Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: T-45/02
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 230 Abs. 4
EG Art. 249
EG Art. 251
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Begriff Entscheidung" in Artikel 230 Absatz 4 EG ist in dem sich aus Artikel 249 EG ergebenden technischen Sinn aufzufassen, und das maßgebende Merkmal zur Unterscheidung zwischen einem Rechtsetzungsakt und einer Entscheidung im Sinne des letztgenannten Artikels ist darin zu sehen, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat.

Die Entscheidung Nr. 2455/2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60 kann trotz ihres Titels nicht als Entscheidung im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG angesehen werden. Vielmehr teilt sie die allgemeine Rechtsnatur der Richtlinie 2000/60 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Diese Entscheidung, die unmittelbar auf Artikel 175 Absatz 1 EG gestützt ist, ist nämlich ein vom Parlament und vom Rat nach dem in Artikel 251 EG vorgesehenen Verfahren erlassener Gesetzgebungsakt. Durch sie wird die Liste der prioritären Stoffe einschließlich der prioritären gefährlichen Stoffe gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2000/60 festgelegt. Nach Artikel 16 Absatz 11 dieser Richtlinie wird diese Liste der Richtlinie 2000/60/EG als Anhang X angefügt". Durch die streitige Entscheidung wird also die Richtlinie 2000/60, deren allgemeine Geltung nicht bestritten wird, in der Weise geändert, dass ein Anhang in sie eingefügt wird, der die Stoffe identifiziert, in Bezug auf die Artikel 16 Absätze 6 bis 8 dieser Richtlinie die Kommission verpflichtet, spezifische Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der aquatischen Umwelt vorzuschlagen.

( vgl. Randnrn. 31-33 )

2. Ein Einzelner ist nur dann im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG unmittelbar betroffen, wenn die beanstandete Handlung der Gemeinschaft sich auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden.

Die Entscheidung Nr. 2455/2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60, die Chlorpyrifos und Trifluralin als prioritäre Stoffe identifiziert, wirkt sich als solche auf die Rechtsstellung der Klägerinnen, die im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Chlorpyrifos und Trifluralin tätig sind, nicht unmittelbar aus und betrifft sie daher nicht unmittelbar im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG.

Die Aufnahme von Chlorpyrifos und Trifluralin in die Liste der prioritären Stoffe verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer nämlich nicht, die Herstellung, die Vermarktung oder die Verwendung dieser Stoffe zu reduzieren. Durch die streitige Entscheidung werden lediglich die Stoffe, u. a. Chlorpyrifos und Trifluralin, identifiziert, in Bezug auf die die Kommission verpflichtet ist, dem Parlament und dem Rat spezifische Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absätze 6 bis 8 der Richtlinie 2000/60 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vorzuschlagen. Das Parlament und der Rat werden gegebenenfalls die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 16 Absatz 1 dieser Richtlinie erlassen. Die Aufnahme von Chlorpyrifos und von Trifluralin in den Anhang X der Richtlinie 2000/60 gibt jedoch keinen genauen Hinweis darauf, welche Maßnahmen von der Kommission vorgeschlagen und gegebenenfalls später vom Parlament und vom Rat erlassen werden, und berührt als solche die Rechtsstellung der Klägerinnen nicht.

( vgl. Randnrn. 35, 37-38, 40 )

3. Eine natürliche oder juristische Person kann nur dann als durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung betroffen angesehen werden, wenn sie durch den betreffenden Rechtsakt wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen ist, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung.

Durch die Entscheidung Nr. 2455/2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60, die Chlorpyrifos und Trifluralin als prioritäre Stoffe identifiziert, sind die Klägerinnen, die im Bereich der Herstellung und des Vertriebs dieser Stoffe tätig sind, nicht individuell betroffen.

Zum einen ist der Umstand, dass die Klägerinnen Zulassungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen auf der Grundlage von Chlorpyrifos und Trifluralin nach den Vorschriften der Richtlinie 91/414 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln besitzen, nämlich nicht geeignet, sie im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG zu individualisieren. Selbst unter der Annahme, dass die streitige Entscheidung ihre Stellung auf dem Markt berührt, befinden sich die Klägerinnen, die kein ausschließliches gewerbliches Eigentumsrecht an den durch die streitige Entscheidung identifizierten Stoffen geltend machen, nämlich in einer Stellung, die derjenigen jedes anderen Wirtschaftsteilnehmers vergleichbar ist, der gegenwärtig oder zukünftig in der Vermarktung dieser Stoffe tätig sein könnte.

Zum anderen können zwar infolge des Umstands, dass die Gemeinschaftsorgane aufgrund spezifischer Bestimmungen verpflichtet sind, die Folgen der Handlung, deren Erlass sie beabsichtigen, für die Lage bestimmter Personen zu berücksichtigen, diese Letzteren individualisiert werden; nach keiner gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung sind das Parlament und der Rat jedoch, wenn sie die Liste der prioritären Stoffe im Bereich der Wasserpolitik gemäß Artikel 16 Absatz 11 der Richtlinie 2000/60 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik aufstellen, dazu verpflichtet, die besondere Lage von Wirtschaftsteilnehmern wie den Klägerinnen zu berücksichtigen, die für Pflanzenschutzmittel Zulassungen für das Inverkehrbringen besitzen.

( vgl. Randnrn. 42-43, 46-47 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 6. Mai 2003. - DOW AgroSciences BV und DOW AgroSciences Ltd gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. - Entscheidung Nr. 2455/2001/EG - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-45/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-45/02

DOW AgroSciences BV, mit Sitz in Rotterdam (Niederlande),

DOW AgroSciences Ltd, mit Sitz in Hitchin (Vereinigtes Königreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu,

Klägerinnen,

unterstützt durch

European Crop Protection Association (ECPA), mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck und D. Brinckman,

Streithelferin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch C. Pennera und M. Moore als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Sims-Robertson und B. Hoff-Nielsen als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana und K. Fitch, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 331, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Die Richtlinie 91/414/EWG

1 Am 15. Juli 1991 erließ der Rat die Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1). Um sicherzustellen, dass derartige Erzeugnisse keine unannehmbaren Auswirkungen... auf die Umwelt im Allgemeinen und insbesondere keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder das Grundwasser haben" sieht die Richtlinie 91/414 vor, dass Wirkstoffe deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zulässig ist, in einer Gemeinschaftsliste aufgenommen werden, die als Anhang I der Richtlinie beigefügt wird (Richtlinie 91/414, zehnte Begründungserwägung und Artikel 5).

2 Das für die Beurteilung, ob ein Wirkstoff in den Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen werden kann, vorgesehene Verfahren hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, einem Unternehmen zu gestatten, Pflanzenschutzmittel, die einen noch nicht in diese Liste aufgenommenen Wirkstoff enthalten, auf den Markt seines Gebietes zu bringen, sofern sichergestellt ist, dass das betroffene Unternehmen den gemeinschaftlichen Auflagen entsprechende Unterlagen vorgelegt hat und der betreffende Mitgliedstaat geprüft hat, dass der Wirkstoff und die Pflanzenschutzmittel mit den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen im Einklang stehen (Richtlinie 91/414, vierzehnte Begründungserwägung und Artikel 8 Absatz 2).

Die Richtlinie 2000/60/EG und der angefochtene Rechtsakt

3 Am 23. Oktober 2000 erließen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1). Diese Richtlinie schafft einen Ordnungsrahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers" (Artikel 1 Absatz 1). Insbesondere soll durch diesen Rahmen der Schutz der aquatischen Umwelt verstärkt und diese verbessert werden, u. a. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung oder Beseitigung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen und... von prioritären gefährlichen Stoffen" (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c).

4 Nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60 legt die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Liste prioritärer Stoffe vor, die unter den Stoffen ausgewählt werden, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt darstellen". Gemäß Artikel 16 Absatz 3 werden in dem Vorschlag der Kommission... auch die prioritären gefährlichen Stoffe genannt".

5 Nach Artikel 16 Absatz 11 der Richtlinie 2000/60 wird die von der Kommission vorgeschlagene Liste prioritärer Stoffe nach den Absätzen 2 und 3... nach ihrer Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat Anhang X dieser Richtlinie".

6 Daraufhin erließen das Europäische Parlament und der Rat am 20. November 2001 die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60 (ABl. L 331, S. 1, im Folgenden: angefochtener Rechtsakt). Chlorpyrifos und Trifluralin sind in der dadurch festgelegten Liste prioritärer Stoffe aufgeführt. In einer Fußnote ist bestimmt, dass diese Stoffe als prioritäre gefährliche Stoffe neu eingestuft werden könnten. In diesem Zusammenhang wird angegeben, dass die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur endgültigen Einstufung von Chlorpyrifos und Trifluralin spätestens zwölf Monate nach der Annahme des angefochtenen Rechtsakts unterbreiten wird.

7 Für die in Anhang X genannten prioritären Stoffe ist in Artikel 16 Absatz 6 vorgesehen, dass die Kommission Vorschläge für Begrenzungen... zur schrittweisen Verringerung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten der betreffenden Stoffe" vorlegt. Für die prioritären gefährlichen Stoffe ist in Artikel 16 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich vorgesehen, dass die Kommission Vorschläge für Begrenzungen zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten... einschließlich eines entsprechenden Zeitplans" vorlegt. Darüber hinaus bestimmt Artikel 16 Absatz 7, dass die Kommission Qualitätsnormen für die Konzentrationen der prioritären Stoffe in Oberflächenwasser, Sedimenten oder Biota" vorschlägt. Artikel 16 Absatz 8 verpflichte die Kommission, ihre Vorschläge gemäß den Absätzen 6 und 7... binnen zwei Jahren nach Aufnahme des betreffenden Stoffes in die Liste prioritärer Stoffe" zu unterbreiten.

8 Die auf diese Weise von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen werden gegebenenfalls vom Parlament und vom Rat gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60 verabschiedet.

Sachverhalt und Verfahren

9 DOW AgroSciences BV und DOW AgroSciences Ltd (im Folgenden zusammen als Klägerinnen" bezeichnet) sind im Bereich der Herstellung und des Vertriebes von Chlorpyrifos und Trifluralin tätig.

10 Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 26. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

11 Das Parlament und der Rat haben mit besonderen Schriftsätzen, die am 30. bzw. 12. April 2002 eingegangen sind, gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerinnen haben ihre Stellungnahmen zu diesen Einreden am 12. Juli 2002 eingereicht.

12 Mit Beschlüssen vom 5. Juli und vom 26. September 2002 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Kommission und die European Crop Protection Association (im Folgenden: ECPA) als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Beklagten bzw. der Klägerinnen zugelassen.

13 Die Kommission und die ECPA haben ihre Streithilfeschriftsätze zur Frage der Zulässigkeit am 30. August bzw. am 8. November 2002 eingereicht; die Hauptparteien sind aufgefordert worden, dazu Stellung zu nehmen.

Anträge der Beteiligten

14 In ihrer Klageschrift beantragen die Klägerinnen,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

- den angefochtenen Rechtsakt in der Weise für nichtig zu erklären, dass Chlorpyrifos und Trifluralin in diesem Rechtsakt gestrichen werden;

- dem Parlament und dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

15 In seiner Einrede der Unzulässigkeit beantragt der Rat,

- die Klage für offensichtlich unzulässig zu erklären oder, hilfsweise, die Klage als unzulässig abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

16 Das Parlament - in seiner Unzulässigkeitseinrede - und die Kommission - in ihrem Streithilfeschriftsatz - beantragen,

- die Klage in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17 In ihren Stellungnahmen zur Einrede der Unzulässigkeit beantragen die Klägerinnen,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

- die Begründetheit vor der Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen oder - hilfsweise - die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten;

- den angefochtenen Rechtsakt in der Weise für nichtig zu erklären, dass Chlorpyrifos und Trifluralin aus diesem Rechtsakt gestrichen werden;

- dem Parlament und dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18 In ihrem Streithilfeschriftsatz beantragt die ECPA,

- die Klage für zulässig zu erklären und ihre Begründetheit zu prüfen;

- dem Rat die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

19 Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Das Gericht (Dritte Kammer) hält die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und sieht daher keinen Anlass, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

Vorbringen der Beteiligten

20 Das Parlament und der Rat machen, unterstützt von der Kommission, die Unzulässigkeit der Klage geltend. Sie vertreten zunächst die Auffassung, der angefochtene Rechtsakt stelle keine anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG dar. Durch den angefochtenen Rechtsakt werde die Rechtsstellung der Klägerin nämlich in keiner Weise geändert. Der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts sei auf jeden Fall insoweit unzulässig, als der angefochtene Rechtsakt in Wirklichkeit eine Richtlinie darstelle, die die Klägerinnen weder unmittelbar noch individuell betreffe.

21 Die Klägerinnen entgegnen, unterstützt von der ECPA, erstens, dass die angefochtene Handlung ein verbindlicher Rechtsakt des Parlaments und des Rates sei, der endgültige rechtliche Wirkungen entfalte, die die Interessen der Klägerinnen berühren könnten. Sie betonen, dass gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/60 Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung oder Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten der in dem angefochtenen Rechtsakt bezeichneten Stoffe ergriffen würden. Da Chlorpyrifos und Trifluralin unwiderruflich in die Liste der prioritären Stoffe aufgenommen worden seien, verpflichte der angefochtene Rechtsakt die Wirtschaftsteilnehmer, die Herstellung, den Vertrieb und die Verwendung dieser Stoffe zu reduzieren. Darüber hinaus schaffe der angefochtene Rechtsakt dadurch, dass er Chlorpyrifos und Trifluralin vorläufig als prioritäre gefährliche Stoffe identifiziere, deren Herstellung, Vertrieb und Verwendung verboten werden könnten, die rechtlichen Voraussetzungen für das endgültige Verbot von Chlorpyrifos und Trifluralin und der diese Stoffe enthaltenden Erzeugnisse binnen zwölf Monaten. Die Aufnahme von Chlorpyrifos und Trifluralin in die Liste der prioritären Stoffe sei unumkehrbar, da der angefochtene Rechtsakt und die Richtlinie 2000/60 keinen Widerruf vorsähen.

22 In ihren Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit führen die Klägerinnen aus, der angefochtene Rechtsakt identifiziere die prioritären Stoffe, für die die Kontrollmaßnahmen gelten würden, die später erlassen werden würden. Alle weiteren Regelungen können sich nur auf die Modalitäten der fortschreitenden Reduzierung oder Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten der durch den angefochtenen Rechtsakt bezeichneten Stoffe beziehen. Die Klägerinnen könnten die Aufnahme von Chlorpyrifos und Trifluralin in die Liste des Anhangs X der Richtlinie 2000/60 mit einer Klage gegen die später erlassenen und diese Stoffe betreffenden Kontrollmaßnahmen nicht mehr anfechten. Der angefochtene Rechtsakt ändere daher die Rechtsstellung" von Chlorpyrifos und Trifluralin und damit auch der Klägerinnen in ihrer Eigenschaft als Vertriebshändler für diese Stoffe.

23 Außerdem stelle der angefochtene Rechtsakt entgegen dem, was die Beklagten geltend machten, nach seiner Bezeichnung und seinem Inhalt eine Entscheidung" und keine Richtlinie dar. Jedenfalls sei die Diskussion über die Rechtsnatur der angefochtenen Handlung kaum von Bedeutung, da entschieden worden sei, dass eine Regelung normativen Charakters eine natürliche oder juristische Person unmittelbar und individuell betreffen könne (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 46).

24 Zweitens tragen die Klägerinnen vor, sie seien durch die angefochtene Handlung unmittelbar betroffen. Ein Einzelner sei nur dann unmittelbar betroffen, wenn sich die beanstandete Gemeinschaftsmaßnahme unmittelbar auf seine Rechtsstellung auswirke und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut seien, keinerlei Ermessen lasse, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolge und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergebe, ohne dass dabei zwischengeschaltete Vorschriften angewandt würden (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1979, 1185, vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Salerno u. a./Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477). Im vorliegenden Fall würden durch die angefochtene Handlung Chlorpyrifos und Trifluralin aber in die Liste der prioritären Stoffe aufgenommen, ohne dass den Mitgliedstaaten irgendeine andere Durchführungsmaßnahme vorgeschrieben werde. Diese seien durch die Liste in der Form gebunden, in der diese durch die angefochtene Handlung festgelegt worden sei. Diese erzeuge daher genaue, nicht an Bedingungen geknüpfte und unmittelbar geltende rechtliche Wirkungen.

25 Drittens seien die Klägerinnen durch die angefochtene Handlung individuell betroffen. In diesem Zusammenhang tragen sie erstens vor, dass sie Inhaber von bereits bestehenden Rechten seien, die durch die angefochtene Handlung berührt würden. Insbesondere besäßen sie Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen auf der Grundlage von Chlorpyrifos und Trifluralin in den meisten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414. Darüber hinaus seien die Klägerinnen an einem Prüfungsverfahren mit dem Ziel beteiligt, dass diese Stoffe in den Anhang I der Richtlinie 91/414 als Wirkstoffe übernommen würden, die den Sicherheitskriterien des Artikels 5 dieser Richtlinie entsprächen. Durch die angefochtene Handlung, die die Verwendung von Chlorpyrifos und Trifluralin beschränke, würden die Rechte der Klägerinnen auf Vermarktung dieser Stoffe beeinträchtigt. Da die Klägerinnen diese Rechte gemäß den Vorschriften der Richtlinie 91/414 erworben hätten, verletze die angefochtene Handlung spezifische Rechte der Klägerinnen (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853). Auf jeden Fall berühre die angefochtene Handlung in besonders schwerwiegender Weise eine ganz beschränkte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, zu denen die Klägerinnen gehörten (Urteile des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501; Beschluss des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559). Durch die angefochtene Handlung werde nämlich die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerinnen gefährdet.

26 Zweitens tragen die Klägerinnen vor, die Gemeinschaftsorgane seien verpflichtet gewesen, die spezifischen Rechte der Klägerinnen zu berücksichtigen, als sie die angefochtene Handlung erlassen hätten (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki, Slg. 1985, 207, und Urteil Sofrimport/Kommission, zitiert oben in Randnr. 24; Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, und vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305). In ihren Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit verweisen sie dabei insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60, der ihnen ein Recht darauf einräume, dass ihre Erzeugnisse einer risikobezogenen wissenschaftlichen Bewertung unterzogen würden. Die Klägerinnen verweisen außerdem auf das Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01 (Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II-2365) und auf die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs von dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, I-6681).

27 In ihren Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit machen die Klägerinnen außerdem geltend, im vorliegenden Fall lasse sich die Frage der Zulässigkeit ohne eine Prüfung der Begründetheit nicht vollständig erfassen. Sie weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen auf der Grundlage von Chlorpyrifos und Trifluralin gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 besäßen. Die Klägerinnen seien darüber hinaus an einem Prüfungsverfahren mit dem Ziel beteiligt, dass diese Stoffe in den Anhang I der Richtlinie 91/414 als Wirkstoffe, die den Sicherheitskriterien des Artikels 5 dieser Richtlinie entsprächen, aufgenommen würden. Um die Klagebefugnis der Klägerinnen in vollem Umfang würdigen zu können, sei es notwendig, ihre Rechte und ihr schutzwürdiges Vertrauen im Rahmen des geregelten Verfahrens zu prüfen, dass zu der Aufnahme von Chlorpyrifos und von Trifluralin in den Anhang I der Richtlinie 91/414 führe.

28 Die ECPA trägt vor, nach Artikel 13 der Richtlinie 91/414 seien die wissenschaftlichen Daten und die Angaben, die von den Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens der Prüfung mit dem Ziel, dass Chlorpyrifos und Trifluralin in den Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen würden, übermittelt worden seien, für einen Zeitraum von fünf Jahren von der Aufnahme des Stoffes in diesen Anhang geschützt. Unter Verweisung auf das Urteil des Gerichts vom 11. September 2002 in der Rechtssache T-13/99 (Pfizer/Rat, Slg. 2002, II-3305, Randnrn. 98 und 100) vertritt die ECPA die Auffassung, dass die Klägerinnen daher spezifische Rechte im Sinne des Urteils Codorniu/Rat (zitiert oben in Randnr. 25) besäßen und dass die Aufnahme von Chlorpyrifos und Trifluralin in die durch die angefochtene Handlung festgelegte Liste die Klägerinnen wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushöben, berühre.

29 Schließlich unterstreichen die Klägerinnen, dass im vorliegenden Fall ein ausreichender Rechtsschutz vor dem nationalen Gericht für sie nicht

gewährleistet werden könne.

Würdigung durch das Gericht

30 Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person... gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben..., die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen."

31 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff Entscheidung" in Artikel 230 Absatz 4 EG in dem sich aus Artikel 249 EG ergebenden technischen Sinne aufzufassen und das maßgebende Merkmal zur Unterscheidung zwischen einem Rechtsetzungsakt und einer Entscheidung im Sinne des letztgenannten Artikels darin zu sehen ist, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 16/62 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Slg. 1962, 963, und vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89, Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605, Randnr. 15).

32 Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Handlung, die unmittelbar auf Artikel 175 Absatz 1 EG gestützt ist, ein vom Parlament und vom Rat nach dem in Artikel 251 EG vorgesehenen Verfahren erlassener Gesetzgebungsakt. Durch ihn wird die Liste der prioritären Stoffe einschließlich der prioritären gefährlichen Stoffe gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2000/60 festgelegt. Nach Artikel 16 Absatz 11 der Richtlinie 2000/60 wird diese Liste der Richtlinie 2000/60/EG als Anhang 10 angefügt" (Artikel 1 der angefochtenen Handlung). Durch die angefochtene Handlung wird also die Richtlinie 2000/60, deren allgemeine Geltung nicht bestritten wird, in der Weise geändert, dass ein Anhang in die Richtlinie eingefügt wird, der die Stoffe identifiziert, in Bezug auf die Artikel 16 Absätze 6 und 8 der Richtlinie 2000/60 die Kommission verpflichtet, spezifische Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der aquatischen Umwelt vorzuschlagen.

33 Trotz ihres Titels kann die angefochtene Handlung folglich nicht als Entscheidung im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG angesehen werden. Vielmehr teilt sie die allgemeine Rechtsnatur der Richtlinie 2000/60 (siehe in diesem Sinne Urteil Gibraltar/Rat, zitiert oben in Randnr. 31, Randnr. 23; Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2000 in der Rechtssache T-268/99, Fédération nationale d'agriculture biologique des régions de France u. a./Rat, Slg. 2000, II-2893, Randnr. 38).

34 Es ist jedoch zu prüfen, ob die Klägerinnen trotz der allgemeinen Geltung der angefochtenen Handlung als durch diese insoweit als unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden können, als Chlorpyrifos und Trifluralin durch diese Handlung in die Liste der prioritären Stoffe aufgenommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung schließt nämlich die allgemeine Geltung eines Rechtsakts noch nicht aus, dass er bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen kann (siehe Urteil Extramet Industrie/Rat, zitiert oben in Randnr. 25, Randnrn. 13 und 14; Codorniu/Rat, zitiert oben in Randnr. 25, Randnr. 19, und Antillean Rice Mills/Rat, zitiert oben in Randnr. 23, Randnr. 46; Urteile des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 69, und vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen T-172/98, T-175/98 bis T-177/98, Salamander u. a./Parlament und Rat, Slg. 2000, II-2487, Randnr. 30).

35 Was zunächst die Frage angeht, ob die Klägerinnen durch die angefochtene Handlung unmittelbar betroffen sind, ist darauf hinzuweisen, dass ein Einzelner nur dann unmittelbar betroffen ist, wenn die beanstandete Handlung sich auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43, und die darin zitierte Rechtsprechung, Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, zitiert oben in Randnr. 34, Randnr. 52).

36 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Klägerinnen in mehreren Mitgliedstaaten Zulassungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen auf der Grundlage von Chlorpyrifos und Trifluralin besitzen.

37 Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Handlung, die diese Stoffe als prioritär identifiziert, sich als solche auf die Rechtsstellung der Klägerinnen auswirkt. Entgegen dem, was diese vortragen, verpflichtet die Aufnahme von Chlorpyrifos und Trifluralin in die Liste der prioritären Stoffe die Wirtschaftsteilnehmer nicht, die Herstellung, die Vermarktung oder die Verwendung dieser Stoffe zu reduzieren.

38 Durch die angefochtene Handlung werden nämlich lediglich die Stoffe, u. a. Chlorpyrifos und Trifluralin, identifiziert, in Bezug auf die die Kommission verpflichtet ist, dem Parlament und dem Rat spezifische Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absätze 6 bis 8 der Richtlinie 2000/60 vorzuschlagen. Das Parlament und der Rat werden gegebenenfalls die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60 erlassen. Die Aufnahme von Chlorpyrifos und von Trifluralin in den Anhang X der Richtlinie 2000/60 gibt jedoch keinen genauen Hinweis darauf, welche Maßnahmen von der Kommission vorgeschlagen und gegebenenfalls später vom Parlament und vom Rat erlassen werden, und berührt als solche die Rechtsstellung der Klägerinnen nicht.

39 In diesem Zusammenhang ist noch zu unterstreichen, dass in der Richtlinie 2000/60 tatsächlich der Möglichkeit Rechnung getragen wird, dass die die prioritären Stoffe betreffenden Vorschläge der Kommission nicht zu einem Ergebnis führen. So bestimmt Artikel 16 Absatz 8 dieser Richtlinie: Kommt bei Stoffen, die in die erste Liste prioritärer Stoffe aufgenommen sind, sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie keine Einigung auf Gemeinschaftsebene zustande, so legen die Mitgliedstaaten für alle Oberflächengewässer, die von Einleitungen dieser Stoffe betroffen sind, u. a. unter Erwägung aller technischen Möglichkeiten zu ihrer Verminderung Umweltqualitätsnormen und Begrenzungsmaßnahmen für die Hauptquellen dieser Einleitungen fest." Außerdem heißt es in dieser Vorschrift: Kommt bei Stoffen, die später in die Liste prioritärer Stoffe aufgenommen werden, keine Einigung auf Gemeinschaftsebene zustande, so ergreifen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Maßnahmen fünf Jahre nach Aufnahme in die Liste."

40 Nach alledem wirkt sich die angefochtene Handlung auf die Rechtsstellung der Klägerin nicht unmittelbar aus. Sie betrifft daher die Klägerinnen nicht unmittelbar im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG.

41 Da die Klägerinnen eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG nicht erfuellen, ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen.

42 Hilfsweise ist jedoch noch zu prüfen, ob die Klägerinnen durch die angefochtene Handlung individuell betroffen sind. Eine natürliche oder juristische Person kann nur dann als durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung betroffen angesehen werden, wenn sie durch den betreffenden Rechtsakt wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen ist, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung (sie u. a. Urteil des Gerichtshofes Plaumann/Kommission, zitiert oben in Randnr. 23, S. 238, und Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-452/98, Nederlandse Antillen/Rat, Slg. 2001, I-8973, Randnr. 60).

43 Dass die Klägerinnen Zulassungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen auf der Grundlage von Chlorpyrifos und Trifluralin nach den Vorschriften der Richtlinie 91/414 besitzen, ist nicht geeignet, die Klägerinnen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG zu individualisieren. Selbst unter der Annahme, dass die angefochtene Handlung ihre Stellung auf dem Markt berührt, befinden sich die Klägerinnen, die kein ausschließliches gewerbliches Eigentumsrecht an den durch die angefochtene Handlung identifizierten Stoffen geltend machen, in einer Stellung, die derjenigen jedes anderen Wirtschaftsteilnehmers vergleichbar ist, der gegenwärtig oder zukünftig in der Vermarktung dieser Stoffe tätig sein könnte (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache T-47/00, Rica Foods/Kommission, Slg. 2002, II-113, Randnr. 39, und Beschluss Federolio/Kommission, zitiert oben in Randnr. 25, Randnr. 67).

44 Die Klägerinnen können auch nicht geltend machen, dass die angefochtene Handlung die Rechte beeinträchtige, die sie im Rahmen der Richtlinie 91/414 erworben hätten. Da die angefochtene Handlung die Wirtschaftsteilnehmer nicht verpflichtet, die Herstellung, die Vermarktung oder die Verwendung von Chlorpyrifos und Trifluralin zu reduzieren (siehe oben Randnr. 37), kann nicht angenommen werden, dass diese Handlung sich auf die Zulassungen auswirkt, die die Klägerinnen für die Vermarktung der diese Stoffe enthaltenden Pflanzenschutzmittel besitzen. Aus denselben Gründen können die Klägerinnen nicht begründeterweise behaupten, dass die angefochtene Handlung spezifische Rechte berühre oder einen außergewöhnlichen Schaden verursacht habe, durch den sie gegenüber allen anderen Wirtschaftsteilnehmern individualisiert werden könnten (siehe in diesem Sinne das Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2000 in der Rechtssache T-597/97, Euromin/Rat, Slg. 2000, II-2419, Randnr. 49).

45 Die Klägerinnen vertreten außerdem noch die Auffassung, die Gemeinschaftsorgane seien verpflichtet gewesen, vor dem Erlass des angefochtenen Rechtsakts die besondere Lage der Klägerinnen zu berücksichtigen.

46 Dass die Gemeinschaftsorgane aufgrund spezifischer Bestimmungen verpflichtet sind, die Folgen der Handlung, deren Erlass sie beabsichtigen, auf die Lage bestimmter Personen zu berücksichtigen, kann diese letzteren individualisieren (Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 26, und Sofrimport/Kommission, zitiert oben in Randnr. 24, und Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills, Slg. 1999, I-769, Randnrn. 25 bis 30; Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 26, Randnr. 67).

47 Nach keiner gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung sind das Parlament und der Rat, wenn sie die Liste der prioritären Stoffe im Bereich der Wasserpolitik gemäß Artikel 16 Absatz 11 der Richtlinie 2000/60 aufstellen, dazu verpflichtet, die besondere Lage von Wirtschaftsteilnehmern wie den Klägerinnen zu berücksichtigen, die für Pflanzenschutzmittel Zulassungen für das Inverkehrbringen besitzen (siehe in diesem Sinne das Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache T-43/98, Slg. 2001, II-3519, Randnr. 53). Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60, auf den die Klägerinnen Bezug nehmen, betrifft lediglich die Risikobewertung, die beim Erlass der angefochtenen Handlung durchzuführen ist, ohne irgendeinem Wirtschaftsteilnehmer einen spezifischen Schutz zu gewähren. Nach der Richtlinie 2000/60 greift der Schutz der Inhaber von aufgrund der Richtlinie 91/414 erteilten Zulassungen nämlich erst im Stadium des Verfahrens des Erlasses von Kontrollmaßnahmen ein, die sich auf die durch die angefochtene Handlung identifizierten Stoffe beziehen. So bestimmt Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/60, dass dann, wenn Kontrollmaßnahmen eine Überprüfung der einschlägigen gemäß der Richtlinie 91/414 erteilten Genehmigungen einschließen, diese Überprüfung gemäß der letztgenannten Richtlinie durchgeführt wird.

48 Was das Argument angeht, das die ECPA aus dem in Randnummer 28 zitierten Urteil Pfizer/Rat hergeleitet hat, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass durch die in jener Rechtssache angefochtene Maßnahme die Verwendung von Virginiamycin als Zusatzstoff in der Tierernährung verboten wurde. Dagegen hat die angefochtene Handlung im vorliegenden Fall keinerlei verbindliche Wirkung gegenüber den Klägerinnen. Sie können nämlich die Stoffe, die durch die mit der angefochtenen Handlung festgelegte Liste erfasst werden, ohne jede Einschränkung weiter herstellen und vermarkten, solange das Parlament und der Rat oder die Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Stoffe keine spezifischen Kontrollmaßnahmen erlassen haben.

49 Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

50 Auch wenn die Klägerinnen nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung verlangen können, so bleibt ihnen doch die Möglichkeit, deren Rechtswidrigkeit vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, die unter Beachtung des Artikels 234 EG entscheiden (Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-70/97 P, Kruidvat/Kommission, Slg. 1998, I-7183, Randnrn. 48 und 49; Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2000 in der Rechtssache T-45/00, Conseil national des professions de l'automobile u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2927, Randnr. 26). Sie verfügen somit über einen ausreichenden Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten (siehe in diesem Sinne Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, zitiert oben in Randnr. 26, Randnr. 40).

Kostenentscheidung:

Kosten

51 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend den Anträgen der Kommission und des Rates außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission und des Rates aufzuerlegen.

52 Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Kommission und die ECPA ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments und des Rates.

3. Die Kommission und die European Crop Protection Association tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück