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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 06.07.1995
Aktenzeichen: T-447/93
Rechtsgebiete: EWG, EG, VerfO EuG


Vorschriften:

EWG Art. 93 Abs. 2
EWG Art. 173
EG Art. 230
VerfO EuG Art. 92 § 4
VerfO EuG Art. 87 § 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Beschwerdeführende Unternehmen, für die eine Verordnung verfahrensmässige Garantien vorsieht, aufgrund deren sie bei der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht beantragen können, müssen über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen.

2. Angesichts dessen, daß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages den beteiligten Unternehmen ganz allgemein die Befugnis zur Äusserung einräumt, betrifft der Beschluß, mit dem die Kommission die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Vertrag feststellt, die Unternehmen, die die Beschwerde veranlasst haben, die zur Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Beihilfe geführt hat, und die anschließend in dessen Verlauf eine entscheidende Rolle gespielt haben, unmittelbar und individuell, sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die nach der angefochtenen Entscheidung unberührt bleibt und ihre Wirkungen entfalten kann, spürbar beeinträchtigt wird.

3. Ein Berufsverband, der im Rahmen eines Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages im Einklang mit den ihm durch seine Satzung verliehenen Befugnissen die Interessen einiger seiner Mitglieder wahrgenommen hat, ohne daß die fraglichen Mitglieder dem widersprochen hätten, und der dargelegt hat, daß diese Mitglieder von einem Beschluß der Kommission unmittelbar und individuell betroffen sind, ist als im Sinne von Artikel 173 des Vertrages individuell betroffen anzusehen und nicht einem Verband gleichzustellen, der nicht am Verwaltungsverfahren teilgenommen oder nur allgemeine Interessen wahrgenommen hat.

4. Eine Entscheidung, mit der die Kommission eine allgemeine staatliche Beihilferegelung genehmigt und gleichzeitig die Verpflichtung aufstellt, wichtige Einzelfälle der Anwendung dieser Regelung zu melden, damit deren Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb beurteilt werden können, kann nicht so verstanden werden, daß mit ihr generell alle auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Beihilfen genehmigt wurden, denn die Verpflichtung zur Meldung wichtiger Fälle ist als ein in der Entscheidung selbst enthaltener Genehmigungsvorbehalt anzusehen.

Die Kommission begeht daher einen Rechtsfehler, wenn sie die Vereinbarkeit einer ihr gemeldeten wichtigen individuellen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, ohne die in der Genehmigungsentscheidung vorgesehene Prüfung vorgenommen zu haben.

5. Das Protokoll Nr. 7 zur Beitrittsakte für die Republik Griechenland bildet keine Ausnahme von den Artikeln 92 und 93 des Vertrages, sondern verpflichtet die Kommission nur dazu, bei der Beurteilung der Auswirkungen einer einem griechischen Unternehmen gewährten Beihilfe die in diesem Protokoll genannten Ziele zu berücksichtigen. Das Protokoll befreit sie keineswegs von der Vornahme der in den Artikeln 92 und 93 des Vertrages vorgesehenen Prüfung und insbesondere der Prüfung der Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel

1. Beschwerdeführende Unternehmen, für die eine Verordnung verfahrensmässige Garantien vorsieht, aufgrund deren sie bei der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht beantragen können, müssen über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen.

2. Angesichts dessen, daß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages den beteiligten Unternehmen ganz allgemein die Befugnis zur Äusserung einräumt, betrifft der Beschluß, mit dem die Kommission die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Vertrag feststellt, die Unternehmen, die die Beschwerde veranlasst haben, die zur Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Beihilfe geführt hat, und die anschließend in dessen Verlauf eine entscheidende Rolle gespielt haben, unmittelbar und individuell, sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die nach der angefochtenen Entscheidung unberührt bleibt und ihre Wirkungen entfalten kann, spürbar beeinträchtigt wird.

3. Ein Berufsverband, der im Rahmen eines Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages im Einklang mit den ihm durch seine Satzung verliehenen Befugnissen die Interessen einiger seiner Mitglieder wahrgenommen hat, ohne daß die fraglichen Mitglieder dem widersprochen hätten, und der dargelegt hat, daß diese Mitglieder von einem Beschluß der Kommission unmittelbar und individuell betroffen sind, ist als im Sinne von Artikel 173 des Vertrages individuell betroffen anzusehen und nicht einem Verband gleichzustellen, der nicht am Verwaltungsverfahren teilgenommen oder nur allgemeine Interessen wahrgenommen hat.

4. Eine Entscheidung, mit der die Kommission eine allgemeine staatliche Beihilferegelung genehmigt und gleichzeitig die Verpflichtung aufstellt, wichtige Einzelfälle der Anwendung dieser Regelung zu melden, damit deren Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb beurteilt werden können, kann nicht so verstanden werden, daß mit ihr generell alle auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Beihilfen genehmigt wurden, denn die Verpflichtung zur Meldung wichtiger Fälle ist als ein in der Entscheidung selbst enthaltener Genehmigungsvorbehalt anzusehen.

Die Kommission begeht daher einen Rechtsfehler, wenn sie die Vereinbarkeit einer ihr gemeldeten wichtigen individuellen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, ohne die in der Genehmigungsentscheidung vorgesehene Prüfung vorgenommen zu haben.

5. Das Protokoll Nr. 7 zur Beitrittsakte für die Republik Griechenland bildet keine Ausnahme von den Artikeln 92 und 93 des Vertrages, sondern verpflichtet die Kommission nur dazu, bei der Beurteilung der Auswirkungen einer einem griechischen Unternehmen gewährten Beihilfe die in diesem Protokoll genannten Ziele zu berücksichtigen. Das Protokoll befreit sie keineswegs von der Vornahme der in den Artikeln 92 und 93 des Vertrages vorgesehenen Prüfung und insbesondere der Prüfung der Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE ERWEITERTE KAMMER) VOM 6. JULI 1995. - ASSOCIAZIONE ITALIANA TECNICO ECONOMICA DEL CEMENTO, BRITISH CEMENT ASSOCIATION, BLUE CIRCLE INDUSTRIES PLC, CASTLE CEMENT LTD, THE RUGBY GROUP PLC UND TITAN CEMENT COMPANY SA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STAATLICHE BEIHILFE - BEHEBUNG EINER BETRAECHTLICHEN STOERUNG IM WIRTSCHAFTSLEBEN EINES MITGLIEDSTAATS - GENEHMIGUNG EINER ALLGEMEINEN REGELUNG - AUFLAGE DER MELDUNG DER SPEZIFISCHEN BEIHILFEN - PRUEFUNG DES GEMEINSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHANGS, IN DEM DIE SPEZIFISCHEN BEIHILFEN STEHEN - WIRTSCHAFTLICHE BEURTEILUNG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-447/93, T-448/93 UND T-449/93.

Entscheidungsgründe:

1 Im Laufe des Jahres 1983 erließen die griechischen Behörden eine Reihe struktureller Maßnahmen zur Behebung der beträchtlichen Störungen im Wirtschaftsleben des Landes. Zu diesen Maßnahmen gehörte der Erlaß des "Gesetzes 1386/83 über die finanzielle Sanierung von Unternehmen" (im folgenden: Gesetz 1386/83) vom 5. August 1983. Durch dieses Gesetz wurde eine Einrichtung namens "Organismos oikonomikis Anasygkrotiseos Epicheiriseon" (Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen; im folgenden: OÄ) geschaffen. Gemäß Artikel 2 des Gesetzes hat der OÄ die Aufgabe, durch die finanzielle Sanierung von Unternehmen, den Erwerb und die Anwendung von ausländischem Know-how, die Entwicklung von inländischem Know-how sowie die Gründung und den Betrieb von verstaatlichten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes beizutragen. Zur Verwirklichung seiner Aufgabe kann der OÄ u. a. selbst Unternehmen verwalten und führen, Beteiligungen übernehmen und Darlehen gewähren. Artikel 10 des Gesetzes ermöglicht es, die Schulden der betreffenden Unternehmen durch die Ausgabe neuer Aktien in Kapital umzuwandeln.

2 Die griechische Regierung wandte durch Ministerialdekret vom 7. August 1986 die Bestimmungen des Gesetzes 1386/83 auf die Heracles General Cement Company (im folgenden: Heracles) an, deren Bilanz seit 1983 erhebliche Verluste auswies. Sie stellte das Unternehmen unter staatliche Verwaltung und wandelte dessen Schulden bei griechischen Kreditinstituten in Höhe von 27 755 Millionen DR (ungefähr 170 Millionen ECU) in Kapital um.

3 Heracles nimmt eine sehr wichtige Stellung auf dem griechischen Zementmarkt ein, auf dem es vier grosse Hersteller gibt: Heracles, der bedeutendste, mit mehr als 3 500 Beschäftigten, die Titan Cement Company SA (im folgenden: Titan), eine der Klägerinnen in den vorliegenden Rechtssachen, gefolgt von der Halkis Cement Company (im folgenden: Halkis) und der Halyps Cement Company.

4 Der Kommission wurde der Erlaß des Gesetzes 1386/83 von den griechischen Behörden nicht mitgeteilt, aber sie erfuhr auf anderem Wege davon und leitete in bezug auf das Gesetz am 29. Oktober 1986 ein Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages ein (ABl. 1986, C 332, S. 2).

5 Die Kommission wurde von der griechischen Regierung offenbar auch nicht vorab über die Anwendung des Gesetzes 1386/83 auf Heracles im August 1986 informiert. Sie erhielt davon jedoch nach der Gewährung der Beihilfe aufgrund damals bestehender Kontakte mit den Konkurrenten von Heracles Kenntnis. Deshalb forderte sie die griechische Regierung mit Fernschreiben vom 18. September 1986 auf, ihr diesen Punkt innerhalb von sieben Tagen näher zu erläutern und ihr gegebenenfalls diesen Fall der Anwendung des Gesetzes zu melden (Anlage V zur Antwort der Kommission auf die Fragen des Gerichts, eingegangen am 14. September 1994). Im Anschluß an dieses Verlangen lieferte die griechische Regierung mit Schreiben vom 10. Oktober 1986 eingehende Informationen, wobei sie insbesondere darauf hinwies, daß die Umwandlung der Schulden von Heracles in Aktien ihrer Ansicht nach keine Beihilfe im Sinne der Artikel 92 und 93 des Vertrages darstelle (Anlage III zur genannten Antwort der Kommission).

6 Das am 29. Oktober 1986 in bezug auf das Gesetz 1386/83 eingeleitete Verfahren führte am 7. Oktober 1987 zur Genehmigung der "Durchführung des Gesetzes" gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages, da es zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats diene (Entscheidung 88/167/EWG der Kommission vom 7. Oktober 1987 betreffend das Gesetz 1386/1983 über Industriebeihilfen der griechischen Regierung, ABl. L 76, S. 18; im folgenden: Entscheidung von 1987).

7 Die Durchführung des Gesetzes wurde jedoch von einer Reihe von "Voraussetzungen" abhängig gemacht, die in Artikel 1 der Entscheidung von 1987 aufgeführt sind; zu ihnen gehört die Verpflichtung der griechischen Regierung, Anwendungsfälle zu melden, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten.

8 In den Begründungserwägungen dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, daß das Gesetz und die Tätigkeiten des OÄ vor allem im Hinblick auf das der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1979, L 291, S. 1) beigefügte Protokoll Nr. 7 über die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung Griechenlands (im folgenden: Protokoll Nr. 7) die Voraussetzungen für die Anwendung des zweiten Teils von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages erfuellt hätten. Gemäß diesem Protokoll sind "im Fall der Anwendung der Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags die Ziele der wirtschaftlichen Ausweitung und der Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung zu berücksichtigen". Nachdem die Kommission die Meldepflicht durch einen Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671) gerechtfertigt hatte, kam sie zu dem Ergebnis, daß das Gesetz die Voraussetzungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b erfuelle, und wiederholte, daß sie weiterhin in der Lage sein müsse, die Durchführung des Gesetzes zu überwachen (Abschnitt V der Entscheidung von 1987).

9 Die griechische Regierung wurde von dieser Entscheidung durch ein Schreiben der Kommission vom 17. November 1987 in Kenntnis gesetzt. Im Anschluß an dieses Schreiben lieferte sie mit Schreiben vom 3. Dezember 1987 zusätzliche eingehende Informationen über Heracles, wobei sie wiederholte, daß die fragliche Maßnahme ihrer Ansicht nach nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne (Anlage IV zur genannten Antwort der Kommission).

10 Am 8. Dezember 1987 legte Titan bei der Kommission gegen die Gewährung der fraglichen Beihilfe an Heracles Beschwerde ein.

11 Am 15. Februar 1988 richtete die Kommission ein Schreiben an die griechische Regierung, mit dem sie ein zweites Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages wegen der Heracles gewährten Beihilfe eröffnete. Unter Hinweis auf eine Erhöhung der Ausfuhren griechischen Zements und vor allem der Ausfuhren von Heracles in andere Mitgliedstaaten stellte sie fest, daß die fragliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, da Heracles seit 1983 mit Verlust arbeite und gleichzeitig am innergemeinschaftlichen Handel teilnehme. Sodann wies sie darauf hin, daß auf die fragliche Beihilfe nur die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages vorgesehene Ausnahme anwendbar sei, deren Anwendung aber von bestimmten Voraussetzungen abhänge, die ihr im Fall von Heracles nicht erfuellt zu sein schienen.

12 Am 9. März 1988 übersandte Titan der Kommission zusätzliche Äusserungen zu der Heracles gewährten Beihilfe.

13 Im Laufe des Verwaltungsverfahrens forderte die Kommission die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten durch die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Mai 1988 (C 124, S. 4) veröffentlichte Mitteilung 88/C 124/04 auf, ihre etwaigen Bemerkungen zu der Heracles gewährten Beihilfe innerhalb eines Monats vorzulegen. In der Mitteilung heisst es: "Nach den ihr vorliegenden Angaben vertritt die Kommission die Auffassung, daß durch die Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags der Wettbewerb verfälscht [wird] oder verfälscht zu werden droht und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird, und daß keine der in diesem Artikel Absätze 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen Anwendung auf sie findet" (sechster Absatz der Mitteilung).

14 Im Anschluß an diese Mitteilung wandten sich mehrere Konkurrenten von Heracles, darunter die Klägerinnen in den Rechtssachen T-447/93 und T-449/93 sowie die British Cement Association (BCA), die im Namen der "United Kingdom Cement manufacturers" auftrat und bei der es sich um eine der Klägerinnen in der Rechtssache T-448/93 handelt, an die Kommission und machten geltend, daß der Zementmarkt der Gemeinschaft durch das Eingreifen der griechischen Behörden, das die Wettbewerbsstellung von Heracles ganz erheblich gestärkt habe, beträchtlich gestört worden sei. In der Folgezeit kam es zu mehreren Zusammenkünften und Briefwechseln zwischen der Kommission und den Klägerinnen sowie zwischen ihr und der griechischen Regierung.

15 Das Verwaltungsverfahren wurde durch einen Beschluß eingestellt, durch den die Beihilfe gebilligt wurde; er ist in einem an die griechische Regierung gerichteten Schreiben vom 1. August 1991 enthalten, das am 4. Januar 1992 als "Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags an die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten über die Beihilfe der griechischen Regierung an das Unternehmen Heracles General Cement Company" veröffentlicht wurde (92/C 1/03, ABl. 1992, C 1, S. 4).

16 Dieser Beschluß ist Gegenstand der vorliegenden Klagen. Die Kommission nimmt darin zunächst auf ihre Entscheidung von 1987 Bezug, in der sie die Verpflichtung aufgestellt hatte, "wichtige Einzelfälle... der Kommission zu melden, damit deren Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb beurteilt werden können". Sie bedauert sodann, daß es die griechische Regierung versäumt habe, "diesen wichtigen Fall der Anwendung des Gesetzes 1386/83... anzumelden". Schließlich prüft sie die in der Zwischenzeit von der griechischen Regierung gelieferten Informationen im Hinblick auf die in der Entscheidung von 1987 vorgesehenen "Voraussetzungen". Sie kommt zu dem Schluß, daß "die Beihilfe, die dem Unternehmen Heracles im Jahr 1986 durch die Umwandlung eines Teils seiner Schulden in Kapital gewährt wurde, nunmehr im Einklang mit der Kommissionsentscheidung vom 7. Oktober 1987 zum Gesetz 1386/83 steht, auf die im zweiten Absatz dieses Schreibens Bezug genommen wird".

17 Parallel zu dem Verfahren betreffend Heracles hatte die Kommission am 3. April 1989 ein weiteres Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages gegen eine Beihilfe eingeleitet, die Halkis, dem drittgrössten griechischen Zementhersteller, in Anwendung des Gesetzes 1386/83 gewährt worden war. Dieses Verfahren hatte zur Entscheidung 91/144/EWG der Kommission vom 2. Mai 1990 über eine Beihilfe der griechischen Regierung an einen Zementhersteller (Halkis Cement Company) (ABl. L 73, S. 27; im folgenden: Halkis-Entscheidung) geführt, die die Feststellung enthält, daß die Halkis gewährte Beihilfe gegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages verstosse und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, da sie die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 des Vertrages nicht erfuelle. Auch die Voraussetzungen für die Anwendung der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b und c vorgesehenen Ausnahmen seien ° vor allem im Hinblick auf die Zunahme der Ausfuhren von Halkis nach Italien ° nicht erfuellt. Die Beihilfe laufe daher dem "gemeinsamen Interesse" zuwider.

Verfahren

18 Die Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento (AITEC), in der die italienischen Zementhersteller zusammengeschlossen sind, hat mit Klageschrift, die am 27. März 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung des am 4. Januar 1992 veröffentlichten Beschlusses der Kommission vom 1. August 1991 erhoben.

19 Desgleichen haben Titan und BCA sowie drei ihrer Mitglieder, nämlich Blü Circle Industries plc (im folgenden: Blü Circle), Castle Cement Ltd (im folgenden: Castle) und The Rugby Group plc (im folgenden: Rugby), bei denen es sich um die grössten Zementhersteller im Vereinigten Königreich handelt, mit Klageschriften, die am 30. März 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klagen auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben.

20 Die drei Rechtssachen, die beim Gerichtshof anhängig gemacht und unter den Aktenzeichen C-97/92, C-105/92 und C-106/92 in das Register eingetragen wurden, sind durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1992 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

21 Durch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1992 und vom 24. März 1993 sind die Griechische Republik und Heracles gemäß ihren Anträgen, die am 14. und 10. August 1992 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden sind, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Beklagten in den drei Rechtssachen zugelassen worden. Sie haben ihre Streithilfeschriftsätze für alle drei verbundenen Rechtssachen am 7. Dezember 1992 und 7. Juli 1993 eingereicht.

22 Am 27. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen in Anwendung von Artikel 4 des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) an das Gericht verwiesen.

23 Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen und hat am 28. Januar 1994 mit der Einreichung der Gegenerwiderung der Kommission für alle drei verbundenen Rechtssachen geendet. Das Gericht (Erste erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien durch prozeßleitende Maßnahme ersucht, eine Reihe von Fragen vor der Sitzung schriftlich zu beantworten.

24 In der Sitzung vom 17. Januar 1995 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

25 Die Klägerin AITEC beantragt,

° die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

° eine Beweisaufnahme anzuordnen;

° den am 4. Januar 1992 veröffentlichten Beschluß der Kommission vom 1. August 1991 über die Beihilfe an Heracles für nichtig zu erklären;

° die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen;

° die Streithelferinnen zur Tragung sämtlicher Kosten der Streithilfe zu verurteilen.

Die Kommission beantragt in der Rechtssache T-447/93,

° die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;

° die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Klägerinnen BCA, Blü Circle, Castle und Rugby beantragen,

° die Kommission aufzufordern, ihre Akten über die Beihilfe an Heracles und insbesondere alle Entscheidungsentwürfe vorzulegen, die von den Dienststellen der Kommission ausgearbeitet und/oder der Kommission selbst vorgelegt wurden;

° den in Form eines Schreibens an die griechische Regierung ergangenen und als "Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags an die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten über die Beihilfe der griechischen Regierung an das Unternehmen Heracles General Cement Company" veröffentlichten Beschluß der Kommission vom 1. August 1991 für nichtig zu erklären;

° die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen;

° die Streithelferinnen zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der den Klägerinnen im Rahmen der Streithilfe entstandenen Kosten zu verurteilen.

Die Kommission beantragt in der Rechtssache T-448/93,

° die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

° die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Klägerin Titan beantragt,

° den den Gegenstand der Mitteilung 92/C 1/03 bildenden Beschluß der Kommission, der im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 wegen einer Beihilfe der Griechischen Republik an Heracles erlassen wurde, für nichtig zu erklären;

° jede andere Maßnahme zu treffen, die das Gericht selbst für angemessen hält;

° die Kommission und die Streithelferinnen zur Tragung der der Klägerin entstandenen Kosten zu verurteilen.

Die Kommission beantragt in der Rechtssache T-449/93,

° die Klage als unbegründet abzuweisen;

° die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Griechische Republik beantragt als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission in den Rechtssachen T-447/93 bis T-449/93,

° die Klagen als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

° die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Heracles beantragt als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission in den Rechtssachen T-447/93 bis T-449/93,

° die Klagen als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen;

° die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Zulässigkeit

Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-449/93 (Titan)

Vorbringen der Parteien

26 Die Kommission äussert sich nicht zur Zulässigkeit der Klage und überlässt dem Gericht die Entscheidung darüber, ob die Klägerin die hierfür im Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84 (Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391) aufgestellten Voraussetzungen einer aktiven Teilnahme am vorprozessualen Verfahren und einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsstellung erfuellt.

27 Die Griechische Republik macht als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission geltend, die Klägerin habe nicht ausreichend dargetan, daß ihre Wettbewerbsstellung auf dem Markt durch die fragliche Beihilfe unmittelbar und individuell beeinträchtigt worden und ihr dadurch ein Schaden entstanden sei. Daher sei die Klage unzulässig.

28 Heracles bezweifelt die Berechtigung des Interesses aller Klägerinnen; diese verteidigten durch ihre Klagen ein europäisches Kartell von Zementherstellern, das unter Verstoß gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht geschaffen worden sei. Entgegen den Angaben der Klägerinnen werde deren Wettbewerbsstellung durch die fragliche Beihilfe nicht beeinträchtigt, wie die seit 1986 trotz der Gewährung der Beihilfe eingetretene Verbesserung ihrer finanziellen Situation zeige.

29 Die Klägerin macht geltend, sie sei der zweitgrösste Zementhersteller auf dem griechischen Markt und habe das Recht, die Nichtigerklärung des Beschlusses zu verlangen, durch den eine Beihilfe für Heracles genehmigt worden sei, da dieser Beschluß, auch wenn er an die griechische Regierung gerichtet sei, sie in ihrer Eigenschaft als Hauptkonkurrentin im Sinne von Artikel 173 des Vertrages unmittelbar und individuell beeinträchtige.

30 Zu den im Urteil Cofaz u. a./Kommission aufgestellten Voraussetzungen trägt die Klägerin vor, sie habe im Untersuchungsverfahren der Kommission eine wichtige Rolle gespielt, vor allem durch die Einlegung einer Beschwerde am 8. Dezember 1987 und durch spätere zusätzliche Äusserungen (Anlagen 6 und 7 zur Klageschrift). Die streitige Beihilfe habe auch ihre Wettbewerbssituation und die Höhe ihrer Rendite auf dem Zementmarkt beeinträchtigt, indem sie es ihrem Hauptkonkurrenten ermöglicht habe, seine Marktstellung künstlich zu verstärken.

31 Unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Griechischen Republik führt die Klägerin in der Erwiderung aus, sie und Heracles, die beiden grössten Zementhersteller in Griechenland, stuenden bei fast all ihren Geschäften in unmittelbarem Wettbewerb miteinander, und zwar nicht nur auf dem griechischen Markt, sondern auch auf den Exportmärkten.

32 Die Klägerin fügt schließlich hinzu, sie sei von dem streitigen Beschluß insofern unmittelbar betroffen, als dieser es Heracles ermögliche, weiterhin von der Beihilfe zu profitieren, obwohl Heracles darin zur Rückerstattung der Beihilfe hätte verpflichtet werden müssen.

Würdigung durch das Gericht

33 Gemäß Artikel 173 des Vertrages kann eine natürliche oder juristische Person nur dann gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung Klage erheben, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft. Das Klagerecht der Klägerinnen hängt somit zunächst von der Frage ab, ob die an die griechische Regierung gerichtete Entscheidung sie individuell betrifft.

34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfen die Bestimmungen des Vertrages über das Klagerecht der Bürger nicht restriktiv ausgelegt werden. Personen, die nicht Adressat einer Entscheidung sind, können nur dann geltend machen, im Sinne von Artikel 173 des Vertrages individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteil vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 237 f.).

35 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, daß beschwerdeführende Unternehmen, für die eine Verordnung verfahrensmässige Garantien vorsieht, aufgrund deren sie bei der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht beantragen können, über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen müssen (vgl. Urteil Cofaz u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 23).

36 Unter diesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, welche Rolle das Unternehmen im vorprozessualen Verfahren gespielt hat, denn nach Ansicht des Gerichtshofes ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, daß die fragliche Handlung das Unternehmen im Sinne von Artikel 173 des Vertrages betrifft, aus der Tatsache, daß es die Beschwerde veranlasst hat, die zur Einleitung des Untersuchungsverfahrens geführt hat, daß es angehört worden ist und daß seine Äusserungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt haben (Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82, Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849).

37 Diese Erwägungen treffen auch bei Unternehmen zu, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 93 des Vertrages eine vergleichbare Rolle gespielt haben, sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird. Artikel 93 Absatz 2 räumt nämlich den beteiligten Unternehmen ganz allgemein die Befugnis zur Äusserung gegenüber der Kommission ein, ohne hierfür weitergehende Voraussetzungen aufzustellen (vgl. Urteil Cofaz u. a./Kommission, a. a. O., Randnrn. 24 und 25).

38 Zu der Rolle, die die Klägerin im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 93 gespielt hat, ist zu sagen, daß die Klägerin am 8. Dezember 1987 bei der Kommission eine ausführliche Beschwerde gegen die Beihilfe für Heracles eingelegt hat (Anlage 6 zur Klageschrift) und daß sie während des Verfahrens eingehende Informationen geliefert hat (vgl. die Schriftsätze vom 9. März und 9. Juni 1988, Anlagen 7 und 8 zur Klageschrift).

39 Zur Frage, ob die Marktstellung der Klägerin durch die fragliche Maßnahme spürbar beeinträchtigt wurde, ist festzustellen, daß die Klägerin besonders betont hat, daß ihre Rendite durch die streitige Beihilfe beeinträchtigt worden sei, da sie es ihrem Hauptkonkurrenten ermöglicht habe, seine Marktstellung zu verstärken. Ihre Umsatzrendite auf dem Inlandsmarkt sei nämlich aufgrund der von der griechischen Regierung vorgeschriebenen künstlich niedrigen Verkaufspreise gesunken, die Heracles dank der ihr gewährten Beihilfen habe einhalten können. Nach der Abschaffung der innerstaatlichen Preiskontrollen im Jahr 1989 habe die griechische Regierung ihre Mehrheitsbeteiligung an Heracles genutzt, um die Preise künstlich niedrig zu halten. Aus den Tabellen, die die Klägerin ihrer Erwiderung beigefügt hat, geht hervor, daß sie und Heracles, die beiden grössten griechischen Zementhersteller, bei fast all ihren Geschäften in unmittelbarem Wettbewerb miteinander stehen, und zwar nicht nur auf dem griechischen Markt, sondern auch auf den Exportmärkten; dies wird durch ein von Heracles vorgelegtes Schriftstück, Anlage 3 zum Streithilfeschriftsatz, bestätigt. Auch Anlage 4 zum Streithilfeschriftsatz lässt den Schluß zu, daß dieses Wettbewerbsverhältnis besteht ("Unter bestimmten Umständen würde sich Titan aus dem Vereinigten Königreich zurückziehen..., wohl wissend, daß Heracles die Lücke in Tilbury vermutlich fuellen würde").

40 Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bedarf es keiner endgültigen Stellungnahme zum Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und Heracles, sondern es genügt die Feststellung, daß die Klägerin entgegen der Einschätzung der Griechischen Republik und von Heracles durch die Geltendmachung dieser speziellen Umstände überzeugend dargelegt hat, aus welchen Gründen der Beschluß der Kommission ihre Interessen verletzen kann, indem er ihre Stellung auf dem betreffenden Markt spürbar beeinträchtigt (vgl. Urteil Cofaz u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 28).

41 Zu der Frage, ob die Klägerin unmittelbar betroffen ist, ist lediglich festzustellen, daß der Beschluß der Kommission, mit dem die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Vertrag festgestellt wurde, sämtliche Wirkungen der streitigen Beihilfe unberührt gelassen hat, während die Klägerin eine die fragliche Beihilfe aufhebende oder ändernde Entscheidung der Kommission gefordert hatte. Unter diesen Umständen ist die Klägerin als von dem streitigen Beschluß unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. Urteil Cofaz u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 30).

42 Folglich betrifft die angefochtene Handlung die Klägerin unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 des Vertrages.

Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-447/93 (AITEC)

Vorbringen der Parteien

43 Die Kommission ersucht das Gericht um Prüfung der Zulässigkeit der Klage, ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit zu erheben. Sie bezweifelt, daß die Klägerin als Berufsverband von Zementherstellern von dem angefochtenen Beschluß im Sinne von Artikel 173 des Vertrages unmittelbar und individuell betroffen sei, selbst wenn man davon ausgehe, daß in ihr sämtliche Hersteller des betreffenden Sektors ihres Landes zusammengeschlossen seien.

44 Die Kommission macht unter Berufung auf das Urteil Cofaz u. a./Kommission (a. a. O.) geltend, die zweite Voraussetzung, nach der die Wettbewerbsstellung der Klägerin durch den angefochtenen Beschluß spürbar beeinträchtigt werden müsste, könne nicht erfuellt sein, da die Klägerin als Verband keine Wettbewerbsstellung auf dem betreffenden Markt habe. Die Richtigkeit dieser These sei vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85 (van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219) und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90 (CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125) bestätigt worden, in denen das Klagerecht einer Berufskörperschaft oder eines Verbandes von ganz engen Voraussetzungen abhängig gemacht worden sei, die die Klägerin nicht erfuelle.

45 Die Kommission bestreitet ausserdem, daß die Klägerin für sie ein bevorzugter Gesprächspartner gewesen sei, und trägt vor, die Klägerin habe nicht dargetan, inwiefern ihre eigenen Interessen als Verband durch den streitigen Beschluß beeinträchtigt worden seien.

46 Die Griechische Republik macht als Streithelferin ausdrücklich geltend, daß die Klage aus den genannten Gründen unzulässig sei. Die Klägerin habe keine ausreichenden Nachweise dafür erbracht, daß ihre Wettbewerbsstellung auf dem Markt durch die fragliche Maßnahme unmittelbar und individuell beeinträchtigt worden sei oder daß sie dadurch einen Schaden erlitten habe.

47 Die Streithelferin Heracles fügt hinzu, ihre Ausfuhren in die übrige Gemeinschaft hätten 1986 nicht wegen der fraglichen Beihilfemaßnahme begonnen, sondern deswegen, weil die Märkte, in die die griechischen Hersteller traditionell Zement ausgeführt hätten, wie z. B. Ägypten, keine Absatzmöglichkeiten für ihre Ausfuhren mehr geboten hätten. Im selben Jahr und aus denselben Gründen habe im übrigen auch Titan damit begonnen, Zement in die übrige Gemeinschaft auszuführen.

48 Die Klägerin hält ihre Klage für zulässig. Sie verweist auf den Zweck ihres Verbandes, der darin bestehe, die technischen und wirtschaftlichen Interessen der italienischen Zementhersteller zu schützen, und auf die Tatsache, daß ihr 30 der 42 italienischen Zementhersteller angehörten.

49 Zur ersten im Urteil Cofaz u. a./Kommission genannten Voraussetzung macht sie geltend, sie habe der Kommission im Laufe des vorprozessualen Verfahrens viele genaue und eingehende Informationen geliefert und sei daher ihr bevorzugter Gesprächspartner gewesen, was sie im übrigen ausdrücklich eingeräumt habe. Als Vertretungsorgan ihrer Mitglieder habe sie nach ihrer Satzung deren Interessen wahrzunehmen und sei als einzige in der Lage, die zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder erforderlichen Informationen auf objektive und vertrauliche Weise zu sammeln.

50 Auch die zweite Voraussetzung, die der Gerichtshof in seinem Urteil Cofaz u. a./Kommission aufgestellt habe, sei erfuellt. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes habe sich nämlich Schritt für Schritt weiterentwickelt. Nachdem er ursprünglich die Ansicht vertreten habe, daß ein Verband, der als Vertreter einer Gruppe von Unternehmern handele, durch eine die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührende Maßnahme nicht individuell betroffen sein könne, habe er sodann anerkannt, daß Vereinigungen oder Berufsverbände individuell betroffen seien, wenn sie die Interessen ihrer Mitglieder im Verwaltungsverfahren wahrgenommen hätten und wenn sie oder die Wirtschaftsteilnehmer, die sie verträten, mit dem Nutznießer oder den Nutznießern der angefochtenen Beihilfe in Wettbewerb stuenden. Diese Entwicklung der Rechtsprechung ergebe sich aus dem Urteil van der Kooy u. a./Kommission (a. a. O.), in dem keine von den klagenden Verbänden zu erfuellenden objektiven Voraussetzungen festgelegt worden seien, sondern die Zulässigkeit der Klagen von den Umständen jedes Einzelfalls abhängig gemacht werde. Diese Öffnung der Rechtsprechung habe ihren Ursprung im Beschluß des Gerichtshofes vom 30. September 1992 in der Rechtssache C-295/92 (Landbouwschap/Kommission, Slg. 1992, I-5003); sie habe sich im Urteil CIRFS u. a./Kommission (a. a. O.) fortgesetzt und sei danach in den Urteilen des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203; vgl. auch Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809) bestätigt worden. In den beiden letztgenannten Urteilen sei allen "Beteiligten" im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 und damit insbesondere den Berufsverbänden das Recht zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage eingeräumt worden.

51 Unter den Umständen des vorliegenden Falles müsse das Gericht ihre Klage für zulässig erklären. Sie habe in ihrer Klageschrift auf Äusserungen Bezug genommen, die sie im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages gemacht habe, insbesondere auf Äusserungen, die sie der Kommission in einem Schreiben vom 7. Juni 1988 (Anlage 4 zur Klageschrift) übermittelt habe, und sich in ihrer Erwiderung auf mehrere Tabellen und Angaben gestützt, die zeigten, daß ihre Mitglieder mit Heracles in Wettbewerb stuenden. So habe sie dargelegt, daß zwölf (namentlich genannte) Mitglieder ihres Verbandes, die in den Häfen tätig seien, in denen die Ausfuhren von Heracles gelöscht würden, Marktanteile in der Grössenordnung der Erhöhung der Ausfuhren von Heracles verloren hätten, was einem Gesamtverlust von etwa 186 Milliarden LIT entspreche (vgl. S. 23, S. 26 und Fußnote 26 der Erwiderung).

52 Schließlich verstosse es gegen die Erfordernisse einer ordnungsgemässen Rechtspflege, wenn man einem Verband zunächst gestatte, im vorprozessualen Verfahren ° zur Vereinfachung der Beziehungen zur Kommission ° die Argumente seiner Mitglieder vorzutragen und deren Interessen wahrzunehmen, und anschließend verlange, daß jedes Mitglied des Verbandes selbst Klage erhebe.

Würdigung durch das Gericht

53 Wie in der Rechtssache T-449/93 (Titan) ist zu prüfen, ob die Klägerin von dem streitigen Beschluß unmittelbar und individuell betroffen ist. Da es sich bei der Klägerin um einen Verband handelt, der selbst keinen Zement herstellt, sind ihre Interessen jedoch in anderer Weise zu beurteilen als die der Klägerin Titan.

54 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Wahrnehmung allgemeiner Interessen nicht ausreicht, um die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage eines Verbandes bejahen zu können (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 16/62 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Slg. 1962, 963, 980, Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 60/79, Fédération nationale des producteurs de vins de table et vins de pays/Kommission, Slg. 1979, 2429, 2432, und Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 282/85, DEFI/Kommission, Slg. 1986, 2469, Randnrn. 16 bis 18).

55 Die Klägerin beruft sich darauf, daß die Wettbewerbssituation einiger ihrer Mitglieder spürbar beeinträchtigt worden sei. In ihren Äusserungen im Verwaltungsverfahren habe sie dargelegt, daß spezielle Interessen einiger ihrer Mitglieder beeinträchtigt worden seien.

56 Die Klägerin hat in ihren der Kommission am 7. Juni 1988 übermittelten Äusserungen (vgl. Anlage 4 zur Klageschrift) unter Bezugnahme auf eine Tabelle 3 ausgeführt, daß die fragliche Beihilfe zu Wettbewerbsverzerrungen geführt habe (S. 3) und daß die am stärksten betroffenen Unternehmen, die in der genannten Tabelle 3 beispielhaft aufgeführt seien, einige Brennlinien stillegen und Produktionsstätten schließen müssten. Darüber hinaus enthält diese Tabelle Schätzungen der zu erwartenden Einfuhren aus der Griechischen Republik pro Entladehafen, die mit der Erzeugung der Produktionsstätten benachbarter italienischer Gesellschaften verglichen werden. So wird u. a. die Zementproduktion der Firmen Italcementi, Cementir und Moccia im Jahr 1987 und deren Personalbestand mit den Schätzungen der zu erwartenden Einfuhren über die Häfen von Chioggia, Livorno und Neapel verglichen.

57 Ferner hat die Klägerin in ihrer Erwiderung geltend gemacht (S. 26 und Fußnote 26), daß zwölf ihrer Mitglieder, die in den Regionen ansässig seien, in denen die griechischen Einfuhren entladen würden, und zu denen die Firmen Cementir, Moccia und Italcementi gehörten, Verluste in einer geschätzten Gesamthöhe von 186 Milliarden LIT erlitten hätten.

58 Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin durch Geltendmachung dieser verschiedenen Gesichtspunkte überzeugend dargelegt, daß die Wettbewerbsstellung von mindestens drei ihrer Mitglieder auf dem italienischen Markt durch die Einfuhren griechischen Zements beeinträchtigt worden ist, die durch die fragliche Beihilfe begünstigt wurden. Es ist zwar richtig, daß sich die Klägerin nicht auf die Wahrnehmung der Interessen dieser Unternehmen beschränkt hat, denn sie hat sie als Beispiele für die der gesamten italienischen Zementindustrie drohende Gefahr angeführt; doch hat sie dadurch, daß sie sie zu der "am stärksten betroffenen" Gruppe von Unternehmen gezählt hat (Anlage 4 zur Klageschrift, S. 3), auf die individuelle Situation dieser Unternehmen hingewiesen. Die Klageschrift enthält somit eine Darlegung der Wettbewerbsstellung dieser Unternehmen, die sie gegenüber anderen Unternehmen des Sektors individualisiert.

59 Hinzu kommt, daß eine unter Bezugnahme auf die oben behandelten Angaben in der vorliegenden Klageschrift erhobene Nichtigkeitsklage dieser drei Unternehmen, die über Confindustria und AITEC am Verwaltungsverfahren teilgenommen haben (vgl. Anlage 4 zur Klageschrift), zulässig gewesen wäre, da sie durch Anlage 4 zur vorliegenden Klageschrift überzeugend dargelegt hätten, daß ihre Marktstellung durch die mit dem Beschluß der Kommission gebilligte Beihilfe spürbar beeinträchtigt zu werden drohte; dies würde zur Darlegung einer individuellen Betroffenheit im Sinne von Artikel 173 des Vertrages ausreichen. Hinsichtlich ihrer unmittelbaren Betroffenheit ist auf Randnummer 41 des vorliegenden Urteils zu verweisen.

60 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Klägerin die individuellen Interessen einiger ihrer Mitglieder wahrgenommen und gleichzeitig versucht hat, die Interessen des gesamten Sektors zu schützen. Anders als bei den Klägerinnen in den in Randnummer 54 zitierten Rechtssachen kann daher davon ausgegangen werden, daß die Klägerin bei der Erhebung ihrer Klage an die Stelle von mindestens drei ihrer Mitglieder getreten ist, die ° nach dem Inhalt der Klageschrift ° selbst eine zulässige Klage hätten erheben können. Im vorliegenden Fall bietet die Erhebung einer gemeinsamen Klage über den Verband somit verfahrensmässige Vorteile, da durch sie die Erhebung einer grösseren Zahl verschiedener Klagen gegen dieselben Entscheidungen verhindert werden kann, ohne daß Artikel 173 des Vertrages durch eine solche gemeinsame Klage umgangen zu werden droht.

61 Hinzu kommt, daß die Klägerin bei der Vertretung der Interessen einiger ihrer Mitglieder im Verwaltungsverfahren und vor dem Gericht im Einklang mit Artikel 3 ihrer Satzung gehandelt hat, wonach sie u. a. die Aufgabe hat, "die technischen und wirtschaftlichen Interessen der Gruppe im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung des Sektors wahrzunehmen".

62 Folglich ist die Klägerin, die im Rahmen eines Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages im Einklang mit den ihr durch ihre Satzung verliehenen Befugnissen die Interessen einiger ihrer Mitglieder wahrgenommen hat, ohne daß die fraglichen Mitglieder dem widersprochen hätten, und die dargelegt hat, daß diese Mitglieder von einem Beschluß der Kommission unmittelbar und individuell betroffen sind, als im Sinne von Artikel 173 des Vertrages individuell betroffen anzusehen und ist nicht einem Verband gleichzustellen, der nicht am Verwaltungsverfahren teilgenommen oder nur allgemeine Interessen wahrgenommen hat.

63 Hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin von dem angefochtenen Beschluß unmittelbar betroffen ist, ist auf Randnummer 41 des vorliegenden Urteils zu verweisen. Der Beschluß hat sämtliche Wirkungen der streitigen Beihilfe unberührt gelassen, während die Klägerin im Interesse ihrer oben genannten Mitglieder eine die fragliche Beihilfe aufhebende oder ändernde Entscheidung der Kommission gefordert hatte.

Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-448/93 (BCA u. a.)

Vorbringen der Parteien

64 Diese Klage ist von BCA und von drei ihrer Mitgliedsunternehmen, Blü Circle, Castle und Rugby, erhoben worden. Bei diesen drei Unternehmen handelt es sich um die drei grössten Zementfabriken im Vereinigten Königreich, die dort fast den gesamten Zement herstellen. BCA ist die Nachfolgerin der "Cement Makers Federation" (CMF), die bis zum Jahr 1987 der Wirtschaftsverband der britischen Zementindustrie war und der die drei Unternehmen ebenfalls angehörten. BCA hat u. a. die Aufgabe, "die Zementherstellung und die Interessen der damit Beschäftigten zu vertreten, für sie einzutreten, sie zu fördern und zu schützen" und "als Kommunikationskanal zwischen den Mitgliedern des Verbandes und... supranationalen Organisationen und ihren jeweiligen Abteilungen oder Dienststellen zu fungieren" sowie "mit allen verfügbaren Mitteln gesetzgeberische oder andere Maßnahmen in Großbritannien oder andernorts zu fördern, zu unterstützen oder anzufechten" (vgl. Abschnitt 3 b), h) und i) des der Klageschrift beigefügten "Memorandum of Association").

FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM: 693A0447.1

65 Die Kommission äussert wie in der Rechtssache T-447/93 (siehe oben, Randnrn. 43 und 44) Zweifel an der Zulässigkeit der Klage.

66 Sie bezweifelt zum einen, daß die drei Klägerinnen während des Verwaltungsverfahrens eine aktive Rolle gespielt hätten und daß diese Rolle hinreichend bedeutsam gewesen sei, denn allein BCA sei tätig geworden, und zwar durch ein ganz kurzes Schreiben vom 9. Juni 1988, in dem sie die Namen der von ihr vertretenen Unternehmen nicht genannt habe.

67 Zum anderen macht sie, unterstützt von der Griechischen Republik und von Heracles, geltend, die Klägerinnen hätten auch nicht hinreichend und unmißverständlich dargelegt, inwiefern die Heracles gewährte Beihilfe ihre Marktstellung unmittelbar und individuell beeinträchtigt habe; dies gelte vor allem für BCA, deren eigene Interessen als Berufsverband durch diese Beihilfe nicht beeinträchtigt werden könnten.

68 Die Klägerinnen sind der Ansicht, ihre Klage sei zulässig, da sie von dem angefochtenen Beschluß unmittelbar und individuell betroffen seien, wie dies gemäß Artikel 173 des Vertrages in seiner vom Gerichtshof insbesondere im Urteil Cofaz u. a./Kommission vorgenommenen Auslegung erforderlich sei.

69 Zu ihrer Beteiligung am Verfahren tragen die Unternehmen vor, sie seien bereits wegen der Heracles gewährten Beihilfe tätig geworden ° im eigenen Namen und über ihren Verband, damals die CMF °, und zwar u. a. bei Zusammenkünften mit den Kommissionsmitgliedern Lord Cockfield und Sutherland am 5. September 1986, mit den Kommissionsmitgliedern Narjes und Sutherland am 29. September 1986 und mit Herrn Sutherland am 6. November 1986. Sie seien somit die ersten gewesen, die sich über diese rechtswidrige Beihilfe beschwert hätten. Daß die Kommission schon am 18. September 1986 von der griechischen Regierung Auskünfte über die streitige Beihilfe verlangt habe, sei auf die ihr von ihnen zuvor übermittelten Informationen zurückzuführen. Darüber hinaus hätten sie am 9. Juni 1988 über BCA in Beantwortung der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 1988 schriftlich Stellung genommen.

70 Hinsichtlich der Beeinträchtigung ihrer Marktstellung führen die Klägerinnen aus, wie die Kommission selbst festgestellt habe, sei Heracles seit 1986 für etwa die Hälfte aller griechischen Zementausfuhren und für etwa 70 % der griechischen Zementeinfuhren in das Vereinigte Königreich verantwortlich. Ausserdem habe die streitige Beihilfe eine spürbare Erhöhung des Umfangs der Ausfuhren von Heracles in das Vereinigte Königreich ermöglicht; die Einfuhren von Heracles seien von 12 500 Tonnen im Jahr 1986 auf 480 000 Tonnen im Jahr 1990 angestiegen (Anlage 2 zur Erwiderung). Ihre Stellung sei folglich durch die Heracles gewährte Beihilfe spürbar beeinträchtigt worden; diese habe ihrer Stellung auf dem fraglichen Markt auf lange Sicht schweren Schaden zugefügt. Die im Rahmen des von Heracles in Gang gebrachten Verfahrens gegen ein europäisches Zementkartell ans Licht gekommenen Tatsachen bestätigten ihre Einschätzung der Wirkung der Beihilfe, denn sie zeigten, daß sich auf einem Markt wie dem Zementmarkt schon eine geringfügige Änderung des Einfuhrvolumens spürbar auf die Preisentwicklung auswirke.

71 In der mündlichen Verhandlung hat BCA darauf hingewiesen, daß sie sämtliche Zementhersteller des Vereinigten Königreichs vertrete. Die Klägerinnen haben ergänzend vorgetragen, daß das Vereinigte Königreich aufgrund der Zahl und der Lage seiner Häfen einer der europäischen Märkte mit dem stärksten Wettbewerb im Bereich des Zementverkaufs sei.

72 Die Klägerinnen fügen hinzu, der Gerichtshof habe die im Urteil Cofaz u. a./Kommission festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klagen im Urteil Cook/Kommission dahin gehend erweitert, daß jeder, der tatsächlich an einem von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleiteten Verfahren teilgenommen habe, befugt sei, wegen des Beschlusses der Kommission über die Einstellung des Verfahrens Klage gemäß Artikel 173 des Vertrages zu erheben.

73 Die Kommission verweist in der Gegenerwiderung als Beleg für die fehlende Klagebefugnis von BCA als Unternehmensverband auf die Urteile van der Kooy u. a./Kommission und CIRFS u. a./Kommission (siehe oben, Randnr. 44).

74 Sie fügt ausserdem hinzu, vor 1986 habe es keine Ausfuhren von griechischem Zement in das Vereinigte Königreich gegeben, so daß die Wettbewerbsstellung der Klägerinnen zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe nicht beeinträchtigt worden sein könne.

Würdigung durch das Gericht

75 Zunächst ist die Zulässigkeit der Klage, soweit sie von den Klägerinnen Blü Circle, Castle und Rugby erhoben worden ist, anhand der oben festgelegten Kriterien zu prüfen (vgl. Randnrn. 33 bis 37).

76 Hinsichtlich ihrer Beteiligung an der Vorbereitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 haben die Klägerinnen, gestützt auf ihre internen Unterlagen und ohne daß die Kommission ihnen widersprochen hätte, vorgetragen, ihre Vertreter und Vertreter der CMF hätten an Zusammenkünften teilgenommen, die am 5. und 29. September 1986 sowie am 6. November 1986 mit Vertretern der Kommission stattgefunden hätten. Die Zusammenkunft vom 5. September 1986 habe u. a. zur Prüfung der Beihilfe gedient, die den griechischen Herstellern durch eine Verminderung ihrer Schulden bei den nationalen Elektrizitätsgesellschaften gewährt worden sei. Bei der Zusammenkunft vom 29. September 1986 hätten die britischen Unternehmen auf die Umwandlung der Schulden von Heracles in Kapital aufmerksam gemacht. Vor der Zusammenkunft vom 6. November 1986 hätten die Direktoren der Unternehmen und der Vertreter der CMF für diese Zusammenkunft eine Unterlage vorbereitet, die u. a. eine eingehende Analyse der Situation von Heracles vor und nach der Umwandlung der Schulden sowie aller durch die Beihilfe verursachten Verzerrungswirkungen enthalten habe.

77 Angesichts eines derart genauen Vorbringens der Klägerinnen kann sich die Kommission nicht auf die Angabe beschränken, sie könne weder bestätigen noch dementieren, daß derartige Zusammenkünfte stattgefunden hätten, weil sie darüber keine Unterlagen habe finden können (vgl. die Antwort der Kommission vom 14. Dezember 1994); dies gilt um so mehr, als im Schreiben von BCA vom 9. Juni 1988 an die Kommission bestätigt wird, daß im Jahr 1986 Kontakte zwischen den "UK cement makers" und der Kommission bestanden hätten. Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Klägerinnen an der Vorbereitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages beteiligt waren.

78 Somit bleibt zu prüfen, ob die Klägerinnen auch nach der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 durch die Kommission an diesem Verfahren teilgenommen haben. Hierzu ist der Inhalt des Schreibens der Klägerin BCA vom 9. Juni 1988 zu prüfen. In diesem Schreiben verweist BCA zum einen auf Zusammenkünfte, an denen die Zementhersteller des Vereinigten Königreichs ("the UK cement makers") im Jahr 1986 teilgenommen hätten. Zum anderen heisst es darin, daß die Hersteller des Vereinigten Königreichs ihre Einwände "wiederholen". Da es sich bei den fraglichen Herstellern um die Teilnehmer an den Zusammenkünften von 1986 handelt, zu denen somit die drei Klägerinnen gehören, ist festzustellen, daß letztere im Jahr 1988 ihre Einwände über BCA wiederholt haben und daß sie folglich auch am Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages teilgenommen haben.

79 Die Kommission kann sich im übrigen auch nicht ° wie in der mündlichen Verhandlung geschehen ° darauf berufen, daß sich die Beteiligung der Klägerinnen auf einen einzigen Satz beschränkt habe, in dem ausgeführt werde, daß die Heracles gewährten Beihilfen den Wettbewerb verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen würden. Durch die "Wiederholung" der 1986 erhobenen Einwände haben die Klägerinnen nämlich eindeutig auf die gesamte Erörterung Bezug genommen, die sie 1986 mit der Kommission geführt hatten.

80 Zur Beeinträchtigung ihrer Marktstellung ist festzustellen, daß die drei Unternehmen, bei denen es sich um die drei grössten Zementhersteller im Vereinigten Königreich handelt, überzeugend dargelegt haben, daß ihre Wettbewerbssituation durch den Beschluß der Kommission beeinträchtigt wird, da dieser die finanzielle Lage ihres griechischen Konkurrenten Heracles erheblich verbessert und es ihm damit ermöglicht, in das Vereinigte Königreich zu exportieren und dort wettbewerbsfähigere Preise als zuvor anzubieten. Im Stadium der Prüfung der Zulässigkeit reichen die von den Klägerinnen vorgetragenen Tatsachen aus, um deutlich zu machen, daß der Beschluß der Kommission geeignet ist, ihre Marktstellung spürbar zu beeinträchtigen, und sie somit individuell betrifft.

81 Hinsichtlich der Frage, ob die Klägerinnen von dem angefochtenen Beschluß unmittelbar betroffen sind, ist auf Randnummer 41 des vorliegenden Urteils zu verweisen.

82 Da es sich um ein und dieselbe Klage handelt, braucht die Klagebefugnis der Klägerin BCA nicht geprüft zu werden (vgl. Urteil CIRFS u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 31).

Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen

83 Schließlich ist die von Heracles gegen die Zulässigkeit der drei Klagen erhobene Einrede zu prüfen, die sich auf die mangelnde Berechtigung des "Interesses" der Klägerinnen stützt, deren Klage dazu diene, ein angebliches Kartell europäischer Zementhersteller zu schützen.

84 Dazu ist festzustellen, daß Heracles nicht erläutert hat, welcher Zusammenhang zwischen den Klagen und diesem angeblichen Kartell bestehen soll. Da die Erheblichkeit des Vorbringens von Heracles für das vorliegende Verfahren nicht dargetan worden ist, fehlt für die Verneinung des Rechtsschutzinteresses der Klägerinnen jede Grundlage. Hinzu kommt, daß die Entscheidung der Kommission über die Existenz dieses Kartells noch keine Bestandskraft erlangt hat, da sie Gegenstand eines anderen Verfahrens vor dem Gericht ist.

85 Nach alledem sind die drei Klagen zulässig.

Begründetheit

86 Die Klägerin Titan beruft sich zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage auf mehrere Klagegründe. Zu prüfen sind nach Ansicht des Gerichts zwei dieser Klagegründe, von denen der eine die Unanwendbarkeit der in Artikel 92 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Ausnahmen und der allgemeinen Grundsätze von Artikel 92 Absatz 3 und der andere die Unanwendbarkeit von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages betrifft.

87 Die Klägerin AITEC beruft sich zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage auf vier Klagegründe. Zu prüfen ist nach Ansicht des Gerichts, zusammen mit den von Titan geltend gemachten Klagegründen, der Klagegrund des Verstosses gegen die Entscheidung von 1987 und der Nichterfuellung der Pflicht zur Prüfung der Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel, da er sich mit diesen Klagegründen überschneidet, sowie das Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihres dritten Klagegrundes (Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages), das einen angeblichen Irrtum der Kommission hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der ausgeführten Produktion und der Gesamtproduktion von Heracles betrifft.

88 Die Klägerinnen BCA, Blü Circle, Castle und Rugby berufen sich zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage im wesentlichen auf drei Klagegründe. Im einzelnen zu prüfen ist das Vorbringen der Klägerinnen zur mangelnden Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (dritter Teil des ersten Klagegrundes) und zur fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung von 1987, die Halkis-Entscheidung und die Verlagerung der mit den strukturellen Überkapazitäten der griechischen Zementindustrie verbundenen Belastungen auf die anderen Mitgliedstaaten (fünfter Teil des ersten Klagegrundes).

Vorbringen der Parteien in der Rechtssache T-449/93 (Titan)

1. Unanwendbarkeit der in Artikel 92 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Ausnahmen und der allgemeinen Grundsätze von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages

89 Die Klägerin weist zunächst darauf hin, daß die von der griechischen Regierung über den OÄ vorgenommene Umwandlung der Schulden von Heracles in Kapital eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstelle. Diese Beihilfe sei diskriminierend, verfälsche sowohl in Griechenland als auch im Gemeinsamen Markt den Wettbewerb zwischen Heracles und den übrigen Herstellern und beeinträchtige den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

90 Die Kommission und die Griechische Republik geben zu, daß die Maßnahme, in deren Genuß Heracles gelangt sei, eine Beihilfe darstelle, die den Wettbewerb im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages verfälsche oder zu verfälschen drohe.

91 Heracles bezweifelt jedoch, daß die betreffende Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstelle, räumt aber ein, daß diese Frage für sie nur von theoretischem Interesse sei. Ihrer Ansicht nach hätte nämlich ein grosser privater Gläubiger ebenso gehandelt wie der OÄ und hätte den fraglichen Betrag zur Sicherung seiner Investition aufgewendet. Diese Strategie sei im übrigen erfolgreich gewesen, denn es sei der griechischen Regierung gelungen, ihre Beteiligung an Heracles an die Firma Calcestruzzi und die Nationalbank zu verkaufen.

92 Nach dem Hinweis darauf, daß die fragliche Beihilfe unter keine der in Artikel 92 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Ausnahmen fallen könne, trägt die Klägerin vor, die Kommission habe die allgemeinen Grundsätze von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages falsch ausgelegt, denn sie habe nicht berücksichtigt, daß die dort vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen seien, um das ordnungsgemässe Funktionieren des Gemeinsamen Marktes sicherzustellen.

93 Die Kommission habe die Beihilfe nicht an den Grundsätzen des Rechts und der Gemeinschaftspolitik gemessen und es versäumt, diese Beihilfe in den Gesamtzusammenhang der Zementindustrie und des Zementmarktes der Gemeinschaft zu stellen, wie es Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages verlange. Die Kommission habe dadurch den unzulässigen Vorteil, der Heracles verschafft worden sei, konsolidiert, zumal sie gleichzeitig im Rahmen eines Parallelverfahrens eine Beihilfe für Halkis verurteilt habe.

94 Die Entscheidung von 1987 und die darin aufgestellten Voraussetzungen bildeten einen unzureichenden und unangemessenen Rahmen für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht. Die Kommission habe die Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel ausser acht gelassen, als sie zu dem Ergebnis gekommen sei, daß die Beihilfe nunmehr im Einklang mit der Entscheidung von 1987 stehe, denn sie habe die Änderung ihrer Auffassung gegenüber 1987 nur damit gerechtfertigt, daß die griechische Regierung ihre Einwände ausgeräumt habe.

95 In ihrer Erwiderung führt die Klägerin aus, die Tatsache, daß das Rahmengesetz mit dem Vertrag allgemein für vereinbar erklärt worden sei, obwohl es selbst keine spürbare Auswirkung habe, enthebe die Kommission nicht ihrer Verpflichtung, die Vereinbarkeit punktüller Maßnahmen des OÄ mit der Entscheidung von 1987 und mit dem Vertrag zu prüfen. In ihrer Entscheidung von 1987 habe die Kommission keineswegs versucht, einen allgemeinen abschließenden Rahmen zu schaffen, sondern vielmehr verlangt, daß ihr wichtige Fälle einzeln gemeldet würden. Wie sich aus den Begründungserwägungen der Entscheidung ergebe, habe die Kommission solche Fälle anhand der Grundsätze prüfen wollen, die sie bei staatlichen Beihilfen herkömmlicherweise anwende.

96 Die Kommission räumt ein, daß die Beihilfe für Heracles "den Wettbewerb im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages verfälschte oder zu verfälschen drohte", ist aber der Ansicht, daß für sie die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages vorgesehene Ausnahme habe gewährt werden können, da sie zur Behebung einer beträchtlichen Störung im griechischen Wirtschaftsleben gedient habe und die in der Entscheidung von 1987, in der der für den vorliegenden Fall geltende rechtliche Rahmen festgelegt worden sei, genannten Voraussetzungen erfuelle. In dieser Entscheidung seien die durch das Gesetz 1386/83 geschaffene allgemeine Regelung und damit auch die in seinem Rahmen getroffenen speziellen Maßnahmen genehmigt worden, sofern sie nur den in der Rahmenentscheidung genannten Voraussetzungen entsprächen (vgl. Schlussanträge von Generalanwalt M. Darmon zum Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement Ltd/Kommission, Slg. 1988, 6473, 6487).

97 Die Tatsache, daß die fragliche Beihilfe schon vor dem Erlaß der Entscheidung von 1987 gewährt worden sei, spiele dabei keine Rolle, denn sie habe beim Erlaß dieser Entscheidung gewusst, daß das Gesetz in der Vergangenheit bereits angewendet worden sei. Sie habe der griechischen Regierung in ihrer Entscheidung klar zu verstehen gegeben, daß alle wichtigen Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes gemeldet werden müssten, gleichgültig, ob sie vor oder nach der Entscheidung von 1987 getroffen worden seien.

98 Die Griechische Republik, die die Kommission insoweit unterstützt, führt ebenso wie Heracles aus, die Entscheidung von 1987 bilde den rechtlichen Rahmen für den streitigen Beschluß und sei, da sie niemals in Frage gestellt worden sei, rechtlich unanfechtbar geworden. In dieser Entscheidung von 1987 sei aber anerkannt worden, daß das Gesetz 1386/83 unter die im zweiten Teil von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages in Verbindung mit dem Protokoll Nr. 7 vorgesehene Ausnahme falle.

99 Die Kommission habe die Wettbewerbsstellung von Heracles auch mit der Stellung ihrer europäischen Hauptkonkurrenten nach der fraglichen Beihilfemaßnahme verglichen. Sie habe festgestellt, daß die Märkte in Drittländern, auf denen Heracles aufgetreten sei, nach 1985 erheblich kleiner geworden seien und daß sich Heracles deshalb neue Märkte gesucht habe. Aber sie habe auch festgestellt, daß Heracles nur einen beschränkten Teil der gesamten griechischen Zementausfuhren nach Italien getätigt habe, und zwar 34 %, während der übrige Teil im wesentlichen auf Titan entfallen sei. Folglich entbehre die Behauptung, daß die Wettbewerbsstellung von Heracles gegenüber den übrigen Herstellern nicht geprüft worden sei, der Grundlage.

100 Darüber hinaus ergebe sich aus Abschnitt V Absatz 5 der Entscheidung von 1987, daß die Gefahr einer Störung des Zementmarktes der Gemeinschaft im Rahmen dieser Entscheidung ausreichend berücksichtigt worden sei.

101 Heracles trägt vor, die Kommission habe im Rahmen eines Verfahrens gegen ein europäisches Kartell von Zementherstellern festgestellt, daß ihre Ausfuhren die grösste Bedrohung für die europäischen Hersteller bildeten und einen bisher nicht bestehenden innergemeinschaftlichen Zementhandel zu schaffen "drohten". Artikel 92 des Vertrages sei jedoch nur dann anwendbar, wenn es Handel zwischen den Mitgliedstaaten gebe. Mangels eines innergemeinschaftlichen Handels sei Artikel 92 des Vertrages folglich nicht anwendbar. Die griechischen Zementausfuhren in andere Mitgliedstaaten hätten erst 1986 begonnen.

102 Die Kommission trägt in ihrer Gegenerwiderung vor, die Entscheidung von 1987 habe dadurch, daß die allgemeine Beihilferegelung mit der Begründung genehmigt worden sei, daß sie zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats diene, ihr Ermessen bezueglich spezifischer Beihilfen stark eingeschränkt. Dennoch habe sie geprüft, ob die Beihilfe mit einem Umstrukturierungsplan verbunden gewesen sei, ob Heracles ihre Produktionskapazität erhöht habe und ob sie beabsichtigt habe, eines der mit Verlust arbeitenden Unternehmen zu übernehmen und auf diese Weise ihre Produktionskapazität zu erhöhen und den Wettbewerb zu verfälschen. Dadurch habe sie die Auswirkungen der Beihilfe auf den innergemeinschaftlichen Wettbewerb hinreichend gewürdigt.

2. Unanwendbarkeit von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages

103 Die Klägerin macht geltend, entgegen den Ausführungen in dem streitigen Beschluß sei die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages vorgesehene Ausnahme auf die fraglichen Beihilfen nicht anwendbar. Die Klägerin wiederholt, daß sich die Kommission der ihr obliegenden Pflicht zur Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Vertrag nicht dadurch entziehen könne, daß sie ausschließlich auf die Entscheidung von 1987 Bezug nehme. Diese Entscheidung sei nämlich nach der Gewährung der Beihilfe ergangen. Die Kommission sei aber verpflichtet, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Vertrag zum Zeitpunkt ihrer Gewährung und im Hinblick auf den damals bestehenden rechtlichen Rahmen zu prüfen. Folglich könne die Entscheidung von 1987 nicht die Grundlage für die von der Kommission vorzunehmende Prüfung bilden. Die Klägerin weist schließlich nochmals darauf hin, daß die Kommission in ihrer Halkis-Entscheidung zu einem anderen Ergebnis gekommen sei als in dem streitigen Beschluß.

104 Die Kommission beruft sich darauf, daß für die fragliche Beihilfe die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages vorgesehene Ausnahme habe gewährt werden können, da sie die in ihrer Entscheidung von 1987 über die Genehmigung der allgemeinen Regelung genannten Voraussetzungen erfuelle, insbesondere soweit es sich um die Überwachung der Auswirkungen der Beihilfe handele.

105 Zur Halkis-Entscheidung führen sowohl die Kommission als auch die Streithelferinnen aus, daß sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt von dem des vorliegenden Falles unterscheide.

106 In ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichts hat die Kommission wiederholt, daß sie beim Erlaß der Entscheidung von 1987 keine Prüfung der Vereinbarkeit der zu diesem Zeitpunkt bereits gewährten spezifischen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vorgenommen habe, sondern diese Prüfung den Entscheidungen vorbehalten habe, die nach der Meldung individueller Beihilfen, die gemäß der Entscheidung von 1987 anschließend habe erfolgen müssen, zu treffen gewesen seien. Da es um die Anwendung einer zuvor auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages genehmigten Regelung gegangen sei, habe sie nur zu prüfen brauchen, daß bei der fraglichen Beihilfe die Voraussetzungen vorgelegen hätten, unter denen die genannte Regelung genehmigt worden sei. Im übrigen habe sie im vorliegenden Fall bei der Einstellung des Verfahrens die Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel und den innergemeinschaftlichen Wettbewerb deshalb nicht zu beurteilen brauchen, weil diese Beurteilung bereits erfolgt sei, und zwar nicht nur beim Erlaß der Entscheidung von 1987, sondern auch bei der Einleitung des Verfahrens. Die Einhaltung der in dieser Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen solle es gerade ermöglichen, daß die fragliche Beihilfe trotz ihrer Auswirkung auf den Handel und den Wettbewerb für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könne. Aus diesem Grund habe sie sich in ihrem Beschluß über die Einstellung des Verfahrens auf die Prüfung beschränkt, ob die Voraussetzungen ihrer Entscheidung von 1987 erfuellt seien.

Vorbringen der Parteien in der Rechtssache T-447/93 (AITEC)

1. Verstoß gegen die Entscheidung von 1987, da die Kommission die Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel nicht geprüft habe

107 Die Klägerin führt aus, nach der Entscheidung von 1987 habe die Kommission zu prüfen, ob die auf der Grundlage des Gesetzes 1386/83 gewährten Beihilfen den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigten. Die Kommission hätte somit die Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf die Wettbewerbsstellung von Heracles im Vergleich zu der der anderen Zementhersteller der Gemeinschaft ermitteln müssen, statt ihren Beschluß allein auf das Interesse der Griechischen Republik zu stützen, die die Beihilfe gewährt habe.

108 Die Klägerin betont, die Kommission sei in ihrer Entscheidung von 1987 von dem Gedanken ausgegangen, daß deren Anwendung auf individuelle Beihilfen nicht zur Stärkung der Wettbewerbsstellung der begünstigten Unternehmen gegenüber der Stellung der Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten führen dürfe. Die Anwendung der Entscheidung von 1987 auf die Heracles gewährte Beihilfe habe aber gerade deren Wettbewerbsstellung gegenüber der der italienischen Unternehmen gestärkt.

109 Die Kommission trägt vor, da die Beihilfe für Heracles in Anwendung einer ° zuvor genehmigten ° Beihilferegelung gewährt worden sei, habe sie nur zu prüfen brauchen, ob die streitige Beihilfe die in Artikel 1 der Entscheidung von 1987 festgelegten Voraussetzungen erfuellt habe. Sie habe deshalb nur darauf achten müssen, daß sich Heracles nicht in einer günstigeren Wettbewerbsstellung befinde, als sie ohne die Schwierigkeiten, die zur Entscheidung von 1987 geführt hätten, bestanden hätte. Wie der angefochtene Beschluß zeige, habe sie sich dieser Aufgabe fehlerlos entledigt.

110 Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Kommission die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht allein anhand der Entscheidung von 1987 beurteilen könne, da diese Entscheidung zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe im Jahr 1986 nicht existiert habe. In der Erwiderung fügt sie hinzu, die Pflicht der Kommission zur Prüfung der Auswirkung der Beihilfe ergebe sich ausschließlich aus Artikel 92 des Vertrages. Daß sie diese Pflicht in ihrer Klageschrift auch auf die Entscheidung von 1987 gestützt habe, sei hilfsweise für den Fall geschehen, daß das Gericht der Auffassung sein sollte, daß diese Entscheidung den alleinigen Rahmen für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der streitigen Beihilfe bilde. Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin auf diese Weise ihrem Klagegrund, mit dem sie sich auf eine Unterlassung der Kommission beruft, ein zusätzliches Argument für die Pflicht der Kommission zum Tätigwerden hinzugefügt.

2. Fehlerhafte Würdigung des Verhältnisses zwischen der ausgeführten Produktion und der Gesamtproduktion bei Heracles und den griechischen Herstellern sowie bei den übrigen Herstellern durch die Kommission

111 Die Klägerin trägt vor, der angefochtene Beschluß beruhe auf unbewiesenen Behauptungen, die dem Gericht keine Kontrolle der Rechtmässigkeit seiner Gründe ermöglichten. Diese Behauptungen beruhten nämlich auf Anhaltspunkten, die den im Beschluß über die Einleitung des Verfahrens genannten nicht entsprächen. Die Kommission habe sich allein auf die ° im übrigen unzureichenden ° Behauptungen der griechischen Regierung gestützt. Die von der Kommission vorgenommene Prüfung weise einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und eine unzureichende Begründung auf, was vor allem darauf zurückzuführen sei, daß sie nicht berücksichtigt habe, daß die griechischen Hersteller und insbesondere Heracles etwa 50 % ihrer Produktion ausführten, während die Hersteller aus anderen Mitgliedstaaten nur 5 % bis 10 % davon ausführten.

112 Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin im Rahmen der vorliegenden Rechtssache für unerheblich und weist darauf hin, daß die griechischen Unternehmen stets viel exportiert hätten. Sie fügt noch hinzu, daß diese Tatsache im Rahmen einer Entscheidung über die Anwendung einer zuvor genehmigten allgemeinen Regelung keine Rolle spiele.

Vorbringen der Parteien in der Rechtssache T-448/93 (BCA u. a.)

1. Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages, weil die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht geprüft habe

113 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe zu Unrecht den Standpunkt vertreten, daß sich die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt automatisch aus ihrer Vereinbarkeit mit der Entscheidung von 1987 ergebe. Die Entscheidung von 1987 sei nämlich im Rahmen einer ganz und gar aussergewöhnlichen wirtschaftlichen Lage ergangen. Daß sie damals gerechtfertigt gewesen sei, könne daher nicht alle später gewährten Beihilfen rechtfertigen. In Anbetracht der Verbesserung der Lage der griechischen Wirtschaft habe die Kommission im übrigen selbst verlangt, andere Ausfuhrbeihilfen schrittweise zu verringern und dann vor Januar 1990 abzuschaffen (vgl. Entscheidung 86/614/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1986 zur Änderung der Entscheidung 85/594/EWG zur Ermächtigung Griechenlands, bestimmte Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 108 Absatz 3 des EWG-Vertrags zu treffen, ABl. L 357, S. 28).

114 Im übrigen gebe es einen offenkundigen Widerspruch zwischen dem Inhalt der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens und dem des angefochtenen Beschlusses. In der Mitteilung sei die Kommission nämlich von dem Gedanken ausgegangen, daß die Vereinbarkeit der Beihilfe nicht ausschließlich anhand der Entscheidung von 1987 zu beurteilen sei, sondern zumindest in den wichtigen Fällen, die meldepflichtig seien, auch anhand des gemeinschaftlichen Zusammenhangs.

115 Die Kommission verweist die Klägerinnen zunächst auf die von ihnen im Rahmen eines anderen Teils des Klagegrundes vorgetragene Argumentation, wonach die Beurteilung der Beihilfe nach Maßgabe der Voraussetzungen erfolgen müsse, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung bestanden hätten. Sie weist insoweit darauf hin, daß sich die traditionellen Exportmärkte der griechischen Hersteller im wesentlichen im Nahen Osten, in Nordafrika und in den Vereinigten Staaten befunden hätten. Erst nach dem Zusammenbruch dieser Märkte ab 1985 hätten die griechischen Zementfabriken mit der Suche nach Absatzmöglichkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt begonnen. Vor diesem Zeitraum habe es praktisch keinen Handelsverkehr zwischen der Griechischen Republik und der übrigen Gemeinschaft gegeben.

116 Sie habe in Anbetracht der Tatsache, daß die Beihilfe für Heracles in Anwendung einer zuvor genehmigten Regelung gewährt worden sei, nur zu prüfen brauchen, ob die streitige Beihilfe die in Artikel 1 der Entscheidung von 1987 festgelegten Voraussetzungen erfuellt habe. Da die Beihilfe diesen Voraussetzungen entsprochen habe, habe sie in den Genuß der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages vorgesehenen Ausnahme kommen können.

2. Fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf die Entscheidung von 1987 und diskriminierender Charakter des angefochtenen Beschlusses gegenüber der Halkis-Entscheidung, insbesondere bezueglich der Verlagerung der mit den Folgen der strukturellen Überkapazitäten der griechischen Zementindustrie verbundenen Belastungen auf die anderen Mitgliedstaaten

117 Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft gewürdigt, da sie sich nicht ° wie es die Entscheidung von 1987 verlange ° vergewissert habe, daß der Wettbewerb durch die Heracles gewährte Beihilfe nicht verfälscht worden sei.

118 Die Ausfuhren griechischen Zements in die anderen Mitgliedstaaten hätten zwischen 1986 und 1990 erheblich zugenommen. Der angefochtene Beschluß habe zu einer Verlagerung der aus den strukturellen Überkapazitäten der griechischen Zementindustrie resultierenden Belastungen auf die anderen Mitgliedstaaten geführt, obwohl dies mit der Entscheidung von 1987 gerade habe verhindert werden sollen. Im übrigen habe die Kommission in der Halkis-Entscheidung mit den fraglichen Beihilfen vergleichbare Beihilfen für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt.

119 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen hinzugefügt, das Vereinigte Königreich sei aufgrund seiner geographischen Lage von Zementeinfuhren per Schiff in besonderem Maß betroffen.

120 Die Kommission, unterstützt von den Streithelferinnen, weist dieses Vorbringen der Klägerinnen zurück. Sie nennt die verschiedenen Besonderheiten des griechischen Zementmarktes, auf die sie ihren Beschluß gestützt habe, und weist darauf hin, daß sie in diesem Bereich über ein Ermessen verfüge, dessen Ausübung nur bei einem offensichtlichen Fehler beanstandet werden könne.

121 Sie wiederholt schließlich, daß die Erhöhung der griechischen Zementausfuhren in die Gemeinschaft auf den Zusammenbruch der Ausfuhren in die traditionellen Märkte der griechischen Hersteller im Nahen Osten, in Nordafrika und in den Vereinigten Staaten ab 1985 zurückzuführen sei. Die Situation von Heracles unterscheide sich insoweit nicht von der der übrigen Hersteller; die streitige Beihilfe habe es ihr lediglich ermöglicht, sich finanziell zu erholen und somit die Möglichkeiten, die der Markt geboten habe, in gleicher Weise wie ihre griechischen Konkurrenten wahrzunehmen.

Würdigung durch das Gericht

122 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Heracles als Streithelferin nicht in Zweifel ziehen kann, daß die den Gegenstand der vorliegenden Rechtssache bildende Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Vertrages darstellt. Gemäß Artikel 93 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die vor der Verweisung der vorliegenden Rechtssachen an das Gericht auf die Streithilfe von Heracles anwendbar war, muß der Streithelfer den Rechtsstreit nämlich in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet. Im vorliegenden Fall beruht der streitige Beschluß jedoch auf der Feststellung, daß die fragliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Vertrages darstellt, und dies ist von den Parteien nicht angezweifelt worden. Somit verändert Heracles durch ihr Vorbringen, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 92 nicht erfuellt zu sein schienen, entgegen Artikel 93 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den durch die Klageschrift und die Klagebeantwortung festgelegten Rahmen des Rechtsstreits. Folglich ist dieses Verteidigungsmittel als unzulässig anzusehen.

123 In der Sache ist festzustellen, daß alle Klägerinnen im wesentlichen geltend machen, daß sich die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Vertrag nicht auf eine Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen habe beschränken dürfen, die in der Entscheidung von 1987 vorgesehen seien, mit der die durch das Gesetz 1386/83 geschaffene Beihilferegelung, auf deren Grundlage die Beihilfe gewährt worden sei, für mit dem Vertrag vereinbar erklärt worden sei. Die Kommission hätte ihrer Ansicht nach die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gesondert prüfen müssen. Daher ist zunächst die Tragweite der Entscheidung von 1987 zu ermitteln und sodann zu prüfen, ob der streitige Beschluß gegen die Entscheidung von 1987 oder gegen Artikel 92 des Vertrages verstösst.

Zur Tragweite der Entscheidung von 1987

124 In der Entscheidung von 1987 genehmigte die Kommission die Durchführung des Gesetzes 1386/83 mit der Begründung, daß das Gesetz im Hinblick auf das Protokoll Nr. 7 die Voraussetzungen des zweiten Teils von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages erfuelle, da es zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Griechischen Republik diene. Im Anschluß an die Darstellung der wirtschaftlichen Lage dieses Mitgliedstaats führte die Kommission aus, daß der OÄ auf der Grundlage dieses Gesetzes bei insgesamt 45 Unternehmen tätig geworden sei, wobei auf 23 ° darunter auch Heracles °, die nicht aufgelöst worden seien, etwa 20 % der in Griechenland in der gewerblichen Industrie beschäftigten Arbeitnehmer entfielen. In der Entscheidung wird folglich anerkannt, daß durch die Tätigkeit des OÄ die genannte Störung im allgemeinen behoben werden konnte.

125 Jedoch ist darauf hinzuweisen, daß in der Entscheidung von 1987 zwar die Durchführung des Gesetzes 1386/83 genehmigt wurde, daß aber eine Genehmigung aller individuellen Maßnahmen des OÄ nicht erfolgt ist. In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a ihrer Entscheidung hat die Kommission die Durchführung des Gesetzes 1386/83 nämlich von folgender Auflage abhängig gemacht:

"Die griechische Regierung meldet der Kommission die Einzelfälle der Anwendung dieses Gesetzes auf Unternehmen mit wenigstens 300 Beschäftigten in einem nicht empfindlichen Wirtschaftszweig und wenigstens 100 Beschäftigten in einem empfindlichen Wirtschaftszweig."

126 In den Begründungserwägungen der Entscheidung rechtfertigt die Kommission diese "Auflage" wie folgt: "In ihrer Entscheidung zur Befürwortung einer allgemeinen Beihilferegelung kann die Kommission nach Maßgabe ihrer Bewertung dieser Regelung Auflagen machen, einschließlich der Verpflichtung, wichtige Einzelfälle der Anwendung dieser Regelung der Kommission zu melden, damit deren Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb beurteilt werden können. Hierbei muß die Kommission den Erfordernissen der von der Gemeinschaft verfolgten Politik Rechnung tragen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache... Philip Morris gegen Kommission..., wo der Gerichtshof... festgestellt hat, daß die zur Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) erforderliche Bewertung im gemeinschaftlichen Zusammenhang erfolgen muß" (Abschnitt V Absatz 4 der Entscheidung von 1987).

127 Aus der Erteilung der "Meldeauflage" und ihrer Rechtfertigung ergibt sich, daß nach Ansicht der Kommission in Fällen, in denen die in der Entscheidung von 1987 festgelegten Schwellenwerte überschritten wurden, die Feststellung der beträchtlichen Störung im griechischen Wirtschaftsleben für sich allein nicht ausreicht, um die fragliche Beihilfe für zulässig zu erklären. Ohne die Existenz der wegen der beträchtlichen Störung im griechischen Wirtschaftsleben genehmigten allgemeinen Beihilferegelung für die Zukunft in Frage zu stellen, hat die Kommission somit den Standpunkt vertreten, daß Maßnahmen des OÄ von gewisser Bedeutung gesondert daraufhin überprüft werden müssten, ob die Gewährung der Beihilfe den in der Entscheidung von 1987 gemachten "Auflagen" entspricht und ob die betreffenden Unternehmen durch die Beihilfe "gegenüber ihren Wettbewerbern in den anderen Mitgliedstaaten gleichwohl nicht in einer günstigeren Lage [sind], als sie ohne diese Schwierigkeiten wären" (vgl. Abschnitt V der Entscheidung). Die Tatsache, daß die Kommission selbst davon ausging, daß sie zur Prüfung der Wirkung der vom OÄ gewährten Beihilfen auf den innergemeinschaftlichen Handel verpflichtet sei, wird durch die in der Entscheidung (Abschnitt V) enthaltene Bezugnahme auf das Urteil Philip Morris/Kommission bestätigt, in dem der Gerichtshof die Vornahme einer solchen Prüfung durch die Kommission gebilligt hat (Randnrn. 11 und 12 dieses Urteils). Im übrigen ist festzustellen, daß das Erfordernis einer solchen, in der Entscheidung von 1987 vorgesehenen Prüfung dem Zweck des Artikels 92 des Vertrages entspricht, der ° als Wettbewerbsregel ° grundsätzlich verhindern soll, daß die Gewährung von Beihilfen durch die Mitgliedstaaten den Wettbewerb verfälscht oder den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt.

128 Demnach ist die Kommission in der Entscheidung von 1987 selbst davon ausgegangen, daß der zweite Teil von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages nach den Umständen, unter denen die fragliche Beihilferegelung genehmigt wurde, eine besondere Prüfung der Vereinbarkeit individueller Beihilfen erfordern kann, die über die Feststellung des Vorliegens einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats hinausgeht. Im vorliegenden Fall hat die Kommission im übrigen ausgeführt, daß das Vorliegen einer beträchtlichen Störung im griechischen Wirtschaftsleben nicht ausreiche, um wichtige, in Anwendung des Gesetzes 1386/83 gewährte individuelle Beihilfen als vereinbar mit dem zweiten Teil von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages ansehen zu können.

129 Folglich ist für die Beihilfen, die die in der Entscheidung von 1987 vorgesehenen Schwellenwerte überschreiten, die auch nach der Gewährung der Beihilfe vorgesehene Meldepflicht als ein in der Entscheidung selbst enthaltener Genehmigungsvorbehalt anzusehen, wie er auch im Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, Randnrn. 21 und 22) definiert worden ist, während diese Entscheidung für die Beihilfen von geringerer Bedeutung als endgültige Genehmigung der auf der Grundlage der gebilligten allgemeinen Regelung gewährten Beihilfen anzusehen ist. Die Kommission kann sich somit nicht darauf berufen, daß durch ihre Entscheidung generell alle auf der Grundlage des Gesetzes 1386/83 gewährten Beihilfen genehmigt worden seien, wie dies in den erwähnten Rechtssachen Irish Cement/Kommission der Fall war. In diesen Rechtssachen hatte die Kommission nämlich regionale Beihilferegelungen generell genehmigt, ohne die Meldung wichtiger Fälle zu verlangen oder einen Vorbehalt hinsichtlich der Genehmigung dieser Fälle zu machen. Da die Regelung selbst Gegenstand der in Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Prüfung gewesen war und auf dieser Grundlage genehmigt worden war, brauchten die Maßnahmen zu ihrer Durchführung, anders als im vorliegenden Fall, nicht mehr gemeldet oder von der Kommission geprüft zu werden.

130 Der Umstand, daß die spezielle Maßnahme des OÄ zugunsten von Heracles schon vor dem Erlaß der Entscheidung von 1987 erfolgt war, war der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Entscheidung bekannt (vgl. ihr Fernschreiben vom 18. September 1986). Insoweit hat die Kommission im angefochtenen Beschluß bedauert, daß die griechische Regierung es versäumt habe, "diesen wichtigen Fall der Anwendung des Gesetzes 1386/83 zugunsten des Unternehmens Heracles anzumelden". Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, daß sie 1987 keine Prüfung der bereits gewährten spezifischen Beihilfen vorgenommen, sondern diese Prüfung bis zum Eingang der Meldungen individueller Beihilfen gemäß der in der Entscheidung von 1987 enthaltenen Meldepflicht aufgeschoben habe. Diese Auslegung der Entscheidung wird durch den Wortlaut ihres Artikels 1 Nr. 2 bestätigt, wonach die dort genannten Auflagen für Maßnahmen des OÄ gelten; dies deutet darauf hin, daß die Kommission eine nachträgliche "Meldung" der bereits gewährten Beihilfen wünschte, damit "deren Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb beurteilt werden können" (vgl. Abschnitt V der Entscheidung von 1987). Somit unterliegt die Heracles gewährte Beihilfe, auch wenn sie vor der Entscheidung von 1987 bewilligt wurde, der in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a dieser Entscheidung genannten Verpflichtung.

131 Hinzu kommt, daß die Klagebeantwortung der Kommission insoweit widersprüchlich ist. Die Kommission führt nämlich einerseits in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts aus, sie habe 1987 die Vereinbarkeit der zuvor gewährten spezifischen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht geprüft und sich vorbehalten, sie nach dem Eingang der Meldung dieser Beihilfen gemäß Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a der Entscheidung von 1987 zu prüfen. Andererseits macht sie gleichzeitig geltend, da es um die Anwendung einer zuvor auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages genehmigten Regelung gegangen sei, habe sie nur zu prüfen brauchen, daß die fragliche Beihilfe gemäß den Voraussetzungen für die Genehmigung dieser Regelung gewährt worden sei, denn die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt sei schon im Rahmen der Entscheidung von 1987 geprüft worden. Was die Prüfung dieser Voraussetzungen angeht, so fügt sie hinzu, als einzige Voraussetzung sei zu prüfen gewesen, daß sich die Produktionskapazitäten nicht erhöht hätten, denn ohne eine solche Erhöhung sei eine Auswirkung auf den Gemeinsamen Markt zwangsläufig ausgeschlossen.

132 Schließlich ist zu bemerken, daß in Abschnitt V der Entscheidung von 1987 entgegen den Ausführungen der griechischen Regierung (siehe oben, Randnr. 100) keine Einschätzung des Zementmarktes der Gemeinschaft erfolgt ist.

Zum streitigen Beschluß

133 Die Kommission hat im streitigen Beschluß darauf hingewiesen, daß die Verpflichtung, wichtige Einzelfälle zu melden, aufgestellt worden sei, "damit diese im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel und Wettbewerb geprüft werden können". Sie hat sich darin jedoch darauf beschränkt, die Folgen der Beihilfe im Gebiet der Griechischen Republik zu prüfen, und sich dabei auf die Antworten der griechischen Regierung auf ihre ursprünglich erhobenen Einwände gestützt.

134 Somit ist der angefochtene Beschluß in diesem Punkt widersprüchlich begründet (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103).

135 Darüber hinaus hat sich die Kommission im vorliegenden Fall auf die Feststellung beschränkt, daß die fragliche Beihilfe die Voraussetzungen der Entscheidung von 1987 vor allem deshalb erfuelle, weil sie nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten führe und den Fortbestand des Unternehmens sichere. Diese Gesichtspunkte müssen zwar bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt berücksichtigt werden; sie sind jedoch unzureichend, um insoweit zu einem Ergebnis zu gelangen, denn nach der Entscheidung von 1987 hatte die Kommission ausserdem zu prüfen, in welchem Umfang der Wettbewerb verfälscht und ob der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt werden könnte. Eine solche Prüfung hat die Kommission aber, wie sie im übrigen selbst eingeräumt hat, nicht vorgenommen.

136 Dem Einwand der griechischen Regierung, daß die Auffassung der Klägerinnen gegen das Protokoll Nr. 7 verstosse, wonach "im Fall der Anwendung der Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags die Ziele der wirtschaftlichen Ausweitung und der Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung zu berücksichtigen sind", ist entgegenzuhalten, daß diese Bestimmung keine Ausnahme von den Artikeln 92 und 93 des Vertrages bildet, sondern die Kommission nur dazu verpflichtet, bei der Beurteilung der Auswirkungen einer einem griechischen Unternehmen gewährten Beihilfe die in diesem Protokoll genannten Ziele zu berücksichtigen. Das Protokoll befreit sie keineswegs von der Vornahme der in den Artikeln 92 und 93 des Vertrages vorgesehenen Prüfung und insbesondere der Prüfung der Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel.

137 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß die Kommission die Tragweite der ihr durch die Entscheidung von 1987 und durch Artikel 92 des Vertrages auferlegten Pflicht, zu prüfen, ob die fragliche Beihilfe den Wettbewerb verfälscht oder den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt, verkannt hat. Folglich ist der streitige Beschluß mit einem Rechtsfehler behaftet, der die Kommission zu einer unvollständigen Prüfung der fraglichen Beihilfe veranlasst hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnrn. 62, 83 und 95).

Zur Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel

138 Die Kommission und die Streithelferinnen tragen vor, 1986 habe es keinen Zementhandel zwischen der Griechischen Republik und den übrigen Mitgliedstaaten gegeben; somit könne der innergemeinschaftliche Handel durch die streitige Beihilfe nicht beeinträchtigt worden sein. Diese Argumentation stellt ein hilfsweise geltend gemachtes Verteidigungsmittel dar, das zu prüfen ist, weil der von der Kommission begangene Rechtsfehler und seine Folgen für die Prüfung der Auswirkung der gemeldeten Beihilfen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen könnten, falls sich herausstellt, daß eine solche Prüfung wegen der Sachlage im Zementsektor überfluessig war.

139 Hierzu ist festzustellen, daß sich das Argument der Kommission aus der Situation auf dem Zementmarkt zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe herleitet. Schon zu diesem Zeitpunkt war aber die Ausrichtung der griechischen Zementexporte auf bestimmte andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorhersehbar. Die traditionellen Exportmärkte der griechischen Hersteller waren nämlich zusammengebrochen, und dies bedeutete, daß der bestehende innergemeinschaftliche Handel deutlich zunehmen würde. Anlage 1 zum Streithilfeschriftsatz von Heracles zeigt, daß sie bereits 1986 mit der Ausfuhr von Zement in die übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft begonnen hatte. Dies wird durch die Halkis-Entscheidung (Abschnitt IV) bestätigt.

140 Unter diesen Umständen war die Kommission verpflichtet, die möglichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel zu prüfen.

141 Aus dem angefochtenen Beschluß ergibt sich jedoch, daß die Kommission keine Prüfung der zum Zeitpunkt der Zahlung der Beihilfe absehbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel vorgenommen hat. Sie hat auch nicht die wirklichen Auswirkungen der Beihilfe geprüft, die sie als tatsächlichen Gesichtspunkt hätte berücksichtigen können, da sie fünf Jahre nach der Zahlung dieser Beihilfe über ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag entschieden hat.

142 Nach alledem ist festzustellen, daß die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie nicht die Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel geprüft hat (vgl. Urteil La Cinq/Kommission, a. a. O., Randnrn. 94 bis 96).

143 Folglich ist der angefochtene Beschluß für nichtig zu erklären, ohne daß es erforderlich wäre, über die anderen Klagegründe zu entscheiden und die von den Klägerinnen beantragte Beweisaufnahme durchzuführen

Kostenentscheidung:

Kosten

144 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der den Klägerinnen entstandenen Kosten mit Ausnahme der durch die Streithilfen verursachten Kosten zu verurteilen. Die Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die den Klägerinnen im Rahmen der Streithilfen entstandenen Kosten

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Der Beschluß vom 1. August 1991, der in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Januar 1992 veröffentlichten Mitteilung 92/C 1/03 der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags an die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten über die Beihilfe der griechischen Regierung an das Unternehmen Heracles General Cement Company enthalten ist, wird für nichtig erklärt.

2) Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die den Klägerinnen entstandenen Kosten mit Ausnahme der durch die Streithilfen verursachten Kosten.

3) Die Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die den Klägerinnen im Rahmen der Streithilfen entstandenen Kosten

Ende der Entscheidung

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