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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 28.04.1994
Aktenzeichen: T-452/93
Rechtsgebiete: 1 Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 vom 18. Dezember 1986, EWG-Vertrag, EG-Vertrag


Vorschriften:

1 Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 vom 18. Dezember 1986 Art. 6 Abs.
1 Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 vom 18. Dezember 1986 Art. 6 Abs. 2 Buchst. a
1 Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 vom 18. Dezember 1986 Art. 35 Abs. 1 Buchst. a
1 Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 vom 18. Dezember 1986 Art. 37 Abs. 1
EWG-Vertrag Art. 175 Abs. 2
EG-Vertrag Art. 173
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung erheblich beeinträchtigen, sind unabhängig von der Form, in der sie ergehen, Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist.

Das ist bei einem klar und unmißverständlich abgefassten Schreiben der Kommission der Fall, in dem diese zum Antrag des Klägers auf Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses endgültig Stellung bezieht.

2. Eine Entscheidung ist einem Kläger im Sinne des Artikels 173 Absatz 3 EWG-Vertrag ordnungsgemäß mitgeteilt worden, wenn feststeht, daß dieser ein klares, unmißverständliches Schreiben erhalten hat, das diese Entscheidung enthält.

Ist nicht feststellbar, wann dieses Schreiben zugegangen ist, so ist davon auszugehen, daß die Klagefrist spätestens an dem Tag begonnen hat, auf den ein Schreiben des Klägers, in dem er auf die Entscheidung Bezug nimmt, datiert ist.

3. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages ist ein auf Artikel 176 Absatz 1 des Vertrages gestützter Antrag auf Feststellung eines Anspruchs des Klägers durch den Gemeinschaftsrichter unzulässig, da er über die Befugnis hinausgeht, die dem Gemeinschaftsrichter im Rahmen dieser Klage zukommt.

4. Begehrt der Kläger mit seiner beim Gemeinschaftsrichter erhobenen Klage die Feststellung, daß er einen Anspruch auf Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses hat, und die Zahlung von Verzugszinsen auf den beantragten Zuschuß als Schadensersatz, so ist der Schadensersatzantrag nicht als selbständiger Antrag gestellt worden, so daß die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags zur Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags führt.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ZWEITE KAMMER) VOM 28. APRIL 1994. - PESQUERIA VASCO-MONTANESA SA UND COMPANIA INTERNACIONAL DE PESCA Y DERIVADOS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - FISCHEREI - GEMEINSCHAFTSZUSCHUSS FUER DEN BAU VON FISCHEREIFAHRZEUGEN - VERORDNUNG (EWG) NR. 4028/86 - UNZULAESSIGKEIT. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-452/93 UND T-453/92.

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren

1 Die Klägerinnen haben mit getrennten Klageschriften, die am 30. Juli 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß den Artikeln 173 und 174 EWG-Vertrag Klage gegen die Entscheidungen der Kommission vom 18. Dezember 1990 und vom 8. November 1991 erhoben, zu den von ihnen unterbreiteten Vorhaben des Baus von Fischereifahrzeugen keinen Gemeinschaftszuschuß nach der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7) zu gewähren.

2 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 kann die Kommission einen Gemeinschaftszuschuß zu Investitionsvorhaben für den Kauf oder Bau neuer Fischereifahrzeuge gewähren. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a bestimmt, daß sich die Vorhaben, um den Zuschuß erhalten zu können, u. a. in den Rahmen eines von der Kommission genehmigten mehrjährigen Ausrichtungsprogramms einfügen müssen.

3 Nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4028/86 beschließt die Kommission zweimal jährlich über die Anträge betreffend Vorhaben über den Bau von Schiffen, wobei "die erste Entscheidung... spätestens am 30. April [ergeht] und... die bis zum 31. Oktober des voraufgehenden Jahres eingereichten Anträge [betrifft]; die zweite Entscheidung ergeht spätestens am 31. Oktober und betrifft die bis zum 31. März des laufenden Jahres eingereichten Anträge". Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung bestimmt, daß Zuschussanträge, die nicht berücksichtigt werden konnten, weil nicht genügend Mittel zur Verfügung standen, nur einmal auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.

4 Am 29. Juni 1989 ging bei der Kommission ein Zuschussantrag der Klägerin Compañía Internacional de Pesca y Derivados SA (im folgenden: Inpesca) für den Bau eines Thunfischfängers der Frosterflotte ein. Am 31. Oktober 1989 ging bei ihr ein entsprechender Antrag der Klägerin Pesquería Vasco-Montañesa SA (im folgenden: Pevasa) ein.

5 Am 18. Dezember 1990 sandte die Kommission den Klägerinnen ein gleichlautendes Schreiben mit folgendem Wortlaut:

"Im Hinblick auf die Verwirklichung des obengenannten Vorhabens haben Sie nach Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 vom 18. Dezember 1986 vor dem 31. März 1990 unter Vermittlung der spanischen Regierung einen Antrag auf Zuschuß durch die Gemeinschaft bei der Kommission eingereicht.

Ich muß Ihnen leider mitteilen, daß für Ihr Vorhaben aus folgendem Grund kein Zuschuß bewilligt werden konnte: Der für die Finanzierung von Vorhaben im Jahr 1990 zur Verfügung stehende Haushaltsposten reicht nicht aus."

6 Die Kommission räumt ein, daß die Entscheidung über die Zuschussanträge nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4028/86 spätestens am 30. April 1990 hätte ergehen müssen. Sie meint jedoch, sie habe sich im April 1990 gezwungen gesehen, die Gewährung neuer Zuschüsse auszusetzen, da einige Mitgliedstaaten, darunter das Königreich Spanien, ihr unvollständige oder widersprüchliche Angaben zur Entwicklung ihrer Flotte übermittelt hätten, obwohl sie diese Angaben benötigt habe, um festzustellen, ob die eingereichten Zuschussanträge von den von ihr genehmigten Ausrichtungsprogrammen der jeweiligen Mitgliedstaaten gedeckt seien.

7 Ausserdem hat die Kommission dargelegt, daß die Anträge der Klägerinnen nach ihrer Ablehnung im Dezember 1990 gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 automatisch auf das Haushaltsjahr 1991 übertragen worden seien.

8 Angesichts der Überkapazität der Fischereiflotte in der Gemeinschaft beschloß die Kommission im April 1991, alle Entscheidungen über Anträge auf Gemeinschaftshilfe für den Neubau von Fischereifahrzeugen auszusetzen. In einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Juni 1991 veröffentlichten Mitteilung gab sie jedoch bekannt, daß alle Neubauanträge bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen für die zweite Runde 1991 nochmals geprüft würden (ABl. C 160, S. 3).

9 Mit zwei Schreiben vom 8. November 1991 teilte die Kommission den Klägerinnen mit, daß ihre Vorhaben nicht berücksichtigt worden seien. In diesen heisst es:

"Im Hinblick auf die Verwirklichung des obengenannten Vorhabens haben Sie nach Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 vom 18. Dezember 1986 vor dem 31. März 1991 unter Vermittlung der spanischen Regierung einen Antrag auf Zuschuß durch die Gemeinschaft bei der Kommission eingereicht.

Ich muß Ihnen leider mitteilen, daß für Ihr Vorhaben aus folgendem Grund kein Zuschuß bewilligt werden konnte: Der für die Finanzierung von Vorhaben im Jahr 1991 zur Verfügung stehende Haushaltsposten reicht nicht aus."

10 Mit Schreiben vom 7. Januar 1992 erhob die Klägerin Pevasa gegenüber der Kommission eine Reihe von Einwendungen gegen die Mitteilungen vom 18. Dezember 1990 und vom 8. November 1991. Ausserdem bat sie die Kommission, ihr mitzuteilen, ob ihr Zuschussantrag auf das Haushaltsjahr 1992 übertragen worden sei, und ihr für den Fall einer endgültigen Ablehnung dieses Antrags die Gründe für diese Ablehnung bekanntzugeben, da ihrer Ansicht nach das unterbreitete Vorhaben alle Voraussetzungen für eine Gewährung des Gemeinschaftszuschusses erfuelle. Die Klägerin Inpesca sandte der Kommission am 27. Januar 1992 ein gleichlautendes Schreiben.

11 Da die Klägerin Pevasa auf ihr Schreiben keine Antwort erhielt, richtete sie am 18. März 1992 das Aufforderungsschreiben an die Kommission, das nach Artikel 175 Absatz 2 EWG-Vertrag der Erhebung einer Untätigkeitsklage vorausgehen muß. Die Klägerin Inpesca sandte der Kommission ein gleichlautendes Schreiben am 31. März 1992.

12 Mit zwei Schreiben vom 18. Mai 1992 teilte die Kommission den Klägerinnen in Beantwortung der Schreiben vom 18. und vom 31. März 1992 mit, daß sowohl die Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 1990 als auch diejenige vom 8. November 1991 selbst mit Gründen versehene Mitteilungen von Entscheidungen nach Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates darstellten. Diese Schreiben erhielten die Klägerinnen am 25. Mai 1992.

13 Mit zwei Schreiben vom 21. Mai 1992 beantwortete die Kommission schließlich die Schreiben vom 7. und vom 27. Januar 1992 wie folgt:

"Was Ihre erste Frage nach einer möglichen Übertragung Ihres Vorhabens auf das Haushaltsjahr 1992 angeht, so ergibt sich eine Antwort aus Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86, wonach Anträge auf Gemeinschaftszuschuß, die wegen fehlender Mittel nicht berücksichtigt werden konnten, nur einmal auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden können.

Zu Ihrer zweiten Frage ist festzustellen, daß nach der Mitteilung 91/C 331/03 der Kommission (ABl. C 331) die Liste der für einen Zuschuß berücksichtigten Vorhaben auf Anfrage erhältlich ist. Diese Liste ermöglicht es den Betroffenen, die Entscheidung der Kommission, den berücksichtigten Vorhaben vorrangig einen Gemeinschaftszuschuß zu gewähren, anhand der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Kriterien zu prüfen und gegebenenfalls ihre Rechtmässigkeit durch den Gerichtshof nachprüfen zu lassen."

14 Daraufhin haben die Klägerinnen getrennte Klagen beim Gerichtshof erhoben, die am 30. Juli 1992 in das Register der Kanzlei eingetragen worden sind.

15 Mit Beschluß vom 27. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen nach Artikel 4 des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) an das Gericht verwiesen.

16 Die Rechtssachen T-452/93 und T-453/93 sind durch Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 29. März 1994 verbunden worden.

17 Die Klägerinnen beantragen,

1) ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 18. Dezember 1990 und vom 8. November 1991, mit denen diese es ablehnte, ihnen den nach der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 beantragten Gemeinschaftszuschuß zu ihren Vorhaben zum Bau eines Thunfischfängers der Frosterflotte zu gewähren, gemäß den Artikeln 173 und 174 EWG-Vertrag für zulässig zu erklären;

2) die obengenannten Entscheidungen der Kommission wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EWG-Vertrags und bei dessen Durchführung anzuwendender Rechtsnormen, Ermessensmißbrauchs und Verletzung zwingender allgemeiner Rechtsgrundsätze für nichtig zu erklären;

3) der Kommission nach Artikel 176 Absatz 1 EWG-Vertrag als Maßnahme, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergibt, aufzugeben, unverzueglich die erforderlichen Bestimmungen für die Gewährung der im Rahmen der obengenannten Vorhaben beantragten Gemeinschaftszuschüsse in Höhe von 209 266 000 PTA an die Klägerin Pevasa und 216 286 200 PTA an die Klägerin Inpesca zu erlassen, da die für die Finanzierung dieser Vorhaben erforderliche Haushaltsmittelausstattung in den Jahren 1990 und 1991 vorhanden war und die in den angefochtenen Entscheidungen enthaltene Ablehnung keine formelle und rechtliche Grundlage hat;

4) nach Artikel 176 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag festzustellen, daß die Klägerinnen als Ersatz des durch den Erlaß der angefochtenen Entscheidungen entstandenen Schadens nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, einen Anspruch haben auf Zahlung von Zinsen auf diese Gemeinschaftszuschüsse vom 31. Oktober 1990, dem Tag, an dem diese hätten gewährt werden müssen, bis zu dem Tag, an dem sie gezahlt werden;

5) der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18 In ihren Erwiderungen haben die Klägerinnen den vorstehenden vierten Klageantrag wie folgt umformuliert:

- dem im Rahmen der vorliegenden Klagen gestellten Schadensersatzantrag nach Artikel 176 Absatz 2, Artikel 178 und Artikel 215 EWG-Vertrag stattzugeben und demgemäß festzustellen, daß die Klägerinnen einen Anspruch haben auf Schadensersatz in Form der Gewährung der Zuschüsse zuzueglich Verzugszinsen seit dem Tag, an dem diese Gemeinschaftszuschüsse hätten gewährt werden müssen.

19 Die Kommission beantragt,

1) die Klagen für unzulässig zu erklären;

2) hilfsweise, die Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen als unbegründet abzuweisen;

3) die Anträge auf Feststellung, daß die Klägerinnen einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Zuschüsse haben, für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären;

4) die Zinsanträge für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären;

5) den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

20 Nach Artikel 113 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen. Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über diese Frage mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht (Zweite Kammer) der Ansicht, daß die sich aus den Akten ergebenden Angaben ausreichen und daß die mündliche Verhandlung nicht eröffnet zu werden braucht.

Zur Zulässigkeit

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

21 Was erstens die Nichtigkeitsanträge angeht, so trägt die Kommission vor, die Klage sei nach Ablauf der mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung verlängerten Zweimonatsfrist des Artikels 173 EWG-Vertrag eingereicht worden. Die Klägerinnen hätten als Adressaten der Mitteilungen vom 18. Dezember 1990 und vom 8. November 1991 keinen Zweifel darüber haben können, daß diese Handlungen, die sie unmißverständlich und endgültig darüber unterrichtet hätten, daß ihre Anträge nicht berücksichtigt worden seien, Entscheidungscharakter gehabt hätten.

22 Die Klägerinnen machen geltend, erst mit den Schreiben vom 18. Mai 1992 seien ihnen die Entscheidungen der Kommission in endgültiger Form förmlich mitgeteilt worden. Daher sei die Frist für die Einreichung der Klagen mit Eingang dieser Schreiben am 25. Mai 1992 in Gang gesetzt worden.

23 Die Kommission meint, die Klägerinnen hätten ihr Vorbringen in den Schreiben vom 7. Januar 1992 bzw. vom 27. Januar 1992 im Rahmen einer fristgemäß eingereichten Klage vor dem Gemeinschaftsrichter und nicht im Rahmen einer Beschwerde wie derjenigen, mit der sie befasst worden sei, verwenden müssen. Die von den Klägerinnen auf der Grundlage des Artikels 175 EWG-Vertrag an sie gerichtete Aufforderung, tätig zu werden, habe auch den Zweck gehabt, den Ablauf der Klagefrist zu überspielen und zu verschleiern.

24 Dem halten die Klägerinnen entgegen, daß die Entscheidungen, mit denen die Kommission ihre Anträge beschieden habe, inexistent seien, da Informationsschreiben wie die Schreiben der Kommission vom 18. Dezember 1990 und vom 8. November 1991 weder förmliche Entscheidungen, die den Anforderungen der Artikel 189, 190 und 191 EWG-Vertrag entsprächen, darstellen noch diese ersetzen könnten und daß die Kommission ihre Auffassung erst im Schreiben vom 18. Mai 1992 präzisiert habe.

25 Was zweitens den Antrag betrifft, der Kommission aufzugeben, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Zuschussanträgen der Klägerinnen zu entsprechen, so führen diese hierzu in ihren Klageschriften aus, ihr Antrag gehe dahin, "der Gerichtshof möge mit seinem Urteil die angefochtenen Entscheidungen für nichtig erklären und feststellen, daß die Gewährung des beantragten Gemeinschaftszuschusses an das klagende Unternehmen gerechtfertigt sei". Die Kommission hält einen solchen Antrag im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für unzulässig.

26 Was drittens den Schadensersatzantrag der Klägerinnen angeht, so macht die Kommission geltend, dieser sei unzulässig, da er einem seinerseits unzulässigen Antrag, nämlich dem Antrag auf Feststellung des Anspruchs der Klägerinnen auf Gewährung der von ihnen beantragten Zuschüsse, untergeordnet sei.

27 Die Klägerinnen halten ihren Schadensersatzantrag unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes für zulässig; danach stelle eine Schadensersatzklage einen selbständigen Rechtsbehelf dar (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, 770, Randnr. 32).

Würdigung durch das Gericht

Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der Schreiben vom 18. Dezember 1990 und vom 8. November 1991

28 Um die Zulässigkeit der Anträge auf Nichtigerklärung der streitigen Handlungen beurteilen zu können, ist erstens zu prüfen, ob die Klagen auf die Nichtigerklärung anfechtbarer Handlungen im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag gerichtet sind. Sollte sich nämlich herausstellen, daß die Schreiben vom 18. Dezember 1990 und vom 8. November 1991, deren Nichtigerklärung begehrt wird, entgegen der Auffassung der Klägerinnen keine förmlichen Entscheidungen darstellen, so wären die Anträge auf Nichtigerklärung dieser Handlungen unzulässig.

29 Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 gegeben ist (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, 2651, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, II-381, Randnr. 42). Die Form, in der diese Handlungen oder Entscheidungen ergehen, ist dagegen grundsätzlich ohne Einfluß auf ihre Anfechtbarkeit (Urteil IBM/Kommission, a. a. O., Randnr. 9; Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1970, 263, 277, Randnr. 42).

30 Die Klägerinnen wurden mit den Schreiben vom 18. Dezember 1990 darüber unterrichtet, daß ihren Zuschussanträgen wegen unzureichender Mittel im Haushaltsjahr 1990 nicht entsprochen werden könne. Die Anträge wurden nach Artikel 37 der Verordnung Nr. 4028/86 auf das folgende Haushaltsjahr übertragen. Mit den Schreiben vom 8. November 1991 wurde den Klägerinnen mitgeteilt, daß ihre Anträge wegen unzureichender Mittel ein zweites Mal abgelehnt worden seien.

31 Zumindest die Schreiben vom 8. November 1991 stellen Rechtsakte dar, die gegenüber den Klägerinnen endgültige Rechtswirkungen erzeugt haben. Mit diesen klar und unmißverständlich abgefassten Schreiben hat die Kommission nämlich zu den Anträgen der Klägerinnen endgültig Stellung bezogen, da Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 nur eine einzige Übertragung derjenigen Gemeinschaftszuschussanträge, die nicht berücksichtigt werden konnten, weil nicht genügend Mittel zur Verfügung standen, auf das folgende Haushaltsjahr vorsieht.

32 Die Schreiben vom 8. November 1991 stellen somit anfechtbare Handlungen im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag dar. Da die Schreiben vom 8. November 1991 nach denen vom 18. Dezember 1990 ergingen und da die Kommission ihre Einrede der Unzulässigkeit auf die Verspätung der Nichtigkeitsanträge gestützt hat, braucht an dieser Stelle nicht auf die Rechtsnatur der Schreiben vom 18. Dezember 1990 eingegangen zu werden.

33 Zweitens ist zu prüfen, ob die Verfahrenfristen eingehalten wurden. Der zum Zeitpunkt der Einreichung der Klagen anwendbare Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag, nunmehr Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag, setzt die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage auf zwei Monate fest, die je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an läuft, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Diese Frist wird nach Artikel 42 der EWG-Satzung des Gerichtshofes um die den Entfernungen Rechnung tragende Frist, wie sie in der Verfahrensordnung festgelegt ist, verlängert.

34 Hierzu machen die Klägerinnen geltend, weder die Schreiben vom 8. November 1991 noch diejenigen vom 18. Dezember 1990 seien Gegenstand einer Mitteilung gewesen, die die Klagefristen ihnen gegenüber hätte in Gang setzen können; die Entscheidungen, mit denen die Kommission ihre Zuschussanträge beschieden habe, seien ihnen erst mit den genannten Schreiben vom 18. Mai 1992 mitgeteilt worden.

35 Das trifft nicht zu. Wie das Gericht gerade festgestellt hat (siehe oben Randnrn. 30, 31 und 32), enthielten die - klar und unmißverständlich abgefassten - Schreiben vom 8. November 1991 eine endgültige Entscheidung der Kommission über die Zuschussanträge der Klägerinnen. Diese Schreiben stellen daher eine ordnungsgemässe Mitteilung der streitigen Entscheidungen im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag dar (siehe u. a. Beschluß des Gerichtshofes vom 21. November 1990 in der Rechtssache C-12/90, Infortec/Kommission, Slg. 1990, I-4265, 4269, Randnr. 9). Nimmt man ausserdem an, daß auch die Schreiben vom 18. Dezember 1990 anfechtbare Handlungen im Sinne des Artikels 173 sind, so stellen sie aus denselben Gründen eine ordnungsgemässe Mitteilung der in ihnen enthaltenen Entscheidung der Kommission dar.

36 Zwar steht nicht fest, wann genau diese Schreiben bei den Klägerinnen eingegangen sind. Da sich jedoch sowohl das Schreiben der Klägerin Pevasa vom 7. Januar 1992 an die Kommission als auch dasjenige der Klägerin Inpesca vom 27. Januar 1992 an die Kommission ausdrücklich auf die angefochtenen Handlungen beziehen, hatten die Klägerinnen spätestens am 7. bzw. am 27. Januar 1992 Kenntnis von den Schreiben vom 18. Dezember 1990 und vom 8. November 1991.

37 Somit wurden die am 30. Juli 1992 in das Register eingetragenen Klagen lange nach Ablauf der mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung um zehn Tage verlängerten Zweimonatsfrist des Artikels 173 EWG-Vertrag erhoben; sie sind daher, soweit sie Nichtigkeitsanträge enthalten, als unzulässig abzuweisen.

Zu den Anträgen, der Kommission aufzugeben, die für die Gewährung des beantragten Zuschusses erforderlichen Bestimmungen zu erlassen

38 Die Befugnis des Gemeinschaftsrichters im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag ist auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Handlung beschränkt. Ist die Klage begründet, so erklärt der Gemeinschaftsrichter die angefochtene Handlung nach Artikel 174 EG-Vertrag für nichtig. Nach Artikel 176 EG-Vertrag hat sodann das Organ, dem die für nichtig erklärte Handlung zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

39 Die fraglichen Anträge, die auf den Artikel 176 Absatz 1 EWG-Vertrag, nunmehr Artikel 176 Absatz 1 EG-Vertrag, gestützt sind, sind darauf gerichtet, daß das Gericht die Ansprüche der Klägerinnen auf den beantragten Zuschuß feststellt. Diese Anträge sind unzulässig, da sie über die Befugnis hinausgehen, die dem Gericht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage zukommt.

Zu den Anträgen auf Zusprechung von Verzugszinsen

40 Diese Anträge der Klageschriften waren ursprünglich auf die Feststellung gerichtet, daß die Klägerinnen als Ersatz für den durch den Erlaß der angefochtenen Entscheidungen entstandenen Schaden einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die von ihnen beantragten Gemeinschaftszuschüsse haben, und zwar für den Zeitraum vom 31. Oktober 1990, dem Tag, an dem diese hätten gewährt werden müssen, bis zu dem Tag ihrer tatsächlichen Zahlung. In ihren Erwiderungen haben die Klägerinnen ihre Anträge in der Weise erweitert, daß sie vom Gericht die Feststellung begehren, daß sie einen Anspruch haben "auf Schadensersatz in Form der Gewährung des Zuschusses zuzueglich Verzugszinsen seit dem Tag, an dem dieser Gemeinschaftszuschuß hätte gewährt werden müssen".

41 Nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung "können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zu Tage getreten sind". Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt diese Bestimmung den Klägern nicht, vor dem Gemeinschaftsrichter neue Anträge zu stellen (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78, Gema/Kommission, Slg. 1979, 3173, 3191, Randnr. 26; Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-28/90, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2285, 2302, Randnr. 43). Ebensowenig können die Klägerinnen die in den verfahrenseinleitenden Schriftstücken formulierten Anträge erweitern.

42 Daher ist im vorliegenden Fall nur zu untersuchen, ob die Zinsanträge, wie sie in den verfahrenseinleitenden Schriftstücken formuliert worden sind, zulässig sind.

43 Im vorliegenden Fall sind die Schadensersatzanträge nicht als selbständige Anträge gestellt worden. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, sind die Schadensersatzanträge, mit denen die Klägerinnen nur die Zahlung von Zinsen auf die beantragten Zuschüsse begehren, den von ihnen auf Artikel 176 Absatz 1 EWG-Vertrag gestützten Anträgen auf Feststellung, daß sie einen Anspruch auf Gewährung des beantragten Zuschusses haben, untergeordnet. Da diese Anträge jedoch unzulässig sind, sind auch die Anträge auf Zahlung von Zinsen auf die Hauptforderungen unzulässig.

44 Aus alledem folgt, daß die Klagen der Auffassung der Kommission entsprechend insgesamt als unzulässig abzuweisen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen jeweils ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1) Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

2) Jede Klägerin trägt ihre eigenen Kosten ganz sowie die Kosten der Kommission zur Hälfte.

Luxemburg, den 28. April 1994.

Ende der Entscheidung

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