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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 01.02.2006
Aktenzeichen: T-466/04
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
Verordnung Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS

1. Februar 2006

"Gemeinschaftsmarke - Wortmarke GERONIMO STILTON - Widerspruch - Aussetzung des Verfahrens - Einschränkung des Verzeichnisses der durch die angemeldete Marke bezeichneten Waren - Rücknahme des Widerspruchs"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-466/04 und T-467/04

Elisabetta Dami, wohnhaft in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Beduschi und S. Giudici,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) , vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

The Stilton Cheese Makers Association mit Sitz in Surbiton, Surrey (Vereinigtes Königreich),

betreffend zwei Klagen gegen die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. September 2004 (Sachen R 973/2002-2 und R 982/2002-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Elisabetta Dami und The Stilton Cheese Makers Association

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, der Richterin P. Lindh und des Richters V. Vadapalas,

Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin,

aufgrund der am 19. November 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,

aufgrund des vom Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts erlassenen Beschlusses vom 2. Mai 2005, die Rechtssachen T-466/04 und T-467/04 zu verbinden,

aufgrund der am 10. Juni 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Am 13. Oktober 1999 reichte die Klägerin, Elisabetta Dami, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke ein.

2. Die Eintragung wurde für die Wortmarke GERONIMO STILTON beantragt.

3. Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 16, 25, 28, 29, 30 und 41 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung.

4. Die Waren, die zu den Klassen 29 und 30 gehören, entsprechen für die einzelnen Klassen folgender Beschreibung:

- Klasse 29: "Fleisch; Fisch; nichtlebende Mollusken und Schalentiere; Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Büchsenfleisch; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gelees; Konfitüren; Eier; Milch; Milchprodukte; Molkereiprodukte; Käse; Butter; Joghurt; Milchgetränke; Speiseöle und -fette; Pickles; Obstkonserven; Gemüsekonserven; Fleischkonserven; Fischkonserven";

- Klasse 30: "Kuchenteig; Teigwaren, Bonbons; Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Reis; Tapioka; Kaffee-Ersatz; Mehl; Getreidepräparate; Brot; Biskuits; Torten; feine Backwaren; Zuckermandeln; Speiseeis und Eiscreme; Honig; Sirup; Pfeffer; Essig; Soßen; Gewürze; Kühleis; Kaffee-, Kakao- und Schokoladengetränke".

5. Am 5. Juni 2000 wurde die Markenanmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 45/00 veröffentlicht.

6. Am 5. September 2000 erhob The Stilton Cheese Makers Association (im Folgenden: Widerspruchsführerin) nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren der Klassen 16, 29 und 30. Zur Begründung des Widerspruchs berief sich die Widerspruchsführerin auf Marken, die in mehreren Mitgliedstaaten eingetragen seien, dem Wort "stilton" entsprächen und die alle Milchprodukte beträfen.

7. Mit Entscheidung vom 30. September 2002 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch in Bezug auf die Waren der Klassen 29 und 30 statt und wies ihn im Übrigen zurück.

8. Am 29. November 2002 legte die Klägerin gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, die die Sachnummer R 982/2002-2 erhielt und der Zweiten Beschwerdekammer des HABM zugewiesen wurde. Die Klägerin beantragte, den Widerspruch nicht nur für die Waren der Klasse 16, sondern auch für diejenigen der Klassen 29 und 30 zurückzuweisen.

9. Am selben Tag legte die Widerspruchsführerin gleichfalls Beschwerde gegen dieselbe Entscheidung ein, die die Sachnummer R 973/2002-2 erhielt und gleichfalls der Zweiten Beschwerdekammer des HABM zugewiesen wurde. Die Widerspruchsführerin beantragte, dem Widerspruch nicht nur für die Waren der Klassen 29 und 30, sondern auch für diejenigen der Klasse 16 stattzugeben.

10. Die Beteiligten reichten viermal gemeinsame Anträge auf Aussetzung des Verfahrens in der Sache R 973/2002-2 ein. Die Beschwerdekammer gab diesen Anträgen statt. Auch wenn die Sachen von der Beschwerdekammer nicht förmlich verbunden worden waren, wurden die gemeinsamen Anträge auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens in der Sache R 973/2002-2 so behandelt, als erstreckten sie sich auch auf das Beschwerdeverfahren in der Sache R 982/2002-2. Zum vierten Aussetzungsantrag führte die Beschwerdekammer in ihrer Mitteilung an die Beteiligten vom 2. April 2004 Folgendes aus:

"Wir bestätigen Ihnen, dass das Beschwerdeverfahren für einen Zeitraum von zwei Monaten bis zum 5. Juni 2004 ausgesetzt ist. Aufgrund der früheren Anträge wird dieser Aussetzungszeitraum als abschließend angesehen, es sei denn, die Beteiligten können einen außergewöhnlichen Grund nachweisen, der zu einer weiteren Aussetzung Anlass gibt."

11. Mit Schreiben vom 3. Juni 2004 beantragte die Klägerin, das Verzeichnis der durch die angemeldete Marke bezeichneten Waren dahin einzuschränken, zum einen die Bezugnahme auf "Molkereiprodukte und Käse" hinsichtlich der Klasse 29 zu streichen und zum anderen die Angabe "mit Ausnahme aller Speisen oder Getränke auf Käsebasis" hinsichtlich der Klasse 30 hinzuzufügen.

12. Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 beantragten die Beteiligten gemeinsam, das Beschwerdeverfahren auszusetzen. In diesem Schreiben erklärten die Beteiligten weiter, zum einen, dass die Klägerin unter Bezugnahme auf den Inhalt ihres Schreibens vom 3. Juni 2004 die Änderung ihrer Angabe der Waren für diese Markenanmeldung beantragt habe, und zum anderen, dass sich die Widerspruchsführerin in folgender Lage befunden habe: Nachdem die Angabe der Waren für diesen Antrag so geändert worden sei, dass hinsichtlich der Klasse 29 die Bezugnahme auf "Käse, Milchprodukte" und auf "den weiten Begriff 'Milchprodukte' umfassende Waren, insbesondere Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Butter, Getränke auf Milchbasis und Joghurt", sowie hinsichtlich der Klasse 30 die Bezugnahme auf alle käsehaltigen Speisen und Getränke oder solche auf Käsebasis zu streichen sei, sei der Widerspruch zurückgenommen worden.

13. Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 teilte die Beschwerdekammer den Beteiligten mit, dass sie das Schreiben vom 4. Juni 2004 als gemeinsamen Antrag auf Einschränkung des Verzeichnisses der durch die angemeldete Marke bezeichneten Waren auslege, und legte den Beteiligten dementsprechend ein gemäß diesem Antrag eingeschränktes Verzeichnis vor. In diesem Schreiben führte die Beschwerdekammer weiter aus, dass die Beteiligten für den Fall, dass die Widerspruchsführerin den Widerspruch zurücknehme, ersucht würden, bis zum 13. Juli 2004 mitzuteilen, ob sie eine Vereinbarung über die Verteilung der Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens getroffen hätten. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung werde sie eine Entscheidung über die Verteilung der Verfahrenskosten treffen.

14. Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 beantragte die Klägerin, von der Auslegung, die das Schreiben vom 15. Juni 2004 zu enthalten scheine, Abstand zu nehmen und zu bestätigen, dass die einzige Einschränkung des Verzeichnisses der durch die angemeldete Marke bezeichneten Waren diejenige in ihrem Schreiben vom 3. Juni 2004 sei. Sie bekräftigte, dass es sich bei dem Schreiben vom 4. Juni 2004 nur um einen gemeinsamen Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens aufgrund des unterschiedlichen Willens der Beteiligten gehandelt habe, wobei die Widerspruchsführerin weiter gehende Änderungen begehrt habe, als in dem Schreiben vom 3. Juni 2004 angegeben.

15. Mit Schreiben vom 23. Juni 2004 wies die Beschwerdekammer diesen Antrag zurück. Sie erinnerte zunächst daran, dass ein Antrag auf Einschränkung des Verzeichnisses der durch die angemeldete Marke bezeichneten Waren nicht zurückgenommen werden könne, wenn dieser verbindlich geworden sei. Sie führte sodann aus, dass die Formulierung in dem gemeinsamen Schreiben der Beteiligten vom 4. Juni 2004 - nach Änderung der Angabe wird der Widerspruch zurückgenommen - nur als Antrag auf Einschränkung dieses Verzeichnisses verstanden werden könne. Zudem habe sie berücksichtigt, dass die Parteien das Schreiben gemeinsam unterzeichnet und abgeschickt hätten, und daraus geschlossen, dass die Klägerin schriftlich ihr Einverständnis mit dieser Bedingung zum Ausdruck gebracht habe. Die Beschwerdekammer habe somit lediglich dem gemeinsamen Antrag der Beteiligten auf Bestätigung dessen stattgegeben, dass die Einschränkung des Verzeichnisses der durch die angemeldete Marke bezeichneten Waren ohne Änderung angenommen worden sei.

16. Mit Schreiben vom 1. Juli 2004 erinnerte die Widerspruchsführerin die Beschwerdekammer daran, dass sie beabsichtige, ihren Widerspruch dann und nur dann zurückzunehmen, wenn das in dem Schreiben der Beschwerdekammer vom 15. Juni 2004 enthaltene Verzeichnis der durch die angemeldete Marke bezeichneten Waren nicht geändert werde.

17. Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 ersuchte die Widerspruchsführerin die Beschwerdekammer darum, zu bestätigen, dass dieses Verzeichnis gemäß dem Wortlaut des Schreibens der Beschwerdekammer vom 15. Juni 2004 abschließend eingeschränkt worden sei.

18. Die Beschwerdekammer bestätigte mit Schreiben vom 29. Juli 2004, dass es sich bei der anerkannten Einschränkung dieses Verzeichnisses um die in ihrem Schreiben vom 15. Juni 2004 angegebene handele und der Widerspruch dementsprechend als zurückgenommen angesehen werde.

19. In beiden Sachen erließ die Beschwerdekammer am 20. September 2004 Entscheidungen (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen), in denen sie erwog, dass die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren beendet habe und damit allein über die Kostenverteilung zu entscheiden sei, da die Beteiligten keine Vereinbarung getroffen hätten. Gemäß Artikel 81 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 ordnete sie an, dass jeder Beteiligte im Widerspruchs- und im Beschwerdeverfahren seine eigenen Kosten zu tragen habe.

Anträge der Parteien

20. Die Klägerin beantragt in den beiden Rechtssachen jeweils,

- festzustellen, dass das an das HABM gerichtete und von der Klägerin und der Widerspruchsführerin gemeinsam unterzeichnete Schreiben vom 4. Juni 2004 keine Erklärung zur Beendigung des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, sondern lediglich einen Aussetzungsantrag darstellt;

- die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und die Sachen an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

- dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21. Das HABM beantragt in den beiden Rechtssachen jeweils,

- die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

- jeder Partei vor dem Gericht die Tragung ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Vorbringen der Parteien

22. Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die Beteiligten ihren gemeinsamen Willen zur Beendigung des Verfahrens vor dem HABM zum Ausdruck gebracht hätten. Sie führt hierzu aus, dass es sich bei dem gemeinsamen Schreiben der Beteiligten vom 4. Juni 2004 um einen einfachen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gehandelt habe, um zu einer gütlichen Einigung über die Waren zu gelangen, die aus dem Verzeichnis der durch die angemeldete Marke bezeichneten Waren zu streichen seien.

23. Dieses Schreiben enthalte hingegen keine Erklärung zur Beendigung des Verfahrens vor der Beschwerdekammer. Ihm sei vielmehr klar zu entnehmen, dass die Beteiligten keine Einigung über die Beendigung des Verfahrens erzielt hätten. Zum einen sei in diesem Schreiben dargelegt, dass die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juni 2004 gemäß einer gütlichen Einigung mit der Widerspruchsführerin vom 22. Dezember 2003 der Beschwerdekammer einen Antrag auf Einschränkung des Verzeichnisses der bezeichneten Waren übermittelt habe. Zum anderen sei dort dargelegt, dass die Widerspruchsführerin diesen Antrag auf Einschränkung zur Kenntnis genommen und darauf hingewiesen habe, dass sie nur dann auf den Widerspruch verzichten werde, wenn auch bestimmte andere Waren, die von dieser gütlichen Einigung nicht erfasst seien, aus dem fraglichen Verzeichnis gestrichen würden.

24. Die Klägerin schließt daraus, dass die Beschwerdekammer den von den Beteiligten beim HABM eingereichten Aussetzungsantrag fehlerhaft ausgelegt habe.

25. Das HABM vertritt die Ansicht, dass die Klage begründet sei und dass die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben seien. Es weist darauf hin, dass die Rechtsprechung die Zulässigkeit solcher Anträge anerkannt habe (Urteile des Gerichts vom 30. Juni 2004 in der Rechtssache T-107/02, GE Betz/HABM - Atofina Chemicals [BIOMATE], Slg. 2004, II-1845, Randnrn. 32 bis 36, und vom 4. Mai 2005 in der Rechtssache T-22/04, Reemark/HABM - Bluenet [Westlife], Slg. 2005, II-0000, Randnrn. 16 bis 19).

26. Zur Sache ist das HABM mit der Klägerin der Meinung, dass das Schreiben vom 4. Juni 2004 nur einen gemeinsamen Antrag der Beteiligten auf Aussetzung des Verfahrens enthalten habe. Es gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdekammer dadurch gegen Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen habe, dass sie eine Einschränkung des Verzeichnisses der durch die angemeldete Marke bezeichneten Waren vorgenommen habe.

Würdigung durch das Gericht

Zur Zulässigkeit der Anträge der Parteien

27. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit ihrem ersten Antrag die Feststellung begehrt, dass das an das HABM gerichtete und von den Beteiligten gemeinsam unterzeichnete Schreiben vom 4. Juni 2004 keine Erklärung zur Beendigung des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, sondern lediglich einen Aussetzungsantrag darstelle. Dieser Antrag ist nicht unabhängig von dem zweiten, auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen gerichteten Antrag der Klägerin, da er diesen stützt. Daher ist über diesen Antrag als solchen nicht zu entscheiden.

28. Das HABM beantragt mit seinem ersten Antrag, die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben.

29. In einem Verfahren über die Klage gegen eine Entscheidung, die eine Beschwerdekammer im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens erlassen hat, ist das HABM nicht befugt, durch seine vor dem Gericht gestellten Anträge die Vorgaben des Rechtsstreits zu ändern, wie sie sich aus den Anträgen des Anmeldenden und des Widersprechenden ergeben (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-106/03 P, Vedial/HABM, Slg. 2004, I-9573, Randnr. 26, mit dem auf ein Rechtsmittel das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-110/01, Vedial/HABM - France Distribution [HUBERT], Slg. 2002, II-5275, bestätigt wurde, Urteile des Gerichts Westlife, Randnr. 16, und vom 15. Juni 2005 in der Rechtssache T-186/04, Spa Monopole/HABM - Spaform [SPAFORM], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 19).

30. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber nicht, dass das HABM verpflichtet wäre, die Abweisung einer Klage gegen eine Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern zu beantragen. Zwar verfügt das HABM nicht über die Aktivlegitimation für eine Klage gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer, doch ist es umgekehrt nicht verpflichtet, ausnahmslos jede angefochtene Entscheidung einer Beschwerdekammer zu verteidigen oder die Abweisung jeder gegen eine solche Entscheidung gerichteten Klage zu beantragen (Urteile BIOMATE, Randnr. 34, Westlife, Randnr. 17, und SPAFORM, Randnr. 20).

31. Daher ist das HABM nicht daran gehindert, sich dem Antrag des Klägers anzuschließen oder sich damit zu begnügen, die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts zu stellen, wobei es zur Information des Gerichts alles vorbringen kann, was es für angebracht hält (Urteile des Gerichts BIOMATE, Randnr. 36, und vom 25. Oktober 2005 in der Rechtssache T-379/03, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 22).

32. Dagegen kann das HABM weder Anträge stellen, die auf die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung einer Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind, noch in der Klageschrift nicht geltend gemachte Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen (Urteile Vedial/HABM, Randnr. 34, und Cloppenburg, Randnr. 22).

33. Im vorliegenden Fall hat das HABM ausschließlich Argumente zur Unterstützung der Anträge der Klägerin vorgetragen, wonach der Beschwerdekammer mit der Erwägung, dass die Beteiligten den gemeinsamen Willen zur Beendigung des Verfahrens vor dem HABM bekundet hätten, ein Fehler unterlaufen sei. Daher sind der vom HABM gestellte Antrag und die zu seiner Stützung vorgetragenen Argumente insoweit zulässig, als sie nicht über den Rahmen der Anträge und des Vorbringens der Klägerin hinausgehen.

Zur Begründetheit

34. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin, unterstützt vom HABM, vor, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beteiligten ihren gemeinsamen Willen zur Beendigung des Verfahrens vor dem HABM bekundet hätten. Allerdings geben die angefochtenen Entscheidungen nicht ausdrücklich an, dass das Verfahren beendet sei.

35. Jedoch hat die Beschwerdekammer auf der Grundlage der Annahme, dass "die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren beendet hat" (vgl. Begründungserwägung 20 bzw. 21 der angefochtenen Entscheidungen), über die Verteilung der Kosten des Verfahrens vor dem HABM entschieden; daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer stillschweigend beschlossen hat, das Verfahren abzuschließen.

36. Obwohl die Begründungserwägungen nicht erläutert werden, ist die Darstellung des Sachverhalts zum Verfahrensablauf und insbesondere zum Schriftwechsel zwischen den Beteiligten und der Beschwerdekammer (vgl. die Begründungserwägungen 9 bis 18 bzw. 10 bis 19 der angefochtenen Entscheidungen) so detailliert, dass das Gericht erkennen und prüfen kann, aus welchen Gründen die Beschwerdekammer der Auffassung war, dass die Klägerin ihre Markenanmeldung eingeschränkt und die Widerspruchsführerin im Gegenzug ihren Widerspruch zurückgenommen habe.

37. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdekammer auf einen gemeinsamen Willen der Beteiligten zur Beendigung des Verfahrens vor ihr schließen durfte. Zu den Voraussetzungen und Modalitäten eines Antrags auf teilweise oder vollständige Zurücknahme einer Anmeldung oder eines Widerspruchs vor dem HABM sieht Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 vor, dass der Anmelder seine Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen einschränken kann.

38. Außerdem heißt es in Regel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1), dass das HABM, schränkt der Anmelder gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 das Verzeichnis der Waren und der Dienstleistungen ein, dies dem Widersprechenden mitteilt und ihn auffordert, innerhalb einer vom HABM festzulegenden Frist seine Stellungnahme abzugeben und zu erklären, ob er den Widerspruch, bejahendenfalls gegen welche der verbleibenden Waren und Dienstleistungen, aufrechterhält.

39. Nach der Rechtsprechung hat nur der Anmelder, der jederzeit einen entsprechenden Antrag an das HABM richten kann, die in dieser Bestimmung vorgesehene Befugnis zur Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der Gemeinschaftsmarke. Dabei ist die Zurücknahme oder Einschränkung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung ausdrücklich und unbedingt zu erklären (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-219/00, Ellos/HABM [ELLOS], Slg. 2002, II-753, Randnr. 61).

40. Schließlich hat zwar der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Rücknahme des Widerspruchs nicht ausdrücklich vorgesehen, da Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 nur die Zurücknahme einer Anmeldung betrifft, jedoch hat das Gericht entschieden, dass nach der Systematik dieser Verordnung der Markenanmelder und der Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren auf gleicher Stufe stehen; das müsse auch für die Möglichkeit einer Rücknahme von Verfahrenshandlungen gelten (Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T-10/01, Lichtwer Pharma/HABM - Biofarma [Sedonium], Slg. 2003, II-2225, Randnr. 15, und vom 9. Februar 2004 in der Rechtssache T-120/03, Synopharm/HABM - Pentafarma [DERMASYN], Slg. 2004, II-509, Randnr. 19).

41. Im vorliegenden Fall ist die Feststellung der Beschwerdekammer, die Parteien hätten den gemeinsamen Willen zur Beendigung des Verfahrens zum Ausdruck gebracht, unzutreffend.

42. Zunächst wurde mit dem Schreiben der Klägerin vom 3. Juni 2004 nämlich nur der ausdrückliche und unbedingte Antrag auf Einschränkung des Verzeichnisses der durch die angemeldete Marke bezeichneten Waren übermittelt.

43. Sodann enthält das gemeinsame Schreiben der Parteien vom 4. Juni 2004 entgegen den in den zitierten Urteilen genannten Anforderungen keinen ausdrücklichen und unbedingten Antrag auf Teilrücknahme der Anmeldung oder auf Rücknahme des Widerspruchs.

44. Angesichts des Wortlauts dieses Schreibens tragen die Klägerin und das HABM zu Recht vor, dass es nur einen gemeinsamen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vor der Beschwerdekammer enthält. Der einzige ausdrückliche an die Beschwerdekammer gerichtete Antrag in diesem Schreiben ist nämlich folgender:

"Hiermit beantragen wir im Namen beider Parteien eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens."

45. Darüber hinaus enthält dieses Schreiben nur eine Darstellung der fehlenden Übereinstimmung zwischen der Auffassung der Klägerin, die in ihrem Schreiben vom 3. Juni 2004 zum Ausdruck kommt, und derjenigen der Widerspruchsführerin im Hinblick auf die Einschränkung des Verzeichnisses der durch die angemeldete Marke bezeichneten Waren.

46. Ferner ist es widersprüchlich, davon auszugehen, dass das Schreiben vom 4. Juni 2004 einen gemeinsamen Antrag der Parteien auf Aussetzung des Verfahrens und gleichzeitig einen Antrag auf Beendigung des Verfahrens enthalten habe, da ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens im Fall der Rücknahme des Widerspruchs gegenstandslos wird.

47. Die Feststellung, dass das Schreiben vom 4. Juni 2004 nur einen Aussetzungsantrag enthält, wird durch die Vorgeschichte dieses Antrags gestützt. Der Akte ist nämlich zu entnehmen, dass die Parteien bereits mehrfach eine Aussetzung des Verfahrens in Anspruch genommen hatten, um zu einer Übereinstimmung zu gelangen. In ihrer Mitteilung vom 2. April 2004, mit der zum vierten Mal eine Aussetzung des Verfahrens bewilligt wurde, hob die Beschwerdekammer hervor, dass aufgrund der früheren Anträge dieser Aussetzungszeitraum als abschließend angesehen werde, es sei denn, die Beteiligten könnten einen außergewöhnlichen Grund nachweisen, der zu einer weiteren Aussetzung Anlass gebe. In diesem Zusammenhang ist also das Schreiben vom 4. Juni 2004 auszulegen, d. h. so, dass die Parteien, da die Beschwerdekammer zu erkennen gegeben hatte, dass sie weiteren Anträgen auf Aussetzung des Verfahrens grundsätzlich nicht stattgeben werde, die außergewöhnlichen Gründe darlegen wollten, die eine weitere Aussetzung im vorliegenden Fall rechtfertigten.

48. Außerdem lässt nichts in der Akte darauf schließen, dass es eine weiter gehende Einigung gegeben hätte, die eine Beendigung des Verfahrens gerechtfertigt hätte. Der Schriftwechsel der Parteien im Anschluss an das Schreiben vom 4. Juni 2004 und bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidungen enthüllt vielmehr die fortdauernde Uneinigkeit hinsichtlich der Einschränkung des Verzeichnisses der durch die beantragte Marke bezeichneten Waren, die die Klägerin hätte vornehmen müssen, damit die Widerspruchsführerin in die Rücknahme ihres Widerspruchs eingewilligt hätte.

49. In ihrem Schreiben vom 15. Juni 2004 auf das gemeinsame Schreiben der Parteien vom 4. Juni 2004 teilte die Beschwerdekammer diesen mit, was sie als den gemeinsamen Standpunkt hinsichtlich der Einschränkung der durch die beantragte Marke bezeichneten Waren im Einklang mit dem Standpunkt der Widerspruchsführerin verstanden hatte, jedoch ohne die Klägerin um ihre Zustimmung zu dieser Auslegung zu ersuchen.

50. Daraufhin bestritt die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2004 an das HABM, die Einschränkung, wie sie aus der Mitteilung der Beschwerdekammer vom 15. Juni 2004 hervorgehe, akzeptiert zu haben. Sie wies darauf hin, dass sie keine anderen Einschränkungen als die in ihrem Schreiben vom 3. Juni 2004 angegebenen akzeptiert habe, und ersuchte die Beschwerdekammer somit, ihr Schreiben vom 15. Juni 2004 zurückzunehmen.

51. Trotz dieser Beanstandung bestätigte die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 23. Juni 2004 ihre Auslegung, dass es sich um einen Antrag auf Einschränkung der bezeichneten Waren gehandelt habe, ohne die Parteien zur genauen Bedeutung des Schreibens vom 4. Juni 2004 zu befragen. Sie führte aus, dass dieses Schreiben durch seinen Wortlaut und dadurch, dass es von den Beteiligten unterzeichnet worden sei, nur als ein Antrag auf Einschränkung der bezeichneten Waren verstanden werden könne, und dass ein solcher Antrag, wenn er verbindlich geworden sei, nicht zurückgenommen werden könne.

52. Das Fehlen einer ausdrücklichen und unbedingten Vereinbarung über die Beendigung des Verfahrens wird auch dadurch deutlich, dass die Widerspruchsführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2004 darauf hinwies, dass sie ihren Widerspruch nur unter der "förmlichen Bedingung" zurückzunehmen wünsche, dass das Verzeichnis der durch die angemeldete Marke bezeichneten Waren, wie es aus dem Schreiben der Beschwerdekammer vom 15. Juni 2004 hervorgegangen sei, nicht geändert werde. Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 beantragte die Widerspruchsführerin außerdem, zu bestätigen, dass diese Einschränkung tatsächlich vorgenommen worden sei und der Widerspruch als zurückgenommen angesehen werde.

53. Schließlich bestätigte die Beschwerdekammer trotz der im Schreiben vom 16. Juni 2004 ausdrücklich zum Ausdruck gebrachten Weigerung der Klägerin, das Verzeichnis der durch die angemeldete Marke bezeichneten Waren im Sinne der von der Widerspruchsführerin verlangten Formulierung einzuschränken, der Letztgenannten mit Schreiben vom 29. Juli 2004 mit Abschrift an die Klägerin Folgendes: "Bei der akzeptierten Einschränkung handelt es sich um die in unserem Schreiben [vom 15. Juni 2004] bezeichnete, und ... dementsprechend wird der Widerspruch [als] zurückgenommen angesehen". Angesichts des von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2004 zum Ausdruck gebrachten Standpunkts und dessen, dass diese danach keinen ausdrücklichen Antrag im gegenteiligen Sinne gestellt hatte, fehlte der Beschwerdekammer hierfür aber jede Grundlage.

54. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die angefochtenen Entscheidungen auf einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung beruhen und daher aufzuheben sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

55. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Entscheidungen der Beschwerdekammer aufgehoben wurden und das HABM ungeachtet des Inhalts seiner Anträge unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin deren Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. September 2004 (Sachen R 973/2002-2 und R 982/2002-2) werden aufgehoben.

2. Das HABM trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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