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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 19.05.1994
Aktenzeichen: T-465/93
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 173 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

Obwohl ein Zusammenschluß von Unternehmern zum Zweck der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten in einer bestimmten Region keinen Anspruch auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft nach dem Leader-Programm im Bereich der Strukturinterventionen hat, können die vorläufige Annahme seines Vorhabens seitens der zuständigen nationalen Behörde, dessen Aufnahme in den Kreis von Vorhaben mit geringerer Priorität und die wiederholte Beteiligung des Unternehmenszusammenschlusses an den Sitzungen der Kommission und der genannten Behörde und damit an einem Verfahren, das mit dem Erlaß der an den Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung der Kommission, diesem Unternehmenszusammenschluß keinen Zuschuß zu gewähren, abgeschlossen wurde, im Fall dieses Zusammenschlusses doch Interessen begründen, deren Beeinträchtigung ihn individuell betrifft. Zudem hat diese Entscheidung, ohne daß andere gemeinschaftliche oder nationale Stellen eingeschaltet worden wären, unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber diesem Unternehmenszusammenschluß, dessen Klage aufgrund der Gesamtheit dieser Umstände für zulässig zu erklären ist.

2. Wird ein Rechtsakt nicht bekanntgegeben oder mitgeteilt, läuft die Frist für eine Klage auf Nichtigerklärung dieses Rechtsakts erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung des fraglichen Rechtsakts erlangt, so daß er sein Klagerecht ausüben kann, vorausgesetzt, daß er den vollständigen Wortlaut dieses Rechtsakts binnen angemessener Frist anfordert.

3. Die Frage der Rechtmässigkeit der Entscheidung der Kommission, keinen Zuschuß nach dem im Rahmen der Strukturinterventionen für Aktionen zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der Gemeinschaft aufgestellten Leader-Programms zu gewähren, ist in der Sache unter Berücksichtigung des weiten Ermessens, über das die Kommission hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen verfügt, die die Gewährung eines finanziellen Zuschusses der Gemeinschaft rechtfertigen, und im Hinblick auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften nur anhand der Regeln zu beurteilen, die in den Verordnungen Nrn. 2052/88 und 4253/88 oder von der Kommission selbst in ihrer Mitteilung über das Leader-Programm niedergelegt sind.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 19. MAI 1994. - CONSORZIO GRUPPO DI AZIONE LOCALE "MURGIA MESSAPICA" GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WIRTSCHAFTLICHER UND SOZIALER ZUSAMMENHALT - STRUKTURINTERVENTIONEN - LEADER-PROGRAMM - NICHTIGKEITSKLAGE GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE GEWAEHRUNG EINES ZUSCHUSSES NACH DIESEM PROGRAMM STILLSCHWEIGEND ABGELEHNT WIRD. - RECHTSSACHE T-465/93.

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Die Verordnungen über die Strukturfonds

1 Die Regelung über die in Artikel 130a EG-Vertrag vorgesehene Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ist mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9; im folgenden: Grundverordnung) und Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 (ABl. L 374, S. 1; im folgenden: Durchführungsverordnung) getroffen worden.

2 Nach Artikel 4 der Grundverordnung wird die Gemeinschaftsaktion im Bereich der strukturellen Entwicklung als Ergänzung oder Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen konzipiert. Erreicht wird dies durch eine enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat und von ihm bezeichneten zuständigen Behörden, wobei alle Parteien als Partner ein gemeinsames Ziel verfolgen. Diese als "Partnerschaft" bezeichnete Konzertierung erstreckt sich auf die Vorbereitung, Finanzierung, Begleitung und Bewertung der Aktionen. In Artikel 5 sind die verschiedenen möglichen Interventionsformen näher geregelt; nach Absatz 5 dieser Vorschrift können operationelle Programme, d. h. kohärente Bündel mehrjähriger Maßnahmen, auf Initiative der Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat eingeleitet werden.

3 Die Durchführungsverordnung sieht in ihrem Artikel 11 hinsichtlich der gemeinschaftlichen Initiativen nach Artikel 5 Absatz 5 der Grundverordnung vor, daß die Kommission aus eigener Initiative beschließen kann, den Mitgliedstaaten vorzuschlagen, einen Antrag auf Beteiligung an Aktionen zu stellen, die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind. Nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung sind Anträge auf Beteiligung der Strukturfonds von den zuständigen Behörden, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, auszuarbeiten und von dem Mitgliedstaat oder einer Behörde, die er zu diesem Zweck benennt, bei der Kommission einzureichen. Diese Vorschrift sieht in Absatz 3 vor, daß die Kommission über die Beteiligung der Fonds entscheidet, wenn die Bedingungen dafür erfuellt sind.

Das Leader-Programm

4 Am 19. März 1991 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (C 73, S. 33) eine Mitteilung, mit der sie die Mitgliedstaaten aufforderte, Vorschläge für Zuschüsse im Rahmen eines gemeinschaftlichen Initiativprogramms für die ländliche Entwicklung einzureichen. Dieses auf Artikel 11 der Durchführungsverordnung gestützte Initiativprogramm mit der Bezeichnung "Leader" (Liaison entre actions de développement de l' économie rurale) baute auf einem Netz örtlicher Aktionsgruppen auf. Es hatte eine Gemeinschaftsbeihilfe zum Gegenstand, die gewährt werden konnte, um den genannten Gruppen die Durchführung von Maßnahmen zu ermöglichen, die den in der Mitteilung festgelegten Leitlinien entsprachen (Nrn. 2, 3, 11 und 16 der Mitteilung).

5 Das in der genannten Mitteilung (im folgenden: Mitteilung) vorgesehene Leader-Programm hat folgende wesentliche Merkmale.

Die öffentlichen, privatrechtlichen oder gemischten Einrichtungen werden partnerschaftlich von den Mitgliedstaaten und der Kommission unter Berücksichtigung u. a. ihrer örtlichen Verankerung und der Beteiligung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kräfte am Betrieb sowie der Qualität des vorgeschlagenen örtlichen Entwicklungsprogamms ausgewählt (Nrn. 5 und 6).

Zuschußfähig sind Maßnahmen, die entweder der Bevölkerung und der Wirtschaft des ländlichen Gebiets unmittelbar zugute kommen, die die Gruppen für ländliche Entwicklung betreffen oder die dem Betrieb des transnationalen Netzes dienen (Nrn. 12 bis 15).

Die Kommission bewilligt die Gemeinschaftszuschüsse aufgrund der Qualität der von den Entwicklungsgruppen im Rahmen der Vorschläge der Mitgliedstaaten unterbreiteten Programme, der ländlichen Fläche der Gebiete sowie der Zahl landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit und Erzeugerbetriebe. Bei der Bewertung der Qualität der Programme berücksichtigt die Kommission insbesondere den Multiplikationswert der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie die Beteiligung der örtlichen Bevölkerung und Wirtschaft an der Planung und Durchführung der Maßnahmen (Nrn. 17 und 18).

Bezueglich der Durchführung des Initiativprogramms sieht die Mitteilung in Nummer 22 vor, daß die "Mitgliedstaaten... detaillierte Vorschläge... innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung [unterbreiten]. Später eingehende Vorschläge werden von der Kommission... nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt."

Sachverhalt

6 Bei dem Kläger handelt es sich um einen Zusammenschluß von Unternehmern zum Zweck der Entwicklung der wirtschaftlichen, insbesondere ländlichen, Tätigkeiten, in der italienischen Region Murgia Messapica und vor allem der Durchführung des von der Kommission aufgelegten Leader-Programms. Zu diesem Zweck reichte der Kläger im Sommer 1991 ein Vorhaben ein, das zusammen mit anderen Vorhaben in einem ersten Durchgang vom italienischen Ministerium für Landwirtschaft und Forsten (im folgenden: MLF) ausgewählt wurde. Auf Bitten des MLF um Erläuterungen und Änderungen passte der Kläger sein ursprüngliches Vorhaben an.

7 Mit Schreiben vom 18. September 1991 meldete das MLF gemäß Nummer 22 der Mitteilung den italienischen nationalen Vorschlag für die Durchführung des Leader-Initativprogramms bei der Kommission an. Dieser Vorschlag umfasste 42 vom MLF vorausgewählte Vorhaben, zu denen 30 vorrangige Vorhaben und zwölf Vorhaben mit geringerer Priorität, darunter das des Klägers, gehörten.

8 Am 24. Oktober 1991 nahmen die Kommission und die italienischen Behörden bei einer Sitzung im Rahmen der "Partnerschaft" eine erste gemeinsame Prüfung der italienischen Vorhaben vor. Die Kommission organisierte in der Folgezeit in Zusammenarbeit mit dem MLF dreiseitige Zusammenkünfte mit den verschiedenen örtlichen Aktionsgruppen zur Erörterung der Vorhaben. Mit einer ersten Entscheidung vom 6. Dezember 1991, die an die italienische Republik gerichtet war, genehmigte sie dann eine erste Serie von zwölf Vorhaben.

9 Wegen des Vorhabens des Klägers fand am 16. Dezember 1991 eine Zusammenkunft statt, bei der dieses Vorhaben von der Kommission und dem MLF analysiert wurde und Anregungen für seine Überarbeitung ausgesprochen wurden. Im Anschluß an diese Sitzung sandte der Kläger der Kommission ein abgeändertes Vorhaben zu.

10 Mit Schreiben des stellvertretenden Leiters der Generaldirektion VI (Landwirtschaft) vom 31. Januar 1992 ersuchte die Kommission dann das MLF, vier Gruppen, darunter den Kläger, für den 3. und 4. Februar 1992 erneut vorzuladen. In dem Schreiben hieß es, bei den Vorhaben dieser Gruppen seien die in der Sitzung vom Dezember 1991 vorgebrachten Bemerkungen nicht berücksichtigt worden; daher sei es unerläßlich, sie weiter zu ergänzen und zu konkretisieren. Die aufgrund der auf Gemeinschaftsebene vorgebrachten Bemerkungen überarbeiteten endgültigen Unterlagen sollten bis spätestens 12. Februar 1992 bei der Kommission eingereicht werden. Ein Gemeinschaftszuschuß werde nur für Vorhaben gewährt, die zu diesem Zeitpunkt mit dem Leader-Programm in Einklang stuenden.

11 Im Anschluß an die Zusammenkunft vom 3. und 4. Februar 1992 übersandte das MLF der Kommission mit Schreiben vom 14. Februar 1992 den Wortlaut der zu prüfenden Vorhaben in der aufgrund der vorgebrachten Bemerkungen überarbeiteten Fassung; darunter befand sich auch das Vorhaben des Klägers.

12 Da die Kommission das Vorhaben des Klägers in seiner letzten Fassung noch immer nicht für ausreichend erachtete, bezog sie es nicht in die zweite Serie von sechzehn Vorhaben ein, die sie mit einer zweiten Entscheidung ° vom 5. März 1992 ° genehmigte, die wie die vorhergehende an die Italienische Republik gerichtet war.

13 Da die beiden Entscheidungen der Kommission vom 6. Dezember 1991 und vom 5. März 1992 eine geringere Gemeinschaftsbeteiligung als die für Italien vorgesehene indikative Dotierung (81 Millionen ECU) mit sich brachten, forderte der stellvertretende Leiter der Generaldirektion VI die italienischen Behörden mit Schreiben vom 15. Juli 1992 auf, Anregungen bezueglich der möglichen Verwendung des Restbetrags vorzubringen. In dem Schreiben wies die Kommission das MLF unter Bezugnahme auf Nummer 22 der Mitteilung darauf hin, daß sich weitere Vorhaben, deren Vorlage zur Prüfung durch die Gemeinschaft das MLF eventuell für angebracht halte, auf neue Initiativen beziehen müssten. Die erneute Prüfung von Vorhaben, die bereits auf Gemeinschaftsebene untersucht und negativ bewertet worden seien, komme nicht in Betracht. Die neuen Vorschläge seien der Kommission spätestens am 30. Juli 1992 vorzulegen.

14 Am 10. August 1992 übermittelte das MLF einen neuen italienischen Vorschlag, der vier neue Vorhaben betraf, zu denen das Vorhaben des Klägers nicht mehr gehörte.

15 Mit einer dritten Entscheidung der Kommission vom 30. September 1992, die an die italienische Republik gerichtet war, wurden diese vier neuen Vorhaben genehmigt.

16 Am 20. Oktober 1992 richtete der Präsident des Klägers ein Schreiben an das MLF und die Kommission, in dem er unter Hinweis darauf, daß das vom Kläger im Rahmen des Leader-Programms vorgelegte Vorhaben letztlich nicht akzeptiert worden sei, erklärte, nachdem seinen bisherigen Bemühungen, Genaueres über die Begründung für diesen Ausschluß in Erfahrung zu bringen, kein Erfolg beschieden gewesen sei, beantrage er nunmehr, ihm förmlich die Gründe mitzuteilen, auf denen die Versagung der Genehmigung beruhe.

17 In Beantwortung dieses Schreibens legte der stellvertretende Leiter der Generaldirektion VI dem Kläger mit Schreiben vom 26. November 1992 die Gründe dar, aus denen das vom Kläger vorgelegte Vorhaben von der im Rahmen des Leader-Programms vorgesehenen Finanzierung ausgeschlossen worden sei. Er führte aus, sowohl bei der Prüfung der ersten als auch der endgültigen Fassung dieses Vorhabens hätten sich erhebliche Schwächen und Brüche sowohl in bezug auf die vorgeschlagenen Maßnahmen als auch hinsichtlich der Merkmale der örtlichen Aktionsgruppe herausgestellt. So habe es an operationellen Vorschlägen gefehlt, und der technische Inhalt bestimmter Maßnahmen, insbesondere derjenigen zur Gewährung von technischer Unterstützung für die ländliche Entwicklung und die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sei beschränkt und ungewiß gewesen. Das Vorhaben habe nicht klar die Merkmale erkennen lassen, die die kurzfristige Umsetzung eines Programms in eine Gesamtheit von Aktionen ermöglichten, die genau und unverzueglich "cantierabili" (italienischer Begriff, dessen Bedeutung zwischen den Parteien streitig ist) seien. Allgemein sei das streitige Vorhaben als nicht ausgereift genug angesehen worden; insbesondere sei die Ausdehnung des räumlichen Bezugsgebiets lange Zeit im ungewissen geblieben. Ausserdem habe es den Anschein gehabt, daß der Kläger noch nicht sehr repräsentativ für die verschiedenen Tätigkeiten gewesen sei, die von den Bewohnern der Region, ob Landwirte oder andere, ausgeuebt würden. Überdies habe es noch an einer Beteiligung einer öffentlichen Einrichtung gefehlt. Aus all diesen Gründen sei die Kommission zu der Ansicht gelangt, daß nicht alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe erfuellt seien.

18 Im Anschluß an dieses Schreiben übersandte der Präsident des Klägers der Kommission am 7. Januar 1993 ein Schreiben, in dem er u. a. feststellte, daß das Schreiben vom 26. November 1992 "uns die Kenntnisnahme der Mängel ermöglicht hat, die unser Vorschlag aufwies".

Verfahren und Anträge der Parteien

19 Der Kläger hat aufgrund dessen Klage erhoben, die am 29. Januar 1993 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Es ist beim Gerichtshof vollständig durchgeführt worden. Mit Beschluß vom 27. September 1993 hat der Gerichtshof die vorliegende Rechtssache gemäß Artikel 4 des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) an das Gericht verwiesen.

20 Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die mündliche Verhandlung hat am 3. Februar 1994 stattgefunden. Die Vertreter der Parteien haben mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

21 Der Kläger beantragt,

° die mit Schreiben (VI/036901) der Kommission vom 26. November 1992 mitgeteilte Entscheidung für nichtig zu erklären, mit der die Kommission die Gewährung der im Leader-Programm vorgesehenen Zuschüsse für das vom Kläger vorgelegte Vorhaben abgelehnt hat.

Die Kommission beantragt,

° die Klage abzuweisen,

° dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

22 Da die Klage sich nach dem Wortlaut der Klageschrift gegen die "mit Schreiben der Kommission vom 26. November 1992 mitgeteilte Entscheidung" richtet, hat das Gericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung nach dem genauen Streitgegenstand gefragt. Der Kläger hat in seiner Antwort hierauf erläutert, daß er mit seiner Klage die Nichtigerklärung aller drei einschlägigen Entscheidungen der Kommission begehre. Das Gericht wird deshalb zunächst den Klageantrag prüfen, der sich gegen die Entscheidung vom 6. Dezember 1991 richtet, sodann den, der sich gegen die Entscheidung vom 5. März 1992 richtet, und schließlich den, der sich gegen die Entscheidung vom 30. September 1992 richtet.

Zum Klageantrag, der sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 1991 richtet

23 Mit dieser Entscheidung genehmigte die Kommission eine erste Serie von Vorhaben, unter denen sich die erste Fassung des Vorhabens des Klägers nicht befand. Der Kläger hat weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, daß die Kommission in ihrer Entscheidung vom 6. Dezember 1991 die erste Fassung seines Vorhabens hätte genehmigen müssen. Im übrigen ist unstreitig, daß der Kläger sein Vorhaben in der Folgezeit mehrfach geändert hat, um einen Gemeinschaftszuschuß für dieses zu erlangen. Somit war er selbst der Auffassung, daß die erste Fassung seines Vorhabens noch nicht den Bedingungen des Leader-Programms genügte. Infolgedessen ist der gegen die Entscheidung vom 6. Dezember 1991 gerichtete Klageantrag als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß über die Frage seiner Zulässigkeit zu entscheiden wäre.

Zum Klageantrag, der sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 5. März 1992 richtet

Zur Zulässigkeit

24 Obwohl die Parteien erst in der mündlichen Verhandlung, und zwar auf Fragen des Gerichts, hierzu Stellung genommen haben, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen zwingenden Rechts und daher vom Gericht von Amts wegen zu prüfen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1960 in der Rechtssache 6/60, Humblet/Belgischer Staat, Slg. 1960, 1163, 1186, und des Gerichts vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache T-130/89, B./Kommission, Slg. 1990, II-761, Randnr. 13). Hierbei ist zum einen zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung, die nur an die Italienische Republik gerichtet war, den Kläger unmittelbar und individuell betroffen hat, und zum anderen, ob die Klage fristgerecht eingereicht worden ist.

Zum Wesen einer anfechtbaren Handlung

25 Nach ständiger Rechtsprechung kann, wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391, Randnr. 22).

26 Dazu stellt das Gericht unter Berücksichtigung des Prüfungsverfahrens, dem das vom Kläger vorgelegte Vorhaben unterzogen worden ist, fest, daß die Kommission dieses Vorhaben mit ihrer Entscheidung vom 5. März 1992 endgültig von jedem Gemeinschaftszuschuß nach dem Leader-Programm ausschließen wollte, wie die spätere mit Entscheidung vom 30. September 1992 abgeschlossene Prüfung bestätigt, die sich tatsächlich nicht mehr auf das Vorhaben des Klägers bezog. Zwar hatte der Kläger keinen Anspruch auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft. Die vorläufige Annahme des Vorhabens des Klägers seitens des MLF, seine Aufnahme in den Kreis von Vorhaben mit geringerer Priorität und die wiederholte Teilnahme des Klägers an den Sitzungen der Kommission und des MLF und damit an dem Verfahren, das mit der angefochtenen Entscheidung abgeschlossen wurde, haben jedoch im Falle des Klägers Interessen begründen können, deren Beeinträchtigung ihn individuell betroffen hat. Zudem hat die angefochtene Entscheidung unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber dem Kläger, ohne daß andere gemeinschaftliche oder nationale Stellen eingeschaltet worden wären. Somit hat die Entscheidung vom 5. März 1992 den Kläger im Sinne der angeführten Rechtsprechung betroffen, auch wenn er nicht ihr Adressat war.

Zur Klagefrist

27 Nach Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag sind die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Da die Entscheidung vom 5. März 1992 nicht bekanntgegeben wurde und nur an die Italienische Republik gerichtet war, konnte die Frist von zwei Monaten im vorliegenden Fall erst von dem Zeitpunkt an laufen, zu dem der Kläger von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hatte.

28 Zu dem genauen Zeitpunkt, zu dem der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hat, ist festzustellen, daß er in seinem Schreiben vom 20. Oktober 1992 an das MLF und die Kommission darauf hinwies, daß Frau C., die für das Leader-Programm zuständige Beamtin der Kommission, ihm "im letzten Februar telefonisch" mitgeteilt habe, daß "das Vorhaben als noch ein wenig dürftig angesehen worden ist". Somit ist zu prüfen, ob der Kläger trotz der Informationen, über die er im Februar 1992 hinsichtlich der Zuschußfähigkeit seines Vorhabens verfügte, die Klage am 29. Januar 1993 fristgerecht eingereicht hat.

29 Nach ständiger Rechtsprechung läuft, wenn ein Rechtsakt nicht bekanntgegeben oder mitgeteilt worden ist, die Klagefrist erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung des fraglichen Rechtsakts erlangt, so daß er sein Klagerecht ausüben kann, vorausgesetzt, daß er den vollständigen Wortlaut dieses Rechtsakts binnen angemessener Frist anfordert (Beschluß des Gerichtshofes vom 5. März 1993 in der Rechtssache C-102/92, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, Slg. 1993, I-801, Randnr. 18, Urteile des Gerichtshofes vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke Fleischwarenfabrik/Kommission, Slg. 1980, 665, Randnr. 7, und vom 5. März 1986 in der Rechtssache 59/84, Tezi Textiel/Kommission, Slg. 1986, 887, Randnr. 10, sowie Beschluß des Gerichts vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache T-468/93, Frinil/Kommission, Slg. 1994, S. II-0000, Randnr. 33). Der Gerichtshof hat in Randnummer 19 des genannten Beschlusses Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission eine Klage als verspätet angesehen, die zwei Monate, nachdem die Klägerin von der angefochtenen Handlung erfahren hatte, erhoben worden war.

30 Dazu stellt das Gericht fest, daß die Informationen, die eine Beamtin der Kommission dem Kläger im Februar 1992 gegeben hatte, sich nur auf den wahrscheinlichen Inhalt einer zukünftigen Entscheidung der Kommission beziehen konnten, da die förmliche Entscheidung vom Kollegium der Mitglieder der Kommission erst am 5. März 1992 erlassen wurde. Der für die Zulässigkeit der Klage entscheidende Zeitpunkt der Kenntnis kann nur nach Erlaß dieser förmlichen Entscheidung liegen. Ausserdem wird in dieser Entscheidung, die nur an die Italienische Republik gerichtet und nicht bekanntgegeben worden war, im wesentlichen nur die Höhe der der Italienischen Republik bewilligten Gemeinschaftszuschüsse genannt und keine Begründung für den Ausschluß einzelner Vorhaben gegeben, die von italienischen örtlichen Aktionsgruppen wie dem Kläger vorgelegt worden waren. Die Kenntnis allein von der Existenz dieser Entscheidung ohne Informationen über die konkreten Gründe, aus denen das Vorhaben des Klägers offiziell ausgeschlossen worden war, war daher nicht ausreichend, um dem Kläger die zweckmässige Ausübung seines Klagerechts zu ermöglichen. Schließlich hat der Kläger in der Sitzung erklärt, daß er im Rahmen seiner informellen Gespräche mit der Kommission gehofft habe, sein Vorhaben auch nach der Entscheidung vom 5. März 1992 "noch zu retten", und deshalb bis August 1992 damit gerechnet habe, daß sein Vorhaben in letzter Minute zugelassen würde, nachdem die Fristen erneut zu laufen begonnen hätten.

31 Die Kommission hat zudem in der Sitzung darauf hingewiesen, daß es Sache der jeweiligen Mitgliedstaaten gewesen sei, die Betroffenen von den einschlägigen Entscheidungen der Kommission zu unterrichten. Im vorliegenden Fall hätten die italienischen Behörden solche Informationen jedoch nicht weitergeleitet.

32 Aufgrund dessen ist das Gericht der Auffassung, daß der Kläger zu Recht bis zum Erlaß der Entscheidung vom 30. September 1992, mit der der Betrag des für die Italienische Republik vorgesehenen Gemeinschaftszuschusses endgültig verbraucht worden war, warten konnte, bevor er um die offizielle Bestätigung der endgültigen Ablehnung seines Vorhabens und Mitteilung der offiziellen Gründe für diese Ablehnung bat. Somit hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 20. Oktober 1992 innerhalb einer angemessenen Frist um diese Erläuterungen gebeten. Da die erbetenen Erläuterungen ihm mit Schreiben vom 26. November 1992 zugingen, kann die am 29. Januar 1993 eingereichte Klage unter Berücksichtigung der Entfernungsfristen nach Auffassung des Gerichtes nicht als verspätet angesehen werden.

33 Somit ist der gegen die Entscheidung vom 5. März 1992 gerichtete Klageantrag für zulässig zu erklären.

Zur Begründetheit

34 Zur Begründung seines Antrags trägt der Kläger vier Rügen vor: offenkundige tatsächliche Fehler, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Ermessensmißbrauch und Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens.

Zur Rüge der tatsächlichen Fehler

° Vorbringen der Parteien

35 Der Kläger beschreibt die endgültige Fassung seines Vorhabens vom Februar 1992 wie folgt: Die örtliche Aktionsgruppe sei gemäß ihrer Satzung eine allen offenstehende Einrichtung mit 117 Mitgliedern aus Wirtschaft und Gesellschaft, darunter neun Vereinigungen. Ausserdem hätten zwei Gemeinden des betreffenden Gebiets ihre Unterstützung für das vorgelegte Vorhaben bekundet. Die Gesamtfläche, die den zur Gruppe gehörenden Landwirten zur Verfügung stehe, betrage mehr als 3000 Hektar. Das von der Gruppe ausgearbeitete Entwicklungsprogramm habe allgemeine Maßnahmen mit einer mittel- und langfristigen Perspektive sowie spezielle Maßnahmen zugunsten besonderer Initiativen im Rahmen dieser Perspektive vorgesehen.

36 Nach Ansicht des Klägers ist die Kommission bei der Ablehnung dieses Vorhabens offenkundig von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Insbesondere sei der Hinweis der Kommission in ihrem Schreiben vom 26. November 1992, daß das streitige Vorhaben kaum "cantierabile", d. h. im Rahmen von Bau- oder Fabrikarbeiten durchführbar sei, unzutreffend. Dieser Gesichtspunkt sei nämlich unerheblich, da das streitige Vorhaben Dienstleistungen betreffe, die nicht durch die Einrichtung von Baustellen (cantieri) erbracht werden könnten.

37 Ausserdem sei das Urteil der Kommission, daß der Kläger sehr wenig repräsentativ sei, angesichts der Zahl der in ihm zusammengeschlossenen Mitglieder und der Tatsache, daß die Kommission ansonsten Gruppen mit weniger Mitgliedern als repräsentativ angesehen habe ° wie sich anhand eines Vergleichs der verschiedenen geprüften Vorhaben einschließlich der genehmigten Vorhaben leicht nachweisen lasse ° falsch. In der Sitzung hat der Kläger dazu erklärt, daß sich unter seinen Mitgliedern deshalb keine Gemeinde oder Stadt befinde, weil die italienischen Rechtsvorschriften einer solchen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht erlaubten, ordentliches Mitglied in einem Konsortium zu sein. Deshalb sei es ausreichend gewesen, daß bei Vorlage des streitigen Vorhabens zwei Gemeinden sich zu dessen Unterstützung bereit erklärt hätten.

38 Die Kommission macht geltend, daß die Einwände gegen ihre Beurteilung des Vorhabens und gegen die Verwendung des Wortes "cantierabile" in diesem Zusammenhang nicht gerechtfertigt seien. Soweit der Kläger behaupte, daß dieser Begriff die Errichtung von Bauwerken betreffe, liege ein sprachliches Mißverständnis vor: Das Wort "cantierabile" versuche den Begriff der "Machbarkeit" im Italienischen wiederzugeben, mit dem zum Ausdruck gebracht werde, daß ein Vorhaben innerhalb der vorgesehenen Fristen verwirklicht werden könne. Aber auch wenn man den fraglichen Ausdruck im Sinne des Klägers verstuende, würde sich im übrigen zeigen, daß der Kläger in der endgültigen Fassung des Vorhabens (S. 52, 53 und 57) tatsächlich u. a. die Durchführung von Bauarbeiten und/oder die Errichtung von Anlagen geplant habe, die jedoch von der Kommission immer noch für unzureichend erachtet worden seien.

39 Zur Erläuterung des Begriffs der Repräsentativität im Sinne der Mitteilung führt die Kommission sodann aus, daß die örtlichen Aktionsgruppen institutionell zwischen der auf nationaler Ebene verantwortlichen Einrichtung und den einzelnen von den Finanzierungen letztlich Begünstigten ständen. Der Kläger sei offensichtlich die einzige Gruppe gewesen, die ausschließlich aufgrund individueller Interessen zustande gekommen sei. Statt zur Gründung der Gruppe gemeinschaftliche Einrichtungen aufzunehmen und sich anschließend an die Wirtschaftsteilnehmer zu wenden, um diese nach ihren Interessen und individuellen Vorhaben zu fragen, habe sich der Kläger unmittelbar an die Wirtschaftsteilnehmer gewandt, um sie in der Gruppe zusammenzuschließen. In Wirklichkeit sei die Gruppe von Anfang an mit dem Ziel gegründet worden, vor allem die Interessen ihrer Initiatoren, insbesondere der Firma Isviconsult, zu fördern. Der Präsident des Verwaltungsrats dieser Firma sei zugleich Präsident des Klägers.

40 Zu der Beteiligung von zwei Gemeinden an dem streitigen Vorhaben hat die Kommission in der Sitzung erklärt, daß der Kläger in der Anlage zu der Projektakte nur zwei Schreiben vorgelegt habe, in denen die betreffenden Bürgermeister sich bereit erklärt hätten, sich an dem Konsortium zu beteiligen, wenn die Gemeinderäte einen entsprechenden Beschluß fassten. Ein solcher Beschluß sei aber niemals gefasst worden. Daher spreche der Kläger in der letzten Fassung seines Vorhabens nicht mehr von Beitritt, sondern von Unterstützung. Zu den italienischen Rechtsvorschriften über Konsortien trägt die Kommission vor, daß andere italienischen Gruppen, deren Vorhaben genehmigt worden seien, unter anderem von Gemeinden gegründet worden seien. Somit schienen die italienischen Rechtsvorschriften öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht zu verbieten, Mitglied einer örtlichen Aktionsgruppe zu werden.

° Würdigung durch das Gericht

41 Das Gericht stellt zunächst fest, daß die einzigen konkreten Rügen des Klägers zum Nachweis der tatsächlichen Fehler der Kommission sich gegen deren Behauptungen richten, daß das vorgelegte Vorhaben nicht unmittelbar "cantierabile" gewesen sei und daß die mit der Durchführung betraute Gruppe nicht hinreichend repräsentativ gewesen sei, um die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses nach dem Leader-Programm zu rechtfertigen.

42 Zur Frage der "cantierabilità" ist festzustellen, daß dieser italienische Begriff in dem Zusammenhang, in dem er verwendet worden ist, zum Ausdruck bringen soll, daß die Kommission die in der endgültigen Fassung des klägerischen Vorhabens geplanten Maßnahmen für unzureichend gehalten hat. Die Auslegung des Klägers, daß dieser Begriff sich auf die Notwendigkeit der Einrichtung von Baustellen beziehe, verkennt somit die Bedeutung der Stelle in dem Schreiben der Kommission vom 26. November 1992, wo es heisst, daß die in dem fraglichen Vorhaben vorgesehenen Aktionen nicht "genau und unmittelbar 'cantierabili' " seien.

43 Ausserdem hat die Kommission in der Sitzung vorgetragen, ohne daß der Kläger dem widersprochen hätte, daß die im Rahmen des fraglichen Vorhabens vorgeschlagenen Maßnahmen nur für die einzelnen Mitglieder des Klägers von Interesse seien und daher nicht im Rahmen des Leader-Programms verwirklicht werden könnten.

44 Somit hat der Kläger bezueglich der Frage der "cantierabilità" seines Vorhabens nicht nachgewiesen, daß die Kommission hinsichtlich der Möglichkeiten der Durchführung der im Rahmen dieses Vorhabens vorgeschlagenen Maßnahmen einen tatsächlichen Fehler begangen hat, der die Würdigung der Bedeutung des Vorhabens insgesamt in Frage stellen könnte.

45 Sodann ist zur Frage der Repräsentativität der mit der Durchführung des Vorhabens betrauten Gruppe festzustellen, daß die Parteien sich über die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung vom 5. März 1992 einig sind, d. h. über die Zusammensetzung des Klägers und insbesondere über den Umstand, daß bei Abgabe der letzten offiziellen Fassung des fraglichen Vorhabens im Februar 1992 keine öffentliche Einrichtung ordentliches Mitglied war, da zwei Gemeinden nur ihre Absicht einer Beteiligung kundgetan hatten. Der Kläger wirft der Kommission also in Wirklichkeit nicht vor, in dieser Frage einen tatsächlichen Fehler begangen zu haben, sondern er rügt, daß sie einen Ermessensfehler begangen habe, indem sie eine Gemeinschaftsbeteiligung nach dem Leader-Programm für sein Vorhaben mit der Begründung abgelehnt habe, daß die mit der Durchführung betraute Gruppe zu wenig repräsentativ sei.

46 Dazu ist festzustellen, daß die Kommission hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen, die die Gewährung eines finanziellen Zuschusses der Gemeinschaft rechtfertigen, über ein weites Ermessen verfügt (zuletzt Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-258/90 und C-259/90, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 25). Im übrigen hat der Kläger in der Sitzung selbst erklärt, daß er sich durchaus der Tatsache bewusst sei, daß das Gericht eine Überprüfung seines Vorhabens in der Sache nicht vornehmen könne.

47 Der Kläger hat nichts in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht zum Nachweis dafür vorgetragen, daß die negative Beurteilung seines Vorhabens durch die Kommission, von ihr damit begründet, daß der Kläger nur individuellen Interessen diene, zu seinen Mitgliedern keine Einrichtung gehöre, die gemeinschaftliche Interessen vertrete, und die blosse Erklärung zweier Gemeinden, das Vorhaben unterstützen zu wollen, gegenüber den Garantien anderer italienischer Vorhaben unzureichend sei, offenkundig fehlerhaft war. Der Kläger hat ° trotz seiner Ankündigung in seiner Erwiderung ° darauf verzichtet, in der mündlichen Verhandlung anhand der Projektakte seine Repräsentativität darzutun.

48 Somit ist die Rüge offenkundiger tatsächlicher Fehler sowie die eines Ermessensfehlers zurückzuweisen, ohne daß dem Antrag des Klägers zu entsprechen und der Kommission aufzugeben wäre, in ihrem Besitz befindliche Unterlagen über die Repräsentativität der örtlichen Aktionsgruppen bei den von ihr genehmigten Vorhaben vorzulegen.

Zur Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften

° Vorbringen der Parteien

49 Der Kläger rügt zunächst die fehlende Transparenz der Beziehungen zwischen der Kommission, den italienischen Behörden und ihm selbst. In den Sitzungen, an denen er teilgenommen habe, hätten nämlich weder die für die Auswahl zuständige nationale Einrichtung noch die Kommission jemals Einwände gegen die speziellen Punkte erhoben, die später zur Rechtfertigung der Ablehnung des Vorhabens angeführt worden seien, noch insoweit Änderungen verlangt. Im übrigen gebe es über keine dieser Sitzungen ein Protokoll, das Änderungswünsche der Kommission oder des MLF erwähne.

50 Zum Ablauf des Verwaltungsverfahrens trägt der Kläger vor, daß in Italien das MLF eine erste Auswahl der Vorhaben getroffen habe, unter denen sich das des Klägers befunden habe. Die Übersendung der ausgewählten Vorhaben an die Kommission habe einen zweiten Verfahrensabschnitt eingeleitet, der mit der Zusammenkunft der Kommission und des MLF am 24. Oktober 1991 abgeschlossen worden sei. Bei dieser Zusammenkunft seien von den 42 vom MLF bereits genehmigten Vorhaben 30 als den Kriterien des Leader-Programms entsprechend ausgewählt worden, darunter das Vorhaben des Klägers; ausserdem sei für diese 30 Vorhaben bereits eine Mittelzuweisung vorgenommen worden. Der anschließende dritte Verfahrensabschnitt habe ausschließlich dazu gedient, die in den beiden vorangegangenen Abschnitten ausgewählten Verfahren auszuarbeiten. In diesem Stadium hätte das vom Kläger vorgelegte Vorhaben deshalb nicht mehr abgelehnt werden können. Schließlich wirft der Kläger der Kommission vor, ihm ihre negative Beurteilung seines Vorhabens verspätet mitgeteilt zu haben, da er dieses nicht mehr habe abändern können.

51 Im Rahmen seiner Rüge offenkundiger tatsächlicher Fehler hat der Kläger ebenfalls vorgetragen, daß keiner der Ablehnungsgründe, die die Kommission in ihrem Schreiben vom 26. November 1992 zur Rechtfertigung des Ausschlusses des Vorhabens angeführt habe ° mit Ausnahme des Grundes der zu geringen Repräsentativität des Klägers ° den in der Mitteilung aufgeführten Kriterien entspreche; die Kommission habe somit Bewertungskriterien angewandt, die in dieser Mitteilung nicht vorgesehen seien. Dies gelte insbesondere für das Kriterium der "cantierabilità" (siehe oben Randnr. 36).

52 Die Kommission weist darauf hin, daß sie nicht verpflichtet sei, Änderungen an den vorgelegten Vorhaben zu verlangen. Trotzdem habe sie Änderungen mit den Mitgliedstaaten und den betroffenen Gruppen einschließlich des Klägers gründlich erörtert, um dem Leader-Programm einen möglichst grossen Erfolg zu bescheren. Im übrigen habe der Kläger sein Vorhaben und sogar seine Satzung mehrfach geändert.

53 Entgegen der Behauptung des Klägers sei in der am 24. Oktober 1991 im Rahmen der Partnerschaft abgehaltenen Sitzung keine Mittelzuweisung für die vorgelegten Vorhaben vorgenommen worden. In Wirklichkeit habe es sich um ein offizielles Treffen für eine erste gemeinsame Prüfung der Vorhaben gehandelt. Die Tatsache, daß in dieser Sitzung zwölf Vorhaben ausgeschieden seien, bedeute nicht, daß die übrigen 30 Vorhaben als genehmigt anzusehen gewesen wären und die späteren Sitzungen nur dem endgültigen Abschluß des Verfahrens hätten dienen sollen.

54 Zu dem Hinweis des Klägers, daß den Sitzungsteilnehmern kein Protokoll über die Sitzungen mit der Kommission übermittelt worden sei, führt die Kommission aus, daß niemals vorgesehen gewesen sei ° und dazu auch keine Verpflichtung bestanden habe °, diese Zusammenkünfte zu formalisieren, da es sich um technische Sitzungen im institutionellen Rahmen der Sitzungen mit den Vertretern der Mitgliedstaaten gehandelt habe.

55 Zu den Änderungen des Vorhabens durch den Kläger verweist die Kommission darauf, daß diese stets unbedeutend und unzureichend gegenüber den verlangten Änderungen geblieben seien, die entscheidende Teile des Vorhabens wie die Zusammensetzung der Gruppe, die örtliche Verankerung und den Inhalt der vorgeschlagenen Maßnahmen betroffen hätten. Die Kommission verweist dazu auf ihr Schreiben an das MLF vom 31. Januar 1992.

° Würdigung durch das Gericht

56 Zunächst ist festzustellen, daß im vorliegenden Fall von einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EG-Vertrag nur dann die Rede sein kann, wenn die Kommission gegen die Verfahrensregeln für die Interventionen der Strukturfonds verstossen hat, d. h. gegen die in den einschlägigen Verordnungen niedergelegten Verfahrensregeln, und gegen die von ihr selbst in der Mitteilung festgelegten Regeln (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 68/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855, Randnrn. 48 und 49).

57 Die Reform der Strukturfonds von 1988, die im wesentlichen der Koordinierung der einzelnen Fonds diente, führte mit Artikel 4 der Grundverordnung und Artikel 14 der Durchführungsverordnung das "partnerschaftliche" Verfahren ein (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1991 in der Rechtssache C-303/90, Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-5315, Randnr. 31). Dieses Verfahren ist durch eine enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat und von ihm bezeichneten zuständigen Behörden gekennzeichnet. Anträge auf Zuschüsse können nur von den zuständigen nationalen Behörden bei der Kommission gestellt werden, und die Kommission entscheidet in letzter Instanz über deren Gewährung. Innerhalb dieses Verfahrens ist es nur folgerichtig, daß die örtlichen Aktionsgruppen, die Zuschüsse der Strukturfonds beantragen, sich wegen der Einreichung ihrer Vorhaben sowie wegen eventuell auf Verlangen ihrer nationalen Behörden oder der Kommission daran vorzunehmender Änderungen formell an diese nationalen Behörden halten müssen.

58 Zwar ist in Nummer 20 der Mitteilung die technische Hilfe der Kommission zur Auswahl der örtlichen Aktionsgruppen vorgesehen. Dabei handelt es sich aber um rein technische Beziehungen zwischen den Dienststellen der Kommission und den einzelnen örtlichen Aktionsgruppen, die vorgesehen wurden, um die Durchführung des Leader-Programms zu beschleunigen und wirksamer zu gestalten. Solche Beziehungen können nicht die gegenwärtige Verfahrensregelung in Frage stellen, nach der die örtlichen Aktionsgruppen sich an die nationalen Behörden wenden müssen.

59 Aufgrund dessen muß das Gericht zwischen den einzelnen Rechtsbeziehungen unterscheiden, die im Rahmen des Verfahrens zur Zuteilung der streitigen Gemeinschaftszuschüsse bestehen, nämlich zum einen die Beziehungen zwischen der Kommission und den italienischen Behörden und zum anderen die zwischen dem Kläger und der Kommission.

60 Zu den Beziehungen zwischen der Kommission und den italienischen Behörden ist festzustellen, daß die einzige konkrete Verfahrensrüge des Klägers in der Behauptung besteht ° gestützt auf eine Beschreibung der einzelnen Abschnitte des Verfahrens zwischen der Kommission und den italienischen Behörden °, daß die Kommission in dem Verfahrensstadium, das das Vorhaben des Klägers erreicht habe, dieses nicht mehr habe ablehnen dürfen. Sowohl diese Beschreibung als auch die darauf gestützte Behauptung, die im übrigen beide von der Kommission bestritten werden, sind nur blosse Behauptungen ohne rechtliche oder tatsächliche Grundlage. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang noch geltend macht, daß sein Vorhaben vom MLF bereits genehmigt gewesen sei, verkennt er, daß am Ende des Verfahrens der "Partnerschaft" allein die Kommission für die Entscheidung über die Gewährung der Zuschüsse der Strukturfonds zuständig war; im übrigen hat das MLF selbst das fragliche Vorhaben nur unter die italienischen Vorhaben mit geringerer Priorität eingereiht.

61 Bei den Beziehungen zwischen dem Kläger und der Kommission ist zunächst die Rüge des Klägers zu prüfen, daß die Kommission gegen die später beanstandeten Punkte des fraglichen Vorhabens niemals Einwände erhoben habe. Dazu stellt das Gericht fest, daß der Kläger seine Behauptungen nicht belegt hat, obwohl sie von der Kommission bestritten worden sind. Insbesondere hat er ° trotz der Ankündigung in seiner Erwiderung ° in der mündlichen Verhandlung nicht dargetan, welche Änderungen von ihm verlangt worden seien und welche er an seinem Vorhaben vorgenommen habe. Zu der Rüge, daß von den dreiseitigen Zusammenkünften zwischen der betroffenen Gruppe, der Kommission und dem MLF keine Protokolle erstellt worden seien, genügt der Hinweis, daß die einschlägigen Vorschriften keine Bestimmung enthalten, daß über solche Sitzungen, die nur informelle technische Sitzungen sind, ein Protokoll erstellt wird.

62 Soweit der Kläger der Kommission weiter vorwirft, das fragliche Vorhaben aufgrund neuer, in der Mitteilung nicht vorgesehener Bewertungskriterien abgelehnt zu haben, ist das Gericht der Auffassung, daß diese Rüge unbegründet ist. Die in dem Schreiben der Kommission vom 26. November 1992 genannten Kriterien einschließlich das des Fehlens der "cantierabilità", aufgrund deren die Kommission das fragliche Vorhaben abgelehnt hat, betreffen nämlich alle entweder die Repräsentativität des Klägers, die Qualität seines Vorhabens, dessen Multiplikationswert und den Grad der Beteiligung der örtlichen Bevölkerung oder die Wirksamkeit der beabsichtigten Aktionen. Es handelt sich somit um Kriterien, die in der Durchführungsverordnung (Artikel 13 und 14) und in der Mitteilung (Nrn. 6, 17 und 18) bereits vorgesehen sind. Sie können deshalb nicht als neue Kriterien angesehen werden; die Rüge des Klägers ist somit zurückzuweisen.

63 Zu den Rügen der mangelnden Verfahrenstransparenz einerseits und der Verspätung, mit der die Kommission ihre ablehnende Entscheidung mitgeteilt habe, andererseits stellt das Gericht fest, daß der EG-Vertrag, die einschlägigen Verordnungen oder die Mitteilung keine Bestimmung enthalten, die die Kommission verpflichtete, die örtlichen Aktionsgruppen von ihrer Entscheidung zu unterrichten. Nach der geltenden Regelung muß die Kommission nur den betroffenen Mitgliedstaat über ihre Arbeiten auf dem laufenden halten und ihm ihre endgültige Entscheidung mitteilen.

64 Da kein Verfahrensfehler nachgewiesen worden ist, ist die Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften zurückzuweisen.

Zu den Rügen des Ermessensmißbrauchs und des Verstosses gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens

65 Bezueglich der ersten dieser beiden Rügen beschränkt sich der Kläger auf die Behauptung, daß die Kommission trotz der Zusammenkünfte, die zur Erörterung und einer Verbesserung des fraglichen Vorhabens veranstaltet worden seien, in Wirklichkeit mittels eines undurchsichtigen Verfahrens das Ziel verfolgt habe, das klägerische Vorhaben trotz seiner Zuschußfähigkeit von Gemeinschaftszuschüssen auszuschließen.

66 Dazu ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen Zwecken als den von der betreffenden Regelung verfolgten erlassen worden ist (z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 24). Der Kläger hat im vorliegenden Fall solche objektiven, schlüssigen und übereinstimmenden Indizien nicht vorgetragen. Die angeblich fehlende Transparenz des Verfahrens wird zum einen durch die Zusammenkünfte, die zur Verbesserung des fraglichen Vorhabens veranstaltet worden sind, und zum anderen durch die Änderungen widerlegt, die der Kläger an seinem ursprünglichen Vorhaben tatsächlich vorgenommen hat. Ebenso erklärt sich der Ablauf des Verfahrens nach der Entscheidung vom 5. März 1992 aus dem Bemühen der Kommission, die für die Italienische Republik verfügbaren Mittel auszuschöpfen, woraus sich aber nicht ergibt, daß die Kommission ein Vorhaben hätte ausschließen wollen, das tatsächlich den Zuteilungskriterien des Leader-Programms genügte.

67 Bezueglich der zweiten Rüge, der Verletzung des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens, ist festzustellen, daß in einem Fall, wie er sich hier darstellt, der Begriff des berechtigten Vertrauens voraussetzt, daß bei dem Betroffenen, der den Erlaß einer Entscheidung zu seinen Gunsten beantragt, durch klare Zusicherungen der Gemeinschaftsverwaltung berechtigte Erwartungen geweckt worden sind (siehe Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1983 in der Rechtssache 289/81, Mavridis/Parlament, Slg. 1983, 1731, Randnr. 21, und des Gerichts vom 27. März 1990 in der Rechtssache T-123/89, Chomel/Kommission, Slg. 1990, II-131, Randnrn. 25 und 26). Insoweit genügt die Feststellung, daß der Kläger weder vorgetragen noch belegt hat, daß die Kommission ihm hinsichtlich der Zuteilung eines Gemeinschaftszuschusses klare Zusicherungen gegeben hat.

68 Somit sind die Rügen eines Ermessensmißbrauchs und eines Verstosses gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens zurückzuweisen.

69 Infolgedessen ist der gegen die Entscheidung vom 5. März 1992 gerichtete Antrag zurückzuweisen.

Zum Antrag, der gegen die Entscheidung der Kommission vom 30. September 1992 gerichtet ist

Zur Zulässigkeit

70 Zu der Frist, die zwischen dem Tag der Entscheidung und dem 20. Oktober 1992 verstrichen ist, dem Datum des Schreibens, mit dem der Kläger um die Mitteilung der offiziellen Gründe für die Ablehnung seines Vorhabens gebeten hat, stellt das Gericht fest, daß diese Frist drei Wochen betragen hat und somit als angemessen anzusehen ist (siehe oben Randnr. 29).

Zur Begründetheit

Zur Rüge offensichtlicher Fehler

71 Die Kommission hat für den Erlaß der Entscheidung vom 30. September 1992 das vom Kläger vorgelegte Vorhaben nicht mehr geprüft. Sie kann daher bezueglich des fraglichen Vorhabens keine tatsächlichen Fehler oder Ermessensfehler begangen haben. Die Rüge offensichtlicher Fehler ist deshalb als gegenstandslos zurückzuweisen.

Zur Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften

° Vorbringen der Parteien

72 Der Kläger rügt die fehlende Transparenz des Verfahrens, was sich vor allem hinsichtlich des Wiederbeginns der Frist für die Einreichung neuer Anträge gezeigt habe, da diese Frist weder im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften noch in anderer Weise auf nationaler Ebene veröffentlicht worden sei. Ausserdem beanstandet er, daß die Kommission bestimmt habe, daß der Wiederbeginn dieser Frist nicht für das im März 1992 abgelehnte klägerische Vorhaben gelte. Die Begrenzung dieser Maßnahme auf die Einreichung neuer Vorhaben sei fragwürdig. Es wäre zweckmässiger gewesen, das klägerische Vorhaben, das sehr weit ausgereift gewesen sei, endgültig fertigzustellen. Er habe am 6. Mai 1992 "den zuständigen Stellen" mitgeteilt, daß er sein Vorhaben aktualisiert habe.

73 Zu dem angeblichen "Wiederbeginn der Frist" trägt die Kommission vor, daß es sich nicht um eine Verlängerung der Frist für die bereits vorgelegten Vorhaben gehandelt habe. Für diese Vorhaben sei der letzte Termin der dem MLF mit Schreiben vom 31. Januar 1992 und den Betroffenen in der Sitzung vom 3. und 4. Februar 1992 in Brüssel mitgeteilte Zeitpunkt geblieben. Die letzte offizielle Fassung des Vorhabens des Klägers sei der Mitteilung der italienischen Behörden vom 14. Februar 1992 beigefügt gewesen. Eine andere Fassung sei von diesen Behörden nicht übermittelt worden. Die informelle Übersendung anderer Fassungen des Vorhabens des Klägers an die Kommission wäre völlig nutzlos gewesen.

74 In der Sitzung hat der Kläger auf eine Antwort des Gerichts bestätigt, daß die letzte offizielle Fassung seines Vorhabens der Kommission im Februar 1992 vorgelegt worden sei. Am 6. Mai 1992 habe er der Kommission einen Bericht über seine Mitglieder und über die Änderungen seiner Satzung übersandt. Frau C., die für die Leader-Akte zuständige Beamtin der Kommission, hat ebenfalls in der Sitzung erklärt, daß dieser Bericht am 6. Mai 1992 an sie persönlich übersandt worden sei; es habe sich nicht um eine offizielle Mitteilung des MLF gehandelt.

° Würdigung durch das Gericht

75 Es ist zu prüfen, ob die Kommission die einschlägigen Verfahrensregeln verletzt hat, indem sie im Hinblick auf ihre Entscheidung vom 30. September 1992 eine erneute Prüfung des Vorhabens des Klägers ausgeschlossen hat. In diesem Zusammenhang hat sich in dem Verfahren vor dem Gericht ergeben, daß die letzte offizielle Fassung des Vorhabens des Klägers der Kommission vom MLF mit Schreiben vom 14. Februar 1992 vorgelegt worden ist, da die Änderungen dieses Vorhabens am 6. Mai 1992 vom Kläger nur einem Beamten der Kommission mitgeteilt worden waren. Das System der "Partnerschaft" sieht vor, daß Anträge auf Beteiligung des Strukturfonds der Kommission allein von den zuständigen nationalen Stellen vorgelegt werden. Somit war die Kommission weder verpflichtet noch ermächtigt, die späteren Änderungen des klägerischen Vorhabens zu berücksichtigen. Sie konnte bei der endgültigen Ablehnung des klägerischen Vorhabens bleiben, die stillschweigend mit ihrer Entscheidung vom 5. März 1992 erfolgt war. Die Prüfung der vorliegenden Rüge hat somit nichts ergeben, was dafür sprechen könnte, daß die Kommission das Verfahren für die Zuteilung von Gemeinschaftszuschüssen verletzt hätte, indem sie dieses Vorhaben im Hinblick auf ihre Entscheidung vom 30. September 1992 nicht mehr geprüft hat.

76 Die Tatsache schließlich, daß das Schreiben der Kommission vom 15. Juli 1992, das nur einen einzelnen Mitgliedstaat betraf, nicht veröffentlicht wurde, kann ebenfalls nicht als Verfahrensfehler angesehen werden. Eine solche Veröffentlichung ist nämlich in keiner der einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen.

77 Somit ist die Rüge einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften zurückzuweisen.

78 Zu den Rügen eines Ermessensmißbrauchs und eines Verstosses gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens genügt der Hinweis, daß der Kläger gegenüber seinem Vorbringen im Rahmen seines gegen die Entscheidung vom 5. März 1992 gerichteten Antrags nichts Neues vorgetragen hat. Somit sind diese beiden Rügen aus den vorstehend genannten Gründen (Randnrn. 65 bis 68) zurückzuweisen.

79 Da die Kommission für den Erlaß ihrer dritten Entscheidung rechtlich nicht zu einer erneuten Prüfung des vom Kläger vorgelegten Vorhabens verpflichtet war, ist der gegen die Entscheidung vom 30. September 1992 gerichtete Antrag jedenfalls als unbegründet abzuweisen, ohne daß die Frage zu entscheiden wäre, ob der Kläger von dieser Entscheidung individuell betroffen und sein Antrag somit zulässig war.

80 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

81 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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