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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 12.11.1996
Aktenzeichen: T-47/96
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Eine Unterlassungsklage, durch die eine natürliche oder juristische Person durch das Gericht feststellen lassen will, daß die Kommission es unterlassen hat, die vom Kläger in seiner die Anwendbarkeit einer Richtlinie betreffenden Beschwerde erhobenen Rügen klar zu beantworten, ist unzulässig. Natürliche und juristische Personen können sich nämlich auf Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages nur berufen, um feststellen zu lassen, daß ein Gemeinschaftsorgan unter Verletzung des Vertrages einen Akt nicht erlassen hat, dessen Adressaten sie sein können. Der Kläger kann jedoch nicht als möglicher Adressat eines die Begründetheit seiner Beschwerde betreffenden Aktes der Kommission angesehen werden, da in keiner Bestimmung des Vertrages oder des abgeleiteten Rechts eine Verpflichtung der Kommission vorgesehen ist, einen Akt an einen einzelnen zu richten, mit dem festgestellt wird, daß nationale Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind. Jedenfalls liegt dann keine Untätigkeit im Sinne von Artikel 175 des Vertrages mehr vor, wenn die Kommission den Antrag eines einzelnen beantwortet oder zu ihm Stellung genommen hat. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, daß der vom betreffenden Organ erlassene Akt oder die von ihm abgegebene Stellungnahme das Anliegen des Klägers nicht befriedigt, da Artikel 175 die Untätigkeit durch Unterlassung einer Entscheidung oder einer Stellungnahme und nicht den Erlaß eines anderen als des vom Kläger gewünschten oder für notwendig gehaltenen Aktes betrifft.

4 Eine Untätigkeitsklage, durch die eine natürliche oder juristische Person feststellen lassen will, daß die Kommission es dadurch, daß sie gegen einen Mitgliedstaat keine mit Gründen versehene Stellungnahme gerichtet hat, unter Verstoß gegen den Vertrag unterlassen hat, eine Entscheidung zu treffen, ist unzulässig.

Zum einen ist nämlich die Kommission nicht zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat verpflichtet, sondern sie verfügt vielmehr über ein Ermessen, das das Recht einzelner ausschließt, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen.

Zum anderen kann die Kommission im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach Artikel 169 des Vertrages nur Akte erlassen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, so daß sich natürliche oder juristische Personen nicht auf Artikel 175 Absatz 3 berufen können, da sie keine möglichen Adressaten dieser Akte sind.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. November 1996. - Syndicat départemental de défense de droit des agriculteurs gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten - Untätigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-47/96.

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