erfordert nach den oben in den Randnummern 101 bis 103 zitierten Vorschriften die Auswahl der Vorhaben als solche eine Prüfung durch den Gemischten Ausschuss und eine Zustimmung sowohl der Gemeinschaft als auch der argentinischen Behörden.

106 Dagegen ist die Gewährung eines Zuschusses an die Gemeinschaftsreeder für die ausgewählten Vorhaben eine einseitige Handlung der Kommission, die damit zur gemeinschaftlichen Komponente des Fischereiabkommens gehört.

107 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kommission nach Nummer 2 des Anhangs III des Fischereiabkommens zunächst alle ihr von den Mitgliedstaaten vorgelegten Vorhaben nach den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts" prüft. Nach Nummer 3 dieses Anhangs teilt sie dem Gemischten Ausschuss nur die Vorhaben mit, die ihrer Auffassung nach für einen Gemeinschaftszuschuss in Betracht kommen.

108 Überdies wird durch Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls I des Fischereiabkommens bestätigt, dass für Zuschüsse, die im Rahmen des Fischereiabkommens Gemeinschaftsreedern gewährt werden, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften gelten. Nach dieser Bestimmung folgen" nämlich die Vorschriften über die Beantragung und die Auszahlung des Gemeinschaftszuschusses an den Gemeinschaftsreeder... den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften".

109 Die Klägerin in der Rechtssache T-126/01 kann sich demgegenüber nicht auf Artikel 10 des Fischereiabkommens berufen, wonach dem Gemischten Ausschuss u. a. die Überwachung der Verwaltung der Vorhaben sowie der Verwendung der zu ihrer Förderung bereitgestellten Zuschüsse gemäß Artikel 7" obliegen. Denn diese Bestimmung gewährt dem Gemischten Ausschuss keinerlei Zuständigkeit für die Gewährung oder die Kürzung der Zuschüsse.

110 Schließlich greift auch das Argument nicht durch, das die Klägerin aus der Fußnote 1 des Anhangs I der Bewilligungsentscheidung vom 25. Juli 1995 (vgl. oben, Randnr. 99) herleitet. Denn die Entscheidung über die Kürzung eines einem Gemeinschaftsreeder gewährten Zuschusses kann nicht als eine Entscheidung angesehen werden, mit der in der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung genannte Daten" im Sinne dieser Fußnote geändert würden. Es handelt sich vielmehr um eine eigenständige Entscheidung, mit der die Nichteinhaltung der für die Gewährung des Zuschusses geltenden Voraussetzungen sanktioniert wird.

111 Nach alledem durfte die Kommission, da die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen an Gemeinschaftsreeder ebenso wie ihre Kürzung der gemeinschaftlichen Komponente des Fischereiabkommens zugehörige, einseitige Handlungen der Gemeinschaft sind, die in der Rechtssache T-126/01 angefochtene Entscheidung, die ausschließlich an den betreffenden Gemeinschaftsreeder gerichtet ist, erlassen, ohne den Gemischten Ausschuss anzuhören und die vorherige Zustimmung der argentinischen Behörden einzuholen.

112 Der vorliegende Klagegrund ist folglich insgesamt zurückzuweisen.

Zum Klagegrund, wonach keine erhebliche Veränderung des Vorhabens vorgelegen habe, die eine Kürzung des Zuschusses gerechtfertigt hätte

113 Die Kommission ist bei den in den Rechtssachen T-119/01 und T-126/01 angefochtenen Entscheidungen davon ausgegangen, dass das von der gemischten Gesellschaft betriebene Schiff zwingend mindestens 36 Monate lang in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens hätte eingesetzt werden müssen. Sie stellte in diesen Entscheidungen fest, dass die Schiffe der gemischten Gesellschaften den Fang in argentinischen Gewässern am 23. August und 5. Juli 1996, also nach einer Fangtätigkeit von 16 Monaten und 12 Monaten in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens, eingestellt hätten. Hierin liege eine erhebliche Veränderung des Vorhabens im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88, die die Kürzung des Zuschusses rechtfertige.

114 In der in der Rechtssache T-126/01 angefochtenen Entscheidung wird außerdem beanstandet, dass mit der Vieirasa XII eine Art, der Schwarze Seehecht, gefangen worden sei, die nicht unter das Fischereiabkommen falle.

115 Wie insoweit festzustellen ist, bestreiten die Klägerinnen nicht, dass die Schiffe der gemischten Gesellschaften, d. h. die Orense in der Rechtssache T-119/01 und die Vieirasa XII in der Rechtssache T-126/01, den Fischfang in argentinischen Gewässern einstellten und diese im Laufe des Jahres 1996 verließen, auch wenn die Klägerin in der Rechtssache T-119/01 das genaue Datum der Ausfahrt aus den argentinischen Gewässern bestreitet (vgl. unten, Randnrn. 146 bis 151). Die Klägerinnen bestreiten auch nicht, dass sie vor dem Verlassen der argentinischen Gewässer nicht versucht haben, die vorherige Genehmigung der Kommission einzuholen. In der Rechtssache T-126/01 trägt die Klägerin überdies vor, dass für die Vieirasa XII eine Fanglizenz u. a. für 1 800 Tonnen Schwarzen Seehecht erteilt worden sei. Das Schiff habe die argentinischen Gewässer insbesondere für den Fang dieser Art verlassen. Die Klägerinnen machen jedoch geltend, dass in diesen Umständen keine erheblichen Veränderungen der Vorhaben im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 lägen, die eine Kürzung der Zuschüsse rechtfertigen könnten.

116 Was erstens die Frage angeht, ob das Verlassen der argentinischen Gewässer als erhebliche Veränderung des Vorhabens im Sinne des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 angesehen werden kann, so ist zunächst daran zu erinnern, dass eines der Hauptziele, die die Gemeinschaft mit dem Abschluss des Fischereiabkommens verfolgte, darin bestand, den Gemeinschaftsreedern Zugang zu den argentinischen Fischereiressourcen zu verschaffen. So wird in der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3447/93, mit der das Fischereiabkommen im Namen der Gesellschaft genehmigt wurde, hervorgehoben, dass das Abkommen den Fischern der Gemeinschaft neue Fangmöglichkeiten einräumt". Um dieses Ziel zu erreichen, fördert das Fischereiabkommen die Bildung gemischter Gesellschaften. Denn diese werden nach Artikel 2 Buchstabe e des Fischereiabkommens gegründet, um die argentinischen Fischereiressourcen zur vorrangigen Belieferung des Gemeinschaftsmarktes zu bewirtschaften und gegebenenfalls zu verarbeiten". Ebenso heißt es in Artikel 5 Absatz 1 des Fischereiabkommens, dass die gemischten Gesellschaften gegründet werden, um die argentinischen Fischereiressourcen zu bewirtschaften und die Erzeugnisse gegebenenfalls zu verarbeiten".

117 Folglich obliegt es den im Rahmen des Fischereiabkommens gegründeten gemischten Gesellschaften, die argentinischen Fischereiressourcen zu bewirtschaften und gegebenenfalls zu verarbeiten.

118 Weiterhin ist daran zu erinnern, dass die Kommission den Klägerinnen mit den Entscheidungen vom 21. Dezember 1994 und 25. Juli 1995 einen Zuschuss zur Gründung einer gemischten Gesellschaft im Rahmen des Fischereiabkommens bewilligte. Nach Artikel 1 dieser Entscheidungen wurden diese Zuschüsse unter den sich aus dem [Fischereiabkommen]... ergebenden Voraussetzungen" gewährt, wobei das Abkommen, wie in der ersten Begründungserwägung der Bewilligungsentscheidungen betont wird, die Voraussetzungen und Modalitäten der Gründung gemischter Gesellschaften [festlegt]". Die Voraussetzungen, die für gemischte Gesellschaften im Rahmen des Fischereiabkommens gelten, bildeten damit zugleich die Bewilligungsvoraussetzungen für einen Zuschuss.

119 Somit ist festzustellen, dass eine der Voraussetzungen, von denen die Gewährung des Zuschusses an die Klägerinnen im vorliegenden Fall abhängig gemacht wurde, darin bestand, dass die betreffenden gemischten Gesellschaften argentinische Fischereiressourcen bewirtschaften und gegebenenfalls verarbeiten. Argentinische Fischereiressourcen sind aber nur Erzeugnisse der Fischerei, die aus dem Fang in argentinischen Gewässern stammen.

120 Die Klägerin in der Rechtssache T-126/01 kann nicht geltend machen, dass unter argentinischen Fischereiressourcen alle Fischereierzeugnisse aus Fängen zu verstehen seien, die ein Schiff unter argentinischer Flagge innerhalb oder außerhalb der Gewässer der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens tätige. Denn mit dem Fischereiabkommen wird das Ziel verfolgt, der Gemeinschaft die Fischgründe zu erschließen, die zur ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens gehören.

121 Außerdem ist zu unterstreichen, dass die Klägerinnen in dem Antragsformular für den Gemeinschaftszuschuss ausdrücklich angaben, dass sie in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens tätig werden würden. So findet sich in dem Formular (unter Nummer 3.2) folgender Hinweis:

Die Kommission gewährt einen Gemeinschaftszuschuss nur für Vorhaben der Bewirtschaftung und gegebenenfalls Verarbeitung von Fischereiressourcen in Gewässern, die der Gerichtsbarkeit oder Hoheitsgewalt des betreffenden Drittlandes der gemischten Gesellschaft unterliegen."

122 Demnach war die Gewährung des Zuschusses von der Voraussetzung abhängig, dass die gemischte Gesellschaft in Gewässern unter argentinischer Gerichtsbarkeit oder Hoheitsgewalt tätig werden würde. Es stellt jedoch einen offenkundigen Verstoß gegen diese Voraussetzung dar, dass die Orense (Rechtssache T-119/01) und die Vieirasa XII (Rechtssache T-126/01) die argentinischen Gewässer verließen und damit den Fang in diesen Gewässern aufgaben.

123 Die Klägerinnen machen indessen geltend, dass das Verlassen der argentinischen Gewässer wegen der Erschöpfung der Fischbestände in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens und überdies wegen der von den argentinischen Behörden erlassenen Fangverbote oder -beschränkungen erforderlich geworden sei. Im Übrigen seien die argentinischen Gewässer mit Zustimmung der argentinischen Behörden verlassen worden.

124 Diese Argumente greifen nicht durch. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Empfänger von Gemeinschaftszuschüssen eine Informations- und Loyalitätspflicht haben. Diese Verpflichtung ist dem System einer solchen Subventionierung inhärent und für seine Funktionsfähigkeit wesentlich. Gemäß dieser Verpflichtung hätten die Klägerinnen die Kommission über die Schwierigkeiten, denen sie bei der Durchführung der Vorhaben begegneten, unterrichten müssen. Die ordnungsgemäße Unterrichtung hätte es der Kommission erlaubt, möglicherweise Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 des Fischereiabkommens zu seiner Anpassung an die neue Sachlage zu ergreifen.

125 Jedenfalls durften die von den gemischten Gesellschaften betriebenen Schiffe die ausschließliche Wirtschaftszone Argentiniens nicht ohne vorherige Genehmigung der Kommission verlassen, da die Bewirtschaftung oder Verarbeitung der argentinischen Fischereiressourcen eine der Hauptvoraussetzungen war, denen die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses unterlag.

126 Was zweitens das Argument anbelangt, das zur etwaigen Verletzung der Bewilligungsvoraussetzungen durch den Fang einer nicht unter das Abkommen fallenden Art, des Schwarzen Seehechtes, vorgetragen worden ist, so ist es nur in der Rechtssache T-126/01 geltend gemacht worden.

127 Dazu ist jedoch festzustellen, dass der Fang einer vom Fischereiabkommen nicht erfassten Art auf die Kürzung des Zuschusses, die mit der in der Rechtssache T-126/01 angefochtenen Entscheidung vorgenommen wurde, ohne Einfluss war. Denn aus den Akten geht hervor, dass mit der Vieirasa XII, für die seit dem 14. November 1995 eine argentinische Fanglizenz u. a. für 1 800 Tonnen Schwarzen Seehecht bestand, diese Art bereits gefangen wurde, bevor das Schiff am 5. Juli 1996 die argentinischen Gewässer verließ, ohne dass die Kommission den Gemeinschaftszuschuss aus diesem Grund gekürzt hätte. Die Klägerin räumt selbst ein, dass das Schiff die ausschließliche Wirtschaftszone Argentiniens besonders wegen des Mangels an Schwarzem Seehecht in argentinischen Gewässern verließ, um den Fang in internationalen Gewässern fortzusetzen.

128 In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien eingeräumt, dass der alleinige Grund für die Kürzung des der Klägerin in der Rechtssache T-126/01 gewährten Zuschusses darin lag, dass die Vieirasa XII die ausschließliche Wirtschaftszone Argentiniens verlassen hatte.

129 Das Vorbringen der Klägerin der Rechtssache T-126/01, wonach keine Bestimmung des Fischereiabkommens und der Bewilligungsentscheidung vom 25. Juli 1995 es der gemischten Gesellschaft untersagt habe, Schwarzen Seehecht zu fangen, ist daher unbeachtlich.

130 Zu prüfen ist drittens, ob die im Rahmen des Fischereiabkommens errichteten gemischten Gesellschaften verpflichtet waren, über einen Zeitraum von 36 Monaten in den argentinischen Gewässern zu fischen. Das Bestehen einer solchen Verpflichtung der gemischten Gesellschaft wird nur von der Klägerin in der Rechtssache T-119/01 bestritten.

131 Dazu ist festzustellen, dass der Begünstigte für seine Anträge auf Auszahlung des Zuschusses laut Fußnote 2 des Anhangs I der Bewilligungsentscheidung vom 21. Dezember 1994 die Formulare verwenden musste, die der Gemischte Ausschuss in seiner Sitzung vom 5. und 6. Dezember 1994 gebilligt hatte. Jedoch ging die Klägerin in der Rechtssache T-119/01 in dem Formular, mit dem sie die Restauszahlung des Zuschusses beantragte, die Verpflichtung ein, der Kommission den zweiten und dritten Tätigkeitsbericht für das zweite und dritte Geschäftsjahr der Gesellschaft vorzulegen". Daraus folgt notwendig, dass die gemischte Gesellschaft mindestens drei Jahre lang tätig sein musste.

132 Ebenso wurde in dem Formular, das die Klägerin in der Rechtssache T-119/01 für die Einreichung des ersten Geschäftsberichts verwendete, darauf hingewiesen, dass der zweite Bericht innerhalb von 12 Monaten nach der Vorlage des ersten Tätigkeitsberichts bei der Kommission" und der dritte Bericht innerhalb von 12 Monaten nach der Vorlage des zweiten Tätigkeitsberichts bei der Kommission" eingereicht werden mussten.

133 Da die im Rahmen des Fischereiabkommens errichtete gemischte Gesellschaft mindestens drei Jahre lang über ihre Tätigkeit zu berichten hatte, konnte die Kommission in der in der Rechtssache T-119/01 angefochtenen Entscheidung zu Recht feststellen, dass für eine solche Gesellschaft eine Mindesttätigkeit von drei Jahren verlangt wurde, die, wie sich bereits aus der Definition der gemischten Gesellschaft ergab, in den argentinischen Gewässern auszuüben war.

134 Auch das letztgenannte Argument ist deshalb nicht stichhaltig.

135 Der Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Zum Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

136 Die Klägerinnen rügen hilfsweise, dass die angefochtenen Entscheidungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzten.

137 Sie machen geltend, die Kommission habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch verletzt, dass sie einen Mechanismus der Kürzung des Zuschusses ins Werk gesetzt habe, mit dem nicht zwischen den Haupt- und den Nebenpflichten des Zuschussempfängers unterschieden werde (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-326/94, Maas, Slg. 1996, I-2643, Randnr. 29). Alle den Zuschussempfängern obliegenden Hauptpflichten wie die Gründung einer gemischten Gesellschaft, die Streichung eines Schiffes aus dem Gemeinschaftsregister und seine Eintragung in das Fischereiregister eines Drittlandes sowie die prioritäre Versorgung des Gemeinschaftsmarktes seien aber eingehalten worden.

138 Angesichts der Erfuellung sämtlicher Hauptpflichten verstoße es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass der Zuschuss proportional zu den Monaten, in denen eine der Nebenpflichten nicht eingehalten worden sei, gekürzt worden sei.

139 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der in Artikel 5 EG niedergelegte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles geeignet und erforderlich ist (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, sowie Urteile des Gerichts vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-260/94, Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997, Randnr. 144, und vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96, Conserve Italia/Kommission, Slg. 1999, II-3139, Randnr. 101).

140 In den angefochtenen Entscheidungen berücksichtigte die Kommission, dass sich der den Klägerinnen zustehende Gemeinschaftszuschuss aus zwei Bestandteilen zusammensetzte, nämlich einem Betrag in Höhe der Prämie für die endgültige Überführung eines Schiffes in ein Drittland und einem weiteren Betrag, der dem Verhältnis des Zeitraums, in dem das Schiff in argentinischen Gewässern eingesetzt wird, zu dem vorgeschriebenen Zeitraum von 36 Monaten entspricht, berechnet nach vollendeten Monaten unter Abzug der genannten Überführungsprämie" (neunte Begründungserwägung der in der Rechtssache T-119/01 angefochtenen Entscheidung und zehnte Begründungserwägung der in der Rechtssache T-126/01 angefochtenen Entscheidung).

141 Damit lässt sich den angefochtenen Entscheidungen entnehmen, dass der Zuschuss, den der Gemeinschaftsreeder für die Eintragung eines Gemeinschaftsschiffes in das argentinische Fischereiregister erhielt, nicht gekürzt wurde. Dies wird im Übrigen auch nicht bestritten. Der mit den Entscheidungen vom 21. Dezember 1994 und 25. Juli 1995 bewilligte Zuschuss wurde vielmehr nach Abzug des Betrages, der für die Überführung des Schiffes der gemischten Gesellschaft gezahlt wurde, für den Zeitraum gekürzt, in dem das Schiff nicht in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens eingesetzt wurde.

142 Die Kürzung des Zuschusses im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem das Schiff nicht in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens auf Fang war, ist angesichts des gerügten Verstoßes, d. h. der Einstellung des Fangs in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens, ohne weiteres verhältnismäßig. Da nämlich die Gemeinschaft mit dem Fischereiabkommen hauptsächlich die Öffnung der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens für die Gemeinschaftsreeder anstrebte, ist die Verpflichtung zur Bewirtschaftung oder Verarbeitung der argentinischen Fischereiressourcen als eine Hauptpflicht anzusehen, die dem System der Bezuschussung gemischter Gesellschaften inhärent ist (vgl. oben, Randnrn. 116 bis 125, und Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache T-180/00, Astipesca/Kommission, Slg. 2002, II-0000, Randnr. 91).

143 Zwar gehören, wie die Klägerinnen unterstreichen, innerhalb dieser Subventionsregelung auch die Gründung der gemischten Gesellschaft und die prioritäre Versorgung des Gemeinschaftsmarktes (vgl. oben, Randnr. 137) zu den Hauptpflichten. Doch ist darauf hinzuweisen, dass die gemischte Gesellschaft errichtet wird, um die argentinischen Fischereiressourcen... zu bewirtschaften und gegebenenfalls zu verarbeiten" (Artikel 2 Buchstabe e des Fischereiabkommens), und dass sich die prioritäre Versorgung des Gemeinschaftsmarktes auf die Belieferung mit Fischereierzeugnissen bezieht, die aus dem Fang in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens stammen. Das Verlassen der argentinischen Gewässer ohne Genehmigung der Kommission bedeutet daher zwangsläufig eine Verletzung auch der übrigen Hauptpflichten des Zuschussempfängers.

144 Die Klägerinnen berufen sich weiter darauf, dass die Orense und die Vieirasa XII die ausschließliche Wirtschaftszone deshalb verlassen hätten, weil die dortigen Fischereiressourcen erschöpft gewesen seien. Wegen dieser Sachlage hätten überdies die argentinischen Behörden Fangbeschränkungen oder -verbote eingeführt.

145 Dazu ist jedoch festzustellen, dass die Kommission diese Umstände in den angefochtenen Entscheidungen nicht zu berücksichtigen brauchte. Die Klägerinnen hätten nämlich vor dem Verlassen der argentinischen Gewässer die Genehmigung der Kommission einholen müssen (vgl. oben, Randnrn. 124 und 125).

146 Die Klägerin in der Rechtssache T-119/01 bestreitet außerdem die Angabe des Tages, an dem die Orense die ausschließliche Wirtschaftszone Argentiniens verlassen habe. Dies sei nicht am 23. August 1996, sondern am 2. Oktober 1996 geschehen.

147 Dazu heißt es in der angefochtenen Entscheidung, dass das bei der Gründung der gemischten Gesellschaft nach Argentinien überführte Fischereifahrzeug Orense den Fischfang in den argentinischen Gewässern am 23. August 1996 ohne vorherige Genehmigung der Kommission eingestellt" habe (vierte Begründungserwägung).

148 Diese Beendigung des Fangs in den argentinischen Gewässern im Jahr 1996 ist nicht bestritten worden. So lässt sich dem zweiten Tätigkeitsbericht hinsichtlich der Fangtätigkeit der Orense entnehmen, dass die Fangtätigkeit im Jahr 1996 am 31. Januar aufgenommen und am 23. August eingestellt" wurde. Die Klägerin hat in ihrer Erwiderung (Randnr. 2) bekräftigt, dass damit offenkundig [sei], dass die Gesellschaft der Kommission durchaus mitgeteilt [habe], dass der Fischfang in Argentinien nur bis zum 23. August 1996 betrieben" worden sei.

149 Ebenfalls ist unstreitig, dass die Orense anschließend die ausschließliche Wirtschaftszone Argentiniens verließ. Denn im letzten Quartal des Jahres 1996, spätestens vom 2. Oktober 1996 an, war sie in internationalen Gewässern auf Fang.

150 Was das Jahr 1997 anbelangt, so räumt die Klägerin zwar ein, dass die Orense in internationalen Gewässern eingesetzt worden sei, macht aber geltend, es habe auch geringe Fänge in argentinischen Gewässern gegeben. Für eine solche Fangtätigkeit in argentinischen Gewässern hat die Klägerin jedoch keinerlei Nachweis erbracht. Am 14. Januar 1998 erlitt die Orense vor Mauritius Schiffbruch.

151 Unter diesen Umständen durfte die Kommission ungeachtet des genauen Tages, an dem die Orense die ausschließliche Wirtschaftszone Argentiniens verließ, für die Berechnung des der Klägerin zustehenden Zuschusses davon ausgehen, dass das Schiff die Befischung der argentinischen Fischereiressourcen am 23. August 1996 und damit nur 16 Monate nach der Gründung der gemischten Gesellschaft am 30. April 1995 eingestellt hatte. Angesichts der Mindestzeit von 36 Monaten, die für den Fischfang in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens vorgeschrieben war (vgl. oben, Randnr. 133), konnte die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Klägerin auf einen Betrag in Höhe von 16/36 des ursprünglich gewährten Zuschusses Anspruch hatte.

152 Die Klägerin in der Rechtssache T-119/01 macht ferner geltend, dass die angefochtene Entscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch deshalb verletze, weil die Kommission den Untergang der Orense nicht berücksichtigt habe. Der Schiffbruch sei ein Fall höherer Gewalt.

153 Dazu ist jedoch festzustellen, dass die Orense am 14. Januar 1998 vor Mauritius im Indischen Ozean versank. Im Zeitpunkt des Schiffbruchs war das Schiff damit nicht mehr in argentinischen Gewässern eingesetzt. Deshalb durfte die Kommission, als sie in der angefochtenen Entscheidung den Betrag des der Klägerin endgültig zustehenden Zuschusses festsetzte, den Schiffbruch nicht berücksichtigen.

154 Nach alledem ist der Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der fehlerhaften Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Kürzung von Zuschüssen

155 Die Klägerin in der Rechtssache T-126/01 weist darauf hin, dass die Verordnung Nr. 4028/86 zum 1. Januar 1994 durch die Verordnung Nr. 2080/93 aufgehoben worden sei. Dennoch habe die Kommission Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 während des gesamten Verwaltungsverfahrens angewandt. So sei nach den Artikeln 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 der Ständige Strukturausschuss für die Fischwirtschaft angehört worden. Um in der angefochtenen Entscheidung die Kürzung des Zuschusses zu berechnen, habe die Kommission hingegen die Verordnung Nr. 3699/93 angewandt, nach der aber die Zuständigkeit für die Verwaltung bei den nationalen Behörden und nicht bei der Kommission liege. Diese habe damit zum einen eine aufgehobene Verordnung und zum anderen eine Verordnung angewandt, aus der ihr keine Zuständigkeit erwachse.

156 Die Klägerin in der Rechtssache T-126/01 weist weiter darauf hin, dass es für die Berechnung der Höhe des Zuschusses, auf den sie wegen der endgültigen Überführung der Vieirasa XII Anspruch gehabt habe, sehr unterschiedliche Auswirkungen habe, ob die Verordnung Nr. 4028/86 oder die Verordnung Nr. 3699/93 angewandt werde. Anstelle des Betrages von 688 187 Euro, der in der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3699/93 festgesetzt worden sei, hätte sie nach der Verordnung Nr. 4028/86 einen Zuschuss in Höhe von 784 140 Euro beanspruchen können.

157 Dazu ist festzustellen, dass die in der Rechtssache T-126/01 angefochtene Entscheidung zum einen auf die Verordnung Nr. 4253/88, insbesondere Artikel 24, und zum anderen auf die Verordnung Nr. 3447/93, mit der das Fischereiabkommen im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, gestützt ist. Somit bildet weder die Verordnung Nr. 4028/86 noch die Verordnung Nr. 3699/93 die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung.

158 Dass die Kommission einen Ausschuss anhörte, dessen Befassung die Verordnung Nr. 4028/86 vorschrieb, beweist nicht, dass die angefochtene Entscheidung in der Rechtssache T-126/01 auf diese Verordnung gestützt war. Denn am 26. Juli 1994, als die Klägerin ihr Vorhaben der Gründung einer gemischten Gesellschaft einreichte, galt die Verordnung Nr. 4028/86 nicht mehr, so dass sie im vorliegenden Fall für das Verfahren zur Kürzung des Zuschusses nicht mehr angewandt werden konnte (vgl. oben, Randnr. 15, und Urteil Astipesca/Kommission, zitiert oben in Randnr. 142, Randnr. 61). Die freiwillige Anhörung eines Ausschusses, dessen Befassung nicht obligatorisch ist, berührt nicht die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts, der im Übrigen unter Einhaltung der für seinen Erlass zwingend vorgeschriebenen Verfahren erlassen wurde.

159 Zwar enthält die angefochtene Entscheidung eine Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 3699/93. Die Kommission wandte nämlich die in dieser Verordnung enthaltene Tabelle an, um den für die endgültige Einbringung der Vieirasa XII in die gemischte Gesellschaft geschuldeten Zuschuss zu berechnen.

160 Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass weder die beiden Rechtsakte, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt ist - die Verordnung Nr. 4253/88 und die Verordnung Nr. 3447/93 über die Genehmigung des Fischereiabkommens im Namen der Gemeinschaft -, noch das Fischereiabkommen selbst besondere Vorschriften über den Teil des Zuschusses enthalten, der für die Übertragung eines Gemeinschaftsschiffes auf die gemischte Gesellschaft anfällt. Dementsprechend gewährte die Bewilligungsentscheidung vom 25. Juli 1995 dem Gemeinschaftsreeder und der gemischten Gesellschaft einen Gesamtbetrag, ohne den für die Übertragung des Schiffes bewilligten Betrag gesondert auszuweisen.

161 Als die Kommission nach ihrer Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses an die Klägerin in der Rechtssache T-126/01 nicht eingehalten worden waren, den der Klägerin endgültig zustehenden Zuschussbetrag berechnete, durfte sie zunächst den der Klägerin für die Übertragung des Schiffes zugewandten Betrag festsetzen, da dieser Teil des Zuschusses ihrer Auffassung nach nicht zu kürzen war (vgl. oben, Randnrn. 140 und 141). Insoweit bezog sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-126/01 (elfte Begründungserwägung) auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 3699/93.

162 Auch wenn sich die Kommission während des Verwaltungsverfahrens in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2000 auf die Verordnung Nr. 4028/86 bezog, ist doch darauf hinzuweisen, dass sie der Klägerin mit ihrem weiteren Schreiben vom 14. September 2000 mitteilte, dass sie für die Berechnung des Zuschussbetrags, der der Klägerin für die endgültige Einbringung der Vieirasa XII in die gemischte Gesellschaft zustehe, die in der Verordnung Nr. 3699/93 enthaltene Tabelle anwenden werde. Dazu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 21. September 2000 Stellung.

163 Die Klägerin in der Rechtssache T-126/01 kann der Kommission nicht vorwerfen, dass sie in der angefochtenen Entscheidung für die Berechnung des der Klägerin für die Übertragung des Schiffes zustehenden Zuschussbetrags nicht die Tabelle der Verordnung Nr. 4028/86 anwandte. Denn diese Verordnung war am 26. Juli 1994, als die Klägerin ihr Vorhaben der Gründung einer gemischten Gesellschaft einreichte, nicht mehr in Kraft (vgl. oben, Randnr. 158). Die Kommission, die bei der Berechnung des der Klägerin endgültig zustehenden Zuschussbetrags nur an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden war, durfte sich für die Festsetzung des Betrages, der der Klägerin für die Übertragung des Schiffes zustand, im Wege der Analogie an den Vorschriften der Verordnung Nr. 3699/93 orientieren. Denn auf diese Weise zeigte sie sich bestrebt, die Behandlung einer im Rahmen des Fischereiabkommens gegründeten gemischten Gesellschaft der Behandlung von gemischten Gesellschaften im Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3699/93 anzugleichen.

164 Demnach ist auch dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer und eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

165 Die Klägerin in der Rechtssache T-126/01 macht geltend, dass die Kommission im vorliegenden Fall ihre Verpflichtung verletzt habe, innerhalb eines angemessenen Zeitraums tätig zu werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts im Bereich staatlicher Beihilfen, die hier analog gelte (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005, und Schlussanträge des Generalanwalts Mischo zu diesem Urteil, Slg. 1987, 1014, sowie Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617), bestehe im Gemeinschaftsrecht ein sich aus den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung herleitender allgemeiner Grundsatz, dass die Verwaltung, um das ihr von den Bürgern entgegengebrachte berechtigte Vertrauen zu schützen, ihre Befugnisse innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen ausüben müsse. Da die Kommission hier die Rückzahlung eines Zuschusses fordere, nachdem ein übermäßig langer Zeitraum verstrichen sei, handele sie nicht mit der gebotenen Sorgfalt, beachte nicht die Erfordernisse der Rechtssicherheit und überschreite die Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

166 Die Klägerin in der Rechtssache T-126/01 betont, dass sie ihren Antrag auf Auszahlung des restlichen Gemeinschaftszuschusses, auf den hin das Verfahren der Zuschusskürzung eingeleitet worden sei, schon am 25. Februar 1997 gestellt habe. Um die angefochtene Entscheidung zu erlassen, habe die Kommission mehr als vier Jahre benötigt. Nachdem die Kommission am 21. April 1998 mit einer Überprüfung begonnen habe, die ausschließlich das Einsatzgebiet der Vieirasa XII betroffen habe, habe sie noch drei Jahre und neun Monate gebraucht. Es sei daran zu erinnern, dass die Klägerin der Kommission schon am 7. Juli 1997 ihre Fanglizenz vorgelegt habe. Besonders unverständlich sei, dass die Kommission ein Jahr und einen Monat benötigt habe, nur um auf die Ausführungen der Klägerin vom 19. Mai 1998 zu antworten. Die Kommission habe sodann in ihrem Schreiben vom 9. Juni 1999 einfach behauptet, diese Ausführungen erschöpften sich darin, dass sie die Ausfahrt des Schiffes aus den argentinischen Gewässern am 5. Juli 1996 bestätigten.

167 Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass die Wahrung des Grundsatzes der Angemessenheit von Fristen oder Zeiträumen ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, den die Kommission im Rahmen ihrer Verwaltungsverfahren einzuhalten hat (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 56).

168 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Verwaltungsverfahren tatsächlich erhebliche Zeit in Anspruch nahm. So ist daran zu erinnern, dass die Klägerin in der Rechtssache T-126/01 ihren Antrag auf Zahlung des restlichen Zuschusses bereits am 25. Februar 1997 stellte. Die Kommission erwähnt in der angefochtenen Entscheidung (achte Begründungserwägung) selbst, dass sie schon am 2. Juli 1997 von dem Grund erfahren hatte, der die Kürzung des der Klägerin gewährten Zuschusses rechtfertigte, nämlich der endgültigen Ausfahrt der Vieirasa XII aus der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens am 5. Juli 1996.

169 Außerdem wurde die in der Rechtssache T-126/01 angefochtene Entscheidung erst am 19. März 2001 erlassen. Zwar kam es im Verlauf des Verwaltungsverfahrens zu verschiedenen Kontakte zwischen der Kommission einerseits und den spanischen Behörden und der Klägerin andererseits (vgl. oben, Randnrn. 32 bis 38). Jedoch gab es in der vorliegenden Sache Zeiten der Untätigkeit, die die Kommission nicht gerechtfertigt hat. So blieb sie, nachdem sie die Stellungnahme der Klägerin vom 19. Mai 1998 zu ihrem Schreiben vom 21. April 1998 erhalten hatte, untätig bis zum 9. Juni 1999, als sie der Klägerin ihre Entscheidung über die Einleitung des Kürzungsverfahrens mitteilte.

170 Jedoch rechtfertigt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung angemessener Zeiträume, selbst wenn er erwiesen ist, nicht automatisch die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung (Urteile des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnr. 122, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache T-197/00, Onidi/Kommission, Slg. ÖD 2002, I-A-69 und II-325, Randnr. 96).

171 Die Klägerin in der Rechtssache T-126/01 macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei deshalb für nichtig zu erklären, weil sie angesichts der verstrichenen Zeit in schutzwürdiger Weise darauf vertraut habe, dass die Gewährung des Zuschusses endgültig sei.

172 Nach Auffassung des Gerichts konnte jedoch im vorliegenden Fall die Verzögerung, mit der die Kommission die in der Rechtssache T-126/01 angefochtene Entscheidung erließ, bei der Klägerin kein berechtigtes Vertrauen hervorrufen, das es der Kommission verwehrt hätte, den der Klägerin gewährten Zuschusses zu kürzen.

173 Insoweit ist hervorzuheben, dass der Schriftwechsel zwischen der Kommission und der Klägerin (vgl. oben, Randnrn. 32 bis 38) durchgehend die Absicht der Kommission bestätigte, den gewährten Zuschuss zu kürzen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit grundlegend von dem Sachverhalt, der dem Urteil RSV/Kommission (zitiert oben in Randnr. 165) zugrunde lag, in dessen Rahmen der Gerichtshof wegen der übermäßigen Dauer des zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat geführten Verfahrens ein berechtigtes Vertrauen des Empfängers einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe anerkannte.

174 Jedenfalls erlosch das berechtigte Vertrauen, das die Klägerin in der Rechtssache T-126/01 in die Auszahlung des restlichen Zuschusses gesetzt haben mochte, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses missachtete (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-142/97, Branco/Kommission Slg. 1998, II-3567, Randnrn. 97 und 105 bis 107).

175 Die Klägerin in der Rechtssache T-119/01 macht geltend, ihr sei mit der Entscheidung vom 21. Dezember 1994 ein Zuschuss zur Gründung einer gemischten Gesellschaft gewährt worden, ohne dass die Entscheidung die Voraussetzungen für die Bewilligung des Zuschusses benannt oder auf etwa anwendbare Rechtsvorschriften verwiesen hätte. In der Vergangenheit habe die Kommission Zuschüsse, die gemischten Gesellschaften gewährt worden seien, selbst bei flagranten Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften niemals gekürzt. Die Klägerin hebt hervor, dass sie die argentinischen Behörden über die Ausfahrt aus den argentinischen Gewässern in der Annahme unterrichtet habe, dass diese die Mitteilung an den Gemischten Ausschuss weiterleiten würden. Der Untergang der Orense sei sowohl den argentinischen Behörden als auch der Kommission mitgeteilt worden. Da das Fischereiabkommen kein Verfahren zur Kürzung des Zuschusses vorsehe, die argentinischen Behörden untätig geblieben seien und zwischen dem Untergang der Orense im Januar 1998 und der Eröffnung des Verfahrens durch die Kommission im Juli 1999 ein beträchtlicher Zeitraum verstrichen sei, verletze die angefochtene Entscheidung die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

176 Wie zunächst festzustellen ist, geht aus dem Fischereiabkommen, aus dem Formblatt für den Zuschussantrag und aus der Bewilligungsentscheidung hervor, dass die Orense in argentinischen Gewässern einzusetzen war (vgl. oben, Randnrn. 116 bis 125).

177 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Empfänger eines Zuschusses eine Hauptvoraussetzung für dessen Gewährung nicht erfuellt, kann sich dieser nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen, um eine Kürzung des ihm gewährten Zuschusses durch die Kommission zu verhindern (in diesem Sinne Urteil Branco/Kommission, zitiert oben in Randnr. 174, Randnr. 97 und die dort zitierte Rechtsprechung).

178 Jedenfalls hat die Kommission der Klägerin in der Rechtssache T-119/01 niemals klar zugesichert, dass sie den Zuschuss trotz der Nichteinhaltung der Voraussetzung, wonach das von der gemischten Gesellschaft betriebene Schiff in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens einzusetzen war, nicht kürzen würde (in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 11. März 1996 in der Rechtssache T-195/95, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1996, II-171, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 31).

179 Schließlich hat die Klägerin keinerlei Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass die Kommission Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über gemischte Gesellschaften nicht verfolgt hätte. Im Übrigen hätte, selbst wenn die Kommission etwaige frühere Unregelmäßigkeiten nicht verfolgt haben sollte, dies keinesfalls ein berechtigtes Vertrauen der Klägerin begründen können.

180 Nach alledem ist auch dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte

181 Die Klägerin in der Rechtssache T-119/01 weist darauf hin, dass in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Entscheidung führen können, rechtliches Gehör zu gewähren sei (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission Slg. 1994, I-2885, sowie Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal u. a./Kommission Slg. 1994, II-1177, und Air Inter/Kommission, zitiert oben in Randnr. 139), und rügt, dass sie sich im Verwaltungsverfahren nicht wirksam habe äußern können. Sie habe die Kommission mehrfach aufgefordert, ihr die genauen Vorschriften des Fischereiabkommens oder der einschlägigen Regelungen zu bezeichnen, die sie angeblich verletzt habe. Die Kommission habe sich auch nie dazu geäußert, welche Konsequenzen der Untergang der Orense habe.

182 Wie das Gericht bereits oben festgestellt hat, ist die angefochtene Entscheidung in der Rechtssache T-119/01 darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses nicht eingehalten wurden. Die Entscheidung wird also nicht mit einem Verstoß gegen eine bestimmte Vorschrift des Fischereiabkommens oder der für Zuschüsse geltenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen begründet. Vielmehr wurde die Kürzung des Zuschusses damit gerechtfertigt, dass die Orense nur 16 der ursprünglich vorgesehenen 36 Monate in argentinischen Gewässern eingesetzt wurde. Denn das Schiff stellte den Fang in den argentinischen Gewässern am 23. August 1996 ein.

183 Dass dies der Klägerin zur Last gelegt wurde, teilte ihr die Kommission mit Schreiben vom 14. Juli 1999, 18. August 2000 und 14. September 2000 durchaus mit. Mit Schreiben vom 14. Juli 1999 und 14. September 2000 forderte die Kommission sie zudem ausdrücklich auf, hierzu Stellung zu nehmen.

184 Unter diesen Umständen erscheint eine Verletzung der Verteidigungsrechte ausgeschlossen.

185 Auch dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Unstimmigkeit der angefochtenen Entscheidung

186 Die Klägerin in der Rechtssache T-126/01 rügt, die gemischte Gesellschaft VASA habe es hinnehmen müssen, dass die Restauszahlung des Zuschusses ausgesetzt worden sei, ohne dass sie sich hierzu habe äußern können. In dem Entscheidungsentwurf, der dem Ständigen Strukturausschuss für Fischwirtschaft im November 2000 zugeleitet worden sei, sei eine Kürzung des der Klägerin und der VASA gewährten Zuschusses vorgesehen gewesen. Die angefochtene Entscheidung sei unstimmig, denn sie betreffe nur den der Klägerin gewährten Zuschuss. Der Zuschuss, der dem Gemeinschaftsreeder und der gemischten Gesellschaft gewährt werde, bilde aber in Wirklichkeit nur einen einzigen Zuschuss. Im vorliegenden Fall sei es außerdem die gemischte Gesellschaft gewesen, die als Eigentümerin und verantwortliche Betreiberin des Schiffes die Entscheidungen getroffen habe, die der Kürzung des Zuschusses zugrunde lägen. Die Klägerin und die VASA seien deshalb gleichzubehandeln.

187 Dazu ist festzustellen, dass die in der Rechtssache T-126/01 angefochtene Entscheidung nur an die Klägerin gerichtet ist. Sie betrifft nur die Kürzung des der Klägerin gewährten Zuschusses. Eine Prüfung der Lage der gemischten Gesellschaft VASA ist deshalb im Rahmen der vorliegenden Klage nicht angezeigt.

188 Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftszuschuss, den die Kommission den gemischten Gesellschaften gewährt, nach Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls I des Fischereiabkommens an die zuständige argentinische Behörde überwiesen wird, die die Bedingungen für die Bereitstellung und die Verwaltung dieser Mittel festlegt. Für das Verfahren der Beantragung und der Auszahlung der Zuschüsse an die gemischten Gesellschaften, bei denen es sich um argentinische Gesellschaften handelt, gilt daher das argentinische Recht.

189 Demnach kann die Klägerin in der Rechtssache T-126/01 nicht beanstanden, dass die angefochtene Entscheidung nur an den Gemeinschaftsreeder gerichtet ist. Denn die gemischte Gesellschaft VASA, die ihren Antrag auf Auszahlung des restlichen Zuschusses an die zuständigen argentinischen Behörden zu richten hatte, stellte diesen Antrag erst am 23. April 2001, also erst etwa einen Monat nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung.

190 Dieser Klagegrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 253 EG

191 Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P (Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719) und die Rechtsprechung, wonach eine ausreichende Begründung besonders in den Fällen geboten ist, in denen die Kommission über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1960 in den Rechtssachen 36/59 bis 38/59 und 40/59, Präsident Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft u. a./Hohe Behörde, Slg. 1960, 885), macht die Klägerin in der Rechtssache T-119/01 geltend, dass die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend begründet sei.

192 Erstens seien in der angefochtenen Entscheidung nirgends die angeblich verletzten Vorschriften des Fischereiabkommens oder einer etwa anwendbaren Regelung bezeichnet. Zweitens sei die Erschöpfung der Fischereiressourcen in den argentinischen Gewässern, die die argentinischen Behörden zu einer Einschränkung der Fangtätigkeit veranlasst habe, in der Entscheidung nicht erwähnt. Ebenso wenig werde darin der Untergang der Orense genannt. Damit erhelle aus der angefochtenen Entscheidung auch nicht, warum diese Ereignisse nicht als ein Fall höherer Gewalt angesehen werden könnten. Drittens werde in der angefochtenen Entscheidung nicht die Rechtsgrundlage für die Kürzung des Zuschusses angegeben.

193 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 253 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung der Rechtsnatur der betreffenden Handlung angepasst sein muss und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das Gericht seine Kontrolle ausüben kann (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 71, und Urteil Astipesca/Kommission, zitiert oben in Randnr. 142, Randnr. 125).

194 Bei einer Entscheidung über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses zugunsten eines nicht wie vorgesehen durchgeführten Vorhabens muss in der Begründung angegeben werden, weshalb die vorgenommenen Abweichungen nicht gebilligt werden können. Erwägungen zur Erheblichkeit dieser Abweichungen oder zum Fehlen einer vorherigen Zustimmung stellen für sich allein keine hinreichende Begründung dafür dar (Urteil des Gerichts vom 5. März 2002 in der Rechtssache T-241/00, Le Canne/Kommission, Slg. 2002, II-1251, Randnr. 55).

195 Indessen ist die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand des Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, zitiert oben in Randnr. 191, Randnr. 63).

196 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung, anders als in dem dem Urteil Le Canne/Kommission, (zitiert oben in Randnr. 194) zugrunde liegenden Sachverhalt, genaue Angaben zur Art der streitigen Änderung und zu den Gründen enthält, aus denen diese Änderung angesichts ihrer Bedeutung nach Auffassung der Kommission die beschlossene Kürzung des Zuschusses rechtfertigte. Der angefochtenen Entscheidung ist nämlich klar und unzweideutig zu entnehmen, dass die Kommission es beanstandete, dass die Orense vom 23. August 1996 an und damit kaum 16 Monate nach der Gründung der gemischten Gesellschaft den Fang in internationalen Gewässern und nicht, wie vorgesehen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens betrieb, obgleich die Verpflichtung zur Bewirtschaftung und gegebenenfalls Verarbeitung der Fischereiressourcen in den Gewässern des in der Bewilligungsentscheidung genannten Drittlandes eine Hauptvoraussetzung für die Gewährung des Zuschusses war (vierte Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung; vgl. auch oben, Randnrn. 116 bis 125 und 130 bis 134).

197 Die Kommission brauchte nicht zu erläutern, warum sie die Erschöpfung der Fischbestände und den Schiffbruch der Orense nicht als Ereignisse wertete, die für die Berechnung der Kürzung des Zuschusses relevant waren. Denn der Grund, aus dem sich die Kürzung des Zuschusses rechtfertigte, liegt darin, dass die Orense seit dem 23. August 1996 nicht mehr für den Fang in argentinischen Gewässern eingesetzt wurde. Hingegen kann die angebliche Erschöpfung der Fischereiressourcen, die zu der Fangreise der Orense in internationale Gewässer, wo sie später versank, geführt habe, nicht das Versäumnis der Klägerin rechtfertigen, für diese Ausfahrt aus den argentinischen Gewässern, wie es ihre Informations- und Loyalitätspflicht gebot, die vorherige Genehmigung der Kommission einzuholen (achte Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung; vgl. auch oben, Randnrn. 123 bis 125, 152 und 153).

198 Das Vorbringen der Klägerin, dass die Begründung unzureichend gewesen sei, greift deshalb nicht durch.

199 Auch dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

200 Nach alledem sind die Nichtigkeitsklagen in den Rechtssachen T-119/01 und T-126/01 abzuweisen.

Rechtssache T-44/01

Zum Schadensersatzantrag

201 Mit diesem Antrag verlangen der Gemeinschaftsreeder SAEV und die gemischte Gesellschaft VASA Ersatz des Schadens, den sie angeblich durch die rechtswidrige Aussetzung des ihnen mit der Entscheidung vom 25. Juli 1995 gewährten Zuschusses erlitten haben.

202 Nach ständiger Rechtsprechung ist die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Handlung muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C-258/90 und C-259/90, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 42).

203 Die Klägerinnen tragen zunächst vor, dass das rechtswidrige Handeln der Kommission im vorliegenden Fall darin liege, dass sie die Zahlung des restlichen Zuschusses ohne Wahrung der wesentlichen Formerfordernisse ausgesetzt habe.

204 Was den entstandenen Schaden angehe, so lasse er sich durch zwei verschiedene Berechnungsweisen ermitteln. Erstens könnten die Zinsen für ein Darlehen, das die VASA im Jahr 1998 wegen der Nichtzahlung des Zuschussrestbetrags habe aufnehmen müssen, als Bezugspunkt gewählt werden. Der Schaden werde dann von den Zinsen gebildet, die die Klägerinnen für den Darlehensanteil hätten zahlen müssen, der diesem Restbetrag entspreche. Zweitens könne der Schaden auch nach den Verzugszinsen auf den den Klägerinnen zustehenden Restbetrag berechnet werden.

205 Zum Kausalzusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Schaden seine direkte, unmittelbare und ausschließliche Ursache im Fehlen einer förmlichen Entscheidung über die Aussetzung der Restzahlung des Zuschusses [habe], das eine rechtswidrige Unterlassung" darstelle (Klageschrift, Randnr. 143).

206 Die Kommission hält die Schadensersatzklage für unzulässig. Sie verweist darauf, dass die vorliegende Klage mit der Rechtswidrigkeit des Verfahrens begründet worden sei, das mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-126/01 am 19. März 2001 abgeschlossen worden sei. Die vorliegende Klage sei damit auf eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Handlung gerichtet, die im Zeitpunkt der Erhebung der Schadensersatzklage noch nicht erlassen worden sei, und greife damit den Wirkungen einer etwaigen Nichtigkeitsklage gegen diese Handlung vor.

207 Dieses Argument ist zurückzuweisen. Mit dem vorliegenden Antrag verlangen die Klägerinnen Ersatz des Schadens, den sie angeblich durch die rechtswidrige Aussetzung des ihnen zustehenden Zuschusses erlitten haben. Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass die Aussetzung eines Zuschusses während des Verwaltungsverfahrens, in dem über die Kürzung des Zuschusses entschieden werden soll, einem Verfahrensbeteiligten einen Schaden zufügt, noch bevor die Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses ergeht.

208 Die Klägerinnen führen für ihr Vorbringen, dass die Aussetzung des Zuschusses rechtswidrig gewesen sei, an, dass die Kommission, wenn es ihr wirklich zweifelhaft erschienen sei, ob die Klägerinnen die Voraussetzungen für die Bewilligung des Zuschusses eingehalten hätten, spätestens am 27. August 1997 eine förmliche Entscheidung über die Aussetzung hätte erlassen müssen.

209 Dieses Argument ist nicht schlüssig. Denn selbst wenn es die Kommission, was nicht erwiesen ist, rechtswidrig versäumt hätte, bis spätestens zum 27. August 1997 eine förmliche Aussetzungsentscheidung zu erlassen, so hat doch dieses Versäumnis den Klägerinnen jedenfalls keinen Schaden zufügen können. Hätte die Kommission nämlich eine solche Entscheidung am oder vor dem 27. August 1997 erlassen, so wäre die Auszahlung des restlichen Zuschusses ebenfalls unterblieben.

210 Die Klägerinnen tragen weiter vor, dass die Kommission mit Schreiben vom 21. April 1998 (vgl. oben, Randnr. 32) an die SAEV eine stillschweigende Aussetzungsentscheidung gerichtet habe. Diese stillschweigende Aussetzungsentscheidung sei rechtswidrig. Da nämlich das Fischereiabkommen nicht auf die Verordnung Nr. 4253/88 verweise, sei das Aussetzungsverfahren im vorliegenden Fall auf eine fehlerhafte Rechtsgrundlage gestützt worden. Im Übrigen habe die Kommission das besondere Aussetzungsverfahren des Fischereiabkommens nicht eingehalten, da der Gemischte Ausschuss nicht angehört worden sei und die Kommission nicht die Zustimmung der argentinischen Behörden eingeholt habe. Die stillschweigende Aussetzungsentscheidung verstoße außerdem gegen den Grundsatz, dass Fristen oder Zeiträume angemessen sein müssten, und verletze die Verteidigungsrechte der gemischten Gesellschaft VASA.

211 Das Gericht hält es für geboten, insoweit zwischen der Stellung des Gemeinschaftsreeders SAEV als der einzigen Gesellschaft, die von dem Verfahren zur Kürzung des Zuschusses, in dessen Verlauf die Auszahlung des Zuschusses stillschweigend ausgesetzt wurde, betroffen war, und der Stellung der gemischten Gesellschaft VASA zu unterscheiden.

212 Was zunächst die SAEV angeht, so hatte das Schreiben vom 21. April 1998 oder jedenfalls das Schreiben vom 9. Juni 1999, mit dem die Kommission die SAEV über ihre Entscheidung unterrichtete, den ihr gewährten Zuschuss zu kürzen (vgl. oben, Randnr. 34), zwangsläufig zur Folge, dass der Restbetrag des ursprünglich bewilligten Zuschusses nicht ausgezahlt wurde. Demnach ist die SAEV als Adressatin einer stillschweigenden Entscheidung über die Aussetzung des Zuschusses anzusehen. Nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-359/98 P, Ca'Pasta/Kommission, Slg. 2000, I-3977, Randnrn. 30 bis 32 und 36 bis 39, sowie Urteil Astipesca/Kommission, zitiert oben in Randnr. 142, Randnr. 141) handelte es sich dabei um einen beschwerenden Rechtsakt, den die SAEV fristgerecht hätte anfechten können, was sie indessen unterließ. Die Entscheidung über die Aussetzung des Zuschusses ist deshalb gegenüber der SAEV bestandskräftig geworden.

213 Zwar ist die Schadensersatzklage nach Artikel 288 Absatz 2 EG im gemeinschaftsrechtlichen System der Klagemöglichkeiten ein selbständiger Rechtsbehelf, so dass die Unzulässigkeit eines Nichtigkeitsantrags nicht bereits als solche zur Unzulässigkeit eines Schadensersatzantrags führt (u. a. Urteil des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-514/93, Cobrecaf u. a/Kommission, Slg. 1995, II-621, Randnr. 58 und die dort zitierte Rechtsprechung). Doch ist eine Schadensersatzklage dann für unzulässig zu erklären, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Nichtigerklärung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird und sie, falls ihr stattgegeben würde, zur Folge hätte, dass die Rechtswirkungen dieser Entscheidung beseitigt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnrn. 32 und 33, sowie Urteile Cobrecaf u. a./Kommission, Randnr. 59, und Astipesca/Kommission, zitiert oben in Randnr. 142, Randnr. 139).

214 Daher ist ein Schadensersatzantrag auf Zahlung eines Betrages, der genau den Ansprüchen entspricht, die den Klägerinnen durch eine bestandskräftig gewordene Entscheidung entgehen, ebenso unzulässig (Urteil Cobrecaf u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 213, Randnr. 60) wie ein Schadensersatzantrag auf Zahlung von Verzugszinsen aus diesem Betrag (Urteile Cobrecaf u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 213, Randnr. 62, und Astipesca/Kommission, zitiert oben in Randnr. 142, Randnr. 140).

215 Im vorliegenden Fall schlagen die Klägerinnen zwei Berechnungsweisen vor, um den Schaden zu ermitteln, der ihnen aus der rechtswidrigen Aussetzung des Zuschusses entstanden sei (vgl. oben, Randnr. 204). Mit beiden Berechnungsweisen soll der Zinsbetrag errechnet werden, der für den Restbetrag des Zuschusses angefallen sei. Somit ist festzustellen, dass der Schadensersatzantrag, der auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Aussetzung des Zuschusses gestützt wird, in Wirklichkeit auf die Zahlung einer Betrages gerichtet ist, der die Rechtswirkungen kompensieren soll, die mit der Aussetzungsentscheidung im Zusammenhang mit der Verzögerung bei der Auszahlung dieses Restbetrags verbunden sind; diese Rechtswirkungen hätte die Nichtigerklärung der späteren Entscheidung auf eine rechtzeitig erhobene und erfolgreiche Nichtigkeitsklage hin beseitigt, da dies zu den Durchführungsmaßnahmen gehört hätte, die die Kommission gemäß Artikel 233 EG hätte ergreifen müssen (Urteil Astipesca/Kommission, zitiert oben in Randnr. 142, Randnr. 146).

216 Nach der oben in den Randnummern 213 und 214 wiedergegebenen Rechtsprechung ist die Klage deshalb für unzulässig zu erklären, soweit sie den Schaden infolge der angeblichen Rechtswidrigkeit der stillschweigenden Aussetzungsentscheidung, die die Kommission gegenüber der SAEV erließ, zum Gegenstand hat.

217 Was die gemischte Gesellschaft VASA angeht, so rügen die Klägerinnen eine Verletzung der Verteidigungsrechte dieses Unternehmens, da es in dem Verfahren, das dem Erlass der in der Rechtssache T-126/01 angefochtenen Entscheidung vorausging, nicht angehört worden sei.

218 Insoweit ist jedoch daran zu erinnern, dass die Kommission keine Entscheidung über die Kürzung des der VASA gewährten Zuschusses erließ. Die in der Rechtssache T-126/01 angefochtene Entscheidung richtet sich nämlich ausschließlich an den Gemeinschaftsreeder SAEV.

219 Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftszuschuss, den die Kommission gemischten Gesellschaften gewährt, nach Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls I des Fischereiabkommens an die zuständige argentinische Behörde überwiesen wird, die die Bedingungen für die Bereitstellung und die Verwaltung dieser Mittel festlegt. Während die Vorschriften über die Beantragung und die Auszahlung des Gemeinschaftszuschusses an den Gemeinschaftsreeder nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften folgen, gilt für das Verfahren der Beantragung und der Auszahlung des Zuschusses für die gemischten Gesellschaften, bei denen es sich um argentinische Gesellschaften handelt, das argentinische Recht.

220 Demgemäß richtete die VASA mit Schreiben vom 23. April 2001 an die zuständige argentinische Behörde einen Antrag auf Auszahlung des restlichen Zuschusses. Da die VASA in diesem Schreiben selbst die Auffassung vertritt, dass der Inhalt der in der Rechtssache T-126/01 angefochtenen Entscheidung ihren berechtigten Anspruch auf die Auszahlung des ausstehenden Restbetrags an die argentinische gemischte Gesellschaft nicht [berühre]", kann sie nicht geltend machen, dass das Verfahren zur Kürzung des Zuschusses, das gegen die SAEV geführt wurde und zum Erlass einer stillschweigenden Aussetzungsentscheidung gegenüber der SAEV führte, ihr einen Schaden zugefügt habe.

221 Nach alledem ist der Schadensersatzantrag zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Entfernung eines Schriftstücks aus den Akten

222 Im Rahmen der Rechtssache T-44/01 macht die Kommission geltend, dass der von den Klägerinnen als Anlage 24 zur Klageschrift vorgelegte Entwurf der Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses nicht dem Text entspreche, den der Ständige Strukturausschuss für Fischwirtschaft am 20. November 2000 gebilligt und die Kommission sodann am 19. März 2001 verabschiedet habe. Es handele sich vielmehr um einen internen Vermerk, der das Gericht irreführen könne. Die Kommission beantragt daher, diese Anlage 24 aus den Verfahrensakten zu entfernen.

223 Da das Gericht dieses Schriftstück jedoch im vorliegenden Fall für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht verwertet hat, braucht über diesen Antrag der Kommission nicht entschieden zu werden (in diesem Sinne Urteil Branco/Kommission, zitiert oben in Randnr. 174, Randnrn. 116 und 117).

Ergebnis

224 Nach alledem sind die Klagen in den Rechtssachen T-44/01, T-119/01 und T-126/01 abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

225 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtssachen T-44/01, T-119/01 und T-126/01 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Klagen werden abgewiesen.

3. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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