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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 12.01.2007
Aktenzeichen: T-447/05
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 2015/2005


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 2015/2005
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

12. Januar 2007(*)

"Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Regelung über die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten in die Europäische Union - Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-447/05

Société des plantations de Mbanga SA (SPM) mit Sitz in Douala (Kamerun), Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Soler Couteaux und S. Cahn, dann B. Doré, Rechtsanwälte,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und L. Visaggio als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 1964/2005 des Rates über die Zollsätze für Bananen eröffneten Zollkontingents für die Monate Januar und Februar 2006 (ABl. L 324, S. 5)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) stellte in ihrem Titel IV eine gemeinsame Regelung für die Einfuhr von Bananen aus Drittländern in die Gemeinschaft auf, die für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 2005 galt. Die Regelung beruhte auf der Eröffnung von Zollkontingenten, deren Umfang sich danach richtete, dass die Versorgung des Gemeinschaftsmarkts gewährleistet war, wobei auf die Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente ein verminderter oder ein Nullzollsatz zur Anwendung kam. In diesem Zusammenhang wurde den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden: AKP-Staaten) eine Vorzugsbehandlung dergestalt zuteil, dass die Einfuhr einer bestimmten Menge von Bananen von Zöllen befreit wurde und auf die Einfuhren, die diese Menge überschritten, eine Zollpräferenz Anwendung fand.

2 Die in Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehene gemeinsame Einfuhrregelung wurde wiederholt geändert. Mit Wirkung ab 1. Juli 2001 wurden die grundsätzlichen Regelungen über die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft in den Art. 16 bis 20 der Verordnung Nr. 404/93 in ihrer durch die Verordnungen (EG) Nr. 216/2001 des Rates vom 29. Januar 2001 (ABl. L 31, S. 2) und Nr. 2587/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 345, S. 13) geänderten Fassung aufgestellt. Zu diesen Vorschriften traten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 126, S. 6).

3 Die Erwägungsgründe 1 und 2 der Verordnung Nr. 216/2001 stellen fest, dass, um die Beanstandungen der mit Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 eingeführten Einfuhrregelung für Bananen auszuräumen, die Analyse aller von der Kommission vorgeschlagenen Optionen zu dem Schluss führt, dass "die mittelfristige Einführung einer Einfuhrregelung, die sich auf einen Zoll von geeigneter Höhe und eine Zollpräferenz für die Einfuhren aus den AKP-Staaten stützt, die besten Garantien bietet, um einerseits die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation in Bezug auf die Gemeinschaftserzeugung und die Verbrauchernachfrage zu verwirklichen und andererseits die Regeln des internationalen Handels einzuhalten und so neuerlichen Beanstandungen zuvorzukommen". Der Erwägungsgrund 4 der Verordnung hält fest, dass "[b]is zum Inkrafttreten dieser Regelung ... die Versorgung der Gemeinschaft im Rahmen mehrerer Zollkontingente sichergestellt werden [sollte], die für Einfuhren aus allen Ursprungsländern eröffnet ... werden. ..."

4 Art. 16 der Verordnung Nr. 404/93 in der geänderten Fassung der Verordnung Nr. 216/2001 bestimmte:

"(1) Der vorliegende Artikel und die Artikel 17 bis 20 gelten für die Einfuhr frischer Erzeugnisse des KN-Codes ex 0803 00 19, bis spätestens am 1. Januar 2006 der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Erzeugnisse in Kraft tritt, der nach Abschluss des in Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vorgesehenen Verfahrens festgesetzt wird.

(2) Bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Zollsatzes erfolgt die Einfuhr der dort genannten frischen Erzeugnisse im Rahmen der mit Artikel 18 eröffneten Zollkontingente."

5 Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 404/93 sah vor, dass drei durch die Buchstaben A, B und C bezeichnete Zollkontingente mit einem Gesamtumfang von 3 403 000 t eröffnet werden. Aufgrund der Änderungen, die durch die Verordnung Nr. 2587/2001 eingeführt wurden, wurde der Umfang des Kontingents C gemäß Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 404/93 auf 750 000 t festgesetzt und gemäß Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 404/93 für die Einfuhr von Bananen aus AKP-Staaten vorbehalten (im Folgenden: AKP-Bananen).

6 Parallel zu dieser Regelung erließ die Gemeinschaft ab 2004 Übergangsmaßnahmen, die sich aus dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft ergaben, um die Versorgung des Marktes dieser Mitgliedstaaten sicherzustellen. Bezüglich des Jahres 2005 wurden diese Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Übergangsmaßnahmen für das Jahr 2005 für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 238, S. 50) getroffen, die eine zusätzliche Menge von 460 000 t zu den durch Art. 18 der Verordnung Nr. 404/93 eröffneten Kontingenten für die Einfuhr von Bananen aus allen Ursprungsländern zur Verfügung stellte.

7 Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen (ABl. L 316, S. 1), durch die eine reine Zollregelung eingeführt wurde, bestimmt:

"(1) Ab 1. Januar 2006 beläuft sich der Zollsatz für Bananen (KN-Code 08030019) auf 176 EUR/t.

(2) Alljährlich zum 1. Januar, beginnend am 1. Januar 2006, wird für die Einfuhr von Bananen (KN-Code 08030019) mit Ursprung in den AKP-Staaten ein autonomes Zollkontingent von 775 000 t Eigengewicht zum Zollsatz Null eröffnet."

8 Mit dem Inkrafttreten des neuen Zollsatzes wurde die in Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehene Zollkontingentsregelung für die Einfuhr nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung unwirksam.

9 Art. 2 der Verordnung Nr. 1964/2005 sieht vor, dass die Durchführungsbestimmungen zu der genannten Verordnung und die Übergangsmaßnahmen, die zur Erleichterung des Übergangs von der bestehenden Regelung zu den Regelungen der Verordnung erforderlich sind, von der Kommission nach dem Ausschussverfahren (Verwaltungsausschuss) erlassen werden.

10 Die Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 1964/2005 über die Zollsätze für Bananen eröffneten Zollkontingents für die Monate Januar und Februar 2006 (ABl. L 324, S. 5, im Folgenden: angefochtene Verordnung) wurde erlassen, um die für die Einfuhren aus den AKP-Staaten geltenden Einzelheiten der Verwaltung des Zollkontingents für die Monate Januar und Februar 2006 festzulegen. Der Erwägungsgrund 2 der Verordnung lautet:

"Die für die Verwaltung des Zollkontingents für Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten gemäß der Verordnung ... Nr. 1964/2005 erforderlichen Instrumente können nicht rechtzeitig vor dem 1. Januar 2006 eingeführt werden. Die Kommission muss daher für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die Monate Januar und Februar 2006 Übergangsmaßnahmen erlassen, um die Versorgung der Gemeinschaft zu gewährleisten, die Kontinuität des Handels mit den AKP-Staaten sicherzustellen und Störungen der Handelsströme zu vermeiden. Diese Maßnahmen greifen den Maßnahmen, die später im Jahr 2006 getroffen werden müssen, nicht vor."

11 Art. 2 der angefochtenen Verordnung bestimmt:

"Für Januar und Februar 2006 stehen zur Verfügung

- eine Menge von 135 000 Tonnen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die Marktbeteiligten gemäß Titel II; dieses Teilkontingent trägt die laufende Nummer 09.4160;

- eine Menge von 25 000 Tonnen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die Marktbeteiligten gemäß Titel III; dieses Teilkontingent trägt die laufende Nummer 09.4162."

12 Titel II der angefochtenen Verordnung betrifft "[f]ür das Zollkontingent C gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung ... Nr. 404/93 für das Jahr 2005 eingetragene Marktbeteiligte". Sein Art. 3 lautet:

"Für Januar und Februar 2006 kann jeder traditionelle Marktbeteiligte C und jeder nicht traditionelle Marktbeteiligte C gemäß Artikel 3 Nummer 3 bzw. gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung ... Nr. 896/2001 ... einen oder mehrere Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für höchstens eine der folgenden Mengen stellen:

- die im Rahmen des Zollkontingents C in Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung ... Nr. 896/2001 für 2005 festgesetzte und dem Marktbeteiligten mitgeteilte Referenzmenge (traditionelle Marktbeteiligte C);

- die im Rahmen des Zollkontingents C in Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung ... Nr. 896/2001 für 2005 festgesetzte und dem Marktbeteiligten mitgeteilte Jahresmenge (nicht traditionelle Marktbeteiligte C).

..."

13 Teil III der angefochtenen Verordnung bezieht sich auf "[a]ndere Marktbeteiligte". Art. 4 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

"Die in der Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten, die für die Zollkontingente A/B gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung ... Nr. 404/93 oder für die zusätzliche Menge gemäß der Verordnung ... Nr. 1892/2004 eingetragen wurden und im Jahr 2005 Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten in den freien Verkehr überführt haben, brauchen für die in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich festgesetzte Menge nur einen einzigen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz zu stellen."

14 Titel IV der angefochtenen Verordnung bestimmt die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge (Art. 5) und die Erteilung der Einfuhrlizenzen (Art. 6). Titel V der Verordnung mit den Art. 7 bis 9 enthält die Schlussbestimmungen.

15 Die Verordnung (EG) Nr. 219/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 08030019 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 (ABl. L 38, S. 22) legte fest, wie das für die Einfuhren aus den AKP-Staaten geltende Zollkontingent ab dem 1. März 2006 zu verwalten ist. Art. 2 Buchst. b der Verordnung sieht vor, dass eine Menge von 468 150 t, d. h. 76 % der verfügbaren Mengen, gemäß den Bestimmungen des Kapitels III der Verordnung zu verwalten ist. Kapitel III der Verordnung bezieht sich auf das sogenannte "Windhund"-Verfahren gemäß den Art. 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).

16 Die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft werden gegenwärtig durch das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der AKP-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 317, S. 3, im Folgenden: Abkommen von Cotonou), geregelt.

17 Die allgemeine Handelsregelung zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten wird in Anhang V des Abkommens von Cotonou festgelegt. Diese Regelung gilt für den Übergangszeitraum für Verhandlungen über neue Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, der zum 31. Dezember 2007 endet. Art. 1 dieses Anhangs bestimmt u. a.:

"Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

a) Für Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten:

- die in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführt sind und einer gemeinsamen Marktorganisation nach Artikel 34 EG-Vertrag unterliegen,

- die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung unterliegen,

trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um eine günstigere Regelung als diejenige für Drittländer, denen für die gleichen Waren die Meistbegünstigung eingeräumt wird, zu gewährleisten.

...

d) Die Regelung [nach Abs. 1 Buchst.] a tritt gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft und gilt für den Vorbereitungszeitraum.

Wenn die Gemeinschaft jedoch während dieses Zeitraums

...

- eine gemeinsame Marktorganisation oder eine im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführte Sonderregelung ändert, behält sie sich vor, die Regelung für die Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten nach Konsultationen im Ministerrat zu ändern. In diesem Fall verpflichtet sich die Gemeinschaft, für die Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten eine Vergünstigung beizubehalten, die mit der Vergünstigung vergleichbar ist, die ihnen vorher gegenüber den Ursprungswaren der Drittländer, denen die Meistbegünstigung eingeräumt wird, gewährt wurde."

18 Art. 1 des Protokolls Nr. 5 zum Anhang V des Abkommens von Cotonou mit der Überschrift "Zweites Bananenprotokoll" lautet:

"Die AKP-Staaten und die EU erkennen an, von welch überragender wirtschaftlicher Bedeutung die Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt für die bananenausführenden AKP-Staaten sind. Die EU erklärt sich bereit, Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls zu treffen, mit denen die Lebensfähigkeit ihrer Bananenexporteure und die Absatzmöglichkeiten für ihre Bananen auf dem Gemeinschaftsmarkt auch weiterhin gesichert werden sollen."

Klägerin

19 Die Klägerin wurde am 5. Oktober 1998 gegründet. Ihr Hauptzweck ist die Herstellung, die Verarbeitung und die Vermarktung von zur Ausfuhr bestimmten Bananen in Kamerun und in anderen Ländern.

20 Die Klägerin gehört zu der Kategorie von Erzeugern, die nicht zugleich Marktbeteiligte sind und die auch nicht in eine europäische oder multinationale Gruppe integriert sind. Sie besitzt somit nicht die Eigenschaft eines Marktbeteiligten im Sinne der angefochtenen Verordnung und kann einen solchen Status auch nicht erwerben, da die genannte Verordnung für die Erteilung der Einfuhrlizenzen ein System aufrechterhält, das auf historischen Referenzmengen fußt, die von der zuvor geltenden Regelung eingeführt wurden.

Verfahren und Anträge der Parteien

21 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 22. Dezember 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

22 Mit besonderem Schriftsatz, der an dem selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf Entscheidung der Rechtssache im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt.

23 Mit Beschluss des Gerichts vom 26. Januar 2006 ist der Antrag auf Entscheidung der Rechtssache im beschleunigten Verfahren zurückgewiesen worden.

24 Mit besonderem Schriftsatz, der am 10. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission nach Art. 114 der Verfahrensordnung gegen die vorliegende Klage eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

25 Die Klägerin hat zur Unzulässigkeitseinrede am 28. März 2006 Stellung genommen; an diesem Tag hat das schriftliche Verfahren zur Zulässigkeit geendet.

26 In ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin,

- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27 Mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

28 Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit,

- die Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurückzuweisen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

29 Nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Nach § 3 dieses Artikels wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden.

30 Die Kommission hält die Klage für unzulässig, weil zum einen der Klägerin für eine Klage gegen die angefochtene Verordnung das Rechtsschutzinteresse fehle und weil zum anderen die Verordnung allgemeine Geltung habe und die Klägerin weder unmittelbar noch individuell betreffe.

Vorbringen der Parteien

31 Die Kommission macht geltend, nach Art. 230 Abs. 1 EG setze die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die eine natürliche oder juristische Person gegen eine Verordnung erhebe, voraus, dass die Verordnung in Wirklichkeit eine individuelle Entscheidung sei, die die Person unmittelbar und individuell betreffe. Damit solle verhindert werden, dass die Klage eines Einzelnen gegen eine Entscheidung, die ihn unmittelbar und individuell betreffe, nicht dadurch ausgeschlossen werden könne, dass einfach die Form einer Verordnung gewählt werde.

32 Im vorliegenden Fall betreffe die angefochtene Verordnung die Klägerin weder unmittelbar noch individuell; zudem solle die Verordnung die Rechtsstellung der Erzeuger wie der Klägerin, die außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft ansässig seien, auch gar nicht erfassen, so dass der Klägerin für eine Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung das Rechtsschutzinteresse fehle.

33 Was erstens das Rechtsschutzinteresse angeht, weist die Kommission darauf hin, dass die angefochtene Verordnung die Übergangsmaßnahmen treffen solle, die in den Monaten Januar und Februar 2006 für die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen des von der Verordnung Nr. 1964/2005 vorgesehenen Zollkontingents für AKP-Bananen gälten. Der Erlass dieser Maßnahmen sei erforderlich geworden, weil nach dem Erlass der Verordnung Nr. 1964/2005 nicht ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe, um neue Bestimmungen für die Verwaltung des Kontingents der AKP-Bananen zu erlassen und zu veröffentlichen und um den Mitgliedstaaten sodann die Möglichkeit zu bieten, aufgrund dieser Bestimmungen eine neue Eintragung der Marktbeteiligten herbeizuführen, die bei der Aufteilung des Zollkontingents berücksichtigt werden müssten. Die Entscheidung, nur für die Monate Januar und Februar 2006 die Erteilung der Einfuhrlizenzen auf die Marktbeteiligten zu beschränken, die den Gemeinschaftsmarkt mit AKP-Bananen im Rahmen der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Zollkontingentsregelung versorgt hätten, sei getroffen worden, um die Versorgung der Gemeinschaft zu gewährleisten, die Kontinuität des Handels mit den AKP-Staaten sicherzustellen und Störungen der Handelsströme zu vermeiden.

34 Die Verordnung lege zu diesem Zweck zwei Teilkontingente fest, die für verschiedene Arten von Marktbeteiligten bestimmt seien, nämlich ein Teilkontingent von 135 000 t, das für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten eröffnet worden sei, die für das Zollkontingent C gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 404/93 für das Jahr 2005 eingetragen gewesen seien, und ein weiteres Teilkontingent von 25 000 t, das für die anderen Marktbeteiligten eröffnet worden sei, d. h. für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten, die für die Zollkontingente A und B gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 404/93 oder für die zusätzliche Menge gemäß der Verordnung Nr. 1892/2004 eingetragen worden seien und im Jahr 2005 AKP-Bananen in den freien Verkehr überführt hätten. Aus diesem Grund könne dieses System nicht Erzeuger wie die Klägerin erfassen, die in einem Drittland niedergelassen seien und im Gebiet der Mitgliedstaaten keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten. Die Rechtsstellung der Klägerin würde sich daher nicht ändern, wenn die angefochtene Verordnung, die auf die Klägerin keine Anwendung finde, für nichtig erklärt werden würde, was beweise, dass ihr für eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung das Rechtsschutzinteresse fehle.

35 Zweitens sei, selbst wenn ein solches Rechtsschutzinteresse bestünde, die Klägerin von der angefochtenen Verordnung nicht unmittelbar und individuell betroffen, da es sich um eine Handlung mit allgemeiner Geltung handele. Die Verordnung lege die Gruppen von Marktbeteiligten sowie die Zugangsbedingungen zu den verschiedenen Teilkontingenten nach objektiv bestimmten Kriterien fest, nämlich zum einen nach dem Kriterium der Beteiligung an den Zollkontingenten gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 404/93 oder der zusätzlichen Menge gemäß der Verordnung Nr. 1892/2004 und zum anderen nach dem Kriterium des Ursprungs der zu diesem Zweck in die Gemeinschaft eingeführten Bananen. Es handele sich somit um eine Verordnung, die Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personen erzeuge. Dies entspreche dem Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung, wie es von der Rechtsprechung herangezogen werde (Urteile des Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982, Alusuisse Italia/Rat und Kommission, 307/81, Slg. 1982, 3463, Randnr. 9, und vom 2. April 1998, Greenpeace Council u. a./Kommission, C-321/95 P, Slg. 1998, I-1651, Randnr. 28, Beschluss des Gerichts vom 19. Juni 1995, Kik/Rat und Kommission, T-107/94, Slg. 1995, II-1717, Randnr. 35, und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Slg. 2001, II-1975, Randnrn. 108 bis 110).

36 Da die Klägerin nicht die Eigenschaft eines Marktbeteiligten im Sinne der angefochtenen Verordnung habe, werde sie von der Verordnung nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmerin betroffen, die, wie sie in ihrer Klageschrift selbst vorgetragen habe, in der Gemeinschaft nicht niedergelassen sei und im Rahmen der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Einfuhrregelung der Gemeinschaft nicht über Referenzmengen verfüge; sie werde somit in derselben Weise wie alle Wirtschaftsteilnehmer in ähnlicher Lage betroffen. Das Gericht habe bereits Gelegenheit gehabt, festzustellen, dass die Verordnungen über die Verwaltung der Zolltarifkontingente allgemeine und abstrakte Geltung hätten (Beschlüsse des Gerichts vom 25. September 2002, Di Lenardo/Kommission, T-178/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und Dilexport/Kommission, T-179/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Überdies weise die Lage der Klägerin keine sonstigen Umstände auf, die sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben würde.

37 In Erwiderung auf das Vorbringen der Klägerin, wonach die angefochtene Verordnung ihr die Einfuhrrechte entziehe, macht die Kommission geltend, der Klägerin könne kein Einfuhrrecht entzogen werden, da sie - ebenso wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer - insoweit über keine erworbenen Rechte verfüge, zumal sie nicht einmal die Eigenschaft eines Marktbeteiligten im Sinne der zuvor geltenden Einfuhrregelung besessen habe. Die Lage der Klägerin unterscheide sich daher nicht von der jeder anderen Person, die die in Titel II und Titel III der angefochtenen Verordnung genannten Voraussetzungen nicht erfülle.

38 Selbst wenn ferner die angefochtenen Maßnahmen die Fortsetzung der Tätigkeiten der Klägerin in Frage stellen könnten, wäre dieser Umstand nicht geeignet, diese zu individualisieren. Nach ständiger Rechtsprechung nämlich könne der Umstand, dass sich ein Rechtsakt auf die verschiedenen Rechtssubjekte im konkreten Fall unterschiedlich auswirken könne, nichts an ihrem Rechtssatzcharakter ändern, sofern diese Anwendung aufgrund einer objektiven, in der Maßnahme festgelegten rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolge (Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 1993, AEFMA/Kommission, C-107/93, Slg. 1993, I-3999, Randnrn. 14 bis 22, Beschluss des Gerichts vom 15. September 1999, Van Parys u. a./Kommission, T-11/99, Slg. 1999, II-2653, Randnrn. 50 und 51). Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Personen, auf die der fragliche Rechtsakt Anwendung finde, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar seien (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1989, Lefebvre/Kommission, 206/87, Slg. 1989, 275, Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2005, von Pezold/Kommission, T-108/03, Slg. 2005, II-655, Randnr. 46).

39 Die Klägerin widerspricht erstens der Auffassung der Kommission, wonach ihr für eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung das Rechtsschutzinteresse fehle. Sie trägt hierzu vor, dass nach ständiger Rechtsprechung der Ort der Niederlassung oder der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Klägers keinen Einfluss auf die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage habe und nur die Rechtswirkungen der betreffenden Handlung auf die Rechtsstellung des Klägers relevant seien (Urteil des Gerichts vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, T-480/93 und T-483/93, Slg. 1995, II-2305).

40 Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die ein Einzelner erhebe, hänge nach ständiger Rechtsprechung nur von der Voraussetzung ab, dass dieser sich auf ein bestehendes und gegenwärtiges rechtlich geschütztes Interesse berufen könne. Da im vorliegenden Fall die Anwendung der angefochtenen Verordnung zur Folge habe, dass den in den AKP-Staaten niedergelassenen Erzeugern, die nicht die Eigenschaft eines Marktbeteiligten im Sinne der genannten Verordnung besäßen, jedes Recht auf eine Ausfuhr in die Gemeinschaft genommen werde, hätten die genannten Erzeuger zweifellos ein berechtigtes und rechtlich geschütztes Interesse, das ihnen das Recht gebe, die Rechtmäßigkeit der Verordnung überprüfen zu lassen.

41 Zweitens macht die Klägerin geltend, die genannte Verordnung gelte zwar für alle fraglichen Wirtschaftsteilnehmer, gleichwohl betreffe sie einige von ihnen unmittelbar und individuell. Sofern eine Verordnung nicht im Kern eine individuelle Entscheidung sei, seien nach ständiger Rechtsprechung die Rechtswirkungen festzustellen, die die Verordnung haben solle oder tatsächlich habe (Urteile des Gerichtshofs Alusuisse Italia/Rat und Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 8, und vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, C-451/98, Slg. 2001, I-8949).

42 Der normative Charakter einer Handlung stehe, wie die Rechtsprechung anerkannt habe, dem Recht eines Klägers auf Erhebung einer Nichtigkeitsklage somit nicht entgegen. Hierfür genüge es, dass der Kläger nachweise, dass er von der genannten Handlung unmittelbar und individuell betroffen sei (Urteile des Gerichtshofs vom 29. März 1979, ISO/Rat, 118/77, Slg. 1979, 1277, vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, Slg. 1984, 1005, vom 14. März 1990, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C-133/87 und C-150/87, Slg. 1990, I-719, vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, Slg. 1991, I-2501, vom 18, Mai 1994, Codorníu/Rat, C-309/89, Slg. 1994, I-1853, und Antillean Rice Mills/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt).

43 Drittens trägt die Klägerin vor, sie werde von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen, da diese sie, wie nach der Rechtsprechung erforderlich, wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und deshalb in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 197, 223, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Beschluss des Gerichts vom 6. Juli 2004, Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission, T-370/02, Slg. 2004, II-2097). Sie befinde sich insoweit nicht nur in einer Lage, die sich von der der Marktbeteiligten und der anderen Erzeuger von AKP-Bananen vollständig unterscheide, sondern habe eine Rechtsstellung, bei der davon ausgegangen werden könne, dass sie der Rechtsstellung eines "Adressaten" im Sinne der Rechtsprechung gleichzustellen sei. Da sie der Kategorie der in den AKP-Staaten niedergelassenen unabhängigen Erzeuger angehöre - seien es Marktbeteiligte oder nicht integrierte Erzeuger -, sei es ihr nicht möglich, ihre Produktion im Gebiet der Union zu vermarkten.

44 Wie aus Art. 1 des Anhangs V des Abkommens von Cotonou und aus Art. 1 des Protokolls Nr. 5 zum Anhang V des Abkommens mit der Überschrift "Zweites Bananenprotokoll" hervorgehe, regele das Gemeinschaftsrecht die Rechtsstellung des in einem AKP-Staat niedergelassenen Erzeugers, der seine Erzeugnisse auf den Gemeinschaftsmarkt ausführe, dahin gehend, dass es sie von der Rechtsstellung der anderen Erzeuger und der aller anderen Beteiligten des Bananenmarkts abgrenze. Aufgrund der genannten Bestimmungen könne unstreitig festgestellt werden, dass sich die AKP-Bananen erzeugenden Betriebe in Bezug auf die Vorschriften der gemeinsamen Agrarpolitik in einer besonderen Rechtsstellung befänden, also in derselben Lage wie der im Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, genannten.

45 Die Individualisierung der Klägerin könne sich daraus ergeben, dass die Stelle, die den Rechtsakt erlasse, die rechtliche oder tatsächliche Lage der Klägerin in Rechnung stelle (oder verpflichtet sei, sie in Rechnung zu stellen); sie entspreche der Lage der Unternehmen, die bei Erlass des genannten Rechtsakts betroffen seien. Diese Betrachtungsweise der individuellen Beziehung sei vom Gerichtshof bereits im Urteil vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, Slg. 1985, 207) anerkannt worden, und zwar soweit die Bestimmungen der Beitrittsakte dies erforderten, sowie im Urteil vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission (C-152/88, Slg. 1990, I-2477), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die fragliche Vorschrift die Kommission verpflichte, der Lage der Kläger bei Erlass der fraglichen Maßnahme Rechnung zu tragen.

46 Ihre Lage sei zudem vergleichbar mit der der Exporteure von Reis der Niederländischen Antillen in der Rechtssache Antillean Rice Mills/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, wo festgestellt worden sei, dass den genannten Exporteuren aufgrund einer Maßnahme der Gemeinschaft die Ausfuhr in die Gemeinschaft verwehrt worden sei. In dem Urteil habe der Gerichtshof zwar zunächst festgestellt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Maßnahme der Gemeinschaft die Kläger nur aufgrund ihrer Eigenschaft als Exporteure von Reis in die Gemeinschaft betroffen habe, denn diese Tätigkeit sei eine Handelstätigkeit, die zu jedem beliebigen Zeitpunkt von jedem beliebigen Unternehmen ausgeübt werden könne. Der Gerichtshof habe weiterhin ausgeführt, dass die Kläger von vornherein nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als im fraglichen Sektor tätige Wirtschaftsteilnehmer, also in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer betroffen gewesen seien, und schließlich, dass wegen der geringen Anzahl betroffener Marktteilnehmer nicht auf eine individuelle Beziehung geschlossen werden könne. Der Gerichtshof habe jedoch auch festgestellt, dass, wenn der Rat oder die Kommission aufgrund spezifischer Bestimmungen verpflichtet sei, die Folgen der von ihnen beabsichtigten Handlung für die Lage bestimmter Einzelner in Rechnung zu stellen, dies "die Letzteren individualisieren kann" (Urteile des Gerichtshofs Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 28 und 31, und vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, C-390/95 P, Slg. 1999, I-769, Randnr. 25).

47 Genauso könne argumentiert werden im Hinblick auf die Verpflichtung der Organe bei Erlass einer Verordnung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (im vorliegenden Fall der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen), nicht nur die Lage der in den AKP-Staaten niedergelassenen Erzeuger in Rechnung zu stellen, sondern gemäß Art. 1 des Anhangs V des Abkommens von Cotonou diesen Erzeugern auch einen Absatz ihrer Erzeugnisse zu garantieren, der zumindest ebenso lohnend sei wie der, der in der vorher bestandenen Lage erzielt worden sei. Das Erfordernis, die individuelle Lage zu berücksichtigen, erhalte im vorliegenden Fall dadurch größeres Gewicht, dass die Organe aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen, die Bestandteil des Gemeinschaftsrechts seien, gehalten seien, die traditionellen Warenströme aufrechtzuerhalten.

48 Gegen die Zulässigkeit der Klage könne sich die Kommission ferner nicht mit Erfolg auf das Argument berufen, dass, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Antillean Rice Mills u. a./Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, entschieden habe, nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Maßnahme der Gemeinschaft die Kläger nur aufgrund ihrer Eigenschaft als Exporteure von Reis in die Gemeinschaft betroffen habe, weil diese Tätigkeit eine Handelstätigkeit sei, die zu jedem beliebigen Zeitpunkt von jedem beliebigen Unternehmen ausgeübt werden könne. Im vorliegenden Fall solle die angefochtene Verordnung nur während eines Zeitraums von zwei Monaten gelten, so dass die Möglichkeit, dass andere Unternehmen innerhalb derartig kurzer Zeit Bananenerzeuger werden könnten, rein theoretisch sei.

49 Viertens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe zur Begründung ihrer Unzulässigkeitseinrede kein Argument vorgetragen, das dagegen spräche, dass die angefochtene Verordnung sie unmittelbar betreffe. Da es insoweit keine Maßnahme der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten gebe, mit der die Einfuhrregelung der angefochtenen Verordnung umgesetzt werde, sei sie von der genannten Verordnung unmittelbar betroffen. Jedenfalls habe die Kommission am Tag des Erlasses der angefochtenen Verordnung nicht übersehen können, dass das auf der Lizenzregelung beruhende Vermarktungssystem für Erzeuger wie die Klägerin unmittelbar zur Folge gehabt habe, dass die traditionellen Warenströme in die Gemeinschaft nicht länger aufrechtzuerhalten gewesen seien.

50 Schließlich verweist die Klägerin auf das Urteil vom 3. Mai 2002, Jégo-Quéré/Kommission (T-177/01, Slg. 2002, II-2365), in dem das Gericht entschieden habe, dass, wenn es keine innerstaatlichen Maßnahmen zur Durchführung eines Gemeinschaftsrechtsakts gebe, die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage zur Folge habe, dass den Rechtsbürgern das Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz genommen werde, der durch die innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Normen, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die Grundsätze der Rechtsgemeinschaft und die Charta der Grundrechte garantiert werde. Auch habe der Gerichtshof in seinem Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, entschieden, dass die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft sei, in der die Handlungen ihrer Organe daraufhin kontrolliert würden, ob sie mit dem EG-Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen vereinbar seien, zu denen auch die Grundrechte - unter ihnen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - gehörten.

51 Weil im vorliegenden Fall die Frage nach der Gültigkeit der genannten Verordnung keinem innerstaatlichen Gericht vorgelegt werden könne, könne eine Rechtsverweigerung, durch die die Verordnung im Widerspruch zu den Grundsätzen der Rechtsgemeinschaft der gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre, nur dadurch vermieden werden, dass die Zulässigkeit der Klage bejaht werde. Würde der Gemeinschaftsrichter die Zulässigkeit einer solchen Klage verneinen, würde er sich auch der Möglichkeit begeben, eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen, mit denen die fragliche Handlung behaftet sein könne. Damit wäre diese - im Widerspruch zu den Vorschriften, die sich aus dem Umstand herleiteten, dass die Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft sei - jeder gerichtlichen Überprüfung entzogen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, Slg. 1986, 1339). Zur Untermauerung ihrer Auffassung weist die Klägerin darauf hin, dass nach dem Vertragsentwurf vom 18. Juli 2003 über eine Verfassung für Europa (Art. II-47 und Art. III-270 Abs. 4) der Einzelne gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die ihn unmittelbar beträfen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zögen, Klage erheben könne.

Würdigung durch das Gericht

Zum Rechtsschutzinteresse

52 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person voraus, dass diese ein Rechtsschutzinteresse nachweist (Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1977, Société pour l'exportation des sucres/Kommission, 88/76, Slg. 1977, 709, Randnr. 19, Urteil vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 59, Beschlüsse des Gerichts vom 29. April 1999, Unione provinciale degli agricoltori di Firenze u. a./Kommission, T-78/98, Slg. 1999, II-1377, Randnr. 30, und vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T-28/02, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 34).

53 Für die Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Handlung besteht ein solches Interesse ferner nur dann, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen zeitigen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, Urteil vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 59).

54 Die Kommission vertritt die Auffassung, die Klägerin habe im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzinteresse, weil die angefochtene Verordnung nicht für Erzeuger wie die Klägerin gelte, die in einem Drittland niedergelassen seien und im Gebiet der Mitgliedstaaten keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten. Die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung würde daher keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Klägerin haben.

55 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

56 Die Klägerin greift nämlich die angefochtene Verordnung gerade deswegen an, weil sie die Lage unabhängiger Erzeuger wie sie selbst nicht berücksichtige und es ihr damit verwehre, ihre Erzeugnisse auf den Gemeinschaftsmarkt auszuführen. Sie macht insbesondere geltend, dass die genannte Verordnung, da sie in den Art. 3 und 4 eine auf historische Referenzmengen gestützte Regelung für die Erteilung von Einfuhrlizenzen aufstelle, gegen die für den Bananenmarkt geltenden Vertragsbestimmungen sowie gegen die Grundsätze verstoße, die in den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik sowie in den Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen verbürgt seien. Die angefochtene Verordnung verstoße überdies gegen das Diskriminierungsverbot, soweit sie bestimmte historisch wichtige Importeure zu Unrecht begünstige, sowie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

57 Hierzu genügt der Hinweis, dass nach Art. 233 EG das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat. Diese Maßnahmen betreffen nicht die Tilgung der Handlung aus der Gemeinschaftsrechtsordnung als solche, da diese aus dem Wesen der richterlichen Nichtigerklärung der Handlung folgt. Sie betreffen vielmehr die Beseitigung der Wirkungen der in dem Nichtigkeitsurteil festgestellten Rechtswidrigkeit. Eine solche Nichtigerklärung hat nämlich die Verpflichtung des erlassenden Organs zur Folge, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Das Organ kann daher veranlasst sein, den Kläger in angemessener Weise wieder in einen früheren Stand zu versetzen oder dafür zu sorgen, dass keine identische Handlung erlassen wird (Urteil vom 14. September 1995, Antilleans Rice Mills u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 60).

58 Nach ständiger Rechtsprechung kommt das betroffene Organ einem Nichtigkeitsurteil nur dann nach und führt es nur dann vollständig durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung seiner genauen Bedeutung unerlässlich sind. Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat (Urteile des Gerichtshofs vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27, und vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 29; Urteil des Gerichts vom 2. Februar 1995, Frederiksen/Parlament, T-106/92, Slg. ÖD 1995, I-A-29 und II-99, Randnr. 31).

59 Wie aus der oben angeführten Rechtsprechung hervorgeht, hat das betreffende Organ somit zu verhindern, dass die Handlung, die an die Stelle der für nichtig erklärten Handlung treten soll, nicht mit denselben wie den im Nichtigkeitsurteil bezeichneten Unregelmäßigkeiten behaftet ist. Die Nichtigerklärung einer Handlung, die erfolgt, weil sie eine bestimmte Kategorie von Wirtschaftsteilnehmern unberücksichtigt lässt, und die die Verpflichtung des erlassenden Organs zur Folge hat, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, kann sich daher auf die Rechtsstellung der Klägerin auswirken.

60 Die Klägerin hat somit ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung.

Zur Frage, ob die Klägerin unmittelbar und individuell betroffen ist

61 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Einzelne nach Art. 230 Abs. 4 EG u. a. gegen jede Entscheidung vorgehen, die ihn, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft. Mit dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert werden, dass die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines Einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, dass die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1980, Calpak und Società Emiliana Lavorazione Frutta/Kommission, 789/79 und 790/79, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7; Beschlüsse des Gerichts vom 8. Juli 1999, Area Cova u. a./Rat und Kommission, T-12/96, Slg. 1999, II-2301, Randnr. 24, und vom 8. September 2005, Lorte u. a./Rat, T-287/04, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 36).

62 Ebenfalls nach der Rechtsprechung ist das Unterscheidungsmerkmal zwischen Verordnung und Entscheidung darin zu sehen, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat; dabei sind die Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme und insbesondere die Rechtswirkungen, die sie erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt, zu untersuchen (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Februar 1987, Deutz und Geldermann/Rat, 26/86, Slg. 1987, 941, Randnr. 7, und Beschluss des Gerichtshofs vom 23. November 1995, Asocarne/Rat, C-10/95 P, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28; Beschluss Area Cova u. a./Rat und Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T-139/01, Slg. 2005, II-409, Randnr. 87).

63 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die allgemein und abstrakt formulierte angefochtene Verordnung die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 1964/2005 für die Monate Januar und Februar 2006 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von AKP-Bananen in die Gemeinschaft festlegen soll.

64 Dass die Klägerin, wie sie behauptet, ihre Erzeugnisse nicht auf den Gemeinschaftsmarkt einführen kann, weil sie nicht die Eigenschaft des Marktbeteiligten im Sinne der angefochtenen Verordnung besitzt, ist nur eine Folge dessen, dass die Art. 3 und 4 der Verordnung auf sie angewandt werden. Die genannten Bestimmungen erweisen sich jedoch als Maßnahmen von allgemeiner Geltung. Denn sie sehen die Bildung zweier Teilkontingente für zwei verschiedene Arten von Marktbeteiligten vor: ein Teilkontingent von 135 000 t, das den in der Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten eröffnet wurde, die für das Zollkontingent C gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 404/93 für das Jahr 2005 eingetragen waren, und ein weiteres Teilkontingent von 25 000 t, das den anderen Marktbeteiligten, d. h. den in der Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten, eröffnet wurde, die für die Zollkontingente A/B gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 404/93 oder für die zusätzliche Menge gemäß der Verordnung Nr. 1892/2004 eingetragen waren und im Jahr 2005 AKP-Bananen in den freien Verkehr überführt hatten.

65 Die angefochtene Verordnung ist somit ein normativer Akt mit allgemeiner Geltung, da sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt. Denn diese Maßnahmen betreffen die Klägerin nur wegen ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmerin, die in der Gemeinschaft nicht niedergelassen ist und im Rahmen der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Einfuhrregelung der Gemeinschaft über keine historischen Referenzmengen verfügt. Somit betreffen die fraglichen Maßnahmen sie in derselben Weise wie jeden anderen Wirtschaftsbeteiligten in der gleichen Lage, d. h. die in einem AKP-Staat niedergelassenen Erzeuger, die im Gebiet der Gemeinschaft keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und im Rahmen der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Einfuhrregelung der Gemeinschaft nicht über historische Referenzmengen verfügen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Di Lenardo/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 47, und Dilexport/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 47, sowie Urteil vom 3. Februar 2005, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 88).

66 Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Bestimmungen eines normativen Aktes, der auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, unter Umständen einige Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (Urteile Extramet Industrie/Rat, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 13, Codorníu/Rat, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 19, und Unión de Pequeños Agricultores/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 36). In einem solchen Fall kann eine Gemeinschaftshandlung also gleichzeitig normativen Charakter haben und in Bezug auf bestimmte betroffene Wirtschaftsteilnehmer eine Entscheidung sein (Urteile des Gerichts vom 13. November 1995, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, T-481/93 und T-484/93, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50, vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 101, und vom 3. Februar 2005, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 107).

67 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine natürliche oder juristische Person, die nicht der Adressat einer Maßnahme ist, nur dann geltend machen, individuell im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG betroffen zu sein, wenn sie von der fraglichen Maßnahme wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wird wie ein Adressat (Urteile des Gerichtshofs Plaumann/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, S. 223, Codorníu/Rat, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 20, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 36, und vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C-263/02 P, Slg. 2004, I-3425, Randnr. 45; Urteil vom 3. Februar 2005, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 107). Eine natürliche oder juristische Person, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann keinesfalls Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung erheben (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 37).

68 Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Klägerin im vorliegenden Fall von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen ist.

69 Was erstens das Argument der Klägerin betrifft, die angefochtene Verordnung verbiete ihr den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt, so betrifft die angefochtene Verordnung die Klägerin nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Unternehmen, das AKP-Bananen erzeugt und vermarktet, also in gleicher Weise wie jeden anderen unabhängigen Marktbeteiligten, der in einem AKP-Staat niedergelassen ist und dieselbe Tätigkeit ausübt. Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, ergibt sich allein aus dieser Eigenschaft jedoch noch nicht, dass die Klägerin von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 14, und Antillean Rice Mills/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 51; Beschluss des Gerichts vom 30. April 2003, Villiger Söhne/Rat, T-154/02, Slg. 2003, II-1921, Randnr. 47).

70 Diese Feststellung wird nicht durch die Behauptung der Klägerin entkräftet, wonach die angefochtene Verordnung ihr jede Einfuhr von Bananen untersage und damit ihre Existenz in Frage stelle. Selbst wenn nämlich diese Behauptung zuträfe, wäre der Umstand, dass sich ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, nicht geeignet, diese aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern seine Anwendung, wie im vorliegenden Fall, nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C-409/96 P, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37; Beschlüsse des Gerichts Di Lenardo/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 52, Dilexport/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 52, und vom 13. Dezember 2005, Arla Foods u. a./Kommission, T-397/02, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 70).

71 Was zweitens das Argument der Klägerin betrifft, die angefochtene Verordnung verwehre nur einem begrenzten Teil der Wirtschaftsteilnehmer die Vermarktung der AKP-Bananen im Gebiet der Gemeinschaft, so ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass diese als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass, wie im vorliegenden Fall, die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 21. Juni 1993, Chiquita Banana u. a./Rat, C-276/93, Slg. 1993, I-3345, Randnr. 8, und Urteil Antillean Rice Mills/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 52; Beschluss von Pezold/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 46).

72 Diese Schlussfolgerung kann nicht durch den Umstand entkräftet werden, dass die streitige Verordnung nur während eines Zeitraums von zwei Monaten gilt und daher die Möglichkeit, dass andere Unternehmen innerhalb so kurzer Zeit Bananenerzeuger werden könnten, rein theoretisch ist. Hierzu genügt die Feststellung, dass die Klägerin von der angefochtenen Verordnung, die keine Produktionsbeschränkung für die fraglichen Erzeugnisse bezweckt oder bewirkt, nur in ihrer Eigenschaft als Exporteur in die Gemeinschaft berührt wird und dass die Verordnung sie somit in derselben Weise betrifft wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich gegenwärtig oder potenziell in der gleichen Lage befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 12 bis 14).

73 Drittens behauptet die Klägerin, sie sei deswegen individuell betroffen, weil die Kommission ihre spezifische Lage hätte berücksichtigen müssen.

74 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung der Kommission aufgrund spezifischer Bestimmungen, die Folgen einer von ihr beabsichtigten Handlung für die Lage bestimmter Personen zu berücksichtigen, Letztere individualisiert (Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 21 und 28 bis 31, Sofrimport/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 11 bis 13, vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 25, und Antillean Rice Mills/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 57; Urteile des Gerichts vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnrn. 67 bis 78, und vom 17. Januar 2002, Rica Foods/Kommission, T-47/00, Slg. 2002, II-113, Randnr. 41).

75 Zwar bestimmt, wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit ausgeführt hat, Art. 1 des Protokolls Nr. 5 zum Anhang V des Abkommens von Cotonou mit der Überschrift "Zweites Bananenprotokoll", dass die AKP-Staaten und die EU anerkennen, von welch überragender wirtschaftlicher Bedeutung die Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt für die bananenausführenden AKP-Staaten sind, und dass sich die Gemeinschaft insbesondere bereit erklärt, Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls zu treffen, mit denen die Lebensfähigkeit ihrer Bananenexporteure und die Absatzmöglichkeiten für ihre Bananen auf dem Gemeinschaftsmarkt auch weiterhin gesichert werden sollen.

76 Die Feststellung einer solchen Verpflichtung kann jedoch, selbst wenn sie erwiesen wäre, nach der Rechtsprechung nicht für die Feststellung ausreichen, dass die Klägerin individuell betroffen ist. Der Gerichtshof hat nämlich allein aus der Feststellung in Randnr. 28 des oben in Randnr. 45 angeführten Urteils Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, dass die Kommission ermitteln musste, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung möglicherweise für die Wirtschaft des betroffenen Mitgliedstaats und die betroffenen Unternehmen hat, nicht hergeleitet, dass die betroffenen Unternehmen im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen waren. Er hat im Gegenteil ausgeführt, dass nur die Unternehmen, die bereits Verträge geschlossen hatten, deren Erfüllung während der Geltungsdauer der streitigen Entscheidung beabsichtigt war und durch diese ganz oder teilweise verhindert wurde, im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen waren (Urteile des Gerichtshofs Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 28, 31 und 32, Antillean Rice Mills/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 60, und vom 10. April 2003, Kommission/Nederlandse Antillen, C-142/00 P, Slg. 2003, I-3483, Randnr. 74).

77 Die Feststellung, dass die Kommission bei Erlass der angefochtenen Verordnung, soweit die Gegebenheiten dies zuließen, berücksichtigen musste, welche negativen Auswirkungen diese Verordnung möglicherweise insbesondere auf die betroffenen Unternehmen hatte, entbindet die Klägerin daher nicht vom Erfordernis des Nachweises, dass sie von der Verordnung wegen tatsächlicher, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt wird (vgl. entsprechend Urteile Antillean Rice Mills/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 62, und Kommission/Nederlandse Antillen, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 76).

78 Die Klägerin hat jedoch nichts vorgetragen, was den Schluss zuließe, dass sie wegen tatsächlicher Umstände berührt wird.

79 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich die Klägerin nicht in einer Situation befindet, die sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt, und dass sie somit von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen ist.

80 Die Klägerin macht schließlich geltend, die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage stelle eine Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dar. Die Effektivität des gemeinschaftlichen Rechtsschutzsystems mache es erforderlich, dass sie als individuell betroffen angesehen werde, da das innerstaatliche Recht ihr keine Möglichkeit biete, die angefochtene Verordnung vor einem innerstaatlichen Gericht anzufechten.

81 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof zunächst daran erinnert, dass das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, und dass dieses Recht auch in den Art. 6 und 13 EMRK verankert ist. Er hat sodann darauf hingewiesen, dass der EG-Vertrag mit den Art. 230 EG und 241 EG einerseits und mit Art. 234 EG andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen hat, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, mit der der Gemeinschaftsrichter betraut wird, gewährleisten soll. Nach diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 230 Abs. 4 EG Gemeinschaftshandlungen von allgemeiner Geltung nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, je nach den Umständen des Falles die Ungültigkeit solcher Handlungen entweder inzident nach Art. 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (Urteile Unión de Pequeños Agricultores/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 39 und 40, und Kommission/Jégo-Quéré, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnrn. 29 und 30; Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2006, Nürburgring/Parlament und Rat, T-311/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69).

82 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann der Umstand, dass es im vorliegenden Fall keinen wirksamen Rechtsbehelf gibt, selbst dann, wenn er erwiesen wäre, keine Rechtfertigung dafür sein, das durch die Art. 230 EG, 234 EG und 241 EG geschaffene System von Rechtsbehelfen und Verfahren, wie es vorstehend in Randnr. 81 dargestellt worden ist, in einem gerichtlichen Verfahren zu ändern. Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, kann die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter nicht von der Frage abhängen, ob es einen Rechtsbehelf zu einem nationalen Gericht gibt, der die Prüfung der Gültigkeit des Rechtsakts, dessen Nichtigerklärung verlangt wird, ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile Unión de Pequeños Agricultores/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 43 und 46, und Kommission/Jégo-Quéré, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnrn. 33 und 34; Beschluss Nürburgring/Parlament und Rat, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 70). Keinesfalls kann deshalb eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person für zulässig erklärt werden, die nicht die in Art. 230 Abs. 4 EG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt (Beschluss des Gerichtshofs vom 1. Februar 2001, Area Cova u. a./Rat und Kommission, C-301/99 P, Slg. 2001, I-1005, Randnr. 47).

83 Wie der Gerichtshof festgestellt hat, bedeutet es, wenn ein Bürger gegen die von ihm beanstandeten Maßnahmen keine Nichtigkeitsklage erheben kann, im Übrigen nicht, dass ihm damit der Zugang zu den Gerichten versagt wird, da noch die Möglichkeit einer Klage aus außervertraglicher Haftung nach den Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG besteht, wenn diese Maßnahmen geeignet sind, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 82).

84 Nach alledem kann die Klägerin nicht als von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen angesehen werden. Da sie eine der von Art. 230 Abs. 4 EG aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, braucht nicht geprüft zu werden, ob sie von der Verordnung unmittelbar betroffen ist.

85 Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

86 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

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