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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: T-47/00
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EG) Nr. 2423/1999, Beschluss 91/482/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 230 Abs. 4
Verordnung (EG) Nr. 2423/1999
Beschluss 91/482/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine natürliche oder juristische Person, muss, um als von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, der von einem Gemeinschaftsorgan erlassen wurde, individuell betroffen angesehen werden zu können, durch den fraglichen Rechtsakt wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt sein. Von der Verordnung Nr. 2423/1999 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Zucker des KN-Codes 1701 und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) nicht individuell betroffen ist ein Unternehmen, das diese Erzeugnisse herstellt und aus den ÜLG in die Gemeinschaft ausführt.

Zum einen ist die Tatsache, dass die Klägerin einer der größten Hersteller von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen in den ÜLG ist und es auf Aruba nur zwei in diesem Bereich tätige Unternehmen gibt, nicht geeignet, die Klägerin im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG zu individualisieren. Die Klägerin befindet sich nämlich in einer objektiv bestimmten Lage, die derjenigen aller übrigen, gegenwärtig oder in Zukunft in einem ÜLG niedergelassenen und auf dem Zuckermarkt tätigen Wirtschaftsteilnehmer entspricht.

Zum anderen hat die Klägerin bezüglich der Verpflichtung der Kommission, sich, soweit die Umstände es erlauben, vor dem Erlass von Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Artikels 109 Absatz 2 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete über die negativen Auswirkungen zu unterrichten, die ihre Entscheidung für die Wirtschaft des betroffenen ÜLG und für die betroffenen Unternehmen haben kann, nicht nachgewiesen, dass diese Verordnung negative Auswirkungen auf ihre Lage hatte.

( vgl. Randnrn. 38-39, 42, 51, 57 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 17. Januar 2002. - Rica Foods (Free Zone) NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhren von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Verordnung (EG) Nr. 2423/1999 - Schutzmaßnahmen - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-47/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-47/00

Rica Foods (Free Zone) NV mit Sitz in Oranjestad (Aruba), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. van der Wal, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch H. Sevenster als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und C. Van der Hauwaert als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2423/1999 der Kommission vom 15. November 1999 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Zucker des KN-Codes 1701 und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 294, S. 11)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter K. Lenaerts und M. Jaeger,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Am 25. Juli 1991 erließ der Rat den Beschluss 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1; im Folgenden: ÜLG-Beschluss).

2 Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses bestimmt:

Waren mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Einfuhrabgaben zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen."

3 Artikel 102 des Beschlusses bestimmt:

... die Gemeinschaft [wendet] bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an."

4 Artikel 108 Absatz 1 erster Gedankenstrich des ÜLG-Beschlusses verweist für die Bestimmung des Begriffes Ursprungswaren und die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem Gebiet auf Anhang II des Beschlusses (im Folgenden: Anhang II). Gemäß Artikel 1 dieses Anhangs gilt ein Erzeugnis als Ursprungsware der ÜLG, der Gemeinschaft oder der Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (im Folgenden: AKP-Staaten), wenn es dort entweder vollständig hergestellt oder gewonnen oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden ist.

5 Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II führt so genannte Ursprungskumulierungen EG/ÜLG" und Ursprungskumulierungen AKP/ÜLG" ein:

Wenn vollständig in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, gelten sie als vollständig in den ÜLG hergestellt."

6 Mit dem Beschluss 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des ÜLG-Beschlusses (ABl. L 329, S. 50) wurde ein neuer Artikel 108b in den ÜLG-Beschluss eingefügt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift wird die in Anhang II Artikel 6 genannte Ursprungskumulierung AKP/ÜLG für eine Jahresmenge von 3 000 Tonnen Zucker zugelassen".

7 Der Beschluss 97/803 hat die Anwendung der Ursprungskumulierung EG/ÜLG jedoch nicht beschränkt.

8 Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses gestattet der Kommission, die notwendigen Schutzmaßnahmen" zu treffen, wenn die Anwendung [des ÜLG-Beschlusses] ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten..." Gemäß Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses hat die Kommission Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen."

Die angefochtene Verordnung

9 Mit der Verordnung (EG) Nr. 2423/1999 vom 15. November 1999 hat die Kommission gemäß Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses Schutzmaßnahmen betreffend Zucker des KN-Codes 1701 und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten eingeführt (ABl. L 294, S. 11, im Folgenden: die angefochtene Verordnung).

10 Die Kommission war nämlich der Ansicht, dass die starke Zunahme der Einfuhren von unverarbeitetem Zucker mit kumuliertem EG-/ÜLG-Ursprung und Zucker-Kakao-Mischungen... mit Ursprung in den [ÜLG] seit 1997" die Gefahr mit sich bringe, das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in der Gemeinschaft schwer zu beeinträchtigen und sehr nachteilige Auswirkungen für die gemeinschaftlichen Marktteilnehmer des Zuckersektors zu haben" (erste und zweite Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung).

11 Die für Zucker, der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt wird, angeordnete Schutzmaßnahme, besteht in einem Mindestpreis. So bestimmt Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Verordnung:

Erzeugnisse des KN-Codes 1701 mit kumuliertem EG-/ÜLG-Ursprung dürfen nur dann unter Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt werden, wenn der cif-Einfuhrpreis für die unverpackte Ware der Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 793/72 des Rates zur Festsetzung der Standardqualität für Weißzucker [ABl. 1972, L 94, S. 1] nicht unter dem für die betreffenden Erzeugnisse geltenden Interventionspreis liegt."

12 Bezüglich der Zucker-Kakao-Mischungen (Erzeugnisse der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90) mit Ursprung in den ÜLG bestimmt Artikel 2 der angefochtenen Verordnung, dass ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft dem gemeinschaftlichen Überwachungsverfahren nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften unterworfen" ist.

Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren und Anträge der Parteien

13 Die Klägerin mit Sitz in Aruba, einem zu den ÜLG gehörenden Gebiet, importiert Zucker aus der Gemeinschaft, be- oder verarbeitet ihn und exportiert ihn dann in die Gemeinschaft. Sie stellt auch Zucker-Kakao-Mischungen mit aus der Gemeinschaft importiertem Zucker her, die sie dorthin exportiert.

14 Mit Klageschrift, die am 28. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung erhoben.

15 Mit Schriftsatz, der am 22. Juni bzw. am 7. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Regierungen des Königreichs Spaniens und des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission bzw. der Klägerin zugelassen zu werden. Diesen Anträgen ist mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 5. September 2000 stattgegeben worden.

16 Das Königreich Spanien hat am 23. Oktober 2000 einen Streithilfeschriftsatz eingereicht und die Parteien sind aufgefordert worden, dazu Stellung zu nehmen.

17 Das Königreich der Niederlande hat keinen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

18 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19 Die Kommission und das Königreich Spanien beantragen,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

20 Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit der Klage. Sie macht geltend, dass die Klägerin durch die angefochtene Verordnung nicht individuell betroffen sei. Dazu trägt sie vor, dass die Klägerin nicht wegen persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen, gegenwärtigen oder künftigen, in den ÜLG Zucker oder Zucker-Kakao-Mischungen herstellenden Unternehmen heraushebender Umstände von der angefochtenen Verordnung betroffen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann, Slg. 1963, 213, 238; Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 66).

21 Die Kommission führt aus, die Klägerin habe im Gegensatz zu den Klägerinnen in der Rechtssache C-152/88 (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477) und in der Rechtssache Antillean Rice Mills u. a./Kommission (in der vorstehenden Randnr. zitiert) bei Erlass der angefochtenen Verordnung keine Waren auf dem Weg in die Gemeinschaft gehabt. Im Gegensatz zu bestimmten Klägerinnen in der Rechtssache 11/82 (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a., Slg. 1985, 207) habe die Klägerin auch keine Verträge geschlossen, deren Erfuellung ganz oder teilweise durch die angefochtene Verordnung verhindert worden sei.

22 Schließlich genüge die Tatsache, dass die Klägerin ihr während des Verfahrens vor Erlass der angefochtenen Verordnung einige Schreiben zugesandt habe, nicht, um sie als individuell betroffen anzusehen.

23 Dem entgegnet die Klägerin, dass die angefochtene Verordnung verbindliche Rechtswirkungen erzeuge, die ihre Interessen beeinträchtigen könnten (Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-154/94, CSF und CSME/Kommission, Slg. 1996, II-1377, vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache T-120/96, Lilly Industries/Kommission, Slg. 1998, II-2571, und vom 1. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-125/96 und T-152/96, Boehringer/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-3427).

24 Die angefochtene Verordnung sei in Wirklichkeit eine verkleidete Entscheidung, deren Adressat sie sei. Die angefochtene Verordnung habe nämlich zum Ziel, ihre Einfuhren in die Gemeinschaft zu unterbinden. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass die Kommission auf der Grundlage einer ihr zu Unrecht zugerechneten Preisliste festgestellt habe, dass der Zucker, der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt werde, zu einem unter dem Interventionspreis liegenden Preis in die Gemeinschaft eingeführt werde und dadurch ein unlauterer Wettbewerb entstehe.

25 Die Klägerin trägt anschließend vor, dass die angefochtene Verordnung sie unmittelbar und individuell im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG betreffe.

26 Sie sei durch die angefochtene Verordnung unmittelbar betroffen, weil diese den mit ihrer Durchführung betrauten innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum lasse (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-404/96 P, Glencore Grain/Kommission, Slg. 1998, I-2435).

27 Zum Beweis dafür, dass sie durch die angefochtene Verordnung individuell betroffen ist, beruft sich die Klägerin insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes Piraiki-Patraiki und Sofrimport (beide zitiert in Randnr. 21), vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853), vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P (Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnrn. 25 bis 28) und Antillean Rice Mills vom 14. September 1995 (zitiert in Randnr. 20, Randnrn. 59 bis 80).

28 Die Klägerin trägt vor, sie sei mit Emesa Sugar der einzige Hersteller von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen auf Aruba und einer der größten Hersteller dieser Produkte in den ÜLG, der bereits vor Erlass der angefochtenen Verordnung Zucker in die Gemeinschaft exportiert habe. Sie sei durch die angefochtene Verordnung individuell betroffen, weil sie zum geschlossenen Teil eines gemischten, teils offenen und teils geschlossenen Kreises von Unternehmen gehöre (Urteil Codorniu und Urteil Antillean Rice Mills vom 11. Februar 1999, zitiert in Randnr. 27. Die individuell betroffenen Unternehmen seien nämlich diejenigen, die vor Erlass der angefochtenen Verordnung Produkte exportiert hätten, die Gegenstand der Schutzmaßnahmen seien.

29 Sie sei im Übrigen an dem Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt habe. Sie bezieht sich dabei auf verschiedene der Klage beigefügte Schreiben.

30 Da die Kommission verpflichtet sei, die negativen Auswirkungen zu berücksichtigen, die eine Schutzmaßnahme für die Wirtschaft der ÜLG und für die betroffenen Unternehmen haben könne (Urteil Antillean Rice Mills vom 11. Februar 1999, zitiert in Randnr. 27), müsse sie als Unternehmen, das die von der angefochtenen Verordnung erfassten Produkte exportiere, als von dieser individuell betroffen angesehen werden, zumal der Kommission die Folgen der streitigen Schutzmaßnahme für sie bekannt gewesen seien.

31 Die Klägerin führt außerdem aus, dass der Gerichtshof in dem Urteil Codorniu (zitiert in Randnr. 27) und in seinem Urteil vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501) anerkannt habe, dass ein Unternehmen, das durch einen Rechtsakt katastrophale wirtschaftliche Folgen erleide, durch diesen individuell betroffen sei. In der mündlichen Verhandlung hat sie darauf hingewiesen, dass ihre Lage derjenigen der Klägerin in der genannten Rechtssache Extramet Industrie entspreche.

Würdigung durch das Gericht

32 Artikel 230 Absatz 4 EG räumt den Einzelnen das Recht ein, insbesondere gegen jede Entscheidung vorzugehen, die sie, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft. Mit dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert werden, dass die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form einer Verordnung die Klage eines Einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft, und es soll auf diese Weise klargestellt werden, dass die Wahl der Form die Rechtsnatur eines Rechtsakts nicht ändern kann (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società Emiliana Lavorazione Frutta/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, Beschlüsse des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-12/96, Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 1999, II-2301, Randnr. 24, und vom 12. Juli 2000 in der Rechtssache T-45/00, Conseil national des professions de l'automobile u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2927, Randnr. 15).

33 Das Kriterium der Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung ist darin zu sehen, ob der fragliche Rechtsakt allgemeine Geltung hat (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse, Slg. 1982, 3463, Randnr. 8, und Beschluss Conseil national des professions de l'automobile, in der vorstehenden Randnr. zitiert, Randnr. 15).

34 Es ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung allgemeine Geltung hat. Die Schutzmaßnahmen der angefochtenen Verordnung gelten nämlich für die Gesamtheit der Einfuhren von durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigtem Zucker und von Zucker-Kakao-Mischungen aus den ÜLG in die Gemeinschaft.

35 Selbst wenn die Kommission auf der Grundlage einer der Klägerin zu Unrecht zugerechneten Preisliste das Vorliegen eines unlauteren Wettbewerbs festgestellt haben sollte - was in keiner Weise nachgewiesen ist (siehe unten, Randnr. 53) -, richtet sich die angefochtene Verordnung doch an die Gesamtheit der Unternehmen, die gegenwärtig oder potenziell durch die Einfuhr der Produkte, die sie erfasst, betroffen sind.

36 Die allgemeine Geltung der angefochtenen Verordnung schließt jedoch nicht aus, dass sie einige natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen könnte (Urteil Codorniu, zitiert in Randnr. 27, Randnr. 19; Urteile des Gerichts Antillean Rice Mills vom 14. September 1995, zitiert in Randnr. 20, Randnr. 66, und vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50).

37 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Klägerin durch die angefochtene Verordnung unmittelbar betroffen ist, weil sie den mit deren Durchführung betrauten innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten kein Ermessen lässt (Urteil Antillean Rice Mills vom 14. September 1995, zitiert in Randnr. 20, Randnr. 63).

38 Was die Frage angeht, ob die angefochtene Verordnung die Klägerin individuell betrifft, so ist daran zu erinnern, dass eine natürliche oder juristische Person, um als von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung individuell betroffen angesehen werden zu können, durch den fraglichen Rechtsakt wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt sein muss (Urteil Plaumann, zitiert in Randnr. 20, Slg. 1963, 213, 238; Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 59, und Conseil national des professions de l'automobile, zitiert in Randnr. 32, Randnr. 20).

39 Die Tatsache, dass die Klägerin einer der größten Hersteller von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen in den ÜLG ist und es auf Aruba nur zwei in diesem Bereich tätige Unternehmen gibt, ist nicht geeignet, die Klägerin im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG zu individualisieren. Die Klägerin befindet sich nämlich in einer objektiv bestimmten Lage, die derjenigen aller übrigen, gegenwärtig oder in Zukunft in einem ÜLG niedergelassenen und auf dem Zuckermarkt tätigen Wirtschaftsteilnehmer entspricht (Beschluss Federolio, in der vorstehenden Randnr. zitiert, Randnr. 67).

40 Die Klägerin macht jedoch geltend, dass die Kommission rechtlich verpflichtet gewesen sei, ihre besondere Lage vor Erlass der angefochtenen Verordnung zu prüfen.

41 Es ist daran zu erinnern, dass die Verpflichtung der Kommission aufgrund spezifischer Bestimmungen, die Folgen einer beabsichtigten Handlung auf die Lage bestimmter Personen zu berücksichtigen, letztere individualisiert (Urteile Piraiki-Patraiki u. a. und Sofrimport, beide zitiert in Randnr. 21; Urteile Antillean Rice Mills vom 11. Februar 1999, zitiert in Randnr. 27, Randnrn. 25 bis 30, und Antillean Rice Mills vom 14. September 1995, zitiert in Randnr. 20, Randnr. 67).

42 Der Gerichtshof und das Gericht haben in diesem Zusammenhang entschieden, dass sich aus Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses ergibt, dass die Kommission, soweit die jeweiligen Umstände des Einzelfalls es erlauben, vor dem Erlass von Schutzmaßnahmen auf der Grundlage dieser Bestimmung verpflichtet ist, sich über die negativen Auswirkungen zu unterrichten, die ihre Entscheidung für die Wirtschaft des betroffenen ÜLG und für die betroffenen Unternehmen haben kann (Urteil Antillean Rice Mills vom 11. Februar 1999, zitiert in Randnr. 27, Randnr. 25, und Antillean Rice Mills vom 14. September 1995, zitiert in Randnr. 20, Randnr. 70). Der besondere Schutz, den Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses den betroffenen Unternehmen gewährt, ist geeignet, diese im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG zu individualisieren.

43 Es ist deshalb zu prüfen, ob die Klägerin die Eigenschaft des betroffenen Unternehmens im Sinne des Artikels 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses hat.

44 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Unternehmen, deren Produkte sich bei Erlass der Schutzmaßnahme auf dem Weg in die Gemeinschaft befinden, die oben genannte Eigenschaft besitzen (Urteil Sofrimport, zitiert in Randnr. 21, Randnrn. 11 und 12, und Urteil Antillean Rice Mills vom 14. September 1995, zitiert in Randnr. 20, Randnr. 76). Allgemeiner wurde entschieden, dass Unternehmen, die Verträge geschlossen haben, die wegen der Schutzmaßnahme ganz oder teilweise nicht erfuellt werden können, als betroffene Unternehmen im Sinne des Artikels 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses anzusehen sind (Urteile Piraiki-Patraiki u. a., zitiert in Randnr. 21, Randnr. 28, und Antillean Rice Mills vom 14. September 1995, zitiert in Randnr. 20, Randnr. 74).

45 Die Klägerin macht jedoch nicht geltend, dass sie bei Erlass der angefochtenen Verordnung Produkte auf dem Weg in die Gemeinschaft gehabt hätte. Es ist außerdem festzustellen, dass die angefochtene Verordnung im vorliegenden Fall in keiner Weise die Erfuellung von Verträgen verhindert, die die Klägerin womöglich geschlossen hatte. Sie schreibt nämlich keinerlei Kontingent vor, sondern führt nur einen unter dem Preis der Klägerin (siehe unten, Randnr. 49) liegenden Mindestpreis für den Zucker, der durch eine Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt wird (Artikel 1), und eine gemeinschaftliche Überwachung für Zucker-Kakao-Mischungen mit Ursprung in den ÜLG (Artikel 2) ein.

46 Es ist deshalb zu prüfen, ob die Klägerin aufgrund anderer Gesichtspunkte als betroffenes Unternehmen im Sinne des Artikels 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses angesehen werden kann (Urteil Antillean Rice Mills vom 14. September 1995, zitiert in Randnr. 20, Randnr.74) oder ob sie bei Fehlen einer solchen Eigenschaft andere Umstände vorträgt, die geeignet sind, sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben.

47 Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Auswirkungen der [angefochtenen] Verordnung auf [ihre] Lage" und sogar auf die durch sie verursachten katastrophalen wirtschaftlichen Folgen". Dabei stützt sie sich auf das in Randnummer 31 zitierte Urteil Extramet Industrie.

48 Es ist aber daran zu erinnern, dass die angefochtene Verordnung die Erfuellung der von der Klägerin womöglich geschlossenen Verträge in keiner Weise verhindert (siehe oben, Randnr. 45).

49 Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Klägerin erklärt, dass der Preis des von ihr in dem Zeitraum vor Erlass der angefochtenen Verordnung in die Gemeinschaft ausgeführten Zuckers, der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt wurde, den Interventionspreis für dieses Produkt um etwa 10 % überstiegen habe. Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass Artikel 1 der angefochtenen Verordnung, wonach es unzulässig ist, dass Erzeugnisse des KN-Codes 1701 mit kumuliertem EG-/ÜLG-Ursprung... unter Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt werden", wenn der Preis unter dem für die betreffenden Erzeugnisse geltenden Interventionspreis liegt", negative Auswirkungen auf ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten haben konnte. Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung, der die Zucker-Kakao-Mischungen mit Ursprung in den ÜLG dem gemeinschaftlichen Überwachungsverfahren unterwirft und dafür den Behörden der Mitgliedstaaten statistische Verpflichtungen auferlegt, konnte die von der Klägerin bewirkten Ausfuhren dieser Mischungen in die Gemeinschaft nicht beeinträchtigen.

50 Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des Gerichts keinerlei Angaben zum Vorliegen irgendeines durch die angefochtene Verordnung verursachten Schadens machen können.

51 Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die angefochtene Verordnung negative Auswirkungen" auf ihre Lage hatte, die die Kommission hätte berücksichtigen müssen (Urteil Antillean Rice Mills vom 11. Februar 1999, zitiert in Randnr. 27, Randnr. 25, und Urteil Antillean Rice Mills vom 14. September 1995, zitiert in Randnr. 20, Randnr. 70); erst recht hat sie nicht dargetan, dass sie durch die angefochtene Verordnung einen außergewöhnlichen Schaden erlitten hat, der geeignet ist, sie im Sinne des in Randnummer 31 zitierten Urteils Extramet Industrie gegenüber allen übrigen Wirtschaftsteilnehmern zu individualisieren (in diesem Sinn Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2000 in der Rechtssache T-597/97, Euromin/Rat, Slg. 2000, II-2419, Randnr. 49).

52 Die Klägerin trägt ferner vor, dass die angefochtene Verordnung auf Dinge, insbesondere eine Preisliste, gestützt sei, die ihr zu Unrecht zugerechnet worden seien. Dieser Umstand sei geeignet, sie im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG zu individualisieren.

53 Es ist zunächst festzustellen, dass die Kommission der Behauptung der Klägerin ausdrücklich widerspricht. Jedenfalls ergibt sich aus der angefochtenen Verordnung nicht, dass die Beurteilung der Schwierigkeiten, die den Erlass der Schutzmaßnahmen nach Aussagen der Kommission erforderlich machten, auf Informationen gestützt wurde, die die Tätigkeit der Klägerin betrafen. Die durch die Akten nicht belegte Behauptung der Klägerin muss deshalb als unbewiesen zurückgewiesen werden (in diesem Sinn Urteil des Gerichts Euromin, zitiert in Randnr. 51, Randnrn. 46 bis 49).

54 Die Klägerin beruft sich schließlich auf einen Schriftwechsel mit der Kommission, der von Ende Juni bis Ende Oktober 1999 stattgefunden habe.

55 Dass eine Person in irgendeiner Weise an dem Verfahren beteiligt ist, das zum Erlass einer Gemeinschaftsmaßnahme führt, ist jedoch nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich der fraglichen Maßnahme zu individualisieren, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung ihr bestimmte Verfahrensgarantien einräumt (Beschluss des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnrn. 56 und 63, und Urteil Area Cova, zitiert in Randnr. 32, Randnr. 59).

56 Keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet aber die Kommission, vor Erlass einer Schutzmaßnahme gemäß Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses ein Verfahren einzuhalten, in dem die in den ÜLG niedergelassenen Unternehmen das Recht hätten, etwaige Ansprüche geltend zu machen oder auch nur angehört zu werden (in diesem Sinn Urteil Area Cova, zitiert in Randnr. 32, Randnr. 60, und Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2001 in den Rechtssachen T-38/99 bis T-50/99, Sociedade Agrícola dos Arinhos u. a./Kommission, Slg. 2001, II-585, Randnr. 48).

57 Nach alledem ist die Klägerin von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen. Da die Klägerin eine der in Artikel 230 Absatz 4 EG aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfuellt, ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

58 Gemäß Artikel 87 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

59 Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen das Königreich Spanien und das Königreich der Niederlande, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Kommission bzw. der Klägerin beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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