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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 23.10.1990
Aktenzeichen: T-46/89
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 91
Beamtenstatut Art. 4
Beamtenstatut Art. 5
Beamtenstatut Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 4 des Statuts, wonach Ernennungen nur zur Besetzung einer freien Planstelle vorgenommen werden dürfen und jede freie Planstelle dem Personal bekanntgegeben werden muß, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die genannte Planstelle zu besetzen, ist nur auf Planstellen von Beamten der Gemeinschaften anwendbar, nicht aber auf solche von Bediensteten auf Zeit.

2. Der Umstand, daß beschlossen wurde, die Verwendung eines Beamten auf einer anderen Stelle solle nur vorübergehend sein, bedeutet keinesfalls, daß der Betroffene seine frühere Stelle behalten hätte.

3. Zur Erreichung eines wirksamen Arbeitsablaufs und dessen Anpassung an wechselnde Erfordernisse steht den Organen der Gemeinschaften bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben ein weites Ermessen zu, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird.

Insbesondere kann die Anstellungsbehörde zur Besetzung einer Dauerplanstelle einen Bediensteten auf Zeit einstellen, bevor sie endgültig einen Beamten ernennt.

4. Das Statut will dem Beamten zwar die einmal erreichte Besoldungsgruppe und einen ihr entsprechenden Dienstposten sichern, gibt ihm aber keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten, sondern belässt im Gegenteil der Anstellungsbehörde die Befugnis, die Beamten nach den Erfordernissen des Dienstes in die verschiedenen ihrer Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten einzuweisen.

Die besonders in Artikel 7 des Statuts zum Ausdruck kommende Regel, nach der die Planstelle der Besoldungsgruppe entsprechen muß, erfordert bei der Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten nicht einen Vergleich zwischen seinem derzeitigen und seinem früheren Aufgabenbereich, sondern zwischen seinem derzeitigen Aufgabenbereich und seiner Besoldungsgruppe.

Eine der Reorganisation der Dienststellen dienende Maßnahme beeinträchtigt nicht schon dann die Rechte eines Beamten aus dem Statut, so daß sie mit einer Klage anfechtbar ist, wenn sie zu einer Änderung oder gar Verminderung der Aufgaben des Beamten führt; vielmehr muß hierfür der verbleibende Aufgabenbereich insgesamt nach Art, Bedeutung und Umfang eindeutig hinter dem zurückbleiben, der der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Beamten entspricht.

5. Ein Beamter kann einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht geltend machen, wenn die Verwaltung ihm keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat.

Das weite Ermessen, über das die Organe der Gemeinschaften bei der Organisation ihrer Dienststellen verfügen, steht der Annahme entgegen, daß eine der Reorganisation dieser Dienststellen dienende Maßnahme als solche das berechtigte Vertrauen der betroffenen Beamten verletzen könne.

6. Eine Beschränkung der Aufgaben, die ein Bediensteter wahrnehmen soll, auf die Qualifikationen, derentwegen er ursprünglich eingestellt wurde, würde dem dienstlichen Interesse zuwiderlaufen. Das dienstliche Interesse verlangt es, daß die Verwaltung in der Lage sein muß, sich die ganze Berufserfahrung ihrer Beamten und sonstigen Bediensteten zunutze zu machen.

7. Der Begriff des Ermessensmißbrauchs betrifft den Fall, daß eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck einsetzt als demjenigen, zu dem sie ihr übertragen worden sind.

Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 23. OKTOBER 1990. - ANTONINO PITRONE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - REORGANISATION DER DIENSTSTELLE - BEDIENSTETER AUF ZEIT - ERSETZUNG EINES BEAMTEN. - RECHTSSACHE T-46/89.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Nach erfolgreicher Teilnahme an dem allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/78 wurde der Kläger am 1. Januar 1973 zum Hauptverwaltungsrat bei der Kommission ernannt. Ab 6. Februar 1984 war er unter der unmittelbaren Leitung des Direktors der Direktion A Chumas für die EDV-Arbeit des Dienstes der Zollunion ( im folgenden : DZU ) verantwortlich. Am 20. Februar 1984 wurde er zum speziell für den Sektor Datenverarbeitung des DZU zuständigen "Information Systems Manager" ernannt. Im November 1984 legte die Kommission dem Rat die Mitteilung zur koordinierten Entwicklung von automatisierten Verwaltungsverfahren ( im folgenden : CD-Projekt ) vor, und am 20. November 1984 wurde der Kläger zum Koordinator dieses Projekts bestellt.

2 Am 15. November 1985 legte Herr Chumas dem für das CD-Projekt zuständigen Ausschuß ( Project Management Board ) einen mit dem Aktenzeichen CD/PMB/85 Nr. 1 versehenen Vermerk vor, in dem er erklärte, daß der Kläger die Person sei, die zur Wahrnehmung sowohl der Aufgaben eines Koordinators des Projekts als auch derjenigen eines ständigen Sekretärs des CD-Ausschusses geeignet sei; er fügte hinzu, daß es trotzdem notwendig sei, daneben einen technisch qualifizierten Gruppenleiter, einen EDV-Analytiker, einzustellen.

3 Der Generaldirektor des DZU legte am 29. November 1985 das Aufgabenprofil eines technischen Leiters des CD-Projekts - für diesen Posten beabsichtigte die Kommission die Einstellung eines Bediensteten auf Zeit - zur Übermittlung an die einzelnen nationalen Zollverwaltungen fest. Nach diesem Profil sollte der Betreffende unter anderem "im Zusammenwirken mit dem Koordinator des Projekts bei globaler Verantwortlichkeit für das CD-Projekt" arbeiten.

4 Der Auswahlausschuß Nr. 6 T/85 führte am 14. und 24. März 1986 ein Gespräch mit den Bewerbern um die Stelle eines technischen Leiters des CD-Projekts. Er kam zu dem Ergebnis, daß Herr den Dekker und Herr Walker gleich einzustufen seien bei "einer leichten Präferenz für Herrn Walker, dessen Persönlichkeit energischer erscheint ".

5 Am 23. April 1986 beschloß die Kommission die Schaffung der Generaldirektion XXI - Zollunion und indirekte Steuern.

6 Erst am 1. Juli 1986 wurde Herr Walker als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 4 mit einer Vertragsdauer von fünf Jahren als technischer Leiter des CD-Projekts eingestellt. Unmittelbar vor seiner Einstellung war er als "Assistant Secretary" ( der Besoldungsgruppe A 3 vergleichbarer Dienstposten ) für die Entwicklung des neuen Systems von automatisierten Zollanmeldungen im Vereinigten Königreich zuständig und Vorgesetzter von etwa 300 Mitarbeitern gewesen.

7 Herr Walker wurde dem Sektor Datenverarbeitung der Abteilung A 3 unter der Leitung des Klägers zugewiesen. In den folgenden Monaten zeigte es sich, daß die Trennung der Aufgaben zwischen dem Kläger und Herrn Walker wegen einer Überschneidung der Aufgabenbereiche nicht befriedigend war.

8 Im November 1986 mussten die Dienststellen der GD XXI in aller Eile die Rechtsvorschriften erarbeiten und ihrem Erlaß zuführen, die zur Errichtung des Harmonisierten Systems ( HS ), der Kombinierten Nomenklatur ( KN ) und des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften ( Taric ) erforderlich waren und am 1. Januar 1988 in Kraft treten sollten. Herr Chumas legte dem Kläger nahe, die Aufgabe zu übernehmen, die Einführung dieser Rechtsvorschriften zu koordinieren und fortzusetzen. Der Kläger akzeptierte diese neuen Aufgaben, nachdem auf sein Verlangen ausdrücklich erklärt worden war, daß er nur "vorübergehend" hierfür verantwortlich sei. Mit Vermerk Nr. 6458 vom 6. November 1986 beschloß der damalige Generaldirektor der GD XXI Klein die zur internen Organisation notwendigen Maßnahmen, um die Vorbereitung des fraglichen Rechtsetzungsprogramms zu beschleunigen, und betraute den Kläger vorübergehend mit dieser Arbeit. In diesem Vermerk hieß es ausserdem, Herr Walker übernehme vorübergehend die Aufgaben des Klägers bei der Koordination des CD-Projekts. Herr Strack wurde vorübergehend zum "Information Systems Manager" anstelle des Klägers bestellt.

9 Am 11. November 1987 wurde Herr Walker nach einer Änderung des Organisationsplans der GD XXI zu dem in dieser Generaldirektion für Informatisierung und Datenverarbeitung zuständigen Leiter ernannt; dieser Dienstposten war dem Generaldirektor unmittelbar unterstellt.

10 Die Arbeiten zur Einführung des Harmonisierten Systems, der Kombinierten Nomenklatur und des Taric kamen mit der Veröffentlichung der verschiedenen einschlägigen Verordnungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 31. Dezember 1987 zum Abschluß.

11 Am 9. Februar 1988 richtete Herr Chumas an den Kläger einen Vermerk, in dem er ihn beauftragte, eine Studie über die Zukunft des Systems der allgemeinen Präferenzen im dritten Jahrzehnt auszuarbeiten. Am selben Tag sandte der Kläger einen Vermerk an den Generaldirektor der GD XXI, in dem er auf die Beendigung der Arbeiten hinwies, mit denen er durch den Vermerk Nr. 6458 vom 6. November 1986 betraut worden war, und um die Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeiten als Koordinator des CD-Projekts und als "Information Systems Manager" bat.

12 Am 11. Februar 1988 legte der Kläger zwei Beschwerden ein, nämlich die Beschwerde Nr. 19/88, mit der er die Aufhebung der Ernennung von Herrn Walker zum Leiter des Besonderen Dienstes XXI-01 und seine eigene Wiederverwendung als EDV-Verantwortlicher begehrte, und die Beschwerde Nr. 18/88, mit der er von der Kommission beglaubigte Abschriften aller diese Ernennung betreffenden Handlungen verlangte.

13 Der neue Generaldirektor Vilar beantwortete den an ihn gerichteten Vermerk des Klägers vom 9. Februar 1988 mit Vermerk Nr. 1181 vom 17. Februar 1988. Er lehnte den Wiederverwendungsantrag des Klägers ab und teilte diesem mit, daß die Generaldirektion im Jahr 1987 entsprechend der künftigen Bedeutung der Datenverarbeitung für ihre Arbeit reorganisiert worden sei. Deshalb sei ein den dienstlichen Erfordernissen besser angepasster Verwaltungsaufbau eingeführt und im Rahmen dieser Umstrukturierung die Stelle eines Koordinators des CD-Projekts abgeschafft worden. Gleichzeitig sei eine selbständige Einheit für Datenverarbeitung geschaffen und Herr Walker, ein Bediensteter auf Zeit mit grosser Erfahrung im Bereich der Datenverarbeitung, zum Leiter des neuen Besonderen Dienstes ernannt worden. In dem Vermerk heisst es ferner, daß der Kläger in Anbetracht seines Wunsches, zur GD I versetzt zu werden, mit Aufgaben betraut worden sei, die zwar wichtig seien, jedoch seinen Wechsel zur GD I ermöglichten, ohne die GD XXI vor Organisationsprobleme zu stellen.

14 In einem am 16. Mai 1988 an den Kläger gerichteten zweiten Vermerk wies der Generaldirektor mit Nachdruck darauf hin, daß die von der Kommission im November 1987 genehmigte Reorganisation der GD XXI einer bedeutenden Entwicklung im Bereich der Datenverarbeitung dieser Direktion Rechnung trage und daß es, um den Erfordernissen dieser neuen Situation gerecht zu werden, notwendig gewesen sei, in diesem Bereich einen klaren Verwaltungsaufbau einzuführen und sich ein Personal mit grosser Erfahrung in der Datenverarbeitung zu sichern.

15 Am 16. Mai 1988 legte der Kläger Beschwerde gegen den Vermerk Nr. 1181 des Generaldirektors vom 17. Februar 1988 ein und verlangte seine Wiedereinweisung in seine frühere Stelle.

16 Den Beurteilungen des Klägers für den Zeitraum 1. Juli 1983 bis 30. Juni 1985 und 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1987 ist zu entnehmen, daß der Kläger in der Datenverarbeitung nicht umfassend ausgebildet ist. In der Beurteilung für den Zeitraum 1983-1985 heisst es, daß

"sein Wechsel in den Bereich der Datenverarbeitung... gewissermassen einen 'Bildungsschock' ausgelöst (( hat )), da... er ein ganz neues Gebiet technischer Arbeit beherrschen musste, das ihm fremd war", und

"er bei diesem Bereich nicht ganz in seinem Element war";

entsprechend heisst es in der Beurteilung für den Zeitraum 1985-1987, daß

"(( seine )) Begabung bei anderen... Vorhaben besser eingesetzt werden könnte" und

"ihm... die nötige Erfahrung in der operationellen Leitung grösserer Computervorhaben (( fehlt )), er... aber sehr gut in der Lösung schwieriger politischer Probleme (( ist ))".

17 Die beiden Beschwerden vom 11. Februar 1988 wurden von der Kommission am 7. Juli 1988 zurückgewiesen. Die Beschwerde vom 16. Mai 1988 wurde stillschweigend zurückgewiesen.

Verfahren

18 Unter diesen Umständen hat der Kläger mit am 7. Oktober 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichter Klageschrift gemäß Artikel 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ( im folgenden : Statut ) die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Ernennung von Herrn Walker zum Leiter des Besonderen Dienstes XXI-01 und seine Wiederverwendung als EDV-Verantwortlicher in der GD XXI begehrt.

19 Das schriftliche Verfahren ist vollständig vor dem Gerichtshof durchgeführt worden. Es ist ordnungsgemäß abgelaufen.

20 Mit Beschluß vom 15. November 1989 hat der Gerichtshof ( Dritte Kammer ) die Rechtssache gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften an das Gericht verwiesen.

21 Das Gericht ( Vierte Kammer ) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

22 Die Vertreter der Parteien haben in der Sitzung vom 22. Mai 1990 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

23 Der Kläger beantragt,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- sie für begründet zu erklären und demgemäß

a ) die Kommission anzuweisen, beglaubigte Abschriften aller die Ernennung von Maurice Walker zum Leiter des Besonderen Dienstes XXI-01 betreffenden Handlungen vorzulegen,

b ) die Ernennung von Maurice Walker zum Leiter des Besonderen Dienstes XXI-01 aufzuheben,

c ) seine Wiederverwendung als EDV-Verantwortlicher in der GD XXI anzuordnen,

d ) der Beklagten alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

24 Die Beklagte beantragt,

- die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen;

- den Kläger gemäß den Artikeln 69 § 2 und 70 der Verfahrensordnung zur Tragung seiner eigenen Kosten zu verurteilen.

Begründetheit

Zum ersten Klagegrund

25 Der erste Klagegrund wird auf einen Verstoß gegen Artikel 4 des Statuts und die für Bedienstete auf Zeit geltenden Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ( im folgenden : BBSB ) gestützt. Der Kläger macht erstens geltend, die am 11. November 1987 erfolgte Ernennung von Herrn Walker zum Leiter des Besonderen Dienstes XXI-01 sei unter Verstoß gegen Artikel 4 des Statuts erfolgt, wonach Ernennungen nur zur Besetzung einer freien Planstelle vorgenommen werden dürften und jede freie Planstelle dem Personal bekanntgegeben werden müsse, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen habe, die genannte Planstelle zu besetzen. Nach Ansicht des Klägers hat es im vorliegenden Fall keine freie Planstelle gegeben, da die betreffende Stelle stets von ihm selbst besetzt gewesen sei.

26 Wie die Kommission insoweit zu Recht hervorhebt, ist Artikel 4 des Statuts nur auf Planstellen von Beamten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar, nicht aber auf solche von Bediensteten auf Zeit. Artikel 10 der BBSB sieht nämlich vor, daß nur Artikel 5 Absätze 1, 2 und 4 sowie Artikel 7 des Statuts entsprechend gelten.

27 Ausserdem behauptet der Kläger zu Unrecht, er habe die fragliche Planstelle immer innegehabt. Aufgrund des Vermerks Nr. 6458 des Generaldirektors der GD XXI vom 6. November 1986 war ihm nämlich - wenn auch vorübergehend - eine andere Stelle übertragen worden. Daß beschlossen wurde, diese Übertragung solle nur vorübergehend sein, bedeutet keinesfalls, daß er seine frühere Stelle behalten hätte. Darüber hinaus hat der Kläger, wie er in seiner Erwiderung einräumt, nie die Stelle des Leiters des Besonderen Dienstes XXI-01, sondern die des EDV-Verantwortlichen in der GD XXI innegehabt.

28 Zweitens rügt der Kläger, daß die Kommission bei der Bestellung von Herrn Walker das Wort "Ernennung" verwendet habe, während die BBSB nirgendwo diesen Begriff, sondern die Begriffe "Einstellung" oder "Verwendung" gebrauchten. Deshalb hält er diese "Ernennung" wegen Formfehlers für nichtig.

29 Hierzu genügt die Feststellung, daß die Verwendung des Wortes "Ernennung" statt "Verwendung" oder "Einstellung" bei der Bestellung von Herrn Walker nicht bedeutungslos sein kann, da der gemäß Artikel 10 der BBSB geltende Artikel 7 des Statuts bestimmt, daß die Einweisung im Wege der Ernennung oder Versetzung erfolgt.

30 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.

Zum zweiten Klagegrund

31 Der zweite Klagegrund wird auf einen Verstoß gegen die Artikel 5, 7 und 86 bis 89 des Statuts sowie gegen die Bestimmungen seines Anhangs IX gestützt. Der Kläger ist der Ansicht, daß die Weigerung der Kommission, ihn in seine frühere Stelle wiedereinzuweisen, einer verschleierten Disziplinarmaßnahme gleichkomme. Ausserdem sei im vorliegenden Fall seine Tätigkeit auf Aufgaben beschränkt worden, die hinter denjenigen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 4 und insbesondere hinter denen, die er vorher wahrgenommen habe, zurückblieben.

32 Nach ständiger Rechtsprechung steht den Organen der Gemeinschaften bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben ein weites Ermessen zu, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird ( Urteil vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447; Urteil vom 23. März 1988 in der Rechtssache 19/87, Hecq/Kommission, Slg. 1988, 1681 ). Ein solcher Ermessensspielraum ist unerläßlich, um einen wirksamen Arbeitsablauf zu erreichen und diesen an wechselnde Erfordernisse anpassen zu können ( Urteil vom 27. Januar 1983 in der Rechtssache 263/81, List/Kommission, Slg. 1983, 103 ).

33 Mit der Beklagten ist darauf hinzuweisen, daß das Statut dem Beamten die einmal erreichte Besoldungsgruppe und einen ihr entsprechenden Dienstposten sichern will, ihm aber keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten gibt, sondern im Gegenteil der Anstellungsbehörde die Befugnis belässt, die Beamten nach den Erfordernissen des Dienstes in die verschiedenen ihrer Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten einzuweisen ( Urteil vom 6. Mai 1969 in der Rechtssache 21/68, Huybrechts/Kommission, Slg. 1969, 85, und Urteil vom 13. Mai 1970 in der Rechtssache 46/69, Reinarz/Kommission, Slg. 1970, 275 ).

34 Ausserdem erfordert die besonders in Artikel 7 des Statuts zum Ausdruck kommende Regel, nach der die Planstelle der Besoldungsgruppe entsprechen muß, bei der Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten nicht einen Vergleich zwischen seinem derzeitigen und seinem früheren Aufgabenbereich, sondern zwischen seinem derzeitigen Aufgabenbereich und seiner Besoldungsgruppe ( Urteil vom 28. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33/79 und 75/79, Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1677 ).

35 Darüber hinaus beeinträchtigt eine der Reorganisation der Dienststellen dienende Maßnahme die Rechte eines Beamten aus dem Statut nicht schon dann, wenn sie zu einer Änderung oder gar Verminderung seiner Aufgaben führt; vielmehr muß hierfür der verbleibende Aufgabenbereich insgesamt nach Art, Bedeutung und Umfang eindeutig hinter dem zurückbleiben, der der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Beamten entspricht ( Urteil vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 66/75, Macevicius/Parlament, Slg. 1976, 593, und Urteil vom 23. März 1988 in der Rechtssache 19/87, Hecq, a. a. O.).

36 Im Lichte dieser Erwägungen ist festzustellen, daß die Kommission die Entscheidung über die Ernennung von Herrn Walker zum Leiter des Dienstes XXI-01 innerhalb des ihr bei der Organisation ihrer Dienststellen zustehenden Ermessensspielraums unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Dienststellen im Bereich der Datenverarbeitung und unter Berücksichtigung des Profils von Herrn Walker getroffen hat.

37 Eine andere Frage ist es, ob der Aufgabenbereich, den die Kommission dem Kläger zuwies, nachdem er die Leitung des CD-Projekts aufgegeben hatte, seiner Besoldungsgruppe entspricht. Der Kläger hat jedoch keine Entscheidung über diesen Punkt beantragt, da er nur die Aufhebung der Ernennung von Herrn Walker und seine eigene Wiedereinweisung in seine frühere Stelle beantragt. Daher ist diese Frage nach Auffassung des Gerichts nicht zu prüfen.

38 Somit ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund

39 Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht und vorgebracht, die von den Vorgesetzten des Klägers übernommene Verpflichtung, ihn unmittelbar nach Abschluß der dringenden Aufgaben, mit denen er vorübergehend betraut worden sei, in seine frühere Stelle wiedereinzuweisen, sei nicht eingehalten worden.

40 Nach Ansicht des Klägers hat die Kommission den Grundsatz des Vertrauensschutzes dadurch verletzt, daß sie Herrn Walker am 11. November 1987 zum Leiter der Einheit "Informatisierung und Datenverarbeitung" ernannt hat. Er macht geltend, unter Berücksichtigung der vorübergehenden Natur der ihm am 6. November 1986 übertragenen besonderen, dringenden Aufgaben einerseits und des vorübergehenden Charakters der Herrn Walker und Herrn Strack zugewiesenen Aufgaben andererseits habe er damit gerechnet, nach Erledigung der betreffenden Aufgaben die fragliche Stelle wiederzuerhalten. Ausserdem seien ihm die administrativen Aufgaben, die er bis dahin wahrgenommen habe, mit der Ernennung von Herrn Walker "abrupt" entzogen worden.

41 Die Beklagte trägt vor, die Tatsache, daß sie dem Kläger einige Aufgaben vorläufig übertragen habe, könne nicht als bestimmte Zusicherung, ihn nach Erledigung dieser Aufgaben in seine frühere Stelle wiedereinzuweisen, verstanden werden.

42 Es ist daran zu erinnern, daß ein Beamter einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht geltend machen kann, wenn die Verwaltung ihm keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat ( Urteil des Gerichts vom 27. März 1990 in der Rechtssache T-123/89, Chomel/Kommission, Slg. 1990, II-131 ).

43 Im vorliegenden Fall lässt sich dem Inhalt des Vermerks des Generaldirektors vom 6. November 1986 nicht entnehmen, daß darin dem Kläger mit Bestimmtheit zugesichert worden wäre, seine frühere Stelle wiedererhalten zu können.

44 Ausserdem steht nach Ansicht des Gerichts das weite Ermessen, über das die Organe der Gemeinschaften bei der Organisation ihrer Dienststellen verfügen, der Annahme entgegen, daß eine der Reorganisation dieser Dienststellen dienende Maßnahme als solche das berechtigte Vertrauen der betroffenen Beamten verletzen könne. Die vom Kläger angeführten Umstände geben dem Gericht keinen Anlaß, von dieser grundsätzlichen Erwägung im vorliegenden Fall abzuweichen.

45 Dementsprechend ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund

46 Mit dem vierten Klagegrund wird geltend gemacht, Herr Chumas, Direktor der Direktion A und unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers, habe sich diesem gegenüber arglistig verhalten. Der Kläger trägt vor, man habe bei ihm den Anschein erweckt, daß er zum Abteilungsleiter befördert werden könne, wenn es ihm gelinge, seine neuen Aufgaben innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erfolgreich zu bewältigen, daß er aber jedenfalls seine früheren Aufgaben im Bereich der Datenverarbeitung behalten werde, selbst wenn es ihm nicht gelingen sollte, die erhofften Ergebnisse zu erzielen.

47 Der Kläger stützt sein Vorbringen auf den Wortlaut des vorgenannten Vermerks vom 6. November 1986 und auf angebliche, von ihm selbst als vage bezeichnete Beförderungsversprechungen, die ihm von Herrn Chumas gemacht worden seien.

48 Eine Prüfung der Verfahrensakten ergibt eindeutig, daß weder der Vermerk vom 6. November 1986 noch die anderen Unterlagen, auf die sich der Kläger beruft, seine Behauptung stützen können, ihm sei die Rückkehr auf seine frühere Stelle oder die Beförderung auf eine Stelle einer höheren Besoldungsgruppe versprochen worden. Einigen Vermerken und insbesondere seinen Beurteilungen ist im Gegenteil zu entnehmen, daß er nicht über die in der Datenverarbeitung erforderliche Ausbildung verfügte.

49 Infolgedessen ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund

50 Der fünfte Klagegrund ist auf einen Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts gestützt. Der Kläger macht geltend, die fehlende Begründung der Entscheidung, ihm abrupt die administrative Leitung des Sektors Datenverarbeitung zu entziehen, um sie einem Bediensteten auf Zeit zu übertragen, stelle einen Verstoß gegen diese Bestimmung dar, nach der jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein müsse.

51 Die Prüfung der Verfahrensakten ergibt eindeutig, daß der Generaldirektor dem Kläger die administrative Leitung des Sektors Datenverarbeitung mit dem Vermerk vom 6. November 1986 entzog. Da der Kläger innerhalb der folgenden drei Monate keine Beschwerde gegen diese Entscheidung einlegte, hat er das in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehene Verfahren nicht beachtet. Mithin kann er sich zur Begründung der vorliegenden Klage nicht auf eine angebliche Unregelmässigkeit berufen, gegen die er nicht rechtzeitig vorgegangen ist.

52 Folglich ist der fünfte Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen.

Zum sechsten Klagegrund

53 Mit dem sechsten Klagegrund wird ein Mißbrauch von Befugnissen geltend gemacht. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile. Erstens macht der Kläger geltend, dieser Mißbrauch von Befugnissen werde durch die Unzulänglichkeit und die Inkohärenz der Gründe belegt, die der Generaldirektor in seinem Vermerk Nr. 1181 vom 17. Februar 1988 zur Ablehnung des Antrags des Klägers auf Wiedereinweisung in seine frühere Stelle und zur Rechtfertigung der Übertragung der zuvor vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben an Herrn Walker angeführt habe.

54 Zwar fielen die Organisation und die Funktionsweise der Dienststellen in die alleinige Zuständigkeit der Kommission. Die Kommission dürfe diese Befugnis jedoch nicht ohne Kohärenz und Logik und im Widerspruch zu von ihr vorher selbst getroffenen anderen organisatorischen Maßnahmen ausüben.

55 Nach Ansicht der Beklagten beschränkt sich dieser Klagegrund auf eine Kritik des vom neuen Generaldirektor Vilar am 17. Februar 1988 erstellten Vermerks Nr. 1181, in dem dieser ausgeführt hat, daß der Vermerk Nr. 6458 vom 6. November 1986, mit dem sein Vorgänger Klein dem Kläger "vorübergehend" neue Aufgaben übertragen habe, "unter Berücksichtigung aller seit diesem Zeitpunkt eingetretenen Umstände", insbesondere unter Berücksichtigung der "Entwicklung der GD XXI" und der "Konzeption der künftigen Bedeutung der Datenverarbeitung für die Arbeit unserer Generaldirektion", auszulegen sei. In diesem Vermerk vom 17. Februar 1988 hieß es im übrigen weiter, daß es in Anbetracht der besonders einschlägigen Erfahrung von Herrn Walker für zweckmässig gehalten worden sei, diesen zum Leiter des neuen Besonderen Dienstes zu ernennen.

56 Der Kläger behauptet, daß Herr Vilar, nachdem er die von Herrn Klein eingegangene Verpflichtung nicht habe leugnen können, versucht habe, deren Missachtung durch die Anführung von Umständen zu rechtfertigen, die nach der Unterzeichnung des Vermerks vom 6. November 1986 eingetreten seien.

57 Die von Herrn Vilar angeführten Umstände könnten diesen nur dann von der Beachtung einer von seinem Vorgänger eingegangenen Verpflichtung entbinden, wenn sie nicht nur nach dem 6. November 1986 ( dem Datum des Vermerks von Herrn Klein ) eingetreten seien, sondern vor allem auch auf höherer Gewalt oder Zufall beruhten, d. h. unvorhersehbaren und unausweichlichen Ereignissen zuzuschreiben seien, was hier nicht der Fall gewesen sei.

58 Die Notwendigkeit, der "Entwicklung der GD XXI" und der "Konzeption der künftigen Bedeutung der Datenverarbeitung" Rechnung zu tragen, habe auch schon vor dem 6. November 1986 bestanden. Sie gehe bis zum 15. Mai 1984 zurück, dem Tag, an dem der Rat seine Entschließung betreffend "die Automatisierung der Verwaltungsverfahren im innergemeinschaftlichen Warenverkehr" ( ABl. C 137, S. 1 ) angenommen habe.

59 Insoweit ist festzustellen, daß die Organisation und die Funktionsweise der Dienststelle in die alleinige Zuständigkeit der Kommission fallen und daß ein Beamter diese Organisation nicht kritisieren, sondern nur Beschwerdepunkte geltend machen kann, die ihn persönlich betreffen ( Urteile vom 30. Juni 1983 in der Rechtssache 85/82, Schloh/Rat, Slg. 1983, 2105, und 21. Januar 1987 in der Rechtssache 204/85, Stroghili/Rechnungshof, Slg. 1987, 389 ).

60 Die vorgesetzte Behörde ist für die Organisation der Dienststellen allein verantwortlich; es obliegt ihr allein, die dienstlichen Erfordernisse zu beurteilen, indem sie das zu ihrer Verfügung stehende Personal entsprechend einsetzt ( Urteile vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 16/67, Labeyrie/Kommission, Slg. 1968, 435, und vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 61/76, Geist/Kommission, Slg. 1977, 1419 ).

61 Ebensowenig ist dem Argument des Klägers zu folgen, es verstosse gegen dienstrechtliche Grundsätze, wenn einem Bediensteten auf Zeit die Aufgaben des Leiters eines besonderen Dienstes zugewiesen würden. Das Dienstrecht räumt der Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer Dauerplanstelle ein weites Ermessen ein; sie kann somit einen Bediensteten auf Zeit einstellen, bevor sie endgültig einen Beamten ernennt ( Urteil vom 28. Februar 1989 in den verbundenen Rechtssachen 341/85, 251/86, 258/86, 259/86, 262/86 und 266/86, 222/87 und 232/87, Van der Stijl u. a./Kommission, Slg. 1989, 511 ).

62 Daraus folgt, daß es im vorliegenden Fall allein Sache der vorgesetzten Behörde war, zu beurteilen, wer zur Ausübung der fraglichen Tätigkeiten am besten geeignet sei, Herr Walker oder der Kläger.

63 Daher ist der erste Teil des Klagegrunds zurückzuweisen.

64 Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrunds macht der Kläger eine Verdrehung der Tatsachen geltend. Eine solche trete im Vermerk Nr. 1181 des Generaldirektors vom 17. Februar 1988 insoweit zu Tage, als es dort heisse, "es erschien wünschenswert..., Herrn Walker, einen Bediensteten auf Zeit, der wegen seiner besonders einschlägigen Erfahrung eingestellt wurde, zum Leiter des neuen Besonderen Dienstes zu ernennen ". Der Kläger behauptet, Herr Walker sei niemals im Hinblick auf eine Ernennung zum Leiter des Besonderen Dienstes eingestellt worden, sondern ausschließlich zur Besetzung des Postens eines technischen Leiters des CD-Projekts. Der Generaldirektor habe sich zu Unrecht auf Herrn Walkers Spezialkenntnisse, derentwegen dieser eingestellt worden sei, berufen, um seine Einweisung in die Stelle eines Dienststellenleiters zu rechtfertigen.

65 Dieser Teil des Klagegrunds ist ebenfalls zurückzuweisen. Zum einen ist nämlich zu berücksichtigen, daß die Aufgaben des Leiters eines Datenverarbeitungsdienstes nicht notwendig rein administrativer Art sein müssen; zu ihrer vollen Wahrnehmung können ganz im Gegenteil fundierte technische Kenntnisse sehr nützlich sein.

66 Zum anderen würde eine Beschränkung der Aufgaben, die ein Bediensteter wahrnehmen soll, auf die Qualifikationen, derentwegen er eingestellt wurde, dem dienstlichen Interesse zuwiderlaufen. Das dienstliche Interesse verlangt es, daß die Verwaltung in der Lage sein muß, sich die ganze Berufserfahrung ihrer Beamten und sonstigen Bediensteten zunutze zu machen.

67 Im vorliegenden Fall hat der Kläger nichts gegenüber dem Argument der Kommission dargetan, Herr Walker habe aufgrund seiner Erfahrung als "Assistant Secretary" an der Spitze einer Dienststelle mit 300 Mitarbeitern im Vereinigten Königreich das ideale Profil für die fragliche Stelle aufgewiesen.

68 Daraus folgt, daß der sechste Klagegrund zurückzuweisen ist.

Zum siebten Klagegrund

69 Der siebte Klagegrund wird auf einen Ermessensmißbrauch gestützt. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß die Ernennung von Herrn Walker nicht durch das dienstliche Interesse begründet gewesen sei und daß den Vorgängen, die sich nach der Einstellung von Herrn Walker sowie der raschen "Ernennung" dieses Bediensteten zum Leiter eines besonderen Dienstes ereignet hätten, objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien dafür zu entnehmen seien, daß es seit der Zeit dieser Einstellung das wahre Ziel der Kommission gewesen sei, den auf Dauer beschäftigten Beamten, der für die Datenverarbeitung in der GD XXI verantwortlich gewesen sei, durch diesen von ausserhalb kommenden Bediensteten zu ersetzen.

70 Der Begriff des Ermessensmißbrauchs hat eine sehr genaue Bedeutung. Er betrifft den Fall, daß eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck einsetzt als demjenigen, zu dem sie ihr übertragen worden sind ( siehe Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1982 in der Rechtssache 817/79, Buyl/Kommission, Slg. 1982, 245, und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-108/89, Scheuer/Kommission, Slg. 1990, II-411 ).

71 Ausserdem ist nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde ( siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux, a. a. O., und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-108/89, Scheuer, a. a. O.).

72 Insoweit genügt die Feststellung, daß der Kläger kein Beweismittel vorgelegt hat, das den Schluß zuließe, daß es das wahre Ziel der Kommission bei der Einstellung von Herrn Walker gewesen wäre, den Kläger als Verantwortlichen für die Datenverarbeitung in der GD XXI durch diesen zu ersetzen.

73 Ausserdem handelt es sich bei der Entscheidung, einen besonderen Dienst zu schaffen, wie auch bei der Wahl des geeigneten Zeitpunkts für die Schaffung eines solchen Dienstes um Fragen, die mit der Art und Weise der Organisation der Verwaltungsdienststellen zusammenhängen und, wie bereits gesagt wurde, in das den Organen der Gemeinschaften auf diesem Gebiet eingeräumte weite Ermessen gestellt sind. Die umfangreichen Ausführungen des Klägers zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Dienst hätte geschaffen werden sollen, sind daher unerheblich.

74 Aus dem Vorstehenden folgt, daß der siebte Klagegrund zurückzuweisen ist.

75 Die Klage ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

76 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die nach Artikel 11 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 für das Gericht entsprechend gilt, ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit den Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT ( Vierte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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