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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 28.02.2005
Aktenzeichen: T-445/04
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofes


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofes Art. 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 28. Februar 2005. - Energy Technologies ET SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Offensichtliche Unzulässigkeit. - Rechtssache T-445/04.

Parteien:

In der Rechtssache T445/04

Energy Technologies ET SA mit Sitz in Freiburg (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: A. Boman,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter,

andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Aparellaje eléctrico SL mit Sitz in Hospitalet de Llobregat (Spanien),

wegen Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Juli 2004 (Sache R 366/2002-4) über die Anmeldung des Wortzeichens UNEX als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Legal sowie des Richters P. Mengozzi und der Richterin I. Wiszniewska-Biaecka,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 10. November 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 7. Juli 2004 (Sache R 366/2002-4) erhoben.

2. Laut der Klageschrift wird die Klägerin durch Frau Angela Boman, Attorney at Law, vertreten. Der Klageschrift ist eine Bescheinigung des Präsidenten des Länsrätt i Göteborg (Verwaltungsgericht Göteborg, Schweden) beigefügt, wonach Frau Boman attorney at law und befugt sei, Mandanten zu vertreten und selbständig vor allen schwedischen Gerichten aufzutreten. Die Klageschrift wurde von Frau Boman unterzeichnet.

3. Am 3. Dezember 2004 hat das Gericht Frau Boman nach Artikel 44 § 6 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, einen Nachweis vorzulegen, dass sie die nach Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes erforderliche Berechtigung besitzt, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten, d. h. in Schweden als advokat tätig zu sein. Frau Bomann hat darauf am 10. Dezember 2004 geantwortet, sie sei zwar nicht Mitglied der schwedischen Anwaltskammer (advokatsamfund), aber dennoch befugt, vor den schwedischen Gerichten aufzutreten, da sie das juristische Examen (juris kandidatexamen) und ein zweijähriges Referendariat an schwedischen Gerichten (notarietjänstgöring) absolviert habe.

Rechtliche Würdigung

4. Nach Artikel 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

5. Gemäß diesem Artikel entscheidet das Gericht hier ohne Fortsetzung des Verfahrens durch den vorliegenden Beschluss.

6. Nach Artikel 19 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes, der nach deren Artikel 53 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, müssen die nichtprivilegierten Parteien vor den Gemeinschaftsgerichten durch einen Anwalt, nach der schwedischen Fassung der Bestimmung einen advokat, vertreten sein. Nach schwedischem Recht ist die Berufsbezeichnung advokat Personen vorbehalten, die das juristische Examen absolviert haben und in die Anwaltskammer aufgenommen worden sind.

7. Ferner geht aus Artikel 19 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes eindeutig hervor, dass eine Person andere Parteien als die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane vor den Gemeinschaftsgerichten nur vertreten kann, wenn sie kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt, nämlich erstens Anwalt (nach der schwedischen Fassung advokat) und zweitens berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten. Diese Voraussetzungen sind wesentliche Formvorschriften, deren Nichtbeachtung zur Unzulässigkeit der Klage führt.

8. Das in Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes normierte Erfordernis hat seinen Grund darin, dass der Anwalt als ein Mitgestalter der Rechtspflege betrachtet wird, der in völliger Unabhängigkeit und in deren vorrangigem Interesse dem Mandanten die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die dieser benötigt. Diesem Schutz stehen auf der anderen Seite die Berufs- und Standespflichten gegenüber, die im allgemeinen Interesse von dazu ermächtigten Einrichtungen festgelegt und kontrolliert werden. Dieses Verständnis entspricht den gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten und hat auch in der Gemeinschaftsrechtsordnung seinen Niederschlag gefunden (vgl. analog Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79, AM & S/Kommission, Slg. 1982, 1575, Randnr. 24).

9. Da Frau Boman nicht Mitglied der Anwaltskammer ist, ist sie nicht Anwältin (advokat) im Sinne von Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes. Daher erfüllt sie, auch wenn sie nach schwedischem Recht Beteiligte in Rechtsstreitigkeiten vor den schwedischen Gerichten vertreten darf, nicht die erste der beiden in Artikel 19 Absatz 4 festgelegten, kumulativ geltenden Voraussetzungen und ist damit nicht befugt, die Klägerin vor dem Gericht zu vertreten.

10. Demnach ist die vorliegende Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne dass es der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten bedarf.

Kosten

11. Da der vorliegende Beschluss vor Zustellung der Klageschrift an den Beklagten ergeht und diesem damit keine Kosten entstehen konnten, ist gemäß Artikel 87 § 1 der Verfahrensordnung nur zu entscheiden, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 28. Februar 2005

Ende der Entscheidung

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