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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: T-45/98
Rechtsgebiete: EGKS


Vorschriften:

EGKS Art. 15
EGKS Art. 36 Abs. 1
EGKS Art. 65 § 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 64 § 3 Buchstabe d und § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts können von jeder Partei in jedem Verfahrensstadium prozessleitende Maßnahmen vorgeschlagen werden, die die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der Rechtssache betreffen. Damit das Gericht aber feststellen kann, ob die Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens dienlich ist, muss die antragstellende Partei die erbetenen Dokumente nicht nur bezeichnen, sondern dem Gericht zumindest einen Anhaltspunkt dafür geben, dass diese Dokumente für das Verfahren zweckdienlich sind.

( vgl. Randnrn. 30-31 )

2. Artikel 23 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes über die einem Organ der Gemeinschaft obliegende Übersendung der Vorgänge zu der beim Gemeinschaftsrichter anhängig gemachten Streitsache soll es dem Gemeinschaftsrichter ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unter Beachtung der Verteidigungsrechte zu überprüfen, soll aber kein unbedingtes und unbegrenztes Recht aller Parteien auf Einsicht in die Verwaltungsakten gewährleisten.

Interne Schriftstücke der Kommission werden im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens den Klägern nur dann zugänglich gemacht, wenn diese ernsthafte Anhaltspunkte dafür geliefert haben, dass die außergewöhnlichen Umstände des konkreten Falles dies erfordern.

( vgl. Randnrn. 33-34 )

3. Nach den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags soll die Akteneinsicht es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte ermöglichen, von den in den Akten der Kommission enthaltenen Beweismitteln Kenntnis zu nehmen, damit sie auf deren Grundlage zu den Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt ist, Stellung nehmen können. Die Kommission ist folglich verpflichtet, den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Gesamtheit der belastenden und entlastenden Schriftstücke zugänglich zu machen, die sie im Laufe der Untersuchung gesammelt hat, jedoch mit Ausnahme der vertraulichen Schriftstücke wie z. B. der internen Schriftstücke der Kommission.

Diese Erwägungen gelten auch im Rahmen der Wettbewerbsregeln des EGKS-Vertrags.

( vgl. Randnrn.45-46 )

4. Ebenso wie die in Wettbewerbssachen bestehenden allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze über das Recht auf Zugang zu den Akten der Kommission im Verwaltungsverfahren als solche nicht für das gerichtliche Verfahren gelten, sind die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren nicht auf das Verwaltungsverfahren vor der Kommission anwendbar. Daher ist die Kommission nicht verpflichtet, interne Schriftstücke im Verwaltungsverfahren zugänglich zu machen.

( vgl. Randnrn. 47-48 )

5. Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft leitete, hierfür einstehen, selbst wenn zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Feststellung der Zuwiderhandlung eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist.

Dies gilt jedoch nicht, wenn die für den Betrieb des Unternehmens nunmehr zuständige Person erklärt hat, die Verantwortung für die Handlungen ihres Vorgängers zu übernehmen. Eine solche Erklärung, die insbesondere auf wirtschaftlichen Gründen bei Zusammenschlüssen von Unternehmen beruht, führt nämlich dazu, dass die juristische Person, die die Verantwortung für die Geschäftstätigkeiten einer anderen juristischen Person übernommen hat, nach dem Ende der aus diesen Tätigkeiten resultierenden Zuwiderhandlung für diese einstehen muss, obwohl für diese grundsätzlich die natürliche oder juristische Person verantwortlich ist, die das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung leitete.

Da eine solche Erklärung jedoch von dem Grundsatz abweicht, dass eine natürliche oder juristische Person nur für die Handlungen bestraft werden darf, die ihr individuell zur Last gelegt worden sind, ist sie eng auszulegen. Insbesondere kann man mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass derjenige, der eine solche Erklärung abgibt, auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte, insbesondere auf seinen Anspruch verzichtet hat, zu den Handlungen gehört zu werden, die seinem Vorgänger in der diesem zugestellten Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegt worden waren.

( vgl. Randnrn. 57, 62-64 )

6. Der verfügende Teil und die Begründung der dem oder den Adressaten zugestellten Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln müssen - abgesehen von rein orthographischen oder grammatikalischen Anpassungen, die am Wortlaut eines Rechtsakts noch nach seiner endgültigen Verabschiedung durch das Kommissionskollegium vorgenommen werden dürfen - mit der vom Kollegium erlassenen Entscheidung übereinstimmen.

( vgl. Randnr. 73 )

7. Die in Artikel 60 § 2 EGKS-Vertrag vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Preistafeln und Verkaufsbedingungen soll erstens verbotene Praktiken soweit wie möglich verhindern, zweitens den Käufern erlauben, sich genau über die Preise zu informieren und auch an der Diskriminierungskontrolle teilzunehmen, und drittens den Unternehmen ermöglichen, die Preise ihrer Konkurrenten genau kennen zu lernen, so dass sie sich diesen anpassen können. Doch sind die in den Preistafeln enthaltenen Preise von jedem Unternehmen selbständig und ohne - auch nur stillschweigende - Vereinbarung mit anderen Unternehmen festzusetzen. Insbesondere steht die Tatsache, dass die Bestimmungen von Artikel 60 auf die Einschränkung des Wettbewerbs abzielen, der Anwendung des Kartellverbots in Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nicht entgegen.

( vgl. Randnrn. 116-117 )

8. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage stellt ein Klagegrund, mit dem eine fehlende oder unzulängliche Begründung einer Gemeinschaftshandlung gerügt wird, einen Gesichtspunkt dar, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss und der daher von den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens geltend gemacht werden kann.

( vgl. Randnr. 125 )

9. Die nach Artikel 15 EGKS-Vertrag erforderliche Begründung muss dem Betroffenen zum einen erlauben, die Rechtfertigungsgründe für die erlassene Maßnahme kennen zu lernen, um gegebenenfalls seine Rechte geltend zu machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen zu können, und zum andern den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen insbesondere der Inhalt der betreffenden Maßnahme, die Art der angeführten Gründe und der Kontext zählen, in dem die Maßnahme erlassen wurde.

( vgl. Randnr. 129 )

10. Die Kommission braucht für den Beweis eines Verstoßes gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag keine nachteiligen Wirkungen auf den Wettbewerb nachzuweisen, wenn sie das Vorliegen einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise bewiesen hat, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt.

( vgl. Randnr. 154 )

11. Das Verbot von Kartellen zur unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung von Preisen umfasst auch die Kartelle zur Festsetzung eines Teils des Endpreises.

( vgl. Randnr. 157 )

12. Bei außer Kraft getretenen Kartellen reicht es für die Anwendbarkeit von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und analog von Artikel 65 EGKS-Vertrag aus, dass ihre Wirkungen über ihr formales Außerkrafttreten hinaus fortbestehen. Dies gilt erst recht, wenn das Kartell nicht förmlich beendet worden ist und seine Wirkungen bis zum Erlass der Entscheidung angehalten haben, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt worden ist.

( vgl. Randnr. 181 )

13. Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln ist anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müsste. In diesem Zusammenhang können Gesichtspunkte, die die Absicht und damit den Gegenstand eines Verhaltens betreffen, größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Preisfestsetzung handelt. Ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln kann als vorsätzlich begangen angesehen werden, wenn das Unternehmen sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte. Nicht erforderlich ist also, dass das Unternehmen sich des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln bewusst gewesen ist.

( vgl. Randnrn. 198-200 )

14. Bei der Beurteilung der Kooperation der Unternehmen in einem gegen ein verbotenes Kartell eingeleiteten Verfahren darf die Kommission nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz außer Acht lassen, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist und der nach ständiger Rechtsprechung nur verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist.

Unter diesen Umständen kann die Tatsache allein, dass eines der am Kartell beteiligten Unternehmen als erstes auf die von der Kommission gestellten Fragen antwortet und dabei den zur Last gelegten Sachverhalt einräumt, kein objektiver Grund für eine unterschiedliche Behandlung sein. In welchem Umfang die Unternehmen mit der Kommission zusammenarbeiten, darf nämlich nicht nur nach zufälligen Kriterien wie der Reihenfolge, in der sie von der Kommission befragt worden sind, beurteilt werden. Die betroffenen Unternehmen haben jeweils in vergleichbarem Umfang mit der Kommission zusammengearbeitet, soweit sie ihr im gleichen Abschnitt des Verwaltungsverfahrens unter vergleichbaren Umständen ähnliche Informationen über den ihnen zur Last gelegten Sachverhalt geliefert haben.

( vgl. Randnrn. 237, 245-246 )

15. Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben und welche Bedingungen er seinen Kunden gewähren will.

( vgl. Randnr. 264 )

16. Eine Herabsetzung der Geldbuße ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des betroffenen Unternehmens der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden. Mangels einer ausdrücklichen Erklärung, dass es das von der Kommission behauptete Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise nicht bestreite, trägt ein Unternehmen nicht zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bestehenden Aufgabe der Kommission bei.

( vgl. Randnr. 270 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2001. - Krupp Thyssen Stainless GmbH und Acciai speciali Terni SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS-Vertrag - Wettbewerb - Kartelle - Legierungszuschlag - Preisfestsetzung - Verteidigungsrechte - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbuße - Leitlinien für die Bemessung der Geldbußen - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Grundsatz der Gleichbehandlung. - Verbundene Rechtssachen T-45/98 und T-47/98.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-45/98 und T-47/98

Krupp Thyssen Stainless GmbH mit Sitz in Duisburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann, O. Lieberknecht und K. Moosecker, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Acciai speciali Terni SpA mit Sitz in Terni (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. G. Radicati di Brozolo, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils und K. Leivo als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.-J. Freund und A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 98/247/EGKS der Kommission vom 21. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/35.814 - Legierungszuschlag) (ABl. L 100, S. 55),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Krupp Thyssen Nirosta GmbH (im Folgenden: KTN), eine Gesellschaft deutschen Rechts, entstand am 1. Januar 1995 aus der Zusammenlegung der Tätigkeiten der Thyssen Stahl AG und der Fried. Krupp AG Hoesch-Krupp (im Folgenden: Krupp) im Bereich nichtrostende säure- und hochtemperaturbeständige Flachstahlerzeugnisse". Am 16. September 1997 wurde der Firmenname in Krupp Thyssen Stainless GmbH (im Folgenden: KTS) umgeändert.

2 Acciai Speciali Terni SpA (im Folgenden: AST), eine Gesellschaft italienischen Rechts, deren eine Haupttätigkeit die Herstellung von Flachprodukten aus rostfreiem Stahl ist, wurde am 1. Januar 1994 durch die Aufteilung des Stahlgeschäfts der italienischen ILVA-Gruppe auf drei Unternehmen gegründet. Die Aufteilung diente der späteren Veräußerung dieser Unternehmen. Am 21. Dezember 1994 genehmigte die Kommission den gemeinsamen Erwerb von AST durch Krupp, Thyssen Stahl, AFL Falck, Tadfin SpA und FI-RE Finanziaria SpA (Riva-Gruppe) (Entscheidung 95/421/EG der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt [Sache IV/M.484 - Krupp/Thyssen/Riva/Falck/Tadfin/AST]) (ABl. 1995, L 251, S. 18). Im Dezember 1995 erhöhte Krupp seine Beteiligung an AST von 50 % auf 75 % und erwarb am 10. Mai 1996 die Gesamtheit der Unternehmensanteile (Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt [Fall Nr. IV/M.740 - Krupp (II)][ABl. C 144, S. 3]). Diese Anteile wurden anschließend auf KTN, heute KTS, übertragen.

3 Rostfreier Stahl ist ein Edelstahl, dessen Haupteigenschaft die Korrosionsbeständigkeit ist. Diese Eigenschaft wird durch den Einsatz verschiedener Legierungselemente (Chrom, Nickel, Molybdän) während des Herstellungsprozesses erzielt. Rostfreier Stahl wird für Flacherzeugnisse (Bleche oder Rollen; warm- oder kaltgewalzt) oder für Langerzeugnisse (Stäbe, Walzdraht, Profile; warmgewalzt oder fertigbearbeitet) eingesetzt. Flacherzeugnisse machen 82 % der Verkäufe von Fertigprodukten aus rostfreiem Stahl aus. Die meisten dieser Erzeugnisse sind EGKS-Erzeugnisse im Sinne von Artikel 81 EGKS-Vertrag.

4 Aufgrund von Informationen in der Fachpresse und von Klagen einiger Verbraucher ersuchte die Kommission am 16. März 1995 gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag eine Reihe von Herstellern von rostfreiem Stahl, ihr verschiedene Informationen über den von ihnen angewandten und unter der Bezeichnung Legierungszuschlag" bekannten gemeinsamen Aufpreis mitzuteilen.

5 Der Legierungszuschlag ist ein Aufpreis, der entsprechend den Kursen der Legierungselemente berechnet wird und um den sich der Grundpreis für rostfreien Stahl erhöht. Die Kosten der von den Stahlherstellern eingesetzten Legierungselemente (Nickel, Chrom und Molybdän) machen einen sehr hohen Anteil der gesamten Herstellungskosten aus. Die Kurse dieser Rohstoffe unterliegen außerordentlichen Schwankungen.

6 Die Berechnungsformeln für den Legierungszuschlag haben sich im Laufe der Zeit sowie je nach Hersteller geändert. Während der gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag durchgeführten Nachprüfungen vor Ort und in einigen Schreiben an die Kommission haben die Hersteller von Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl versichert, dass die Formel für die Berechnung des Legierungszuschlags mit Ausnahme der Referenzwerte (oder Auslösewerte) von allen seit 1988 unverändert angewandt werde. 1991 wandten die Hersteller jedoch einen Legierungszuschlag gleich Null an, da die Kurse der Legierungselemente unter die Auslösewerte gesunken waren.

7 Aufgrund der Antworten und insbesondere der Kopien von Rundschreiben, mit denen die betreffenden Hersteller ihren Kunden die Änderung der Berechnungsgrundlagen des Legierungszuschlags ankündigten, übersandte die Kommission am 19. Dezember 1995 19 Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Antworten dieser Unternehmen veranlassten die Kommission zur Aufnahme neuer Ermittlungen gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag.

8 Nachdem die Kommission eine Reihe von Überprüfungen vor Ort durchgeführt hatte, teilten ihr im Dezember 1996 und Januar 1997 die Rechtsanwälte oder Vertreter einiger Unternehmen, darunter die von Krupp und AST, ihren Wunsch nach Zusammenarbeit mit. Dazu gingen am 17. Dezember 1996 bei der Kommission Erklärungen von der Compañia española para la fabricación de aceros inoxidables SA (Acerinox), ALZ NV, Avesta Sheffield AB (im Folgenden: Avesta), KTN und Usinor SA (im Folgenden: Usinor oder Ugine) sowie am 10. Januar 1997 von AST ein.

9 Am 24. April 1997 übermittelte die Kommission diesen Unternehmen sowie Thyssen Stahl eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte, die diejenige vom 19. Dezember 1995 ersetzte.

10 Am 21. Januar 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 98/247/EGKS in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/35.814 - Legierungszuschlag) (ABl. L 100, S. 55, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

11 Der angefochtenen Entscheidung zufolge gingen die Preise für Legierungselemente und rostfreien Stahl 1993 erheblich zurück. Nachdem der Nickelkurs von September 1993 an gestiegen war, verringerten sich die Erzeugerspannen beträchtlich. Angesichts dieser Situation vereinbarten die Hersteller von Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl mit Ausnahme von Outokumpu bei einer Zusammenkunft in Madrid am 16. Dezember 1993 (im Folgenden: Madrider Zusammenkunft), ihre Preise in abgestimmter Weise durch eine Änderung der Berechnungsparameter für den Legierungszuschlag anzuheben. Zu diesem Zweck beschlossen sie, vom 1. Februar 1994 an einen Legierungszuschlag nach der letztmals 1991 benutzten Formel anzuwenden und wählten für alle Hersteller als Referenzwerte für die Legierungen die vom September 1993, als der Nickelkurs auf einen historischen Tiefstand gefallen war.

12 Der angefochtenen Entscheidung zufolge gingen die Hersteller bei der Berechnung der Höhe des in einem bestimmten Monat (M) in den einzelnen Gemeinschaftswährungen anzuwendenden Legierungszuschlags wie folgt vor: Sie berechneten den mittleren Kurs von Nickel, Ferrochrom und Molybdän in den beiden Monaten vor dem der Berechnung vorausgehenden Monat (d. h. M-2 und M-3). Anschließend verglichen sie die so erhaltenen Werte mit den Referenzwerten (oder Auslösewerten), d. h. seit Februar 1994: 3 750 ECU/t bei Nickel, 5 532 ECU/t bei Molybdän, 777 ECU/t bei Chrom. War die Differenz zwischen dem Mittelwert der Kurse und diesen Referenzwerten positiv, wurde für den Monat M ein Aufpreis zum Grundpreis der betreffenden Stahlsorte berechnet. War sie negativ, wurde kein Zuschlag angewandt. Es gab also keinen negativen Legierungszuschlag. Dies war die Situation von 1991 bis 1993: Da die Kurse der Legierungselemente unter die seinerzeit geltenden Auslösewerte gesunken waren, wandten die Hersteller einen Legierungszuschlag gleich Null an. Die sich bei einer positiven Differenz ergebenden Beträge wurden mit dem jeweiligen prozentualen Legierungsanteil an der betreffenden Stahlsorte multipliziert.

13 Nach den Angaben in der angefochtenen Entscheidung wurde der auf der Grundlage der neu festgesetzten Referenzwerte berechnete Legierungszuschlag von allen Herstellern vom 1. Februar 1994 an für ihre Verkäufe in Europa mit Ausnahme von Spanien und Portugal angewandt. In Spanien wurde dieser neue Legierungszuschlag im Juni 1994 angewandt. Acerinox hatte nämlich bei der Madrider Zusammenkunft erklärt, dass die sofortige Anwendung des neuen Legierungszuschlags in Spanien keine Steigerung der Nachfrage bewirke und auf die spanische Industrie, die sich in einer tiefen Krise befinde, keine positive Auswirkung haben würde. In anderen Mitgliedstaaten jedoch, u. a. in Dänemark, wandte auch Acerinox den neuen Legierungszuschlag schon seit dem 1. Februar 1994 an. Der angefochtenen Entscheidung zufolge kam es aufgrund dieses Kartells nahezu zu einer Verdopplung der Preise für rostfreien Stahl zwischen Januar 1994 und März 1995.

14 Der verfügende Teil der Entscheidung umfasst u. a. folgende Artikel:

Artikel 1

Die Unternehmen Acerinox..., ALZ N.V., [AST], Avesta..., Krupp..., [KTN] ab 1. Januar 1995), Thyssen Stahl... ([KTN] ab 1. Januar 1995) und Ugine S.A. haben ab Dezember 1993 bis November 1996 im Fall von Avesta... und bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung im Fall aller anderen Unternehmen durch abgestimmte Änderung der Referenzwerte der Formel zur Berechnung des Legierungszuschlags und durch Anwendung dieser Änderung gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstoßen, wobei diese Handlungsweise die Beschränkung und Verfälschung des normalen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt sowohl zum Ziel als auch zur Folge hatte.

Artikel 2

Wegen der in Artikel 1 genannten Verstöße werden Geldbußen gegen folgende Unternehmen festgesetzt:

- Acerinox...: 3 530 000 ECU,

- ALZ NV: 4 540 000 ECU,

- [AST]: 4 540 000 ECU,

- Avesta...: 2 810 000 ECU,

- [KTN]: 8 100 000 ECU,

- Usinor...: 3 860 000 ECU.

Artikel 3

...

Artikel 4

Acerinox..., ALZ N.V., [AST], [KTN] und Usinor... stellen die in Artikel 1 genannten Verstöße unverzüglich ab und unterrichten die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen.

Die in Artikel 1 aufgeführten Unternehmen enthalten sich der Wiederholung der in diesem Artikel genannten Handlungen oder Verhaltensweisen und treffen keine Maßnahmen gleicher Wirkung."

15 Die Kommission teilte den Klägerinnen den verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung mit Fax vom 21. Januar 1998 mit. Mit Entscheidung vom 2. Februar 1998 ersetzte die Kommission die Nummer eines Bankkontos, die sie in Artikel 3 Absatz 1 des am 21. Januar 1998 übermittelten verfügenden Teils der Entscheidung für die Überweisung der festgesetzten Geldbußen angegeben hatte, durch andere Nummern (im Folgenden: Entscheidung vom 2. Februar 1998). Am 5. Februar 1998 wurde die berichtigte Entscheidung den Adressaten förmlich zugestellt.

Verfahren

16 Mit Klageschriften, die am 11. März 1998 (Rechtssache T-45/98) bzw. am 13. März 1998 (Rechtssache T-47/98) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben KTS und AST die vorliegenden Klagen erhoben. Acerinox hat ebenfalls Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben (Rechtssache T-48/98).

17 Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat es die Kommission aufgefordert, auf eine Reihe schriftlicher Fragen zu antworten.

18 Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. Oktober 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

19 Das Gericht hält es nach Anhörung der Parteien hierzu für angezeigt, die vorliegenden Rechtssachen gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Anträge der Parteien

20 In der Rechtssache T-45/98 beantragt die Klägerin,

- die Entscheidung in der Fassung der Entscheidung vom 2. Februar 1998 für nichtig zu erklären, soweit sie hiervon betroffen ist,

- hilfsweise, die gegen sie in Artikel 2 der Entscheidung festgesetzte Geldbuße aufzuheben und Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären,

- äußerst hilfsweise, den gegen sie in Artikel 2 der Entscheidung festgesetzten Betrag der Geldbuße herabzusetzen und Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären,

- ihrem Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen stattzugeben,

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen,

- den Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen zurückzuweisen,

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

22 In der Rechtssache T-47/98 beantragt die Klägerin,

- die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie hiervon betroffen ist,

- hilfsweise, die Artikel 2 und 4 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen,

- äußerst hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen,

- die beantragten prozessleitenden Maßnahmen anzuordnen,

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

23 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen,

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zu den Anträgen auf Erlass prozessleitender Maßnahmen in Bezug auf kommissionsinterne Schriftstücke

Vorbringen der Parteien

24 Im schriftlichen Verfahren haben KTS und AST beantragt, der Kommission aufzugeben, ihre internen Schriftstücke zu der angefochtenen Entscheidung vorzulegen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Kommission von der Anwendung des Legierungszuschlags Kenntnis gehabt habe. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass die Beamten der Kommission von der Anwendung der gemeinsamen Formel Kenntnis gehabt hätten oder hätten haben müssen, da ihnen die Preistafeln regelmäßig übermittelt worden seien.

25 AST trägt außerdem vor, dass der Zugang zu diesen Schriftstücken sie in die Lage versetzen würde, auch die Behauptung in Randnummer 50 der angefochtenen Entscheidung zu widerlegen, dass die Preisabstimmung nicht auf das Jahr 1993, sondern auf das Jahr 1988 zurückgehe.

26 Nach Einsichtnahme in die Akten, die die Kommission der Kanzlei am 7. Dezember 1998 übermittelt hat, beantragte KTS mit Schreiben, das am 10. Juni 1999 bei der Kanzlei eingegangen ist, der Kommission im Wege einer prozessleitenden Maßnahme aufzugeben, eine vollständige Liste der internen Schriftstücke in den Ordnern XIX bis XXII anzufertigen und in jedem einzelnen Fall anzugeben, warum diese Schriftstücke der Klägerin nicht hätten übermittelt werden können. Zur Begründung macht KTS geltend, dass eine solche Maßnahme erforderlich sei, um überprüfen zu können, ob diese Ordner relevante Schriftstücke enthielten, die eine Einsichtnahme der Klägerin rechtfertigten.

27 Die Kommission bestreitet, dass sie von der gemeinsamen Berechnungsformel für den Legierungszuschlag oder den Bedingungen für ihre Anwendung, die ihr niemals mitgeteilt worden seien, Kenntnis gehabt habe. Die betreffenden Unternehmen hätten ihr nämlich nur die von ihnen angewandten Legierungszuschläge mitgeteilt. Im Übrigen gehe der Antrag auf Einsicht in die internen Schriftstücke, um die Behauptung in Randnummer 50 der angefochtenen Entscheidung überprüfen zu können, dass die Zuwiderhandlung bis etwa 1988 zurückreiche, ins Leere, da in der Entscheidung mangels ausreichender Beweise als Beginn der Zuwiderhandlung der Dezember 1993 genannt werde, in dem die Zusammenkunft in Madrid stattgefunden habe.

28 Mit Schriftsatz, der am 25. August 1999 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, den von KTS mit Schriftsatz vom 10. Juni 1999 gestellten Antrag zurückzuweisen, da sie zum einen nicht verpflichtet sei, eine detaillierte Liste ihrer internen Schriftstücke vorzulegen, die der Klägerin nicht zugänglich gemacht werden könnten, und zum anderen auch nicht für jedes einzelne Schriftstück darlegen müsse, aus welchen zwingenden Gründen den Betroffenen der Zugang zu diesen Teilen der Akten vorzuenthalten sei. Sie verweist dazu auf den Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94, T-137/94, T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2293, im Folgenden: Stahlträger-Beschluss II), der eine solche Verpflichtung verneint habe.

Würdigung durch das Gericht

29 Artikel 64 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt: Prozessleitende Maßnahmen sollen die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten."

30 Nach Artikel 64 § 2 Buchstaben a und b dieser Verfahrensordnung haben prozessleitende Maßnahmen insbesondere zum Ziel, den ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen Verfahrens oder der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten und die Beweiserhebung zu erleichtern sowie die Punkte zu bestimmen, zu denen die Parteien ihr Vorbringen ergänzen sollen oder die eine Beweisaufnahme erfordern. Nach Artikel 64 § 3 Buchstabe d und § 4 dieser Verfahrensordnung können von jeder Partei in jedem Verfahrensstadium solche Maßnahmen vorgeschlagen werden, die die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der Rechtssache betreffen.

31 Damit das Gericht aber feststellen kann, ob die Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens dienlich ist, muss die antragstellende Partei die erbetenen Dokumente nicht nur bezeichnen, sondern dem Gericht zumindest einen Anhaltspunkt dafür geben, dass diese Dokumente für das Verfahren zweckdienlich sind (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 93).

32 Was zunächst den Antrag auf Einsicht in die internen Schriftstücke der Kommission im gerichtlichen Verfahren betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 23 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, das beklagte Organ dem Gemeinschaftsgericht alle Vorgänge zu der bei [ihm] anhängig gemachten Streitsache" und nicht nur die Vorgänge zu übersenden hat, die es selbst angesichts des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien für relevant hält. Daher war die Kommission verpflichtet, dem Gericht - wie sie es im Übrigen getan hat - sämtliche im Verwaltungsverfahren vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung gesammelten Unterlagen einschließlich ihrer internen Schriftstücke zu übersenden.

33 Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes soll es dem Gemeinschaftsrichter ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unter Beachtung der Verteidigungsrechte zu überprüfen, soll aber kein unbedingtes und unbegrenztes Recht aller Parteien auf Einsicht in die Verwaltungsakten gewährleisten (Stahlträger-Beschluss II, Randnr. 32).

34 Interne Schriftstücke der Kommission werden im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach ständiger Rechtsprechung den Klägerinnen nur dann zugänglich gemacht, wenn diese ernsthafte Anhaltspunkte dafür geliefert haben, dass die außergewöhnlichen Umstände des konkreten Falles dies erfordern (Beschluss des Gerichtshofes vom 18. Juni 1986 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1986, 1899, Randnr. 11, Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-35/92, Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957, Randnr. 31, und Stahlträger-Beschluss II, Randnrn. 35 und 36).

35 Unter den gegebenen Umständen können KTS und AST ihr Vorbringen, dass die Einsicht in die internen Schriftstücke der Kommission ihnen den Nachweis ermöglichen würde, dass die Kommission davon Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen, dass die Hersteller von rostfreiem Stahl eine gemeinsame Berechnungsformel für den Legierungszuschlag anwendeten, auf keine ernsthaften Anhaltspunkte stützen und haben mit ihren Ausführungen auch keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der genannten Rechtsprechung dargetan.

36 Die Kommission hat in Randnummer 61 der angefochtenen Entscheidung gegenüber einem vergleichbaren Argument, das im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden war, festgestellt, dass die betreffenden Unternehmen ihr nur die Höhe der von ihnen vorgesehenen Legierungszuschläge mitgeteilt hätten. Dagegen hätten sie ihr niemals die Berechnungsformel selbst oder die Bedingungen ihrer Anwendung mitgeteilt. Diese Feststellung, die außerdem nicht bestritten worden ist, schließt aus, dass die Kommission die beanstandete Zuwiderhandlung kannte, die im Übrigen nicht in der Anwendung einer einheitlichen Berechnungsformel für den Legierungszuschlag mit variablen Kalkulationssätzen bestand, sondern in der Übernahme gleicher Referenzwerte für die Legierungselemente (Chrom, Nickel und Molybdän) in diese Formel durch alle beteiligten Unternehmen vom gleichen Zeitpunkt an, um höhere Preise zu erreichen.

37 Das Vorbringen von AST, die Einsicht in die internen Schriftstücke der Kommission würde sie in die Lage versetzen, die Behauptung der Kommission zu widerlegen, dass die Abstimmung auf das Jahr 1988 zurückgehe, ist unerheblich, da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung mangels ausreichender Beweise eine Abstimmung erst von Dezember 1993 an angenommen hat (Randnrn. 50 und 56 der angefochtenen Entscheidung).

38 Somit haben KTS und AST weder ernsthafte Anhaltspunkte geliefert noch außergewöhnliche Umstände dargetan, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regel rechtfertigen könnten, dass interne Schriftstücke der Kommission den Klägerinnen nicht zugänglich sind. Da sie also nichts vorgetragen haben, was für die Zweckdienlichkeit der von ihnen beantragten Maßnahmen sprechen könnte, sind ihre Anträge zurückzuweisen.

39 Was sodann den zweiten Antrag von KTS auf Vorlage einer Liste der internen Schriftstücke der Kommission betrifft, so ist dieser nur gestellt worden, um zu prüfen, ob es sich um Schriftstücke handelt, die dem Unternehmen zugänglich sein müssten. Eine solche Argumentation ist ebenfalls unzureichend, um die Zweckdienlichkeit der beantragten Maßnahme darzutun. Daher ist dieser Antrag zurückzuweisen.

40 Infolgedessen sind die Anträge auf Erlass prozessleitender Maßnahmen in Bezug auf die internen Schriftstücke der Kommission zurückzuweisen.

Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung des Artikels 1 der Entscheidung

I - Zu den Klagegründen wegen Verletzung der Verteidigungsrechte

A - Zur Akteneinsicht

Vorbringen der Parteien

41 Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten im Verwaltungsverfahren keine ausreichende Einsicht in die Akten erhalten, vor allem nicht in die als intern qualifizierten Schriftstücke. KTS trägt vor, die Kommission habe auch keine Angaben über den Inhalt der ihr vorenthaltenen Schriftstücke gemacht. Hinsichtlich weiterer interner Schriftstücke, die nach dem 8. November 1995 zur Akte genommen worden seien, habe die Kommission weder Angaben über deren Anzahl, Umfang und Inhalt gemacht noch eine Auflistung dieser Schriftstücke vorgelegt.

42 Die Kommission hat nach Ansicht der Klägerinnen die einschlägige Rechtsprechung des Gerichts (Beschluss des Gerichts vom 19. Juni 1996 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94, T-137/94, T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94, NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1996, II-537, im Folgenden: StahlträgerBeschluss I, Randnrn. 62 bis 78, und Stahlträger-Beschluss II, Randnrn. 30 bis 39) nicht beachtet. Der Zugriff auf die genannten internen Schriftstücke der Kommission sei für den Nachweis der Mitwisserschaft" der Bediensteten der Kommission von Bedeutung, die von der Anwendung der Formel für den Legierungszuschlag durch die Edelstahl-Hersteller Kenntnis gehabt hätten oder hätten haben müssen. Außerdem verstieße es gegen den Grundsatz der Prozessökonomie, wenn KTS ihr Recht auf Einsicht in interne Schriftstücke der Kommission erst im gerichtlichen Verfahren und nicht bereits im Verwaltungsverfahren ausüben könnte.

43 Die Kommission erklärt, die Klägerinnen könnten keinen Zugang zu ihren internen Schriftstücken haben (Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 54). Die Stahlträger-Beschlüsse I und II beträfen den Geltungsbereich von Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes und insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Kläger im Gerichtsverfahren Einsicht in kommissionsinterne Schriftstücke zu gewähren sei.

Würdigung durch das Gericht

44 Durch die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts über das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission soll die wirksame Inanspruchnahme der Verteidigungsrechte gewährleistet werden, zu denen der Anspruch auf rechtliches Gehör gehört (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-51/92 P, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1999, I-4235, Randnr. 76), der für Wettbewerbssachen nach dem EGKS-Vertrag in dessen Artikel 36 Absatz 1 verankert ist, wonach die Kommission vor Festsetzung der nach diesem Vertrag vorgesehenen finanziellen Sanktionen den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.

45 Nach der ständigen Rechtsprechung zu den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags soll die Akteneinsicht es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte ermöglichen, von den in den Akten der Kommission enthaltenen Beweismitteln Kenntnis zu nehmen, damit sie auf deren Grundlage zu den Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt ist, Stellung nehmen können (Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865, Randnr. 21, Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 89, und Hercules Chemicals/Kommission, Randnr. 75).

46 Die Kommission ist folglich verpflichtet, den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Gesamtheit der belastenden und entlastenden Schriftstücke zugänglich zu machen, die sie im Laufe der Untersuchung gesammelt hat, jedoch mit Ausnahme der vertraulichen Schriftstücke wie z. B. der internen Schriftstücke der Kommission (Urteil des Gerichts vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/89, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II-389, Randnr. 29, wie es durch das Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1995, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Randnr. 25, bestätigt worden ist; vgl. auch Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, Randnr. 54, und vom 28. April 1999 in der Rechtssache T-221/95, Endemol/Kommission, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 66). Diese Erwägungen gelten auch im Rahmen der Wettbewerbsregeln des EGKS-Vertrags.

47 Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen, die nicht bestreiten, Einsicht in die Aktenstücke erhalten zu haben, auf die die Kommission die angefochtene Entscheidung gegründet hat, lediglich geltend, dass sie im Verwaltungsverfahren auch Zugang zu den internen Schriftstücken der Kommission hätten haben müssen. Wie dargelegt, ist die Kommission aber nicht verpflichtet, solche Schriftstücke im Verwaltungsverfahren zugänglich zu machen.

48 Dagegen sprechen auch nicht die angeführten Stahlträger-Beschlüsse I und II. Diese Rechtsprechung bezog sich auf Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes, namentlich auf die Voraussetzungen für den Zugang zu internen Schriftstücken der Kommission im gerichtlichen Verfahren. Ebenso wie die allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze über das Recht auf Zugang zu den Akten der Kommission im Verwaltungsverfahren als solche nicht für das gerichtliche Verfahren gelten (Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 90), sind die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren nicht auf das Verwaltungsverfahren vor der Kommission anwendbar.

49 Das Argument von KTS, es widerspreche dem Grundsatz der Prozessökonomie, ihr erst im gerichtlichen Verfahren Zugang zu den internen Schriftstücken der Kommission zu gewähren, greift nicht, da die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für diesen Zugang während des Gerichtsverfahrens, wie bereits dargelegt (Randnrn. 29 bis 40), im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erfuellt sind.

50 Daraus folgt, dass der vorliegende Klagegrund nicht begründet und damit zurückzuweisen ist.

B - Verstoß gegen das Recht von KTS auf Anhörung zu den Handlungen von Thyssen Stahl

Vorbringen der Parteien

51 KTS rügt einen Verstoß der Kommission gegen Artikel 36 Absatz 1 EGKS-Vertrag, weil ihr Recht auf Anhörung zu den Thyssen Stahl vorgeworfenen Handlungen nicht beachtet worden sei. KTN, an deren Stelle sie getreten sei, habe die Geschäftsbereiche für Flacherzeugnisse aus rostfreiem Stahl am 1. Januar 1995 von Thyssen Stahl erworben und sich damit einverstanden erklärt, als Erwerberin die Verantwortung für etwaige Zuwiderhandlungen dieses Unternehmens zu übernehmen.

52 KTN habe jedoch zu keiner Zeit erklärt, dass sie auf die Einleitung eines neuen Verfahrens gegen sich verzichte, wenn die Kommission ihr für die Handlungen von Thyssen Stahl eine Geldbuße aufzuerlegen beabsichtige. Die Kommission habe KTN bei einer am 8. Oktober 1996 bei diesem Unternehmen durchgeführten Nachprüfung nicht darauf hingewiesen, dass das Verfahren gegen Thyssen Stahl von diesem Zeitpunkt an sie betreffe. Die Kommission habe sogar die neuen Beschwerdepunkte vom 24. April 1997 nicht nur KTN, sondern auch Thyssen Stahl zugestellt, und beide Unternehmen hätten dazu jeweils getrennt Stellung genommen. Außerdem habe KTN in ihrer Erwiderung vom 30. Juni 1997 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich erklärt, dass sie nur zu den sie selbst betreffenden Beschwerdepunkten Stellung nehme.

53 Die Kommission weist darauf hin, KTN habe mit Schreiben vom 23. Juli 1997 erklärt, dass sie infolge der Übertragung des Geschäftsbereichs Flacherzeugnisse aus rostfreiem Stahl von Thyssen Stahl die Verantwortung für etwaige Verhaltensweisen dieses Unternehmens übernehme, soweit Produkte betroffen seien, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, und zwar auch, soweit sie bis ins Jahr 1993 zurückreichen".

54 Gerade weil die Kommission das Verwaltungsverfahren zweigleisig geführt habe, habe sie KTN gefragt, ob sie die Verantwortung für die Thyssen Stahl vorgeworfenen Handlungen übernehme. Zum Zeitpunkt der Erklärung von KTN habe Thyssen Stahl im Übrigen bereits zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung genommen. Mangels anderer Anhaltspunkte habe die Erklärung von KTN sich nur auf den Stand beziehen können, in dem sich das in der Erklärung ausdrücklich unter Angabe des Aktenzeichens genannte Verfahren in diesem Zeitpunkt befunden habe. Dieser Erklärung zufolge habe sich die Übernahme nicht etwa auf die Thyssen Stahl aufzuerlegende Geldbuße, sondern auf die Verantwortung für etwaige Verhaltensweisen dieses Unternehmens in Bezug auf Flachprodukte aus rostfreiem Stahl bezogen. Für diese Auslegung spreche auch, dass die Kommission im Fall einer abschlägigen Antwort von KTN auf ihre Anfrage nach der Übernahme der Verantwortung für die Handlungen von Thyssen Stahl die Geldbuße dem letztgenannten Unternehmen auferlegt hätte, aber nicht noch einmal ein Verfahren gegen KTN durchgeführt hätte.

Würdigung durch das Gericht

55 Die von KTS im vorliegenden Fall geltend gemachten Verteidigungsrechte werden durch Artikel 36 Absatz 1 EGKS-Vertrag gewährleistet, wonach die Kommission vor Festsetzung der nach diesem Vertrag vorgesehenen finanziellen Sanktionen dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.

56 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der unter allen Umständen, auch in einem Verwaltungsverfahren, beachtet werden muss. Die tatsächliche Beachtung dieses allgemeinen Grundsatzes erfordert es, dem betroffenen Unternehmen bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptungen herangezogenen Schriftstücken Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 7 Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 10; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-30/91, Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775, Randnr. 59, und die dort zitierte Rechtsprechung). Daraus folgt namentlich, dass die Kommission nur Tatsachen berücksichtigen darf, zu denen die Betroffenen sich äußern konnten (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 14).

57 Auch muss grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung leitete, für diese Handlung einstehen, selbst wenn zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Feststellung der Zuwiderhandlung eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78).

58 Den Akten zufolge wurde am 24. April 1997 KTN und Thyssen Stahl jeweils getrennt eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt, und jedes Unternehmen antwortete hierauf getrennt durch Schreiben ihrer jeweiligen Vertreter vom 30. Juni 1997. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärte KTN außerdem ausdrücklich, dass sie namens und im Auftrag der [KTN]" Stellung nehme.

59 Für die Folgezeit ist unstreitig, dass KTN, an deren Stelle die Klägerin KTS getreten ist, mit Schreiben vom 23. Juli 1997 an die Kommission sich bereit erklärt hat, die Verantwortung für die der Thyssen Stahl AG von 1993 an zur Last gelegten Handlungen zu übernehmen, obwohl ihr die Tätigkeiten von Thyssen Stahl in dem betreffenden Geschäftsbereich erst am 1. Januar 1995 übertragen worden waren.

60 In dem genannten Schreiben erklärte KTN nämlich ausdrücklich:

... im Zusammenhang mit dem im Betreff genannten Verfahren [Sache IV/35.814 - KTN] haben Sie gegenüber dem Rechtsvertreter der Thyssen Stahl... um eine ausdrückliche Bestätigung der [KTN] gebeten, dass diese infolge der Übertragung des Geschäftsbereichs Rostfrei-Flach der Thyssen Stahl AG die Verantwortung für etwaige Verhaltensweisen der Thyssen Stahl AG übernimmt, soweit Rostfrei Flachprodukte, die Gegenstand des genannten Verfahrens sind, und zwar auch, soweit sie bis ins Jahr 1993 zurückreichen, betroffen sind. Dies bestätigen wir Ihnen hiermit ausdrücklich."

61 Die Kommission hat in Randnummer 102 der angefochtenen Entscheidung daraus den Schluss gezogen, dass dem im verfügenden Teil der Entscheidung Rechnung zu tragen sei. Sie hat daher (in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung) KTN als für die Handlungen verantwortlich angesehen, die Thyssen Stahl ihrer Meinung nach unter Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag begangen hatte, und ihr daher auch für die der Thyssen Stahl AG zur Last gelegten Handlungen eine Geldbuße auferlegt (in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung). Dazu hatte die Kommission in Randnummer 78 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Dauer der Thyssen Stahl vorgeworfenen Zuwiderhandlung den Zeitraum von der Zusammenkunft in Madrid im Dezember 1993, bei der die Hersteller von Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl sich erstmals abgestimmt hätten, bis zur Einstellung der Tätigkeiten von Thyssen Stahl in diesem Sektor zum 1. Januar 1995 umfasse.

62 Es ist unstreitig, dass die Kommission wegen der Erklärung von KTN vom 23. Juli 1997 ausnahmsweise berechtigt war, diesem Unternehmen die Verantwortung für das rechtswidrige Verhalten von Thyssen Stahl für die Zeit von Dezember 1993 bis 1. Januar 1995 aufzuerlegen. Eine solche Erklärung, die insbesondere auf wirtschaftlichen Gründen bei Zusammenschlüssen von Unternehmen beruht, führt nämlich dazu, dass die juristische Person, die die Verantwortung für die Geschäftstätigkeiten einer anderen juristischen Person übernommen hat, nach dem Ende der aus diesen Tätigkeiten resultierenden Zuwiderhandlung für diese einstehen muss, obwohl für diese grundsätzlich die natürliche oder juristische Person verantwortlich ist, die das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung leitete.

63 Da eine solche Erklärung jedoch von dem Grundsatz abweicht, dass eine natürliche oder juristische Person nur für die Handlungen bestraft werden darf, die ihr individuell zur Last gelegt worden sind, ist sie eng auszulegen. Insbesondere kann man mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass derjenige, der eine solche Erklärung abgibt, auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte verzichtet hat.

64 Im Gegensatz zu dem, was die Kommission im Wesentlichen vorgetragen hat, konnte die Erklärung von KTN vom 23. Juli 1997 nicht so verstanden werden, dass das Unternehmen damit auch auf sein Recht verzichtet hätte, zu den Handlungen gehört zu werden, die Thyssen Stahl in der diesem Unternehmen am 24. April 1997 zugestellten Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegt worden waren und für die KTN später dann die Verantwortung im Hinblick auf die eventuelle Festsetzung einer Geldbuße übernommen hatte.

65 Dies gilt um so mehr, als die Mitteilung der Beschwerdepunkte getrennt an KTN und an Thyssen Stahl gerichtet war und ganz offenkundig KTN nicht die Verantwortung für die der Thyssen Stahl AG vorgeworfenen Handlungen auferlegte.

66 Somit hat die Kommission KTN keine Gelegenheit gegeben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der Thyssen Stahl zur Last gelegten Handlungen Stellung zu nehmen, so dass KTN ihre Verteidigungsrechte insoweit nicht ausüben konnte.

67 Daher durfte nach der Rechtsprechung die Kommission KTN weder die Verantwortung für die Thyssen Stahl zur Last gelegten Handlungen noch als Folge davon eine Geldbuße für diese Handlungen auferlegen, da die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu diesem Vorwurf nur an Thyssen Stahl gerichtet war (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 2000 in den Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 2000, I-1365, Randnr. 146).

68 Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund von KTS somit für begründet und damit Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit dort die der Thyssen Stahl AG zur Last gelegte Zuwiderhandlung KTN zugerechnet wird.

II - Zum Klagegrund des Vorliegens eines Formfehlers

Vorbringen der Parteien

69 Die Klägerinnen machen geltend, dass die angefochtene Entscheidung nicht ordnungsgemäß ergangen sei, da sie durch die Entscheidung vom 2. Februar 1998 berichtigt und geändert worden sei, ohne dass die der ursprünglichen Entscheidung anhaftenden Rechtsfehler angegeben worden seien und ohne dass ersichtlich geworden sei, ob diese Fehler beseitigt worden seien. Dies stelle einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Kommission dar.

70 AST macht darüber hinaus geltend, dass die Randnummern 38 und 40 der angefochtenen Entscheidung in der ihr zugestellten Kopie nicht enthalten gewesen seien, was einen schwerwiegenden Formfehler darstelle, da sie dadurch die Argumentation der Kommission nicht vollständig habe kennen und sich nicht habe verteidigen können.

71 Mit der Begründung, dass sie imn Verwaltungsverfahren keine Einsicht in die Akten erhalten hätten, beantragen die Klägerinnen den Erlass entsprechender prozessleitender Maßnahmen.

72 Die Kommission erklärt, der angebliche Rechtsfehler, der durch die Entscheidung vom 2. Februar 1998 berichtigt worden sei, habe sich auf die Angabe der Bankkonten in Artikel 3 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung bezogen, auf die die festgesetzten Geldbußen zu zahlen gewesen seien. Im Begleitschreiben vom 5. Februar 1998, mit dem den Klägerinnen und den anderen Unternehmen die angefochtene Entscheidung förmlich zugestellt worden sei, sei auf diese Berichtigung ausdrücklich hingewiesen worden. Im Übrigen sei die den Beteiligten durch Fax vom 21. Januar 1998 übermittelte Entscheidung wortgleich mit der ihnen durch Schreiben vom 5. Februar 1998 zugestellten Entscheidung gewesen.

Würdigung durch das Gericht

73 Nach der Rechtsprechung müssen der verfügende Teil und die Begründung der dem oder den Adressaten zugestellten Entscheidung - abgesehen von rein orthographischen oder grammatikalischen Anpassungen, die am Wortlaut eines Rechtsakts noch nach seiner endgültigen Verabschiedung durch das Kommissionskollegium vorgenommen werden dürfen - mit der vom Kollegium erlassenen Entscheidung übereinstimmen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P, Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, Randnrn. 62 bis 70).

74 Artikel 3 Absatz 1 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung, wie er den Beteiligten am 21. Januar 1998 übermittelt worden war, enthielt die Nummer eines Bankkontos, auf das die festgesetzten Geldbußen zu zahlen waren. Mit Entscheidung vom 2. Februar 1998 ersetzte die Kommission diese Nummer durch mehrere Nummern verschiedener Konten. Diese, im Übrigen einzige Änderung durch die Entscheidung vom 2. Februar 1998, war im Text der Entscheidung berücksichtigt, die den Klägerinnen am 5. Februar 1998 förmlich zugestellt und von einem Schreiben begleitet wurde, in dem auf die Berichtigung durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder außerdem ausdrücklich hingewiesen worden war. Es ist unstreitig, dass die angefochtene Entscheidung sonst nicht geändert wurde. Da die Entscheidung, wie sie den Klägerinnen zugestellt wurde, mit der vom Kollegium der Kommissionsmitglieder erlassenen Entscheidung übereinstimmt, ist die Behauptung, dass bei Erlass der Entscheidung Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, nicht haltbar.

75 Zu dem angeblichen Fehlen der Randnummern 38 und 40 in der AST zugestellten Entscheidung genügt der Hinweis, dass es sich hier um einen bloßen Nummerierungsfehler handelt, der ohne Bedeutung ist. Die genannten Randnummern entsprechen in dem AST zugestellten Entscheidungstext dem zweiten Absatz der Randnummern 37 und 39.

76 Somit ist dieser Klagegrund zurückzuweisen, und es besteht kein Grund, dem Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen stattzugeben.

III - Zu den Klagegründen, die Begründungsmängel, offenkundige Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und Rechtsfehler betreffen

A - Zum Beginn der Zuwiderhandlung

Vorbringen der Parteien

77 Nach Ansicht der Klägerinnen enthält die angefochtene Entscheidung Beurteilungs- und Ermessensfehler, da sie auf unbewiesenen Behauptungen bezüglich des Ursprungs der Berechnungsformel für den Legierungszuschlag beruhe, die Einfluss auf die Bewertung der in der Entscheidung untersuchten Zuwiderhandlung sowie auf die Bemessung der Geldbuße gehabt hätten.

78 Die Klägerinnen rügen die Feststellung der Kommission in den Randnummern 19, 50 und 56 der angefochtenen Entscheidung, dass die Anwendung einer einheitlichen Formel für den Legierungszuschlag seitens der Edelstahlhersteller auf das Jahr 1988 zurückgehe und auf einer Abstimmung beruhe, so dass die abgestimmte Änderung der Referenzwerte von 1994 lediglich eine Weiterentwicklung darstelle. In diesem Zusammenhang rügen sie insbesondere die Bezugnahme auf die Entscheidung 90/417/EGKS der Kommission vom 18. Juli 1990 über ein Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von europäischen Herstellern von kaltgewalzten, nicht rostenden, flachen Stahlerzeugnissen (ABl. L 220, S. 28).

79 Nach Ansicht von AST hat die Kommission mit ihrer Feststellung in Randnummer 55 der angefochtenen Entscheidung, dass die Berechnungswerte in der Formel für den Legierungszuschlag Empfehlungen im Sinne der Bekanntmachung über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (ABl. 1968, C 75, S. 3, im Folgenden: Bekanntmachung 1968), gleichgesetzt werden könnten, nur behaupten wollen, dass das Kartell einen viel verwerflicheren Zweck verfolgt habe, als er zum Ausdruck gekommen sei.

80 Zur Prüfung der Beweise, auf die die Kommission all diese Feststellungen gestützt hat, beantragt AST, der Kommission die Vorlage ihrer internen Schriftstücke aufzugeben.

81 Die Kommission hat hierzu erklärt, dass sie den Klägerinnen für die Zeit vor 1993 keinen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln vorgeworfen habe. Im Übrigen habe die Würdigung des vor diesem Zeitpunkt liegenden Sachverhalts keinen Einfluss auf die Beurteilung der festgestellten Zuwiderhandlung und die Bemessung der festgesetzten Geldbuße gehabt.

Würdigung durch das Gericht

82 Gegenstand des Kartells, wie er namentlich in Randnummer 47 der angefochtenen Entscheidung beschrieben worden ist, war die Übernahme gleicher Referenzwerte in die bereits früher angewendete Formel für die Berechnung des Legierungszuschlags durch sämtliche Hersteller von Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl vom gleichen Zeitpunkt an, um höhere Preise für die genannten Erzeugnisse zu erreichen.

83 Zu der Dauer der Zuwiderhandlung hat die Kommission in Randnummer 50 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass zwar Grund zu der Annahme bestehe, dass das Kartell im Jahr 1988 entstanden sei, in dem die Unternehmen eine einheitliche Berechnungsformel für den Legierungszuschlag angewandt hätten, doch seien die Tatsachen für eine solche Annahme nicht hinreichend gesichert. Sie ist deshalb davon ausgegangen, dass das Kartell, das durch die abgestimmte Änderung der Referenzwerte in dieser Berechnungsformel entstanden sei, mit der Madrider Zusammenkunft im Dezember 1993 seinen Anfang genommen habe und bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung fortgesetzt worden sei. Somit hat die Kommission als Dauer der Zuwiderhandlung nur einen Zeitraum von vier Jahren angenommen, der dem von der Madrider Zusammenkunft bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung entspricht. Hiervon ausgenommen hat sie Avesta und Thyssen Stahl, bei denen sie von einer kürzeren Dauer der Zuwiderhandlung ausgegangen ist (Randnr. 78 der angefochtenen Entscheidung).

84 Infolgedessen hat die mögliche Annahme der Kommission, dass das Kartell bereits 1988 mit der Anwendung einer einheitlichen Berechnungsformel für den Legierungszuschlag durch die Hersteller entstanden sei, entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen keine rechtlichen Folgen für die Qualifizierung der Zuwiderhandlung oder die Bemessung der Geldbuße gehabt. Ein solches Vorbringen kann daher die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen.

85 Gleiches gilt für den Hinweis auf die Entscheidung 90/417 in den Randnummern 19 und 56 der angefochtenen Entscheidung, der nur den Rahmen angeben sollte, in dem die Anwendung der Berechnungsformel für den Legierungszuschlag zu sehen ist, aber kein Beitrag zur Beurteilung des Zwecks, der Wirkung oder der Dauer des in der angefochtenen Entscheidung untersuchten Kartells oder zur Bemessung der Geldbuße sein sollte.

86 Ebenso zurückzuweisen ist das Vorbringen, durch den Hinweis auf die Bekanntmachung 1968 habe nachgewiesen werden sollen, dass der Zweck des Kartells viel verwerflicher gewesen sei, als es zum Ausdruck gekommen sei.

87 Die Kommission hat sich nämlich auf diese Bekanntmachung bezogen, um zu zeigen, dass ihre Beurteilung der Vereinbarungen über Berechnungsschemata den betroffenen Unternehmen hätte bekannt sein müssen, auch wenn diese das Gegenteil behaupteten. So wies die Kommission in den Randnummern 62 und 63 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass laut der Bekanntmachung 1968 Vereinbarungen, deren ausschließlicher Zweck die gemeinsame Festlegung von Berechnungsschemata sei, nicht als wettbewerbsbeschränkend angesehen werden müssten, während dies aber bei Schemata der Fall sei, die bestimmte Berechnungssätze enthielten. Unter Hinweis auf ihre Entscheidungspraxis in dieser Frage erinnerte sie daran, dass diese letztgenannten Schemata wettbewerbsbeschränkenden Empfehlungen gleichgestellt würden, soweit sie die Preispolitik der Unternehmen durch die Möglichkeit der Kalkulation ihrer Kosten beeinflussen könnten.

88 AST hat im vorliegenden Fall nichts vorgetragen, was die Stichhaltigkeit dieser Feststellungen erschüttern könnte, und auch nicht dargetan, dass die Kommission ein anderes Ziel verfolgt habe als den Nachweis des wettbewerbsbeschränkenden Charakters des Kartells, das Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist.

89 Schließlich hat AST keinen ernsthaften Anhaltspunkt vorgetragen und auch keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regel rechtfertigten, dass die internen Schriftstücke der Kommission den Klägerinnen nicht zugänglich sind. Folglich ist ihr Antrag auf Vorlage dieser Schriftstücke zurückzuweisen.

90 Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

B - Zum Zweck und zur Qualifizierung des Kartells

1. Zur Darstellung der Madrider Zusammenkunft

Vorbringen der Parteien

91 Die Klägerinnen machen geltend, die Darstellung des Zweckes der Madrider Zusammenkunft in Randnummer 44 der angefochtenen Entscheidung sei fehlerhaft und ungenau. Sie impliziere nämlich, dass die betreffenden Unternehmen sich nicht nur über die Einführung und Anwendung der Referenzwerte für Legierungen als Bestandteil der Formel über den Legierungszuschlag, sondern auch über die Anwendung einer einheitlichen Formel abgestimmt hätten. Eine solche Feststellung stehe im Widerspruch zu der Behauptung, dass die Anwendung einer einheitlichen Formel ungefähr auf das Jahr 1988 zurückgehe.

92 Nach Ansicht von AST ist der Zweck des Kartells außerdem widersprüchlich und unklar beschrieben worden. Während die Behauptung in Randnummer 70 der angefochtenen Entscheidung richtig sei, soweit es dort heiße, dass Zweck des Kartells nur die Änderung der Referenzwerte in der Berechnungsformel für den Legierungszuschlag ohne eine Verpflichtung zu deren künftiger Beibehaltung gewesen sei, beschreibe Artikel 1 des verfügenden Teils die Zuwiderhandlung dagegen nicht nur als Änderung, sondern auch als abgestimmte Anwendung dieser Werte. Nichts spreche dafür, dass es bei der Madrider Zusammenkunft auch um die Beibehaltung der Referenzwerte gegangen sei, deren Anwendung beschlossen worden sei.

93 Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerinnen zum wirklichen Zweck der Madrider Zusammenkunft für unbegründet, da sie sich in der angefochtenen Entscheidung nicht zu der Annahme einer einheitlichen Formel für die Berechnung des Legierungszuschlags geäußert habe, sondern zu der Anwendung neuer Referenzwerte in der bestehenden Berechnungsformel, die für alle in Betracht kommenden Unternehmen gleich gewesen seien. AST wolle mit ihrem Argument den Fortsetzungscharakter der Zuwiderhandlung bestreiten.

Würdigung durch das Gericht

94 Nach Randnummer 44 der angefochtenen Entscheidung bestand

das Ziel der Zusammenkunft von Madrid darin, eine einheitliche Anhebung der Preise für nicht rostenden Stahl zu erreichen, um so die gestiegenen Legierungspreise auszugleichen. Dazu wurden die verschiedenen Formeln zur Berechnung des Legierungszuschlags aus der Vergangenheit vorgelegt. Nach dieser Zusammenkunft nahmen alle Unternehmen die gleiche Verhaltensweise an. Die Unternehmen wandten für ihre Verkäufe in Europa mit Ausnahme von Spanien und Portugal ab 1. Februar 1994 einen Legierungszuschlag nach der letztmals 1991 genutzten Formel an und wählten als Referenzwerte für die Legierungen die Werte, die sie im September 1993 erreicht hatten."

95 Wie sich auch aus Randnummer 45 der angefochtenen Entscheidung ergibt, die sich auf die Wiedereinführung des Legierungszuschlags durch die Hersteller von nicht rostendem Stahl nach hinsichtlich Wert und Zeitpunkt bewusst einheitlichen Modalitäten" bezieht, wurde von der Kommission nicht die Anwendung einer einheitlichen Berechnungsformel, die auf die Zeit vor 1993 zurückging, als solche, sondern die Übernahme von Referenzwerten in diese Formel, die für alle Unternehmen gleich waren, gewürdigt.

96 Wie bereits dargelegt (Randnr. 82), hat die Kommission in Randnummer 47 der angefochtenen Entscheidung daraus geschlossen, dass Zweck des Kartells die Übernahme gleicher Referenzwerte in die bereits früher angewendete Formel für die Berechnung des Legierungszuschlags durch sämtliche Unternehmen vom gleichen Zeitpunkt an gewesen sei, um eine Anhebung der Preise für Edelstahl zu erreichen.

97 Daraus folgt, dass in der angefochtenen Entscheidung nicht die Annahme einer Berechnungsformel für den Legierungszuschlag, sondern die Übernahme von für alle Hersteller gleichen Referenzwerten in diese Formel als Zweck der Madrider Zusammenkunft dargestellt worden ist.

98 Das Vorbringen von AST, dass der Zweck des Kartells widersprüchlich und ungenau beschrieben worden sei, da nicht nachgewiesen worden sei, dass er auch die Beibehaltung der in die Formel für den Legierungszuschlag aufgenommenen Referenzwerte umfasst habe, ist ebenfalls zurückzuweisen. Mit dem Hinweis, dass Zweck des Kartells gewesen sei, in dieser Berechnungsformel die gleichen Referenzwerte anzuwenden, hat die Kommission zwangsläufig festgestellt, dass die betreffenden Unternehmen eine tatsächliche Anwendung der Werte erreichen wollten. Die Frage, ob die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass dies auch geschehen ist, gehört zur Prüfung des Klagegrundes bezüglich der Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung (Randnrn. 174 bis 184).

99 Somit ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

2. Zur Angleichung der Preise und Legierungszuschläge

Vorbringen der Parteien

100 Die Klägerinnen bestreiten die Erheblichkeit der Feststellungen der Kommission zu den praktischen Modalitäten der Anwendung des Legierungszuschlags. Die angefochtene Entscheidung enthalte einen offenkundigen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und einen entsprechenden Rechtsfehler, da sie den Unternehmen vorwerfe, außerhalb ihrer Inlandsmärkte die Preise ihrer Flacherzeugnisse aus rostfreiem Stahl an die Preise eines einzigen Herstellers angeglichen zu haben (Randnr. 39 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung).

101 Nach Ansicht der Klägerinnen sieht Artikel 60 EGKS-Vertrag ausdrücklich einen Mechanismus der Angleichung" vor, wonach die Hersteller ihre Preise außerhalb ihrer Inlandsmärkte an die Preise des nationalen Herstellers oder in Ermangelung eines solchen an die des Hauptlieferanten angleichen könnten. Diese Preisangleichung sei das Ergebnis eines autonomen Verhaltens und daher für die Feststellung einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 65 EGKS-Vertrag ohne Beweiswert. Somit seien die Erklärungen von Avesta, die in den Randnummern 38 und 40 der angefochtenen Entscheidung zitiert würden, ebenfalls ohne Bedeutung, da sie sich nicht auf eine Preisangleichung bezögen, die im Übrigen nach der Randnummer 40 der Entscheidung not uniformly" (nicht gleichmäßig) gewesen sei.

102 Nach Ansicht von AST zeigen diese Feststellungen zur Angleichung der Preise für Flacherzeugnisse aus rostfreiem Stahl im Übrigen, dass die Kommission den Zweck des Kartells offenkundig fehlerhaft beurteilt habe, indem sie als dessen Zweck auch die Preise für Flacherzeugnisse und nicht nur den Legierungszuschlag angenommen habe.

103 Schließlich werden für die Klägerinnen die Fehlerhaftigkeit und Unbegründetheit der angefochtenen Entscheidung bei der Beurteilung des Verhaltens der auf dem Markt vorhandenen Unternehmen durch die sprachlichen Diskrepanzen zwischen der deutschen und der italienischen Fassung dieser Entscheidung bestätigt. So heiße es in der deutschen Fassung dieser Entscheidung in Randnummer 39, dass die Unternehmen sich auf die Anwendung der Preisliste eines einzigen Herstellers geeinigt" hätten, während die Unternehmen nach der italienischen Fassung ihre Preise angeglichen" (si sono allinéate") hätten. Die deutsche Fassung enthalte in diesem Punkt offenkundig einen Fehler, da sie auch nicht mit den Erklärungen von Avesta übereinstimme, die zum Nachweis der Angleichung angeführt worden seien. In ihrer Erwiderung weist KTS darauf hin, dass die Kommission selbst eingeräumt habe, dass der Ausdruck geeinigt" missverständlich sei. Die Kommission habe aber nicht die durch die Widersprüchlichkeit der Begründung gebotenen Konsequenzen gezogen.

104 Die Klägerinnen beantragen gemäß Artikel 25 der Satzung des Gerichtshofes Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten zu der Frage, ob zwischen den einzelnen Sprachfassungen der angefochtenen Entscheidung, insbesondere zwischen der deutschen und der italienischen, inhaltliche Unterschiede bestehen.

105 Die Kommission hat hierauf erwidert, dass Gegenstand der angefochtenen Entscheidung nicht ein Kartell über die Anwendung einer einheitlichen Preisliste für Flacherzeugnisse gewesen sei, sondern ein Kartell über die einheitliche Anwendung der Formel für den Legierungszuschlag. Die Randnummer 39 der Entscheidung habe in diesem Zusammenhang nur die Anwendungsmodalitäten für die Legierungszuschlagsformel veranschaulichen sollen. Die Frage, ob die Hersteller sich über die Preise für Flacherzeugnisse geeinigt hätten, sei, auch für die Bemessung der Geldbuße, ohne Bedeutung. Aus den Randnummern 29 bis 36 der Entscheidung ergebe sich eindeutig, dass die Unternehmen nach der Madrider Zusammenkunft die Anwendung des Legierungszuschlags auf allen - sowohl inländischen als auch ausländischen - Märkten beschlossen hätten, wie auch die in Randnummer 38 der Entscheidung zitierte Erklärung von Avesta bestätige. Im Übrigen folge aus den Randnummern 42 ff. der Entscheidung, dass die Anwendungsmodalitäten für den Legierungszuschlag jeden Hersteller in die Lage versetzt hätten, die beabsichtigte Haltung aller Unternehmen vorherzusehen.

106 Somit sei der in Artikel 60 EGKS-Vertrag vorgesehene Mechanismus der Preisangleichung keineswegs verkannt worden. Die Randnummer 39 der deutschen Fassung der angefochtenen Entscheidung sei nur bei isolierter Betrachtung missverständlich.

Würdigung durch das Gericht

107 Zunächst ist die Behauptung der Klägerinnen zu prüfen, dass die angefochtene Entscheidung bei der Darstellung der praktischen Modalitäten der Anwendung des Legierungszuschlags in den Randnummern 37 bis 41 der Entscheidung sachliche Fehler enthält.

108 Dazu ist entgegen dem klägerischen Vortrag vorweg festzustellen, dass den Klägerinnen in der angefochtenen Entscheidung nicht ein Kartell über die Preise für Flacherzeugnisse aus rostfreiem Stahl, sondern nur, wie vorstehend dargelegt (Randnr. 82), ihre Beteiligung an einem Kartell zur Einführung und einheitlichen Anwendung gleicher Referenzwerte für Legierungen in der Berechnungsformel für den Legierungszuschlag zum Vorwurf gemacht wird.

109 Somit hat der Hinweis im dritten Absatz der Randnummer 39 der angefochtenen Entscheidung auf die Angleichung der Preise für Flacherzeugnisse aus rostfreiem Stahl, die die betreffenden Unternehmen außerhalb ihrer inländischen Märkte auf der Grundlage der Preisliste eines der Hersteller vorgenommen haben, die rechtliche Beurteilung der Zuwiderhandlung durch die Kommission oder die Bemessung der Geldbußen nicht beeinflusst, was die Klägerinnen im Übrigen nicht bestreiten.

110 Sodann ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die praktischen Modalitäten der Anwendung des Legierungszuschlags dargestellt hat, indem sie sich auf andere Umstände als die Angleichung der Preise für Flacherzeugnisse aus rostfreiem Stahl bezogen hat, die nur den Zusammenhang näher beleuchtet, in dem die Abstimmung stattgefunden hat.

111 Die angefochtene Entscheidung gründet sich nämlich in erster Linie auf einen Bericht von Avesta vom 17. Januar 1994, der nach der Madrider Zusammenkunft die Anwendungsmodalitäten für den Legierungszuschlag beschreibt und dazu u. a. feststellt (Randnr. 38 der angefochtenen Entscheidung): Wir werden uns auf allen Erzeugermärkten dem Verhalten des nationalen Herstellers, insbesondere hinsichtlich der Anwendung des von diesem angemeldeten Legierungszuschlags, anschließen." Weiter heißt es dort (Randnr. 40 der Entscheidung): Auf nationalen Märkten, auf denen [Avesta] nicht der inländische Hersteller oder auf Märkten ohne inländische Hersteller nicht der Hauptlieferant war, richtete sich [Avesta] im Allgemeinen, jedoch nicht immer nach dem inländischen Hersteller oder dem Hauptlieferanten. Dies ist auf dem Markt für nicht rostenden Stahl ein herkömmliches Verhalten."

112 In Randnummer 41 der angefochtenen Entscheidung wird ebenfalls festgestellt, dass einzelne Hersteller nach der Madrider Zusammenkunft ihren Kunden schriftlich die Änderung der für die Berechnung des Legierungszuschlags angewendeten Referenzwerte mitgeteilt hätten. In einem dieser Schreiben vom 31. Januar 1994 teilt ein Hersteller seinem Kunden Folgendes mit: Die einzige Lösung besteht deshalb darin, für alle Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl Legierungszuschläge anzuwenden und damit dem Verhalten aller anderen Hersteller zu folgen."

113 Gegenüber diesen Beweisen ist somit nicht dargetan, dass die angefochtene Entscheidung wegen der Feststellung, dass die betreffenden Unternehmen nach der Madrider Zusammenkunft den Legierungszuschlag freiwillig tatsächlich vereinheitlicht haben, einen sachlichen Fehler enthält.

114 Da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung im Übrigen ihre Gründe für diese Schlussfolgerung klar dargelegt hat, ist das Argument einer unzulänglichen Begründung zurückzuweisen.

115 Sodann ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung, wie von den Klägerinnen geltend gemacht, einen Rechtsfehler enthält, weil sie angeblich den Mechanismus der Preisangleichung nach Artikel 60 EGKS-Vertrag unberücksichtigt gelassen hat.

116 Nach ständiger Rechtsprechung soll die in Artikel 60 § 2 EGKS-Vertrag vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Preistafeln und Verkaufsbedingungen erstens verbotene Praktiken soweit wie möglich verhindern, zweitens den Käufern erlauben, sich genau über die Preise zu informieren und auch an der Diskriminierungskontrolle teilzunehmen, und drittens den Unternehmen ermöglichen, die Preise ihrer Konkurrenten genau kennen zu lernen, so dass sie sich diesen anpassen können (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 21. Dezember 1954 in der Rechtssache 1/54, Frankreich/Hohe Behörde, S. 7, 24, und vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 149/78, Rumi/Kommission, Slg. 1979, 2523, Randnr. 10).

117 Doch sind die in den Preistafeln enthaltenen Preise von jedem Unternehmen selbständig und ohne - auch nur stillschweigende - Vereinbarung mit anderen Unternehmen festzusetzen. Insbesondere steht die Tatsache, dass die Bestimmungen von Artikel 60 auf die Einschränkung des Wettbewerbs abzielen, der Anwendung des Kartellverbots in Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nicht entgegen (Urteil Frankreich/Hohe Behörde, S. 31, und Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, Randnr. 312).

118 Zudem sieht Artikel 60 EGKS-Vertrag vor der Veröffentlichung der Preistafeln keinen Kontakt zwischen den Unternehmen zur gegenseitigen Unterrichtung über ihre künftigen Preise vor. Da solche Kontakte die selbständige Aufstellung der Preistafeln verhindern, sind sie geeignet, den normalen Wettbewerb im Sinne von Artikel 65 § 1 dieses Vertrages zu verfälschen (Urteil Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 313).

119 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Edelstahlhersteller ihre Verpflichtung nach Artikel 60 § 2 Buchstabe a EGKS-Vertrag zur Veröffentlichung ihrer Preise und Verkaufsbedingungen durch deren regelmäßige Übermittlung an die Kommission erfuellt haben und dass auf dieser Grundlage jedes Unternehmen der Kommission die Höhe der vom 1. Februar 1994 an von ihm vorgesehenen Legierungszuschläge mitgeteilt hat (Randnr. 37 der angefochtenen Entscheidung).

120 Die Klägerinnen können sich jedoch nicht mit Erfolg auf den Mechanismus der Angleichung gemäß diesen Vorschriften berufen, da die Angleichung der Referenzwerte für die Berechnung der Legierung, auf die sich die von der Kommission in den Randnummern 38, 40 und 41 der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücke beziehen, nicht auf der Veröffentlichung der Preistafeln beruhte, sondern auf einer vorherigen Abstimmung der Hersteller bei ihrer Zusammenkunft in Madrid, bei der die Festsetzung gleicher Referenzwerte vereinbart wurde, um eine abgestimmte Anhebung des Legierungszuschlags zu ermöglichen.

121 Infolgedessen hat die Kommission keineswegs den Mechanismus der Preisangleichung gemäß Artikel 60 EGKS-Vertrag verkannt. Die angefochtene Entscheidung enthält daher insoweit keinen Rechtsfehler.

122 Zu dem Argument einer Diskrepanz zwischen der deutschen und der italienischen Fassung der angefochtenen Entscheidung genügt die Feststellung, dass die Verwendung des Ausdrucks geeinigt" in der deutschen Fassung der Randnummer 39 der angefochtenen Entscheidung für die Angleichung der Preise von Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl ohne Einfluss auf die Qualifizierung des den Unternehmen zur Last gelegten Verhaltens war, die sich, wie bereits dargelegt, auf die Art und Weise der Anwendung der Berechnungsformel für den Legierungszuschlag und nicht auf den Endpreis der genannten Erzeugnisse bezog. Deshalb ist der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückzuweisen.

123 Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund nicht begründet und zurückzuweisen.

3. Zur unzulänglichen Begründung der Qualifizierung als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise

Zur Zulässigkeit des Klagegrundes

124 Die Kommission macht geltend, dass dieser Klagegrund, da KTS ihn erst in der Erwiderung vorgetragen habe, ein neues Angriffsmittel sei, das deshalb nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts als unzulässig zurückzuweisen sei.

125 Nach der Rechtsprechung stellt ein Klagegrund, mit dem eine unzulängliche Begründung gerügt wird, einen Gesichtspunkt dar, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67) und der daher von den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens geltend gemacht werden kann (Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-166/95 P, Kommission/Daffix, Slg. 1997, I-983, Randnr. 25).

126 Somit ist der Klagegrund zulässig.

Zur Begründetheit des Klagegrundes

Vorbringen der Parteien

127 KTS macht in ihrer Erwiderung geltend, die Kommission habe gegen Artikel 15 EGKS-Vertrag, wonach ihre Entscheidungen zu begründen seien, verstoßen, da sie die Vorwürfe der abgestimmten Verhaltensweise und der Vereinbarung vermischt habe.

128 Die Kommission hält dem entgegen, die Qualifizierung eines Kartells als Vereinbarung und hilfsweise als abgestimmte Verhaltensweise sei keine mehrdeutige Begründung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867, Randnrn. 119 bis 124).

Würdigung durch das Gericht

129 Die nach Artikel 15 EGKS-Vertrag erforderliche Begründung muss dem Betroffenen zum einen erlauben, die Rechtfertigungsgründe für die erlassene Maßnahme kennen zu lernen, um gegebenenfalls seine Rechte geltend zu machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen zu können, und zum andern den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen insbesondere der Inhalt der betreffenden Maßnahme, die Art der angeführten Gründe und der Kontext zählen, in dem die Maßnahme erlassen wurde (Urteil des Gerichts vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-57/91, NALOO/Kommission, Slg. 1996, II-1019, Randnrn. 298 und 300).

130 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Qualifizierung des Kartells als Vereinbarung und hilfsweise als abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag hinreichend begründet ist. Zu diesem Zweck ist zu untersuchen, ob in der angefochtenen Entscheidung hinreichend dargelegt worden ist, dass die Merkmale jedes dieser beiden Begriffe erfuellt sind.

131 Im Zusammenhang mit der Qualifizierung als Vereinbarung verweist die angefochtene Entscheidung darauf, dass eine Verletzung von Artikel 65 EGKS-Vertrag dann vorliege, wenn die Beteiligten zu einer Willensübereinstimmung gelangten, durch die ihre geschäftliche Unabhängigkeit durch Festlegung der Leitlinien ihres gegenseitigen Wirkens oder Nichtwirkens auf dem Markt eingeschränkt werde oder werden könne. Dafür seien weder vertraglich vereinbarte Strafen noch festgelegte Durchführungsverfahren erforderlich. Auch müsse eine derartige Willensübereinstimmung nicht in schriftlicher Form vorliegen (Randnr. 43 der angefochtenen Entscheidung).

132 Was den Sachverhalt betrifft, so werden in Randnummer 44 der angefochtenen Entscheidung die Tatsachen dargelegt, aus denen sich die Willensübereinstimmung der betroffenen Unternehmen ergeben soll. Danach habe im vorliegenden Fall das Ziel der Zusammenkunft von Madrid darin bestanden, eine einheitliche Anhebung der Preise für nicht rostenden Stahl zu erreichen, um so die gestiegenen Legierungspreise auszugleichen. Dazu seien die verschiedenen Formeln zur Berechnung des Legierungszuschlags aus der Vergangenheit vorgelegt worden. Nach dieser Zusammenkunft hätten alle Unternehmen die gleiche Verhaltensweise angenommen. Die Unternehmen hätten für ihre Verkäufe in Europa mit Ausnahme von Spanien und Portugal ab 1. Februar 1994 einen Legierungszuschlag nach der letztmals 1991 genutzten Formel angewandt und als Referenzwerte für die Legierungen die Werte gewählt, die sie im September 1993 erreicht hätten.

133 Diese Willensübereinstimmung habe ihren konkreten Ausdruck im Ugine-Fax vom 20. Dezember 1993 gefunden, das an die Teilnehmer der Madrider Zusammenkunft sowie an Outokumpu gerichtet gewesen sei. Dieses Fax gebe die Schlussfolgerungen dieser Zusammenkunft wieder und enthalte die Berechnung des Legierungszuschlags, einschließlich Auslösewerte, den ECU/USD-Wechselkurs für die Legierungen (Nickel, Chrom und Molybdän), die Referenzmonate und die genormten Legierungsanteile.

134 Nach der angefochtenen Entscheidung wird die Qualifizierung als Vereinbarung auch durch die in Randnummer 41 der Entscheidung genannten Rundschreiben bestätigt, in denen die einzelnen Hersteller ihren Kunden die Wiedereinführung des Legierungszuschlags mitgeteilt hätten. In einem dieser Schreiben vom 28. Januar 1994 teilt Ugine Savoie UK mit, dass auf europäischer Ebene zur Berücksichtigung der seit September 1993 angestiegenen Legierungspreise die Wiedereinführung des Legierungszuschlagssystems beschlossen [wurde]. Dieser Legierungszuschlag wird generell ab 1. Februar 1994 angewandt." In einem anderen Schreiben vom 31. Januar 1994 kündigte Thyssen Fine Steels Ltd gegenüber seinen Kunden an: Die einzige Lösung besteht deshalb darin, für alle Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl Legierungszuschläge anzuwenden und damit dem Verhalten aller anderen Hersteller zu folgen. Wie bei der Anwendung von Zuschlägen in der Vergangenheit wurde eine einheitliche Grundlage zur Ermittlung des Zuschlags festgelegt, um die Änderungen im Preis-Kosten-Verhältnis zu berücksichtigen."

135 Zur Qualifizierung als abgestimmte Verhaltensweise wird in der angefochtenen Entscheidung in Randnummer 45 Folgendes ausgeführt: Doch selbst wenn die Einstufung als Vereinbarung strittig wäre, stellt die Wiedereinführung des Legierungszuschlags durch die Hersteller von nicht rostendem Stahl nach hinsichtlich Wert und Zeitpunkt bewusst einheitlichen Modalitäten ohne Zweifel zumindest eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise dar." Dazu wird festgestellt, dass dem Kartellverbot wettbewerbswidrige Absprachen nicht entgingen, durch die die Unternehmen sich im Voraus gegenseitig über ihr beabsichtigtes Verhalten informierten, so dass jedes Unternehmen sein geschäftliches Verhalten in dem sicheren Bewusstsein ändern könne, dass sich seine Wettbewerber ebenso verhalten würden.

136 Infolgedessen ergibt sich aus diesen Randnummern der angefochtenen Entscheidung, dass dort die grundlegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte hinreichend dargelegt worden sind, die die Kommission zu der Feststellung geführt haben, dass das betreffende Kartell als Vereinbarung oder hilfsweise als abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag qualifiziert werden konnte. Insbesondere hat die Kommission in ihrer Entscheidung entgegen den Behauptungen von KTS klar zwischen der Qualifizierung als Vereinbarung und der als abgestimmter Verhaltensweise durch die Herausstellung der entsprechenden Begriffsmerkmale unterschieden.

137 Somit ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

C - Zu den Auswirkungen des Kartells auf die Preise

Vorbringen der Parteien

138 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe die Auswirkungen der Formel für den Legierungszuschlag auf die Preise von Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl und damit die angeblichen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen nicht hinreichend dargetan. Die dazu vorgetragene Begründung sei fehlerhaft, zumindest aber unzulänglich.

139 KTS trägt vor, die Kommission habe sich in Randnummer 48 der angefochtenen Entscheidung auf die Feststellung beschränkt, dass der Legierungszuschlag bis zu 25 % des Gesamtpreises für Edelstahl betragen könne. Dabei habe sie verkannt, dass es in der Praxis jedem Kunden freistehe, nicht zu variablen Preisen, sondern zum Festpreis zu kaufen.

140 AST verweist darauf, dass der Legierungszuschlag nur eines der Elemente des Endpreises für Edelstahl sei und die Schwankungen der Legierungspreise nur bis zu einem gewissen Grad berücksichtige. Die Festsetzung des größten Teils des Endpreises für Edelstahl sei nicht Gegenstand einer Vereinbarung gewesen.

141 Im Übrigen stütze sich die Kommission auf Behauptungen, die weder begründet noch belegt seien. So sei sie auf das Argument nicht eingegangen, dass die Erhöhung der Preise für rostfreien Stahl von 1994 an weitgehend auf den seinerzeit zu verzeichnenden sehr starken Anstieg - etwa 30 % - der Nachfrage zurückzuführen gewesen sei. Auch habe sie nicht berücksichtigt, dass die Änderung der Referenzwerte, die in Madrid vereinbart worden sei, von Juni 1994 an keine Auswirkungen mehr gehabt habe, da die Preise der Legierungselemente im Laufe der Zeit wieder die Werte erreicht hätten, die in der Berechnungsformel für den Legierungszuschlag vor ihrer Änderung ursprünglich vorgesehen gewesen seien.

142 Für die Beurteilung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen des Kartells sei die tatsächliche Anwendung der neuen Preise gegenüber den Kunden und nicht der Zeitpunkt maßgebend, zu dem diese neuen Preise der Kommission mitgeteilt worden seien. AST habe den Legierungszuschlag erst von April 1994 an angewandt, d. h. zwei Monate später als die anderen Hersteller.

143 Schließlich wird nach Ansicht der Klägerinnen die Widersprüchlichkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Kartells auf die Preise durch die Diskrepanzen zwischen der deutschen und der italienischen Fassung der Randnummer 49 der Entscheidung bestätigt. Nach der deutschen Fassung sei die Änderung der Referenzwerte für den Legierungszuschlag nicht der Grund für die Erhöhung der Preise für rostfreien Stahl zwischen Januar 1994 und März 1995 gewesen, während in der italienischen Fassung ein konkret kausaler Bezug zwischen dieser Erhöhung und der Änderung der Referenzwerte hergestellt werde. KTS beantragt daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Artikel 25 der Satzung des Gerichtshofes, und AST beantragt die Vorlage aller hierfür zweckdienlichen Schriftstücke gemäß Artikel 24 der Satzung des Gerichtshofes.

144 Die Kommission hat dazu vorgetragen, dass die angefochtene Entscheidung insoweit weder einen Beurteilungsfehler noch einen Begründungsmangel enthalte.

145 Insbesondere sei in der angefochtenen Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht worden, dass der Legierungszuschlag ein Element des Endpreises der betreffenden Erzeugnisse sei und durch das Kartell somit ein Preiselement habe festgesetzt werden sollen. Es sei nicht wirklich bestritten worden, dass der Legierungszuschlag bis zu 25 % des Endpreises der Erzeugnisse betragen könne. Nach den Angaben im Verwaltungsverfahren habe der Legierungszuschlag jedenfalls im März 1995 24 % des Endpreises für kaltgewalzte Bleche und 25 % bei warmgewalzten Blechen ausgemacht. Bei anderen Stahlqualitäten mit höherem Nickelgehalt sei der Preisanteil des Legierungszuschlags noch höher gewesen.

146 Den Versuchen von KTS, die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung zu relativieren, seien die Ausführungen von KTN im Verfahren entgegenzuhalten, die darauf hingewiesen habe, dass das Kartell einen Ausweg aus einer wirtschaftlich katastrophalen Situation gesucht habe. Dass die angefochtene Entscheidung nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit der Kunden, statt zu variablen Preisen zu einem Festpreis zu kaufen, eingegangen sei, bedeute nicht, dass die Kommission dies nicht zur Kenntnis genommen habe. Jedenfalls sei die Kommission nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet, in einer Entscheidung auf alle von den einzelnen Beteiligten im Verwaltungsverfahren gemachten Rechts- und Sachausführungen einzugehen.

147 Die Wirkungen des Kartells auf den Endpreis der Erzeugnisse seien nicht übertrieben worden, da in der angefochtenen Entscheidung dazu ausgeführt worden sei, dass der erhebliche Preisanstieg bei rostfreiem Stahl nicht allein auf die Änderung der Auslöseschwellen für den Legierungszuschlag zurückgeführt werden könne, auch wenn diese Änderung stark dazu beigetragen habe.

148 Der Behauptung von AST, die neuen Referenzwerte später angewandt zu haben, hält die Kommission entgegen, dass AST selbst ihr förmlich mitgeteilt habe, dass der neue nach den neuen Referenzwerten berechnete Legierungszuschlag vom 1. Februar 1994 an angewandt werde. Jedenfalls könne die angeblich spätere Umsetzung der Vereinbarung die Teilnahme des Unternehmens am Kartell nicht in Frage stellen.

149 Das Vorbringen der Klägerinnen zu den angeblichen sprachlichen Diskrepanzen in Randnummer 49 der deutschen und der italienischen Fassung der angefochtenen Entscheidung sei unbegründet. Selbst wenn man unterstelle, dass in Randnummer 49 Satz 2 der deutschen Fassung kein kausaler Bezug zwischen der Anwendung der Formel für den Legierungszuschlag und der anschließenden Preiserhöhung hergestellt worden sei, stehe jedenfalls der ausdrückliche Hinweis im folgenden Satz außer Frage, dass diese Erhöhung sicher nicht allein auf die Änderung der Auslöseschwellen für den Legierungszuschlag zurückgeführt werden könne, diese aber stark dazu beigetragen habe.

Würdigung durch das Gericht

150 Nach Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken [verboten], die darauf abzielen würden, auf dem gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen und insbesondere

a) die Preise festzusetzen oder zu bestimmen,

..."

151 Nach der ständigen Rechtsprechung zu Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag brauchen die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn feststeht, dass diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (Urteile des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 99, in der Rechtssache C-199/92 P, Hüls/Kommission, Slg. 1999, I-4287, Randnr. 178, und in der Rechtssache C-235/92 P, Montecatini/Kommission, Slg. 1999, I-4539, Randnr. 122).

152 Ebenso sind abgestimmte Verhaltensweisen unabhängig von ihrer Wirkung verboten, sofern sie einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgen. Der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise setzt zwar ein Marktverhalten voraus, verlangt aber nicht notwendigerweise, dass dieses Verhalten sich konkret in einer Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs auswirkt (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, Randnrn. 123 und 124, Hüls/Kommission, Randnrn. 164 und 165, und Montecatini/Kommission, Randnrn. 124 und 125). Hat die Kommission die Beteiligung eines Unternehmens an einer auf die Einschränkung des Wettbewerbs gerichteten Abstimmung rechtlich hinreichend bewiesen, braucht sie keinen Beweis dafür zu erbringen, dass diese Abstimmung sich in einem Marktverhalten niedergeschlagen oder den Wettbewerb beschränkt hat. Vielmehr obliegt es dem betroffenen Unternehmen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Abstimmung sich in keiner Weise auf ihr Marktverhalten ausgewirkt hat (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 126, und Hüls/Kommission, Randnr. 167).

153 Diese Grundsätze geltend auch bei der Anwendung von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag. Soweit dieser Artikel sich auf Kartelle bezieht, die darauf abzielen würden", den normalen Wettbewerb zu verfälschen, schließt diese Formulierung den Begriff bezwecken" in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag ein (Urteil Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 277).

154 Infolgedessen braucht die Kommission für den Beweis eines Verstoßes gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag keine nachteiligen Wirkungen auf den Wettbewerb nachzuweisen, wenn sie das Vorliegen einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise bewiesen hat, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt (Urteil Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 277).

155 Die einzelnen Argumente der Klägerinnen, mit denen lediglich geltend gemacht wird, dass der Wettbewerb nicht beschränkt worden sei, sind zurückzuweisen, da sie von einem falschen Verständnis der Beweiserfordernisse des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag ausgehen. Die Klägerinnen bestreiten nämlich nicht die Richtigkeit der Feststellungen der Kommission in den Randnummern 47 und 48 der angefochtenen Entscheidung, die dem Nachweis dienen, dass das betreffende Kartell den Zweck verfolgte, den Wettbewerb zu beschränken.

156 Vor einer Prüfung - der Vollständigkeit halber - der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen des Kartells stellte die Kommission zu Recht fest, dass es sich um ein Kartell gehandelt hat, das unter das Verbot des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag fiel, da es den Zweck verfolgte, durch die Übernahme gleicher Referenzwerte für Legierungen in die Berechnungsformel für den Legierungszuschlag durch alle beteiligten Unternehmen vom gleichen Zeitpunkt an ein Element des Endpreises für Flacherzeugnisse aus rostfreiem Stahl festzusetzen.

157 Wie nämlich durch die Rechtsprechung zu Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag bestätigt wird, umfasst das Verbot von Kartellen zur unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung von Preisen auch die Kartelle zur Festsetzung eines Teils des Endpreises (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 146). Infolgedessen ist das Argument von AST, dass die Festsetzung des größten Teils des Endpreises für Edelstahl nicht Gegenstand einer Vereinbarung gewesen sei, unerheblich.

158 Im Übrigen hat die Kommission in Randnummer 48 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das Kartell den Wettbewerb deutlich eingeschränkt habe, da die betroffenen Unternehmen nahezu 90 % der Flacherzeugnisse aus rostfreiem Stahl herstellten und die durch den Legierungszuschlag eingeführte Erhöhung bis zu 25 % des Endpreises dieser Erzeugnisse betragen konnte.

159 Die Klägerinnen bestreiten nicht die Richtigkeit dieser Beurteilung. Damit beschränkt sich das Argument von KTS auf die Behauptung, dass der Teil des Endpreises, der auf den Legierungszuschlag entfiel, unter 25 % gelegen habe, wenn die Kunden statt zu variablen Preisen zu einem Festpreis kauften. Abgesehen davon, dass ein solches Argument nicht in Frage stellt, dass der Aufpreis durch den Legierungszuschlag, der auf der Grundlage der bei der Madrider Zusammenkunft beschlossenen Referenzwerte berechnet wurde, grundsätzlich einen erheblichen Teil des Endpreises der Erzeugnisse ausmachen konnte, bestreitet KTS nicht, dass der auf diese Weise berechnete Legierungszuschlag tatsächlich Auswirkungen auf den Endpreis ihrer Erzeugnisse hatte, wenn ihre Kunden nicht zu einem Festpreis einkauften.

160 Jedenfalls haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass die angefochtene Entscheidung bezüglich der tatsächlichen Marktauswirkungen des Kartells einen Beurteilungsfehler enthält.

161 Insbesondere kann nicht mit Erfolg behauptet werden, die Kommission habe übertrieben oder umgekehrt die Auswirkungen des Kartells auf den Endpreis der Erzeugnisse außer Betracht gelassen. Sie hat nämlich in Randnummer 49 der angefochtenen Entscheidung auch in der deutschen Fassung festgestellt, dass der fast doppelt so hohe Preis für Edelstahl zwischen Januar 1994 und März 1995 sicher nicht allein auf die Änderung der Referenzwerte für den Legierungszuschlag zurückgeführt werden könne, dieser aber stark dazu beigetragen habe. Somit ist das Argument, in der deutschen Fassung der angefochtenen Entscheidung gebe es keinen Hinweis auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Kartell und Preiserhöhung, zurückzuweisen, und es besteht kein Grund, den klägerischen Anträgen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Vorlage von Dokumenten stattzugeben.

162 Ebenso ist das Argument zurückzuweisen, dass die Änderung der in Madrid vereinbarten Referenzwerte keine Auswirkungen mehr gehabt habe, als die Preise für die Legierungen mit der Zeit wieder die Werte vor ihrer Änderung erreicht hätten. Wie die Kommission nämlich in Randnummer 70 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ist es ohne Bedeutung, dass der Preis für eine Legierung wieder die früheren Referenzwerte erreichte, da der sich aus dem Legierungszuschlag ergebende Preisaufschlag zwangsläufig höher war als wenn die Referenzwerte nicht geändert worden wären.

163 Das Vorbringen von AST, dass sie die neuen Referenzwerte zwei Monate später angewandt habe, ist zurückzuweisen. Es ist unbestritten, dass dieses Unternehmen der Kommission förmlich mitgeteilt hat, dass sie den neuen Legierungszuschlag vom 1. Februar 1994 an anwende. Selbst wenn die Behauptung des Unternehmens bewiesen wäre, würde dies nur zeigen, dass die Abstimmung, an der teilgenommen zu haben AST nicht bestreitet, ihr eigenes Marktverhalten tatsächlich beeinflusste (Randnr. 151).

164 Da die Kommission in ihrer Entscheidung ihre Argumente klar dargestellt hat, lässt sich der Vorwurf der unzulänglichen Begründung nicht halten.

165 Nach alledem sind die vorliegenden Klagegründe zurückzuweisen.

D - Zur Dauer der Zuwiderhandlung

Vorbringen der Parteien

166 Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission mit der Feststellung, dass die Abstimmung im Dezember 1993 mit der Madrider Zusammenkunft begonnen habe und bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung fortgesetzt worden sei, die Dauer der Zuwiderhandlung falsch bestimmt und die angefochtene Entscheidung nicht begründet. Die Klägerinnen sind nämlich der Meinung, dass die bei der Madrider Zusammenkunft beschlossene Änderung der Referenzwerte für die Formel des Legierungszuschlags nur ein punktueller Verstoß und kein Dauerdelikt gewesen sei.

167 Weder bei dieser Zusammenkunft noch zu einem späteren Zeitpunkt sei die Beibehaltung dieser Werte erörtert worden. Es sei falsch, dass eine abgestimmte Verhaltensweise so lange dauere, bis sie ausdrücklich beendet werde. Nachdem im vorliegenden Fall die Preise gestiegen seien, habe es den Unternehmen freigestanden, über die Höhe ihrer Preise unter Berücksichtigung der Marktbedingungen zu entscheiden, die für alle Unternehmen die gleichen gewesen seien.

168 Auch wenn sie, so KTS, selbst eingeräumt habe, dass die gleichförmige Änderung der Referenzwerte in der Formel für den Legierungszuschlag bei der Madrider Zusammenkunft als eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag angesehen werden könne, handele es sich bei dieser Abstimmung doch nur um einen punktuellen Verstoß, da sie anschließend die Legierungszuschläge und Endpreise autonom und regelmäßig geändert habe. Entscheidend für die Bestimmung der Dauer der Zuwiderhandlung sei nicht die Festlegung des Legierungszuschlags als Teil des Endpreises, sondern der auf dem Markt zu erzielende Endpreis selbst. Die Zuwiderhandlung könne daher nicht als ein Dauerdelikt angesehen werden.

169 KTS fügt hinzu, die Kommission habe sich nicht auf die Kontakte stützen dürfen, die sie selbst mit anderen Unternehmen nach der Madrider Zusammenkunft gehabt habe. Randnummer 33 der deutschen Fassung der angefochtenen Entscheidung enthalte insoweit einen Übersetzungsfehler, der zu der Annahme verleite, dass der Verfasser der betreffenden Fernkopie noch Informationen von Krupp über die von ihr beabsichtigten Legierungszuschläge erwarte (noch keine Informationen"), während er nur angegeben habe, keine Information zu besitzen (we have no current information").

170 Für AST beruht die Tatsache, dass die Referenzwerte für die Formel des Legierungszuschlags nach der Madrider Zusammenkunft nicht geändert worden seien, nicht auf irgendeiner Vereinbarung zur Fortsetzung der Zuwiderhandlung, sondern auf dem System der Preistransparenz des EGKS-Vertrags und dem Parallelverhalten der betroffenen Unternehmen.

171 Die von der Kommission angeführte Rechtsprechung sei unerheblich, da sie sich auf Fälle beziehe, in denen die beanstandeten Vereinbarungen nach ihrer Beendigung noch weiterhin Wirkungen erzeugt hätten.

172 Die Kommission weist demgegenüber darauf hin, dass nach der Madrider Zusammenkunft die Referenzwerte für den Legierungszuschlag von den Klägerinnen nicht geändert worden seien. Die einzige plausible Erklärung für die Beibehaltung dieser Werte sei zwangsläufig, dass die an dem Kartell beteiligten Unternehmen sich weiterhin einig gewesen seien, die Werte nicht wieder zu ändern. Dies werde im Übrigen durch die Tatsache bestätigt, dass nur Avesta die Zuwiderhandlung vor Erlass der angefochtenen Entscheidung abgestellt habe, indem sie die Berechnungsmethode für den Legierungszuschlag grundlegend geändert habe, während KTS und AST die Verstöße erst am 1. April 1998 förmlich abgestellt hätten, als sie gemäß Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung neue Auslöseschwellen für die Legierungen zur Berechnung des Legierungszuschlags angewandt hätten. Alle anderen Preisänderungen, die von den Klägerinnen angeführt würden, seien unerheblich, da sie sich nur auf die gegenüber den Kunden verlangten Endpreise für Flacherzeugnisse aus rostfreiem Stahl bezögen.

173 Schließlich ergebe sich jedenfalls aus der Rechtsprechung zu Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, dass dieser Artikel anwendbar sei, wenn ein Parallelverhalten einzelner Unternehmen, das ursprünglich auf einer Vereinbarung beruhte, auch nach dessen Außerkrafttreten fortbestehe (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 51/75, EMI Records, Slg. 1976, 811, Randnr. 30). Diese Lösung sei auf Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag entsprechend anwendbar.

Würdigung durch das Gericht

174 Nach der Rechtsprechung muss die Kommission nicht nur das Vorliegen eines Kartells, sondern auch dessen Dauer beweisen (vgl. Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, und vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, Randnr. 2802).

175 Somit ist zu prüfen, ob die Kommission bezüglich ihrer Feststellung in Randnummer 50 der angefochtenen Entscheidung, dass die Abstimmung bis zum Erlass der Entscheidung fortgesetzt worden sei, der ihr obliegenden Beweispflicht genügt und die Entscheidung hinreichend begründet hat.

176 Wie bereits dargelegt, war Gegenstand des Kartells die Übernahme gleicher Referenzwerte in die Berechnungsformel für den Legierungszuschlag durch sämtliche Hersteller von Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl vom gleichen Zeitpunkt an, um eine Anhebung ihrer Endpreise zu erreichen, deren Höhe zu einem beträchtlichen Teil von dem Legierungszuschlag abhing.

177 Die angefochtene Entscheidung enthält insbesondere in Randnummer 44 den Hinweis, dass dieses Kartell mit der Madrider Zusammenkunft vom 16. Dezember 1993 begonnen habe, bei der die teilnehmenden Unternehmen beschlossen hätten, den auf diese Weise berechneten Legierungszuschlag vom 1. Februar 1994 an anzuwenden. Weiter wird festgestellt, dass diese Unternehmen, darunter KTN und AST, von diesem Zeitpunkt an bei ihren Verkäufen in Europa mit Ausnahme von Spanien und Portugal tatsächlich einen Legierungszuschlag angewandt hätten, der nach der Formel berechnet worden sei, die auf den bei der Madrider Zusammenkunft vereinbarten Referenzwerten beruht habe. Schließlich heißt es in Randnummer 50 der Entscheidung, dass nur Avesta im November 1996 die Anwendung einer anderen Berechnungsmethode für den Legierungszuschlag angekündigt habe.

178 Die Klägerinnen bestreiten nicht und haben auch im Verwaltungsverfahren nicht bestritten, dass die Referenzwerte für den Legierungszuschlag, wie sie bei der Madrider Zusammenkunft beschlossen wurden, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht geändert wurden. Da die beteiligten Unternehmen die bei dieser Zusammenkunft vereinbarten Referenzwerte tatsächlich weiterhin angewandt haben, kann das Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung über die Dauer des Kartells kein Beweis dafür sein, dass es sich um einen punktuellen Verstoß und nicht um ein Dauerdelikt gehandelt hat.

179 Das Argument, dass die Unternehmen die Preise gegenüber ihren Kunden regelmäßig geändert hätten, ist unerheblich, da es den tatsächlichen Endpreis für die Flacherzeugnisse aus rostfreiem Stahl betrifft, der nur zum Teil vom Legierungszuschlag abhängt. Ebensowenig sprechen die regelmäßigen Schwankungen des Legierungszuschlags für eine Beendigung des Kartells, da sie nicht auf Berechnungen beruhten, die anhand der Formel mit den für alle Hersteller gleichen Referenzwerten durchgeführt worden waren. Der angebliche Übersetzungsfehler, den KTS für das Fehlen von Kontakten mit anderen Herstellern nach der Madrider Zusammenkunft anführt, ist ebenfalls nicht beweiskräftig, da bekannt ist, dass das betreffende Unternehmen den Legierungszuschlag nach den bei dieser Zusammenkunft vereinbarten Modalitäten berechnete.

180 Ebenfalls ist das Argument von AST zurückzuweisen, dass die Beibehaltung der bei der Madrider Zusammenkunft vereinbarten Referenzwerte auf der Preistransparenz und dem Parallelverhalten der betroffenen Unternehmen beruhe. Auch wenn nach der Rechtsprechung ein Parallelverhalten nur dann als Beweis für eine Abstimmung angesehen werden kann, wenn es sich nur durch die Abstimmung einleuchtend erklären lässt (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, I-1307, Randnr. 71), ist für den vorliegenden Fall doch festzustellen, dass die Beibehaltung der gleichen Referenzwerte in der Berechnungsformel für den Legierungszuschlag durch die betroffenen Unternehmen sich durch eine Abstimmung erklärt, da diese Werte von den Herstellern bei ihren Gesprächen im Dezember 1990 gemeinsam festgelegt wurden.

181 Schließlich reicht es bei außer Kraft getretenen Kartellen für die Anwendbarkeit von Artikel 85 EG-Vertrag und analog von Artikel 65 EGKS-Vertrag aus, dass ihre Wirkungen über ihr formales Außerkrafttreten hinaus fortbestehen (Urteil EMI Records, Randnr. 15, und Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1985 in der Rechtssache 243/83, Binon, Slg. 1985, 2015, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 212, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 95). Dies gilt erst recht, wenn wie im vorliegenden Fall das Kartell nicht förmlich beendet worden ist und seine Wirkungen bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung angehalten haben.

182 Da KTN und AST vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Anwendung der bei der Madrider Zusammenkunft vereinbarten Referenzwerte verzichtet hatten, konnte die Kommission zu Recht davon ausgehen, dass die Zuwiderhandlung bis zu diesem Zeitpunkt angedauert hat.

183 Da die Kommission in ihrer Entscheidung im Übrigen ihre Gründe für dieses Ergebnis dargelegt hat, kann das Argument einer insoweit unzulänglichen Begründung nicht überzeugen.

184 Folglich sind die vorliegenden Klagegründe zurückzuweisen.

Zum Hilfsantrag auf Nichtigerklärung des Artikels 2 der angefochtenen Entscheidung oder auf Herabsetzung der Geldbuße

I - Zu den Klagegründen einer fehlerhaften Bemessung der Geldbußen

A - Zu der Festsetzung getrennter Geldbußen für KTN und AST

Vorbringen der Parteien

185 Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, dem zwischen ihnen bestehenden Konzernzusammenhang bei der Bemessung der Geldbuße nicht Rechnung getragen zu haben, obwohl ihr dieser Sachverhalt bekannt gewesen sei.

186 Da die Kommission die Geldbuße nicht nach dem Umsatz der betroffenen Unternehmen bemessen habe, sondern einen Pauschalbetrag von 4 Millionen ECU für jedes Unternehmen zugrunde gelegt habe, hätte sie nur eine einzige Geldbuße gegen KTN festsetzen dürfen, die gleichzeitig die Tätigkeiten von KTN, die von AST und die der übernommenen Thyssen Stahl abgedeckt hätte. Die im vorliegenden Fall gewählte Lösung sei falsch und diskriminierend, da durch sie gegen eine einzige wirtschaftliche Einheit, nämlich KTN, drei Geldbußen verhängt würden. Somit enthalte die angefochtene Entscheidung einen Rechtsfehler.

187 Gegen das Argument der Kommission, dass KTN und AST während des Bestehens des Kartells stets unabhängig voneinander gehandelt hätten, führt KTS an, dass nicht schon deswegen gegen die beiden Unternehmen getrennt Geldbußen in gleicher Höhe hätten verhängt werden dürfen. AST trägt vor, dass ihr Verhalten unbestreitbar von KTN nicht bestimmt worden sei, dass die Kommission aber nicht allein deswegen die beiden Unternehmen für die Bemessung der Geldbuße als gleichwertig hätte ansehen dürfen.

188 Die Kommission hält dem entgegen, dass gegen KTS und AST getrennte Geldbußen verhängt worden seien, da diese Unternehmen zu Beginn des Kartells bei der Madrider Zusammenkunft unabhängig voneinander gewesen seien. Auch nachdem KTN am 10. Mai 1996 sämtliche Anteile an AST erworben habe, sei Letztere in ihrem Marktverhalten weiterhin unabhängig geblieben. Schließlich sei im Verwaltungsverfahren niemals vorgetragen worden, dass AST von KTN kontrolliert worden sei. Insbesondere habe AST nicht darauf hingewiesen, dass ihre Entscheidungen der Muttergesellschaft zurechenbar gewesen seien. Da das Verhalten der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft unabhängig geblieben sei, sei die Verhängung getrennter Geldbußen gerechtfertigt gewesen.

Würdigung durch das Gericht

189 Nach ständiger Rechtsprechung kann das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einer Muttergesellschaft im Wesentlichen deren Weisungen befolgt hat, der Muttergesellschaft zugerechnet werden (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnrn. 132 und 133, vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 49, und zuletzt vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-294/98 P, Metsä-Serla u. a./Kommission, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 27).

190 Wie bereits ausgeführt (Randnr. 2) wurde AST zusammen von Krupp und einem italienischen Konsortium erworben. Im Dezember 1995 stockte Krupp seine Beteiligung an AST von 50 % auf 75 % auf und erwarb am 10. Mai 1996 sämtliche Anteile an AST. Diese wurden später auf KTN und dann auf KTS übertragen.

191 Die Klägerinnen haben jedoch nicht behauptet und erst recht nicht bewiesen, dass AST, zumindest nachdem sie eine Tochtergesellschaft geworden war, an dem in der angefochtenen Entscheidung untersuchten Kartell entsprechend den Anweisungen ihrer Muttergesellschaft und nicht eigenständig teilgenommen hat. Vielmehr haben die Klägerinnen nicht bestritten, während des Bestehens des Kartells unabhängig voneinander gehandelt zu haben.

192 Somit ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

B - Zur Schwere der Zuwiderhandlung

Vorbringen der Parteien

193 KTS wirft der Kommission erstens vor, die Verhängung einer symbolischen Geldbuße mit der Begründung abgelehnt zu haben, dass es sich um einen offenkundigen Verstoß handele. Dieses Kriterium besage nichts über die Ahndungsbedürftigkeit oder gar die Bußgeldhöhe, da jeder Verstoß, der von den Beteiligten eingeräumt werde oder aufgrund von Indizien hervortrete, offenkundig sei. Zudem sei dieses Kriterium nicht in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3) (im Folgenden: Leitlinien) enthalten.

194 Gegen das Argument, dass die Offenkundigkeit des Verstoßes auf dessen Vorsätzlichkeit verweise, trägt KTS vor, dass jeder derartige Verstoß vorsätzlich begangen werde, da sich die Unternehmen dessen bewusst seien. Fahrlässige Verstöße gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag seien nämlich nicht möglich.

195 Zweitens macht KTS geltend, dass die Kommission im Rahmen der Bemessung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes zweifach berücksichtigt habe. Obwohl die Kommission in den Randnummern 74 bis 77 der angefochtenen Entscheidung die Schwere des Verstoßes bereits für die Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße in Höhe von 4 Millionen ECU geprüft habe, habe sie dieses Kriterium in Randnummer 79 der Entscheidung erneut herangezogen, um die Erhöhung des Grundbetrags um 1,6 Millionen ECU zu rechtfertigen.

196 Die Kommission trägt erstens vor, dass symbolische Geldbußen im vorliegenden Fall wegen der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung sowie der späten und begrenzten Zusammenarbeit von KTS nicht gerechtfertigt gewesen seien. Der Hinweis auf die Offenkundigkeit des Verstoßes habe nur zum Ausdruck bringen sollen, dass die Unternehmen sich über ihren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht nicht im Unklaren hätten sein können.

197 Zweitens führt die Kommission gegen das Argument der zweifachen Berücksichtigung der Schwere der Zuwiderhandlung an, dass sich trotz eines Schreibversehens in Randnummer 79 der angefochtenen Entscheidung aus den Gründen in den Randnummern 78 bis 80 klar ergebe, dass die Dauer des Verstoßes der Grund für die gerügte Erhöhung sei.

Würdigung durch das Gericht

198 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54, Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 33).

199 Gesichtspunkte, die die Absicht und damit den Gegenstand eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen (vgl. die Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf zum Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867, II-869, insbes. II-1022, gemeinsame Schlussanträge zu den Polypropylen-Urteilen" vom 24. Oktober 1991 in den Rechtssachen T-2/89 und T-3/89, Slg. 1991, II-1087 bzw. II-1177, vom 17. Dezember 1991 in den Rechtssachen T-4/89, T-6/89 bis T-8/89, Slg. 1991, II-1523 bzw. II-1623, II-1711 und II-1833, und vom 10. März 1992 in den Rechtssachen T-9/89 bis T-15/89, Slg. 1992, II-499 bzw. II-629, II-757, II-907, II-1021, II-1155 und II-1275); dies gilt vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Preisfestsetzung handelt (Urteil Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 636, und Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-157/94, Ensidesa/Kommission, Slg. 1999, II-707, Randnr. 508).

200 Ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln kann als vorsätzlich begangen angesehen werden, wenn das Unternehmen sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte. Nicht erforderlich ist also, dass das Unternehmen sich des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln bewusst gewesen ist (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 41).

201 Nach Nummer 3 vierter und fünfter Gedankenstrich der Leitlinien können der Nachweis berechtigter Zweifel des Unternehmens an der Rechtswidrigkeit seines wettbewerbswidrigen Verhaltens und die Tatsache, dass es sich um einen fahrlässigen, unvorsätzlich begangenen Verstoß handelt, mildernde Umstände sein, die eine Verringerung des von der Kommission errechneten Grundbetrags der Geldbuße rechtfertigen.

202 Die Kommission hat in Randnummer 75 der angefochtenen Entscheidung auf die Offenkundigkeit des Verstoßes hingewiesen, nachdem sie in Randnummer 74 festgestellt hatte, dass es sich um ein Kartell zur einheitlichen Erhöhung eines Preiselements und damit um einen schweren Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gehandelt habe, an dem fast sämtliche Hersteller von Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl beteiligt gewesen seien. Da die Kommission damit zum Ausdruck bringen wollte, dass die betreffenden Unternehmen vorsätzlich eine schwere Zuwiderhandlung begangen hätten und sich dabei über die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens nicht im Unklaren gewesen seien, kann die Weigerung der Verhängung einer symbolischen Geldbuße nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.

203 Somit ist das Vorbringen von KTS zurückzuweisen.

204 Zu dem Argument der zweifachen Berücksichtigung der Schwere der Zuwiderhandlung genügt die Feststellung, dass die Verwendung des Wortes Schwere" statt Dauer" in Randnummer 79 der angefochtenen Entscheidung innerhalb des Abschnitts Dauer des Verstoßes" nur als ein Schreibversehen angesehen werden kann und die Geldbuße nicht zusätzlich erhöht hat.

205 Somit ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

C - Zur Dauer der Zuwiderhandlung

Vorbringen der Parteien

206 Die Klägerinnen machen geltend, dass die Zuwiderhandlung von kurzer Dauer gewesen sei, so dass die Kommission die Geldbuße, anstatt sie zu erhöhen, hätte senken müssen. Dies wäre vor allem deshalb gerechtfertigt gewesen, weil die Kommission erst beim Erlass der angefochtenen Entscheidung zum ersten Mal von einem lang anhaltenden Verstoß ausgegangen sei. Im Verwaltungsverfahren habe die Kommission nämlich zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass bei der Dauer der Zuwiderhandlung die Dauer des Verfahrens berücksichtigt werde, was nach Ansicht von AST gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens verstoße.

207 Da die Kommission nicht erkannt habe, dass es sich um einen punktuellen Verstoß gehandelt habe, habe sie die kritische Lage der Branche nicht gebührend als mildernden Umstand berücksichtigt. Da die Zuwiderhandlung nur sehr kurz, nämlich auf die Zusammenkunft in Madrid begrenzt gewesen sei, hätte der kritischen Wirtschaftslage der Branche zwangsläufig ein sehr viel größeres Gewicht beigemessen werden müssen, als es die Kommission getan habe.

208 Schließlich habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt, dass AST die geänderten Referenzwerte in der Formel für den Legierungszuschlag erst im April 1994, also zwei Monate später, angewandt habe, was ebenfalls zu einer Herabsetzung der Geldbuße hätte führen müssen.

209 Die Kommission macht dagegen geltend, dass die Zuwiderhandlung der Klägerinnen vier Jahre gedauert habe und damit ein Verstoß von mittellanger Dauer gewesen sei, so dass die allein nach der Schwere des Verstoßes errechneten Grundbeträge um bis zu 50 % hätten erhöht werden können. So erkläre sich die Erhöhung von 10 % (400 000 ECU) im vorliegenden Fall für jedes Jahr der Zuwiderhandlung. Entgegen den Behauptungen der Klägerin habe die Kommission niemals angedeutet, dass es sich um einen kurzen Verstoß handele; sie habe in der an die Klägerinnen gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte sogar mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass diese Zuwiderhandlung noch andauere.

210 AST gehe bei ihrem Hinweis auf die Wirtschaftslage der Branche von der falschen Prämisse eines kurzen Verstoßes aus. Die Wirtschaftslage der Branche sei nur zu Beginn der Abstimmung kritisch gewesen und habe sich später gebessert.

Würdigung durch das Gericht

211 Für die Bemessung der Geldbußen sind die Dauer der Zuwiderhandlungen sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung ihrer Schwere eine Rolle spielen (vgl. u. a. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 129).

212 Unter dem Gesichtspunkt der Dauer des Verstoßes unterscheiden die Leitlinien zwischen Verstößen von kurzer Dauer (in der Regel weniger als ein Jahr), bei denen der nach der Schwere des Verstoßes festgesetzte Betrag nicht erhöht wird, Verstößen von mittlerer Dauer (in der Regel zwischen einem und fünf Jahren), bei denen dieser Betrag bis zu 50 % erhöht werden kann, und Verstößen von langer Dauer (in der Regel mehr als fünf Jahre), bei denen dieser Betrag für jedes Jahr des Verstoßes um 10 % erhöht werden kann (Nr. 1 Abschnitt B erster bis dritter Gedankenstrich).

213 Die Kommission ist in der angefochtenen Entscheidung im Fall der Klägerinnen von einer Zuwiderhandlung von vier Jahren ausgegangen und hat den nach der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelten Betrag um 40 %, d. h. um 10 % für jedes abgelaufene Jahr, erhöht.

214 Wie bereits festgestellt (Randnrn. 174 bis 184), hat die Kommission die Dauer der den Klägerinnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung zutreffend ermittelt.

215 Ihr kann nicht vorgeworfen werden, von einer fortgesetzten Zuwiderhandlung ausgegangen zu sein, ohne dies den Klägerinnen im Verwaltungsverfahren mitgeteilt zu haben. In Randnummer 50 der an die Klägerinnen gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 24. April 1997 hat die Kommission klar darauf hingewiesen, dass die Abstimmung mit der Zusammenkunft von Madrid im Dezember 1993 begonnen und sich seither fortgesetzt hat". Da die Zuwiderhandlung den Feststellungen der Kommission zufolge während des Verwaltungsverfahrens fortgesetzt wurde, war die Dauer dieses Verfahrens zwangsläufig in die Dauer der Zuwiderhandlung einzubeziehen.

216 Auch das Argument von AST, sie habe die geänderten Werte der Formel für den Legierungszuschlag erst im April 1994 angewandt, kann an der für die Bemessung der Geldbuße berücksichtigten Dauer nichts ändern. Die Zuwiderhandlung begann mit der Abstimmung der Hersteller bei ihrer Zusammenkunft in Madrid am 16. Dezember 1993 und nicht mit dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Entscheidungen auf dem Markt tatsächlich durchführten. Infolgedessen hat die Kommission zu Recht davon ausgehen können, dass die Dauer der Zuwiderhandlung bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung vier Jahre gedauert hat.

217 Zu der von AST behaupteten unzureichenden Berücksichtigung der Wirtschaftslage der Branche als mildernder Umstand ist festzustellen, dass zum einen die Klägerin nicht bestreitet, dass diese Lage nur Ende 1993, dem Beginn der Abstimmung der Hersteller, kritisch gewesen war, während die Zuwiderhandlung erst vier Jahre später abgestellt wurde, und zum anderen diese Lage von der Kommission als mildernder Umstand berücksichtigt wurde (Randnrn. 83 und 84 der angefochtenen Entscheidung). Daher hat die Kommission der besonderen Lage der Branche mit der Feststellung, dass diese nur zu Beginn der Zuwiderhandlung bestanden habe, hinreichend Rechnung getragen.

218 Somit ist der Klagegrund zurückzuweisen.

D - Zur Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens

1. Einleitende Bemerkungen

219 In Randnummer 96 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass alle Unternehmen, wenn auch unterschiedlich, in den Genuss der Bestimmungen von Abschnitt D Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße" der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über die Zusammenarbeit) kommen könnten.

220 Dazu heißt es in der angefochtenen Entscheidung, dass lediglich Usinor und Avesta das Bestehen der Abstimmung eingeräumt hätten. Außerdem habe Avesta der Kommission am 31. Oktober 1996 Dokumente übermittelt, durch die Kontakte zwischen den betroffenen Herstellern bestätigt worden seien, und habe als einziges Unternehmen den Verstoß vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung abgestellt. Usinor hingegen sei das erste Unternehmen gewesen, das die Kommission über die Madrider Zusammenkunft informiert habe (Randnr. 97 der Entscheidung). Dagegen hätten die anderen Unternehmen, darunter KTN und AST, in ihren Erklärungen und Antworten auf die Beschwerdepunkte nichts Neues vorgetragen und das Bestehen der Abstimmung bestritten (Randnr. 98 der Entscheidung).

221 Die Kommission kam in der angefochtenen Entscheidung daher zu dem Ergebnis, dass die Zusammenarbeit von Usinor und Avesta erheblich gewesen sei, jedoch außerordentlich spät eingesetzt habe. Die Zusammenarbeit der anderen Unternehmen, darunter KNT und AST, sei dem gegenüber begrenzt gewesen, da keinerlei Beweisunterlagen zur Verfügung gestellt oder Tatsachen bekanntgegeben worden seien, die der Kommission nicht bereits bekannt gewesen wären. Außerdem sei der Verstoß von diesen Unternehmen nicht zugegeben worden (Randnr. 100 der Entscheidung).

222 In Randnummer 101 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission dies als Rechtfertigung für eine Herabsetzung der Geldbuße um 10 % für alle Unternehmen angesehen, ausgenommen Avesta und Usinor, bei denen die Geldbuße um 40 % herabgesetzt wurde.

223 Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, ihre Geldbußen nur um 10 % mit der unzutreffenden Begründung herabgesetzt zu haben, dass sie in ihren Erklärungen und Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zum einen nichts Neues vorgetragen und zum anderen die Zuwiderhandlung bestritten hätten.

2. Keine Beibringung neuer Tatsachen im Verwaltungsverfahren

Vorbringen der Parteien

224 Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission mit der Behauptung, dass die beiden Unternehmen in ihren Erklärungen nichts Neues vorgetragen hätten, da sie keine Beweisunterlagen zur Verfügung gestellt oder Tatsachen bekannt gegeben hätten, die der Kommission nicht bereits bekannt gewesen seien, gegen Abschnitt D der Mitteilung über die Zusammenarbeit und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

225 Wenn mehrere Unternehmen parallel oder zeitlich nacheinander auf Fragen der Kommission hin einen Sachverhalt offenlegten, der einen Verdacht der Kommission bestätige, könnten die Unternehmen im Hinblick auf eine Herabsetzung der Geldbuße nicht unterschiedlich entsprechend der Reihenfolge, in der die erbetenen Auskünfte erteilt worden seien, behandelt werden. Abschnitt D der Mitteilung über die Zusammenarbeit stelle nämlich nur darauf ab, dass die Unternehmen Informationen geliefert hätten, die zur Feststellung eines Verstoßes beitrügen, nicht aber auf die Reihenfolge, in der diese Informationen übermittelt worden seien. Im Übrigen sei die Zusammenarbeit mit den Unternehmen auch bei gleichzeitiger Übermittlung dieser Informationen für die Kommission von einem gewissen Interesse, da die von ihr behaupteten Tatsachen dadurch an Beweiskraft gewinnen könnten. Andernfalls wäre es für die Kommission nicht sinnvoll, den einzelnen betroffenen Unternehmen die gleichen Fragen zu stellen.

226 KTN und AST hätten in ihren Antworten vom 17. Dezember 1996 bzw. 10. Januar 1997 auf den ihnen übersandten Fragenkatalog die Tatsachen und insbesondere die Zusammenkunft in Madrid in gleicher Weise wie Usinor eingeräumt. Dass Letztere diese Tatsachen als erste offengelegt habe, sei nicht entscheidend, da die Kommission bloß entschieden habe, dieses Unternehmen im Rahmen einer Nachprüfung zuerst zu befragen. Nur wenn es diese Informationen freiwillig gegeben hätte, wäre eine bevorzugte Behandlung gerechtfertigt gewesen.

227 Wie KTS hinzufügt, war KTN, als sie den Sachverhalt einräumte, der Kenntnisstand der Kommission nicht bekannt, da diese die Antworten der anderen Unternehmen nicht mitteile. AST macht geltend, dass die Kommission, soweit es sich bei den einschlägigen Schriftstücken um die gleichen Schriftstücke gehandelt habe, nicht deren erneute Übermittlung habe verlangen können.

228 Die Kommission meint dagegen, dass es ihr nicht verwehrt sei, bei der Herabsetzung einer Geldbuße die Mitteilung neuer Tatsachen stärker zu gewichten als die bloße Bestätigung dessen, was ihr bereits bekannt sei. Nach Abschnitt D erster Gedankenstrich des Entwurfs der Mitteilung über die Zusammenarbeit (ABl. 1995, C 341, S. 13) könne die Kommission die Geldbuße u. a. ermäßigen, wenn das Unternehmen... das erste Unternehmen [ist], das mit der Kommission zusammenarbeitet".

229 Ein Unternehmen, das als erstes mit der Kommission zusammenarbeite und bislang nicht bekannte Tatsachen mitteile, trage mehr zur Feststellung eines Verstoßes bei als ein Unternehmen, das später nur noch bestätige, was bereits bekannt sei. Da es um den Beitrag zur Aufklärung gehe, hätten die Klägerinnen keinen Anspruch darauf, dass die Kommission durch gleichzeitiges Befragen aller in Betracht kommenden Unternehmen Chancengleichheit" einräume und dann auch noch danach differenziere, ob ein Unternehmen zusätzlich noch Unterlagen habe vorlegen können oder nicht. Zudem sei nirgendwo vorgeschrieben, dass die Bewertung der Zusammenarbeit der Unternehmen davon abhängig zu machen sei, ob den Unternehmen der Kenntnisstand der Kommission bekannt sei.

230 KTN habe den Sachverhalt ausführlich erst mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 geschildert, als die Kommission ihre Überprüfungen bei den einzelnen Unternehmen bereits abgeschlossen habe. Beweisunterlagen seien diesem Schreiben nicht beigefügt gewesen und die in ihm mitgeteilten Tatsachen seien der Kommission bereits bekannt gewesen. AST habe erst am 10. Januar 1997 Einzelheiten über ihre Teilnahme an der Zusammenkunft in Madrid mitgeteilt.

231 Umgekehrt habe Usinor als erste die Kommission über die Zusammenkunft in Madrid, und zwar schon am 10. Dezember 1996, unterrichtet. Die Behauptung von KTN, sie hätte als erste die Kommission von der Madrider Zusammenkunft in Kenntnis gesetzt, wenn die Kommission sie statt Usinor als erste gefragt hätte, sei unerheblich, da sie nur spekulativ und durch nichts belegt sei.

Würdigung durch das Gericht

232 In ihrer Mitteilung über die Zusammenarbeit hat die Kommission die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Geldbußen für Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, entweder nicht oder niedriger festgesetzt werden können (Abschnitt A Nr. 3 der Mitteilung über die Zusammenarbeit).

233 Wendet man die Mitteilung über die Zusammenarbeit auf den Fall der Klägerinnen an, so ist unstreitig, dass dieser weder unter den Abschnitt B, der einschlägig ist, wenn ein Unternehmen der Kommission eine geheime Absprache anzeigt, bevor diese eine Nachprüfung vorgenommen hat (was zu einer Herabsetzung der Geldbuße um mindestens 75 % führen kann), noch unter Abschnitt C fällt, der ein Unternehmen betrifft, das eine geheime Absprache angezeigt hat, nachdem die Kommission eine Nachprüfung vorgenommen hat, die keine ausreichenden Gründe für die Eröffnung eines Verfahrens im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung geliefert hat (was zu einer Herabsetzung der Geldbuße um 50 % bis 75 % führen kann).

234 Da die Klägerinnen, wie in den Randnummern 93 bis 96 der angefochtenen Entscheidung klar festgestellt worden ist, die Voraussetzungen weder für die Anwendung des Abschnitts B noch des Abschnitts C der Mitteilung über die Zusammenarbeit erfuellten, war ihr Verhalten im Rahmen des Abschnitts D Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße" zu würdigen.

235 Nach Abschnitt D Nummer 1 wird, wenn ein Unternehmen mit der Kommission zusammen[arbeitet], ohne dass es alle Voraussetzungen [für die Anwendung der Abschnitte B und C] erfuellt,... die Höhe der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 10 bis 50 % niedriger festgesetzt".

236 Abschnitt D Nummer 2 bestimmt:

Dies gilt insbesondere, wenn

- ein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen;

- ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet."

237 Bei der Beurteilung der Kooperation der Unternehmen darf die Kommission nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz außer Acht lassen, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist und der nach ständiger Rechtsprechung nur verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309, und die dort zitierte Rechtsprechung).

238 Im vorliegenden Fall steht fest, dass KTN und AST der Kommission vor der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 24. April 1997 Informationen geliefert haben, die zur Feststellung des Vorliegens des Verstoßes gemäß Abschnitt D Nummer 2 erster Gedankenstrich der Mitteilung über die Zusammenarbeit beigetragen haben.

239 In Randnummer 92 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission nämlich fest: Erklärungen, in denen der Sachverhalt anerkannt wurde, gingen der Kommission von diesen Unternehmen am 17. Dezember 1996 (Acerinox, ALZ, Avesta, Krupp und Thyssen [KTN], [Usinor]) und am 10. Januar 1997 (AST) zu." Wie sich aus den Akten ergibt, haben KTN und AST insbesondere die Zusammenkunft in Madrid am 16. Dezember 1993 eingeräumt.

240 Dennoch hat die Kommission die Kooperation von KTN und AST für begrenzter als die von Avesta und Usinor gehalten, da die Erklärungen der Klägerinnen keine neuen Elemente enthalten hätten (Randnr. 98 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang fest, dass Usinor als erste die Kommission über die Madrider Zusammenkunft informiert habe (Randnr. 97 der Entscheidung) und dass die anderen Unternehmen wie KTN und AST daher weder Beweisunterlagen zur Verfügung gestellt noch Tatsachen bekannt gegeben hätten, die der Kommission nicht bereits bekannt gewesen wären (Randnr. 100 der Entscheidung).

241 Es ist zu prüfen, ob die Kommission mit dieser Begründung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und damit Abschnitt D Nummer 2 der Mitteilung über die Zusammenarbeit fehlerhaft angewendet hat.

242 Nach den Akten hat Usinor, wie die Kommission im schriftlichen Verfahren bestätigt hat, in ihrer Antwort vom 10. Dezember 1996 auf einen Fragenkatalog, der ihr von den Dienststellen der Kommission bei einer Nachprüfung am Sitz dieses Unternehmens übergeben worden war, die Zusammenkunft in Madrid eingeräumt.

243 Das Gericht hat die Kommission im Rahmen der von ihm angeordneten prozessleitenden Maßnahmen um Mitteilung gebeten, ob sie allen Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet war, die gleichen Fragen wie Usinor gestellt hatte. In ihrer schriftlichen Antwort hat die Kommission bestätigt, dass alle Unternehmen, die Adressaten der angefochtenen Entscheidung waren, tatsächlich den gleichen Fragenkatalog erhalten hätten. So seien diese Fragen am 12. Dezember 1996 an KTN und am 18. Dezember 1996 an AST gerichtet worden.

244 Es ist weder bewiesen noch behauptet worden, dass KTN und AST, als sie in ihren Erklärungen gegenüber der Kommission den Sachverhalt und insbesondere die Zusammenkunft in Madrid einräumten, Kenntnis vom Inhalt der Antworten von Usinor gehabt hatten, die naturgemäß vertraulich bleiben sollten.

245 Infolgedessen ist davon auszugehen, dass KTN, AST und Usinor jeweils in vergleichbarem Umfang mit der Kommission zusammengearbeitet haben, soweit diese Unternehmen ihr im gleichen Abschnitt des Verwaltungsverfahrens unter vergleichbaren Umständen ähnliche Informationen über den ihnen zur Last gelegten Sachverhalt geliefert haben.

246 Unter diesen Umständen kann die Tatsache allein, dass eines dieser Unternehmen als erstes auf die von der Kommission gestellten Fragen antwortet und dabei den zur Last gelegten Sachverhalt einräumt, kein objektiver Grund für eine unterschiedliche Behandlung sein. In welchem Umfang die Unternehmen mit der Kommission zusammenarbeiten, darf nämlich nicht nur nach zufälligen Kriterien wie der Reihenfolge, in der sie von der Kommission befragt worden sind, beurteilt werden.

247 Soweit sich die Kommission dabei auf den Entwurf der Mitteilung über die Zusammenarbeit beruft, ist dies an und für sich ohne Bedeutung, da sie sich auf eine Vorschrift stützt, die in Abschnitt D der Mitteilung über die Zusammenarbeit gerade nicht mehr enthalten ist. Im Übrigen ergibt sich schon aus den vorangegangenen Erwägungen, dass ein Unternehmen nicht als das erste Unternehmen, das mit der Kommission zusammengearbeitet hat, angesehen werden kann, wenn es ihr die gleichen Informationen übermittelt hat, die ihr im gleichen Abschnitt des Verwaltungsverfahrens unter vergleichbaren Umständen auch von den anderen Unternehmen übermittelt worden sind.

248 Soweit die Kommission die Ansicht vertreten hat, dass KTN und AST nichts Neues vorgetragen hätten, hat die Kommission gegen Abschnitt D Nummer 2 der Mitteilung über die Zusammenarbeit verstoßen und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

249 Somit ist der erste Teil des Klagegrundes begründet.

3. Zur Anerkennung der Zuwiderhandlung

Vorbringen der Parteien

250 Die Klägerinnen bestreiten die Behauptungen in den Randnummern 97 und 98 der angefochtenen Entscheidung, dass nur Usinor und Avesta die Abstimmung eingeräumt hätten, während KTN und AST in ihren Erklärungen und Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine solche bestritten hätten. Die Klägerinnen meinen, dadurch diskriminiert worden zu sein.

251 Für KTS ergibt sich aus ihrer Stellungnahme vom 11. April 1996 und ihrem Schreiben vom 30. Juni 1997 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass sie nicht nur den beanstandeten Sachverhalt bestätigt, sondern auch ausdrücklich ein abgestimmtes Verhalten eingeräumt habe. Ihre Erklärungen könnten nicht als mehrdeutig angesehen werden. Sie habe nämlich in ihren Stellungnahmen wiederholt anerkannt, dass ihr Vertreter bei der Madrider Zusammenkunft gegenüber den anderen Herstellern die fragliche Preiserhöhung als nicht ausgeschlossen bezeichnet habe und dass diese Erhöhung später autonom beschlossen worden sei. Diese Beschreibung der Madrider Zusammenkunft sei das Eingeständnis einer abgestimmten Verhaltensweise. Dass das Vorliegen einer Vereinbarung verneint worden sei, sei nicht entscheidend. Avesta habe in ihrer von der Kommission angeführten Erklärung nämlich auch nicht das Vorliegen einer Vereinbarung, sondern nur eine Verantwortlichkeit im Sinne des Artikels 65 EGKS-Vertrag" eingeräumt. Im Übrigen sei auch im verfügenden Teil der Entscheidung von einer Vereinbarung keine Rede.

252 AST macht geltend, dass sie in ihrem Schriftsatz vom 2. Juli 1997 der Qualifizierung der auf die Madrider Zusammenkunft zurückgehenden Abstimmung als Vereinbarung im Sinne des Artikels 65 EGKS-Vertrag zwar widersprochen habe, jedoch nicht in Abrede gestellt habe, dass ihr Verhalten als abgestimmte Verhaltensweise eingestuft werden könnte. Da sie insoweit nicht widersprochen habe, komme dies der Anerkennung eines der beiden Hauptvorwürfe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gleich.

253 Die Klägerinnen machen geltend, dass es jedenfalls nicht bußgeldmindernd zu bewerten sei, wenn Unternehmen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Kommission nicht in Frage stellten. Nach Abschnitt D der Mitteilung über die Zusammenarbeit sei nämlich Voraussetzung für eine Herabsetzung der Geldbuße lediglich, dass, wie im vorliegenden Fall, ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet". Folglich habe die Kommission gegen die Mitteilung über die Zusammenarbeit verstoßen, indem sie mit der Begründung, Usinor und Avesta hätten die Zuwiderhandlung eingeräumt, deren Geldbuße um einen weiteren Betrag herabgesetzt und damit die Klägerinnen benachteiligt habe.

254 Außerdem verstoße die Methode der Kommission gegen die grundlegenden Rechtsprinzipien, da sie das betroffene Unternehmen daran hindere, seine rechtliche Beurteilung des von ihm eingeräumten Sachverhalts vorzutragen.

255 Die Beurteilung des Grads der Zusammenarbeit durch die Kommission verstößt nach Ansicht von AST auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Hätte AST gewusst, dass die Kommission Unternehmen, die den Sachverhalt einräumten, und solche, die die von der Kommission vertretene rechtliche Qualifizierung dieses Sachverhalts akzeptierten, unterschiedlich behandele, hätte sie sich anders verhalten, um zu erreichen, dass ihre Geldbuße soweit wie möglich herabgesetzt werde.

256 Die Kommission hält dem entgegen, dass nur Usinor und Avesta klar und unzweideutig einen Verstoß gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag eingeräumt hätten.

257 Was KTS betreffe, so gebe es in der Stellungnahme von KTN vom 30. Juni 1997 zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte keine klare und unzweideutige Aussage, mit der der Verstoß eingeräumt werde. Zwar habe KTN das ihr vorgeworfene Verhalten zugegeben und darauf hingewiesen, dass sie eine abgestimmte Verhaltensweise schon in ihrem vorangegangenen Schreiben vom 17. Dezember 1996 eingeräumt habe. Ihre Haltung sei aber unklar geblieben, da sie das Bestehen einer Vereinbarung bestritten, die Autonomie der Unternehmen bei ihren Entscheidungen über die Preiserhöhungen betont und es lediglich für möglich" erklärt habe, dass die in Madrid erhaltenen Informationen eine Rolle gespielt hätten. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die größere Eindeutigkeit von Usinor und Avesta bei der Entscheidung über den Betrag der Bußgeldermäßigung berücksichtigt worden sei.

258 Zu dem Vorbringen von AST führt die Kommission aus, dass dieses Unternehmen zwar einige wichtige Tatsachen zugestanden und insoweit also auch die Abstimmung zu Beginn der Zuwiderhandlung eingeräumt habe, was eine Herabsetzung der Geldbuße gerechtfertigt habe. AST habe jedoch stets an ihrer Ansicht festgehalten, dass die von ihr eingeräumten Handlungen nicht rechtswidrig gewesen seien.

259 Zu der Behauptung der Klägerinnen, dass sie einen Strafzuschlag erhalten hätten, weil sie das Vorliegen einer Zuwiderhandlung nicht eingeräumt hätten, trägt die Kommission vor, dass sie die Geldbußen nicht erhöht habe, sondern lediglich davon abgesehen habe, diese um mehr als 10 % zu ermäßigen.

Würdigung durch das Gericht

260 Zunächst ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung einen tatsächlichen Fehler oder einen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Frage enthält, ob die Klägerinnen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag im Verwaltungsverfahren eingeräumt haben.

261 In der angefochtenen Entscheidung heißt es dazu: Lediglich Usinor und Avesta haben das Bestehen der Abstimmung eingeräumt" (Randnr. 97 der Entscheidung). Zu KTN und AST wird in der Entscheidung dagegen festgestellt, dass sie in ihren Erklärungen und Antworten auf die Beschwerdepunkte das Bestehen der Abstimmung [bestritten]" haben (Randnr. 98 der Entscheidung) und daher der Verstoß von [diesen] Unternehmen nicht zugegeben" worden ist (Randnr. 100 der Entscheidung). Die Kommission ist aufgrund dessen u. a. zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zusammenarbeit der Klägerinnen begrenzter als die von Usinor und Avesta gewesen sei und daher nur eine Herabsetzung der jeweiligen Geldbußen um 10 % gerechtfertigt habe (Randnrn. 100 und 101 der Entscheidung).

262 Bezüglich der Zusammenarbeit von KTN im Verwaltungsverfahren ergibt sich aus den Akten, dass dieses Unternehmen weder in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 1997 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in dem früheren Schriftwechsel mit der Kommission ein Kartell der bei der Madrider Zusammenkunft anwesenden Hersteller von Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag eingeräumt hat, sondern nur den von der Kommission behaupteten Sachverhalt bestätigt hat.

263 Insbesondere kann KTN nicht mit Erfolg geltend machen, zwar das Vorliegen einer Vereinbarung bestritten, ihre Beteiligung an einer abgestimmten Verhaltensweise aber anerkannt zu haben. Der Hinweis von KTN darauf, dass ihr Vertreter bei der Madrider Zusammenkunft eine Erhöhung der Referenzwerte für die Berechnung des Legierungszuschlags für möglich gehalten habe, diese Erhöhung aber anschließend von dem Unternehmen autonom beschlossen und durchgeführt worden sei, ist keine ausdrückliche Anerkennung einer abgestimmten Verhaltensweise.

264 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben und welche Bedingungen er seinen Kunden gewähren will (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 86, und die dort zitierte Rechtsprechung). Indem KTN daran festgehalten hat, dass die Entscheidung der Änderung der Referenzwerte für den Legierungszuschlag selbständig getroffen worden sei, hat sie stillschweigend, aber zwangsläufig zu verstehen gegeben, dass die einer abgestimmten Verhaltensweise eigenen Kriterien der Koordinierung und Zusammenarbeit nicht erfuellt seien, oder hat es jedenfalls nicht ausgeschlossen.

265 Im Übrigen hat KTN in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sich widersprüchlich geäußert, indem sie u. a. darauf hingewiesen hat, dass sie ihre Entscheidungen autonom" getroffen habe (Abschnitt III Nr. 2 des Schreibens vom 30. Juni 1997), dass die Zuwiderhandlung - wenn es eine solche sein sollte - nicht 1988 begonnen und... sich erst recht nicht bis heute fortgesetzt [hat]" (Abschnitt III Nr. 4 des genannten Schreibens) oder dass die Anwendung einer Formel ebenso wie eines gleichen Preises... aber, und dies ist hier der Fall, ebenso das Ergebnis einer autonomen Marktanpassung sein [kann und] dann... auch die Verwendung einer einheitlichen Formel zulässig [ist]" (Abschnitt III Nr. 4 des genannten Schreibens).

266 Der Hinweis in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass sie bereits in ihrem Schriftsatz vom 17.12.1996 den vollen Sachverhalt offenbart und ein abgestimmtes Verhalten zugegeben" habe, kann in diesem Zusammenhang nicht als ausdrückliches Eingeständnis ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung angesehen werden, da weder dieses Schreiben noch das Vorbringen in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission für eine solche Auslegung sprachen.

267 Infolgedessen hat die Kommission zu Recht davon ausgehen können, dass KTN das Vorliegen einer Abstimmung bestritten und erst recht einen Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag geleugnet hat.

268 Was die Zusammenarbeit von AST im Verwaltungsverfahren betrifft, so ist unstreitig, dass dieses Unternehmen ebenfalls den von der Kommission zugrunde gelegten Sachverhalt eingeräumt hat, was eine Herabsetzung der verhängten Geldbuße um 10 % gerechtfertigt hat. Entgegen ihren Behauptungen ergibt sich aus den Akten jedoch nicht, dass sie eine Abstimmung zugegeben hätte.

269 Das Vorbringen von AST, dass ihr Eingeständnis darin zu sehen sei, dass sie die Möglichkeit einer Qualifizierung ihres Verhaltens als abgestimmte Verhaltensweise nicht geleugnet habe, ist zurückzuweisen.

270 Eine Herabsetzung der Geldbuße ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Unternehmens der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden (Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 325, Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-338/94, Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 363, nach Einlegung der Berufung bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-298/98 P, Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I-10157, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 330). Mangels einer ausdrücklichen Erklärung, dass sie das von der Kommission behauptete Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise nicht bestreite, hat AST nicht zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen (vgl. Urteile BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 325, und Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 332).

271 Somit hat die Kommission zu Recht die Ansicht vertreten, dass AST mit ihrer Antwort sich nicht so verhalten hat, dass eine weitere Herabsetzung der Geldbuße aufgrund ihrer Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren gerechtfertigt gewesen wäre.

272 Soweit die Klägerinnen noch geltend machen, dass es nicht als bußgeldmindernd zu werten sei, wenn die Unternehmen die rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts durch die Kommission nicht in Frage stellten, ist zweitens zu prüfen, ob die Herabsetzung der Geldbuße aus diesem Grunde, wie die Klägerinnen meinen, gegen die Mitteilung über die Zusammenarbeit verstößt und den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie die Verteidigungsrechte verletzt.

273 Auch wenn Abschnitt D Nummer 2 der Mitteilung über die Zusammenarbeit tatsächlich den Fall anführt, dass ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den von der Kommission ihren Anschuldigungen zugrunde gelegten Sachverhalt nicht bestreitet, kann dies nicht so verstanden werden, dass ausschließlich diese Art von Zusammenarbeit gemeint ist.

274 In Abschnitt D Nummer 2 der Mitteilung über die Zusammenarbeit sind die Arten der Zusammenarbeit nämlich nur beispielhaft aufgeführt, wie sich aus der Verwendung des Adverbs insbesondere" ergibt.

275 Die genannte Mitteilung betrifft auch die Fälle, in denen eines der betroffenen Unternehmen der Kommission eine geheime Absprache angezeigt hat, entweder bevor letztere eine Nachprüfung vorgenommen hat (Abschnitt B der Mitteilung) oder aber nachdem sie eine Nachprüfung vorgenommen hat, die keine ausreichenden Gründe für die Eröffnung eines Verfahrens im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung geliefert hat (Abschnitt C der Mitteilung). Dass die Mitteilung somit ausdrücklich die Möglichkeit der Anerkennung der Zuwiderhandlung in diesem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens anführt, schließt nicht aus, dass die Anerkennung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.

276 Die Einräumung einer Absprache erleichtert die Ermittlungsarbeit der Kommission mehr als die bloße Einräumung des Sachverhalts.

277 Da die Kommission bei der Beurteilung des Grades der Kooperation der Unternehmen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht außer Acht lassen darf, gab es keinen Grund für ein berechtigtes Vertrauen von AST darauf, dass Unternehmen, die den Sachverhalt eingeräumt haben, und solche, die auch das Vorliegen eines Kartells zugegeben haben, ohne Unterschied behandelt würden.

278 Schließlich ist das Argument von KTN zurückzuweisen, die Kommission habe die Unternehmen, die ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen hätten, mit einem Strafzuschlag belegt. Es ist nämlich nicht behauptet worden, die Kommission habe durch die Herabsetzung von Geldbußen im Fall der Zusammenarbeit KTN zu Antworten gezwungen, mit denen diese das Vorliegen der Zuwiderhandlung hätte einräumen müssen (vgl. Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 324).

279 Somit ist der zweite Teil des Klagegrundes von KTN und AST zurückzuweisen.

280 Nach alledem ist nur der erste Teil des Klagegrundes von KTN und AST begründet.

281 Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen stellt das Gericht somit in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung fest, dass KTN und AST aufgrund ihrer Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren eine Herabsetzung der Geldbuße, wie sie in der angefochtenen Entscheidung vor Berücksichtigung dieser Zusammenarbeit festgesetzt worden ist, um 20 % zu gewähren ist, da diese Unternehmen die Kommission über die Zusammenkunft in Madrid unter vergleichbaren Bedingungen unterrichtet haben wie Usinor bei der Übermittlung der gleichen Information.

II - Zum Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze bei der Bemessung der Geldbuße

A - Zur Verletzung des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens

Vorbringen der Parteien

282 Nach Ansicht von KTS hat die Kommission, da ihr die Formel für den Legierungszuschlag bereits bekannt gewesen sei, wie sich aus den Randnummern 60 bis 63 der angefochtenen Entscheidung und dem Hinweis auf die Entscheidung 80/257/EGKS der Kommission vom 8. Februar 1980 über ein Verfahren aufgrund von Artikel 65 des EGKS-Vertrags hinsichtlich des Systems der Preisbildung für Verkäufe von Walzstahlerzeugnissen ab Händlerlager auf dem deutschen Markt (ABl. L 62, S. 28) ergebe, und da sie hiergegen nie Einwände erhoben habe, keine Geldbuße verhängen können, ohne zu erklären, warum sie diese Formel nunmehr als unzulässig ansehe. Die angefochtene Entscheidung verstoße damit gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens.

283 Die Kommission verweist darauf, dass das Argument ihrer Mitwisserschaft und ihrer Kenntnis der Formel für den Legierungszuschlag in den Randnummern 61 bis 63 der angefochtenen Entscheidung widerlegt worden sei.

Würdigung durch das Gericht

284 Die Kommission hat in Randnummer 61 der angefochtenen Entscheidung gegenüber einem im Verwaltungsverfahren vorgetragenen ähnlichen Argument festgestellt, dass die betroffenen Unternehmen ihr nur die Höhe der von ihnen angewandten Legierungszuschläge mitteilten. Dagegen hätten sie ihr niemals die Berechnungsformel selbst oder die Bedingungen für ihre Anwendung mitgeteilt. Diese Feststellung, die außerdem nicht bestritten worden ist, schließt aus, dass die Kommission die beanstandete Zuwiderhandlung kannte, die nicht in der Anwendung einer einheitlichen Formel für die Berechnung des Legierungszuschlags bestand, sondern in der Übernahme gleicher Referenzwerte für Legierungen in diese Formel durch alle beteiligten Unternehmen vom gleichen Zeitpunkt an, um höhere Preise zu erreichen.

285 Im Übrigen belegt die von der Kommission in Randnummer 63 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Stelle der Entscheidung 80/257 gerade, dass die Kommission den betroffenen Unternehmen nicht die Anwendung einer einheitlichen Formel für den Legierungszuschlag als solche vorgeworfen hat (vgl. Randnr. 87).

286 Somit ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

B - Zum Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Vorbringen der Parteien

287 Die Klägerinnen machen geltend, dass sie gegenüber den anderen an dem Verfahren beteiligten Unternehmen, nämlich Usinor, Outokumpu und Acerinox, benachteiligt worden seien.

288 Bezüglich Usinor verweisen sie auf ihr Vorbringen zu der diesem Unternehmen für seine Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren gewährten Herabsetzung der Geldbuße um 40 % und machen geltend, dass sie einen vergleichbaren Beitrag geleistet hätten.

289 Bezüglich Outokumpu habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt, weshalb sie diesem Unternehmen keine Geldbuße auferlegt habe, obwohl es über die Gespräche bei der Zusammenkunft in Madrid unterrichtet gewesen und an den beanstandeten Praktiken in gleicher Weise wie die anderen Unternehmen beteiligt gewesen sei. AST beantragt dazu, der Kommission die Vorlage sämtlicher interner Schriftstücke aufzugeben, die sich auf die Behandlung von Outokumpu bezögen.

290 Bezüglich Acerinox rügen die Klägerinnen die Herabsetzung der Geldbuße um 30 %, die dem Unternehmen aufgrund mildernder Umstände gewährt worden sei, obwohl dieses Unternehmen der Hauptveranstalter der Zusammenkunft von Madrid gewesen sei.

291 AST macht weiter geltend, dass sie gegenüber Avesta diskriminiert worden sei. Die Geldbuße für Avesta sei nämlich um 40 % mit der Begründung herabgesetzt worden, dass dieses Unternehmen die Zuwiderhandlung schon 1996 abgestellt habe. Dieser Herabsetzung der Geldbuße liege eine fehlerhafte Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung zugrunde.

292 Nach Ansicht der Kommission sind die Klägerinnen gegenüber den anderen an dem Verfahren beteiligten Unternehmen nicht benachteiligt worden.

293 Bezüglich Usinor verweist sie auf ihre Argumente, die sie bereits zur Zusammenarbeit der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat.

294 Im Fall von Outokumpu habe sie von einer Mitteilung der Beschwerdepunkte abgesehen, weil sie keine ausreichenden Beweise für die Beteiligung dieses Unternehmens an der Zuwiderhandlung gehabt habe, da Outokumpu an der Madrider Zusammenkunft nicht teilgenommen habe.

295 Im Fall von Acerinox sei die Kommission der Ansicht gewesen, dass die spätere Anwendung des Legierungszuschlags auf dem Heimatmarkt des Unternehmens für die Bemessung der Geldbuße ein größeres Gewicht gehabt habe als die bloße logistische Organisation des Treffens in Madrid, die das Unternehmen nicht zum Initiator der Zusammenkunft gemacht habe.

Würdigung durch das Gericht

296 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann verletzt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 309, und die dort zitierte Rechtsprechung).

297 Zu dem Vorwurf der Diskriminierung gegenüber Usinor ist festzustellen, dass das Gericht den ersten Teil des Klagegrundes bezüglich der Herabsetzung der Geldbuße aufgrund der Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren bereits für begründet erklärt hat. Aus den dargelegten Gründen (Randnrn. 232 bis 249, 281) ist den Klägerinnen wegen ihrer Zusammenarbeit eine Herabsetzung ihrer Geldbuße um 20 % zu gewähren, da sie über die Madrider Zusammenkunft vergleichbare Auskünfte wie Usinor gegeben haben.

298 Was die angebliche Diskriminierung gegenüber Outokumpu betrifft, so kann nach der Rechtsprechung ein Unternehmen, wenn es durch sein Verhalten gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, nicht deshalb jeder Sanktion entgehen, weil gegen einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, mit dessen Situation das Gericht nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt worden ist (u. a. Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 197).

299 Somit ist die Rüge, dass die Kommission zu Unrecht von einer Verfolgung von Outokumpu abgesehen habe oder die Unterlassung von Verfolgungsmaßnahmen gegen dieses Unternehmen nicht begründet habe, für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich und daher zurückzuweisen. Infolgedessen ist auch der Antrag von AST auf Anordnung entsprechender prozessleitender Maßnahmen zurückzuweisen.

300 Ebensowenig kann dem Argument gefolgt werden, dass im Fall von Acerinox der Grundbetrag der Geldbuße zu Unrecht wegen mildernder Umstände um 30 % herabgesetzt worden sei. Die Kommission hat in Randnummer 82 der angefochtenen Entscheidung diese zusätzliche Herabsetzung deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil Acerinox den Legierungszuschlag auf seinem Heimatmarkt erst später angewandt habe. Selbst wenn eine solche Herabsetzung im konkreten Fall als übermäßig angesehen werden könnte, haben die Klägerinnen jedenfalls nicht behauptet, in einer vergleichbaren Lage wie Acerinox gewesen zu sein.

301 Mit dem Vorwurf, gegenüber Avesta diskriminiert worden zu sein, wendet sich AST zum einen erneut gegen die Ermittlung der Dauer der Zuwiderhandlung durch die Kommission, die jedoch als richtig festgestellt worden ist, und versäumt dabei zum anderen, sämtliche Gründe für die Herabsetzung der Geldbuße dieses Unternehmens um 40 % zu nennen, insbesondere das ausdrückliche Eingeständnis von Avesta, an der beanstandeten Abstimmung teilgenommen zu haben.

302 Somit ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 4 in Verbindung mit Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung

Vorbringen der Parteien

303 Die Klägerinnen machen erstens geltend, dass Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung, mit dem ihnen aufgegeben worden sei, die in Artikel 1 genannten Verstöße abzustellen, rechtswidrig sei, da zum Zeitpunkt der Entscheidung diese Verstöße nicht mehr bestanden hätten.

304 Zweitens sei Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend bestimmt, da weder aus dem verfügenden Teil noch aus den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung deutlich werde, wie die Klägerinnen sich verhalten müssten, um der Anordnung nachzukommen.

305 Schließlich entbehre die in Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Anordnung eines bestimmten künftigen Verhaltens einer rechtlichen Grundlage. Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag verleihe der Kommission nämlich nur die Befugnis, Geldbußen oder Zwangsgelder gegen Unternehmen festzusetzen, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hätten.

306 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass das Argument der Klägerinnen, Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung sei rechtswidrig, weil es sich um einen punktuellen Verstoß gehandelt habe, nicht begründet sei.

307 Sodann sei der Verstoß, den die Klägerinnen abzustellen hätten, in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung klar definiert worden, nämlich die abgestimmte Änderung und Anwendung der Referenzwerte in der Formel zur Berechnung des Legierungszuschlags. Die Klägerinnen dürften also, um dem nachzukommen, die bei der Madrider Zusammenkunft im Dezember 1993 beschlossenen Referenzwerte nicht mehr anwenden. Sie hätten diese Verpflichtung eindeutig richtig verstanden, da sie in ihren Schreiben vom 11. März 1998 der Kommission ihre Entscheidung mitgeteilt hätten, vom 1. April 1998 an neue Referenzwerte für die Legierungselemente bei der Berechnung des Legierungszuschlags anzuwenden.

308 Schließlich stellt nach Ansicht der Kommission die Anordnung in Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung keinen rechtswidrigen Eingriff in das künftige Verhalten der Klägerinnen dar. Die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung ergebe sich aus der Befugnis zur Festsetzung der Geldbußen oder Zwangsgelder nach Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag.

Würdigung durch das Gericht

309 Nach Artikel 65 § 4 EGKS-Vertrag ist die Kommission vorbehaltlich der bei einem Gemeinschaftsgericht zu erhebenden Klagen ausschließlich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen mit den Bestimmungen dieses Artikels in Einklang stehen. Im Übrigen ist die Kommission nach Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag ausschließlich zuständig, Geldbußen oder Zwangsgelder zur Ahndung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verhaltensweisen festzusetzen.

310 Aus der Systematik dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die Kommission durch Entscheidung jeden eventuellen Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag feststellen kann, wie sie es gegenüber den Klägerinnen und den anderen betroffenen Unternehmen in Artikel 1 der Entscheidung getan hat.

311 Indem sie den Klägerinnen in Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung aufgegeben hat, die beanstandeten Verstöße abzustellen und weder zu wiederholen noch Maßnahmen gleicher Wirkung zu treffen, hat sie lediglich die Konsequenzen bezeichnet, die die Betroffenen aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit in Artikel 1 im Hinblick auf ihr zukünftiges Verhalten zu ziehen haben (vgl. in diesem Sinn Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 184).

312 Diese Anordnung ist im Übrigen hinreichend bestimmt, da die Begründung der angefochtenen Entscheidung die Umstände erkennen lässt, die die Kommission zu der Feststellung veranlasst haben, dass die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Verhaltensweisen rechtswidrig sind. Wie die Kommission im Übrigen zu Recht festgestellt hat, haben die Klägerinnen die Tragweite ihrer Verpflichtungen durchaus verstanden, da sie vom 1. April 1998 an neue Referenzwerte für die Berechnung des Legierungszuschlags angewandt haben.

313 Zu dem Argument, dass die Verstöße zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht mehr bestanden hätten, genügt der Hinweis, dass damit erneut die Ermittlung der Dauer der Zuwiderhandlung durch die Kommission in Frage gestellt werden soll, deren Richtigkeit jedoch bereits festgestellt worden ist.

314 Somit ist der Antrag der Klägerinnen auf Nichtigerklärung des Artikels 4 in Verbindung mit Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

Zur Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung

315 Wie dargelegt, ist nach Ansicht des Gerichts Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit KTN die Verantwortung für den Thyssen Stahl zur Last gelegten Verstoß gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag auferlegt worden ist (Randnrn. 55 ff.). Deshalb ist bei der Bemessung der Geldbuße von KTN die Geldbuße außer Betracht zu lassen, die ihr wegen des von Thyssen Stahl begangenen Verstoßes auferlegt worden ist. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Kommission die Geldbuße für den Verstoß von Thyssen Stahl auf 3 564 000 ECU festgesetzt hat. Sie hatte nämlich als Grundbetrag der Geldbuße von Thyssen Stahl entsprechend der Schwere und der Dauer des Verstoßes 4,4 Millionen ECU festgesetzt (Randnr. 80 der Entscheidung), verringert um 10 % wegen mildernder Umstände aufgrund der Lage der Branche (Randnr. 84 der Entscheidung) und um weitere 10 % wegen der Zusammenarbeit während des Verfahrens (Randnr. 101 der Entscheidung).

316 Das Gericht hat den ersten Teil des Klagegrundes der Klägerinnen bezüglich der Herabsetzung der Geldbuße aufgrund ihrer Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens ebenfalls für begründet erklärt (Randnrn. 232 bis 249). Aus den bereits genannten Gründen (Randnr. 281) sind die Geldbußen von KTN und AST nach Ansicht des Gerichts deshalb um 20 % herabzusetzen.

317 Nach der angefochtenen Entscheidung war der Grundbetrag der Geldbuße vor seiner Herabsetzung um 10 % aufgrund der Zusammenarbeit während des Verfahrens (Randnr. 101 der Entscheidung) entsprechend der Schwere und Dauer des Verstoßes jeweils auf 5,6 Millionen ECU für KTN (ohne Berücksichtigung der Geldbuße für Thyssen Stahl) und für AST (Randnr. 80 der Entscheidung) festgesetzt und anschließend um 10 % wegen mildernder Umstände aufgrund der Lage der Branche (Randnr. 84 der Entscheidung) herabgesetzt worden, d. h. der Betrag belief sich für jedes dieser Unternehmen auf 5 040 000 ECU.

318 Sowohl im Fall von KTN als auch von AST ist dieser letztgenannte Betrag aus den dargelegten Gründen um 20 % herabzusetzen, was einer Herabsetzung um 1 008 000 ECU entspricht. Folglich wird der Gesamtbetrag der verhängten Geldbuße sowohl gegenüber KTN als auch gegenüber AST auf jeweils 4 032 000 ECU festgesetzt.

319 Diese Geldbußen sind wegen der vom 1. Januar 1999 an geltenden Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) in Euro festzusetzen.

Kostenentscheidung:

Kosten

320 Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts kann dieses die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

321 Unter den vorliegenden Umständen ist zu entscheiden, dass in der Rechtssache T-45/98 jede Partei ihre eigenen Kosten trägt und dass in der Rechtssache T-47/98 die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Kommission trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtssachen T-45/98 und T-47/98 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Artikel 1 der Entscheidung 98/247/EGKS der Kommission vom 21. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/35.814 - Legierungszuschlag) wird für nichtig erklärt, soweit der Krupp Thyssen Nirosta GmbH die Verantwortung für die von der Thyssen Stahl AG begangene Zuwiderhandlung auferlegt wird.

3. Die gegen die Krupp Thyssen Nirosta GmbH und die Acciai Speciali Terni SpA in Artikel 2 der Entscheidung 98/247 verhängten Geldbußen werden jeweils auf 4 032 000 Euro festgesetzt.

4. Im Übrigen werden die Klagen in den Rechtssachen T-45/98 bzw. T-47/98 abgewiesen.

5. In der Rechtssache T-45/98 tragen die Krupp Thyssen Stainless GmbH und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten.

6. In der Rechtssache T-47/98 trägt die Acciai Speciali Terni SpA ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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