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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 20.10.2003
Aktenzeichen: T-46/03 R
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag, EG-Vertrag


Vorschriften:

EGKS-Vertrag Art. 65
EG-Vertrag Art. 230 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 20. Oktober 2003. - Leali SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Keine Dringlichkeit. - Rechtssache T-46/03 R.

Parteien:

In der Rechtssache T-46/03 R,

Leali SpA mit Sitz in Odolo (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Belotti und G. Vezzoli,

Antragstellerin,

unterstützt durch

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro und A. Whelan als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 65 KS (Sache COMP/37.956 - Bewehrungsrundstahl), soweit darin gegen die Antragstellerin gesamtschuldnerisch mit der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA in Liquidation eine Geldbuße in Höhe von 6,093 Millionen Euro und gegen sie allein eine Geldbuße von 1,082 Millionen Euro verhängt wird,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Am 17. Dezember 2002 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 65 KS (Sache COMP/37.956 - Bewehrungsrundstahl; im Folgenden: Entscheidung). Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung zufolge haben die elf Unternehmen und der Unternehmensverband, die darin genannt werden und zu denen auch die Antragstellerin gehört, dadurch gegen Artikel 65 § 1 KS verstoßen, dass sie auf dem italienischen Markt ein einheitliches Kartell für Bewehrungsrundstahl in Stangen oder in Rollen betrieben, dessen Ziel die Festlegung der Preise und eine Beschränkung oder konzertierte Kontrolle der Herstellung und/oder des Verkaufs war.

2 In Artikel 2 der Entscheidung wird gegen die Antragstellerin gesamtschuldnerisch mit der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA in Liquidation (im Folgenden: AFLL) eine Geldbuße von 6,093 Millionen Euro und gegen sie allein eine Geldbuße von 1,082 Millionen Euro wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstoßes verhängt. Die gesamtschuldnerische Heranziehung der Antragstellerin und der AFLL wird in den Begründungserwägungen 490 und 491 der Entscheidung begründet. Daraus geht u. a. hervor, dass die Antragstellerin im Rahmen der Liquidation der AFLL Ende 1998 deren Geschäftstätigkeit übernommen und weitergeführt hat. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass zwischen der AFLL und der Antragstellerin in wirtschaftlicher Hinsicht eine Kontinuität der Geschäftstätigkeit bestehe. Für die Zwecke der Zahlung der Geldbuße unterscheidet die Entscheidung zwischen dem Verhalten der AFLL bis zu ihrer Liquidierung, das diesem Unternehmen und der Antragstellerin gesamtschuldnerisch zugerechnet wird, und dem Verhalten der Antragstellerin ab ihrer Gründung, das ihr allein zugerechnet wird.

3 Artikel 3 der Entscheidung sieht vor, dass die festgesetzten Geldbußen innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe zahlbar sind. In dem Bekanntgabeschreiben vom 20. Dezember 2002 wurde ausgeführt, dass die Kommission im Falle der Anrufung des Gerichts durch die Antragstellerin während der Anhängigkeit der Rechtssache vor diesem Gericht von Beitreibungsmaßnahmen absehen werde, sofern die Forderung vom Ablauf der Zahlungsfrist an verzinst und spätestens zu diesem Zeitpunkt eine akzeptable Bankbürgschaft gestellt werde.

4 Mit Klageschrift, die am 11. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin nach Artikel 230 Absatz 4 EG eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, hilfsweise auf Aufhebung oder Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße, erhoben.

5 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 15. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung beantragt.

6 Die Kommission hat am 5. Juni 2003 zu dem Antrag schriftlich Stellung genommen.

7 Mit Schriftsatz, der am 22. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Italienische Republik beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 13. Juni 2003 hat der Präsident des Gerichts die Italienische Republik als Streithelferin zugelassen und sie aufgefordert, ihre Erklärungen bei der Anhörung vorzubringen.

8 Am 4. Juli 2003 hat die Anhörung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stattgefunden.

9 Bei der Anhörung hat der Präsident des Gerichts der Antragstellerin gestattet, bestimmte ergänzende Unterlagen vorzulegen. Diese Unterlagen sind am 11. Juli 2003 übersandt worden. Die Kommission hat ihre schriftlichen Erklärungen zu diesen Unterlagen mit einem Schreiben übermittelt, das am 23. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist.

10 Am 8. August 2003 hat die Antragstellerin auf die schriftlich gestellten Fragen des Präsidenten des Gerichts vom 17. Juli 2003 geantwortet. Die Kommission hat ihre schriftlichen Erklärungen zu den Antworten der Antragstellerin am 10. September 2003 vorgelegt.

Rechtslage

11 Das Gericht kann gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 225 Absatz 1 EG, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Maßnahme aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

12 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfuellt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).

Vorbringen der Parteien

Zum Fumus boni iuris

13 Um zu zeigen, dass Fumus boni iuris vorliegt, trägt die Antragstellerin fünf Gründe vor.

14 Die Antragstellerin macht, erstens, geltend, die Kommission habe die Entscheidung zu Unrecht auf Artikel 65 KS gestützt, da der EGKS-Vertrag fünf Monate zuvor, am 23. Juni 2002, abgelaufen sei. Mangels Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Wirkungen des EGKS-Vertrags gebe es keine Rechtsgrundlage für die Entscheidung. Die Definition bestehender Rechtsverhältnisse und die Neuverteilung der Zuständigkeiten, die infolge des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags entfallen seien, hätten im Rahmen einer ausdrücklichen, von den Mitgliedstaaten erlassenen Rechtsetzungsmaßnahme festgelegt werden müssen.

15 Zweitens wirft die Antragstellerin der Kommission vor, die AFLL und sie selbst für die Zwecke der Durchführung der Sanktionen als ein einziges Unternehmen angesehen zu haben.

16 Drittens habe die Kommission die Verfahrensrechte der Antragstellerin verletzt, da sie diese nicht über die Zusammenarbeit eines anderen Unternehmens mit ihren Dienststellen unterrichtet habe. Die Kommission habe es auch rechtswidrig unterlassen, der Antragstellerin eine von dem genannten Unternehmen vorgelegte Notiz, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte als belastendes Beweismittel gewertet worden sei, zur Kenntnis zu bringen.

17 Viertens habe die Kommission das Bestehen einer Vereinbarung oder einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zwischen den Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet sei, nicht nachgewiesen.

18 Schließlich müsse das in der Entscheidung auferlegte Bußgeld reduziert werden, da die Kommission sich in Bezug auf die Dauer bestimmter Verstöße geirrt habe.

19 Die Kommission ist der Ansicht, dass keiner der von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe auf einen Fumus boni iuris schließen lasse.

Zur Dringlichkeit

20 Nach Ansicht der Antragstellerin ist Dringlichkeit gegeben.

21 Vorab gibt sie zu bedenken, dass die AFLL eine Gesellschaft in Liquidation sei und im Übrigen eine leere Hülle" darstelle, weshalb es ihr selbst obliege, der Kommission eine Bankbürgschaft über die gesamte Strafe, also einen Betrag von 7,175 Millionen Euro zuzüglich Zinsen, zu stellen.

22 Um nachzuweisen, dass ihr die Stellung der Bankbürgschaft unmöglich sei, bezieht sich die Antragstellerin auf die Schreiben zweier Banken, mit denen sie ständige Geschäftsbeziehungen unterhalte, vom 20. und 21. Januar und vom 7. Mai 2003. Diesen Schreiben zufolge lehnten die fraglichen Banken die Gewährung der beantragten Bankbürgschaft ab.

23 Außerdem befinde sie sich in einer schweren Finanzkrise; die Zwangsvollstreckung der Entscheidung könne zu ihrem endgültigen Verschwinden vom Markt führen.

24 Des Weiteren weise der Bericht über ihre liquiden Mittel zum 31. Dezember 2001 für das Jahr 2001 Betriebsverluste in Höhe von 8,128 Millionen Euro aus, während andere Wirtschaftsberichte, nämlich die Bilanzen und ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers für den Zeitraum 1998-2001, aufgelaufene Gesamtverluste an den Tag gebracht hätten, die sich auf mehr als 22 Millionen Euro beliefen.

25 Darüber hinaus weise die Bilanz für die Jahre 2000 und 2001, wie auch aus der Entscheidung selbst hervorgehe, kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber den Banken in Höhe von 49,630 Millionen Euro aus.

26 Die Antragstellerin fügt hinzu, sie verfüge über keine Aktiva, die kurzfristig verwertet werden könnten, und auch nicht über Forderungen gegen Dritte. Die einzigen Aktiva, auf die die Kommission zugreifen könne, seien die Anlagen und Maschinen der Fertigungsstraße, deren technische Bedeutung und wirtschaftlicher Wert im Übrigen bescheiden seien.

27 Schließlich bescheinige ein neueres Gutachten vom 8. Mai 2003, dass es der Antragstellerin unmöglich sei, eventuell fällige Bußgelder zu zahlen. Aus diesem Gutachten gehe auch hervor, dass selbst die nur teilweise Fälligkeit des Bußgelds die endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit der Folge ihres Marktaustritts nach sich ziehen könnte.

28 Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Entscheidung nicht nur für die Antragstellerin, sondern auch für den Wettbewerb auf einem bereits stark konzentrierten Markt schädlich.

29 Die Kommission trägt vor, die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass die Stellung der Bankgarantie ihr objektiv unmöglich sei oder ihre Existenz gefährde.

Richterliche Würdigung

Gegenstand des Antrags

30 Ehe auf den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung eingegangen wird, ist der Gegenstand des Verfahrens genau zu bestimmen. Die Antragstellerin beantragt, den Vollzug der Entscheidung auszusetzen, die ihr gesamtschuldnerisch mit der AFLL eine Geldbuße in Höhe von 6,093 Millionen Euro und ihr allein eine Geldbuße in Höhe von 1,082 Millionen Euro auferlegt.

31 Die Kommission hat der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2002 zur Bekanntgabe der Entscheidung unstreitig mitgeteilt, dass sie, falls die Antragstellerin das Gericht anrufe, während der Anhängigkeit der Rechtssache beim Gericht von der Beitreibung der Geldbuße absehen werde, sofern die Forderung vom Ablauf der Zahlungsfrist an verzinst und spätestens ab diesem Zeitpunkt eine für die Kommission akzeptable Bankbürgschaft für die Hauptschuld zuzüglich fälliger Zinsen und Zuschläge gestellt werde. Damit ist der Antrag der Antragstellerin nur auf Befreiung von der Verpflichtung gerichtet, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung der mit der Entscheidung verhängten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen.

Zur Dringlichkeit

32 Nach ständiger Rechtsprechung kann einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft als Voraussetzung dafür zu stellen, dass eine Geldbuße nicht sofort beigetrieben wird, nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben werden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und vom 23. März 2001 in der Rechtssache C-7/01 P[R], FEG/Kommission, Slg. 2001, I-2559, Randnr. 44). Die Befugnis, die Stellung einer finanziellen Sicherheit zu verlangen, ist nämlich für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer generellen, sachgerechten Vorgehensweise der Kommission.

33 Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Partei, die die Befreiung von der Stellung der verlangten Bankbürgschaft beantragt, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr objektiv unmöglich ist, diese Bürgschaft zu stellen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-364/99 P[R], DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, I-8733, und FEG/Kommission), oder dass die Stellung der Bürgschaft ihre Existenz gefährden würde (vgl. u. a. die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in der Rechtssache T-295/94 R, Buchmann/Kommission, Slg. 1994, II-1265, Randnr. 24, und vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-191/98 R II, Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, II-2551, Randnr. 43).

34 Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin zum Nachweis dafür, dass ihr die Stellung der Bankbürgschaft unmöglich sei, drei Schreiben vom 20. und 21. Januar und vom 7. Mai 2003 vorgelegt, in denen zwei Banken es in allgemeinen Worten ablehnen, die beantragte Bürgschaft zu gewähren. In dem Schreiben vom 7. Mai 2003 hält die fragliche Bank, bei der es sich um die Hausbank der Antragstellerin handeln soll, an ihrer Ablehnung fest und führt ausdrücklich aus, dass die Gesamthöhe der derzeitigen Verbindlichkeiten der Antragstellerin jede weitere Erhöhung der Kredite unmöglich mache.

35 Die Relevanz dieser Schreiben ist im Licht der objektiven wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Cho Yang Shipping/Kommission, Randnr. 43).

36 Hierzu trägt die Antragstellerin vor, sie befinde sich in einer sehr schweren Finanzkrise, und verweist dazu auf eine Reihe von Unterlagen, die sie ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beigefügt hat. Diese Unterlagen belegten Betriebsverluste in Höhe von 8,128 Millionen Euro für das Jahr 2001, aufgelaufene Gesamtverluste in Höhe von mehr als 22 Millionen Euro und kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber den Banken in Höhe von 49,630 Millionen Euro. Außerdem verfüge sie über keine Aktiva, die kurzfristig verwertet werden könnten, und auch nicht über Forderungen gegen Dritte; die einzigen Aktiva, auf die die Kommission zugreifen könne, seien die Anlagen und Maschinen der Fertigungsstraße. Schließlich bescheinige ein neueres Gutachten vom 8. Mai 2003, dass es der Antragstellerin unmöglich sei, eventuell fällige Bußgelder zu zahlen.

37 Um die Richtigkeit dieses Vorbringens zu überprüfen, hat das Gericht eine Reihe von schriftlichen Fragen gestellt und die Antragstellerin aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen, darunter insbesondere die Bilanz für das Geschäftsjahr 2002.

38 Die von der Antragstellerin daraufhin vorgelegten Erklärungen und Unterlagen belegen rechtlich nicht hinreichend, dass die finanzielle Situation der Antragstellerin es ihr objektiv unmöglich macht, die verlangte Bankbürgschaft zu stellen.

39 Was, erstens, die Betriebsverluste der Antragstellerin im Laufe der vorangegangenen Geschäftsjahre angeht, ist festzustellen, dass die von ihr vorgelegten Bilanzen eine allgemeine Verbesserung ihrer finanziellen Situation innerhalb der letzten drei Jahre zeigen. So verbesserte die Antragstellerin ihr Ergebnis im Geschäftsjahr 2001 und führte den ausgewiesenen Verlust von 13,467 Millionen Euro am Ende des Geschäftsjahrs 2000 auf einen Verlust von ungefähr 8 Millionen Euro am Ende des folgenden Geschäftsjahrs zurück. Im Laufe des Geschäftsjahrs 2002 erwirtschaftete sie ein positives Nettoergebnis von 154 376 Euro. Mit diesen Zahlen geht eine Steigerung des Umsatzes um 25 % von 158,047 Millionen Euro auf 198,936 Millionen Euro während des Geschäftsjahrs 2002 einher.

40 Es ist weiter festzustellen, dass der Geschäftsbericht zum 31. Dezember 2002, der Bestandteil der Bilanz für das Geschäftsjahr 2002 ist, auf eine Verbesserung der Finanzlage der Branche verweist, in der die Antragstellerin tätig ist. Nach diesem Bericht hat sich der positive Trend 2002 im Sektor der privaten und öffentlichen Bauwirtschaft bestätigt, was sich für armierten Beton in einer anhaltenden Nachfrage über das ganze Jahr bei einem erheblichen Preisanstieg im Verlauf des zweiten Halbjahrs niedergeschlagen habe. Im Bereich der Edelstähle, der 2002 etwa 20 % der gesamten Verkäufe der Antragstellerin ausgemacht habe, habe die Walzstraße während des Jahres allgemein optimale Werte verzeichnet. Aus dem Bericht geht auch hervor, dass während des Geschäftsjahrs 2002 Investitionen in Höhe von 2,540 Millionen Euro getätigt wurden und dass für das Geschäftsjahr 2003 weitere Investitionen vorgesehen sind.

41 Was die ersten sechs Monate des Jahres 2003 angeht, verweist der Geschäftsbericht zum 31. Dezember 2002 auf eine Produktionsentwicklung, die die Entscheidung der Antragstellerin bestätige, die Produktion im Bereich der Edelstähle auf Spezialstäbe auszurichten, was in diesem Bereich zu neuen Investitionen geführt habe. Aus dem Bericht ergibt sich auch, dass die Produktion im Bereich der Edelstähle im Jahr 2002 gegenüber 2001 um 47,4 % gesteigert wurde und die Gesellschaft der Antragstellerin in den fünf ersten Monaten des Jahres 2003 bereits ein Volumen von 53 000 Tonnen gegenüber 73 000 Tonnen im gesamten Jahr 2002 erreicht hat.

42 Daraus folgt, dass die Antragstellerin sich in einer sich stetig verbessernden finanziellen Situation mit positiven Zukunftsaussichten befindet.

43 Zweitens sind auch die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Antragstellerin gegenüber den Banken im Verlauf des Geschäftsjahrs 2002 zurückgegangen. So ist aus der vorgelegten Bilanz ersichtlich, dass diese Verbindlichkeiten um ungefähr 6 Millionen Euro verringert wurden, nämlich von 53,657 Millionen Euro auf 47,865 Millionen Euro Ende 2002.

44 Was, drittens, das Vorbringen angeht, die Antragstellerin verfüge über keine Aktiva, die sofort verwertet werden könnten, da die einzigen Aktiva, auf die die Kommission zugreifen könne, die Anlagen und Maschinen der Fertigungsstraße seien, so hat die Antragstellerin rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass Letztere nicht als Sicherheit für die Stellung der geforderten Bankbürgschaft eingesetzt werden könnten. Wie nämlich aus der Bilanz für das Geschäftsjahr 2002 hervorgeht, wird der Wert dieser Aktiva mit 34,112 Millionen Euro angesetzt. Außerdem sind diese Aktiva, wie die Antragstellerin wiederholt ausgeführt hat, frei von Hypotheken, Pfandrechten und Vorzugsrechten.

45 In Beantwortung einer hierzu gestellten schriftlichen Frage des Gerichts hat die Antragstellerin vorgetragen, dass die Banken im Rahmen der Finanzierung ihrer laufenden Geschäftstätigkeit niemals bereit gewesen seien, ihr ein mit ihren industriellen Anlagen und Einrichtungen besichertes Darlehen zu gewähren, und dass es daher erst recht schwer vorstellbar sei, dass eine Deckungszusage zur Stellung einer Bankbürgschaft für die Zahlung von Geldbußen gewährt würde.

46 Die Akten enthalten jedoch nichts, was es dem Gericht ermöglichen würde, die Richtigkeit dieses Vorbringens zu prüfen, das außerdem seiner Art nach bloße Mutmaßung ist. Die einzigen einschlägigen Unterlagen sind die Schreiben vom 20. und 21. Januar und vom 7. Mai 2003, in denen zwei Banken die Gewährung der beantragten Bürgschaft ablehnen. Diese sehr knappen Schreiben sind jedoch allgemein gehalten und ermöglichen es dem Gericht daher nicht, zu prüfen, ob die Antragstellerin diesen Banken eine Besicherung mit den oben genannten Anlagen und Einrichtungen angeboten hat.

47 In ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz trägt die Antragstellerin weiter vor, dass die technische Bedeutung und der wirtschaftliche Wert der fraglichen Anlagen und Einrichtungen bescheiden seien.

48 Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen sind jedoch erhebliche Investitionen in Anlagen und Einrichtungen im Laufe des Geschäftsjahrs 2001 ersichtlich. Am 31. Dezember 2000 hatten die Anlagen und Einrichtungen nach den Bilanzen einen Wert von 3,989 Millionen Euro, während sich ihr Wert am 31. Dezember 2001 auf 34,337 Millionen Euro belief. Diese Daten lassen also erhebliche Investitionen in Anlagen und Einrichtungen im Laufe des Geschäftsjahrs 2001 erkennen, was den Schluss erlaubt, dass die Anlagen und Einrichtungen einen gewissen wirtschaftlichen Wert hätten, falls sie auf dem Markt verwertet würden.

49 Schließlich hat die Antragstellerin in Beantwortung einer vom Gericht gestellten schriftlichen Frage vorgetragen, dass die Banken nach ihrer Praxis für ein Darlehen von 7 Millionen Euro eine Besicherung mit Anlagen und Einrichtungen in Höhe von 28 bis 35 Millionen Euro verlangten.

50 Auch wenn die Kreditinstitute im vorliegenden Fall tatsächlich eine Besicherung mit in dieser Höhe bewerteten Aktiva verlangen sollten, was im Übrigen nicht nachgewiesen wurde, ist festzustellen, dass die von der Antragstellerin genannten Zahlen den Wert der industriellen Anlagen und Einrichtungen, über die sie verfügt, nicht übersteigen.

51 Aus diesen Gründen ist es wenig wahrscheinlich, dass eine Bank es ablehnt, eine Bürgschaft im Wert von etwa 7 Millionen Euro zu gewähren, die mit Aktiva im Wert von ungefähr 34 Millionen Euro besichert werden soll.

52 Was schließlich die einleitende Behauptung der Antragstellerin betrifft, dass die AFLL ein leeres Unternehmen ohne Aktiva sei und es somit allein der Antragstellerin obliege, der Kommission die gesamte verlangte Bankbürgschaft zu stellen, so ist zu bemerken, dass die Antragstellerin keine Beweismittel vorgelegt hat, die diese Behauptung stützen würden. So hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen, dass sie - wie von ihr behauptet - gezwungen ist, bei den Banken die Gewährung einer Bankbürgschaft über einen Betrag von 7,175 Millionen Euro zuzüglich

Zinsen zu beantragen.

53 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Antragstellerin offensichtlich nicht nachgewiesen hat, dass ihre finanzielle Lage es ihr objektiv unmöglich macht, die verlangte Bankbürgschaft zu stellen.

54 Was die Frage angeht, ob die Stellung der Bankbürgschaft dazu führen kann, dass die Antragstellerin vom Markt verschwindet, ist festzustellen, dass die Antragstellerin sich in ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf die Behauptung beschränkt, dass die Stellung einer Bankbürgschaft ihr objektiv unmöglich sei und die Zwangsvollstreckung der Entscheidung ihre Existenz gefährde. Die Antragstellerin beweist damit nicht, dass die Stellung der verlangten Bankbürgschaft für sich genommen zu ihrem Verschwinden vom Markt führen könnte.

55 Daraus folgt, dass es der Antragstellerin nicht gelungen ist, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass sie in Ermangelung einer Aussetzung der Verpflichtung zur Stellung der fraglichen Bankbürgschaft einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde.

56 Da die Antragstellerin das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nicht nachgewiesen hat, ist der vorliegende Antrag zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, das Vorliegen des Fumus boni iuris zu prüfen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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